Steuerrecht: Bewertung: Auch unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind abzuzinsen
Unverzinste Verbindlichkeiten sind mit einem Zinssatz von 5,5 % gewinnerhöhend abzuzinsen, sofern deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt. Diese Gesetzesvorschrift gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch für unverzinsliche Gesellschafterdarlehen, die für unbestimmte Zeit gewährt werden.
Zwar muss bei einem Kredit ohne feste Laufzeit stets mit der fristgerechten Kündigung gerechnet werden. Doch das Gebot der Abzinsung beruht auf der typisierenden Vorstellung, dass eine erst in der Zukunft zu erfüllende Verpflichtung den Schuldner weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht. Bei unbefristeten Verbindlichkeiten ist ungeachtet einer formalen Kündigungsmöglichkeit darauf abzustellen, welche Laufzeit sich nach den Umständen des Einzelfalls ergibt.
Der Bundesfinanzhof machte deutlich, dass das Abzinsungsgebot für alle unverzinslichen Gesellschafterdarlehen gilt. Irrelevant ist, ob das Gesellschafterdarlehen eigenkapitalersetzend ist, weil es für die Kapitalgesellschaft Fremdkapital darstellt.
Hinweis 1: Eine gewinnerhöhende Abzinsung kann vermieden werden, wenn im Darlehensvertrag eine Verzinsung vereinbart worden ist. Der Zinssatz muss weder marktgerecht sein noch muss er bei 5,5 % liegen. Ausreichend ist also bereits eine geringe Verzinsung von z.B. 1 %.
Hinweis 2: Eine verzinsliche Verbindlichkeit liegt selbst dann vor, wenn nur in bestimmten Zeiträumen eine Verzinsung vorgesehen ist. Ist z.B. bei einem Darlehen mit einer Laufzeit von 6 Jahren im Darlehensvertrag geregelt, dass die Verzinsung erst ab dem 3. Jahr erfolgt, ist das Darlehen insgesamt nicht abzuzinsen (BFH, I R 4/08).
Zwar muss bei einem Kredit ohne feste Laufzeit stets mit der fristgerechten Kündigung gerechnet werden. Doch das Gebot der Abzinsung beruht auf der typisierenden Vorstellung, dass eine erst in der Zukunft zu erfüllende Verpflichtung den Schuldner weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht. Bei unbefristeten Verbindlichkeiten ist ungeachtet einer formalen Kündigungsmöglichkeit darauf abzustellen, welche Laufzeit sich nach den Umständen des Einzelfalls ergibt.
Der Bundesfinanzhof machte deutlich, dass das Abzinsungsgebot für alle unverzinslichen Gesellschafterdarlehen gilt. Irrelevant ist, ob das Gesellschafterdarlehen eigenkapitalersetzend ist, weil es für die Kapitalgesellschaft Fremdkapital darstellt.
Hinweis 1: Eine gewinnerhöhende Abzinsung kann vermieden werden, wenn im Darlehensvertrag eine Verzinsung vereinbart worden ist. Der Zinssatz muss weder marktgerecht sein noch muss er bei 5,5 % liegen. Ausreichend ist also bereits eine geringe Verzinsung von z.B. 1 %.
Hinweis 2: Eine verzinsliche Verbindlichkeit liegt selbst dann vor, wenn nur in bestimmten Zeiträumen eine Verzinsung vorgesehen ist. Ist z.B. bei einem Darlehen mit einer Laufzeit von 6 Jahren im Darlehensvertrag geregelt, dass die Verzinsung erst ab dem 3. Jahr erfolgt, ist das Darlehen insgesamt nicht abzuzinsen (BFH, I R 4/08).
Show what you know!

Anwälte der Kanzlei die zu passenden Rechtsgebieten beraten
Anwälte der Kanzlei die zu Steuerrecht beraten
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EuroparechtHandels- und GesellschaftsrechtMaklerrechtInsolvenzrechtSanierung von UnternehmenSteuerrecht 2 mehr anzeigen
EnglischDeutsch

Artikel zu passenden Rechtsgebieten
Artikel zu Steuerrecht
Ausschlussfrist im Vorsteuer-Vergütungsverfahren rechtmäßig
31.08.2012
zur Antragsstellungsauslauffrist bei Mehrwertsteuererstattungen nach EU-Richtlinien-EuGH vom 21.06.12-Az:C-294/11
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 12/2016
01.12.2016
Im Monat Dezember 2016 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:
Die Erhebung der Erbschaftsteuer verstößt gegen das Grundgesetz!
01.03.2007
Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte
Aufbewahrung privater Unterlagen: Abhängig von steuerlicher Relevanz
27.02.2007
Rechtsberatung zum Vereinsrecht Steuerrecht Wirtschaftsrecht Rechtsanwalt Dirk Streifler BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
Umsatzsteuererhöhung: Das ist zu beachten
06.12.2006
Existenzgründung - Insolvenzrecht - Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin Mitte