bei uns veröffentlicht am 07.03.2018
Tenor
Dem Kläger wird wegen Versäumung der Frist für die Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. August 2014 - 12 K 2806/12 - geänder