Britische Regierung enttäuscht: EuGH ermöglicht „Steuerflucht“
Zweigniederlassungen von in Großbritannien gegründete Ltds. sind nicht verpflichtet Steuern an die britischen Behörden abzuführen, nur weil sich deren Sitz in einem Niedrigsteuerland befindet. Das stellte das höchste europäische Gericht in seinem Urteil vom 12.9.2006 unmissverständlich klar. Damit erklärte der Europäische Gerichtshof eine umstrittene englische Vorschrift für unvereinbar mit Europarecht.
Diese Regelung sah vor, dass Zweigniederlassungen von in GB zugelassenen Ltds. Steuern an das britische Finanzamt nachzahlen müssen wenn ein krasses Missverhältnis zwischen den nach englischem Recht abzuführenden Steuern und den Steuern die im Zuzugstaat zu entrichten seien, bestünde.
In dem entschiedenen Fall hatte der Lebensmittelkonzern Cadbury Schweppes gegen die britischen Steuerbehörden geklagt. Folgende Regelung war streitig: Gründen britische Unternehmen Zweigniederlassungen in Staaten, die einen Steuersatz von unter drei Viertel des britischen erheben, unterstellen die englischen Regeln Steuerflucht.
Eine Nachversteuerung der Gewinne konnte nur vermeiden werden, wenn nachgewiesen wurde, dass die Zweigniederlassung keine Scheinfirma, sondern tatsächlich wirtschaftlich aktiv ist. Eine Nachzahlung beim Mutterkonzern fiel automatisch dann an, wenn die Gewinne der Tochter im Ausland mit unter 25 Prozent besteuert werden.
Diese Regelung erklärte das Gericht nun grundsätzlich für unvereinbar mit Europarecht und ließ eine Ausnahme nur bei Konstellationen zu, die speziell der Umgehung von normalerweise geschuldeten nationalen Steuerumgebungen dienten. Doch auch in dieser Konstellation muss die Besteuerung verhältnismäßig sein und darf nicht über das zu erreichende Ziel hinaus gehen.
Indirekt stellte das Gericht mit diesem Urteil fest, dass jede vergleichbare nationale Regelung in Europa keinen Bestand mehr hat. Auch Vorschriften des deutschen Steuersystems das mit dem System der Hinzurechnungsbesteuerung ähnlich ausgestaltet ist, machen sich nun angreifbar gegenüber Klagen von Unternehmen.
Diese sollten die Entscheidung nutzen, um gegen rechtswidrige Steuerbescheide vorzugehen.
Stud. Jur. David Dauner
RA Dirk Streifler
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(2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
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