Rechtsprechung zur Form der Bürgschaft

published on 10/08/2009 16:17
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Rechtsanwalt für Bürgschaftsrecht - Recht der Bürgen - Recht der Bürgschaftsgläubiger - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Sofern es sich bei dem Bürgen um eine Privatperson handelt, ist die Bürgschaft nach § 766 BGB formbedürftig. Voraussetzung eines wirksamen Bürgschaftsvertrages ist daher dessen schriftliche Erteilung. Das bedeutet nicht, dass ein kompletter schriftlicher von beiden Parteien unterzeichneter Vertrag erforderlich ist. Die Erteilung bezieht sich nur auf die Erklärung des Bürgen, der damit zu größerer Vorsicht angehalten und vor nicht ausreichend überlegten Erklärungen gesichert werden soll. Sie ist in elektronischer Form ausgeschlossen. Daher entspricht die Erteilung einer Bürgschaft per Telefax durch eine Privatperson nicht dem Formerfordernis der  §§ 766, 126, 125 S. 1 BGB.

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(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnun

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Man
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06/08/2009 11:35

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Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.