Kfz-Haftpflichtversicherung: Versicherungsschutz für ein Kfz mit Kurzzeitkennzeichen

bei uns veröffentlicht am03.03.2016

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Wird Versicherungsschutz für ein Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen gewährt, bei dem im Versicherungsschein der Halter aufgeführt ist, so ist die Versicherung auf Fahrzeuge dieses Halters beschränkt.
Wird Haftpflichtversicherungsschutz für ein Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen durch den Versicherer in der Weise gewährt, dass im Versicherungsschein ein namentlich benannter Halter aufgeführt ist, so ist die Versicherung auf Fahrzeuge dieses Halters beschränkt. 

Auf diese Einschränkung wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Fall hin. Der Versicherungsnehmer berufe sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts. Danach müsse das mit dem Kennzeichen ausgerüstete Fahrzeug erst vor Antritt der ersten Fahrt konkretisiert werden. Folge wäre, dass das Kennzeichen grundsätzlich auch Dritten zum privilegierten Gebrauch überlassen werden dürfe (BayObLG NZV 03, 147). Das sah der BGH anders. Er ließ offen, ob dem inhaltlich zu folgen ist. Die Entscheidung sei schon gar nicht einschlägig. Sie betreffe nämlich rote Kennzeichen und keine Kurzzeitkennzeichen.

Hinweis: Der im Versicherungsvertrag genannte Halter darf das im Vertrag genannte Kurzzeitkennzeichen nur an einem von ihm gehaltenen Fahrzeug anbringen. Gibt er das Kennzeichen an einen Dritten weiter, führt das nicht dazu, dass der Versicherungsschutz aus dem Versicherungsvertrag für das Kurzzeitkennzeichen auf den Dritten übergeht oder auf ihn ausgedehnt wird.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

BGH, Urteil vom 11.11.2015, (Az.: IV ZR 429/14).


Tatbestand:

Die Klägerin begehrt aufgrund übergegangenen und abgetretenen Rechts Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles, der sich im Oktober 2010 ereignete und an dem der Pkw eines bei ihr kaskoversicherten Versicherungsnehmers sowie die Fahrzeuge der Beklagten zu 1 und 3 beteiligt waren. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1 war bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert; am Fahrzeug des Beklagten zu 3 waren Kurzzeitkennzeichen gemäß § 16 Abs. 2 FZV in der damals gültigen Fassung angebracht, die auf die Beklagte zu 4 als Haftpflichtversicherer hinwiesen. Die Klägerin hat den ihrem Versicherungsnehmer entstandenen Schaden mit insgesamt 4.644,98 € reguliert; eine Forderung in Höhe weiterer 1.768,20 € hat dieser an die Klägerin abgetreten. Diese Beträge hat die Klägerin mit der Klage geltend gemacht.

Im Revisionsverfahren streiten die Parteien nur noch darum, ob die Beklagte zu 4 Versicherungsschutz für das Fahrzeug des Beklagten zu 3 zu gewähren hat. Die Beklagte zu 4 verweigert diesen, weil der im Versicherungsschein und in der Zulassungsbescheinigung zu diesem Kurzzeitkennzeichen angegebene - vom Versicherungsnehmer personenverschiedene - Halter weder Halter noch Eigentümer des vom Beklagten zu 3 geführten unfallbeteiligten Fahrzeugs war. Auch hatte der Beklagte zu 3 das Fahrzeug nicht von dem angegebenen Halter erworben.

Das Landgericht hat die Beklagten gesamtschuldnerisch in Höhe von 5.737,02 € verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 4 auf deren Berufung hin abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.


Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in VersR 2015, 483 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der im Versicherungsvertrag genannte Halter dürfe das im Vertrag genannte Kurzzeitkennzeichen nur an einem von ihm gehaltenen Fahrzeug anbringen und die Weitergabe des Kennzeichens an einen Dritten führe nicht dazu, dass der Versicherungsschutz aus dem Versicherungsvertrag für das Kurzzeitkennzeichen auf den Dritten übergehe oder auf ihn ausgedehnt werde.

Insoweit sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Stuttgart, nach der sich der Versicherungsschutz bei der Verwendung roter Kennzeichen für Kraftfahrzeughandel und -handwerk nicht auf Fahrzeuge erstrecke, die nie zum Bestand des Versicherungsnehmers gehört haben, auf das Kurzzeitkennzeichen gemäß § 16 Abs. 2 FZV a.F. übertragbar. Beide Kennzeichen dienten dem gleichen Zweck, die Möglichkeit zu eröffnen, dass der Halter ein in seiner Obhut oder seinem Verfügungsbereich befindliches Fahrzeug für den bestimmten Zweck einer Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt kurzfristig mit einem Kennzeichen versehen könne, ohne dass bei Abschluss des Versicherungsvertrages bereits feststehe, um welches konkrete Fahrzeug es sich handele. Das setze einen Bezug des Halters zum Fahrzeug voraus. Dem Versicherungsnehmer und Halter sei daher auch im Fall des Kurzzeitkennzeichens nach § 16 Abs. 2 FZV a.F. klar, dass nur die Fahrzeuge des nach dem Vertrag vorgesehenen Halters vom Vertrag erfasst sein sollen.

Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Der Gegenstand des versicherten Risikos ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien im Versicherungsvertrag. Diesen hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin ausgelegt, dass die Beklagte zu 4 Versicherungsschutz nur für ein Fahrzeug des im Versicherungsschein angegebenen Halters übernommen hat.

In dem Versicherungsschein ist ausdrücklich ein namentlich benannter Halter aufgeführt. Der Wortlaut regelt danach eindeutig, dass die Versicherung für eine ganz bestimmte Person, nämlich diesen Halter, genommen ist, so dass die noch vorzunehmende Konkretisierung auf ein bestimmtes Fahrzeug insoweit auf Fahrzeuge dieses Halters beschränkt war. Anderes ergibt sich nicht daraus, dass bei den Fahrzeugdaten das Wort "Universal" eingetragen worden ist. Daraus ist nur zu schließen, dass Versicherungsnehmer und Halter bei der Auswahl des versicherten Fahrzeugs keinen Beschränkungen hinsichtlich der Fahrzeugart unterlagen.

Gegen diesen Wortlaut sprechende Umstände ergeben sich weder aus dem Sinn und Zweck der abgeschlossenen Versicherung noch der Interessenlage der Vertragsparteien oder sonstigen Umständen.

Der für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbare Sinn und Zweck der Haftpflichtversicherung für mit einem Kurzzeitkennzeichen versehene Fahrzeuge besteht darin, den nach § 1 PflVG gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz für privilegierte Fahrten mit nicht zugelassenen Fahrzeugen im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 FZV a.F. zu gewährleisten. Dem steht es nicht entgegen, wenn die hierfür abgeschlossene Versicherung auf die Fahrzeuge eines bestimmten Halters beschränkt wird. Da die Ausgabe eines Kurzzeitkennzeichens gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV a.F. einen vorhandenen Bedarf voraussetzt, der von der Zulassungsbehörde vor der Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens zu überprüfen ist , steht bereits zu diesem Zeitpunkt fest, wer das Kurzzeitkennzeichen zur Durchführung einer privilegierten Fahrt benötigt, so dass es einer Versicherung für einen unbestimmten Personenkreis nicht bedarf, zumal auch der Zulassungsbehörde gemäß § 16 Abs. 4 FZV a.F. ein konkreter Halter zu benennen ist.

Auf der anderen Seite besteht im Hinblick auf einen offenbar verbreiteten Handel mit Kurzzeitkennzeichen und die damit verbundene Missbrauchs- und Betrugsgefahr ein berechtigtes Interesse des Versicherers daran, Deckung nur für solche Halter zu gewähren, die in diesem Zusammenhang noch nicht auffällig geworden sind. Entgegenstehende Interessen des Versicherungsnehmers sind nicht erkennbar. Ebenso wenig erfordert der Schutzzweck des § 3 PflVG eine Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf andere Personen als den angegebenen Halter. Die Interessen von unfallgeschädigten Dritten bei fehlendem Versicherungsschutz sind durch die Regelung des § 12 PflVG hinreichend gewahrt.

Auch der Charakter des Kurzzeitkennzeichens spricht nicht gegen eine wortlautgetreue Auslegung des Versicherungsscheins dahin, dass mit der darin erfolgten Angabe eines konkreten Halters Versicherungsschutz nur für dessen Fahrzeuge übernommen wird. Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm verkennt, dass die Begrenzung der zulässigen Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges auf die Dauer von fünf Tagen und auf bestimmte privilegierte Fahrten einem darüber hinaus persönlich begrenzten Versicherungsschutz nicht entgegensteht.

Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, dass der Empfänger eines Kurzzeitkennzeichens nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts das mit diesem Kennzeichen ausgerüstete Fahrzeug erst vor Antritt der ersten Fahrt konkretisieren müsse und i nsoweit das Kennzeichen grundsätzlich auch Dritten zum privilegierten Gebrauch überlassen dürfe. Diese Rechtsprechung ist - unabhängig davon, ob ihr zu folgen wäre - schon nicht einschlägig, weil sie ausschließlich die Verwendung roter Kennzeichen zum Gegenstand hat.
 

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Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahr

Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 1


Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, S

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen


(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine

Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 12


(1) Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so kann derjenige, dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche gegen den Halter, den Eigentümer oder den

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 429/14 Verkündet am:
11. November 2015
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VVG § 1; FZV a.F. § 16 Abs. 2
Wird Haftpflichtversicherungsschutz für ein Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen
durch den Versicherer in der Weise gewährt, dass im Versicherungsschein
ein namentlich benannter Halter aufgeführt ist, so ist die Versicherung
auf Fahrzeuge dieses Halters beschränkt.
BGH, Urteil vom 11. November 2015 - IV ZR 429/14 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 11. November 2015

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt aufgrund übergegangenen und abgetretenen Rechts Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles, der sich im Oktober 2010 ereignete und an dem der Pkw eines bei ihr kaskoversicherten Versicherungsnehmers sowie die Fahrzeuge der Beklagten zu 1 und 3 beteiligt waren. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1 war bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert; am Fahrzeug des Beklagten zu 3 waren Kurzzeitkennzeichen gemäß § 16 Abs. 2 FZV in der damals gültigen Fassung (im Folgenden FZV a.F.) angebracht, die auf die Beklagte zu 4 als Haftpflichtversicherer hinwiesen. Die Klägerin hat den ihrem Versicherungsnehmer entstandenen Schaden mit insgesamt 4.644,98 € reguliert; eine Forderung in Höhe weiterer 1.768,20 € (Selbstbeteiligung und Mietwagenkosten ) hat dieser an die Klägerin abgetreten. Diese Beträge hat die Klägerin mit der Klage geltend gemacht.

2
Im Revisionsverfahren streiten die Parteien nur noch darum, ob die Beklagte zu 4 Versicherungsschutz für das Fahrzeug des Beklagten zu 3 zu gewähren hat. Die Beklagte zu 4 verweigert diesen, weil der im Versicherungsschein und in der Zulassungsbescheinigung zu diesem Kurzzeitkennzeichen angegebene - vom Versicherungsnehmer personenverschiedene - Halter weder Halter noch Eigentümer des vom Beklagten zu 3 geführten unfallbeteiligten Fahrzeugs war. Auch hatte der Beklagte zu 3 das Fahrzeug nicht von dem angegebenen Halter erworben.
3
Das Landgericht hat die Beklagten gesamtschuldnerisch in Höhe von 5.737,02 € verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 4 auf deren Berufung hin abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision ist unbegründet.
5
I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in VersR 2015, 483 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der im Versicherungsvertrag genannte Halter dürfe das im Vertrag genannte Kurzzeitkennzeichen nur an einem von ihm gehaltenen Fahrzeug anbringen und die Weitergabe des Kennzeichens an einen Dritten führe nicht dazu, dass der Versicherungsschutz aus dem Versicherungsvertrag für das Kurzzeitkennzeichen auf den Dritten übergehe oder auf ihn ausgedehnt werde.

6
Insoweit sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Stuttgart, nach der sich der Versicherungsschutz bei der Verwendung roter Kennzeichen für Kraftfahrzeughandel und -handwerk nicht auf Fahrzeuge erstrecke, die nie zum Bestand des Versicherungsnehmers gehört haben, auf das Kurzzeitkennzeichen gemäß § 16 Abs. 2 FZV a.F. übertragbar. Beide Kennzeichen dienten dem gleichen Zweck, die Möglichkeit zu eröffnen, dass der Halter ein in seiner Obhut oder seinem Verfügungsbereich befindliches Fahrzeug für den bestimmten Zweck einer Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt kurzfristig mit einem Kennzeichen versehen könne, ohne dass bei Abschluss des Versicherungsvertrages bereits feststehe, um welches konkrete Fahrzeug es sich handele. Das setze einen Bezug des Halters zum Fahrzeug voraus. Dem Versicherungsnehmer und Halter sei daher auch im Fall des Kurzzeitkennzeichens nach § 16 Abs. 2 FZV a.F. klar, dass nur die Fahrzeuge des nach dem Vertrag vorgesehenen Halters vom Vertrag erfasst sein sollen.
7
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
8
1. Der Gegenstand des versicherten Risikos ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien im Versicherungsvertrag. Diesen hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin ausgelegt, dass die Beklagte zu 4 Versicherungsschutz nur für ein Fahrzeug des im Versicherungsschein angegebenen Halters übernommen hat.
9

a) In dem Versicherungsschein ist ausdrücklich ein namentlich benannter Halter aufgeführt.Der Wortlaut regelt danach eindeutig, dass die Versicherung für eine ganz bestimmte Person, nämlich diesen Halter, genommen ist, so dass die noch vorzunehmende Konkretisierung auf ein bestimmtes Fahrzeug insoweit auf Fahrzeuge dieses Halters beschränkt war. Anderes ergibt sich nicht daraus, dass bei den Fahrzeugdaten das Wort "Universal" eingetragen worden ist. Daraus ist nur zu schließen, dass Versicherungsnehmer und Halter bei der Auswahl des versicherten Fahrzeugs keinen Beschränkungen hinsichtlich der Fahrzeugart (Pkw, Lkw, Anhänger) unterlagen.
10
b) Gegen diesen Wortlaut sprechende Umstände ergeben sich weder aus dem Sinn und Zweck der abgeschlossenen Versicherung noch der Interessenlage der Vertragsparteien oder sonstigen Umständen.
11
Der für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbare Sinn und Zweck der Haftpflichtversicherung für mit einem Kurzzeitkennzeichen versehene Fahrzeuge besteht darin, den nach § 1 PflVG gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz für privilegierte Fahrten mit nicht zugelassenen Fahrzeugen im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 FZV a.F. zu gewährleisten. Dem steht es nicht entgegen, wenn die hierfür abgeschlossene Versicherung auf die Fahrzeuge eines bestimmten Halters beschränkt wird. Da die Ausgabe eines Kurzzeitkennzeichens gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV a.F. einen vorhandenen Bedarf voraussetzt, der von der Zulassungsbehörde vor der Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens zu überprüfen ist (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 43. Aufl. § 16 FZV Rn. 3 a.E.), steht bereits zu diesem Zeitpunkt fest, wer das Kurzzeitkennzeichen zur Durchführung einer privilegierten Fahrt benötigt, so dass es einer Versicherung für einen unbe- stimmten Personenkreis nicht bedarf, zumal auch der Zulassungsbehörde gemäß § 16 Abs. 4 FZV a.F. ein konkreter Halter zu benennen ist.
12
Auf der anderen Seite besteht im Hinblick auf einen offenbar verbreiteten Handel mit Kurzzeitkennzeichen und die damit verbundene Missbrauchs- und Betrugsgefahr (vgl. dazu Thiemer, NZV 2009, 587; Blum, SVR 2009, 126) ein berechtigtes Interesse des Versicherers daran , Deckung nur für solche Halter zu gewähren, die in diesem Zusammenhang noch nicht auffällig geworden sind. Entgegenstehende Interessen des Versicherungsnehmers sind nicht erkennbar. Ebenso wenig erfordert der Schutzzweck des § 3 PflVG eine Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf andere Personen als den angegebenen Halter. Die Interessen von unfallgeschädigten Dritten bei fehlendem Versicherungsschutz sind durch die Regelung des § 12 PflVG hinreichend gewahrt.
13
Auch der Charakter des Kurzzeitkennzeichens spricht nicht gegen eine wortlautgetreue Auslegung des Versicherungsscheins dahin, dass mit der darin erfolgten Angabe eines konkreten Halters Versicherungsschutz nur für dessen Fahrzeuge übernommen wird. Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (r+s 2013, 325 Rn. 21) verkennt , dass die Begrenzung der zulässigen Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges auf die Dauer von fünf Tagen und auf bestimmte privilegierte Fahrten einem darüber hinaus persönlich begrenzten Versicherungsschutz nicht entgegensteht.
14
2. Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, dass der Empfänger eines Kurzzeitkennzeichens nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts das mit diesem Kennzeichen ausgerüstete Fahrzeug erst vor Antritt der ersten Fahrt konkretisieren müsse und in- soweit das Kennzeichen grundsätzlich auch Dritten zum privilegierten Gebrauch überlassen dürfe. Diese Rechtsprechung (BayObLG NZV 2003, 147 unter II 2 und NZV 1995, 458 unter III 3 a) ist - unabhängig davon, ob ihr zu folgen wäre - schon nicht einschlägig, weil sie ausschließlich die Verwendung roter Kennzeichen zum Gegenstand hat.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 14.02.2014- 4 O 71/13 Hl -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.10.2014- 3 U 36/14 -

(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug unbeschadet des § 16a ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt. Dies gilt auch für notwendige Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich solcher Fahrten nach Satz 1 sowie für notwendige Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf außerhalb des Betriebszeitraums nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. Ein Fahrzeug, dem nach § 8 Absatz 1a ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Wechselkennzeichen weder vollständig noch in Teilen gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

(2) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „06“. Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.

(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen, nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Diensten sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen von Untersuchungen, Prüfungen und Begutachtungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder nach § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden. Das rote Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „05“. Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten und die in § 6 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.

(6) Die §§ 29 und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine Anwendung.

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug unbeschadet des § 16a ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt. Dies gilt auch für notwendige Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich solcher Fahrten nach Satz 1 sowie für notwendige Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf außerhalb des Betriebszeitraums nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. Ein Fahrzeug, dem nach § 8 Absatz 1a ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Wechselkennzeichen weder vollständig noch in Teilen gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

(2) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „06“. Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.

(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen, nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Diensten sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen von Untersuchungen, Prüfungen und Begutachtungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder nach § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden. Das rote Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „05“. Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten und die in § 6 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.

(6) Die §§ 29 und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine Anwendung.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so kann derjenige, dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer des Fahrzeugs zustehen, diese Ersatzansprüche auch gegen den "Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen" (Entschädigungsfonds) geltend machen,

1.
wenn das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der Schaden verursacht worden ist, nicht ermittelt werden kann,
2.
wenn die auf Grund eines Gesetzes erforderliche Haftpflichtversicherung zugunsten des Halters, des Eigentümers und des Fahrers des Fahrzeugs nicht besteht,
2a.
wenn der Halter des Fahrzeugs nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 oder nach einer in Umsetzung des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG erlassenen Bestimmung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union von der Versicherungspflicht befreit ist,
3.
wenn für den Schaden, der durch den Gebrauch des ermittelten oder nicht ermittelten Fahrzeugs verursacht worden ist, eine Haftpflichtversicherung deswegen keine Deckung gewährt oder gewähren würde, weil der Ersatzpflichtige den Eintritt der Tatsache, für die er dem Ersatzberechtigten verantwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat,
4.
wenn die Versicherungsaufsichtsbehörde den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des leistungspflichtigen Versicherers stellt oder, sofern der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, von der zuständigen Aufsichtsbehörde eine vergleichbare Maßnahme ergriffen wird.
Das gilt nur, soweit der Ersatzberechtigte in den Fällen der Nummern 1 bis 3 glaubhaft macht, dass er weder von dem Halter, dem Eigentümer oder dem Fahrer des Fahrzeugs noch in allen Fällen nach Satz 1 von einem Schadensversicherer oder einem Verband von im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Haftpflichtversicherern Ersatz seines Schadens zu erlangen vermag. Die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds entfällt, soweit der Ersatzberechtigte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens nach den Vorschriften über die Amtspflichtverletzung zu erlangen, oder soweit der Schaden durch Leistungen eines Sozialversicherungsträgers, durch Fortzahlung von Dienst- oder Amtsbezügen, Vergütung oder Lohn oder durch Gewährung von Versorgungsbezügen ausgeglichen wird. Im Falle einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung geht abweichend von § 839 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Ersatzpflicht auf Grund der Vorschriften über die Amtspflichtverletzung der Leistungspflicht des Entschädigungsfonds vor. Die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds entfällt ferner bei Ansprüchen wegen der Beschädigung von Einrichtungen des Bahn-, Luft- und Straßenverkehrs sowie des Verkehrs auf Binnenwasserstraßen einschließlich der mit diesen Einrichtungen verbundenen Sachen, sowie wegen der Beschädigung von Einrichtungen der Energieversorgung oder der Telekommunikation.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 können gegen den Entschädigungsfonds Ansprüche nach § 253 Abs. 2 BGB nur geltend gemacht werden, wenn und soweit die Leistung einer Entschädigung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist. Für Sachschäden beschränkt sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds auf den Betrag, der 500 Euro übersteigt. Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden am Fahrzeug des Ersatzberechtigten können darüber hinaus in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 nur geltend gemacht werden, wenn der Entschädigungsfonds auf Grund desselben Ereignisses zur Leistung einer Entschädigung wegen der Tötung einer Person oder der erheblichen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Ersatzberechtigten oder eines Fahrzeuginsassen des Fahrzeugs verpflichtet ist.

(3) Der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Entschädigungsfonds verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von den Umständen Kenntnis erlangt, aus denen sich ergibt, daß er seinen Ersatzanspruch gegen den Entschädigungsfonds geltend machen kann. Ist der Anspruch des Ersatzberechtigten bei dem Entschädigungsfonds angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Entschädigungsfonds und, wenn die Schiedsstelle (§ 14 Nr. 3) angerufen worden ist, des Einigungsvorschlags der Schiedsstelle gehemmt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 wird die gegenüber dem leistungspflichtigen Versicherer verstrichene Verjährungsfrist eingerechnet.

(4) Im übrigen bestimmen sich Voraussetzungen und Umfang der Leistungspflicht des Entschädigungsfonds sowie die Pflichten des Ersatzberechtigten gegenüber dem Entschädigungsfonds nach den Vorschriften, die bei Bestehen einer auf Grund dieses Gesetzes abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für das Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Dritten in dem Falle gelten, daß der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bestimmt sich die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds nach der vereinbarten Versicherungssumme; sie beträgt maximal das Dreifache der gesetzlichen Mindestversicherungssumme. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 haben der Halter, der Eigentümer und der Fahrer des Fahrzeugs gegenüber dem Entschädigungsfonds die einen Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer treffenden Verpflichtungen zu erfüllen.

(5) Der Entschädigungsfonds kann von den Personen, für deren Schadensersatzverpflichtungen er nach Absatz 1 einzutreten hat, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

(6) Der Ersatzanspruch des Ersatzberechtigten gegen den Halter, den Eigentümer und den Fahrer des Fahrzeugs sowie ein Ersatzanspruch, der dem Ersatzberechtigten oder dem Halter, dem Eigentümer oder dem Fahrer des Fahrzeugs gegen einen sonstigen Ersatzpflichtigen zusteht, gehen auf den Entschädigungsfonds über, soweit dieser dem Ersatzberechtigten den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Ersatzberechtigten geltend gemacht werden. Gibt der Ersatzberechtigte seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so entfällt die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds insoweit, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. Soweit der Entschädigungsfonds Ersatzansprüche nach Absatz 1 Nr. 4 befriedigt, sind dessen Ersatzansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen auf je 2.500 Euro beschränkt. Die Beschränkung der Ersatzansprüche gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auch für diejenigen Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die mitversicherte Person, soweit eine Leistungspflicht des Entschädigungsfonds nach Absatz 1 Satz 2 und 3 entfällt. Machen mehrere Berechtigte Ersatzansprüche geltend, sind diese Ersatzansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer auf insgesamt 2 500 Euro und gegenüber mitversicherten Personen ebenfalls auf insgesamt 2 500 Euro beschränkt; die Auszahlung erfolgt nach dem Verhältnis der Beträge.

(7) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 sind der Versicherer und sein nach § 8 Abs. 2 Satz 1 bestellter Vertreter, der vorläufige Insolvenzverwalter ebenso wie der Insolvenzverwalter (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 56 der Insolvenzordnung), der von der Aufsichtsbehörde bestellte Sonderbeauftragte sowie alle Personen, die mit der Verwaltung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträge einschließlich der Regulierung der diesen Verträgen zuzurechnenden Schadensfälle betraut sind, verpflichtet, dem Entschädigungsfonds die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die benötigten Unterlagen zu überlassen und ihn bei der Abwicklung zu unterstützen.