Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Dez. 2006 - 9 S 2590/06

bei uns veröffentlicht am08.12.2006

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Oktober 2006 - 9 K 1345/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Mit Recht hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Schulleiters der Grund- und Hauptschule ... vom 29.06.2006, mit dem der Antragsteller vom weiteren Besuch der Schule ausgeschlossen wurde, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Denn der gegen diese kraft Gesetzes sofort vollziehbare Verfügung (vgl. § 90 Abs. 3 Satz 3 SchulG) gerichtete Widerspruch wird nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Ein dem besonderen Vollzugsinteresse entgegenstehendes Interesse des Antragstellers, gleichwohl von der Vollziehung dieser Verfügung verschont zu bleiben, vermag der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - nicht zu erkennen. Die dem Beschwerdegericht obliegende Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Soweit der Antragsteller vorträgt, der Schulausschluss sei formell rechtswidrig und in diesem Zusammenhang in Zweifel zieht, ob vor Verfügung des Schulausschlusses die gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2g SchulG erforderliche Anhörung der Klassenkonferenz erfolgt ist, übersieht er, dass nach seinem eigenen Vortrag (vgl. etwa den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 16.10.2006) eine solche Anhörung am 29.06.2006 stattgefunden und an ihr sogar sein Vater teilgenommen hat. Der Umstand, dass hierüber erst am 12.10.2006 ein Protokoll erstellt wurde, ändert daran nichts. Der Antragsteller dringt auch nicht mit der Behauptung durch, seine Erziehungsberechtigten seien vor der Entscheidung über den Schulausschluss nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 90 Abs. 7 Satz 2 SchulG angehört worden. Die Einladung zur Klassenkonferenz vom 27.06.2006 ist an die Familie des Antragstellers gerichtet gewesen. Damit hat der Schulleiter gemäß § 90 Abs. 7 Satz 2 SchulG den Erziehungsberechtigten „Gelegenheit zur Anhörung“ gegeben. Wird diese Gelegenheit nicht von allen Erziehungsberechtigten genutzt, stellt dies keinen Verfahrensfehler dar. Ausweislich des Protokolls der Klassenkonferenz war Gegenstand der Erörterung, an der der Vater des Antragstellers teilgenommen hat, auch der mögliche Schulausschluss. Dies ergibt sich ebenfalls daraus, dass der Vater des Antragstellers sich in der Konferenz für dessen Verbleiben an der Schule ausgesprochen hat. Der Antragsteller hat dies nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Soweit er in seinem Schriftsatz vom 16.10.2006 ausführt, sein Vater sei „von der Klassenkonferenz verabschiedet“ worden, ohne dass ihm „im einzelnen mitgeteilt worden sei, was seitens der Schule beabsichtigt sei“, begründet dies solche Zweifel nicht. Eine entsprechende „Absicht“, nämlich die Empfehlung, den Antragsteller von der Schule auszuschließen, hat die Klassenkonferenz ausweislich des Protokolls zwar erst gefasst, nachdem der Vater des Antragstellers den Raum verlassen hatte. Eine erneute Anhörung hierzu sieht das Schulgesetz aber nicht vor. Soweit der Antragsteller geltend macht, seine Erziehungsberechtigten seien von der Möglichkeit des § 90 Abs. 4 Satz 1 SchulG, vor dem Schulausschluss die Anhörung der Schulkonferenz zu beantragen, nicht informiert worden, ergibt sich aus einem vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffenen Vermerk des Schulleiters (BAS. 21), dass anlässlich der Klassenkonferenz vom 29.06.2006 auch hierüber informiert wurde.
Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht von der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ausgegangen. Es hat das von dem zum Zeitpunkt der Tat 12 Jahre alten Antragsteller zusammen mit zwei älteren Mitschülern mittels eines zuvor entwendeten Schlüssels verübte nächtliche Eindringen in die Grund- und Hauptschule ..., das u.a. in der Absicht erfolgt ist, Schülerausweisvordrucke, die mit falschen Angaben versehen werden sollten, zu entwenden, zutreffend als schweres Fehlverhalten im Sinne des § 90 Abs. 6 Satz 1 SchulG (s. dazu auch Senat, Beschl. vom 22.10.2003 - 9 S 2277/03 -, NJW 2004, 89; vom 04.07.2006, - 9 S 1196/06 -) gewertet.
Diese Einschätzung wird insbesondere durch die bloße Behauptung des Antragstellers, es liege ein jugendtypisches Fehlverhalten vor, nicht in Frage gestellt, zumal das Verwaltungsgericht bei seiner Wertung das Alter des Antragstellers und einen gewissen Gruppendruck durchaus berücksichtigt hat. Auch ändert das - zwischen den Beteiligten umstrittene - Nachtatverhalten des Antragstellers entgegen dessen Auffassung an der Schwere des Fehlverhaltens nichts.
Das Verwaltungsgericht hat durch dieses schwere Fehlverhalten auch zu Recht die Erfüllung der Aufgabe der Schule als gefährdet gesehen und weiter angenommen, dass das Verbleiben des Antragstellers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung der Mitschüler befürchten lasse (§ 90 Abs. 6 S. 1, 2 SchulG). Es hat diese Gefahren - anders als der Antragsteller - durch dessen Nachtatverhalten nicht abgewendet, sondern verstärkt gesehen und in diesem Zusammenhang angenommen, dass der Antragsteller nach der Tat aus eigenem Antrieb keine Einsicht gezeigt hat. Dies deckt sich mit der Angabe des Antragstellers bei der polizeilichen Vernehmung, er habe gestanden, weil er gewusst habe, dass „es sowieso irgendwann raus kommt“. Dem hat der Antragsteller lediglich entgegengehalten, er habe von sich aus ein Geständnis abgelegt und den von ihm entwendeten Kugelschreiben zurückgegeben. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den detaillierten und vom Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Angaben des Klassenlehrers des Antragstellers (VG -AS 44/45). Danach hat dieser aus der Mitte der Klasse erfahren, dass der Antragsteller an dem Einbruch beteiligt gewesen sei. Er hat daraufhin zwei Mitglieder der bereits bekannten Gruppe - die weitere Einbrüche in das Schulgebäude verübt hatte - angesprochen und darauf hingewiesen, dass er wisse, dass ein weiterer Schüler, der ihm namentlich bekannt sei, auch noch beteiligt gewesen sei. Dieser solle sich offenbaren. Nachdem keine Reaktion erfolgt war, hat der Klassenlehrer den Antragsteller am darauf folgenden Schultag direkt angesprochen und gefragt, ob er ihm nicht etwas sagen wolle. Daraufhin hat der Antragsteller das Geständnis abgelegt. Die Rückgabe des vom Antragsteller entwendeten Kugelschreibers ist erfolgt, nachdem der Klassenlehrer die ganze Gruppe gemeinsam aufgefordert gehabt hatte, die Sachen innerhalb einer von ihm gesetzten Frist auf seinen Schreibtisch zu legen. Dass der Antragsteller sich - anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat - nach Aktenlage im Gegensatz zu den übrigen sechs Gruppenmitgliedern nicht mit seiner polizeilichen Vernehmung gebrüstet hat, begründet kein anderes Ergebnis.
Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, die angegriffene Schulausschlussverfügung sei verhältnismäßig, insbesondere erforderlich. Es hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass rein pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichend seien, mithin also - anders als der Antragsteller meint - mildere Mittel erwogen. Soweit die Beschwerde „anderweitige Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen“ für ausreichend hält, versäumt sie es, diese konkret zu benennen. Soweit sie schließlich davon ausgeht, der Antragsteller sei „durch die Umstände in ausreichender Weise beeinträchtigt und beeindruckt“, verkennt sie bereits, dass Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen eine weiter gesteckte Zielsetzung haben, also einem anderen legitimen Zweck, nämlich nach § 90 Abs. 1 SchulG der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule dienen.
Soweit die angefochtene Verfügung möglicherweise deshalb ermessensfehlerhaft ergangen ist, weil sie unzutreffend davon ausgeht, dass bei dem streitgegenständlichen Einbruch Geld entwendet worden sei, begründet dies ebenfalls keine Erfolgsaussicht für den Widerspruch, denn der Antragsgegner hat seinen Bescheid in Kenntnis dieser Umstände aufrecht erhalten und damit bestätigt und wird deshalb voraussichtlich bei der zu treffenden Widerspruchsentscheidung den Schulausschluss auch bei diesem Hintergrund weiter aufrecht erhalten (vgl. auch die Ausführungen hierzu im Schriftsatz vom 28.11.2006).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 16. Okt. 2006 - 9 K 1345/06

bei uns veröffentlicht am 16.10.2006

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe   1  Der Antragsteller, ein nun 13-jähriger Schüler, wendet sich im We
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Aug. 2009 - 9 S 1624/09

bei uns veröffentlicht am 10.08.2009

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Juli 2009 - 12 K 2334/09 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller, ein nun 13-jähriger Schüler, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Vollzug eines vom Schulleiter der Grund- und Hauptschule B. U. am 29.06.2006 erlassenen Schulausschlusses. Dieser erfolgte nach Anhörung der Klassenkonferenz und des Vaters des Antragstellers.
Der nach § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 90 Abs. 3 Satz 3 SchulG zulässige Antrag ist nicht begründet.
Das Gericht hat im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der hier kraft Gesetzes angeordneten sofortigen Vollziehung gegen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers abzuwägen. Im Rahmen dessen sind die Erfolgsaussichten des von Antragstellerseite eingelegten Widerspruchs gegen die Schulausschlussverfügung, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Widerspruch bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als wahrscheinlich erfolgreich, so wird auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entsprechen sein. Erweist er sich hingegen als wahrscheinlich aussichtslos, so ist regelmäßig auch der gerichtliche Eilantrag abzulehnen. Im vorliegenden Fall gebietet eine Abwägung der vorliegend widerstreitenden Interessenlage des Antragstellers, vom Schulausschluss verschont zu bleiben, und des kraft Gesetzes sofort vollziehbaren öffentlichen Interesses des Antragsgegners an der Durchsetzung der verhängten Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme eine Entscheidung gegen die Interessen des Antragstellers. Denn die Entscheidung des Schulleiters, den Antragsteller von der Grund- und Hauptschule B. U. auszuschließen, begegnet wohl keinen rechtlichen Bedenken. Der Widerspruch wird daher aller Voraussicht nach erfolglos bleiben.
Die getroffene Maßnahme des Schulausschlusses dürfte formell rechtmäßig sein. Die gemäß § 90 Abs. 3 Nr. 2 g) SchulG erforderliche Anhörung der Klassenkonferenz wurde am 29.06.2006 vor der Entscheidung des Schulleiters über den Schulausschluss durchgeführt. Der Vater des Antragstellers erhielt nach Aktenlage dabei auch Gelegenheit, sich zu äußern. Ein Protokoll über die Klassenkonferenz wurde nachträglich zu den Akten gereicht.
Der Schulausschluss ist voraussichtlich auch materiell rechtmäßig. Die vom Schulleiter verfügte Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme hat ihre Rechtsgrundlage in § 90 Abs. 3 Nr. 2 g), Abs. 6 Satz 2 SchulG. Danach kann der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz oder der Jahrgangsstufenkonferenz einen Schulausschluss vornehmen, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet und wenn weiter das Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt. Die abschließend geregelten Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen des § 90 SchulG haben vor allem den Zweck, neben alltäglichen pädagogischen Erziehungsmaßnahmen zum Schutz der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung, der Ehre und des Eigentums der am Schulleben Beteiligten sowie des Eigentums des Schulträgers beizutragen (vgl. § 90 Abs. 1 SchulG sowie Lambert/Müller/Sutor/Tischer, Das Schulrecht in Baden-Württemberg, 1998, Schulgesetz, § 90, Erläuterung 2).
Aus gegenwärtiger Sicht liegt beim Antragsteller ein zwar einmalig zutage getretenes Fehlverhalten vor, das aber gleichwohl besonders schwer wiegt. Nach Aktenlage ist der Antragsteller zusammen mit zwei Mitschülern am Mittwoch, dem 14.06.2006, im Anschluss an das gemeinsam am örtlichen Festplatz angeschaute Fußballweltmeisterschaftsvorrundenspiel Deutschland gegen Polen mit einem Generalschlüssel in das Schulhaus der Grund- und Hauptschule B. U. über den Hintereingang eingedrungen. Da sie am Vordereingang jemanden gesehen hatten, haben sie zunächst das Schulgebäude wieder verlassen und dieses dann erst gegen 22.00 Uhr wieder betreten. Es wurden dann in verschiedenen Klassenzimmern die Lehrerpulte und Schränke durchsucht. Der Antragsteller nahm dabei einen hellblauen Kugelschreiber mit, den er erst am folgenden Montag an seinen Klassenlehrer zurückgab, nachdem dieser ihn zur Rede gestellt hatte. Weiter wurde das Sekretariat und das Rektorat mit dem Ziel durchsucht, Schülerausweisvordrucke zu finden, um sich dann mit gefälschten Schülerausweisen ein scheinbar höheres Alter zu bescheinigen und sich so Zugang etwa zu Jugendclubs zu erschleichen. Derartige Vordrucke wurden jedoch nicht gefunden. Geld wurde wohl auch nicht entwendet. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus der polizeilichen Anhörung des Antragstellers vom 28.06.2006.
Der Tathergang zeugt von einem hohen Maß an krimineller Energie und kriminellem Bewusstsein. Insbesondere belegt dies die nach einem ersten Versuch verzögerte Tatausführung zu später Stunde und die geäußerte Absicht, Schülerausweisformulare zu entwenden. Beim Antragsteller ändert daran auch der Umstand nichts, dass er der jüngste der drei tatbeteiligten Mitschüler war und nach Angaben seines Bevollmächtigten im Anschluss an das Fußballspiel das Unrecht der Tat verdrängt und sich den Kameraden im Sinne einer „Mutprobe“ angeschlossen habe. Daraus kann aus gegenwärtiger Sicht nämlich keineswegs geschlossen werden, dass die Tatbeteiligung des Antragstellers „zwingend“ gewesen wäre und er sich der Beteiligung hätte nicht entziehen können. Neben der erfolgten schweren Rechtsverletzung erscheint die Erfüllung der Aufgabe der Schule auch dadurch gefährdet, dass der Antragsteller nach der Tat keine Einsicht aus eigenem Antrieb zeigte und gegenüber Mitschülern angeblich mit Stolz von seiner polizeilichen Vernehmung erzählte. Neben der begangenen Tat zeigt dieses Verhalten auch, dass bei einem weiteren Verbleiben des Antragstellers in der Schule derzeit eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung der Mitschüler zu befürchten ist. Ohne die erfolgte Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme bestünde an der bisherigen Schule die begründete Gefahr, dass Mitschüler im Antragsteller ein „Vorbild“ sehen könnten und versuchen würden, ihm in seinem Verhalten nachzueifern.
Die konkrete Auswahl der vom Schulleiter getroffenen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme dürfte hier rechtlich nicht zu beanstanden sein. Der Schulausschluss ist aller Voraussicht nach geeignet und auch erforderlich, um den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule, die Einhaltung der Schulordnung und den Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule zu gewährleisten. Rein pädagogische Erziehungsmaßnahmen (vgl. § 90 Abs. 2 SchulG) dürften bei dem vorliegenden Fehlverhalten nicht ausreichend sein. Der Schulausschluss verstößt schließlich aller Voraussicht nach auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In Anbetracht des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule hat der Antragsteller Nachteile, die etwa daher rühren, dass er nun eine entferntere Schule in M. besuchen muss, was mit Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist, wohl hinzunehmen. Ob es sich allerdings, wie von Antragstellerseite dargestellt, um einen Nachteil handelt, wenn der Antragsteller sich nun durch den Schulwechsel an eine neue und für ihn fremde Umgebung anpassen muss, erscheint fraglich. Denn es kann durchaus als Vorteil auch für den Antragsteller angesehen werden, wenn er nun von Mitschülern, die bisher einen schlechten Einfluss auf ihn ausgeübt haben, getrennt ist und an der neuen Schule in M. sozialpädagogische Maßnahmen in Anspruch nehmen kann. Im Übrigen erscheint es nicht völlig ausgeschlossen, dass der Antragsteller künftig im Falle seines Wohlverhaltens auch wieder an seine frühere Schule wechseln kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG (wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens halbierter Auffangwert).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.