Riester-Rente: Zulagen auch für „Mallorca-Rentner“

bei uns veröffentlicht am02.11.2009

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Anwalt für Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkt Grenzgängern und „Mallorca-Rentnern“ den Rücken: Nach einem aktuellen Urteil müssen Deutsche, die ihren Ruhestand im Ausland genießen möchten, die staatlichen Zulagen auf den Riestervertrag nicht mehr zurückzahlen.

Die Bedingungen für den Erhalt staatlicher Zulagen sind nach Ansicht des EuGH diskriminierend. Benachteiligt würden insbesondere Grenzgänger, die im Ausland wohnen, aber in Deutschland beschäftigt sind. Bisher blieb ihnen die staatliche Förderung vorenthalten.

Aufatmen dürften auch deutsche Rentner mit Wohnsitz im Ausland.

Bislang mussten Rentner, die ihren Lebensabend im Ausland genießen wollten, die Riester-Förderung zumindest teilweise zurückzahlen. Künftig dürfen sie die staatlichen Zulagen aber behalten (EuGH, Urteil vom 10.9.2009, C-269/07).

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

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