Schadensersatz: Jugendliche Autofahrer haften nach einem Unfall

bei uns veröffentlicht am05.02.2013

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Ein 17-Jähriger und ein 12-Jähriger haften für Schäden, die sie durch unachtsames Autofahren an einem anderen Fahrzeug verursacht haben- OLG Brandenburg, 6 U 36/12
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg im Fall zweier Jugendlicher. Die beiden hatten an einem abgemeldeten Fahrzeug ihrer Mutter herumgebastelt, das auf einem Privatgrundstück abgestellt war. Der 17-Jährige machte mit dem Fahrzeug Fahrübungen und fragte den 12-Jährigen, ob er nicht auch einmal eine Runde drehen wollte. Der Jüngere setzte sich auf den Schoß des Älteren ans Steuer. Als die beiden auf diese Weise anfahren wollten, machte das Fahrzeug einen Satz nach vorn. Es stieß gegen ein anderes Fahrzeug, das einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Eine Kfz-Haftpflichtversicherung kam für den Schaden nicht auf, weil das von den beiden Jugendlichen geführte Fahrzeug abgemeldet war.

Das OLG bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanz. Dort waren die beiden Jugendlichen auf die Klage des Eigentümers des beschädigten Fahrzeugs zum Ersatz des Sachschadens verurteilt worden. Die beiden zum Unfallzeitpunkt noch minderjährigen Fahrer hätten angesichts ihres Alters die Gefährlichkeit ihres Tuns voraussehen und nach dieser Einsicht handeln können. Die Richter sprachen dem Geschädigten auch einen Anspruch gegen die Mutter zu. Sie hafte als Halterin auch auf Schadensersatz. Das gelte unabhängig davon, dass sie ihren Sohn ermahnt habe, nicht mit dem abgemeldeten Fahrzeug zu fahren. Denn sie habe gewusst, dass ihr Sohn an dem Fahrzeug gearbeitet habe. Sie habe ihm damit das Fahrzeug überlassen und ihm seine Benutzung ermöglicht. Insgesamt müssen die drei Verurteilten rund 3.800 EUR an den Geschädigten zahlen (OLG Brandenburg, 6 U 36/12).

Hinweis: Die Staatsanwaltschaft stellte die gegen die beiden jugendlichen Fahrer eingeleiteten Strafverfahren ein. Eine Bestrafung des jüngeren der beiden Fahrer schied aus, weil er strafunmündig war. Der ältere Fahrer konnte nicht bestraft werden, weil der Unfall sich nicht im öffentlichen Verkehr abgespielt hatte.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Brandenburg Urteil vom 20.11.2012 (Az: 6 U 36/12)

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.1.2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 109/10 - teilweise abgeändert, berichtigt und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.779,82 € zu zahlen, die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 1.7.2009 bis zum 21.9.2010, alle Beklagten als Gesamtschuldner nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.9.2010.

Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 20,00 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 257,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 20,00 € seit dem 1.7.2009 und aus 257,87 € seit dem 23.6.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 60%, die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) 40% als Gesamtschuldner.

Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) tragen 40% der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Klägers als Gesamtschuldner. Der Kläger trägt 60% der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.), 2.) und 3.).

Von den im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten tragen der Kläger 60% und die Beklagte zu 3.) 40%.

Von den zweitinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 3.) 40%, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3.) im Berufungsverfahren trägt der Kläger zu 60%.

Der Kläger trägt die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) und 2.) insgesamt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Gründe

Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Fahrzeugs VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen …, dessen Erstzulassung am 30.1.1998 erfolgte. Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Pkw.

Am 7.4.2009 stellte der Kläger sein Fahrzeug in W. auf dem Hof des Grundstücks … Straße 93 ab. An diesem Tag bastelten der Beklagte zu 2.), 17 Jahre alt, und der Beklagte zu 1.), 12 Jahre alt, gemeinsam mit dem damals ebenfalls minderjährigen Zeugen K. an dem unangemeldeten und nicht haftpflichtversicherten Ford Probe der Beklagten zu 3.), der sich auf demselben Grundstück befand. Keiner der Minderjährigen verfügte über eine Fahrerlaubnis.

Der Ford Probe der Beklagten zu 3.) wurde mit dem Zündschlüssel in Gang gesetzt und stieß gegen das geparkte Fahrzeug des Klägers und beschädigte es. Dabei hielt der Beklagte zu 1.) das Lenkrad. Erstinstanzlich war streitig, ob der Beklagte zu 1.) das Fahrzeug allein führte oder ob er dabei auf dem Schoß des Beklagten zu 2.) saß.

Die Beklagte zu 3.) stellte am Folgetag einen Strafantrag gegen den Beklagten zu 1.) mit der Begründung, dieser habe den Autoschlüssel entwendet und mit dem Fahrzeug den Unfall verursacht. Der Kläger stellte drei Monate später im Juli 2009 Strafantrag gegen die Beklagten zu 1.) und 2.). Die Staatsanwaltschaft stellte beide Verfahren ein. Für eine vorsätzliche Sachbeschädigung gebe es keine Anhaltspunkte. Auch eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis scheide aus, weil die Handlung nicht im öffentlichen Verkehr stattgefunden habe. Eine Strafverfolgung des Beklagten zu 1.) wegen unbefugter Benutzung des Fahrzeuges der Beklagten zu 3.) sei wegen dessen Strafunmündigkeit ausgeschlossen.

Da das Fahrzeug der Beklagten zu 3.) abgemeldet und nicht versichert war, konnte der Kläger keine Kfz-Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Die Privathaftpflichtversicherung des Beklagten zu 1.) lehnte Schadensersatzansprüche „aus vertragsinhaltlichen Gründen“ ab.

Der Kläger nutzte das Fahrzeug nach dem Schadensfall nicht mehr und legte es im Dezember 2009 still. Er stellte es im Januar 2010 einem Sachverständigen vor, der einen wirtschaftlichen Totalschaden feststellte. Der festgestellte Wiederbeschaffungswert betrug ausweislich seines Gutachtens 3.650 €, der Restwert 600 €. Für die Erstellung des Gutachtens wurden dem Kläger 351,82 € in Rechnung gestellt.

Der Kläger kaufte sich erst im Mai 2010 ein Ersatzfahrzeug, wobei er vorträgt, dies habe ihm sein Großvater ermöglicht.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagten zu 1.) und 2.) hätten am 7.4.2009 an dem Ford Probe der Beklagten zu 3.) herumgeschraubt und auf dem Gelände des Grundstücks … Straße 93 in W. Fahrübungen gemacht. Gegen 14 Uhr habe der Beklagte zu 2.) den Beklagten zu 1.) gefragt, ob er nicht auch einmal eine Runde drehen wolle, hierzu habe sich der Beklagte zu 1.) auf den Schoß des Beklagten zu 2.) gesetzt, beide hätten das Lenkrad angefasst, wobei einer die Kupplung getreten und der andere Gas gegeben habe. Nach 20 Metern Fahrstrecke seien sie frontal in die linke Fahrzeugseite des Fahrzeuges des Klägers gefahren und hätten es gegen die dahinterliegende Wand geschoben.

Der Kläger hat gemeint, zwar habe der Sachverständige eine Wiederbeschaffungszeit von zwölf Tagen ermittelt, er, der Kläger habe jedoch 209 Tage zur Feststellung der Verursacher und Verursachungsbeiträge benötigt. Er habe nicht über Mittel verfügt, sich früher ein anderes Fahrzeug zuzulegen.

Der Kläger hat weiter gemeint, die Beklagte zu 3.) hafte ihm als Halterin. Sie habe das Fahrzeug einem Minderjährigen zur Vornahme von Probefahrten und spielerischen und handwerklichen Übungen überlassen, obwohl dieser keine Fahrerlaubnis hatte. Der Unfall sei bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs erfolgt. Es sei nicht erforderlich, dass es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handele.

Der Kläger macht folgende Schadenspositionen geltend: 3.050,00 € Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich Restwert, 20,00 € Postpauschale, 351,82 € Gutachterkosten, 5.967,00 € Nutzungsausfall für die Zeit vom 8.4.2009 bis zum 14.11.2009 (= 221 Tage à 27,00 €). Daraus ergibt sich eine Gesamtschadenssumme von 9.388,82 €.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, wegen einer Forderung aus unerlaubter Handlung an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 9.388,82 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 257,87 € nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1.) hat gemeint, da der Kläger das Fahrzeug 221 Tage nicht genutzt habe, sei ein Nutzungswille widerlegt, so dass er überhaupt keine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen könne. Der geltend gemacht Betrag sei für ein elf Jahre altes Fahrzeug auch zu hoch. Da das Fahrzeug des Klägers abgemeldet gewesen sei, könne der Kläger mangels Nutzungswillen auch keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen.

Der Beklagte zu 2.) hat behauptet, nicht er, sondern nur der Beklagte zu 1.) sei gefahren. Er hat gemeint, dem Kläger stehe eine Nutzungsausfallentschädigung nicht zu.

Die Beklagte zu 3.) hat behauptet, sie habe dem Beklagten zu 2.) das Fahrzeug nicht für Probefahrten überlassen. Sie habe das Fahrzeug auf dem hinteren Teil eines Privatgrundstücks mit Einverständnis des Grundstückseigentümers abgestellt, so dass eine Haftung schon deshalb ausscheide, weil das Fahrzeug sich nicht im öffentlichen Verkehrsraum bewegt habe. Sie sei auch nicht mehr Halterin gewesen, weil sie das Fahrzeug abgemeldet hatte und nicht mehr nutzen wollte. Der Beklagte zu 2.) habe sie am Valentinstag 2009 damit überrascht, dass er ihr Fahrzeug nahezu fertig repariert habe. Sie habe ihn darauf hingewiesen, dass er das Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis nicht bewegen dürfe. Das Fahrzeug sei lediglich per Hand vom Beklagten zu 2.) aus der Garage geschoben worden, wenn an diesem Reparaturarbeiten ausgeführt wurden. Der Beklagte zu 1.) habe das Fahrzeug allein in Gang gesetzt, sei damit über das Grundstück gefahren und habe den Schaden verursacht.

Das Landgericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 10.06.2011 über die Umstände der Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers durch Vernehmung des Zeugen K.

Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 3.) insgesamt abgewiesen mit der Begründung, dass der Kläger nicht dargelegt und unter Beweis gestellt habe, dass die Beklagte zu 3.) die Schlüssel nicht sorgfältig verwahrt habe. Es sei deshalb nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 3.) die Benutzung des Fahrzeugs durch ihr Verschulden ermöglicht hätte. Es handele sich hier vielmehr um eine sog. Schwarzfahrt.

Die Beklagten zu 1.) und 2.) hafteten dem Kläger auf Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes in Höhe von 3.421,00 €. Anhaltspunkte für eine mangelnde Einsichtsfähigkeit der beiden Jugendlichen seien nicht gegeben. Dass die Beklagten zu 1.) und 2.) gemeinsam an dem Unfall beteiligt gewesen seien, stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest.

Der Kläger habe seine Aktivlegitimation durch Vorlage des Fahrzeugbriefes belegt. Die Höhe des Wiederbeschaffungswertes ergebe sich aus dem vorgelegten Sachverständigengutachten.

Dem Kläger stehe jedoch kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu. Da das Kfz sich abgemeldet auf dem Gelände befunden habe, auf dem der Unfall passiert sei, sei ein Nutzungswille des Klägers nicht festzustellen.

Gegen dieses Urteil, ihm zugestellt am 1.3.2012, hat der Kläger durch bei Gericht am 13.3.2012 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 7.5.2012 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf seinen am 10.4.2012 eingegangenen Antrag bis zum 11.5.2012 verlängert worden war.

Der Kläger meint, das Landgericht habe ihm zu Unrecht keine Nutzungsentschädigung zugesprochen. Es sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls abgemeldet gewesen sei. Das Fahrzeug sei erst Ende 2009 stillgelegt worden. Wenn das Landgericht seinen Vortrag hierzu richtig gewürdigt hätte, hätte es sich mit der Frage der Dauer der Nutzungsentschädigung auseinandersetzen müssen. Dies sei unterblieben.

Unrichtig sei auch die Auffassung, dass die Beklagte zu 3.) nicht hafte. Die Beklagte zu 3.) habe gewusst, dass der Beklagte zu 2.) an dem Fahrzeug bastele. Deshalb scheide die Annahme einer Schwarzfahrt aus.

Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu verurteilen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten halten das angefochtene Urteil für richtig.

Der Beklagte zu 1.) meint, aus dem Umstand, dass der Kläger sehr lange mit der Einholung des Sachverständigengutachtens zugewartet habe, ergebe sich, dass er keinen Nutzungswillen gehabt habe. Jedenfalls könne allenfalls eine Nutzungsentschädigung für 14 Tage zugesprochen werden.

Die Beklagten zu 2.) und zu 3.) meinen, der Kläger habe keinen Nutzungswillen gehabt. Die Beklagte zu 3.) meint, sie hafte auch dem Grunde nach nicht, weil sie die Fahrzeugschlüssel sorgfältig aufbewahrt und den Beklagten zu 2.) ermahnt habe, das Fahrzeug nicht zu benutzen. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass sich der Beklagte zu 2.) als zuverlässig erweise.

Die Akten der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) 212 Js 7688/09 und 212 Js 9125/09 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.

Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

Alle drei Beklagten haften dem Kläger als Gesamtschuldner in Höhe des Wiederbeschaffungswertes seines Pkw abzüglich des Restwertes in Höhe von 3.050,00 €.

Das Landgericht hat dem Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) gemäß den §§ 823, 828 Abs. 3 BGB, 7 Abs. 3 StVG zugesprochen. In zweiter Instanz ist zwischen allen Parteien nicht mehr streitig, dass die Beklagten zu 1.) und 2.) gemeinsam mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 3.) gefahren und das Fahrzeug des Klägers beschädigt haben. Unstreitig ist das Vorhandensein einer für die zivilrechtlichen Verantwortlichkeit notwendigen Einsichtsfähigkeit beider minderjähriger Beklagten. Unstreitig ist auch die Höhe des Sachschadens.

Auch die Beklagte zu 3.) haftet gemäß § 7 Abs. 1, 3 StVG auf Ersatz des am Fahrzeug des Klägers entstandenen Sachschadens. Denn es ist beim Betrieb ihres Kraftfahrzeugs beschädigt worden.

Die Beklagte zu 3.) haftet gemäß § 7 Abs. 1 StVG für von ihrem Fahrzeug verursachte Schäden, auch wenn es nicht zugelassen ist.

Die Beklagte zu 3.) ist Halterin des Unfallfahrzeugs. Halter des Kraftfahrzeuges ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Die Beklagte zu 3.) ist unbestritten Eigentümerin des Fahrzeugs, mit dem das Fahrzeug des Klägers beschädigt worden ist. Dieses Fahrzeug konnte, wie das hier in Streit stehende Schadensereignis zeigt, zum Fahren gebraucht werden. Es war die Beklagte zu 3.), die entschieden hat, wo das Fahrzeug abgestellt wird und wer Zugang zu dem Fahrzeug hat. Sie hat die Schlüssel im Besitz und damit die Verfügungsgewalt. Sie hat auch über den Gebrauch des Fahrzeugs entschieden. So hat sie entschieden, dass weder sie selbst das Fahrzeug nutzt noch der Beklagte zu 2.) es nutzen sollte. Dass das Fahrzeug vorerst nicht benutzt werden sollte, schließt die Annahme der Haltereigenschaft der Beklagten zu 3.) nicht aus. Denn der Halter kann nicht dadurch, dass er sich entschließt, das Fahrzeug vorerst nicht zu nutzen, seine Haltereigenschaft und damit seine Verantwortlichkeit für das Fahrzeug beenden.

Der Schaden am Fahrzeug des Klägers hat sich bei dem Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten zu 3.) bei laufendem Motor ereignet. Bei dem Unfall hat sich damit die Gefahr realisiert, die mit dem Fahrzeug als Verkehrsmittel verbunden ist. Damit ist die Beklagte zu 3.) für dabei verursachte Schäden verantwortlich. Dass sich der Unfall auf nicht öffentlichem Straßenland ereignet hat, steht dem nicht entgegen. Die Halterhaftung besteht auch auf Privatgrundstücken, wie etwa auf einem Werksgelände.

Zu Unrecht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der schadensverursachenden Fahrt um eine sog. Schwarzfahrt im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 1. HS StVG gehandelt hat, die die Halterhaftung entfallen lässt.

Nach dieser Vorschrift ist zwar derjenige, der das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters benutzt, anstelle des Halters zum Schadensersatz verpflichtet. Diese Regelung entlastet den Halter. Sie gilt jedoch dann nicht, wenn der Fahrzeughalter dem Benutzer das Fahrzeug überlassen hat, § 7 Abs. 3 Satz 2 StVG. Ein solcher Fall lag hier vor, so dass die Beklagte zu 3.) neben dem Beklagten zu 2.) dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Beklagte zu 3.) hat es dem Beklagten zu 2.) gestattet, an dem Fahrzeug „herumzubasteln“, um es wieder fahrtüchtig zu machen. Seit dem 14.2.2009 waren ihr nach ihrem eigenen Vortrag die bereits Monate dauernden Bemühungen des Beklagten zu 2.) bekannt. Dies hat sie nicht unterbunden. Sie hat ihm vielmehr nunmehr wissentlich die Benutzungsmöglichkeit eingeräumt. Denn es ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 3.) dem Beklagten zu 2.) nach Bedarf auch die Schlüssel für das Fahrzeug ausgehändigt hat. Denn nur dann ist erklärlich, dass sie - so ihre Behauptung - ihn darauf hingewiesen hat, er dürfe das Fahrzeug weder auf das öffentliche Straßenland fahren noch es anderweitig bewegen. Wenn der Beklagte zu 2.) keinen Zugriff auf den Schlüssel gehabt hätte, hätte eine solche Belehrung keinen Sinn gemacht. Im Übrigen sind Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug ohne Benutzung des Schlüssels nicht vorstellbar. Selbst wenn der Beklagte zu 2.) versprochen haben sollte, das Fahrzeug der Beklagten zu 3.) nur „per Hand“ aus der Garage zu rollen, wäre auch hierfür ein Öffnen der Fahrertür erforderlich gewesen, um das Fahrzeug beim Herausrollen bremsen zu können. Ohne eine Öffnung der Fahrertür kann auch die Motorhaube nicht geöffnet werden. Hält sich derjenige, dem Fahrzeug und Schlüssel überlassen worden sind, nicht an die Anweisungen des Halters, haftet der Halter dennoch für Schäden, die der Benutzer verursacht.

Selbst wenn man von einer Schwarzfahrt ausgehen würde, würde die Beklagte zu 3.) angesichts der vorstehenden Ausführungen dem Kläger auch deshalb zum Schadensersatz verpflichtet sein, weil sie dem Beklagten zu 2.) die Benutzung des Fahrzeugs durch ihr Verschulden ermöglicht hätte, § 7 Abs. 3 Satz 1 2. HS StVG.

Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens, so dass alle Beklagten auch die Kosten des vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachtens in Höhe von 351,82 € als Gesamtschuldner tragen müssen.

Die Verurteilung der Beklagten zu 1.) und 2.) durch das Landgericht war insoweit im vom Berufungsgericht neu gefassten Tenor gemäß § 319 ZPO im Wege der Berichtigung eines offenkundigen Rechenfehler betragsmäßig zu korrigieren, weil das Landgericht bei der Zusammenrechnung der zuzusprechenden Positionen die Addition eines Betrages von 0,82 € vergessen hat.

Soweit der Kläger zusätzlich eine „Postpauschale“ in Höhe von 20,00 € geltend macht, ist die Klage gegen die Beklagte zu 3.) jedoch unbegründet. Es gibt keinen Anspruch auf Ersatz von Pauschalen, vielmehr sind Schäden im Einzelnen vorzutragen. Dies ist trotz einer entsprechenden Beanstandung der Beklagten unterblieben. Es spricht auch alles dagegen, dass der Kläger einen Schaden in Form von Post- oder Telekommunikationsauslagen erlitten hat. Denn er hat wenige Tage nach dem Schadensereignis anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen. Sein Rechtsanwalt hat die erforderliche Korrespondenz geführt und hierfür seinerseits eine Postpauschale von 20,00 € berechnet.

Soweit das Landgericht die Beklagten zu 1.) und 2.) zur Zahlung dieser Pauschale verurteilt hat, musste es hierbei verbleiben, weil die Beklagten zu 1.) und 2.) das Urteil nicht angegriffen haben.

Hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers - berechnet auf der Basis des damals geschätzten reinen Sachschadens - sind die Beklagten zu 1.) und 2.) zu deren Tragung rechtskräftig verurteilt.

Die Beklagte zu 3.) ist dem Kläger insoweit nicht zum Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt des Verzuges verpflichtet, § 286 Abs. 1 BGB. Denn der Kläger hat seinen späteren Prozessbevollmächtigten zu einem Zeitpunkt in Gebühren auslösender Weise beauftragt, als sich die Beklagte zu 3.) mit der Schadensregulierung nicht im Verzug befand. Der anwaltliche Vertreter des Klägers hat bereits im April 2009 die Beklagten zu 1.) und 2.) angeschrieben und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Erst zu einem späteren Zeitpunkt ist er gegenüber der Beklagten zu 3.) tätig geworden. Die Gebühren, die seine Beauftragung verursacht hat, sind deshalb nicht während des Verzuges der Beklagten zu 3.) entstanden.

Zu Unrecht hat das Landgericht in vollem Umfang die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche wegen des Verlusts der Gebrauchsmöglichkeit seines Pkw abgewiesen.

Voraussetzung für die Geltendmachung eines Nutzungsausfallschadens ist, dass der Geschädigte das Fahrzeug auch genutzt hätte, dass also ein Nutzungswille vorlag. In der Regel ist bei dem Besitzer eines Kraftfahrzeugs von einem Nutzungswillen auszugehen.

Dies gilt auch hier. Ersichtlich hat das Landgericht bei seiner abweichenden Auffassung den Sachverhalt nicht zutreffend erfasst und aus diesem Grund die Klage abgewiesen. Das Fahrzeug des Klägers war zwar im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung am 4.1.2010 abgemeldet, es war jedoch zum Zeitpunkt des Schadensereignisses am 7.4.2009 zum Straßenverkehr zugelassen. Dies ergibt sich aus dem Kfz-Brief, den der Kläger bereits erstinstanzlich vorgelegt hat. Das Fahrzeug ist erst am 22.12.2009 still gelegt worden. Von einer Stilllegung zu diesem Zeitpunkt kann deshalb nicht auf einen fehlenden Nutzungswillen des Klägers zum Unfallzeitpunkt geschlossen werden.

Auch der Umstand, dass der Kläger einen langen Zeitraum verstreichen ließ, bevor er den Schaden durch einen Sachverständigen begutachten ließ, und dass er nach eigenem Vorbringen erst über ein Jahr nach dem Schadensfall ein Ersatzfahrzeug beschafft hat, steht der Annahme eines Nutzungswillens nicht entgegen. Denn der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass er das Fahrzeug benutzt hat, um einen Teil des Weges zu seinem Arbeitsplatz zurückzulegen und das Fahrzeug auf dem Gelände abgestellt hat, wo sein Arbeitgeber eine Halle angemietet hatte und wo sich später der streitgegenständliche Unfall ereignete. Wird ein Fahrzeug für die Fahrt zum Arbeitsplatz verwendet, ist von einem Nutzungswillen auszugehen. Der Kläger hat auch nachvollziehbare Gründe dafür vorgetragen, dass es ihm aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich war, früher ein Ersatzfahrzeug zu besorgen. Gegen den Nutzungswillen spricht auch nicht die späte Beauftragung eines Sachverständigen mit der Begutachtung des Schadens. Denn dies ist allenfalls ein Hinweis darauf, dass der Kläger nicht von Anfang an davon überzeugt war, dass es ihm gelingen würde, von den Schadensverursachern einen Ersatz des Schadens zu erhalten. Dafür gab es angesichts des Umstandes, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 3.) nicht haftpflichtversichert war und die Fahrer minderjährig waren, auch verständliche Gründe.

Dem Kläger war allerdings nur für 14 Tage eine Nutzungsentschädigung zuzusprechen und nicht für 221 Tage. Der von ihm beauftragte Sachverständige hat eine Wiederbeschaffungsdauer bei wirtschaftlichem Totalschaden von 12 Arbeitstagen ermittelt. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger ein dem beschädigten Fahrzeug vergleichbares Fahrzeugs innerhalb von zwei Wochen hätte beschaffen können.

Soweit der Kläger Ansprüche in darüber hinaus gehendem Umfang geltend macht, sind Ansprüche deswegen ausgeschlossen, weil dem Kläger ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) vorzuwerfen ist.

Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, ihm sei es nicht möglich gewesen, zu einem früheren Zeitpunkt die Schadensverursacher festzustellen. Denn wie sich aus den vom Gericht beigezogenen staatsanwaltlichen Ermittlungsakten ergibt, haben sich die Beklagten zu 1.) und 2.) bereits am Unfalltag bei dem Kläger gemeldet. Der Beklagte zu 1.) hat sofort erklärt, er sei für den Schaden verantwortlich. Jedenfalls ihn hätte der Kläger sofort in Anspruch nehmen können. Der Kläger hätte deshalb am selben Tag mit der Suche nach einem Ersatzfahrzeug beginnen können.

Auch dass der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, ein Ersatzfahrzeug zu finanzieren, führt nicht dazu, dass er über den gesamten geltend gemachten Zeitraum eine Nutzungsentschädigung beanspruchen kann. Kann ein Geschädigter nicht aus eigenen Mitteln eine Reparatur oder ein Ersatzfahrzeug finanzieren und droht daher bei nicht umgehender Regulierung des Schadens ein besonders hoher Nutzungsausfallschaden, ist der Geschädigte nach den Grundsätzen der Schadensminderungspflicht gehalten, den Schädiger darauf hinzuweisen, dass er zur Finanzierung eines Ersatzwagens nicht in der Lage ist und deshalb einen Vorschuss benötigt. Wird der Schädiger auf die außergewöhnliche Höhe des drohenden Schadens hingewiesen, hat er die Möglichkeit, das Auflaufen eines hohen Nutzungsausfallschadens durch einen Vorschuss auf den behaupteten Schaden zu vermeiden. Diese Grundsätze gelten auch hier, auch wenn sie in Fällen entwickelt worden sind, in denen hinter dem Schädiger eine Haftpflichtversicherung steht. Kann sich eine Haftpflichtversicherung darauf berufen, dass ihr der Geschädigte keinen Hinweis auf seine fehlenden Mittel zur Reparatur oder Ersatzbeschaffung hingewiesen hat, muss dies auch für die Beklagten im vorliegenden Fall gelten.

Da der Kläger vorgerichtlich keinen entsprechenden Hinweis erteilt hat, kann er nur die Nutzungsentschädigung für die fiktive Zeit der Ersatzbeschaffung beanspruchen.

Der Kläger beansprucht 27 € pro Tag, dies ergibt für 14 Tage einen Betrag in Höhe von

378 €. Die geltend gemachte Nutzungsentschädigung ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie ist nach der zum Unfallzeitpunkt maßgeblichen SchwackeListe Nutzungsausfallentschädigung nach Sanden/Danner 2009 gerechtfertigt. Insbesondere hat der Kläger dem Alter des Fahrzeugs von mehr als 10 Jahren bei der Bemessung seiner Ansprüche Rechnung getragen.

Die Zinsansprüche betreffend die Ansprüche gegen die Beklagte zu 3.) ergeben sich aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 und 2 ZPO.

Die Kostenquote für das Verfahren erster Instanz war einheitlich zu bilden, weil die Mehrverurteilung der Beklagten zu 1.) und 2.) gegenüber der Verurteilung der Beklagten zu 3.) um 20,00 € geringfügig ist. Die unterschiedliche Verurteilung der Beklagten zu 1.) und 2.) einerseits und der Beklagten zu 3.) andererseits zur Zahlung der vorgerichtlichen Kosten des Klägers wirkt sich auf den Streitwert und damit auf die Kostenquote nicht aus, § 4 Abs. 1 ZPO.

Bei der Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens war zu berücksichtigen, dass die Beklagten in unterschiedlichem Umfang am Streitwert des Berufungsverfahrens beteiligt sind. Während die Beklagte zu 3.) in Höhe des vollen Streitwertes in Anspruch genommen worden ist, liegt der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Vertreter der Beklagten zu 1.) und 2.) lediglich bei 5.967,00 €, weil sie erstinstanzlich bereits teilweise verurteilt worden sind. Da der Kläger ihnen gegenüber im Berufungsverfahren lediglich mit einem Betrag von 378 € obsiegt hat, waren ihm die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) und 2.) insgesamt aufzuerlegen, § 92 Abs. 2 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten zu 3.) und die Gerichtskosten waren allein im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3.) zu verteilen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 828 Minderjährige


(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. (2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit

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Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.