Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 17. Sept. 2007 - 6 K 1147/07

published on 17/09/2007 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 17. Sept. 2007 - 6 K 1147/07
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Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zum Studium im deutsch-englischen Studiengang des Europäischen Studienprogramms für Betriebswirtschaft im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 - beschränkt auf den Studienabschnitt am Studienort R. - zuzulassen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium im deutsch-englischen Studiengang des Europäischen Studienprogramms für Betriebswirtschaft an der Hochschule R..
Der Antragsteller ist im Besitz einer Hochschulzugangsberechtigung. Im Mai 2007 beantragte er bei der Antragsgegnerin die Zulassung zum Studium im deutsch-englischen Studiengang des Europäischen Studienprogramms für Betriebswirtschaft (European School of Business). Mit Bescheid vom 18.07.2007 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag nach Durchführung eines schriftlichen und mündlichen Eignungstests ab und teilte dem Antragsteller seine Ranglistenplätze für Nachrückverfahren mit. In der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung heißt es u.a.: „Die Klage muss ... einen bestimmten Antrag enthalten“.
Am 04.08.2007 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Sigmaringen um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, seine Nichtberücksichtigung sei rechtswidrig. Ein Eignungsfeststellungsverfahren nach § 58 Abs. 5 LHG habe nicht durchgeführt werden dürfen, weil der streitige Studiengang keine besonderen Anforderungen stelle und diese nicht über diejenigen eines Studiums der Betriebswirtschaftslehre an anderen Hochschulen hinausgingen. Auch die Durchführung eines Tests im Antwort-Wahl-Verfahren sei rechtswidrig, weil es an einer normativen Festlegung relativer Bestehensvoraussetzungen fehle.
Der Antragsteller beantragt - sachdienlich gefasst -,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum Studium im deutsch-englischen Studiengang des Europäischen Studienprogramms für Betriebswirtschaft im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 - beschränkt auf den Studienabschnitt am Studienort R. - zuzulassen.
Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen.
Sie führt zur Begründung aus, die Studien- und Prüfungsordnung für den streitigen Studiengang werde gerade von den zuständigen Gremien beraten. Der Studiengang finde in Kooperation mit einer Partneruniversität in L. (Großbritannien) statt, mit der feste Zulassungszahlen vereinbart seien. Ein Studienbewerber müsse auch die Zulassungsanforderungen der Partnerhochschule erfüllen; bereits deshalb - insbesondere aufgrund des Studienaufenthalts in Großbritannien für die Dauer von zwei Jahren - stelle der Studiengang besondere Anforderungen im Sinne von § 58 Abs. 5 LHG. Die zugrunde liegende Auswahlsatzung aus dem Jahr 1998 werde schnellstmöglich an die aktuelle Rechtslage angepasst; dabei werde deren Inhalt aber gleich bleiben. Von der Hochschule seien 12 Zulassungen ausgesprochen worden. 10 Studierende hätten sich aktuell immatrikuliert. Ein weiteres Nachrückverfahren sei nicht geplant.
II.
Es bestand keine Veranlassung, den Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 15.09.2007 vor einer Entscheidung der Kammer zur Wahrung rechtlichen Gehörs an die Antragsgegnerin weiterzuleiten. Die darin enthaltene Antragspräzisierung erfordert keine neuerliche Stellungnahme der Antragsgegnerin, da sie sich bereits umfänglich zum Zulassungsbegehren des Antragstellers geäußert hat; auch die sonstigen Ausführungen in diesem Schriftsatz sind entweder mit der Antragsgegnerin bereits inhaltlich erörtert worden oder für die Entscheidung nicht erheblich.
Der nach Präzisierung des Begehrens des Antragsstellers auf eine Teilzulassung - beschränkt auf den am Studienort R. angebotenen Studienabschnitt - gerichtete Eilantrag ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsgrunds und eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO) glaubhaft gemacht.
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Der Anordnungsgrund folgt hier zunächst aus dem Umstand, dass dem Antragsteller ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, das erst geraume Zeit nach Beginn des Bewerbungssemesters durchgeführt und abgeschlossen werden kann, und eine damit verbundene Zurückstellung seiner Berufsausbildung nicht zuzumuten ist.
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Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Die Antragsgegnerin hat nicht alle normativ festgesetzten Studienplätze im streitigen Studiengang vergeben. Von den noch zur Verfügung stehenden Studienplätzen kann der Antragsteller, der die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium erfüllt, einen Studienplatz in Anspruch nehmen.
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Keiner Entscheidung bedarf dabei die Frage, ob das Eignungsfeststellungsverfahren in rechtmäßiger Weise durchgeführt und der Antragsteller zurecht (lediglich) auf den (aussichtslosen) Rangplatz 37 (in „Liste 1“) bzw. 17 (in „Liste 2“) eingestuft worden ist. Soweit das Eignungsfeststellungsverfahren in zahlreichen Punkten von den rechtlichen Vorgaben in § 6 HZG, §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 1 Satz 3 HVVO abweicht, kann die Antragsgegnerin immerhin für sich in Anspruch nehmen, dass sie zu bestimmten Abweichungen durch Satzung in § 6 a HZG i.V. mit § 1 Abs. 3 HVVO und der dazugehörigen Anlage 1 ermächtigt ist. Offen bleiben kann auch die Frage der Rechtmäßigkeit eines Antwort-Wahl-Verfahrens im schriftlichen Eignungstest wie auch die Frage, welche rechtlichen Folgen aus der Vernichtung der Unterlagen über den vom Antragsteller abgelegten Test durch die Antragsgegnerin zu ziehen sein könnten.
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Ein Zulassungs- und damit ein Anordnungsanspruch liegt jedenfalls bereits deshalb vor, weil die Antragsgegnerin nicht sämtliche normativ festgesetzten Studienplätze vergeben hat und der Antragsteller der einzige abgelehnte Studienbewerber ist, der in zeitlichem Zusammenhang mit dem Vorlesungsbeginn um Rechtsschutz gegen den Versagungsbescheid nachgesucht hat, sodass ihm vorläufig einer der - bislang unbelegten - Studienplätze zuzuweisen ist.
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In der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Fachhochschulen im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008 vom 23.06.2007 (GBl. S. 280; ZZVO-FH 2007/2008) sind in Anlage 1 für die Hochschule R. und den deutsch-englischen Studiengang des Europäischen Studienprogramms für Betriebswirtschaft 20 Studienplätze im Wintersemester festgesetzt. Nach § 1 Abs. 3 ZZVO-FH 2007/2008 gibt diese Rechtsnorm zahlenförmigen Inhalts die Zahl der höchstens aufzunehmenden BewerberInnen „für die in der Anlage 1 bezeichneten Studiengänge an den dort genannten Hochschulen“ wieder. Weitere Differenzierungen im Hinblick auf den Umstand, dass der streitige Studiengang hälftig von der Partnerhochschule in L. angeboten wird, sind der ZZVO-FH 2007/2008 nicht zu entnehmen (anders beispielsweise die ZZVO-ZVS-Studiengänge 2007/2008 vom 05.07.2008, GBl. S. 331, für das Medizinstudium an der Universität Heidelberg, Studienorte Heidelberg und Mannheim). Der objektive Regelungsgehalt der Zulassungszahlenfestsetzung besteht folglich in der Aussage, dass „an der Hochschule R. “ (vgl. § 1 Abs. 3 ZZVO-FH 2007/2008 i.V. mit der Spalte 1 aus der Anlage 1, die mit „Hochschule / Studiengang“ überschrieben ist) im Wintersemester 2007/2008 20 Studierende aufgenommen werden können und ggf. auch müssen. Die Antragsgegnerin hat im bereits abgeschlossenen Vergabeverfahren jedoch letztlich lediglich 10 Studierende immatrikuliert, davon ausweislich der Zulassungsliste vom 13.07.2007 nur etwa die Hälfte mit Studienbeginn in R.. Auch die Partnerhochschule in L. hat nach Aktenlage voraussichtlich nicht mehr als ca. 5 Studierende mit Studienbeginn in R. zugelassen, da nach dem Verständnis beider Hochschulen von einer Gesamtzulassung von insgesamt lediglich 20 Studierenden im Studiengang an beiden Standorten auszugehen ist. Folglich sind noch zahlreiche der normativ festgesetzten Studienplätze unbesetzt. Der Antragsteller, der die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, kann somit einen dieser Studienplätze vorläufig in Anspruch nehmen, nachdem sich sonstige - vorrangige - BewerberInnen nicht um Rechtsschutz gegen die Ablehnung bemüht haben.
15 
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der streitige Studiengang nach der Konzeption der beteiligten Partnerhochschulen auf eine Gesamtzulassungszahl von 20 Studierenden - und folglich auf eine Zulassung von lediglich 10 Studierenden in Reutlingen - ausgelegt ist. Diese Konzeption hat aber in der ZZVO-FH 2007/2008 keinen Niederschlag gefunden. Dort ist vielmehr - wohl unbeabsichtigt - eine „zu hohe“ Zulassungszahl festgesetzt worden. Jedenfalls ist nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit festgelegt worden, dass sich die Zulassungszahl von 20 Studierenden auf beide Standorte beziehen soll. Eine solche Regelung dürfte auch völkerrechtlichen Bedenken begegnen, da der baden-württembergische Verordnungsgeber keine territoriale Regelungsgewalt für die Zulassungs(zahl) an britischen Hochschulen in Anspruch nehmen kann und sich mit seiner Zulassungszahlenfestsetzung auf die Studierendenzahl in R. beschränken muss. Auch vor diesem Hintergrund ist bei objektiver Auslegung des Verordnungstexts davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber seine Kompetenzen nicht hat überschreiten wollen und daher eine Zulassungzahl allein für den Studienort R. festgesetzt hat. An die durch Rechtsnorm erfolgte - die StudienbewerberInnen insoweit begünstigende - Zulassungszahlenfestsetzung (20 Studierende in R.) ist sowohl die Antragsgegnerin als auch die Kammer gebunden, solange die ZZVO-FH 2007/2008 nicht vom Verordnungsgeber geändert wird. Einen rechtlichen Ansatzpunkt, um die Festsetzung der Zulassungszahl zu Lasten des Studienbewerbers zu korrigieren, hat weder die Antragsgegnerin aufgezeigt noch ist ein solcher sonst für die Kammer ersichtlich.
16 
Der Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 18.07.2007 ist aufgrund der darin enthaltenen fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung noch nicht in Bestandskraft erwachsen und steht folglich der vorläufigen Zulassung des Antragstellers nicht entgegen. Der Hinweis, die Klage müsse einen Antrag enthalten, stimmt mit § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht überein und ist abstrakt geeignet, einen Betroffenen von der Klageerhebung abzuhalten. Die danach zu beachtende Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO ist noch nicht abgelaufen.
17 
Eine Beiladung der L. University war - unabhängig von der Frage, ob die Beiladung eines ausländischen Hoheitsträgers überhaupt zulässig ist - nicht veranlasst, nachdem der Antragsteller durch seine Präzisierung des von ihm verfolgten Begehrens klar gestellt hat, dass es ihm im Eilverfahren zunächst nur um eine Teilzulassung für den Studienbeginn am Studienort R. geht. Mit der tenorierten vorläufigen Teilzulassung geht das Gericht somit auch nicht über die - auch ihm gesetzten - völkerrechtlichen Grenzen der Rechtskrafterstreckung hinaus.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer sieht in der Präzisierung des Antrags durch den Antragsteller keine Beschränkung des Begehrens und damit keine verdeckte (Teil-)Rücknahme, sodass es bei der einheitlichen Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin zu verbleiben hat. Der Antragsteller hat von vorneherein lediglich eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt und zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, dass er - auch bereits im Eilverfahren - eine Erstreckung des Tenors und seiner Wirkungen auch auf die L. University - und damit bezogen auf den zweiten Studienabschnitt - erstrebt.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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published on 12/02/2008 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. September 2007 - 6 K 1147/07 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. De
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.