Kapitalanleger: Ab 2016 ohne Steuer-Identifikationsnummer nicht mehr gültig

03.09.2015

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Es genügt, wenn dem Kreditinstitut die Steuer-IdNr. mitgeteilt wird. Ein neuer Freistellungsauftrag muss also nicht erteilt werden.
Das Bundeszentralamt für Steuern hat darauf hingewiesen, dass Freistellungsaufträge, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, zum 1.1.2016 ungültig werden, wenn diesen keine Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.) zugeordnet wird. Es genügt, wenn dem Kreditinstitut die Steuer-IdNr. mitgeteilt wird. Ein neuer Freistellungsauftrag muss also nicht erteilt werden.

Zum Hintergrund: Für Freistellungsaufträge, die seit dem 1.1.2011 neu gestellt oder geändert werden, ist die Steuer-IdNr. ein Pflichtbestandteil. Für zuvor erteilte Freistellungsaufträge ohne Steuer-IdNr. endet die Übergangsregel zum 1.1.2016.

Quelle: BZSt, Mitteilung vom 27.7.2015.

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Referenzen

(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn

1.
die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder
2.
der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Beförderung von Personen,
2.
die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
3.
die Vermietung
a)
von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und
b)
von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,
4.
jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.
Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.

(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen

1.
keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder
2.
erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.
Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen.

(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die

1.
nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden,
2.
weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder
3.
auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(2) Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. § 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 244/02 Verkündet am:
30. September 2003
Mayer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 651 a Abs. 2, § 307 Abs. 1 n.F. Bi, Cf; AGBG § 9 Bi, Cf

a) Eine Vermittlerklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseverträge
, mit der bestimmt wird: "Die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu
dieser erbrachte Beförderung im Linienverkehr, für die Ihnen ein entsprechender
Beförderungsausweis ausgestellt wurde, erbringen wir als Fremdleistung,
sofern wir in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich
darauf hinweisen. Wir stehen daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung
selbst ein. ...", benachteiligt den Kunden des Verwenders unangemessen
und ist unwirksam.

b) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseverträge enthaltene
Klausel: "Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen
, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklich
als solche gekennzeichnet werden" ist unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot
verstößt und den Kunden des Verwenders unangemessen benachteiligt.
BGH, Urt. v. 30. September 2003 - X ZR 244/02 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. September 2003 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung der Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung bezüglich der Klausel 9.4.5. zurückgewiesen worden ist.
Das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2001 wird im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Meidung von Ordnungs- ! " geld bis zu 250.000 shaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, in Bezug auf Reiseverträge folgende und dieser inhaltsgleiche Allgemeine Geschäftsbedingung zu verwenden, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer): 9.4.5. Gewährleistung/Haftung Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.
Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Formel dieser Verurteilung mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Das beklagte Reiseunternehmen verwendet gegenüber seinen Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen, die u.a. folgende Regelungen enthalten:

"9.3.2. Die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser erbrachte Beförderung im Linienverkehr, für die Ihnen ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt wurde, erbringen wir als Fremdleistung, sofern wir in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweisen. Wir stehen daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst ein. ..."
"9.4.5. Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen , die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden."
Zwei weitere mit der Klage angegriffene Klauseln waren Gegenstand der Verurteilung im ersten Rechtszug, eine dritte Klausel war Gegenstand der Verurteilung im zweiten Rechtszug. Insoweit ist die Verurteilung der Beklagten nicht angefochten.
Der Kläger hat die Klauseln 9.3.2. und 9.4.5. für unwirksam gehalten und beantragt, der Beklagten bei Meidung von Ordnungsgeld zu untersagen, die genannten und ihnen inhaltsgleiche Allgemeine Geschäftsbedingungen in bezug auf Reiseverträge zu verwenden, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer). Darüber hinaus hat er beantragt, ihm die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger und im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.
Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Klauseln 9.3.2. und 9.4.5. abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen , soweit mit ihr das Klagebegehren bezüglich der Klausel 9.4.5. weiterverfolgt wurde; bezüglich der Klausel 9.3.2. hat es das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Die Beklagte erstrebt mit der zugelassenen Revision die Abweisung der Klage bezüglich der Klausel 9.3.2.. Der Kläger erstrebt mit der zugelassenen Revision die Verurteilung der Beklagten auch bezüglich der Klausel 9.4.5.. Beide Parteien sind der gegnerischen Revision entgegengetreten.

Entscheidungsgründe:



A) Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
I. 1. Das Berufungsgericht hat den Kläger als qualifizierte Einrichtung im Sinne von §§ 13, 22 a AGBG für berechtigt gehalten, im Wege der Verbandsklage gegen die Verwendung der angegriffenen Klausel vorzugehen. Ferner hat das Berufungsgericht §§ 651 a ff. BGB und das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) in den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassungen (nachfolgend a.F.) auf das Streitverhältnis angewendet. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Anhängige Verfahren nach dem AGBG werden nach den Vorschriften des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) fortgesetzt (§ 16 Abs. 1 UKlaG). Auf Reiseverträge, die unter Verwen-
dung der umstrittenen Klausel vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, sind das Bürgerliche Gesetzbuch und das AGB-Gesetz in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung (nachfolgend a.F.) anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB), für seit dem 1. Januar 2002 geschlossene Verträge gilt das Bürgerliche Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung (nachfolgend n.F.).
2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte eine Gesamtheit von Reiseleistungen zum Pauschalpreis anbiete, und daraus gefolgert, daß die Beklagte Reiseveranstalter sei, für deren Verträge mit den Reisenden die Bestimmungen des § 651 a BGB maßgeblich seien. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision nicht angegriffen.
II. 1. Das Berufungsgericht hat die umstrittene Klausel 9.3.2., die bundesweit verwendet wird, für unwirksam gehalten und ausgeführt, die Klausel verstoße gegen § 651 a Abs. 2 BGB und sei deshalb nach § 9 AGBG unwirksam , weil sie den Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte biete eine Gesamtheit von Reiseleistungen, die auch Flüge mit Linienfluggesellschaften beinhalteten, zum Pauschalpreis an. Von den Bestimmungen des § 651 a BGB könne nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Gegenstand des Reisevertrages seien alle Leistungen, die der Veranstalter dem Reiseinteressenten nach einem vorher festgelegten und ausgeschriebenen Reiseprogramm anbiete. Der Veranstalter verspreche damit eine bestimmte Gestaltung der Reise. Er vermittle nicht nur Fremdleistungen, sondern übernehme selbst die Haftung für deren Erfolg, soweit dieser von seinen Leistungen abhänge. Die Erklärung eines Reiseveranstalters, nur Verträge mit Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollten (Leistungsträger), bleibe nach
§ 651 a Abs. 2 BGB unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet werde, daß der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringe. Nach dieser Bestimmung würden einzelne Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbracht, sofern der Reiseveranstalter nicht eindeutig und ausdrücklich darauf hinweise, daß er für eine bestimmte Teilleistung lediglich eine Vermittlertätigkeit erbringe. Diesen Anforderungen genüge die Klausel 9.3.2. nicht, da die erbrachte Beförderung im Linienverkehr bereits dann als Fremdleistung anzusehen sein solle, wenn in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung "ausdrücklich" darauf hingewiesen worden sei. Trotz eines ausdrücklichen Hinweises auf die bloße Vermittlungstätigkeit des Reiseveranstalters für eine Teilleistung könne sich diese für den Kunden als eine Eigenleistung des Veranstalters darstellen. Der Inhalt eines ausdrücklichen Hinweises, seine drucktechnische Gestaltung und seine Plazierung innerhalb des Katalogs oder sonstige Umstände könnten den Anschein begründen, daß der Reiseveranstalter die betreffende Teilleistung in eigener Verantwortung erbringe. Der (ausdrückliche) Hinweis auf die Vermittlertätigkeit müsse daher auch eindeutig sein. Die angegriffene Klausel genüge nicht den Anforderungen des § 651 a Abs. 2 BGB. Sie stelle die Rechtslage unzutreffend dar und ermutige auf diese Weise den Verwender bei dem Versuch , begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren.
2. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision der Beklagten stand.

a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseverträge , die bestimmt, daß die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu ihr er-
brachte Beförderung im Linienverkehr, für die ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt wurde, als Fremdleistung erbracht wird, sofern in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, ist unwirksam, weil sie darauf gerichtet ist, eine Leistung auch dann zu einer Fremdleistung zu erklären und die Einstandspflicht des Reiseveranstalters für die Erbringung der Leistung auch dann auszuschließen, wenn sie in der Reiseausschreibung als zur Gesamtheit von Reiseleistungen gehörend ausgewiesen ist, die der Reiseveranstalter nach dem Reisevertrag in eigener Verantwortung zu erbringen verpflichtet ist. Eine solche Klausel weicht entgegen § 651 m BGB zum Nachteil der Reisenden von § 651 a Abs. 1 BGB ab, benachteiligt die Reisenden entgegen Treu und Glauben in unangemessener Weise und ist daher unwirksam (§ 9 AGBG a.F.; § 307 Abs. 1 BGB n.F.).
Die umstrittene Klausel unterscheidet zwischen "im Rahmen" einer Reise erbrachten Beförderungsleistungen mit Linienflügen einerseits und "zusätzlich" zu der Reise erbrachten Beförderungsleistungen mit Linienflügen andererseits. Für beide Fälle bestimmt die Klausel, daß die Beförderungsleistung als Fremdleistung erbracht wird und die Beklagte für die Erbringung der Leistung nicht selbst einstehen will, sofern in der Reisebeschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Daraus ergibt sich, daß von der Klausel nicht nur Fälle erfaßt werden, in denen die Beklagte außerhalb der Gesamtheit von Reiseleistungen im Sinne des § 651 a Abs. 1 BGB liegende und damit "zusätzliche" Reiseleistungen in Form der Beförderung mit Linienflügen erbringt, sondern auch Fälle, in denen die Beförderung mit Linienflügen auf Grund des Reisevertrages zur Gesamtheit der nach § 651 a Abs. 1 BGB zum Pauschalpreis zu erbringenden Reiseleistungen zählt. Die Klausel zielt demzufolge schon nach ihrem Wortlaut darauf ab, auch solche Leistungen, die nach
dem Inhalt des Reisevertrages zur Gesamtheit von Reiseleistungen nach § 651 a Abs. 1 BGB gehören und die die Beklagte nach dieser Vorschrift in eigener Verantwortung zu erbringen hat, zu Fremdleistungen zu erklären und auf diese Weise die Einstandspflicht der Beklagten für die Erbringung dieser Leistung auszuschließen. Mit dieser Regelung weicht die Klausel zum Nachteil der Kunden der Beklagten von der nach § 651 m BGB zwingenden Vorschrift des § 651 a Abs. 1 BGB ab und benachteiligt die Kunden der Beklagten in einer mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden Weise.
Soweit in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten wird, eine Klausel der vorliegenden Art sei wirksam (vgl. Wolf in Wolf/Lindacher/Horn, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rdn. 59; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anh. §§ 9-11, Rdn. 597, mit dem einschränkenden Hinweis, die Klausel dürfe nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verborgen werden, aaO Fn. 102; a.A. Tonner in MünchKomm./BGB, 3. Aufl., § 651 a Rdn. 63; Führich, Reiserecht, 4. Aufl., § 5 Rdn. 128; Tempel, TransportR 2001, 240, 242 f.; vgl. auch Fischer, RRa 1998, 187 f. m.w.N.), kann dem nicht beigetreten werden.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß Reiseunternehmen in verschiedener Weise tätig werden können, einerseits als Vermittler von Reiseleistungen, andererseits als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienen können. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wie sich die Vertragspartner tatsächlich gegenüberstehen, insbesondere wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Darf der Reisende, der eine Pauschalreise bucht, das Gesamtverhalten des Reiseunternehmens dahin verstehen, daß dieses selbst der Veranstalter der Reise und damit sein Ver-
tragspartner ist, dann setzt sich das Reiseunternehmen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in unvereinbaren Widerspruch mit seinem tatsächlichen Auftreten, wenn es bei Abschluß des Reisevertrages vorgibt, nicht in eigenem, sondern in fremdem Namen zu handeln (BGHZ 61, 275, 276; 77, 310, 312; 119, 152, 159 m.w.N.). Vermittlungsklauseln der vorliegenden Art benachteiligen daher den Reisenden entgegen Treu und Glauben in unangemessener Weise, wenn sie Leistungen erfassen, bezüglich derer insbesondere durch die Reisebeschreibung bei den mit ihr angesprochenen durchschnittlichen Reiseinteressenten der Eindruck erweckt wird, die fragliche Leistung gehöre zum Leistungsumfang des Pauschalreisevertrages (BGH Urt. v. 17.1.1985 - VII ZR 163/84, NJW 1985, 907; BGHZ 119, 152, 161; Sen. Urt. v. 14.12.1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188, 1189 m.w.N.; vgl. auch Brandner, aaO Anh. §§ 9-11 AGBG Rdn. 597; Staudinger/Eckert, BGB Bearb. 2001, § 651 a BGB Rdn. 91; Tonner, aaO, § 651 a BGB Rdn. 73; Soergel/Eckert, BGB 12. Aufl., § 651 a BGB Rdn. 55; Wolf, aaO, § 9 AGBG Rdn. R 5; Führich, aaO, § 5 Rdn. 126).
Im Streitfall ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Klausel, daß sie im Rahmen der Reise erbrachte Beförderungsleistungen und damit Reiseleistungen , die gemäß § 651 a Abs. 1 BGB vom Reiseveranstalter in eigener Verantwortung zu erbringen sind, erfaßt. Schon deshalb ist die Klausel unwirksam.

b) Anhaltspunkte, die zu einer anderen Beurteilung Anlaß geben könnten, zeigt die Revision nicht auf. Bei den von ihr in Bezug genommenen Angaben in den Reiseunterlagen handelt es sich um nach § 651 a Abs. 2 BGB unbeachtliche Erklärungen. Nach dieser Vorschrift bleibt eine Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungsträger), unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen
Umständen der Anschein begründet wird, daß der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt. Die von der Revision in Bezug genommenen Erklärungen bestätigen entgegen der von ihr vertretenen Auffassung, daß die umstrittene Klausel - wie schon ihr Wortlaut ergibt - darauf abzielt, gerade auch solche Beförderungsleistungen, die Bestandteil der Gesamtheit von Reiseleistungen im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB sind, zu Fremdleistungen zu deklarieren und als bloß vermittelte Leistungen auszuweisen , für deren Erbringung die Beklagte nicht einstehen will.
aa) Soweit die Revision geltend macht, im Streitfall fehle es von vornherein an einem umfassenden Angebot, weil die Beförderung im Linienverkehr aus dem Angebot herausgenommen und nur die Vermittlung einer Fremdleistung angeboten worden sei, steht dem die nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffene und daher der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß die Beklagte den Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen, die auch Flüge mit Linienfluggesellschaften umfaßt, anbietet. Tritt die Beklagte als Veranstalter von Flugpauschalreisen mit Linienflügen von Linienfluggesellschaften auf, so folgt bereits daraus, daß das Auftreten der Beklagten den Anschein erweckt, sie biete die Beförderung mit Linienflügen als Leistung im Rahmen der nach dem Reisevertrag in eigener Verantwortung zu erbringenden Flugpauschalreisen an.
bb) Der von der Revision in Bezug genommene Hinweis auf dem Titelblatt des Katalogs der Beklagten "Reisen mit vermittelten Flügen ausgewählter Fluggesellschaften, z.B. Lufthansa", läßt nicht erkennen, auf welche Art von Leistungen er sich bezieht. Der Hinweis kann sich auf die Vermittlung eines Linienfluges beziehen, ohne daß weitere Reiseleistungen erbracht werden, er
kann sich auf Reisen beziehen, bei denen die Beförderung nicht zur Gesamtheit von Reiseleistungen gehört, die zum Pauschalpreis erbracht werden, und er kann sich auf Flugpauschalreisen beziehen, bei denen die Beförderungsleistung mit Linienflügen zur Gesamtheit von Reiseleistung im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB gehört. Ein eindeutiger Hinweis darauf, daß die Beklagte die Beförderungsleistung immer, also auch dann, wenn sie Flugpauschalreisen anbietet, als Fremdleistung lediglich vermittelt, läßt sich dem Hinweis jedenfalls nicht entnehmen. Der mit dem Reisekatalog der Beklagten angesprochene Reisende hat insbesondere keine Veranlassung, den Hinweis im zuletzt genannten Sinne zu verstehen. Einem solchen Verständnis steht bereits entgegen, daß die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Veranstalter von Flugpauschalreisen mit Linienflügen auftritt. Aus diesem Auftreten der Beklagten entnimmt der Verkehr gerade, daß die Beförderung zur Gesamtheit der zum Pauschalpreis zu erbringenden Reiseleistungen gehört.
cc) Auch dem von der Revision weiter in Bezug genommenen Hinweis auf Seite 8 des Katalogs der Beklagten, der sich drucktechnisch zurücktretend unter der Überschrift "Die Flugpauschalreise" befindet, läßt sich nicht entnehmen , daß die Beförderung mit Linienflügen nicht zur Gesamtheit von Reiseleistungen gehören soll, die die Beklagte als Flugpauschalreisen anbietet. Dieser Hinweis besagt zwar, daß alle von der Beklagten beauftragten Fluggesellschaften ihre Beförderungsleistung selbstverantwortlich erbringen und dafür dem Fluggast gegenüber direkt einstehen. In dem vorausgehenden, drucktechnisch hervorgehobenen Text heißt es jedoch, daß es sich bei der Flugpauschalreise um eine komplette Leistung aus einer Hand zum attraktiven Komplettpreis handle. Der Hinweis ist daher ungeeignet, dem Eindruck entgegenzuwirken, die Beklagte biete Flugpauschalreisen an, bei denen die Beförderung im Linienver-
kehr zur Gesamtheit von Reiseleistungen im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB gehört.
dd) Soweit die Revision Feststellungen und Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Umstand vermißt, daß im Preisteil des Katalogs der Beklagten bei den einzelnen angebotenen Reisen neben den Preisen für Flugpauschalreisen auch Preise für Hotel pro Nacht ohne Flug ausgewiesen werden, und meint, daß der Reisende unschwer ausrechnen könne, welcher Betrag auf den Flugpreis entfalle, verkennt die Revision, daß diese Angaben unter der Rubrik "Flugpauschalreisen ab/bis Deutschland" gemacht werden. Bei diesen Angaben handelt es sich also um solche, die Flugpauschalreisen betreffen und bei denen die Beförderungsleistung mithin zur Gesamtheit der Reiseleistungen zählt, die der Reiseveranstalter nach § 651 a Abs. 1 BGB in eigener Verantwortung zu erbringen hat. Insbesondere diese von der Revision in Bezug genommene Darstellung der Leistungen im Preisteil des Katalogs ist ersichtlich keine ausdrückliche und eindeutige Kennzeichnung der Beförderung mit Linienfluggesellschaften als außerhalb des Pauschalangebots liegende zusätzliche Leistung.
ee) Wie der Senat bereits erkannt hat, ist bei Pauschalreisen zur Bestimmung der Leistungsverpflichtung des Reiseveranstalters neben der Reisevertragsbestätigung auch der von diesem herausgegebene Reiseprospekt heranzuziehen , in dem sich die detaillierten Angaben über die Gestaltung und die Leistungen des Veranstalters befinden (Sen. Urt. v. 14.12.1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188, 1189). Der Revision ist zwar zuzugeben, daß sich die Ausführungen im Berufungsurteil mit den Hinweisen auf dem Titelblatt und auf Seite 8 sowie mit dem Preisteil des Katalogs der Beklagten nicht im einzelnen ausein-
andersetzen. Dem Berufungsurteil ist aber zu entnehmen, daß das Berufungsgericht insbesondere in der Reisebeschreibung Umstände gesehen hat, unter denen eine Erklärung der umstrittenen Art zu bewerten ist. Das Berufungsgericht hat daher die von der Revision in Bezug genommenen Hinweise in seine Beurteilung der Klausel einbezogen, aber ersichtlich für nicht ausreichend erachtet.
Im Ergebnis kommt es darauf, ob im Berufungsurteil die entsprechenden Feststellungen ausdrücklich getroffen worden sind, für die Entscheidung nicht an. Die von der Revision im Berufungsurteil vermißten Feststellungen kann der Senat selbst treffen, weil die Klausel auf in der Reisebeschreibung enthaltene "ausdrückliche Hinweise" Bezug nimmt, so daß diese den Regelungsgehalt der Klausel mitbestimmen. Sie sind wie diese revisibel und können mithin vom Revisionsgericht selbst ausgelegt werden (BHGZ 112, 204; st. Rspr.; vgl. Sen. Urt. v. 14.12.1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188, 1189), wenn wie im Streitfall der maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist. Alle von der Revision in Bezug genommenen Hinweise stehen der schon aus dem Wortlaut der Klausel folgenden Unwirksamkeit nicht entgegen. Sie belegen vielmehr, daß die Beklagte mit der Klausel den Zweck verfolgt, die Beförderung mit Linienflügen auch dann zu einer lediglich vermittelten Leistung zu deklarieren, wenn die Beförderung mit Linienflügen zur Gesamtheit der Leistungen von Flugpauschalreisen gehört.

B) Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zur Klausel 9.4.5. zurückgewiesen und ausgeführt, die Klausel zur Beschränkung der Haftung im Bereich von Fremdleistungen halte der Inhaltskontrolle stand, weil sie
nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Reise- vertragsrechts abweiche. Bereits aus dem Gesetz ergebe sich, daß die Beklagte für Leistungsstörungen im Bereich von lediglich vermittelten Fremdleistungen nicht hafte. Darüber gehe die Klausel nicht hinaus.
II. Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Klausel 9.4.5. verstößt gegen das Transparenzgebot und benachteiligt die Kunden der Beklagten auf unangemessene Weise (§ 9 AGBG a.F., § 307 Abs. 1 BGB n.F.).
Die Klausel erfaßt Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die von der Beklagten lediglich vermittelt werden. Als Fremdleistungen kommen in erster Linie solche Leistungen in Betracht, die nicht Gegenstand der Gesamtheit von Reiseleistungen sind, die sich die Beklagte durch den Reisevertrag als eigene Leistungen zu erbringen verpflichtet. Der Wortlaut der Klausel erlaubt demzufolge eine Auslegung, nach der die Klausel Reiseverträge, bei denen die Beförderung mit Linienflügen zur Gesamtheit der Reiseleistungen im Sinne des § 651 a Abs. 1 BGB gehören, nicht erfaßt.
Die Klausel beschränkt sich allerdings nicht darauf, Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden, als solche zu bezeichnen, sondern erfaßt alle Leistungen , die lediglich vermittelt werden "und in der Reiseausschreibung als solche ausdrücklich gekennzeichnet werden". Durch die Bezugnahme auf die Reiseausschreibung kann die Klausel nicht allein aus ihrem Wortlaut ausgelegt werden. Vielmehr ist zur Feststellung der Reichweite der Klausel auf diejenigen Angaben im Katalog der Beklagten zurückzugreifen, die Leistungen als "ver-
mittelt" ausweisen. Wie bereits zur Klausel 9.3.2. ausgeführt worden ist, wird die Beförderung mit Linienflügen auf dem Titelblatt und auf Seite 8 des Katalogs als "vermittelte" Leistung bezeichnet, obwohl die Angabe auf Seite 8 des Katalogs unter der Überschrift "Flugpauschalreisen" steht und im Preisteil des Katalogs Reisen mit Linienflügen als Flugpauschalreisen ausgewiesen werden. Damit erlaubt die Klausel auch eine Auslegung dahin, daß von ihr jedwede Art von nach dem Kataloginhalt als Fremdleistungen zu betrachtende Leistungen und damit insbesondere auch die als Linienflüge im Rahmen von Pauschalreisen zu erbringende Beförderungsleistungen erfaßt werden. Demzufolge kann die Klausel - unabhängig von der Klausel 9.3.2., aber wie diese - auch so ausgelegt werden, daß sie Fälle erfaßt, in denen die fragliche Leistung zur Gesamtheit der zum Pauschalpreis zu erbringenden Reiseleistungen (Reise nach § 651 a Abs. 1 BGB) gehört.
Mit diesem Inhalt genügt die Klausel nicht den Anforderungen des Transparenzgebots (zum Transparenzgebot vgl. zuletzt Sen. Urt. v. 15. 10.2002 - X ZR 243/01, NJW 2003, 507 und v. 19.11.2002 - X ZR 253/01, NJW 2003, 746). Darüber hinaus benachteiligt sie die Kunden der Beklagten bei der gebotenen kundenunfreundlichen Auslegung in gleicher unangemessener Weise wie die Klausel 9.3.2., weil sie die Möglichkeit eröffnet, die Haftung der Beklagten für die Erbringung der Beförderungsleistung nicht nur dann auszuschließen, wenn sie dem Kunden den Erwerb eines Linienflugtickets für Reisen vermittelt, die nicht als Flugpauschalreisen ausgewiesen sind, sondern auch dann, wenn der Linienflug Bestandteil der Reiseleistungen ist, die die Beklagte als Flugpauschalreise in ihrem Katalog mit der Folge ausweist, daß die Beförderungsleistung nach dem Inhalt des Flugpauschalreisevertrages Bestandteil der von der Beklagten selbst zu erbringenden Gesamtheit von Reiseleistungen ist.

Das Begehren des Klägers auf Unterlassung der weiteren Verwendung der Klausel (§ 1 UKlaG) und das Begehren auf Veröffentlichung des Urteils (§ 7 UKlaG) ist daher begründet.

C) Die Beklagte ist deshalb unter Zurückweisung ihrer Revision nach dem Revisionsantrag des Klägers mit der Kostenfolge aus § 91, § 97 Abs. 1 ZPO zu verurteilen. Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 ZPO.
Jestaedt Scharen Keukenschrijver
Mühlens Asendorf

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 157/11 Verkündet am:
23. Oktober 2012
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VO (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel-I-VO) Art. 22 Nr. 1
Macht ein Verbraucher gegenüber einem Reiseveranstalter Ansprüche aus einem
Vertrag geltend, in dem sich der Reiseveranstalter zur zeitweisen Überlassung eines
in einem anderen Vertragsstaat belegenen und einem Dritten gehörenden Ferienhauses
verpflichtet hat, unterfällt der Rechtsstreit nicht der ausschließlichen Zuständigkeit
des Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO.
Auf Verträge, in denen sich der Reiseveranstalter gegenüber seinem Kunden allein
zur Bereitstellung einer Ferienunterkunft verpflichtet hat, sind die Vorschriften des
Reisevertragsrechts insgesamt entsprechend anzuwenden (Bestätigung von BGH,
Urteil vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152).
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 - X ZR 157/11 - LG Schwerin
AG Schwerin
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 23. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und
die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 16. November 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte, die ihren Sitz in Dänemark hat, bietet in der Bundes1 republik Deutschland in einem Katalog Ferienhäuser an. Die in Deutschland wohnhaften Kläger mieteten bei der Beklagten für die Zeit vom 21. Juli bis 4. August 2007 ein im Katalog näher beschriebenes Ferienhaus in Belgien zum Preis von 758 €, das nicht der Beklagten, sondern einem Dritten gehörte. Bei ihrer Anreise stellten die Beklagten fest, dass das Ferienhaus erhebliche Mängel aufwies. Die Kläger zeigten die Mängel der Beklagten an und teilten mit, dass sie den Aufenthalt in dem Ferienhaus nicht für zumutbar hielten. Da die Beklagte keine Abhilfe leistete, reisten die Kläger am Folgetag ab. Die Beklagte bot den Klägern die Erstattung des gezahlten Preises an, zahlte jedoch nicht. Mit der Klage beim Amtsgericht ihres Wohnsitzes machen die Klä2 ger neben der Rückzahlung des Betrages von 758 € die Erstattung nutzloser Aufwendungen für die An- und Abreise und von Telefonkosten sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Be3 klagten ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage erstrebt. Die Kläger treten der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der
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deutschen Gerichte zu Recht bejaht.
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1. Es hat dies wie folgt begründet:
a) Als das Gericht des Wohnsitzes der klagenden Verbraucher sei
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das Amtsgericht gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001 Nr. L 12 S. 1, ber. ABl. Nr. L 307 S. 28 und ABl. 2010 Nr. L 328 S. 36; nachfolgend: Brüssel -I-VO) zuständig. Die Verordnung gelte auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 299 vom 16. November 2005, S. 62 bis 67; nachfolgend: Abkommen) auch im Verhältnis zur Beklagten.
b) Die Klageansprüche unterfielen nicht der ausschließlichen Zu7 ständigkeit gemäß Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO. In ihren in den Vertrag einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen habe die Beklagte selbst auf Regelungen des (deutschen) Reisevertragsrechts hingewiesen. Diesem Reisevertragsrecht liege, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebe, die Annahme zugrunde, dass der Vermieter eines Ferienhauses wie ein Reiseveranstalter hafte. Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO setze demgegenüber voraus, dass der Rechtsstreit Verpflichtungen des Vermieters und des Mieters aus einem Mietvertrag betreffe. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. Januar 2000 (C-8/98, Slg. 2000, I-393 = NJW 2000, 2009 - Dansommer AS/Götz) stehe dem nicht entgegen. Dort habe der Gerichtshof die Anwendbarkeit der Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO entsprechenden wortgleichen Vorgängerregelung des Art. 16 Nr. 1 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (ABl. Nr. L 99 vom 31. Dezember 1972, S. 32 ff.; nachfolgend: EuGVÜ) deshalb für anwendbar gehalten, weil der Ferienhausanbieter sich die Ansprüche des Eigentümers habe abtreten lassen und Ansprüche allein oder in erster Linie auf die abgetretenen Ansprüche des Eigentümers gestützt habe. So liege der Fall hier nicht, da es hier nicht um Ansprüche des Eigentümers gehe. Die zugrunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen differenzierten zwischen dem Vertrag, den die Parteien abgeschlossen hätten, und möglichen Ansprüchen (der Kläger) gegenüber dem Eigentümer des Hauses. Die Beklagte vertrete daher nicht die Rechtsposition des Eigentümers , sondern eine davon zu unterscheidende Rechtsposition, wobei es wegen der gebotenen autonomen Auslegung nicht darauf ankomme, ob der Vertrag nach deutschem Recht als Reisevertrag, Mietvertrag, gemischter Vertrag oder Vertrag eigenen Typs einzuordnen sei. 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die
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internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Brüssel-I-VO ergibt, die nach dem Abkommen für die nach dem 1. Juli 2007 erhobene Klage im Verhältnis der Parteien gilt. Diese Zuständigkeit wird nicht durch die ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO verdrängt.
a) Nach Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO sind für Klagen, die die Miete
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von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, ausschließlich zuständig. Die ausschließliche Zuständigkeit hat ihren Grund in der engen Verknüpfung von Miete und Pacht mit der rechtlichen Regelung des Eigentums an unbeweglichen Sachen und mit den im allgemeinen zwingenden Vorschriften, die seine Nutzung regeln, wie z.B. die Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Miet- und Pachthöhe und über den Schutz der Mieter und Pächter (EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - C-280/90, Slg. 1992 I-1111 = NJW 1992, 1029 Rn. 28 - Hacker/Euro Relais GmbH, zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ). Das Gericht des Belegenheitsstaats ist wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen (EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 27; Urteil vom 13. Oktober 2005 - C-73/04, Slg. 2005 I-8681 - Klein/Rhodos Management Ltd., ebenfalls zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ). Der Begriff der Miete von unbeweglichen Sachen in Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO ist autonom auszulegen. Dabei gilt Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO für alle Verträge über die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen unabhängig von ihren besonderen Merkmalen und damit auch für kurzfristige Verträge und für solche, die sich nur auf die Gebrauchsüberlassung einer Ferienwohnung beziehen (EuGH, Urteil vom 15. Januar 1985 - C-241/83, Slg. 1985, 99 = NJW 1985, 905 Rn. 24, 25 - Rösler/Rottwinkel zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ).
b) Als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln darf
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Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO allerdings nicht weiter ausgelegt werden, als es das Ziel der Vorschrift erfordert, denn sie bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes bzw. Sitzes ist (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1977 - C-73/77, Slg. 1977, 2283 = NJW 1978, 1107 Rn. 17 - Sanders/van der Putte, zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ; EuGH - Hacker/Euro Relais GmbH, aaO, Rn. 12; EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 21; EuGH - Klein/Rhodos Management Ltd., aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 103/07, NJW-RR 2008, 1381; Urteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 119/08, NJW-RR 2010, 712). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist deshalb Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Vertrag nicht anwendbar, der zwischen einem gewerblichen Reiseveranstalter und seinem Kunden an dem Ort geschlossen wird, an dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben. Unabhängig von seiner Bezeichnung bringt ein solcher Vertrag nämlich, wie der Gerichtshof der Europäischen Union ausgeführt hat, wenn auch die darin vorgesehene Leistung in der Überlassung des Gebrauchs einer Ferienwohnung für einen kurzen Zeitraum besteht, weitere Leistungen mit sich. Er hat als solche in dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreit angesehen: Auskünfte und Ratschläge, wenn der Reiseveranstalter dem Kunden eine Reihe von Ferienangeboten unterbreitet, weiter die Reservierung einer Wohnung für den vom Kunden gewählten Zeitraum, die Reservierung von Plätzen für die Beförderung, den Empfang am Ort und gegebenenfalls eine Reiserücktrittsversicherung (EuGH - Hacker/Euro Relais GmbH, aaO Rn. 14).
c) Auch im Streitfall hat sich die Beklagte, ein Reiseveranstalter,
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gegenüber den Klägern zur Überlassung eines Ferienhauses für einen kurzen Zeitraum verpflichtet und nicht lediglich den Abschluss des Mietvertrags zwischen den Klägern und dem Eigentümer des Ferienhauses vermittelt. aa) Reiseunternehmen können als Erbringer von Reiseleistungen in
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eigener Verantwortung tätig werden, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienen können, sie können aber auch bloß Vermittler solcher Reiseleistungen sein. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt vom Inhalt und den weiteren Umständen der Vertragsverhandlungen ab. Hierbei ist entscheidend darauf abzustellen, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Reiseveranstalter und damit Vertragspartner des Reisevertrags ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2010 - Xa ZR 130/08, NJW 2011, 599). bb) Die Abgrenzung der Vertragsstellung als Reiseveranstalter von
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der eines Reisevermittlers unterliegt bei einer Individualvereinbarung dem Tatrichter, der im Wege der Auslegung der Willenserklärungen die Gesamtumstände und die Interessen der Parteien zu würdigen hat, soweit sie erkennbar wurden. Das Revisionsgericht prüft nur, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Erfahrungssätze oder - sofern gerügt - Verfahrensvorschriften verletzt sind (BGH - Xa ZR 130/08, aaO Rn. 10). Das Berufungsgericht hat sich mit der Qualifikation des Vertragsverhältnisses jedoch nicht ausdrücklich befasst. Seine Ausführungen lassen nicht eindeutig erkennen, ob es von einer Vermittlung oder einer Vermietung des Ferienhauses durch die Beklagte ausgegangen ist. Da weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen. Danach ergibt sich, dass nach der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden anzunehmen ist, dass die Beklagte als Vertragspartei eine Reiseleistung in eigener Verantwortung erbringen wollte. cc) Die Beklagte hat Ferienhäuser in einem eigenen Ferienhauska14 talog angeboten, der auch Grundlage des Vertragsschlusses zwischen den Parteien war. Das Angebot einer Vielzahl von Ferienunterkünften in einem Katalog spricht aus Sicht eines Kunden bereits dafür, dass der Reiseunternehmer nicht für eine Vielzahl von verschiedenen Eigentümern der Immobilien handeln will, sondern die Überlassung der Wohnungen in eigener Verantwortung übernimmt, hierfür selbst einstehen will und eine eigene Vertrauenswerbung entfaltet (vgl. zur Verwendung eines Katalogs BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152, 160; Urteil vom 17. Januar 1985 - VII ZR 163/84, NJW 1985, 906). Ausweislich der den Klägern übersandten Buchungsbestätigung ist die Beklagte diesen gegenüber auch als Vertragspartner der Gebrauchsüberlassung aufgetreten. Denn auf der Buchungsbestätigung findet sich lediglich der Name der Repräsentanz der Beklagten (vgl. Nr. 14 Abs. 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen ). Ein Hinweis auf den Eigentümer der Immobilie als Vertragspartner fehlt, so dass aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden die Beklagte selbst sich zur Gebrauchsüberlassung der Immobilie verpflichtet. Auch ist der Preis als einheitlicher Preis ausgewiesen, oh- ne dass eine Provision für eine Vermittlungsleistung ausgewiesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152, 160). Schließlich erwecken auch die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen den Eindruck, dass die Beklagte und nicht ein Dritter Vertragspartner des Gebrauchsüberlassungsvertrags werden sollte. So kommt gemäß Nr. 1 die Buchung (allein) durch die Annahme der Anmeldung durch die Beklagte zustande, ohne dass ersichtlich ist, dass der Vertragsschluss noch der Zustimmung oder Rücksprache mit dem Eigentümer bedürfte; die Beklagte ist berechtigt, nach Nr. 1 Abs. 2 den Kunden ein geändertes Angebot zu unterbreiten. In Nr. 2 Abs. 3 ist lediglich von den Voraussetzungen der Leistungserbringung durch die Beklagte selbst die Rede. In Nrn. 3.1.1 a aa, 3.1.2 a aa, c ca und 5 Abs. 3 wird der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag als Reisevertrag und nicht etwa Vermittlungsvertrag bezeichnet. Nach Nr. 14 ist Veranstalter die Beklagte, die sich für Kunden in Deutschland nach Abschluss des Vertrags der Dienste ihrer deutschen Niederlassung (oder Tochter) bedienen kann. Damit tritt allein die Beklagte als diejenige auf, die die Leistungen zu erbringen hat, ohne dass auf den Eigentümer hingewiesen wird. Zu keiner anderen Beurteilung führt, dass in Nr. 2 Abs. 7, 4 und 9 von einem - von der Beklagten zu unterscheidenden - Vermieter die Rede ist, der bestimmte Rechte hat, wie die Anforderung einer Kaution, die Abweisung überzähliger Personen und die Abhilfe bei Mängeln. Diese dem Eigentümer oder Hauptvermieter zugewiesenen Rechte sind begrenzt und haben nach den Regelungen insbesondere keinen Einfluss auf Abschluss des Vertrags und die Verpflichtung der Beklagten zur Leistungserbringung.
d) Da Gegenstand des Rechtsstreits damit Ansprüche aus einem
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Vertrag sind, in dem sich die Beklagte als Reiseveranstalter gegenüber den Klägern, ihren privaten Kunden, zur zeitweisen Überlassung eines Ferienhauses, das in einem anderen Vertragsstaat belegen ist und einem Dritten gehört, verpflichtet hat, unterfällt der Rechtsstreit auf der Grundla- ge der genannten Ausführungen des Gerichtshofs in der Rechtssache Hacker gegen Euro Relais GmbH nicht der ausschließlichen Zuständigkeit des Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die zwischen den hiesigen Parteien ausweislich der Buchungsbestätigung neben der Gebrauchsüberlassung vereinbarte Verpflichtung der Beklagten zur Endreinigung mit den weiteren Leistungen vergleichbar ist, zu der sich der Reiseveranstalter in dem Rechtsstreit verpflichtet hatte, der der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Hacker gegen Euro Relais GmbH zugrunde lag. Denn der Gerichtshof hat in der Rechtssache Hacker gegen Euro Relais GmbH nicht auf die „weiteren Leistungen“ als solche, sondern darauf abgestellt, ob der Vertrag, auch wenn er sich nur auf die zeitweise Überlassung eines Ferienhauses und damit auf eine einzige Reiseleistung bezieht, zwischen einem gewerblichen Reiseveranstalter und einem privaten Kunden geschlossen wird, weitere (Neben-)Leistungen wie die dort genannten „mit sich bringt“ (EuGH - Hacker/Euro Relais GmbH, aaO Rn. 14) und damit nicht das Gepräge eines Mietvertrags im Sinne des Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO trägt.
e) Aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom
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27. Januar 2000 in der Rechtssache Dansommer AS gegen Götz ergibt sich nichts anderes. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof die genannte Rechtsprechung in der Rechtssache Hacker gegen Euro Relais GmbH nicht aufgegeben oder auch nur relativiert, sondern ausgeführt, dass sich der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits von dem der Rechtssache Hacker gegen Euro Relais GmbH unterscheide (EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 32). Gegenstand des der Rechtssache Dansommer AS gegen Götz zugrunde liegenden Ausgangsrechtsstreits waren Ansprüche des Eigentümers eines Ferienhauses gegen den Mieter (EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 36). Der klagende gewerbliche Reiseveranstalter trat beim dortigen Vertragsschluss nur als Vermittler auf (EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 8) und machte im dortigen Rechtsstreit aus abgetretenem Recht die Ansprüche des Eigentümers geltend (EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 12). Der Gerichtshof hob in der Rechtssache Dansommer AS gegen Götz ausdrücklich hervor, dass die Klägerin im Ausgangsverfahren nicht als gewerblicher Reiseveranstalter handele, sondern so, als wäre sie selbst Eigentümerin der fraglichen unbeweglichen Sache (EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 37). Damit ergibt sich aus den Ausführungen des Gerichtshofs in der Rechtssache Dansommer AS gegen Götz, dass für die Klage des Zessionars aus abgetretenem Recht des Eigentümers gegen den Mieter eines Ferienhauses der ausschließliche Gerichtsstand gemäß Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO bestehen kann. Für den vorliegenden Streitfall, in dem - ebenso wiein dem Rechtsstreit Hacker gegen Euro Relais GmbH - Ansprüche des Mieters gegen den gewerblichen Reiseveranstalter im Streit stehen, der sich selbst zur Überlassung des einem Dritten gehörenden Ferienhauses verpflichtet hatte, ergibt sich damit aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Dansommer AS gegen Götz nicht die ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO.
f) Der Senat ist nicht gehalten, den Rechtsstreit gemäß Art. 267
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Abs. 3 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO vorzulegen. Diese Vorschrift entspricht der Vorgängervorschrift des Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ, deren Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt ist; sie ist hier lediglich auf den Einzelfall anzuwenden. II. Im Ergebnis zur Recht hat das Berufungsgericht angenommen,
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dass die geltend gemachten Ansprüche bestehen. 1. Das Amtsgericht hat die Klageansprüche für sachlich gerechtfer19 tigt erachtet. Das Berufungsgericht hat gemeint, einer sachlichen Prüfung enthoben zu sein, da die Beklagte hiergegen keine Berufungsangriffe geführt habe.
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2. Zwar hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Verpflichtung zur sachlich-rechtlichen Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils verneint, da es hiervon nach § 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO ungeachtet insoweit fehlender Rügen der Berufung nicht enthoben war. Der revisionsrechtlichen Überprüfung hält die Zuerkennung der Klageansprüche jedoch stand.
a) Auf den Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.
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aa) Das anwendbare Recht bestimmt sich mangels zeitlicher An22 wendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I, ABl. Nr. L 177 S. 6, ber. 2009 Nr. L 309 S. 87) nach Art. 27 ff. EGBGB aF. bb) Aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt
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ergibt sich, dass die Parteien gemäß Art. 27 EGBGB aF wirksam die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart haben, so dass Art. 28 EGBGB aF nicht anwendbar ist. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten , die in den Vertrag einbezogen wurden, sehen die Geltung der deutschen Regelungen über den Reisevertrag vor. Nrn. 2 und 3 sehen die Verpflichtung zur Übergabe eines Sicherungsscheins gemäß § 651d BGB und den Abschluss einer entsprechenden Versicherung vor. In Nr. 6 Abs. 4 weist die Beklagte darauf hin, dass sie im Falle des Rücktritts eine angemessene Entschädigung gemäß § 651j BGB verlangen könne, und verweist auf § 651l Abs. 3 BGB. Nr. 9 Abs. 4 weist auf die besonderen Voraussetzungen für eine Kündigung des Vertrags durch den Kunden infolge Mangels hin. Nach Nr. 9 Abs. 5 sind die Mängel unter Verweis auf § 651g BGB fristgerecht bei der Beklagten anzumelden. Damit ergibt sich die Geltung deutschen Rechts für den Vertrag mit hinreichender Sicherheit aus dessen Bestimmungen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB aF).
b) Die geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung des Miet24 preises für das Ferienhaus, auf Erstattung nutzloser Aufwendungen für die An- und Abreise und von Telefonkosten sowie auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit stehen den Klägern entsprechend § 651e Abs. 3 Satz 1 und § 651f Abs. 1 und 2 BGB zu. aa) Zwar stellt der auf die Bereitstellung des Ferienhauses gerichte25 te Vertrag keinen Reisevertrag im Sinne des § 651a BGB dar, da die Beklagte nicht eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen hatte, sondern lediglich zur Überlassung der Wohnung verpflichtet war. Die Vorschriften der §§ 651a ff. BGB sind daher nicht unmittelbar anwendbar. Doch sind auf Veranstaltungsverträge, die auf die Bereitstellung einer Ferienunterkunft als alleinige Reiseleistung gerichtet sind, die Vorschriften des Reisevertragsrechts insgesamt entsprechend anwendbar. Soweit solche Verträge nicht unter § 651a ff. BGB fallen, liegt ausweislich der Gesetzesmaterialien eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor. Dem Gesetzgeber ging es in der Sache darum, den Reiseveranstaltungsvertrag als einen Vertrag mit gesteigerter Haftung und Verantwortung von dem Reisevermittlervertrag abzugrenzen. Hierbei wurde der zu regelnde Reiseveranstaltungsvertrag mit der Pauschalreise, bei der eine Gesamtheit von Leistungen geschuldet wird, gleichgesetzt und von der Vermittlung von einzelnen Leistungen abgegrenzt. Übersehen wurde hierbei, dass die wesentlichen Merkmale einer Reiseveranstalterreise auch dann vorliegen können, wenn nur eine einzelne Reiseleistung gebucht wird. Die entsprechende Anwendung der reiserechtlichen Vorschriften auf die bloße Buchung einer Ferienunterkunft ist bei einem Veranstalter auch sachlich gerechtfertigt, da die Interessenlage der Beteiligten unter allen wesentlichen Gesichtspunkten gleich gelagert ist: Ebenso wie der Veranstalter von Aufenthalten in Ferienunterkünften ist der Veranstalter von Pauschalreisen , der eine Gesamtheit von Leistungen erbringt, zwischen Kunden und Leistungsträger geschaltet. Beide erbringen Leistungen in eigener Verantwortung. Für den Kunden macht es keinen Unterschied, ob er bei einem Veranstalter lediglich eine Ferienunterkunft als einzelne Reiseleis- tung oder eine Gesamtheit von Reiseleistungen bucht (BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152, 161-164). bb) Die Kläger können nach wirksamer Kündigung des Reisever26 trags gemäß § 651e Abs. 3 Satz 1 BGB analog Rückzahlung des Mietpreises verlangen. Die vom Amtsgericht als unstreitig festgestellten groben Mängel des Ferienhauses rechtfertigen ohne weiteres die Annahme, dass das Haus für den beabsichtigten Ferienaufenthalt der Kläger untauglich , die von der Beklagten versprochene Reiseleistung mithin erheblich beeinträchtigt war und die Kläger deshalb zur Kündigung des Vertrages berechtigt waren. Ihnen steht zudem entsprechend § 651f Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Erstattung der nutzlosen Aufwendungen für An- und Abreise sowie der durch die Versuche, von der Beklagten Abhilfe zu erlangen, entstandenen Telefonkosten zu. Ferner haben die Kläger entsprechend § 651f Abs. 2 BGB Anspruch auf eine Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit; gegen die Bemessung der Entschädigung ist nichts zu erinnern.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Bacher
Vorinstanzen:
AG Schwerin, Entscheidung vom 04.06.2010 - 14 C 636/07 -
LG Schwerin, Entscheidung vom 16.11.2011 - 6 S 69/10 -

(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn

1.
die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder
2.
der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Beförderung von Personen,
2.
die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
3.
die Vermietung
a)
von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und
b)
von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,
4.
jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.
Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.

(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen

1.
keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder
2.
erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.
Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen.

(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die

1.
nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden,
2.
weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder
3.
auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 244/02 Verkündet am:
30. September 2003
Mayer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 651 a Abs. 2, § 307 Abs. 1 n.F. Bi, Cf; AGBG § 9 Bi, Cf

a) Eine Vermittlerklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseverträge
, mit der bestimmt wird: "Die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu
dieser erbrachte Beförderung im Linienverkehr, für die Ihnen ein entsprechender
Beförderungsausweis ausgestellt wurde, erbringen wir als Fremdleistung,
sofern wir in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich
darauf hinweisen. Wir stehen daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung
selbst ein. ...", benachteiligt den Kunden des Verwenders unangemessen
und ist unwirksam.

b) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseverträge enthaltene
Klausel: "Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen
, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklich
als solche gekennzeichnet werden" ist unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot
verstößt und den Kunden des Verwenders unangemessen benachteiligt.
BGH, Urt. v. 30. September 2003 - X ZR 244/02 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. September 2003 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung der Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung bezüglich der Klausel 9.4.5. zurückgewiesen worden ist.
Das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2001 wird im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Meidung von Ordnungs- ! " geld bis zu 250.000 shaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, in Bezug auf Reiseverträge folgende und dieser inhaltsgleiche Allgemeine Geschäftsbedingung zu verwenden, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer): 9.4.5. Gewährleistung/Haftung Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.
Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Formel dieser Verurteilung mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Das beklagte Reiseunternehmen verwendet gegenüber seinen Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen, die u.a. folgende Regelungen enthalten:

"9.3.2. Die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser erbrachte Beförderung im Linienverkehr, für die Ihnen ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt wurde, erbringen wir als Fremdleistung, sofern wir in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweisen. Wir stehen daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst ein. ..."
"9.4.5. Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen , die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden."
Zwei weitere mit der Klage angegriffene Klauseln waren Gegenstand der Verurteilung im ersten Rechtszug, eine dritte Klausel war Gegenstand der Verurteilung im zweiten Rechtszug. Insoweit ist die Verurteilung der Beklagten nicht angefochten.
Der Kläger hat die Klauseln 9.3.2. und 9.4.5. für unwirksam gehalten und beantragt, der Beklagten bei Meidung von Ordnungsgeld zu untersagen, die genannten und ihnen inhaltsgleiche Allgemeine Geschäftsbedingungen in bezug auf Reiseverträge zu verwenden, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer). Darüber hinaus hat er beantragt, ihm die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger und im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.
Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Klauseln 9.3.2. und 9.4.5. abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen , soweit mit ihr das Klagebegehren bezüglich der Klausel 9.4.5. weiterverfolgt wurde; bezüglich der Klausel 9.3.2. hat es das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Die Beklagte erstrebt mit der zugelassenen Revision die Abweisung der Klage bezüglich der Klausel 9.3.2.. Der Kläger erstrebt mit der zugelassenen Revision die Verurteilung der Beklagten auch bezüglich der Klausel 9.4.5.. Beide Parteien sind der gegnerischen Revision entgegengetreten.

Entscheidungsgründe:



A) Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
I. 1. Das Berufungsgericht hat den Kläger als qualifizierte Einrichtung im Sinne von §§ 13, 22 a AGBG für berechtigt gehalten, im Wege der Verbandsklage gegen die Verwendung der angegriffenen Klausel vorzugehen. Ferner hat das Berufungsgericht §§ 651 a ff. BGB und das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) in den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassungen (nachfolgend a.F.) auf das Streitverhältnis angewendet. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Anhängige Verfahren nach dem AGBG werden nach den Vorschriften des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) fortgesetzt (§ 16 Abs. 1 UKlaG). Auf Reiseverträge, die unter Verwen-
dung der umstrittenen Klausel vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, sind das Bürgerliche Gesetzbuch und das AGB-Gesetz in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung (nachfolgend a.F.) anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB), für seit dem 1. Januar 2002 geschlossene Verträge gilt das Bürgerliche Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung (nachfolgend n.F.).
2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte eine Gesamtheit von Reiseleistungen zum Pauschalpreis anbiete, und daraus gefolgert, daß die Beklagte Reiseveranstalter sei, für deren Verträge mit den Reisenden die Bestimmungen des § 651 a BGB maßgeblich seien. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision nicht angegriffen.
II. 1. Das Berufungsgericht hat die umstrittene Klausel 9.3.2., die bundesweit verwendet wird, für unwirksam gehalten und ausgeführt, die Klausel verstoße gegen § 651 a Abs. 2 BGB und sei deshalb nach § 9 AGBG unwirksam , weil sie den Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte biete eine Gesamtheit von Reiseleistungen, die auch Flüge mit Linienfluggesellschaften beinhalteten, zum Pauschalpreis an. Von den Bestimmungen des § 651 a BGB könne nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Gegenstand des Reisevertrages seien alle Leistungen, die der Veranstalter dem Reiseinteressenten nach einem vorher festgelegten und ausgeschriebenen Reiseprogramm anbiete. Der Veranstalter verspreche damit eine bestimmte Gestaltung der Reise. Er vermittle nicht nur Fremdleistungen, sondern übernehme selbst die Haftung für deren Erfolg, soweit dieser von seinen Leistungen abhänge. Die Erklärung eines Reiseveranstalters, nur Verträge mit Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollten (Leistungsträger), bleibe nach
§ 651 a Abs. 2 BGB unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet werde, daß der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringe. Nach dieser Bestimmung würden einzelne Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbracht, sofern der Reiseveranstalter nicht eindeutig und ausdrücklich darauf hinweise, daß er für eine bestimmte Teilleistung lediglich eine Vermittlertätigkeit erbringe. Diesen Anforderungen genüge die Klausel 9.3.2. nicht, da die erbrachte Beförderung im Linienverkehr bereits dann als Fremdleistung anzusehen sein solle, wenn in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung "ausdrücklich" darauf hingewiesen worden sei. Trotz eines ausdrücklichen Hinweises auf die bloße Vermittlungstätigkeit des Reiseveranstalters für eine Teilleistung könne sich diese für den Kunden als eine Eigenleistung des Veranstalters darstellen. Der Inhalt eines ausdrücklichen Hinweises, seine drucktechnische Gestaltung und seine Plazierung innerhalb des Katalogs oder sonstige Umstände könnten den Anschein begründen, daß der Reiseveranstalter die betreffende Teilleistung in eigener Verantwortung erbringe. Der (ausdrückliche) Hinweis auf die Vermittlertätigkeit müsse daher auch eindeutig sein. Die angegriffene Klausel genüge nicht den Anforderungen des § 651 a Abs. 2 BGB. Sie stelle die Rechtslage unzutreffend dar und ermutige auf diese Weise den Verwender bei dem Versuch , begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren.
2. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision der Beklagten stand.

a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseverträge , die bestimmt, daß die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu ihr er-
brachte Beförderung im Linienverkehr, für die ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt wurde, als Fremdleistung erbracht wird, sofern in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, ist unwirksam, weil sie darauf gerichtet ist, eine Leistung auch dann zu einer Fremdleistung zu erklären und die Einstandspflicht des Reiseveranstalters für die Erbringung der Leistung auch dann auszuschließen, wenn sie in der Reiseausschreibung als zur Gesamtheit von Reiseleistungen gehörend ausgewiesen ist, die der Reiseveranstalter nach dem Reisevertrag in eigener Verantwortung zu erbringen verpflichtet ist. Eine solche Klausel weicht entgegen § 651 m BGB zum Nachteil der Reisenden von § 651 a Abs. 1 BGB ab, benachteiligt die Reisenden entgegen Treu und Glauben in unangemessener Weise und ist daher unwirksam (§ 9 AGBG a.F.; § 307 Abs. 1 BGB n.F.).
Die umstrittene Klausel unterscheidet zwischen "im Rahmen" einer Reise erbrachten Beförderungsleistungen mit Linienflügen einerseits und "zusätzlich" zu der Reise erbrachten Beförderungsleistungen mit Linienflügen andererseits. Für beide Fälle bestimmt die Klausel, daß die Beförderungsleistung als Fremdleistung erbracht wird und die Beklagte für die Erbringung der Leistung nicht selbst einstehen will, sofern in der Reisebeschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Daraus ergibt sich, daß von der Klausel nicht nur Fälle erfaßt werden, in denen die Beklagte außerhalb der Gesamtheit von Reiseleistungen im Sinne des § 651 a Abs. 1 BGB liegende und damit "zusätzliche" Reiseleistungen in Form der Beförderung mit Linienflügen erbringt, sondern auch Fälle, in denen die Beförderung mit Linienflügen auf Grund des Reisevertrages zur Gesamtheit der nach § 651 a Abs. 1 BGB zum Pauschalpreis zu erbringenden Reiseleistungen zählt. Die Klausel zielt demzufolge schon nach ihrem Wortlaut darauf ab, auch solche Leistungen, die nach
dem Inhalt des Reisevertrages zur Gesamtheit von Reiseleistungen nach § 651 a Abs. 1 BGB gehören und die die Beklagte nach dieser Vorschrift in eigener Verantwortung zu erbringen hat, zu Fremdleistungen zu erklären und auf diese Weise die Einstandspflicht der Beklagten für die Erbringung dieser Leistung auszuschließen. Mit dieser Regelung weicht die Klausel zum Nachteil der Kunden der Beklagten von der nach § 651 m BGB zwingenden Vorschrift des § 651 a Abs. 1 BGB ab und benachteiligt die Kunden der Beklagten in einer mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden Weise.
Soweit in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten wird, eine Klausel der vorliegenden Art sei wirksam (vgl. Wolf in Wolf/Lindacher/Horn, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rdn. 59; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anh. §§ 9-11, Rdn. 597, mit dem einschränkenden Hinweis, die Klausel dürfe nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verborgen werden, aaO Fn. 102; a.A. Tonner in MünchKomm./BGB, 3. Aufl., § 651 a Rdn. 63; Führich, Reiserecht, 4. Aufl., § 5 Rdn. 128; Tempel, TransportR 2001, 240, 242 f.; vgl. auch Fischer, RRa 1998, 187 f. m.w.N.), kann dem nicht beigetreten werden.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß Reiseunternehmen in verschiedener Weise tätig werden können, einerseits als Vermittler von Reiseleistungen, andererseits als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienen können. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wie sich die Vertragspartner tatsächlich gegenüberstehen, insbesondere wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Darf der Reisende, der eine Pauschalreise bucht, das Gesamtverhalten des Reiseunternehmens dahin verstehen, daß dieses selbst der Veranstalter der Reise und damit sein Ver-
tragspartner ist, dann setzt sich das Reiseunternehmen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in unvereinbaren Widerspruch mit seinem tatsächlichen Auftreten, wenn es bei Abschluß des Reisevertrages vorgibt, nicht in eigenem, sondern in fremdem Namen zu handeln (BGHZ 61, 275, 276; 77, 310, 312; 119, 152, 159 m.w.N.). Vermittlungsklauseln der vorliegenden Art benachteiligen daher den Reisenden entgegen Treu und Glauben in unangemessener Weise, wenn sie Leistungen erfassen, bezüglich derer insbesondere durch die Reisebeschreibung bei den mit ihr angesprochenen durchschnittlichen Reiseinteressenten der Eindruck erweckt wird, die fragliche Leistung gehöre zum Leistungsumfang des Pauschalreisevertrages (BGH Urt. v. 17.1.1985 - VII ZR 163/84, NJW 1985, 907; BGHZ 119, 152, 161; Sen. Urt. v. 14.12.1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188, 1189 m.w.N.; vgl. auch Brandner, aaO Anh. §§ 9-11 AGBG Rdn. 597; Staudinger/Eckert, BGB Bearb. 2001, § 651 a BGB Rdn. 91; Tonner, aaO, § 651 a BGB Rdn. 73; Soergel/Eckert, BGB 12. Aufl., § 651 a BGB Rdn. 55; Wolf, aaO, § 9 AGBG Rdn. R 5; Führich, aaO, § 5 Rdn. 126).
Im Streitfall ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Klausel, daß sie im Rahmen der Reise erbrachte Beförderungsleistungen und damit Reiseleistungen , die gemäß § 651 a Abs. 1 BGB vom Reiseveranstalter in eigener Verantwortung zu erbringen sind, erfaßt. Schon deshalb ist die Klausel unwirksam.

b) Anhaltspunkte, die zu einer anderen Beurteilung Anlaß geben könnten, zeigt die Revision nicht auf. Bei den von ihr in Bezug genommenen Angaben in den Reiseunterlagen handelt es sich um nach § 651 a Abs. 2 BGB unbeachtliche Erklärungen. Nach dieser Vorschrift bleibt eine Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungsträger), unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen
Umständen der Anschein begründet wird, daß der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt. Die von der Revision in Bezug genommenen Erklärungen bestätigen entgegen der von ihr vertretenen Auffassung, daß die umstrittene Klausel - wie schon ihr Wortlaut ergibt - darauf abzielt, gerade auch solche Beförderungsleistungen, die Bestandteil der Gesamtheit von Reiseleistungen im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB sind, zu Fremdleistungen zu deklarieren und als bloß vermittelte Leistungen auszuweisen , für deren Erbringung die Beklagte nicht einstehen will.
aa) Soweit die Revision geltend macht, im Streitfall fehle es von vornherein an einem umfassenden Angebot, weil die Beförderung im Linienverkehr aus dem Angebot herausgenommen und nur die Vermittlung einer Fremdleistung angeboten worden sei, steht dem die nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffene und daher der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß die Beklagte den Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen, die auch Flüge mit Linienfluggesellschaften umfaßt, anbietet. Tritt die Beklagte als Veranstalter von Flugpauschalreisen mit Linienflügen von Linienfluggesellschaften auf, so folgt bereits daraus, daß das Auftreten der Beklagten den Anschein erweckt, sie biete die Beförderung mit Linienflügen als Leistung im Rahmen der nach dem Reisevertrag in eigener Verantwortung zu erbringenden Flugpauschalreisen an.
bb) Der von der Revision in Bezug genommene Hinweis auf dem Titelblatt des Katalogs der Beklagten "Reisen mit vermittelten Flügen ausgewählter Fluggesellschaften, z.B. Lufthansa", läßt nicht erkennen, auf welche Art von Leistungen er sich bezieht. Der Hinweis kann sich auf die Vermittlung eines Linienfluges beziehen, ohne daß weitere Reiseleistungen erbracht werden, er
kann sich auf Reisen beziehen, bei denen die Beförderung nicht zur Gesamtheit von Reiseleistungen gehört, die zum Pauschalpreis erbracht werden, und er kann sich auf Flugpauschalreisen beziehen, bei denen die Beförderungsleistung mit Linienflügen zur Gesamtheit von Reiseleistung im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB gehört. Ein eindeutiger Hinweis darauf, daß die Beklagte die Beförderungsleistung immer, also auch dann, wenn sie Flugpauschalreisen anbietet, als Fremdleistung lediglich vermittelt, läßt sich dem Hinweis jedenfalls nicht entnehmen. Der mit dem Reisekatalog der Beklagten angesprochene Reisende hat insbesondere keine Veranlassung, den Hinweis im zuletzt genannten Sinne zu verstehen. Einem solchen Verständnis steht bereits entgegen, daß die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Veranstalter von Flugpauschalreisen mit Linienflügen auftritt. Aus diesem Auftreten der Beklagten entnimmt der Verkehr gerade, daß die Beförderung zur Gesamtheit der zum Pauschalpreis zu erbringenden Reiseleistungen gehört.
cc) Auch dem von der Revision weiter in Bezug genommenen Hinweis auf Seite 8 des Katalogs der Beklagten, der sich drucktechnisch zurücktretend unter der Überschrift "Die Flugpauschalreise" befindet, läßt sich nicht entnehmen , daß die Beförderung mit Linienflügen nicht zur Gesamtheit von Reiseleistungen gehören soll, die die Beklagte als Flugpauschalreisen anbietet. Dieser Hinweis besagt zwar, daß alle von der Beklagten beauftragten Fluggesellschaften ihre Beförderungsleistung selbstverantwortlich erbringen und dafür dem Fluggast gegenüber direkt einstehen. In dem vorausgehenden, drucktechnisch hervorgehobenen Text heißt es jedoch, daß es sich bei der Flugpauschalreise um eine komplette Leistung aus einer Hand zum attraktiven Komplettpreis handle. Der Hinweis ist daher ungeeignet, dem Eindruck entgegenzuwirken, die Beklagte biete Flugpauschalreisen an, bei denen die Beförderung im Linienver-
kehr zur Gesamtheit von Reiseleistungen im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB gehört.
dd) Soweit die Revision Feststellungen und Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Umstand vermißt, daß im Preisteil des Katalogs der Beklagten bei den einzelnen angebotenen Reisen neben den Preisen für Flugpauschalreisen auch Preise für Hotel pro Nacht ohne Flug ausgewiesen werden, und meint, daß der Reisende unschwer ausrechnen könne, welcher Betrag auf den Flugpreis entfalle, verkennt die Revision, daß diese Angaben unter der Rubrik "Flugpauschalreisen ab/bis Deutschland" gemacht werden. Bei diesen Angaben handelt es sich also um solche, die Flugpauschalreisen betreffen und bei denen die Beförderungsleistung mithin zur Gesamtheit der Reiseleistungen zählt, die der Reiseveranstalter nach § 651 a Abs. 1 BGB in eigener Verantwortung zu erbringen hat. Insbesondere diese von der Revision in Bezug genommene Darstellung der Leistungen im Preisteil des Katalogs ist ersichtlich keine ausdrückliche und eindeutige Kennzeichnung der Beförderung mit Linienfluggesellschaften als außerhalb des Pauschalangebots liegende zusätzliche Leistung.
ee) Wie der Senat bereits erkannt hat, ist bei Pauschalreisen zur Bestimmung der Leistungsverpflichtung des Reiseveranstalters neben der Reisevertragsbestätigung auch der von diesem herausgegebene Reiseprospekt heranzuziehen , in dem sich die detaillierten Angaben über die Gestaltung und die Leistungen des Veranstalters befinden (Sen. Urt. v. 14.12.1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188, 1189). Der Revision ist zwar zuzugeben, daß sich die Ausführungen im Berufungsurteil mit den Hinweisen auf dem Titelblatt und auf Seite 8 sowie mit dem Preisteil des Katalogs der Beklagten nicht im einzelnen ausein-
andersetzen. Dem Berufungsurteil ist aber zu entnehmen, daß das Berufungsgericht insbesondere in der Reisebeschreibung Umstände gesehen hat, unter denen eine Erklärung der umstrittenen Art zu bewerten ist. Das Berufungsgericht hat daher die von der Revision in Bezug genommenen Hinweise in seine Beurteilung der Klausel einbezogen, aber ersichtlich für nicht ausreichend erachtet.
Im Ergebnis kommt es darauf, ob im Berufungsurteil die entsprechenden Feststellungen ausdrücklich getroffen worden sind, für die Entscheidung nicht an. Die von der Revision im Berufungsurteil vermißten Feststellungen kann der Senat selbst treffen, weil die Klausel auf in der Reisebeschreibung enthaltene "ausdrückliche Hinweise" Bezug nimmt, so daß diese den Regelungsgehalt der Klausel mitbestimmen. Sie sind wie diese revisibel und können mithin vom Revisionsgericht selbst ausgelegt werden (BHGZ 112, 204; st. Rspr.; vgl. Sen. Urt. v. 14.12.1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188, 1189), wenn wie im Streitfall der maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist. Alle von der Revision in Bezug genommenen Hinweise stehen der schon aus dem Wortlaut der Klausel folgenden Unwirksamkeit nicht entgegen. Sie belegen vielmehr, daß die Beklagte mit der Klausel den Zweck verfolgt, die Beförderung mit Linienflügen auch dann zu einer lediglich vermittelten Leistung zu deklarieren, wenn die Beförderung mit Linienflügen zur Gesamtheit der Leistungen von Flugpauschalreisen gehört.

B) Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zur Klausel 9.4.5. zurückgewiesen und ausgeführt, die Klausel zur Beschränkung der Haftung im Bereich von Fremdleistungen halte der Inhaltskontrolle stand, weil sie
nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Reise- vertragsrechts abweiche. Bereits aus dem Gesetz ergebe sich, daß die Beklagte für Leistungsstörungen im Bereich von lediglich vermittelten Fremdleistungen nicht hafte. Darüber gehe die Klausel nicht hinaus.
II. Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Klausel 9.4.5. verstößt gegen das Transparenzgebot und benachteiligt die Kunden der Beklagten auf unangemessene Weise (§ 9 AGBG a.F., § 307 Abs. 1 BGB n.F.).
Die Klausel erfaßt Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die von der Beklagten lediglich vermittelt werden. Als Fremdleistungen kommen in erster Linie solche Leistungen in Betracht, die nicht Gegenstand der Gesamtheit von Reiseleistungen sind, die sich die Beklagte durch den Reisevertrag als eigene Leistungen zu erbringen verpflichtet. Der Wortlaut der Klausel erlaubt demzufolge eine Auslegung, nach der die Klausel Reiseverträge, bei denen die Beförderung mit Linienflügen zur Gesamtheit der Reiseleistungen im Sinne des § 651 a Abs. 1 BGB gehören, nicht erfaßt.
Die Klausel beschränkt sich allerdings nicht darauf, Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden, als solche zu bezeichnen, sondern erfaßt alle Leistungen , die lediglich vermittelt werden "und in der Reiseausschreibung als solche ausdrücklich gekennzeichnet werden". Durch die Bezugnahme auf die Reiseausschreibung kann die Klausel nicht allein aus ihrem Wortlaut ausgelegt werden. Vielmehr ist zur Feststellung der Reichweite der Klausel auf diejenigen Angaben im Katalog der Beklagten zurückzugreifen, die Leistungen als "ver-
mittelt" ausweisen. Wie bereits zur Klausel 9.3.2. ausgeführt worden ist, wird die Beförderung mit Linienflügen auf dem Titelblatt und auf Seite 8 des Katalogs als "vermittelte" Leistung bezeichnet, obwohl die Angabe auf Seite 8 des Katalogs unter der Überschrift "Flugpauschalreisen" steht und im Preisteil des Katalogs Reisen mit Linienflügen als Flugpauschalreisen ausgewiesen werden. Damit erlaubt die Klausel auch eine Auslegung dahin, daß von ihr jedwede Art von nach dem Kataloginhalt als Fremdleistungen zu betrachtende Leistungen und damit insbesondere auch die als Linienflüge im Rahmen von Pauschalreisen zu erbringende Beförderungsleistungen erfaßt werden. Demzufolge kann die Klausel - unabhängig von der Klausel 9.3.2., aber wie diese - auch so ausgelegt werden, daß sie Fälle erfaßt, in denen die fragliche Leistung zur Gesamtheit der zum Pauschalpreis zu erbringenden Reiseleistungen (Reise nach § 651 a Abs. 1 BGB) gehört.
Mit diesem Inhalt genügt die Klausel nicht den Anforderungen des Transparenzgebots (zum Transparenzgebot vgl. zuletzt Sen. Urt. v. 15. 10.2002 - X ZR 243/01, NJW 2003, 507 und v. 19.11.2002 - X ZR 253/01, NJW 2003, 746). Darüber hinaus benachteiligt sie die Kunden der Beklagten bei der gebotenen kundenunfreundlichen Auslegung in gleicher unangemessener Weise wie die Klausel 9.3.2., weil sie die Möglichkeit eröffnet, die Haftung der Beklagten für die Erbringung der Beförderungsleistung nicht nur dann auszuschließen, wenn sie dem Kunden den Erwerb eines Linienflugtickets für Reisen vermittelt, die nicht als Flugpauschalreisen ausgewiesen sind, sondern auch dann, wenn der Linienflug Bestandteil der Reiseleistungen ist, die die Beklagte als Flugpauschalreise in ihrem Katalog mit der Folge ausweist, daß die Beförderungsleistung nach dem Inhalt des Flugpauschalreisevertrages Bestandteil der von der Beklagten selbst zu erbringenden Gesamtheit von Reiseleistungen ist.

Das Begehren des Klägers auf Unterlassung der weiteren Verwendung der Klausel (§ 1 UKlaG) und das Begehren auf Veröffentlichung des Urteils (§ 7 UKlaG) ist daher begründet.

C) Die Beklagte ist deshalb unter Zurückweisung ihrer Revision nach dem Revisionsantrag des Klägers mit der Kostenfolge aus § 91, § 97 Abs. 1 ZPO zu verurteilen. Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 ZPO.
Jestaedt Scharen Keukenschrijver
Mühlens Asendorf

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn

1.
der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind, und
2.
die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
a)
Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b)
Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c)
Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.

(2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

(3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.

(4) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn

1.
die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder
2.
der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Beförderung von Personen,
2.
die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
3.
die Vermietung
a)
von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und
b)
von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,
4.
jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.
Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.

(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen

1.
keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder
2.
erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.
Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen.

(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die

1.
nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden,
2.
weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder
3.
auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn

1.
die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder
2.
der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Beförderung von Personen,
2.
die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
3.
die Vermietung
a)
von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und
b)
von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,
4.
jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.
Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.

(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen

1.
keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder
2.
erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.
Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen.

(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die

1.
nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden,
2.
weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder
3.
auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.