Europarecht: Vorlagefrage zum EuGH zur Anwendung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO

bei uns veröffentlicht am06.03.2012

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Zusammenfassung des Autors
Ob ein Fernabsatzvertrag vorliegt, wenn sich ein Verbraucher aufgrund von Website-Informationen zum Gewerbetreibenden begibt-BGH vom 01.02.12-Az:XII ZR 10/10
Der BGH hat dem EuGH mit Beschluss vom 01.02.2012 (Az: XII ZR 10/10) folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:

Liegt eine Verbrauchersache i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO vor, wenn ein Gewerbetreibender durch die Gestaltung seiner Website seine Tätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat ausgerichtet hat und sich ein Verbraucher mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufgrund der Informationen auf der Website des Gewerbetreibenden zu dessen Geschäftssitz begibt und die Vertragsparteien dort den Vertrag unterzeichnen

oder

setzt Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO in diesem Fall einen Vertragsschluss mit Mitteln des Fernabsatzes voraus?

Falls Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO dahingehend auszulegen ist, dass in diesem Fall der Vertragsschluss grundsätzlich mit Mitteln des Fernabsatzes erfolgen muss: Ist der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 EuGVVO gegeben, wenn die Vertragspartner mit Mitteln des Fernabsatzes eine vorvertragliche Bindung eingehen, die später unmittelbar in den Vertragsschluss mündet?

Das Verfahren wird ausgesetzt.


Gründe:

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines Mietvertrags über ein Wohnmobil geltend. Zwischen den Parteien ist die internationale Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts streitig.

Die Klägerin, die ihren Geschäftssitz in Deutschland hat, vermietet Wohnmobile. Im Januar 2008 unterhielt sie eine Homepage, auf der die Möglichkeit bestand, einen mit "Wegbeschreibung" bezeichneten Link anzuklicken. Dieser Link führte zu einer Straßenkarte, in der auch die Anfahrt aus der Grenzregion der Niederlande eingezeichnet war. Außerdem befand sich an mehreren Stellen des Internet-Auftritts der Klägerin neben einer niederländischen Flagge der Hinweis "Wij spreken Nederlands!".

Der Beklagte, der in den Niederlanden wohnt, erkundigte sich im Januar 2008 nach der Anmietung eines Wohnmobils. Nachdem die Parteien mehrere E-Mails gewechselt hatten, schickte die Klägerin dem Beklagten per Fax einen Reservierungsantrag, den der Beklagte unterschrieben an die Klägerin - ebenfalls per Fax - zurückschickte. Auf der Rückseite des Reservierungsantrags waren die von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Mietbedingungen für die Anmietung eines Reisemobils abgedruckt, die in Ziffer 19 eine Gerichtsstandsvereinbarung enthielten, nach der für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart wird, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

Zu einem späteren Zeitpunkt leistete der Beklagte in den Geschäftsräumen der Klägerin die für die Reservierung des Fahrzeugs vereinbarte Anzahlung. Im Juli 2008 schlossen die Parteien in den Geschäftsräumen der Klägerin den Mietvertrag über das reservierte Wohnmobil.

Wegen technischer Defekte des Motors, die zwischen den Parteien streitig sind, erhielt die Klägerin das Fahrzeug erst nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück. Mit der Klage macht sie den ihr aus der verspäteten Rückgabe entstandenen Schaden geltend.

Das Landgericht hat über die Zulässigkeit der Klage gesondert verhandelt und durch Zwischenurteil festgestellt, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig sei. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte der Beklagte weiter die Abweisung der Klage erreichen.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in NZM 2010, 495 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung ausgeführt, die internationale Zuständigkeit richte sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. EG Nr. L12 S. 1 vom 16. Januar 2001, nachfolgend: EuGVVO). Die Parteien hätten eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, die entsprechend der Bestimmung des Art. 23 EuGVVO wirksam sei und als Gerichtsstand den Sitz der Klägerin bestimme.

Die getroffene Gerichtsstandsvereinbarung sei nicht gemäß Art. 17 EuGVVO i.V.m. Art. 23 Abs. 5 EuGVVO unwirksam, weil keine Verbrauchersache im Sinne des hier allein in Betracht kommenden Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO vorliege. Zwar sei der Beklagte Verbraucher im Sinne des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO. Es liege aber gleichwohl keine Verbrauchersache vor, weil die Klägerin ihre berufliche Tätigkeit nicht im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO auf den Wohnsitzstaat des Beklagten "ausgerichtet" habe. Diese Voraussetzung sei nur erfüllt, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers eine "aktive" Website betreibe, bei der über das Internet Verträge abgeschlossen werden könnten. Eine solche "aktive" Website habe die Klägerin nicht betrieben. Bei einer "passiven" Website könne ein "Ausrichten" i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO nur dann angenommen werden, wenn der Verbraucher im Internet zum Vertragsschluss zumindest motiviert worden sei. Ob der Beklagte durch den Internetauftritt der Klägerin zum Vertragsschluss motiviert worden sei, könne aber dahinstehen. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO finde jedenfalls deshalb keine Anwendung, weil der Abschluss des Mietvertrags nicht im Fernabsatz erfolgt sei, sondern anlässlich eines persönlichen Kontaktes der Parteien am Sitz der Klägerin.

Der Erfolg der Revision des Beklagten ist davon abhängig, ob die Instanzgerichte ihre internationale Zuständigkeit zur Entscheidung des Rechtsstreits zu Recht bejaht haben.

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestimmt sich im vorliegenden Fall gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 EuGVVO nach Maßgabe der Art. 5 bis 24 EuGVVO, da die Parteien ihren Sitz jeweils im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben und der in den Niederlanden wohnhafte Beklagte abweichend von Art. 2 EuGVVO vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaates, nämlich in Deutschland, verklagt wird. Die Instanzgerichte haben ihre internationale Zuständigkeit deshalb für gegeben erachtet, weil sie die in Ziffer 19 der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Mietbedingungen der Klägerin für die Anmietung eines Reisemobils enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung für wirksam gehalten haben. Die Wirksamkeit dieser Gerichtsstandsvereinbarung hängt indes davon ab, ob es sich bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag um eine Verbrauchersache nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO handelt, bei der die Klage gegen einen Verbraucher gemäß Art. 16 Abs. 2 EuGVVO nur vor den Gerichten des Mitgliedstaates erhoben werden kann, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat und eine Gerichtsstandsvereinbarung nur unter den - im vorliegenden Fall nicht gegebenen - Voraussetzungen des Art. 17 EuGVVO möglich ist (vgl. Art. 17 i.V.m. Art. 23 Abs. 5 EuGVVO).

Nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO handelt es sich um eine Verbrauchersache, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Durch diese Regelung sollte neben der gezielt auf den Wohnsitzstaat des jeweiligen Verbrauchers gerichteten Werbung vor allem auch der so genannte elektronische Handel über das Internet erfasst werden, bei dem ein Vertragsschluss auf ausschließlich elektronischem Wege zustande kommt. Da bei Verträgen, die über das Internet abgeschlossen wurden, meist kaum festzustellen ist, wo die Handlung, die zum Vertragsschluss führte, vorgenommen worden ist, kommt es, anders als nach dem bisherigen Recht (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968, BGBl. 1972 II S. 774, im Folgenden EuGVÜ), auf den Ort des Vertragsschlusses oder der Vornahme der dafür erforderlichen Rechtshandlungen nicht an. Nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO wird die notwendige Verbindung zum Staat des Verbrauchers schon dadurch geschaffen, dass dessen Vertragspartner seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet.

Umstritten ist, unter welchen Voraussetzungen ein Gewerbetreibender, der eine Internetseite unterhält, in diesem Sinne seine Tätigkeit auf einen Mitgliedstaat ausrichtet. Die bislang herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum differenzierte danach, ob der Gewerbetreibende eine aktive oder nur eine passive Website unterhält. Während Einigkeit darüber bestand, dass der Verbraucherschutzgerichtsstand des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Gewerbetreibende eine aktive Website betreibt, bei der unmittelbar über die Internetseite, etwa durch das Anklicken eines entsprechenden Symbols, ein Vertragsschluss erfolgen kann, wird der Betrieb einer passiven Website nur dann für ausreichend gehalten, wenn sie eine Aufforderung zum Vertragsschluss im Fernabsatz enthält und es auf diesem Weg auch tatsächlich zu einem Vertragsschluss kommt.

Nach Erlass des angegriffenen Berufungsurteils hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union (nachfolgend: Europäischer Gerichtshof) aufgrund einer Vorlage des Österreichischen Obersten Gerichtshofs in einem Vorabentscheidungsverfahren erstmals zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen ein Gewerbetreibender durch einen Internetauftritt seine Tätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO ausrichtet.

In der von der bisher herrschenden Meinung herangezogenen Unterscheidung zwischen Websites, die eine Kontaktierung des Gewerbetreibenden per E-Mail oder sogar einen Vertragsschluss online mittels einer sogenannten "interaktiven" Website ermöglichen, und Websites ohne diese Möglichkeit sieht der Europäische Gerichtshof kein taugliches Kriterium für die Auslegung des Begriffs des "Ausrichtens" i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO. Diese Kontaktmöglichkeit bestehe unabhängig davon, ob der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern zu tätigen beabsichtige, die in anderen Mitgliedstaaten als dem seiner Niederlassung wohnhaft sind.

Für die Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO sieht der Europäische Gerichtshof als entscheidendes Merkmal an, ob der Gewerbetreibende bereits vor dem eigentlichen Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen. Deshalb sei im Fall eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher zu ermitteln, ob vor dem Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern tätigen wolle, die in anderen Mitgliedstaaten wohnhaft sind, darunter in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz habe, und zwar in dem Sinne, dass der Gewerbetreibende zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit gewesen sei.

Anhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, können sich nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs beispielsweise aus dem internationalen Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden, der Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten aus zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist oder der Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache ergeben.

Dabei obliege es dem nationalen Richter zu prüfen, ob diese Anhaltspunkte vorliegen.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2010 verhält sich allerdings nicht zu der Frage, ob Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO in Fällen, in denen der Internetauftritt eines Gewerbetreibenden das Merkmal des "Ausrichtens" erfüllt, zusätzlich voraussetzt, dass der mit dem Verbraucher geschlossene Vertrag mit Mitteln des Fernabsatzes zustande gekommen ist. In der deutschen Rechtsprechung und im deutschen Schrifttum finden sich hierzu unterschiedliche Auffassungen.

Teilweise wird vertreten, dass eine Verbrauchersache i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO nur unter der zusätzlichen Voraussetzung angenommen werden könne, dass es zu einer vertraglichen Bindung mit den Mitteln des Fernabsatzes gekommen sei.

Eine andere Auffassung hält dagegen einen Vertragsschluss im Wege des Fernabsatzes nicht für zwingend erforderlich. Um eine unangemessene Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO zu verhindern, sei es jedoch neben der Erfüllung des Begriffs des "Ausrichtens" erforderlich, dass der Internetauftritt des Gewerbetreibenden für den konkreten Vertragsschluss mit dem Verbraucher zumindest ursächlich geworden ist.

Der Bundesgerichtshof hatte bislang nicht zu entscheiden, ob der Vertrag mit Mitteln des Fernabsatzes zustande gekommen sein muss. Er hält es für die Erfüllung des Merkmals des "Ausrichtens" der gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers jedoch für erforderlich, dass der Verbraucher in seinem Wohnsitzstaat durch die von dem Gewerbetreibenden betriebene Website zumindest zum Vertragsschluss motiviert worden ist, auch wenn der Vertragsschluss selbst nicht in dem Wohnsitzstaat erfolgt.

Der Senat neigt dazu, die Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO in diesen Fällen nicht von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass der Vertrag im Wege des Fernabsatzes abgeschlossen wurde, sondern es genügen kann, wenn zwischen dem Internetauftritt des Gewerbetreibenden und dem späteren Vertragsschluss ein Kausalzusammenhang besteht.

Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2010 die schon bisher ganz herrschende Rechtsauffassung, dass die bloße Abrufbarkeit einer Website nicht genügt, um den Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 EuGVVO zu erfüllen bestätigt. Nach Auffassung des Senats muss dies auch dann gelten, wenn der Gewerbetreibende eine Website betreibt, die das Merkmal des "Ausrichtens der gewerblichen Tätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat" gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO erfüllt. Kommt es zu einem Vertragsschluss, bei dem der Verbraucher keine Kenntnis von dem Internetauftritt des Gewerbetreibenden hatte, ist der Zweck des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO, den kompetenzrechtlichen Verbraucherschutz zu verbessern, nicht berührt. Ein Verbraucher, der sich unabhängig von Werbemaßnahmen des Gewerbetreibenden entscheidet, in einem anderen Mitgliedstaat vertragliche Bindungen einzugehen, bedarf des durch Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO gewährten verfahrensrechtlichen Verbraucherschutzes nicht.

Kann somit allein die Ausgestaltung des Internetauftritts des Gewerbetreibenden das abgeschlossene Rechtsgeschäft nicht zur Verbrauchersache machen, bedarf es in diesen Fällen einer zusätzlichen Voraussetzung, um den Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 EuGVVO zu begründen. Diese muss nach Auffassung des Senats jedoch nicht darin bestehen, dass der Vertragsschluss im Wege des Fernabsatzes erfolgt sein muss. Ausreichend dürfte sein, dass zwischen dem Internetauftritt des Gewerbetreibenden und dem konkreten Vertragsschluss ein Kausalzusammenhang besteht.

Dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass für die Qualifikation eines Rechtsgeschäfts als Verbrauchersache die Form des Vertragsschlusses von Bedeutung ist. Art. 15 EuGVVO knüpft lediglich an die Verbrauchereigenschaft des Vertragspartners (Art. 15 Abs. 1 EuGVVO), an die Art des Vertrages (Art. 15 Abs. 1 lit. a und lit. b EuGVVO), an die Ausübung der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des anderen Vertragspartners in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (Art. 15 Abs. 1 lit. c Fall 1 EuGVVO) oder an die Ausrichtung der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des anderen Vertragspartners auf den Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (Art. 15 Abs. 1 lit. c Fall 2 EuGVVO), an. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, liegt nach dem Wortlaut der Vorschrift unabhängig von der Form des Vertragsschlusses eine Verbrauchersache vor, wenn der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit des Gewerbetreibenden fällt. Dabei unterscheidet insbesondere Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO nicht danach, in welcher Form der Gewerbetreibende seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dem der andere Vertragspartner wohnhaft ist, ausgerichtet hat. Dies spricht dafür, in Fällen, in denen ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit durch eine entsprechende Gestaltung seines Internetauftritts auf einen anderen Mitgliedstaat ausgerichtet hat, keine weitergehenden Anforderungen an die Form des Vertragsschlusses zu stellen als bei der Verwendung herkömmlicher Werbemittel.

Nach Auffassung des Senats ergäbe sich sonst ein Wertungswiderspruch zu den Fällen, in denen der Gewerbetreibende durch andere Maßnahmen, wie beispielsweise der Verteilung von Flyern, versucht, Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat zu werben. Denn bei dieser Form der Werbung ist anerkannt, dass Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO auch dann anwendbar ist, wenn sich der Verbraucher an den Geschäftssitz des Gewerbetreibenden begibt und dort den Vertrag abschließt. Der Ort des Vertragsschlusses ist für den Verbrauchergerichtsstand unerheblich.

Auch der Schutzzweck des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO gebietet es nach Meinung des Senats nicht, die Anwendbarkeit des Verbrauchergerichtsstands vom Vorliegen eines Vertragsschlusses im Fernabsatz abhängig zu machen. Im Gegensatz zu der früheren Regelung in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ verzichtet Art. 15 Abs. 1 EuGVVO auf das Erfordernis eines Vertragsschlusses im Wohnsitzstaat des Konsumenten, um den kompetenzrechtlichen Verbraucherschutz durch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift zu verbessern. Veranlasst worden ist diese Erweiterung zwar durch den Wunsch, auch Verträge zu erfassen, die über eine vom Gewerbetreibenden unterhaltene aktive Internetseite abgeschlossen werden. Sie beschränkt sich jedoch nicht auf solche Vorgänge. Durch die Änderung sollte gerade auch der "aktive" Verbraucher, der seinen Wohnsitzstaat verlässt, um einen Vertrag mit einem Gewerbetreibenden in einem Mitgliedstaat zu schließen, in den Schutzbereich der Regelung einbezogen werden. Außerdem ist es anerkannt, dass der Verbrauchergerichtsstand auch dann gegeben sein kann, wenn der Verbraucher von dem Gewerbetreibenden dazu bewegt wurde, zum Vertragsschluss seinen Wohnsitzstaat zu verlassen.

Soweit im deutschen Schrifttum eine einschränkende Auslegung des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO mit der Begründung befürwortet wird, der Verbraucher, der persönlich am Geschäftssitz des Gewerbetreibenden einen Vertrag abschließe, sei nicht schutzwürdig, weil er sich nicht in einer für den Fernabsatz charakteristischen Situation befinde, die dadurch gekennzeichnet sei, dass die Parteien sich nicht persönlich begegnen und der Verbraucher die angebotene Ware nicht in Augenschein nehmen könne, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn der Schutzzweck des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO erstreckt sich nicht auf den Schutz des Verbrauchers vor den Gefahren eines Vertragsschlusses im Fernabsatz. Durch den Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 EuGVVO soll dem Verbraucher, der gezielt von einem Gewerbetreibenden mit Geschäftssitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als Kunde geworben wurde, der Vorteil erhalten bleiben, nur an seinem Wohnsitz verklagt werden zu können, wenn er mit diesem Gewerbetreibenden einen Vertrag abschließt. Wegen dieses Schutzzwecks kann nach Meinung des Senats die Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO nicht von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig sein, je nachdem, ob der Gewerbetreibende versucht, Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat mit Hilfe herkömmlicher Werbemittel zu gewinnen oder diese Absicht durch eine entsprechende Gestaltung seines Internetauftritts verfolgt.

Schließlich spricht auch der systematische Auslegungszusammenhang mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 17. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 177, S. 6; ber. 2009 Nr. L 309 S. 87 - Rom l - VO), wie sie Erwägungsgrund 7 zu Rom l - VO verlangt, dafür, einen Kausalzusammenhang zwischen dem Internetauftritt des Gewerbetreibenden und dem Vertragsschluss durch den Verbraucher für die Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO genügen zu lassen. Im Erwägungsgrund 25 zu der Parallelnorm des Art. 6 Abs. 1 Rom l - VO wird ausgeführt, dass ein Verbraucher auch dann durch die Regelungen des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts geschützt werden soll, wenn der Vertragsschluss darauf zurückzuführen ist, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeiten auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat.

Sollte Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO indes dahingehend auszulegen sein, dass in Fällen, in denen der Gewerbetreibende durch die Gestaltung seines Internetauftritts das Merkmal des "Ausrichtens" erfüllt, der Vertrag unter Einsatz von Mitteln des Fernabsatzes abgeschlossen worden sein muss, neigt der Senat dazu, zumindest im vorliegenden Fall eine Verbrauchersache anzunehmen. Denn im vorliegenden Fall sind die Parteien bereits vor der Unterzeichnung des Mietvertrags mit Mitteln des Fernabsatzes eine vertragliche Bindung eingegangen, die unmittelbar in den eigentlichen Abschluss des Mietvertrags mündete.

Die Klägerin hat durch die Gestaltung ihres Internetauftritts nicht nur ihre Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Beklagten ausgerichtet. Durch die Angabe einer E-Mailadresse auf ihrer Website hat sie auch die Möglichkeit geschaffen, dass Verbraucher aus den Niederlanden im Wege der Fernkommunikation Kontakt zu ihr aufnehmen konnten. Nachdem der Beklagte auf diesem Weg sein Interesse zur Anmietung eines Wohnmobils bekundet hatte, nutzte sie selbst diese Kommunikationsform, um dem Beklagten ein Wohnmobil zu einem Sonderpreis anzubieten, wenn er bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Reservierung vornehmen würde. Dafür übermittelte die Klägerin dem Beklagten per Fax einen Reservierungsantrag, den der Beklagte unterzeichnete und per Fax an die Klägerin zurückschickte.

Dadurch kam es zwischen den Parteien allein mit Kommunikationsmitteln, die typischerweise im Fernabsatz verwendet werden, zu einer vertraglichen Bindung, die unmittelbar in den späteren Abschluss des Mietvertrags mündete.

In einem solchen Fall kann der Umstand, dass der Vertragsschluss selbst nicht im Fernabsatz erfolgte, für die Anwendung des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO keine entscheidende Bedeutung mehr haben. Dies würde zu einer ungerechtfertigten Privilegierung von Gewerbetreibenden führen, die ihren Geschäftssitz in einer grenznahen Region haben. Diese könnten ihren Internetauftritt so gestalten, dass zwar die Kontaktaufnahme durch den Kunden und die gesamte vorvertragliche Korrespondenz mit Fernkommunikationsmitteln erfolgt. Dem Risiko, Ansprüche gegen Verbraucher in deren Wohnsitzstaat geltend machen zu müssen, könnten sie aber dadurch entgehen, dass der endgültige Vertragsschluss durch den Verbraucher am Geschäftssitz des Gewerbetreibenden erfolgen muss.

Die Frage, wie Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO in der vorliegenden Fallkonstellation auszulegen ist, ist auch entscheidungserheblich.

Der Beklagte hat das Fehlen der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte in beiden Rechtszügen von Anfang an gerügt und in zulässiger Weise lediglich vorsorglich für den Fall, dass das angerufene deutsche Gericht den Gerichtsstaat nach dem maßgeblichen Zuständigkeitsrecht für international zuständig halten sollte, auch Ausführungen zur Hauptsache gemacht, so dass es im Sinne von Art. 24 EuGVVO an einer zuständigkeitsbegründenden Einlassung auf das Verfahren fehlt.

Auf der Grundlage der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs hat die Klägerin durch die Gestaltung ihres Internetauftritts ihre Geschäftstätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Beklagten ausgerichtet.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin zwar nur eine "passive" Webseite betrieben, weil ihr Internetauftritt die Möglichkeit nicht vorsah, "online" einen Mietvertrag abzuschließen. Sie hat jedoch durch die Gestaltung ihrer Website ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden als Kunden werben zu wollen. Mit der Verwendung der niederländischen Flagge und dem ausdrücklichen Hinweis "Wij spreken Nederlands" auf ihrer Homepage hat sich die Klägerin gezielt an Personen aus den Niederlanden gerichtet. Außerdem konnte über die Website eine Anfahrtsskizze aufgerufen werden, in die auch eine Wegbeschreibung aus dem Grenzbereich der Niederlande eingezeichnet war. Auf der Grundlage der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2010 liegen damit ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO ihre Geschäftstätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Beklagten ausgerichtet hat.

Findet im vorliegenden Fall Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO Anwendung, obwohl der Mietvertrag zwischen den Parteien ohne den Einsatz von Mitteln des Fernabsatzes zustande gekommen ist, wäre die in Ziff. 19 der von der Klägerin verwendeten allgemeinen Mietbedingungen für die Anmietung eines Reisemobils enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 17 EuGVVO i.V.m. Art. 23 Abs. 5 EuGVVO unwirksam. Da der Beklagte seinen Wohnsitz in den Niederlanden hat, wäre die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu verneinen und die erhobene Klage als unzulässig abzuweisen.

Die Entscheidung über die Vorlagefrage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten.


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Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2012 - XII ZR 10/10

bei uns veröffentlicht am 01.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 10/10 Verkündet am: 1. Februar 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 10/10 Verkündet am:
1. Februar 2012
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AEUV Art. 267; Brüssel I-VO Art. 15 Abs. 1 lit. c, 17, 23 Abs. 1
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts
gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Liegt eine Verbrauchersache i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO vor, wenn ein Gewerbetreibender
durch die Gestaltung seiner Website seine Tätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat
ausgerichtet hat und sich ein Verbraucher mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses
Mitgliedstaats aufgrund der Informationen auf der Website des Gewerbetreibenden zu
dessen Geschäftssitz begibt und die Vertragsparteien dort den Vertrag unterzeichnen
oder
setzt Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO in diesem Fall einen Vertragsschluss mit Mitteln des
Fernabsatzes voraus?
2. Falls Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO dahingehend auszulegen ist, dass in diesem Fall der
Vertragsschluss grundsätzlich mit Mitteln des Fernabsatzes erfolgen muss: Ist der Verbrauchergerichtsstand
nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 EuGVVO
gegeben, wenn die Vertragspartner mit Mitteln des Fernabsatzes eine vorvertragliche
Bindung eingehen, die später unmittelbar in den Vertragsschluss mündet?
BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZR 10/10 - OLG Köln
LG Aachen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. November 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Weber-Monecke, Dose, Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Liegt eine Verbrauchersache i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO vor, wenn ein Gewerbetreibender durch die Gestaltung seiner Website seine Tätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat ausgerichtet hat und sich ein Verbraucher mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufgrund der Informationen auf der Website des Gewerbetreibenden zu dessen Geschäftssitz begibt und die Vertragsparteien dort den Vertrag unterzeichnen oder setzt Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO in diesem Fall einen Vertragsschluss mit Mitteln des Fernabsatzes voraus? 2. Falls Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO dahingehend auszulegen ist, dass in diesem Fall der Vertragsschluss grundsätzlich mit Mitteln des Fernabsatzes erfolgen muss: Ist der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 EuGVVO gegeben, wenn die Vertragspartner mit Mitteln des Fernabsatzes eine vorvertragliche Bindung eingehen, die später unmittelbar in den Vertragsschluss mündet?

Gründe:

I.

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1. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines Mietvertrags über ein Wohnmobil geltend. Zwischen den Parteien ist die internationale Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts streitig.
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Die Klägerin, die ihren Geschäftssitz in Deutschland hat, vermietet Wohnmobile. Im Januar 2008 unterhielt sie eine Homepage, auf der die Möglichkeit bestand, einen mit "Wegbeschreibung" bezeichneten Link anzuklicken. Dieser Link führte zu einer Straßenkarte, in der auch die Anfahrt aus der Grenzregion der Niederlande eingezeichnet war. Außerdem befand sich an mehreren Stellen des Internet-Auftritts der Klägerin neben einer niederländischen Flagge der Hinweis "Wij spreken Nederlands!".
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Der Beklagte, der in den Niederlanden wohnt, erkundigte sich im Januar 2008 nach der Anmietung eines Wohnmobils. Nachdem die Parteien mehrere E-Mails gewechselt hatten, schickte die Klägerin dem Beklagten per Fax einen Reservierungsantrag, den der Beklagte unterschrieben an die Klägerin - ebenfalls per Fax - zurückschickte. Auf der Rückseite des Reservierungsantrags waren die von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Mietbedingungen für die Anmietung eines Reisemobils abgedruckt, die in Ziffer 19 eine Gerichtsstandsvereinbarung enthielten, nach der für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart wird, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
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Zu einem späteren Zeitpunkt leistete der Beklagte in den Geschäftsräumen der Klägerin die für die Reservierung des Fahrzeugs vereinbarte Anzahlung. Im Juli 2008 schlossen die Parteien in den Geschäftsräumen der Klägerin den Mietvertrag über das reservierte Wohnmobil.
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Wegen technischer Defekte des Motors, die zwischen den Parteien streitig sind, erhielt die Klägerin das Fahrzeug erst nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück. Mit der Klage macht sie den ihr aus der verspäteten Rückgabe entstandenen Schaden geltend.
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Das Landgericht hat über die Zulässigkeit der Klage gesondert verhandelt und durch Zwischenurteil festgestellt, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig sei. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte der Beklagte weiter die Abweisung der Klage erreichen.
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2. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in NZM 2010, 495 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung ausgeführt, die internationale Zuständigkeit richte sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. EG Nr. L12 S. 1 vom 16. Januar 2001, nachfolgend: EuGVVO). Die Parteien hätten eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, die entsprechend der Bestimmung des Art. 23 EuGVVO wirksam sei und als Gerichtsstand den Sitz der Klägerin bestimme.
8
Die getroffene Gerichtsstandsvereinbarung sei nicht gemäß Art. 17 EuGVVO i.V.m. Art. 23 Abs. 5 EuGVVO unwirksam, weil keine Verbrauchersache im Sinne des hier allein in Betracht kommenden Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO vorliege. Zwar sei der Beklagte Verbraucher im Sinne des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO. Es liege aber gleichwohl keine Verbrauchersache vor, weil die Klägerin ihre berufliche Tätigkeit nicht im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO auf den Wohnsitzstaat des Beklagten "ausgerichtet" habe. Diese Voraussetzung sei nur erfüllt, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers eine "aktive" Website betreibe, bei der über das Internet Verträge abgeschlossen werden könnten. Eine solche "aktive" Website habe die Klägerin nicht betrieben. Bei einer "passiven" Website könne ein "Ausrichten" i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO nur dann angenommen werden, wenn der Verbraucher im Internet zum Vertragsschluss zumindest motiviert worden sei. Ob der Beklagte durch den Internetauftritt der Klägerin zum Vertragsschluss motiviert worden sei, könne aber dahinstehen. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO finde jedenfalls deshalb keine Anwendung, weil der Abschluss des Mietvertrags nicht im Fernabsatz erfolgt sei, sondern anlässlich eines persönlichen Kontaktes der Parteien am Sitz der Klägerin.

II.

9
Der Erfolg der Revision des Beklagten ist davon abhängig, ob die Instanzgerichte ihre internationale Zuständigkeit zur Entscheidung des Rechtsstreits zu Recht bejaht haben.
10
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestimmt sich im vorliegenden Fall gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 EuGVVO nach Maßgabe der Art. 5 bis 24 EuGVVO, da die Parteien ihren Sitz jeweils im Ho- heitsgebiet eines Mitgliedstaates haben und der in den Niederlanden wohnhafte Beklagte abweichend von Art. 2 EuGVVO vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaates, nämlich in Deutschland, verklagt wird. Die Instanzgerichte haben ihre internationale Zuständigkeit deshalb für gegeben erachtet, weil sie die in Ziffer 19 der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Mietbedingungen der Klägerin für die Anmietung eines Reisemobils enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung für wirksam gehalten haben. Die Wirksamkeit dieser Gerichtsstandsvereinbarung hängt indes davon ab, ob es sich bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag um eine Verbrauchersache nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO handelt, bei der die Klage gegen einen Verbraucher gemäß Art. 16 Abs. 2 EuGVVO nur vor den Gerichten des Mitgliedstaates erhoben werden kann, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat und eine Gerichtsstandsvereinbarung nur unter den - im vorliegenden Fall nicht gegebenen - Voraussetzungen des Art. 17 EuGVVO möglich ist (vgl. Art. 17 i.V.m. Art. 23 Abs. 5 EuGVVO).
11
a) Nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO handelt es sich um eine Verbrauchersache , wenn der Vertragspartner des Verbrauchers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats , ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Durch diese Regelung sollte neben der gezielt auf den Wohnsitzstaat des jeweiligen Verbrauchers gerichteten Werbung vor allem auch der so genannte elektronische Handel über das Internet erfasst werden, bei dem ein Vertragsschluss auf ausschließlich elektronischem Wege zustande kommt (BGH Urteil vom 17. September 2008 - III ZR 71/08 - NJW 2009, 298 Rn. 8; Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. A. 1 Art. 15 EuGVVO Rn. 37; Kropholler/von Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9. Aufl. Art. 15 EuGVO Rn. 23). Da bei Verträgen, die über das Internet abgeschlossen wurden, meist kaum festzustellen ist, wo die Handlung, die zum Vertragsschluss führte, vorgenommen worden ist, kommt es, anders als nach dem bisherigen Recht (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968, BGBl. 1972 II S. 774, im Folgenden EuGVÜ), auf den Ort des Vertragsschlusses oder der Vornahme der dafür erforderlichen Rechtshandlungen nicht an. Nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO wird die notwendige Verbindung zum Staat des Verbrauchers schon dadurch geschaffen, dass dessen Vertragspartner seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet (vgl. BGH Urteil vom 17. September 2008 - III ZR 71/08 - NJW 2009, 298 Rn. 8; Kropholler/von Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9. Aufl. Art. 15 EuGVO Rn. 23 mwN).
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b) Umstritten ist, unter welchen Voraussetzungen ein Gewerbetreibender , der eine Internetseite unterhält, in diesem Sinne seine Tätigkeit auf einen Mitgliedstaat ausrichtet. Die bislang herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum differenzierte danach, ob der Gewerbetreibende eine aktive oder nur eine passive Website unterhält. Während Einigkeit darüber bestand, dass der Verbraucherschutzgerichtsstand des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Gewerbetreibende eine aktive Website betreibt, bei der unmittelbar über die Internetseite, etwa durch das Anklicken eines entsprechenden Symbols, ein Vertragsschluss erfolgen kann (vgl. BGH Beschluss vom 17. September 2009 - III ZR 71/08 - NJW 2009, 298 Rn. 9 mwN), wird der Betrieb einer passiven Website nur dann für ausreichend gehalten, wenn sie eine Aufforderung zum Vertragsschluss im Fernabsatz enthält und es auf diesem Weg auch tatsächlich zu einem Vertragsschluss kommt (vgl. zum Streitstand Kropholler/von Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9. Aufl. Art. 15 EuGVO Rn. 27; Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Art. 15 EuGVVO Rn. 37 f.).
13
c) Nach Erlass des angegriffenen Berufungsurteils hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union (nachfolgend: Europäischer Gerichtshof) aufgrund einer Vorlage des Österreichischen Obersten Gerichtshofs in einem Vorabentscheidungsverfahren erstmals zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen ein Gewerbetreibender durch einen Internetauftritt seine Tätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO ausrichtet (Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09 - Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller - ABl. EU 2011, Nr. C 55, 4-5 = NJW 2011, 505 ff.).
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In der von der bisher herrschenden Meinung herangezogenen Unterscheidung zwischen Websites, die eine Kontaktierung des Gewerbetreibenden per E-Mail oder sogar einen Vertragsschluss online mittels einer sogenannten "interaktiven" Website ermöglichen, und Websites ohne diese Möglichkeit sieht der Europäische Gerichtshof kein taugliches Kriterium für die Auslegung des Begriffs des "Ausrichtens" i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO. Diese Kontaktmöglichkeit bestehe unabhängig davon, ob der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern zu tätigen beabsichtige, die in anderen Mitgliedstaaten als dem seiner Niederlassung wohnhaft sind (EuGH aaO Rn. 79).
15
Für die Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO sieht der Europäische Gerichtshof als entscheidendes Merkmal an, ob der Gewerbetreibende bereits vor dem eigentlichen Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen (EuGH aaO Rn. 75). Deshalb sei im Fall eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher zu ermitteln, ob vor dem Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern tätigen wolle, die in anderen Mitgliedstaaten wohnhaft sind, darunter in dem Mitglied- staat, in dessen Hoheitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz habe, und zwar in dem Sinne, dass der Gewerbetreibende zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit gewesen sei (EuGH aaO Rn. 76).
16
Anhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, können sich nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs beispielsweise aus dem internationalen Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden, der Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten aus zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist oder der Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache ergeben (EuGH aaO Rn. 93; kritisch dazu Leible/Müller NJW 2011, 495, 496 f.; von Hein JZ 2011, 954, 955; Clausnitzer EuZW 2011, 104, 105).
17
Dabei obliege es dem nationalen Richter zu prüfen, ob diese Anhaltspunkte vorliegen (EuGH aaO Rn. 93).
18
2. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2010 verhält sich allerdings nicht zu der Frage, ob Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO in Fällen, in denen der Internetauftritt eines Gewerbetreibenden das Merkmal des "Ausrichtens" erfüllt, zusätzlich voraussetzt, dass der mit dem Verbraucher geschlossene Vertrag mit Mitteln des Fernabsatzes zustande gekommenist (vgl. hierzu die Entscheidungsbesprechungen von Staudinger/Steinrötter EWS 2011, 70, 73 f.; Mankowski EWiR 2011, 111, 112; Höppner jurisPR-ITR 8/2011 Anm. 3; Clausnitzer EuZW 2011, 104, 105). In der deutschen Rechtsprechung und im deutschen Schrifttum finden sich hierzu unterschiedliche Auffassungen.
19
(1) Teilweise wird vertreten, dass eine Verbrauchersache i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO nur unter der zusätzlichen Voraussetzung angenommen werden könne, dass es zu einer vertraglichen Bindung mit den Mitteln des Fernabsatzes gekommen sei (Kropholler/von Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9. Aufl. Art. 15 EuGVO Rn. 27; von Hein JZ 2011, 954, 957).
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(2) Eine andere Auffassung hält dagegen einen Vertragsschluss im Wege des Fernabsatzes nicht für zwingend erforderlich. Um eine unangemessene Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO zu verhindern , sei es jedoch neben der Erfüllung des Begriffs des "Ausrichtens" erforderlich , dass der Internetauftritt des Gewerbetreibenden für den konkreten Vertragsschluss mit dem Verbraucher zumindest ursächlich geworden ist (vgl. OLG Karlsruhe IPRax 2008, 348, 349; OLG Dresden IPRax 2006, 44, 46; LG München IPRspr. 2007 Nr. 143, 405, 406; Rauscher/Staudinger EuZPR/EulPR [2011] Art. 15 Brüssel l - VO Rn. 18; Schlosser EuGVVO 3. Aufl. Art. 15 Rn. 8; Leible/Müller NJW 2011, 495, 497; Mankowski IPRax 2009, 238, 242 f.; Höppner jurisPR-ITR 8/2011 Anm. 3; Staudinger/Czaplinksi NZM 2010, 461, 462 f.; Musielak/Stadler ZPO 8. Aufl. Art. 15 EuGVVO Rn. 8).
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(3) Der Bundesgerichtshof hatte bislang nicht zu entscheiden, ob der Vertrag mit Mitteln des Fernabsatzes zustande gekommen sein muss. Er hält es für die Erfüllung des Merkmals des "Ausrichtens" der gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers jedoch für erforderlich, dass der Verbraucher in seinem Wohnsitzstaat durch die von dem Gewerbetreibenden betriebene Website zumindest zum Vertragsschluss motiviert worden ist, auch wenn der Vertragsschluss selbst nicht in dem Wohnsitzstaat erfolgt (BGH Urteil vom 17. September 2008 - III ZR 71/08 - NJW 2009, 298 Rn. 11).
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3. Der Senat neigt dazu, die Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO in diesen Fällen nicht von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass der Vertrag im Wege des Fernabsatzes abgeschlossen wurde, sondern es genügen kann, wenn zwischen dem Internetauftritt des Gewerbetreibenden und dem späteren Vertragsschluss ein Kausalzusammenhang besteht.
23
a) Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2010 die schon bisher ganz herrschende Rechtsauffassung (vgl. hierzu Kropholler/von Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9. Aufl. Art. 15 EuGVO Rn. 24 mwN und die gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission zu den Art. 15 und 73 der Verordnung Nr. 44/2001, abgedruckt in IPRax 2001, 259, 261), dass die bloße Abrufbarkeit einer Website nicht genügt, um den Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 EuGVVO zu erfüllen (EuGH aaO Rn. 69, 70) bestätigt. Nach Auffassung des Senats muss dies auch dann gelten, wenn der Gewerbetreibende eine Website betreibt, die das Merkmal des "Ausrichtens der gewerblichen Tätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat" gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO erfüllt. Kommt es zu einem Vertragsschluss, bei dem der Verbraucher keine Kenntnis von dem Internetauftritt des Gewerbetreibenden hatte, ist der Zweck des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO, den kompetenzrechtlichen Verbraucherschutz (vgl. hierzu Rauscher/Staudinger EuZPR/EulPR [2011] Vorbem. Art. 15 - 17 Brüssel l - VO Rn. 1; Stein/Jonas/Wagner ZPO 22. Aufl. Art. 1 EuGVVO Rn. 1) zu verbessern, nicht berührt. Ein Verbraucher, der sich unabhängig von Werbemaßnahmen des Gewerbetreibenden entscheidet, in einem anderen Mitgliedstaat vertragliche Bindungen einzugehen, bedarf des durch Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO gewährten verfahrensrechtlichen Verbraucherschutzes nicht (vgl. BGH Urteil vom 17. September 2008 - III ZR 71/08 - NJW 2009, 298 Rn. 11; Rauscher/ Staudinger EuZPR/EulPR [2011] Art. 15 Brüssel l - VO Rn. 18; Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Art. 15 EuGVVO Rn. 38).
24
b) Kann somit allein die Ausgestaltung des Internetauftritts des Gewerbetreibenden das abgeschlossene Rechtsgeschäft nicht zur Verbrauchersache machen, bedarf es in diesen Fällen einer zusätzlichen Voraussetzung, um den Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 EuGVVO zu begründen. Diese muss nach Auffassung des Senats jedoch nicht darin bestehen, dass der Vertragsschluss im Wege des Fernabsatzes erfolgt sein muss. Ausreichend dürfte sein, dass zwischen dem Internetauftritt des Gewerbetreibenden und dem konkreten Vertragsschluss ein Kausalzusammenhang besteht.
25
(1) Dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass für die Qualifikation eines Rechtsgeschäfts als Verbrauchersache die Form des Vertragsschlusses von Bedeutung ist. Art. 15 EuGVVO knüpft lediglich an die Verbrauchereigenschaftdes Vertragspartners (Art. 15 Abs. 1 EuGVVO), an die Art des Vertrages (Art. 15 Abs. 1 lit. a und lit. b EuGVVO), an die Ausübung der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des anderen Vertragspartners in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (Art. 15 Abs. 1 lit. c Fall 1 EuGVVO) oder an die Ausrichtung der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des anderen Vertragspartners auf den Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (Art. 15 Abs. 1 lit. c Fall 2 EuGVVO), an. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, liegt nach dem Wortlaut der Vorschrift unabhängig von der Form des Vertragsschlusses eine Verbrauchersache vor, wenn der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit des Gewerbetreibenden fällt. Dabei unterscheidet insbesondere Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO nicht danach, in welcher Form der Gewerbetreibende seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dem der andere Vertragspartner wohnhaft ist, ausgerichtet hat. Dies spricht dafür, in Fällen, in denen ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit durch eine entsprechende Gestaltung seines Internetauftritts auf einen anderen Mitgliedstaat ausgerichtet hat, keine weiter- gehenden Anforderungen an die Form des Vertragsschlusses zu stellen als bei der Verwendung herkömmlicher Werbemittel.
26
(2) Nach Auffassung des Senats ergäbe sich sonst ein Wertungswiderspruch zu den Fällen, in denen der Gewerbetreibende durch andere Maßnahmen , wie beispielsweise der Verteilung von Flyern, versucht, Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat zu werben. Denn bei dieser Form der Werbung ist anerkannt , dass Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO auch dann anwendbar ist, wenn sich der Verbraucher an den Geschäftssitz des Gewerbetreibenden begibt und dort den Vertrag abschließt (vgl. Staudinger/Steinrötter EWS 2011, 70, 74 mwN). Der Ort des Vertragsschlusses ist für den Verbrauchergerichtsstand unerheblich (Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Art. 15 EuGVVO Rn. 40; Kropholler/von Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9. Aufl. Art. 15 EuGVO Rn. 27).
27
(3) Auch der Schutzzweck des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO gebietet es nach Meinung des Senats nicht, die Anwendbarkeit des Verbrauchergerichtsstands vom Vorliegen eines Vertragsschlusses im Fernabsatz abhängig zu machen. Im Gegensatz zu der früheren Regelung in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ verzichtet Art. 15 Abs. 1 EuGVVO auf das Erfordernis eines Vertragsschlusses im Wohnsitzstaat des Konsumenten, um den kompetenzrechtlichen Verbraucherschutz durch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift zu verbessern (vgl. Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. Anh. I Art. 17 EuGVVO Rn. 20 mwN). Veranlasst worden ist diese Erweiterung zwar durch den Wunsch, auch Verträge zu erfassen, die über eine vom Gewerbetreibenden unterhaltene aktive Internetseite abgeschlossen werden. Sie beschränkt sich jedoch nicht auf solche Vorgänge (BGHZ 167, 83 = NJW 2006, 1672 Rn. 28; BGH Urteil vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11 - WM 2012, 36 Rn. 21). Durch die Änderung sollte gerade auch der "aktive" Verbraucher, der seinen Wohnsitzstaat verlässt, um einen Vertrag mit einem Gewerbetreibenden in einem Mitgliedstaat zu schließen, in den Schutzbereich der Regelung einbezogen werden (Stein/ Jonas/Wagner ZPO 22. Aufl. Art. 15 EuGVVO Rn. 41; Rauscher/Staudinger EuZPR/EulPR [2011] Art. 15 Brüssel l - VO Rn. 136). Außerdem ist es anerkannt , dass der Verbrauchergerichtsstand auch dann gegeben sein kann, wenn der Verbraucher von dem Gewerbetreibenden dazu bewegt wurde, zum Vertragsschluss seinen Wohnsitzstaat zu verlassen (vgl. Rauscher/Staudinger EuZPR/EulPR [2011] Art. 15 Brüssel l - VO Rn. 14 a; Staudinger/Czaplinski NZM 2010, 461, 462 jeweils mwN).
28
Soweit im deutschen Schrifttum eine einschränkende Auslegung des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO mit der Begründung befürwortet wird, der Verbraucher , der persönlich am Geschäftssitz des Gewerbetreibenden einen Vertrag abschließe, sei nicht schutzwürdig, weil er sich nicht in einer für den Fernabsatz charakteristischen Situation befinde, die dadurch gekennzeichnet sei, dass die Parteien sich nicht persönlich begegnen und der Verbraucher die angebotene Ware nicht in Augenschein nehmen könne (so Kropholler/von Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9. Aufl. Art. 15 EuGVO Rn. 27; von Hein JZ 2011, 954, 957), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn der Schutzzweck des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO erstreckt sich nicht auf den Schutz des Verbrauchers vor den Gefahren eines Vertragsschlusses im Fernabsatz. Durch den Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 EuGVVO soll dem Verbraucher, der gezielt von einem Gewerbetreibenden mit Geschäftssitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als Kunde geworben wurde, der Vorteil erhalten bleiben, nur an seinem Wohnsitz verklagt werden zu können, wenn er mit diesem Gewerbetreibenden einen Vertrag abschließt. Wegen dieses Schutzzwecks kann nach Meinung des Senats die Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO nicht von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig sein, je nachdem, ob der Gewerbetreibende versucht, Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat mit Hilfe herkömmlicher Werbemittel zu gewinnen oder diese Absicht durch eine entsprechende Gestaltung seines Internetauftritts verfolgt.
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(4) Schließlich spricht auch der systematische Auslegungszusammenhang mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 17. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 177, S. 6; ber. 2009 Nr. L 309 S. 87 - Rom l - VO), wie sie Erwägungsgrund 7 zu Rom l - VO verlangt , dafür, einen Kausalzusammenhang zwischen dem Internetauftritt des Gewerbetreibenden und dem Vertragsschluss durch den Verbraucher für die Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO genügen zu lassen. Im Erwägungsgrund 25 zu der Parallelnorm des Art. 6 Abs. 1 Rom l - VO wird ausgeführt , dass ein Verbraucher auch dann durch die Regelungen des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts geschützt werden soll, wenn der Vertragsschluss darauf zurückzuführen ist, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeiten auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat (vgl. hierzu auch Leible/ Müller NJW 2011, 495, 497).
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4. Sollte Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO indes dahingehend auszulegen sein, dass in Fällen, in denen der Gewerbetreibende durch die Gestaltung seines Internetauftritts das Merkmal des "Ausrichtens" erfüllt, der Vertrag unter Einsatz von Mitteln des Fernabsatzes abgeschlossen worden sein muss, neigt der Senat dazu, zumindest im vorliegenden Fall eine Verbrauchersache anzunehmen. Denn im vorliegenden Fall sind die Parteien bereits vor der Unterzeichnung des Mietvertrags mit Mitteln des Fernabsatzes eine vertragliche Bindung eingegangen, die unmittelbar in den eigentlichen Abschluss des Mietvertrags mündete (so auch Rauscher/Staudinger EuZPR/EulPR [2011] Art. 15 Brüssel l - VO Rn. 14 a; Staudinger/Steinrötter EWS 2011, 70, 74; Staudinger/ Czaplinski NZM 2010, 461, 462 f.; kritisch dagegen Kropholler/von Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9. Aufl. Art. 15 EuGVO Rn. 27; von Hein JZ 2011, 954, 957).
31
a) Die Klägerin hat durch die Gestaltung ihres Internetauftritts nicht nur ihre Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Beklagten ausgerichtet. Durch die Angabe einer E-Mailadresse auf ihrer Website hat sie auch die Möglichkeit geschaffen , dass Verbraucher aus den Niederlanden im Wege der Fernkommunikation Kontakt zu ihr aufnehmen konnten. Nachdem der Beklagte auf diesem Weg sein Interesse zur Anmietung eines Wohnmobils bekundet hatte, nutzte sie selbst diese Kommunikationsform, um dem Beklagten ein Wohnmobil zu einem Sonderpreis anzubieten, wenn er bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Reservierung vornehmen würde. Dafür übermittelte die Klägerin dem Beklagten per Fax einen Reservierungsantrag, den der Beklagte unterzeichnete und per Fax an die Klägerin zurückschickte.
32
b) Dadurch kam es zwischen den Parteien allein mit Kommunikationsmitteln , die typischerweise im Fernabsatz verwendet werden, zu einer vertraglichen Bindung, die unmittelbar in den späteren Abschluss des Mietvertrags mündete.
33
In einem solchen Fall kann der Umstand, dass der Vertragsschluss selbst nicht im Fernabsatz erfolgte, für die Anwendung des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO keine entscheidende Bedeutung mehr haben. Dies würde zu einer ungerechtfertigten Privilegierung von Gewerbetreibenden führen, die ihren Geschäftssitz in einer grenznahen Region haben. Diese könnten ihren Internetauftritt so gestalten, dass zwar die Kontaktaufnahme durch den Kunden und die gesamte vorvertragliche Korrespondenz mit Fernkommunikationsmitteln erfolgt. Dem Risiko, Ansprüche gegen Verbraucher in deren Wohnsitzstaat geltend machen zu müssen, könnten sie aber dadurch entgehen, dass der endgültige Vertragsschluss durch den Verbraucher am Geschäftssitz des Gewerbetreibenden erfolgen muss.
34
5. Die Frage, wie Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO in der vorliegenden Fallkonstellation auszulegen ist, ist auch entscheidungserheblich.
35
a) Der Beklagte hat das Fehlen der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte in beiden Rechtszügen von Anfang an gerügt und in zulässiger Weise lediglich vorsorglich für den Fall, dass das angerufene deutsche Gericht den Gerichtsstaat nach dem maßgeblichen Zuständigkeitsrecht für international zuständig halten sollte, auch Ausführungen zur Hauptsache gemacht, so dass es im Sinne von Art. 24 EuGVVO an einer zuständigkeitsbegründenden Einlassung auf das Verfahren fehlt (vgl. Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. A. 1 Art. 24 Rn. 46 mwN).
36
b) Auf der Grundlage der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs hat die Klägerin durch die Gestaltung ihres Internetauftritts ihre Geschäftstätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Beklagten ausgerichtet.
37
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin zwar nur eine "passive" Webseite betrieben, weil ihr Internetauftritt die Möglichkeit nicht vorsah, "online" einen Mietvertrag abzuschließen. Sie hat jedoch durch die Gestaltung ihrer Website ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden als Kunden werben zu wollen. Mit der Verwendung der niederländischen Flagge und dem ausdrücklichen Hinweis "Wij spreken Nederlands" auf ihrer Homepage hat sich die Klägerin gezielt an Personen aus den Niederlanden gerichtet. Außerdem konnte über die Website eine Anfahrtsskizze aufgerufen werden, in die auch eine Wegbeschreibung aus dem Grenzbereich der Niederlande eingezeichnet war. Auf der Grundlage der Ent- scheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2010 liegen damit ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO ihre Geschäftstätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Beklagten ausgerichtet hat.
38
c) Findet im vorliegenden Fall Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO Anwendung, obwohl der Mietvertrag zwischen den Parteien ohne den Einsatz von Mitteln des Fernabsatzes zustande gekommen ist, wäre die in Ziff. 19 der von der Klägerin verwendeten allgemeinen Mietbedingungen für die Anmietung eines Reisemobils enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 17 EuGVVO i.V.m. Art. 23 Abs. 5 EuGVVO unwirksam. Da der Beklagte seinen Wohnsitz in den Niederlanden hat, wäre die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu verneinen und die erhobene Klage als unzulässig abzuweisen.
39
6. Die Entscheidung über die Vorlagefrage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten.
Hahne Weber-Monecke Dose Schilling Günter
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 18.08.2009 - 10 O 597/08 -
OLG Köln, Entscheidung vom 21.01.2010 - 12 U 49/09 -