Arztrecht: Schmerzensgeld für Zahnbehandlung ohne wirksame Einwilligung der Patientin

bei uns veröffentlicht am05.05.2014

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Über verschiedene Behandlungsmethoden die unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen hat der Zahnarzt den Patienten vollständig aufzuklären.
Ein Zahnarzt hat einen Patienten über eine prothetische Versorgung mittels Einzelkronen oder einer Verblockung vollständig aufzuklären, wenn beide Behandlungsmethoden medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich sind und wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, sodass der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und einen Zahnarzt zum Schadenersatz verurteilt. Dieser hatte seiner Patientin eine prothetische Neuversorgung empfohlen und sodann neue Brücken und Veneers im Unter- und im Oberkiefer eingegliedert. Die Patientin beendete die Zahnbehandlung durch den Zahnarzt zwei Jahre später und verlangte Schadenersatz. Unter Hinweis auf Beschwerden bei der Nahrungsaufnahme und überempfindliche Zähne hat sie gemeint, die neue Versorgung weise ungenügende Zahnkontakte zwischen Ober- und Unterkiefer auf. Es hätten Einzelkronen und keine verblockten Brücken geplant werden müssen. Zudem sei sie über die mögliche Versorgung mit Einzelkronen nicht aufgeklärt worden.

Nach der Anhörung eines zahnmedizinischen Sachverständigen hat das OLG ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 EUR bestätigt. Es lasse sich zwar kein Behandlungsfehler feststellen. Es sei nämlich nicht auszuschließen, dass die mit der Versorgung geschaffene Bisssituation zunächst fachgerecht gewesen sei und sich erst nachträglich verändert habe. Der Zahnarzt schulde aber ein Schmerzensgeld, weil seine Behandlung mangels wirksamer Einwilligung der Patientin rechtswidrig gewesen sei. Er habe es versäumt, sie über die für den Oberkiefer bestehende alternative Behandlungsmöglichkeit einer Versorgung mit Einzelkronen aufzuklären. Diese sei medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich gewesen. Sie habe gegenüber der ausgeführten Verblockung wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufgewiesen, sodass die Patientin eine echte Wahlmöglichkeit gehabt habe. Einzelkronen hätten Vorteile gegenüber einer Verblockung, weil sie ästhetisch ansprechender und besser zu reinigen seien. In Bezug auf die Zahnbehandlung des Oberkiefers habe der Zahnarzt die Patientin über die Behandlungsalternativen vollständig aufklären und ihr die Entscheidung überlassen müssen. Dass er seiner Aufklärungspflicht genügt habe, habe er nicht bewiesen (OLG Hamm, 26 U 54/13).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2013 (Az.: 26 U 54/13):

Ein Zahnarzt hat einen Patienten über eine prothetische Versorgung mittels Einzelkronen oder einer Verblockung vollständig aufzuklären, wenn beide Behandlungsmethoden medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich sind und wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, so dass der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat.


Gründe:

Die am 29.12.1942 geborene Klägerin hat von dem Beklagten wegen vermeintlicher zahnärztlicher Behandlungsfehler in der Hauptsache die Zahlung eines mit mindestens 6.000 € für angemessen gehaltenen Schmerzensgeldes, die Zahlung von Anwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung, die Zahlung vorgerichtlichen sonstiger Anwaltskosten an die Rechtschutzversicherung und die umfassende Feststellung weitergehender Ersatzpflicht begehrt.

Das Landgericht hat die Klage lediglich hinsichtlich der Kosten für die Einholung einer Deckungszusage und hinsichtlich der Feststellung der Ersatzpflicht für vorhersehbare immaterielle Schäden abgewiesen. Im Übrigen hat es der Klage stattgegeben und auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 €, die Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten an die Rechtschutzversicherung und die Feststellung weitergehender Ersatzpflicht erkannt.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der das erstinstanzliche Begehren auf Klageabweisung weiter verfolgt. Er stellt weiterhin das Vorliegen von Behandlungsfehlern in Abrede. Er hafte auch nicht wegen Aufklärungsversäumnissen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gem. den §§ 540, 313a Abs.1, 543, 544 ZPO n. F. i. V. m. § 26 Nr.8 EGZPO abgesehen und auf die erstinstanzliche Entscheidung sowie die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. B. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 17.12.2013 verwiesen.

Die Berufung ist unbegründet.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht der Klage auf Schmerzensgeld im erkannten Umfang stattgegeben.

Zwar haben sich Behandlungsfehler gemäß den §§ 611, 280, 249 ff., 253 Abs.2 BGB auch bei der Anhörung durch den Senat nicht feststellen lassen. Insbesondere lässt sich nicht ausschließen, dass die Bisssituation sich zunächst als korrekt dargestellt und erst nachträglich verändert hat.

Der Beklagte jedoch haftet im erkannten Umfang bereits gem. den §§ 823, 253 Abs.2, 249 ff. BGB für sämtliche Folgen der Behandlung, soweit diese mangels wirksamer Einwilligung der Klägerin insgesamt rechtswidrig gewesen ist:

Die Klägerin rügt insoweit mit Erfolg, dass sie über die alternative Möglichkeit der Anfertigung von Einzelkronen nicht informiert worden sei.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die auch vom erkennenden Senat getragen wird, ist die Wahl der Behandlungsmethode zwar primär Sache des Arztes. Gibt es jedoch mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, besteht demnach also eine echte Wahlmöglichkeit für die Patientin, dann muss dieser nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko sie sich einlassen will.

Eine solche echte und deshalb mit der Patientin insbesondere zur Wahrung seines Selbstbestimmungsrechtes zu besprechende Alternative hat hier hinsichtlich einer Herstellung von Einzelkronen im Oberkiefer bestanden.

Nach den überzeugenden Erläuterungen des Sachverständigen in seiner erstinstanzlichen schriftlichen Begutachtung und bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat haben Einzelkronen Vorteile gegenüber der Verblockung, weil sie nicht nur ästhetisch ansprechender sind, sondern auch besser - etwa durch den Gebrauch von Zahnseide - zu reinigen sind. Der Sachverständige hat deshalb im vorliegenden Fall für den Oberkiefer die Versorgung mit Einzelkronen sogar als erste Wahl bezeichnet.

Überdies hat er aus medizinischer Sicht bereits bei seiner Anhörung durch das Landgericht eine entsprechende Besprechung mit der Patientin als angezeigt angesehen. Auch der Senat geht bei dieser Sachlage bei juristischer Bewertung davon aus, dass jedenfalls eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Versorgung mit Einzelkronen im Oberkiefer bestanden hat.

Der Beklagte hat nicht den ihm obliegenden Beweis geführt, dass er dieser Aufklärungspflicht genügt hat. Er hat dazu bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht, deren Protokollierung er vor dem Senat als zutreffend bestätigt hat, erklärt, dass er sich nicht erinnern könne, dass vor der Behandlung über Einzelkronen oder über eine Verblockung gesprochen worden sei. Er habe die Maßnahmen durchgeführt, die er medizinisch sinnvoll erachtet habe.

Mangels hinreichender Aufklärung war deshalb die Einwilligung der Klägerin in die Versorgung mit Einzelkronen im Oberkiefer unwirksam. Der Beklagte haftet demnach für alle Folgen der Verblockung im Oberkiefer.

Die Unterkieferversorgung hat der Sachverständige dagegen nicht beanstandet; insbesondere stellten dort Einzelkronen keine echte Alternative dar.

Der Senat ist davon überzeugt, dass die von der Klägerin geschilderten und von dem Sachverständigen für plausibel gehaltenen Beschwerden bei der Nahrungsaufnahme wegen mangelnder Mundöffnung, die Überempfindlichkeit sämtlicher Zähne und die Ohrenschmerzen rechts tatsächlich vorgelegen haben.

Auf dieser Basis erscheint das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld gerechtfertigt; der Senat hat keine Veranlassung, von der Bewertung des Landgerichts abzuweichen.

Auch der Feststellungsausspruch ist begründet.

Der Beklagte ist zum Ersatz aller materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden verpflichtet, soweit sie sich auf die Verblockung der Kronen im Oberkiefer beziehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 713, 543 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.

Gesetze

Gesetze

9 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen


(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Pro

Zivilprozessordnung - ZPO | § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen


Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.