Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 40 Beschlussfassung in gemeinsamen Angelegenheiten und in Gruppenangelegenheiten

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Bundespersonalvertretungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.

(2) In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppe zur Beschlussfassung berufen. Dies gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen zweier Gruppen betreffen.

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published on 30/11/2011 00:00

Tenor Auf die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. September 2011 - PB 21 K 4633/10 - geändert. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für
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