Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Nov. 2011 - PB 15 S 2921/11

bei uns veröffentlicht am30.11.2011

Tenor

Auf die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. September 2011 - PB 21 K 4633/10 - geändert. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 500.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässigen Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten des weiteren Beteiligten zu 1 (Hauptpersonalrat) und der weiteren Beteiligten zu 2 (Einigungsstelle) sind begründet. Entgegen dem angefochtenen Beschluss ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Beschlussverfahren gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG nicht auf 4.000,-- EUR, sondern - wie angestrebt - auf 500.000,-- EUR festzusetzen.
Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG sind für die Ermittlung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit bestimmte Regelungen der Kostenordnung sinngemäß heranzuziehen, soweit sie einschlägig sind. Ergibt sich aus ihnen - wie hier - der Gegenstandswert nicht, ist § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG anzuwenden. Nach dessen Halbsatz 1 ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen, wenn er nicht „feststeht“. Ein feststehender Wert bindet das Gericht. Kommt es auf billiges Ermessen an, weil der Gegenstandswert nicht feststeht, so ist er bei vermögensrechtlichen Gegenständen nach Halbsatz 2 der Regelung in erster Linie zu schätzen. Erst wenn entweder für eine Schätzung genügende tatsächliche Anhaltspunkte fehlen oder es sich um einen nichtvermögensrechtlichen Gegenstand handelt, ist der Gegenstandswert auf 4.000,-- EUR, nach Lage des Falles auch niedriger oder höher anzusetzen, jedoch nicht über 500.000,-- EUR hinaus. Danach sind sowohl der Wert eines vermögensrechtlichen Gegenstands, der nicht feststeht, als auch der Wert eines nichtvermögensrechtlichen Gegenstands nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei sich bei der Ausübung dieses Ermessens die gesetzliche Unterscheidung zwischen den beiden Gegenständen (erneut) auswirken kann (vgl. BAG, Beschluss vom 09.11.2004 - 1 ABR 11/02 (A) -, NZA 2005, 70 zur insoweit vergleichbaren Vorgängerregelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 BRAGO).
Bei vermögensrechtlichen Gegenständen ist billiges Ermessen, falls möglich, anhand einer auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden Schätzung auszuüben, wobei die Wertfestsetzung in diesem Fall nicht auf einen Höchstbetrag begrenzt ist. Fehlt es dagegen an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Schätzung, ist auch bei vermögensrechtlichen Gegenständen unter Beachtung der Höchstgrenze von 500.000,-- EUR nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG zu verfahren.
Bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist das billige Ermessen - unabhängig von tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung - stets gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG auszuüben, wobei der Höchstbetrag des Gegenstandswerts auch hier auf 500.000,-- EUR begrenzt ist.
Von einem vermögensrechtlichen Gegenstand ist auszugehen, wenn mit dem Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Anwalts bezieht, vornehmlich wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Vermögensrechtlich ist der Gegenstand der Tätigkeit insbesondere, wenn diese auf die Durchsetzung oder Abwehr eines Anspruchs zielt, der auf Geld oder geldwerte Leistungen gerichtet ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass dieser Anspruch aus einem vermögensrechtlichen Grundverhältnis entspringt, ausschlaggebend ist vielmehr der Rechtscharakter des Anspruchs selbst (vgl. BAG, Beschluss vom 09.11.2004, a.a.O.). Danach ist zwar der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren dann nicht vermögensrechtlicher Art, wenn es vornehmlich - wie im Regelfall - um Fragen der Teilhabe der Personalvertretung an der Gestaltung des Geschehens im öffentlichen Dienst geht. Die Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Beteiligungs- oder Antragsrechte hat keinen vermögensrechtlichen Charakter, selbst nicht bei Streitigkeiten über die Nichtbegründung oder die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen von § 9 Abs. 4 BPersVG (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14.02.2011 - PL 15 S 2356/10 - m.w.N.). Gleichwohl sind vermögensrechtliche Gegenstände auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht ausgeschlossen, wie etwa beim Streit um die Erstattung von Schulungsgebühren oder sonstigen Kosten (auch etwa Anwaltskosten) der Personalratstätigkeit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BPersVG.
Danach war das Anliegen der Antragstellerin (Dienststelle) im zugrundeliegenden erstinstanzlichen Beschlussverfahren - und damit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit - vermögensrechtlicher Art. Der insoweit maßgebliche Antrag war gerichtet auf Aufhebung des Beschlusses der weiteren Beteiligten zu 2 (Einigungsstelle) vom 16.06.2010 über den „Spruch über einen Sozialplan gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG“, der für den Fall der Schließung oder Auflösung der Kasse Abfindungsregelungen für die Beschäftigten enthielt. Das mit der Anfechtung dieses Spruchs der weiteren Beteiligten zu 2 verfolgte Interesse der Antragstellerin war also die Beseitigung der finanziellen Belastung durch das Volumen des beschlossenen Sozialplans. Um dieses Ziel zu erreichen, hat sich die Antragstellerin in erster Linie - sozusagen dem Grunde nach - auf die „Unzuständigkeit“ der weiteren Beteiligten zu 2 berufen, da in der vom Bundesversicherungsamt verfügten (Komplett-)Schließung der Kasse keine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG liege und deshalb kein Raum für eine Mitbestimmung des Personalrats hinsichtlich der Aufstellung eines Sozialplans bleibe. Die Antragstellerin hat sich dann in einem zweiten Schrift - sozusagen der Höhe nach - gegen das Volumen des beschlossenen Sozialplans als weit überzogen gewandt und dies im Einzelnen begründet. Das Interesse der Antragstellerin war also wirtschaftlicher Art. Der durch den Antrag bestimmte Streitgegenstand des erstinstanzlichen Beschlussverfahrens hatte nicht das (Nicht-)Bestehen von Beteiligungsrechten der Personalvertretung (hier in Gestalt der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG) zum Inhalt, sondern die - gänzliche oder zumindest teilweise - Beseitigung der finanziellen Belastung durch den beschlossenen Sozialplan. Das Bestreiten einer „Zuständigkeit“ der weiteren Beteiligten zu 2 nach § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG wegen Nichteingreifens dieses Mitbestimmungstatbestands war lediglich ein - wenn auch das primäre - Argument, um dieses „Klageziel“ zu erreichen. Auch die auf die Verteidigung des angefochtenen Sozialplans gerichtete Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des weiteren Beteiligten zu 1 (Hauptpersonalrat) und der weiteren Beteiligten zu 2 (Einigungsstelle) betraf dementsprechend einen vermögensrechtlichen Gegenstand.
Unerheblich ist entgegen der Meinung der Antragstellerin, dass das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren mit Beschluss vom 02.03.2011 - wie auch der Senat im Beschwerdeverfahren bestätigend mit Entscheidung vom 27.09.2011 - die Aufhebung des Beschlusses über den Sozialplan allein mit der „vom Sozialplanvolumen unabhängigen“ Unzuständigkeit der weiteren Beteiligten zu 2 als einer „abstrakten“ Frage begründet und „über die Zulässigkeit der Höhe des Sozialplanvolumens nicht entschieden“ hat. Dies hat keinen Einfluss auf die Charakterisierung des durch den Antrag festgelegten Streitgegenstands als vermögensrechtlich oder nichtvermögensrechtlich. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ferner ein, dass es für den Gegenstandswert keine Rolle spielen könne, „ob die Entscheidung über die Zuständigkeit der Einigungsstelle vor oder nach dem (rechtswidrigen) Spruch der Einigungsstelle getroffen wird.“ Richtig ist, dass der Streitgegenstand ein nichtvermögensrechtlicher gewesen wäre, wenn die Personalvertretung ein nach § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG beanspruchtes und von der Antragstellerin bestrittenes Mitbestimmungsrecht (als solches) - als Grundlage für das Tätigwerden einer Einigungsstelle (§§ 71, 70 Abs. 1, 69 Abs. 4 BPersVG) - im Beschlussverfahren hätte „einklagen“ müssen (s.o.). Das wäre dann aber auch ein anderer Streitgegenstand gewesen. Nur dieser ist maßgebend. Mit dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zuständigkeit der Einigungsstelle, der für den Gegenstandswert ohne Bedeutung sei, hat das nichts zu tun.
Wiewohl danach der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ein vermögensrechtlicher war, steht dessen Wert nicht fest im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 RVG. Das könnte zwar der Fall sein, wenn das von der Dienststelle mit der gerichtlichen Anfechtung des Sozialplans verfolgte wirtschaftliche Interesse auf die Beseitigung einer konkret bezifferbaren Mehrbelastung gerichtet war. Ist nämlich allein das Volumen eines Sozialplans in einem bestimmten Umfang umstritten, so errechnet sich der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach der betreffenden (genau ermittelbaren) Differenz (vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 09.11.2004, a.a.O.). Eine solche Situation war vorliegend nicht gegeben, da weder die (Gesamt-)Dotierung des angefochtenen Sozialplans noch ein von der Antragstellerin - hilfsweise - akzeptiertes Volumen genau feststanden.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Beschlussverfahrens über die Anfechtung des Sozialplans ist damit gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dieses Ermessen kann vorliegend nicht durch Schätzung ausgeübt werden, da es hierfür keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG gibt. Das folgt aus der nach Aktenlage und nach dem (unterschiedlichen) Vorbringen der Beteiligten (völlig) unklaren finanziellen Höhe des Sozialplanvolumens. Kann billiges Ermessen bei der Ermittlung des Werts eines vermögensrechtlichen Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (auch) nicht im Wege der Schätzung ausgeübt werden, so ist - wie bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen - der Gegenstandswert mit 4.000,-- EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,-- EUR anzunehmen. Danach erscheint hier der Ansatz dieses in § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG vorgesehenen Höchstwerts angemessen. Unabhängig von den bestehenden Unsicherheiten bei der Festlegung der Höhe des Finanzvolumens des beschlossenen Sozialplans kann doch angesichts dessen insoweit unstreitig in Rede stehenden Dimensionen (vgl. hierzu etwa das Schreiben des Bundesversicherungsamts vom 13.09.2010 an den damaligen Vorstand der Antragstellerin einerseits, wonach die Abfindungsvereinbarung in der Gesamtheit für alle Beschäftigten zu einem Betrag in Höhe von 6.449.055,21 EUR führe, sowie etwa die Angaben der Antragstellerin andererseits, wonach der Sozialplan - basierend auf dem Personalbestand Ende Juli 2010 - Abfindungsregelungen mit einem Volumen von über 45 Mio EUR und bei Berücksichtigung von - umstrittenen - Rückkehrrechten von Beschäftigten bei den Dienststellen in Hamburg zur Freien und Hansestadt Hamburg und in Berlin zum Land Berlin in Höhe von 21 bis 26 Mio EUR enthalte) nicht angenommen werden, dass das Volumen des nach dem Anfechtungsantrag zu beseitigenden - und von den Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten zu verteidigenden - Sozialplans „nach Lage des Falles“ weniger als den gesetzlichen Höchstwert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit von 500.000,-- EUR ausgemacht hätte.
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Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da die Beschwerde erfolgreich war und im Beschwerdeverfahren eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).
11 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen. (2) In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen,

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.

(2) In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppe zur Beschlussfassung berufen. Dies gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen zweier Gruppen betreffen.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit binnen fünf Arbeitstagen auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, schriftlich oder elektronisch vorlegen. Der Personalrat und die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle können im Einzelfall schriftlich oder elektronisch eine abweichende Frist vereinbaren. In Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts ist als oberste Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen. In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Bundesbehörde die anzurufende Stelle. Legt die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vor, teilt sie oder er dies dem Personalrat unter Angabe der Gründe mit.

(2) Die übergeordnete Dienststelle soll die Angelegenheit, sofern sie dem Anliegen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, innerhalb von sechs Wochen der bei ihr gebildeten Stufenvertretung vorlegen. Für das weitere Verfahren gilt § 70 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, dass die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet; die Begründung hat außer in Personalangelegenheiten schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.

(3) Der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. Der Personalrat und die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle können im Einzelfall oder für die Dauer der Amtszeit des Personalrats schriftlich oder elektronisch von Satz 1 abweichende Fristen vereinbaren. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat fristgerecht die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch verweigert. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, hat die Dienststelle dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.