Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Nov. 2007 - 6 S 2421/05

bei uns veröffentlicht am29.11.2007

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 09. Juni 2005 - 9 K 1555/04 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beklagte forderte die Klägerin in Kenntnis einer von ihr am 27.12.2002 erstatteten Gewerbeanmeldung für die Tätigkeit „Nagelstudio, Nagelmodellage, Maniküre“ am 28.01.2003 zur Vorlage eines Antrags auf Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe unter Hinweis darauf auf, dass andernfalls eine Eintragung von Amts wegen erfolge. Am 30.01.2003 stellte die Klägerin zunächst Antrag auf Befreiung von der Eintragungspflicht mit der Begründung, dass es sich bei ihrem Gewerbe um einen Einmannbetrieb handele, die Tätigkeit in eigenen Räumen ausschließlich nebenberuflich ausgeführt werde und nur ein geringfügiges Einkommen zu erwarten sei. Einem am 14.02.2003 auf Eintragung in das Verzeichnis gestellten Antrag der Klägerin gab die Beklagte mit Bescheid vom 11.03.2003 statt.
Mit Schreiben vom 14.03.2003 wandte die Klägerin ein, dass sie mit einer Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe und den damit verbundenen Kosten nicht einverstanden sei und trotz telefonischer Nachfrage den Nachweis vermisse, dass das Gewerbe „Nagelstudio“ zur Zwangsmitgliedschaft bei der Beklagten führe. Die DIHK habe bereits im Januar 2002 festgestellt, dass Nagelstudios nicht der Zuständigkeit der Handwerkskammer unterfielen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezöge sich die Handwerksordnung nur auf solche Tätigkeiten, die den Kernbereich des entsprechenden Handwerks ausmachten und ihm sein essentielles Gepräge gäben. Arbeitsvorgänge, die aus Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebs als untergeordnet erschienen, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassten (sogenannte unwesentliche Tätigkeiten), rechtfertigten die Annahme eines handwerklichen Betriebes nicht. Dies treffe namentlich auf Arbeitsvorgänge zu, die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzten. Hierzu rechneten namentlich solche Teiltätigkeiten aus handwerklichen Berufsbildern, die in wenigen Wochen oder Monaten erlernbar seien. Die Tätigkeit in einem Nagelstudio sei zwar dem Berufsbild des Kosmetikers (Anlage B zur HwO, Nr. 48) zugeordnet, doch handele es sich hierbei um eine Spezialisierung auf einen kleinen Ausschnitt des Tätigkeitsgebiets. Insoweit liege nur eine unwesentliche Teiltätigkeit eines Vollhandwerks (Minderhandwerk) vor. Der sich anschließende Briefwechsel der Beteiligten führte zu keiner Annäherung der gegensätzlichen Standpunkte.
Nachdem die Beklagte die gegen eine Eintragung in das Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe erhobenen Einwendungen der Klägerin zunächst als unstatthaft eingestuft hatte, weil sie auf eigenen Antrag erfolgt sei, wies sie die Einwendungen mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2004 zurück. Ungeachtet der Bedenken gegen die Statthaftigkeit eines Widerspruchs werde zur Klärung der Angelegenheit und der Eröffnung des Rechtswegs ein Widerspruchsbescheid erlassen. Die fortgesetzten Einwendungen der Klägerin würden als Antrag auf Löschung aus dem Verzeichnis und als Widerspruch gegen eine insoweit ablehnende Verwaltungsentscheidung gewertet. Der Widerspruch habe jedoch keinen Erfolg. Ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinn des Gesetzes sei gegeben, wenn das Unternehmen in einer handwerksähnlichen Betriebsform betrieben werde und die Tätigkeit in der Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführt sei. Das Berufsbild des Kosmetikers befasse sich mit der Pflege von Gesicht, Hand und Körper. Hierzu gehörten auch Masken für die Hautpflege des Gesichts, Augenbrauen- und Wimpernpflege, Hautreinigungen, Behandlung von Hautabweichungen und die Nagelpflege einschließlich des Anbringens künstlicher Nägel. In der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker vom 09.01.2002 sei unter § 4 Abs. 2 Nr. 5 auch die Nagelmodellage in das Berufsbild dieses Gewerbes aufgenommen; auch würden im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kosmetiker unter Ziff. 1.9 „Pflegende Kosmetik“ die Handpflege mit 6 Wochen im Ausbildungsjahr berücksichtigt und unter Ziff. 2.5 „Nagelmodellage“ 12 Wochen im Ausbildungsjahr vorgegeben. Die bezeichneten Tätigkeiten gehörten zu den wesentlichen des Kosmetikers und würden von einer Vielzahl der im Verzeichnis eingetragenen Betriebe auch tatsächlich erbracht. Die Eintragung des Betriebs der Klägerin im Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe nach §§ 18, 19 HwO sei mithin zu Recht erfolgt.
Die Klägerin hat am 04.06.2004 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe mit dem Antrag Klage erhoben, den Bescheid der Beklagten vom 11.03.2003 über ihre Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe und deren Widerspruchsbescheid aufzuheben und sie aus dem Verzeichnis zu löschen. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Sie habe im Januar 2003 den Betrieb eines nebenberuflichen Nagelstudios aufgenommen. Die Tätigkeit werde in den eigenen Wohnräumen ausgeübt und entspreche im Einkommen der einer geringfügigen Beschäftigung; hauptberuflich sei sie in Vollzeit als Buchhalterin tätig. Nach der Gewerbeanmeldung sei sie von der Beklagten telefonisch zur Eintragung dieses Gewerbes aufgefordert worden, habe sich insoweit einschüchtern lassen und einen entsprechenden Antrag formuliert, habe jedoch sofort mitgeteilt, dass es sich nur um ein Nebengewerbe handele. Sie habe spätestens mit Schreiben vom 14.03.2003 gegen die Eintragung selbst Widerspruch eingelegt. Insoweit sei ein Rechtsbehelf möglich, da diese einen belastenden Verwaltungsakt darstelle. Die Beklagte verkenne, dass die Nagelpflege lediglich einen kleinen Bereich der Tätigkeit des Kosmetikers ausmache. Die Tätigkeit des Nagelstudios bzw. der Nagelpflege sei nicht in der Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführt. Sie stelle keine wesentliche Tätigkeit des Kosmetikers dar. Kosmetiker befassten sich mit der Pflege von Gesicht, Hand und Körper. Hierzu gehörten neben hautpflegenden Masken auch die Verwendung von Schminkutensilien sowie die Pflege von Hautverunreinigungen, Augen- und Wimpernpflege mit entsprechenden Mitteln und auch die Nagelpflege. Die allein ausgeübte Nagelpflege betreffe aber nicht den wesentlichen Kernbereich des Kosmetikers. Insoweit unterliege ihre Tätigkeit der Eintragung bei der Industrie- und Handelskammer, wie auch der Arbeitskreis der IHK: Abgrenzung zum Handwerk/Gewerbe, Stand Januar 2002, ausgeführt habe. Die Beklagte verkenne auch, dass sie im Hauptberuf als Buchhalterin tätig sei und die Nagelpflege lediglich nebengewerblich ausübe. Einen nebengewerblichen handwerksähnlichen Betrieb kenne die Handwerksordnung nicht.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat zur Begründung ausgeführt: Die gegen den Widerspruchsbescheid gerichtete Klage sei als Verpflichtungsklage auf Löschung aus dem Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe statthaft, jedoch nicht begründet. Die in der Gewerbeanmeldung angegebenen Tätigkeiten stellten maßgebliche Bestandteile des Kosmetikergewerbes dar. Insoweit werde auf die Berufsausbildung zum Kosmetikerhandwerk Bezug genommen. Die gegenteilige Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer, Arbeitskreis Abgrenzung zum Handwerk/Gewerbe, Stand Januar 2002, entspreche nicht der Praxis der Handwerkskammern. Die von der Klägerin in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht einschlägig. Dort sei entschieden worden, dass die Regelung der Handwerksordnung zum Nebenbetrieb eines Handwerksbetriebs bei handwerksähnlichen Betrieben nicht zur Anwendung komme. Hieraus sei aber nicht zu folgern, dass diese Erwägungen auch dann gelten, wenn der Gewerbetreibende daneben einer Tätigkeit als Arbeitnehmer - im Fall der Klägerin als Buchhalterin - nachgehe. Die Eintragung der Klägerin bei der Beklagten sei deshalb aufrecht zu erhalten.
Nach Beiladung der Industrie- und Handelskammer hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 09.06.2005 - 9 K 1555/04 - der Klage stattgegeben und die mit Bescheid vom 15.02.2003 erfolgte Eintragung der Klägerin in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe als Kosmetikerin und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.04.2004 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei als Anfechtungsklage sachdienlich und auch sonst zulässig. Die Klägerin wende sich gegen ihre von der Beklagten vorgenommene Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe. Eine derartige Eintragung stelle ebenso wie die in die Handwerksrolle einen Verwaltungsakt dar, gegen den sich der Betroffene mit Widerspruch und Klage wehren könne. Die von der Beklagten als sachdienlich angesehene Verpflichtungsklage auf Löschung der Eintragung käme nur bei Unanfechtbarkeit der Eintragungsentscheidung in Betracht. Ein solcher Sachverhalt liege indes nicht vor, da sich die Klägerin mit Schreiben vom 14.03.2003 mit der Eintragung in das Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbebetriebe nicht einverstanden erklärt habe. Einer Anfechtungsklage stehe auch nicht entgegen, dass die Eintragung in das Verzeichnis auf ihren Antrag vorgenommen worden sei und deshalb nur durch nachfolgende Löschung wieder beseitigt werden könne. Denn sie habe den Eintragungsantrag nur auf Veranlassung der Beklagten und wegen der Ankündigung einer andernfalls von Amts wegen erfolgenden Eintragung gestellt, ohne jedoch das Ergebnis (die Eintragung) zu wollen. Die Klage sei auch in der Sache begründet. Durch die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe mit dem Gewerbe einer Kosmetikerin sei die Klägerin in ihren Rechten verletzt, da sie dieses Gewerbe nicht betreibe. Die am 01.01.2004 in Kraft getretene Änderungsfassung der Handwerksordnung bewirke lediglich eine redaktionelle und keine inhaltliche Änderung der im Zeitpunkt der Eintragungsentscheidung maßgebenden Vorschriften über das handwerksähnliche Gewerbe (§§ 18, 19, 20 HwO i.d.F. vom 24.09.1998, BGBl. I S. 3075). Die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen lägen im Fall der Klägerin nicht vor, weil sie kein handwerksähnliches Gewerbe betreibe. Ihre Tätigkeit im Nagelstudio, die auch die Nagelmodellage und Pflege der Fingernägel umfasse, gehöre allerdings zum Arbeitsgebiet eines Kosmetikers im Sinne der Anlage B zur Handwerksordnung, wofür auch die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker vom 09.01.2002 spräche. Dass es die „Nagelmodellage“ bei Erlass des Änderungsgesetzes zur Handwerksordnung vom 09.09.1965, mit der das Gewerbe des „Schönheitspflegers“ als handwerksähnlich in die Anlage zur Handwerksordnung aufgenommen worden sei, noch nicht gegeben habe, sei unerheblich. Jedenfalls gehöre sie seit Erlass des Änderungsgesetzes vom 25.03.1998 zum Dienstleistungsangebot eines Kosmetikers. Für die Frage, ob die Klägerin damit das handwerksähnliche Gewerbe eines Kosmetikers betreibe, sei unerheblich, ob sie in ihrem Nagelstudio wesentliche Tätigkeiten eines Kosmetikers - so die Beklagte - oder unwesentliche, weil schnell erlernbare Tätigkeiten - so die Klägerin - ausübe. Soweit die Beteiligten insoweit auf § 1 Abs. 2 HwO abstellten, sei ihnen nicht zu folgen. § 18 Abs. 2 Satz 2 HwO stelle schon nach seinem Wortlaut nicht darauf ab, ob für das handwerksähnliche Gewerbe wesentliche Tätigkeiten ausgeübt würden. Auf das Kriterium der Wesentlichkeit könne auch nicht in analoger Anwendung des § 1 Abs. 2 HwO abgestellt werden, da die Definition eines (zulassungspflichtigen) Handwerks in § 1 Abs. 2 HwO Zwecken diene, die im Rahmen des handwerksähnlichen Gewerbes in § 18 Abs. 2 Satz 2 HwO nicht zum Tragen kämen. Im Bereich der handwerksähnlichen Gewerbe bedürfe es deshalb keiner Differenzierung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Tätigkeiten. Maßgeblich sei insoweit nicht die Frage nach der Qualität der Tätigkeit, sondern nach ihrer Quantität und ihrer Bedeutung für das betreffende Gewerbe. Bei einer nur teilweisen Ausübung des zu einem handwerksähnlichen Gewerbe gehörenden Arbeitsgebietes sei darauf abzustellen, ob gerade das wahrgenommene Arbeitsgebiet das betreffende Gewerbe nach der Verkehrsauffassung ausmache. Unterscheide es sich hiervon in der Weise, dass nach der Verkehrsauffassung nicht mehr dieses Gewerbe, sondern ein anderes, nicht in der Anlage B aufgeführtes Gewerbe betrieben werde, scheide es aus dem Kreis der handwerksähnlichen Gewerbebetriebe aus. Dies sei hier der Fall. Über die Körperpflege hinaus sei Kosmetik die Kunst, das normale Aussehen nach Möglichkeit zu verbessern. Die Tätigkeit eines Kosmetikers werde nach der Verkehrsauffassung vor allem mit der Verschönerung des Gesichtes in Verbindung gebracht. Vom typischen Erscheinungsbild eines solchen Gewerbes sei der Betrieb eines Nagelstudios nach der Verkehrsauffassung so weit entfernt, dass er nicht mehr dem handwerksähnlichen Gewerbe eines Kosmetikers zugeordnet werden könne. Der Betrieb des Nagelstudios, in dem sich die Klägerin ausschließlich mit der Pflege und Gestaltung von Fingernägeln befasse, stelle danach nicht die Ausübung des Gewerbes eines Kosmetikers dar.
Gegen das ihr am 31.10.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24.11.2005 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Gegen die Zulässigkeit der Klage in der Ausdeutung des Verwaltungsgerichts als Anfechtungsklage bestünden keine Bedenken. In der Sache sei die Klage aber nicht begründet. Die von der Klägerin angemeldete gewerbliche Tätigkeit eines Nagelstudios, der Nagelmodellage und der Maniküre sei Teil der handwerksähnlichen Tätigkeit des Kosmetikergewerbes und auch im neuen Berufsbild des Ausbildungsberufs „Kosmetiker“ enthalten. Früher sei sie Teil des Friseurhandwerks gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass vor Beginn einer Nagelmodellage eine Reinigung und Vorbehandlung durch fachgerechte Maniküre der Nägel vorgenommen werden müsse. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht darlege, komme es auf die Wesentlichkeit im handwerksähnlichen Gewerbe nicht an; dieser Gesichtspunkt sei nur bei einem zulassungspflichtigen Handwerk heranzuziehen. Soweit das Gericht jedoch zur Feststellung des Prototyps eines Unternehmens auf die typischerweise ausgeführten Tätigkeiten oder auf die Verkehrsauffassung abhebe, ziehe es jedoch auf Umwegen dieselben Grundsätze heran. Durch die Rechtsverordnung über das Ausbildungsberufsbild des Kosmetikgewerbes sei dessen Tätigkeit detailliert umschrieben worden. Diese normative Regelung habe Vorrang vor den unverbindlichen Meinungsäußerungen im DHKT-Rundschreiben. Ein weiteres Kriterium für ein handwerksähnliches Gewerbe sei die Betriebsform, da diese der handwerklichen ähnlich sein müsse. Die als Indiz für eine handwerkliche Betriebsform gewertete Beschäftigung von Fachkräften könne auch im handwerksähnlichen Gewerbe - wenn auch in abgeschwächter Form - als Abgrenzungsmerkmal herangezogen werden. Im Fall der Klägerin erbringe die Inhaberin selbst die handwerksähnlichen Leistungen, wobei die von ihr verwendete technische Ausstattung der in Friseurbetrieben und im Kosmetikgewerbe entspreche; sie erbringe auch Dienstleistungen direkt am Kunden. Eine industrielle Arbeitsweise scheide bei dieser Form der Dienstleistung aus. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Inhaber eines in handwerksähnlicher Form betriebenen Nebenbetriebs eines zur Industrie- und Handelskammer gehörenden Unternehmens nicht in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe einzutragen sei, da seine Vertretung durch die Industrie- und Handelskammer gewährleistet sei, sei nicht einschlägig, da die Klägerin über keinen Hauptbetrieb verfüge. Die durch das Ausbildungsberufsbild des Kosmetikers erfasste und von der Klägerin in handwerksähnlicher Betriebsform ausgeübte Tätigkeit müsse durch die Handwerkskammern betreut werden, da ansonsten eine Betreuung des Gewerbes, das schon auf Grund seiner Herkunft aus dem Friseurhandwerk dem Handwerk zuordnen sei, nicht gewährleistet sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 09. Juni 2005 - 9 K 1555/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie trägt zur Begründung vor: Bei Gewerbetreibenden insbesondere im Kleingewerbebereich stünden die Handwerkskammern in einer Konkurrenzsituation zu den Industrie- und Handelskammern. Dies sei insbesondere im Bereich der Existenzgründungen spürbar, bei denen ein hoher Kostendruck auf den Gründern laste. Eine Vielzahl von Existenzgründern zögen die Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer der in der Handwerkskammer vor, da sie sich dort besser aufgehoben fühlten und auch die Beiträge üblicherweise geringer seien. Insoweit ergebe sich das Erfordernis einer Abgrenzung der beiderseitigen Pflichtmitgliedschaften. Nach dem IHK-Gesetz sei eine Pflichtmitgliedschaft bei dieser grundsätzlich ausgeschlossen, wenn eine solche nach der Handwerksordnung bestehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien handwerksähnliche Gewerbe den Handwerkskammern zugeordnet, weil diese nach Einschätzung des Gesetzgebers für deren Betreuung und Beratung fachlich besser geeignet seien. Deshalb fielen aber nicht alle Gewerbetreibende, die in irgendeiner Form handwerkliche Tätigkeiten ausübten, in den Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammern. Der Gesetzgeber habe bei Erlass des 3. Änderungsgesetzes zur Handwerksordnung die Umschreibung der handwerksähnlichen Betriebe in Verbindung mit einer in der Anlage enthaltenen Auflistung nicht aufgegeben. Soweit die Handwerkskammern mit Hilfe des Bundesrats in dessen Gesetzentwurf vom 03.12.2003 das bestehende Prinzip hätten ändern wollen, sei ihnen der Gesetzgeber nicht gefolgt. Dort sei vorgeschlagen gewesen, § 18 Abs. 3 HwO dahin zu fassen, dass ein Gewerbe auch dann handwerklich sei, wenn Tätigkeiten in handwerksmäßiger Betriebsform betrieben würden, die fachlich einen unmittelbaren Bezug zu einem Gewerbe der Anlage A aufwiesen, ohne wesentliche Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO zu sein. Die damit verbundene Erweiterung der Zuständigkeit der Handwerkskammern sei aber gerade nicht Gesetz geworden und könne insoweit auch nicht auf Umwegen durch die Rechtsprechung verwirklicht werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei daher auch im handwerksähnlichen Bereich eine Abgrenzung der Zuständigkeit der jeweiligen Kammer vorzunehmen, insbesondere dann, wenn ein in der Anlage B genanntes Gewerbe nicht vollständig ausgeübt werde. Die Verneinung einer analogen Anwendung der Wesentlichkeitstheorie des § 1 HwO auf handwerksähnliche Gewerbe im angefochtenen Urteil überzeuge nicht, vielmehr sei die Abgrenzung anhand der in § 1 HwO genannten Kriterien vorzunehmen. Die Handwerkskammer sei ersichtlich zuständig, wenn das Gewerbe des Kosmetikers vollständig ausgeübt werde. Einer Abgrenzung zur Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer bedürfe es nur dann, wenn lediglich Teilbereiche dieses Gewerbes ausgeübt würden. Insoweit habe das Verwaltungsgericht quantitative Maßstäbe herangezogen. Die Quantität sei allerdings in unterschiedlicher Hinsicht messbar. So stelle sich zum einen die Frage, welche Einzeltätigkeiten das Berufsbild des Kosmetikergewerbes erfordere und in welcher Anzahl der Gewerbetreibende diese Einzeltätigkeiten tatsächlich ausübe. Zum anderen stelle sich die Frage nach der Ausbildungsdauer zur Erlangung der für die jeweilige Einzeltätigkeit erforderlichen Kenntnisse. Auch bei Berücksichtigung dieses Kriteriums, das insoweit einem Wesentlichkeitskriterium im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO entspreche, überzeuge die Rechtsansicht der Beklagten nicht. Die Gesamtausbildung zum Kosmetiker dauere nach der Ausbildungsverordnung drei Jahre, mithin abzüglich von jeweils sechs Wochen Urlaub im Jahr 138 Wochen. Nach der Ausbildungsverordnung würden für die Tätigkeit der Klägerin unter Punkt 1.9 im ersten Jahr sechs Wochen, im zweiten Jahr weitere drei Wochen an Ausbildungszeit angesetzt. Ergänzend käme eine Ausbildungszeit im ersten Jahr von maximal zwei Wochen für das Erlernen der Verfahren zur dekorativen Gestaltung der Haut und der Nägel hinzu. Die Ausbildung im Bereich der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten sei mithin auf einen Bruchteil der gesamten Ausbildungszeit des Kosmetikergewerbes beschränkt. Die beabsichtigte Tätigkeit der Nagelpflege und Maniküre stelle im Übrigen aber ebenfalls nur einen sehr marginalen Teilausschnitt aus dem in der Ausbildungsordnung geregelten Berufsbild des „Kosmetikers“ dar. Aus der Ausübung eines nur geringen Teils des in der Anlage B aufgeführten Gewerbes könne nicht auf eine Zuständigkeit der Handwerkskammer auch für diesen Bereich geschlossen werden.
13 
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch in der Sache nicht geäußert.
14 
Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Inhalt der Akten verwiesen. Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Eintragung der Klägerin in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe und der sie bestätigende Widerspruchsbescheid der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
16 
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft, wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat. Die Aufnahme der Klägerin in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe gem. §§ 18, 10, 11 der Handwerksordnung (in der bei Erlass des Widerspruchsbescheids maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2934 - HwO -) stellt einen Verwaltungsakt dar. Dass die der Eintragung üblicherweise vorausgehende Mitteilung der Handwerkskammer gemäß §§ 18, 11 HwO bereits selbst als Verwaltungsakt zu werten ist (vgl. Honig, HwO, 3. Aufl., § 12 Rdnr. 3), steht der Einstufung der Eintragung als Verwaltungsakt hier nicht entgegen, da eine derartige Mitteilung nicht erfolgt ist (vgl. § 12 HwO und hierzu Honig, HwO, 3. Aufl., § 12 Rdnr. 2, 3. Spiegelstrich).
17 
Die Anfechtungsklage der Klägerin ist auch sonst zulässig. Das nach § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren wurde insoweit durchgeführt: Denn die Klägerin hat nach erfolgter Eintragung in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe hiergegen mit Schreiben vom 14.03.2003 Einwendungen erhoben, die als Widerspruch zu werten sind, auch wenn dieser Begriff im Schreiben nicht verwandt wird. Dass der hierauf ergangene Widerspruchsbescheid der Beklagten nicht von einem Widerspruch gegen die Eintragung, sondern von einem Antrag auf Löschung aus dem Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe ausging, ist insoweit unbeachtlich. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, wäre die Klage zumindest als Untätigkeitsklage zulässig.
18 
Für die Anfechtungsklage besteht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dass die Eintragung in das bei der Beklagten geführte Verzeichnis auf eigenen Antrag der Klägerin erfolgt war, ist nach den Umständen unerheblich, da bereits aus dem vorangegangenen Befreiungsantrag und den nachträglichen Äußerungen der Klägerin deutlich wird, dass sie hiermit nicht einverstanden ist (vgl. hierzu Honig, a.a.O., § 11 Rdnr. 9).
19 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin auch in der Sache zu Recht stattgegeben. Denn die rechtlichen Voraussetzungen für deren Aufnahme in das bei der Beklagten geführte Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe liegen nicht vor.
20 
Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen ergeben sich aus §§ 18, 19 und 20 HwO. Hiernach hat die Handwerkskammer ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber des Betriebs eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D zur Handwerksordnung mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe einzutragen sind. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinn dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist (§ 18 Abs. 2 HwO). Wer den selbstständigen Betrieb eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen (§ 18 Abs. 1 HwO). Auf handwerksähnliche Gewerbe sind insoweit die §§ 10 Abs. 1, 11, 12, 13 Abs. 1 - 3, 5 sowie die §§ 14, 15 und 17 HwO entsprechend anzuwenden (§ 20 HwO).
21 
Die Eintragung in das bei der Beklagten geführte Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe dient nicht der Zulassung zum Handwerk, da es deren im Falle eines handwerksähnlichen Gewerbes nicht bedarf (vgl. Aberle, Die deutsche Handwerksordnung, Nr. 335, § 18 HwO, Rdnr. 6), sondern ausschließlich der Abgrenzung der Zuständigkeit der Handwerkskammer (vgl. § 90 Abs. 2 HwO) zu der der Industrie- und Handelskammer zum Zwecke einer qualifizierten Beratung des Gewerbetreibenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.1997, GewArch 1998, 36). Nach der gesetzlichen Regelung (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 4 Satz 1 IHK-G) gehört als Gewerbetreibender zur IHK, wer nicht Mitglied der Handwerkskammer ist. Damit ist jeder Gewerbetreibende grundsätzlich einer der beiden Kammern zugeordnet (BVerwG, Urteil vom 17.12.1998, GewArch 1999, 193; Mierbach, Reinigung nach Hausfrauenart, GewArch 2005, 366), wobei der Zugehörigkeit zur Handwerkskammer insoweit gesetzlich Vorrang zukommt (vgl. hierzu Frentzel/Jäkel/Junge, IHK-G, 6. Aufl., § 2 Rdnr. 118; BVerwG, Urteil vom 17.12.1998, GewArch 1999, 193). Inwieweit in diesem Zusammenhang im Zweifel und bis zum Beweis des Gegenteils von einer Mitgliedschaft bei der Industrie - und Handelskammer auszugehen ist (so Mierbach, a.a.O., S. 367; ablehnend Schmitz, Die Mitgliedschaft in den Handwerkskammern, GewArch 2005, 453), ist strittig, bedarf aber hier keiner näheren Erörterung.
22 
Gesetzliche Voraussetzung für die hier streitige Eintragung der Klägerin in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe - und die damit verbundene Mitgliedschaft und Beitragspflicht bei der Beklagten (vgl. § 90 Abs. 2 HwO) - ist nach §§ 18, 19 HwO ein Gewerbebetrieb in handwerklicher Betriebsform (vgl. § 18 Abs. 2 HwO) und die Aufnahme des Gewerbes in eine der Handwerksordnung als Anlage B Abschnitt 2 beigefügte Liste (zur Entstehungsgeschichte der Regelung vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971, GewArch 1972, 64; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.1991, GewArch 1992, 146; BVerwG, Urteil vom 13.03.1973, GewArch 1973, 235, und vom 22.02.1994, GewArch 1994, 248). Diese Voraussetzungen sind indessen im Fall der Klägerin nicht erfüllt, da die nach der Gewerbeanmeldung beabsichtigte - und zwischenzeitlich auch ausgeübte Tätigkeit - nicht als handwerksähnliches Gewerbe im Sinne der Handwerksordnung einzustufen ist.
23 
Der beabsichtigte Betrieb eines Nagelstudios und die darin ausgeübte Tätigkeit der Klägerin sind in der vorgenannten Anlage zur Handwerksordnung nicht als handwerksähnliches Gewerbe aufgeführt. Die Beteiligten gehen indes zu Recht übereinstimmend davon aus, dass diese Tätigkeit einen Ausschnitt aus dem Berufsbild des „Kosmetikers“ bildet, der unter Ziff. 48 in der Anlage B Abschnitt 2 zur Handwerksordnung als handwerksähnliches Gewerbe benannt ist, und ohne inhaltliche Änderung an die Stelle des Begriffs des „Schönheitspflegers“ getreten war, der (unter Ziff. 37) in der Anlage B der Handwerksordnung in der Fassung des Gesetzes vom 28.12.1965 (BGBl. 1966 I, S. 1) aufgeführt war, mit dessen Erlass die Handwerksordnung erstmals eine Regelung bezüglich der handwerksähnlichen Gewerbe aufwies (zur HwO 1965 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.1991, GewArch 1992, 146; BVerwG, Urteil vom 22.02.1994, a.a.O.). Dies ergibt sich bereits aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 417), die, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.1994, GewArch 1994, 292; BVerwG, Urteil vom 12.07.1979 - 5 C 13/79 -), bei der Beurteilung der Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksähnlichen Gewerbe mit herangezogen werden kann. Denn darin ist das Tätigkeitsgebiet der Klägerin in § 4 Nr. 9 unter der Bezeichnung „Pflegende Kosmetik“ als Kerngebiet und in § 4 Abs. 2 Nr. 5 unter dem Begriff der „Nagelmodellage“ als Wahlqualifikation für dieses Berufsbild ausdrücklich aufgeführt.
24 
Da es sich bei der von der Klägerin beabsichtigten Tätigkeit aber nur um einen Teilausschnitt aus dem Berufsbild des Kosmetikers und nicht um dessen vollen Tätigkeitsbereich handelt, bedeutet dies nicht gleichsam automatisch, dass auch das auf einzelne Verrichtungen beschränkte Tätigkeitsfeld der Klägerin dem Begriff des Kosmetikers zuzuordnen und ebenfalls als handwerksähnlich im Sinne der HwO einzustufen sei und dass deshalb insoweit eine Verpflichtung zur Eintragung in das bei der Beklagten geführte Verzeichnis handwerksähnlicher Berufe begründet ist.
25 
Inwieweit von einem eintragungspflichtigen handwerksähnlichen Gewerbe auch dann auszugehen ist, wenn nur Teilbereiche des betreffenden Berufsbilds ausgeübt werden sollen, ist in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bisher lediglich entschieden, wie eine handwerksähnliche Tätigkeit von einem Vollhandwerk abzugrenzen sei, wenn diese nur einen Ausschnitt aus dem Berufsbild des Vollhandwerks ausmacht (VGH Bad.-Württ.,Urteil vom 22.04.1994 - 14 S 271/94 -, GewArch 1994, 292), nicht jedoch die Frage einer Eintragungspflicht nach § 18 HwO bei nur teilweiser Ausübung des Berufsbilds eines in der Anlage B Abschnitt 2 aufgeführten Gewerbes. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.1994 (GewArch 1994, 248), die die Eintragungspflicht eines handwerksähnlichen Nebenbetriebs bei Bestehen eines der Industrie- und Handelskammer zuzuordnenden Hauptbetriebs verneint, betrifft, wie der Beklagten zuzugestehen ist, eine abweichende Fallgestaltung. Die hier interessierende Frage nach der Zugehörigkeit eines handwerksähnlichen Betriebs im Sinne des § 2 Abs. 1 HwO zur Beklagten wurde dort ausdrücklich ausgeklammert (vgl. Urteil vom 22.02.1994, a.a.O., Rdnr. 14 a.E.). Die Problematik besteht vorliegend darin, dass im Fall der zulassungspflichtigen Handwerke in § 1 Abs. 2 HwO die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle davon abhängig gemacht wird, dass ein in der Anlage A aufgeführtes Gewerbe entweder vollständig umfasst wird oder zumindest Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Zudem wird in Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes (i.d.F. vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2933) im Einzelnen geregelt, in welchen Fällen keine wesentlichen Tätigkeiten anzunehmen sind, worunter auch die Fallgestaltung fällt, dass die Tätigkeit in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden kann oder die Tätigkeit zwar eine längere Anlernzeit erfordert, für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks aber nebensächlich ist und auch nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordert, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist. Eine hiermit vergleichbare Regelung besteht bei einem handwerksähnlichen Gewerbe nach § 18 HwO indessen nicht.
26 
Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten geht der Senat davon aus, dass im Fall einer Beschränkung der Tätigkeit auf Ausschnitte aus dem Berufsbild eines handwerksähnlichen Gewerbes - wie hier - die Regelung in § 1 Abs. 2 HwO über die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Handwerkskammer und Industrie- und Handelskammer bei zulassungspflichtigen Handwerken weder ausdrücklich noch sinngemäß herangezogen werden kann (vgl. Aberle, a.a.O., § 18, Rdnr. 6; Musielak/Detterbeck, Recht des Handwerks, § 18 HwO, Rdnr. 8;.Schmitz, a.a.O. S. 455). Denn die gesetzliche Regelung ist vor dem Hintergrund der durch die Handwerksordnung vorgenommenen Beschränkung der Berufsfreiheit zu sehen. Diese Problematik stellt sich indessen im vorliegenden Streit nicht, indem es allein um die Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 18 HwO und die hieraus folgende Beitragspflicht zu Gunsten der Beklagten geht. Bestätigt wird diese Einschätzung auch dadurch, dass eine Gesetzesinitiative der Bundesregierung und des Bundestags, die die Übertragung der Regelung in § 1 Abs. 2 HwO auf zulassungsfreie Handwerke zum Ziel hatte, aufgrund der Einwendungen des Bundesrats nicht zum Erfolg führte (vgl. Mierbach, a.a.O., S. 368). Die Unanwendbarkeit des § 1 Abs. 2 HwO im Falle eines handwerksähnlichen Gewerbes bedeutet im Ergebnis allerdings nur, dass bei Ausübung nur eines Teils des Tätigkeitsbereichs eines in der Anlage B Abschnitt 2 zur HwO aufgeführten Gewerbes die Entscheidung über eine Zugehörigkeit zur Beklagten - anstatt zur Industrie- und Handelskammer - allein auf der Grundlage der §§ 18 ff. HwO zu treffen ist (so auch Schmitz, a.a.O., S. 454).
27 
Auszugehen ist insoweit von der in § 18 Abs. 2 HwO geregelten Anforderung an die Zugehörigkeit zur Beklagten, dass einerseits ein Gewerbe im Sinne der Anlage B Abschnitt 2 betrieben und andererseits die entsprechende Tätigkeit in handwerksähnlicher Form ausgeübt wird. Wird, wie im Fall der Klägerin das tatsächlich ausgeübte Gewerbe in der Anlage B zur HwO nicht ausdrücklich genannt, ist nach Überzeugung des Senats für die Eintragung in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe jedenfalls Voraussetzung, dass die Tätigkeit einem darin genannten Gewerbe inhaltlich zuzuordnen ist und nicht etwa ein in der Anlage nicht genanntes Gewerbe ausgeübt wird. Hiervon ging auch das Verwaltungsgericht zu Recht aus, wobei dem Gericht auch darin zuzustimmen ist, dass die ausgeübte Tätigkeit, um das Erfordernis der Auflistung in der Anlage B zu erfüllen, jedenfalls die typische Erscheinungsform eines dort genannten Gewerbes erfüllen muss (so auch Musielak/Detterbeck, a.a.O., Rdnr. 10; Mierbach, a.a.O.; Aberle, a.a.O., Rdnr. 7). Dies bestimmt sich bei Vorliegen einer normativen Regelung über das in Frage stehende Berufsbild, wie hier, vorrangig nach dieser, andernfalls - bei handwerksähnlichen Gewerben im Regelfall - nach der Verkehrsauffassung. Das zudem bestehende Erfordernis der Ausübung eines handwerksähnlichen Gewerbes bedeutet, dass eine handwerksähnliche Betriebsform besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1973, GewArch, 1973, 157; Degenhart, Strukturwandel im Handwerk, DVBl. 1996, 551, 556). Die insoweit vorausgesetzte „handwerksähnliche“ Betriebsform dient nicht allein der Abgrenzung von einer industriellen Form der Fertigung, sondern stellt insoweit auch inhaltliche Anforderungen an die Tätigkeit, als dieser Begriff nur dann erfüllt ist, wenn diese ein Mindestmaß an Fachkenntnissen erfordert und einen gewissen Schwierigkeitsgrad aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1973, a.a.O., S. 158; Aberle, a.a.O., § 18 Rdnr. 9). Entspricht die Tätigkeit einem in der Anlage B, Abschnitt 2 aufgeführten Berufsbild, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass ein (typischer) Betrieb dieser Art in handwerksähnlicher Betriebsform ausgeübt wird (vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 01.08.1992, GewArch 1993, 74; Aberle, a.a.O., § 18 HwO Rdnr. 9). Ist dies jedoch, wie hier, nicht der Fall, weil die Berufsbezeichnung anders als die in der Anlage lautet, bedarf es der Überprüfung im Einzelfall, ob die beabsichtigte Tätigkeit Elemente der Handwerksmäßigkeit aufweist (vgl. Degenhart, Strukturwandel im Handwerk, DVBl. 1996, 551, 556). So setzt etwa die handwerksähnliche Betriebsform beim Gewerbe des „Schnellreinigers“ voraus, dass gewisse Fachkenntnisse bestehen und die Ausübung eine gewisse Anlernzeit erfordert (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13.03.1973, a.a.O.).
28 
Diese Auslegung steht auch in Übereinstimmung mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Auch wenn die bereits erwähnte Gesetzesinitiative der Bundesregierung und des Bundestags zum Ziel hatte, dass Tätigkeiten einfacher Art nicht in die Zuständigkeit der Handwerkskammer überführt werden sollten (vgl. Mierbach, a.a.O. S. 368; Kormann und Hüpers, Zweifelsfragen zur HwO-Novelle, GewArch 2004, 353, 356, Rdnr. 24), und die beabsichtigte „Klarstellung“ nicht Gesetz wurde, bedeutet dies nur, dass damit die auch schon bisher geltende Rechtslage fortgalt, wonach einfache Tätigkeiten nicht zur Zugehörigkeit bei der Handwerkskammer führten (vgl. Kormann, S. 406), da die Rechtsprechung auch schon bisher, selbst schon vor Einführung des Meisterzwangs im Jahr 1935, einfache Tätigkeiten nicht der Handwerkskammer zugeordnet hatte (Mierbach, a.a.O., S. 367). So hatte etwa das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 06.12.1963 (GewArch 1964, 83) entschieden, dass die Handwerksordnung nicht auf Tätigkeiten anzuwenden sei, die kein handwerkliches Können voraussetzten.
29 
Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die von der Klägerin beabsichtigte Tätigkeit nicht als handwerksähnliches Gewerbe einzustufen, da die Tätigkeit leicht und ohne größeren Zeitaufwand erlernbar ist und sich auf nur wenige Verrichtungen aus dem sehr viel umfassenderen Tätigkeitsgebiet eines „Kosmetikers“ beschränkt. Nach ihrer glaubhaften Aussage besteht ihre Tätigkeit lediglich in der Maniküre und Kunstnagelmodellage, wobei die Kunstnagelmodellage einen Anteil von 90 %, die der Maniküre derzeit nur 10 % ausmacht. Fest steht auch nach ihrer Aussage, dass ihre Ausbildung vor Ablegung der Prüfung auf einen kurzen Zeitraum beschränkt war und im wesentlichen aus einem Dreitageskurs in Theorie und Praxis und einem nachfolgenden dreimonatigen Praktikum in einem Nagelstudio unter Anleitung bestand. Der - gemessen an der dreijährigen Ausbildung zum Kosmetiker - geringe Ausbildungsbedarf, der hieraus ersichtliche unterdurchschnittliche Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit und der sehr eingeschränkte Umfang der von ihr angebotenen Verrichtungen erfüllen danach nicht die an ein handwerksähnliches Gewerbe zu stellenden Anforderungen. An dieser Feststellung würde im Übrigen auch die von der Beklagten für richtig erachtete entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 2 HwO im Bereich handwerksähnlicher Gewerbe nichts ändern. Denn von einer Ausübung der für das Gewerbe des „Kosmetikers“ zumindest wesentlichen Tätigkeiten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 HwO) durch die Klägerin kann aus den vorgenanten Gründen erst recht keine Rede sein. Die Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zur Beklagten sind danach nicht erfüllt. Der Klage der Klägerin wurde danach im Ergebnis zu Recht statt gegeben.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
31 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt.

Gründe

 
15 
Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Eintragung der Klägerin in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe und der sie bestätigende Widerspruchsbescheid der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
16 
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft, wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat. Die Aufnahme der Klägerin in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe gem. §§ 18, 10, 11 der Handwerksordnung (in der bei Erlass des Widerspruchsbescheids maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2934 - HwO -) stellt einen Verwaltungsakt dar. Dass die der Eintragung üblicherweise vorausgehende Mitteilung der Handwerkskammer gemäß §§ 18, 11 HwO bereits selbst als Verwaltungsakt zu werten ist (vgl. Honig, HwO, 3. Aufl., § 12 Rdnr. 3), steht der Einstufung der Eintragung als Verwaltungsakt hier nicht entgegen, da eine derartige Mitteilung nicht erfolgt ist (vgl. § 12 HwO und hierzu Honig, HwO, 3. Aufl., § 12 Rdnr. 2, 3. Spiegelstrich).
17 
Die Anfechtungsklage der Klägerin ist auch sonst zulässig. Das nach § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren wurde insoweit durchgeführt: Denn die Klägerin hat nach erfolgter Eintragung in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe hiergegen mit Schreiben vom 14.03.2003 Einwendungen erhoben, die als Widerspruch zu werten sind, auch wenn dieser Begriff im Schreiben nicht verwandt wird. Dass der hierauf ergangene Widerspruchsbescheid der Beklagten nicht von einem Widerspruch gegen die Eintragung, sondern von einem Antrag auf Löschung aus dem Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe ausging, ist insoweit unbeachtlich. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, wäre die Klage zumindest als Untätigkeitsklage zulässig.
18 
Für die Anfechtungsklage besteht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dass die Eintragung in das bei der Beklagten geführte Verzeichnis auf eigenen Antrag der Klägerin erfolgt war, ist nach den Umständen unerheblich, da bereits aus dem vorangegangenen Befreiungsantrag und den nachträglichen Äußerungen der Klägerin deutlich wird, dass sie hiermit nicht einverstanden ist (vgl. hierzu Honig, a.a.O., § 11 Rdnr. 9).
19 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin auch in der Sache zu Recht stattgegeben. Denn die rechtlichen Voraussetzungen für deren Aufnahme in das bei der Beklagten geführte Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe liegen nicht vor.
20 
Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen ergeben sich aus §§ 18, 19 und 20 HwO. Hiernach hat die Handwerkskammer ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber des Betriebs eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D zur Handwerksordnung mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe einzutragen sind. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinn dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist (§ 18 Abs. 2 HwO). Wer den selbstständigen Betrieb eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen (§ 18 Abs. 1 HwO). Auf handwerksähnliche Gewerbe sind insoweit die §§ 10 Abs. 1, 11, 12, 13 Abs. 1 - 3, 5 sowie die §§ 14, 15 und 17 HwO entsprechend anzuwenden (§ 20 HwO).
21 
Die Eintragung in das bei der Beklagten geführte Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe dient nicht der Zulassung zum Handwerk, da es deren im Falle eines handwerksähnlichen Gewerbes nicht bedarf (vgl. Aberle, Die deutsche Handwerksordnung, Nr. 335, § 18 HwO, Rdnr. 6), sondern ausschließlich der Abgrenzung der Zuständigkeit der Handwerkskammer (vgl. § 90 Abs. 2 HwO) zu der der Industrie- und Handelskammer zum Zwecke einer qualifizierten Beratung des Gewerbetreibenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.1997, GewArch 1998, 36). Nach der gesetzlichen Regelung (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 4 Satz 1 IHK-G) gehört als Gewerbetreibender zur IHK, wer nicht Mitglied der Handwerkskammer ist. Damit ist jeder Gewerbetreibende grundsätzlich einer der beiden Kammern zugeordnet (BVerwG, Urteil vom 17.12.1998, GewArch 1999, 193; Mierbach, Reinigung nach Hausfrauenart, GewArch 2005, 366), wobei der Zugehörigkeit zur Handwerkskammer insoweit gesetzlich Vorrang zukommt (vgl. hierzu Frentzel/Jäkel/Junge, IHK-G, 6. Aufl., § 2 Rdnr. 118; BVerwG, Urteil vom 17.12.1998, GewArch 1999, 193). Inwieweit in diesem Zusammenhang im Zweifel und bis zum Beweis des Gegenteils von einer Mitgliedschaft bei der Industrie - und Handelskammer auszugehen ist (so Mierbach, a.a.O., S. 367; ablehnend Schmitz, Die Mitgliedschaft in den Handwerkskammern, GewArch 2005, 453), ist strittig, bedarf aber hier keiner näheren Erörterung.
22 
Gesetzliche Voraussetzung für die hier streitige Eintragung der Klägerin in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe - und die damit verbundene Mitgliedschaft und Beitragspflicht bei der Beklagten (vgl. § 90 Abs. 2 HwO) - ist nach §§ 18, 19 HwO ein Gewerbebetrieb in handwerklicher Betriebsform (vgl. § 18 Abs. 2 HwO) und die Aufnahme des Gewerbes in eine der Handwerksordnung als Anlage B Abschnitt 2 beigefügte Liste (zur Entstehungsgeschichte der Regelung vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971, GewArch 1972, 64; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.1991, GewArch 1992, 146; BVerwG, Urteil vom 13.03.1973, GewArch 1973, 235, und vom 22.02.1994, GewArch 1994, 248). Diese Voraussetzungen sind indessen im Fall der Klägerin nicht erfüllt, da die nach der Gewerbeanmeldung beabsichtigte - und zwischenzeitlich auch ausgeübte Tätigkeit - nicht als handwerksähnliches Gewerbe im Sinne der Handwerksordnung einzustufen ist.
23 
Der beabsichtigte Betrieb eines Nagelstudios und die darin ausgeübte Tätigkeit der Klägerin sind in der vorgenannten Anlage zur Handwerksordnung nicht als handwerksähnliches Gewerbe aufgeführt. Die Beteiligten gehen indes zu Recht übereinstimmend davon aus, dass diese Tätigkeit einen Ausschnitt aus dem Berufsbild des „Kosmetikers“ bildet, der unter Ziff. 48 in der Anlage B Abschnitt 2 zur Handwerksordnung als handwerksähnliches Gewerbe benannt ist, und ohne inhaltliche Änderung an die Stelle des Begriffs des „Schönheitspflegers“ getreten war, der (unter Ziff. 37) in der Anlage B der Handwerksordnung in der Fassung des Gesetzes vom 28.12.1965 (BGBl. 1966 I, S. 1) aufgeführt war, mit dessen Erlass die Handwerksordnung erstmals eine Regelung bezüglich der handwerksähnlichen Gewerbe aufwies (zur HwO 1965 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.1991, GewArch 1992, 146; BVerwG, Urteil vom 22.02.1994, a.a.O.). Dies ergibt sich bereits aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 417), die, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.1994, GewArch 1994, 292; BVerwG, Urteil vom 12.07.1979 - 5 C 13/79 -), bei der Beurteilung der Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksähnlichen Gewerbe mit herangezogen werden kann. Denn darin ist das Tätigkeitsgebiet der Klägerin in § 4 Nr. 9 unter der Bezeichnung „Pflegende Kosmetik“ als Kerngebiet und in § 4 Abs. 2 Nr. 5 unter dem Begriff der „Nagelmodellage“ als Wahlqualifikation für dieses Berufsbild ausdrücklich aufgeführt.
24 
Da es sich bei der von der Klägerin beabsichtigten Tätigkeit aber nur um einen Teilausschnitt aus dem Berufsbild des Kosmetikers und nicht um dessen vollen Tätigkeitsbereich handelt, bedeutet dies nicht gleichsam automatisch, dass auch das auf einzelne Verrichtungen beschränkte Tätigkeitsfeld der Klägerin dem Begriff des Kosmetikers zuzuordnen und ebenfalls als handwerksähnlich im Sinne der HwO einzustufen sei und dass deshalb insoweit eine Verpflichtung zur Eintragung in das bei der Beklagten geführte Verzeichnis handwerksähnlicher Berufe begründet ist.
25 
Inwieweit von einem eintragungspflichtigen handwerksähnlichen Gewerbe auch dann auszugehen ist, wenn nur Teilbereiche des betreffenden Berufsbilds ausgeübt werden sollen, ist in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bisher lediglich entschieden, wie eine handwerksähnliche Tätigkeit von einem Vollhandwerk abzugrenzen sei, wenn diese nur einen Ausschnitt aus dem Berufsbild des Vollhandwerks ausmacht (VGH Bad.-Württ.,Urteil vom 22.04.1994 - 14 S 271/94 -, GewArch 1994, 292), nicht jedoch die Frage einer Eintragungspflicht nach § 18 HwO bei nur teilweiser Ausübung des Berufsbilds eines in der Anlage B Abschnitt 2 aufgeführten Gewerbes. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.1994 (GewArch 1994, 248), die die Eintragungspflicht eines handwerksähnlichen Nebenbetriebs bei Bestehen eines der Industrie- und Handelskammer zuzuordnenden Hauptbetriebs verneint, betrifft, wie der Beklagten zuzugestehen ist, eine abweichende Fallgestaltung. Die hier interessierende Frage nach der Zugehörigkeit eines handwerksähnlichen Betriebs im Sinne des § 2 Abs. 1 HwO zur Beklagten wurde dort ausdrücklich ausgeklammert (vgl. Urteil vom 22.02.1994, a.a.O., Rdnr. 14 a.E.). Die Problematik besteht vorliegend darin, dass im Fall der zulassungspflichtigen Handwerke in § 1 Abs. 2 HwO die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle davon abhängig gemacht wird, dass ein in der Anlage A aufgeführtes Gewerbe entweder vollständig umfasst wird oder zumindest Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Zudem wird in Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes (i.d.F. vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2933) im Einzelnen geregelt, in welchen Fällen keine wesentlichen Tätigkeiten anzunehmen sind, worunter auch die Fallgestaltung fällt, dass die Tätigkeit in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden kann oder die Tätigkeit zwar eine längere Anlernzeit erfordert, für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks aber nebensächlich ist und auch nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordert, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist. Eine hiermit vergleichbare Regelung besteht bei einem handwerksähnlichen Gewerbe nach § 18 HwO indessen nicht.
26 
Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten geht der Senat davon aus, dass im Fall einer Beschränkung der Tätigkeit auf Ausschnitte aus dem Berufsbild eines handwerksähnlichen Gewerbes - wie hier - die Regelung in § 1 Abs. 2 HwO über die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Handwerkskammer und Industrie- und Handelskammer bei zulassungspflichtigen Handwerken weder ausdrücklich noch sinngemäß herangezogen werden kann (vgl. Aberle, a.a.O., § 18, Rdnr. 6; Musielak/Detterbeck, Recht des Handwerks, § 18 HwO, Rdnr. 8;.Schmitz, a.a.O. S. 455). Denn die gesetzliche Regelung ist vor dem Hintergrund der durch die Handwerksordnung vorgenommenen Beschränkung der Berufsfreiheit zu sehen. Diese Problematik stellt sich indessen im vorliegenden Streit nicht, indem es allein um die Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 18 HwO und die hieraus folgende Beitragspflicht zu Gunsten der Beklagten geht. Bestätigt wird diese Einschätzung auch dadurch, dass eine Gesetzesinitiative der Bundesregierung und des Bundestags, die die Übertragung der Regelung in § 1 Abs. 2 HwO auf zulassungsfreie Handwerke zum Ziel hatte, aufgrund der Einwendungen des Bundesrats nicht zum Erfolg führte (vgl. Mierbach, a.a.O., S. 368). Die Unanwendbarkeit des § 1 Abs. 2 HwO im Falle eines handwerksähnlichen Gewerbes bedeutet im Ergebnis allerdings nur, dass bei Ausübung nur eines Teils des Tätigkeitsbereichs eines in der Anlage B Abschnitt 2 zur HwO aufgeführten Gewerbes die Entscheidung über eine Zugehörigkeit zur Beklagten - anstatt zur Industrie- und Handelskammer - allein auf der Grundlage der §§ 18 ff. HwO zu treffen ist (so auch Schmitz, a.a.O., S. 454).
27 
Auszugehen ist insoweit von der in § 18 Abs. 2 HwO geregelten Anforderung an die Zugehörigkeit zur Beklagten, dass einerseits ein Gewerbe im Sinne der Anlage B Abschnitt 2 betrieben und andererseits die entsprechende Tätigkeit in handwerksähnlicher Form ausgeübt wird. Wird, wie im Fall der Klägerin das tatsächlich ausgeübte Gewerbe in der Anlage B zur HwO nicht ausdrücklich genannt, ist nach Überzeugung des Senats für die Eintragung in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe jedenfalls Voraussetzung, dass die Tätigkeit einem darin genannten Gewerbe inhaltlich zuzuordnen ist und nicht etwa ein in der Anlage nicht genanntes Gewerbe ausgeübt wird. Hiervon ging auch das Verwaltungsgericht zu Recht aus, wobei dem Gericht auch darin zuzustimmen ist, dass die ausgeübte Tätigkeit, um das Erfordernis der Auflistung in der Anlage B zu erfüllen, jedenfalls die typische Erscheinungsform eines dort genannten Gewerbes erfüllen muss (so auch Musielak/Detterbeck, a.a.O., Rdnr. 10; Mierbach, a.a.O.; Aberle, a.a.O., Rdnr. 7). Dies bestimmt sich bei Vorliegen einer normativen Regelung über das in Frage stehende Berufsbild, wie hier, vorrangig nach dieser, andernfalls - bei handwerksähnlichen Gewerben im Regelfall - nach der Verkehrsauffassung. Das zudem bestehende Erfordernis der Ausübung eines handwerksähnlichen Gewerbes bedeutet, dass eine handwerksähnliche Betriebsform besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1973, GewArch, 1973, 157; Degenhart, Strukturwandel im Handwerk, DVBl. 1996, 551, 556). Die insoweit vorausgesetzte „handwerksähnliche“ Betriebsform dient nicht allein der Abgrenzung von einer industriellen Form der Fertigung, sondern stellt insoweit auch inhaltliche Anforderungen an die Tätigkeit, als dieser Begriff nur dann erfüllt ist, wenn diese ein Mindestmaß an Fachkenntnissen erfordert und einen gewissen Schwierigkeitsgrad aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1973, a.a.O., S. 158; Aberle, a.a.O., § 18 Rdnr. 9). Entspricht die Tätigkeit einem in der Anlage B, Abschnitt 2 aufgeführten Berufsbild, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass ein (typischer) Betrieb dieser Art in handwerksähnlicher Betriebsform ausgeübt wird (vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 01.08.1992, GewArch 1993, 74; Aberle, a.a.O., § 18 HwO Rdnr. 9). Ist dies jedoch, wie hier, nicht der Fall, weil die Berufsbezeichnung anders als die in der Anlage lautet, bedarf es der Überprüfung im Einzelfall, ob die beabsichtigte Tätigkeit Elemente der Handwerksmäßigkeit aufweist (vgl. Degenhart, Strukturwandel im Handwerk, DVBl. 1996, 551, 556). So setzt etwa die handwerksähnliche Betriebsform beim Gewerbe des „Schnellreinigers“ voraus, dass gewisse Fachkenntnisse bestehen und die Ausübung eine gewisse Anlernzeit erfordert (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13.03.1973, a.a.O.).
28 
Diese Auslegung steht auch in Übereinstimmung mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Auch wenn die bereits erwähnte Gesetzesinitiative der Bundesregierung und des Bundestags zum Ziel hatte, dass Tätigkeiten einfacher Art nicht in die Zuständigkeit der Handwerkskammer überführt werden sollten (vgl. Mierbach, a.a.O. S. 368; Kormann und Hüpers, Zweifelsfragen zur HwO-Novelle, GewArch 2004, 353, 356, Rdnr. 24), und die beabsichtigte „Klarstellung“ nicht Gesetz wurde, bedeutet dies nur, dass damit die auch schon bisher geltende Rechtslage fortgalt, wonach einfache Tätigkeiten nicht zur Zugehörigkeit bei der Handwerkskammer führten (vgl. Kormann, S. 406), da die Rechtsprechung auch schon bisher, selbst schon vor Einführung des Meisterzwangs im Jahr 1935, einfache Tätigkeiten nicht der Handwerkskammer zugeordnet hatte (Mierbach, a.a.O., S. 367). So hatte etwa das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 06.12.1963 (GewArch 1964, 83) entschieden, dass die Handwerksordnung nicht auf Tätigkeiten anzuwenden sei, die kein handwerkliches Können voraussetzten.
29 
Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die von der Klägerin beabsichtigte Tätigkeit nicht als handwerksähnliches Gewerbe einzustufen, da die Tätigkeit leicht und ohne größeren Zeitaufwand erlernbar ist und sich auf nur wenige Verrichtungen aus dem sehr viel umfassenderen Tätigkeitsgebiet eines „Kosmetikers“ beschränkt. Nach ihrer glaubhaften Aussage besteht ihre Tätigkeit lediglich in der Maniküre und Kunstnagelmodellage, wobei die Kunstnagelmodellage einen Anteil von 90 %, die der Maniküre derzeit nur 10 % ausmacht. Fest steht auch nach ihrer Aussage, dass ihre Ausbildung vor Ablegung der Prüfung auf einen kurzen Zeitraum beschränkt war und im wesentlichen aus einem Dreitageskurs in Theorie und Praxis und einem nachfolgenden dreimonatigen Praktikum in einem Nagelstudio unter Anleitung bestand. Der - gemessen an der dreijährigen Ausbildung zum Kosmetiker - geringe Ausbildungsbedarf, der hieraus ersichtliche unterdurchschnittliche Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit und der sehr eingeschränkte Umfang der von ihr angebotenen Verrichtungen erfüllen danach nicht die an ein handwerksähnliches Gewerbe zu stellenden Anforderungen. An dieser Feststellung würde im Übrigen auch die von der Beklagten für richtig erachtete entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 2 HwO im Bereich handwerksähnlicher Gewerbe nichts ändern. Denn von einer Ausübung der für das Gewerbe des „Kosmetikers“ zumindest wesentlichen Tätigkeiten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 HwO) durch die Klägerin kann aus den vorgenanten Gründen erst recht keine Rede sein. Die Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zur Beklagten sind danach nicht erfüllt. Der Klage der Klägerin wurde danach im Ergebnis zu Recht statt gegeben.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
31 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Nov. 2007 - 6 S 2421/05

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Nov. 2007 - 6 S 2421/05

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Nov. 2007 - 6 S 2421/05 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Handwerksordnung - HwO | § 1


(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne diese

Handwerksordnung - HwO | § 90


(1) Zur Vertretung der Interessen des Handwerks werden Handwerkskammern errichtet; sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. (2) Zur Handwerkskammer gehören die Inhaber eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes d

Handwerksordnung - HwO | § 2


Die Vorschriften dieses Gesetzes für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks gelten auch 1. für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in den

Handwerksordnung - HwO | § 18


(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, an

Handwerksordnung - HwO | § 19


Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt II zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gew

Handwerksordnung - HwO | § 17


(1) Die in der Handwerksrolle eingetragenen oder in diese einzutragenden Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Handwerkskammer die für die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderliche Auskunft über Art und Umfang ihres Betriebs, über die B

Handwerksordnung - HwO | § 10


(1) Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. Wenn die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle vorliegen, ist die Eintragung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags einschließlich der vollst

Handwerksordnung - HwO | § 12


Gegen die Entscheidung über die Eintragung eines der Industrie- und Handelskammer angehörigen Gewerbetreibenden in die Handwerksrolle steht neben dem Gewerbetreibenden auch der Industrie- und Handelskammer der Verwaltungsrechtsweg offen.

Handwerksordnung - HwO | § 20


Auf zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe finden § 10 Abs. 1, die §§ 11, 12, 13 Abs. 1 bis 3, 5, §§ 14, 15 und 17 entsprechend Anwendung. § 5a Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit dies zur Feststellung erforderlich i

Handwerksordnung - HwO | § 11


Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Eintragung in die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen; gleichzeitig und in gleicher Weise hat sie dies der Industrie- und Handelskammer mitzuteilen, wenn der Gewerbetr

Handwerksordnung - HwO | § 14


Ein in die Handwerksrolle eingetragener Gewerbetreibender kann die Löschung mit der Begründung, dass der Gewerbebetrieb kein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, erst nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt der Un

Handwerksordnung - HwO | § 15


Ist einem Gewerbetreibenden die Eintragung in die Handwerksrolle abgelehnt worden, so kann er die Eintragung mit der Begründung, daß der Gewerbebetrieb nunmehr Handwerksbetrieb ist, erst nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Nov. 2007 - 6 S 2421/05 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Nov. 2007 - 6 S 2421/05 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 09. Juni 2005 - 9 K 1555/04

bei uns veröffentlicht am 09.06.2005

Tenor 1. Die am 15.02.2003 erfolgte Eintragung der Klägerin in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe als Kosmetikerin und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.04.2004 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Nov. 2007 - 6 S 2421/05.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2015 - 9 ZB 14.2580

bei uns veröffentlicht am 29.05.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Referenzen

Tenor

1. Die am 15.02.2003 erfolgte Eintragung der Klägerin in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe als Kosmetikerin und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.04.2004 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die am ... geborene Klägerin meldete am 19.12.2002 beim Bürgermeisteramt ihres Wohnorts gewerberechtlich die Neuerrichtung eines Betriebs zum 01.01.2003 mit der Tätigkeit „Nagelstudio, Nagelmodellage, Maniküre“ an. Mit Schreiben vom 28.01.2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass aus der übersandten Gewerbeanmeldung entnommen worden sei, dass sie seit 01.01.2003 das Kosmetiker-Gewerbe gemäß der Anlage B zur Handwerksordnung ausführe. Wer den selbständigen Betrieb eines handwerksähnlichen Gewerbebetriebs beginne, müsse dies der Handwerkskammer anzeigen. Diese habe ein Verzeichnis zu führen, in welches die handwerksähnlichen Gewerbebetriebe einzutragen seien. Die Klägerin wurde gebeten, den in der Anlage beigefügten Antragsvordruck sorgfältig ausgefüllt und unterzeichnet umgehend an die Beklagte zurückzusenden, damit die Eintragung vorgenommen werden könne. Komme die Klägerin dem innerhalb von 14 Tagen nicht nach, müsse die Eintragung von Amts wegen erfolgen.
Die Klägerin wies darauf hin, dass sie ihre Tätigkeit ausschließlich nebenberuflich ausübe und es sich um einen Ein-Mann-Betrieb mit geringfügigem Einkommen in den eigenen Wohnräumen handele. Der von ihr ausgefüllte und am 14.02.2003 unterschriebene Eintragungsantrag ging bei der Beklagten am 15.02.2003 ein. Mit Schreiben vom 11.03.2003 informierte die Beklagte die Klägerin, dass ihrem Antrag stattgegeben worden sei und sie mit Wirkung vom 15.02.2003 in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe mit dem Gewerbe „Kosmetiker“ eingetragen worden sei.
Mit Schreiben vom 14.03.2003 und vom 15.05.2003 erklärte die Klägerin, sie sei mit ihrer Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe nicht einverstanden. Sie betreibe nicht das handwerksähnliche Gewerbe eines Kosmetikers, sondern ein Nagelstudio. Es sei nur die Pflege von Fingernägeln beabsichtigt. Dies sei nur ein kleiner Teil der Tätigkeit eines Kosmetikers, der in kurzer Zeit erlernbar sei. Die Tätigkeit in einem Nagelstudio könne somit nicht zur Annahme des Gewerbes eines Kosmetikers führen, da es sich hierbei um eine Spezialisierung auf einen minimalen und unbedeutenden Ausschnitt aus der Ausbildung des Kosmetikers handele. Daher liege bei der Ausübung der Tätigkeit in einem Nagelstudio eine nicht handwerksähnliche Tätigkeit vor, die zu einer Mitgliedschaft in der IHK führe und nicht in den Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammern falle. Das Betreiben eines Nagelstudios sei kein Handwerk und keine handwerksähnliche Tätigkeit, sondern eine unwesentliche Teiltätigkeit des Vollhandwerks des Kosmetikers und insoweit ein Minderhandwerk.
Dieser Auffassung schloss sich die Beklagte in der Folgezeit nicht an. Mit Schreiben vom 24.10.2003 forderte der inzwischen beauftragte Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte auf, über deren Widerspruch gegen die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe zu entscheiden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Eintragung in das Verzeichnis sei aufgrund eines Antrags der Klägerin erfolgt. Gegen einen solchen Verwaltungsakt auf Antrag sei ein Widerspruch nicht möglich. Daher sei der der Eintragung nachfolgende Schriftwechsel als Antrag auf Löschung zu werten. Diese Löschung sei im Schriftwechsel von der Beklagten mehrfach zurückgewiesen worden, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien. Es fehle zumindest an der Gewerbeabmeldung, die eine Löschung begründe. Hiergegen wende sich der Widerspruch, so dass eine Entscheidung habe ergehen müssen. Da die Gewerbeanmeldung nicht zurückgenommen worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die von der Klägerin angemeldeten Tätigkeiten noch ausgeübt würden. Insoweit sei die Klägerin zu Recht als Kosmetikerin in das Verzeichnis eingetragen worden. Die Kosmetiker befassten sich mit der Pflege von Gesicht, Hand und Körper. Dazu gehörten Masken für die Hautpflege des Gesichts, Augenbrauen- und Wimpernpflege, Hautreinigungen, Behandlungen von Hautabweichungen und der Nagelpflege einschließlich des Anbringens künstlicher Nägel. Seit dem 09.01.2002 bestehe eine Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker. Schon in dem Ausbildungsberufsbild für dieses Gewerbe sei unter § 4 Abs. 2 Nr. 5 die Nagelmodellage aufgenommen. Beim dazugehörigen Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kosmetiker sei unter 1.9 „Pflegende Kosmetik“ ausdrücklich die Handpflege mit 6 Wochen im Ausbildungsjahr aufgenommen worden. Unter Nr. 2.5 „Nagelmodellage“ seien 12 Wochen für die Ausbildung im Ausbildungsjahr vorgegeben. Die dort beschriebenen Tätigkeiten gehörten zu den wesentlichen Tätigkeiten des Kosmetikers und würden von einer Vielzahl der von der Beklagten im Verzeichnis eingetragenen Betriebe auch erbracht werden. Der Widerspruchsbescheid ging dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 04.05.2004 zu.
Am 04.06.2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beantragt,
ihre am 15.02.2003 erfolgte Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.04.2004 aufzuheben.
Zur Begründung trägt sie vor: Sie habe bereits gegen die Aufforderung, einen Antrag auf Eintragung zu stellen, spätestens mit Schreiben vom 14.03.2003 inhaltlich Widerspruch eingelegt. In dieser Aufforderung der Beklagten sei zugleich die Mitteilung enthalten gewesen, dass beabsichtigt sei, die gewerbliche Tätigkeit in das Verzeichnis einzutragen. Die Handwerksordnung kenne keinen Antrag, aufgrund dessen die Behörde nur tätig werden könne. Die Eintragung selbst stelle einen belastenden Verwaltungsakt dar. Dies auch deshalb, weil sie bereits im Vorfeld des vermeintlichen Antrags kundgetan habe, nicht eingetragen werden zu wollen. Die Beklagte verkenne, dass die Tätigkeit der Nagelpflege lediglich einen kleinen Bereich der vollständigen Tätigkeit des Kosmetikers ausmache. Soweit sie lediglich ein Nagelstudio betreibe und kein weiteres Pflegen der Haut oder sonstige Bestandteile des Kosmetikerberufs ausübe, könne es sich nicht um einen eintragungspflichtigen Betrieb handeln. Nach § 18 Abs. 2 HwO sei ein Gewerbe handwerksähnlich, wenn es handwerksähnlich betrieben werde und in der Anlage B zur HwO aufgeführt sei. Die Tätigkeit eines Nagelstudios bzw. der Nagelpflege sei nicht in der Anlage B aufgeführt. Insoweit unterliege ihre Tätigkeit der Eintragung bei der Industrie- und Handelskammer. Dies ergebe sich auch aus der Mitteilung „Gewerbe von A bis Z“ des Arbeitskreises Handwerksrecht der IHK. Darin werde festgestellt, dass Nagelstudios keine handwerksähnliche Tätigkeit darstellten. Die allein ausgeübte Nagelpflege betreffe nicht den wesentlichen Kernbereich der Kosmetikertätigkeit. Die Beklagte verkenne zudem, dass sie im Hauptberuf als Buchhalterin tätig sei und somit die Tätigkeit der Nagelpflege lediglich nebengewerblich ausübe. Einen nebengewerblichen handwerksähnlichen Betrieb kenne die Handwerksordnung nicht.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie macht geltend:
12 
Die in der Gewerbeanmeldung angegebenen Tätigkeiten stellten maßgebliche Bestandteile des Kosmetikergewerbes dar. Die Stellungnahme des Arbeitskreises der IHK entspreche nicht der Praxis der Handwerkskammern im Bundesgebiet. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks habe deshalb mehrfach Einwendungen beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag in Berlin vorgebracht und um eine Berichtigung des Papiers in verschiedenen Passagen gebeten. Es handele sich lediglich um eine Meinungsäußerung des Arbeitskreises, die keine verbindliche Wirkung habe. Der Arbeitskreis der Referenten der Abteilung Handwerksrolle der Handwerkskammern in Baden-Württemberg habe sich auf einer seiner letzten Sitzungen mit dieser Frage auseinandergesetzt und ausdrücklich festgehalten, dass die Nagelpflege zur Tätigkeit des Kosmetikers gehöre. Ein nicht der Eintragung unterliegender handwerksähnlicher Nebenbetrieb ergebe sich aufgrund der Tätigkeit der Klägerin als Arbeitnehmerin nicht.
13 
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
14 
Der Kammer liegen die Akten der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist als Anfechtungsklage sachdienlich, statthaft und auch sonst zulässig.
16 
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen ihre von der Beklagten vorgenommene Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe. Eine solche Eintragung stellt ebenso wie die Eintragung in die Handwerksrolle einen Verwaltungsakt dar, gegen den sich der betroffene Gewerbetreibende mit Widerspruch und Anfechtungsklage wehren kann (§§ 20, 12 HwO; Musielak/Detterbeck, Das Recht des Handwerks, 3. Auflage, § 12 Rd.-Nr. 7). Die nach Ansicht der Beklagten zur Erreichung des Klageziels als sachdienlich anzusehende Verpflichtungsklage auf Löschung der Eintragung käme nur bei Unanfechtbarkeit der Eintragungsentscheidung in Betracht. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Denn die Klägerin hat sich, wie bereits aus ihrem Schreiben vom 14.03.2003 deutlich wird, mit ihrer Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe, die ihr mit Schreiben der Beklagten vom 11.03.2003 mitgeteilt worden war, ausdrücklich nicht einverstanden erklärt. Damit hat sie gem. § 70 Abs. 1 VwGO form- und fristgerecht gegen die Eintragung Widerspruch erhoben. Die Bezeichnung als Widerspruch ist hierfür nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn sich - wie hier - aus den Erklärungen des Betreffenden hinreichend erkennbar ergibt, dass er sich durch eine bestimmte Entscheidung beschwert fühlt und eine Nachprüfung bzw. Änderung begehrt. Eine Anfechtungsklage scheidet auch nicht deshalb aus, weil - so die Beklagte - die Eintragung in das Verzeichnis auf Antrag der Klägerin vorgenommen worden sei mit der Folge, dass diese nur durch ein nachfolgendes Löschungsverfahren wieder beseitigt werden könne. Es kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Anfechtungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bzw. wegen fehlender Klagebefugnis bei antragsgemäßer Entscheidung der Behörde als unzulässig anzusehen wäre. Denn die Klägerin hat den Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis nur auf Veranlassung der Beklagten und unter dem Eindruck der Ankündigung einer ansonsten von Amts wegen erfolgenden Eintragung gestellt, ohne das Ergebnis (die Eintragung) selbst zu wollen. Die Sachdienlichkeit der Anfechtungsklage wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Anfechtung einer Eintragung, der eine unanfechtbare Mitteilung der Eintragungsabsicht nach § 11 i. V. m. § 20 HwO zugrunde liegt, nur auf Einwendungen gestützt werden kann, die nach der Unanfechtbarkeit der Mitteilung entstanden sind (vgl. Musielak/Detterbeck, a. a. O.). Denn eine solche Mitteilung ist hier nicht erfolgt, so dass die Klägerin mit einer Anfechtungsklage die anfängliche Rechtswidrigkeit der Eintragung geltend machen kann.
17 
Schließlich ist es unerheblich, dass die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Eintragungsentscheidung als einen Antrag auf Löschung gewertet hat und im Widerspruchsbescheid über einen (vermeintlichen) Widerspruch gegen eine von der Klägerin beantragte und von ihr abgelehnte Löschung statt über den Widerspruch gegen die Eintragung entschieden hat. Zumindest lägen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) vor.
18 
Die Klage ist auch begründet. Die Eintragung der Klägerin in das bei der Beklagten geführte Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe mit dem handwerksähnlichen Gewerbe eines „Kosmetikers“ ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Denn sie betreibt mit ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht das handwerksähnliche Gewerbe eines „Kosmetikers“ bzw. einer „Kosmetikerin“. Die Klägerin ist daher nicht in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe einzutragen und sie gehört auch nicht der Handwerkskammer als Mitglied an.
19 
Nach § 19 HwO (in der Fassung von Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften v. 24.12.2003 [BGBl. I S. 2934]) hat die Handwerkskammer ein Verzeichnis zu führen, in welches (u. a.) die Inhaber eines Betriebes eines handwerksähnlichen Gewerbes mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe einzutragen sind. Nach § 20 i. V. m. § 10 Abs. 1 HwO erfolgt die Eintragung in dieses Verzeichnis auf Antrag oder von Amts wegen. Nach § 18 Abs. 2 S. 2 HwO (in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes) ist ein Gewerbe ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Dort ist unter Nr. 48 das handwerksähnliche Gewerbe des „Kosmetikers“ genannt. Mit diesen am 01.01.2004 in Kraft getretenen und im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden Vorschriften der Handwerksordnung ist keine inhaltliche Änderung der im Zeitpunkt der Eintragungsentscheidung noch maßgebenden Vorschriften über das handwerksähnliche Gewerbe (§§ 18, 19, 20 HwO u. Anlage B zu § 18 Abs. 2 HwO in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.1998, BGBl. I S. 3075) verbunden. Sie stellen lediglich redaktionelle Änderungen dar, die durch die Einfügung zulassungspflichtiger und zulassungsfreier Handwerke durch die so genannte große Handwerksnovelle 2004 erforderlich waren.
20 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die vorgenommene Eintragung liegen im Falle der Klägerin nicht vor, weil sie mit ihrer Tätigkeit kein handwerksähnliches Gewerbe betreibt. Ein ausgeübtes Gewerbe ist - wie bereits ausgeführt - nur dann ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne der Handwerksordnung, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in der Anlage B Abschnitt 2 aufgeführt ist (§ 18 Abs. 2 S. 2 HwO). In ihrem Nagelstudio, in dem sie sich ausschließlich mit Nagelmodellage und Pflege der Fingernägel beschäftigt, übt sie allerdings Tätigkeiten aus, die zu den Arbeitsgebieten eines Kosmetikers gehören, dessen Gewerbe als handwerksähnlich unter Nr. 48 des Abschnittes 2 der Anlage B zur HwO aufgeführt ist. Zur Beurteilung der sachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu dem handwerksähnlichen Gewerbe eines Kosmetikers kann die Kammer die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 417) heranziehen. Danach gehören auch das Behandeln, das Formen und das Gestalten der Nägel im Rahmen der pflegenden und dekorativen Kosmetik (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 u. 10 der Verordnung i. V. m. Nr. 1.9 und Nr. 1.10 der Anlage zu § 5 der Verordnung) sowie die Nagelmodellage (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung) zu dem Aufgabengebiet eines Kosmetikers. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese Verrichtungen Tätigkeiten sein könnten, die der Gesetzgeber mit dem Begriff des handwerksähnlichen Gewerbes eines „Kosmetikers“ in der Anlage B zur Handwerksordnung nicht verbunden hat. Dies gilt auch für die „Nagelmodellage“. Zwar dürfte es 1965, als der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung vom 09.09.1965 (BGBl. I S. 1254) den Begriff des handwerks-ähnlichen Gewerbes in die Handwerksordnung eingeführt und unter Nr. 37 der Anlage B auch das Gewerbe des „Schönheitspflegers“ als solches aufgenommen hat, diese Tätigkeit noch nicht gegeben haben. Denn die moderne Art des Nageldesigns bzw. der künstlichen Fingernägel kam erst Ende der 60er, Anfang der 70er Jahre in den USA auf und gelangte erst gegen Ende der 70er Jahre nach Europa (vgl. www.beauty-trend-studio.com/kosmetik-nageldesign.htm). Der Gesetzgeber hat jedoch mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25.03.1998 (BGBl. I S. 596 - Handwerksnovelle 1998 -) das handwerksähnliche Gewerbe „Schönheitspfleger“ in „Kosmetiker“ (Nr. 48 der neu gefassten Anlage B) umbenannt und die Verabschiedung der oben genannten bundeseinheitlichen Ausbildungsordnung für Kosmetiker angemahnt (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs zur Handwerksnovelle 1998, abgedruckt: in: Aberle, Deutsche Handwerksordnung, Nr. 153, S. 35). Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt gehörte die „Nagelmodellage“ bereits zum Dienstleistungsangebot eines Kosmetikers (vgl. zur Entwicklung des Naildesign: www.vogue.de, www.glamour.de, www.fashion.at).
21 
Für die Beurteilung, ob die Klägerin damit das handwerksähnliche Gewerbe eines Kosmetikers betreibt, ist es unerheblich, ob sie in ihrem Nagelstudio wesentliche Tätigkeiten eines Kosmetikers - so die Beklagte - oder unwesentliche, weil schnell erlernbare Tätigkeiten - so die Klägerin - ausübt. Soweit die Beteiligten insoweit auf die Regelung des § 1 Abs. 2 HwO abstellen wollen, ist ihnen nicht zu folgen. Danach ist ein Gewerbebetrieb ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten; § 1 Abs. 2 S. 1 HwO). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 HwO insbesondere solche, die 1. in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können, 2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder 3. nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind. § 18 Abs. 2 S. 2 HwO stellt schon nach seinem Wortlaut nicht darauf ab, ob in dem Gewerbebetrieb Tätigkeiten ausgeübt werden, die für das handwerksähnliche Gewerbe wesentlich sind. Auf das Kriterium der Wesentlichkeit kann auch nicht in analoger Anwendung des § 1 Abs. 2 HwO abgestellt werden, da die Definition eines (zulassungspflichtigen) Handwerks in § 1 Abs. 2 HwO Zwecken dient, die im Rahmen des handwerksähnlichen Gewerbes in § 18 Abs. 2 S. 2 HwO nicht zum Tragen kommen. Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 S. 1 HwO geht auf die Handwerksnovelle 1998 zurück, die damit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung des bisherigen § 1 Abs. 2 HwO, insbesondere der sog. „Kernbereichs“ - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 25.02.1992, GewArch 1992, 386) Rechnung tragen wollte. Im Hinblick auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist danach bei der Ausübung von Teilbereichen eines Handwerks das Erfordernis einer Meisterprüfung als Voraussetzung einer die Ausübung des Handwerks ermöglichenden Eintragung in die Handwerksrolle (§ 1 Abs. 1 HwO) nur dann gerechtfertigt, wenn die Tätigkeiten, die ausgeübt werden, „wesentlich“ sind, d. h. nicht nur fachlich zu dem betreffenden Handwerk gehören, sondern gerade den Kernbereich dieses Handwerks ausmachen, ihm sein essentielles Gepräge geben und qualifizierte handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern. Mit dem Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2933) wurde durch Anfügung der Sätze 2 und 3 an § 1 Abs. 2 HwO klargestellt, welche Tätigkeiten insbesondere keine „wesentlichen Tätigkeiten“ darstellen mit der Folge, dass diese Tätigkeiten nicht unter den Vorbehalt des Handwerks fallen, sondern von jedem ohne Erlaubnis ausgeübt werden dürfen und mit Ausnahme der in § 90 Abs. 3 u. 4 HwO geregelten Fälle zur Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer führen (vgl. BT-Dr. 15/1089, S. 6 ff.). Die Regelungen der Handwerksordnung über die „handwerks-ähnlichen Gewerbe“ enthalten demgegenüber keine Vorschriften über die Berufszulassung, insbesondere nicht das Erfordernis eines Befähigungsnachweises (Meisterprüfung) als Voraussetzung für die Berufszulassung. Sie sind durch das Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung vom 09.09.1965 (BGBl. I S. 1254) in das Gesetz eingefügt worden. Wie die Entstehungsgeschichte der das handwerksähnliche Gewerbe betreffenden Vorschriften zeigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.10.1971, BVerfGE 32, 54; BVerwG, Urt. v. 22.02.1994, GewArch 1994, 248), bezweckt die Einbeziehung der handwerksähnlichen Gewerbe in die Handwerksordnung allein deren Betreuung durch die Handwerkskammern anstelle der Industrie- und Handelskammern, ohne dass damit die Gewerbefreiheit eingeschränkt wird. Insoweit bedarf der Inhaber eines handwerks-ähnlichen Gewerbes auch keinerlei Qualifikationen (§ 1 ff. HwO). Die die handwerksähnlichen Gewerbe betreffenden Vorschriften in der Handwerksordnung grenzen lediglich ab, welche Betriebe als handwerksähnliche Gewerbe Pflichtmitglieder der Handwerkskammer sein sollen und regeln ihr Rechtsverhältnis zu dieser Kammer (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.10.1971, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 26.08.1997, GewArch 1998, 36).
22 
Nach alledem kommt es für die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin als Inhaberin eines Nagelstudios das handwerksähnliche Gewerbe einer Kosmetikerin betreibt, weil sie Tätigkeiten ausübt, die (auch) zum Tätigkeitsbereich eines Kosmetikers gehören, nicht auf die „Wesentlichkeit“ bzw. „Unwesentlichkeit“ dieser Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO an. Denn die „Wesentlichkeit“ entscheidet im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 HwO über das Erfordernis einer Qualifikation (Meisterprüfung), die der Betreiber eines handwerksähnlichen Gewerbes bei keiner seiner Tätigkeiten benötigt. Insoweit bedarf es bei ihm auch keiner Differenzierung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Tätigkeiten. Im Bereich der handwerksähnlichen Gewerbe stellt sich daher bei der Verrichtung lediglich von Teiltätigkeiten eines solchen Gewerbes nicht die Frage nach der Qualität dieser Tätigkeiten, sondern nach ihrer Quantität und ihrer Bedeutung für das betreffende Gewerbe. So hat das VG Neustadt/Weinstraße (Urt. v. 07.10.1980, GewArch 1981, 167) die Zugehörigkeit eines Betriebes zum handwerksähnlichen Bestattungsgewerbe bejaht, weil dort im Wesentlichen sämtliche typischerweise zum Bestattungsgewerbe zählenden Tätigkeiten ausgeübt wurden. Daraus kann zwar nicht geschlossen werden, dass das Vorliegen eines handwerksähnlichen Gewerbes erst dann angenommen werden kann, wenn alle Arbeitsgebiete ausgeführt werden, die typischerweise zu dem betreffenden Gewerbe gehören (so aber noch Honig, Handwerksordnung, 2. Auflage 1999, § 18 Rd.-Nr. 6; wie hier: Kormann/Hüpers, GewArch 2004, 353/405 ff. zu der gleichgelagerten Problematik der Ausübung einer Teiltätigkeit eines - inzwischen - zulassungsfreien Handwerks und deren Folgen für die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer bzw. Industrie- und Handelskammer). Entscheidend kann es bei einer nur teilweisen Ausübung der typischerweise zu dem handwerksähnlichen Gewerbe gehörenden Arbeitsgebiete aber darauf ankommen, ob gerade das Arbeitsgebiet wahrgenommen wird, welches das betreffende Gewerbe nach der Verkehrsauffassung ausmacht (OVG Nordrhein-Westfalen; Urt. v. 08.05.1974, GewArch 1974, 387). Wann dies der Fall ist, richtet sich nach dem technischen und wirtschaftlichen Gesamtbild des einzelnen Betriebes. Wenn sich dieser von dem „Prototyp“ eines Unternehmens des in Betracht kommenden Gewerbes so sehr unterscheidet, dass nach der Verkehrs-auffassung nicht mehr dieses Gewerbe, sondern ein anderes, nicht in der Anlage B Abschnitt 2 aufgeführtes Gewerbe betrieben wird, scheidet dieser Betrieb aus dem Kreis der handwerksähnlichen Gewerbebetriebe aus (Musielak/Detterbeck, a. a. O., § 18 Rd.-Nr. 10).
23 
So verhält es sich hier. Ein Kosmetiker bzw. eine Kosmetikerin ist eine auf dem Gebiet der Kosmetik beruflich tätige Person. Über das Ziel der Körperpflege (persönliche Hygiene) hinaus, die in erster Linie der Pflege und Hygiene des menschlichen Körpers zur Vermeidung von Krankheiten sowie von - je nach Kulturkreis unterschiedlich unangemessen empfundenen - Körpergerüchen dient (regelmäßiges Waschen, Zähne putzen, Reinigen und Schneiden von Haaren, Hand- und Fußnägeln) ist Kosmetik die Kunst, das normale Aussehen nach Möglichkeit zu verbessern. Der Begriff „Kosmetik“ hat seinen Ursprung im griechischen Wort „kosmetiké“ (Duden, Band 7, Das Herkunftswörterbuch, Mannheim 1963), das „Putzkunst“ bedeutet, was auch in dem Synonym für Kosmetik, nämlich „Schönheitspflege“ (vgl. die vorherige Bezeichnung des Kosmetikers als Schönheitspfleger in der Anlage B der Handwerksordnung) zum Ausdruck kommt. Der „Kunst der Verschönerung“ dienen in erster Linie unterschiedliche Behandlungsmethoden und die Anwendung von bestimmten Substanzen, Hilfs- und Pflegemitteln (Kosmetika), die u. a. reinigend, stabilisierend, vitalisierend, parfümierend und dekorierend auf Haut, Nägel und Haare wirken. Vom typischen Erscheinungsbild eines solchen Gewerbes ist das Gewerbe der Klägerin (Betrieb eines Nagelstudios) so weit entfernt, dass es nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als das handwerksähnliche Gewerbe eines Kosmetikers angesehen werden kann. Obwohl die Tätigkeit eines Kosmetikers sich auch auf die (Schönheits-) Pflege von Hand- und Fußnägeln beziehen kann, wird der Prototyp eines solchen Gewerbes mit der Schönheitspflege des gesamten Körpers, vor allem aber mit der Verschönerung des Gesichts nach dem jeweils geltenden Schönheitsideal in Verbindung gebracht. Gerade dieses Tätigkeitsfeld (Hautdiagnose, Reinigung, Entfernen von Hautverunreinigungen, Massagen, Gesichtsmasken, Hals- und Gesichtspackungen, Behandlungen von Augenbrauen und Wimpern, Make-up, Tagespflege) gehört zu dem Bereich, welcher das Kosmetikergewerbe nach der Verkehrsauffassung ausmacht. Der Betrieb eines Nagelstudios, in dem sich die Klägerin ausschließlich mit der (Schönheits-) Pflege und Gestaltung von Fingernägeln befasst, stellt sich demnach nicht als die Ausübung des handwerksähnlichen Gewerbes des Kosmetikers dar. Eine Bezeichnung des Betriebs der Klägerin als „Kosmetikstudio“ wäre insoweit auch als irreführend und falsch anzusehen. Nagelstudios sind vielmehr eine neuere Erscheinung, die in den letzten Jahren immer mehr Kunden anzieht. Nagel-Design hat in den letzten Jahren einen enormen Aufschwung erlebt und ist zu einem wirtschaftlich interessanten Markt geworden (vgl. www. gruenderplan.de/businessplan/nagelstudio mit einem Unternehmenskonzept für die Eröffnung eines Nagelstudios).
24 
Diese Tätigkeit wird als der Beruf „mit der kürzesten Ausbildungszeit und dem geringsten Kapitaleinsatz“ beworben (vgl. www.people.freenet.de/fingernagelschule, wonach in zwei/drei-tägigen Schulungen die für die Eröffnung eines Nagelstudios erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden). Inhalt und Konzeption der Nagelstudios gehen auf die sog. „Nail-Shops“ in den USA zurück, die sich ab den 80er Jahren auch in Deutschland und den anderen europäischen Staaten losgelöst vom Kosmetikergewerbe selbstständig entwickelt haben. Auch die Industrie hat sich mittlerweile auf professionelle Produkte für diese Dienstleistung eingestellt. Insgesamt teilen sich 60 Firmen den deutschen Markt und sie beliefern rund 12.000 Nagelstudios. Im Sommer 2004 veranstaltete die Branche erstmals eine eigene Messe ( nailProf in Essen), in deren Rahmen auch die Erste Offene Deutsche Nail Design-Meisterschaft ausgetragen wurde (vgl. WAMS v. 04.07.2004). War bisher der Markt auch durch zahlreiche Ich-AGs in kleine sog. „One-Women-Studios“ zersplittert, zeichnet sich nun ein bereits in England und Frankreich vollzogener Trend zu Nagelstudioketten auch in Deutschland ab (WAMS v. 19.09.2004). Auch diese Entwicklung macht deutlich, dass der Betrieb eines Nagelstudios sich vom klassischen „Schönheitssalon“ bzw. „Kosmetikstudio“ und den darin verrichteten Tätigkeiten so weit entfernt und verselbstständigt hat, dass dessen Inhaber nicht als Kosmetiker bzw. als Kosmetikerin in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbe mit der Folge der Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer einzutragen ist.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
26 
Die Berufung ist gem. § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob ein Nagelstudio der von der Klägerin betriebenen Art ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne des § 18 Abs. 2 S. 2 HwO ist, grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
15 
Die Klage ist als Anfechtungsklage sachdienlich, statthaft und auch sonst zulässig.
16 
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen ihre von der Beklagten vorgenommene Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe. Eine solche Eintragung stellt ebenso wie die Eintragung in die Handwerksrolle einen Verwaltungsakt dar, gegen den sich der betroffene Gewerbetreibende mit Widerspruch und Anfechtungsklage wehren kann (§§ 20, 12 HwO; Musielak/Detterbeck, Das Recht des Handwerks, 3. Auflage, § 12 Rd.-Nr. 7). Die nach Ansicht der Beklagten zur Erreichung des Klageziels als sachdienlich anzusehende Verpflichtungsklage auf Löschung der Eintragung käme nur bei Unanfechtbarkeit der Eintragungsentscheidung in Betracht. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Denn die Klägerin hat sich, wie bereits aus ihrem Schreiben vom 14.03.2003 deutlich wird, mit ihrer Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe, die ihr mit Schreiben der Beklagten vom 11.03.2003 mitgeteilt worden war, ausdrücklich nicht einverstanden erklärt. Damit hat sie gem. § 70 Abs. 1 VwGO form- und fristgerecht gegen die Eintragung Widerspruch erhoben. Die Bezeichnung als Widerspruch ist hierfür nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn sich - wie hier - aus den Erklärungen des Betreffenden hinreichend erkennbar ergibt, dass er sich durch eine bestimmte Entscheidung beschwert fühlt und eine Nachprüfung bzw. Änderung begehrt. Eine Anfechtungsklage scheidet auch nicht deshalb aus, weil - so die Beklagte - die Eintragung in das Verzeichnis auf Antrag der Klägerin vorgenommen worden sei mit der Folge, dass diese nur durch ein nachfolgendes Löschungsverfahren wieder beseitigt werden könne. Es kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Anfechtungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bzw. wegen fehlender Klagebefugnis bei antragsgemäßer Entscheidung der Behörde als unzulässig anzusehen wäre. Denn die Klägerin hat den Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis nur auf Veranlassung der Beklagten und unter dem Eindruck der Ankündigung einer ansonsten von Amts wegen erfolgenden Eintragung gestellt, ohne das Ergebnis (die Eintragung) selbst zu wollen. Die Sachdienlichkeit der Anfechtungsklage wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Anfechtung einer Eintragung, der eine unanfechtbare Mitteilung der Eintragungsabsicht nach § 11 i. V. m. § 20 HwO zugrunde liegt, nur auf Einwendungen gestützt werden kann, die nach der Unanfechtbarkeit der Mitteilung entstanden sind (vgl. Musielak/Detterbeck, a. a. O.). Denn eine solche Mitteilung ist hier nicht erfolgt, so dass die Klägerin mit einer Anfechtungsklage die anfängliche Rechtswidrigkeit der Eintragung geltend machen kann.
17 
Schließlich ist es unerheblich, dass die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Eintragungsentscheidung als einen Antrag auf Löschung gewertet hat und im Widerspruchsbescheid über einen (vermeintlichen) Widerspruch gegen eine von der Klägerin beantragte und von ihr abgelehnte Löschung statt über den Widerspruch gegen die Eintragung entschieden hat. Zumindest lägen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) vor.
18 
Die Klage ist auch begründet. Die Eintragung der Klägerin in das bei der Beklagten geführte Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe mit dem handwerksähnlichen Gewerbe eines „Kosmetikers“ ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Denn sie betreibt mit ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht das handwerksähnliche Gewerbe eines „Kosmetikers“ bzw. einer „Kosmetikerin“. Die Klägerin ist daher nicht in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe einzutragen und sie gehört auch nicht der Handwerkskammer als Mitglied an.
19 
Nach § 19 HwO (in der Fassung von Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften v. 24.12.2003 [BGBl. I S. 2934]) hat die Handwerkskammer ein Verzeichnis zu führen, in welches (u. a.) die Inhaber eines Betriebes eines handwerksähnlichen Gewerbes mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe einzutragen sind. Nach § 20 i. V. m. § 10 Abs. 1 HwO erfolgt die Eintragung in dieses Verzeichnis auf Antrag oder von Amts wegen. Nach § 18 Abs. 2 S. 2 HwO (in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes) ist ein Gewerbe ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Dort ist unter Nr. 48 das handwerksähnliche Gewerbe des „Kosmetikers“ genannt. Mit diesen am 01.01.2004 in Kraft getretenen und im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden Vorschriften der Handwerksordnung ist keine inhaltliche Änderung der im Zeitpunkt der Eintragungsentscheidung noch maßgebenden Vorschriften über das handwerksähnliche Gewerbe (§§ 18, 19, 20 HwO u. Anlage B zu § 18 Abs. 2 HwO in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.1998, BGBl. I S. 3075) verbunden. Sie stellen lediglich redaktionelle Änderungen dar, die durch die Einfügung zulassungspflichtiger und zulassungsfreier Handwerke durch die so genannte große Handwerksnovelle 2004 erforderlich waren.
20 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die vorgenommene Eintragung liegen im Falle der Klägerin nicht vor, weil sie mit ihrer Tätigkeit kein handwerksähnliches Gewerbe betreibt. Ein ausgeübtes Gewerbe ist - wie bereits ausgeführt - nur dann ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne der Handwerksordnung, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in der Anlage B Abschnitt 2 aufgeführt ist (§ 18 Abs. 2 S. 2 HwO). In ihrem Nagelstudio, in dem sie sich ausschließlich mit Nagelmodellage und Pflege der Fingernägel beschäftigt, übt sie allerdings Tätigkeiten aus, die zu den Arbeitsgebieten eines Kosmetikers gehören, dessen Gewerbe als handwerksähnlich unter Nr. 48 des Abschnittes 2 der Anlage B zur HwO aufgeführt ist. Zur Beurteilung der sachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu dem handwerksähnlichen Gewerbe eines Kosmetikers kann die Kammer die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 417) heranziehen. Danach gehören auch das Behandeln, das Formen und das Gestalten der Nägel im Rahmen der pflegenden und dekorativen Kosmetik (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 u. 10 der Verordnung i. V. m. Nr. 1.9 und Nr. 1.10 der Anlage zu § 5 der Verordnung) sowie die Nagelmodellage (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung) zu dem Aufgabengebiet eines Kosmetikers. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese Verrichtungen Tätigkeiten sein könnten, die der Gesetzgeber mit dem Begriff des handwerksähnlichen Gewerbes eines „Kosmetikers“ in der Anlage B zur Handwerksordnung nicht verbunden hat. Dies gilt auch für die „Nagelmodellage“. Zwar dürfte es 1965, als der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung vom 09.09.1965 (BGBl. I S. 1254) den Begriff des handwerks-ähnlichen Gewerbes in die Handwerksordnung eingeführt und unter Nr. 37 der Anlage B auch das Gewerbe des „Schönheitspflegers“ als solches aufgenommen hat, diese Tätigkeit noch nicht gegeben haben. Denn die moderne Art des Nageldesigns bzw. der künstlichen Fingernägel kam erst Ende der 60er, Anfang der 70er Jahre in den USA auf und gelangte erst gegen Ende der 70er Jahre nach Europa (vgl. www.beauty-trend-studio.com/kosmetik-nageldesign.htm). Der Gesetzgeber hat jedoch mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25.03.1998 (BGBl. I S. 596 - Handwerksnovelle 1998 -) das handwerksähnliche Gewerbe „Schönheitspfleger“ in „Kosmetiker“ (Nr. 48 der neu gefassten Anlage B) umbenannt und die Verabschiedung der oben genannten bundeseinheitlichen Ausbildungsordnung für Kosmetiker angemahnt (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs zur Handwerksnovelle 1998, abgedruckt: in: Aberle, Deutsche Handwerksordnung, Nr. 153, S. 35). Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt gehörte die „Nagelmodellage“ bereits zum Dienstleistungsangebot eines Kosmetikers (vgl. zur Entwicklung des Naildesign: www.vogue.de, www.glamour.de, www.fashion.at).
21 
Für die Beurteilung, ob die Klägerin damit das handwerksähnliche Gewerbe eines Kosmetikers betreibt, ist es unerheblich, ob sie in ihrem Nagelstudio wesentliche Tätigkeiten eines Kosmetikers - so die Beklagte - oder unwesentliche, weil schnell erlernbare Tätigkeiten - so die Klägerin - ausübt. Soweit die Beteiligten insoweit auf die Regelung des § 1 Abs. 2 HwO abstellen wollen, ist ihnen nicht zu folgen. Danach ist ein Gewerbebetrieb ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten; § 1 Abs. 2 S. 1 HwO). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 HwO insbesondere solche, die 1. in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können, 2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder 3. nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind. § 18 Abs. 2 S. 2 HwO stellt schon nach seinem Wortlaut nicht darauf ab, ob in dem Gewerbebetrieb Tätigkeiten ausgeübt werden, die für das handwerksähnliche Gewerbe wesentlich sind. Auf das Kriterium der Wesentlichkeit kann auch nicht in analoger Anwendung des § 1 Abs. 2 HwO abgestellt werden, da die Definition eines (zulassungspflichtigen) Handwerks in § 1 Abs. 2 HwO Zwecken dient, die im Rahmen des handwerksähnlichen Gewerbes in § 18 Abs. 2 S. 2 HwO nicht zum Tragen kommen. Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 S. 1 HwO geht auf die Handwerksnovelle 1998 zurück, die damit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung des bisherigen § 1 Abs. 2 HwO, insbesondere der sog. „Kernbereichs“ - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 25.02.1992, GewArch 1992, 386) Rechnung tragen wollte. Im Hinblick auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist danach bei der Ausübung von Teilbereichen eines Handwerks das Erfordernis einer Meisterprüfung als Voraussetzung einer die Ausübung des Handwerks ermöglichenden Eintragung in die Handwerksrolle (§ 1 Abs. 1 HwO) nur dann gerechtfertigt, wenn die Tätigkeiten, die ausgeübt werden, „wesentlich“ sind, d. h. nicht nur fachlich zu dem betreffenden Handwerk gehören, sondern gerade den Kernbereich dieses Handwerks ausmachen, ihm sein essentielles Gepräge geben und qualifizierte handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern. Mit dem Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2933) wurde durch Anfügung der Sätze 2 und 3 an § 1 Abs. 2 HwO klargestellt, welche Tätigkeiten insbesondere keine „wesentlichen Tätigkeiten“ darstellen mit der Folge, dass diese Tätigkeiten nicht unter den Vorbehalt des Handwerks fallen, sondern von jedem ohne Erlaubnis ausgeübt werden dürfen und mit Ausnahme der in § 90 Abs. 3 u. 4 HwO geregelten Fälle zur Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer führen (vgl. BT-Dr. 15/1089, S. 6 ff.). Die Regelungen der Handwerksordnung über die „handwerks-ähnlichen Gewerbe“ enthalten demgegenüber keine Vorschriften über die Berufszulassung, insbesondere nicht das Erfordernis eines Befähigungsnachweises (Meisterprüfung) als Voraussetzung für die Berufszulassung. Sie sind durch das Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung vom 09.09.1965 (BGBl. I S. 1254) in das Gesetz eingefügt worden. Wie die Entstehungsgeschichte der das handwerksähnliche Gewerbe betreffenden Vorschriften zeigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.10.1971, BVerfGE 32, 54; BVerwG, Urt. v. 22.02.1994, GewArch 1994, 248), bezweckt die Einbeziehung der handwerksähnlichen Gewerbe in die Handwerksordnung allein deren Betreuung durch die Handwerkskammern anstelle der Industrie- und Handelskammern, ohne dass damit die Gewerbefreiheit eingeschränkt wird. Insoweit bedarf der Inhaber eines handwerks-ähnlichen Gewerbes auch keinerlei Qualifikationen (§ 1 ff. HwO). Die die handwerksähnlichen Gewerbe betreffenden Vorschriften in der Handwerksordnung grenzen lediglich ab, welche Betriebe als handwerksähnliche Gewerbe Pflichtmitglieder der Handwerkskammer sein sollen und regeln ihr Rechtsverhältnis zu dieser Kammer (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.10.1971, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 26.08.1997, GewArch 1998, 36).
22 
Nach alledem kommt es für die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin als Inhaberin eines Nagelstudios das handwerksähnliche Gewerbe einer Kosmetikerin betreibt, weil sie Tätigkeiten ausübt, die (auch) zum Tätigkeitsbereich eines Kosmetikers gehören, nicht auf die „Wesentlichkeit“ bzw. „Unwesentlichkeit“ dieser Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO an. Denn die „Wesentlichkeit“ entscheidet im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 HwO über das Erfordernis einer Qualifikation (Meisterprüfung), die der Betreiber eines handwerksähnlichen Gewerbes bei keiner seiner Tätigkeiten benötigt. Insoweit bedarf es bei ihm auch keiner Differenzierung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Tätigkeiten. Im Bereich der handwerksähnlichen Gewerbe stellt sich daher bei der Verrichtung lediglich von Teiltätigkeiten eines solchen Gewerbes nicht die Frage nach der Qualität dieser Tätigkeiten, sondern nach ihrer Quantität und ihrer Bedeutung für das betreffende Gewerbe. So hat das VG Neustadt/Weinstraße (Urt. v. 07.10.1980, GewArch 1981, 167) die Zugehörigkeit eines Betriebes zum handwerksähnlichen Bestattungsgewerbe bejaht, weil dort im Wesentlichen sämtliche typischerweise zum Bestattungsgewerbe zählenden Tätigkeiten ausgeübt wurden. Daraus kann zwar nicht geschlossen werden, dass das Vorliegen eines handwerksähnlichen Gewerbes erst dann angenommen werden kann, wenn alle Arbeitsgebiete ausgeführt werden, die typischerweise zu dem betreffenden Gewerbe gehören (so aber noch Honig, Handwerksordnung, 2. Auflage 1999, § 18 Rd.-Nr. 6; wie hier: Kormann/Hüpers, GewArch 2004, 353/405 ff. zu der gleichgelagerten Problematik der Ausübung einer Teiltätigkeit eines - inzwischen - zulassungsfreien Handwerks und deren Folgen für die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer bzw. Industrie- und Handelskammer). Entscheidend kann es bei einer nur teilweisen Ausübung der typischerweise zu dem handwerksähnlichen Gewerbe gehörenden Arbeitsgebiete aber darauf ankommen, ob gerade das Arbeitsgebiet wahrgenommen wird, welches das betreffende Gewerbe nach der Verkehrsauffassung ausmacht (OVG Nordrhein-Westfalen; Urt. v. 08.05.1974, GewArch 1974, 387). Wann dies der Fall ist, richtet sich nach dem technischen und wirtschaftlichen Gesamtbild des einzelnen Betriebes. Wenn sich dieser von dem „Prototyp“ eines Unternehmens des in Betracht kommenden Gewerbes so sehr unterscheidet, dass nach der Verkehrs-auffassung nicht mehr dieses Gewerbe, sondern ein anderes, nicht in der Anlage B Abschnitt 2 aufgeführtes Gewerbe betrieben wird, scheidet dieser Betrieb aus dem Kreis der handwerksähnlichen Gewerbebetriebe aus (Musielak/Detterbeck, a. a. O., § 18 Rd.-Nr. 10).
23 
So verhält es sich hier. Ein Kosmetiker bzw. eine Kosmetikerin ist eine auf dem Gebiet der Kosmetik beruflich tätige Person. Über das Ziel der Körperpflege (persönliche Hygiene) hinaus, die in erster Linie der Pflege und Hygiene des menschlichen Körpers zur Vermeidung von Krankheiten sowie von - je nach Kulturkreis unterschiedlich unangemessen empfundenen - Körpergerüchen dient (regelmäßiges Waschen, Zähne putzen, Reinigen und Schneiden von Haaren, Hand- und Fußnägeln) ist Kosmetik die Kunst, das normale Aussehen nach Möglichkeit zu verbessern. Der Begriff „Kosmetik“ hat seinen Ursprung im griechischen Wort „kosmetiké“ (Duden, Band 7, Das Herkunftswörterbuch, Mannheim 1963), das „Putzkunst“ bedeutet, was auch in dem Synonym für Kosmetik, nämlich „Schönheitspflege“ (vgl. die vorherige Bezeichnung des Kosmetikers als Schönheitspfleger in der Anlage B der Handwerksordnung) zum Ausdruck kommt. Der „Kunst der Verschönerung“ dienen in erster Linie unterschiedliche Behandlungsmethoden und die Anwendung von bestimmten Substanzen, Hilfs- und Pflegemitteln (Kosmetika), die u. a. reinigend, stabilisierend, vitalisierend, parfümierend und dekorierend auf Haut, Nägel und Haare wirken. Vom typischen Erscheinungsbild eines solchen Gewerbes ist das Gewerbe der Klägerin (Betrieb eines Nagelstudios) so weit entfernt, dass es nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als das handwerksähnliche Gewerbe eines Kosmetikers angesehen werden kann. Obwohl die Tätigkeit eines Kosmetikers sich auch auf die (Schönheits-) Pflege von Hand- und Fußnägeln beziehen kann, wird der Prototyp eines solchen Gewerbes mit der Schönheitspflege des gesamten Körpers, vor allem aber mit der Verschönerung des Gesichts nach dem jeweils geltenden Schönheitsideal in Verbindung gebracht. Gerade dieses Tätigkeitsfeld (Hautdiagnose, Reinigung, Entfernen von Hautverunreinigungen, Massagen, Gesichtsmasken, Hals- und Gesichtspackungen, Behandlungen von Augenbrauen und Wimpern, Make-up, Tagespflege) gehört zu dem Bereich, welcher das Kosmetikergewerbe nach der Verkehrsauffassung ausmacht. Der Betrieb eines Nagelstudios, in dem sich die Klägerin ausschließlich mit der (Schönheits-) Pflege und Gestaltung von Fingernägeln befasst, stellt sich demnach nicht als die Ausübung des handwerksähnlichen Gewerbes des Kosmetikers dar. Eine Bezeichnung des Betriebs der Klägerin als „Kosmetikstudio“ wäre insoweit auch als irreführend und falsch anzusehen. Nagelstudios sind vielmehr eine neuere Erscheinung, die in den letzten Jahren immer mehr Kunden anzieht. Nagel-Design hat in den letzten Jahren einen enormen Aufschwung erlebt und ist zu einem wirtschaftlich interessanten Markt geworden (vgl. www. gruenderplan.de/businessplan/nagelstudio mit einem Unternehmenskonzept für die Eröffnung eines Nagelstudios).
24 
Diese Tätigkeit wird als der Beruf „mit der kürzesten Ausbildungszeit und dem geringsten Kapitaleinsatz“ beworben (vgl. www.people.freenet.de/fingernagelschule, wonach in zwei/drei-tägigen Schulungen die für die Eröffnung eines Nagelstudios erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden). Inhalt und Konzeption der Nagelstudios gehen auf die sog. „Nail-Shops“ in den USA zurück, die sich ab den 80er Jahren auch in Deutschland und den anderen europäischen Staaten losgelöst vom Kosmetikergewerbe selbstständig entwickelt haben. Auch die Industrie hat sich mittlerweile auf professionelle Produkte für diese Dienstleistung eingestellt. Insgesamt teilen sich 60 Firmen den deutschen Markt und sie beliefern rund 12.000 Nagelstudios. Im Sommer 2004 veranstaltete die Branche erstmals eine eigene Messe ( nailProf in Essen), in deren Rahmen auch die Erste Offene Deutsche Nail Design-Meisterschaft ausgetragen wurde (vgl. WAMS v. 04.07.2004). War bisher der Markt auch durch zahlreiche Ich-AGs in kleine sog. „One-Women-Studios“ zersplittert, zeichnet sich nun ein bereits in England und Frankreich vollzogener Trend zu Nagelstudioketten auch in Deutschland ab (WAMS v. 19.09.2004). Auch diese Entwicklung macht deutlich, dass der Betrieb eines Nagelstudios sich vom klassischen „Schönheitssalon“ bzw. „Kosmetikstudio“ und den darin verrichteten Tätigkeiten so weit entfernt und verselbstständigt hat, dass dessen Inhaber nicht als Kosmetiker bzw. als Kosmetikerin in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbe mit der Folge der Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer einzutragen ist.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
26 
Die Berufung ist gem. § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob ein Nagelstudio der von der Klägerin betriebenen Art ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne des § 18 Abs. 2 S. 2 HwO ist, grundsätzliche Bedeutung hat.

Sonstige Literatur

 
27 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
28 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu. Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
29 
Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
30 
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
31 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
32 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
33 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
34 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
35 
BESCHLUSS:
36 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. i. V. m. § 72 Nr. 1 GKG auf 4.000,- EUR festgesetzt.
37 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 S. 1 und 3 GKG i. V. m. Art. 4 Abs. 28 Nr. 3 KostRMoG verwiesen.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt II zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer Gewerbe mit diesen Gewerben einzutragen sind. § 6 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

1. Die am 15.02.2003 erfolgte Eintragung der Klägerin in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe als Kosmetikerin und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.04.2004 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die am ... geborene Klägerin meldete am 19.12.2002 beim Bürgermeisteramt ihres Wohnorts gewerberechtlich die Neuerrichtung eines Betriebs zum 01.01.2003 mit der Tätigkeit „Nagelstudio, Nagelmodellage, Maniküre“ an. Mit Schreiben vom 28.01.2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass aus der übersandten Gewerbeanmeldung entnommen worden sei, dass sie seit 01.01.2003 das Kosmetiker-Gewerbe gemäß der Anlage B zur Handwerksordnung ausführe. Wer den selbständigen Betrieb eines handwerksähnlichen Gewerbebetriebs beginne, müsse dies der Handwerkskammer anzeigen. Diese habe ein Verzeichnis zu führen, in welches die handwerksähnlichen Gewerbebetriebe einzutragen seien. Die Klägerin wurde gebeten, den in der Anlage beigefügten Antragsvordruck sorgfältig ausgefüllt und unterzeichnet umgehend an die Beklagte zurückzusenden, damit die Eintragung vorgenommen werden könne. Komme die Klägerin dem innerhalb von 14 Tagen nicht nach, müsse die Eintragung von Amts wegen erfolgen.
Die Klägerin wies darauf hin, dass sie ihre Tätigkeit ausschließlich nebenberuflich ausübe und es sich um einen Ein-Mann-Betrieb mit geringfügigem Einkommen in den eigenen Wohnräumen handele. Der von ihr ausgefüllte und am 14.02.2003 unterschriebene Eintragungsantrag ging bei der Beklagten am 15.02.2003 ein. Mit Schreiben vom 11.03.2003 informierte die Beklagte die Klägerin, dass ihrem Antrag stattgegeben worden sei und sie mit Wirkung vom 15.02.2003 in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe mit dem Gewerbe „Kosmetiker“ eingetragen worden sei.
Mit Schreiben vom 14.03.2003 und vom 15.05.2003 erklärte die Klägerin, sie sei mit ihrer Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe nicht einverstanden. Sie betreibe nicht das handwerksähnliche Gewerbe eines Kosmetikers, sondern ein Nagelstudio. Es sei nur die Pflege von Fingernägeln beabsichtigt. Dies sei nur ein kleiner Teil der Tätigkeit eines Kosmetikers, der in kurzer Zeit erlernbar sei. Die Tätigkeit in einem Nagelstudio könne somit nicht zur Annahme des Gewerbes eines Kosmetikers führen, da es sich hierbei um eine Spezialisierung auf einen minimalen und unbedeutenden Ausschnitt aus der Ausbildung des Kosmetikers handele. Daher liege bei der Ausübung der Tätigkeit in einem Nagelstudio eine nicht handwerksähnliche Tätigkeit vor, die zu einer Mitgliedschaft in der IHK führe und nicht in den Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammern falle. Das Betreiben eines Nagelstudios sei kein Handwerk und keine handwerksähnliche Tätigkeit, sondern eine unwesentliche Teiltätigkeit des Vollhandwerks des Kosmetikers und insoweit ein Minderhandwerk.
Dieser Auffassung schloss sich die Beklagte in der Folgezeit nicht an. Mit Schreiben vom 24.10.2003 forderte der inzwischen beauftragte Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte auf, über deren Widerspruch gegen die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe zu entscheiden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Eintragung in das Verzeichnis sei aufgrund eines Antrags der Klägerin erfolgt. Gegen einen solchen Verwaltungsakt auf Antrag sei ein Widerspruch nicht möglich. Daher sei der der Eintragung nachfolgende Schriftwechsel als Antrag auf Löschung zu werten. Diese Löschung sei im Schriftwechsel von der Beklagten mehrfach zurückgewiesen worden, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien. Es fehle zumindest an der Gewerbeabmeldung, die eine Löschung begründe. Hiergegen wende sich der Widerspruch, so dass eine Entscheidung habe ergehen müssen. Da die Gewerbeanmeldung nicht zurückgenommen worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die von der Klägerin angemeldeten Tätigkeiten noch ausgeübt würden. Insoweit sei die Klägerin zu Recht als Kosmetikerin in das Verzeichnis eingetragen worden. Die Kosmetiker befassten sich mit der Pflege von Gesicht, Hand und Körper. Dazu gehörten Masken für die Hautpflege des Gesichts, Augenbrauen- und Wimpernpflege, Hautreinigungen, Behandlungen von Hautabweichungen und der Nagelpflege einschließlich des Anbringens künstlicher Nägel. Seit dem 09.01.2002 bestehe eine Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker. Schon in dem Ausbildungsberufsbild für dieses Gewerbe sei unter § 4 Abs. 2 Nr. 5 die Nagelmodellage aufgenommen. Beim dazugehörigen Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kosmetiker sei unter 1.9 „Pflegende Kosmetik“ ausdrücklich die Handpflege mit 6 Wochen im Ausbildungsjahr aufgenommen worden. Unter Nr. 2.5 „Nagelmodellage“ seien 12 Wochen für die Ausbildung im Ausbildungsjahr vorgegeben. Die dort beschriebenen Tätigkeiten gehörten zu den wesentlichen Tätigkeiten des Kosmetikers und würden von einer Vielzahl der von der Beklagten im Verzeichnis eingetragenen Betriebe auch erbracht werden. Der Widerspruchsbescheid ging dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 04.05.2004 zu.
Am 04.06.2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beantragt,
ihre am 15.02.2003 erfolgte Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.04.2004 aufzuheben.
Zur Begründung trägt sie vor: Sie habe bereits gegen die Aufforderung, einen Antrag auf Eintragung zu stellen, spätestens mit Schreiben vom 14.03.2003 inhaltlich Widerspruch eingelegt. In dieser Aufforderung der Beklagten sei zugleich die Mitteilung enthalten gewesen, dass beabsichtigt sei, die gewerbliche Tätigkeit in das Verzeichnis einzutragen. Die Handwerksordnung kenne keinen Antrag, aufgrund dessen die Behörde nur tätig werden könne. Die Eintragung selbst stelle einen belastenden Verwaltungsakt dar. Dies auch deshalb, weil sie bereits im Vorfeld des vermeintlichen Antrags kundgetan habe, nicht eingetragen werden zu wollen. Die Beklagte verkenne, dass die Tätigkeit der Nagelpflege lediglich einen kleinen Bereich der vollständigen Tätigkeit des Kosmetikers ausmache. Soweit sie lediglich ein Nagelstudio betreibe und kein weiteres Pflegen der Haut oder sonstige Bestandteile des Kosmetikerberufs ausübe, könne es sich nicht um einen eintragungspflichtigen Betrieb handeln. Nach § 18 Abs. 2 HwO sei ein Gewerbe handwerksähnlich, wenn es handwerksähnlich betrieben werde und in der Anlage B zur HwO aufgeführt sei. Die Tätigkeit eines Nagelstudios bzw. der Nagelpflege sei nicht in der Anlage B aufgeführt. Insoweit unterliege ihre Tätigkeit der Eintragung bei der Industrie- und Handelskammer. Dies ergebe sich auch aus der Mitteilung „Gewerbe von A bis Z“ des Arbeitskreises Handwerksrecht der IHK. Darin werde festgestellt, dass Nagelstudios keine handwerksähnliche Tätigkeit darstellten. Die allein ausgeübte Nagelpflege betreffe nicht den wesentlichen Kernbereich der Kosmetikertätigkeit. Die Beklagte verkenne zudem, dass sie im Hauptberuf als Buchhalterin tätig sei und somit die Tätigkeit der Nagelpflege lediglich nebengewerblich ausübe. Einen nebengewerblichen handwerksähnlichen Betrieb kenne die Handwerksordnung nicht.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie macht geltend:
12 
Die in der Gewerbeanmeldung angegebenen Tätigkeiten stellten maßgebliche Bestandteile des Kosmetikergewerbes dar. Die Stellungnahme des Arbeitskreises der IHK entspreche nicht der Praxis der Handwerkskammern im Bundesgebiet. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks habe deshalb mehrfach Einwendungen beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag in Berlin vorgebracht und um eine Berichtigung des Papiers in verschiedenen Passagen gebeten. Es handele sich lediglich um eine Meinungsäußerung des Arbeitskreises, die keine verbindliche Wirkung habe. Der Arbeitskreis der Referenten der Abteilung Handwerksrolle der Handwerkskammern in Baden-Württemberg habe sich auf einer seiner letzten Sitzungen mit dieser Frage auseinandergesetzt und ausdrücklich festgehalten, dass die Nagelpflege zur Tätigkeit des Kosmetikers gehöre. Ein nicht der Eintragung unterliegender handwerksähnlicher Nebenbetrieb ergebe sich aufgrund der Tätigkeit der Klägerin als Arbeitnehmerin nicht.
13 
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
14 
Der Kammer liegen die Akten der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist als Anfechtungsklage sachdienlich, statthaft und auch sonst zulässig.
16 
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen ihre von der Beklagten vorgenommene Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe. Eine solche Eintragung stellt ebenso wie die Eintragung in die Handwerksrolle einen Verwaltungsakt dar, gegen den sich der betroffene Gewerbetreibende mit Widerspruch und Anfechtungsklage wehren kann (§§ 20, 12 HwO; Musielak/Detterbeck, Das Recht des Handwerks, 3. Auflage, § 12 Rd.-Nr. 7). Die nach Ansicht der Beklagten zur Erreichung des Klageziels als sachdienlich anzusehende Verpflichtungsklage auf Löschung der Eintragung käme nur bei Unanfechtbarkeit der Eintragungsentscheidung in Betracht. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Denn die Klägerin hat sich, wie bereits aus ihrem Schreiben vom 14.03.2003 deutlich wird, mit ihrer Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe, die ihr mit Schreiben der Beklagten vom 11.03.2003 mitgeteilt worden war, ausdrücklich nicht einverstanden erklärt. Damit hat sie gem. § 70 Abs. 1 VwGO form- und fristgerecht gegen die Eintragung Widerspruch erhoben. Die Bezeichnung als Widerspruch ist hierfür nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn sich - wie hier - aus den Erklärungen des Betreffenden hinreichend erkennbar ergibt, dass er sich durch eine bestimmte Entscheidung beschwert fühlt und eine Nachprüfung bzw. Änderung begehrt. Eine Anfechtungsklage scheidet auch nicht deshalb aus, weil - so die Beklagte - die Eintragung in das Verzeichnis auf Antrag der Klägerin vorgenommen worden sei mit der Folge, dass diese nur durch ein nachfolgendes Löschungsverfahren wieder beseitigt werden könne. Es kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Anfechtungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bzw. wegen fehlender Klagebefugnis bei antragsgemäßer Entscheidung der Behörde als unzulässig anzusehen wäre. Denn die Klägerin hat den Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis nur auf Veranlassung der Beklagten und unter dem Eindruck der Ankündigung einer ansonsten von Amts wegen erfolgenden Eintragung gestellt, ohne das Ergebnis (die Eintragung) selbst zu wollen. Die Sachdienlichkeit der Anfechtungsklage wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Anfechtung einer Eintragung, der eine unanfechtbare Mitteilung der Eintragungsabsicht nach § 11 i. V. m. § 20 HwO zugrunde liegt, nur auf Einwendungen gestützt werden kann, die nach der Unanfechtbarkeit der Mitteilung entstanden sind (vgl. Musielak/Detterbeck, a. a. O.). Denn eine solche Mitteilung ist hier nicht erfolgt, so dass die Klägerin mit einer Anfechtungsklage die anfängliche Rechtswidrigkeit der Eintragung geltend machen kann.
17 
Schließlich ist es unerheblich, dass die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Eintragungsentscheidung als einen Antrag auf Löschung gewertet hat und im Widerspruchsbescheid über einen (vermeintlichen) Widerspruch gegen eine von der Klägerin beantragte und von ihr abgelehnte Löschung statt über den Widerspruch gegen die Eintragung entschieden hat. Zumindest lägen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) vor.
18 
Die Klage ist auch begründet. Die Eintragung der Klägerin in das bei der Beklagten geführte Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe mit dem handwerksähnlichen Gewerbe eines „Kosmetikers“ ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Denn sie betreibt mit ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht das handwerksähnliche Gewerbe eines „Kosmetikers“ bzw. einer „Kosmetikerin“. Die Klägerin ist daher nicht in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe einzutragen und sie gehört auch nicht der Handwerkskammer als Mitglied an.
19 
Nach § 19 HwO (in der Fassung von Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften v. 24.12.2003 [BGBl. I S. 2934]) hat die Handwerkskammer ein Verzeichnis zu führen, in welches (u. a.) die Inhaber eines Betriebes eines handwerksähnlichen Gewerbes mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe einzutragen sind. Nach § 20 i. V. m. § 10 Abs. 1 HwO erfolgt die Eintragung in dieses Verzeichnis auf Antrag oder von Amts wegen. Nach § 18 Abs. 2 S. 2 HwO (in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes) ist ein Gewerbe ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Dort ist unter Nr. 48 das handwerksähnliche Gewerbe des „Kosmetikers“ genannt. Mit diesen am 01.01.2004 in Kraft getretenen und im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden Vorschriften der Handwerksordnung ist keine inhaltliche Änderung der im Zeitpunkt der Eintragungsentscheidung noch maßgebenden Vorschriften über das handwerksähnliche Gewerbe (§§ 18, 19, 20 HwO u. Anlage B zu § 18 Abs. 2 HwO in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.1998, BGBl. I S. 3075) verbunden. Sie stellen lediglich redaktionelle Änderungen dar, die durch die Einfügung zulassungspflichtiger und zulassungsfreier Handwerke durch die so genannte große Handwerksnovelle 2004 erforderlich waren.
20 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die vorgenommene Eintragung liegen im Falle der Klägerin nicht vor, weil sie mit ihrer Tätigkeit kein handwerksähnliches Gewerbe betreibt. Ein ausgeübtes Gewerbe ist - wie bereits ausgeführt - nur dann ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne der Handwerksordnung, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in der Anlage B Abschnitt 2 aufgeführt ist (§ 18 Abs. 2 S. 2 HwO). In ihrem Nagelstudio, in dem sie sich ausschließlich mit Nagelmodellage und Pflege der Fingernägel beschäftigt, übt sie allerdings Tätigkeiten aus, die zu den Arbeitsgebieten eines Kosmetikers gehören, dessen Gewerbe als handwerksähnlich unter Nr. 48 des Abschnittes 2 der Anlage B zur HwO aufgeführt ist. Zur Beurteilung der sachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu dem handwerksähnlichen Gewerbe eines Kosmetikers kann die Kammer die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 417) heranziehen. Danach gehören auch das Behandeln, das Formen und das Gestalten der Nägel im Rahmen der pflegenden und dekorativen Kosmetik (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 u. 10 der Verordnung i. V. m. Nr. 1.9 und Nr. 1.10 der Anlage zu § 5 der Verordnung) sowie die Nagelmodellage (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung) zu dem Aufgabengebiet eines Kosmetikers. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese Verrichtungen Tätigkeiten sein könnten, die der Gesetzgeber mit dem Begriff des handwerksähnlichen Gewerbes eines „Kosmetikers“ in der Anlage B zur Handwerksordnung nicht verbunden hat. Dies gilt auch für die „Nagelmodellage“. Zwar dürfte es 1965, als der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung vom 09.09.1965 (BGBl. I S. 1254) den Begriff des handwerks-ähnlichen Gewerbes in die Handwerksordnung eingeführt und unter Nr. 37 der Anlage B auch das Gewerbe des „Schönheitspflegers“ als solches aufgenommen hat, diese Tätigkeit noch nicht gegeben haben. Denn die moderne Art des Nageldesigns bzw. der künstlichen Fingernägel kam erst Ende der 60er, Anfang der 70er Jahre in den USA auf und gelangte erst gegen Ende der 70er Jahre nach Europa (vgl. www.beauty-trend-studio.com/kosmetik-nageldesign.htm). Der Gesetzgeber hat jedoch mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25.03.1998 (BGBl. I S. 596 - Handwerksnovelle 1998 -) das handwerksähnliche Gewerbe „Schönheitspfleger“ in „Kosmetiker“ (Nr. 48 der neu gefassten Anlage B) umbenannt und die Verabschiedung der oben genannten bundeseinheitlichen Ausbildungsordnung für Kosmetiker angemahnt (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs zur Handwerksnovelle 1998, abgedruckt: in: Aberle, Deutsche Handwerksordnung, Nr. 153, S. 35). Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt gehörte die „Nagelmodellage“ bereits zum Dienstleistungsangebot eines Kosmetikers (vgl. zur Entwicklung des Naildesign: www.vogue.de, www.glamour.de, www.fashion.at).
21 
Für die Beurteilung, ob die Klägerin damit das handwerksähnliche Gewerbe eines Kosmetikers betreibt, ist es unerheblich, ob sie in ihrem Nagelstudio wesentliche Tätigkeiten eines Kosmetikers - so die Beklagte - oder unwesentliche, weil schnell erlernbare Tätigkeiten - so die Klägerin - ausübt. Soweit die Beteiligten insoweit auf die Regelung des § 1 Abs. 2 HwO abstellen wollen, ist ihnen nicht zu folgen. Danach ist ein Gewerbebetrieb ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten; § 1 Abs. 2 S. 1 HwO). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 HwO insbesondere solche, die 1. in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können, 2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder 3. nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind. § 18 Abs. 2 S. 2 HwO stellt schon nach seinem Wortlaut nicht darauf ab, ob in dem Gewerbebetrieb Tätigkeiten ausgeübt werden, die für das handwerksähnliche Gewerbe wesentlich sind. Auf das Kriterium der Wesentlichkeit kann auch nicht in analoger Anwendung des § 1 Abs. 2 HwO abgestellt werden, da die Definition eines (zulassungspflichtigen) Handwerks in § 1 Abs. 2 HwO Zwecken dient, die im Rahmen des handwerksähnlichen Gewerbes in § 18 Abs. 2 S. 2 HwO nicht zum Tragen kommen. Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 S. 1 HwO geht auf die Handwerksnovelle 1998 zurück, die damit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung des bisherigen § 1 Abs. 2 HwO, insbesondere der sog. „Kernbereichs“ - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 25.02.1992, GewArch 1992, 386) Rechnung tragen wollte. Im Hinblick auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist danach bei der Ausübung von Teilbereichen eines Handwerks das Erfordernis einer Meisterprüfung als Voraussetzung einer die Ausübung des Handwerks ermöglichenden Eintragung in die Handwerksrolle (§ 1 Abs. 1 HwO) nur dann gerechtfertigt, wenn die Tätigkeiten, die ausgeübt werden, „wesentlich“ sind, d. h. nicht nur fachlich zu dem betreffenden Handwerk gehören, sondern gerade den Kernbereich dieses Handwerks ausmachen, ihm sein essentielles Gepräge geben und qualifizierte handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern. Mit dem Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2933) wurde durch Anfügung der Sätze 2 und 3 an § 1 Abs. 2 HwO klargestellt, welche Tätigkeiten insbesondere keine „wesentlichen Tätigkeiten“ darstellen mit der Folge, dass diese Tätigkeiten nicht unter den Vorbehalt des Handwerks fallen, sondern von jedem ohne Erlaubnis ausgeübt werden dürfen und mit Ausnahme der in § 90 Abs. 3 u. 4 HwO geregelten Fälle zur Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer führen (vgl. BT-Dr. 15/1089, S. 6 ff.). Die Regelungen der Handwerksordnung über die „handwerks-ähnlichen Gewerbe“ enthalten demgegenüber keine Vorschriften über die Berufszulassung, insbesondere nicht das Erfordernis eines Befähigungsnachweises (Meisterprüfung) als Voraussetzung für die Berufszulassung. Sie sind durch das Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung vom 09.09.1965 (BGBl. I S. 1254) in das Gesetz eingefügt worden. Wie die Entstehungsgeschichte der das handwerksähnliche Gewerbe betreffenden Vorschriften zeigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.10.1971, BVerfGE 32, 54; BVerwG, Urt. v. 22.02.1994, GewArch 1994, 248), bezweckt die Einbeziehung der handwerksähnlichen Gewerbe in die Handwerksordnung allein deren Betreuung durch die Handwerkskammern anstelle der Industrie- und Handelskammern, ohne dass damit die Gewerbefreiheit eingeschränkt wird. Insoweit bedarf der Inhaber eines handwerks-ähnlichen Gewerbes auch keinerlei Qualifikationen (§ 1 ff. HwO). Die die handwerksähnlichen Gewerbe betreffenden Vorschriften in der Handwerksordnung grenzen lediglich ab, welche Betriebe als handwerksähnliche Gewerbe Pflichtmitglieder der Handwerkskammer sein sollen und regeln ihr Rechtsverhältnis zu dieser Kammer (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.10.1971, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 26.08.1997, GewArch 1998, 36).
22 
Nach alledem kommt es für die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin als Inhaberin eines Nagelstudios das handwerksähnliche Gewerbe einer Kosmetikerin betreibt, weil sie Tätigkeiten ausübt, die (auch) zum Tätigkeitsbereich eines Kosmetikers gehören, nicht auf die „Wesentlichkeit“ bzw. „Unwesentlichkeit“ dieser Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO an. Denn die „Wesentlichkeit“ entscheidet im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 HwO über das Erfordernis einer Qualifikation (Meisterprüfung), die der Betreiber eines handwerksähnlichen Gewerbes bei keiner seiner Tätigkeiten benötigt. Insoweit bedarf es bei ihm auch keiner Differenzierung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Tätigkeiten. Im Bereich der handwerksähnlichen Gewerbe stellt sich daher bei der Verrichtung lediglich von Teiltätigkeiten eines solchen Gewerbes nicht die Frage nach der Qualität dieser Tätigkeiten, sondern nach ihrer Quantität und ihrer Bedeutung für das betreffende Gewerbe. So hat das VG Neustadt/Weinstraße (Urt. v. 07.10.1980, GewArch 1981, 167) die Zugehörigkeit eines Betriebes zum handwerksähnlichen Bestattungsgewerbe bejaht, weil dort im Wesentlichen sämtliche typischerweise zum Bestattungsgewerbe zählenden Tätigkeiten ausgeübt wurden. Daraus kann zwar nicht geschlossen werden, dass das Vorliegen eines handwerksähnlichen Gewerbes erst dann angenommen werden kann, wenn alle Arbeitsgebiete ausgeführt werden, die typischerweise zu dem betreffenden Gewerbe gehören (so aber noch Honig, Handwerksordnung, 2. Auflage 1999, § 18 Rd.-Nr. 6; wie hier: Kormann/Hüpers, GewArch 2004, 353/405 ff. zu der gleichgelagerten Problematik der Ausübung einer Teiltätigkeit eines - inzwischen - zulassungsfreien Handwerks und deren Folgen für die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer bzw. Industrie- und Handelskammer). Entscheidend kann es bei einer nur teilweisen Ausübung der typischerweise zu dem handwerksähnlichen Gewerbe gehörenden Arbeitsgebiete aber darauf ankommen, ob gerade das Arbeitsgebiet wahrgenommen wird, welches das betreffende Gewerbe nach der Verkehrsauffassung ausmacht (OVG Nordrhein-Westfalen; Urt. v. 08.05.1974, GewArch 1974, 387). Wann dies der Fall ist, richtet sich nach dem technischen und wirtschaftlichen Gesamtbild des einzelnen Betriebes. Wenn sich dieser von dem „Prototyp“ eines Unternehmens des in Betracht kommenden Gewerbes so sehr unterscheidet, dass nach der Verkehrs-auffassung nicht mehr dieses Gewerbe, sondern ein anderes, nicht in der Anlage B Abschnitt 2 aufgeführtes Gewerbe betrieben wird, scheidet dieser Betrieb aus dem Kreis der handwerksähnlichen Gewerbebetriebe aus (Musielak/Detterbeck, a. a. O., § 18 Rd.-Nr. 10).
23 
So verhält es sich hier. Ein Kosmetiker bzw. eine Kosmetikerin ist eine auf dem Gebiet der Kosmetik beruflich tätige Person. Über das Ziel der Körperpflege (persönliche Hygiene) hinaus, die in erster Linie der Pflege und Hygiene des menschlichen Körpers zur Vermeidung von Krankheiten sowie von - je nach Kulturkreis unterschiedlich unangemessen empfundenen - Körpergerüchen dient (regelmäßiges Waschen, Zähne putzen, Reinigen und Schneiden von Haaren, Hand- und Fußnägeln) ist Kosmetik die Kunst, das normale Aussehen nach Möglichkeit zu verbessern. Der Begriff „Kosmetik“ hat seinen Ursprung im griechischen Wort „kosmetiké“ (Duden, Band 7, Das Herkunftswörterbuch, Mannheim 1963), das „Putzkunst“ bedeutet, was auch in dem Synonym für Kosmetik, nämlich „Schönheitspflege“ (vgl. die vorherige Bezeichnung des Kosmetikers als Schönheitspfleger in der Anlage B der Handwerksordnung) zum Ausdruck kommt. Der „Kunst der Verschönerung“ dienen in erster Linie unterschiedliche Behandlungsmethoden und die Anwendung von bestimmten Substanzen, Hilfs- und Pflegemitteln (Kosmetika), die u. a. reinigend, stabilisierend, vitalisierend, parfümierend und dekorierend auf Haut, Nägel und Haare wirken. Vom typischen Erscheinungsbild eines solchen Gewerbes ist das Gewerbe der Klägerin (Betrieb eines Nagelstudios) so weit entfernt, dass es nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als das handwerksähnliche Gewerbe eines Kosmetikers angesehen werden kann. Obwohl die Tätigkeit eines Kosmetikers sich auch auf die (Schönheits-) Pflege von Hand- und Fußnägeln beziehen kann, wird der Prototyp eines solchen Gewerbes mit der Schönheitspflege des gesamten Körpers, vor allem aber mit der Verschönerung des Gesichts nach dem jeweils geltenden Schönheitsideal in Verbindung gebracht. Gerade dieses Tätigkeitsfeld (Hautdiagnose, Reinigung, Entfernen von Hautverunreinigungen, Massagen, Gesichtsmasken, Hals- und Gesichtspackungen, Behandlungen von Augenbrauen und Wimpern, Make-up, Tagespflege) gehört zu dem Bereich, welcher das Kosmetikergewerbe nach der Verkehrsauffassung ausmacht. Der Betrieb eines Nagelstudios, in dem sich die Klägerin ausschließlich mit der (Schönheits-) Pflege und Gestaltung von Fingernägeln befasst, stellt sich demnach nicht als die Ausübung des handwerksähnlichen Gewerbes des Kosmetikers dar. Eine Bezeichnung des Betriebs der Klägerin als „Kosmetikstudio“ wäre insoweit auch als irreführend und falsch anzusehen. Nagelstudios sind vielmehr eine neuere Erscheinung, die in den letzten Jahren immer mehr Kunden anzieht. Nagel-Design hat in den letzten Jahren einen enormen Aufschwung erlebt und ist zu einem wirtschaftlich interessanten Markt geworden (vgl. www. gruenderplan.de/businessplan/nagelstudio mit einem Unternehmenskonzept für die Eröffnung eines Nagelstudios).
24 
Diese Tätigkeit wird als der Beruf „mit der kürzesten Ausbildungszeit und dem geringsten Kapitaleinsatz“ beworben (vgl. www.people.freenet.de/fingernagelschule, wonach in zwei/drei-tägigen Schulungen die für die Eröffnung eines Nagelstudios erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden). Inhalt und Konzeption der Nagelstudios gehen auf die sog. „Nail-Shops“ in den USA zurück, die sich ab den 80er Jahren auch in Deutschland und den anderen europäischen Staaten losgelöst vom Kosmetikergewerbe selbstständig entwickelt haben. Auch die Industrie hat sich mittlerweile auf professionelle Produkte für diese Dienstleistung eingestellt. Insgesamt teilen sich 60 Firmen den deutschen Markt und sie beliefern rund 12.000 Nagelstudios. Im Sommer 2004 veranstaltete die Branche erstmals eine eigene Messe ( nailProf in Essen), in deren Rahmen auch die Erste Offene Deutsche Nail Design-Meisterschaft ausgetragen wurde (vgl. WAMS v. 04.07.2004). War bisher der Markt auch durch zahlreiche Ich-AGs in kleine sog. „One-Women-Studios“ zersplittert, zeichnet sich nun ein bereits in England und Frankreich vollzogener Trend zu Nagelstudioketten auch in Deutschland ab (WAMS v. 19.09.2004). Auch diese Entwicklung macht deutlich, dass der Betrieb eines Nagelstudios sich vom klassischen „Schönheitssalon“ bzw. „Kosmetikstudio“ und den darin verrichteten Tätigkeiten so weit entfernt und verselbstständigt hat, dass dessen Inhaber nicht als Kosmetiker bzw. als Kosmetikerin in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbe mit der Folge der Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer einzutragen ist.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
26 
Die Berufung ist gem. § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob ein Nagelstudio der von der Klägerin betriebenen Art ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne des § 18 Abs. 2 S. 2 HwO ist, grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
15 
Die Klage ist als Anfechtungsklage sachdienlich, statthaft und auch sonst zulässig.
16 
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen ihre von der Beklagten vorgenommene Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe. Eine solche Eintragung stellt ebenso wie die Eintragung in die Handwerksrolle einen Verwaltungsakt dar, gegen den sich der betroffene Gewerbetreibende mit Widerspruch und Anfechtungsklage wehren kann (§§ 20, 12 HwO; Musielak/Detterbeck, Das Recht des Handwerks, 3. Auflage, § 12 Rd.-Nr. 7). Die nach Ansicht der Beklagten zur Erreichung des Klageziels als sachdienlich anzusehende Verpflichtungsklage auf Löschung der Eintragung käme nur bei Unanfechtbarkeit der Eintragungsentscheidung in Betracht. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Denn die Klägerin hat sich, wie bereits aus ihrem Schreiben vom 14.03.2003 deutlich wird, mit ihrer Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe, die ihr mit Schreiben der Beklagten vom 11.03.2003 mitgeteilt worden war, ausdrücklich nicht einverstanden erklärt. Damit hat sie gem. § 70 Abs. 1 VwGO form- und fristgerecht gegen die Eintragung Widerspruch erhoben. Die Bezeichnung als Widerspruch ist hierfür nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn sich - wie hier - aus den Erklärungen des Betreffenden hinreichend erkennbar ergibt, dass er sich durch eine bestimmte Entscheidung beschwert fühlt und eine Nachprüfung bzw. Änderung begehrt. Eine Anfechtungsklage scheidet auch nicht deshalb aus, weil - so die Beklagte - die Eintragung in das Verzeichnis auf Antrag der Klägerin vorgenommen worden sei mit der Folge, dass diese nur durch ein nachfolgendes Löschungsverfahren wieder beseitigt werden könne. Es kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Anfechtungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bzw. wegen fehlender Klagebefugnis bei antragsgemäßer Entscheidung der Behörde als unzulässig anzusehen wäre. Denn die Klägerin hat den Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis nur auf Veranlassung der Beklagten und unter dem Eindruck der Ankündigung einer ansonsten von Amts wegen erfolgenden Eintragung gestellt, ohne das Ergebnis (die Eintragung) selbst zu wollen. Die Sachdienlichkeit der Anfechtungsklage wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Anfechtung einer Eintragung, der eine unanfechtbare Mitteilung der Eintragungsabsicht nach § 11 i. V. m. § 20 HwO zugrunde liegt, nur auf Einwendungen gestützt werden kann, die nach der Unanfechtbarkeit der Mitteilung entstanden sind (vgl. Musielak/Detterbeck, a. a. O.). Denn eine solche Mitteilung ist hier nicht erfolgt, so dass die Klägerin mit einer Anfechtungsklage die anfängliche Rechtswidrigkeit der Eintragung geltend machen kann.
17 
Schließlich ist es unerheblich, dass die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Eintragungsentscheidung als einen Antrag auf Löschung gewertet hat und im Widerspruchsbescheid über einen (vermeintlichen) Widerspruch gegen eine von der Klägerin beantragte und von ihr abgelehnte Löschung statt über den Widerspruch gegen die Eintragung entschieden hat. Zumindest lägen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) vor.
18 
Die Klage ist auch begründet. Die Eintragung der Klägerin in das bei der Beklagten geführte Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe mit dem handwerksähnlichen Gewerbe eines „Kosmetikers“ ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Denn sie betreibt mit ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht das handwerksähnliche Gewerbe eines „Kosmetikers“ bzw. einer „Kosmetikerin“. Die Klägerin ist daher nicht in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe einzutragen und sie gehört auch nicht der Handwerkskammer als Mitglied an.
19 
Nach § 19 HwO (in der Fassung von Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften v. 24.12.2003 [BGBl. I S. 2934]) hat die Handwerkskammer ein Verzeichnis zu führen, in welches (u. a.) die Inhaber eines Betriebes eines handwerksähnlichen Gewerbes mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe einzutragen sind. Nach § 20 i. V. m. § 10 Abs. 1 HwO erfolgt die Eintragung in dieses Verzeichnis auf Antrag oder von Amts wegen. Nach § 18 Abs. 2 S. 2 HwO (in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes) ist ein Gewerbe ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Dort ist unter Nr. 48 das handwerksähnliche Gewerbe des „Kosmetikers“ genannt. Mit diesen am 01.01.2004 in Kraft getretenen und im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden Vorschriften der Handwerksordnung ist keine inhaltliche Änderung der im Zeitpunkt der Eintragungsentscheidung noch maßgebenden Vorschriften über das handwerksähnliche Gewerbe (§§ 18, 19, 20 HwO u. Anlage B zu § 18 Abs. 2 HwO in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.1998, BGBl. I S. 3075) verbunden. Sie stellen lediglich redaktionelle Änderungen dar, die durch die Einfügung zulassungspflichtiger und zulassungsfreier Handwerke durch die so genannte große Handwerksnovelle 2004 erforderlich waren.
20 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die vorgenommene Eintragung liegen im Falle der Klägerin nicht vor, weil sie mit ihrer Tätigkeit kein handwerksähnliches Gewerbe betreibt. Ein ausgeübtes Gewerbe ist - wie bereits ausgeführt - nur dann ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne der Handwerksordnung, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in der Anlage B Abschnitt 2 aufgeführt ist (§ 18 Abs. 2 S. 2 HwO). In ihrem Nagelstudio, in dem sie sich ausschließlich mit Nagelmodellage und Pflege der Fingernägel beschäftigt, übt sie allerdings Tätigkeiten aus, die zu den Arbeitsgebieten eines Kosmetikers gehören, dessen Gewerbe als handwerksähnlich unter Nr. 48 des Abschnittes 2 der Anlage B zur HwO aufgeführt ist. Zur Beurteilung der sachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu dem handwerksähnlichen Gewerbe eines Kosmetikers kann die Kammer die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 417) heranziehen. Danach gehören auch das Behandeln, das Formen und das Gestalten der Nägel im Rahmen der pflegenden und dekorativen Kosmetik (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 u. 10 der Verordnung i. V. m. Nr. 1.9 und Nr. 1.10 der Anlage zu § 5 der Verordnung) sowie die Nagelmodellage (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung) zu dem Aufgabengebiet eines Kosmetikers. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese Verrichtungen Tätigkeiten sein könnten, die der Gesetzgeber mit dem Begriff des handwerksähnlichen Gewerbes eines „Kosmetikers“ in der Anlage B zur Handwerksordnung nicht verbunden hat. Dies gilt auch für die „Nagelmodellage“. Zwar dürfte es 1965, als der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung vom 09.09.1965 (BGBl. I S. 1254) den Begriff des handwerks-ähnlichen Gewerbes in die Handwerksordnung eingeführt und unter Nr. 37 der Anlage B auch das Gewerbe des „Schönheitspflegers“ als solches aufgenommen hat, diese Tätigkeit noch nicht gegeben haben. Denn die moderne Art des Nageldesigns bzw. der künstlichen Fingernägel kam erst Ende der 60er, Anfang der 70er Jahre in den USA auf und gelangte erst gegen Ende der 70er Jahre nach Europa (vgl. www.beauty-trend-studio.com/kosmetik-nageldesign.htm). Der Gesetzgeber hat jedoch mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25.03.1998 (BGBl. I S. 596 - Handwerksnovelle 1998 -) das handwerksähnliche Gewerbe „Schönheitspfleger“ in „Kosmetiker“ (Nr. 48 der neu gefassten Anlage B) umbenannt und die Verabschiedung der oben genannten bundeseinheitlichen Ausbildungsordnung für Kosmetiker angemahnt (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs zur Handwerksnovelle 1998, abgedruckt: in: Aberle, Deutsche Handwerksordnung, Nr. 153, S. 35). Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt gehörte die „Nagelmodellage“ bereits zum Dienstleistungsangebot eines Kosmetikers (vgl. zur Entwicklung des Naildesign: www.vogue.de, www.glamour.de, www.fashion.at).
21 
Für die Beurteilung, ob die Klägerin damit das handwerksähnliche Gewerbe eines Kosmetikers betreibt, ist es unerheblich, ob sie in ihrem Nagelstudio wesentliche Tätigkeiten eines Kosmetikers - so die Beklagte - oder unwesentliche, weil schnell erlernbare Tätigkeiten - so die Klägerin - ausübt. Soweit die Beteiligten insoweit auf die Regelung des § 1 Abs. 2 HwO abstellen wollen, ist ihnen nicht zu folgen. Danach ist ein Gewerbebetrieb ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten; § 1 Abs. 2 S. 1 HwO). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 HwO insbesondere solche, die 1. in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können, 2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder 3. nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind. § 18 Abs. 2 S. 2 HwO stellt schon nach seinem Wortlaut nicht darauf ab, ob in dem Gewerbebetrieb Tätigkeiten ausgeübt werden, die für das handwerksähnliche Gewerbe wesentlich sind. Auf das Kriterium der Wesentlichkeit kann auch nicht in analoger Anwendung des § 1 Abs. 2 HwO abgestellt werden, da die Definition eines (zulassungspflichtigen) Handwerks in § 1 Abs. 2 HwO Zwecken dient, die im Rahmen des handwerksähnlichen Gewerbes in § 18 Abs. 2 S. 2 HwO nicht zum Tragen kommen. Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 S. 1 HwO geht auf die Handwerksnovelle 1998 zurück, die damit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung des bisherigen § 1 Abs. 2 HwO, insbesondere der sog. „Kernbereichs“ - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 25.02.1992, GewArch 1992, 386) Rechnung tragen wollte. Im Hinblick auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist danach bei der Ausübung von Teilbereichen eines Handwerks das Erfordernis einer Meisterprüfung als Voraussetzung einer die Ausübung des Handwerks ermöglichenden Eintragung in die Handwerksrolle (§ 1 Abs. 1 HwO) nur dann gerechtfertigt, wenn die Tätigkeiten, die ausgeübt werden, „wesentlich“ sind, d. h. nicht nur fachlich zu dem betreffenden Handwerk gehören, sondern gerade den Kernbereich dieses Handwerks ausmachen, ihm sein essentielles Gepräge geben und qualifizierte handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern. Mit dem Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2933) wurde durch Anfügung der Sätze 2 und 3 an § 1 Abs. 2 HwO klargestellt, welche Tätigkeiten insbesondere keine „wesentlichen Tätigkeiten“ darstellen mit der Folge, dass diese Tätigkeiten nicht unter den Vorbehalt des Handwerks fallen, sondern von jedem ohne Erlaubnis ausgeübt werden dürfen und mit Ausnahme der in § 90 Abs. 3 u. 4 HwO geregelten Fälle zur Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer führen (vgl. BT-Dr. 15/1089, S. 6 ff.). Die Regelungen der Handwerksordnung über die „handwerks-ähnlichen Gewerbe“ enthalten demgegenüber keine Vorschriften über die Berufszulassung, insbesondere nicht das Erfordernis eines Befähigungsnachweises (Meisterprüfung) als Voraussetzung für die Berufszulassung. Sie sind durch das Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung vom 09.09.1965 (BGBl. I S. 1254) in das Gesetz eingefügt worden. Wie die Entstehungsgeschichte der das handwerksähnliche Gewerbe betreffenden Vorschriften zeigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.10.1971, BVerfGE 32, 54; BVerwG, Urt. v. 22.02.1994, GewArch 1994, 248), bezweckt die Einbeziehung der handwerksähnlichen Gewerbe in die Handwerksordnung allein deren Betreuung durch die Handwerkskammern anstelle der Industrie- und Handelskammern, ohne dass damit die Gewerbefreiheit eingeschränkt wird. Insoweit bedarf der Inhaber eines handwerks-ähnlichen Gewerbes auch keinerlei Qualifikationen (§ 1 ff. HwO). Die die handwerksähnlichen Gewerbe betreffenden Vorschriften in der Handwerksordnung grenzen lediglich ab, welche Betriebe als handwerksähnliche Gewerbe Pflichtmitglieder der Handwerkskammer sein sollen und regeln ihr Rechtsverhältnis zu dieser Kammer (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.10.1971, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 26.08.1997, GewArch 1998, 36).
22 
Nach alledem kommt es für die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin als Inhaberin eines Nagelstudios das handwerksähnliche Gewerbe einer Kosmetikerin betreibt, weil sie Tätigkeiten ausübt, die (auch) zum Tätigkeitsbereich eines Kosmetikers gehören, nicht auf die „Wesentlichkeit“ bzw. „Unwesentlichkeit“ dieser Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO an. Denn die „Wesentlichkeit“ entscheidet im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 HwO über das Erfordernis einer Qualifikation (Meisterprüfung), die der Betreiber eines handwerksähnlichen Gewerbes bei keiner seiner Tätigkeiten benötigt. Insoweit bedarf es bei ihm auch keiner Differenzierung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Tätigkeiten. Im Bereich der handwerksähnlichen Gewerbe stellt sich daher bei der Verrichtung lediglich von Teiltätigkeiten eines solchen Gewerbes nicht die Frage nach der Qualität dieser Tätigkeiten, sondern nach ihrer Quantität und ihrer Bedeutung für das betreffende Gewerbe. So hat das VG Neustadt/Weinstraße (Urt. v. 07.10.1980, GewArch 1981, 167) die Zugehörigkeit eines Betriebes zum handwerksähnlichen Bestattungsgewerbe bejaht, weil dort im Wesentlichen sämtliche typischerweise zum Bestattungsgewerbe zählenden Tätigkeiten ausgeübt wurden. Daraus kann zwar nicht geschlossen werden, dass das Vorliegen eines handwerksähnlichen Gewerbes erst dann angenommen werden kann, wenn alle Arbeitsgebiete ausgeführt werden, die typischerweise zu dem betreffenden Gewerbe gehören (so aber noch Honig, Handwerksordnung, 2. Auflage 1999, § 18 Rd.-Nr. 6; wie hier: Kormann/Hüpers, GewArch 2004, 353/405 ff. zu der gleichgelagerten Problematik der Ausübung einer Teiltätigkeit eines - inzwischen - zulassungsfreien Handwerks und deren Folgen für die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer bzw. Industrie- und Handelskammer). Entscheidend kann es bei einer nur teilweisen Ausübung der typischerweise zu dem handwerksähnlichen Gewerbe gehörenden Arbeitsgebiete aber darauf ankommen, ob gerade das Arbeitsgebiet wahrgenommen wird, welches das betreffende Gewerbe nach der Verkehrsauffassung ausmacht (OVG Nordrhein-Westfalen; Urt. v. 08.05.1974, GewArch 1974, 387). Wann dies der Fall ist, richtet sich nach dem technischen und wirtschaftlichen Gesamtbild des einzelnen Betriebes. Wenn sich dieser von dem „Prototyp“ eines Unternehmens des in Betracht kommenden Gewerbes so sehr unterscheidet, dass nach der Verkehrs-auffassung nicht mehr dieses Gewerbe, sondern ein anderes, nicht in der Anlage B Abschnitt 2 aufgeführtes Gewerbe betrieben wird, scheidet dieser Betrieb aus dem Kreis der handwerksähnlichen Gewerbebetriebe aus (Musielak/Detterbeck, a. a. O., § 18 Rd.-Nr. 10).
23 
So verhält es sich hier. Ein Kosmetiker bzw. eine Kosmetikerin ist eine auf dem Gebiet der Kosmetik beruflich tätige Person. Über das Ziel der Körperpflege (persönliche Hygiene) hinaus, die in erster Linie der Pflege und Hygiene des menschlichen Körpers zur Vermeidung von Krankheiten sowie von - je nach Kulturkreis unterschiedlich unangemessen empfundenen - Körpergerüchen dient (regelmäßiges Waschen, Zähne putzen, Reinigen und Schneiden von Haaren, Hand- und Fußnägeln) ist Kosmetik die Kunst, das normale Aussehen nach Möglichkeit zu verbessern. Der Begriff „Kosmetik“ hat seinen Ursprung im griechischen Wort „kosmetiké“ (Duden, Band 7, Das Herkunftswörterbuch, Mannheim 1963), das „Putzkunst“ bedeutet, was auch in dem Synonym für Kosmetik, nämlich „Schönheitspflege“ (vgl. die vorherige Bezeichnung des Kosmetikers als Schönheitspfleger in der Anlage B der Handwerksordnung) zum Ausdruck kommt. Der „Kunst der Verschönerung“ dienen in erster Linie unterschiedliche Behandlungsmethoden und die Anwendung von bestimmten Substanzen, Hilfs- und Pflegemitteln (Kosmetika), die u. a. reinigend, stabilisierend, vitalisierend, parfümierend und dekorierend auf Haut, Nägel und Haare wirken. Vom typischen Erscheinungsbild eines solchen Gewerbes ist das Gewerbe der Klägerin (Betrieb eines Nagelstudios) so weit entfernt, dass es nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als das handwerksähnliche Gewerbe eines Kosmetikers angesehen werden kann. Obwohl die Tätigkeit eines Kosmetikers sich auch auf die (Schönheits-) Pflege von Hand- und Fußnägeln beziehen kann, wird der Prototyp eines solchen Gewerbes mit der Schönheitspflege des gesamten Körpers, vor allem aber mit der Verschönerung des Gesichts nach dem jeweils geltenden Schönheitsideal in Verbindung gebracht. Gerade dieses Tätigkeitsfeld (Hautdiagnose, Reinigung, Entfernen von Hautverunreinigungen, Massagen, Gesichtsmasken, Hals- und Gesichtspackungen, Behandlungen von Augenbrauen und Wimpern, Make-up, Tagespflege) gehört zu dem Bereich, welcher das Kosmetikergewerbe nach der Verkehrsauffassung ausmacht. Der Betrieb eines Nagelstudios, in dem sich die Klägerin ausschließlich mit der (Schönheits-) Pflege und Gestaltung von Fingernägeln befasst, stellt sich demnach nicht als die Ausübung des handwerksähnlichen Gewerbes des Kosmetikers dar. Eine Bezeichnung des Betriebs der Klägerin als „Kosmetikstudio“ wäre insoweit auch als irreführend und falsch anzusehen. Nagelstudios sind vielmehr eine neuere Erscheinung, die in den letzten Jahren immer mehr Kunden anzieht. Nagel-Design hat in den letzten Jahren einen enormen Aufschwung erlebt und ist zu einem wirtschaftlich interessanten Markt geworden (vgl. www. gruenderplan.de/businessplan/nagelstudio mit einem Unternehmenskonzept für die Eröffnung eines Nagelstudios).
24 
Diese Tätigkeit wird als der Beruf „mit der kürzesten Ausbildungszeit und dem geringsten Kapitaleinsatz“ beworben (vgl. www.people.freenet.de/fingernagelschule, wonach in zwei/drei-tägigen Schulungen die für die Eröffnung eines Nagelstudios erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden). Inhalt und Konzeption der Nagelstudios gehen auf die sog. „Nail-Shops“ in den USA zurück, die sich ab den 80er Jahren auch in Deutschland und den anderen europäischen Staaten losgelöst vom Kosmetikergewerbe selbstständig entwickelt haben. Auch die Industrie hat sich mittlerweile auf professionelle Produkte für diese Dienstleistung eingestellt. Insgesamt teilen sich 60 Firmen den deutschen Markt und sie beliefern rund 12.000 Nagelstudios. Im Sommer 2004 veranstaltete die Branche erstmals eine eigene Messe ( nailProf in Essen), in deren Rahmen auch die Erste Offene Deutsche Nail Design-Meisterschaft ausgetragen wurde (vgl. WAMS v. 04.07.2004). War bisher der Markt auch durch zahlreiche Ich-AGs in kleine sog. „One-Women-Studios“ zersplittert, zeichnet sich nun ein bereits in England und Frankreich vollzogener Trend zu Nagelstudioketten auch in Deutschland ab (WAMS v. 19.09.2004). Auch diese Entwicklung macht deutlich, dass der Betrieb eines Nagelstudios sich vom klassischen „Schönheitssalon“ bzw. „Kosmetikstudio“ und den darin verrichteten Tätigkeiten so weit entfernt und verselbstständigt hat, dass dessen Inhaber nicht als Kosmetiker bzw. als Kosmetikerin in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbe mit der Folge der Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer einzutragen ist.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
26 
Die Berufung ist gem. § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob ein Nagelstudio der von der Klägerin betriebenen Art ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne des § 18 Abs. 2 S. 2 HwO ist, grundsätzliche Bedeutung hat.

Sonstige Literatur

 
27 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
28 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu. Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
29 
Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
30 
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
31 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
32 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
33 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
34 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
35 
BESCHLUSS:
36 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. i. V. m. § 72 Nr. 1 GKG auf 4.000,- EUR festgesetzt.
37 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 S. 1 und 3 GKG i. V. m. Art. 4 Abs. 28 Nr. 3 KostRMoG verwiesen.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt II zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer Gewerbe mit diesen Gewerben einzutragen sind. § 6 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

Auf zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe finden § 10 Abs. 1, die §§ 11, 12, 13 Abs. 1 bis 3, 5, §§ 14, 15 und 17 entsprechend Anwendung. § 5a Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob die Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien oder eines handwerksähnlichen Gewerbes vorliegen.

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

Tenor

1. Die am 15.02.2003 erfolgte Eintragung der Klägerin in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe als Kosmetikerin und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.04.2004 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die am ... geborene Klägerin meldete am 19.12.2002 beim Bürgermeisteramt ihres Wohnorts gewerberechtlich die Neuerrichtung eines Betriebs zum 01.01.2003 mit der Tätigkeit „Nagelstudio, Nagelmodellage, Maniküre“ an. Mit Schreiben vom 28.01.2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass aus der übersandten Gewerbeanmeldung entnommen worden sei, dass sie seit 01.01.2003 das Kosmetiker-Gewerbe gemäß der Anlage B zur Handwerksordnung ausführe. Wer den selbständigen Betrieb eines handwerksähnlichen Gewerbebetriebs beginne, müsse dies der Handwerkskammer anzeigen. Diese habe ein Verzeichnis zu führen, in welches die handwerksähnlichen Gewerbebetriebe einzutragen seien. Die Klägerin wurde gebeten, den in der Anlage beigefügten Antragsvordruck sorgfältig ausgefüllt und unterzeichnet umgehend an die Beklagte zurückzusenden, damit die Eintragung vorgenommen werden könne. Komme die Klägerin dem innerhalb von 14 Tagen nicht nach, müsse die Eintragung von Amts wegen erfolgen.
Die Klägerin wies darauf hin, dass sie ihre Tätigkeit ausschließlich nebenberuflich ausübe und es sich um einen Ein-Mann-Betrieb mit geringfügigem Einkommen in den eigenen Wohnräumen handele. Der von ihr ausgefüllte und am 14.02.2003 unterschriebene Eintragungsantrag ging bei der Beklagten am 15.02.2003 ein. Mit Schreiben vom 11.03.2003 informierte die Beklagte die Klägerin, dass ihrem Antrag stattgegeben worden sei und sie mit Wirkung vom 15.02.2003 in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe mit dem Gewerbe „Kosmetiker“ eingetragen worden sei.
Mit Schreiben vom 14.03.2003 und vom 15.05.2003 erklärte die Klägerin, sie sei mit ihrer Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe nicht einverstanden. Sie betreibe nicht das handwerksähnliche Gewerbe eines Kosmetikers, sondern ein Nagelstudio. Es sei nur die Pflege von Fingernägeln beabsichtigt. Dies sei nur ein kleiner Teil der Tätigkeit eines Kosmetikers, der in kurzer Zeit erlernbar sei. Die Tätigkeit in einem Nagelstudio könne somit nicht zur Annahme des Gewerbes eines Kosmetikers führen, da es sich hierbei um eine Spezialisierung auf einen minimalen und unbedeutenden Ausschnitt aus der Ausbildung des Kosmetikers handele. Daher liege bei der Ausübung der Tätigkeit in einem Nagelstudio eine nicht handwerksähnliche Tätigkeit vor, die zu einer Mitgliedschaft in der IHK führe und nicht in den Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammern falle. Das Betreiben eines Nagelstudios sei kein Handwerk und keine handwerksähnliche Tätigkeit, sondern eine unwesentliche Teiltätigkeit des Vollhandwerks des Kosmetikers und insoweit ein Minderhandwerk.
Dieser Auffassung schloss sich die Beklagte in der Folgezeit nicht an. Mit Schreiben vom 24.10.2003 forderte der inzwischen beauftragte Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte auf, über deren Widerspruch gegen die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe zu entscheiden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Eintragung in das Verzeichnis sei aufgrund eines Antrags der Klägerin erfolgt. Gegen einen solchen Verwaltungsakt auf Antrag sei ein Widerspruch nicht möglich. Daher sei der der Eintragung nachfolgende Schriftwechsel als Antrag auf Löschung zu werten. Diese Löschung sei im Schriftwechsel von der Beklagten mehrfach zurückgewiesen worden, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien. Es fehle zumindest an der Gewerbeabmeldung, die eine Löschung begründe. Hiergegen wende sich der Widerspruch, so dass eine Entscheidung habe ergehen müssen. Da die Gewerbeanmeldung nicht zurückgenommen worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die von der Klägerin angemeldeten Tätigkeiten noch ausgeübt würden. Insoweit sei die Klägerin zu Recht als Kosmetikerin in das Verzeichnis eingetragen worden. Die Kosmetiker befassten sich mit der Pflege von Gesicht, Hand und Körper. Dazu gehörten Masken für die Hautpflege des Gesichts, Augenbrauen- und Wimpernpflege, Hautreinigungen, Behandlungen von Hautabweichungen und der Nagelpflege einschließlich des Anbringens künstlicher Nägel. Seit dem 09.01.2002 bestehe eine Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker. Schon in dem Ausbildungsberufsbild für dieses Gewerbe sei unter § 4 Abs. 2 Nr. 5 die Nagelmodellage aufgenommen. Beim dazugehörigen Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kosmetiker sei unter 1.9 „Pflegende Kosmetik“ ausdrücklich die Handpflege mit 6 Wochen im Ausbildungsjahr aufgenommen worden. Unter Nr. 2.5 „Nagelmodellage“ seien 12 Wochen für die Ausbildung im Ausbildungsjahr vorgegeben. Die dort beschriebenen Tätigkeiten gehörten zu den wesentlichen Tätigkeiten des Kosmetikers und würden von einer Vielzahl der von der Beklagten im Verzeichnis eingetragenen Betriebe auch erbracht werden. Der Widerspruchsbescheid ging dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 04.05.2004 zu.
Am 04.06.2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beantragt,
ihre am 15.02.2003 erfolgte Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.04.2004 aufzuheben.
Zur Begründung trägt sie vor: Sie habe bereits gegen die Aufforderung, einen Antrag auf Eintragung zu stellen, spätestens mit Schreiben vom 14.03.2003 inhaltlich Widerspruch eingelegt. In dieser Aufforderung der Beklagten sei zugleich die Mitteilung enthalten gewesen, dass beabsichtigt sei, die gewerbliche Tätigkeit in das Verzeichnis einzutragen. Die Handwerksordnung kenne keinen Antrag, aufgrund dessen die Behörde nur tätig werden könne. Die Eintragung selbst stelle einen belastenden Verwaltungsakt dar. Dies auch deshalb, weil sie bereits im Vorfeld des vermeintlichen Antrags kundgetan habe, nicht eingetragen werden zu wollen. Die Beklagte verkenne, dass die Tätigkeit der Nagelpflege lediglich einen kleinen Bereich der vollständigen Tätigkeit des Kosmetikers ausmache. Soweit sie lediglich ein Nagelstudio betreibe und kein weiteres Pflegen der Haut oder sonstige Bestandteile des Kosmetikerberufs ausübe, könne es sich nicht um einen eintragungspflichtigen Betrieb handeln. Nach § 18 Abs. 2 HwO sei ein Gewerbe handwerksähnlich, wenn es handwerksähnlich betrieben werde und in der Anlage B zur HwO aufgeführt sei. Die Tätigkeit eines Nagelstudios bzw. der Nagelpflege sei nicht in der Anlage B aufgeführt. Insoweit unterliege ihre Tätigkeit der Eintragung bei der Industrie- und Handelskammer. Dies ergebe sich auch aus der Mitteilung „Gewerbe von A bis Z“ des Arbeitskreises Handwerksrecht der IHK. Darin werde festgestellt, dass Nagelstudios keine handwerksähnliche Tätigkeit darstellten. Die allein ausgeübte Nagelpflege betreffe nicht den wesentlichen Kernbereich der Kosmetikertätigkeit. Die Beklagte verkenne zudem, dass sie im Hauptberuf als Buchhalterin tätig sei und somit die Tätigkeit der Nagelpflege lediglich nebengewerblich ausübe. Einen nebengewerblichen handwerksähnlichen Betrieb kenne die Handwerksordnung nicht.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie macht geltend:
12 
Die in der Gewerbeanmeldung angegebenen Tätigkeiten stellten maßgebliche Bestandteile des Kosmetikergewerbes dar. Die Stellungnahme des Arbeitskreises der IHK entspreche nicht der Praxis der Handwerkskammern im Bundesgebiet. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks habe deshalb mehrfach Einwendungen beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag in Berlin vorgebracht und um eine Berichtigung des Papiers in verschiedenen Passagen gebeten. Es handele sich lediglich um eine Meinungsäußerung des Arbeitskreises, die keine verbindliche Wirkung habe. Der Arbeitskreis der Referenten der Abteilung Handwerksrolle der Handwerkskammern in Baden-Württemberg habe sich auf einer seiner letzten Sitzungen mit dieser Frage auseinandergesetzt und ausdrücklich festgehalten, dass die Nagelpflege zur Tätigkeit des Kosmetikers gehöre. Ein nicht der Eintragung unterliegender handwerksähnlicher Nebenbetrieb ergebe sich aufgrund der Tätigkeit der Klägerin als Arbeitnehmerin nicht.
13 
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
14 
Der Kammer liegen die Akten der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist als Anfechtungsklage sachdienlich, statthaft und auch sonst zulässig.
16 
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen ihre von der Beklagten vorgenommene Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe. Eine solche Eintragung stellt ebenso wie die Eintragung in die Handwerksrolle einen Verwaltungsakt dar, gegen den sich der betroffene Gewerbetreibende mit Widerspruch und Anfechtungsklage wehren kann (§§ 20, 12 HwO; Musielak/Detterbeck, Das Recht des Handwerks, 3. Auflage, § 12 Rd.-Nr. 7). Die nach Ansicht der Beklagten zur Erreichung des Klageziels als sachdienlich anzusehende Verpflichtungsklage auf Löschung der Eintragung käme nur bei Unanfechtbarkeit der Eintragungsentscheidung in Betracht. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Denn die Klägerin hat sich, wie bereits aus ihrem Schreiben vom 14.03.2003 deutlich wird, mit ihrer Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe, die ihr mit Schreiben der Beklagten vom 11.03.2003 mitgeteilt worden war, ausdrücklich nicht einverstanden erklärt. Damit hat sie gem. § 70 Abs. 1 VwGO form- und fristgerecht gegen die Eintragung Widerspruch erhoben. Die Bezeichnung als Widerspruch ist hierfür nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn sich - wie hier - aus den Erklärungen des Betreffenden hinreichend erkennbar ergibt, dass er sich durch eine bestimmte Entscheidung beschwert fühlt und eine Nachprüfung bzw. Änderung begehrt. Eine Anfechtungsklage scheidet auch nicht deshalb aus, weil - so die Beklagte - die Eintragung in das Verzeichnis auf Antrag der Klägerin vorgenommen worden sei mit der Folge, dass diese nur durch ein nachfolgendes Löschungsverfahren wieder beseitigt werden könne. Es kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Anfechtungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bzw. wegen fehlender Klagebefugnis bei antragsgemäßer Entscheidung der Behörde als unzulässig anzusehen wäre. Denn die Klägerin hat den Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis nur auf Veranlassung der Beklagten und unter dem Eindruck der Ankündigung einer ansonsten von Amts wegen erfolgenden Eintragung gestellt, ohne das Ergebnis (die Eintragung) selbst zu wollen. Die Sachdienlichkeit der Anfechtungsklage wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Anfechtung einer Eintragung, der eine unanfechtbare Mitteilung der Eintragungsabsicht nach § 11 i. V. m. § 20 HwO zugrunde liegt, nur auf Einwendungen gestützt werden kann, die nach der Unanfechtbarkeit der Mitteilung entstanden sind (vgl. Musielak/Detterbeck, a. a. O.). Denn eine solche Mitteilung ist hier nicht erfolgt, so dass die Klägerin mit einer Anfechtungsklage die anfängliche Rechtswidrigkeit der Eintragung geltend machen kann.
17 
Schließlich ist es unerheblich, dass die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Eintragungsentscheidung als einen Antrag auf Löschung gewertet hat und im Widerspruchsbescheid über einen (vermeintlichen) Widerspruch gegen eine von der Klägerin beantragte und von ihr abgelehnte Löschung statt über den Widerspruch gegen die Eintragung entschieden hat. Zumindest lägen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) vor.
18 
Die Klage ist auch begründet. Die Eintragung der Klägerin in das bei der Beklagten geführte Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe mit dem handwerksähnlichen Gewerbe eines „Kosmetikers“ ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Denn sie betreibt mit ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht das handwerksähnliche Gewerbe eines „Kosmetikers“ bzw. einer „Kosmetikerin“. Die Klägerin ist daher nicht in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe einzutragen und sie gehört auch nicht der Handwerkskammer als Mitglied an.
19 
Nach § 19 HwO (in der Fassung von Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften v. 24.12.2003 [BGBl. I S. 2934]) hat die Handwerkskammer ein Verzeichnis zu führen, in welches (u. a.) die Inhaber eines Betriebes eines handwerksähnlichen Gewerbes mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe einzutragen sind. Nach § 20 i. V. m. § 10 Abs. 1 HwO erfolgt die Eintragung in dieses Verzeichnis auf Antrag oder von Amts wegen. Nach § 18 Abs. 2 S. 2 HwO (in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes) ist ein Gewerbe ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Dort ist unter Nr. 48 das handwerksähnliche Gewerbe des „Kosmetikers“ genannt. Mit diesen am 01.01.2004 in Kraft getretenen und im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden Vorschriften der Handwerksordnung ist keine inhaltliche Änderung der im Zeitpunkt der Eintragungsentscheidung noch maßgebenden Vorschriften über das handwerksähnliche Gewerbe (§§ 18, 19, 20 HwO u. Anlage B zu § 18 Abs. 2 HwO in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.1998, BGBl. I S. 3075) verbunden. Sie stellen lediglich redaktionelle Änderungen dar, die durch die Einfügung zulassungspflichtiger und zulassungsfreier Handwerke durch die so genannte große Handwerksnovelle 2004 erforderlich waren.
20 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die vorgenommene Eintragung liegen im Falle der Klägerin nicht vor, weil sie mit ihrer Tätigkeit kein handwerksähnliches Gewerbe betreibt. Ein ausgeübtes Gewerbe ist - wie bereits ausgeführt - nur dann ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne der Handwerksordnung, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in der Anlage B Abschnitt 2 aufgeführt ist (§ 18 Abs. 2 S. 2 HwO). In ihrem Nagelstudio, in dem sie sich ausschließlich mit Nagelmodellage und Pflege der Fingernägel beschäftigt, übt sie allerdings Tätigkeiten aus, die zu den Arbeitsgebieten eines Kosmetikers gehören, dessen Gewerbe als handwerksähnlich unter Nr. 48 des Abschnittes 2 der Anlage B zur HwO aufgeführt ist. Zur Beurteilung der sachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu dem handwerksähnlichen Gewerbe eines Kosmetikers kann die Kammer die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 417) heranziehen. Danach gehören auch das Behandeln, das Formen und das Gestalten der Nägel im Rahmen der pflegenden und dekorativen Kosmetik (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 u. 10 der Verordnung i. V. m. Nr. 1.9 und Nr. 1.10 der Anlage zu § 5 der Verordnung) sowie die Nagelmodellage (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung) zu dem Aufgabengebiet eines Kosmetikers. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese Verrichtungen Tätigkeiten sein könnten, die der Gesetzgeber mit dem Begriff des handwerksähnlichen Gewerbes eines „Kosmetikers“ in der Anlage B zur Handwerksordnung nicht verbunden hat. Dies gilt auch für die „Nagelmodellage“. Zwar dürfte es 1965, als der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung vom 09.09.1965 (BGBl. I S. 1254) den Begriff des handwerks-ähnlichen Gewerbes in die Handwerksordnung eingeführt und unter Nr. 37 der Anlage B auch das Gewerbe des „Schönheitspflegers“ als solches aufgenommen hat, diese Tätigkeit noch nicht gegeben haben. Denn die moderne Art des Nageldesigns bzw. der künstlichen Fingernägel kam erst Ende der 60er, Anfang der 70er Jahre in den USA auf und gelangte erst gegen Ende der 70er Jahre nach Europa (vgl. www.beauty-trend-studio.com/kosmetik-nageldesign.htm). Der Gesetzgeber hat jedoch mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25.03.1998 (BGBl. I S. 596 - Handwerksnovelle 1998 -) das handwerksähnliche Gewerbe „Schönheitspfleger“ in „Kosmetiker“ (Nr. 48 der neu gefassten Anlage B) umbenannt und die Verabschiedung der oben genannten bundeseinheitlichen Ausbildungsordnung für Kosmetiker angemahnt (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs zur Handwerksnovelle 1998, abgedruckt: in: Aberle, Deutsche Handwerksordnung, Nr. 153, S. 35). Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt gehörte die „Nagelmodellage“ bereits zum Dienstleistungsangebot eines Kosmetikers (vgl. zur Entwicklung des Naildesign: www.vogue.de, www.glamour.de, www.fashion.at).
21 
Für die Beurteilung, ob die Klägerin damit das handwerksähnliche Gewerbe eines Kosmetikers betreibt, ist es unerheblich, ob sie in ihrem Nagelstudio wesentliche Tätigkeiten eines Kosmetikers - so die Beklagte - oder unwesentliche, weil schnell erlernbare Tätigkeiten - so die Klägerin - ausübt. Soweit die Beteiligten insoweit auf die Regelung des § 1 Abs. 2 HwO abstellen wollen, ist ihnen nicht zu folgen. Danach ist ein Gewerbebetrieb ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten; § 1 Abs. 2 S. 1 HwO). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 HwO insbesondere solche, die 1. in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können, 2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder 3. nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind. § 18 Abs. 2 S. 2 HwO stellt schon nach seinem Wortlaut nicht darauf ab, ob in dem Gewerbebetrieb Tätigkeiten ausgeübt werden, die für das handwerksähnliche Gewerbe wesentlich sind. Auf das Kriterium der Wesentlichkeit kann auch nicht in analoger Anwendung des § 1 Abs. 2 HwO abgestellt werden, da die Definition eines (zulassungspflichtigen) Handwerks in § 1 Abs. 2 HwO Zwecken dient, die im Rahmen des handwerksähnlichen Gewerbes in § 18 Abs. 2 S. 2 HwO nicht zum Tragen kommen. Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 S. 1 HwO geht auf die Handwerksnovelle 1998 zurück, die damit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung des bisherigen § 1 Abs. 2 HwO, insbesondere der sog. „Kernbereichs“ - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 25.02.1992, GewArch 1992, 386) Rechnung tragen wollte. Im Hinblick auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist danach bei der Ausübung von Teilbereichen eines Handwerks das Erfordernis einer Meisterprüfung als Voraussetzung einer die Ausübung des Handwerks ermöglichenden Eintragung in die Handwerksrolle (§ 1 Abs. 1 HwO) nur dann gerechtfertigt, wenn die Tätigkeiten, die ausgeübt werden, „wesentlich“ sind, d. h. nicht nur fachlich zu dem betreffenden Handwerk gehören, sondern gerade den Kernbereich dieses Handwerks ausmachen, ihm sein essentielles Gepräge geben und qualifizierte handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern. Mit dem Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2933) wurde durch Anfügung der Sätze 2 und 3 an § 1 Abs. 2 HwO klargestellt, welche Tätigkeiten insbesondere keine „wesentlichen Tätigkeiten“ darstellen mit der Folge, dass diese Tätigkeiten nicht unter den Vorbehalt des Handwerks fallen, sondern von jedem ohne Erlaubnis ausgeübt werden dürfen und mit Ausnahme der in § 90 Abs. 3 u. 4 HwO geregelten Fälle zur Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer führen (vgl. BT-Dr. 15/1089, S. 6 ff.). Die Regelungen der Handwerksordnung über die „handwerks-ähnlichen Gewerbe“ enthalten demgegenüber keine Vorschriften über die Berufszulassung, insbesondere nicht das Erfordernis eines Befähigungsnachweises (Meisterprüfung) als Voraussetzung für die Berufszulassung. Sie sind durch das Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung vom 09.09.1965 (BGBl. I S. 1254) in das Gesetz eingefügt worden. Wie die Entstehungsgeschichte der das handwerksähnliche Gewerbe betreffenden Vorschriften zeigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.10.1971, BVerfGE 32, 54; BVerwG, Urt. v. 22.02.1994, GewArch 1994, 248), bezweckt die Einbeziehung der handwerksähnlichen Gewerbe in die Handwerksordnung allein deren Betreuung durch die Handwerkskammern anstelle der Industrie- und Handelskammern, ohne dass damit die Gewerbefreiheit eingeschränkt wird. Insoweit bedarf der Inhaber eines handwerks-ähnlichen Gewerbes auch keinerlei Qualifikationen (§ 1 ff. HwO). Die die handwerksähnlichen Gewerbe betreffenden Vorschriften in der Handwerksordnung grenzen lediglich ab, welche Betriebe als handwerksähnliche Gewerbe Pflichtmitglieder der Handwerkskammer sein sollen und regeln ihr Rechtsverhältnis zu dieser Kammer (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.10.1971, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 26.08.1997, GewArch 1998, 36).
22 
Nach alledem kommt es für die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin als Inhaberin eines Nagelstudios das handwerksähnliche Gewerbe einer Kosmetikerin betreibt, weil sie Tätigkeiten ausübt, die (auch) zum Tätigkeitsbereich eines Kosmetikers gehören, nicht auf die „Wesentlichkeit“ bzw. „Unwesentlichkeit“ dieser Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO an. Denn die „Wesentlichkeit“ entscheidet im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 HwO über das Erfordernis einer Qualifikation (Meisterprüfung), die der Betreiber eines handwerksähnlichen Gewerbes bei keiner seiner Tätigkeiten benötigt. Insoweit bedarf es bei ihm auch keiner Differenzierung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Tätigkeiten. Im Bereich der handwerksähnlichen Gewerbe stellt sich daher bei der Verrichtung lediglich von Teiltätigkeiten eines solchen Gewerbes nicht die Frage nach der Qualität dieser Tätigkeiten, sondern nach ihrer Quantität und ihrer Bedeutung für das betreffende Gewerbe. So hat das VG Neustadt/Weinstraße (Urt. v. 07.10.1980, GewArch 1981, 167) die Zugehörigkeit eines Betriebes zum handwerksähnlichen Bestattungsgewerbe bejaht, weil dort im Wesentlichen sämtliche typischerweise zum Bestattungsgewerbe zählenden Tätigkeiten ausgeübt wurden. Daraus kann zwar nicht geschlossen werden, dass das Vorliegen eines handwerksähnlichen Gewerbes erst dann angenommen werden kann, wenn alle Arbeitsgebiete ausgeführt werden, die typischerweise zu dem betreffenden Gewerbe gehören (so aber noch Honig, Handwerksordnung, 2. Auflage 1999, § 18 Rd.-Nr. 6; wie hier: Kormann/Hüpers, GewArch 2004, 353/405 ff. zu der gleichgelagerten Problematik der Ausübung einer Teiltätigkeit eines - inzwischen - zulassungsfreien Handwerks und deren Folgen für die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer bzw. Industrie- und Handelskammer). Entscheidend kann es bei einer nur teilweisen Ausübung der typischerweise zu dem handwerksähnlichen Gewerbe gehörenden Arbeitsgebiete aber darauf ankommen, ob gerade das Arbeitsgebiet wahrgenommen wird, welches das betreffende Gewerbe nach der Verkehrsauffassung ausmacht (OVG Nordrhein-Westfalen; Urt. v. 08.05.1974, GewArch 1974, 387). Wann dies der Fall ist, richtet sich nach dem technischen und wirtschaftlichen Gesamtbild des einzelnen Betriebes. Wenn sich dieser von dem „Prototyp“ eines Unternehmens des in Betracht kommenden Gewerbes so sehr unterscheidet, dass nach der Verkehrs-auffassung nicht mehr dieses Gewerbe, sondern ein anderes, nicht in der Anlage B Abschnitt 2 aufgeführtes Gewerbe betrieben wird, scheidet dieser Betrieb aus dem Kreis der handwerksähnlichen Gewerbebetriebe aus (Musielak/Detterbeck, a. a. O., § 18 Rd.-Nr. 10).
23 
So verhält es sich hier. Ein Kosmetiker bzw. eine Kosmetikerin ist eine auf dem Gebiet der Kosmetik beruflich tätige Person. Über das Ziel der Körperpflege (persönliche Hygiene) hinaus, die in erster Linie der Pflege und Hygiene des menschlichen Körpers zur Vermeidung von Krankheiten sowie von - je nach Kulturkreis unterschiedlich unangemessen empfundenen - Körpergerüchen dient (regelmäßiges Waschen, Zähne putzen, Reinigen und Schneiden von Haaren, Hand- und Fußnägeln) ist Kosmetik die Kunst, das normale Aussehen nach Möglichkeit zu verbessern. Der Begriff „Kosmetik“ hat seinen Ursprung im griechischen Wort „kosmetiké“ (Duden, Band 7, Das Herkunftswörterbuch, Mannheim 1963), das „Putzkunst“ bedeutet, was auch in dem Synonym für Kosmetik, nämlich „Schönheitspflege“ (vgl. die vorherige Bezeichnung des Kosmetikers als Schönheitspfleger in der Anlage B der Handwerksordnung) zum Ausdruck kommt. Der „Kunst der Verschönerung“ dienen in erster Linie unterschiedliche Behandlungsmethoden und die Anwendung von bestimmten Substanzen, Hilfs- und Pflegemitteln (Kosmetika), die u. a. reinigend, stabilisierend, vitalisierend, parfümierend und dekorierend auf Haut, Nägel und Haare wirken. Vom typischen Erscheinungsbild eines solchen Gewerbes ist das Gewerbe der Klägerin (Betrieb eines Nagelstudios) so weit entfernt, dass es nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als das handwerksähnliche Gewerbe eines Kosmetikers angesehen werden kann. Obwohl die Tätigkeit eines Kosmetikers sich auch auf die (Schönheits-) Pflege von Hand- und Fußnägeln beziehen kann, wird der Prototyp eines solchen Gewerbes mit der Schönheitspflege des gesamten Körpers, vor allem aber mit der Verschönerung des Gesichts nach dem jeweils geltenden Schönheitsideal in Verbindung gebracht. Gerade dieses Tätigkeitsfeld (Hautdiagnose, Reinigung, Entfernen von Hautverunreinigungen, Massagen, Gesichtsmasken, Hals- und Gesichtspackungen, Behandlungen von Augenbrauen und Wimpern, Make-up, Tagespflege) gehört zu dem Bereich, welcher das Kosmetikergewerbe nach der Verkehrsauffassung ausmacht. Der Betrieb eines Nagelstudios, in dem sich die Klägerin ausschließlich mit der (Schönheits-) Pflege und Gestaltung von Fingernägeln befasst, stellt sich demnach nicht als die Ausübung des handwerksähnlichen Gewerbes des Kosmetikers dar. Eine Bezeichnung des Betriebs der Klägerin als „Kosmetikstudio“ wäre insoweit auch als irreführend und falsch anzusehen. Nagelstudios sind vielmehr eine neuere Erscheinung, die in den letzten Jahren immer mehr Kunden anzieht. Nagel-Design hat in den letzten Jahren einen enormen Aufschwung erlebt und ist zu einem wirtschaftlich interessanten Markt geworden (vgl. www. gruenderplan.de/businessplan/nagelstudio mit einem Unternehmenskonzept für die Eröffnung eines Nagelstudios).
24 
Diese Tätigkeit wird als der Beruf „mit der kürzesten Ausbildungszeit und dem geringsten Kapitaleinsatz“ beworben (vgl. www.people.freenet.de/fingernagelschule, wonach in zwei/drei-tägigen Schulungen die für die Eröffnung eines Nagelstudios erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden). Inhalt und Konzeption der Nagelstudios gehen auf die sog. „Nail-Shops“ in den USA zurück, die sich ab den 80er Jahren auch in Deutschland und den anderen europäischen Staaten losgelöst vom Kosmetikergewerbe selbstständig entwickelt haben. Auch die Industrie hat sich mittlerweile auf professionelle Produkte für diese Dienstleistung eingestellt. Insgesamt teilen sich 60 Firmen den deutschen Markt und sie beliefern rund 12.000 Nagelstudios. Im Sommer 2004 veranstaltete die Branche erstmals eine eigene Messe ( nailProf in Essen), in deren Rahmen auch die Erste Offene Deutsche Nail Design-Meisterschaft ausgetragen wurde (vgl. WAMS v. 04.07.2004). War bisher der Markt auch durch zahlreiche Ich-AGs in kleine sog. „One-Women-Studios“ zersplittert, zeichnet sich nun ein bereits in England und Frankreich vollzogener Trend zu Nagelstudioketten auch in Deutschland ab (WAMS v. 19.09.2004). Auch diese Entwicklung macht deutlich, dass der Betrieb eines Nagelstudios sich vom klassischen „Schönheitssalon“ bzw. „Kosmetikstudio“ und den darin verrichteten Tätigkeiten so weit entfernt und verselbstständigt hat, dass dessen Inhaber nicht als Kosmetiker bzw. als Kosmetikerin in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbe mit der Folge der Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer einzutragen ist.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
26 
Die Berufung ist gem. § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob ein Nagelstudio der von der Klägerin betriebenen Art ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne des § 18 Abs. 2 S. 2 HwO ist, grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
15 
Die Klage ist als Anfechtungsklage sachdienlich, statthaft und auch sonst zulässig.
16 
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen ihre von der Beklagten vorgenommene Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe. Eine solche Eintragung stellt ebenso wie die Eintragung in die Handwerksrolle einen Verwaltungsakt dar, gegen den sich der betroffene Gewerbetreibende mit Widerspruch und Anfechtungsklage wehren kann (§§ 20, 12 HwO; Musielak/Detterbeck, Das Recht des Handwerks, 3. Auflage, § 12 Rd.-Nr. 7). Die nach Ansicht der Beklagten zur Erreichung des Klageziels als sachdienlich anzusehende Verpflichtungsklage auf Löschung der Eintragung käme nur bei Unanfechtbarkeit der Eintragungsentscheidung in Betracht. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Denn die Klägerin hat sich, wie bereits aus ihrem Schreiben vom 14.03.2003 deutlich wird, mit ihrer Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe, die ihr mit Schreiben der Beklagten vom 11.03.2003 mitgeteilt worden war, ausdrücklich nicht einverstanden erklärt. Damit hat sie gem. § 70 Abs. 1 VwGO form- und fristgerecht gegen die Eintragung Widerspruch erhoben. Die Bezeichnung als Widerspruch ist hierfür nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn sich - wie hier - aus den Erklärungen des Betreffenden hinreichend erkennbar ergibt, dass er sich durch eine bestimmte Entscheidung beschwert fühlt und eine Nachprüfung bzw. Änderung begehrt. Eine Anfechtungsklage scheidet auch nicht deshalb aus, weil - so die Beklagte - die Eintragung in das Verzeichnis auf Antrag der Klägerin vorgenommen worden sei mit der Folge, dass diese nur durch ein nachfolgendes Löschungsverfahren wieder beseitigt werden könne. Es kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Anfechtungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bzw. wegen fehlender Klagebefugnis bei antragsgemäßer Entscheidung der Behörde als unzulässig anzusehen wäre. Denn die Klägerin hat den Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis nur auf Veranlassung der Beklagten und unter dem Eindruck der Ankündigung einer ansonsten von Amts wegen erfolgenden Eintragung gestellt, ohne das Ergebnis (die Eintragung) selbst zu wollen. Die Sachdienlichkeit der Anfechtungsklage wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Anfechtung einer Eintragung, der eine unanfechtbare Mitteilung der Eintragungsabsicht nach § 11 i. V. m. § 20 HwO zugrunde liegt, nur auf Einwendungen gestützt werden kann, die nach der Unanfechtbarkeit der Mitteilung entstanden sind (vgl. Musielak/Detterbeck, a. a. O.). Denn eine solche Mitteilung ist hier nicht erfolgt, so dass die Klägerin mit einer Anfechtungsklage die anfängliche Rechtswidrigkeit der Eintragung geltend machen kann.
17 
Schließlich ist es unerheblich, dass die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Eintragungsentscheidung als einen Antrag auf Löschung gewertet hat und im Widerspruchsbescheid über einen (vermeintlichen) Widerspruch gegen eine von der Klägerin beantragte und von ihr abgelehnte Löschung statt über den Widerspruch gegen die Eintragung entschieden hat. Zumindest lägen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) vor.
18 
Die Klage ist auch begründet. Die Eintragung der Klägerin in das bei der Beklagten geführte Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe mit dem handwerksähnlichen Gewerbe eines „Kosmetikers“ ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Denn sie betreibt mit ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht das handwerksähnliche Gewerbe eines „Kosmetikers“ bzw. einer „Kosmetikerin“. Die Klägerin ist daher nicht in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe einzutragen und sie gehört auch nicht der Handwerkskammer als Mitglied an.
19 
Nach § 19 HwO (in der Fassung von Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften v. 24.12.2003 [BGBl. I S. 2934]) hat die Handwerkskammer ein Verzeichnis zu führen, in welches (u. a.) die Inhaber eines Betriebes eines handwerksähnlichen Gewerbes mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe einzutragen sind. Nach § 20 i. V. m. § 10 Abs. 1 HwO erfolgt die Eintragung in dieses Verzeichnis auf Antrag oder von Amts wegen. Nach § 18 Abs. 2 S. 2 HwO (in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes) ist ein Gewerbe ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Dort ist unter Nr. 48 das handwerksähnliche Gewerbe des „Kosmetikers“ genannt. Mit diesen am 01.01.2004 in Kraft getretenen und im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden Vorschriften der Handwerksordnung ist keine inhaltliche Änderung der im Zeitpunkt der Eintragungsentscheidung noch maßgebenden Vorschriften über das handwerksähnliche Gewerbe (§§ 18, 19, 20 HwO u. Anlage B zu § 18 Abs. 2 HwO in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.1998, BGBl. I S. 3075) verbunden. Sie stellen lediglich redaktionelle Änderungen dar, die durch die Einfügung zulassungspflichtiger und zulassungsfreier Handwerke durch die so genannte große Handwerksnovelle 2004 erforderlich waren.
20 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die vorgenommene Eintragung liegen im Falle der Klägerin nicht vor, weil sie mit ihrer Tätigkeit kein handwerksähnliches Gewerbe betreibt. Ein ausgeübtes Gewerbe ist - wie bereits ausgeführt - nur dann ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne der Handwerksordnung, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in der Anlage B Abschnitt 2 aufgeführt ist (§ 18 Abs. 2 S. 2 HwO). In ihrem Nagelstudio, in dem sie sich ausschließlich mit Nagelmodellage und Pflege der Fingernägel beschäftigt, übt sie allerdings Tätigkeiten aus, die zu den Arbeitsgebieten eines Kosmetikers gehören, dessen Gewerbe als handwerksähnlich unter Nr. 48 des Abschnittes 2 der Anlage B zur HwO aufgeführt ist. Zur Beurteilung der sachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu dem handwerksähnlichen Gewerbe eines Kosmetikers kann die Kammer die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 417) heranziehen. Danach gehören auch das Behandeln, das Formen und das Gestalten der Nägel im Rahmen der pflegenden und dekorativen Kosmetik (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 u. 10 der Verordnung i. V. m. Nr. 1.9 und Nr. 1.10 der Anlage zu § 5 der Verordnung) sowie die Nagelmodellage (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung) zu dem Aufgabengebiet eines Kosmetikers. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese Verrichtungen Tätigkeiten sein könnten, die der Gesetzgeber mit dem Begriff des handwerksähnlichen Gewerbes eines „Kosmetikers“ in der Anlage B zur Handwerksordnung nicht verbunden hat. Dies gilt auch für die „Nagelmodellage“. Zwar dürfte es 1965, als der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung vom 09.09.1965 (BGBl. I S. 1254) den Begriff des handwerks-ähnlichen Gewerbes in die Handwerksordnung eingeführt und unter Nr. 37 der Anlage B auch das Gewerbe des „Schönheitspflegers“ als solches aufgenommen hat, diese Tätigkeit noch nicht gegeben haben. Denn die moderne Art des Nageldesigns bzw. der künstlichen Fingernägel kam erst Ende der 60er, Anfang der 70er Jahre in den USA auf und gelangte erst gegen Ende der 70er Jahre nach Europa (vgl. www.beauty-trend-studio.com/kosmetik-nageldesign.htm). Der Gesetzgeber hat jedoch mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25.03.1998 (BGBl. I S. 596 - Handwerksnovelle 1998 -) das handwerksähnliche Gewerbe „Schönheitspfleger“ in „Kosmetiker“ (Nr. 48 der neu gefassten Anlage B) umbenannt und die Verabschiedung der oben genannten bundeseinheitlichen Ausbildungsordnung für Kosmetiker angemahnt (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs zur Handwerksnovelle 1998, abgedruckt: in: Aberle, Deutsche Handwerksordnung, Nr. 153, S. 35). Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt gehörte die „Nagelmodellage“ bereits zum Dienstleistungsangebot eines Kosmetikers (vgl. zur Entwicklung des Naildesign: www.vogue.de, www.glamour.de, www.fashion.at).
21 
Für die Beurteilung, ob die Klägerin damit das handwerksähnliche Gewerbe eines Kosmetikers betreibt, ist es unerheblich, ob sie in ihrem Nagelstudio wesentliche Tätigkeiten eines Kosmetikers - so die Beklagte - oder unwesentliche, weil schnell erlernbare Tätigkeiten - so die Klägerin - ausübt. Soweit die Beteiligten insoweit auf die Regelung des § 1 Abs. 2 HwO abstellen wollen, ist ihnen nicht zu folgen. Danach ist ein Gewerbebetrieb ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten; § 1 Abs. 2 S. 1 HwO). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 HwO insbesondere solche, die 1. in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können, 2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder 3. nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind. § 18 Abs. 2 S. 2 HwO stellt schon nach seinem Wortlaut nicht darauf ab, ob in dem Gewerbebetrieb Tätigkeiten ausgeübt werden, die für das handwerksähnliche Gewerbe wesentlich sind. Auf das Kriterium der Wesentlichkeit kann auch nicht in analoger Anwendung des § 1 Abs. 2 HwO abgestellt werden, da die Definition eines (zulassungspflichtigen) Handwerks in § 1 Abs. 2 HwO Zwecken dient, die im Rahmen des handwerksähnlichen Gewerbes in § 18 Abs. 2 S. 2 HwO nicht zum Tragen kommen. Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 S. 1 HwO geht auf die Handwerksnovelle 1998 zurück, die damit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung des bisherigen § 1 Abs. 2 HwO, insbesondere der sog. „Kernbereichs“ - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 25.02.1992, GewArch 1992, 386) Rechnung tragen wollte. Im Hinblick auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist danach bei der Ausübung von Teilbereichen eines Handwerks das Erfordernis einer Meisterprüfung als Voraussetzung einer die Ausübung des Handwerks ermöglichenden Eintragung in die Handwerksrolle (§ 1 Abs. 1 HwO) nur dann gerechtfertigt, wenn die Tätigkeiten, die ausgeübt werden, „wesentlich“ sind, d. h. nicht nur fachlich zu dem betreffenden Handwerk gehören, sondern gerade den Kernbereich dieses Handwerks ausmachen, ihm sein essentielles Gepräge geben und qualifizierte handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern. Mit dem Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2933) wurde durch Anfügung der Sätze 2 und 3 an § 1 Abs. 2 HwO klargestellt, welche Tätigkeiten insbesondere keine „wesentlichen Tätigkeiten“ darstellen mit der Folge, dass diese Tätigkeiten nicht unter den Vorbehalt des Handwerks fallen, sondern von jedem ohne Erlaubnis ausgeübt werden dürfen und mit Ausnahme der in § 90 Abs. 3 u. 4 HwO geregelten Fälle zur Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer führen (vgl. BT-Dr. 15/1089, S. 6 ff.). Die Regelungen der Handwerksordnung über die „handwerks-ähnlichen Gewerbe“ enthalten demgegenüber keine Vorschriften über die Berufszulassung, insbesondere nicht das Erfordernis eines Befähigungsnachweises (Meisterprüfung) als Voraussetzung für die Berufszulassung. Sie sind durch das Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung vom 09.09.1965 (BGBl. I S. 1254) in das Gesetz eingefügt worden. Wie die Entstehungsgeschichte der das handwerksähnliche Gewerbe betreffenden Vorschriften zeigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.10.1971, BVerfGE 32, 54; BVerwG, Urt. v. 22.02.1994, GewArch 1994, 248), bezweckt die Einbeziehung der handwerksähnlichen Gewerbe in die Handwerksordnung allein deren Betreuung durch die Handwerkskammern anstelle der Industrie- und Handelskammern, ohne dass damit die Gewerbefreiheit eingeschränkt wird. Insoweit bedarf der Inhaber eines handwerks-ähnlichen Gewerbes auch keinerlei Qualifikationen (§ 1 ff. HwO). Die die handwerksähnlichen Gewerbe betreffenden Vorschriften in der Handwerksordnung grenzen lediglich ab, welche Betriebe als handwerksähnliche Gewerbe Pflichtmitglieder der Handwerkskammer sein sollen und regeln ihr Rechtsverhältnis zu dieser Kammer (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.10.1971, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 26.08.1997, GewArch 1998, 36).
22 
Nach alledem kommt es für die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin als Inhaberin eines Nagelstudios das handwerksähnliche Gewerbe einer Kosmetikerin betreibt, weil sie Tätigkeiten ausübt, die (auch) zum Tätigkeitsbereich eines Kosmetikers gehören, nicht auf die „Wesentlichkeit“ bzw. „Unwesentlichkeit“ dieser Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO an. Denn die „Wesentlichkeit“ entscheidet im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 HwO über das Erfordernis einer Qualifikation (Meisterprüfung), die der Betreiber eines handwerksähnlichen Gewerbes bei keiner seiner Tätigkeiten benötigt. Insoweit bedarf es bei ihm auch keiner Differenzierung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Tätigkeiten. Im Bereich der handwerksähnlichen Gewerbe stellt sich daher bei der Verrichtung lediglich von Teiltätigkeiten eines solchen Gewerbes nicht die Frage nach der Qualität dieser Tätigkeiten, sondern nach ihrer Quantität und ihrer Bedeutung für das betreffende Gewerbe. So hat das VG Neustadt/Weinstraße (Urt. v. 07.10.1980, GewArch 1981, 167) die Zugehörigkeit eines Betriebes zum handwerksähnlichen Bestattungsgewerbe bejaht, weil dort im Wesentlichen sämtliche typischerweise zum Bestattungsgewerbe zählenden Tätigkeiten ausgeübt wurden. Daraus kann zwar nicht geschlossen werden, dass das Vorliegen eines handwerksähnlichen Gewerbes erst dann angenommen werden kann, wenn alle Arbeitsgebiete ausgeführt werden, die typischerweise zu dem betreffenden Gewerbe gehören (so aber noch Honig, Handwerksordnung, 2. Auflage 1999, § 18 Rd.-Nr. 6; wie hier: Kormann/Hüpers, GewArch 2004, 353/405 ff. zu der gleichgelagerten Problematik der Ausübung einer Teiltätigkeit eines - inzwischen - zulassungsfreien Handwerks und deren Folgen für die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer bzw. Industrie- und Handelskammer). Entscheidend kann es bei einer nur teilweisen Ausübung der typischerweise zu dem handwerksähnlichen Gewerbe gehörenden Arbeitsgebiete aber darauf ankommen, ob gerade das Arbeitsgebiet wahrgenommen wird, welches das betreffende Gewerbe nach der Verkehrsauffassung ausmacht (OVG Nordrhein-Westfalen; Urt. v. 08.05.1974, GewArch 1974, 387). Wann dies der Fall ist, richtet sich nach dem technischen und wirtschaftlichen Gesamtbild des einzelnen Betriebes. Wenn sich dieser von dem „Prototyp“ eines Unternehmens des in Betracht kommenden Gewerbes so sehr unterscheidet, dass nach der Verkehrs-auffassung nicht mehr dieses Gewerbe, sondern ein anderes, nicht in der Anlage B Abschnitt 2 aufgeführtes Gewerbe betrieben wird, scheidet dieser Betrieb aus dem Kreis der handwerksähnlichen Gewerbebetriebe aus (Musielak/Detterbeck, a. a. O., § 18 Rd.-Nr. 10).
23 
So verhält es sich hier. Ein Kosmetiker bzw. eine Kosmetikerin ist eine auf dem Gebiet der Kosmetik beruflich tätige Person. Über das Ziel der Körperpflege (persönliche Hygiene) hinaus, die in erster Linie der Pflege und Hygiene des menschlichen Körpers zur Vermeidung von Krankheiten sowie von - je nach Kulturkreis unterschiedlich unangemessen empfundenen - Körpergerüchen dient (regelmäßiges Waschen, Zähne putzen, Reinigen und Schneiden von Haaren, Hand- und Fußnägeln) ist Kosmetik die Kunst, das normale Aussehen nach Möglichkeit zu verbessern. Der Begriff „Kosmetik“ hat seinen Ursprung im griechischen Wort „kosmetiké“ (Duden, Band 7, Das Herkunftswörterbuch, Mannheim 1963), das „Putzkunst“ bedeutet, was auch in dem Synonym für Kosmetik, nämlich „Schönheitspflege“ (vgl. die vorherige Bezeichnung des Kosmetikers als Schönheitspfleger in der Anlage B der Handwerksordnung) zum Ausdruck kommt. Der „Kunst der Verschönerung“ dienen in erster Linie unterschiedliche Behandlungsmethoden und die Anwendung von bestimmten Substanzen, Hilfs- und Pflegemitteln (Kosmetika), die u. a. reinigend, stabilisierend, vitalisierend, parfümierend und dekorierend auf Haut, Nägel und Haare wirken. Vom typischen Erscheinungsbild eines solchen Gewerbes ist das Gewerbe der Klägerin (Betrieb eines Nagelstudios) so weit entfernt, dass es nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als das handwerksähnliche Gewerbe eines Kosmetikers angesehen werden kann. Obwohl die Tätigkeit eines Kosmetikers sich auch auf die (Schönheits-) Pflege von Hand- und Fußnägeln beziehen kann, wird der Prototyp eines solchen Gewerbes mit der Schönheitspflege des gesamten Körpers, vor allem aber mit der Verschönerung des Gesichts nach dem jeweils geltenden Schönheitsideal in Verbindung gebracht. Gerade dieses Tätigkeitsfeld (Hautdiagnose, Reinigung, Entfernen von Hautverunreinigungen, Massagen, Gesichtsmasken, Hals- und Gesichtspackungen, Behandlungen von Augenbrauen und Wimpern, Make-up, Tagespflege) gehört zu dem Bereich, welcher das Kosmetikergewerbe nach der Verkehrsauffassung ausmacht. Der Betrieb eines Nagelstudios, in dem sich die Klägerin ausschließlich mit der (Schönheits-) Pflege und Gestaltung von Fingernägeln befasst, stellt sich demnach nicht als die Ausübung des handwerksähnlichen Gewerbes des Kosmetikers dar. Eine Bezeichnung des Betriebs der Klägerin als „Kosmetikstudio“ wäre insoweit auch als irreführend und falsch anzusehen. Nagelstudios sind vielmehr eine neuere Erscheinung, die in den letzten Jahren immer mehr Kunden anzieht. Nagel-Design hat in den letzten Jahren einen enormen Aufschwung erlebt und ist zu einem wirtschaftlich interessanten Markt geworden (vgl. www. gruenderplan.de/businessplan/nagelstudio mit einem Unternehmenskonzept für die Eröffnung eines Nagelstudios).
24 
Diese Tätigkeit wird als der Beruf „mit der kürzesten Ausbildungszeit und dem geringsten Kapitaleinsatz“ beworben (vgl. www.people.freenet.de/fingernagelschule, wonach in zwei/drei-tägigen Schulungen die für die Eröffnung eines Nagelstudios erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden). Inhalt und Konzeption der Nagelstudios gehen auf die sog. „Nail-Shops“ in den USA zurück, die sich ab den 80er Jahren auch in Deutschland und den anderen europäischen Staaten losgelöst vom Kosmetikergewerbe selbstständig entwickelt haben. Auch die Industrie hat sich mittlerweile auf professionelle Produkte für diese Dienstleistung eingestellt. Insgesamt teilen sich 60 Firmen den deutschen Markt und sie beliefern rund 12.000 Nagelstudios. Im Sommer 2004 veranstaltete die Branche erstmals eine eigene Messe ( nailProf in Essen), in deren Rahmen auch die Erste Offene Deutsche Nail Design-Meisterschaft ausgetragen wurde (vgl. WAMS v. 04.07.2004). War bisher der Markt auch durch zahlreiche Ich-AGs in kleine sog. „One-Women-Studios“ zersplittert, zeichnet sich nun ein bereits in England und Frankreich vollzogener Trend zu Nagelstudioketten auch in Deutschland ab (WAMS v. 19.09.2004). Auch diese Entwicklung macht deutlich, dass der Betrieb eines Nagelstudios sich vom klassischen „Schönheitssalon“ bzw. „Kosmetikstudio“ und den darin verrichteten Tätigkeiten so weit entfernt und verselbstständigt hat, dass dessen Inhaber nicht als Kosmetiker bzw. als Kosmetikerin in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbe mit der Folge der Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer einzutragen ist.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
26 
Die Berufung ist gem. § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob ein Nagelstudio der von der Klägerin betriebenen Art ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne des § 18 Abs. 2 S. 2 HwO ist, grundsätzliche Bedeutung hat.

Sonstige Literatur

 
27 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
28 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu. Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
29 
Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
30 
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
31 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
32 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
33 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
34 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
35 
BESCHLUSS:
36 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. i. V. m. § 72 Nr. 1 GKG auf 4.000,- EUR festgesetzt.
37 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 S. 1 und 3 GKG i. V. m. Art. 4 Abs. 28 Nr. 3 KostRMoG verwiesen.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. Wenn die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle vorliegen, ist die Eintragung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen vorzunehmen. Hat die Handwerkskammer nicht innerhalb der Frist des Satzes 2 eingetragen, gilt die Eintragung als erfolgt. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion gelten entsprechend.

(2) Über die Eintragung in die Handwerksrolle hat die Handwerkskammer eine Bescheinigung auszustellen (Handwerkskarte). In die Handwerkskarte sind einzutragen der Name und die Anschrift des Inhabers eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Betriebssitz, das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk und bei Ausübung mehrerer zulassungspflichtiger Handwerke diese Handwerke sowie der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle. In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist zusätzlich der Name des Betriebsleiters, des für die technische Leitung verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters oder des Leiters eines Nebenbetriebes einzutragen. Die Höhe der für die Ausstellung der Handwerkskarte zu entrichtenden Gebühr wird durch die Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde bestimmt.

Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Eintragung in die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen; gleichzeitig und in gleicher Weise hat sie dies der Industrie- und Handelskammer mitzuteilen, wenn der Gewerbetreibende dieser angehört.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Eintragung in die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen; gleichzeitig und in gleicher Weise hat sie dies der Industrie- und Handelskammer mitzuteilen, wenn der Gewerbetreibende dieser angehört.

Gegen die Entscheidung über die Eintragung eines der Industrie- und Handelskammer angehörigen Gewerbetreibenden in die Handwerksrolle steht neben dem Gewerbetreibenden auch der Industrie- und Handelskammer der Verwaltungsrechtsweg offen.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt II zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer Gewerbe mit diesen Gewerben einzutragen sind. § 6 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

Auf zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe finden § 10 Abs. 1, die §§ 11, 12, 13 Abs. 1 bis 3, 5, §§ 14, 15 und 17 entsprechend Anwendung. § 5a Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob die Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien oder eines handwerksähnlichen Gewerbes vorliegen.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. Wenn die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle vorliegen, ist die Eintragung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen vorzunehmen. Hat die Handwerkskammer nicht innerhalb der Frist des Satzes 2 eingetragen, gilt die Eintragung als erfolgt. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion gelten entsprechend.

(2) Über die Eintragung in die Handwerksrolle hat die Handwerkskammer eine Bescheinigung auszustellen (Handwerkskarte). In die Handwerkskarte sind einzutragen der Name und die Anschrift des Inhabers eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Betriebssitz, das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk und bei Ausübung mehrerer zulassungspflichtiger Handwerke diese Handwerke sowie der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle. In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist zusätzlich der Name des Betriebsleiters, des für die technische Leitung verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters oder des Leiters eines Nebenbetriebes einzutragen. Die Höhe der für die Ausstellung der Handwerkskarte zu entrichtenden Gebühr wird durch die Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde bestimmt.

Ein in die Handwerksrolle eingetragener Gewerbetreibender kann die Löschung mit der Begründung, dass der Gewerbebetrieb kein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, erst nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Eintragung und nur dann beantragen, wenn sich die Voraussetzungen für die Eintragung wesentlich geändert haben. Satz 1 gilt für den Antrag der Industrie- und Handelskammer nach § 13 Abs. 2 entsprechend.

Ist einem Gewerbetreibenden die Eintragung in die Handwerksrolle abgelehnt worden, so kann er die Eintragung mit der Begründung, daß der Gewerbebetrieb nunmehr Handwerksbetrieb ist, erst nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung und nur dann beantragen, wenn sich die Voraussetzungen für die Ablehnung wesentlich geändert haben.

(1) Die in der Handwerksrolle eingetragenen oder in diese einzutragenden Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Handwerkskammer die für die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderliche Auskunft über Art und Umfang ihres Betriebs, über die Betriebsstätte, über die Zahl der im Betrieb beschäftigten gelernten und ungelernten Personen und über handwerkliche Prüfungen des Betriebsinhabers und des Betriebsleiters sowie über die vertragliche und praktische Ausgestaltung des Betriebsleiterverhältnisses zu erteilen sowie auf Verlangen sämtliche Dokumente vorzulegen, die zur Prüfung der Eintragung in die Handwerksrolle und zur Aufrechterhaltung der Eintragung in der Handwerksrolle erforderlich sind. Auskünfte, Nachweise und Informationen, die für die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, dürfen von der Handwerkskammer nicht, auch nicht für Zwecke der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, verwertet werden. Die Handwerkskammer kann für die Erteilung der Auskunft eine Frist setzen.

(2) Die Beauftragten der Handwerkskammer sind nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 der Gewerbeordnung befugt, zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Sofern ein Gewerbetreibender ohne Angabe von Name und Anschrift unter einem Telekommunikationsanschluß Handwerksleistungen anbietet und Anhaltspunkte dafür bestehen, daß er den selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausübt, ist der Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung verpflichtet, den Handwerkskammern auf Verlangen Namen und Anschrift des Anschlußinhabers unentgeltlich mitzuteilen.

Auf zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe finden § 10 Abs. 1, die §§ 11, 12, 13 Abs. 1 bis 3, 5, §§ 14, 15 und 17 entsprechend Anwendung. § 5a Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob die Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien oder eines handwerksähnlichen Gewerbes vorliegen.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Zur Vertretung der Interessen des Handwerks werden Handwerkskammern errichtet; sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(2) Zur Handwerkskammer gehören die Inhaber eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks sowie die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und die Lehrlinge dieser Gewerbetreibenden.

(3) Zur Handwerkskammer gehören auch Personen, die im Kammerbezirk selbständig eine gewerbliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ausüben, wenn

1.
sie die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt haben,
2.
die betreffende Tätigkeit Bestandteil der Erstausbildung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk war und
3.
die Tätigkeit den überwiegenden Teil der gewerblichen Tätigkeit ausmacht.
Satz 1 gilt entsprechend auch für Personen, die ausbildungsvorbereitende Maßnahmen erfolgreich absolviert haben, wenn diese Maßnahmen überwiegend Ausbildungsinhalte in Ausbildungsordnungen vermitteln, die nach § 25 erlassen worden sind und insgesamt einer abgeschlossenen Gesellenausbildung im Wesentlichen entsprechen.

(4) Absatz 3 findet nur unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Tätigkeit in einer dem Handwerk entsprechenden Betriebsform erbracht wird. Satz 1 und Absatz 3 gelten nur für Gewerbetreibende, die erstmalig nach dem 30. Dezember 2003 eine gewerbliche Tätigkeit anmelden. Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 ihres Bezirks nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt IV zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe einzutragen sind (Verzeichnis der Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 der Handwerksordnung).

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Handwerkskammern zu errichten und die Bezirke der Handwerkskammern zu bestimmen; die Bezirke sollen sich in der Regel mit denen der höheren Verwaltungsbehörde decken. Wird der Bezirk einer Handwerkskammer nach Satz 1 geändert, muss eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen, welche der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde bedarf. Können sich die beteiligten Handwerkskammern hierüber nicht einigen, so entscheidet die oberste Landesbehörde.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt II zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer Gewerbe mit diesen Gewerben einzutragen sind. § 6 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

Die Vorschriften dieses Gesetzes für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks gelten auch

1.
für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in denen Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden,
2.
für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Versorgungs- oder sonstigen Betrieb der in Nummer 1 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Stellen verbunden sind,
3.
für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden sind.

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. Wenn die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle vorliegen, ist die Eintragung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen vorzunehmen. Hat die Handwerkskammer nicht innerhalb der Frist des Satzes 2 eingetragen, gilt die Eintragung als erfolgt. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion gelten entsprechend.

(2) Über die Eintragung in die Handwerksrolle hat die Handwerkskammer eine Bescheinigung auszustellen (Handwerkskarte). In die Handwerkskarte sind einzutragen der Name und die Anschrift des Inhabers eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Betriebssitz, das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk und bei Ausübung mehrerer zulassungspflichtiger Handwerke diese Handwerke sowie der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle. In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist zusätzlich der Name des Betriebsleiters, des für die technische Leitung verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters oder des Leiters eines Nebenbetriebes einzutragen. Die Höhe der für die Ausstellung der Handwerkskarte zu entrichtenden Gebühr wird durch die Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde bestimmt.

Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Eintragung in die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen; gleichzeitig und in gleicher Weise hat sie dies der Industrie- und Handelskammer mitzuteilen, wenn der Gewerbetreibende dieser angehört.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Eintragung in die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen; gleichzeitig und in gleicher Weise hat sie dies der Industrie- und Handelskammer mitzuteilen, wenn der Gewerbetreibende dieser angehört.

Gegen die Entscheidung über die Eintragung eines der Industrie- und Handelskammer angehörigen Gewerbetreibenden in die Handwerksrolle steht neben dem Gewerbetreibenden auch der Industrie- und Handelskammer der Verwaltungsrechtsweg offen.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt II zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer Gewerbe mit diesen Gewerben einzutragen sind. § 6 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

Auf zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe finden § 10 Abs. 1, die §§ 11, 12, 13 Abs. 1 bis 3, 5, §§ 14, 15 und 17 entsprechend Anwendung. § 5a Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob die Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien oder eines handwerksähnlichen Gewerbes vorliegen.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. Wenn die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle vorliegen, ist die Eintragung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen vorzunehmen. Hat die Handwerkskammer nicht innerhalb der Frist des Satzes 2 eingetragen, gilt die Eintragung als erfolgt. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion gelten entsprechend.

(2) Über die Eintragung in die Handwerksrolle hat die Handwerkskammer eine Bescheinigung auszustellen (Handwerkskarte). In die Handwerkskarte sind einzutragen der Name und die Anschrift des Inhabers eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Betriebssitz, das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk und bei Ausübung mehrerer zulassungspflichtiger Handwerke diese Handwerke sowie der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle. In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist zusätzlich der Name des Betriebsleiters, des für die technische Leitung verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters oder des Leiters eines Nebenbetriebes einzutragen. Die Höhe der für die Ausstellung der Handwerkskarte zu entrichtenden Gebühr wird durch die Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde bestimmt.

Ein in die Handwerksrolle eingetragener Gewerbetreibender kann die Löschung mit der Begründung, dass der Gewerbebetrieb kein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, erst nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Eintragung und nur dann beantragen, wenn sich die Voraussetzungen für die Eintragung wesentlich geändert haben. Satz 1 gilt für den Antrag der Industrie- und Handelskammer nach § 13 Abs. 2 entsprechend.

Ist einem Gewerbetreibenden die Eintragung in die Handwerksrolle abgelehnt worden, so kann er die Eintragung mit der Begründung, daß der Gewerbebetrieb nunmehr Handwerksbetrieb ist, erst nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung und nur dann beantragen, wenn sich die Voraussetzungen für die Ablehnung wesentlich geändert haben.

(1) Die in der Handwerksrolle eingetragenen oder in diese einzutragenden Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Handwerkskammer die für die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderliche Auskunft über Art und Umfang ihres Betriebs, über die Betriebsstätte, über die Zahl der im Betrieb beschäftigten gelernten und ungelernten Personen und über handwerkliche Prüfungen des Betriebsinhabers und des Betriebsleiters sowie über die vertragliche und praktische Ausgestaltung des Betriebsleiterverhältnisses zu erteilen sowie auf Verlangen sämtliche Dokumente vorzulegen, die zur Prüfung der Eintragung in die Handwerksrolle und zur Aufrechterhaltung der Eintragung in der Handwerksrolle erforderlich sind. Auskünfte, Nachweise und Informationen, die für die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, dürfen von der Handwerkskammer nicht, auch nicht für Zwecke der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, verwertet werden. Die Handwerkskammer kann für die Erteilung der Auskunft eine Frist setzen.

(2) Die Beauftragten der Handwerkskammer sind nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 der Gewerbeordnung befugt, zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Sofern ein Gewerbetreibender ohne Angabe von Name und Anschrift unter einem Telekommunikationsanschluß Handwerksleistungen anbietet und Anhaltspunkte dafür bestehen, daß er den selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausübt, ist der Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung verpflichtet, den Handwerkskammern auf Verlangen Namen und Anschrift des Anschlußinhabers unentgeltlich mitzuteilen.

Auf zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe finden § 10 Abs. 1, die §§ 11, 12, 13 Abs. 1 bis 3, 5, §§ 14, 15 und 17 entsprechend Anwendung. § 5a Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob die Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien oder eines handwerksähnlichen Gewerbes vorliegen.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Zur Vertretung der Interessen des Handwerks werden Handwerkskammern errichtet; sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(2) Zur Handwerkskammer gehören die Inhaber eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks sowie die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und die Lehrlinge dieser Gewerbetreibenden.

(3) Zur Handwerkskammer gehören auch Personen, die im Kammerbezirk selbständig eine gewerbliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ausüben, wenn

1.
sie die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt haben,
2.
die betreffende Tätigkeit Bestandteil der Erstausbildung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk war und
3.
die Tätigkeit den überwiegenden Teil der gewerblichen Tätigkeit ausmacht.
Satz 1 gilt entsprechend auch für Personen, die ausbildungsvorbereitende Maßnahmen erfolgreich absolviert haben, wenn diese Maßnahmen überwiegend Ausbildungsinhalte in Ausbildungsordnungen vermitteln, die nach § 25 erlassen worden sind und insgesamt einer abgeschlossenen Gesellenausbildung im Wesentlichen entsprechen.

(4) Absatz 3 findet nur unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Tätigkeit in einer dem Handwerk entsprechenden Betriebsform erbracht wird. Satz 1 und Absatz 3 gelten nur für Gewerbetreibende, die erstmalig nach dem 30. Dezember 2003 eine gewerbliche Tätigkeit anmelden. Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 ihres Bezirks nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt IV zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe einzutragen sind (Verzeichnis der Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 der Handwerksordnung).

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Handwerkskammern zu errichten und die Bezirke der Handwerkskammern zu bestimmen; die Bezirke sollen sich in der Regel mit denen der höheren Verwaltungsbehörde decken. Wird der Bezirk einer Handwerkskammer nach Satz 1 geändert, muss eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen, welche der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde bedarf. Können sich die beteiligten Handwerkskammern hierüber nicht einigen, so entscheidet die oberste Landesbehörde.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt II zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer Gewerbe mit diesen Gewerben einzutragen sind. § 6 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

Die Vorschriften dieses Gesetzes für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks gelten auch

1.
für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in denen Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden,
2.
für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Versorgungs- oder sonstigen Betrieb der in Nummer 1 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Stellen verbunden sind,
3.
für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden sind.

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.