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| Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. |
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| 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des am 13./15.03.2000 beantragten Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Lebensmittelmarkts. Dem Vorhaben stehen von der Beklagten als Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 57 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO i.V.m. § 30 Abs. 1 BauGB). Denn nach der Festsetzung Nr. 1.1.1.1 Abs. 1 des im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nunmehr maßgeblichen Bebauungsplans „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ in der Fassung vom 28.01.2010 (Bebauungsplan 2010) sind im Bereich E 2 - auch im festgesetzten Gewerbegebiet GE 2 - Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten, wozu nach der Festsetzung Nr. 11.2 „Nahrungs- und Genussmittel“ auch ein Lebensmittelmarkt gehört, ausgeschlossen. |
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| Die das Vorhaben ausschließende Festsetzung Nr. 1.1.1.1 Abs. 1 des Bebauungsplans 2010 ist auch weder aus formellen (a) noch aus materiellen Gründen (b) unwirksam. |
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| a) Der Bebauungsplan 2010 leidet weder an beachtlichen und rechtzeitig geltend gemachten Verfahrensfehlern noch an sonstigen Formfehlern. |
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| (1) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist kein Ausfertigungsmangel darin zu sehen, dass in § 3 der am 02.02.2010 ausgefertigten Satzung über den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ auf andere Satzungsbestandteile (Lageplan, textliche Festsetzungen) Bezug genommen wäre, als sie vom Gemeinderat am 28.01.2010 beschlossen wurden. Verhielte es sich so, führte dies im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit und Normklarheit ungeachtet dessen, dass die beschlossenen Satzungsbestandteile ihrerseits ordnungsgemäß ausgefertigt wurden, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. Senat, Urt. v. 11.04.1997 - 5 S 512/95 -, VBlBW 1997, 383). Tatsächlich handelt es sich jedoch um ein und dieselben Satzungsbestandteile. Dass diese in der ausgefertigten Satzung zusätzlich mit dem Datum „08.04.2002“ versehen wurden, ist lediglich ein Hinweis darauf, dass den nunmehr in der Fassung der Auslegungsunterlagen vom 08.10.2009 beschlossenen Satzungsbestandteilen nicht nur diejenigen vom 11.08.2009, sondern auch diejenigen vom 08.04.2002 zugrundelagen, mit denen sie nahezu identisch sind. Ein anderer Lageplan bzw. andere textliche Festsetzungen, die es auch gar nicht gäbe, wurden mit dieser zusätzlichen, auf die Chronologie hinweisenden Angabe nicht bezeichnet. |
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| (2) Der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ ist auch nicht inhaltlich unbestimmt, weil der in § 1 Nr. 1 der Satzung in Bezug genommene Lageplan des zu ändernden, seit 10.12.1979 rechtskräftigen Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung der 1. und 2. Änderung, dem die Inhalte des am 28.01.2010 beschlossenen Lageplans hinzugefügt werden sollten, tatsächlich nicht vom 13.09.1976, sondern vom 02.02.1976/06.03.1978 datiere. Abgesehen davon, dass der von der Änderung allein betroffene (Teil-)Lageplan vom 02.02.1976 im Hinblick auf die insoweit zuletzt vorgenommene, wenn auch in der Planurkunde nicht eindeutig vermerkte Änderung am 13.09.1976 durchaus zutreffend bezeichnet ist (vgl. etwa auch 08, „Inhalt der Planakte 1.“), änderte auch ein unrichtig bezeichneter Lageplan nichts daran, dass mit der „3. Änderung, Teil B“ der Bebauungsplan „Unterlohn“ in seiner bisherigen Fassung auch hinsichtlich des zugehörigen Lageplans im Überlagerungsbereich geändert werden sollte; ein unrichtiges Datum stellte insofern nur eine unschädliche Falschbezeichnung dar. Dass bereits der zu ändernde Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen bzw. bekanntgemacht worden wäre, ist schließlich weder dargetan noch ersichtlich. Das von der Klägerin angeführte Änderungsdatum „6.3.1978“ bezog sich schließlich nur auf den erst am 19.07.1979 beschlossenen Ergänzungsplan für das von der (ersten) Genehmigung ausgenommene „von der Straße Lgb. Nr. 7940/10 umgebene, gegliederte GE-Gebiet im Westen des Plangebiets“, welches von der „3. Änderung, Teil B“ überhaupt nicht berührt wird. |
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| (3) Soweit die Klägerin rügt, der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ wäre im Hinblick auf die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut auszulegen gewesen, weil die (vom Gemeinderat beschlossene) maßgebliche Satzungsbestimmung in dem Entwurf, der Gegenstand der öffentlichen Auslegung gewesen war, noch nicht enthalten war, geht dies fehl. Zwar wurde die in § 5 des ausgelegten Satzungsentwurfs enthaltene Bestimmung, wonach die Bebauungsplanänderung mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft trete, erst nachträglich um die Wendung ergänzt „und beinhaltet eine Rückwirkung auf den 14.08.2002, dem ursprünglichen Inkrafttreten des Bebauungsplans 'Unterlohn' 3. Änderung Teil B‘“. Auch trifft es zu, dass sich in der Bekanntmachung der Auslegung vom 06.10.2009 noch kein Hinweis auf die vom Gemeinderat bereits in seinem Beschluss vom 24.09.2009 zum Ausdruck gebrachte Absicht findet, den zu beschließenden Änderungsplan erneut nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft zu setzen (vgl. Sitzungsvorlage TUA 2009-063). Jedoch ging sowohl aus dem Deckblatt der Auslegungsunterlagen („Bebauungsplan Unterlohn 3. Änderung Teil B - 2. rückwirkendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB“, u8.3B Verfahren, Bl. 52) als auch aus der Planbegründung (Teil A 1 Verfahren, u8.3B Verfahren, Bl. 57R) klar hervor, dass der Bebauungsplan nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft treten sollte. Ob der nach öffentlicher Auslegung vorgenommenen Ergänzung des Satzungstextes vor diesem Hintergrund nur mehr klarstellende Bedeutung zukam, für die - mangels inhaltlicher Änderung des Planentwurfs - kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bestand (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822), kann dahinstehen. Denn einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bedurfte es mit Rücksicht auf die vorgenommene Ergänzung schon deshalb nicht, weil sich die (Anordnung der) Rückwirkung als solche nach einer bloßen Fehlerbehebung nicht als materielle Änderung des Bebauungsplans, sondern als Bestandteil des Bekanntmachungsverfahrens darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 31.85 -, BVerwGE 75, 262; Urt. v. 10.08.2000 - 4 CN 2.99 -, Buchholz 406.11 § 215a BauGB Nr. 7). Inwiefern dies anders zu beurteilen sein sollte, weil dem eine Auslegung mit einem anders lautenden Satzungsentwurf vorausgegangen war, erschließt sich dem Senat nicht. Nachdem im Hinblick auf die sonstigen Auslegungsunterlagen kein Zweifel daran bestehen konnte, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung vorgesehen war, hätte im Übrigen Anlass genug bestanden, ggf. auch hierzu Stellung zu nehmen. |
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| (4) Nachdem im ersten ergänzenden Verfahren von der nach § 2 Abs. 4 BauGB grundsätzlich erforderlichen Umweltprüfung noch unter Hinweis auf § 13 Abs. 1 BauGB abgesehen und infolgedessen auch kein Umweltbericht nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB erstellt worden war, wurde dies nunmehr im zweiten ergänzenden Verfahren nachgeholt. Ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens vorgelegen hatten, kann sonach hier dahinstehen. |
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| (5) Entgegen der Auffassung der Klägerin leidet der Bebauungsplan 2010 auch nicht an einem beachtlichen Ermittlungsdefizit oder einer beachtlichen Bewertungsfehleinschätzung (vgl. §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB). |
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| Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Zu diesem Zwecke sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu bewerten und zu ermitteln. Insoweit stehen nach dem EAG-Bau nicht mehr (materielle) Mängel des Abwägungsvorgangs (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), sondern Verfahrensfehler in Rede. Nach § 244 Abs. 1 BauGB war auch das mit der neuen amtlichen Bekanntmachung erst am 06.02.2010 abgeschlossene zweite ergänzende Verfahren nach den Vorschriften des BauGB in der ab dem 20.07.2004 geltenden und zuletzt am 21.12.2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.01.2009 - 4 BN 27.08 -, BauR 2009, 780). Maßgeblicher Zeitpunkt i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist nunmehr der der dritten Abwägungsentscheidung am 28.01.2010. |
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| Inwiefern der erstellte Umweltbericht auf einen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler führte, weil in diesem davon ausgegangen wird, dass es durch den möglichen Diskothekenbetrieb nachts nicht zu erhöhten Lärmimmissionen gegenüber dem derzeit planungsrechtlich möglichen Status komme, da kerngebietstypische Diskotheken nicht zulässig seien (a.a.O., S. 15, 21), kann dahinstehen, da ein solcher jedenfalls nicht auf den sortimentsbezogenen Einzelhandelsauschluss von Einfluss gewesen wäre. |
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| Ein Ermittlungs- und/oder Bewertungsfehler ließe sich freilich auch nicht feststellen. Zwar träfe jene Erwägung im Hinblick auf die später im Bebauungsplan getroffene Festsetzung Nr. 1.1.1.2 nicht zu, da auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1987 bislang nicht allgemein zulässige kerngebietstypische Diskotheken (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <93. Erg.lfg. 2009>, § 8 BauNVO Rn. 47; BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 - 4 C 54.89 -, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 11 u. Beschl. v. 28.07.1988 - Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 8; OVG NW, Beschl. v. 18.04.2002 - 7 B 326/02 -, BRS 65 Nr. 165; BayVGH, Urt. v. 23.12.1998 – 26 N 98.1676 -) ausnahmsweise zugelassen werden könnten (vgl. §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, 1 Abs. 6 u. 9 BauNVO). Jedoch ist diese Aussage vor dem Hintergrund der planerischen Vorgabe zu sehen, dass kerngebietstypische Diskotheken weiterhin unzulässig bleiben sollten. So wird sowohl in der Planbegründung wie auch in der Abwägungsvorlage darauf verwiesen, dass Diskotheken nur dann ausnahmsweise zulässig sein sollten, wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werde, dass die Lärmrichtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete eingehalten würden, sodass sie nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO auch in einem Mischgebiet zulässig wären (vgl. Planbegründung, S. 27, Abwägungsvorlage, S. 26). Insofern erweisen sich die Ausführungen im Umweltbericht als zutreffend. Dass sich an anderer Stelle des Umweltberichts der Hinweis findet, dass bei Errichtung einer Diskothek nachts eine Erhöhung der Schallwerte nicht vollständig ausgeschlossen sei, jedoch die im „Gewerbegebiet“ zulässigen Grenzwerte einzuhalten seien, worauf im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren eingewirkt werden könne (S. 21), vermag vor dem Hintergrund der planerischen Vorgabe ebenso wenig auf einen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu behandelnden Bewertungsfehler zu führen. |
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| Ausweislich des Abwägungsvorschlags der Verwaltung hat der Gemeinderat nunmehr jedenfalls auch die jüngere städtebauliche Entwicklung berücksichtigt und das dem Bebauungsplan zugrundeliegende städtebauliche Konzept (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11, Abs. 7 u. 8 BauGB) - auch vor dem Hintergrund der von der Klägerin geltend gemachten „zahlreichen Durchbrechungen“ - mit dem ihm zukommendem Gewicht im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. |
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| Dass dem Gemeinderat der Beklagten bei seiner neuerlichen Abwägungsentscheidung im Hinblick auf die bereits im ersten Berufungsurteil gewürdigten vorhabenbezogenen Bebauungspläne eine Bewertungsfehleinschätzung unterlaufen wäre, ist nicht zu erkennen. An seine damaligen Feststellungen ist der Senat nicht gebunden. Auch aus § 144 Abs. 6 VwGO ergibt sich keine für das weitere Verfahren maßgebliche Anweisung hinsichtlich der für die Entscheidung maßgeblichen Würdigung des Sachverhalts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.06.1985 - 1 B 48.85 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151). |
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| Mit dem Erlass des „Vorhaben- und Erschließungsplans im Bereich Unterlohn“ vom 16.02.1995 für einen Bau- und Heimwerkermarkt (mit Gartencenter) und einen Lebensmittelmarkt (2. Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“) hat sich der Gemeinderat keineswegs in Widerspruch zu seinen damaligen Vorstellungen über ein Zentren- und Gewerbeflächenkonzept gesetzt. Zwar wurde das modifizierte Zentrenkonzept erst am 30.07.1998 vom Gemeinderat beschlossen, doch hatte sich der Gemeinderat die diesem Konzept letztlich immer noch zugrundeliegenden Empfehlungen im GMA-Gutachten vom Juli 1990 im Grundsatz bereits mit seinen Aufstellungsbeschlüssen vom 23.06. und 10.11.1994 zu Eigen gemacht. Dass im Zusammenhang mit der Erweiterung des (vorhandenen) Bau- und Heimwerkermarkts (OBI) der ersichtlich bereits seit 1983 bestehende (vgl. auch die Baugenehmigung v. 19.10.1983 für eine Werbeanlage <2 Hinweistafeln>) Lebensmittelmarkt (Norma) zu seiner planungsrechtlichen Absicherung in das Plangebiet einbezogen wurde (vgl. die Planbegründung v. 08.02.1994, S. 2 f.), lässt nicht den Rückschluss auf eine inkonsequente oder gar willkürliche Handhabung jener städtebaulichen Vorstellungen zu. Letztlich wurde im Vorgriff auf die anstehende Überplanung des Gewerbegebiets „Unterlohn“ lediglich eine am konkreten Bestand orientierte, anlagenbezogene Planung vorgenommen, wie sie zur Standortsicherung nicht mehr zulässiger Gewerbebetriebe später auch nach § 1 Abs. 10 BauNVO möglich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27). Eben dies war ersichtlich mit dem von der Beklagten aufgegriffenen „Gedanken des fortwirkenden Bestandsschutzes“ gemeint. Auf das unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete, inzwischen aufgegebene (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1998 - 4 C 10.97 -, BVerwGE 106, 228, Beschl. v. 11.05.1998 - 4 B 45.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 152) Institut des „überwirkenden (aktiven) Bestandsschutzes“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.01.1977 - IV B 183.76 -, Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 5; Urt. v. 17.01.1986 - 4 C 80.82 -, BVerwGE 72, 362) sollte damit nicht zurückgegriffen werden. Dass ein solcher „erweiterter Bestandsschutz“ i. S. des § 1 Abs. 10 BauNVO, obwohl mit ihm keine der Sortimentsausweitung dienenden weiteren Verkaufsflächen zugestanden wurden, den damals vorhandenen Planungsvorstellungen der Beklagten zum Umgang mit dem vorhandenen Bestand widersprochen hätte und ein bei Überplanung unzulässig werdender Einzelhandelsbetrieb (mit innenstadtrelevanten Sortimenten) grundsätzlich auf den eigentumsrechtlichen Bestandschutz zu verweisen gewesen wäre, ist nicht zu erkennen. Auch dem später beschlossenen und nun in seiner 2. Fortschreibung maßgeblichen Zentrenkonzept lässt sich solches nicht entnehmen. Dieses sollte lediglich die Grundlage für die Erhaltung, Fortentwicklung und Neugründung von Einzelhandelslagen bilden (vgl. Sitzungsvorlage TUA 98/140). Das ihm zugrunde liegende Sortimentskonzept sollte im Sinne einer Steuerung von A n s i e d l u n g s vorhaben angewandt werden (vgl. Sitzungsvorlage HFA/TUA 2006-104 v. 20.07.2006, S. 6 bzw. GMA-Gutachten 2006 - Zusammenfassung, S. 4). Dem entsprechend findet sich im Zentrenkonzept lediglich der Hinweis, dass eine „weitere Ausweitung“ von Lebensmittelgeschäften im „Industriegebiet“ schädlich für die Nahversorgung sei und insofern verhindert werden sollte. Die bestehenden Lebensmittelgeschäfte genössen allerdings Bestandsschutz (vgl. Sitzungsvorlagen TUA 98/140, S. 19 u. 99/200, S. 21). Dass diese auf den eigentumsrechtlichen Bestandsschutz zu verweisen wären, kann diesen Ausführungen schlechterdings nicht entnommen werden. |
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| Von einer „Durchbrechung des Zentrenkonzepts“ kann auch im Hinblick auf den am 18.07.1996 beschlossenen „Vorhaben- und Erschließungsplan 'Unterlohn' 5. Änderung‘“ nicht die Rede sein. Zwar stand eine großflächige Erweiterung eines bestehenden Elektro-Fachmarkts (mit dem nach wie vor zentrenrelevanten Sortiment „Elektrowaren/Unterhaltungselektronik “) in Rede, doch war die hinzukommende Verkaufsfläche von 150 m² allein für Computer und Computerzubehör, mithin für ein nicht zentrenrelevantes Sortiment vorgesehen. Im Übrigen stellte sich die Planung wiederum als bloße planerische Absicherung eines vorhandenen Bestands ohne die Möglichkeit einer Erweiterung des vorhandenen zentrenrelevanten Sortiments dar. Unabhängig davon wäre das dem Zentrenkonzept zukommende Gewicht im maßgeblichen Zeitpunkt der zur Überprüfung stehenden Abwägungsentscheidung vom 28.01.2010 in seiner Bedeutung nicht mehr durch jenen Plan gemindert, nachdem dieser am 25.03.2004 geändert und durch einen zentrenrelevanten Einzelhandelsausschluss ersetzt wurde. Ob auf dem Grundstück, woran auch im Hinblick auf das Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen keine Zweifel veranlasst sind, anstelle des Elektro-Fachmarkts nunmehr ein Fahrradhandel betrieben wird, kommt es nicht an. |
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| Anders verhält es sich bei dem am 23.03.2000 beschlossenen Vorhaben- und Erschließungsplan „Reichenau-/Oberlohnstraße II“, mit dem ein weiterer großflächiger Bau- und Heimwerkermarkt (Praktiker) (mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten) zusammen mit weiteren Vorhaben außerhalb des für die Ansiedlung eines solchen großflächigen Einzelhandelsbetriebs nach dem am 30.07.1998 beschlossenen Zentrenkonzept – Standortkonzept - eigentlich vorgesehen E-Zentrums zugelassen wurde, was seinerzeit mit einer an diesem Standort höher bewerteten - durchaus nachvollziehbaren - „Gesamtlösungsmöglichkeit“ („städtebauliches Gesamtpaket“) begründet worden war (vgl. die Planbegründung v. 28.07.1999/13.09.1999/09.12.1999/ 23.03.2000, r4 BPL 3). Inwiefern sich die Beklagte auch hinsichtlich des Standorts auf eine GMA-Empfehlung habe stützen können (so das erste Berufungsurteil des Senats, UA S. 31), ist in der Tat nicht zu erkennen. Insofern steht zwar eine - wenngleich städtebaulich begründete - „Durchbrechung“ des Zentrenkon-zepts in Rede, jedoch nicht hinsichtlich des für das Klagebegehren allein bedeutsamen Ausschlusses zentrenrelevanten Einzelhandels in dezentraler Lage (Festsetzung Nr. 1.1.1.1); das Gewicht des im Zentrenkonzept enthaltenen Sortimentskonzepts, das unabhängig von der Vorgabe Bestand hätte, großflächigen, nicht zentrenrelevanten Einzelhandel ausschließlich im E-Zentrum anzusiedeln, wird durch diese Durchbrechung ersichtlich nicht gemindert. Insofern kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die von der Beklagten nach der Standortfindung, aber noch vor dem letztlich maßgeblichen Satzungsbeschluss im Rahmen der Fortschreibung des Zentrenkonzepts am 21.10.1999 beschlossenen „besonderen Bedingungen“ vorlagen, unter denen ausnahmsweise auch die Ansiedlung großflächigen, nicht zentrenrelevanten Einzelhandels außerhalb des E-Zentrums zulässig sein sollte. Hiervon wäre freilich im Hinblick auf die von der Beklagten verfolgte, die Ansiedlung einer Diskothek einschließenden „Gesamtlösung“ auszugehen. |
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| Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn, 6. Änderung“ vom 13.04.2000 setzte sich die Beklagte indes ersichtlich in Widerspruch zu dem in ihrem Zentrenkonzept für das E-Zentrum vorgesehenen Ausschluss zentrenrelevanter Einzelhandelsnutzungen. So wurde, um eine Erweiterung des Bau- und Heimwerkermarkts (OBI) zu ermöglichen, der vorhandene, bereits im Bebauungsplan vom 16.02.1995 planungsrechtlich abgesicherte Lebensmittel-Discounter (Norma) mit dem Zugeständnis einer um 200 m² erweiterten Verkaufsfläche auf ein anderes Grundstück im E-Zentrum (Flst. Nr. 8061/17) verlagert, auf der bislang keinerlei Einzelhandel betrieben wurde. Zwar sollte mit der Vergrößerung der Verkaufsfläche lediglich den inzwischen gestiegenen Kundenansprüchen durch eine großzügigere Raumaufteilung mit breiteren Gängen zwischen den Regalen, mehr Platz beim Einpacken der Ware und eine vergrößerte Kassenzone Rechnung getragen und insofern keine Erweiterung des Sortiments erreicht werden (vgl. Planbegründung v. 20.01./06.04.2000), sodass dies für sich genommen noch keine Zuwiderhandlung gegen das Zentrenkonzept darstellte (vgl. die oben auszugsweise wiedergegebenen Konzeptausführungen). Dass bereits ein solch „erweiterter Bestandsschutz“ ausgeschlossen sein sollte, lässt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten, die Verlagerung des Norma-Markts betreffenden Passus in der Sitzungsvorlage TUA 98/140 (S. 30) herleiten, wonach die vorhandenen Lebensmittelgeschäfte im Gewerbegebiet als Fehlplanungen „in ihrem Status quo geduldet, aber nicht erweitert oder verändert werden sollten“. Denn diese war nicht Teil des in derselben Vorlage enthaltenen und vom Gemeinderat beschlossenen Zentrenkonzepts (vgl. auch die am 21.10.1999 beschlossene Änderungsfassung). Eine entscheidungserhebliche „Durchbrechung“ des Zentrenkonzepts (auch in seiner 2. Fortschreibung) lag gleichwohl deshalb vor, weil auf einem bisher nicht einzelhandelsgenutzten Grundstück im E-Zentrum erstmals eine zentrenrelevante Einzelhandelsnutzung zugelassen bzw. angesiedelt wurde, mag dies auch durch den Wegfall am bisherigen Standort wieder kompensiert worden sein. Eine konsequente Handhabung des auch einen „erweiterten Bestandsschutz“ nicht ohne Weiteres ausschließenden Zentrenkonzepts im Sinne einer Steuerung von Ansiedlungsvorhaben hätte, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, bei einer Betriebsaufgabe am bisherigen Standort die Verlagerung an einen integrierten Standort geboten. Dass ein solcher Standort nicht gewählt wurde, weil er, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, von dem Betroffenen aus finanziellen Gründen nicht akzeptiert worden wäre, ändert an der „Durchbrechung“ nichts, lässt diese allerdings im Hinblick auf das Ziel, eine Gewerbeflächen schonende Entwicklung am Standort zu fördern, städtebaulich noch als gerechtfertigt erscheinen, zumal mit der Neugestaltung der Verkaufsfläche letztlich keine zusätzlichen Wirkungen auf die integrierten Lagen verbunden waren. Aus der mangelnden Bindungswirkung eines Zentrenkonzepts folgt, dass seine Vorgaben im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden dürfen; in der Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse liegt auch keine sachwidrige Differenzierung (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.). |
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| Auch mit dem Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ hat sich die Beklagte in Widerspruch zu dem in ihrem Zentrenkonzept für das E-Zentrum vorgesehenen zentrenrelevanten Einzelhandelsausschluss gesetzt. Zutreffend ist die Beklagte allerdings davon ausgegangen sein, dass mit einer nachträglichen Sortimentsbeschränkung der genehmigten Verkaufsfläche von 3.500 m 2 in den bereits eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Einkaufszentrums eingegriffen worden wäre. Insofern hat sie zu Recht auf das Vorliegen einer auch nach § 42 Abs. 3 u. 4 BauGB entschädigungspflich-tigen Nutzungsänderung hingewiesen. Ein Eingriff in eine ausgeübte Nutzung hätte unabhängig davon vorgelegen, mit welchen Sortimenten die Verkaufsfläche gerade konkret belegt war; denn in den Betrieb eines Einkaufszen-trums als wirtschaftlichen Organismus, mithin in das was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb in seinem derzeitigen Zustand zum Wirken in der Wirtschaft befähigt und seinen wirtschaftlichen Wert ausmacht (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <93. Erg.lfg. 2009>, § 42 Rn. 121), wäre auch durch eine Festschreibung des jeweiligen Sortimentsumfangs eingegriffen worden. Insofern ließen sich auch in diesem Fall Entschädigungsansprüche (wegen Überschreitens der Zumutbarkeitsgrenze) nicht von der Hand weisen. Dass die Beklagte vor dem Hintergrund der erhobenen Einwendungen auf die zunächst vorgesehene Sortimentsbeschränkung verzichtete, stelle daher hinsichtlich der vorhandenen Verkaufsfläche lediglich eine sachgerechte planungsrechtliche Absicherung des vorhandenen Bestandes dar, die auch nach dem Zentrenkonzept nicht ausgeschlossen war, mag die Ansiedlung des Einkaufszentrums inzwischen auch als Fehlplanung erkannt worden sein. Dass die Möglichkeit einer Erneuerung (Modernisierung) nicht ausgeschlossen wurde, stellte ebenso wenig einen Verstoß gegen das beschlossene Sortimentskonzept i. S. einer Steuerung eines Ansiedlungsvorhabens dar, da mit einer solchen noch keine - nach dem Zentrenkonzept zu verhindernde - „Erweiterung“ verbunden ist. Anderes mag sich aus dem zitierten Passus in der Sitzungsvorlage TUA 98/140 ergeben, doch betraf dieser die Verlagerung des Norma-Markts und war - wie ausgeführt – gerade nicht Teil des vom Gemeinderat beschlossenen Zentrenkonzepts (vgl. auch die am 21.10.1999 beschlossene Änderungsfassung). Soweit darüber hinaus eine gegenüber dem Bestand um 500 m² auf 4.000 m² erweiterte Verkaufsfläche ohne jegliche Sortimentsbeschränkung zugestanden wurde, kann zwar im Hinblick auf das hier freilich nicht benötigte Instrument des § 1 Abs. 10 BauNVO ebenfalls von einem „erweiterten Bestandsschutz“ gesprochen werden, doch widerspricht ein solcher, wenn mit ihm eine (erhebliche) Erweiterung des zentrenrelevanten Sortiments verbunden sein kann, dem für das E-Zentrum vorgesehenen Einzelhandelsausschluss. Zumindest eine Erweiterung in der vorliegenden Größenordnung stellt letztlich ein auf die zusätzliche Verkaufsfläche bezogenes Ansiedlungsvorhaben dar (vgl. auch Sitzungsvorlage TUA 98/140, S. 24 „Ansiedlung von weiteren Verkaufsflächen“). Allerdings erscheint ein „erweiterter Bestandsschutz“ um lediglich weitere 500 m 2 unbeschränkter Verkaufsfläche in einem bislang ohne Sortimentsbeschränkungen festgesetzten Sondergebiet 'Einkaufszentrum' durchaus gerechtfertigt, zumal bisher eine unbeschränkte Verkaufsfläche von 16.000 m 2 zulässig gewesen wäre. Insofern ist dieser Fall auch nicht mit dem benachbarten EDEKA-Markt vergleichbar. Auch die GMA hatte sich vor diesem Hintergrund für einen „qualifizierten Bestandsschutz“, wenn auch mit gewissen sortimentsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung durchaus von einer „Stabilisierung der integrierten Einzelhandelslagen im Sinne des Zentrenkonzepts“ ausgehen, sodass auch diese „Durchbrechung“ – ungeachtet der bereits konzeptwidrigen Verlagerung des Norma-Markts – noch keinen Anlass bot, die Öffnung des E-Zentrums für den Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten auch im Übrigen zu öffnen. |
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| Aber auch im Hinblick auf die weiteren von der Klägerin angeführten, sich erst nach Erlass des Bebauungsplan 2002 abzeichnenden bzw. verwirklichten „Durchbrechungen“ musste sich die Beklagte nicht veranlasst sehen, das von ihr verfolgte Zentrenkonzept neu zu gewichten. |
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| Bei der 2006 genehmigten Ansiedlung eines Lidl-Markts auf dem Grundstück Max-Strohmeyer-Straße ..., ... .../... mit einer Verkaufsfläche von 800 m 2 (vgl. Bauvorbescheid v. 28.06.2006; Baugenehmigung v. 22.09.2006) kann von einer „Durchbrechung“ des Zentrenkonzepts nicht die Rede sein. Zwar ist dieser Standort keinem Einzelhandelszentrum zuzurechnen und soll sich die Entwicklung des Einzelhandels mit innenstadtrelevanten Sortimenten auf die bereits entwickelten Einzelhandelszentren A – C beschränken - die bislang vierstufige Zentrengliederung wurde im Zuge der zweiten Fortschreibung des Zentrenkonzepts auf drei Stufen reduziert -, jedoch wurden zur Verbesserung der Nahversorgung im Bereich der Streulagen „neue flächenbegrenzende Einzelhandelsneugründungen“ im Zentrenkonzept ausdrücklich für ausnahmsweise städtebaulich vertretbar erklärt. So verhält es sich hier, nachdem der Standort offenbar noch in einer Mischbaufläche bzw. Streulage (vgl. Anlagen zum Zentrenkonzept ) liegt und durch die Ansiedlung eines Lebensmittel-Markts in einer „integrierten (Rand-)Lage“ die Nahversorgung der umliegenden Wohnnutzungen im Stadtteil Petershausen gestärkt wird. Dass die notwendigen Stellplätze in einem Gewerbegebiet liegen, vermag an der Streu- bzw. integrierten (Rand-)Lage des Markts nichts zu ändern; aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.1991 - 4 C 17.88 – (Buchholz 406.122 § 6 BauNVO Nr. 11) folgt nichts anderes. Eine für die Klage entscheidungserhebliche Abweichung vom Zentrenkonzept läge ohnehin nur vor, wenn der Standort – ebenso wie das Grundstück der Klägerin - (insgesamt) in dezentraler Lage läge. Denn nur dann erwiese sich die angegriffene Sortimentsbeschränkung in dezentraler Lage (E-Zentrum) als konzeptwidrig. |
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| Auch mit der auf dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Great Lakes Nord“ vom 14.08.2009 beruhenden - Ansiedlung eines EDEKA-Markts mit bis zu 4.000 m 2 (sowie weiterer Fachmärkte mit bis zu 1.600 m 2 ) an der Schneckenburg-/Reichenaustraße hat sich die Beklagte nicht in Widerspruch zu ihrem Zentrenkonzept gesetzt. So grenzt dieser Standort unmittelbar westlich an die Einzelhandelsagglomeration am Gottmannplatz an, die im Zentrenkonzept als B2-Zentrum ausgewiesen ist, dessen Erweiterung um den in Rede stehenden Standort für die Einzelhandelsnutzung „Nahrungs- und Genussmittel“ bereits im GMA-Gutachten 2006 angeregt worden war. Diese - durchaus schlüssige - Standortentwicklung wurde auch Teil des am 27.07.2006 fortgeschriebenen Zentrenkonzepts (vgl. Sitzungsvorlage HFA/TUA 2006-104 v. 20.07.2006). Insofern handelt es sich auch hier um einen „integrierten Standort in Randlage“ (vgl. GMA, Auswirkungsanalyse Verbrauchermarkt und Fachmarktnutzungen auf dem „Great Lakes Nord“-Areal, März 2009, S. 8, g11 BPL/1 - Ordner 2 -, 14) – mit der Möglichkeit einer Doppelfunktion: Nahversorgung des Stadtteils Petershausen und stadtteilübergreifende Versorgung – und damit eben nicht in dezentraler Lage, sodass eine entscheidungserhebliche Abweichung vom Zentrenkonzept nicht in Rede steht. Darauf, ob sich die Erwartung der Beklagten erfüllt und sich der Standort von einer integrierten Randlage zu einem integrierten Standort entwickeln wird (vgl. GMA, Auswirkungsanalyse, a.a.O.), kommt es nicht an. Ebenso wenig ist in vorliegendem Zusammenhang von Bedeutung, inwieweit bei der Planung auch die Erwägung eine Rolle gespielt haben mag, „einen langjährig mit der Beklagten und der Region verbundenen Mittelständler zu stärken“. Zwar wäre dies in der Tat keine städtebaulich zulässige Erwägung, führte aber nicht zu einer inkonsistenten Handhabung des Zentrenkonzepts, die bei der hier allein zu überprüfenden Abwägungsentscheidung vor Erlass des Bebauungsplans 2010 von Bedeutung wäre. Insofern ist auch unerheblich, dass der unter positiven Annahmen prognostizierte Bedarf im Bereich „Nahrung und Genussmittel“ mit der Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche von bis zu 4.000 m 2 letztlich überdeckt würde. Solches mag ebenfalls auf eine Abweichung vom Zentrenkonzept zu führen, wäre aber für den hier allein in Rede stehenden Bestand eines sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschlusses in dezentraler Lage (E-Zentrum) ohne Bedeutung (vgl. den Rechtsgedanken aus § 139 BGB). |
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| Soweit die Klägerin schließlich ein Ermittlungsdefizit darin zu erkennen glaubt, dass die Ausführungen in der Planbegründung veraltet seien und keinen Bezug zum konkreten Plangebiet aufwiesen, trifft dies nicht zu. Zwar wird in Teil B der Planbegründung zunächst die bisherige Planungsgeschichte, insbesondere die 1. Fortschreibung des Zentrenkonzepts dargestellt. Doch war dies im vorliegenden Bebauungsplanverfahren durchaus von Bedeutung, nachdem es nach wie vor um dessen Umsetzung, wenn auch in seiner 2. Fortschreibung, ging. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten „Durchbrechungen“ in früherer Zeit. Auch werden in den Teilen A und C der Begründung die das vorliegende Plangebiet kennzeichnenden Besonderheiten dargestellt. Ausweislich der Abwägungsvorlage der Verwaltung wurden die von der Klägerin beanstandeten Abweichungen auch im Einzelnen dargestellt und gewürdigt; in die Planbegründung mussten diese Überlegungen zur Vermeidung eines beachtlichen Verfahrensfehlers (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 2, 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB) nicht aufgenommen zu werden. So kann und soll sich die Begründung des Bebauungsplans auf die ihn prägenden Festsetzungen, seine Grundgedanken und Leitziele beschränken (vgl. § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB n.F. bzw. § 9 Abs. 8 Satz 2 BauGB a.F.); BVerwG, Beschl. v. 03.11.1992 - 4 NB 28.92 -,Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 57). Die Festsetzung für jedes einzelne Grundstück braucht darin nicht begründet zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.09.1973 - IV B 53.73 -, BRS 27 Nr. 8), vielmehr hätte es sogar ausgereicht, die tragenden Gründe für die Wahl des Gebietscharakters oder die für die Abgrenzung und Zuordnung verschiedener Nutzungen anzugeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz § 406.11 § 2 BBauG Nr. 7). |
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| Vor dem Hintergrund, dass es keines konkreten Nachweises bedurfte, dass ohne Einzelhandelsbeschränkung die zentralen Versorgungslagen, insbesondere die Versorgungsfunktion der Altstadt, oder das produzierende Gewerbe konkret gefährdet würden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999, a.a.O.; Senat, Urt. v. 21.05.2001, a.a.O.), vermag auch der Umstand auf kein Ermittlungsdefizit zu führen, dass die Beklagte solche konkreten Wirkungen nicht untersucht, sondern sich auf die entsprechenden - nach wie vor gültigen - Erfahrungen in den Untersuchungen der GMA bezogen hat. Dies gilt auch hinsichtlich der ohne Weiteres schlüssigen preisdämpfenden Wirkung auf die Grundstücks-, Miet- und Pachtpreise; von solchen geht letztlich auch die Klägerin aus, wenn sie auf eine Verkehrswertminderung ihres Grundstücks hinweist. Insofern ist auch nicht zu beanstanden, wenn in diesem Zusammenhang auch auf etwaige, „nicht tragbare Berufungsfälle“ verwiesen wird. So liegt auf der Hand, dass das Zentrenkonzept bei einer Neuansiedlung eines Lebensmittelmarkts auf dem bislang von jeglicher Einzelhandelsnutzung freigehaltenen Grundstück der Klägerin seine Steuerungsfunktion für weitere Ansiedlungsvorhaben im E-Zentrum weitgehend verlöre. Der Verweis auf „Berufungsfälle“ war der Beklagten auch nicht aufgrund des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt. Bereits im Revisionsurteil war darauf verwiesen worden, dass in der Berücksichtigung konkreter Verhältnisse keine sachwidrige Differenzierung liege, weshalb auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ausscheide. Insbesondere macht es einen abwägungserheblichen Unterschied, ob ein Baugrundstück bereits baulich genutzt wird und damit Grundlage beruflicher oder privater Lebensgestaltung geworden ist, die im Grundsatz aufrecht erhalten, aber an die sich ändernden Marktgegebenheiten oder Lebensumstände angepasst werden soll oder ob es sich bislang lediglich als Vermögenswert darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.). |
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| Die von der Klägerin vermisste Gewichtung des Zentrenkonzepts und einzelfallbezogene Abwägung hat schließlich ausweislich des Teils C der Planbegründung und insbesondere der Abwägungsvorlage der Verwaltung stattgefunden. So wird darin zusammenfassend ausgeführt (vgl. S. 15, 18, 19, 20), dass die Beklagte im Sinne des Zentrenkonzepts gehandelt, auch die von der Klägerin angeführten Planungsbeispiele daraus entwickelt und lediglich noch eine „Feinjustierung“ vorgenommen habe, der dann auch Belange außerhalb des Konzepts zugrunde gelegen hätten. Von zahlreichen „Durchbrechungen“ ihres Konzepts könne nicht die Rede sein. Auch die angeführten Einzelhandelsplanungen hätten die Situation nicht beeinträchtigt, sodass die Verkaufsflächenschwerpunkte für zentrenrelevante Sortimente nach wie vor in integrierter Lage lägen und damit die verbrauchernahe (fußläufige) Versorgung der Bevölkerung sicherten. Insofern hätten ihre mit der Umsetzung der Einzelhandelskonzeption verfolgten Ziele weiterhin Bedeutung. Deren Gewicht im Rahmen der Abwägung sei daher auch nicht gemindert. |
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| Damit hat die Beklagte durchaus eine zutreffende Gewichtung ihres Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts vorgenommen. Daran ändert nichts, dass sie damit auch die beiden oben festgestellten, hier allein erheblichen Abweichungen vom Zentrenkonzept - Verlagerung des Norma-Markts, uneingeschränkte Erweiterung der Verkaufsfläche des Kaufland-Einkaufszentrums -, die im Hinblick auf die Auswirkungen auf die integrierten Lagen allerdings von eher geringem Gewicht waren (vgl. die GMA-Stellungnahme v. 03.08.2009 an die Beklagte), noch als „Feinjustierung“ mit Rücksicht auf andere, außerhalb des Konzepts liegende Belange bezeichnet hat. Denn auch vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen ist sie im Anschluss an die eingeholte Stellungnahme der GMA vom 03.08.2009 (a.a.O., S. 9) der Sache nach zutreffend davon ausgegangen, dass ihr Zentrenkonzept ungeachtet dieser Abweichungen seine steuernde Kraft nicht eingebüßt habe, weil diese weder zahlreich noch umfangreich gewesen, sondern von diesem nur gewisse Abstriche zugunsten anderer in der Abwägung zu berücksichtigender Belange, insbesondere solchen des Bestandsschutzes, gemacht worden seien. Soweit in der Planbegründung (S. 25) noch auf eine Stärkung der Zentralität des Einkaufsstand-orts in der Region hingewiesen wurde, erscheint dies – entgegen der Auffassung der Klägerin – durchaus plausibel. So geht eine solche mit der Stärkung der zentralen Versorgungslagen einher, wenn dezentrale Lagen im Wesentlichen für das verarbeitende und Dienstleistungsgewerbe vorgehalten werden sollen. |
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| Dass die Beklagte bei den vorhandenen Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet „B“ keine anlagenbezogenen Sonderregelungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO erwogen haben mag, vermag schließlich von vornherein nicht auf eine inkonsistente Handhabung des Zentrenkonzepts zu führen. Denn dieses steht – wie ausgeführt - einem „erweiterten Bestandsschutz“, jedenfalls solange mit ihm keine (erhebliche) Ausweitung zentrenrelevanter Sortimente verbunden ist, indifferent gegenüber. |
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| Im Rahmen der von der Beklagten zu treffenden neuerlichen Abwägungsentscheidung wurden auch die Belange der Klägerin zutreffend erfasst und bewertet. Um ihr vom Gemeinderat der Beklagten in die Abwägung eingestelltes Interesse an einer rentablen Nutzung ihres Grundstücks mit dem ihm zukommenden Gewicht zu erfassen, brauchte die voraussichtlich eintretende Wertminderung nicht konkret ermittelt zu werden. Zwar gehören Auswirkungen eines Bebauungsplans auf den Verkehrswert, soweit sie durch eine Einschränkung der Nutzung das überplante Grundstück selbst betreffen (vgl. §§ 40, 42 BauGB) durchaus zum Abwägungsmaterial (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102). Dass die künftig von Sortimentsbeschränkungen betroffenen Grundstücke im vormals uneingeschränkten Gewerbegebiet durchaus erhebliche Nutzungsbeeinträchtigungen mit entsprechenden Wertminderungen erfahren würden, lag jedoch ohne Weiteres auf der Hand, zumal das deutlich höhere Maß an Wertschöpfung durch eine (zentrenrelevante) Einzelhandelsnutzung gerade Anlass war, Gewerbeflächen zu Lasten des Einzelhandels für das produzierende/verarbeitende Gewerbe vorzuhalten (vgl. GMA-Stellungnahme v. 03.08.2009 an die Beklagte). Dem entsprechend hatte die Beklagte bei der von ihr zu treffenden Abwägungsentscheidung letztlich auch eine Wertminderung in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe unterstellt. Bei der gebietsweisen Umsetzung des Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts kam es schließlich ohnehin weniger auf die konkrete Wertminderung eines einzelnen Grundstücks, sondern darauf an, ob Gründe des erweiterten Bestandsschutzes eine anlagenbezogene Sonderregelung erforderten (vgl. § 1 Abs. 10 BauNVO, § 42 BauGB). Auch führte eine eher wirtschaftliche Betrachtungsweise kaum auf eine angemessene Abwägung der für und gegen einen standort- und sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschluss sprechende Belange. Insofern genügte, dass sich die Beklagte bewusst war, dass Sortimentsbeschränkungen erhebliche Verkehrswertminderungen der betroffenen Grundstücke zur Folge haben konnten. Auf die konkrete Wertminderung kam es umso weniger an, als die zulässige Nutzung erst nach Ablauf von 7 Jahren geändert und bei der Klägerin ersichtlich kein Eingriff in eine ausgeübte Nutzung bewirkt wurde (vgl. § 42 Abs. 3 BauGB). |
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| Besondere Umstände, die dem Gemeinderat Anlass hätten geben können, im Hinblick auf das Grundstück der Klägerin von ihrem Zentrenkonzept abzuweichen, waren von der Beklagten nicht zu berücksichtigen. Insbesondere war - mangels eines etwa im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten - auch nicht im Wege einer Folgenbeseitigungslast zu berücksichtigen, dass es der Klägerin bisher nicht möglich gewesen war, ihr Grundstück einer rentablen Nutzung zuzuführen. Zu einer Sonderregelung bestand umso weniger Anlass, als nicht zu erkennen ist, dass die Klägerin ihr Grundstück infolge des Ausschlusses zentrenrelevanten Einzelhandels nicht mehr sinnvoll wirtschaftlich zu nutzen in der Lage wäre. Nicht zuletzt käme im Hinblick auf den bis 2015 prognostizierten Verkaufsflächenzusatzbedarf auch ein (großflächiger) Einzelhandelsbetrieb mit dem nicht zentrenrelevanten Sortiment „Möbel“ in Betracht (vgl. hierzu auch das GMA-Gutachten 2006, S. 142); inwiefern sich ein solcher aufgrund der zur Verfügung stehenden Geschossfläche nicht rentierte, ist nicht zu erkennen. Dass die Neuansiedlung eines Lebensmittelmarkts in der von der Klägerin beantragten Größe noch nicht zu einem „Kollaps des Zentrensystems“ führen mag und die davon ausgehenden Wirkungen auch ohne Zentrenkonzept bewältigbar wären (vgl. GMA-Stellungnahme v. 03.08.2009 an die Beklagte), rechtfertigte eine Abweichung ebenso wenig; denn auf eine konkrete Gefährdung der mit ihm verfolgten Ziele, kommt es gerade nicht an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999, a.a.O.; Senat, Urt. v. 21.05.2001, a.a.O.). Die in der Umgebung im E-Zentrum bereits vorhandenen, das Gewerbegebiet prägenden Einzelhandelsnutzungen waren schließlich insofern bereits im Standortkonzept des Zentrenkonzepts berücksichtigt worden, als der dortige Bestand nicht in Frage gestellt wurde und nicht zentrenrelevante Einzelhandelsnutzungen weiterhin zulässig sein sollten. |
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| Ob die Stellungnahme der GMA vom 03.08.2009 beachtliche Bewertungsfehler aufweist, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die „Durchbrechungen“ „rein rechtlich kaum zu verhindern gewesen“ wären, kommt es demgegenüber nicht an, da sich die Beklagte im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung nicht auf jene rechtlichen bzw. abwägenden Ausführungen bezogen hat. |
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| b) Der Bebauungsplan 2010 leidet auch nicht unter materiellen Mängeln. |
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| (1) Soweit die Klägerin rügt, die neugefasste Festsetzung Nr. 1.1 Abs. 2, wonach im GE 3 nur „nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen“ zulässig seien, sei nicht hinreichend bestimmt, führte dies jedenfalls nicht dazu, dass ggf. auch die mit der „3. Änderung, Teil B“ vorgenommenen Änderungen, insbesondere der hier allein entscheidungserhebliche sortimentsbezogene Einzelhandelsausschluss unwirksam wären (vgl. § 139 BGB). Da die nunmehr auf § 1 Abs. 4 BauNVO zu stützende Gliederung des Gewerbegebiets bereits im Bebauungsplan „Unterlohn“ vom 23.09.1976 aufgrund § 8 Abs. 4 BauNVO festgesetzt worden war, dürfte sie ohnehin nur nachrichtlich übernommen worden sein (vgl. Planbegründung, S. 2, u8.3B Verfahren, 109), sodass ihre Neubekanntmachung nur deklaratorische Bedeutung haben dürfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.09.2007 - 4 BN 20.07 -, BRS 71 Nr. 47). Schließlich geht der Einwand auch in der Sache fehl, weil mit der Wendung „nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen“ erkennbar an die in § 6 Abs. 1 BauNVO verwendete Formulierung „Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören“ angeknüpft wurde (vgl. auch die damalige Planbegründung), sodass sich ihr näherer Inhalt insofern ohne Weiteres durch Auslegung ermitteln lässt. |
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| (2) Soweit die Klägerin im Bebauungsplanverfahren eingewandt hat, die in den Bebauungsplan vom 28.01.2010 unverändert übernommene textliche Festsetzung Nr. 1.1.1.1 verletzte wiederum § 1 Abs. 9 BauNVO und sei im Hinblick auf die fehlende Bestimmtheit der Absätze 2 und 3 nach wie vor auch inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, ist der Senat zwar an seine tatsächlichen Feststellungen im ersten Berufungsurteil nicht gebunden. Auch die Bindungswirkung gemäß § 144 Abs. 6 VwGO erstreckt sich lediglich auf die Punkte des Zurückverweisungsurteils, die für die Aufhebung des ersten Urteils ursächlich (tragend) gewesen sind, mithin nicht nur auf die dem Zurückverweisungsurteil "unmittelbar" zugrunde liegende rechtliche Würdigung, sondern insoweit auch auf die den unmittelbaren Zurückverweisungsgründen vorhergehenden Gründe, als diese die notwendige Voraussetzung für die unmittelbaren Aufhebungsgründe waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1973 - VIII C 159.72 -, BVerwGE 42, 243). Tragend in diesem Sinne sind daher nicht nur die Ausführungen des Revisionsgerichts, welche die Verletzung von Bundesrecht dartun und die Aufhebung des angefochtenen Urteils unmittelbar herbeiführen, sondern auch die Gründe, die eine Bestätigung des Urteils nach § 144 Abs. 4 VwGO ausschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1986 - 3 CB 30.84 -, Buchholz 310 § 144 Nr. 46). Letzteres trifft auch auf die „abschließende rechtliche Beurteilung“ hinsichtlich der inhaltsgleichen, sich bereits im Bebauungsplan 2008 findenden Festsetzung Nr. 1.1.1.1 zu. Da der ursprüngliche Bebauungsplan auch zusammen mit dem 2010 geänderten Bebauungsplan insgesamt als nur e i n Bebauungsplan Wirksamkeit erlangte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, Buchholz 406.401 § 12 BNatSchG Nr. 2), stand auch kein anderer Streitgegenstand in Rede. Hinsichtlich des für die Entscheidung zunächst maßgeblichen nichtrevisiblen Landes- bzw. Ortsrechts, das zu ermitteln allein Sache des - auch mit und infolge der Zurückverweisung nicht an das aufgehobene erste Berufungsurteil gebundenen - Senats ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.06.1985 - 1 B 48.85 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151), ergibt sich auch aus § 144 Abs. 6 VwGO keine für das weitere Verfahren maßgebliche Anweisung. Zu einer vom ersten Berufungsurteil abweichenden tatrichterlichen Würdigung sieht der Senat jedoch keinen Anlass, sodass es auch bei der den Senat bindenden „abschließenden rechtlichen Beurteilung“ im Revisionsurteil vom 29.01.2009 sein Bewenden hat. |
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| Davon ausgehend ist der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevantem Warensortiment durch die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1.1 Abs. 1 von § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt. Danach kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Danach dürfen einzelne Einzelhandelsbranchen aus dem Kreis der in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebe ausgeschlossen werden, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.; Beschl. v. 27.07.1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29; Beschl. v. 30.01.2006 - 4 BN 55.05 -, BRS 70 Nr. 12) und die einschränkende Voraussetzung der Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe erfüllt ist. Das „Besondere“ an den städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO besteht nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 von zusätzlichem Gewicht sein müssten. Vielmehr ist mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen in § 1 Abs. 9 BauNVO gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (vgl. Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.; Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 <320 f.>). |
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| Die zur Umsetzung dieser städtebaulichen Konzeption in Nr. 1.1.1.1 (vormals 1.1.1) getroffene Festsetzung verstößt nicht deshalb gegen § 1 Abs. 9 BauNVO, weil die zulässigen Anlagen im Hinblick auf die Absätze 2 und 3 sowie die „nachrichtlichen Hinweise“ in Nr. 12, maßgeblich nach der Verkaufsfläche bestimmt wären, ohne dass sie dadurch - wenn auch unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse - bestimmten abgrenzbaren Anlagetypen entsprächen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987, a.a.O.; Beschl. v. 23.10.2006 - 4 BN 1.06 -). Mit der Festsetzung Nr. 1.1.1.1 Absatz 2 wird nur klargestellt, dass von § 1 Abs. 9 BauNVO lediglich dahingehend Gebrauch gemacht wurde, dass Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem H a u p t sortiment von den nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO als Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässigen Einzelhandelsbetrieben ausgenommen sind. Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Hauptsortimenten bleiben demgegenüber unabhängig davon allgemein zulässig, ob sie ihre Hauptsortimente durch branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche ergänzen. Insofern wird mit der Festsetzung in Nr.1.1.1.1 Absatz 2 lediglich die auf § 1 Abs. 9 BauNVO beruhende Beschränkung ihrerseits beschränkt. Hierbei handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall des § 1 Abs. 9 BauNVO (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O., UA, S. 10). Anders als wenn der vollständige Ausschluss einer Nutzungsart lediglich durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart wieder ein Stück zurückgenommen wird (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310), besteht vorliegend ein von § 1 Abs. 9 BauNVO normierter Rechtfertigungsbedarf auch nicht im Hinblick auf die von vornherein ausgenommenen Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Hauptsortimenten. Soweit nach Absatz 3 mit Rücksicht auf das sog. Handwerkerprivileg ausnahmsweise Verkaufsflächen mit Innenstadtrelevanz zugelassen werden können, ist Ermächtigungsgrundlage hierfür zwar § 1 Abs. 9 BauNVO, ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt jedoch nicht vor. Ausnahmsweise zulässig sind nämlich nur die gerade mit einem Produktions- oder Handwerksbetrieb verbundenen Einzelhandelsbetriebe, mithin Nebeneinrichtungen der im Plangebiet vorhandenen typischen Gewerbebetriebe, denen Gelegenheit gegeben werden soll, ihre Produkte auch unmittelbar an den Endverbraucher zu verkaufen. Die Größenbegrenzung für die Einzelhandelsbetriebe dient hierbei nicht der Beschreibung des Betriebstyps, sondern nur der Rechtsklarheit, indem sie von vornherein einen Missbrauch durch übergroße Geschäfte ausschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1989 - 4 C 16.88 -, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 9; Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.). |
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| (3) Vor diesem Hintergrund kann die Festsetzung Nr. 1.1.1.1 auch nicht im Hinblick auf eine inhaltliche Unbestimmtheit der Absätze 2 und 3 und der hierzu gegebenen - rechtlich unverbindlichen - „nachrichtlichen Hinweise“ insgesamt als inhaltlich unwirksam angesehen werden. Die gegen die hinreichende Bestimmtheit der Absätze 2 und 3 erhobenen Bedenken sind im Übrigen nicht berechtigt. Der Senat ist nach wie vor der - vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten - Auffassung, dass auch diese Festsetzungen inhaltlich bestimmt sind. Textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan können durchaus mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (Beschl. v. 24.01.1995 - 4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26). Dabei muss das Ergebnis der Auslegung auch keineswegs durch die Planbegründung gestützt werden (vgl. Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.). |
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| Dass die Begriffsfolge der „branchentypischen innenstadtrelevanten Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche“ einer bestimmten Auslegung zugänglich ist, hat der Senat bereits in seinem ersten Berufungsurteil unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - (NVwZ-RR 2002, 556) ausgeführt (UA S. 25). Daran ist festzuhalten. Abgesehen davon, dass der Begriff des Randsortiments in Nr. 2.2.5 Abs. 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001 (GABl. 290) definiert ist, diese sich ersichtlich auf die im Bebauungsplan aufgelisteten zentrenrelevanten Sortimente beziehen, und die „nachrichtlichen Hinweise“ in Nr. 12, die zwar keine planungsrechtlichen Festsetzungen und daher als solche nicht rechtsverbindlich sind, immerhin Interpretationshilfen bzw. einen Orientierungsrahmen für den Begriff der deutlich untergeordneten Verkaufsfläche enthalten (vgl. bereits Senat, Urt. v. 21.05.2001, a.a.O.), sind vergleichbare Begriffe in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (mit Hilfe von Begründungselementen zu anderen Bebauungsplänen) bereits ausreichend konturiert worden. |
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| Ob mit der gebotenen Sicherheit auch davon auszugehen wäre, dass der Gemeinderat der Beklagten den generellen Einzelhandelsausschluss auch dann beschlossen hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, dass die Gegenausnahmen nicht wirksam festgesetzt werden könnten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.03.2009, a.a.O.), kann sonach dahinstehen. |
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| (4) Der differenzierte Ausschluss des Einzelhandels ist auch nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich und durch „besondere“ städtebauliche Gründe i. S. des § 1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt. |
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| Um eine städtebaulich unerwünschte Fehlentwicklung in ihren Gewerbegebieten durch ein Überhandnehmen des Einzelhandels zu verhindern war die Beklagte vor dem Hintergrund der ihr vorliegenden Stellungnahmen der GMA weiterhin nach § 1 Abs. 3 BauGB berechtigt, die ihr zur Verfügung stehenden planungsrechtlichen Mittel zur Sicherung einer ihrer planerischen Konzeption entsprechenden standortangemessenen Nutzungsstruktur zu ergreifen. Eines konkreten Nachweises, dass ohne eine Einzelhandelsbeschränkung die zen-tralen Versorgungslagen, insbesondere die Versorgungsfunktion der Altstadt, oder das produzierende Gewerbebetriebe aktuell gefährdet würden, bedurfte es nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999, a.a.O.; Senat, Urt. v. 21.05.2001, a.a.O.). |
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| „Besondere“ städtebauliche Gründe für den (teilweisen) Ausschluss des Einzelhandels bzw. bestimmter Einzelhandelbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten ergeben sich zum einen nach wie vor aus der durch die geographische Lage (Schweiz, Schutzgebiete und Seerhein) generell eingeschränkten Verfügbarkeit an Gewerbeflächen und der Erfahrung, dass der mit dem wohnungsunverträglichen sowie Produktions- und Dienstleistungsgewerbe in Flächenkonkurrenz stehende Einzelhandel jene gewerbegebietstypischen Nutzungen verdrängt, so dass zur Stärkung des Gewerbestandorts Flächen für diese Nutzungen gerade zu Lasten des Einzelhandels gesichert bzw. vorgehalten werden müssen („Konzept zur Sicherung von Gewerbestandorten“, Planbegründung v. 11.12.2009, S. 22). Zum anderen ergeben sich „besondere“ städtebauliche Gründe daraus, dass der Einzelhandel in den integrierten Lagen wegen weitergehender gestalterischer Auflagen, höherer Grundstückspreise und beengter Grundstücksverhältnisse gegenüber den dezentralen Lagen weiterhin benachteiligt ist, sodass zur Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung in der Altstadt und den sonstigen integrierten Lagen der Einzelhandel in den dezentral gelegenen Gewerbegebieten zumindest durch den weitgehenden Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente beschränkt werden muss („Zentrenkonzept 2. Fortschreibung“, Planbegründung, S. 10 ff.). Die diesen städtebaulichen Zielsetzungen zugrundeliegenden Überlegungen der GMA haben auch nach wie vor Gültigkeit (vgl. Stellungnahme der GMA vom 03.08.2009). |
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| Die Erforderlichkeit der entsprechenden Festsetzungen wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass diese tatsächlich auf keinem - schlüssigen - städtebaulichen Konzept beruhten (vgl. hierzu Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger/Jäde, 6. A. 2010, § 1 Rn. 19 f.; BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310) oder dessen Verwirklichung nicht dienten bzw. dienen könnten (vgl. hierzu Dirnberger, a.a.O., § 1 Rn. 24). Insbesondere trifft es nicht zu, dass sich die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden, aus dem Zentren- und Gewerbeflächenkonzept abgeleiteten städtebaulichen Ziele und das darüber hinaus verfolgte Ziel, die Ansiedlungsmöglichkeiten für (nicht kerngebietstypische) Diskotheken zu verbessern, einander widersprächen, namentlich das Ziel, Flächen für das produzierende Gewerbe vorzuhalten, aufgrund der getroffenen Festsetzung überhaupt nicht zu verwirklichen sei, weil der mit den Flächenansprüchen des produzierenden Gewerbes konkurrierende Einzelhandel in weitem Umfang zulässig bleibe. Bereits im ersten Berufungsurteil hat der Senat hierzu ausgeführt, dass die getroffenen Festsetzungen das letztere Ziel lediglich um anderer städtebaulicher Ziele Willen abschwächen, deren Verfolgung das Gewerbeflächenkonzept nicht ausschließt und wegen des Gebots einer umfassenden Berücksichtigung städtebaulicher Belange im Rahmen der Abwägung auch nicht ausschließen könnte. Der (weitgehende) Ausschluss des innenstadtrelevanten Einzelhandels fördert zumindest das Ziel, für das verarbeitende und Dienstleistungsgewerbe Flächen vorzuhalten. Daran ändert - im Hinblick auf die eher geringe Relevanz - auch nichts, dass nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 u. 4 BauNVO auch Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke sowie nach der Festsetzung Nr. 1.1.1.2 - ausnahmsweise - Diskotheken zulässig sind. Auch die oben festgestellten, im Ergebnis eher unwesentlichen „Durchbrechungen“ des Zentrenkonzepts ändern nichts daran, dass der getroffene Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevantem Hauptsortiment weiterhin der Verwirklichung des nach wie vor umsetzbaren Zentrenkonzepts dient und dienen kann. Auch das Vorbringen, dass das „umliegende Gewerbegebiet mit Wohnungen durchsetzt“ sei, lässt nicht erkennen, dass das Planziel, Flächen für das verarbeitende und Dienstleistungsgewerbe vorzuhalten, nicht mehr zu erreichen wäre. Zwar mögen im Hinblick auf die im Plangebiet vereinzelt noch stattfindende, Bestandsschutz genießende Wohnnutzung derzeit auch im nicht gegliederten Gewerbegebiet Flächen nicht ohne Weiteres für das wohnungsunverträgliche Gewerbe bzw. erheblich belästigende Gewerbebetriebe (i. S. des § 8 Abs. 1 BauNVO) zu sichern sein (vgl. hierzu auch die Planbegründung, S. 27 und die dortigen Ausführungen zur Unzulässigkeit kerngebietstypischer Diskotheken), doch führt dies noch nicht dazu, dass das Gewerbeflächenkonzept im Plangebiet nicht mehr umsetzbar wäre. Soweit die Beklagte im Zusammenhang mit der Verlagerung des Norma-Markts darauf hingewiesen hatte, dass kein integrierter Standort zur Verfügung gestanden habe, lässt dies im Übrigen nicht den Schluss zu, dass das weitere Planziel der Stärkung der Versorgungsfunktion der Altstadt und der integrierten Versorgungslagen nicht zu erreichen wäre, weil der prognostizierte Bedarf dort tatsächlich nicht mehr gedeckt werden könnte. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss in dezentraler Lage könnte freilich nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben dort überhaupt noch in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Der entsprechende Hinweis der Beklagten hatte nach ihren Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jedoch seinen Grund darin, dass seinerzeit kein integrierter Standort zur Verfügung stand, der auch in finanzieller Hinsicht vom Betreiber des zu verlagernden Norma-Markts akzeptiert worden wäre. |
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| (5) Ein sonstiger (materieller) Mangel im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) liegt ersichtlich nicht darin, dass es hinsichtlich der beschlossenen Rückwirkung an einer Abwägungsentscheidung des Gemeinderats fehlte. Im Hinblick darauf, dass die Anordnung der Rückwirkung nach § 214 Abs. 4 BauGB kein notwendiger Bestandteil eines Satzungsbeschlusses nach § 10 BauGB, sondern der Sache nach dem Bekanntmachungsverfahren zuzurechnen ist, hätte es noch nicht einmal eines Gemeinderatsbeschlusses bedurft (vgl. zu § 215a Abs. 2 BauGB a.F. BVerwG, Urt. v. 10.08.2000, a.a.O.). Dass gleichwohl eine Abwägungsentscheidung zu treffen gewesen wäre, lässt sich auch der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg nicht entnehmen. Auch der Umstand, dass einzelne Sortimente aus der Liste der innenstadtrelevanten Sortimente in Nr. 11.2 gestrichen wurden und (wohl nur) nachrichtlich die Festsetzung Nr. 1.1 Abs. 2 aufgenommen wurde, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Dies wirft allenfalls die - hier freilich nicht entscheidungserhebliche - Frage auf, ob auch insoweit eine rückwirkende Inkraftsetzung nach § 214 Abs. 4 BauGB zulässig war. |
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| (6) Schließlich steht das gefundene Abwägungsergebnis auch nicht außer Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange. |
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| Dass die Beklagte den für die Planung mit dem darin enthaltenen Ausschluss zentrenrelevanten Einzelhandels sprechenden Belangen - nämlich dem raumplanerischen Ziel zur Sicherung der zentralenörtlichen Versorgungskerne und verbrauchernahen (fußläufigen) Versorgung der Bevölkerung (§ 1 Abs. 4 BauGB), der Sicherung des entwicklungspolitischen Ziels der qualitätsvollen Innenentwicklung (vgl. STEP Zukunft Konstanz 2020, § 1 Abs. 5, Abs. 6 Nr. 8a u. 9 BauGB), der Umsetzung des vom Gemeinderat beschlossenen Zentrenkonzepts in der 1. und 2. Fortschreibung (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 u. Abs. 6 Nr. 4 BauGB) und des Konzepts zur Sicherung von Gewerbestandorten (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 u. 8a u. 11 BauGB) - Vorrang vor den Interessen der Grundeigentümer - insbesondere denen der Klägerin an einer rentablen Nutzung ihres Grundstücks zur Ansiedlung eines Lebensmittelmarkts - gegeben hat, ist vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen zur Gewichtigkeit dieser Belange rechtlich nicht zu beanstanden. Auch vor dem Hintergrund der oben festgestellten Abweichungen vom Zentrenkonzept, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, kann insbesondere nicht die Rede sein, dass dieses Konzept seine steuernde Kraft eingebüßt hätte. Jene waren weder häufig noch umfangreich oder von größerem Gewicht, sodass das von der Beklagten verfolgte Konzept als Belang der Standortpolitik kaum an Gewicht verloren hat. Dies gälte im Übrigen selbst dann, wenn auch die dem Einkaufszentrum zugestandene Möglichkeit einer Modernisierung noch als Verstoß gegen das Zentrenkonzept begriffen würde. Wie der Senat bereits in seinem ersten Berufungsurteil ausgeführt hat, müsste auch dies angesichts der gegebenen Besonderheiten nicht dazu führen, dass eine Umsetzung des Konzepts im E-Zentrum, insbesondere im Gebiet „Unterlohn“ fortan zu unterbleiben hätte und der Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten zu öffnen gewesen wäre. Art. 3 GG und der ihm innewohnende Grundsatz der Systemgerechtigkeit verpflichten nicht dazu, ein Konzept aufzugeben, das trotz gewisser Abweichungen ersichtlich noch seine Aufgabe erfüllen kann, darzustellen, welche Standorte für die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten geeignet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.). |
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| Dass sich die in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 getroffene Festsetzung über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Diskotheken insofern als abwägungsfehlerhaft erweist, als sie hinter der eigenen planerischen Vorgabe des Gemeinderats zurückbleibt, lediglich nicht kerngebietstypische Diskotheken (vgl. Senat, Urt. v. 22.09.1989 – 5 S 3086/88 -, BRS Nr. 228, S. 525 <528>; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 4a BauNVO Rn. 58e) ausnahmsweise zuzulassen, ist vorliegend nicht von Bedeutung, da dieser Abwägungsmangel lediglich zu einer Teilunwirksamkeit der in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 getroffenen Festsetzung führte (vgl. Senat, Urt. v. 27.10.2010 - 5 S 1292/10 -; BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225; § 139 BGB) und sich dadurch an dem die Klägerin benachteiligenden Ausschluss zentrenrelevanten Einzelhandels nichts änderte. |
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| 2. Auch mit ihren im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Anträgen, festzustellen, dass die Beklagte in den von ihr bezeichneten Zeiträumen verpflichtet gewesen war, ihr den bereits am 13.03.2000 beantragten Bauvorbescheid zu erteilen bzw. ihr in diesen Zeiträumen ein Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids zustand, kann die Klägerin keinen Erfolg haben. |
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| Die Anträge sind allerdings zulässig. Dies gilt zunächst insoweit, als sie als Fortsetzungsfeststellungsanträge im Hinblick auf die Rechtslage im Zeitpunkt des ggf. im Gerichtsverfahren eingetretenen erledigenden Ereignisses (neuerliches Inkrafttreten des Bebauungsplans „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ am 06.02.2010, hilfsweise am 09.08.2009) gestellt werden. Für Verpflichtungsklagen ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.1976 - 2 C 40.74 - BVerwGE 51, 264 <265>; Urt. vom 27.03.1998 - 4 C 14.96 - BVerwGE 106, 295 <296>). Zulässig ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig war, nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse gegeben ist (hierzu allgemein BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 - 4 C 4.98 -, BVerwGE 109,m 74). All diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere liegt auch ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1992 - 4 C 29.90 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 247). Zur Vorbereitung eines beabsichtigten Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses ist die gewählte Klageform geeignet. Zwar reichte die bloße Absicht, jedenfalls Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 10.03.1994 - III ZR 9/93 -, BGHZ 125, 258) geltend zu machen, allein nicht aus. Voraussetzung für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist vielmehr, dass eine Klage auf Entschädigung anhängig ist oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.03.2005 - 2 B 111.04 -). So verhält es sich hier, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage der Sache nach bestätigt hat, nach einem für sie negativen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Klage erheben zu wollen. Von vornherein aussichtslos zu gelten hätte eine solche Klage nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.1995 - 8 C 37.93 - BVerwGE 100, 83 <92>), und zwar – entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht deshalb, weil der Änderungsbebauungsplan 2010 rückwirkend auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Inkrafttretens des Bebauungsplans „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ in Kraft gesetzt wurde. Zwar könnte es insofern unter dem Gesichtspunkt rechtmäßigen Alternativverhaltens an einem ersatzfähigen Schaden fehlen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.03.2008 – III ZR 49/07 -, NVwZ 2008, 815; Urt. v. 12.07.2001 - III ZR 282/00 -, NVwZ 2002, 124; Urt. v. 13.10.1994 - III ZR 24/94 -, BGHZ 127, 223). Jedoch erscheint zweifelhaft, ob solches in Betracht kommt, wenn keine hypothetische Fehlerbehebung vor Ablehnung der Bauvoranfrage in Rede steht. Darüber hinaus erscheint fraglich, ob dies auch bei Abwägungs- oder Verfahrensfehlern nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 BauGB gilt und der Einwand nicht nur einem Amtshaftungsanspruch, sondern auch dem hier in erster Linie geltend gemachten Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff entgegengehalten werden könnte. Ob die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach § 214 Abs. 4 BauGB gar dazu führte, dass eine nach bisherigem Bauplanungsrecht nicht gerechtfertigte Ablehnung einer Bauvoranfrage nunmehr rückwirkend jedenfalls als rechtmäßig anzusehen wäre (vgl. LG Oldenburg, Urt. v. 09.03.2005 – 5 O 1685/04 -, NVwZ 2005, 1457; wohl auch BayVGH, Urt. v. 06.12.2001 – 1 B 00.2488 -, UPR 2002, 152), erscheint ebenfalls zweifelhaft und rechtfertigte es ebenso wenig, bereits das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu verneinen. |
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| Die Anträge sind auch insoweit zulässig, als sie nicht nur die Rechtslage im Zeitpunkt der während des Klageverfahrens möglicherweise eingetretenen erledigenden Ereignisse, sondern davor liegende Zeiträume erfassen. Insoweit liegt eine Klageänderung im Sinne einer Klageerweiterung vor. Diese ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO mit dem Ergebnis der Antragshäufung zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 – 4 C 4.98 -, BVerwGE 109, 74; anders BVerwG, Urt. v. 24.01.1992 – 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354). |
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| Auch der Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann Grundlage einer Klageerweiterung durch eine (weitere) Klageänderung sein. Ein Verpflichtungskläger kann von vornherein oder auch erst im Verlauf des Rechtsstreits im Wege eines unechten Hilfsantrages eine auf § 43 Abs. 1 VwGO gestützte Feststellung begehren, dass ihm bereits zu bestimmten Zeiten der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zugestanden habe. Das kann - je nach Interessenlage - prozessökonomisch sinnvoll sein. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, einem Verpflichtungskläger nach Eintritt des die Hauptsache erledigenden Ereignisses die entsprechende Möglichkeit von vornherein zu versagen. Im Gegenteil mag ein Kläger nunmehr umso mehr Anlass haben, die frühere Rechtslage seit Ablehnung seines bei der Behörde gestellten Antrages verbindlich zu klären. Inhalt eines entsprechenden Begehrens kann auch die Feststellung des Bestehens eines materiellen Anspruches während eines Zeitraums sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 - 4 C 4.98 -, a.a.O.; anders noch BVerwG, Urt. v. 24.01.1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354). Eine Klageerweiterung im Sinne der Klageänderung im Anschluss, aber außerhalb des engeren Antragsbereiches des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO allerdings nur zulässig, wenn die übrigen Prozessbeteiligten in die Änderung einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Letzteres ist im Sinne der Prozessökonomie zu bejahen, da sich die eigentliche Beurteilungslage insoweit nur unwesentlich geändert hat (vgl. BVerwG, Urt. 28.04.1999, a.a.O., Urt. v. 24.01.1992, a.a.O.). |
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| Die so zulässig geänderten Hilfsanträge sind auch hinsichtlich ihrer Erweiterung inhaltlich zulässig. Ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht. Ferner ist ein Interesse an der Feststellung gegeben, dass der Klägerin in den bezeichneten Zeiträumen ein Anspruch auf Erteilung ihres am 13.03.2000 beantragten Bauvorbescheids zustand. In aller Regel wird zwar ein Feststellungsinteresse zu verneinen sein, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage in einem beabsichtigten Zivilrechtsstreit geklärt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.01.1980 - 7 C 92.79 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 95; Urt. v. 18.10.1985 - 4 C 21.80 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28; BVerwG, Urt. v. 20.01.1989 - 8 C 30.87 - BVerwGE 81, 226; Urt. v. 29.04.1992 - 4 C 29.90 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr.247). Indes kommt der Klägerin hier zugute, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kraft gesetzgeberischer Wertung im Vergleich zur isolierten Anwendung des § 43 Abs. 1 VwGO geringere Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse stellt. Hieran vermag im Streitfall auch die Klageerweiterung und die mit ihr verfolgte Feststellung anzuknüpfen. Es wäre nicht prozessökonomisch, für die Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich des Zeitpunkts des erledigenden Ereignisses keine besonderen Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse zu stellen und damit den faktisch eingetretenen prozessualen Aufwand tunlichst zu nutzen, indes dies bei bejahter Sachdienlichkeit der Klageerweiterung im Übrigen nicht gelten zu lassen. Der Streitstand lässt angesichts der eingetretenen Verfahrensdauer und des insoweit unstreitigen Sachverhalts keinen Zweifel darüber aufkommen, dass die Klägerin in Anknüpfung an die gesetzgeberische Wertung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein Rechtsschutzinteresse ggf. auch an der Feststellung besitzt, dass ihr in den genannten Zeiträumen ein Anspruch auf Genehmigung ihres Vorhabens zustand. |
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| Das von der Klägerin mit ihren Hilfsanträgen verfolgte Feststellungsbegehren ist indes unbegründet. |
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| a) Die Klägerin kann entsprechend ihrem Hilfsantrag nicht die Feststellung beanspruchen, dass die Beklagte in der Zeit vom 14.08.2002 bis zum 06.02.2010 verpflichtet gewesen wäre, den beantragten Vorbescheid zu erteilen bzw. sie in dieser Zeit einen Anspruch auf dessen Erteilung gehabt hätte. |
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| (1) Auch der in diesem Zeitraum maßgebliche Bebauungsplan 2008 litt weder an beachtlichen und rechtzeitig geltend gemachten Verfahrensfehlern noch an sonstigen Formfehlern. |
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| (a) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch hier kein (jedenfalls beachtlich bleibender) Ausfertigungsmangel darin, dass in § 3 der am 30.07.2008 ausgefertigten Satzung über den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ auf andere Satzungsbestandteile (Lageplan, textliche Festsetzungen) Bezug genommen wäre, als sie vom Gemeinderat am 17.07.2008 beschlossen wurden. Tatsächlich handelt es sich auch hier um ein und dieselben Satzungsbestandteile. Dass diese in der ausgefertigten Satzung zusätzlich mit dem Datum „08.04.2002“ versehen wurden, ist lediglich ein Hinweis darauf, dass die in der Fassung vom 13.02.2008 (Auslegung) bzw. 09.06.2008 (Sitzungsvorlage TUA 2008-054) beschlossenen Satzungsbestandteile inhaltlich denjenigen vom 08.04.2002 entsprachen. Ein anderer Lageplan bzw. andere textliche Festsetzungen, die es auch gar nicht gäbe, wurden mit dieser zusätzlichen, auf die Chronologie hinweisenden Angabe nicht bezeichnet. |
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| (b) Auch der Bebauungsplan 2008 ist nicht deshalb inhaltlich unbestimmt, weil der in § 1 Nr. 1 der Satzung in Bezug genommene Lageplan des zu ändernden, seit 10.12.1979 rechtskräftigen Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung der 1., 2. u. 5. Änderung, dem die Inhalte des am 17.08.2008 beschlossenen Lageplans hinzugefügt werden sollten, tatsächlich nicht vom 10.07.1976, sondern vom 02.02.1976/06.03.1978 datiere. Zwar mag der von der Änderung allein betroffene, später geänderte (Teil-)Lageplan vom 02.02.1976 mit dem Datum 10.07.1979 unzutreffend bezeichnet worden sein, weil die Planurkunde zuletzt am 13.09.1976 geändert wurde (vgl. hierzu bereits oben sowie 08, „Inhalt der Planakte 1.“), doch änderte auch der sonach unrichtig bezeichnete Lageplan nichts daran, dass mit der „3. Änderung, Teil B“ der Bebauungsplan „Unterlohn“ auch hinsichtlich des zugehörigen Lageplans im Überlagerungsbereich geändert werden sollte; das unrichtige Datum stellt insofern nur eine unschädliche Falschbezeichnung dar. Das von der Klägerin angeführte Änderungsdatum „6.3.1978“ bezog sich - wie bereits oben ausgeführt - lediglich auf den erst am 19.07.1979 beschlossenen Ergänzungsplan für das von der (ersten) Genehmigung ausgenommene „von der Straße Lgb. Nr. 7940/10 umgebene, gegliederte GE-Gebiet im Westen des Plangebiets“, welches von der „3. Änderung, Teil B“ überhaupt nicht berührt wird. |
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| Dessen hätte es u. a. dann nicht bedurft, wenn der Bebauungsplan zu Recht im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geändert wurde (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Von dieser Ermächtigung durfte die Beklagte Gebrauch machen, wenn die Grundzüge der Planung, die dem Bebauungsplan „Unterlohn“ in der Fassung der 1. (und der 2., 5 u. 6.) Änderung zugrundelagen, nicht berührt waren. Dies mag zweifelhaft sein, dürfte jedoch eher zu verneinen sein. |
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| Grundzüge der Planung sind dann nicht berührt, wenn die Änderung das der bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild nicht verändert, wenn also der planerische Grundgedanke erhalten bleibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.2000 - 4 B 18.00 -, BRS 63 Nr. 41, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.). Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren die Grundzüge der Planung nicht. Ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich, jedenfalls wenn nicht ein anderes Baugebiet im Sinne der §§ 2 bis 11 BauNVO festgesetzt wird, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Die Abweichung muss - soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein - durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss - mit anderen Worten - angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.03.1990 - 8 C 76.88 - BVerwGE 85, 66 <72>, Beschl. v. 15.03.2000 - 4 B 18.00 -, a.a.O., Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.). |
|
| Hierfür spräche, dass sich an dem Baugebietstyp „Gewerbegebiet“ im Grundsatz nichts ändern und lediglich einzelne Unterarten einer allgemein zulässigen Nutzung ausgeschlossen werden sollten (vgl. OVG NW, Urt. v. 07.05.2007 – 7 D 64/06.NE -, NVwZ-RR 2008, 13). Auch war vom Gemeinderat der Beklagten - vor dem Hintergrund des ihm vorliegenden Einzelhandelsgutachtens Prognos 1983 - bereits bei der 1. Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ das Ziel verfolgt worden, die zur Verfügung stehenden Gewerbegebiete angesichts der Knappheit an Gewerbeflächen vornehmlich für produzierendes oder verarbeitendes Gewerbe zu reservieren sowie die weitere Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in Gewerbegebieten im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung zumindest im Bereich des täglichen Bedarfs einzuschränken (vgl. Planbegründung v. 03.11.1987, S. 3). Insofern spricht viel dafür, dass sich die weitergehende Einschränkung des Einzelhandels durchaus noch im Bereich dessen bewegte, was der Planer seinerzeit gewollt hätte, wenn er die sich auch nach Anpassung des Bebauungsplans fortsetzende Fehlentwicklung in den Gewerbegebieten gekannt hätte. Allerdings hatte sich der Plangeber ungeachtet der Anregung des Einzelhandelsverbands vom 22.01.1988, eine „Feinsteuerung“ nach § 1 Abs. 5 u. 9 BauNVO vorzunehmen, seinerzeit - mglw. im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - noch damit begnügt, den Bebauungsplan an die danach geltende Fassung der Baunutzungsverordnung vom 19.12.1986 anzupassen, um jedenfalls Einzelhandelsbetriebe mit einer Geschossfläche von über 1.200 m 2 auszuschließen. Damit war der Gedanke, innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzungen unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche auszuschließen in der rechtsverbindlichen Planung in der Fassung der 1. Änderung noch nicht zum Ausdruck gekommen, sodass eine weitergehende Reglementierung des Einzelhandels möglicherweise doch die Grundzüge der Planung berührt haben könnte (anders OVG NW, Urt. v. 07.05.2007 – 7 D 64/06.NE -, NVwZ-RR 2008, 13: Ein nachträglicher Einzelhandelsausschluss kann im Wege des vereinfachten Verfahrens erfolgen.). Dagegen sprechen allerdings die - vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht in den Blick genommenen - späteren Planänderungen durch die Vorhaben- und Erschließungspläne für die Erweiterung des Bau- und Heimwerkermarkts vom 28.10.1994/16.02.1995 und 02.05.2000. Denn in diesen finden sich bereits Beschränkungen zentrenrelevanter Sortimente, wenn auch nur für die entsprechenden Sondergebiete. |
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| Ob die Grundzüge der Planung danach berührt waren, kann jedoch dahinstehen, da ein aus dem Fehlen des erforderlichen Umweltberichts ggf. herzuleitender, nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB grundsätzlich beachtlicher Verfahrensfehler nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 04.08.2009 – 4 CN 4.08 -, BVerwGE 134, 264) in Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB nunmehr jedenfalls nicht mehr als beachtlich anzusehen wäre. An der Anwendung dieser - überzeugenden - Rechtsprechung ist der Senat auch aufgrund der Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO nicht gehindert. Diese entfällt, wenn das Revisionsgericht inzwischen seine Rechtsauffassung geändert hat (vgl. GemS-OGB, Urt. v. 06.02.1973 - GemS-OGB 1.72 -, BVerwGE 41, 370). So verhält es sich hier, nachdem der seinerzeit im Revisionsverfahren festgestellte (beachtliche) Verfahrensfehler in einem anderen Verfahren nunmehr nicht mehr als beachtlich angesehen wurde. |
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| Die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gilt zwar unmittelbar nur für eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Sie ist jedoch entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde – wie ggf. hier - verkannt hat, dass die Änderung oder Ergänzung des Bauleitplans die Grundzüge der Planung berührt, und infolge dessen auch die Vorschriften über die Begründung der Bauleitpläne verletzt worden sind; das gilt freilich nur, wenn die Durchführung einer Umweltprüfung nicht gemeinschaftsrechtlich geboten war. |
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| Wäre das Fehlen des Umweltberichts für die Rechtswirksamkeit der Änderung eines Bauleitplans stets auch dann beachtlich, wenn die Gemeinde verkannt hat, dass die Änderung die Grundzüge der Planung berührt, liefe die diesen Fehler erfassende Unbeachtlichkeitsklausel in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung leer. Dass eine Gemeinde trotz der Entscheidung für das vereinfachte Verfahren einen Umweltbericht verfasst, stellt nur eine theoretische Möglichkeit dar. Das Absehen von der Umweltprüfung ist indes die gesetzliche Folge der Entscheidung für das vereinfachte Verfahren. Es hat gerade den Zweck, ergänzend zur Ausgestaltung der Umweltprüfung als Regelverfahren eine Ausnahme für Bebauungspläne zu ermöglichen, bei denen eine Umweltprüfung mit Umweltbericht unterbleiben kann (vgl. BTDrucks. 15/2250 S. 30, 50). Dass der Gesetzgeber die dargelegte Folge seiner Regelung, wenn er sie erkannt hätte, gewollt oder jedenfalls in Kauf genommen hätte, ist nicht anzunehmen. Anderenfalls hätte er § 13 Abs. 1 BauGB selbst in den Katalog der nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Verfahrensvorschriften aufgenommen. Auch wenn eine Gemeinde die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht richtig beurteilt und deshalb von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht abgesehen hat (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB), ist dies gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Hätte der Gesetzgeber das Fehlen einer Umweltprüfung und eines Umweltberichts stets für beachtlich gehalten, hätte er das Verkennen einzelner Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nicht für unbeachtlich erklärt. |
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| Auch im vorliegenden Fall hätte die Beklagte die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB "verkannt", da sie ggf. die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach § 13 BauGB, hier das Unberührtbleiben der Grundzüge der Planung, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen fehlerhaft beurteilt hätte; von einem bewussten Verstoß gegen diese Vorschriften könnte jedenfalls nicht die Rede sein. |
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| Die entsprechende Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB setzte allerdings voraus, dass die Durchführung einer Umweltprüfung und damit auch die Erstellung eines Umweltberichts (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG v. 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – PlanUP-RL -, ABl. L 197 v. 21.07.2001, S, 30) nicht gemeinschaftsrechtlich geboten waren. |
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| Nach Art. 3 Abs. 1 PlanUP-RL müssen die unter Absätze 2 bis 4 fallenden Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden. Nach Art. 3 Abs. 2 PlanUP-RL wird vorbehaltlich des Absatzes 3 eine Umweltprüfung bei allen Plänen vorgenommen, die u.a. im Bereich der Bodenordnung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – UVP-Richtlinie (ABl. L 175 v. 05.07.1985, S. 40) aufgeführten Projekte gesetzt wird (Buchstabe a) oder bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Art. 6 und 7 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich erachtet wird (Buchstabe b). Nach Art. 3 Abs. 3 PlanUP-RL bedürfen u.a. geringfügige Änderungen der unter Absatz 2 fallenden Pläne nur dann einer Umweltprüfung, wenn die Mitgliedsstaaten bestimmen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Für nicht unter Absatz 2 fallende Pläne, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, bestimmen die Mitgliedsstaaten darüber, ob diese Pläne voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (Absatz 4). |
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| Die Einhaltung der sich aus Art. 3 Abs. 2 ergebenden Anforderungen des Gemeinschaftsrechts an die Änderung eines Bebauungsplans stellen die Nummern 1 und 2 des § 13 Abs. 1 BauGB sicher. Danach kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren nur anwenden, wenn die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum UVPG oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird (Nr. 1) und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter bestehen (Nr. 2). Auch wenn diese Voraussetzungen - wie hier (insbes. geht es nicht um den in Nr. 18.6 aufgeführten Bau eines Einkaufszentrums etc.) - erfüllt sind, kann das Gemeinschaftsrecht jedoch gebieten, den Änderungsplan einer Umweltprüfung zu unterziehen. Auch dies kommt hier indes nicht in Betracht. Insbesondere hatte auch der zu ändernde Plan nach Art. 3 Abs. 2 PlanUP-RL nicht den Rahmen für die Genehmigung eines UVP-pflichtigen Vorhabens gesetzt. Auch für die das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 UP-RL ist nichts ersichtlich, wonach die Mitgliedsstaaten darüber befinden, ob nicht unter Art. 3 Abs. 2 PlanUP-RL fallende Pläne, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben kann. Hierbei müssen sie die einschlägigen Kriterien des Anhangs II dieser Richtlinie berücksichtigen, um sicherzustellen, dass Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, von der Richtlinie erfasst werden (Art. 3 Abs. 5 Satz 2 PlanUP-RL). Auch dann wäre eine Umweltprüfung aber jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn offensichtlich ist, dass sie keine erheblichen Umweltauswirkungen haben (vgl. BTDrucks. 15/2250 S. 30, 50). Derartige Pläne werden vom Schutzzweck der Richtlinie von vornherein nicht erfasst. So verhält es sich hier, nachdem mit dem Bebauungsplan die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten lediglich weiter eingeschränkt werden sollten. Dass nach dem letztlich in Kraft gesetzten Bebauungsplan entgegen den Vorstellungen des Plangebers - entsprechend § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990 und abweichend von der bislang maßgeblichen BauNVO 1987 - vorbehaltlich des § 15 Abs. 1 BauNVO nun doch erstmals (auch kerngebietstypische) Diskotheken ausnahmsweise zugelassen werden könnten (zu der bereits in § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO angelegten und auch bei Diskotheken möglichen Differenzierung Senat, Urt. v. 22.09.1989 – 5 S 3086/88 -, a.a.O.; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O., § 4a BauNVO Rn. 58e), ändert nichts. Dies führt lediglich auf ein insoweit fehlerhaftes Abwägungsergebnis, nicht aber dazu, dass im Nachhinein eine Umweltprüfung gemeinschaftlich geboten gewesen wäre. Abgesehen davon lässt auch die letztlich getroffene Festsetzung vor dem Hintergrund der Kriterien des Anhangs II der PlanUVP-RL und der in den Anhängen I und II zur UVP-Richtlinie aufgeführten Projekte nicht erkennen, dass der Bebauungsplan erhebliche Umweltauswirkungen i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BauGB bzw. des Art. 3 Abs. 4 PlanUVP-RL hätte. |
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| (d) Entgegen der Auffassung der Klägerin litt der Bebauungsplan 2008 auch sonst an keinem Ermittlungsdefizit oder einer Bewertungsfehleinschätzung (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Nach § 244 Abs. 1 BauGB war auch das mit der neuen amtlichen Bekanntmachung erst am 09.08.2008 abgeschlossene erste ergänzende Verfahren nach den Vorschriften des BauGB in der ab dem 20.07.2004 geltenden und zuletzt am 21.12.2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.01.2009 - 4 BN 27.08 -, BauR 2009, 780). Maßgeblicher Zeitpunkt i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist nunmehr der der zweiten Abwägungsentscheidung am 17.07.2008. |
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| Insbesondere hat der Gemeinderat ausweislich des Abwägungsvorschlags der Verwaltung durchaus auch bereits die jüngere städtebauliche Entwicklung und das dem Bebauungsplan zugrundeliegende städtebauliche Konzept (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11, Abs. 7 u. 8 BauGB) - auch vor dem Hintergrund der von der Klägerin geltend gemachten „Durchbrechungen“ - mit dem ihm zukommendem Gewicht im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. Insofern kann im Grundsatz auf die obigen Feststellungen Bezug genommen werden. Im Übrigen wird ergänzend auf die Ausführungen im ersten Berufungsurteil verwiesen. |
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| Soweit die Klägerin demgegenüber einen „Abwägungsfehler“ (richtig: Verfahrensfehler) bereits aus einer unzureichenden Information des Gemeinderats herzuleiten sucht, weil dieser – anders als bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan 2010 - den wesentlichen Inhalt ihrer Einwendungen tatsächlich nicht zur Kenntnis habe nehmen können, geht dies fehl. Zwar trifft es zu, dass ihr Einwendungsvorbringen in der Sitzungsvorlage für den Technischen und Umweltausschuss - TUA 2008-054 -, die auch dem Gemeinderat vorlag, teilweise nur schlagwortartig wiedergegeben wurde, doch sollen die der Ladung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GemO beizufügenden Unterlagen den einzelnen Gemeinderat ohnehin nur in den Stand versetzen, sich ein vorläufiges Bild zu verschaffen. Gegebenenfalls kann er, sofern sich ihm bei pflichtgemäßer Vorbereitung Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergeben, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung stellen (Senat, Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, UPR 2006, 160; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - . 12.02.1990 - 1 S 588/89 - NVwZ-RR 1990, 369.; Urt. v. 14.12.1987 - 1 S 2832/86 -, NVwZ-RR 1989, 153). Ggf. hätten auf Nachfrage auch Kopien der in der Vorlage zitierten Anwaltsschriftsätze zur Verfügung gestellt werden können. Dem entsprechend hatte die CDU-Fraktion noch vor der TUA-Sitzung gebeten, die Rechtslage im Hinblick auf das Urteil des Senats und dessen Auswirkungen auf den neuen Bebauungsplan darzulegen und zu erläutern, ob nun ein Baurecht für die Klägerin bestehen könnte. Dem kam die Verwaltung auch in der Gemeinderatssitzung nach. Vor diesem Hintergrund spricht aber nichts dafür, dass dem - schon früher mit dem Verfahrensgegenstand befassten - Gemeinderat wesentliche Gesichtspunkte des Einwendungsvorbringens der Klägerin vorenthalten geblieben sein könnten, welche er benötigte, um in eigener Zuständigkeit beurteilen zu können, ob bzw. inwieweit mit den schlagwortartig angeführten – insbesondere neueren - Planungen von dem beschlossenen Zentrenkonzept abgewichen wurde und welches Gewicht diesem in der Abwägung zukam. |
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| (2) Auch der Bebauungsplan 2008 litt unter keinen materiellen Mängeln. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen sowie auf die „abschließende rechtliche Beurteilung“ im Revisionsurteil Bezug genommen werden. |
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| b) Schließlich kann die Klägerin auch nicht die mit ihrem höchst hilfsweise gestellten Antrag begehrte Feststellung beanspruchen, dass die Beklagte in der Zeit vom 14.08.2002 bis zum 09.08.2008 verpflichtet gewesen wäre, den beantragten Vorbescheid zu erteilen bzw. ihr in dieser Zeit ein Anspruch auf dessen Erteilung zugestanden hätte. |
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| Entgegen der Auffassung der Klägerin steht aufgrund des Revisionsurteils keineswegs fest, dass der insoweit maßgebliche, am 14.08.2002 in Kraft getretene Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ vom 16.05.2002 unwirksam wäre. Bereits im ersten Berufungsurteil hatte der Senat keine materiellen Mängel, insbesondere auch keine Abwägungsfehler erkannt. Daran ist festzuhalten; insoweit wird auf die Ausführungen im ersten Berufungsurteil Bezug genommen. Beachtliche Verfahrensfehler i. S. des § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB vermag der Senat nach neuerlicher Prüfung nicht mehr festzustellen. |
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| Dass die öffentliche Auslegung entgegen der Auffassung des Senats im ersten Berufungsurteil durchaus den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB 1998 genügt hatte, obwohl als Ort der Auslegung nur das 5. Obergeschoss des Städtebau- und Vermessungsamts der Beklagten mit postalischer Anschrift und nicht ein konkreter Dienstraum angegeben worden war, steht aufgrund der Zurückweisung fest (vgl. § 144 Abs. 6 VwGO). |
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| Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht unter Zugrundelegung der im Revisionsverfahren bindenden tatrichterlichen Würdigung des Senats im ersten Berufungsurteil die darin vertretene Auffassung für mit Bundesrecht vereinbar erklärt, dass von einer erneuten öffentliche Auslegung des Planentwurfs nach Abtrennung des Gebietsteils E 3 (Einkaufszentrum) gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 BauGB 1998 nicht hätte abgesehen werden dürfen, was auf einen beachtlichen Verfahrensfehler i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB geführt hatte. Nach der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB wäre nur die Wahl des falschen Beteiligungsverfahrens, nicht aber das völlige Unterlassen der der notwendigen Beteiligung eines betroffenen Bürgers für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans unbeachtlich (vgl. BVerwG, Urt. 11.12.2002 – 4 BN 16.02 -, NVwZ 2003, 621; Senat, Urt. v. 17.10.1989 – 5 S 3065/88 -, NVwZ-RR 1990, 290). Jedoch vermag der Senat den hierfür maßgeblich gewesenen Sachverhalt nicht mehr festzustellen. An einer anderen Würdigung des Sachverhalts war der Senat auch weder durch sein erstes Berufungsurteil noch aufgrund der Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO gehindert. |
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| Zwar ist der Planentwurf in der Fassung, wie er zwischen dem 08.02. und 08.03.2002 ausgelegen hat, insofern nachträglich verändert worden, als sein Geltungsbereich durch die Abtrennung des Teils C verkleinert und eine verfahrensmäßige Verknüpfung aufgelöst wurde (vgl. OVG MV, Urt. v. 22.06.2005 - 3 K 25/01 -, UPR 2006, 395; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 -, NVwZ-RR 1997, 695; BGH, Urt. v. 29.11.1979 - III ZR 67/78 -, NJW 1989, 1751; demgegenüber für den Fall einer bloßen räumlichen Einschränkung des Plangebiets noch Senat, Urt. v. 22.04.1996 - 5 S 1140/95 -, VBlBW 1996, 454; ebenso Urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697 -, VBlBW 1997, 24: regelmäßig schon keine Änderung). Dass der abgetrennte Planteil im dem nur mehr allein diesen betreffenden, nunmehr selbständigen weiteren Verfahren später auch inhaltlich verändert wurde, nachdem der Planteil B längst als Satzung beschlossen war, war für die Frage, ob im Hinblick auf die durch die Abtrennung bedingte Veränderung des Geltungsbereichs bzw. die Auflösung einer verfahrensmäßigen Verknüpfung von einer erneuten Auslegung abgesehen werden konnte, ersichtlich nicht mehr von Bedeutung. Diese - inhaltliche Änderung - betraf nicht mehr den zur Beschlussfassung anstehenden Planteil B, sondern den infolge der Abtrennung verselbständigten Planteil C. Änderungen in einem anderen Bebauungsplanverfahren können indes nicht auf eine erneute Auslegung führen; insoweit verhält es sich nicht anders, als wenn zulässigerweise von vornherein voneinander unabhängige Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1996, a.a.O.), wie dies auch hier zunächst der Fall war. Der Planentwurf wäre daher nur dann erneut gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 BauGB 1998 auszulegen gewesen, wenn dies bereits im Hinblick auf den durch die Abtrennung veränderten Geltungsbereich bzw. die dadurch aufgelöste Verfahrensverknüpfung veranlasst war, wie dies der Senat noch im ersten Berufungsurteil angenommen hatte. |
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| In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben ist. Deshalb besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822 <823>). Damit stimmt überein, dass Änderungen eines Bebauungsplans in einem Teilbereich dann nicht zur Wiederholung des Auslegungsverfahrens für den gesamten Bebauungsplan nötigen, wenn nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann, dass sie den Inhalt der Planung im übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplans verändern können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, BRS 49 Nr. 31). In einem solchen Fall darf sich die Wiederholung des Auslegungsverfahrens auf den geänderten Teil beschränken. Für den von den Änderungen nicht betroffenen Teil des Plangebiets ist der Zweck des Offenlegungsverfahrens schon mit der erstmaligen Auslegung erfüllt. Insbesondere verlangt die Funktion des Auslegungsverfahrens nicht, auch den unveränderten Teil erneut auszulegen. Denn schon die erstmalige Auslegung des Entwurfs gab den Betroffenen Gelegenheit, ihre Wünsche und Bedenken abschließend geltend zu machen. Das Gesetz garantiert nur, dass die Bürger einmal Gelegenheit erhalten, zu dem Planentwurf in seiner letzten Fassung Stellung zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989, a.a.O.). |
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| Dementsprechend ist der Verzicht auf die erneute Auslegung eines formal unverändert bleibenden Teilbereichs eines Planentwurfs dann nicht zu beanstanden, wenn die Abtrennung des anderen Teilbereichs auf den unveränderten Teilbereich keine Auswirkungen haben kann. Das setzt voraus, dass sich die Teilbereiche räumlich und funktional voneinander trennen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989, a.a.O.). An einer Trennbarkeit in diesem Sinne fehlt es etwa, wenn zuvor bewältigte Konflikte, beispielsweise eine angemessene Verkehrserschließung, infolge der Trennung in dem verbleibenden Teilbereich wieder aufleben oder neue Konflikte geschaffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.1996, a.a.O.). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall; dies folgt insbesondere nicht schon daraus, dass beide Planteile, wie im Übrigen zahlreiche andere Änderungsbebauungspläne der Beklagten, auch der Umsetzung des von ihr beschlossenen Zentrenkonzepts dienten. Aber auch unterhalb der Schwelle einer durch die Abtrennung defizitär werdenden Konfliktbewältigung besteht eine Pflicht zur erneuten Auslegung ausnahmsweise dann, wenn gerade durch die Abtrennung die Frage der Abwägung hinsichtlich des verbleibenden Planteils neu aufgeworfen wird. Auch in diesem Fall können die formal unveränderten Festsetzungen im verbleibenden Planteil wegen eines veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange in einem anderen Licht erscheinen und den Zweck der Beteiligungsvorschriften, den Bürgern und Behörden wenigstens einmal Gelegenheit zu geben, zu dem Planentwurf in seiner letzten Fassung Stellung zu nehmen, noch einmal aktuell werden lassen. |
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| Einen in diesem Sinne inhaltlichen Zusammenhang zwischen der Planänderung durch Abtrennung und den formal unveränderten Festsetzungen im verbliebenen Planteil vermag der Senat jedoch nach neuerlicher Prüfung der Sachlage nicht mehr zu erkennen. |
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| Soweit der Senat einen solchen inhaltlichen Zusammenhang im ersten Berufungsurteil daraus hergeleitet hat, dass bei der Abtrennung bereits eine inhaltliche Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet C absehbar gewesen sei, weshalb wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange neue Anregungen auch hinsichtlich des Restplans veranlasst gewesen sein könnten, vermag der Senat dies nicht mehr festzustellen. So zeichnete sich bei Abtrennung lediglich ab, dass für den Bereich des Einkaufszentrums - nicht zuletzt im Hinblick auf die von der IHK gegen den vorgesehenen innenstadtrelevanten Branchenmix geäußerten Bedenken (u8.3, Verfahren, Bl. 90) - noch gemeinsame Gespräche zwischen Verwaltung und Grundstückseigentümerin zu führen sein würden, bevor auch dieser Bebauungsplanabschnitt zur Rechtskraft geführt würde. Eine konkrete Änderung des Planentwurfs stand demgegenüber überhaupt noch nicht im Raum; hierfür lassen sich den Bebauungsplanakten weder im Zeitpunkt der Abtrennung noch in der Zeit bis zum Satzungsbeschluss konkrete Hinweise entnehmen. Insofern ist auch nicht zu erkennen, worauf die Klägerin bei einer erneuten Auslegung des Planentwurfs für den Planteil B seinerzeit noch weiter zu den Unterschieden der Planungen in den Bereichen E 2 und E 3 und die aus ihrer Sicht gegebenen abwägungsfehlerhaften Unstimmigkeiten noch hätte hinweisen können mit der Folge, dass sich der Gemeinderat hiermit im Rahmen seiner Abwägung neu hätte befassen müssen. Wie der Senat bereits im ersten Berufungsurteil festgestellt hatte, ergaben sich - im Hinblick auf den von der Beklagten ersichtlich verfolgten planungsrechtlichen Bestandsschutz - schon aus dem nach einer ersten Änderung erneut ausgelegten Planentwurf unterschiedliche Regelungen (Sortimentsbeschränkungen) in den beiden Bereichen. Auch waren seinerzeit sogar 700 m 2 an zusätzlicher Verkaufsfläche zugestanden worden. Mithin hatte bereits hinreichend Anlass bestanden, Anregungen im Hinblick auf eine etwaige mit dem Zentrenkonzept in Widerspruch stehende Bestandsschutzregelung vorzubringen. Allein die - letztlich bei keiner Abtrennung auszuschließende - Möglichkeit, dass sich die Unterschiede in den abgetrennten, ursprünglich selbständigen Planbereichen noch weiter vertiefen werden, führt indes noch nicht dazu, dass sich das Gewicht der abzuwägenden Belange bereits verändert hätte. |
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| Wäre eine erneute Auslegung aber tatsächlich nur eine bloße Förmlichkeit gewesen, geht die rechtliche Beurteilung im Revisionsurteil nunmehr ins Leere. Insofern kommt es auf die Wirksamkeit der Änderungsbebauungspläne 2008 und 2010 letztlich nicht entscheidend an. |
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| Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts war sonach in vollem Umfang zurückzuweisen. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und umfasst die Kosten des gesamten Verfahrens, einschließlich der im Revisionsverfahren angefallenen Kosten vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
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| Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. |
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