Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 16. Okt. 2006 - 9 K 1345/06

bei uns veröffentlicht am16.10.2006

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller, ein nun 13-jähriger Schüler, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Vollzug eines vom Schulleiter der Grund- und Hauptschule B. U. am 29.06.2006 erlassenen Schulausschlusses. Dieser erfolgte nach Anhörung der Klassenkonferenz und des Vaters des Antragstellers.
Der nach § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 90 Abs. 3 Satz 3 SchulG zulässige Antrag ist nicht begründet.
Das Gericht hat im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der hier kraft Gesetzes angeordneten sofortigen Vollziehung gegen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers abzuwägen. Im Rahmen dessen sind die Erfolgsaussichten des von Antragstellerseite eingelegten Widerspruchs gegen die Schulausschlussverfügung, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Widerspruch bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als wahrscheinlich erfolgreich, so wird auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entsprechen sein. Erweist er sich hingegen als wahrscheinlich aussichtslos, so ist regelmäßig auch der gerichtliche Eilantrag abzulehnen. Im vorliegenden Fall gebietet eine Abwägung der vorliegend widerstreitenden Interessenlage des Antragstellers, vom Schulausschluss verschont zu bleiben, und des kraft Gesetzes sofort vollziehbaren öffentlichen Interesses des Antragsgegners an der Durchsetzung der verhängten Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme eine Entscheidung gegen die Interessen des Antragstellers. Denn die Entscheidung des Schulleiters, den Antragsteller von der Grund- und Hauptschule B. U. auszuschließen, begegnet wohl keinen rechtlichen Bedenken. Der Widerspruch wird daher aller Voraussicht nach erfolglos bleiben.
Die getroffene Maßnahme des Schulausschlusses dürfte formell rechtmäßig sein. Die gemäß § 90 Abs. 3 Nr. 2 g) SchulG erforderliche Anhörung der Klassenkonferenz wurde am 29.06.2006 vor der Entscheidung des Schulleiters über den Schulausschluss durchgeführt. Der Vater des Antragstellers erhielt nach Aktenlage dabei auch Gelegenheit, sich zu äußern. Ein Protokoll über die Klassenkonferenz wurde nachträglich zu den Akten gereicht.
Der Schulausschluss ist voraussichtlich auch materiell rechtmäßig. Die vom Schulleiter verfügte Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme hat ihre Rechtsgrundlage in § 90 Abs. 3 Nr. 2 g), Abs. 6 Satz 2 SchulG. Danach kann der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz oder der Jahrgangsstufenkonferenz einen Schulausschluss vornehmen, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet und wenn weiter das Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt. Die abschließend geregelten Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen des § 90 SchulG haben vor allem den Zweck, neben alltäglichen pädagogischen Erziehungsmaßnahmen zum Schutz der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung, der Ehre und des Eigentums der am Schulleben Beteiligten sowie des Eigentums des Schulträgers beizutragen (vgl. § 90 Abs. 1 SchulG sowie Lambert/Müller/Sutor/Tischer, Das Schulrecht in Baden-Württemberg, 1998, Schulgesetz, § 90, Erläuterung 2).
Aus gegenwärtiger Sicht liegt beim Antragsteller ein zwar einmalig zutage getretenes Fehlverhalten vor, das aber gleichwohl besonders schwer wiegt. Nach Aktenlage ist der Antragsteller zusammen mit zwei Mitschülern am Mittwoch, dem 14.06.2006, im Anschluss an das gemeinsam am örtlichen Festplatz angeschaute Fußballweltmeisterschaftsvorrundenspiel Deutschland gegen Polen mit einem Generalschlüssel in das Schulhaus der Grund- und Hauptschule B. U. über den Hintereingang eingedrungen. Da sie am Vordereingang jemanden gesehen hatten, haben sie zunächst das Schulgebäude wieder verlassen und dieses dann erst gegen 22.00 Uhr wieder betreten. Es wurden dann in verschiedenen Klassenzimmern die Lehrerpulte und Schränke durchsucht. Der Antragsteller nahm dabei einen hellblauen Kugelschreiber mit, den er erst am folgenden Montag an seinen Klassenlehrer zurückgab, nachdem dieser ihn zur Rede gestellt hatte. Weiter wurde das Sekretariat und das Rektorat mit dem Ziel durchsucht, Schülerausweisvordrucke zu finden, um sich dann mit gefälschten Schülerausweisen ein scheinbar höheres Alter zu bescheinigen und sich so Zugang etwa zu Jugendclubs zu erschleichen. Derartige Vordrucke wurden jedoch nicht gefunden. Geld wurde wohl auch nicht entwendet. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus der polizeilichen Anhörung des Antragstellers vom 28.06.2006.
Der Tathergang zeugt von einem hohen Maß an krimineller Energie und kriminellem Bewusstsein. Insbesondere belegt dies die nach einem ersten Versuch verzögerte Tatausführung zu später Stunde und die geäußerte Absicht, Schülerausweisformulare zu entwenden. Beim Antragsteller ändert daran auch der Umstand nichts, dass er der jüngste der drei tatbeteiligten Mitschüler war und nach Angaben seines Bevollmächtigten im Anschluss an das Fußballspiel das Unrecht der Tat verdrängt und sich den Kameraden im Sinne einer „Mutprobe“ angeschlossen habe. Daraus kann aus gegenwärtiger Sicht nämlich keineswegs geschlossen werden, dass die Tatbeteiligung des Antragstellers „zwingend“ gewesen wäre und er sich der Beteiligung hätte nicht entziehen können. Neben der erfolgten schweren Rechtsverletzung erscheint die Erfüllung der Aufgabe der Schule auch dadurch gefährdet, dass der Antragsteller nach der Tat keine Einsicht aus eigenem Antrieb zeigte und gegenüber Mitschülern angeblich mit Stolz von seiner polizeilichen Vernehmung erzählte. Neben der begangenen Tat zeigt dieses Verhalten auch, dass bei einem weiteren Verbleiben des Antragstellers in der Schule derzeit eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung der Mitschüler zu befürchten ist. Ohne die erfolgte Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme bestünde an der bisherigen Schule die begründete Gefahr, dass Mitschüler im Antragsteller ein „Vorbild“ sehen könnten und versuchen würden, ihm in seinem Verhalten nachzueifern.
Die konkrete Auswahl der vom Schulleiter getroffenen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme dürfte hier rechtlich nicht zu beanstanden sein. Der Schulausschluss ist aller Voraussicht nach geeignet und auch erforderlich, um den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule, die Einhaltung der Schulordnung und den Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule zu gewährleisten. Rein pädagogische Erziehungsmaßnahmen (vgl. § 90 Abs. 2 SchulG) dürften bei dem vorliegenden Fehlverhalten nicht ausreichend sein. Der Schulausschluss verstößt schließlich aller Voraussicht nach auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In Anbetracht des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule hat der Antragsteller Nachteile, die etwa daher rühren, dass er nun eine entferntere Schule in M. besuchen muss, was mit Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist, wohl hinzunehmen. Ob es sich allerdings, wie von Antragstellerseite dargestellt, um einen Nachteil handelt, wenn der Antragsteller sich nun durch den Schulwechsel an eine neue und für ihn fremde Umgebung anpassen muss, erscheint fraglich. Denn es kann durchaus als Vorteil auch für den Antragsteller angesehen werden, wenn er nun von Mitschülern, die bisher einen schlechten Einfluss auf ihn ausgeübt haben, getrennt ist und an der neuen Schule in M. sozialpädagogische Maßnahmen in Anspruch nehmen kann. Im Übrigen erscheint es nicht völlig ausgeschlossen, dass der Antragsteller künftig im Falle seines Wohlverhaltens auch wieder an seine frühere Schule wechseln kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG (wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens halbierter Auffangwert).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 16. Okt. 2006 - 9 K 1345/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 16. Okt. 2006 - 9 K 1345/06

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 16. Okt. 2006 - 9 K 1345/06 zitiert 3 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 16. Okt. 2006 - 9 K 1345/06 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 16. Okt. 2006 - 9 K 1345/06.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Dez. 2006 - 9 S 2590/06

bei uns veröffentlicht am 08.12.2006

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Oktober 2006 - 9 K 1345/06 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Bes

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.