SCHUFA: Übermittlung personenbezogener Daten an die Schufa stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar
published on 25/08/2010 12:12
SCHUFA: Übermittlung personenbezogener Daten an die Schufa stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar
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Das OLG Saarbrücken hat mit dem Beschluss vom 06.10.2005 (Az: 8 UH 323/05) folgendes entschieden: Eine von den Bestimmungen des BDSG nicht gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten an die Schufa stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.
Die Übermittlung sogenannter Negativmerkmale an die Schufa ist nicht durch die von einem Bankkunden durch Unterzeichnung der sogenannten „Schufa-Klausel“ erteilte Einwilligung in die Übermittlung von Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung einer Kontoverbindung an die Schufa gedeckt; sie ist jedoch unter den Voraussetzungen des § 28 II Nr. 2 BDSG zulässig.
Die Übermittlung von Daten an die Schufa (hier: Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides) ist nicht für den durch die Verweigerung eines Kredit durch ein anderes Kreditinstitut entstandenen Schaden des Bank unten ursächlich geworden, wenn der Bankkunde die übermittelten Daten gegenüber dem anderen Kreditinstitut im Rahmen einer Selbstauskunft ohnehin hätte offenbaren müssen.
Der Antrag der Kl., ihr zur Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Kl. begehrt Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 19.5.2005 (3 O 390/04). Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kl. und ihr Ehemann waren Kunden der beklagten Bank. Im Rahmen eines Antrags auf Eröffnung eines Girokontos bei der Bekl. unterzeichnete die Kl. am 10.5.1991 die sogenannte „SCHUFA-Klausel“. Deren Inhalt lautet – soweit hier von Bedeutung – wie folgt:
„Ich/Wir willige(n) ein, dass die Bank der für meinen/unseren Wohnsitz zuständigen SCHUFA-Gesellschaft (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) Daten über die Beantragung, die Aufnahme und Beendigung dieser Kontoverbindung übermittelt.
Unabhängig davon wird die Bank der SCHUFA auch Daten auf Grund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (z.B. Scheckkartenmissbrauch durch den rechtmäßigen Karteninhaber, Scheckrückgabe mangels Deckung, Wechselprotest, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) melden. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der Bank, eines Vertragspartners der SCHUFA oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch meine/unsere schutzwürdigen Belange nicht beeinträchtigt werden.
Soweit hiernach eine Übermittlung erfolgen kann, befreie(n) ich/wir die Bank zugleich vom Bankgeheimnis.“
Mit Darlehensvertrag vom 9.10.1991 gewährte die Bekl. dem Ehemann der Kl. ein Darlehen über 38.000,-- DM, wofür die Kl. eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernahm.
Nachdem die Rückzahlungsraten für das Darlehen ausgeblieben waren, nahm die Bekl. die Kl. mit Schreiben vom 11.3.1997, dessen Erhalt die Kl. bestritten hat, aus der Bürgschaft auf Zahlung von 38.134,78 DM in Anspruch. Auf Antrag der Bekl. vom 23.4.1997 erließ das AG Saarbrücken am 6.8.1997 gegen die Kl. einen Mahnbescheid in dieser Höhe, der der Kl. am 30.10.1997 zugestellt wurde. Den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides meldete die Bekl. der Firma S. SCHUFA, Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung GmbH (im folgenden: SCHUFA). In dem auf den Widerspruch der Kl. durchgeführten streitigen Verfahren, in dem die Bekl. den gegen die Kl. geltend gemachten Anspruch auf 18.787, 90 DM reduzierte, wurde die Kl. mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des LG Zweibrücken vom 16.9.1999 (2 O 294/98) zur Zahlung in Höhe dieses Betrages verurteilt. Im Oktober 1999 wurde seitens der SCHUFA der vorgenommene Eintrag gelöscht.
Mit ihrer Klage hat die Kl. gegen die Bekl. einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.601,63 € nebst Zinsen wegen der nach ihrer Auffassung unberechtigten Meldung an die SCHUFA in der Reihenfolge der nachfolgend dargestellten Schadenspositionen – bis zum Erreichen der Klageforderung – geltend gemacht:
Hälftige Gerichtskosten und eigene Anwaltskosten aus dem Rechtsstreit zwischen den Parteien vor dem LG Zweibrücken: 1.439,95 €
Mehrkosten für den Erwerb des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks von ihrem Ehemann: 12.271,01 €
Weitere Aufwendungen für das Haus: 4.090,34 €
Immaterieller Schadensersatzanspruch: 2.045,17 €
Die Kl. hat behauptet, ihr Ehemann sei zunächst bereit gewesen, ihr sein Wohnhaus für 168.000,-- DM zu verkaufen. Wegen des von der Bekl. veranlassten Eintrags bei der SCHUFA seien jedoch andere Kreditinstitute nicht bereit gewesen, ihr ein Darlehen zu gewähren. Wenn die Eintragung bei der SCHUFA nicht bestanden hätte, hätte sie sich gegen die gerichtliche Geltendmachung der Bürgschaftsforderung durch die Bekl. nicht zur Wehr setzen müssen, sondern sie hätte die Forderung ausgleichen können bzw. ihr Ehemann sei zur Begleichung der Forderung der Bekl. aus dem von ihr geschuldeten Kaufpreis in der Lage gewesen. Nach der Löschung der Eintragung bei der SCHUFA habe ein Kreditinstitut ihr problemlos den Kaufpreis für das Grundstück ihres Ehemanns, der nunmehr allerdings einen Kaufpreis von 192.000,-- DM verlangt habe, finanziert. In der Zwischenzeit habe sie weitere Aufwendungen für das Haus in Höhe von 8.000,-- DM erbracht. Weitere Folge der Eintragung sei die Sperrung ihrer Euroscheckkarte durch die
Die Übermittlung sogenannter Negativmerkmale an die Schufa ist nicht durch die von einem Bankkunden durch Unterzeichnung der sogenannten „Schufa-Klausel“ erteilte Einwilligung in die Übermittlung von Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung einer Kontoverbindung an die Schufa gedeckt; sie ist jedoch unter den Voraussetzungen des § 28 II Nr. 2 BDSG zulässig.
Die Übermittlung von Daten an die Schufa (hier: Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides) ist nicht für den durch die Verweigerung eines Kredit durch ein anderes Kreditinstitut entstandenen Schaden des Bank unten ursächlich geworden, wenn der Bankkunde die übermittelten Daten gegenüber dem anderen Kreditinstitut im Rahmen einer Selbstauskunft ohnehin hätte offenbaren müssen.
Der Antrag der Kl., ihr zur Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Kl. begehrt Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 19.5.2005 (3 O 390/04). Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kl. und ihr Ehemann waren Kunden der beklagten Bank. Im Rahmen eines Antrags auf Eröffnung eines Girokontos bei der Bekl. unterzeichnete die Kl. am 10.5.1991 die sogenannte „SCHUFA-Klausel“. Deren Inhalt lautet – soweit hier von Bedeutung – wie folgt:
„Ich/Wir willige(n) ein, dass die Bank der für meinen/unseren Wohnsitz zuständigen SCHUFA-Gesellschaft (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) Daten über die Beantragung, die Aufnahme und Beendigung dieser Kontoverbindung übermittelt.
Unabhängig davon wird die Bank der SCHUFA auch Daten auf Grund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (z.B. Scheckkartenmissbrauch durch den rechtmäßigen Karteninhaber, Scheckrückgabe mangels Deckung, Wechselprotest, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) melden. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der Bank, eines Vertragspartners der SCHUFA oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch meine/unsere schutzwürdigen Belange nicht beeinträchtigt werden.
Soweit hiernach eine Übermittlung erfolgen kann, befreie(n) ich/wir die Bank zugleich vom Bankgeheimnis.“
Mit Darlehensvertrag vom 9.10.1991 gewährte die Bekl. dem Ehemann der Kl. ein Darlehen über 38.000,-- DM, wofür die Kl. eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernahm.
Nachdem die Rückzahlungsraten für das Darlehen ausgeblieben waren, nahm die Bekl. die Kl. mit Schreiben vom 11.3.1997, dessen Erhalt die Kl. bestritten hat, aus der Bürgschaft auf Zahlung von 38.134,78 DM in Anspruch. Auf Antrag der Bekl. vom 23.4.1997 erließ das AG Saarbrücken am 6.8.1997 gegen die Kl. einen Mahnbescheid in dieser Höhe, der der Kl. am 30.10.1997 zugestellt wurde. Den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides meldete die Bekl. der Firma S. SCHUFA, Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung GmbH (im folgenden: SCHUFA). In dem auf den Widerspruch der Kl. durchgeführten streitigen Verfahren, in dem die Bekl. den gegen die Kl. geltend gemachten Anspruch auf 18.787, 90 DM reduzierte, wurde die Kl. mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des LG Zweibrücken vom 16.9.1999 (2 O 294/98) zur Zahlung in Höhe dieses Betrages verurteilt. Im Oktober 1999 wurde seitens der SCHUFA der vorgenommene Eintrag gelöscht.
Mit ihrer Klage hat die Kl. gegen die Bekl. einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.601,63 € nebst Zinsen wegen der nach ihrer Auffassung unberechtigten Meldung an die SCHUFA in der Reihenfolge der nachfolgend dargestellten Schadenspositionen – bis zum Erreichen der Klageforderung – geltend gemacht:
Hälftige Gerichtskosten und eigene Anwaltskosten aus dem Rechtsstreit zwischen den Parteien vor dem LG Zweibrücken: 1.439,95 €
Mehrkosten für den Erwerb des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks von ihrem Ehemann: 12.271,01 €
Weitere Aufwendungen für das Haus: 4.090,34 €
Immaterieller Schadensersatzanspruch: 2.045,17 €
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