„Neue Quartalszahler“: Antrag auf Dauerfristverlängerung für 2007

bei uns veröffentlicht am29.03.2007

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr oder der Kalendermonat. Die Abgabe pro Quartal kommt immer dann in Betracht, wenn die Umsatzsteuer-Zahllast im Vorjahr zwischen 513 EUR und 6.136 EUR gelegen hat oder sich ein Überschuss zugunsten des Unternehmers ergeben hatte. Für Unternehmer aber, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründet haben, ist in den ersten beiden Jahren grundsätzlich der Kalendermonat der Voranmeldungszeitraum.

Unternehmer, die Ihre Umsatzsteuervoranmeldung quartalsweise abgeben, können durch eine Dauerfristverlängerung erreichen, dass sie die Voranmeldung grundsätzlich immer erst bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgeben müssen. Auf die Dauerfristverlängerung haben Unternehmer einen Rechtsanspruch, sofern der Steueranspruch nicht gefährdet ist. Quartalszahler müssen keine Sondervorauszahlung leisten. Ein erstmaliger Antrag nach amtlichem Vordruck ist bis zum 10.4.2007 über das ELSTER-Programm zu stellen. Da eine einmal genehmigte Fristverlängerung auch für die Folgezeit gilt, muss der Antrag nicht jährlich neu gestellt werden,

  • sofern sich die Verhältnisse nicht geändert haben,
  • solange bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder
  • wenn das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.

Wird der Antrag auf Dauerfristverlängerung verzögert abgegeben, darf kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, denn man ist gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sondern lediglich berechtigt, einen Antrag zu stellen.

Hinweis: Die einmal gewährte Dauerfristverlängerung gilt auch beim Wechsel des Voranmeldungszeitraums von Quartal auf Monat weiter. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass dann eine Sondervorauszahlung zu leisten ist. Daher ist zum Jahreswechsel ggf. zu überprüfen, ob die Dauerfristverlängerung nicht formlos widerrufen werden sollte (OFD Frankfurt, S 7348 A - 6 - St l 1.30).

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