Brandschutz: Nachträgliche Anordnung eines zweiten Rettungswegs

erstmalig veröffentlicht: 01.10.2015, letzte Fassung: 24.08.2023

Autoren

Rechtsanwältin

Rechtsanwalt für Immobilienrecht

EnglischDeutsch

Rechtsanwalt

für Öffentliches Recht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors

Um nachträglich einen zweiten Rettungsweg für ein rechtmäßig errichtetes Gebäude anzuordnen, muss die Behörde strenge Voraussetzungen erfüllen.

Eine Voraussetzung ist insbesondere, dass im konkreten Fall eine Gefahr für Leben und Gesundheit vorliegt.

Dies ist einem im Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Trier zu entnehmen. Die Antragstellerin betreibt ein Hotel. Dieses steht allerdings nicht in ihrem Eigentum. Es besteht lediglich eine vertragliche Vereinbarung mit der Pächterin des Hotels. Ihr war seitens der Stadt aufgegeben worden, einen zweiten baulichen Rettungsweg für das Hotel herzustellen. Diese Anordnung war für sofort vollziehbar erklärt worden. Hiergegen hat die Antragstellerin zunächst Widerspruch eingelegt. Als dieser erfolglos blieb, erhob sie Klage und Eilantrag beim VG Trier.

Das VG hat zunächst über den Eilantrag entschieden. Die Richter äußerten erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung. Um eine nachträgliche Anordnung zu erlassen, müsse eine Gefahr für Leben und Gesundheit im konkreten Fall vorliegen. Insoweit müsse die Bauaufsichtsbehörde das Gefährdungspotenzial durch eine fachliche Begutachtung ihres Bausachverständigen sowie ggf. unter Beteiligung der Feuerwehr oder durch Heranziehung von Sachverständigen ermitteln. Dies sei vorliegend nicht hinreichend geschehen. Vielmehr habe die Stadt ihrer Anordnung eine Bewertung ihrer Berufsfeuerwehr aus dem Jahr 2011 zugrunde gelegt.

Dabei wurden die zeitlich nach dieser Bewertung liegenden Geschehnisse nicht berücksichtigt. 2013 hatte die Stadt gegenüber der Pächterin des Hotels eine Nutzungsuntersagung und gegenüber der Eigentümerin eine Duldungsverfügung ausgesprochen. In deren Folge hatte die Hoteleigentümerin zunächst eine provisorische Fluchttreppe errichtet und einen Bauantrag gestellt, um einen zweiten Rettungsweg zu errichten. Nachdem der Baukontrolleur die provisorische Fluchttreppe besichtigt hatte, hat die Stadt die Nutzungsuntersagung wieder aufgehoben. Damit aber – so die Richter in den Gründen des Beschlusses – habe die Stadt selber zum Ausdruck gebracht, dass sie eine eventuell zuvor bestehende konkrete Gefahr für nicht mehr gegeben halte.

Ferner äußerten die Richter rechtliche Bedenken daran, dass mit der Antragstellerin die richtige Störerin in Anspruch genommen worden ist. Die Stadt habe sich weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt, weshalb die Antragstellerin am schnellsten, effektivsten und dauerhaft für die Umsetzung der Anordnung Sorge tragen könne. Im Gegensatz zur Antragstellerin habe z.B. die im gerichtlichen Verfahren beigeladene Hoteleigentümerin ein nachhaltigeres Interesse an dauerhaften Umbauarbeiten am Hotel. Dies zeige sich schon daran, dass diese eine Baugenehmigung für die Herstellung eines zweiten Rettungswegs beantragt und auch erhalten habe. Zudem habe sie mehrfach bekundet, einen zweiten Rettungsweg herstellen zu wollen.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

VG Trier, Beschluss vom 25.6.2015, (Az.: 5 L 1703/15).


Gründe:

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer unter dem Aktenzeichen5 K 1692/15.TR geführten Klage, bei Gericht eingegangen am 29. Mai 2015, gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2011, der Antragstellerin am 27. Dezember 2011 zugegangen, mit der die Antragstellerin unter Verweis auf §§ 59, 85 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz - LBauO - aufgefordert worden ist, binnen 4 Monaten nach Zustellung der Verfügung einen 2. Rettungsweg in dem von ihr betriebenen, im Eigentum der Beigeladenen stehenden Hotel herzustellen , sowie bis dahin weitere näher bezeichnete „Sofortmaßnahmen“ umzusetzen. Der zuletzt genannten Anordnung kam die Antragstellerin bereits im Jahre 2012 vollständig nach. Ferner wendet sie sich gegen die Androhung eines Zwangsgeldes.

Der Antrag ist zulässig und hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung für den Sofortvollzug genügt den formellen Anforderungen an die Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Hiernach ist die Behörde verpflichtet, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht nur formelhaften Begründung darzulegen, warum ein besonderes Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts besteht. Die Antragsgegnerin hat diese formelle Begründungspflicht erfüllt, indem sie auf die Gefahren für die Besucher des Hotels abgestellt hat. Darauf, ob die Begründung der sofortigen Vollziehung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2011 zutreffend ist und inhaltlich überzeugt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Bei der Entscheidung darüber, ob nunmehr die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes besteht, im Allgemeinen zwar nicht auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs an. Die Erfolgsaussichten sind jedoch dann von Bedeutung, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eindeutig vorauszusehen ist. Ist nämlich ein Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geboten, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung offensichtlich rechtwidriger Verwaltungsakte nicht bestehen kann. Umgekehrt liegt die sofortige Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Verwaltungsakte zwar nicht stets im besonderen öffentlichen Interesse, denn auch die sofortige Vollziehung eines solchen erfordert ein über die offensichtliche Rechtmäßigkeit hinausgehendes besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes verstärkt indessen das Gewicht des öffentlichen Vollzugsinteresses bei der Abwägung mit dem entgegenstehenden Privatinteresse.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen fällt hier die Interessenabwägung zulasten der Antragsgegnerin aus, soweit sich die Antragstellerin gegen die Aufforderung zur Herstellung eines 2. baulichen Rettungsweges wendet, da die Kammer insoweit erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung hat und das Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Soweit die Antragstellerin sich hingegen gegen Ziffer 2 der Verfügung wendet, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.

Die Kammer hat nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der unter Ziffer 1 getroffenen Anordnung sowie der Zwangsgeldandrohung. Im Einzelnen:

Als Rechtsgrundlage für die Anordnung eines 2. Rettungsweges kommt nach einer summarischen Prüfung nur § 85 Abs. 1 Satz 1 LBauO in Betracht. Hiernach kann die Baugenehmigungsbehörde bei rechtmäßig begonnenen oder bestehenden baulichen Anlagen nachträgliche Anforderungen nur stellen, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben oder Gesundheit, erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, der sich die erkennende Kammer anschließt, sind die materiellen Voraussetzungen für den Erlass nachträglicher Anordnungen nach § 85 Abs. 1 S. 1 LBauO relativ streng. Eine bloß abstrakte Gefahr für jegliche Rechtsgüter genügt nicht, vielmehr muss eine Gefahr für Leben und Gesundheit im konkreten Fall vorliegen. Die Bauaufsichtsbehörde muss das Gefährdungspotenzial durch eine fachliche Begutachtung ihres Bausachverständigen, gegebenenfalls auch unter Beteiligung der Feuerwehr oder durch Heranziehung von Sachverständigen, ermitteln und bewerten. Andererseits setzt die nachträgliche Anordnung von Brandschutzmaßnahmen nicht die Feststellung einer hohen Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt in absehbarer Zeit voraus, sondern es genügt die fachkundige Feststellung, dass nach den örtlichen Gegebenheiten der Eintritt eines erheblichen Schadens nicht ganz unwahrscheinlich ist.

Vorliegend ist bereits fraglich, ob die Antragsgegnerin die im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vorliegende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts hinreichend ermittelt und bewertet hat. Der Stadtrechtsausschuss der Antragsgegnerin nimmt im Widerspruchsbescheid auf eine Bewertung ihrer Berufsfeuerwehr vom Juni 2011 Bezug. Insoweit ist indessen zu berücksichtigen, dass die beigeladene Eigentümerin des Hotels im Juli 2013, also zwei Jahre nach der vorgenannten Stellungnahme der Feuerwehr, eine von der Antragsgegnerin so bezeichnete „provisorische“ Fluchttreppe errichtet hat und daraufhin die unter anderem an die Pächterin des Hotels gerichtete Nutzungsuntersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2013 nach Durchführung eines Ortstermins im Beisein eines Baukontrolleurs der Antragsgegnerin wieder aufgehoben worden ist. Dies geschah, obwohl aus Sicht der Antragsgegnerin Ziffer 1 der streitgegenständlichen Anordnung noch nicht umgesetzt worden war und das Provisorium mehr als nur geringfügig vom zwischenzeitlich genehmigten 2. Rettungsweg abweicht. Hierdurch hat die Antragsgegnerin selbst zum Ausdruck gebracht, dass sie eine eventuell zuvor bestehende konkrete Gefahr - ob diese seinerzeit vorlag, muss hier nicht mehr entschieden werden - nicht mehr für gegeben hält. An dieser Bewertung ändert auch der Vortrag der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 15. Juni 2015 nichts, wonach sie sich derzeit im „Entscheidungsprozess“ darüber befinde, ob die Nutzung des vierten bzw. fünften Obergeschosses des Hotels untersagt werden solle. Eine Nutzungsuntersagungsverfügung lag weder im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vor noch ist sie aktuell erlassen worden.

Ferner bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die unter Ziffer 1 der Verfügung getroffene Anordnung hinreichend bestimmt ist. Auch unter Heranziehung der Begründung der Anordnung ist nämlich nicht sicher zu ermitteln, welche bauliche Maßnahme von der Antragstellerin genau gefordert wird. Der Widerspruchsbescheid enthält insoweit keine hinreichende weitergehende Klarstellung.

Des Weiteren hat die Kammer bezogen auf die Heranziehung der Antragstellerin als Zustandsstörerin erhebliche Zweifel daran, dass die getroffene Ermessensentscheidung sachgerecht ist und die Antragsgegnerin ihr Auswahlermessen bei der Bestimmung des in Anspruch zu nehmenden Störers insoweit fehlerfrei ausgeübt hat. Nach § 54 LBauO ist der Eigentümer für die Baurechtmäßigkeit der ihm gehörenden baulichen Anlage dauerhaft verantwortlich, hier mithin die Beigeladene. Nach § 54 Abs. 2 LBauO kann indessen neben dem Eigentümer auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt als Verantwortlicher in Anspruch genommen werden. Die Störerauswahl hat sich dabei in erster Linie daran zu orientieren, wie die Gefahr am effektivsten abzuwehren ist. Ferner ist zu berücksichtigen, auf welche Weise einem baurechtswidrigen Zustand dauerhaft begegnet werden kann. Ist hingegen - etwa wegen häufig wechselnder Nutzungsverhältnisse - nicht hinreichend sicher, ob allein durch die Inanspruchnahme eines Nutzungsberechtigten dauerhaft baurechtmäßige Zustände hergestellt werden können, so bleibt nur die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers, da nur er es in der Hand hat, zukünftig für eine ordnungsgemäße Nutzung zu sorgen. Von daher bestehen Bedenken daran, ob die in Anspruch genommene Antragstellerin angesichts dieser zu berücksichtigenden Grundsätze hier schnell und dauerhaft für baurechtmäßige Zustände sorgen kann.

Die Antragstellerin ist weder Eigentümerin des Hotelgebäudes noch ist sie Pächterin; fälschlicherweise wird sie im Widerspruchsbescheid im Rahmen der Begründung der Störerauswahl als solche bezeichnet. Wie die Antragstellerin nämlich unwidersprochen vorgetragen hat, betreibt sie das Hotel lediglich aufgrund eines zwischen ihr und der Pächterin, der..., geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages. Sie wurde im Laufe des Verwaltungsverfahrens auch von der Antragsgegnerin nicht mehr als Hotelbetreiberin angesehen, denn diese hat die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 3. Juli 2013, die inhaltsgleich jeweils unter dem 18. Juni 2013 gegenüber der Pächterin des Hotels und zunächst auch gegenüber einer für die Beigeladenen tätigen Verwalterin, der..., erlassen worden ist, mit Änderungsbescheid vom 18. Juli 2013 mit der Begründung aufgehoben, dass die Antragstellerin nicht tatsächliche Betreiberin des Hotels sei und eine unrichtige Adressatenauswahl stattgefunden habe.

Lässt man indessen all dies außer Betracht, so ist festzustellen, dass die Antragstellerin zwar grundsätzlich als sonstige Nutzungsberechtigte Zustandsstörerin sein kann. Weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid hat die Antragsgegnerin sich jedoch hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt, weshalb hier die Antragstellerin am schnellsten, effektivsten und dauerhaft für die Umsetzung der Anordnung sorgen kann. Allein der Umstand, dass der Technische Leiter der Antragstellerin bei der dem Erlass der Verfügung vorausgegangenen sog. Gefahrverhütungsschau und den anschließenden Gesprächen mit der Antragsgegnerin anwesend war, dieser „Interesse zeigte“ und es hierbei neben den erforderlichen organisatorischen Maßnahmen auch um bauliche Maßnahmen ging, genügt insoweit nicht, auch wenn das Vorhandensein eines Ansprechpartners vor Ort mit ein taugliches Kriterium bei der Bestimmung des Verantwortlichen sein kann. Schon der Umstand, dass die Antragsgegnerin nach Erlass der streitgegenständlichen Verfügung etwa zwei Jahre lang mit der Beigeladenen über die aus Sicht der Antragsgegnerin erforderlichen Maßnahmen und den Bau einer „provisorischen“ Treppe verhandeln konnte, zeigt, dass allein das Vorhandensein eines kurzfristig erreichbaren Nutzungsberechtigten vor Ort kein alleiniges Kriterium bei der Störerauswahl sein kann. Die übrigen Ausführungen im Widerspruchsbescheid, weshalb vorliegend nicht der Eigentümer in Anspruch genommen werden konnte, überzeugen insoweit nicht. Vorliegend ist nämlich bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, inwiefern mehrere Eigentümer vorliegen bzw. diese zwischenzeitlich wechselten. Vielmehr ist die Beigeladene - eine juristische Person des Privatrechts - offenbar seit Jahren unverändert Eigentümerin; im Falle eines Wechsels würde ohnehin der Rechtsnachfolger in die Verantwortlichkeit nachrücken. Keine Rolle spielt jedenfalls, dass wechselnde Verwalter für die Beigeladene tätig waren. Im Gegensatz zur Antragstellerin wird ferner die Beigeladene ein nachhaltiges Interesse an dauerhaften Umbauarbeiten am Hotel haben; dies äußerte sich bereits darin, dass die Beigeladene offensichtlich Baugenehmigungen für die Herstellung eines 2. baulichen Rettungsweges beantragt und erhalten hat sowie darin, dass sie mehrfach bekundet hat, einen solchen Weg herstellen zu wollen. Auf Seiten der Antragstellerin, die noch nicht einmal Pächterin des Hotels ist und als sonstige Nutzungsberechtigte jederzeit wechseln kann, dürfte indessen kein solch starkes Interesse an der Herstellung dauerhaft rechtmäßiger Zustände bestehen. Die Tatsache, dass die Antragstellerin die Sofortmaßnahmen laut Ziffer 2 der streitgegenständlichen Verfügung zeitnah umgesetzt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dauerhafte Umbaumaßnahmen haben im Vergleich zu den Sofortmaßnahmen eine völlig andere Eingriffsqualität und Zielrichtung; zudem kann die Umsetzung der Sofortmaßnahmen nach Erlass der Verfügung kein Beleg für eine ermessensfehlerfrei Auswahl des Verantwortlichen sein.

Die Zwangsgeldandrohung kann zwar vor dem Hintergrund des § 66 Abs. 1 S. 3 des Landesverwaltungvollstreckungsgesetzes , wonach eine Frist zur freiwilligen Erfüllung der auferlegten Verpflichtung bestimmt werden muss, dahingehend ausgelegt werden, dass die unter Ziffer 1 der Verfügung gesetzte Frist von vier Monaten Teil der Fristsetzung im Sinne des § 66 LVwVG ist. Diese Frist muss aber auch angemessen sein. Daran fehlt es hier, denn eine Frist von vier Monaten ab Zustellung der Verfügung ist angesichts dessen, dass während dieses Zeitraums sowohl ein Baugenehmigungsverfahren als auch entsprechende bauliche Maßnahmen durchzuführen wären, offenkundig völlig unzureichend.

Da aufgrund der vorausgehenden Ausführungen die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren für die Antragstellerin streiten, die Kammer insbesondere derzeit keine konkreten Gefahren für Leib und Leben der Hotelbesucher erkennen kann, ist auf der Grundlage der danach anzustellenden Interessenabwägung ein Vorrang des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin gegeben.

Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 LBauO vorlagen und die Antragsgegnerin ihr Auswahlermessen bei der Bestimmung des Störers ordnungsgemäß betätigt hat, so hätten ca. ein halbes Jahr länger als bei vollständiger Ablehnung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes baurechtswidrige Zustände geherrscht. Dies ist angesichts dessen, dass die Antragsgegnerin nunmehr über drei Jahre lang von der Vollstreckung der Anordnung abgesehen und nur für einen kurzen Zeitraum im Jahre 2013 die Nutzungsuntersagung verfügt hatte, hinzunehmen.

Lehnte man demgegenüber die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Ziffer 1 der Verfügung ab und stellt sich später im Hauptsacheverfahren heraus, dass die Anordnung rechtswidrig ist, besteht die Gefahr, dass die Antragsgegnerin zwischenzeitlich das Vollstreckungsverfahren gegen die Antragstellerin einleitet und es ggf. sogar zur Vorwegnahme der Hauptsache kommt.

Der hier angenommenen höheren Gewichtung des privaten Aussetzungsinteresses der Antragstellerin steht auch nicht entgegen, dass diese nach erfolgloser Stellung eines Aussetzungsantrages vom 4. Januar 2012, unter dem 23. Februar 2012 durch die Antragsgegnerin abgelehnt, erst Mitte 2015 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Gericht gestellt hat. Diese Verzögerung ist aufgrund der Besonderheiten des Sachverhalts nachvollziehbar. Die Antragstellerin durfte in der Vergangenheit aufgrund der Mitteilungen der Antragsgegnerin im Laufe des Verfahrens davon ausgehen, dass eine Nichterfüllung der Aufforderung aus Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung keinen Anlass zu Vollstreckungsmaßnahmen ihr gegenüber bieten würde. Dies lässt sich einem Schreiben des Stadtrechtsausschusses der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2012 an die Antragstellerin entnehmen. Danach müsse letztere bis November 2012 wegen der Zusicherung der Beigeladenen , den geforderten Rettungsweg finanzieren und erstellen zu wollen, nicht mit Vollstreckungsmaßnahmen, sondern vielmehr mit einer Erledigung des Verfahrens rechnen. Aufgrund weiterer Verhandlungen der Antragsgegnerin mit der Beigeladenen bzw. aufgrund von Fristverlängerungsanträgen wurde von einer Vollstreckung auch im Jahre 2013 abgesehen. Im August 2013 rief die Antragstellerin das aufgrund ihrer Widerspruchseinlegung vom 4. Januar 2012 eingeleitete und sodann mit Einverständnis der Beteiligten zum Ruhen gebrachte Widerspruchsverfahren wieder auf; erst im November 2014 fand der Termin vor dem Stadtrechtsausschuss der Antragsgegnerin statt. Dass die Antragstellerin die ihr unter Ziffer 2 der streitgegenständlichen Verfügung aufgegebenen Sofortmaßnahmen umgesetzt hatte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Wie bereits ausgeführt, gibt es keinen zwingenden Zusammenhang zwischen der Umsetzung der Maßnahmen nach Ziffer 1 und den Sofortmaßnahmen nach Ziffer 2. Letztere haben zudem eine ganz andere Eingriffsintensität. Ebenso wenig konnte das parallel laufende, auf Erteilung einer Baugenehmigung zwecks Herstellung des 2. baulichen Rettungsweges gerichtete Verfahren auf Seiten der Antragsgegnerin den Eindruck entstehen lassen, dass die Antragstellerin und nicht die Beigeladene diesen herstellen würde. Zwar war im entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung die Antragstellerin als Bauherrin aufgeführt; mit dahinter stehenden Zusatz wurde jedoch stets die..., eine für die Beigeladene tätige Verwalterin, unter Nennung der Anschrift der Beigeladenen, aufgeführt. Die Antragstellerin führt insoweit zutreffend aus, dass eine durch sie zugunsten der... erteilte Vollmacht weder in der Bauakte zu finden, noch die Baugenehmigung vom 21. September 2012 unter Nennung des oben genannten Bauherrn an die Anschrift der Antragstellerin geschickt worden ist. Unstreitig ist in der Nachtragsbaugenehmigung vom 21. August 2013 die Beigeladene als Bauherr aufgeführt.

Soweit die Antragstellerin sich vorliegend gegen Ziffer 2 der Verfügung vom 21. Dezember 2011 wendet, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, weshalb die darin enthaltene, für sofort vollziehbar erklärte Anordnung von Sofortmaßnahmen, welche die Antragstellerin bereits vollständig umgesetzt hat, rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Insoweit hat hinsichtlich der Auswahl des Verantwortlichen etwas anderes zu gelten als das oben zu Ziffer 1 der Verfügung Gesagte, denn im Rahmen der Anordnung zu 2) spielte eine schnelle Umsetzung der Maßnahmen, bei der die Heranziehung der Antragstellerin als Nutzungsberechtigten auch sachgerecht zu begründen war, schon vor der Fertigstellung eines 2. baulichen Rettungsweges die wesentliche Rolle; auf die Dauerhaftigkeit der Beseitigung baurechtswidriger Zustände kam es hierbei nicht an. Bei summarischer Prüfung wird der eingelegte Rechtsbehelf insoweit erfolglos bleiben. Das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin vermag die Vollziehung des bei summarischer Prüfung insoweit rechtmäßigen Verwaltungsaktes nicht zu verhindern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, der Antragstellerin und der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da letztere sich nicht durch die Stellung eines eigenen Antrages am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat.

Die Bemessung des Streitwertes beruht auf den §§ 52, 53 GKG i. V. m. den Bestimmungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Gesetze

Gesetze

8 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Nutzungsuntersagung und -änderung

Reines Wohngebiet: Taubenhaltung mit mehr als 60 Brieftauben ist unzulässig

24.08.2012

Bewohner eines reinen Wohngebiets haben einen Anspruch darauf, von allen Störungen freigehalten zu werden-VG Neustadt vom 25.07.12-Az:4 L 625/12.NW

Wohnung: Für Nutzung als Kindertagesstätte ist Zweckentfremdungsgenehmigung erforderlich

15.12.2011

Wird eine Wohnung zu anderen als zu Wohnzwecken genutzt, kann eine unzulässige Zweckentfremdung vorliegen - OVG Hamburg vom 03.11.11 - Az: 2 Bs 174/11 - Rechtsanwalt für Baurecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.