Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Feb. 2010 - 6 S 1366/07

published on 09.02.2010 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Feb. 2010 - 6 S 1366/07
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Februar 2007 - 1 K 1474/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein eingetragener Verein (abgekürzt ...) mit Sitz in ..., wurde am 14.05.1991 gegründet. Der Vereinszweck ist im Wesentlichen die Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder in aller Welt durch direkte und indirekte Hilfsmaßnahmen. Nach seiner Satzung ist der Verein selbstlos tätig. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Satzungsziele sollen durch die Vermittlung von Patenschaften für Kinder in Brasilien und Ecuador und die Förderung von Entwicklungshilfeprojekten in diesen Ländern erreicht werden. Gegründet wurde der Verein von Frau .... Sie war bis zum Jahr 1996 Vereinsvorsitzende und hat nach dem Protokoll zur außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 11.04.2003 das Amt seit diesem Tage wieder inne. Der Kläger wurde am 31.07.1991 als gemeinnützig anerkannt.
Nach seiner Gründung vermittelte der Kläger Paten für Patenkinder in Brasilien und Ecuador durch monatliche Spenden. Geworben hat er bis Mitte des Jahres 1995 durch telefonische Kontaktaufnahme. Dabei sollte entsprechend einem sich bei den Akten befindlichen Vordruck „ Patenschaft Broschüren und Verkaufsgespräch“ mitgeteilt werden, dass es in den Händen des Spenders liege, zumindest einem hilflosen Kind eine Chance zu geben. Durch Übernahme einer ...-Patenschaft mit einer monatlichen Spende von damals 50,-- DM werde die Zukunft eines Kindes, „ihres Patenkindes“, gesichert. Zeigte der Spender Interesse an der Patenschaft, wurde ihm ein Spendenbrief zugesandt. War der Spender mit der Patenschaft einverstanden, erteilte er auf einem Formular für das namentlich benannte Kind eine Lastschriftermächtigung oder einen Dauerauftrag für die monatliche Geldüberweisung. Sollte die Spendenbescheinigung für eine andere Person ausgestellt werden, war dies auf dem Antragsformular zu vermerken.
Angestellter Geschäftsführer des Vereins war bis kurz vor Erlass der hier streitgegenständlichen Verfügung der Bruder von Frau ..., Herr ... und später Frau .... Herr ... hatte zeitweise auch den Vereinsvorsitz wahrgenommen. Frau ... ist Inhaberin der Einzelfirma ..., die die Verwaltung der Spendengelder für den Kläger wahrnimmt.
Aufgrund anonymer Schreiben veranlasste das Finanzamt ... eine Betriebsprüfung und entzog mit Bescheid vom 03.06.1996 dem Kläger rückwirkend die Gemeinnützigkeit, weil er gegen das Verbot der Selbstlosigkeit verstoßen habe. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Dieser blieb erfolglos. Die vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg erhobene Klage wurde durch „tatsächliche Verständigung“ vom 14.09.2006 bezüglich der hier streitigen Körperschaftsteuerbescheide 1992/1993 und 1994/1997 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt (Nr. 1), darüber hinaus verpflichtete sich der Kläger u.a., die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt zukünftig nicht mehr zu beantragen und für die Jahre ab 1998 auch nachträglich keinen Antrag mehr zu stellen sowie des Weiteren nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen … die Löschung des ... im Vereinsregister zu veranlassen (Nr. 5).
In der Folgezeit wurden gegen mehrere Mitglieder des Vereins, darunter auch Frau ..., staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung, der Untreue, des Betruges zum Nachteil von Spendern sowie anderer Straftaten eingeleitet. Dem Beklagten wurde mit Schreiben vom 14.04.1998 Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft ... gewährt. Darin wurden über Jahre hinweg zahlreiche Verstöße gegen das Sammlungsgesetz festgestellt. Nach Anhörung des Klägers wurde ihm mit Bescheid vom 08.09.1998 verboten, Geldspenden, geldwerte Leistungen und Sachspenden zu sammeln. Die Fortsetzung bereits laufender Sammlungen wurde untersagt (Nr. 1). Spender, die bereits eine Patenschaft übernommen und hierzu einen Dauerauftrag eingerichtet oder eine Einzugsermächtigung erteilt haben, waren unverzüglich über das Verbot zu unterrichten (Nr. 2). Für die Verwaltung des Sammlungsertrages wurde ein Treuhänder bestellt (Nr. 3), dem jederzeit das Betreten der Geschäftsräume des Vereins... zu ermöglichen war (Nr. 4) und für den Fall, dass dem Treuhänder der Zutritt zu den Geschäftsräumen verweigert... wurde, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,-- DM angedroht. Der Sofortvollzug wurde angeordnet (Nr. 6). Zur Begründung heißt es, der Kläger sammele über Spendenbriefe, d.h. durch die Zusendung von Überweisungsvordrucken bzw. Patenschaftsanträgen einschließlich entsprechender Informationsschriften. Die Sammlung von Spenden durch Spendenbriefe mit oder ohne vorherigen telefonischen Erstkontakt stelle eine nicht erlaubnisbedürftige Sammlung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 SammlG dar, die gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SammlG verboten werden könne. Da im Falle des Klägers nur eine unzureichende Sicherung gegen eine zweckwidrige Verwendung von Spendenmitteln habe ermittelt werden können, könne bereits deshalb eine missbräuchliche Verwendung nicht ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf die Vermittlung von Mehrfachpatenschaften, unterlassene Information der Spender über das Entfallen einer Patenschaft, Verschleierung der Mittelverwendung durch sogenannte „Sprachregelungen“ und Verschweigen der Aberkennung der Gemeinnützigkeit gegenüber den Spendern fehle es bereits an der Gewähr einer zweckentsprechenden Verwendung der Spendengelder. Es gebe konkrete Hinweise auf eine missbräuchliche Verwendung dieser Gelder. Darüber hinaus stünden auch die Unkosten der Sammlung in einem offensichtlichen Missverhältnis zu deren Reinertrag. So seien in den Jahren 1994 bis 1996 unter anderem Kosten für Bewirtungen an Mitgliederversammlungen in Höhe von insgesamt rund 40.000,-- DM entstanden. Obgleich der Verein im fraglichen Zeitraum lediglich 5 Mitglieder gehabt habe, hätten nach den sichergestellten Rechnungsbelegen jeweils ca. 60 Personen an den Festen teilgenommen. Der Einwand, die Veranstaltung hätte werbewirksamen Zwecken gedient, klinge angesichts der präsentierten Speisen und der konsumierten Getränke kaum glaubhaft. Darüber hinaus sei auch zu bedenken, dass die Einnahmen des Vereins nahezu zu 100 % aus Spendeneinnahmen bestünden, d.h. sämtliche Kosten des Vereins aus Spendengeldern beglichen würden. Dies gelte in besonderem Maße sowohl für Steuer- und Rechtsberatungskosten von 269.000,-- DM (1995/96), Ausgaben zur Abwehr negativer Aussagen in öffentlichen Medien von 728.000,-- DM (1995/96) sowie für Beratungshonorare für Frau ... in Höhe von 172.000,-- DM (1996). Der Kläger biete auch nicht die notwendige Zuverlässigkeit als Sammlungsveranstalter, da er durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen und das Verschweigen wesentlicher Informationen getäuscht und auf diese Weise Vermögensschäden zugefügt habe. Den Paten sei suggeriert worden, dass sie nur ein Kind unterstützen würden, um eine persönliche Beziehung zwischen dem Spender und dem betroffenen Kind in den Vordergrund zu rücken. Dies sei aber nicht immer der Fall gewesen. Auch seien die Spender nicht darüber informiert worden, wenn Patenschaften entfallen seien. Darüber hinaus sei den Spendern in der Vergangenheit auch verschwiegen worden, dass dem Verein am 04.07.1996 die Gemeinnützigkeit aberkannt worden sei. Dies sei erst im April 1997 in der deutschen Tagespresse mitgeteilt worden. Verantwortlich für das geschilderte Fehlverhalten sei im wesentlichen Frau .... Da Frau ... nach wie vor einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Vereins bzw. auf dessen Vorstand besitze, sei auf die Unzuverlässigkeit des Klägers zu schließen. Die Entscheidung über ein Sammlungsverbot stehe im Ermessen des Beklagten. Hier sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Erteilung einer Auflage als milderes Mittel zum Sammlungsverbot nicht geeignet sei, zukünftige sammlungsrechtliche Verstöße wirksam zu unterbinden, da diese eben in der Unzuverlässigkeit des eingetragenen Vereins liege bzw. von dessen maßgeblichen Mitgliedern begründet werde. Die Bestellung eines Treuhänders beruhe auf § 7 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 9 Abs. 4 SammlG. Zuständige Behörde für das Sammlungsverbot sei das Regierungspräsidium ..., da die Spendenbriefe nicht nur innerhalb von Baden-Württemberg, sondern in sämtliche Bundesländer versandt würden.
Gegen den am 11.09.1998 zugestellten Bescheid legte der Kläger am 23.09.1998 Widerspruch ein. Sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs blieb sowohl vor dem Verwaltungsgericht (Az. 1 K 2623/98) als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof (4 S 968/99) erfolglos. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.1999/17.04.2000, zugestellt am 19.04.2000, wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 18.05.2000 vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass das Regierungspräsidium ... für den Erlass des Sammlungsverbotes nicht zuständig sei, da es sich auch um Sammlungen in anderen Bundesländern handele. Das Sammlungsverbot sei aber auch materiell rechtswidrig. Zu keiner Zeit seien Spender getäuscht oder zu irgendetwas gedrängt worden. Darüber hinaus habe seine Tätigkeit zuletzt nicht mehr dem Sammlungsgesetz unterlegen, da die Anwerbung neuer Spender durch die Herstellung eines telefonischen Erstkontaktes seit bereits Mitte 1995 eingestellt worden sei. Der Beklagte habe auch das rechtliche Gehör verletzt. Er stütze sich auf Ergebnisse der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Eigene Ermittlungen habe er nicht weiter angestellt. Aus den Formulierungen in den schriftlichen Unterlagen des Vereins bzw. in den Unterlagen für die Paten könne nicht geschlossen werden, dass man gegenüber den Spendern den Eindruck erweckt habe, jedes Patenkind werde nur von einem Paten unterstützt. Zumindest sei den Spendern seit dem Jahr 1995 bekannt gewesen, dass es auch Mehrfachpatenschaften gebe. Bei den vom Regierungspräsidium beanstandeten „Festen“ handele es sich um Informationsveranstaltungen im Anschluss an die jährlichen Mitgliederversammlungen. Sie hätten dazu gedient, neue Spender zu gewinnen und die Tätigkeit des Klägers in der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Die Information der Spender über die Aberkennung der Gemeinnützigkeit sei deshalb erst im Frühjahr 1997 erfolgt, weil der Kläger noch bemüht gewesen sei, die Aussetzung des Sofortvollzugs zu erreichen. Den Prüfberichten der ... lasse sich entnehmen, dass die Unkosten für die Spendenerzielung angemessen seien. Weder aus den tatsächlichen Abläufen noch aus den Gesellschaftsprotokollen ließen sich Annahmen dafür herleiten, dass die Gründungsvorsitzende einen maßgeblichen Einfluss auf den Verein habe. Die Gründungsvorsitzende habe seit 1996 kein Vorstandsamt mehr inne und besitze keine Vertretungsbefugnis. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und verweist zur Begründung auf die ergangenen Bescheide.
Das Verwaltungsgericht hat das Klageverfahren durch Beschluss vom 27.11.2002 bis zur Erledigung des Strafverfahrens gegen Frau ... ausgesetzt. Diese wurde durch Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15.07.2005 wegen Untreue in 251 Fällen, wegen Betruges in 46 Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in 45 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf der Steuerhinterziehung durch die Ausstellung von Spendenbescheinigungen wurde sie freigesprochen. Nach Rechtskraft des Urteils hat das Verwaltungsgericht das Verfahren fortgeführt.
Der Kläger hat zuletzt vor dem Verwaltungsgericht beantragt, die Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.09.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 02.09.1999/17.04.2000 bezüglich der Nrn 1, 3 - 5 und 7 der Ausgangsverfügung aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass von der Verfügung vom 08.09.1998 nicht Spenden erfasst sind, die aus anderen Bundesländern oder dem Ausland stammen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Beide Beteiligte haben bzgl. Nr. 2 der Ausgangsverfügung die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
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Mit Urteil vom 28.02.2007 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Hauptsache übereinstimmend bezüglich Nr. 2 der streitgegenständlichen Verfügung für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, Rechtsgrundlage für das Sammlungsverbot sei § 9 Abs. 2 SammlG. Die vom Kläger durchgeführten Sammlungen seien „andere“ Sammlungen im Sinne des § 9 Abs. 1 SammlG. Zwar sei der Übersendung eines Spendenbriefes die telefonische Kontaktaufnahme vorgeschaltet, so dass er nicht unmittelbar nach der telefonischen Kontaktaufnahme spende. Deshalb handele es sich um keine erlaubnispflichtige Sammlung. Idealtypisch sei aber das Vorgehen des Klägers weder dem § 1 noch dem § 9 Abs. 1 SammlG zuzuordnen. Das Regierungspräsidium Tübingen sei nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 SammlG für den Erlass des Sammlungsverbots zuständig, da sich die Sammlung über einen Regierungsbezirk hinaus erstrecke, nämlich auf das gesamte Bundesgebiet und auf die Schweiz. § 9 SammlG finde auch nicht nur in der Phase, in der der Spender angeworben werde, Anwendung, sondern auch darüber hinaus. Das Sammeln im Sinne des § 9 Abs. 1 SammlG finde solange statt, wie Spenden entgegengenommen würden. Bei einer abgeschlossenen Sammlung bestehe nach § 7 SammlG weiterhin die Möglichkeit, zur Verhinderung von Missständen einen Treuhänder einzusetzen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung sei zunächst die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 SammlG lägen aber auch dauerhaft seit dem Erlass der Verfügung vor. Der Kläger biete keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und für die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages. Danach müsse die missbräuchliche Handhabung hinreichend ausgeschlossen sein. Das heißt, es dürften keine erheblichen Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Durchführung der Sammlung und die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages bestehen. In der Vergangenheit sei die Sammlung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Bei vielen Spendern sei der Wahrheit zuwider der Eindruck erweckt worden, jedes Kind werde nur einmal und nur an einen Paten vermittelt. Damit sei bei vielen Paten ein Irrtum über das Bestehen von Mehrfachpatenschaften erregt worden. Es gebe auch aus der Vergangenheit Verdachtsmomente und festgestellte Tatsachen, die dagegen sprächen, dass der Kläger die Gewähr für eine zweckentsprechende und einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrags biete. So habe es Sprachregelungen für Patenbesuche gegeben. Das Finanzamt Überlingen habe in einem Schreiben vom 12.01.1999 beanstandet, dass trotz der Erhöhung der Zahlungen der Paten für ein Kind von 50,-- DM auf 100,-- DM ein gleichbleibender Verwaltungskostenaufwand von mindestens 25 % für den Kläger in Deutschland abgezogen worden sei, obwohl die Verwaltungskosten nicht proportional mit der Höhe der Beiträge steigen dürften. Wesentlich gegen die zuverlässige und einwandfreie Verwendung des Spendenertrags sprächen jedoch die Straftaten zum Nachteil des Klägers, die von seiner Gründungsvorsitzenden Frau ... begangen und die durch das Landgericht Mannheim abgeurteilt worden seien. Frau ... habe den Verein in erheblichem Umfang geschädigt und dadurch Mittel entzogen, die der Verwirklichung des Vereinszwecks, der Unterstützung von Kindern vor allem in Brasilien und Ecuador hätten dienen sollen. Das Gericht gehe dabei von den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Mannheim aus, an die es zwar nicht rechtlich gebunden sei, an denen es aber keine Zweifel habe. Die Feststellungen beruhten im Wesentlichen auf einem Geständnis von Frau .... Danach habe sie der Verwirklichung des Vereinszwecks vorbehaltene Mittel in Höhe von 342.869,23 DM entzogen. Sie habe zwar später 49.220,50 DM erstattet. Dem Kläger sei ein endgültiger Schaden in Höhe von 293.648,73 DM verblieben. Sie könne diesen Betrag auch nicht mit Geldbeträgen aufrechnen, die sie dem Verein in seiner Gründungsphase zur Verfügung gestellt haben wolle. Spendengelder seien zweckgebunden und nicht dazu bestimmt, der Bestreitung des Lebensunterhalts von Frau ... mit zu dienen. Hier sei insbesondere der Betrag von 94.806,-- DM zu erwähnen, den Frau ... als Gegenleistung für Tätigkeiten zur Wiedererlangung der Gemeinnützigkeit des Klägers für sich in Anspruch genommen habe, obwohl sie nach den Feststellungen des Landgerichts Mannheim gewusst habe, dass sie ihre Tätigkeit als Vereinsvorsitzende des Klägers ehrenamtlich wahrzunehmen habe. Die Bedenken an der Zuverlässigkeit des Klägers wirkten weiterhin. Er habe sich das Handeln seiner Organe und Mitglieder zuzurechnen. Zwar sei Frau ... im August 1996 durch ihren Bruder als Vorstand des Klägers abgelöst worden. Das Gericht teile aber die Auffassung des Beklagten, dass der Einfluss von Frau ... auf die Geschäftsführung des Klägers fortwirke. Es sei zu erwähnen, dass Frau ... im Zeitpunkt des Vereinsverbots wieder als Büroleiterin tätig gewesen sei und die Akteneinsicht in die Gerichts- und Behördenakten in der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts wahrgenommen habe. Darüber hinaus sei Frau ... noch während des laufenden Strafverfahrens am 11.04.2003 wieder zur Vorsitzenden des Klägers gewählt worden. Nach den Äußerungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers bestehe dieser mehr oder weniger nur aus der Person der Frau .... Die Kammer lasse die Frage offen, ob auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 3 SammlG vorlägen, wonach eine Sammlung oder deren Fortsetzung verboten werden könne, wenn zu befürchten sei, dass die Unkosten der Sammlung in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Reinertrag der Sammlung stehen würden. Die auf § 9 Abs. 2 Nr. 2 SammlG gestützte Ermessensentscheidung sei nicht zu beanstanden. Gleiches gelte bezüglich der Regelungen unter Nrn. 3, 4, 5 (Zwangsgeldandrohung) und 7 (Verwaltungsgebühr). Der Hilfsantrag bleibe erfolglos, da der Bescheid auch die Spenden von diesen Personen sowie Konten des Klägers im Ausland erfasse. Das Urteil wurde dem Kläger am 26.04.2007 zugestellt.
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Der Kläger hat am 24.05.2007 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er begründete sie fristgerecht damit, dass das Sammlungsgesetz nicht anwendbar sei, da zwischen ihm und den Spendern ein zivilrechtliches Auftragsverhältnis besonderer Art bestehe. Das Regierungspräsidium Tübingen habe auch seine Zuständigkeitsgrenzen überschritten, weil es Mittel aus anderen Bundesländern und aus anderen Nationen sowie eigene Mittel des Vereins auf inländischen und ausländischen Konten beschlagnahmt und der Treuhand unterworfen habe. Der Treuhänder habe nicht zwischen eigenen Mitteln des Vereins und zur Weiterleitung bestimmter Gelder zu unterscheiden. Darüber hinaus habe das Regierungspräsidium lediglich Informationen „auf Zuruf“ erhalten. Es habe auf der Basis von Gerüchten gehandelt. Sämtliche Gründe, auf die sich die Behörde heute stütze, seien nachgeschoben. Die Ermessensentscheidung des Beklagten sei auch deshalb rechtswidrig, weil das fiskalische Interesse der Finanzverwaltung auf die Dezimierung der Patenschaften angelegt gewesen sei. Zu keinem Zeitpunkt sei das Leben der von ... betreuten Kinder in die Waagschale des Ermessens gelegt worden. Der einseitige Nichtgebrauch des Ermessens werde auch darin deutlich, dass selbst nach dem Einsatz des Treuhänders und der Übertragung der Spender auf einen anderen unabhängigen Verein keine weiteren Spendengelder mehr haben eingehen können. Darüber hinaus sei der Treuhänder angewiesen worden, eingegangene Spendengelder nicht mehr an die Projekte weiterzuleiten. Heute existierten von den einstmals 10.000 Patenschaften gerade noch rund 200. Darüber hinaus sei zu keinem Zeitpunkt von einem vollständigen und richtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Dies gelte zunächst für die Mehrfachpatenschaften. Es sei nie positiv festgestellt worden, ob Spender überhaupt einer solchen irrigen Meinung gewesen seien. Sowohl die gerichtliche als auch die Annahme des Regierungspräsidiums Tübingen beruhten auf einem in einem Computer eines früheren Vorsitzenden des Klägers aufgefundenen Entwurf für einen Gesprächsleitfaden, welcher in der Praxis nachweislich nie zur Anwendung gekommen sei. Es bleibe unberücksichtigt, dass spätestens im Jahr 1995 die Spender schriftlich über die Möglichkeit von Mehrfachpatenschaften hingewiesen worden seien, somit im Jahr 1998 selbst die Annahme einer Täuschung der Spender schlicht unbegründet sei. Auch die sogenannte „Sprachregelung“ mit der Partnerorganisation in Brasilien sei aus dem Zusammenhang gerissen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Taten, für die Frau ... verurteilt worden sei, die Jahre bis 1997 beträfen, wobei ihr dabei in einem kursorischen Verfahren Dinge angelastet worden seien, mit denen sie gar nichts mehr zu tun gehabt haben könne. Ob ein früheres Fehlverhalten einer ehemaligen Vorsitzenden ausreiche, sei jedenfalls nicht von vornherein schlüssig. Die heutige Situation sei diejenige, dass der Kläger mittlerweile ein negatives Image habe, welches nicht mehr zu reparieren sein werde. Sämtliche Konten seien blockiert. Die Guthaben des Vereins seien gepfändet.
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Der Kläger beantragt
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Februar 2007 - 1 K 1474/05 - zu ändern und Nrn. 1, 3, 5 und 7 der Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.09.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 02.09.1999/17.04.2000 aufzuheben,
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hilfsweise festzustellen, dass von der Verfügung vom 08.09.1998 und vom Widerspruchsbescheid vom 02.09.1999/17.04.2000 nicht Spenden erfasst sind, die aus anderen Bundesländern als Baden-Württemberg oder dem Ausland stammen,
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und die Revision zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält die Berufung bereits für unzulässig, weil sich der Kläger in Nr. 5 der „tatsächlichen Verständigung“ vor dem Finanzgericht verpflichtet habe, nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen die Löschung des ... im Vereinsregister zu veranlassen. Darin sei ein Rechtsmittelverzicht zu sehen. Die Berufung sei auch treuwidrig und ihr fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen sei sie unbegründet. Er stützt sich auf die streitgegenständlichen Bescheide und führt ergänzend aus, dass Frau ... trotz rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung bis heute Vorstandsvorsitzende des Vereins sei. Darüber hinaus sei auch der Bruder von Frau ..., Herr ..., der seit dem 03.08.1996 einzelvertretungsberechtigter Vorstandsvorsitzender und später auch Geschäftsführer des ... gewesen sei, von der Staatsanwaltschaft Mannheim wegen Untreue sowie Nichtabführens von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen angeklagt worden. Herr ..., der den Kläger als Vereinsvorsitzender seit März 1998 vertreten habe, sei im November 2002 in Untersuchungshaft gewesen.
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Mit Beschluss des Senats vom 17.12.2009 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
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Dem Senat liegen die Behördenakten des Beklagten (14 Bände) und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (8 Bände) vor. Die Akten aus den Verfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (7 Bände) wurden beigezogen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung ist zulässig. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat der Kläger in der „tatsächlichen Verständigung“ vor dem Finanzgericht Stuttgart vom 14.09.2006 keinen Rechtsmittelverzicht erklärt. Dort heißt es zwar unter Nr. 5, dass der Kläger nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen die Löschung des ... im Vereinsregister veranlassen werde. Damit verpflichtete sich der Kläger erst nach rechtskräftigem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens zur Löschung und nicht - wie es der Beklagte meint - bereits nach Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen. Der Wortlaut der Vereinbarung ist eindeutig; er knüpft an die rechtskräftige Entscheidung des beim Verwaltungsgericht Sigmaringen anhängig gewesenen Verfahrens an.
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Der Senat sieht auch keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch darin, dass der Kläger Berufung eingelegt hat. Soweit es der Beklagte für treuwidrig hält, dass der Kläger durch das Rechtsmittel die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts verhindert, um vorläufig seiner Löschung im Vereinsregister nicht nachkommen zu müssen, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Zum einen haben sich die Beteiligten - wie oben dargestellt - ausdrücklich auf den rechtskräftigen Verfahrensabschluss verständigt und damit übereinstimmend dem Kläger die Ausschöpfung seiner prozessualen Rechte eröffnet; zum anderen hat das Verwaltungsgericht die Berufung selbst zugelassen, um die streitigen Rechtsfragen einer grundsätzlichen Klärung zuzuführen. Angesichts dieser Sachlage kann nicht von einer missbräuchlichen Ausübung der Prozessrechte ausgegangen werden.
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Die zulässige Berufung ist jedoch mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Deshalb konnte auch die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung nicht ausgesprochen werden.
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Der Senat bejaht entgegen der Ansicht des Beklagten auch ein Rechtsschutzbedürfnis an der weiteren Durchführung des Klageverfahrens. Dies ist nicht dadurch entfallen, dass der Kläger aufgrund der „tatsächlichen Verständigung“ vor dem Finanzgericht keine Gemeinnützigkeit mehr erlangen kann und sich auch zur Löschung im Vereinsregister nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht verpflichtet hat. Denn erst nach rechtskräftigem Abschluss des Berufungsverfahrens - und damit entscheidungserheblich - wird über die Verwendung der vom Treuhänder verwalteten Mittel entschieden. Die mit dem Haupt- und Hilfsantrag zulässige Klage hat jedoch keinen Erfolg.
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Rechtsgrundlage für das Sammlungsverbot ist § 9 Abs. 2 Nr. 2 SammlG. Danach kann die zuständige Behörde die Sammlung oder ihre Fortsetzung verbieten, wenn keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und für die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gegeben ist. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers vor. Entgegen seiner Ansicht ist das Sammlungsgesetz auf den Kläger anwendbar. Soweit er meint, die auf lange Dauer angelegte vertragliche Verbindung zwischen ihm und den Auftraggebern für die Weiterleitung der Hilfsmittel habe jedenfalls zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verfügung ein zivilrechtliches Auftragsverhältnis besonderer Art dargestellt, führt dies nicht zur Unanwendbarkeit des Sammlungsgesetzes. Mit dem Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass die vom Kläger durchgeführten Sammlungen „andere“ Sammlungen im Sinne von § 9 Abs. 1 SammlG sind und auch noch nach dem Zeitpunkt der Werbung von Spendern das Sammlungsgesetz Anwendung findet.
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Das Sammlungsgesetz unterscheidet zwischen erlaubnisbedürftigen Sammlungen (§ 1 SammlG) und „anderen“ Sammlungen (§ 9 SammlG). Der Erlaubnispflicht unterliegen vor allem die „klassischen“ Straßen- und Haussammlungen. Sie spielen sich in der Öffentlichkeit ab. Der auf der Straße oder an der Haustür angesprochene Bürger kann meist nicht prüfen, ob es sich um einen seriösen Veranstalter handelt und ob seine Spende auch dem angegebenen Zweck zugutekommt. Anders verhält es sich bei der Versendung von Werbeschreiben oder Aufrufen in Presse, Rundfunk und Fernsehen. Der Bürger kann sich hier, ohne einer Einwirkung von Person zu Person ausgesetzt zu sein, beliebig Zeit zu der Entscheidung lassen, wie er auf einen ihm zugehenden Werbebrief oder einen öffentlichen Aufruf reagieren, ob er eine Spende überweisen oder ob er sich zunächst über die Förderungswürdigkeit des Sammlungsvorhabens unterrichten will (vgl. zum Vorstehenden amtliche Begründung zum Entwurf eines Sammlungsgesetzes vom 01.08.1968, LT-Drs. V 140, S. 10). Derartige Sammlungen unterliegen nicht der Erlaubnispflicht.
27 
Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze handelt es sich bei der Sammlung des Klägers um eine „andere“ Sammlung im Sinne des § 9 SammlG. Der Kläger verhält sich sammlungsrechtlich bei der Anwerbung der Spender vergleichbar demjenigen, der Spendenbriefe (Werbebriefe) versendet. Daran ändert sich nichts dadurch, dass bis zum Jahr 1995 der erste Kontakt mit dem potentiellen Spender durch einen Telefonanruf aufgenommen wurde. Erst danach erfolgte bei Interesse die Zusendung eines Spendenbriefes mit Informationsmaterial, Angabe der Bankverbindung des Spenders und Name des vermittelten Patenkindes. Denn der Spender war damit letztlich in der typischen Situation dessen, dem ein Spendenbrief zugesandt worden ist. Er konnte sich (unabhängig davon, ob ein Telefonanruf vorausgegangen ist) genügend Zeit lassen, über das Ob und das Wie des Spendens nachzudenken. Er war nicht unter einem gewissen Entscheidungsdruck und musste die Spende auch nicht unmittelbar nach der persönlichen Kontaktaufnahme durch das Telefon abgeben. Dass sich der Spendenvorgang nicht in der einmaligen Überweisung eines Geldbetrages erschöpfte, sondern auf eine längere Geschäftsbeziehung angelegt war, ändert daran nichts. Entscheidend ist, dass - was auch das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat - von einer Sammlung nicht nur in der Phase der Werbung der Spender ausgegangen werden kann, sondern auch dann, wenn es nur noch um die Einziehung der Spenden geht. Denn das Sammlungsgesetz findet auch noch nach dem Ende der eigentlichen Sammlung Anwendung, wenn über die Verwendung des Sammlungsertrages zu entscheiden ist. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht auf § 7 SammlG hin, der die Möglichkeit einräumt, auch nach abgeschlossener Sammlung einen Treuhänder einzusetzen. Auf die vom Kläger herausgestellte zivilrechtliche Rechtsbeziehung zwischen Spender und Kläger kommt es insoweit nicht an. Darüber hinaus wurden Spenden nicht nur in Form von Patenschaften geleistet, sondern auch einmalig, projektorientiert erbracht. Das Sammlungsgesetz ist somit anwendbar.
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Das Regierungspräsidium Tübingen ist auch zum Erlass der streitgegenständlichen Verfügung zuständig. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 SammlG ist das Regierungspräsidium Tübingen (landesweit) zuständig, wenn sich die Sammlung über einen Regierungsbezirk hinaus erstreckt. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat seinen Sitz in ... und betreibt von hier aus seine Aktivitäten, die sich nicht nur auf das gesamte Gebiet von Baden-Württemberg erstrecken, sondern darüber hinausgehen. Der Einwand des Klägers, das Regierungspräsidium Tübingen habe seine Zuständigkeitsgrenzen überschritten, weil auch Mittel aus anderen Bundesländern und anderen Nationen betroffen seien, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass die Spenden von Baden-Württemberg aus gesammelt werden. Dass damit vom Sammlungsverbot zwangsläufig auch Spenden aus dem ganzen Bundesgebiet oder dem Ausland erfasst werden, versteht sich von selbst.
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Ist somit das Sammlungsgesetz auf den Kläger anwendbar und handelt es sich bei seinen Tätigkeiten um eine „andere“ Sammlung im Sinne des § 9 Abs. 1 SammlG, kann der Beklagte nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 SammlG die Sammlung oder ihre Fortsetzung verbieten, wenn keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und für die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gegeben ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügungen des Beklagten ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheides vom 02.09.1999/17.04.2000. Da es sich jedoch um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, ist auch der Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat einzubeziehen. Die Verbotsverfügungen erweisen sich im Zeitpunkt ihres Erlasses und auch noch im gegenwärtigen Zeitpunkt als rechtmäßig, weil der Kläger keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages bietet.
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Denn die erforderliche „Gewähr“ bietet nur derjenige, wie der erkennende Gerichtshof bereits in seinem Beschluss des vorläufigen Rechtsschutzes vom 26.05.1999 (4 S 969/99) hervorgehoben hat, bei dem aus der maßgeblichen Sicht der Behörde keine Zweifel an der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Liegen aber solche Zweifel vor, dann müssen sie auf Umständen beruhen, die geeignet sind, ernste Besorgnis auszulösen ( BVerwG, Urt. vom 06.05.1964, BVerwGE 18, 276, 280 und Urt. vom 06.02.1975, BVerwGE 47, 330, 338; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 20.09.2005 - 12 B 10909/05 -). An der erforderlichen Gewähr fehlt es daher nicht erst dann, wenn feststeht, dass die Sammlung nicht ordnungsgemäß durchgeführt und dass der Sammlungsertrag nicht ordnungsgemäß verwendet wird; denn diese Feststellung würde eine für die Behörde kaum mögliche Prognose voraussetzen. Vielmehr muss umgekehrt die missbräuchliche Handhabung hinreichend ausgeschlossen sein; d. h. es dürfen keine erheblichen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der Sammlung und die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages bestehen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.05.1999, a.a.O.; VG Stuttgart, Urt. vom 08.07.1993 - 8 K 1319/92 -). Mit dem Verwaltungsgericht und dem Beklagten ist auch der Senat der Ansicht, dass noch im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ganz erhebliche Bedenken gegen die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Spendenbetrages vorlagen und damit von berechtigten Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Klägers, die noch bis heute fortwirken, auszugehen ist. Der Kläger hat seine Spender in vielfacher Hinsicht getäuscht. In diesem Zusammenhang fällt besonders schwer ins Gewicht, dass er Mehrfachpatenschaften nicht sogleich offen gelegt, den Verlust der Gemeinnützigkeit nicht unverzüglich den Spendern mitgeteilt hat und sich durch sog. Sprachregelungen über den Spenderwillen hinweggesetzt hat und nach wie vor von seiner Mitbegründerin und immer wieder zur Vereinsvorsitzenden bestellten Frau ... bestimmt wird.
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Mit dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass der Kläger in der Vergangenheit gegenüber den Spendern den Eindruck vermittelt hat, dass jeweils nur ein Patenkind an einen Spender vermittelt werde. Dies ergibt sich zum einen für die Zeit der Telefonwerbung aus dem sich bei den Akten befindlichen „Verkaufsgespräch Patenschaft“, wo es u. a. heißt „Alle Kinder werden von uns nur einmal vermittelt.. (Name des Kindes) ist deshalb 30 Tage nicht auf unserer Liste“, „Sichern Sie die Zukunft eines Kindes, Ihres Patenkindes“, „Es liegt jetzt in Ihren Händen.., zumindest einem hilflosen Kind eine Chance zu geben“. Folgerichtig findet sich auf dem Patenschaftsantrag, der auf das Telefonat hin dem potentiellen Spender zugesandt wurde, die Rubrik „Ja, ich möchte eine Patenschaft für das von ... vorgeschlagene Kind übernehmen. Das mir vorgeschlagene Kind benötigt schnellstens Hilfe. Deshalb bin ich damit einverstanden, daß wenn ich diesen Antrag nicht bis… zurückgesendet habe, ein anderes hilfsbedürftiges Kind von mir unterstützt wird…“. Selbst wenn der Gesprächsleitfaden, was der Kläger hervorhebt, niemals zur Anwendung gekommen sein sollte, ergibt sich bereits aus dem Patenschaftsantrag unmissverständlich, dass jedem Spender nur ein Patenkind vermittelt wird. Auch wenn die Spender spätestens seit dem Jahr 1995 auf die Möglichkeit von Mehrfachpatenschaften hingewiesen worden sein sollten, ist nichts dafür ersichtlich, dass dies auch Spender aus den Jahren 1992-1995 betrifft. Entscheidend für den Senat ist, dass zumindest in den Jahren 1992-1995 nicht über Mehrfachpatenschaften informiert wurde. In diesem Zusammenhang weist das Verwaltungsgericht zu Recht auf das Schreiben eines früheren Vorstandes des Klägers an seinen brasilianischen Partner vom 07.06.1993 hin, wonach „bis Ende 1993 (wir)…ca. 2500 Kinder im Programm und als Patenkinder vermittelt (haben) (teilweise doppelt und dreifach)“. Dies stellt einen gravierenden Verstoß gegen sammlungsrechtliche Grundsätze dar. Denn dem Spender kommt es gerade darauf an, seinem Patenkind die Zuwendung zukommen zu lassen. Dies wird auch dadurch belegt, dass zwei Spender ihr Patenkind in Brasilien besuchen wollten. Dass dies aus anderen Gründen zu erheblichen Schwierigkeiten beim Kläger führte, belegt ein Telefax des Klägers vom 23.01.1996 an seinen brasilianischen Partner. Dort heißt es: „Es wollen dich zwei Paten besuchen. Leider hat die Frau ... deine Adresse raus gegeben ohne zu prüfen, ob die Kinder noch im Projekt sind. Natürlich ist eines der Kinder seit Dez. nicht mehr da und wir haben unsere Spender so schnell natürlich noch nicht informieren können…. Bitte schicke mir eine Erklärung über dieses Kind, warum es nicht mehr da ist und eine Erklärung seit wann, auch wenn möglich, wohin es gezogen ist. Am besten ist es erst offiziell erst seit einer Woche weg…..“. War somit die Spende zur Vermittlung eines Patenkindes geleistet, entsprach es dem Spenderwillen, nur diesem Kind und nur von ihm allein den monatlichen Betrag zukommen zu lassen. Bereits durch die Vermittlung von Mehrfachpatenschaften, die zumindest in den Jahren 1992-1995 stattgefunden hat, werden erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Sammlung und der zweckentsprechenden einwandfreien Verwendung des Sammlungsertrages begründet. In diesem Zusammenhang kommt es nicht mehr darauf an, ob - wie es der Beklagte vorträgt - das Patenkind Nr. 993 zeitweise an fünf Spender und das Patenkind Nr. 782 dreizehnmal vermittelt wurde. Entscheidend ist, dass nicht dem Spenderwillen entsprechend die Sammlung durchgeführt und der Sammlungsertrag verwendet wurde. Dass sich kein Spender über diese Vorgehensweise beklagt hat, ist unerheblich. Denn im Zweifel wusste er bis zum Jahre 1995 von Mehrfachpatenschaften nichts.
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Darüber hinaus wurden die Spender auch über das Vorliegen der Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit des Klägers getäuscht. Bereits durch Bescheid des Finanzamts ... vom 04.07.1996 wurde dem Kläger die Gemeinnützigkeit aberkannt, weil er u.a. seine satzungsgemäßen Zwecke nicht selbst, sondern durch Hilfspersonen verwirkliche und Zweifel an der vollständigen satzungsgemäßen Verwendung der eingegangenen Spenden auch deshalb bestünden, weil Frau ... einen ihr zuzurechnenden Gewerbebetrieb mit der Übernahme sämtlicher Verwaltungsaufgaben betraut habe. Dieser Bescheid ist zwischenzeitlich durch die „tatsächliche Verständigung“ vor dem Finanzgericht bestandskräftig geworden, nachdem die Beteiligten unter Nr. 1 der Vereinbarung den hierüber geführten Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Feststellungen im Bescheid muss der Kläger gegen sich gelten lassen. Obwohl der Bescheid des Finanzamts bereits am 04.07.1996 ergangen war, zog der Kläger weiterhin Spenden ein und ließ die Spender im guten Glauben über seine Gemeinnützigkeit. In den Behördenakten findet sich ein Patenschaftsantrag vom 15.01.1997, in dem immer noch Einzelheiten über die Spendenbescheinigung geregelt werden konnten. Erst im April 1997 wurden die Spender durch Presseveröffentlichungen über die Aberkennung der Gemeinnützigkeit informiert. Dass der Bescheid bereits im Juli 1996 ergangen war, wurde den Spendern nicht gesagt. Soweit der Kläger vorträgt, er habe die Aberkennung der Gemeinnützigkeit deswegen nicht mitgeteilt, weil er hoffte, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Finanzgericht Recht zu bekommen, kann er damit nicht durchdringen. Er hätte den Spendern, die im Vertrauen auf die Gemeinnützigkeit des Klägers und die Wohltätigkeit der Spende ihren Betrag geleistet haben, dies unverzüglich mitteilen müssen. Die Gemeinnützigkeit ist gerade der wesentliche Zweck einer Spende, weil dem Spender damit finanzrechtlich bekundet wird, dass seine Spende mildtätigen Zwecken zukommt (§ 52 ff. AO).
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Mit dem Verwaltungsgericht teilt der Senat die Feststellung, dass auch die vorgefundene „Sprachregelung“ mit der brasilianischen Partnerorganisation vom 08.04.1996 eher der Verschleierung der Spendengelder als der Information der Spender dienen sollte. In jenem Schreiben teilte der brasilianische Partner auf Anfrage des Klägers mit, dass er den Paten mitteilen werde, dass 75 % des Geldes nach Brasilien komme. Es ist durch nichts ersichtlich, weshalb überhaupt eine Absprache über den nach Brasilien überwiesenen Anteil der jeweiligen Spende getroffen werden musste. Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die „Sprachregelung sei aus dem Zusammenhang gerissen“, die Aussage beziehe sich lediglich darauf, dass der Leiter der brasilianischen Partnerorganisation davon ausgehe, dass auch im laufenden Jahr schlussendlich 75 % der Beiträge in dem Projekt landen würden, erklärt dies noch nicht, weshalb hierüber eine sog. Sprachregelung für Patenbesuche in Brasilien getroffen werden musste. Ganz abgesehen davon wurden nach den Prüfberichten der ... in den Jahren 1994-1996 nur zwischen 62,5 % und 65, 4 % der Gelder für Patenschaften weitergeleitet. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend verwiesen.
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Wesentlich gegen die Zuverlässigkeit des Klägers und damit einhergehend gegen die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und die zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrag spricht die Tatsache, dass er nach wie vor hauptsächlich von Frau ... gesteuert wird, obwohl sie den Kläger (und damit die Spender) über Jahre hinweg ganz erheblich geschädigt hat: Mit Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15.07.2005 (...) wurde sie auf ihr Geständnis hin wegen Untreue in 251 Fällen, wegen Betruges in 46 Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in 45 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Ausstellung von Spendenbescheinigungen wurde sie freigesprochen. Aus den Gründen des rechtskräftigen Urteils, an deren Richtigkeit der Senat keinen Zweifel hat, ergibt sich, dass Frau ... dem Kläger erheblichen finanziellen Schaden zugefügt und auf diese Weise die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und die zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrages vereitelt hat. Das Verwaltungsgericht stellte unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Mannheim fest, dass Frau ... beim Kläger einen endgültigen Schaden in Höhe von 293.648, 73 DM verursacht hat. Mit dem Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass der darin enthaltene Betrag von 94.806,-- DM, den Frau ... als Gegenleistung für Tätigkeiten zur Wiedererlangung der Gemeinnützigkeit in Anspruch genommen hat, besonders negativ hervorzuheben ist. Denn sie wusste, dass nach der Vereinssatzung ihre Tätigkeit ehrenamtlich wahrzunehmen war. Der Kläger muss sich die Handlungen seiner Organe und Mitglieder zurechnen lassen. In diesem Zusammenhang ist besonders zulasten des Klägers zu berücksichtigen, dass Frau ... wiederum zur Vereinsvorsitzenden gewählt wurde und diesen weiterhin nach außen vertritt. Ausweislich eines Protokolls zur außerordentlichen Mitgliederversammlung des Klägers vom 11.04.2003 wurde Frau ... wieder zur Vereinsvorsitzenden gewählt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärte zwar im Termin zur mündlichen Verhandlung, Frau ... sei nicht mehr Vereinsvorsitzende, dieses Amt werde nunmehr von Herrn ... bekleidet. Diese Tatsache konnte allerdings durch keinerlei Urkunden etc. belegt werden. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass das Vereinsregister auch in der Vergangenheit nicht berichtigt wurde. Für den Senat ist bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit maßgeblich, dass Frau ... - gleichgültig ob als Vereinsvorsitzende oder nicht - nach wie vor maßgeblich die Geschicke des Vereins bestimmt. So erklärte der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, der Kläger bestehe nur noch aus Herrn ..., Frau ... und Frau .... Hierzu passen auch die Angaben vor dem Verwaltungsgericht am 28.02.2007, wonach der Kläger „mehr oder weniger nur noch aus der Person der Frau ...“ bestehe.
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Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass die Taten, die zum Sammlungsverbot führten, bereits in den Jahren 1995-1997 begangen wurden. Sie haben aber weiterhin Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit des Klägers. Dies gilt insbesondere deshalb, weil Frau ... nicht nur in der Vergangenheit, sondern auch heute noch einen bestimmenden Einfluss auf den Kläger ausübt. Als ihr Bruder ... im Jahr 1996 den Vorstand des Klägers übernommen hatte, hatte sie weiterhin Einfluss auf die Geschäftsführung. Sie war als Büroleiterin tätig, nahm Akteneinsicht beim Verwaltungsgericht, nahm an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im November 2002 teil und wurde schließlich am 11.04.2003 wieder zur Vereinsvorsitzenden gewählt. In dieser Funktion wirkte sie auch an der „tatsächlichen Verständigung“ vor dem Finanzgericht am 14.09.2006 mit. Damit belegt der Kläger, dass er nach wie vor von Frau ..., der Person, die seine Unzuverlässigkeit wesentlich begründet hat, gesteuert wird. Darüber hinaus sind die Missstände in der Vergangenheit so gravierend gewesen, dass dem Kläger weiterhin die Zuverlässigkeit abgesprochen werden muss. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nur aufgrund des sofort vollziehbaren Sammlungsverbotes und der Bestellung eines Treuhänders die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gewährleistet werden konnte.
36 
Aufgrund der vorgenannten Tatsachen liegen somit die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten des Beklagten vor. Ihm ist somit das Ermessen eröffnet, die Sammlung oder ihre Fortsetzung zu verbieten. Von diesem Ermessen hat der Beklagte rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte das Vertrauen potentieller Spender mildtätiger Sammlungen als besonders schutzwürdiges Gut ansieht. Hinzu kommt, dass der Beklagte auch den Vertrauensverlust im Einzelfall im Blick hat, der dazu führen kann, das Vertrauen in mildtätige Sammlungen insgesamt zu schädigen und somit auch den berechtigten Interessen anderer Sammelorganisationen zuwiderläuft. Dass das fiskalische Interesse der Finanzverwaltung auf die Dezimierung der Patenschaften angelegt gewesen sei, wie es der Kläger behauptet, ist für den Senat nicht ersichtlich. Gleiches gilt im Hinblick auf die Interessen der vom Kläger unterstützten Kinder. Gleichfalls hat der Beklagte rechtsfehlerfrei davon abgesehen, gegenüber dem Kläger eine Auflage als milderes Mittel zum Sammlungsverbot auszusprechen, da die Unzuverlässigkeit vom Kläger bzw. dessen Mitgliedern insgesamt ausgeht.
37 
Ist somit das Sammlungsverbot bereits gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 SammlG gerechtfertigt, kann dahinstehen, ob - wovon der Beklagte ausgegangen ist - auch der Verbotstatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 3 SammlG vorliegt.
38 
Die unter Nr. 3 der streitgegenständlichen Verfügung angeordnete Bestellung eines Treuhänders beruht rechtsfehlerfrei auf § 9 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SammlG. Danach kann ein Treuhänder für die Verwaltung des Sammlungsertrages bestellt werden, wenn sich bei der Durchführung und Abwicklung einer Sammlung erhebliche Missstände zeigen, die eine zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrages gefährden und sich nicht auf andere Weise beseitigen lassen. Wie oben dargestellt, zeigten sich bei der Durchführung und Abwicklung der Sammlung ganz erhebliche Missstände, die die Einsetzung eines Treuhänders zur Abwicklung der Sammlung erforderlich machten. Es ist erforderlich, dass der Treuhänder über alle Konten verfügen kann, auf denen sich möglicherweise Erträge der Sammlung finden können. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass es durch die Einsetzung des Treuhänders auch ermöglicht werde, die Spenden entsprechend dem Spenderwillen den jeweiligen Projekten zuzuleiten und auf diese Weise die Fortsetzung dieser Projekte zu gewährleisten. Soweit der Kläger hiergegen sinngemäß einwendet, der Treuhänder habe im Einzelfall bei der Durchführung des Treuhandverhältnisses seine Zuständigkeiten überschritten, ist diese Rechtsfrage nicht im vorliegenden Verfahren zu klären. Streitgegenständlich ist nur die Rechtmäßigkeit der Bestellung eines Treuhänders unter Nr. 3 der Verfügung vom 08.09.1998. Ob der Treuhänder die einzelnen Geldbewegungen korrekt vorgenommen hat - der Kläger nennt u. a. die fehlende Unterscheidung zwischen eigenen Mitteln des Vereins und zur Weiterleitung bestimmter Gelder - ist im vorliegenden Verfahren unerheblich. Gleiches gilt im Hinblick auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat, welche Forderungen nach Löschung des Vereins vorrangig zu befriedigen sind. Diese Fragen stellen sich in diesem Verfahren nicht.
39 
Soweit dem Kläger unter Nr. 4 der Verfügung auferlegt wird, dem Treuhänder jederzeit das Betreten der Geschäftsräume, insbesondere durch Übergabe der Schlüssel, zu ermöglichen, sowie ihm auf Anforderung sämtliche Sammlungsunterlagen einschließlich der entsprechenden elektronischen Datenträger auszuhändigen bzw. ihm den Zugang zu denselben zu ermöglichen, findet diese Anordnung ihre Rechtsgrundlage ebenfalls in § 9 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SammlG. Das Betretensrecht der Geschäftsräume folgt unmittelbar aus § 7 Abs. 2 Satz 3 SammlG.
40 
Die Androhung des Zwangsgeldes unter Nr. 5 der angefochtenen Verfügung ist rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 2, 19 Abs. 1 Nr. 1, 20, 23 LVwVG. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 500 DM, die der Kläger ohne weitere Begründung anficht, lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
41 
Die Klage ist somit mit dem Hauptantrag abzuweisen. Auch der Hilfsantrag festzustellen, dass von der streitgegenständlichen Verfügung vom 08.09.1998 nicht Spenden erfasst sind, die aus anderen Bundesländern als Baden-Württemberg oder dem Ausland stammen, hat keinen Erfolg. Wie bereits oben dargelegt, ist der Beklagte zuständige Sammlungsbehörde. Da der Kläger seinen Sitz im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hat, erstreckt sich das Sammlungsverbot auch auf Spenden, die nicht aus Baden-Württemberg gesammelt wurden.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
Die Revision ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
44 
Beschluss vom 09. Februar 2010
45 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
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Die Berufung ist zulässig. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat der Kläger in der „tatsächlichen Verständigung“ vor dem Finanzgericht Stuttgart vom 14.09.2006 keinen Rechtsmittelverzicht erklärt. Dort heißt es zwar unter Nr. 5, dass der Kläger nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen die Löschung des ... im Vereinsregister veranlassen werde. Damit verpflichtete sich der Kläger erst nach rechtskräftigem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens zur Löschung und nicht - wie es der Beklagte meint - bereits nach Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen. Der Wortlaut der Vereinbarung ist eindeutig; er knüpft an die rechtskräftige Entscheidung des beim Verwaltungsgericht Sigmaringen anhängig gewesenen Verfahrens an.
22 
Der Senat sieht auch keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch darin, dass der Kläger Berufung eingelegt hat. Soweit es der Beklagte für treuwidrig hält, dass der Kläger durch das Rechtsmittel die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts verhindert, um vorläufig seiner Löschung im Vereinsregister nicht nachkommen zu müssen, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Zum einen haben sich die Beteiligten - wie oben dargestellt - ausdrücklich auf den rechtskräftigen Verfahrensabschluss verständigt und damit übereinstimmend dem Kläger die Ausschöpfung seiner prozessualen Rechte eröffnet; zum anderen hat das Verwaltungsgericht die Berufung selbst zugelassen, um die streitigen Rechtsfragen einer grundsätzlichen Klärung zuzuführen. Angesichts dieser Sachlage kann nicht von einer missbräuchlichen Ausübung der Prozessrechte ausgegangen werden.
23 
Die zulässige Berufung ist jedoch mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Deshalb konnte auch die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung nicht ausgesprochen werden.
24 
Der Senat bejaht entgegen der Ansicht des Beklagten auch ein Rechtsschutzbedürfnis an der weiteren Durchführung des Klageverfahrens. Dies ist nicht dadurch entfallen, dass der Kläger aufgrund der „tatsächlichen Verständigung“ vor dem Finanzgericht keine Gemeinnützigkeit mehr erlangen kann und sich auch zur Löschung im Vereinsregister nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht verpflichtet hat. Denn erst nach rechtskräftigem Abschluss des Berufungsverfahrens - und damit entscheidungserheblich - wird über die Verwendung der vom Treuhänder verwalteten Mittel entschieden. Die mit dem Haupt- und Hilfsantrag zulässige Klage hat jedoch keinen Erfolg.
25 
Rechtsgrundlage für das Sammlungsverbot ist § 9 Abs. 2 Nr. 2 SammlG. Danach kann die zuständige Behörde die Sammlung oder ihre Fortsetzung verbieten, wenn keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und für die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gegeben ist. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers vor. Entgegen seiner Ansicht ist das Sammlungsgesetz auf den Kläger anwendbar. Soweit er meint, die auf lange Dauer angelegte vertragliche Verbindung zwischen ihm und den Auftraggebern für die Weiterleitung der Hilfsmittel habe jedenfalls zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verfügung ein zivilrechtliches Auftragsverhältnis besonderer Art dargestellt, führt dies nicht zur Unanwendbarkeit des Sammlungsgesetzes. Mit dem Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass die vom Kläger durchgeführten Sammlungen „andere“ Sammlungen im Sinne von § 9 Abs. 1 SammlG sind und auch noch nach dem Zeitpunkt der Werbung von Spendern das Sammlungsgesetz Anwendung findet.
26 
Das Sammlungsgesetz unterscheidet zwischen erlaubnisbedürftigen Sammlungen (§ 1 SammlG) und „anderen“ Sammlungen (§ 9 SammlG). Der Erlaubnispflicht unterliegen vor allem die „klassischen“ Straßen- und Haussammlungen. Sie spielen sich in der Öffentlichkeit ab. Der auf der Straße oder an der Haustür angesprochene Bürger kann meist nicht prüfen, ob es sich um einen seriösen Veranstalter handelt und ob seine Spende auch dem angegebenen Zweck zugutekommt. Anders verhält es sich bei der Versendung von Werbeschreiben oder Aufrufen in Presse, Rundfunk und Fernsehen. Der Bürger kann sich hier, ohne einer Einwirkung von Person zu Person ausgesetzt zu sein, beliebig Zeit zu der Entscheidung lassen, wie er auf einen ihm zugehenden Werbebrief oder einen öffentlichen Aufruf reagieren, ob er eine Spende überweisen oder ob er sich zunächst über die Förderungswürdigkeit des Sammlungsvorhabens unterrichten will (vgl. zum Vorstehenden amtliche Begründung zum Entwurf eines Sammlungsgesetzes vom 01.08.1968, LT-Drs. V 140, S. 10). Derartige Sammlungen unterliegen nicht der Erlaubnispflicht.
27 
Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze handelt es sich bei der Sammlung des Klägers um eine „andere“ Sammlung im Sinne des § 9 SammlG. Der Kläger verhält sich sammlungsrechtlich bei der Anwerbung der Spender vergleichbar demjenigen, der Spendenbriefe (Werbebriefe) versendet. Daran ändert sich nichts dadurch, dass bis zum Jahr 1995 der erste Kontakt mit dem potentiellen Spender durch einen Telefonanruf aufgenommen wurde. Erst danach erfolgte bei Interesse die Zusendung eines Spendenbriefes mit Informationsmaterial, Angabe der Bankverbindung des Spenders und Name des vermittelten Patenkindes. Denn der Spender war damit letztlich in der typischen Situation dessen, dem ein Spendenbrief zugesandt worden ist. Er konnte sich (unabhängig davon, ob ein Telefonanruf vorausgegangen ist) genügend Zeit lassen, über das Ob und das Wie des Spendens nachzudenken. Er war nicht unter einem gewissen Entscheidungsdruck und musste die Spende auch nicht unmittelbar nach der persönlichen Kontaktaufnahme durch das Telefon abgeben. Dass sich der Spendenvorgang nicht in der einmaligen Überweisung eines Geldbetrages erschöpfte, sondern auf eine längere Geschäftsbeziehung angelegt war, ändert daran nichts. Entscheidend ist, dass - was auch das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat - von einer Sammlung nicht nur in der Phase der Werbung der Spender ausgegangen werden kann, sondern auch dann, wenn es nur noch um die Einziehung der Spenden geht. Denn das Sammlungsgesetz findet auch noch nach dem Ende der eigentlichen Sammlung Anwendung, wenn über die Verwendung des Sammlungsertrages zu entscheiden ist. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht auf § 7 SammlG hin, der die Möglichkeit einräumt, auch nach abgeschlossener Sammlung einen Treuhänder einzusetzen. Auf die vom Kläger herausgestellte zivilrechtliche Rechtsbeziehung zwischen Spender und Kläger kommt es insoweit nicht an. Darüber hinaus wurden Spenden nicht nur in Form von Patenschaften geleistet, sondern auch einmalig, projektorientiert erbracht. Das Sammlungsgesetz ist somit anwendbar.
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Das Regierungspräsidium Tübingen ist auch zum Erlass der streitgegenständlichen Verfügung zuständig. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 SammlG ist das Regierungspräsidium Tübingen (landesweit) zuständig, wenn sich die Sammlung über einen Regierungsbezirk hinaus erstreckt. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat seinen Sitz in ... und betreibt von hier aus seine Aktivitäten, die sich nicht nur auf das gesamte Gebiet von Baden-Württemberg erstrecken, sondern darüber hinausgehen. Der Einwand des Klägers, das Regierungspräsidium Tübingen habe seine Zuständigkeitsgrenzen überschritten, weil auch Mittel aus anderen Bundesländern und anderen Nationen betroffen seien, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass die Spenden von Baden-Württemberg aus gesammelt werden. Dass damit vom Sammlungsverbot zwangsläufig auch Spenden aus dem ganzen Bundesgebiet oder dem Ausland erfasst werden, versteht sich von selbst.
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Ist somit das Sammlungsgesetz auf den Kläger anwendbar und handelt es sich bei seinen Tätigkeiten um eine „andere“ Sammlung im Sinne des § 9 Abs. 1 SammlG, kann der Beklagte nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 SammlG die Sammlung oder ihre Fortsetzung verbieten, wenn keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und für die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gegeben ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügungen des Beklagten ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheides vom 02.09.1999/17.04.2000. Da es sich jedoch um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, ist auch der Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat einzubeziehen. Die Verbotsverfügungen erweisen sich im Zeitpunkt ihres Erlasses und auch noch im gegenwärtigen Zeitpunkt als rechtmäßig, weil der Kläger keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages bietet.
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Denn die erforderliche „Gewähr“ bietet nur derjenige, wie der erkennende Gerichtshof bereits in seinem Beschluss des vorläufigen Rechtsschutzes vom 26.05.1999 (4 S 969/99) hervorgehoben hat, bei dem aus der maßgeblichen Sicht der Behörde keine Zweifel an der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Liegen aber solche Zweifel vor, dann müssen sie auf Umständen beruhen, die geeignet sind, ernste Besorgnis auszulösen ( BVerwG, Urt. vom 06.05.1964, BVerwGE 18, 276, 280 und Urt. vom 06.02.1975, BVerwGE 47, 330, 338; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 20.09.2005 - 12 B 10909/05 -). An der erforderlichen Gewähr fehlt es daher nicht erst dann, wenn feststeht, dass die Sammlung nicht ordnungsgemäß durchgeführt und dass der Sammlungsertrag nicht ordnungsgemäß verwendet wird; denn diese Feststellung würde eine für die Behörde kaum mögliche Prognose voraussetzen. Vielmehr muss umgekehrt die missbräuchliche Handhabung hinreichend ausgeschlossen sein; d. h. es dürfen keine erheblichen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der Sammlung und die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages bestehen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.05.1999, a.a.O.; VG Stuttgart, Urt. vom 08.07.1993 - 8 K 1319/92 -). Mit dem Verwaltungsgericht und dem Beklagten ist auch der Senat der Ansicht, dass noch im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ganz erhebliche Bedenken gegen die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Spendenbetrages vorlagen und damit von berechtigten Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Klägers, die noch bis heute fortwirken, auszugehen ist. Der Kläger hat seine Spender in vielfacher Hinsicht getäuscht. In diesem Zusammenhang fällt besonders schwer ins Gewicht, dass er Mehrfachpatenschaften nicht sogleich offen gelegt, den Verlust der Gemeinnützigkeit nicht unverzüglich den Spendern mitgeteilt hat und sich durch sog. Sprachregelungen über den Spenderwillen hinweggesetzt hat und nach wie vor von seiner Mitbegründerin und immer wieder zur Vereinsvorsitzenden bestellten Frau ... bestimmt wird.
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Mit dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass der Kläger in der Vergangenheit gegenüber den Spendern den Eindruck vermittelt hat, dass jeweils nur ein Patenkind an einen Spender vermittelt werde. Dies ergibt sich zum einen für die Zeit der Telefonwerbung aus dem sich bei den Akten befindlichen „Verkaufsgespräch Patenschaft“, wo es u. a. heißt „Alle Kinder werden von uns nur einmal vermittelt.. (Name des Kindes) ist deshalb 30 Tage nicht auf unserer Liste“, „Sichern Sie die Zukunft eines Kindes, Ihres Patenkindes“, „Es liegt jetzt in Ihren Händen.., zumindest einem hilflosen Kind eine Chance zu geben“. Folgerichtig findet sich auf dem Patenschaftsantrag, der auf das Telefonat hin dem potentiellen Spender zugesandt wurde, die Rubrik „Ja, ich möchte eine Patenschaft für das von ... vorgeschlagene Kind übernehmen. Das mir vorgeschlagene Kind benötigt schnellstens Hilfe. Deshalb bin ich damit einverstanden, daß wenn ich diesen Antrag nicht bis… zurückgesendet habe, ein anderes hilfsbedürftiges Kind von mir unterstützt wird…“. Selbst wenn der Gesprächsleitfaden, was der Kläger hervorhebt, niemals zur Anwendung gekommen sein sollte, ergibt sich bereits aus dem Patenschaftsantrag unmissverständlich, dass jedem Spender nur ein Patenkind vermittelt wird. Auch wenn die Spender spätestens seit dem Jahr 1995 auf die Möglichkeit von Mehrfachpatenschaften hingewiesen worden sein sollten, ist nichts dafür ersichtlich, dass dies auch Spender aus den Jahren 1992-1995 betrifft. Entscheidend für den Senat ist, dass zumindest in den Jahren 1992-1995 nicht über Mehrfachpatenschaften informiert wurde. In diesem Zusammenhang weist das Verwaltungsgericht zu Recht auf das Schreiben eines früheren Vorstandes des Klägers an seinen brasilianischen Partner vom 07.06.1993 hin, wonach „bis Ende 1993 (wir)…ca. 2500 Kinder im Programm und als Patenkinder vermittelt (haben) (teilweise doppelt und dreifach)“. Dies stellt einen gravierenden Verstoß gegen sammlungsrechtliche Grundsätze dar. Denn dem Spender kommt es gerade darauf an, seinem Patenkind die Zuwendung zukommen zu lassen. Dies wird auch dadurch belegt, dass zwei Spender ihr Patenkind in Brasilien besuchen wollten. Dass dies aus anderen Gründen zu erheblichen Schwierigkeiten beim Kläger führte, belegt ein Telefax des Klägers vom 23.01.1996 an seinen brasilianischen Partner. Dort heißt es: „Es wollen dich zwei Paten besuchen. Leider hat die Frau ... deine Adresse raus gegeben ohne zu prüfen, ob die Kinder noch im Projekt sind. Natürlich ist eines der Kinder seit Dez. nicht mehr da und wir haben unsere Spender so schnell natürlich noch nicht informieren können…. Bitte schicke mir eine Erklärung über dieses Kind, warum es nicht mehr da ist und eine Erklärung seit wann, auch wenn möglich, wohin es gezogen ist. Am besten ist es erst offiziell erst seit einer Woche weg…..“. War somit die Spende zur Vermittlung eines Patenkindes geleistet, entsprach es dem Spenderwillen, nur diesem Kind und nur von ihm allein den monatlichen Betrag zukommen zu lassen. Bereits durch die Vermittlung von Mehrfachpatenschaften, die zumindest in den Jahren 1992-1995 stattgefunden hat, werden erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Sammlung und der zweckentsprechenden einwandfreien Verwendung des Sammlungsertrages begründet. In diesem Zusammenhang kommt es nicht mehr darauf an, ob - wie es der Beklagte vorträgt - das Patenkind Nr. 993 zeitweise an fünf Spender und das Patenkind Nr. 782 dreizehnmal vermittelt wurde. Entscheidend ist, dass nicht dem Spenderwillen entsprechend die Sammlung durchgeführt und der Sammlungsertrag verwendet wurde. Dass sich kein Spender über diese Vorgehensweise beklagt hat, ist unerheblich. Denn im Zweifel wusste er bis zum Jahre 1995 von Mehrfachpatenschaften nichts.
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Darüber hinaus wurden die Spender auch über das Vorliegen der Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit des Klägers getäuscht. Bereits durch Bescheid des Finanzamts ... vom 04.07.1996 wurde dem Kläger die Gemeinnützigkeit aberkannt, weil er u.a. seine satzungsgemäßen Zwecke nicht selbst, sondern durch Hilfspersonen verwirkliche und Zweifel an der vollständigen satzungsgemäßen Verwendung der eingegangenen Spenden auch deshalb bestünden, weil Frau ... einen ihr zuzurechnenden Gewerbebetrieb mit der Übernahme sämtlicher Verwaltungsaufgaben betraut habe. Dieser Bescheid ist zwischenzeitlich durch die „tatsächliche Verständigung“ vor dem Finanzgericht bestandskräftig geworden, nachdem die Beteiligten unter Nr. 1 der Vereinbarung den hierüber geführten Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Feststellungen im Bescheid muss der Kläger gegen sich gelten lassen. Obwohl der Bescheid des Finanzamts bereits am 04.07.1996 ergangen war, zog der Kläger weiterhin Spenden ein und ließ die Spender im guten Glauben über seine Gemeinnützigkeit. In den Behördenakten findet sich ein Patenschaftsantrag vom 15.01.1997, in dem immer noch Einzelheiten über die Spendenbescheinigung geregelt werden konnten. Erst im April 1997 wurden die Spender durch Presseveröffentlichungen über die Aberkennung der Gemeinnützigkeit informiert. Dass der Bescheid bereits im Juli 1996 ergangen war, wurde den Spendern nicht gesagt. Soweit der Kläger vorträgt, er habe die Aberkennung der Gemeinnützigkeit deswegen nicht mitgeteilt, weil er hoffte, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Finanzgericht Recht zu bekommen, kann er damit nicht durchdringen. Er hätte den Spendern, die im Vertrauen auf die Gemeinnützigkeit des Klägers und die Wohltätigkeit der Spende ihren Betrag geleistet haben, dies unverzüglich mitteilen müssen. Die Gemeinnützigkeit ist gerade der wesentliche Zweck einer Spende, weil dem Spender damit finanzrechtlich bekundet wird, dass seine Spende mildtätigen Zwecken zukommt (§ 52 ff. AO).
33 
Mit dem Verwaltungsgericht teilt der Senat die Feststellung, dass auch die vorgefundene „Sprachregelung“ mit der brasilianischen Partnerorganisation vom 08.04.1996 eher der Verschleierung der Spendengelder als der Information der Spender dienen sollte. In jenem Schreiben teilte der brasilianische Partner auf Anfrage des Klägers mit, dass er den Paten mitteilen werde, dass 75 % des Geldes nach Brasilien komme. Es ist durch nichts ersichtlich, weshalb überhaupt eine Absprache über den nach Brasilien überwiesenen Anteil der jeweiligen Spende getroffen werden musste. Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die „Sprachregelung sei aus dem Zusammenhang gerissen“, die Aussage beziehe sich lediglich darauf, dass der Leiter der brasilianischen Partnerorganisation davon ausgehe, dass auch im laufenden Jahr schlussendlich 75 % der Beiträge in dem Projekt landen würden, erklärt dies noch nicht, weshalb hierüber eine sog. Sprachregelung für Patenbesuche in Brasilien getroffen werden musste. Ganz abgesehen davon wurden nach den Prüfberichten der ... in den Jahren 1994-1996 nur zwischen 62,5 % und 65, 4 % der Gelder für Patenschaften weitergeleitet. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend verwiesen.
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Wesentlich gegen die Zuverlässigkeit des Klägers und damit einhergehend gegen die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und die zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrag spricht die Tatsache, dass er nach wie vor hauptsächlich von Frau ... gesteuert wird, obwohl sie den Kläger (und damit die Spender) über Jahre hinweg ganz erheblich geschädigt hat: Mit Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15.07.2005 (...) wurde sie auf ihr Geständnis hin wegen Untreue in 251 Fällen, wegen Betruges in 46 Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in 45 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Ausstellung von Spendenbescheinigungen wurde sie freigesprochen. Aus den Gründen des rechtskräftigen Urteils, an deren Richtigkeit der Senat keinen Zweifel hat, ergibt sich, dass Frau ... dem Kläger erheblichen finanziellen Schaden zugefügt und auf diese Weise die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und die zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrages vereitelt hat. Das Verwaltungsgericht stellte unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Mannheim fest, dass Frau ... beim Kläger einen endgültigen Schaden in Höhe von 293.648, 73 DM verursacht hat. Mit dem Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass der darin enthaltene Betrag von 94.806,-- DM, den Frau ... als Gegenleistung für Tätigkeiten zur Wiedererlangung der Gemeinnützigkeit in Anspruch genommen hat, besonders negativ hervorzuheben ist. Denn sie wusste, dass nach der Vereinssatzung ihre Tätigkeit ehrenamtlich wahrzunehmen war. Der Kläger muss sich die Handlungen seiner Organe und Mitglieder zurechnen lassen. In diesem Zusammenhang ist besonders zulasten des Klägers zu berücksichtigen, dass Frau ... wiederum zur Vereinsvorsitzenden gewählt wurde und diesen weiterhin nach außen vertritt. Ausweislich eines Protokolls zur außerordentlichen Mitgliederversammlung des Klägers vom 11.04.2003 wurde Frau ... wieder zur Vereinsvorsitzenden gewählt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärte zwar im Termin zur mündlichen Verhandlung, Frau ... sei nicht mehr Vereinsvorsitzende, dieses Amt werde nunmehr von Herrn ... bekleidet. Diese Tatsache konnte allerdings durch keinerlei Urkunden etc. belegt werden. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass das Vereinsregister auch in der Vergangenheit nicht berichtigt wurde. Für den Senat ist bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit maßgeblich, dass Frau ... - gleichgültig ob als Vereinsvorsitzende oder nicht - nach wie vor maßgeblich die Geschicke des Vereins bestimmt. So erklärte der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, der Kläger bestehe nur noch aus Herrn ..., Frau ... und Frau .... Hierzu passen auch die Angaben vor dem Verwaltungsgericht am 28.02.2007, wonach der Kläger „mehr oder weniger nur noch aus der Person der Frau ...“ bestehe.
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Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass die Taten, die zum Sammlungsverbot führten, bereits in den Jahren 1995-1997 begangen wurden. Sie haben aber weiterhin Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit des Klägers. Dies gilt insbesondere deshalb, weil Frau ... nicht nur in der Vergangenheit, sondern auch heute noch einen bestimmenden Einfluss auf den Kläger ausübt. Als ihr Bruder ... im Jahr 1996 den Vorstand des Klägers übernommen hatte, hatte sie weiterhin Einfluss auf die Geschäftsführung. Sie war als Büroleiterin tätig, nahm Akteneinsicht beim Verwaltungsgericht, nahm an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im November 2002 teil und wurde schließlich am 11.04.2003 wieder zur Vereinsvorsitzenden gewählt. In dieser Funktion wirkte sie auch an der „tatsächlichen Verständigung“ vor dem Finanzgericht am 14.09.2006 mit. Damit belegt der Kläger, dass er nach wie vor von Frau ..., der Person, die seine Unzuverlässigkeit wesentlich begründet hat, gesteuert wird. Darüber hinaus sind die Missstände in der Vergangenheit so gravierend gewesen, dass dem Kläger weiterhin die Zuverlässigkeit abgesprochen werden muss. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nur aufgrund des sofort vollziehbaren Sammlungsverbotes und der Bestellung eines Treuhänders die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gewährleistet werden konnte.
36 
Aufgrund der vorgenannten Tatsachen liegen somit die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten des Beklagten vor. Ihm ist somit das Ermessen eröffnet, die Sammlung oder ihre Fortsetzung zu verbieten. Von diesem Ermessen hat der Beklagte rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte das Vertrauen potentieller Spender mildtätiger Sammlungen als besonders schutzwürdiges Gut ansieht. Hinzu kommt, dass der Beklagte auch den Vertrauensverlust im Einzelfall im Blick hat, der dazu führen kann, das Vertrauen in mildtätige Sammlungen insgesamt zu schädigen und somit auch den berechtigten Interessen anderer Sammelorganisationen zuwiderläuft. Dass das fiskalische Interesse der Finanzverwaltung auf die Dezimierung der Patenschaften angelegt gewesen sei, wie es der Kläger behauptet, ist für den Senat nicht ersichtlich. Gleiches gilt im Hinblick auf die Interessen der vom Kläger unterstützten Kinder. Gleichfalls hat der Beklagte rechtsfehlerfrei davon abgesehen, gegenüber dem Kläger eine Auflage als milderes Mittel zum Sammlungsverbot auszusprechen, da die Unzuverlässigkeit vom Kläger bzw. dessen Mitgliedern insgesamt ausgeht.
37 
Ist somit das Sammlungsverbot bereits gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 SammlG gerechtfertigt, kann dahinstehen, ob - wovon der Beklagte ausgegangen ist - auch der Verbotstatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 3 SammlG vorliegt.
38 
Die unter Nr. 3 der streitgegenständlichen Verfügung angeordnete Bestellung eines Treuhänders beruht rechtsfehlerfrei auf § 9 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SammlG. Danach kann ein Treuhänder für die Verwaltung des Sammlungsertrages bestellt werden, wenn sich bei der Durchführung und Abwicklung einer Sammlung erhebliche Missstände zeigen, die eine zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrages gefährden und sich nicht auf andere Weise beseitigen lassen. Wie oben dargestellt, zeigten sich bei der Durchführung und Abwicklung der Sammlung ganz erhebliche Missstände, die die Einsetzung eines Treuhänders zur Abwicklung der Sammlung erforderlich machten. Es ist erforderlich, dass der Treuhänder über alle Konten verfügen kann, auf denen sich möglicherweise Erträge der Sammlung finden können. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass es durch die Einsetzung des Treuhänders auch ermöglicht werde, die Spenden entsprechend dem Spenderwillen den jeweiligen Projekten zuzuleiten und auf diese Weise die Fortsetzung dieser Projekte zu gewährleisten. Soweit der Kläger hiergegen sinngemäß einwendet, der Treuhänder habe im Einzelfall bei der Durchführung des Treuhandverhältnisses seine Zuständigkeiten überschritten, ist diese Rechtsfrage nicht im vorliegenden Verfahren zu klären. Streitgegenständlich ist nur die Rechtmäßigkeit der Bestellung eines Treuhänders unter Nr. 3 der Verfügung vom 08.09.1998. Ob der Treuhänder die einzelnen Geldbewegungen korrekt vorgenommen hat - der Kläger nennt u. a. die fehlende Unterscheidung zwischen eigenen Mitteln des Vereins und zur Weiterleitung bestimmter Gelder - ist im vorliegenden Verfahren unerheblich. Gleiches gilt im Hinblick auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat, welche Forderungen nach Löschung des Vereins vorrangig zu befriedigen sind. Diese Fragen stellen sich in diesem Verfahren nicht.
39 
Soweit dem Kläger unter Nr. 4 der Verfügung auferlegt wird, dem Treuhänder jederzeit das Betreten der Geschäftsräume, insbesondere durch Übergabe der Schlüssel, zu ermöglichen, sowie ihm auf Anforderung sämtliche Sammlungsunterlagen einschließlich der entsprechenden elektronischen Datenträger auszuhändigen bzw. ihm den Zugang zu denselben zu ermöglichen, findet diese Anordnung ihre Rechtsgrundlage ebenfalls in § 9 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SammlG. Das Betretensrecht der Geschäftsräume folgt unmittelbar aus § 7 Abs. 2 Satz 3 SammlG.
40 
Die Androhung des Zwangsgeldes unter Nr. 5 der angefochtenen Verfügung ist rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 2, 19 Abs. 1 Nr. 1, 20, 23 LVwVG. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 500 DM, die der Kläger ohne weitere Begründung anficht, lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
41 
Die Klage ist somit mit dem Hauptantrag abzuweisen. Auch der Hilfsantrag festzustellen, dass von der streitgegenständlichen Verfügung vom 08.09.1998 nicht Spenden erfasst sind, die aus anderen Bundesländern als Baden-Württemberg oder dem Ausland stammen, hat keinen Erfolg. Wie bereits oben dargelegt, ist der Beklagte zuständige Sammlungsbehörde. Da der Kläger seinen Sitz im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hat, erstreckt sich das Sammlungsverbot auch auf Spenden, die nicht aus Baden-Württemberg gesammelt wurden.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
Die Revision ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
44 
Beschluss vom 09. Februar 2010
45 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 28.02.2007 00:00

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.