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| Der Senat konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens der Kläger sowie eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Sache verhandeln und entscheiden. Die Beteiligten sind ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. |
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| Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid, mit dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger als unzulässig abgelehnt und ihre Abschiebung nach Polen angeordnet hat, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten. |
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| Die Entscheidung über die Asylanträge der Kläger stützt sich auf § 27a AsylVfG. Nach dieser - durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007 in das Asylverfahrensgesetz eingefügten - Bestimmung ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach § 31 Abs. 6 AsylVfG wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Soll der Ausländer in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt ferner gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. |
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| Die angefochtene Entscheidung des Bundesamts ist danach nicht zu beanstanden. Der für die Durchführung der Asylverfahren der Kläger zuständige Staat ist nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern die Republik Polen. |
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| 1. Die Frage, welcher Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Durchführung der Asylverfahren der Kläger zuständig ist, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.2.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin II-VO). Die Dublin II-Verordnung ist zwar zum 19.7.2013 aufgehoben und durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) ersetzt worden. Die Dublin III-Verordnung findet jedoch gemäß ihrem Art. 49 Abs. 2 Satz 1 nur auf Asylanträge Anwendung, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden. Für vor diesem Datum gestellte Asylanträge erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO auch weiterhin nach den Kriterien der Dublin II-Verordnung. |
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| 2. Der nach den Kriterien der Dublin II-Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist die Republik Polen. |
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| Für den Fall, dass auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den in Art. 18 Abs. 3 Dublin II-VO genannten Verzeichnissen festgestellt wird, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Da die Kläger unstreitig über Polen eingereist sind und dort auch vor ihrer Weiterreise nach Deutschland Anträge auf Asyl gestellt hatten, ist nach dieser Vorschrift die Republik Polen für die Prüfung der Asylanträge der Kläger zuständig. |
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| Der Umstand, dass die Mutter und der Bruder der Klägerin 1 in Deutschland leben und beide als Asylberechtigte anerkannt worden sind, ändert daran nichts. Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, so ist zwar gemäß Art. 7 Dublin II-VO dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen. Nach Art. 2 Buchst. i) Dublin II-VO sind „Familienangehörige“ im Sinne dieser Vorschrift aber nur der Ehegatte (oder unter bestimmten Voraussetzungen der nicht verheiratete Partner), die minderjährigen Kinder, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, sowie bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern der Vater, die Mutter oder der Vormund des Antragstellers. Die Mutter und der Bruder der Klägerin 1 gelten somit nicht als „Familienangehörige“ der Kläger im Sinne des Art. 7 Dublin II-VO. |
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| Der zur Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat ist nach Art. 16 Abs. 1 Dublin II-VO gehalten, einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, aufzunehmen (Buchst. a) und die Prüfung des Asylantrags abzuschließen (Buchst. b). Auf das mit Schreiben vom 17.6.2009 gestellte (Wieder-)Aufnahmegesuch haben dementsprechend die polnischen Behörden mit Schreiben vom 18.6.2009 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge der Kläger erklärt. |
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| 3. Das Verwaltungsgericht ist der Meinung, eine nach Art. 16 Dublin II-VO gegebene Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union reiche nicht aus, um einen Asylantrag im Sinne des § 27a AsylVfG unzulässig zu machen. Vielmehr sei auch zu prüfen, ob humanitäre Gründe im Sinne des Art. 15 Dublin II-VO vorlägen und daher das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben sein könnte, wobei nach § 77 Abs. 1 AsylVfG auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sei. Im Fall der Kläger lägen humanitäre Gründe nach Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO vor, aufgrund deren die Beklagte das Selbsteintrittsrecht auszuüben habe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. |
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| a) Nach Art. 15 Abs. 1 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die betroffenen Personen müssen dem zustimmen. Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO bestimmt ferner, dass in Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, die Mitgliedstaaten im Regelfall entscheiden, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen bzw. sie zusammenführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat. Unabhängig von diesen Regelungen kann nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO jeder Mitgliedsstaat einen bei ihm eingereichten Asylantrag prüfen (sogenanntes Selbsteintrittsrecht) mit der Folge, dass er dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat wird und die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen übernimmt. |
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| b) Die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO, unter denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 6.11.2012 - C-245/11 - NVwZ-RR 2013, 69) ein nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin II-Verordnung nicht für die Prüfung eines Asylantrags zuständiger Mitgliedstaat zuständig wird, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. |
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| Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO ist im Zusammenhang mit der allgemeineren Regelung in Art. 15 Abs. 1 Dublin II-VO zu sehen. Art. 15 Abs.1 Dublin II-VO ist eine fakultative Bestimmung, die den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen bei der Entscheidung einräumt, ob sie aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige „zusammenführen“. Durch Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO wird dieses Ermessen in der Weise eingeschränkt, dass die Mitgliedstaaten, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen „im Regelfall … nicht … trennen“. Der Anwendung dieser Vorschrift im Fall der Kläger steht nicht entgegen, dass sowohl die Mutter der Klägerin 1 als auch deren Bruder keine „Familienangehörigen“ im Sinne des Art. 2 Buchst. i) Dublin II-VO sind, da beide unter den in Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO verwendeten Begriff „anderer Familienangehöriger“ fallen, der in Anbetracht der humanitären Zielsetzung der Regelung sowie im Hinblick auf die verschiedenen und zum Teil voneinander abweichenden Sprachfassungen dieser Vorschrift dahin zu verstehen ist, dass er außer den „Familienangehörigen“ im Sinne des Art. 2 Buchst. i) Dublin II-VO auch andere Familienmitglieder umfasst (EuGH, Urt. v. 6.11.2012, a.a.O.; im Ergebnis ebenso OVG Niedersachsen, Urt. v. 4.7.2012 - 2 LB 163/10 - Juris; Hailbronner, Ausländerrecht, § 27a AsylVfG, Rn. 68 f; Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, § 27a Rn. 158, 165 ff; Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 27a Rn. 55). Der Umstand, dass die Mutter und der Bruder der Klägerin 1 bereits seit 2000 bzw. 2001 in Deutschland leben, während die Klägerin 1 und ihre Kinder ihr Heimatland erst 2009 verlassen haben, ist ebenfalls unschädlich, da Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO nur verlangt, dass die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat. |
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| Der Senat vermag jedoch nicht zu erkennen, dass die Klägerin 1 wegen ihrer psychischen Erkrankung auf die Unterstützung ihrer in Deutschland lebenden Verwandten im Sinne dieser Vorschrift „angewiesen“ ist. Dass eine solche Unterstützung nützlich oder förderlich ist, reicht dafür nicht aus. In dem bei den Akten des Bundesamts befindlichen Entlassungsbericht des Psychiatrischen Zentrums Nordbaden vom 19.6.2009 wird der Klägerin 1 eine Posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome bescheinigt. Der Facharzt für Psychiatrie K... spricht in seinem Bericht vom 9.9.2009 von einer schweren depressiven Störung mit Angstzuständen bei posttraumatischer Belastungsstörung, wegen der die Klägerin dringend einer intensiven und regelmäßigen psychiatrischen Behandlung mit Psychopharmaka bedürfe. In dem von der Klägerin 1 während des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten Schreiben einer polnischen Psychologin vom 29.1.2010 heißt es, die Klägerin 1 leide an einem depressiven Syndrom mit Konversionskomponente. Wegen ihrer Lebenssituation (alleinerziehende Mutter mit vier Kindern) und ihres Gesundheitszustands benötige sie die Hilfe ihrer Mutter. Der Nachweis, dass die Klägerin 1 (gerade) wegen ihrer Erkrankung auf diese Hilfe im Sinne des Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO „angewiesen“ ist, ist damit nicht geführt. |
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| c) Das sich aus Art. 15 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergebende Recht der Bundesrepublik Deutschland, die bei ihr eingereichten Asylanträge der Kläger aus humanitären Gründen zu prüfen, bleibt von dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO unberührt. Rechte der Kläger werden jedoch von diesen Vorschriften nicht begründet. Die Kläger können sich daher nicht darauf berufen, die Beklagte habe das ihr im Rahmen dieser Vorschriften zustehende Ermessen nicht oder fehlerhaft ausgeübt. |
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| aa) Art. 15 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO sollen die „Prärogativen“ der Mitgliedstaaten wahren, das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein (EuGH, Urt. v. 6.11.2012, a.a.O.; Urt. v. 10.12.2013 - C-394/12 - NVwZ 2014, 208). In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob aus diesen Vorschriften ein subjektives Recht des Asylbewerbers auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder wenigstens ein Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung abgeleitet werden kann (dafür: VG Gießen, Urt. v. 25.4.2008 - 2 L 201/08 - InfAuslR 2008, 327; Funke-Kaiser, a.a.O., § 27a AsylVfG Rn. 123 ff./134; Marx, a.a.O., § 27a AsylVfG Rn. 13; a. M. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - Juris; VG Berlin, Beschl. v. 7.10.2013 - 33 L 403.13 A - Juris; Hailbronner, a.a.O., § 27a AsylVfG Rn. 62). Durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10.12.2013 - C-394/12 - (a.a.O.) ist diese Frage nunmehr in dem Sinne geklärt, dass ein Asylbewerber grundsätzlich keinen Anspruch gegen einen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, dass dieser von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht. Nach dem Urteil hat das jedenfalls für den hier gegebenen Fall zu gelten, dass ein Mitgliedstaat der Aufnahme des Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II -VO niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat. |
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| Zur Begründung weist der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil zunächst darauf hin, dass die für Asylanträge geltenden Regelungen in weitem Umfang auf Unionsebene harmonisiert worden seien, so insbesondere jüngst durch die Richtlinien 2011/95 und 2013/32. Der von einem Asylbewerber gestellte Antrag werde daher weitgehend nach den gleichen Regelungen geprüft, welcher Mitgliedstaat auch immer für seine Prüfung nach der Dublin II-Verordnung zuständig sei. Zu den Regelungen in Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 Dublin II-VO heißt es weiter, dass diese Vorschriften den Mitgliedstaaten aus den bereits genannten Gründen ein weites Ermessen einräumten. Im dem Urteil wird ferner betont, aus den Erwägungsgründen 3 und 4 der Dublin II-Verordnung gehe hervor, dass die Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats einer der Hauptzwecke der Verordnung sei, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden. Der Gerichtshof der Europäischen Union schließt hieraus, dass in einem Fall, in dem ein anderer Mitgliedstaat als der Mitgliedstaat der ersten Einreise der Aufnahme des Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO zugestimmt habe, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums (d.h. das Kriterium der ersten Einreise) nur damit entgegentreten könne, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend mache, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellten, dass er tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden. Dem schließt sich der Senat an. |
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| bb) Die Kläger könnten danach gegen den angefochtenen Bescheid nur einwenden, dass es in Polen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber mit der im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Folge für ihre eigene Person gebe. Ein solcher Einwand wird von den Kläger jedoch nicht erhoben. Die Frage, ob es in Polen systemische Mängel in dem genannten Sinn gibt, wird im Übrigen, soweit ersichtlich, allgemein verneint (vgl. u. a. VG Kassel, Beschl. v. 26.8.2013 - 9 L 984/13.KS.A - Juris; VG Schleswig, Beschl. v. 27.8.2013 - 1 B 43/13 - Juris; VG Lüneburg, Urt. v. 10.10.2013 - 2 B 47.13 - Juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 19.11.2013 - 25 L 2154/13.A - Juris). |
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| 4. Offen bleiben kann, ob ein Asylbewerber seiner Überstellung in den für die Prüfung seines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat weitere die Verhältnisse in diesem Staat betreffende Gründe entgegen halten kann. |
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| So stellt sich die Frage, ob auch das Drohen einer Verletzung von Art. 3 der Europäischen Grundrechtscharta im Einzelfall eine Ausnahme von der innereuropäischen Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht, zu begründen vermag. Diese Frage braucht jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht entschieden zu werden, da den Klägern keine Verletzung ihres durch diese Vorschrift gewährleisteten Rechts auf körperliche und geistige Unversehrtheit droht. Anhaltspunkte dafür, dass die psychische Erkrankung der Klägerin 1 in Polen nicht behandelt werden kann, sind nicht zu erkennen. Dies wird auch von den Klägern nicht behauptet. |
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| Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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