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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Im Monat Februar 2007 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis Monatag, den 12. Februar 2007 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Freitag, den 9. Februar 2007.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis Montag, den 12. Februar 2007 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Freitag, den 9. Februar 2007.

Gewerbesteuerzahler: Zahlung – mittels Barzahlung – bis Donnerstag, den 15. Februar 2007 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Montag, den 12. Februar 2007.

Grundsteuerzahler: Zahlung – mittels Barzahlung – bis Donnerstag, den 15. Februar 2007 und –mittels Zahlung per Scheck – bis Montag, den 12. Februar 2007.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend nach dem vierteljährigen Zahlungsgrundsatz gemäß § 28 Abs. 2 GrStG verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal am Mittwoch, den 15. August 2007 bzw. am Donnerstag, den 16. August 2007 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am Donnerstag, den 15. Februar 2007 und grundsätzlich am Mittwoch, den 15. August 2007 bzw. am Donnerstag, den 16. August 2007 zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am Donnerstag, den 15. Februar 2007 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am Montag, den 19. Februar 2007 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!


Gesetze

Gesetze

1 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 28 Fälligkeit


(1) Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. (2) Die Gemeinden können bestimmen, daß Kleinbeträge wie folgt fällig werden: 1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, w

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Referenzen

(1) Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

(2) Die Gemeinden können bestimmen, daß Kleinbeträge wie folgt fällig werden:

1.
am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt;
2.
am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt.

(3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer abweichend vom Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muß spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muß spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden.