Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Sept. 2004 - 8 S 2193/04

published on 27/09/2004 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Sept. 2004 - 8 S 2193/04
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Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2004 - 4 K 1554/04 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf EUR 2.293,01 festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die Darlegungen der Klägerin rechtfertigen nicht die Eröffnung des Berufungsverfahrens.
1. Sie meldet Zweifel gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts an, dass es im Ermessen der Gutachter gelegen habe, das zu bewertende Grundstück P-straße xx zu betreten oder - wie zweimal geschehen - nur von der öffentlichen Straßenfläche aus in Augenschein zu nehmen. Hätten die Gutachter das Grundstück betreten, so wäre ihnen aufgefallen, dass auf der von der Straße aus nicht einsehbaren Rückseite des Hauses eine große Terrasse mit Bedachung, eine Werkstatt unterhalb der Garage und ein etwa 8m x 8m großes Holzgebäude sowie eine bis in den unteren Gartenbereich verlegte Wasserleitung vorhanden seien.
Es erscheint aber bereits im Ansatz fraglich, ob damit das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis in Frage gestellt werden kann. Denn die unterbliebene Kenntnisnahme von diesen Anlagen könnte nach dem zutreffenden Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts nur dann im vorliegenden Gebührenrechtsstreit erheblich sein, wenn dies die von der Verwaltung erbrachte Leistung - das Wertermittlungsgutachten vom 5.2.2002 - für die Klägerin eindeutig wertlos gemacht hätte. Für eine derart weitgehende Folge ist aber weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Davon abgesehen wird in dem Gutachten eine „Natursteinterrasse“ erwähnt und im Zulassungsantrag wird nicht dargelegt, dass es sich dabei um eine andere als die „große Terrasse mit Bedachung“ handelte. Soweit die Bedachung nicht aufgeführt wird, gilt nichts anderes als im Hinblick auf die „Balkonüberdachung“, die nach der zutreffenden Ansicht des Verwaltungsgerichts außer Betracht zu bleiben hatte, weil sie entweder eine unwesentliche Veränderung des Außenzustands darstellte oder weil sie als genehmigungspflichtige, aber ungenehmigte Maßnahme dem Risiko einer Beseitigung ausgesetzt wäre. In noch höherem Maße gilt der zuletzt genannte Gesichtspunkt für die „Werkstatt“ unter der Garage und das große Holzhaus. Im übrigen wird in dem Gutachten sehr wohl erwähnt, dass die Garage ein Untergeschoss besitze, das als Zuschlag Eingang in die Wertermittlung gefunden hat. Dasselbe gilt für die Grünfläche. Weshalb deren mit 50 DM/m2 angenommener Wert durch die verlegte Wasserleitung entscheidend zu erhöhen gewesen wäre, ist ebenfalls nicht vorgetragen. Darüber hinaus bleibt die Begründung des Zulassungsantrags jede Erklärung dafür schuldig, warum all diese Anlagen im ersten Rechtszug nicht erwähnt worden sind. Ferner wäre es Sache der Klägerin gewesen, schon den Gutachterausschuss dazu anzuhalten, den Außenbereich des Grundstücks zu betreten, um die von der Straße aus nicht sichtbaren Grundstücksbestandteile in Augenschein nehmen zu können. Letztlich fehlt jede Äußerung dazu, ob die angeblich nicht in die Betrachtung einbezogenen Anlagen schon am Wertermittlungsstichtag (16. Juni 1997) vorhanden waren.
2. Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel - unterlassene weitere Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen - liegt nicht vor. Für das Verwaltungsgericht bestand nach dem Vorstehenden keine Veranlassung zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen. Im übrigen kann diese Rüge auch deshalb keinen Erfolg haben, weil dies voraussetzen würde, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme einer weiteren Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 15.5.2001 - 4 B 32.01 -; vom 6.3.1995 - 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 zur Rüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; Eyermann/Peter Schmidt, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 132 RdNr. 16). Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (BVerwG, Urteil vom 23.5.1986 - 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222/223). Deshalb verletzt ein Gericht nach ständiger Rechtsprechung seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat (vgl. u.a.: BVerwG, Urteil vom 25.2.1993 - 2 C 14.91 - DVBl. 1993, 955; Beschluss des Senats vom 30.4.1997 - 8 S 1040/97 - VBlBW 1997, 299). Weder der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 8.7.2004 noch der Begründung des Zulassungsantrags lässt sich aber entnehmen, dass die anwaltlich vertretene Klägerin mit den ihr zur Verfügung stehenden prozessualen Mitteln auf konkrete weitere Ermittlungen seitens des Verwaltungsgerichts hingewirkt hätte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3 und 52 Abs. 3 GKG n. F.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n. F.).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 08/07/2004 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Frau S.. trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Frau S.. wendet sich mit ihrer Klage gegen die für die Erstellung eines Wertgutachtens durch den Gutachterausschuss der Beklagten bezü
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.