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Rechtsanwalt für Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Im Monat Juni 2010 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.6.2010 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.6.2010.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.6.2010 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.6.2010.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.6.2010 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.6.2010.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.6.2010 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.6.2010.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.6.2010 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.6.2010.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.6.2010. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Referenzen

(1) Einstellung ist die Begründung eines Wehrdienstverhältnisses.

(2) Soldatinnen und Soldaten werden für alle Laufbahnen im untersten Dienstgrad der Mannschaften eingestellt, soweit durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist. Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten werden als Berufssoldatin, Berufssoldat, Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit mit dem in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad eingestellt, wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Mit einem höheren Dienstgrad kann eingestellt werden, wer dem Bundesgrenzschutz, der Bundespolizei oder einer Bereitschaftspolizei der Länder angehört hat. Der Dienstgrad richtet sich nach der vorgesehenen Verwendung in der Bundeswehr, der Vorbildung, der Ausbildung, der Dienstzeit, der Laufbahnzugehörigkeit und den wahrgenommenen Funktionen im Bundesgrenzschutz, in der Bundespolizei oder in einer Bereitschaftspolizei der Länder. Über die Festsetzung des höheren Dienstgrades entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung. Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen. § 11 Absatz 1 Nummer 2 und § 13 Absatz 2 gelten entsprechend.

(4) Mit der Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann schriftlich zugesichert werden, dieses Dienstverhältnis in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umzuwandeln, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.

(2) Es gilt als Dienstvergehen,

1.
wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt,
2.
wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind,
3.
wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.

(2) Es gilt als Dienstvergehen,

1.
wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt,
2.
wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind,
3.
wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 6.069,73 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1991 geborene Antragsteller stand vom 2. April 2013 bis zu seiner Entlassung als Soldat auf Zeit zuletzt mit dem Dienstgrad Hauptgefreiter bei der 1. Kompanie des Gebirgsjägeraufklärungsbataillons ... in ... im Dienst der Antragsgegnerin.

Bei Dienstantritt wurde der Antragsteller gemäß der zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 10/5 Nr. 404 gegen Unterschrift über die Folgen eines Missbrauchs von Betäubungsmitteln belehrt. Die Belehrung enthält den Hinweis, dass sowohl der unbefugte Besitz als auch der Konsum von Betäubungsmitteln innerhalb und außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen darstellen und bei Soldaten auf Zeit ein Betäubungsmittelmissbrauch in der ersten vier Dienstjahren - auch ohne vorhergehenden ausdrücklichen Hinweis - zu einer fristlosen Entlassung führt.

Mit Bescheid des Kommandeurs der 10. Panzerdivision vom 23. Januar 2015, ausgehändigt am 28. Januar 2015, wurde der Antragsteller gemäß § 55 Abs. 5 SG fristlos aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen.

Zur Begründung wurde dargelegt, polizeiliche Ermittlungen hätten ergeben, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 16. November bis 4. Dezember 2013 über die Internetplattform „Bo...de“ in drei Fällen jeweils fünf Gramm und in einem weiteren Fall sechs Gramm der Kräutermischung „Mary Joy PSY clone“ gekauft und übernommen habe. Da die Kräutermischungen den Wirkstoff AKB-48 F, ein synthetisches Cannabinoid, enthalten hätten, habe er vorsätzlich unerlaubt Betäubungsmittel erworben. Die Kräutermischungen habe sich der Antragsteller an seine Adresse innerhalb der ...-Kaserne in ... senden lassen. Dadurch habe er seine Dienstpflichten ernstlich verletzt. Das Verhalten stelle eine Gefahr für die militärische Ordnung dar. Die ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung bzw. des Ansehens der Bundeswehr ergebe sich aus der Annahme, dass die Dienstpflichtverletzung als typisches Teilstück einer Folge von Neigungen zur Disziplinlosigkeit betrachtet werde, so dass ohne die fristlose Entlassung ein Anlass zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben wäre. Nach Abwägung der für und gegen den Antragsteller sprechenden Gründe sei eine fristlose Entlassung auszusprechen gewesen. Der Antragsteller habe das in ihn gesetzte Vertrauen als Soldat auf Zeit gröblich missbraucht. Zwar bedeute die fristlose Entlassung eine persönliche Härte. Der Beseitigung einer Gefahr für die militärische Ordnung komme aber letztlich größeres Gewicht zu, weil die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr im Interesse aller liege und die Gründe für die Entlassung selbst verschuldet seien. Aufgrund des Dienstvergehens und der damit verbundenen Verletzung der militärischen Ordnung könne von einer fristlosen Entlassung nicht abgesehen werden. Die Absicht des Kompaniechefs, die fristlose Entlassung zu beantragen, sei dem Antragsteller am 3. November 2014 bekanntgegeben worden. Im Rahmen des Verfahrens habe der Antragsteller erklärt, dass er keine Stellungnahme hierzu abgeben wolle und er mit der beabsichtigten Entlassung nicht einverstanden sei. Die Anhörung der Vertrauensperson sei entsprechend der Angaben des Antragstellers nicht durchgeführt worden.

Über die mit Schriftsatz des Antragstellers vom 27. Februar 2015 hiergegen erhobene Beschwerde ist noch nicht entschieden.

Am 11. März 2015 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 27. Februar 2015 anzuordnen.

Er führt hierzu aus, dass die Entlassung rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze. Es sei bereits fraglich, ob er die Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe. Jedenfalls sei seine Schuld nicht erwiesen. Nach Art. 6 Abs. 2 EMRK gelte bis zum gesetzlichen Beweis der Schuld jeder als unschuldig. Die Unschuldsvermutung gewähre dem Beschuldigten das subjektive Recht, dass jegliche Maßnahme, die eine Schuld voraussetze, bis zu deren Nachweis in einem ordnungsgemäßen Verfahren in der dafür vorgeschriebenen Form unterbleibe; es dürfe also niemand einer Straftat beschuldigt, bezichtigt oder entsprechend behandelt werden, bevor seine Schuld nicht gerichtlich festgestellt sei. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten die Strafverfolgungsorgane sowie Verwaltungsbehörden stets auch die Möglichkeit eines künftigen Freispruchs zu berücksichtigen. Die Gerichte müssten bei ihrer ergebnisoffenen Entscheidungsfindung aufgeschlossen für die Argumente der Verteidigung sein. Von einem gesicherten Sachverhalt könne also nicht ausgegangen werden.

Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sei von der Staatsanwaltschaft ... mit Verfügung vom 31. Juli 2014 gemäß § 153a StPO eingestellt worden. Die Einstellung enthalte keinerlei Schuldfeststellung. Die Zustimmung des Angeklagten zur Einstellung gemäß § 153a StPO und die Tatsache der sodann erfolgten Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft allein genügten für den Nachweis der Tat vor Verwaltungsbehörden und Gerichten nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfasse § 17 Abs. 2 Satz 2 SG außerdienstliches strafrechtlich relevantes Verhalten abschließend und verbiete den Rückgriff auf § 7 SG unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Loyalität zur Rechtsordnung. Ein Dienstvergehen nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG liege jedoch nicht vor. Ein außerdienstliches Fehlverhalten verletze diese Bestimmung ohne zusätzlichen Bezug zur Dienstausübung regelmäßig nur dann, wenn das Strafrecht hierfür eine mittelschwere Strafe androhe. Vorliegend sei er strafrechtlich nicht verurteilt, so dass das Verhalten nicht disziplinarwürdig sei. Da kein Dienstvergehen vorliege, sei die Entlassungsverfügung rechtswidrig.

Mit Beschluss vom 20. März 2015 erklärte sich das Verwaltungsgericht München als örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Augsburg.

Die Antragsgegnerin wandte sich mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 20. April 2015 gegen das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers. Für sie ist beantragt,

den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Antragstellers vom 27. Februar 2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2015 zurückzuweisen.

Hierzu wurde im Wesentlichen dargelegt, der Antrag sei unbegründet, da der Entlassungsbescheid vom 23. Januar 2015 rechtmäßig sei. Der Antragsteller habe seine Dienstpflichten im Sinne des § 23 Abs. 1 SG verletzt, da er mehrfach unerlaubt Betäubungsmittel bezogen habe. Damit habe er gegen seine Pflicht zum treuen Dienst verstoßen. Wegen der einem solchen Verhalten entgegenstehenden ZDv 10/5 Nr. 404 liege bereits in dem Besitz zum einen ein Verstoß gegen die in § 11 Abs. 1 SG bestimmte Gehorsamspflicht, zum anderen werde hierdurch die nach § 17 Abs. 1 und 2 SG bestehende Pflicht des Soldaten verletzt, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die der Dienst als Soldat erfordere. Der Antragsteller sei mit Schreiben vom 2. April 2013 über die strafrechtlichen, disziplinarrechtlichen und dienstrechtlichen Folgen des unerlaubten Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln unter Hinweis auf ZDV 10/5 Nr. 404 belehrt worden. Zudem stehe die Straftat eines unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß § 29 BtmG im Raum. Der Antragsteller habe die festgestellten Dienstpflichtverletzungen auch schuldhaft und vorsätzlich begangen. Dies stehe nach § 145 Abs. 2 WDO aufgrund der bestandskräftigen Disziplinarverfügung vom 3. November 2014 bindend fest, ohne dass es an dieser Stelle einer weiteren Tatsachenfeststellung bedürfe. Nach § 145 Abs. 2 WDO seien die aufgrund der Wehrdisziplinarordnung ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend. In der bestandskräftigen Disziplinarentscheidung des Disziplinarvorgesetzten der 1. Kompanie des Gebirgsjägeraufklärungsbataillons ... vom 3. November 2014 sei festgehalten, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 16. November bis 4. Dezember 2013 von jeweils nicht näher feststellbaren Orten dienstpflichtwidrig über die Onlineplattform „Bo...de“ insgesamt 21 Gramm der das synthetische Cannabinoid AKB-48 F enthaltenden Kräutermischung „Mary Joy PSY clone“ bestellt und die bestellte Ware jeweils in die ...-Kaserne in ... habe liefern lassen, obwohl er nicht gleichzeitig im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Umgang mit Betäubungsmitten gewesen sei. Diesbezüglich sei festgestellt worden, dass sich der Antragsteller eines Dienstvergehens schuldig gemacht habe. Damit stehe im vorliegenden Verfahren bindend fest, dass er ein Dienstvergehen und damit im Sinne der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 WDO i. V. m. § 23 Abs. 1 SG eine „schuldhafte Pflichtverletzung“ begangen habe. Die Reichweite der Bindungswirkung des § 145 Abs. 2 WDO erstrecke sich auf den eigentlichen Entscheidungsausspruch, d. h. auf die Feststellung in der Disziplinarentscheidung, dass der Betroffene schuldhaft seine Dienstpflicht verletzt habe. Dass in der Disziplinarentscheidung in Anbetracht der Entscheidung der Entlassungsdienststelle, den Antragsteller zu entlassen, keine weitere Disziplinarmaßnahme verhängt worden sei, stehe der Bindungswirkung nicht entgegen, denn eine im Sinne des § 145 Abs. 2 WDO bindungsfähige Entscheidung liege auch dann vor, wenn lediglich eine „materielle Einstellung“ vorliege, d. h. wenn - wie vorliegend - trotz der Feststellung eines Dienstvergehens nach disziplinarischem Ermessen gemäß § 36 Abs. 1 WDO von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden sei.

Durch die Dienstpflichtverletzungen sei die militärische Ordnung auch ernstlich gefährdet. Eine solche Gefährdung sei anzunehmen, wenn die Dienstpflichtverletzung nach Art und Schwere den Bereich der militärischen Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr so erheblich schädige, dass der Betreffende als Soldat auf Zeit nicht mehr tragbar sei. Randbereichsverletzungen seien zudem geeignet, eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG zu rechtfertigen, wenn mit ihnen eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr einhergehe oder es sich um Straftaten von erheblichem Gewicht handele. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung sei regelmäßig zu bejahen, wenn die Einsatzbereitschaft der Soldaten erheblich vermindert und im Gefolge dessen die Verteidigungsbereitschaft der Truppe in Frage gestellt werde. Dabei sei anerkannt, dass gerade ein sich in der Bundeswehr unkontrolliert verbreitender Konsum von Betäubungsmitteln geeignet sei, diese Gefährdung in dem gesetzlich geforderten Gefährdungsgrad herbeizuführen. In diesem Zusammenhang könne schon der jeweilige Einzelkonsum ausreichen, um als Teilstück einer allgemeinen und überdies schwer zu bekämpfenden Erscheinung disziplinlosen Verhaltens, insbesondere vor dem Hintergrund eines zu erwartenden Nachahmungseffekts, die in Rede stehenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen. Es müsse grundsätzlich mit einem deutlich zunehmenden Nachahmungsverhalten gerechnet werden, wenn der Ausbreitung dieser Erscheinung in der Bundeswehr lediglich disziplinarrechtlich und nicht auch mit einer fristlosen Entlassung entgegen getreten werde. Dabei sei vorliegend insbesondere zu beachten, dass der Antragsteller mehrfach eine nicht unerhebliche Menge an Betäubungsmitteln über das Internet erworben habe. Daneben sei auch das Ansehen der Bundeswehr gefährdet. Vorliegend hätten zumindest die Ermittlungsbehörden, die Staatsanwaltschaft und die Bundeswehrverwaltung von dem Dienstvergehen des Antragstellers Kenntnis erlangt. Es bestehe eine berechtigte Erwartung der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr. Diese Erwartung gehe unter anderem auch dahin, dass ein Drogenkonsum, insbesondere der Berufs- und Zeitsoldaten, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienst und Treueverhältnis zum Staat befänden, nicht stattzufinden habe. Nur so könne von vorneherein der Gefahr begegnet werden, dass Rekruten, indem sie sich am Beispiel länger dienender Soldaten orientierten, an einen eigenen Betäubungsmittelkonsum gleichsam herangeführt werden. Verblieben Zeitsoldaten, die mehrfach und zudem innerhalb militärischer Liegenschaften durch ihren verbotswidrigen Umgang mit Betäubungsmitteln ein schlechtes Beispiel gegeben hätten, in ihrem Dienstverhältnis, könne der Eindruck entstehen, der Schutz neuer Rekruten vor solchen unerwünschten Einflüssen werde seitens der Bundeswehr nur halbherzig betrieben. Das Vorbringen zur Unschuldsvermutung erweise sich vor dem Hintergrund der rechtskräftig festgestellten Dienstpflichtverletzung durch den Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers als unbegründet. Die über die Entlassung entscheidende personalbearbeitende Stelle sei darüber hinaus im Rahmen ihrer Entscheidungsgewalt befugt, die vorliegenden Beweismittel zur Ermittlung des Sachverhalts selbst und unabhängig vom Ausgang eines strafrechtlichen Verfahrens zu bewerten. Zu beachten sei, dass die Staatsanwaltschaft von der Eröffnung der Hauptverhandlung nach § 153a StPO abgesehen habe. Demnach habe ein hinreichender Tatverdacht vorgelegen, welcher die Anklage gerechtfertigt hätte. Die Staatsanwaltschaft ... habe jedoch eine Einstellung unter Zahlung einer Geldauflage in Höhe 250,00 EUR verfügt, weil diese nach deren Ansicht geeignet sei, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld der Einstellung lediglich nicht entgegenstehe. Diese Bewertung sei für die unzweifelhaft begangenen schuldhaften Dienstpflichtverletzungen im vorliegenden Entlassungsverfahren jedoch unerheblich.

Im Übrigen überwiege auch das Allgemeininteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Neben dem Umstand, dass die Entlassungsverfügung rechtmäßig sei und somit die Erfolgsaussichten der Hauptsache entsprechend gering seien, überwiege auch das Allgemeininteresse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung, da es mit dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr nicht vereinbar sei, einen Soldaten auf Zeit, der seine Pflichten wiederholt verletzt habe, auch nur vorübergehend im Dienstverhältnis zu belassen. Die Öffentlichkeit hätte kein Verständnis dafür, einen Soldaten, der eklatant gegen seine Pflichten verstoßen habe, bis zum Abschluss eines eventuellen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Dienst zu belassen. Dies entspreche auch der Wertung des § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO, wonach die Beschwerde gegen statusrechtliche Entscheidungen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung entfalte. Auch fiskalische Gründe würden es verbieten, von einer sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung abzusehen. Im Falle eines Erfolges im Rahmen des Hauptsacheverfahrens wäre es der Bundeswehr versagt, Rückforderungsansprüche gegen den Antragsteller geltend zu machen, da er in diesem Fall seinen Besoldungsanspruch behielte. Darüber hinaus würde der Antragsteller aufgrund seines dann schwebenden Dienstverhältnisses weder weiter ausgebildet, noch ausbildungsgerecht verwendet werden können. Dessen persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib in der Bundeswehr müsse demgegenüber zurücktreten, weil er keinen dauernden Nachteil erleiden würde, falls das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu seinen Gunsten ausgehen sollte. Der Antragsteller würde im Fall des Obsiegens besoldungs- und laufbahnrechtlich so gestellt, als ob seine Entlassung nicht verfügt worden wäre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 27. Februar 2015 gegen die Entlassungsverfügung erhobenen Wehrbeschwerde gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da dieser Rechtsbehelf gemäß § 23 Abs. 6, § 3 Abs. 1 WBO keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. VG Lüneburg, B. v. 2.10.2008 - 1 B 12/08 - juris Rn. 17 f.; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 55 Rn. 65).

Das Gericht hat nach § 80 Abs. 5 VwGO eine originäre Ermessensentscheidung zu treffen. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Dabei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Suspensivinteresse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht absehbar, also offen, verbleibt es bei einer (reinen) Interessenabwägung.

Hier haben die durch die Antragsgegnerin vorgetragenen öffentlichen Interessen an einer sofortigen Vollziehung der fristlosten Entlassung des Antragstellers aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit Vorrang vor dessen Aussetzungsinteresse, weil sich die Entlassungsentscheidung bei summarischer Überprüfung als voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig darstellt.

Der Antragsteller wurde über sein Recht auf Anhörung der Vertrauensperson belehrt, widersprach jedoch dessen Beteiligung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 SBG). Die übrigen formellen Vorgaben für die Entlassungsentscheidung nach § 55 Abs. 6, § 47 Abs. 1 bis 3 SG wurden beachtet.

Die Entlassungsentscheidung, die im Wege einer „objektiv nachträglichen Prognose“ daraufhin zu überprüfen ist, ob ohne die Entlassung eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr gegeben wäre (BVerwG, B. v. 28.1.2013 - 2 B 114.11 - juris Rn. 8; U. v. 28.7.2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140,199), zeigt bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden materiellen Rechtsfehler.

Die Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG liegen vor. Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. Die Vorschrift dient der Abwehr von Gefahren, die der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr drohen. Sie soll deren personelle und materielle Einsatzbereitschaft gewährleisten (BVerwG, B. v. 28.1.2013 a. a. O.).

Die Entlassung ist während der ersten vier Dienstjahre des Antragstellers erfolgt, nachdem er zum 1. April 2013 in das Dienstverhältnis auf Zeit eingetreten war (s. hierzu Walz/Eichen/Sohm, a. a. O., Rn. 64)

Die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe seine Dienstpflichten dadurch schuldhaft verletzt, dass er im Zeitraum vom 16. November bis 4. Dezember 2013 über die Internetplattform „Bo...de“ in drei Fällen jeweils fünf Gramm und in einem Fall sechs Gramm der Kräutermischung „Mary Joy PSY clone“ gekauft und sich an seine Anschrift in der ...-Kaserne in ... habe senden lassen, ist nicht zu beanstanden. Dadurch hat der Antragsteller vorsätzlich unerlaubt Betäubungsmittel erworben und auch die ihm gemäß § 23 Abs. 1 SG obliegende Pflicht zum treuen Dienst sowie die Pflicht, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, ernstlich verletzt. Das Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit würde die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden.

Die Dienstpflichtverletzung steht aufgrund der vom Antragsteller nicht angegriffenen Disziplinarverfügung des Kompaniechefs der 1. Kompanie des Gebirgsjägeraufklärungsbataillons ... vom 3. November 2014 unanfechtbar fest. Da gemäß § 145 Abs. 2 WDO die aufgrund der Wehrdisziplinarordnung ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten für die vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend sind, steht damit die in dieser Tat liegende schuldhafte Dienstpflichtverletzung für die in Statussachen zuständigen Gerichte fest (vgl. NdsOVG, B. v. 2.3.2007 - 5 ME 252/06 - NVwZ-RR 2007, 396/397). Die Rüge des Antragstellers, die Unschuldsvermutung sei in seinem Fall nicht beachtet, erweist sich deshalb nicht als gerechtfertigt.

Die militärische Ordnung ist regelmäßig ernstlich gefährdet, wenn sich die Einsatzbereitschaft der Soldaten vermindert, weil sich in der Truppe Betäubungsmittelkonsum verbreitet (vgl. BVerwG, B. v. 15.3.2000 - 2 B 98.99 - NVwZ 2000, 1186). Der unerlaubte Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln ist geeignet, andere Soldaten zur Nachahmung anzureizen und zwar auch in der Form eines Konsums außer- oder sogar innerhalb der Dienstzeit. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten ohne Einfluss auf den soldatischen Dienst geschieht und deshalb lediglich Randbereiche des Militärischen berührt. Zudem ist der Antragsteller bei Dienstantritt am 2. April 2013 ausdrücklich über das Verbot des unbefugten Konsums und Besitzes von Betäubungsmitteln in und außer Dienst sowie die etwaigen Folgen von Verstößen dagegen (ZDv 10/5 Nr. 404) belehrt worden. Dass der Antragsteller gleichwohl mehrfach unter das Betäubungsmittelrecht fallende Kräutermischungen bestellt hat und sich die Bestellungen in die ...-Kaserne in ... hat liefern lassen, stellt sich als das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zur Disziplinlosigkeit dar. Denn wer innerhalb militärischer Liegenschaften das absolute Verbot des unbefugten Betäubungsmittelerwerbs und -besitzes nicht befolgt, verstößt in erheblichem Umfang gegen seine dienstlichen Pflichten. Bei der Beurteilung der Auswirkungen ist zu berücksichtigen, dass die Streitkräfte und gerade auch Zeitsoldaten zunehmend im Ausland verwendet werden. Dort ist nicht selten ein erleichterter Zugang zu Drogen gegeben; es kann dann etwa unter dem Druck der Belastungen des Einsatzes eine gesteigerte Versuchung bestehen, Betäubungsmittel zu gebrauchen. Wenn letzteres geschieht, kann das zu einer unerwarteten Beeinträchtigung der Einsatzfähigkeit eines oder mehrerer Soldaten führen. Hierdurch können diese Soldaten und andere ernsthaft gefährdet werden. Deshalb muss einem sich unter den Angehörigen der Truppe ausbreitenden Drogenbesitz und unter Umständen auch -konsum mit der erforderlichen Härte begegnet werden. Verbleiben Zeitsoldaten - wie der Antragsteller - die dem Vorhandensein von Betäubungsmitteln in militärischen Anlagen Vorschub geleistet haben, in ihrem Dienstverhältnis, bestünde Anlass an dieser Entschlossenheit zum Durchgreifen zu zweifeln.

Auch das Ansehen der Bundeswehr würde durch ein Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis ernstlich gefährdet. Es besteht eine berechtigte Erwartung der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr. Diese Erwartung geht dahin, dass insbesondere Berufs- und Zeitsoldaten mit Drogenerwerb, Drogenbesitz und vor allem Drogenkonsum nichts zu tun haben. Nur so kann von vorne herein der Gefahr begegnet werden, dass andere Soldaten, indem sie sich am schlechten Beispiel orientieren, an einen eigenen Betäubungsmittelmißbrauch gleichsam herangeführt werden. Würden Zeitsoldaten, die mehrfach unberechtigt unter das Betäubungsmittelrecht fallende Kräutermischungen erworben haben und sich diese Mittel in die militärischen Anlagen haben senden lassen, in ihrem Dienstverhältnis verbleiben, könnte der Eindruck entstehen, dass die dienstrechtlichen Pflichten nur als auf dem Papier stehend betrachtet werden und eine Ahndung nur halbherzig erfolgt.

Ermessensfehler liegen nicht vor. Die Ermessensausübung bei der fristlosen Entlassung eines Soldaten auf Zeit gemäß § 55 Abs. 5 SG hat im Sinne einer „intendierten Entscheidung“ zu erfolgen und ist gesetzlich auf die Entlassung hin vorgeprägt (Walz/Eichen/Sohm, a. a. O., Rn. 62 m. w. N.). Im Rahmen des insoweit eingeschränkten Ermessens muss sich die Antragsgegnerin bei der Entlassungsverfügung lediglich fragen, ob Besonderheiten vorliegen, die den in Rede stehenden Fall völlig atypisch prägen. Die Möglichkeit einer fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG bis zum Ablauf des vierten Dienstjahres ist eine Sonderregelung, die ausschließlich dem Schutz der militärischen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr dient. Entsprechend der Intention des Gesetzgebers ist der einzelne Soldat diesen Gütern untergeordnet. Mithin dient die Ausübung des Ermessens auf der Rechtsfolgenseite nicht dem gesetzestechnisch üblichen Zweck, die Besonderheiten des jeweiligen Falles zu berücksichtigen, sondern ist in dieser Vorschrift auf ganz besondere Ausnahmesituationen reduziert. Diesen Anforderungen wird der Entlassungsbescheid gerecht. Eine entsprechende Prüfung hat stattgefunden.

Da sich damit die Entlassungsverfügung als voraussichtlich rechtmäßig erweist und von den Erfolgsaussichten unabhängige Aspekte eine andere Entscheidung nicht erforderlich machen, hat das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs hinter dem öffentlichen Interesse des sofortigen Vollzugs der Entlassungsverfügung zurückzutreten.

Der Antrag konnte daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5, Nr. 40.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 31. Mai/1. Juni 2012 und der am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Danach war für die Streitwertfestsetzung von der Hälfte des Besoldungsjahresbezuges des Antragstellers auszugehen und dieser wiederum wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung im Eilverfahren zu halbieren (vgl. z. B. VG Bremen, B. v. 5.8.2013 - 6 V 745/13 - juris Rn. 36).

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.