Schenkung: Verzicht auf nachehelichen Unterhalt gegen Geld
published on 04/05/2008 11:34
Schenkung: Verzicht auf nachehelichen Unterhalt gegen Geld


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Erhält ein Ehegatte vor der Heirat vom anderen Ehepartner einen finanziellen Ausgleich für einen vertraglich vereinbarten Teilverzicht auf nachehelichen Unterhalt, ist dies als freigebige Zuwendung und damit als steuerpflichtige Schenkung zu beurteilen. Ferner stellt der Teilverzicht keine die Schenkung mindernde Gegenleistung dar.
Im Urteilsfall wurde laut notariell beurkundetem Ehevertrag vereinbart, dass die Ehefrau monatlich höchstens 5.000 EUR nachehelichen Unterhalt von ihrem Ehemann bekommen sollte. Als Ausgleich dafür zahlte ihr der Ehemann zum Zeitpunkt der Hochzeit rund 800.000 EUR.
Diese Zahlung ist als unentgeltlicher Erwerb zu beurteilen, denn die Ehefrau hat keinen Rechtsanspruch darauf. Dass die Ehefrau auf einen etwaigen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt teilweise verzichtet hat, löst auch keinen gesetzlichen Zahlungsanspruch aus. Bei Vertragsabschluss zum Zeitpunkt der Hochzeit ist ungewiss, ob und wann die Ehe später geschieden wird und wie sich dann die Höhe des Unterhalts bemisst. Wirtschaftsgüter, deren Erwerb aufschiebend bedingt ist, werden erst mit Eintritt der Bedingung berücksichtigt. Dieser Grundsatz gilt auch für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt (BFH, II R 53/05).
Im Urteilsfall wurde laut notariell beurkundetem Ehevertrag vereinbart, dass die Ehefrau monatlich höchstens 5.000 EUR nachehelichen Unterhalt von ihrem Ehemann bekommen sollte. Als Ausgleich dafür zahlte ihr der Ehemann zum Zeitpunkt der Hochzeit rund 800.000 EUR.
Diese Zahlung ist als unentgeltlicher Erwerb zu beurteilen, denn die Ehefrau hat keinen Rechtsanspruch darauf. Dass die Ehefrau auf einen etwaigen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt teilweise verzichtet hat, löst auch keinen gesetzlichen Zahlungsanspruch aus. Bei Vertragsabschluss zum Zeitpunkt der Hochzeit ist ungewiss, ob und wann die Ehe später geschieden wird und wie sich dann die Höhe des Unterhalts bemisst. Wirtschaftsgüter, deren Erwerb aufschiebend bedingt ist, werden erst mit Eintritt der Bedingung berücksichtigt. Dieser Grundsatz gilt auch für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt (BFH, II R 53/05).
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