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| Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie wurde nach Zulassung durch den Senat mit am 15.01.2008 eingegangenem Schriftsatz vom 14.01.2008 innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet. Die Berufungsbegründung entspricht den formalen Anforderungen und enthält insbesondere einen bestimmten Antrag sowie gesonderte Berufungsgründe. |
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| Auch die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig. Sie bedarf gem. § 127 Abs. 4 VwGO keiner Zulassung und wurde innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift (hier am 21.01.2008) am 20.02.2008 fristgerecht erhoben (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Anschlussschrift genügt den Anforderungen der §§ 127 Abs. 3, 124a Abs. 3 Sätze 2, 4, und 5 VwGO und enthält insbesondere einen bestimmten Antrag und gesonderte Berufungsgründe. |
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| Die Berufung des Beklagten ist begründet, die Anschlussberufung des Klägers unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der Auszahlung der mit Zuwendungsbescheid vom 25.11.2005 dem Grunde nach gewährten Beihilfe für die Umstrukturierung seiner beiden Grundstücke in T. und K. (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Es ist auch kein Raum für einen Anspruch des Klägers auf erneute Entscheidung des Beklagten über seinen Antrag (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). |
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| Die Umstellungs- und Umstrukturierungsbeihilfe im Bereich des Weinbaus beruht auf der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein. Dort ist in Art. 11 Abs. 2 und 3 geregelt, dass die Umstellung und Umstrukturierung der Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage dient und als diesem Ziel dienende „Maßnahmen“ (1.) die Sortenumstellung, (2.) die Umbepflanzung und (3.) die Verbesserung der Rebflächenbewirtschaftungstechniken in Frage kommen. Die Aufzählung dieser „Maßnahmen“ ist abschließend. Art. 12 und 13 dieser Verordnung sehen vor, dass von den Mitgliedstaaten Umstrukturierungs- und Umstellungspläne erstellt oder genehmigt werden müssen. Nähere Einzelheiten zur Ausgestaltung der Umstrukturierung und zum Verfahren sind in der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31.05.2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2002 der Kommission vom 24.07.2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 geregelt (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1342/2002). Dort wird in Art. 13 Abs. 1 und 2 u.a. die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung von Mindestparzellengrößen, die Definition der auszuführenden Maßnahmen und die Festlegung des Überwachungsverfahrens begründet. Art. 15 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt als Grundsatz, dass die Beihilfe nur gezahlt wird, nachdem die Durchführung der jeweiligen Maßnahme überprüft worden ist. Art. 15a dieser Verordnung bestimmt weiter: |
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| (1) „Abweichend von Art. 15 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Beihilfe gezahlt wird, nachdem die Durchführung aller im Beihilfeantrag vorgesehenen Maßnahmen überprüft worden ist. Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass alle im Beihilfeantrag genannten Maßnahmen nicht vollständig, aber auf über 80 % der betreffenden Flächen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt wurden, so wird die Beihilfe nach Abzug eines Betrages gezahlt, der dem doppelten Betrag der zusätzlichen Beihilfe entspricht, die für den Abschluss aller Maßnahmen auf den gesamten Flächen gewährt worden wäre. |
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| (3) Bei der Anwendung dieses Artikels findet eine Toleranz von 5 % bei der Überprüfung der betreffenden Flächen Anwendung. |
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| Der Bundesgesetzgeber hat die Regelung der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen auf die Landesregierungen delegiert (§ 8b des Weingesetzes i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2001 - BGBl. I S. 985 - i.V.m. § 8 der Weinverordnung i.d.F. der Neufassung vom 14.05.2002 - BGBl. 2002, S. 1583 -). Die in Baden-Württemberg daraufhin ergangene Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften vom 31.05.2005 (GBl. S. 457) bestimmt in § 5: |
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| (1) Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen erfolgt nach Maßgabe des vom Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum (Ministerium) erstellten und genehmigten Umstrukturierungs- und Umstellungsplans für die bestimmten Anbaugebiete Baden und Württemberg in seiner jeweils geltenden Fassung. |
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| (6) Für Einkommenseinbußen und als Zuschuss zu den Kosten der Umstrukturierung und Umstellung wird auf Antrag eine Umstrukturierungsbeihilfe nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 im Rahmen der von der Europäischen Gemeinschaft zugewiesenen Mittel als Pauschalbetrag gewährt. Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist bis spätestens 31. Mai (Ausschlussfrist) vor dem Weinwirtschaftsjahr der Durchführung der Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung, der Antrag auf Auszahlung der Beihilfe bis spätestens 15. Mai (Ausschlussfrist) des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Maßnahmen abgeschlossen werden, jeweils bei der zuständigen Behörde auf den von dieser ausgegebenen Vordrucken zu stellen. |
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| (7) Bei der Fördermaßnahme der Umstrukturierung und Umstellung im Weinbau sind abweichend von Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials (ABl. EG Nr. L 143 S. 1) die nach Art. 15a derselben EG-Verordnung vorgesehenen Sanktionsregelungen anzuwenden. |
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| Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum hat den in § 5 Abs. 1 dieser Verordnung erwähnten Umstrukturierungs- und Umstellungsplan für Rebflächen in den bestimmen Anbaugebieten Baden und Württemberg erstellt (Stand:20.05.2005). Dieser bestimmt in B. I. 2.1 für das Anbaugebiet Baden, dass die Maßnahmen „Sortenumstellung“ und „Verbesserung der Bewirtschaftungstechnik durch Erhöhung der Zeilenweite“ gefördert werden. |
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| „Anträge mit der Anlage A (Flurstücksliste) können spätestens bis 31. Mai (Ausschlussfrist) vor der Rodung bei der unteren Landwirtschaftsbehörde gestellt werden. (…). Auszahlungsanträge können im Pflanzjahr bis spätestens 15. Mai (Ausschlussfrist) gestellt werden. Im Zuge dessen können Antragsteile zurückgenommen, Anpflanzflächen nach unten korrigiert und gepflanzte Sorten entsprechend dem Umstrukturierungs- und Umstellungsplan verändert werden. (…)“. |
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| B. III. 6 schließlich bestimmt: |
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| Die Sanktionen erfolgen gemäß Art. 15a der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000. Bei der Berechnung der Sanktion ist eine Toleranz von 5 % bei der Überprüfung der betreffenden Fläche anzuwenden (…). Erreicht die festgestellte Fläche trotz der Anrechnung der Toleranz von 5 % nur 80 % oder weniger der im Auszahlungsantrag genannten Flächen, wird die Beihilfe nicht gewährt. (…)“. |
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| Aus dem Zusammenspiel der o.g. Vorschriften folgt die Zweistufigkeit des Verfahrens: Der Winzer beantragt im Rodungsjahr die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe für bestimmte von ihm genannte Maßnahmen. Im Jahr darauf stellt er - nach Durchführung der Maßnahmen - einen Antrag auf Auszahlung der Beihilfe. Da er in der Zwischenzeit Veränderungen an den zunächst beantragten Maßnahmen vornehmen darf (B.III.3. des Umstrukturierungsplans), kann der Auszahlungsantrag vom Gewährungsantrag abweichen. Dies hat zur Konsequenz, dass die zuständige Behörde vor der Auszahlung nochmals eine Überprüfung daraufhin vorzunehmen hat, ob die Voraussetzungen der genannten Verordnungen und der nationalen Vorschriften auch noch bezogen auf die Auszahlung gegeben sind. |
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| Rechtsgrundlage für die Bewilligung der Auszahlung der Umstrukturierungsbeihilfe ist nach allem Art. 15a der Verordnung (EG) Nr. 1342/2002 i.V.m. Art. 11 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 i.V.m. § 5 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum vom 31.05.2005 und dem genannten Umstrukturierungs- und Umstellungsplan. Die Bewilligung der Auszahlung setzt demnach kumulativ voraus, dass (1.) förderungsfähige Maßnahmen vorliegen, (2.) die für die Antragstellung maßgeblichen Ausschlussfristen eingehalten wurden, (3.) die vorgeschriebene Mindestparzellengröße beachtet ist und (4.) alle in dem Beihilfeantrag genannten förderungsfähigen Maßnahmen zumindest auf mehr als 80 % der betroffenen Flächen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen tatsächlich durchgeführt wurden. |
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| Im vorliegenden Falle sind nicht sämtliche dieser Voraussetzungen erfüllt. |
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| Zwar betrifft der Antrag des Klägers in doppelter Hinsicht eine „förderungsfähige Maßnahme“ (vgl. § 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, B. II.1 des Umstrukturierungs- und Umstellungsplans). Denn er begehrt die Beihilfe zum einen für eine zulässige Sortenumstellung (Spätburgunder statt Auxerrois bzw. Müller-Thurgau) und zum anderen für die Verbesserung der Bewirtschaftungstechnik (Erhöhung der Zeilenweite auf mindestens 1,80 m). Auch wurde die für den Auszahlungsantrag maßgebliche Ausschlussfrist (15.05.2006) hier eingehalten. Die sich aus Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 i.V.m. § 5 Abs. 4 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum vom 31.05.2005 ergebenden Anforderungen an die notwendige Mindestparzellengröße von 1 Ar vor bzw. 5 Ar nach der Umstellung sind hier angesichts der Größe der betroffenen Grundstücke des Klägers ebenfalls eingehalten und zwar unabhängig davon, ob man diese Grundstücke einzeln oder kumulativ betrachtet. |
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| Es fehlt jedoch an der weiteren Voraussetzung, dass alle in dem Beihilfeantrag genannten förderungsfähigen Maßnahmen (hier: Sortenumstellung und Erhöhung des Zeilenabstands der Reben auf mindestens 1,80 m) auf mehr als 80 % der betroffenen Flächen innerhalb der maßgeblichen Fristen tatsächlich durchgeführt wurden (Art. 15a der Verordnung (EG) Nr. 1342/2002 i.V.m. § 5 Abs. 7 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum vom 31.05.2005). |
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| Bei der Berechnung des verlangten Erfüllungsgrades ist auf alle in dem Auszahlungsantrag genannten Grundstücke abzustellen (formale Betrachtung) und nicht - wie vom Verwaltungsgericht für richtig gehalten – auf jeweils „sinnvoll zu bewirtschaftende Einheiten“ (inhaltliche Betrachtung). |
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| Auszugehen ist davon, dass „Beihilfeantrag“ im Sinne der zuletzt genannten Vorschriften hier der Auszahlungsantrag ist (vgl. auch B.III.6 des Umstrukturierungs- und Umstellungsplans). Dies folgt zwingend aus der dargestellten Zweistufigkeit des Beihilfeverfahrens und der bereits erwähnten Möglichkeit des Antragstellers, auch noch nach der Gewährung der Beihilfe dem Grunde nach im Rahmen des Auszahlungsverfahrens den Antragsgegenstand zu verändern. |
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| Bereits der Wortlaut des Art. 15a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2002 stellt auf die formale Betrachtungsweise ab. Denn dort ist von „allen im Beihilfeantrag vorgesehenen“ bzw. „allen im Beihilfeantrag genannten“ Maßnahmen die Rede (entsprechend in der französischen Fassung: „l’ensemble des mésures figurant dans la demande d’aide“ und in der englischen Fassung „all measures corvered by the support application“). Zwar knüpft der Begriff „Maßnahmen“ zunächst nur - ohne Flächenbezug - an den in Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Katalog an und bezeichnet lediglich die durchgeführten Maßnahmen (im vorliegenden Falle: „Sortenumstellung“ und „Verbesserung der Bewirtschaftungstechnik“). Ein Flächenbezug wird jedoch durch das Wörtchen „alle“ (entsprechend in der französischen Fassung: „l’ensemble“ bzw. in der englischen Fassung „all“) hergestellt, weil der Antragsteller in seinem Antrag angeben muss, für welche Flächen er eine Beihilfe begehrt. „Alle“ im Beihilfeantrag genannten Maßnahmen können daher nur dann durchgeführt worden sein, wenn nicht nur die betreffende Maßnahme an sich, sondern auch bezogen auf die im Antrag genannten Flächen vollständig durchgeführt ist. Bestätigt wird diese Sichtweise dadurch, dass Art. 15a Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2002 bei der Berechnung des Erfüllungsgrades ausdrücklich an „betreffende Flächen“ (im Plural) anknüpft (entsprechend in der französischen Fassung „superficies concernées“, in der englischen Fassung „area concerned“). |
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| Auch Sinn und Zweck der Sanktionsregelung spricht für die bereits nach dem Wortlaut gebotene Auslegung. Art. 15a der Verordnung (EG) Nr. 1342/2002 wurde alsweitere Sanktionsregelung neben dem fortbestehenden Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 eingeführt. Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 betrifft nur die Durchführung einer „bestimmten“ Maßnahme, wohingegen Art. 15a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1342/2002 gerade an eine „im Beihilfeantrag vorgesehene“ Maßnahme anknüpft. Aus den Erwägungsgründen Nr. 5 und 7 der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1342/2002 (Erwägungsgrund Nr. 5 lautet: „Im Rahmen der Umstrukturierungs- und Umstellungsprogramme ist der Fall, in dem die Beihilfe für die Durchführung aller im Plan vorgesehenen Maßnahmen gewährt wird, von dem Fall zu unterscheiden, in dem die Beihilfe für eine bestimmte Maßnahme gewährt wird. Daher sind die Modalitäten für die Vorauszahlung der Beihilfe festzulegen“. Erwägungsgrund Nr. 7 lautet: „Es sind die vorgesehenen Strafmaßnahmen zu ändern, damit sie dem Umfang der im Plan vorgesehenen und nicht innerhalb der festgesetzten Fristen durchgeführten Maßnahmen entsprechen. Somit muss zu Kontrollzwecken das Kriterium für die Überprüfung der Durchführung vorgenannter Maßnahmen festgelegt werden“) ergibt sich, dass Art. 15a geschaffen wurde, um im Interesse einer effektiven Verwirklichung „aller“ im Umstrukturierungs- und Umstellungsplan vorgesehenen Maßnahmen eine kumulative Betrachtung von Flächen zu ermöglichen. Infolgedessen wurde das zu Kontrollzwecken festgelegte Kriterium der im „Beihilfeantrag vorgesehenen“ bzw. „im Beihilfeantrag genannten“ Maßnahmen und das beim Erfüllungsgrad herangezogene Kriterium der „betreffenden Flächen“ bewusst gewählt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht die Tatsache, dass Art. 13 a der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 i.V.m. § 5 Abs. 4 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum vom 31.05.2005 für die Gewährung der Beihilfe eine bestimmte Mindestparzellengröße vorschreibt, nicht entscheidend dafür, dass deshalb bei der Sanktionsregelung auf eine „sinnvoll zu bewirtschaftende Einheit“ abzustellen wäre. Es ist zwar richtig, dass die Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfe auf die Schaffung hineichend großer, wirtschaftlich zu betreibender Parzellen abzielt. Die Sanktionsvorschrift des Art. 15a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2002 folgt insoweit jedoch eigenen Regeln als sie - nicht zuletzt aus Gründen einer leicht möglichen, effektiven Überprüfung - auf das relativ einfach zu handhabende formale Kriterium aller im Auszahlungsantrag genannten Maßnahmen (und Flächen, s.o.) abstellt. Sie sanktioniert (vgl. den erwähnten Erwägungsgrund Nr. 7 und Satz 2 der Vorschrift) letztlich, dass der Antragsteller von den in seinem Antrag genannten Maßnahmen abgewichen ist und deshalb keinen Beitrag zu den im Umstrukturierungs- und Umstellungsplan vorgesehenen Maßnahmen erbracht hat. |
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| Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts entbehrt daher nicht die formale Betrachtung des Beklagten, sondern vielmehr das von ihm herangezogene Merkmal der „sinnvoll zu bewirtschaftenden Einheit“ der normativen Grundlage. |
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| Dem Verwaltungsgericht ist schließlich auch nicht darin zu folgen, dass die Verbesserung der Rebflächenbewirtschaftung als Zweck der Umstrukturierungsbeihilfe dafür spricht, bei der Entscheidung über die Bewilligung der Auszahlung der Beihilfe auf wirtschaftlich sinnvoll zu bewirtschaftende Einheiten abzustellen. Es wurde bereits erwähnt, dass die Verbesserung der Rebflächenbewirtschaftung (neben der Umpflanzung von Rebflächen und neben der Sortenumstellung) nur einer von mehreren möglichen förderungsfähigen Zwecken ist. |
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| Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers führt die hier vertretene formale Betrachtungsweise weder zu sinnwidrigen noch zu willkürlichen Ergebnissen. Das Förderverfahren zielt ersichtlich darauf ab, einerseits die Umstrukturierung von Rebflächen entsprechend den Zielen des Umstrukturierungs- und Umstellungsplans sicherzustellen, andererseits aber den Umstellungsprozess hinreichend flexibel zu gestalten. So beträgt die Laufzeit des Plans 5 Jahre (vgl. die Ausführungen unter A. des Umstrukturierungs- und Umstellungsplans) und wurde - über § 5 Abs. 4 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum vom 31.5.2005 hinaus - bei der Bestimmung der erforderlichen Mindestparzellengröße eine Teilflächenbetrachtung ermöglicht (B.III.2. des Umstrukturierungs- und Umstellungsplans). Vor allem aber wurde das Förderverfahren so ausgestaltet, dass der Antragsteller zwar vor der Rodung einen Zuwendungsantrag stellen muss, in dem er die entsprechenden Flurstücke und die beabsichtigten Maßnahmen konkretisiert, dass er aber an diese Konkretisierung noch nicht endgültig gebunden ist, um die Beihilfe erhalten zu können. Endgültig festlegen muss er sich erst mit der Stellung des Auszahlungsantrages im Pflanzjahr. Im Zuge dessen kann er Antragsteile zurücknehmen, Anpflanzflächen korrigieren und gepflanzte Sorten verändern. Das zweistufige Förderverfahren dient ersichtlich den Interessen des Antrag stellenden Winzers, weil er auf Veränderungen, die nach dem Erlass des Zuwendungsbescheides eintreten, mit einer entsprechenden Anpassung des Auszahlungsantrages reagieren kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antragsteller - aus welchen Gründen auch immer - die im Zuwendungsbescheid genannte Maßnahme auf den dort genannten Grundstücken nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang durchgeführt hat. In dieser Situation kann er den für die ungekürzte Auszahlung der Beihilfe notwendigen Erfüllungsgrad von 80 % der Flächen dadurch erreichen, dass er den Auszahlungsantrag auf bestimmte Grundstücke nicht erstreckt. Die hierdurch bei der Handhabung des Art. 15a der Verordnung (EG) Nr. 1342/2002 erzielten Ergebnisse sind weder zufällig noch willkürlich, sondern können von dem Antrag stellenden Winzer in dem durch den Umstrukturierungs- und Umstellungsplan gegebenen Rahmen maßgeblich unter Praktikabilitätsgesichtspunkten gesteuert werden. Die formale Anknüpfung an die im Auszahlungsantrag genannten Maßnahmen und Flächen ist auch sachgerecht, weil das in Art. 15a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) 1342/2002 vorgesehene und sich auf die Sanktionsregelung des Satzes 2 unmittelbar auswirkende Überprüfungsverfahren bei dieser Auslegung aufgrund klarer, überprüfbarer Kriterien mit im Regelfall geringem Verwaltungsaufwand durchgeführt werden kann. Dagegen wären Überprüfungsverfahren und Sanktionsregelung bei einer Anknüpfung an „sinnvoll zu bewirtschaftende Einheiten“ regelmäßig von der schwierigen Abgrenzungsfrage abhängig, ob eine solche Einheit im Einzelfall vorliegt oder nicht. |
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| Aus dem Ausgeführten ergibt sich auch, dass bei der Anwendung des Überprüfungsverfahrens und der Sanktionsregelung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein formeller Antragsbegriff zugrunde zu legen ist. Nach Art. 15a Abs. 1 der Verordnung (EG) 1342/2002 i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 7 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum vom 31.05.2005 i.V.m. B.III.3. des Umstrukturierungs- und Umstellungsplans müssen Anträge zusammen mit einer Flurstücksliste gestellt werden. Die Flurstücksliste dient ersichtlich dazu, die Maßnahmen, für die eine Förderung begehrt wird, flächenmäßig zu konkretisieren. Auch hierdurch hat es der Antragsteller in der Hand, den Umfang seines Antrags zu steuern. Diesem Gesichtspunkt kommt gerade beim Auszahlungsantrag, der wie aufgezeigt einen im Vergleich zum früheren Zuwendungsantrag veränderten Flächenumfang aufweisen kann, besondere Bedeutung zu. Aus dieser Systematik folgt, dass bei der Anwendung des Überprüfungsverfahrens und der Sanktionsregelung ausschließlich auf die in dem formalen Auszahlungsantrag bezeichneten Flurstücke abzustellen ist. Unter den Beteiligten ist im Übrigen unstreitig, dass der Kläger am 03.05.2006 einen einheitlichen Auszahlungsantrag gestellt hat, der sowohl das Grundstück in T. als auch das in K. umfasst. |
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| Die kumulative Betrachtung aller in dem Auszahlungsantrag benannten Flächen fügt sich - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - auch in die Grundsystematik des EU-Gemeinschaftsrechts bei der Gewährung landwirtschaftlicher Subventionen ein. Mit Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 wurden im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik Betriebsprämienregelungen sowie andere Direktzahlungsregelungen eingeführt. Zwar werden die hier in Rede stehenden Umstrukturierungsbeihilfen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht umfasst (arg. e Art. 26 i.V.m. Anhang V der Verordnung Nr. 1782/2003, wo die Umstrukturierungsbeihilfe nach der Verordnung (EG) 1493/1999 nur als „mit dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem kompatibles Stützungsverfahren“ bezeichnet wird). Eine Parallele besteht aber insoweit, als die Direktzahlungsregelungen nach der Verordnung Nr. 1782/2003 ebenfalls einen bestimmten Flächenbezug aufweisen. Nach Art. 29 dieser Verordnung erstrecken sich Vor-Ort-Kontrollen auf alle landwirtschaftlichen Flächen, für die eine Beihilfe beantragt wurde. Hieran anknüpfend enthält Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 Vorschriften zur „Ermittlung von Berechnungsgrundlagen“ (Art. 50) und zu „Kürzungen und Ausschlüssen in Fällen von Übererklärungen“ (Art. 51). Bei der Anwendung dieser Vorschriften sind die im Beihilfeantrag angegebenen Flächen (z.B. in Art. 50 Abs. 1) bzw. die vom Antragsteller angemeldeten Flächen (z.B. in Art. 50 Abs. 4a, Art. 51 Abs. 1) maßgeblich. Sie werden bei der Anwendung der Sanktionsregelung jeweils kumulativ betrachtet. |
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| Bei nach alledem gebotener Zugrundelegung aller in dem Auszahlungsantrag vom 03.05.2006 genannten Grundstücke des Klägers wird hier der für die Bewilligung der Auszahlung der Umstrukturierungsbeihilfe erforderliche Erfüllungsgrad von mehr als 80 % nicht erreicht. |
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| Maßgeblich für die Beurteilung des Erfüllungsgrades ist hier die Sachlage im Zeitpunkt der Antragstellung am 03.05.2006. Nach den in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Grundsätzen zur Bestimmung der für die Beurteilung des Rechtsstreits maßgeblichen Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen zwar in der Regel auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Dies gilt aber nicht, sofern das materielle Recht einen anderen Beurteilungszeitpunkt vorgibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1989 - 8 C 17.87 – BVerwGE 84, 157ff m.w.N.), z.B. wenn sich Ansprüche auf einen bestimmten Zeitpunkt beziehen (Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 113 VwGO Rdnr. 66 Fn. 307). So liegt es hier. Der für die materielle Rechtslage maßgebliche Umstrukturierungs- und Umstellungsplan betrifft die Jahre 2001 bis 2006, wobei 2005 das letzte Antragsjahr war. Für das Antragsjahr 2005 galt eine Ausschlussfrist für die Stellung des Auszahlungsantrages bis zum 15.05.2006. Mit der Stellung des Auszahlungsantrages konkretisiert der Antragsteller endgültig, für welche Flächen und Sorten er tatsächlich eine Beihilfe begehrt. Zwar hat die zuständige Behörde - gemeinschaftsrechtlich vorgegeben - die Durchführung der Maßnahmen, für die eine Beihilfe begehrt wird, zu prüfen; diese Prüfung ist aber ihrerseits rückbezogen auf die Angaben im Antrag. Dies spricht entscheidend dafür, den Zeitpunkt der Antragstellung (hier am 03.05.2006) und nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - den Zeitpunkt der Überprüfung der Durchführung als maßgeblichen Zeitpunkt anzusehen. Damit umgeht man auch die Schwierigkeit, den maßgeblichen Zeitpunkt exakt festzulegen, wenn - wie hier - mehrere Prüfungen stattgefunden haben. |
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| Am 03.05.2006 wiesen die Rebzeilen auf den Grundstücken des Klägers nicht auf mehr als 80 % der Fläche den erforderlichen Mindestzeilenabstand von mindestens 1,80 m auf. Durchgängig war dies zu diesem Zeitpunkt zwar auf dem 938 m 2 großen Grundstück des Klägers in T. der Fall. Dies ist unter den Beteiligten unstreitig. Die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung am 10.09.2008 hat jedoch ergeben, dass am 03.05.2006 auf dem 1.404 m 2 großen Grundstück in K. der erforderliche Mindestzeilenabstand von 1,80 m durchgängig nicht vorhanden war. Der Zeuge ... – der Vater des Klägers – hat in der mündlichen Verhandlung detailliert geschildert, dass und wie er im Frühjahr 2006 die Rebfläche auf dem Grundstück in K. neu bepflanzt hat. Seinen Schilderungen war zu entnehmen, dass er sich bei der Bepflanzung und Bemessung der Zeilenabstände von einer möglichst effektiven Ausnutzung der Rebfläche hat leiten lassen, d.h. es sollte bei der Neupflanzung möglichst keine Zeile verloren gehen. In Übereinstimmung damit hat der Zeuge zunächst angegeben, er habe die Pflanzreihen – bezogen auf die Pflanzstäbe – jeweils so bemessen, dass sie mindestens eine Breite von 1,80 m aufwiesen. Im Laufe der Vernehmung hat er seine Angaben dahingehend erweitert, dass er vorsorglich auch die – breiteren – Betonpfähle, die eine gewisse Zeit nach dem Anwachsen der Reben die Pflanzstäbe ersetzen, in die Zeilenberechnung mit eingerechnet habe. Deshalb seien die Reihen jeweils mit einem Abstand von 1,82 bzw. 1,83 m gepflanzt worden. Auch dann, wenn man den von dem Zeugen zuletzt genannten Pflanzabstand zugrunde legt, ist jedoch der notwendige Mindestzeilenabstand nicht eingehalten. Denn maßgeblich für die Bestimmung dieses Abstands ist nicht der Abstand der Pflanzstäbe oder der Abstand der Betonpfähle, sondern die Breite der für die maschinelle Bearbeitung tatsächlich zur Verfügung stehenden Rebgasse. Aus B.I.2 des Umstrukturierungs- und Umstellungsplans ergibt sich, dass die (mit der Förderung bezweckte) Erhöhung der Zeilenweite und – damit korrespondierend – die Festlegung des erhöhten Mindestzeitenabstands von nunmehr 1,80 m (statt bisher 1,60 m) der „Verbesserung der Bewirtschaftungstechniken“ dient. Es soll erreicht werden, dass die Rebgassen nach der Umstrukturierung durchgängig mit schmalen Schleppern incl. entsprechender Anbaugeräte befahren werden können. Wie von dem Beklagten schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung – insoweit unwidersprochen – vorgetragen wurde, beinhaltet der vorausgesetzte Mindestzeilenabstand von 1,80 m bereits, dass die Rebstämme sowie die Laubwand der Reben jeweils beidseitig in die Rebgasse einwachsen und ist deshalb als untere Toleranzgrenze anzusehen, die bezogen auf die einzelne Rebgasse durchgängig vorhanden sein muss. Dementsprechend muss bereits bei der Pflanzung berücksichtigt werden, dass Rebzeilen eine entsprechend breite Reb- bzw. Laubwand aufbauen und die Rebgasse beidseitig zwangsläufig zusätzlich verengen. Den Angaben des Zeugen ist eindeutig zu entnehmen, dass der Pflanzabstand von 1,82 m bzw. 1,83 m ausgehend von den 6-8 mm breiten Pflanzstäben und damit ohne Berücksichtung dieser zusätzlichen Verengung bemessen wurde. Ein auf die Pflanzstäbe bezogener Pflanzabstand von 1,82 m bzw. 1,83 m führt deshalb zwangsläufig zu einer Unterschreitung der für die maschinelle Bearbeitung der Reben erforderlichen Zeilenabstands von 1,80 m i.S. einer Mindestgassenbreite. Aufgrund der Angaben des Zeugen ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass am 03.05.2006 der notwendige Zeilenabstand nicht vorhanden war. Der erforderliche Erfüllungsgrad von 80 % wird damit – bezogen auf beide Grundstücke des Klägers – insgesamt nicht erreicht. |
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| Unabhängig davon werden durch die Zeugenangaben die Zeilenabstände plausibel bestätigt, die der Beklagte bei seiner Messung am 15.09.2006 festgestellt hat. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass die tatsächlichen Verhältnisse am 15.09.2006 auf dem Grundstück des Klägers in K. denen vom 03.05.2006 entsprechen. Die Messergebnisse vom 15.09.2006 lassen sich an Hand der Aktenvermerke des Beklagten vom 15.09.2006 (Gerichtsakte S. 147) und vom 19.02.2007 (S. 2 des Anlagenbandes des Beklagten zur Gerichtsakte) nachvollziehen. Danach wurden die Gassen mit Hilfe eines Bandmaßes einzeln an jeweils zwei verschiedenen Messpunkten vermessen. Nur in drei von 14 Gassen lag der Zeilenabstand zwischen 1,80 und 1,84 m. Unter Zugrundelegung dieser Messergebnisse liegt der Erfüllungsgrad bezogen auf beide Grundstücke des Klägers in K. und in T. lediglich bei 55 % und ist damit weit entfernt von den erforderlichen mehr als 80 %. |
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| Die Einwendungen des Klägers gegen die von dem Beklagten am 15.09.2006 angewandte Meßmethode greifen nicht durch. Auf das von ihm aufgeworfene Problem, ob der Zeilenabstand anhand der Rebstöcke oder anhand der angelegten Pflanzreihen gemessen werden muss, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Es wurde bereits ausgeführt, dass die geforderten Mindestzeilenabstände von 1,80 m entsprechend dem Sinn und Zweck der Umstrukturierung, die Bewirtschaftungstechniken zu fördern (B.I.2. des Umstrukturierungs- und Umstellungsplans) bezogen auf die Rebgasse eingehalten werden müssen. Entgegen der Auffassung des Klägers kann es bei der Frage, ob der erforderliche Mindestzeilenabstand von 1,80 m eingehalten ist, auch keine weitere Toleranz nach unten geben. Wie ebenfalls bereits oben dargestellt, handelt es sich bei diesem Maß um einen nicht mehr unterschreitbaren Mindestabstand, der die maschinelle Befahrbarkeit der Rebgassen sicherstellen soll. Insofern besteht auch keine systematische Parallele zur Toleranzregelung des Art. 15a Abs. 3 der Verordnung (EG) 1342/2002 bei Anwendung der Sanktionsnorm. Schließlich unterliegt es keinen Bedenken, dass der Beklagte die Breite der Rebgassen im rechten Winkel zur Richtung der Rebzeilen und nicht schräg - bezogen auf die in einem anderen Winkel verlaufende Grundstücksgrenze - vermessen hat. Dies ergibt sich zwangsläufig daraus, dass die Umstrukturierung gem. B.I.2. des Umstrukturierungs- und Umstellungsplans eine verbesserte Bewirtschaftungstechnik in Form der maschinellen Befahrbarkeit der Rebgassen bezweckt. Die maschinelle Befahrbarkeit ist aber nur sichergestellt, wenn die Gassenmindestbreite über die einzelne Rebgasse hinweg tatsächlich und nicht nur rein rechnerisch gegeben ist. Eine schräge Messung – im Falle des Klägers parallel zur Flurstücksgrenze – führte zwar bezogen auf die einzelne Rebgasse zu rechnerisch höheren Messwerten, gäbe damit aber nicht deren tatsächliche Durchfahrtsbreite wieder. |
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| Damit liegen weder unter Zugrundelegung der Angaben des Zeugen ... noch unter Zugrundelegung der Messergebnisse vom 15.09.2006 sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für die Bewilligung der Auszahlung der Umstrukturierungsbeihilfe vor. Infolgedessen besteht kein entsprechender Auszahlungsanspruch. Die hierauf gerichtete Klage des Klägers war deshalb -unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts – in vollem Umfang abzuweisen, seine auf dasselbe Ziel gerichtete Anschlussberufung war dementsprechend zurückzuweisen. |
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| Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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