Steuerrecht: Freiwillige Unfallversicherungen: Drei Fallgestaltungen im Überblick

published on 19/12/2009 19:21
Steuerrecht: Freiwillige Unfallversicherungen: Drei Fallgestaltungen im Überblick
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Rechtsanwalt für Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das Bundesfinanzministerium hat die steuerliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen in allen offenen Fällen an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepasst. Folgende Aspekte sind hervorzuheben:

Versicherungen des Arbeitnehmers

Deckt die vom Arbeitnehmer abgeschlossene Police ausschließlich beruflich bedingte Unfälle ab, liegen Werbungskosten vor. Wurden hingegen außerberufliche Unfälle abgesichert, handelt es sich um Sonderausgaben. Bei gemischten Verträgen erfolgt eine entsprechende Aufteilung nach Angaben des Versicherungsunternehmens oder eine hälftige Schätzung für beide Bereiche.

Versicherungen des Arbeitgebers
  • STEHT BEI VOM ARBEITGEBER ABGESCHLOSSENEN UNFALLVERSICHERUNGEN DIE AUSÜBUNG DER RECHTE AUSSCHLIEßLICH DEM ARBEITGEBER ZU, STELLEN DIE BEITRÄGE IM ZEITPUNKT DER ZAHLUNG NOCH KEINEN ARBEITSLOHN DAR. ERST WENN DER ARBEITNEHMER LEISTUNGEN AUS DEM VERTRAG ERHÄLT, FÜHREN DIE BIS DAHIN ENTRICHTETEN BEITRÄGE ZU BARLOHN, BEGRENZT AUF DIE DEM ARBEITNEHMER AUSGEZAHLTE VERSICHERUNGSLEISTUNG. DAS GILT UNABHÄNGIG DAVON, OB DER UNFALL IM BERUFLICHEN ODER PRIVATEN BEREICH EINGETRETEN IST UND OB ES SICH UM EINE EINZEL- ODER GRUPPENUNFALLVERSICHERUNG HANDELT. DER AUF DAS RISIKO BERUFLICHER UNFÄLLE ENTFALLENDE ANTEIL DER BEITRÄGE IST ZUM ZEITPUNKT DER LEISTUNGSGEWÄHRUNG STEUERFREIER REISE- ODER STEUERPFLICHTIGER WERBUNGSKOSTENERSATZ DES ARBEITGEBERS, DEM BEI DER VERANLAGUNG WERBUNGSKOSTEN IN GLEICHER HÖHE GEGENÜBERSTEHEN.
  • KANN DER ARBEITNEHMER DEN VERSICHERUNGSANSPRUCH BEI EINER VOM ARBEITGEBER ABGESCHLOSSENEN VERSICHERUNG UNMITTELBAR GEGENÜBER DEM VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN GELTEND MACHEN, STELLEN DIE BEITRÄGE BEREITS IM ZEITPUNKT DER ZAHLUNG DURCH DEN ARBEITGEBER ARBEITSLOHN DAR (BMF VOM 28.10.2009, IV C 5 - S 2332/09/10004).

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