Rechtsprechung zur Akzessorietät und zum Umfang der Bürgschaftsverpflichtung

published on 06/08/2009 11:35
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Rechtsberatung zum Bürgschaftsrecht - Recht der Bürgen - Recht der Bürgschaftsgläubiger - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Für die Wirksamkeit der Bürgschaft ist das rechtswirksame Bestehen einer Forderung im Verhältnis von Gläubiger und Hauptschuldner notwendig, da diese untrennbar mit der Hauptforderung verbunden ist. Falls zwischen Hauptschuldner und Gläubiger kein wirksames Schuldverhältnis besteht, fehlt es an einer Verbindlichkeit, für die man einzustehen hat.

Dieser Grundsatz der Akzessorietät ist vor allem auch für die Höhe der Verpflichtung des Bürgen relevant. Für seine Inanspruchnahme ist gem. § 767 Abs. 1 BGB der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Bürgt jemand beispielweise für einen Kredit, der von dem Hauptschuldner bereits zur Hälfte getilgt wurde, kann dem Bürgen die Zahlung hinsichtlich der bereits geleisteten Raten nicht abverlangt werden. Wird die besicherte Verbindlichkeit durch den Hauptschuldner nach § 362 BGB erfüllt erlischt nicht nur diese Forderung, sondern auch die Verpflichtung aus der Bürgschaft.

Besonders ist zu beachten, dass sich gem. § 767 Abs. 2 BGB die Kostentragungspflicht des Bürgen auch auf die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung erstreckt.

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(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, d
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(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.

(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.

(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.