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| Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärte wurde. Die Einstellung betrifft die Nr. 2 der Verfügung des Beklagten vom 08.09.1998, in der angeordnet wurde, die Spender vom Sammlungsverbot zu informieren. |
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| Soweit die Klage nicht für erledigt erklärt wurde, ist sie zulässig, aber nicht begründet. Durch die Vereinbarung beim Finanzgericht Baden-Württemberg vom 14.09.2006 in den Verfahren 6 K 114/06 und 6 K 115/06 ist keine Erledigung des Rechtsstreits im Übrigen eingetreten. |
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| Das Sammlungsverbot und die übrigen Regelungen im Bescheid vom 08.09.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.09.1999/17.04.2000, bezüglich der Ermessenerwägungen ergänzt durch Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2002 und Schreiben des Beklagten vom 09.02.2006 sind, soweit über sie noch zu entscheiden ist, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. |
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| Die vom Kläger gerügte Entfernung von Aktenbestandteilen aus der Akte des Beklagten durch den Beklagten anlässlich einer vorübergehenden Rückgabe der Akten an ihn führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 08.09.1998. Die Frage, ob der Beklagte berechtigt war die Aktenstücke, die aus der Akte der Staatsanwaltschaft stammten, deren Ermittlungen noch nicht abgeschlossen waren, wieder zu entfernen, bleibt offen. Der Kläger wird durch diesen Vorgang nicht in der Verteidigung seiner Rechte beeinträchtigt, da der Beklagte erkennbar seine Entscheidung nicht auf solche Aktenbestandteile gestützt hat, die er nach der Entfernung aus der Akte an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben hat. Der vom Kläger wegen der Art und Weise der Anhörung selbst gerügte Mangel wäre jedenfalls, wollte man der klägerischen Argumentation beitreten, nach Durchführung des Vorverfahrens geheilt (§ 45 Abs. 1 und 2 LVwVfG). |
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| Die Rechtsgrundlage für das Sammlungsverbot ist § 9 Abs. 2 Sammlungsgesetz (SammlG). Danach können unter bestimmten Voraussetzungen „andere“ Sammlungen“ im Sinne des § 9 Abs. 1 SammlG oder deren Fortsetzung verboten werden. |
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| Die vom Kläger durchgeführten Sammlungen sind „andere“ Sammlungen im Sinne des § 9 Abs. 1 SammlG, keine erlaubnisbedürftigen Sammlungen im Sinne des § 1 SammlG. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber das Sammeln von Geldspenden abschließend geregelt hat und jegliche Form des Sammelns regeln wollte und auch geregelt hat. Die Zuordnung zu den Vorschriften des §§ 1 bzw. 9 SammlG richtet sich danach, auf welche Art und Weise der Veranstalter, der Sammler, an die Personen herantritt, die zur Sammlung beitragen sollen. Kennzeichnend für erlaubnisbedürftige Sammlungen i.S. des § 1 SammlG ist der unmittelbare Kontakt der Person, die um eine Spende bittet, mit der Person, von der sie eine Spende erhalten will. § 1 Abs. 1 SammlG spricht von Sammlungen, die auf Straßen und Plätzen oder anderen jedermann zugänglichen Räumen (Straßensammlungen) oder von Sammlungen, die von Haus zu Haus (Haussammlungen) durchgeführt werden. Die Spende wird unmittelbar nach der Aufnahme des Kontakts zwischen „Sammler“ und Spender und unter gleichzeitiger Anwesenheit beider Personen getätigt. Es handelt sich dabei aus der Sicht des Spenders um einen einmaligen Vorgang, der mit der Abgabe der Spende abgeschlossen ist. Auf eine dauerhafte und regelmäßige Leistung von Spenden gerichtete Beziehung zwischen dem Veranstalter der Sammlung und dem Spender ist die genehmigungsbedürftige Sammlung nach § 1 Abs. 1 SammlG nicht ausgerichtet. § 9 Abs. 1 Satz 1 SammlG definiert die „andere“ Sammlung als eine Sammlung, die durch Spendenbriefe oder durch öffentliche Aufrufe veranstaltet wird. Bei diesen Sammlungen treten der Veranstalter der Sammlung bzw. seine Leute nicht in unmittelbaren persönlichen Kontakt mit dem potentiellen Spender. Der potentielle Spender wird dabei nicht durch die Anwesenheit des Veranstalters der Sammlung oder der von ihm beauftragten Personen unter einen unmittelbaren Entscheidungsdruck gesetzt. Er kann sich in Ruhe überlegen, ob er etwas spenden will oder nicht. |
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| Die Kammer ging in ihrem Beschluss im Eilverfahren vom 29.03.1999 (1 K 2623/98) davon aus, dass es sich bei der Sammlung des Klägers wegen der telefonischen Kontaktaufnahme um eine erlaubnispflichtige Sammlung i.S. des § 1 SammlG handele. Der Kläger ging in der Vergangenheit, solange er aktiv um neue Spender warb, so vor, dass er zunächst einen telefonischen Kontakt mit potentiellen Spendern herstellte. Bei diesen handelte es sich nach seinen Angaben ausschließlich um Geschäftsleute. Zeigten die Angerufenen Interesse, wurden ihnen schriftliche Unterlagen übersandt. Bei der Werbung um Patenschaften wurde ein konkretes Kind vorgestellt, dem geholfen werden sollte. Erfolgte daraufhin keine Reaktion des Empfängers der schriftlichen Unterlagen, wurde er wiederum vom Kläger angerufen, um nachzufragen und gegebenenfalls auf ihn einzuwirken (vgl. Anleitung des Klägers zur Vermittlung von Patenschaften „Broschüren und Verkaufsgespräch“). |
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| Bei der Zusendung schriftlicher Unterlagen handelt es sich nicht um die Versendung eines Spendenbriefs i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 SammlG. Denn typischerweise verzichtet der Versender von Spendenbriefen darauf, dem angesprochenen Personenkreis unmittelbar in eigener Person gegenüberzutreten oder ihn telefonisch anzusprechen. Das Vorgehen des Klägers unterscheidet sich aber auch von dem typischen Vorgehen des Veranstalters einer erlaubnisbedürftigen Sammlung i.S. des § 1 SammlG. Denn der Kläger nimmt die Spende nicht unmittelbar bei der persönlichen Kontaktaufnahme entgegen. Sein Ziel ist es auch nicht, eine verbindliche Zustimmung zur Übernahme einer Patenschaft bzw. Unterstützung eines Projekts durch Spenden sowie die für den Einzug der zugesagten Geldbeträge notwendigen Kontodaten unmittelbar am Telefon zu erhalten. Der Angerufene gerät dennoch wie der angesprochene Spender bei einer erlaubnisbedürftigen Sammlung unter einen gewissen Entscheidungsdruck. Zwar stehen ihm der Veranstalter der Sammlung bzw. die von ihm eingesetzten Personen nicht unmittelbar gegenüber, der Mitarbeiter des Klägers erwartet aber während des laufenden Telefongesprächs vom potentiellen Spender unmittelbar und spontan eine Reaktion auf das vom Kläger vorgebrachte Anliegen. Das Vorgehen des Klägers unterscheidet sich schließlich von einer erlaubnispflichtigen Sammlung i.S. des § 1 Abs. 1 SammlG noch dadurch, dass der potentielle Spender die Spende nicht unmittelbar bei der persönlichen Kontaktaufnahme abgibt. Er hat vielmehr die Möglichkeit, sich nach Beendigung des Telefongesprächs, auch wenn er um die Zusendung von Unterlagen gebeten hat, in Ruhe zu überliegen, wie er sich verhalten will. Anders als bei der erlaubnisbedürftigen Sammlung nach § 1 SammlG hat der vom Kläger angesprochene Spender die Möglichkeit, sich vor der Absendung der Spende bzw. der Zusage, eine Patenschaft zu übernehmen, über den Veranstalter der Sammlung, seine Seriosität und seine Projekte zu erkundigen. Die Zwischenschaltung der Zusendung schriftlicher Unterlagen unterscheidet die Sammlung des Klägers von der erlaubnisbedürftigen Sammlung nach § 1 SammlG. Das Vorgehen des Klägers, das sich idealtypisch weder dem § 1 noch dem § 9 Abs. 1 SammlG zuordnen lässt, wird daher von der Kammer als Sammlung i.S. des § 9 Abs. 1 SammlG eingeordnet. |
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| b) örtliche Zuständigkeit |
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| Das Regierungspräsidium Tübingen ist für den Erlass des Sammlungsverbots zuständig. Nach § 10 Abs. 2 SammlG ist die zuständige Behörde im Sinne des § 9 SammlG diejenige Behörde, die für den Veranstalter als Erlaubnisbehörde zuständig wäre, wenn es sich um eine für den gleichen Bezirk durchzuführende erlaubnisbedürftige Sammlung handeln würde. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Tübingen folgt aus § 9 Abs. 1 Nr. 5 SammlG. Danach ist das Regierungspräsidium Tübingen zuständig, wenn sich die Sammlung über einen Regierungsbezirk hinaus erstreckt. Dies ist hier der Fall. Die Sammlung, des Klägers erstreckte sich auf das gesamte Bundesgebiet und auf die Schweiz, denn vom Kläger wurden Spender aus diesen Gebieten geworben. |
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| Das Sammlungsverbot wirkt sich auch auf das gesamte Sammelgebiet des Klägers aus. Der Beklagte ist berechtigt, beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SammlG die Sammeltätigkeit zu verbieten, die in seinem Zuständigkeitsbereich stattfindet. Zur Durchführung einer Sammlung gehören mindestens zwei Personen. Die Person, die sammelt und die Person die spendet. § 1 Abs. 1 SammlG geht davon aus, dass sich beide an demselben Ort befinden (Straßensammlung, Haussammlung). § 1 Abs. 1 SammlG stellt nur den Sammlungsvorgang vor Ort unter einen Erlaubnisvorbehalt. Die Sammlung findet dann dort statt, wo der „Sammler“ die potentiellen Spender aufsucht und die Spenden entgegennimmt. Bei der Sammlung nach § 9 Abs. 1 SammlG (Spendenbrief, öffentlicher Aufruf) besteht diese räumliche Nähe zwischen den an der Sammlung beteiligten Personen nicht. Sie befinden sich regelmäßig an verschiedenen Orten. Gehören für die Erfüllung des Begriffs der Sammlung zwei Tätigkeiten zusammen, die Aktivitäten des Veranstalters der Sammlung und des Spenders, findet die Sammlung sowohl an dem Ort statt, an dem sich der Veranstalter befindet, wie auch an dem Ort, an dem sich der potentielle Spender bei Kontaktaufnahme und der Abgabe seiner Spende aufhält. Das Landesrecht ermöglicht es, den Teil des Sammlungsvorgangs zu überwachen und gegebenenfalls zu untersagen, der auf dem Territorium des Landes stattfindet. Da sich der Sitz des Klägers und seine inländische Verwaltung in Baden-Württemberg befinden, kann der Beklagte den Teil der Sammelaktivitäten untersagen, die von Baden-Württemberg ausgehen. Dies wirkt sich zwangsläufig auf das gesamte Sammlungsgebiet, auch auf das Ausland aus, da die Sammlung mit der Zulässigkeit der Aktivitäten ihres Veranstalters steht und fällt. Da die Sammlung aber auch da stattfindet, wo sich die Spender befinden und ihre Spenden auf den Weg bringen, findet die Sammlung nicht lediglich am Sitz des Veranstalters - in A -, sondern auch in ganz Baden-Württemberg statt, weshalb die Zuständigkeit der Stadt A nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SammlG nicht gegeben ist. |
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| § 9 SammlG findet nicht nur in der Phase Anwendung, in der Spender angeworben werden. Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die Spenden von einmal geworbenen Personen nur noch eingezogen werden, um sie zur Deckung der eigenen Unkosten und zur Finanzierung von Hilfsprojekten zu verwenden. Das Sammeln im Sinne des § 9 Abs. 1 SammlG findet solange statt, wie Spenden entgegengenommen werden. Es kann daher dem Vortrag des Klägers, die Sammlung sei mit der Einstellung der Werbung um neue Spender durch Telefonanrufe im Jahr 1995 beendet gewesen, nicht gefolgt werden. Außerdem greift das Sammlungsgesetz auch dann noch ein, wenn die Phase des Sammelns abgeschlossen ist und es „nur noch“ um die Verwendung des Sammlungsertrages geht. Bei einer abgeschlossenen Sammlung besteht nach § 7 SammlG die Möglichkeit, zur Verhinderung von Missständen einen Treuhänder einzusetzen. Daraus wird deutlich, dass die Anwendung des Sammlungsgesetzes solange reicht, bis die Sammlung durch Ausgabe des letzten Spendengeldes abgewickelt ist. |
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| d) Ermächtigungsgrundlage für das Sammlungsverbot |
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| Der Beklagte hat das Sammlungsverbot auf § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SammlG gestützt. |
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| Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung des Beklagten ist zunächst die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, somit zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides. Da es sich bei dem Sammlungsverbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt, kann die Entscheidung nur dann auf Dauer Bestand haben, wenn sie sich auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts als rechtmäßig erweist. |
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| aa) Die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Nr. 2 SammlG liegen dauerhaft seit dem Erlass der Verfügung vor. |
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| Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 SammlG kann die zuständige Behörde die Sammlung oder ihre Fortsetzung verbieten, wenn keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und für die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gegeben ist. Wegen des hohen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Spendenbereitschaft der Bevölkerung und zum Schutz anderer Veranstalter von Sammlungen reicht es für den Erlass eines Sammlungsverbots bereits aus, wenn greifbare Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 SammlG vorliegen. Denn die erforderliche Gewähr bedeutet aus der maßgeblichen Sicht der Behörde das Fehlen von Zweifeln an der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen. Diese Zweifel müssen auf Umständen beruhen, die geeignet sind, ernsthafte Besorgnis auszulösen. An der genügenden Gewähr fehlt es daher nicht erst dann, wenn feststeht, dass die Sammlung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird und der Sammlungsertrag nicht einwandfrei verwendet wird. Denn diese Feststellung würde eine für die Behörde kaum mögliche Prognose voraussetzen. Vielmehr muss umgekehrt die missbräuchliche Handhabung hinreichend ausgeschlossen sein. D.h. es dürfen keine erheblichen Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Durchführung der Sammlung und die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrags bestehen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.05.1999 - 4 S 968/99 -). |
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| Im Fall des Klägers lagen bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Sammlungsverbots zahlreiche Unregelmäßigkeiten vor, auf die der Beklagte seine Verfügung auch gestützt hat. Diese sprechen dagegen, dass der Kläger in der Zukunft in der Lage sein wird, für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung sowie für eine zweckentsprechende und einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrags Gewähr zu bieten. |
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| In der Vergangenheit wurde die Sammlung nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Bei vielen Spendern wurde, der Wahrheit zuwider, der Eindruck erweckt, jedes Kind werde nur einmal und an nur einen Paten vermittelt. Die Kammer hat dazu in ihrem Beschluss vom 29.03.1999 - 1 K 2623/98 - das Folgende ausgeführt: |
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| „Zumindest in der Vergangenheit, in der der Antragsteller noch neue Spender warb, dürfte er bei der Vermittlung von Patenschaften bei einer maßgeblichen Anzahl von Spendern den Eindruck erweckt haben, dass jedes Patenkind nur einmal vermittelt wird. Es liegt auch die Annahme nicht fern, dass dies zumindest bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Personen entscheidend war, Patenschaften zu übernehmen. Die Anweisungen an die Telefonisten, die die Spender angerufen haben, enthält als Vorgaben zum Beispiel folgende Sätze: „Sichern Sie die Zukunft Ihres Patenkindes“. „Alle Kinder werden nur einmal vermittelt. ...(Name des Kindes) ist deshalb jetzt für 30 Tage nicht auf der Liste“. Dass die Paten später möglicherweise auf das Bestehen von Mehrfachpatenschaften hingewiesen wurden, ändert an dieser Beurteilung nichts, denn es kommt hier darauf an, dass ein Irrtum für die Bereitschaft, die Patenschaft zu übernehmen, ursächlich war. Es kommt auch nicht darauf an, dass es Personen gab, die nicht davon ausgingen, allein Pate zu sein. Maßgeblich ist, dass aufgrund der Art und Weise der Werbung bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Spender ein entsprechender Irrtum erweckt werden konnte. Die Mehrfachvermittlung von Patenkindern ergibt sich etwa aus dem Schreiben des damaligen Vorstandes des Antragstellers an Z, dem Partner des Antragstellers in Brasilien, vom 07.06.1993, wo es heißt, „bis Ende 1993 werden wir ca. 2500 Kinder im Programm und als Patenkinder vermittelt haben (teilweise doppelt und dreifach)“. |
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| Die Einschätzung der Kammer, dass bei vielen Paten ein Irrtum über das Bestehen von Mehrfachpatenschaften erregt wurde, wird dadurch bestätigt, dass viele Paten nach der Information des Bestehens von Mehrfachpatenschaften ihre Patenschaften gekündigt bzw. in sogenannte Begleitpatenschaften, d h. die Förderung von Projekten, in denen auch Patenkinder betreut wurden, umgewandelt haben. Dies folgt aus der Auswertung der Hinweise im Ordner „Beweismittel II“ des Regierungspräsidiums unter B 13. Dabei fällt auf, dass sehr viele Patenschaften zum 01.08.1995 umgewandelt oder gekündigt wurden. Dies erfolgte im zeitlichen Zusammenhang mit der Information der Spender über das Bestehen von Mehrfachpatenschaften. Dass es wohl auch Spender gab, bei denen kein Irrtum erregt wurde bzw. denen es nicht wichtig war, der alleinige Pate eines Kindes zu sein, spielt keine Rolle. |
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| Aus der Vergangenheit gibt es auch Verdachtsmomente und festgestellte Tatsachen, die dagegen sprechen, dass der Kläger die Gewähr für eine zweckentsprechende und einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrags bietet. |
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| Hierzu hat die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 29.03.1999 - 1 K 2623/98 - ausgeführt: |
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| „Auch die vom Antragsgegner beanstandeten „Sprachregelungen für Patenbesuche“ sind geeignet, die Zuverlässigkeit des Antragstellers als Veranstalter in Frage zu stellen. Dazu schrieb der Leiter von Z an den Antragsteller: „About the argumentation for the Paten and the US$ 40,-, I will tell the Paten, that about 75% of the money comes to Brasil, I think that is o.k.“. Das klingt mehr danach, als wolle man die Paten durch diese Angaben beruhigen, als exakt informieren. Schon die Verwendung des Begriffes „Sprachregelung“ in diesem Zusammenhang in einem Schreiben des Antragstellers deutet mehr auf Verschleierung als auf genaue Information hin. Zudem wurden nach den K-Prüfberichten in den Jahren 1994-1996 gerade zwischen 62,50% und 65,40% der Gelder für Patenschaften weitergeleitet und keine 75%. |
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| Im Schreiben des Finanzamtes A vom 12.01.1999 an das Finanzgericht Baden-Württemberg wird beanstandet, dass trotz der Erhöhung der Zahlungen der Paten für ein Kind von 50,-- DM auf 100,-- ein gleich bleibender Verwaltungskostenaufwand von mindestens 25% für den Antragsteller in Deutschland abgezogen worden sei, obwohl die Verwaltungskosten nicht proportional mit der Höhe der Beiträge steigen dürften. Dagegen argumentiert der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 09.03.1999 an das Verwaltungsgericht, dass die Umstellung von 50,-- DM auf 100,-- DM mit einem hohen Aufwand verbunden gewesen sei. Diese Erklärung überzeugt nicht. Wenn nur aufgrund der Umstellung höhere Kosten angefallen sind, müssten diese im folgenden Jahr wieder fallen. Der Anteil der Patenschaftsgelder, der im Jahr 1996 weitergeleitet wurde, ist aber nur um 2,9 Prozentpunkte gestiegen. Es drängt sich hier der Verdacht auf, dass die Erhöhung auch vorgenommen wurde, um einen größeren Betrag für Ausgaben des Antragstellers verwenden zu können. Den Paten wurde die Erhöhung der Beträge aber damit erklärt, dass wegen der Inflation in Brasilien ein Betrag von 50,-- DM im Monat für ein Patenkind nicht mehr ausreiche. Auf die Kosten, die im Inland anfallen, wirkt sich aber eine Inflation in Brasilien nicht aus. |
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| Auch das Schreiben des damaligen Vorstandes des Antragstellers an Z vom 05.11.1994 weckt erhebliche Zweifel an der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Sammlung und einer ordnungsgemäßen Verwendung des Erlöses. Darin geht es um die inhaltliche Gestaltung eines Partnerschaftsvertrages zwischen dem Antragsteller und Z Die Zweifel erwachsen aus den folgenden Formulierungen: „Vielleicht solltest Du S. erklären, dass es lediglich um die Darstellung nach draußen für Deutschland geht. Intern können wir noch etwas anderes machen. Wie Du möchtest. Wie Du weißt dient dieser Vertrag lediglich der Darstellung“. Daraus folgt der Verdacht, dass nach außen hin eine Fassade aufgebaut werden soll, die eine Kontrolle der wirklichen Verhältnisse unmöglich macht“. |
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| Mit Schreiben vom 09.07.1993 an den Leiter von I.B.IS.S. ging es um Schulden des Projekts in Rio Bonito. Frau ... fragte. „Wie kann ich meinen Spendern sagen, dass das Geld verwendet wurde? Ich kann nicht erklären, dass wir das Geld verloren haben. Hast Du eine Möglichkeit eine nachprüfbare Abrechnung (Achtung K) zu bringen, die nicht auf Verlust lautet? ... Kann man da etwas ausformulieren für unsere Spender?“. Dies ist ein Beispiel dafür, dass es zur Arbeitsweise des Klägers gehört, ihm unangenehme Sachverhalte zu verschleiern, um gegenüber den Spender gut dazustehen. Der Klammerzusatz „Achtung K“ zeigt, dass auch das Wirtschaftsprüfungsunternehmen, das die Verwendung der Spenden prüfen sollte, getäuscht wurde. Auf die Prüfberichte dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft weist der Beklage aber stets zum Nachweis seiner eigenen Seriosität hin. |
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| Im Schreiben von M ... vom 23.01.1996 an den Leiter von I.B.I.S.S geht es um den bevorstehenden Besuch zweier Paten in Brasilien. Eines der Kinder war seit Dezember 1995 nicht mehr im Projekt. Anstatt dem Paten die Wahrheit darüber mitzuteilen, bestellte M ... beim Leiter von Z eine Erklärung in der, der Wahrheit zuwider, stehen soll, dass das Kind erst seit einer Woche weg sei („Am besten ist es offiziell erst seit einer Woche weg“). Der Pate soll mit dieser Erklärung vorsätzlich getäuscht werden. |
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| Ein Fall wie jener von C mag zwar bei der großen Anzahl von vermittelten „Patenkindern“ auch mehrfach vorkommen können. C verschwand aus einem Projekt. Allerdings wurde dies der „Patin“ nicht zeitgerecht mitgeteilt. Die Art und Weise, wie der Kläger mit diesem Fall umging, ist daher ein weiterer Gesichtspunkt, der erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers weckt. Das (zeitweilige) Verschwinden von C. dem Projekt wurde der Spenderin nach den vorliegenden Unterlagen zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt. Vielmehr wurde mit Schreiben von „im Januar 1997“ der Eindruck erweckt, als habe sich C. die ganze Zeit unter der Betreuung von Z befunden. Damit wurde bei der Spenderin auch der Eindruck erweckt, dass die Spenden während der ganzen Zeit C zugute gekommen sind, auch während der Zeit, in der er nicht im Projekt war. Der Kläger täuscht folglich die Spender über den Erfolg seiner Tätigkeit. |
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| Wesentlich gegen die zuverlässige und einwandfreie Verwendung des Spendenertrags sprechen die Straftaten zum Nachteil des Klägers, die von seiner Gründungsvorsitzenden, Frau ..., begangen und die durch das Landgerichts Mannheim abgeurteilt wurden. |
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| Frau ... hat den Verein in erheblichem Umfang geschädigt und dadurch Mittel entzogen, die der Verwirklichung des Vereinzweckes, der Unterstützung von Kindern vor allem in Brasilien und Ecuador hätten dienen sollen. Das Gericht geht dabei von den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Mannheim aus, an die es zwar nicht rechtlich gebunden ist, an denen die Kammer aber keine Zweifel hat. Die Feststellungen des Landgerichts Mannheim beruhen im Wesentlichen auf einem Geständnis der Frau .... Danach entzog Frau ... der Verwirklichung des Vereinszwecks vorbehaltene Mittel in Höhe von 342.869,23 DM. Davon erstattete sie später 49.220,50 DM. Dem Kläger verblieb damit ein endgültiger Schaden in Höhe von 293.648,73 DM (= 150.140,21 EUR). Frau ... kann diesen Betrag nicht mit Geldbeträgen aufrechnen, die sie dem Verein in seiner Gründungsphase zur Verfügung gestellt haben will. Die Spendengelder waren zweckgebunden und nicht dazu bestimmt, der Bestreitung des Lebensunterhalts der Frau ... mit zu dienen. Sie standen ihr nicht zu. Hier ist insbesondere der Betrag von 94.806,-- DM zu erwähnen, den Frau ... als Gegenleistung für Tätigkeiten zur Wiedererlangung der Gemeinnützigkeit des Klägers für sich in Anspruch nahm, obwohl sie nach den Feststellungen des Landgerichts Mannheim wusste, dass sie ihre Tätigkeit als Vereinsvorsitzende des Klägers ehrenamtlich wahrzunehmen hatte. |
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| Die Straftaten, die zu der Verurteilung der Frau ... geführt haben, wurden zwar bereits in den Jahren 1995 bis 1997 begangen. Auch die oben weiteren aufgezählten Verdachtsmomente für die fehlende Zuverlässigkeit des Kläger resultieren aus Umständen aus einem Zeitraum, der etwa 3 Jahre vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides endet, und die Umstände ereigneten sich wesentlich in der Zeit, in der Frau ... das erste Mal die Vorsitzende des Klägers war. Die Bedenken an der Zuverlässigkeit des Klägers, der sich das Handeln seiner Organe und Mitglieder zurechnen lassen muss, wirkten aber bis zum Erlass des Sammlungsverbotes sowie des Widerspruchsbescheides und auch darüber hinaus fort. Zwar wurde Frau ... im August 1996 durch ihren Bruder M ... als Vorstand des Klägers abgelöst. Das Gericht teilt aber die Auffassung des Beklagten, dass der Einfluss der Frau ... auf die Geschäftsführung des Klägers fortwirkte. Hier sei nur erwähnt, dass Frau ... im Zeitpunkt des Vereinsverbots wieder als Büroleiterin tätig war und die Akteneinsicht in die Gerichts- und Behördenakten durch Frau ... in der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts wahrgenommen wurde. Außerdem konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom November 2002 nicht durch seinen damaligen Vorsitzenden, Herrn K., vertreten werden. Anstelle von Herrn B, der damals in Untersuchungshaft saß, wurde der Kläger neben seinem Prozessbevollmächtigten durch Frau ... repräsentiert. Nach den beim Finanzgericht in der Sitzung vom 14.09.2006 vorgelegten Unterlagen war Frau ... noch während des laufenden Strafverfahrens am 11.04.2003 wieder zur Vorsitzenden des Klägers gewählt. Dem Landgericht Mannheim war dies wohl nicht bekannt. Im Urteil vom 15.07.2005 wurde nur erwähnt, das Frau ... bis zum 03.08.1996 Vorsitzende des Klägers gewesen sei. Auch nach ihrer Verurteilung war der Kläger nicht in der Lage, sich von Frau ... zu trennen. Nach den Äußerungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers besteht der Kläger mehr oder weniger nur noch aus der Person der Frau .... |
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| Ein Verein, in dessen Vergangenheit zahlreiche Umstände feststellbar sind, die seine Zuverlässigkeit im Hinblick auf die Durchführung der Sammlung und Verwendung des Sammlungserlöses in Frage stellen, kann seine Vertrauenswürdigkeit nicht wieder dadurch gewinnen, dass er die Person, die diese Umstände während der Zeit, in der sie Vorsitzende war, zu verantworten hatte, weiter seine Geschäfte wahrnehmen lässt und sie sogar wieder zu seiner Vorsitzenden wählt. Der Kläger hätte die Zweifel allenfalls dadurch ausräumen können, dass er sich von Organen wie Frau ... auf Dauer getrennt hätte. |
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| bb) Die Kammer lässt die Frage offen, ob auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 3 SammlG vorliegen. Danach kann eine Sammlung oder deren Fortsetzung verboten werden, wenn zu befürchten ist, dass die Unkosten der Sammlung in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Reinertrag der Sammlung stehen werden. Diese Vorschrift erfordert eine in die Zukunft gerichtete Prognose. Die Unkosten, die in der Vergangenheit angefallen sind, können die Grundlage für die Prognose bilden, es sei denn, es ist erkennbar, dass sich die Kostenstruktur für die Zukunft geändert hat oder ändern wird. |
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| Die Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Durchführung des Sammlungsgesetzes vom 30.10.1998 (GABl. Seite 710) gibt keine Hinweise für die zulässigen Kosten bei einer nicht erlaubnisbedürftigen Sammlung. Sie geht bei erlaubnisbedürftigen Sammlungen in Nr. 3.211, Buchstabe f, davon aus, dass die Unkosten der Sammlung 5 % und bei Sammlungen mit Abzeichenabgabe 10 % nicht überschreiten sollen. Das Gleiche gilt auch nach der heute gültigen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Durchführung des Sammlungsgesetzes vom 30.11.2005 (GABl. Seite 158, Nr. 3.2.1.1 Buchstabe f). Diese Werte dürften auf Sammlungen der hier vorliegenden Art nicht übertragbar sein. Die Werte scheinen nur für die Kosten der Haus- und Straßensammlungen anwendbar zu sein, die bei der Sammlung vor Ort anfallen. Bei der Vermittlung von Patenschaften, wie sie vom Kläger überwiegend betrieben wurde, dürften, da sie je nach Ausgestaltung mit einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand verbunden sind, regelmäßig höhere Kosten anfallen. |
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| Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 23.09.1998 - I B 82/98 -, BFHE 186, 433; vgl. auch Erlass des Bundesministeriums der Finanzen IV C 6 - S 0170 - 35/00 vom 15.05.2000, BStBl. Teil I Seite 814) zur Gemeinnützigkeit von Spendenvereinen können je nach Einzelfall in der Anfangsphase (erste vier Jahre nach der Gründung) Kosten für Verwaltung und Spendenwerbung von mehr 50 % der Einnahmen und danach bis zur Grenze von 50 % der Einnahmen unschädlich sein. Allerdings muss es sich um für die Erreichung des Sammlungszweckes notwendige Aufwendungen handeln. Ein genereller Abzug von 50 % Unkosten von den eingehenden Spenden ist unzulässig. |
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| Nach den eigenen Angaben des Klägers aus den K-Prüfberichten für die Jahre 1992 bis 1996 ergeben sich für die Kosten der Sammlung die unten aus der Tabelle folgenden Werte. In den Jahren 1994 - 1996 wurden die Kosten für Spendenwerbung, außerordentliche Ausgaben, Öffentlichkeitsarbeit und Projektkoordination, anders als in den Jahren 1992 und 1993, von K nicht mehr unter „Ausgaben des Vereins (Verwaltungskosten) verbucht. Die Kammer geht allerdings davon aus, dass alle Mittel, die innerhalb eines Kalenderjahres nicht an die Patenkinder bzw. an die Projekte weitergeleitet wurden bzw. sich noch auf den Konten des Klägers befanden, als Kosten für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 3 SammlG relevant sind. |
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1992 |
1993 |
1994 |
1995 |
1996 |
Summe |
Einnahmen in DM |
203.834 |
1.607.203 |
5.927.976 |
6.429.000 |
6.558.000 |
20.726.013 |
Weiterleitung an Patenkinder/Projekte bzw. Verwendungen für Projekte in DM |
59.299 |
990.647 |
3.732.849 |
3.882.568 |
4.343.838 |
13.009.200 |
Ausgaben des Vereins (Verwaltungskosten) in DM |
37.254 |
392.160 |
1.582.331 |
2.513.469 |
2.208.306 |
6.733.520 |
Guthaben bei Kreditinstituten in DM |
117.963 |
342.360 |
955.153 |
991.633 |
1.009.043 |
|
Ausgaben des Vereins in % der Weiterleitung (gerundet) |
63 |
40 |
42 |
65 |
51 |
|
Ausgaben des Vereins in % der Einnahmen (gerundet) |
18 |
24 |
27 |
39 |
34 |
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| Ob diese Kosten der Sammlung ein in die Zukunft gerichtetes Sammlungsverbot rechtfertigen können, bleibt offen, da schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 SammlG für den Erlass eines Sammlungsverbotes vorliegen. Die Beantwortung dieser Frage würde eine ins einzelne gehende Prüfung der Notwendigkeit der Ausgaben des Klägers erforderlich machen. |
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| cc) Die auf § 9 Abs. 2 Nr. 2 SammlG gestützte Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden. |
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| Ermessensentscheidungen können vom Verwaltungsgericht nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. § 114 VwGO). Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn die Behörde ein ihr zustehendes Ermessen nicht ausübt (Ermessensnichtgebrauch) oder die im Ermessenswege verhängte Rechtsfolge von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt ist (Ermessensüberschreitung). Ein Ermessenfehler liegt auch dann vor, wenn sich die Behörde von sachfremden Erwägungen leiten lässt, sie den Zweck des Gesetzes verkennt, sie nicht von einem vollständigen und richtigen Sachverhalt ausgeht oder sie einem Gesichtspunkt ein Gewicht beimisst, das ihm objektiv nicht zukommen kann. |
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| Maßgeblich sind die Ermessenserwägungen des Beklagten in der Fassung seines Widerspruchsbescheides. Diese Erwägungen hat der Beklagte nach § 114 Satz 2 VwGO in tatsächlicher Hinsicht in Bezug auf Gesichtspunkte, die das Landgericht Mannheim seinem Urteil zugrunde gelegt hat, und in rechtlich zulässiger Weise ergänzt. |
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| Die Ermessensentscheidung des Beklagten wird auch allein durch die Umstände, welche die Untersagungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 SammlG ausfüllen, und von den tatsächlichen Gesichtspunkten, die oben genannt sind, getragen. Regelmäßig bleibt der Behörde, wenn die Untersagungsvoraussetzungen vorliegen, auch wenig Entscheidungsspielraum, da es insbesondere das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Spendenbereitschaft der Bevölkerung zu schützen gilt. |
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| Die Ermessensentscheidung des Beklagten wird nicht dadurch fehlerhaft, dass der Beklagte zu Unrecht davon ausgeht, an die Entscheidung des Landgerichts Mannheim nach § 121 VwGO gebunden zu sein. Maßgeblich ist, dass die Tatsachen, die die Ermessensentscheidung des Beklagten tragen, wie oben dargestellt tatsächlich vorliegen. |
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| dd) Die Kammer kann die Frage offen lassen, ob die Tatsache, dass der Kläger in der Vergangenheit seine Spender durch Telefonanrufe anwarb, die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SammlG erfüllt (vgl. zur Unzulässigkeit der Telefonwerbung die Rechtsprechungsnachweise im Beschluss der Kammer vom 29.03.1999 - 1 K 2623/98 - und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.08.1997 - 5 B 237/97 - NVwZ-RR 1998, 426, sowie § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG 2004, der eine Werbung mit Telefonanrufen für Verbraucher ohne deren Einwilligung und für sonstige Marktteilnehmer ohne deren mutmaßliche Einwilligung als unzumutbare Belästigung einstuft). Bei einer Ermessensentscheidung über ein Sammlungsverbot nach § 9 Abs. 2 SammlG wegen unzulässiger Telefonwerbung würde sich die Frage stellen, ob es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichte, lediglich die weitere telefonische Anwerbung von Spendern zu verbieten. Im Eilverfahren ging die Kammer noch davon aus, dass die Sammlung des Klägers eine genehmigungspflichtige Sammlung nach § 1 SammlG sei. |
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| 2. Über die Rechtmäßigkeit der Regelung unter der Nr. 2 des vom 08.09.1998 ist keine Entscheidung zu treffen, da das Verfahren insoweit für erledigt erklärt wurde. |
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| Die Regelungen unter den Nrn. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung sind rechtmäßig. Zur Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom 29.03.1999 - 1 K 2623/98 - (II. 3.) verwiesen. Die Nr. 3 des Bescheides betrifft nur die generelle Einsetzung des Treuhänders zur Verwaltung des Sammlungsertrags. Die Einzelheiten seiner Amtsführung sind nicht Gegenstand der Anfechtungsklage. |
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| Gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung (Nr. 5 der Verfügung) und der angesetzten Verwaltungsgebühr (Nr. 7 der Verfügung) bestehen keine Bedenken. |
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| 3. Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass von der Verfügung vom 08.09.1998 Spenden von Spendern aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland nicht erfasst sind, hat keinen Erfolg. Der Bescheid, insbesondere die Einsetzung des Treuhänders, erfasst auch die Spenden von diesen Personen sowie Konten des Klägers im Ausland. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter 1. b) verwiesen. |
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| 4. Die Kostenentscheidung beruht, soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde auf § 161 Abs. 2 VwGO. Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Hier wäre der Kläger unterlegen. Zur Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom 29.03.1999 - 1 K 2623/98 - (II. 2.) verwiesen. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs.1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. |
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| 5. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, ob es sich bei der Sammlung des Kläger um eine erlaubnispflichtige Sammlung nach § 1 SammlG oder um eine andere Sammlung nach § 9 SammlG handelt, sowie die Fragen nach der örtlichen Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Tübingen und der Reichweite des Sammlungsverbots. |
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