Weinverordnung - WeinV 1995 | § 8 Umstrukturierung und Umstellung*%(zu § 3b Absatz 3 i.V.m. § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
Weinverordnung - WeinV 1995 | § 8 Umstrukturierung und Umstellung*%(zu § 3b Absatz 3 i.V.m. § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
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Weinverordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Landesregierungen erlassen durch Rechtsverordnung unter Beachtung der maßgeblichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union die Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen.
(2) Die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festzulegende
- 1.
Mindestparzellengröße, für die eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann, darf ein Ar und die - 2.
Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf 20 Ar nicht unterschreiten. Um der besonderen Weinbaustruktur in bestimmten Anbaugebieten oder Teilen von diesen Rechnung zu tragen, darf abweichend von Satz 1 Nummer 2 die Mindestparzellengröße - a)
in den Ländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf drei Ar und - b)
in den übrigen Ländern auf fünf Ar
festgelegt werden.
(3) (weggefallen)
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 07/03/2018 00:00
Tenor
Dem Kläger wird wegen Versäumung der Frist für die Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. August 2014 - 12 K 2806/12 - geänder
published on 10/09/2008 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. Februar 2007 – 3 K 1360/06 - geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird z
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