Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Jan. 2013 - 6 S 1968/12

bei uns veröffentlicht am16.01.2013

Tenor

Auf den Antrag der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. August 2012 - 3 K 882/12 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11. April 2012 wird ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsgegner angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin betreibt die Internetseite ..., über die das - jeweils Onlineglücksspiele in Form von Sportwetten, Casinospielen und Poker umfassende - Angebot zunächst der Firma ..., später der Firma ... verlinkt ist.
Mit auf § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GlüStV in der bis zum 30.06.2012 gültigen Fassung (im Folgenden: GlüStV a.F.) gestützten Verfügung vom 11.04.2012 untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Antragstellerin jegliche Werbung in Baden-Württemberg für unerlaubtes Glücksspiel, insbesondere für die Firma ..., gab ihr auf, bereits begonnene Werbemaßnahmen einzustellen (Ziff. 1 der Verfügung) und die Einstellung der Werbetätigkeiten dem Regierungspräsidium Karlsruhe schriftlich mitzuteilen (Ziff. 2). Für den Fall, dass die Antragstellerin dieser Verpflichtung bis zwei Wochen nach Bekanntgabe der Verfügung nicht nachgekommen sein sollte, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht (Ziff. 3).
Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 5 Abs. 4 GlüStV a.F. sei Werbung für unerlaubtes Glücksspiel verboten. § 5 Abs. 3 GlüStV a.F. verbiete jegliche Werbung im Internet für Glücksspiel. Hiergegen verstoße die Antragstellerin durch die Verwendung des verlinkten Internetlogos der Firma ... Die Firma ... verfüge über keine Erlaubnis für die Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten und anderen Glücksspielen in Baden-Württemberg. Der Erteilung einer solchen Erlaubnis stehe das staatliche Glücksspielmonopol entgegen. Unabhängig davon könne eine Erlaubnis u.a. deshalb nicht erteilt werden, weil die Firma ... ihre Glücksspiele unter Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. über das Internet anbiete.
Die Antragstellerin hat hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben (3 K 881/12) und beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Verfügung anzuordnen. Mit Beschluss vom 27.08.2012 hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden Beschwerde.
Die Antragstellerin hat auf Anfrage mitgeteilt, dass sie Vollstreckungsschutz nur ex nunc begehrt.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat Erfolg. Die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), geben dem Senat Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern und auf den Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 11.04.2012 im tenorierten Umfang anzuordnen.
Der Senat kann dabei seiner Prüfung ausschließlich die Rechtslage ab Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags zum 01.07.2012 (Gesetz zu dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland) und zu dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder vom 26.06.2012, GBl. 2012 S. 385 in Verbindung mit der Bekanntmachung des Staatsministeriums über das Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags vom 10.07.2012, GBl. 2012 S. 515, im Folgenden: GlüStV n.F.) zugrundelegen. Zwar kommt es für die Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgeblich auf die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin erhobenen Klage an, deren Gegenstand die einen Dauerverwaltungsakt darstellende Verfügung des Antragsgegners vom 11.04.2012 im gesamten Zeitraum seit ihrem Erlass ist, nachdem die Antragstellerin bislang ihren Klageantrag nicht zeitlich begrenzt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2012 - 8 B 62/11 -, NVwZ 2012, 510). Die angefochtene Verfügung trifft auch eine unbefristete Regelung, die selbst für den Fall einer Änderung der Sach- und Rechtslage Fortgeltung beansprucht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.10.2012 - 8 B 61-63/12 -, juris). Ihre Rechtmäßigkeit bestimmt sich dabei nach der Sach- und Rechtslage zum jeweiligen Zeitpunkt innerhalb des Wirksamkeitszeitraums und kann daher zeitabschnittsweise geprüft und beurteilt werden (BVerwG, a.a.O.). Die Antragstellerin macht aber Vollstreckungsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO im Beschwerdeverfahren ausdrücklich nur für die Zukunft geltend, so dass in diesem Verfahren auch nur die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin erhobenen Klage ex nunc und damit unter Zugrundelegung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags zu beurteilen sind. Es bedarf vor diesem Hintergrund auch keiner Entscheidung, ob die Wirkungen des vorliegenden Beschlusses, der grundsätzlich ex tunc wirken würde, in zeitlicher Hinsicht auch deshalb auf den Zeitpunkt seiner Zustellung an den Antragsgegner zu beschränken sind, weil von der angefochtenen Verfügung für die Vergangenheit keine der Antragstellerin nachteiligen Rechtswirkungen mehr ausgehen, sich die Anfechtungsklage mithin insofern erledigt haben könnte und es deshalb insoweit schon am Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage fehlen würde oder ob solche Rechtswirkungen noch bestehen und diese auch die rückwirkende Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würden, vorausgesetzt die - für den Zeitraum vor dem 01.07.2012 am Maßstab des alten Glücksspielstaatsvertrages zu messende - angefochtene Verfügung würde sich auch für diesen Zeitraum als rechtswidrig erweisen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 19.11.2012 - 6 S 342/12 -, juris ).
Jedenfalls für den hier entscheidungserheblichen Zeitraum wird die Anfechtungsklage der Antragstellerin voraussichtlich Erfolg haben.
Die angegriffene Verfügung erweist sich dabei - ohne zeitliche Einschränkung - bereits insofern als ermessensfehlerhaft, als mit ihr Werbung für nicht von der Firma ... angebotenes unerlaubtes Glücksspiel untersagt wurde bzw. deren Einstellung verlangt wurde. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV a.F. kann der Antragsgegner die erforderlichen Anordnungen zur Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag begründeten Verpflichtungen erlassen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung beabsichtigt hatte, Werbung für andere Anbieter zu machen, hat der Antragsgegner nicht ermittelt. Sie sind auch nicht ersichtlich gewesen. Damit hat der Antragsgegner aber insofern sein Entschließungsermessen entgegen dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung (§ 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt; denn es bestand bereits kein Anlass für ein behördliches Einschreiten (vgl. Senat, a.a.O.).
10 
Soweit sich die angefochtene Verfügung auf Werbemaßnahmen für die Firma ... bezieht, erweist sie sich jedenfalls für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum als ermessensfehlerhaft, weil die Ermessenserwägungen der veränderten Rechtslage auf Grund des Inkrafttretens des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags nicht Rechnung tragen. Die angefochtene Verfügung trifft, wie bereits ausgeführt, eine unbefristete Regelung, die auch für den vorliegenden Fall einer Änderung der Rechtslage Fortgeltung beansprucht. Ihre Rechtmäßigkeit bestimmt sich dabei nach der Rechtslage zum jeweiligen Zeitpunkt innerhalb des Wirksamkeitszeitraums und kann daher zeitabschnittsweise geprüft und beurteilt werden. Liegt wie hier eine Ermessensentscheidung vor und ändert sich der rechtliche Rahmen für die untersagten Tätigkeiten, muss die Untersagungsverfügung in ihren Erwägungen zum Ermessen, das sich am gesetzlichen Zweck der Ermächtigung zu orientieren hat (§ 114 Satz 1 VwGO), die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigen, um (weiterhin) rechtmäßig zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 2.10 -, NVwZ 2011, 1328). Hieran fehlt es. Die Berücksichtigung der veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen könnte - was vorliegend aber nicht erfolgt ist - im Rahmen der Ermessenserwägungen dadurch geschehen, dass gesetzliche Änderungen einschlägiger materiell-rechtlicher Vorschriften bereits im Entwurfsstadium als ermessensrelevante Gesichtspunkte berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.10.2012 - 8 B 61-63/12 -, a.a.O.). Ob auch das (spätere) Nachschieben und Ersetzen von Ermessenserwägungen mit Blick auf die geänderte Rechtslage verwaltungsverfahrensrechtlich möglich ist und im Verwaltungsprozess berücksichtigt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. dazu BVerwG, a.a.O.). Denn entsprechende, tragfähige Erwägungen hat der Antragsgegner auch nachträglich nicht angestellt (s. dazu Senat, a.a.O.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 10.12.2012 - 3335/11 -, juris).
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Die angefochtene Verfügung trägt darüber hinaus auch der Veränderung der Sachlage nicht Rechnung. Denn die Antragstellerin unterhält unstreitig keine Vertragsbeziehungen zur Firma ... mehr.
12 
Ginge man demgegenüber davon aus, dass der Antragsgegner zulässigerweise einen von ihm angenommenen konkreten Verstoß gegen glücksspielrechtliche Vorschriften zum Anlass nehmen dürfte, entsprechendes Fehlverhalten allgemein - und damit insoweit nur die Gesetzeslage wiederholend - zu untersagen, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Die Verfügung würde dann zwar auch und in rechtmäßiger Weise die Werbung der Antragstellerin für die Firma ... umfassen. Der Antragsgegner hätte aber auch dann weder der veränderten Rechtslage noch der veränderten Sachlage Rechnung getragen. Er hätte insbesondere das Angebot der Firma ... nicht am Maßstab des Ersten Glücksspieländerungsvertrags geprüft.
13 
Soweit der Antragsgegner unter Berufung auf § 3 Abs. 4 Satz 2 LGlüG (Landesglücksspielgesetz vom 20.11.2012, GBl. , S. 604), wonach die zuständige Behörde u.a. die Werbung für unerlaubtes Glücksspiel untersagen soll, geltend macht, ein Ermessen verbleibe ihr damit nur in atypischen Fällen, vorliegend sei aber ein Standardfall gegeben, weshalb die Behörde keinen Ermessensspielraum habe und der angegriffenen Verfügung damit nicht entgegengehalten werden könne, sie leide an einem Ermessensfehler, weil sie die veränderte Sach- und Rechtslage nicht berücksichtige, greift dies nicht durch. § 3 Abs. 4 Satz 2 LGlüG entbindet die zuständige Behörde bei auf § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 GlüStV (der eine Ermessensentscheidung vorsieht) gestützten Verfügungen nicht davon, eine Ermessensentscheidung zu treffen, sondern schränkt lediglich ihr Entschließungsermessen ein. Die gerichtlich voll überprüfbare Einordnung als Standardfall ist Teil der Ermessensausübung (vgl. zum Ganzen Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. m, § 40 Rn. 41 ff.). Ist wie hier die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung zeitabschnittsweise zu beurteilen und ändert sich die Sach- und Rechtslage, stellt sich auch die Frage nach der Atypik neu.
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
15 
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Verfügung, mit der ihr die Internetwerbung für unerlaubtes Glücksspiel untersagt wird.
Die Antragstellerin betreibt die populäre deutschsprachige Nachrichten-Internetseite www...de. Auf dieser Internetseite wird auf die von der Fa. ... betriebene Internetseite www...de aufmerksam gemacht. Unter anderem erscheinen auf bestimmten Unterseiten Banner mit der Aufschrift „UND BIS ZU EUR1.000 CASHBACK - JETZT ANMELDEN - ...“. Ferner wird beim Abspielen der Nachrichtenvideos ein Logo mit dem Inhalt „www...de“ eingeblendet. Durch ein Ansteuern des Banners und des Logos erreicht man die angepriesene Internetseite, auf der neben Sportwetten auch Casino- und Pokerspiele angeboten werden.
Nach Anhörung der Antragstellerin untersagte der Antragsgegner dieser mit Verfügung vom 11.04.2012 jegliche Werbung für unerlaubtes Glücksspiel, insbesondere für die Fa. ... in Baden-Württemberg. Bereits begonnene Werbemaßnahmen seien einzustellen (Ziff. 1). Die Einstellung der Werbetätigkeit sei dem Antragsgegner schriftlich mitzuteilen (Ziff. 2). Für den Fall, dass die Antragstellerin den Verpflichtungen aus den Ziff. 1 und 2 nicht binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Verfügung nachkomme, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht (Ziff. 3). Ferner wurde eine Gebühr in Höhe von 500,-- EUR festgesetzt (Ziff. 5). Der Antragsgegner begründete seine Entscheidung damit, dass er gemäß § 9 GlüStV darüber zu wachen habe, dass in Baden-Württemberg kein unerlaubtes Glücksspiel stattfinde und die Werbung hierfür unterbleibe. Die Antragstellerin werbe hier für unerlaubtes Glücksspiel. Das Angebot der Fa. ... sei nicht nur unerlaubt, es könne auch keine Erlaubnis erteilt werden. Das Internetwerbeverbot gelte unabhängig von der Frage der Vereinbarkeit des Glücksspielmonopols mit Unions- oder Verfassungsrecht. Aus der besonderen Rechtslage in Schleswig-Holstein folge nicht, dass das Internetwerbeverbot inkohärent sei. In welcher Form die Antragstellerin dem Verbot nachkomme, werde ihr überlassen. Sie könne beispielsweise durch Geolokalisation ihre Internetseite nur Besuchern außerhalb Baden-Württembergs zugänglich machen. Ihr sei jedoch auch die Entfernung der Werbung von ihrer Internetseite zumutbar.
Die Antragstellerin hat am 16.04.2012 Klage erhoben und am selben Tag den vorliegenden Antrag gestellt. Sie begründet diesen wie folgt: Die Klage der Antragstellerin sei nach der jüngsten Entwicklung der verwaltungsbehördlichen Praxis und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung offensichtlich begründet. Danach werde das in § 5 Abs. 4 GlüStV enthaltene Werbeverbot einhellig für unionsrechtswidrig und damit für unanwendbar gehalten und deswegen die Vollziehung ausgesetzt bzw. die aufschiebende Wirkung angeordnet. Hintergrund dieser Entwicklung seien die unzulässige Werbepraxis der staatlichen Glücksspielträger und der Umstand, dass die Glücksspielaufsichten gegen diese nicht in dem erforderlichen Umfange vorgingen. Beispielhaft verweist die Antragstellerin auf die Praxis von Nordwest Lotto Schleswig-Holstein, das sämtliche Spielmöglichkeiten über das Internet vertreibe. Ferner verweist sie auf ein von Oddset mit Borussia Dortmund geschlossenes Sponsorenpaket, das auch im Internet beworben werde. Auch werde der Eurojackpot auf der Internetseite von Lotto Bayern plakativ und aggressiv beworben. Ferner wird auf die Feststellungen von Urteilen des OVG NRW und des BayVGH verwiesen. Die Vollzugspraxis in Baden-Württemberg dürfe aber nicht von der in Nordrhein-Westfalen und Bayern abweichen. Insbesondere komme es nicht nur auf die Rechtslage in Baden-Württemberg an. Im Übrigen sei der als Landesrecht fortgeltende Glücksspielstaatsvertrag schon mangels Notifizierung aus unionsrechtlichen Gründen unanwendbar. Die Notifizierungspflicht sei bereits durch die Ausdehnung des zeitlichen Anwendungsbereichs ausgelöst worden. Außerdem sei die Zwangsgeldandrohung zu unbestimmt. Aus ihr ergebe sich nicht, ob und in welcher Höhe das Zwangsgeld auch dann fällig werde, wenn nur eine der beiden Verpflichtungen erfüllt werde.
Sie beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagungsanordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.04.2012 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er macht geltend: Das von der Antragstellerin beworbene Glücksspiel sei unerlaubt, weil der beworbene Anbieter nicht über eine Erlaubnis verfüge und eine solche auch nicht erteilt werden könne. Das Werbeverbot sei unabhängig von der Wirksamkeit des Glücksspielmonopols verfassungs- und unionsrechtlich gültig. Insbesondere genüge es dem Kohärenzerfordernis. Dieses sei eng auszulegen. Aus der in ihrer Gesamtheit zu würdigenden Geschäftstätigkeit der staatlichen Glücksspielanbieter folge keine Inkohärenz, weil diese keine auf Expansion gerichtete Geschäftspolitik betrieben und durch Werbung diese Expansionspolitik förderten. Dies ergebe sich schon aus den rückläufigen Umsatzzahlen. Auch die Werbung der Monopolisten liege unterhalb dessen, was unionsrechtlich zulässig sei. Einer Notifizierung habe es nicht bedurft, weil kein neues Recht geschaffen worden, sondern lediglich eine bestehende gesetzliche Regelung verlängert worden sei. Die Zwangsgeldandrohung sei nicht unbestimmt. Es sei zulässig, dass sich diese auf mehrere Verpflichtungen beziehe. Es werde ein einheitliches Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR zur Durchsetzung jedes einzelnen in der Verfügung enthaltenen Ge- bzw. Verbots angedroht.
10 
Dem Gericht liegen die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze in diesem Verfahren sowie die Akten des Hauptsacheverfahrens 3 K 881/12, ferner die Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten verwiesen.
II.
11 
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
12 
Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative, Abs. 2 Nr. 4 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung ist maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abzustellen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein gebotene summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
13 
Hiernach überwiegt das behördliche Vollzugsinteresse das von der Antragstellerin geltend gemachte private Aufschubinteresse. Denn die von der Antragstellerin am 16.04.2012 erhobene Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.04.2012 hat voraussichtlich keinen Erfolg. Bei summarischer Prüfung ergeben sich derzeit keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Verfügung.
I.
14 
Dies gilt zunächst, soweit in der angefochtenen Verfügung jegliche Werbung für unerlaubtes Glücksspiel untersagt wird, insbesondere für die Fa. ... in Baden-Württemberg (Ziff. 1).
15 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, weil der streitgegenständliche Bescheid als Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.12.2009 - 6 S 1110/07 -, ZfWG 2010, 24; Beschl. v. 28.03.2007 - 6 S 1972/06 -, NVwZ 2007, 724). Damit ist die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung anhand der am Tag der Entscheidung geltenden Rechtsvorschriften, also anhand des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) zu beurteilen. Dieser gilt in Baden-Württemberg seit dem 01.07.2012. Durch das baden-württembergische Gesetz zu dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und zu dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (Zustimmungsgesetz zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag - ZustG zum Ersten GlüÄndStV) vom 26.06.2012 (GBl. 2012, S. 385) hat das Land Baden-Württemberg dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag zugestimmt, Art. 2 Satz 1 ZustG zum Ersten GlüÄndStV. Dieses Zustimmungsgesetz zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag wurde am 26.06.2012 ausgefertigt, am 29.06.2012 verkündet und ist gemäß seines Art. 3 Abs. 1 Satz 1 am Tag nach seiner Verkündung - also am 30.06.2012 - in Kraft getreten. Damit ist in Baden-Württemberg am 01.07.2012 auch der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag in Kraft getreten, weil am 30.06.2012 die erforderlichen 13 Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt hinterlegt worden waren (vgl. Pressemitteilung Nr. 334/2012 des sachsen-anhaltinischen Staatsministeriums vom 30.06.2012), Art. 2 Abs. 1 Erster GlüÄndStV. Das Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag wird dabei auch nicht etwa durch die in Art. 3 Abs. 2 ZustG zum Ersten GlüÄndStV vorgesehene, auf den Tag des Inkrafttretens bezogene Bekanntgabepflicht in Frage gestellt. Dieser Bestimmung kommt keine für das Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag konstitutive Bedeutung zu, weil sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits eindeutig aus Art. 2 Abs. 1 Erster GlüÄndStV selbst ergibt. Spätestens mit der Ratifizierung und Hinterlegung sämtlicher Ratifikationsurkunden hat das Land Baden-Württemberg seine Dispositionsbefugnis über die Frage des Inkrafttretens verloren. Bei der in Art. 3 Abs. 2 ZustG zum Ersten GlüÄndStV begründeten Veröffentlichungspflicht kann es sich daher nur um eine deklaratorische handeln, die unabhängig von der Frage des Inkrafttretens besteht.
16 
Nicht entscheidend kommt es damit auf den Vortrag der Antragstellerin zur Rechtslage - insbesondere zur Verletzung der unionsrechtlichen Notifizierungspflicht - nach dem zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag (vgl. für Baden-Württemberg Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007, GBl. S. 571) an, dessen Regelungen gemäß der Bekanntmachung des Innenministeriums vom 19.12.2011 (GBl. v 25.01.2012 S. 17) ab dem 01.01.2012 im Range einfachen Landesrechts fortgalten. Denn diese Regelungen sind gemäß der staatsvertraglichen Regelung in Art. 2 Abs. 4 Erster GlüÄndStV, jedenfalls aber durch das landesrechtliche Inkrafttreten einer neuen Regelung im Zustimmungsgesetz zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und dem dadurch bewirkten Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages („Lex posterior derogat legi priori“) außer Kraft getreten.
17 
Die Untersagung jeglicher Werbung für unerlaubtes Glücksspiel, insbesondere für die Fa. ... in Baden-Württemberg, findet ihre Rechtsgrundlage voraussichtlich in § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 Erster GlüÄndStV. Danach kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die zur Erfüllung der Glücksspielaufsicht erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen; sie kann insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Aller Voraussicht nach liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser wirksamen Rechtsgrundlage vor.
18 
1) Die Antragstellerin wirbt nach derzeitiger Erkenntnislage für unerlaubtes Glücksspiel, § 5 Abs. 5 Erster GlüÄndStV.
19 
Bei den von der Fa. ... auf der der Internetseite www...de angebotenen Spielangebot handelt es sich voraussichtlich - wie von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt - um Glücksspiel, § 3 Abs. 1 Erster GlüÄndStV. Denn nach dieser Vorschrift liegt Glücksspiel dann vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Auf www...de werden neben Sportwetten auch Casino- und Pokerspiele angeboten. Diesen Angeboten ist gemeinsam, dass der Teilnehmer gegen Geld eine Gewinnchance erwirbt, auf die Realisierung dieser Chance aber keinen Einfluss hat.
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Die Antragstellerin dürfte auch für das von der Fa. ... auf der Internetseite www...de angebotene Glücksspiel werben. Durch das Darstellen des Banners, das Zeigen des Logos und die Verlinkung zur Internetseite www...de verfolgt die Antragstellerin erkennbar das Ziel, das Geschäftsmodell der Fa. ... zu fördern. Unerheblich ist dabei, ob und inwieweit die auf der Internetseite der Antragstellerin erzeugten Hinweise auf das Angebot der Fa. ... aktiv von der Antragstellerin geschaltet werden. Ausreichend für eine Werbetätigkeit ist es nämlich bereits, dass sie der Fa. ... den entsprechenden Raum zur Werbung zur Verfügung stellt, weil diese andernfalls dort nicht hätte auf sich aufmerksam machen können. Dies ist aber der Fall.
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Das von der Fa. ... auf der Internetseite www...de angebotene Glücksspiel dürfte auch unerlaubt sein.
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Es ist bereits formell rechtswidrig. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Erster GlüÄndStV dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des Landes veranstaltet und vermittelt werden. Über eine Erlaubnis der zuständigen Behörde Baden-Württembergs verfügt die Fa. ... nicht. Das von ihr veranstaltete Glücksspiel ist zudem auch öffentlich, § 3 Abs. 2 Erster GlüÄndStV. Danach liegt öffentliches Glücksspiel unter anderem dann vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht. Dies ist der Fall. Über das Internet ist das Glücksspielangebot einem großen, nicht geschlossenen Personenkreis zugänglich. Für die Anwendung dieses Erlaubnisvorbehalts kommt es dabei auch nicht auf die Verfassungs- und Unionsrechtskonformität des staatlichen Glücksspielmonopols an, so dass entsprechende Bedenken hiergegen im vorliegenden Zusammenhang irrelevant sind. Als „Allgemeine Vorschrift“ beansprucht der Erlaubnisvorbehalt Gültigkeit unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Monopols (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 - 8 C 13.09 -, NVwZ 2011, 549; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.08.2011 - 6 S 1695/11 -).
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Das von der Fa. ... angebotene Glücksspiel ist darüber hinaus auch noch aus einem weiteren Grund unerlaubt. Unabhängig davon, ob dieser als Betreiberin der Internetseite www...de bereits allein der bloß formelle Umstand entgegengehalten werden kann, dass er nicht über die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Erster GlüÄndStV erforderliche Erlaubnis zur Veranstaltung bzw. Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel verfügt, ist die Veranstaltung von öffentlichem Glücksspiel im Internet nämlich jedenfalls auch materiell illegal.
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Das auf der Seite www...de veranstaltete Glücksspiel verstößt voraussichtlich gegen das durch § 4 Abs. 4 Erster GlüÄndStV begründete Internetveranstaltungs- und Internetvermittlungsverbot. Danach ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Hieran ändert sich auch nicht deswegen etwas, weil seit Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages die Veranstaltung von Internetglücksspielen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein kann. Das Glücksspielangebot auf der Seite www.befair.com ist nämlich auch nach neuer Rechtslage nicht materiell legal. Es erweist sich auch danach nicht als genehmigungsfähig: Der Betreiber kann sich zunächst nicht auf § 4 Abs. 5 Erster GlüÄndStV berufen. Danach können die Länder zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten erlauben, wenn keine Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 vorliegen und weitere Voraussetzungen (Nr. 1 bis 5) erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen zählt unter anderem, dass Wetten und Lotterien nicht über dieselbe Internetdomain angeboten werden dürfen (Nr. 5). Hier fehlt es jedenfalls an der in § 4 Abs. 5 Nr. 5 Erster GlüÄndStV verlangten Voraussetzung, denn auf der Internetseite www...de werden neben Sportwetten auch Casino- und Pokerspiele angeboten. Die Betreiberin kann sich auch nicht auf § 10a i. V. m. §§ 4a ff. Erster GlüÄndStV berufen. Danach können Konzessionen für Sportwetten erteilt werden, die nach § 10a Abs. 4 Erster GlüÄndStV auch das Recht begründen, diese im Internet anzubieten. Allerdings ist es dem Gericht im Hinblick auf das der Konzessionierung zwingend vorgelagerte aufwändige Verwaltungsverfahren nach §§ 4a ff. Erster GlüÄndStV und im Hinblick auf die in § 10a Abs. 3 Erster GlüÄndStV festgelegte Höchstzahl von 20 Konzessionen verwehrt, die Frage der Erlaubnisfähigkeit des Angebotes der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu beurteilen.
25 
Für die Anwendung dieses in § 4 Abs. 4 Erster GlüÄndStV begründeten Internetverbots kommt es voraussichtlich nicht auf die Verfassungs- und Unionsrechtskonformität des staatlichen Glücksspielmonopols an, so dass hiergegen gerichtete Bedenken nicht verfangen. Das durch § 4 Abs. 4 Erster GlüÄndStV begründete Internetverbot gehört zu den „Allgemeinen Vorschriften“ im Glücksspieländerungsstaatsvertrag. Als solche beanspruchen sie Gültigkeit unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Monopols (zu den im Wesentlichen identischen Vorschriften §§ 4 Abs. 1, 4 GlüStV vgl. BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 8 C 5.10 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl v. 20.01.2011, - 6 S 1685/10 -, ZfWG 2011, 136; BayVGH, Beschl. v. 01.04.2011 - 10 CS 10.589 -, juris; NdsOVG, Beschl. v. 11.11.2010 - 11 MC 429/10 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 20.04.2012 - 13 E 64/12 -, juris).
26 
Das in §§ 4 Abs. 4 Erster GlüÄndStV begründete Internetverbot ist voraussichtlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. ausführlich hierzu: BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 8 C 5.10 -, juris). Es stellt eine zulässige, insbesondere verhältnismäßige Beschränkung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 -, juris; BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 - 8 C 15.09 -, juris). Es ist angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers geeignet und verhältnismäßig, problematisches Spielverhalten einzudämmen. Das Spielen per Internet zeichnet sich sowohl durch ein hohes Maß an Bequemlichkeit als auch durch eine zeitlich unbeschränkte Verfügbarkeit des Angebots aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 -, juris). Hinzu kommt der im Vergleich zur terrestrischen Spielveranstaltung höhere Abstraktionsgrad, der geeignet ist, das virtuelle Glücksspiel in der Wahrnehmung des Spielers aus seinem Bedeutungszusammenhang herauszulösen und dadurch die Tatsache des Einsatzes und den möglichen Verlust von Geld in den Hintergrund treten zu lassen. Ferner ist das durch diese Vorschriften begründete Internetverbot das geeignete Mittel, den im Rahmen der Suchtprävention besonders bedeutsamen Jugendschutz effektiv zu verwirklichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 -, juris). Der mit dem Internetverbot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit ist durch überragend wichtige Gemeinwohlziele - Schutz der Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendlicher, vor den Gefahren der Spielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität - gerechtfertigt. Selbst die schwerwiegenden Beschränkungen der unternehmerischen Tätigkeit, zu denen das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet führt, sind angesichts der Spielsuchtprävention und somit eines Gemeinwohlbelangs von hohem Rang nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008, - 1 BvR 928/08 -, juris).
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Das in § 4 Abs. 4 Erster GlüÄndStV begründete Internetverbot begegnet voraussichtlich auch keinen durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken (so auch BayVGH, Beschl. v. 07.03.2012 - 10 CS 10.1347 -, juris; a. A. möglicherweise OVG NRW v 30.11.2011 - 13 B 1331/11 -, juris). Das Internetverbot stellt eine zulässige Beschränkung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten - konkret der betroffenen Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 AEUV - dar. Der Europäische Gerichtshof billigt eine Maßnahme, mit der jedes Anbieten von Glücksspielen über das Internet verboten wird; er sieht diese grundsätzlich als geeignet an, die Ziele der Bekämpfung der Spielsucht sowie des Jugendschutzes zu verfolgen, auch wenn das Anbieten solcher Spiele über herkömmliche Kanäle zulässig bleibt. Begründet wird dies mit der Förderung der Spielsucht durch die leichte Zugänglichkeit des Internets, der potenziell großen Menge und Häufigkeit des Angebots, der Anonymität des Spielers und durch die fehlende soziale Kontrolle (EuGH, Urt. v. 08.09.2010, „Carmen Media Group Ltd.“ - C-46/08 -, juris; Urt. v. 08.09.2009, „Liga Portuguesa“ - C-42/07 -, NJW 2009, 3221). Das durch §§ 4 Abs. 4 Erster GlüÄndStV begründete Internetverbot genügt dabei dem vom Europäischen Gerichtshof geforderten Kohärenzkriterium, nach dem alle Glücksspielsektoren im Wege der Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 08.09.2010, „Carmen Media Group Ltd.“ - C-46/08 -, juris).
28 
Hiernach muss der Mitgliedstaat zum einen die Gemeinwohlziele, denen die die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Regelung dienen soll und die diese legitimieren sollen, im Anwendungsbereich der Regelung auch tatsächlich verfolgen; er darf nicht in Wahrheit andere Ziele - namentlich solche finanzieller Art - anstreben, welche die Beschränkung nicht legitimieren können (EuGH, Urt. v. 21.10.1999 - C-67/98, „Zenatti“ - Slg. 1999, I-7289, v. 06.11.2003, „Gambelli“ u.a. - C-243/01 -, juris, und v. 08.09.2010, „Carmen Media Ltd.“ - C-46/08 -, juris; vgl. BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 8 C 5/10 - , juris). Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren konterkariert werden (vgl. EuGH, Urt. v. 08.09.2010, „Markus Stoß“ - C-316/07 -, NVwZ 2010, 1409 und „Carmen Media Ltd.“ - C-46/08 -, juris; vgl. auch EuGH, Urt. v. 10.03.2009, C-169/07, Hartlauer - Slg. 2009, I-1721, Rn. 60). Zwar ist der Mitgliedstaat nicht verpflichtet, in sämtlichen Glücksspielsektoren dieselbe Politik zu verfolgen; das Kohärenzgebot ist kein Uniformitätsgebot. Es verlangt auch keine Optimierung der Zielverwirklichung. Das gewinnt Bedeutung namentlich in Mitgliedstaaten wie Deutschland, zu deren Verfassungsgrundsätzen eine bundesstaatliche Gliederung in Länder mit jeweils eigener Gesetzgebungsautonomie gehört. Jedoch dürfen in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedsstaates zuständig sind - nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt werden, die - sektorenübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (OVG NRW, Beschl. v. 20.04.2012 - 13 E 64/12 -, juris). Diesen Anforderungen genügt das Internetverbot voraussichtlich sowohl in Bezug auf den normativen Rahmen wie auch hinsichtlich der Anwendung desselben in der glücksspielbehördlichen Vollzugspraxis:
29 
Mit dem Internetverbot werden voraussichtlich tatsächlich Gemeinwohlziele verfolgt, die die mit ihm verbundenen Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zu legitimieren vermögen. Nach § 1 Erster GlüÄndStV geht es dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag um die Bekämpfung der Glücksspielsucht, Lenkung des Spielbetriebs, Jugend- und Spielerschutz, Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung von Glücksspiel und Verhinderung von Gefahren für die Integrität des Sports. Anlass für Zweifel daran, dass diese Ziele mit dem Internetverbot auch tatsächlich verfolgt werden, besteht nicht.
30 
Das Internetverbot wird voraussichtlich auch nicht durch andere Regelungen konterkariert. Es gilt unterschiedslos für alle unter den Glücksspieländerungsstaatsvertrag fallenden Glücksspielarten. Den hiervon zulässigen Ausnahmen (§§ 4 Abs. 5, 10a Erster GlüÄndStV) sind enge Grenzen gesetzt. Diese gewährleisten hinreichend, dass das grundsätzliche Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspiel im Internet nicht aufgehoben wird. So ist die Zulässigkeit von Sportwetten im Internet an die hohen Hürden des § 4 Abs. 5 Erster GlüÄndStV geknüpft. Insbesondere darf das Veranstalten oder Vermitteln von Sportwetten im Internet nicht den Zielen des § 1 Erster GlüÄndStV zuwiderlaufen. Ferner müssen minderjährige und gesperrte Spieler durch Identifizierungs- und Authentifizierungseinrichtungen geschützt werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 Erster GlüÄndStV), müssen Höchstsätze pro Spieler pro Monat gewahrt werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 Erster GlüÄndStV), müssen besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholungen ausgeschlossen sein (§ 4 Abs. 5 Nr. 3 Erster GlüÄndStV), muss ein Sozialkonzept vorgelegt werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 Erster GlüÄndStV) und dürfen Wetten und Lotterien nicht unter derselben Domain angeboten werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 Erster GlüÄndStV). Keine nennenswerte Relativierung erfährt das Internetverbot auch durch die in § 10a Erster GlüÄndStV (Experimentierklausel) vorgesehene Ausnahme vom Sportwettmonopol. Die Vergabe der danach vorgesehenen Lizenzen ist über das aufwändige Verfahren nach §§ 4a ff. Erster GlüÄndStV an die Bewältigung formaler Hürden geknüpft, die ebenfalls der Sicherstellung der in § 1 Erster GlüÄndStV formulierten Ziele dienen.
31 
An dieser kohärenten Ausgestaltung des normativen Rahmens des Internetverbots ändert voraussichtlich auch der Umstand nichts, dass in Schleswig-Holstein - anders als in den übrigen 15 Bundesländern - seit 01.01.2012 aufgrund des dort nunmehr geltenden Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels vom 20.10.2011 (GVOBl. 2011, 280, Glückspielgesetz - GlSpielG) unter bestimmten Voraussetzungen auch Internetglücksspiel erlaubt werden kann. Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass von der schleswig-holsteinischen Glücksspielaufsicht mittlerweile tatsächlich zwölf entsprechende Lizenzen vergeben worden sind.
32 
In Schleswig-Holstein und den anderen 15 Bundesländern werden aller Voraussicht nach dieselben Gemeinwohlziele verfolgt. Ausweislich § 1 GlSpielG dient das Glücksspielgesetz dem Jugend- und Spielerschutz, der ordnungsgemäße Durchführung der Glücksspiele, der Kanalisierung des Spielbetriebs und der Vorbeugung und Bekämpfung von Suchtgefahren. Die anderen Bundesländer verfolgen nach § 1 Erster GlüÄndStV aber - wie ausgeführt - im Kern dieselben Ziele.
33 
Die Kammer vermag voraussichtlich auch nicht zu erkennen, dass die in Schleswig-Holstein einerseits und in den übrigen Bundesländern andererseits eingesetzten Mittel die Erreichung dieser Ziele konterkarieren und sich gegenseitig widersprechen würden. Denn die Rechtslage in Schleswig-Holstein hat nicht zur Folge, dass das Internetverbot in den anderen Bundesländern zur Verwirklichung der mit ihm verfolgten Ziele tatsächlich nicht mehr beitragen kann, so dass seine Eignung zur Zielerreichung aufgehoben würde. Zum einen fällt der Sonderweg Schleswig-Holsteins gegenüber dem einheitlichen Vorgehen der anderen Bundesländer nicht besonders ins Gewicht. Dies gilt besonders mit Blick auf die Einwohnerzahlen, wo knapp unter 3 Mio. beinahe 80 Mio. Einwohner gegenüber stehen (unter Verweis auf die geringe Einwohnerzahl Schleswig-Holsteins auch OVG NRW, Beschl. v 20.04.2012 - 13 E 64/12 -, juris). Dies gilt ferner mit Blick darauf, dass das in Schleswig-Holstein erlaubte Internetglücksspiel aus den anderen Bundesländern nicht abgerufen werden kann. Insbesondere aber unterscheiden sich die Regelungen in Schleswig-Holstein und den anderen 15 Bundesländern qualitativ seit Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages nur noch in geringem Maße voneinander - insoweit hat die tendenziell liberalere Neuregelung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags die Kohärenzproblematik entschärft: Schleswig-Holstein setzt auf eine im Wege eines Genehmigungsverfahrens (vgl. § 4 GlSpielG) kontrollierte Freigabe des Internets. So sieht das Glücksspielgesetz für alle Glücksspielanbieter ein Verfahren über die Erteilung einer Genehmigung vor (vgl. § 4 GlSpielG zur Veranstaltungsgenehmigung im Allgemeinen, § 19 GlSpielG zur Veranstaltungsgenehmigung von Online-Casinospielen, § 20 GlSpielG zur Genehmigung als Wettunternehmer, § 23 GlSpielG zur Genehmigung für den Vertrieb von Wetten), wobei die Erteilung der Genehmigung stets an die Erfüllung der Ziele des § 1 GlSpielG (§ 4 Abs. 2 GlSpielG) und die Voraussetzungen der Sachkunde und Zuverlässigkeit geknüpft ist (§§ 4 Abs. 2, 19 Abs. 1 Nr. 2, 20 Abs. 2, 22 Abs. 1 Nr. 2, 23 Abs. 2 Nr. 2 GlSpielG). Hinzu kommen weitere Sicherungsmechanismen wie im behördlichen Ermessen stehende Widerrufstatbestände (§ 4 Abs. 7 GlSpielG) und zwingende Versagungsgründe (vgl. §§ 19 Abs. 2, 20 Abs. 3, 22 Abs. 2, 23 Abs. 3 GlSpielG). Von allen Anbietern zu erfüllen sind zudem umfangreiche Vorgaben an Spielerschutz (§ 25 GlSpielG), die Werbung (§ 26 GlSpielG) und den Schutz von Minderjährigen (§ 27 GlSpielG) sowie Sozialkonzepte zur Suchtprävention (§ 28 GlSpielG). Bei Sportwetten ist in jedem Fall auch das Einvernehmen des sog. Fachbeirats herzustellen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GlSpielG). Die anderen Bundesländer setzen im Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag auf eine insgesamt vergleichbare Regelungstechnik, bei der das grundsätzliche Internetverbot (§§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 3 Satz 1 Erster GlüÄndStV) durch Ausnahmen flexibilisiert wird. Vor diesem Hintergrund beschränken sich die Unterschiede zwischen Schleswig-Holstein und den anderen 15 Bundesländern - von einzelnen Regelungsmodalitäten abgesehen (vgl. hierzu im Einzelnen auch Windhoffer, DÖV 2012, 257) - im Wesentlichen darauf, dass Online-Casinospiele in Schleswig-Holstein erlaubt werden können, in den anderen 15 Bundesländern hingegen nicht. Aus diesem Unterschied folgt aber keine Konterkarierung der in Baden-Württemberg und den anderen Bundesländern zur Zielerreichung eingesetzten Mittel.
34 
Schließlich ergeben sich voraussichtlich auch aus der Vollzugspraxis keine Zweifel an der Wahrung des Kohärenzkriteriums. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Internetverbot tatsächlich keine Gemeinwohlziele verfolgt werden. Auch ergibt sich aus der genannten Vollzugspraxis nicht, dass die Glücksspielpolitik in anderen Glücksspielsektoren konterkariert würde. Ein unter dem Gesichtspunkt der Kohärenz relevanter Mangel der Vollstreckungspraxis könnte danach allenfalls dann zu bejahen sein, wenn das Internetverbot dadurch untergraben würde, dass die Glücksspielbehörden - staatliche oder private - Glücksspielveranstalter nicht hinreichend an unerlaubten Internetglücksspielangeboten hinderten. Diese Voraussetzung liegt aber nicht vor. Soweit die Antragstellerin sich auf die Geschäftstätigkeiten von Lotto Bayern, der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg, Oddset und die Feststellungen des Urteils des OVG NRW vom 29.09.2011 (- 4 A 17/08 -, juris) und des Urteils des BayVGH vom 12.01.2012 (- 10 BV 10.2505 -, juris) beruft, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass diese Glücksspiel im Internet zum Gegenstand haben. Gegenstand der genannten Urteile sind u.a. Jackpotwerbekampagnen, Werbekampagnen wie „Lotto-Hilft“, Pressemitteilungen über Lottogewinne und die öffentliche Ermittlung von Lottozahlen. Soweit die Antragstellerin sich auf die Onlinevertriebspraxis der Nordwest Lotto Schleswig-Holstein beruft, legt dies ebenfalls kein die Inkohärenz begründendes Vollzugsdefizit nahe. Zum einen ist dieses Angebot nur aus Schleswig-Holstein und nicht aus den anderen 15 Bundesländern erreichbar. Zum anderen dürfte diese Praxis Ausdruck des in Schleswig-Holstein bereits seit dem 01.01.2012 liberalisierten Glücksspielrechts sein, das - ähnlich wie nunmehr im Rest Deutschlands unter Geltung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags - in den oben skizzierten Grenzen auch Glücksspiele im Internet freigibt. Dass diese Freigabe unter Kohärenzgesichtspunkten keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken auslöst, wurde bereits ausgeführt.
35 
Nach alledem wirbt die Antragstellerin voraussichtlich für unerlaubtes Glücksspiel.
36 
2) Das durch § 5 Abs. 5 Erster GlüÄndStV begründete Verbot der Werbung für unerlaubtes Glücksspiel findet unabhängig von der Frage Anwendung, ob das Glücksspielmonopol verfassungs- und unionsrechtlich Geltung beanspruchen kann. Es gehört zu den „Allgemeinen Vorschriften“ im Glücksspieländerungsstaatsvertrag. Als solche beansprucht es Gültigkeit unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Monopols (zu der im Wesentlichen identischen Vorschrift des GlüStV vgl. BayVGH, Beschl. v. 07.03.2012 - 10 CS 10.1347 -, juris; allgemein auch BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 8 C 5.10 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl v. 20.01.2011, - 6 S 1685/10 -, ZfWG 2011, 136; BayVGH, Beschl. v. 01.04.2011 - 10 CS 10.589 -, juris; NdsOVG, Beschl. v. 11.11.2010 - 11 MC 429/10 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 20.04.2012 - 13 E 64/12 -, juris).
37 
3) Das durch § 5 Abs. 5 begründete Verbot der Werbung für unerlaubtes Glücksspiel ist voraussichtlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (so auch BayVGH, Beschl. v. 07.03.2012 - 10 CS 10.1347 -, juris). Das Verbot betrifft die Antragstellerin zwar in ihrer beruflichen bzw. unternehmerischen Betätigungsfreiheit. Es dient aber unmittelbar der Eindämmung von problematischem Spielverhalten, der Suchtprävention und damit einem Gemeinwohlbelang von hohem Wert (zum Internetwerbeverbot nach § 5 Abs. 3 GlüStV vgl. BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 8 C 5/10 -, juris, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
38 
4) Das durch § 5 Abs. 5 Erster GlüÄndStV begründete Verbot der Werbung für unerlaubtes Glücksspiel dürfte aber auch unionsrechtlich jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden sein, als es Werbung für unerlaubtes Internetglücksspiel betrifft. Das normativ als Totalverbot ausgestaltete Verbot der Werbung für unerlaubtes Internetglücksspiel dient dem den Eingriff in Art. 56 AEUV rechtfertigenden Zweck der Eindämmung von problematischem Spielverhalten, der Suchtbekämpfung, der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken und den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten (zur Rechtslage nach dem Glücksspielstaatsvertrag vgl. BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 8 C 5/10 -, juris). Auch wird das Werbeverbot nicht durch andere Regelungen konterkariert. Die einschlägigen Vorschriften des § 5 Abs. 5 Erster GlüÄndStV und des § 26 GlSpielG Schleswig-Holstein gestalten das Verbot als Totalverbot aus, von dem keine Ausnahmen zugelassen werden können. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass nach den Regelungen des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Erster GlüÄndStV) Werbung für Glücksspiel im Internet unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden kann. Denn diese Zulassung bezieht sich nicht auf Werbung für unerlaubtes Internetglücksspiel, sondern auf solches, das erlaubt ist. Lediglich soweit das Angebot im Internet zugelassen wird, soll dieses dort auch beworben werden können, um die Nachfrage auf das legale Angebot hin zu kanalisieren (Gesetzgebungsmaterialien des Landtages Baden-Württemberg, Drs. 15/1570, S. 76 f.). Aber auch faktisch wird das Verbot der Werbung für unerlaubtes Internetglücksspiel nicht in einer Weise angewendet, die das Totalverbot konterkarieren würde. Solches hat die Antragstellerin nicht dargetan und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin sich auf die Werbepraktiken von Lotto Bayern, der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg, Oddset und die Feststellungen des Urteils des OVG NRW vom 29.09.2011 (- 4 A 17/08 -, juris) und des Urteils des BayVGH vom 12.01.2012 (- 10 BV 10.2505 -, juris) beruft, ist - wie bereits ausgeführt - nicht erkennbar, dass die Werbung sich auf Glücksspielangebote im Internet bezieht. Soweit die Antragstellerin sich auf die Werbepraxis der Nordwest Lotto Schleswig-Holstein bezieht, handelt es sich voraussichtlich aber um zulässiges Internetglücksspiel.
39 
Soweit die Antragstellerin sich zur Ableitung einer die Inkohärenz begründenden Vollzugspraxis ferner darauf beruft, dass Glücksspielverwaltungen und Gerichte in Einzelfällen nach § 80 Abs. 4 bzw. 5 VwGO die Vollziehung aussetzten bzw. die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Werbeuntersagungen wie der vorliegenden anordneten, ist dem nicht zu folgen. Schon quantitativ dürften sich diese Fälle in engen Grenzen halten, so dass ihnen für die Wahrung des Kohärenzkriteriums schon deswegen keine Bedeutung zukommt. Vor allem aber sind die genannten Entscheidungen qualitativ nicht Ausdruck einer generellen Vollzugspraxis, bei der die Überzeugung der Zulässigkeit entsprechender Werbung die endgültige Aufhebung des Verbots zur Folge hat. Vielmehr geht es um im Eilverfahren aus Gründen des Rechtsschutzes im Einzelfall für geboten gehaltene Maßnahmen mit vorläufigem Charakter.
40 
Nichts anderes ergibt sich auch aus den von der Antragstellerin vorgelegten Urteilen des OVG NRW vom 10.01.2012 (4 A 3362/07), des VG Potsdam vom 27.03.2012 (6 K 936/08) und des OVG Koblenz vom 15.05.2012 (6 A 11452/11.OVG). Diese Verfahren haben nicht das Verbot der Werbung für unerlaubtes Internetglücksspiel zum Gegenstand. In ihnen geht es vielmehr um die Unionsrechtswidrigkeit des Sportwettmonopols, die unter Verweis auf die Werbeaktivitäten der staatlichen Glücksspielveranstalter verneint wird. Die Urteile verhalten sich daher nicht zur hier gegenständlichen Frage.
41 
Nicht entscheidend kommt es nach alledem auf die Frage an, ob § 5 Abs. 5 Erster GlüÄndStV auch insoweit mit Unionsrecht in Einklang steht, als danach Werbung für unerlaubtes Glücksspiel außerhalb des Internets verboten ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 07.03.2012 - 10 CS 10.1347 -, juris). Für das vorliegende Verfahren ausreichend ist nämlich bereits die Feststellung, dass § 5 Abs. 5 Erster GlüÄndStV mit Unionsrecht insoweit Einklang steht, als darin die Werbung für unerlaubtes Glücksspiel im Internet untersagt wird. Der breite Anwendungsbereich von § 5 Abs. 5 Erster GlüÄndStV macht eine solche Differenzierung erforderlich, weil Werbung in ganz unterschiedliche Medien erfolgen kann, hinsichtlich derer die Vollstreckungspraxis sich erheblich unterscheiden kann.
42 
5) Die gegenüber der Antragstellerin verfügte Untersagung ist voraussichtlich auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Sie gewährleistet, dass die begangene rechtswidrige Handlung unterbunden und die weitere Werbung für unerlaubtes Glücksspiel verhindert wird. Mildere Mittel, welche den beabsichtigten Zweck in gleicher Weise erreichen würden, sind nicht erkennbar.
II.
43 
Keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen voraussichtlich auch im Übrigen.
44 
1) Die in Ziff. 2 der Verfügung vom 11.04.2012 angeordnete schriftliche Mitteilung der Einstellung der Tätigkeiten ist voraussichtlich rechtmäßig. Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 1 Erster GlüÄndStV. Sie ist zudem ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig, denn sie belastet die Antragstellerin nur geringfügig, erleichtert dem Antragsteller die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 9 Erster GlüÄndStV aber erheblich. Die Anordnung der Anzeige der Einstellung der untersagten Tätigkeiten ermöglicht eine effektive Kontrolle der Einhaltung der verfügten Untersagung.
45 
2) Auch die Androhung von Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR in Ziff. 3 der Verfügung vom 11.04.2012 ist voraussichtlich rechtmäßig. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1 LVwVG. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds hält sich im gesetzlichen Rahmen und ist ebenfalls verhältnismäßig. Dass sich die Zwangsgeldandrohung auch auf die der Antragstellerin aufgegebene schriftliche Mitteilung der Einstellung der untersagten Tätigkeiten bezieht, ist nicht zu beanstanden. Die Mitteilung ermöglicht der Behörde eine effektive Kontrolle über die Einhaltung der verfügten Untersagung. Mit der Androhung der Vollstreckung bei nicht fristgemäßer Mitteilung wird die Antragsgegnerin nicht unverhältnismäßig belastet. Dass sich die Androhung auf eine Mehrzahl von Verpflichtungen aus der Verfügung vom 11.04.2012 bezieht, steht ihrer Wirksamkeit ebenso nicht entgegen. Zwar ist die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes im Hinblick auf eine Vielzahl unterschiedlicher Auflagen und Bedingungen grundsätzlich keine taugliche Grundlage für eine spätere Zwangsgeldfestsetzung, wenn nicht erkennbar ist, für den Verstoß gegen welche Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht ein Zwangsgeld in welcher Höhe angedroht ist. Die Zwangsgeldandrohung ist jedoch der Auslegung dahingehend fähig, dass ein einheitliches Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR zur Durchsetzung jedes einzelnen in der Grundverfügung enthaltenen Ge- bzw. Verbots angedroht wird, für alle Ge- bzw. Verbote zusammen aber auch nicht mehr als 10.000,-- EUR (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 24.11.2008 - 3 K 290/08 - und Urt. v. 31.05.2010 - 3 K 1344/09 -; VGH Baden-Württ., Urt. v. 17.08.1995 - 5 S 71/95 -, VBlBW 1996, 65 und Urt. v. 06.02.1980 - 3 S 1381/79 -).
46 
Auch die Frist zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verfügung ist nicht zu kurz bemessen. Dies folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 Satz 2, 2. HS LVwVG braucht eine Frist nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder - wie vorliegend - Unterlassung erzwungen werden soll. Es bestehen zudem seitens der Kammer keine Bedenken, dass jedenfalls die der Antragstellerin auch zumutbare Einstellung der Werbetätigkeit im Internet in der gesetzten Frist sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich ist.
47 
3) Auch die Gebührenentscheidung genügt voraussichtlich den Anforderungen. Sie konnte auf §§ 1, 4, 7, 12 Abs. 4 LGebG i. V. m. der Gebührenordnung des Innenministeriums und Nr. 14.3.3 des Gebührenverzeichnisses gestützt werden.
III.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
49 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer legt beim Streitwert den Mindestbetrag für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes (Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2004) zu Grunde, welcher im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Verfahrens zu halbieren ist (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2004).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Rechtsvorgängers des Beklagten, mit der ihm die Vermittlung von Sportwetten in den Räumen der von ihm betriebenen Gaststätte untersagt worden ist. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Berufung gegen das klagabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen, weil die Klage mit sämtlichen vier Anträgen unzulässig sei.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die in Anspruch genommenen Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

3

1. Die Abweisung der Klage mit sämtlichen vier Anträgen als unzulässig beruht nicht auf Verfahrensmängeln.

4

a) Das Berufungsgericht hat den hauptsächlichen Aufhebungsantrag als unzulässig angesehen, weil die angefochtene Untersagungsverfügung sich erledigt habe. Die Untersagungsverfügung habe sich auf die Geschäftsräume des Klägers in B., B.straße ..., bezogen. Die dort betriebene Gaststätte habe der Kläger jedoch am 1. Juni 2008 aufgegeben, sein Gewerbe abgemeldet. Zwar habe er das von ihm gepachtete Ladenlokal bis zum 30. September 2010 zunächst unterverpachtet, am 1. Oktober 2010 jedoch die Möglichkeit verloren, dort eine Annahmestelle für private Sportwetten zu betreiben.

5

Dass dies auf Verfahrensmängeln beruht, zeigt der Kläger nicht auf. Gegen die rechtliche Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts, der endgültige Verlust der Möglichkeit, die untersagte Tätigkeit im Falle des Erfolges der Anfechtungsklage in den gepachteten Geschäftsräumen wieder aufzunehmen, führe zur Erledigung der Untersagungsverfügung, sind keine Einwände zu erheben. Der Kläger wendet sich denn auch vornehmlich gegen die Richtigkeit der zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellung, er habe am 1. Oktober 2010 endgültig die Möglichkeit verloren, in den bis dahin gepachteten Geschäftsräumen eine Annahmestelle für private Sportwetten zu betreiben. Sein Beschwerdevorbringen macht jedoch keinen Verfahrensfehler erkennbar.

6

Dem Kläger ist vor der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO); er konnte daher nicht überrascht worden sein. Das Gericht stützt seine tatsächliche Feststellung ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils (UA S. 4) auf eine Mitteilung der Verbandsgemeindeverwaltung B. vom 6. April 2011, derzufolge der Kläger seine gewerbliche Tätigkeit in den fraglichen Geschäftsräumen am 1. Juni 2008 aufgegeben und sein dort betriebenes Gewerbe abgemeldet habe. Diese Mitteilung hatte das Gericht den Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gegeben; der Kläger hat hierzu auch sowohl mit Schriftsatz vom 11. April 2011 als auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. April 2011 Stellung genommen.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, auch in anderer Hinsicht nicht verletzt. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils vermerkt (UA S. 4), dass der Kläger mündlich vorgetragen habe, er hätte die ihm untersagte Vermittlungstätigkeit "bis zum Oktober 2010" wieder aufnehmen können, weil er die Geschäftsräume bis zum Oktober 2010 lediglich unterverpachtet habe. Das stimmt mit der Bestätigung der Firma F. GmbH vom 4. Juli 2011 überein, die der Kläger im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat (Bl. 1507 der GA), wonach der Kläger die Geschäftsräume gepachtet und nach der Aufgabe des eigenen Gewerbebetriebs zunächst unterverpachtet hatte, sein Hauptpachtvertrag für die Räumlichkeiten aber zum 30. September 2010 ausgelaufen war. Diesen Vortrag hat das Oberverwaltungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung berücksichtigt. Dass der Kläger beim Oberverwaltungsgericht geltend gemacht hätte, er hätte die ihm untersagte Vermittlungstätigkeit auch noch nach dem 1. Oktober 2010 in denselben Geschäftsräumen wieder aufnehmen können, verzeichnet der Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht. Dass der Tatbestand unrichtig sei, macht der Kläger nicht geltend; einen Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 119 VwGO hat er nicht gestellt.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat auch nicht die gebotene Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) vermissen lassen. Der - anwaltlich vertretene - Kläger hat Beweisanträge nicht gestellt. Es musste sich dem Gericht aber angesichts der Einlassung des Klägers auch nicht aufdrängen, von sich aus Ermittlungen darüber anzustellen, ob und ggf. unter welchen Bedingungen er die bis zum 30. September 2010 gepachteten Geschäftsräume künftig etwa erneut würde anpachten können.

9

Nur ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass der Kläger als Gewerbe nur den Betrieb eines Billard-Cafés und einer Schankwirtschaft im Januar 2006 an- und im Juni 2008 abgemeldet hatte. Das angemeldete Gewerbe umfasste nicht die Vermittlung von Sportwetten; die Fortführung des Betriebes war in rechtlicher Hinsicht vom Bestand der angefochtenen Untersagungsverfügung unabhängig.

10

b) Das Oberverwaltungsgericht hat auch die drei - gestaffelt jeweils hilfsweise gestellten - Feststellungsanträge als unzulässig angesehen. Gegen die Abweisung des ersten Hilfsantrags erhebt der Kläger keine Einwände. Seine Beschwerde weist allerdings hinsichtlich der Abweisung des zweiten und des dritten Hilfsantrags auf eine Verletzung von Verfahrensrecht hin (aa); doch beruht die Klagabweisung hierauf nicht (bb).

11

aa) Mit dem zweiten und dem dritten Hilfsantrag hat der Kläger die gerichtliche Feststellung begehrt, dass die Untersagungsverfügung bis zum 31. Dezember 2008 bzw. bis zum 31. Dezember 2007 rechtswidrig gewesen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Anträge als Fortsetzungsfeststellungsanträge angesehen, die nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und insbesondere nur dann zulässig seien, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Es hat sie für unzulässig gehalten, weil ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse grundsätzlich nur für den Zeitpunkt der Erledigung anerkannt werden könne. Erledigung aber sei erst am 1. Oktober 2010 eingetreten. Das ist mit geltendem Prozessrecht unvereinbar.

12

Richtig ist allerdings, dass der Übergang von einem Anfechtungs- oder einem Verpflichtungs- zu einem Feststellungsbegehren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO voraussetzt, dass der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird. Das ergibt sich aus dem Zweck, dem die Fortsetzungsfeststellungsklage dient. Sie soll verhindern, dass ein Kläger, der infolge eines erledigenden Ereignisses seinen ursprünglichen, den Streitgegenstand kennzeichnenden Antrag nicht weiterverfolgen kann, um die "Früchte" der bisherigen Prozessführung gebracht wird. Er darf daher das in der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage subsidiär enthaltene Feststellungsbegehren als Hauptantrag fortführen, wenn er ein entsprechendes Feststellungsinteresse vorweisen kann. Ohne Weiteres zulässig ist eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage mithin nur, wenn der Streitgegenstand von dem bisherigen Antrag umfasst war (Urteile vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 24.91 - BVerwGE 89, 354 <355> = Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 242 und vom 16. Mai 2007 - BVerwG 3 C 8.06 - BVerwGE 129, 27 = Buchholz 418.72 WeinG Nr. 30).

13

Unrichtig ist hingegen die weitere Annahme des Oberverwaltungsgerichts, Streitgegenstand der Anfechtungsklage gegen einen Dauerverwaltungsakt sei stets nur dessen Rechtmäßigkeit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Was Streitgegenstand einer Anfechtungsklage ist, bestimmt der Kläger (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1, §§ 88, 90 Abs. 1 VwGO). Er entscheidet über den Umfang der Anfechtung eines Verwaltungsakts, und zwar auch in zeitlicher Hinsicht. Das gewinnt gerade beim Dauerverwaltungsakt Bedeutung. Der sog. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung weist die Besonderheit auf, dass seine Wirkung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern während eines bestimmten Zeitraums eintritt (vgl. Urteil vom 29. November 1979 - BVerwG 3 C 103.79 - BVerwGE 59, 148 <160> = Buchholz 451.81 § 6a AWG Nr. 3). Er kann deshalb nicht nur für einen bestimmten Zeitpunkt, sondern auch für den gesamten Zeitraum seiner Wirksamkeit oder auch nur für Teile dieses Zeitraums angefochten werden (vgl. Urteile vom 15. November 1967 - BVerwG 1 C 43.67 - BVerwGE 28, 202 <205> = Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 24 und vom 27. Januar 1993 - BVerwG 11 C 35.92 - BVerwGE 92, 32 <35 f.> = Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 24). Zwar wird der Kläger seinen Aufhebungsantrag häufig ohne nähere zeitliche Bestimmung stellen. Dann dürfte regelmäßig anzunehmen sein, dass er die Aufhebung des Dauerverwaltungsakts für den gesamten Zeitraum seiner Wirksamkeit begehrt. Entsprechendes gilt für ein einer solchen Anfechtungsklage stattgebendes Urteil; auch dadurch wird der Verwaltungsakt nicht nur für bestimmte Zeitpunkte oder Zeitabschnitte, sondern im Zweifel für den gesamten Zeitraum seiner Wirksamkeit beseitigt. Der Umstand, dass seine Rechtmäßigkeit in Ermangelung abweichender gesetzlicher Bestimmungen (vgl. dazu etwa Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 <2 ff.> = Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 37; Beschluss vom 23. November 1990 - BVerwG 1 B 155.90 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 47) regelmäßig nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist, wie sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht (Urteile vom 27. Januar 1993 a.a.O. und vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 2.10 - NVwZ 2011, 1328 Rn. 18 ff., jeweils m.w.N.), ändert hieran nichts; er hat zur unausgesprochenen Voraussetzung, dass sich die Sach- und Rechtslage seit seinem Erlass nicht verändert hat. Hat sich die Sach- oder die Rechtslage seither in ausschlaggebender Weise verändert, so wird der Kläger entscheiden müssen, ob er sein Aufhebungsbegehren auf den Zeitraum nach der Veränderung beschränkt, und das Gericht wird, wenn der Verwaltungsakt erst durch die Veränderung rechtswidrig geworden ist, ihn nur für die nachfolgende Zeit aufheben und die ohne zeitliche Beschränkung aufrechterhaltene Klage im Übrigen, nämlich für den früheren Zeitraum abweisen. Alles dies ändert aber nichts daran, dass ein Dauerverwaltungsakt Wirkungen für einen längeren Zeitraum entfaltet und dass der Kläger auch in zeitlicher Hinsicht bestimmt, inwieweit er ihn der gerichtlichen Überprüfung zuführen will.

14

Der Klagantrag, einen Dauerverwaltungsakt auch für vergangene Zeiträume aufzuheben, setzt freilich voraus, dass der Kläger von ihm auch insoweit noch beschwert ist. Ein Dauerverwaltungsakt wird sich häufig bei fortschreitender Zeit für die jeweils vergangenen Zeiträume - gewissermaßen fortlaufend - erledigen, auch wenn für die Annahme seiner Erledigung der bloße Zeitablauf nicht genügt, vielmehr erforderlich ist, dass von ihm auch für diese Vergangenheit keine dem Kläger nachteiligen Rechtswirkungen mehr ausgehen. Dies bietet dem Kläger einen zusätzlichen Grund, sein Aufhebungsbegehren auf den gegenwärtigen Zeitpunkt (und die weitere Zukunft - "ex nunc") zu beschränken. Es zwingt ihn aber nicht dazu, sein Klagebegehren in Ansehung der Vergangenheit vollständig aufzugeben. Er kann vielmehr insoweit zu dem Feststellungsantrag übergehen, dass der Dauerverwaltungsakt in Ansehung der Vergangenheit rechtswidrig gewesen sei (Urteil vom 1. Juni 2011 a.a.O. Rn. 20). Ein solcher Feststellungsantrag muss sich nicht auf die gesamte zurückliegende Geltungszeit des Dauerverwaltungsakts erstrecken, sondern kann sich - ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung vorausgesetzt - auf bestimmte zurückliegende Zeiträume beschränken. Regelmäßig wird es sich um Feststellungsanträge nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO handeln. Das zeigt, dass mit einer Klage, die einen Dauerverwaltungsakt zum Gegenstand hat, zugleich dessen Aufhebung (in Ansehung von Gegenwart und Zukunft) als auch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit (in Ansehung der Vergangenheit) begehrt werden kann. Für die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit in der Vergangenheit wird ein Feststellungsinteresse namentlich in Betracht kommen, wenn sich zwischenzeitlich die maßgebliche Sach- oder Rechtslage geändert hat.

15

bb) Das Oberverwaltungsgericht hat mithin den zweiten und den dritten Hilfsantrag zu Unrecht mit der Begründung für unzulässig erachtet, die damit begehrte Feststellung betreffe zurückliegende Zeiträume, die nicht bis zum Zeitpunkt der (endgültigen) Erledigung des Anfechtungsbegehrens hinreichten. Das Berufungsurteil beruht hierauf jedoch nicht (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat diese beiden Hilfsanträge nämlich noch aus einem weiteren Grund für unzulässig gehalten, der seine Entscheidung selbstständig trägt. Der Kläger leitet sein Feststellungsinteresse aus seiner Absicht her, Ersatzansprüche gegen die Untersagungsbehörde oder gegen den jetzigen Beklagten geltend machen zu wollen. Das Oberverwaltungsgericht hat darin keinen zureichenden Grund für die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes zu erkennen vermocht, weil der Kläger seine behaupteten Ersatzansprüche unmittelbar bei den ordentlichen Gerichten verfolgen könne, die hierfür ohnehin zuständig seien (UA S. 8). Hiergegen bringt die Beschwerde nichts vor, sodass es insoweit an der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen näheren Darlegung eines Verfahrensmangels fehlt.

16

2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das wäre nur der Fall, wenn die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die der - ggf. erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, wenn mit dieser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten steht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger wirft zwar mit Blick auf seinen zweiten und dritten Hilfsantrag die Frage nach dem zulässigen zeitlichen Umfang einer Fortsetzungsfeststellungsklage im Falle eines erledigten Dauerverwaltungsakts auf. Diese Frage rechtfertigt indes nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens; sie lässt sich - wie gezeigt - anhand der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres beantworten. Hinzu kommt, dass die angefochtene Entscheidung - wie ebenfalls gezeigt - insoweit auf zwei jeweils selbstständig tragende Begründungen gestützt ist. Das Zulassungsbegehren wäre aber nur begründet, wenn hinsichtlich beider Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Daran fehlt es.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Auf den Antrag der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03. Februar 2012 - 1 K 2280/11 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15. August 2011 wird ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsgegner angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin ist die Fußballspielbetriebsgesellschaft des Vereins xxx. Sie betreibt auch den Internetauftritt des Vereins (xxx). Zwischen der Antragstellerin und der Firma xxx, Malta (im Folgenden: xxx), besteht ein Sponsoringvertrag. Die Firma xxx bietet - neben terrestrischen Glücksspielangeboten - Onlineglücksspiele in Form von Sportwetten, sonstigen Wetten und Casinospielen an. Auf der Internetseite des Vereins ist das Logo „xxx“ eingefügt, das mit der Internetseite xxx verlinkt ist, über die das Onlineangebot der Firma xxx erfolgt. Bei Heimspielen des Vereins, von denen in der Regel in Fernsehübertragungen berichtet wird, sind Banner für „xxx“ bzw. „xxx“ an den Stadionbanden angebracht.
Mit auf § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GlüStV in der bis zum 30.06.2012 gültigen Fassung (im Folgenden: GlüStV a.F.) gestützten Verfügung vom 15.08.2011 untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Antragstellerin jegliche Werbung in Baden-Württemberg für unerlaubtes Glücksspiel, insbesondere für die Firma xxx, gab ihr auf, bereits begonnene Werbemaßnahmen einzustellen (Ziff. 1 der Verfügung) und die Einstellung der Werbetätigkeiten dem Regierungspräsidium Karlsruhe unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Ziff. 2). Für den Fall, dass die Antragstellerin dieser Verpflichtung bis zwei Wochen nach Bekanntgabe der Verfügung nicht nachgekommen sein sollte, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht (Ziff. 3).
Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 5 Abs. 4 GlüStV a.F. sei Werbung für unerlaubtes Glücksspiel verboten. § 5 Abs. 3 GlüStV a.F. verbiete jegliche Werbung im Internet für Glücksspiel. Nach § 21 Abs. 2 GlüStV a.F. sei Bandenwerbung für Sportwetten nicht zulässig. Hiergegen verstoße die Antragstellerin durch die - zwischenzeitlich eingestellte - Verwendung des verlinkten Internetlogos der Firma xxx und der Banner im Stadion. Die Firma xxx verfüge über keine Erlaubnis für die Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten und anderen Glücksspielen in Baden-Württemberg. Der Erteilung einer solchen Erlaubnis stehe das staatliche Glücksspielmonopol entgegen. Unabhängig davon könne eine Erlaubnis nicht erteilt werden, weil die Firma xxx ihre Glücksspiele unter Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. über das Internet anbiete.
Die Antragstellerin hat hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben (1 K 2262/11) und beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Verfügung anzuordnen. Mit Beschluss vom 03.02.2012 hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden Beschwerde.
Nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrags zum 01.07.2012 (Gesetz zu dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland) und zu dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder vom 26.06.2012, GBl. 2012 S. 385 in Verbindung mit der Bekanntmachung des Staatsministeriums über das Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags vom 10.07.2012, GBl. 2012 S. 515, im Folgenden: GlüStV n.F.) hat die Firma xxx eine Konzession nach §§ 4a ff., 10a GlüStV n.F. beantragt. Die Antragstellerin hat auf Anfrage mitgeteilt, dass sie Vollstreckungsschutz nur ex nunc begehrt.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat Erfolg. Die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), geben dem Senat Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern und auf den Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 15.08.2011 im tenorierten Umfang anzuordnen.
Der Senat kann dabei seiner Prüfung ausschließlich die Rechtslage ab Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags zugrundelegen. Zwar kommt es für die Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgeblich auf die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin erhobenen Klage an, deren Gegenstand die einen Dauerverwaltungsakt darstellende Verfügung des Antragsgegners vom 15.08.2011 im gesamten Zeitraum seit ihrem Erlass ist, nachdem die Antragstellerin bislang ihren Klageantrag nicht zeitlich begrenzt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2012 - 8 B 62/11 -, NVwZ 2012, 510). Die angefochtene Verfügung trifft auch eine unbefristete Regelung, die selbst für den Fall einer Änderung der Sach- und Rechtslage Fortgeltung beansprucht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.10.2012 - 8 B 61-63/12 -, juris). Ihre Rechtmäßigkeit bestimmt sich dabei nach der Sach- und Rechtslage zum jeweiligen Zeitpunkt innerhalb des Wirksamkeitszeitraums und kann daher zeitabschnittsweise geprüft und beurteilt werden (BVerwG, a.a.O.). Die Antragstellerin macht aber Vollstreckungsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO im Beschwerdeverfahren ausdrücklich nur für die Zukunft geltend, so dass in diesem Verfahren auch nur die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin erhobenen Klage ex nunc und damit unter Zugrundelegung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags zu beurteilen sind. Es bedarf vor diesem Hintergrund auch keiner Entscheidung, ob die Wirkungen des vorliegenden Beschlusses, der grundsätzlich ex tunc wirken würde, in zeitlicher Hinsicht auch deshalb auf den Zeitpunkt seiner Zustellung an den Antragsgegner zu beschränken sind, weil von der angefochtenen Verfügung für die Vergangenheit keine der Antragstellerin nachteiligen Rechtswirkungen mehr ausgehen, sich die Anfechtungsklage mithin insofern erledigt haben könnte und es deshalb insoweit schon am Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage fehlen würde oder ob solche Rechtswirkungen noch bestehen und diese auch die rückwirkende Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würden, vorausgesetzt die - für den Zeitraum vor dem 01.07.2012 am Maßstab des alten Glücksspielstaatsvertrages zu messende - angefochtene Verfügung würde sich auch für diesen Zeitraum als rechtswidrig erweisen.
Jedenfalls für den hier entscheidungserheblichen Zeitraum wird die Anfechtungsklage der Antragstellerin voraussichtlich Erfolg haben.
Die angegriffene Verfügung erweist sich dabei - ohne zeitliche Einschränkung - bereits insofern als ermessensfehlerhaft, als mit ihr Werbung für nicht von der Firma xxx angebotenes unerlaubtes Glücksspiel untersagt wurde bzw. deren Einstellung verlangt wurde. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV a.F. kann der Antragsgegner die erforderlichen Anordnungen zur Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag begründeten Verpflichtungen erlassen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin beabsichtigt hat, Werbung für andere Anbieter zu machen, hat der Antragsgegner nicht ermittelt. Sie sind auch nicht ersichtlich. Damit hat der Antragsgegner aber insofern sein Entschließungsermessen entgegen dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung (§ 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt; denn es bestand bereits kein Anlass für ein behördliches Einschreiten.
10 
Soweit sich die angefochtene Verfügung auf Werbemaßnahmen für die Firma xxx bezieht, erweist sie sich jedenfalls für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum als ermessensfehlerhaft, weil die Ermessenserwägungen der veränderten Rechtslage auf Grund des Inkrafttretens des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags nicht Rechnung tragen. Die angefochtene Verfügung trifft, wie bereits ausgeführt, eine unbefristete Regelung, die auch für den vorliegenden Fall einer Änderung der Rechtslage Fortgeltung beansprucht. Ihre Rechtmäßigkeit bestimmt sich dabei nach der Rechtslage zum jeweiligen Zeitpunkt innerhalb des Wirksamkeitszeitraums und kann daher zeitabschnittsweise geprüft und beurteilt werden. Liegt wie hier eine Ermessensentscheidung vor und ändert sich der rechtliche Rahmen für die untersagten Tätigkeiten, muss die Untersagungsverfügung in ihren Erwägungen zum Ermessen, das sich am gesetzlichen Zweck der Ermächtigung zu orientieren hat (§ 114 Satz 1 VwGO), die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigen, um (weiterhin) rechtmäßig zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 2.10 -, NVwZ 2011, 1328). Hieran fehlt es. Die Berücksichtigung der veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen könnte - was vorliegend aber nicht erfolgt ist - im Rahmen der Ermessenserwägungen dadurch geschehen, dass gesetzliche Änderungen einschlägiger materiell-rechtlicher Vorschriften bereits im Entwurfsstadium als ermessensrelevante Gesichtspunkte berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.10.2012 - 8 B 61-63/12 -, a.a.O.). Ob auch das (spätere) Nachschieben und Ersetzen von Ermessenserwägungen mit Blick auf die geänderte Rechtslage verwaltungsverfahrensrechtlich möglich ist und im Verwaltungsprozess berücksichtigt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. dazu BVerwG, a.a.O.). Denn entsprechende, tragfähige Erwägungen hat der Antragsgegner auch nachträglich nicht angestellt.
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1. Der Antragsgegner hat die angefochtene Verfügung zum einen auf §§ 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3, 5 Abs. 4 GlüStV a. F. gestützt. Danach kann der Antragsgegner die Werbung für unerlaubtes Glücksspiel untersagen.
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a) Der Antragsgegner hat die Annahme, die Antragstellerin werbe für unerlaubtes Glücksspiel, zum einen damit begründet, dass die Firma xxx nicht über die erforderliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV a.F. verfüge und ihr eine solche wegen des faktischen Glücksspielmonopols des § 10 Abs. 2 GlüStV a.F. (vgl. jetzt § 10 Abs. 2 GlüStV n.F.) auch nicht erteilt werden könne. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass für den Bereich der auch von der Firma xxx angebotenen Sportwetten durch die Experimentierklausel (§ 10a GlüStV n.F.) § 10 Abs. 2 GlüStV n.F. durchbrochen wird. Ist die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten für private Dritte erlaubnisfähig, kann sich der Antragsgegner nach Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages - ungeachtet etwaiger europarechtlicher oder verfassungsrechtlicher Bedenken - auf § 10 Abs. 2 GlüStV aber nur noch insoweit berufen, als es dabei nicht um Sportwetten oder Lotterien und Ausspielungen nach den Vorschriften des dritten Abschnitts des Vertrages geht (§ 10 Abs. 6 GlüStV n.F.), bezogen auf das Angebot der Firma xxx also nur noch für einen Teilbereich.
13 
b) Soweit die angefochtene Verfügung weiter davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 GlüStV a.F. (jetzt § 5 Abs. 5 GlüStV n.F.) erfüllt seien, weil der Firma xxx keine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV a.F. erteilt worden ist und auch wegen des Verstoßes gegen das umfassende Verbot für das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen über das Internet nach § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. auch nicht erteilt werden kann, lässt die angefochtene Verfügung bereits unberücksichtigt, dass diese Bestimmung der Erlaubnisfähigkeit des terrestrischen Sportwettenangebots der Firma xxx nicht entgegensteht. Auch soweit die Firma xxx Sportwetten über das Internet anbietet, hat sich mit Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages die Rechtslage aber geändert. Zwar enthält § 4 Abs. 4 GlüStV n.F. dieselbe Regelung wie § 4 Abs. 4 GlüStV a.F.. Unter den Voraussetzungen der §§ 10a, 4 Abs. 5 GlüStV n.F. kann aber die Veranstaltung und Vermittlung u.a. von Sportwetten im Internet erlaubt werden.
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aa) Damit ist zunächst die Frage aufgeworfen, ob über das Internet angebotene Sportwetten dann schon unerlaubt im Sinne des § 5 Abs. 4 GlüStV a.F. bzw. § 5 Abs. 5 GlüStV n.F. sind, wenn hierfür (noch) keine Erlaubnis erteilt wurde - wie der Antragsgegner meint - oder ob insoweit auf die Erlaubnisfähigkeit abzustellen ist. Insofern kann nach Auffassung des Senats nichts anderes gelten als im Fall des Erlaubnisvorbehalts des § 4 Abs. 1 GlüStV a.F.. Unerlaubtes Glücksspiel im Sinne dieser Vorschrift setzt aber neben dem Fehlen einer Erlaubnis auch das Fehlen der Erlaubnisfähigkeit voraus. Bei Zweifeln über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit kommen zunächst Nebenbestimmungen in Betracht (BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 2.10 -, NVwZ 2011, 1328; vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 20.01.2011 - 6 S 1685/10 -, ZfWG 2011, 136). Dies ergibt sich aus Folgendem: Dem Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV n.F. kommt nicht derselbe materielle Gehalt zu wie dem ausnahmslosen Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV a.F.. Vielmehr kommt mit der Neuregelung zum Ausdruck, dass die besonderen Gefahren, die von einem Glücksspielangebot im Internet ausgehen, nicht mehr nur bei einem generellen Verbot beherrschbar erscheinen, sondern ihnen gerade (auch) dadurch begegnet werden kann (vgl. § 4 Abs. 5 GlüStV n.F.: „Zur besseren Erreichung der Ziele des § 1“), dass unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Glücksspielarten wie Sportwetten auch über das Internet angeboten werden.
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bb) Das Angebot von Sportwetten über das Internet kann dann aber nicht schon unerlaubt i.S.d. § 5 Abs. 4 GlüStV a.F. bzw. § 5 Abs. 5 GlüStV n.F. sein, wenn hierfür (noch) keine Genehmigung vorliegt, sondern nur dann, wenn es derzeit nicht erlaubnisfähig ist, z.B. weil es wirksamen materiell-rechtlichen Verboten wie § 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV n.F. entgegenläuft (möglicherweise weitergehend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 24.08.2012 - 1 S 44.12 -, juris). Feststellungen hierzu hat der Antragsgegner nicht getroffen. Soweit der Antragsgegner demgegenüber darauf abstellt, dass der Firma xxx derzeit eine Erlaubnis nach §§ 4 Abs. 5, 4 a ff, 10 a GlüStV n.F. nicht erteilt werden kann, weil sie nach wie vor nach dem Glücksspielstaatsvertrag nicht erlaubnisfähige, unter anderem gegen das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV n.F. verstoßende Glücksspiele anbietet, verkennt er, dass die Einhaltung der Verpflichtung des Konzessionsbewerbers, kein (sonstiges) unerlaubtes Glückspiel zu veranstalten oder zu vermitteln (§ 4b Abs. 2 Satz 3 Ziff. 6 GlüStV n.F.) nach der eigenen Regelungskonzeption des neuen Glücksspielstaatsvertrags (zunächst) durch Nebenbestimmungen zur Konzession sicherzustellen ist (§ 4c Abs. 2 GlüStV n.F.).
16 
c) Der Antragsgegner hätte mithin erwägen müssen, ob und wie er einschreitet, wenn wie hier Werbung für einen Anbieter von Glücksspielen erfolgt, dessen Angebot zwar ohne Erlaubnis erfolgt, zum Teil aber erlaubnisfähig ist und dieser eine Konzession beantragt hat. Hieran fehlt es.
17 
2. Es erscheint dem Senat bereits zweifelhaft, ob der Antragstellerin auch gestützt auf §§ 9 Abs. 1 Satz 2, 5 Abs. 3 GlüStV a.F. Werbung für öffentliches Glücksspiel unter anderem im Internet verboten werden sollte und durfte, nachdem sie die Internetpräsenz im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung eingestellt hatte. Zum anderen erscheint zweifelhaft, ob dies auch vom Tenor der Verfügung umfasst ist und ob bei Abweichung von Tenor und Gründen der Verfügung insofern eine wirksame Verpflichtung der Antragstellerin begründet wurde. Dies kann aber letztlich dahingestellt sein. § 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV n.F. übernimmt zwar das grundsätzliche Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel im Internet. § 5 Abs. 3 Satz 2 GlüStV n.F. eröffnet aber die Möglichkeit, Werbung z.B. für Sportwetten unter anderem im Internet zu erlauben. Insofern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Dass die Antragstellerin bislang (wohl) eine solche Internetwerbeerlaubnis noch nicht beantragt hat, kann nicht zu ihrem Nachteil sein, nachdem der Erlass der Werberichtlinie, die der Entscheidung über die Internetwerbeerlaubnis zugrundegelegt werden soll, noch aussteht.
18 
3. Die Begründung der angefochtenen Verfügung geht weiter davon aus, dass der Antragstellerin nach §§ 9 Abs. 1 Satz 2, 21 Abs. 2 Satz 2 GlüStV a.F. auch die Bandenwerbung für Sportwetten bei der Übertragung von Fußballspielen in Telemedien verboten werden sollte. Insofern werden mit Blick auf die hiervon abweichende Tenorierung des Bescheides dieselben Fragen aufgeworfen wie im Fall des Internetwerbeverbots. Auch stellt sich die Frage, ob überhaupt auf § 21 Abs. 2 Satz 2 GlüStV a.F. rekurriert werden konnte, wenn - wie hier - der mit Bandenwerbung beworbene Anbieter nicht nur Sportwetten anbietet und auch nicht nur für die von ihm angebotenen Sportwetten geworben wird. Dies kann aber ebenfalls dahinstehen. Jedenfalls für den hier streitgegenständlichen Zeitraum erweist sich die angefochtene Verfügung auch insofern als ermessensfehlerhaft. Denn der neue Glücksspielstaatsvertrag enthält kein ausdrückliches Verbot der Bandenwerbung mehr. Die angefochtene Verfügung enthält keinerlei Ermessenserwägungen dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie auch unter dieser veränderten rechtlichen Ausgangslage aufrechterhalten bleiben soll. Entsprechende Erwägungen hat der Antragsgegner auch nach Erlass der Verfügung nicht angestellt.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20 
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
21 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.