Steuerrecht: Solidaritätszuschlag wackelt: Bescheide ergehen nur noch vorläufig
published on 19/12/2009 18:41
Steuerrecht: Solidaritätszuschlag wackelt: Bescheide ergehen nur noch vorläufig


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Das Finanzgericht Niedersachsen stuft den Solidaritätszuschlag spätestens seit dem Jahr 2007 als verfassungswidrig ein, weil eine Ergänzungsabgabe nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen dienen darf. Letztendlich entscheiden muss aber das Bundesverfassungsgericht.
Da mit dem Solidaritätszuschlag die Kosten der Wiedervereinigung finanziert werden sollen, bestehe kein vorübergehender, sondern ein langfristiger Bedarf - und dieser dürfe eben nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden. Das Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vorgelegt.
Hintergrund
Der Solidaritätszuschlag wird seit 1991 (mit Unterbrechungen) in Höhe von 5,5 Prozent auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erhoben. Das jährliche Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag beträgt derzeit rund 12 Milliarden EUR.
Der Bundesfinanzhof hatte den Solidaritätszuschlag zumindest für das Jahr 2002 noch für verfassungsgemäß angesehen. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht seinerzeit nicht zur Entscheidung angenommen.
Vorläufige Veranlagungen
Das Bundesfinanzministerium hat auf das Urteil mittlerweile reagiert. Danach ergehen Steuerbescheide ab 2005 insoweit nur noch vorläufig. Sollte das Bundesverfassungsgericht zugunsten der Steuerzahler entscheiden, werden die entsprechenden Bescheide automatisch korrigiert. Einsprüche sind insoweit nicht erforderlich.
Sofern Steuerbescheide bereits ohne Vorläufigkeitsvermerk vorliegen, sollte Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Dies ist aber nur möglich, wenn der Einspruch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids eingelegt wird, da er ansonsten bestandskräftig wird (FG Niedersachsen vom 25.11.2009, Az. 7 K 143/08; BMF vom 7.12.2009, Az. IV A 3 - S 0338/07/10010).
Da mit dem Solidaritätszuschlag die Kosten der Wiedervereinigung finanziert werden sollen, bestehe kein vorübergehender, sondern ein langfristiger Bedarf - und dieser dürfe eben nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden. Das Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vorgelegt.
Hintergrund
Der Solidaritätszuschlag wird seit 1991 (mit Unterbrechungen) in Höhe von 5,5 Prozent auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erhoben. Das jährliche Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag beträgt derzeit rund 12 Milliarden EUR.
Der Bundesfinanzhof hatte den Solidaritätszuschlag zumindest für das Jahr 2002 noch für verfassungsgemäß angesehen. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht seinerzeit nicht zur Entscheidung angenommen.
Vorläufige Veranlagungen
Das Bundesfinanzministerium hat auf das Urteil mittlerweile reagiert. Danach ergehen Steuerbescheide ab 2005 insoweit nur noch vorläufig. Sollte das Bundesverfassungsgericht zugunsten der Steuerzahler entscheiden, werden die entsprechenden Bescheide automatisch korrigiert. Einsprüche sind insoweit nicht erforderlich.
Sofern Steuerbescheide bereits ohne Vorläufigkeitsvermerk vorliegen, sollte Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Dies ist aber nur möglich, wenn der Einspruch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids eingelegt wird, da er ansonsten bestandskräftig wird (FG Niedersachsen vom 25.11.2009, Az. 7 K 143/08; BMF vom 7.12.2009, Az. IV A 3 - S 0338/07/10010).
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