Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Dez. 2006 - 5 S 2617/05

bei uns veröffentlicht am19.12.2006

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Heimenäcker - Erweiterung“ der Antragsgegnerin vom 19.04.2005.
Das westlich der Kernstadt der Antragsgegnerin nahe der Bundesautobahn A 5 gelegene Plangebiet wird im Norden durch die Kammerforststraße, im Osten durch die neue B 35 / L 556 sowie im Süden und im Westen durch den Saalbachkanal begrenzt. Für den westlichen Teil des Plangebiets bestand seit dem 23.09.1989 der rechtsverbindliche Bebauungsplan „Heimenäcker“, der als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet festsetzte, das entsprechend bebaut ist. Der östliche Bereich des Plangebiets wurde bisher landwirtschaftlich genutzt. Der Bebauungsplan „Heimenäcker - Erweiterung“ weist den westlichen Bereich (weiterhin) als Gewerbegebiet aus und sieht im östlichen Bereich ein Sondergebiet „Fachmarktzentrum“ vor. § 1 der planungsrechtlichen Festsetzungen lautet:
(1) Das Sondergebiet Fachmarktzentrum dient der Unterbringung von Anlagen und Einrichtungen des Einzelhandels.
Allgemein zulässig sind Schank- und Speisewirtschaften und Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten:
...
(2) Im Sondergebiet Fachmarktzentrum wird die Verkaufsfläche insgesamt auf 13.700 qm begrenzt.
Die Verkaufsfläche der einzelnen Sortimente darf höchstens betragen:
Gartencenter incl. Freifläche, Tierfutter, Tierbedarf
 5.700 qm
Küchen-Fachmarkt
3.000 qm
Lebensmittel
 800 qm
Drogerie-Fachmarkt
 800 qm
Spielwaren-Fachmarkt
 700 qm
Tapeten-/Bodenbelag-Fachmarkt
 800 qm
Betten-Fachmarkt
 800 qm
Getränke-Fachmarkt
 600 qm
Zweirad-Fachmarkt
 400 qm
Autoteile-Fachmarkt
 100 qm
Im Gartenfachmarkt darf die Verkaufsfläche für das Sortiment Tierfutter und Tierbedarf höchstens 600 qm betragen.
(3) Die bereits bestehenden baulichen Anlagen und Einrichtungen im Teilbereich A des Sondergebietes Fachmarktzentrum werden nicht auf die zulässige Gesamtverkaufsfläche des Sondergebiets von 13.700 1m angerechnet. Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten sind in diesem Teilbereich nur ausnahmsweise zulässig.
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(4) In den Fachmärkten mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten und nahversorgungsrelevanten Sortimenten darf der Anteil an zentrenrelevanten Randsortimenten höchstens 10 % der zulässigen Verkaufsfläche betragen.
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(5) Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß dem Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001 sind im Gewerbegebiet nur ausnahmsweise zulässig (§ 1 (5) BauNVO).
...“
12 
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. .../1, das nördlich der Kammerforststraße im Geltungsbereich des angrenzenden Bebauungsplans „Östlich der Autobahn / nördlich B 35 / L 618 - Änderung I“ (künftig: Östlich der Autobahn“) vom 19.02.1991 liegt und als Gewerbegebiet ausgewiesen ist. In dem auf dem Grundstück errichteten Gebäudekomplex sind untergebracht:
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ein Küchen-Fachmarkt (Verkaufsfläche: 590 qm, gesamte Nutzfläche incl. Lager und Büro: 1.480 qm); in der Baugenehmigung vom 02.08.1993 (unter Erteilung einer Befreiung betreffend großflächige Einzelhandelsbetriebe) heißt es in der Auflage Nr. 28, dass eine Erweiterung des Sortiments (z.B. Lebensmittel) sowie eine Erweiterung der Verkaufsfläche innerhalb des Gebäudes eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellen;
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ein Jeans-Discount-Fachmarkt (Verkaufsfläche: 669 qm, gesamte Nutzfläche incl. Lager: 781 qm);
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ein Spielwaren-Fachmarkt (Verkaufsfläche: maximal 700 qm entsprechend Auflage Nr. 6 zur Baugenehmigung vom 10.10.1994); es gibt Überlegungen des Mieters, den Spielwaren-Fachmarkt in das geplante Fachmarktzentrum „Heimenäcker“ zu verlegen;
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Büronutzung in einem Umfang von ca. 350 qm.
17 
Dem Erlass des Bebauungsplans „Heimenäcker - Erweiterung“ liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 09.05.1995 fasste der Gemeinderat den Aufstellungsbeschluss mit dem Ziel der Ausweisung und Entwicklung des Bereichs als gewerbliche Baufläche in Ergänzung zum vorhandenen Bestand. Nach Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentliche Belange ruhte das Verfahren, weil die Trasse der alten B 35 das Plangebiet durchzog und eine Weiterführung des Verfahrens erst seit der Entwidmung und dem Rückbau dieser Straße möglich und sinnvoll war. Auf Grund einer Bauvoranfrage zur Errichtung eines Fachmarktzentrums im Plangebiet erteilte der Gemeinderat seine grundsätzliche Zustimmung zu dem Vorhaben und beschloss, den Plan dementsprechend als Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel weiter zu entwickeln, nachdem ein Einzelhandelsgutachten aus dem Jahr 2001 zu dem Schluss gekommen war, dass Defizite in der Einzelhandelsausstattung, erhebliche Kaufkraftabflüsse in die benachbarten Standorte und mangelnde Kaufkraftbindung des zugeordneten Einzugsbereichs bestünden.
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Mit Schreiben vom 30.03.2004 leitete das Regierungspräsidium Karlsruhe das für die Errichtung eines Fachmarktzentrums durchzuführende Raumordnungsverfahren - auf der Basis einer Projektbeschreibung und des Verträglichkeitsgutachtens „Fachmarktzentrum am Standort Heimenäcker in Bruchsal“ der Econ-Consult vom März 2004 - ein. In der raumordnerischen Beurteilung vom 30.08.2004 stellte die Behörde als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens fest, dass die Errichtung und der Betrieb eines Fachmarktzentrums im Bereich „Heimenäcker“ in Bruchsal unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt und dem geplanten Projekt insbesondere verbindliche Ziele der Raumordnung nicht entgegenstehen. Diese Beurteilung erging unter folgenden Voraussetzungen:
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1. Die maximal zulässige Verkaufsfläche beträgt 12.600 qm
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2. Zulässig sind die nachfolgend genannten Fachmärkte bzw. Sortimente mit den jeweils maximalen Verkaufsflächen:
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Sortiment Verkaufsfläche in qm
Gartencenter incl. Freifläche
4.000
Küchen-Fachmarkt
3.000
Lebensmittel-Discounter
800
Drogerie-Fachmarkt
800
Spielwaren-Fachmarkt
700
Tapeten/Bodenbelag-Fachmarkt
800
Betten-Fachmarkt
800
Fachmarkt für Tierbedarf/Tierfutter
600
Getränke-Fachmarkt
600
Zweirad-Fachmarkt
400
Autoteile-Fachmarkt
100
Gesamtverkaufsfläche
12.600
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3. Der Anteil von zentrenrelevanten Randsortimenten darf pro Fachmarkt bzw. pro nicht-zentrenrelevantem und nahversorgungsrelevantem Sortiment 10 % der Verkaufsfläche nicht überschreiten.
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4. Die einzelhandelsbezogenen Festsetzungen der das geplante Fachmarktzentrum umgebenden Bebauungspläne werden durch die Stadt Bruchsal zeitnah so geändert, dass zentrenrelevante Sortimente im Sinne des Einzelhandelserlasses Baden-Württemberg vom 21.02.2001 auch unterhalb der Grenze gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO nur noch ausnahmsweise zulässig sind.
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5. Die Stadt Bruchsal entwickelt ein gesamtstädtisches Einzelhandelskonzept und setzt die Ergebnisse dieses Konzepts insbesondere auch in der verbindlichen Bauleitplanung (z.B. Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen in Gewerbegebieten) um.
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In der Folgezeit kam es zu einer Modifikation der Planung. Vorgesehen wurde, den Garten- und Pflanzenmarkt insgesamt mit einer Verkaufsfläche von 5.700 qm (gegenüber bisher 4.000 qm) mit einer Aufteilung von 3.700 qm im Innenverkauf und 2.000 qm im Außen- bzw. Freiverkauf zu errichten, wobei das Sortiment Tierfutter und Tierbedarf vollständig in die Innenverkaufsfläche integriert werden sollte; die weiteren Verkaufsflächen des Fachmarktzentrums wurden entsprechend um 600 qm reduziert, so dass sich die gesamte Verkaufsfläche auf insgesamt 13.800 qm erhöhte. Mit Erlass vom 21.09.2004 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe gegenüber der Antragsgegnerin fest, dass die genannten Modifizierungen des Fachmarktzentrums keiner (erneuten) Überprüfung im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens bedürften, da von der neuen Konzeption keine wesentlich anderen Auswirkungen zu erwarten seien als von der raumordnerisch untersuchten Konzeption.
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Der vom Gemeinderat am 14.12.2004 beschlossene Planentwurf lag nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit vom 10.01. bis 11.02.2005 öffentlich aus. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Scheiben vom 20.12.2004 benachrichtigt. In seiner Sitzung vom 19.04.2005 beschloss der Gemeinderat auf der Basis der Abwägungsvorschläge der Verwaltung den Bebauungsplan „Heimenäcker - Erweiterung“ als Satzung. Mit Verfügung vom 02.08.2005 erteilte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Genehmigung. Dies wurde am 17.08.2005 ortsüblich bekannt gemacht.
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Bereits am 18.05.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Einleitung des Verfahrens zur ersten Änderung des Bebauungsplans „Östlich der Autobahn“. In der Gemeinderatsvorlage heißt es im Hinblick auf die vom Regierungspräsidium Karlsruhe im Zuge der Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens für das Fachmarktzentrum „Heimenäcker“ erhobene Forderung, die bisher uneingeschränkt zulässigen kleinflächigen Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich dahingehend einzuschränken, dass künftig nur noch Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten zulässig sind:
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Von Seiten der Verwaltung wurde deshalb durch das Rechtsamt ein Kompromissvorschlag formuliert:
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Die bisher allgemein zulässigen kleinflächigen Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten im Sinne des Einzelhandelserlasses Baden-Württemberg sollen künftig nur noch ausnahmsweise zugelassen werden. Bezüglich solcher Flächen, die bereits zum jetzigen Zeitpunkt mit zentrenrelevanten Sortimenten bestückt sind, bleibt eine solche Nutzung regelmäßig zulässig. Hiermit konnte von Seiten der Verwaltung gegenüber der Forderung des Regierungspräsidiums ein deutlich verbesserter Kompromiss zugunsten der Stadt erreicht werden. Auf der Basis dieses Kompromissvorschlages hat das Regierungspräsidium das Raumordnungsverfahren für das Fachmarktzentrum Heimenäcker eingeleitet.
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Die Verwaltung hält die Forderung des Regierungspräsidiums nach dem gänzlichen Ausschluss von innenstadtrelevanten Sortimenten nicht für zwingend. Der von Seiten der Verwaltung ausgehandelte Kompromiss gewährleistet einerseits einen zusätzlichen Schutz der Innenstadt und andererseits die Entscheidungsfreiheit des Gemeinderates hinsichtlich der planungsrechtlichen Ausgestaltung des Bebauungsplanes.
31 
Am 30.12.2005 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet, mit dem sie beantragt,
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den Bebauungsplan „Heimenäcker - Erweiterung“ der Stadt Bruchsal vom 19. April 2005 für unwirksam zu erklären.
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Sie macht geltend: Sie sei antragsbefugt i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es gehe ihr nicht - was städtebaulich unerheblich wäre - um die Vermeidung von Konkurrenz durch die Ansiedlung des geplanten Fachmarktzentrums. Vielmehr wolle sie verhindern, dass in der Folge des angegriffenen Bebauungsplans im benachbarten Gewerbegebiet des Bebauungsplans „Östlich der Autobahn“, in dem ihr gewerblich genutztes Grundstück liege, künftig zentrenrelevante Sortimente im Sinne des Einzelhandelserlasses auch unterhalb der Grenze des § 11 Abs. 3 BauNVO nur noch ausnahmsweise zulässig sein sollten. Diese Änderung des für ihr Grundstück maßgeblichen Bebauungsplans sei die zwangsläufige, d.h. ohne (weitere) eigenständige Abwägung umzusetzende Folge der angefochtenen Planung. Dies ergebe sich ausdrücklich aus der raumordnerischen Beurteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.08.2004 und entspreche auch der Sicht des Wirtschaftsministeriums im Rahmen des Petitionsverfahrens gegen das geplante Fachmarktzentrum, wo von einer zügigen Umsetzung der raumordnerischen Vorgaben/Einschränkungen die Rede sei. Auch die Antragsgegnerin habe im Schreiben vom 24.06.2005 an das Wirtschaftsministerium ausdrücklich erklärt, dass sie die Voraussetzungen der raumordnerischen Beurteilung umsetzen, sich also gemäß deren Vorgaben rechtstreu verhalten werde. Da das geplante Fachmarktzentrum nur unter der Voraussetzung der nachfolgenden Einschränkung der Festsetzungen in den benachbarten Gewerbegebieten habe ausgewiesen werden können, müsste eine solche Einschränkung für das Gewerbegebiet, in dem ihr Grundstück liege, nicht - jedenfalls nicht zwingend - vorgenommen werden, wenn das Fachmarktzentrum nicht festgesetzt worden wäre. Durch die raumordnerische Beurteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.08.2004 sei sie (noch) nicht unmittelbar betroffen gewesen, so dass insoweit auch keine Klagebefugnis bestanden habe. Erst durch die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin bei Erlass des angefochtenen Bebauungsplans mit dem Sondergebiet „Fachmarktzentrum“, auf das sich die raumordnerische Beurteilung beziehe, werde diese umgesetzt. Erst durch diese Umsetzung würden auch die Vorgaben des Regierungspräsidiums Karlsruhe, welche die benachbarten Gewerbegebiete beträfen, für die dortigen Grundstücke unmittelbar relevant. Aus der Gesetzessystematik von Raumordnungsgesetz, Landesplanungsgesetz und Baugesetzbuch ergebe sich zwingend, dass die Vorgaben eines verbindlichen Regionalplans zwingend auf den nachfolgenden Planungsebenen, also im Flächennutzungsplan und im Bebauungsplan, zu beachten seien, zumindest wenn es sich um verbindliche Planungsziele (Z) handele. Für abweichende Abwägungen und Beschlüsse der Kommunen gebe es keinen Spielraum mehr, es sei denn, die Raumordnungsbehörde habe zuvor einer solchen Abweichung ausdrücklich zugestimmt. Vorliegend habe die Behörde in der raumordnerischen Beurteilung vom 30.08.2004 jedoch klar zum Ausdruck gebracht, dass das Sondergebiet „Fachmarktzentrum“ nur unter der Voraussetzung festgesetzt werden könne, dass in den benachbarten Gewerbegebieten die Zulassung innenstadtrelevanter Nutzungen ausgeschlossen werde. Das laufende Verfahren zur Teilfortschreibung des Regionalplans Mittlerer Oberrhein betreffend den regional bedeutsamen großflächigen (Einzelhandel) sei vorliegend ohne Einfluss. Entsprechend der Vorgabe in der raumordnerischen Beurteilung habe die Antragsgegnerin auch mit Beschluss vom 18.05.2004 das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans „Östlich der Autobahn“ eingeleitet. Ein Abwägungsspielraum bestehe insoweit nicht mehr. Das von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene GMA-Gutachten für ein gesamtstädtisches Einzelhandelskonzept - entsprechend einer weiteren Vorgabe der raumordnerischen Beurteilung - laufe ins Leere, es sei denn, es komme wider Erwarten zu dem Ergebnis, dass innenstadtrelevante Sortimente in dem ihr Grundstück erfassenden Gewerbegebiet unterhalb der Grenze der Großflächigkeit doch noch denkbar und zulässig wären. Wegen der Vorgaben in der raumordnerischen Beurteilung wären Anregungen und Bedenken ihrerseits sowie weiterer Betroffener im Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans „Östlich der Autobahn“ nutz- und wertlos. Die Verfahrensrechte der Betroffenen im Plangebiet „Östlich der Autobahn“ seien in eklatanter Weise verkürzt worden, da sie nicht bereits - wie geboten - im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplans angehört worden seien. Schon deshalb sei die hier erfolgte Gesamtabwägung fehlerhaft. Im Übrigen habe die raumordnerische Beurteilung nur die Auswirkungen des geplanten Fachmarktzentrums in der Raumschaft im Blick gehabt, während bezogen auf die Auswirkungen auf den Einzelhandel in der Innenstadt bzw. im übrigen Stadtgebiet eine eigenständige Beurteilung durch den Gemeinderat hätte erfolgen müssen, was im Rahmen der Abwägung nicht geschehen sei.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie erwidert: Der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Als Eigentümerin eines außerhalb des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans gelegenen Grundstücks werde sie nicht - wie erforderlich - durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in einem Recht verletzt. Von einer mittelbaren Normwirkung für die Antragstellerin könne nicht gesprochen werden. Bevor sie die befürchteten rechtlichen Auswirkungen zu spüren bekomme, bedürfe es eines zusätzlichen Rechtsakts in Form einer Änderung des ihr Grundstück betreffenden Bebauungsplans „Östlich der Autobahn“. Die Frage einer künftigen Zulassung zentrenrelevanter Sortimente sei nicht ausschließlich auf Grund des geplanten Fachmarktzentrums relevant geworden, sondern durch die allgemein sich verschärfende Problematik einer Verödung der Innenstädte aktuell gewesen. Aus der Vorgabe Nr. 4 der raumordnerischen Beurteilung ergebe sich keine Einschränkung der kommunalen Planungshoheit. Hierbei handele es sich nicht um ein Ziel (Z) der Raumordnung, das allein beachtlich wäre. Auch sonst sei keine Regelung benannt oder ersichtlich, wonach die umstrittene Vorgabe in der raumordnerischen Beurteilung abwägungsausschließende Wirkung haben könnte. Die von die Antragstellerin befürchtete Beeinträchtigung in Form einer künftig eingeschränkten Nutzbarkeit des eigenen Grundstücks sei nicht gerade der angegriffenen Planung zuzurechnen. Ein Ursachenzusammenhang im Sinne einer bloß äquivalenten Kausalität reiche für eine Bejahung der Antragsbefugnis nicht aus. Der angefochtene Bebauungsplan könne hinweggedacht werden, ohne dass sich der Rechtszustand für das - außerhalb des Plangebiets gelegene - Grundstück die Antragstellerin änderte. Ein „Paradigmenwechsel“ zu Lasten der kommunalen Planungshoheit könne nicht festgestellt werden. Abgesehen davon, dass die Raumordnungsbehörde durch ihre Beurteilung die kommunale Planungshoheit schon grundsätzlich nicht einschränken könne, sei fraglich, ob sie dies mit inhaltlichen Vorgaben tun könne, die - weil unterhalb der Grenze der Großflächigkeit i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO gelegen - inhaltlich jeglicher „Regionalbedeutsamkeit“ i. S. des § 11 Abs. 3 LplG entbehrten. Das Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2004 betreffe nicht den vorliegenden Sachverhalt und auch dem Planungsgebot nach § 21 Abs. 1 LplG liege eine andere Konstellation zugrunde (Verpflichtung der Träger der Bauleitplanung, die Pläne an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung anzupassen). Im Übrigen seien unter dem Stichwort „Beeinträchtigungsverbot“ die innerörtlichen Auswirkungen des geplanten Fachmarktzentrums umfassend Bestandteil der Abwägung gewesen. Das in Auftrag gegebene GMA-Gutachten laufe keineswegs ins Leere, im Gegenteil werde der Gemeinderat auf Grund des zu entwickelnden gesamtstädtischen Konzepts eine ganzheitliche Lösung verabschieden, die ausschließe, dass nur einzelne Bebauungspläne betroffen würden. Das zu gegebener Zeit weiter zu führende Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans „Östlich der Autobahn“ belasse die Antragstellerin jegliche ihr zustehenden Verfahrensrechte bis hin zu einem für opportun gehaltenen Normenkontrollantrag gegen eine Änderungsplanung mit der befürchteten Restriktion zur gewerblichen Nutzbarkeit ihres Grundstücks.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten sowie die Akten zum Bebauungsplan „Östlich der Autobahn“ und des Raumordnungsverfahrens vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag ist unzulässig.
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1. Die Antragstellerin besitzt nicht die erforderliche Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne dieser Regelung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt die Antragstellerin ihrer Darlegungslast, wenn sie hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem eigenen Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = DVBl. 1999, 100 = DÖV 1999, 208).
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Das im Miteigentum der Antragstellerin stehende Grundstück Flst.Nr. .../1 liegt nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans „Heimenäcker - Erweiterung“, so dass dessen Festsetzungen nicht schon aus sich heraus unmittelbar für das Grundeigentum der Antragstellerin regelnde Wirkung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG haben, was zur Begründung der Antragsbefugnis genügte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2005 - 4 BN 46.05 - ZfBR 2006, 49 m. w. N.).
41 
Als Eigentümerin eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks kann die Antragstellerin eine Rechtsverletzung allerdings auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (= § 1 Abs. 6 BauGB a. F.) herleiten. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind; nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - a. a. O.).
42 
Als Anknüpfungspunkt für eine Rechtsverletzung scheiden jedoch - unabhängig von einer Bewertung in dem beschriebenen Sinn - grundsätzlich solche Betroffenheiten aus, die ihre Ursache nicht im angegriffenen Bauleitplan selbst finden, sondern auf rechtlichen oder tatsächlichen Umständen beruhen, die außerhalb des im Planaufstellungsverfahren von der Gemeinde zu behandelnden Abwägungsmaterials liegen. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bringt dies dadurch zum Ausdruck, dass die angeführte Rechtsverletzung - d. h. auch die Verletzung der aus dem Abwägungsgebot folgenden Anforderungen - „durch“ die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung eintreten bzw. zu besorgen sein muss. Die geltend gemachte Beeinträchtigung subjektiv-privater Rechte oder Belange muss demnach gerade der angegriffenen Rechtsvorschrift zuzuordnen sein.
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Zu der - insoweit unverändert gebliebenen - „Kausalitätsproblematik“ im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. (Nachteil) hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 14.02.1991 - 4 BN 25.89 - (NVwZ 1991, 980 = UPR 1991, 274) ausgeführt - und hieran u.a. im Beschluss vom 12.03.1999 - 4 BN 6.99 - (Baurecht 1999, 878 = UPR 1999, 312) festgehalten -: Für die mit dem Wort „durch“ vorausgesetzte Verknüpfung von angegriffener Norm und die Antragsbefugnis begründendem Nachteil, der als Zulässigkeitserfordernis einen Popularantrag im Sinne einer reinen objektiven Rechtskontrolle ausschließen soll, kommt es maßgeblich darauf an, ob sich die als Nachteil angeführte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt. Ist dies der Fall, so wird der erforderliche Zusammenhang nicht notwendig dadurch ausgeschlossen, dass der Nachteil erst aufgrund weiterer Ursachen eintritt, die ihrerseits auf die angegriffene Norm zurückzuführen sind. Ein Ursachenzusammenhang im Sinne einer äquivalenten Kausalität reicht allerdings für sich allein nicht aus. Es muss rückschauend die Prognose gerechtfertigt sein, dass eine Norm dieses Inhalts erfahrungsgemäß eine Beeinträchtigung dieser Art an dieser Stelle bzw. bei diesen Betroffenen bewirken wird. Die Entwicklung von der angegriffenen Norm zu der als Nachteil geltend gemachten Betroffenheit muss eine konkrete Wahrscheinlichkeit für sich haben. Die vom Antragsteller für seine Antragsbefugnis angeführte negative Betroffenheit darf ferner nach der jeweiligen Rechtslage nicht ausschließlich oder deutlich überwiegend (erst) durch einen anderen selbständigen Akt ausgelöst werden, für den die angegriffene Norm nicht mehr als ein - mehr oder weniger zufälliger - Auslöser ist. Um einen in diesem Sinn „mittelbaren“, für § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht ausreichenden Nachteil handelt es sich grundsätzlich auch dann, wenn die angegriffene Norm den Erlass einer weiteren Norm oder einer anderweitigen behördlichen Maßnahme veranlasst hat, die sich sodann ihrerseits beeinträchtigend auf geschützte Interessen des Betroffenen auswirkt. Die Beeinträchtigung ist in solchen Fällen regelmäßig allein diesen rechtlich selbständigen Akten zuzuordnen und mit den insoweit bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zu bekämpfen. Allerdings können die angegriffene Norm und eine nachfolgende weitere Norm oder Maßnahme auch in einem rechtlich geordneten Zusammenwirken zur Erreichung eines bestimmten Ziels stehen mit der Folge, dass der Nachteil eines Betroffenen dann - jedenfalls teilweise - auch schon der (angegriffenen) ersten Norm zuzurechnen ist. An einem Nachteil „durch“ die angegriffene Norm fehlt es schließlich auch dann, wenn die geltend gemachte Beeinträchtigung bei wertender Beurteilung nicht in einer solchen Beziehung zur Rechtsvorschrift steht, die die Schutzwürdigkeit des angeführten Interesses gerade im Verhältnis zur normativen Regelung vermittelt.
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Für die Antragsbefugnis bei der Normenkontrolle von Bebauungsplänen gelten freilich gewisse Besonderheiten. Sie beruhen darauf, dass ein Bebauungsplan nicht ohne weiteres mit anderen Rechtsnormen gleichzusetzen ist. Er ist nicht notwendig auf alsbaldigen Vollzug angelegt, sondern stellt regelmäßig einen langfristig ausfüllbaren Rahmen zur Verfügung. Wirft ein Bebauungsplan durch seine Festsetzungen bewältigungsbedürftige Konflikte auf - etwa auch mit vorhandenen baulichen Nutzungen außerhalb des Plangebiets, aber in seiner von den Festsetzungen noch betroffenen unmittelbaren Nachbarschaft -, so gehören diese Konflikte nicht nur zu den abwägungsbeachtlichen Belangen, die bei der Planung zu berücksichtigen sind; sie dürfen auch nicht einfach ungelöst bleiben. Ihre Regelung hat grundsätzlich im Plan selbst zu erfolgen. Geschieht dies, so sind davon ausgelöste Beeinträchtigungen Dritter in ihren schutzwürdigen Belangen „durch“ den Plan eingetreten. Der Plangeber kann aber auch in gewissem Umfang Konfliktlösungsmöglichkeiten außerhalb der in einem Bebauungsplan zulässigen Festsetzungen berücksichtigen. Ist deshalb beim Inkrafttreten eines Bebauungsplans der Einsatz eines solchen flankierenden Instrumentariums zur Konfliktbewältigung entweder schon ins Auge gefasst oder ist mit seinem Gebrauch aufgrund der gegebenen Verhältnisse jedenfalls mit konkreter Wahrscheinlichkeit zu rechnen, so sind Beeinträchtigungen Drittbetroffener in deren schon im Bebauungsplanverfahren abwägungsbeachtlichen privaten Belangen, die von solchen den Bebauungsplan gleichsam begleitenden Maßnahmen hervorgerufen werden, noch dem Bebauungsplan selbst zuzuordnen. Eine Unterbrechung des Zusammenhangs, die den Nachteil als nicht mehr „durch“ den angegriffenen Bebauungsplan herbeigeführt erscheinen lässt, besteht sodann nicht. Die begleitende oder nachgeholte Maßnahme aktualisiert nur die potentiell schon im Bebauungsplan angelegten Beeinträchtigungen. Nach diesen Grundsätzen und Maßstäben ist die Antragstellerin nicht antragsbefugt.
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Als (in absehbarer Zeit) zu erwartende Rechtsverletzung macht die Antragstellerin geltend, dass in der Folge des im angegriffenen Bebauungsplan „Heimenäcker - Erweiterung“ festgesetzten Sondergebiets für ein Fachmarktzentrum auch der Bebauungsplan „Östlich der Autobahn“, der den nördlich angrenzenden Bereich mit ihrem Grundstück Flst.Nr. .../1 bisher als „normales“ - d. h. nicht weiter eingeschränktes - Gewerbegebiet ausweist, dahingehend geändert werde, dass - gestützt auf § 1 Abs. 5 BauNVO - künftig Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Sinne des Einzelhandelserlasses Baden-Württemberg vom 21.02.2001 (GABl. 2001, 290) nur noch ausnahmsweise zulässig seien. Dass es zu dieser Einschränkung der gewerblichen Nutzbarkeit ihres Grundstücks kommen werde, ergebe sich zwingend aus der raumordnerischen Beurteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.08.2004, in der als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens die Übereinstimmung der Errichtung und des Betriebs eines Fachmarktzentrums im Bereich „Heimenäcker“ mit den Erfordernissen der Raumordnung u. a. unter der „Voraussetzung“ Nr. 4 festgestellt worden sei, dass die einzelhandelsbezogenen Festsetzungen der das geplante Fachmarktzentrum umgebenden Bebauungspläne durch die Antragsgegnerin zeitnah so geändert würden, dass zentrenrelevante Sortimente im Sinne des Einzelhandelserlasses Baden-Württemberg vom 21.02.2001 auch unterhalb der Grenze gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO nur noch ausnahmsweise zulässig seien. Dieser Sichtweise vermag der Senat nicht zu folgen.
46 
Der beschriebene, für § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Wirkungszusammenhang wird - entgegen der Meinung der Antragstellerin - nicht durch die raumordnerische Beurteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.08.2004 hergestellt. Für die Errichtung des geplanten Fachmarktzentrums war gemäß § 18 Abs. 1 LplG i.V.m. § 1 Nr. 19 der Raumordnungsverordnung ein Raumordnungsverfahren durchzuführen. In diesem wird - unter Einschluss einer raumordnerischen Umweltverträglichkeitsprüfung - das Vorhaben mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen und mit den Erfordernissen der Raumordnung abgestimmt (§ 19 Abs. 2 LplG). Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens stellt die höhere Raumordnungsbehörde gemäß § 18 Abs. 3 LplG in einer raumordnerischen Beurteilung fest, ob das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung, insbesondere mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung übereinstimmt (Nr. 1) und wie es unter den Gesichtspunkten der Raumordnung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen abgestimmt oder durchgeführt werden kann (Nr. 2). Nach § 18 Abs. 5 LplG sind das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens und die darin eingeschlossene raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung von den öffentlichen Stellen und den Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 LplG bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand betreffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen (Satz 1); das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens hat gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung und ersetzt nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften (Satz 2). Das Raumordnungsverfahren dient also dazu, vor der abschließenden Entscheidung - hier: dem Erlass des Bebauungsplans „Heimenäcker - Erweiterung“ - als Vorfrage die raumordnerische Verträglichkeit des Vorhabens - hier: des geplanten Fachmarktzentrums - zu klären (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1984 - 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311 = NVwZ 1984, 367). Die raumordnerische Beurteilung, in der das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens festgestellt wird, ist - auch mit Blick auf die formulierte „Voraussetzung“ Nr. 4 - nicht selbst ein Ziel der Raumordnung, das eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB für den Bebauungsplan „Östlich der Autobahn“ auslöste (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., RdNr. 39 zu § 1). Die „Voraussetzung“ Nr. 4 der raumordnerischen Beurteilung hat auch nicht die Qualität eines Planungsgebots im Sinne des § 21 Abs. 1 LplG, das zudem vom Regionalverband - gegenüber der Antragsgegnerin als Trägerin der Bauleitplanung - auszusprechen wäre. Vielmehr handelt es sich bei dem Ergebnis des durchgeführten Raumordnungsverfahrens, wie es in der raumordnerischen Beurteilung festgestellt ist, um „sonstige Erfordernisse der Raumordnung“ im Sinne des § 3 Nr. 4 ROG, die nach § 4 Abs. 2 ROG in der Abwägung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften, vorliegend also im Rahmen des bauleitplanerischen Abwägungsgebots, zu berücksichtigen sind. Eine weitergehende Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung, wie sie nach § 4 Abs. 5 ROG aufgrund von Fachgesetzen unberührt bleibt, ist dem Baugesetzbuch nicht zu entnehmen. Eine solche kann vorliegend auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Antragsgegnerin im Schreiben vom 24.06.2005 an das Wirtschaftsministerium im Rahmen eines Petitionsverfahren erklärt hat, die „Voraussetzungen“ der raumordnerischen Beurteilung vom 30.08.2004 umzusetzen. Danach kann dahinstehen, ob deren „Voraussetzung“ Nr. 4, die den kleinflächigen Einzelhandel zum Gegenstand hat, noch von der „Regelungsbefugnis“ der höheren Raumordnungsbehörde gedeckt ist, was auch die Antragstellerin in Zweifel gezogen hat.
47 
Es ist auch nicht zulässig, außerhalb des § 1 Abs. 4 BauGB (Anpassungspflicht) und außerhalb des § 21 Abs. 1 LplG (Planungsgebot) ganz allgemein von einem „Paradigmenwechsel“ oder jedenfalls einer „klaren Verfestigung und Verschiebung der zwingenden rechtlichen Gegebenheiten und Vorgaben zugunsten der Raumordnung und zu Lasten der kommunalen Planungshoheit“ zu sprechen und daraus zu folgern, dass die Antragsgegnerin keinen planerischen (Abwägungs-)Spielraum mehr hätte und somit den das Grundstück der Antragstellerin erfassenden Bebauungsplan „Östlich der Autobahn“ im Sinne der wegen der „Voraussetzung“ Nr. 4 der raumordnerischen Beurteilung befürchteten planerischen Restriktion zur gewerblichen (Einzelhandels-)Nutzbarkeit ändern müsste.
48 
Soweit die Antragstellerin „für eine weitere klare Begrenzung der kommunalen Planungshoheit“ auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB n. F. verweist, wonach im Rahmen des Gebots des Satzes 1, die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen, sich die Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen können, ist nicht ersichtlich, was hieraus für den von der Antragstellerin propagierten Zwang der Antragsgegnerin zur Änderung des Bebauungsplans „Östlich der Autobahn“ um die befürchtete planerische Festsetzung hergeleitet werden könnte.
49 
Hat danach die in der raumordnerischen Beurteilung vom 30.08.2004 vom Regierungspräsidium Karlsruhe als höherer Raumordnungsbehörde formulierte „Voraussetzung“ Nr. 4 weder auf Grund gesetzlicher Regelungen noch (sonst) auf Grund der Gesetzessystematik von Raumordnungsgesetz, Landesplanungsgesetz und Baugesetzbuch abwägungsausschließende Wirkung im Rahmen eines Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans „Östlich der Autobahn“, so könnte die für § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche „Verknüpfung“ möglicherweise gleichwohl angenommen werden, wenn in Folge des angegriffenen Bebauungsplans „Heimenäcker -Erweiterung“ mit der Ausweisung eines Sondergebiets für das Fachmarktzentrum das Planungsermessen der Antragsgegnerin in der Sache dahingehend eingeschränkt wäre, den Bebauungsplan „Östlich der Autobahn“ hinsichtlich der gewerblichen Nutzbarkeit der dortigen Grundstücke in der befürchteten Weise zu ändern. Das vermag der Senat nicht zu erkennen, auch nicht im Sinne einer - unterhalb einer Zwangsläufigkeit anzunehmenden - konkreten Wahrscheinlichkeit.
50 
Richtig ist allerdings, dass ohne das durch den angegriffenen Bebauungsplan „Heimenäcker - Erweiterung“ zugelassene Fachmarktzentrum (wohl) keine „Sogwirkung“ für die Ansiedlung von kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben (auch) mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im angrenzenden Bereich mit entsprechenden Auswirkungen auf den Einzelhandel in der Innenstadt zu besorgen wäre, denen es unter Umständen planerisch zu begegnen gälte. Insoweit wäre der angegriffene Bebauungsplan durchaus „conditio sine qua non“ für eine die bisherige gewerbliche Nutzbarkeit einschränkende Planänderung im benachbarten Gewerbegebiet „Östlich der Autobahn“, das vom „Standortvorteil“ der Nähe zum Fachmarktzentrum profitierte. Ohne dessen Zulassung durch den angegriffenen Bebauungsplan gäbe es nicht den „Aufhänger“ für die befürchtete Folgeplanung. Das damit geschaffene „Konfliktpotential“ ist jedoch nicht vergleichbar mit den Situationen, in denen die Rechtsprechung bisher ein „Vorziehen“ des Rechtsschutzes gegen den „Ausgangsbebauungsplan“ gebilligt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.02.1991 - 4 NB 25.89 - a. a. O.: Interesse eines emittierenden Betriebs, vor einschränkenden betrieblichen Anforderungen zugunsten der geplanten heranrückenden Wohnbebauung verschont zu bleiben; Beschl. v. 09.07.1992 - 4 NB 39.91 - NVwZ 1993, 470: Gewerbebetrieb, der seinen Lagevorteil durch straßenverkehrsbehördliche Beschränkungen seines Liefer- und Kundenverkehrs als Folge der bebauungsplanmäßigen Festsetzung einer Fußgängerzone gefährdet sieht; Beschl. v. 13.12.1996 - 4 NB 26.96 - NVwZ 1997, 682: Abwehr einer Befreiung für den Bau einer neuen Werkszufahrt, deren Erteilung durch die Änderung eines Bebauungsplans ermöglicht wird). Das städtebauliche Konfliktpotential war jeweils räumlich - gegenständlich fest(er) umrissen, so dass die zur Konfliktlösung noch anstehende Folgemaßnahme - in Form eines eigenständigen Rechtsakts (Verwaltungsakts) - als bereits in der Bauleitplanung angelegt absehbar war. Vorliegend kann das durch den angefochtenen Bebauungsplan geschaffene „Konfliktpotential“ im Hinblick auf einen Schutz des - wie betroffenen? - innerstädtischen Einzelhandels seinerseits nur ein planerisches Vorgehen der Antragsgegnerin auslösen. Sie hat - unter Zuhilfenahme sachverständiger Begutachtung und Beratung - eine Konzeption zu entwickeln, die natürlich auch das durch den angefochtenen Bebauungsplan zugelassene Fachmarktzentrum in den Blick nehmen muss. Mit dessen Zulassung entsteht hinsichtlich des innerstädtischen Einzelhandels und dessen Schutz, der sich für die Antragsgegnerin - so ihre Bekundung - als permanente städtebauliche Aufgabe stellt, zwar eine veränderte Situation. Es steht aber gleichwohl in der planerischen Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin, ob und welche planungsrechtlichen Konsequenzen sie ziehen will. So hat der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass das mittlerweile auf der Grundlage des eingeholten GMA-Gutachtens entwickelte „gesamtstädtische Einzelhandelskonzept“, das den gänzlichen Ausschluss kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe in Misch- und Gewerbegebieten vorsieht, nicht nur aus Gründen mangelnder Verwaltungskapazität nicht „auf einen Schlag“ planerisch umgesetzt werde, sondern in vollem Umfang auch gar nicht umsetzbar sei; vielmehr werde und wolle die Stadt - aus Anlass relevanter Baugesuche - flexibel reagieren. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Antragsgegnerin bereits mit Gemeinderatsbeschluss vom 18.05.2004 das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans „Östlich der Autobahn“ eingeleitet hat mit dem Ziel einer nur noch eingeschränkten Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Dass die Antragsgegnerin eine entsprechende Planänderung bis heute - trotz des inzwischen vorliegenden Einzelhandelskonzepts - noch nicht beschlossen hat, bestätigt vielmehr die dargelegte planerische „Offenheit“. Eine von der Antragsgegnerin bereits bei Erlass des angefochtenen Bebauungsplans „geplante Folgemaßnahme“ kann daher in der von der Antragstellerin befürchteten Beschränkung der gewerblichen (Einzelhandels-)Nutzbarkeit ihres Grundstücks im benachbarten Plangebiet „Östlich der Autobahn“ (noch) nicht gesehen werden.
51 
Der Antragstellerin die erforderliche Antragsbefugnis zuzubilligen, ist auch nicht aus Gründen eines „fairen Verfahrens“ geboten. Der Antragstellerin ist einzuräumen, dass bei einer im Zusammenhang mit der planerischen Zulassung des Fachmarktzentrums „gleichzeitig“ festgesetzten Beschränkung der gewerblichen (Einzelhandels-)Nutzbarkeit in einem benachbarten Bereich, wie dies vorliegend für das bisherige Gewerbegebiet „Heimenäcker“ im westlichen Teil des Plangebiets auch geschehen ist, die Antragsbefugnis eines hiervon Betroffenen schwerlich verneint werden könnte. In diesem Fall hat aber die belastende planerische Reaktion der Antragsgegnerin auf die Zulassung des Fachmarktzentrums im Rahmen eines „einheitlichen“, auch einen benachbarten Bereich erfassenden Bebauungsplans bereits stattgefunden und ist daher auch angreifbar. Eine solchermaßen „einheitliche“ Planung kann schon aus rein zeitlichen Gründen - etwa im Hinblick auf das konkrete Realisierungsinteresse eines Investors für das Fachmarktzentrum - geboten sein. Bei den anderen Gewerbegebieten in der Nachbarschaft des Fachmarktzentrums, die planerisch zwecks „Abstimmung“ noch nicht (neu) geregelt sind, gebieten es aber weder Gründe eines „fairen Verfahrens“ noch (sonst) Rechtsschutzüberlegungen, die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinsichtlich des Bebauungsplans „Heimenäcker - Erweiterung“ und damit den hierfür erforderlichen Wirkungszusammenhang trotz der dargelegten „Offenheit“ der befürchteten, die eigentliche Rechtsbetroffenheit auslösenden Folgeplanung gleichwohl zu bejahen. Auch dass die „Gefahr“ für den innerstädtischen Einzelhandel bei einer - weiterhin zulässigen - Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten in unmittelbarer Nachbarschaft zum geplanten Fachmarktzentrum wegen dessen „Sogwirkung“ (wohl) größer ist als an einem anderen (Gewerbe-)Standort im Gebiet der Antragsgegnerin, rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Wirkungszusammenhangs, der die Antragstellerin bereits zu einem Vorgehen gegen den Bebauungsplan „Heimenäcker - Erweiterung“ berechtigte.
52 
2. Ferner fehlt der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse, das (auch) im Normenkontrollverfahren als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung neben die Antragsbefugnis tritt. Das ist der Fall, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil die Antragstellerin ihre Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann. Hiervon ist u.a. auszugehen, wenn die Antragstellerin Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 - 4 CN 5.99 - ZfBR 2000, 53 = BRS 62 Nr. 47 m. w. N.). So liegt es hier.
53 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat - in Erörterung mit den Beteiligten - feststellen können, dass das im Bebauungsplan „Heimenäcker - Erweiterung“ ausgewiesene Fachmarktzentrum (Sondergebiet) weitestgehend mit den nach § 1 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen zulässigen Sortimenten und hierauf bezogenen Verkaufsflächen bestandskräftig genehmigt und bereits teilweise in Betrieb und im Übrigen jedenfalls im Rohbau erstellt ist. Abweichungen ergeben sich insoweit, als der Lebensmittel-Fachmarkt mit einer Verkaufsfläche von nicht nur 800 qm, sondern 820 qm genehmigt ist - zuzüglich einer Bäckerei mit einer Verkaufsfläche von 71 qm -, der Betten-Fachmarkt nicht 800 qm, sondern nur 750 qm groß ist, der Getränke-Fachmarkt nicht 600 qm, sondern nur 328 qm aufweist, der Tapeten-/Bodenbelag-Fachmarkt, der Zweirad-Fachmarkt und der Autoteile-Fachmarkt nicht, dafür aber ein Sonnenstudio mit einer Fläche von 120 qm genehmigt sind. Soweit das Fachmarktzentrum im genehmigten Umfang somit hinter den nach dem Bebauungsplan „Heimenäcker - Erweiterung“ zulässigen Sortimenten und Verkaufsflächen zurückbleibt und auch noch nicht vollständig - im Sinne einer Aufnahme der jeweiligen Nutzung - verwirklicht ist, rechtfertigt dies gleichwohl nicht die Annahme, dass der Bebauungsplan erst „torsohaft“ verwirklicht wäre bzw. die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch ausstünde. Vielmehr liegt es so, dass die noch nicht vollzogenen Festsetzungen zum geplanten Fachmarktzentrum im Gesamtzusammenhang von nur untergeordneter Bedeutung sind und keine zusätzlichen Nachteile für die Antragstellerin befürchten lassen. Diese bekämpft die planerische Ausweisung des Fachmarktzentrums, weil sie wegen dessen anzunehmender „Sogwirkung“ eine belastende planerische Reaktion der Antragsgegnerin für ihr eigenes Gewerbegrundstück im benachbarten Plangebiet befürchtet. Würde der Bebauungsplan „Heimenäcker - Erweiterung“ für unwirksam erklärt, änderte sich an (der Einschätzung) der „Sogwirkung“ des bereits genehmigten Fachmarktzentrums nichts. Wegen des aufgezeigten Sortimenten- und Verkaufsflächendefizits unterschreitet das genehmigte Fachmarktzentrum mit einer Gesamtverkaufsfläche von 12.289 qm die planerisch zulässige Gesamtverkaufsfläche von 13.700 qm nur um ca. 10 % und bewegt sich damit in der Größenordnung des Fachmarktzentrums mit einer Gesamtverkaufsfläche von 12.600 qm, wie es - vor seiner Modifikation - Gegenstand der raumordnerischen Beurteilung vom 30.08.2004 gewesen ist. Dass gerade und erst bei einem dem angefochtenen Bebauungsplan „Heimenäcker - Erweiterung“ vollumfänglich entsprechenden Fachmarktzentrum die befürchtete Beeinträchtigung der Antragstellerin - durch eine planerische Restriktion der (Einzelhandels-)Nutzbarkeit ihres eigenen Gewerbegrundstücks - überhaupt oder jedenfalls in stärkerem Maße als bei dem Fachmarktzentrum im genehmigten Umfang zu erwarten stünde, ist nicht ersichtlich. Für eine Unwirksamerklärung des angefochtenen Bebauungsplans fehlt der Antragstellerin daher das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Hieran ändern ihre Hinweise im Schriftsatz vom 11.12.2006 zu dem entsprechenden prozessualen Einwand der Antragsgegnerin nichts. Unabhängig von ihrer verfahrensrechtlichen Behandlung im Baugenehmigungsverfahren hat die Antragstellerin ein mögliches Vorgehen gegen die Baugenehmigung für das Fachmarktzentrum deshalb unterlassen, weil sie sich mangels Verletzung subjektiver (Nachbar-)Rechte nicht für klage- bzw. widerspruchsbefugt gehalten hat. Welche nachträgliche Nutzungseinschränkung bzw. -untersagung gegenüber dem Vorhabenträger im Falle einer Unwirksamerklärung des angefochtenen Bebauungsplans angesichts des Regelungsgehalts der erteilten Baugenehmigung, der gerade auch die bauliche Nutzung erfasst, noch verfügt werden könnte, ist nicht ersichtlich.
54 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
55 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
56 
Beschluss
57 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,- EUR festgesetzt.
58 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
38 
Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag ist unzulässig.
39 
1. Die Antragstellerin besitzt nicht die erforderliche Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne dieser Regelung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt die Antragstellerin ihrer Darlegungslast, wenn sie hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem eigenen Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = DVBl. 1999, 100 = DÖV 1999, 208).
40 
Das im Miteigentum der Antragstellerin stehende Grundstück Flst.Nr. .../1 liegt nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans „Heimenäcker - Erweiterung“, so dass dessen Festsetzungen nicht schon aus sich heraus unmittelbar für das Grundeigentum der Antragstellerin regelnde Wirkung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG haben, was zur Begründung der Antragsbefugnis genügte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2005 - 4 BN 46.05 - ZfBR 2006, 49 m. w. N.).
41 
Als Eigentümerin eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks kann die Antragstellerin eine Rechtsverletzung allerdings auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (= § 1 Abs. 6 BauGB a. F.) herleiten. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind; nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - a. a. O.).
42 
Als Anknüpfungspunkt für eine Rechtsverletzung scheiden jedoch - unabhängig von einer Bewertung in dem beschriebenen Sinn - grundsätzlich solche Betroffenheiten aus, die ihre Ursache nicht im angegriffenen Bauleitplan selbst finden, sondern auf rechtlichen oder tatsächlichen Umständen beruhen, die außerhalb des im Planaufstellungsverfahren von der Gemeinde zu behandelnden Abwägungsmaterials liegen. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bringt dies dadurch zum Ausdruck, dass die angeführte Rechtsverletzung - d. h. auch die Verletzung der aus dem Abwägungsgebot folgenden Anforderungen - „durch“ die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung eintreten bzw. zu besorgen sein muss. Die geltend gemachte Beeinträchtigung subjektiv-privater Rechte oder Belange muss demnach gerade der angegriffenen Rechtsvorschrift zuzuordnen sein.
43 
Zu der - insoweit unverändert gebliebenen - „Kausalitätsproblematik“ im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. (Nachteil) hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 14.02.1991 - 4 BN 25.89 - (NVwZ 1991, 980 = UPR 1991, 274) ausgeführt - und hieran u.a. im Beschluss vom 12.03.1999 - 4 BN 6.99 - (Baurecht 1999, 878 = UPR 1999, 312) festgehalten -: Für die mit dem Wort „durch“ vorausgesetzte Verknüpfung von angegriffener Norm und die Antragsbefugnis begründendem Nachteil, der als Zulässigkeitserfordernis einen Popularantrag im Sinne einer reinen objektiven Rechtskontrolle ausschließen soll, kommt es maßgeblich darauf an, ob sich die als Nachteil angeführte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt. Ist dies der Fall, so wird der erforderliche Zusammenhang nicht notwendig dadurch ausgeschlossen, dass der Nachteil erst aufgrund weiterer Ursachen eintritt, die ihrerseits auf die angegriffene Norm zurückzuführen sind. Ein Ursachenzusammenhang im Sinne einer äquivalenten Kausalität reicht allerdings für sich allein nicht aus. Es muss rückschauend die Prognose gerechtfertigt sein, dass eine Norm dieses Inhalts erfahrungsgemäß eine Beeinträchtigung dieser Art an dieser Stelle bzw. bei diesen Betroffenen bewirken wird. Die Entwicklung von der angegriffenen Norm zu der als Nachteil geltend gemachten Betroffenheit muss eine konkrete Wahrscheinlichkeit für sich haben. Die vom Antragsteller für seine Antragsbefugnis angeführte negative Betroffenheit darf ferner nach der jeweiligen Rechtslage nicht ausschließlich oder deutlich überwiegend (erst) durch einen anderen selbständigen Akt ausgelöst werden, für den die angegriffene Norm nicht mehr als ein - mehr oder weniger zufälliger - Auslöser ist. Um einen in diesem Sinn „mittelbaren“, für § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht ausreichenden Nachteil handelt es sich grundsätzlich auch dann, wenn die angegriffene Norm den Erlass einer weiteren Norm oder einer anderweitigen behördlichen Maßnahme veranlasst hat, die sich sodann ihrerseits beeinträchtigend auf geschützte Interessen des Betroffenen auswirkt. Die Beeinträchtigung ist in solchen Fällen regelmäßig allein diesen rechtlich selbständigen Akten zuzuordnen und mit den insoweit bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zu bekämpfen. Allerdings können die angegriffene Norm und eine nachfolgende weitere Norm oder Maßnahme auch in einem rechtlich geordneten Zusammenwirken zur Erreichung eines bestimmten Ziels stehen mit der Folge, dass der Nachteil eines Betroffenen dann - jedenfalls teilweise - auch schon der (angegriffenen) ersten Norm zuzurechnen ist. An einem Nachteil „durch“ die angegriffene Norm fehlt es schließlich auch dann, wenn die geltend gemachte Beeinträchtigung bei wertender Beurteilung nicht in einer solchen Beziehung zur Rechtsvorschrift steht, die die Schutzwürdigkeit des angeführten Interesses gerade im Verhältnis zur normativen Regelung vermittelt.
44 
Für die Antragsbefugnis bei der Normenkontrolle von Bebauungsplänen gelten freilich gewisse Besonderheiten. Sie beruhen darauf, dass ein Bebauungsplan nicht ohne weiteres mit anderen Rechtsnormen gleichzusetzen ist. Er ist nicht notwendig auf alsbaldigen Vollzug angelegt, sondern stellt regelmäßig einen langfristig ausfüllbaren Rahmen zur Verfügung. Wirft ein Bebauungsplan durch seine Festsetzungen bewältigungsbedürftige Konflikte auf - etwa auch mit vorhandenen baulichen Nutzungen außerhalb des Plangebiets, aber in seiner von den Festsetzungen noch betroffenen unmittelbaren Nachbarschaft -, so gehören diese Konflikte nicht nur zu den abwägungsbeachtlichen Belangen, die bei der Planung zu berücksichtigen sind; sie dürfen auch nicht einfach ungelöst bleiben. Ihre Regelung hat grundsätzlich im Plan selbst zu erfolgen. Geschieht dies, so sind davon ausgelöste Beeinträchtigungen Dritter in ihren schutzwürdigen Belangen „durch“ den Plan eingetreten. Der Plangeber kann aber auch in gewissem Umfang Konfliktlösungsmöglichkeiten außerhalb der in einem Bebauungsplan zulässigen Festsetzungen berücksichtigen. Ist deshalb beim Inkrafttreten eines Bebauungsplans der Einsatz eines solchen flankierenden Instrumentariums zur Konfliktbewältigung entweder schon ins Auge gefasst oder ist mit seinem Gebrauch aufgrund der gegebenen Verhältnisse jedenfalls mit konkreter Wahrscheinlichkeit zu rechnen, so sind Beeinträchtigungen Drittbetroffener in deren schon im Bebauungsplanverfahren abwägungsbeachtlichen privaten Belangen, die von solchen den Bebauungsplan gleichsam begleitenden Maßnahmen hervorgerufen werden, noch dem Bebauungsplan selbst zuzuordnen. Eine Unterbrechung des Zusammenhangs, die den Nachteil als nicht mehr „durch“ den angegriffenen Bebauungsplan herbeigeführt erscheinen lässt, besteht sodann nicht. Die begleitende oder nachgeholte Maßnahme aktualisiert nur die potentiell schon im Bebauungsplan angelegten Beeinträchtigungen. Nach diesen Grundsätzen und Maßstäben ist die Antragstellerin nicht antragsbefugt.
45 
Als (in absehbarer Zeit) zu erwartende Rechtsverletzung macht die Antragstellerin geltend, dass in der Folge des im angegriffenen Bebauungsplan „Heimenäcker - Erweiterung“ festgesetzten Sondergebiets für ein Fachmarktzentrum auch der Bebauungsplan „Östlich der Autobahn“, der den nördlich angrenzenden Bereich mit ihrem Grundstück Flst.Nr. .../1 bisher als „normales“ - d. h. nicht weiter eingeschränktes - Gewerbegebiet ausweist, dahingehend geändert werde, dass - gestützt auf § 1 Abs. 5 BauNVO - künftig Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Sinne des Einzelhandelserlasses Baden-Württemberg vom 21.02.2001 (GABl. 2001, 290) nur noch ausnahmsweise zulässig seien. Dass es zu dieser Einschränkung der gewerblichen Nutzbarkeit ihres Grundstücks kommen werde, ergebe sich zwingend aus der raumordnerischen Beurteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.08.2004, in der als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens die Übereinstimmung der Errichtung und des Betriebs eines Fachmarktzentrums im Bereich „Heimenäcker“ mit den Erfordernissen der Raumordnung u. a. unter der „Voraussetzung“ Nr. 4 festgestellt worden sei, dass die einzelhandelsbezogenen Festsetzungen der das geplante Fachmarktzentrum umgebenden Bebauungspläne durch die Antragsgegnerin zeitnah so geändert würden, dass zentrenrelevante Sortimente im Sinne des Einzelhandelserlasses Baden-Württemberg vom 21.02.2001 auch unterhalb der Grenze gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO nur noch ausnahmsweise zulässig seien. Dieser Sichtweise vermag der Senat nicht zu folgen.
46 
Der beschriebene, für § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Wirkungszusammenhang wird - entgegen der Meinung der Antragstellerin - nicht durch die raumordnerische Beurteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.08.2004 hergestellt. Für die Errichtung des geplanten Fachmarktzentrums war gemäß § 18 Abs. 1 LplG i.V.m. § 1 Nr. 19 der Raumordnungsverordnung ein Raumordnungsverfahren durchzuführen. In diesem wird - unter Einschluss einer raumordnerischen Umweltverträglichkeitsprüfung - das Vorhaben mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen und mit den Erfordernissen der Raumordnung abgestimmt (§ 19 Abs. 2 LplG). Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens stellt die höhere Raumordnungsbehörde gemäß § 18 Abs. 3 LplG in einer raumordnerischen Beurteilung fest, ob das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung, insbesondere mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung übereinstimmt (Nr. 1) und wie es unter den Gesichtspunkten der Raumordnung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen abgestimmt oder durchgeführt werden kann (Nr. 2). Nach § 18 Abs. 5 LplG sind das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens und die darin eingeschlossene raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung von den öffentlichen Stellen und den Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 LplG bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand betreffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen (Satz 1); das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens hat gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung und ersetzt nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften (Satz 2). Das Raumordnungsverfahren dient also dazu, vor der abschließenden Entscheidung - hier: dem Erlass des Bebauungsplans „Heimenäcker - Erweiterung“ - als Vorfrage die raumordnerische Verträglichkeit des Vorhabens - hier: des geplanten Fachmarktzentrums - zu klären (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1984 - 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311 = NVwZ 1984, 367). Die raumordnerische Beurteilung, in der das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens festgestellt wird, ist - auch mit Blick auf die formulierte „Voraussetzung“ Nr. 4 - nicht selbst ein Ziel der Raumordnung, das eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB für den Bebauungsplan „Östlich der Autobahn“ auslöste (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., RdNr. 39 zu § 1). Die „Voraussetzung“ Nr. 4 der raumordnerischen Beurteilung hat auch nicht die Qualität eines Planungsgebots im Sinne des § 21 Abs. 1 LplG, das zudem vom Regionalverband - gegenüber der Antragsgegnerin als Trägerin der Bauleitplanung - auszusprechen wäre. Vielmehr handelt es sich bei dem Ergebnis des durchgeführten Raumordnungsverfahrens, wie es in der raumordnerischen Beurteilung festgestellt ist, um „sonstige Erfordernisse der Raumordnung“ im Sinne des § 3 Nr. 4 ROG, die nach § 4 Abs. 2 ROG in der Abwägung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften, vorliegend also im Rahmen des bauleitplanerischen Abwägungsgebots, zu berücksichtigen sind. Eine weitergehende Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung, wie sie nach § 4 Abs. 5 ROG aufgrund von Fachgesetzen unberührt bleibt, ist dem Baugesetzbuch nicht zu entnehmen. Eine solche kann vorliegend auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Antragsgegnerin im Schreiben vom 24.06.2005 an das Wirtschaftsministerium im Rahmen eines Petitionsverfahren erklärt hat, die „Voraussetzungen“ der raumordnerischen Beurteilung vom 30.08.2004 umzusetzen. Danach kann dahinstehen, ob deren „Voraussetzung“ Nr. 4, die den kleinflächigen Einzelhandel zum Gegenstand hat, noch von der „Regelungsbefugnis“ der höheren Raumordnungsbehörde gedeckt ist, was auch die Antragstellerin in Zweifel gezogen hat.
47 
Es ist auch nicht zulässig, außerhalb des § 1 Abs. 4 BauGB (Anpassungspflicht) und außerhalb des § 21 Abs. 1 LplG (Planungsgebot) ganz allgemein von einem „Paradigmenwechsel“ oder jedenfalls einer „klaren Verfestigung und Verschiebung der zwingenden rechtlichen Gegebenheiten und Vorgaben zugunsten der Raumordnung und zu Lasten der kommunalen Planungshoheit“ zu sprechen und daraus zu folgern, dass die Antragsgegnerin keinen planerischen (Abwägungs-)Spielraum mehr hätte und somit den das Grundstück der Antragstellerin erfassenden Bebauungsplan „Östlich der Autobahn“ im Sinne der wegen der „Voraussetzung“ Nr. 4 der raumordnerischen Beurteilung befürchteten planerischen Restriktion zur gewerblichen (Einzelhandels-)Nutzbarkeit ändern müsste.
48 
Soweit die Antragstellerin „für eine weitere klare Begrenzung der kommunalen Planungshoheit“ auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB n. F. verweist, wonach im Rahmen des Gebots des Satzes 1, die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen, sich die Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen können, ist nicht ersichtlich, was hieraus für den von der Antragstellerin propagierten Zwang der Antragsgegnerin zur Änderung des Bebauungsplans „Östlich der Autobahn“ um die befürchtete planerische Festsetzung hergeleitet werden könnte.
49 
Hat danach die in der raumordnerischen Beurteilung vom 30.08.2004 vom Regierungspräsidium Karlsruhe als höherer Raumordnungsbehörde formulierte „Voraussetzung“ Nr. 4 weder auf Grund gesetzlicher Regelungen noch (sonst) auf Grund der Gesetzessystematik von Raumordnungsgesetz, Landesplanungsgesetz und Baugesetzbuch abwägungsausschließende Wirkung im Rahmen eines Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans „Östlich der Autobahn“, so könnte die für § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche „Verknüpfung“ möglicherweise gleichwohl angenommen werden, wenn in Folge des angegriffenen Bebauungsplans „Heimenäcker -Erweiterung“ mit der Ausweisung eines Sondergebiets für das Fachmarktzentrum das Planungsermessen der Antragsgegnerin in der Sache dahingehend eingeschränkt wäre, den Bebauungsplan „Östlich der Autobahn“ hinsichtlich der gewerblichen Nutzbarkeit der dortigen Grundstücke in der befürchteten Weise zu ändern. Das vermag der Senat nicht zu erkennen, auch nicht im Sinne einer - unterhalb einer Zwangsläufigkeit anzunehmenden - konkreten Wahrscheinlichkeit.
50 
Richtig ist allerdings, dass ohne das durch den angegriffenen Bebauungsplan „Heimenäcker - Erweiterung“ zugelassene Fachmarktzentrum (wohl) keine „Sogwirkung“ für die Ansiedlung von kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben (auch) mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im angrenzenden Bereich mit entsprechenden Auswirkungen auf den Einzelhandel in der Innenstadt zu besorgen wäre, denen es unter Umständen planerisch zu begegnen gälte. Insoweit wäre der angegriffene Bebauungsplan durchaus „conditio sine qua non“ für eine die bisherige gewerbliche Nutzbarkeit einschränkende Planänderung im benachbarten Gewerbegebiet „Östlich der Autobahn“, das vom „Standortvorteil“ der Nähe zum Fachmarktzentrum profitierte. Ohne dessen Zulassung durch den angegriffenen Bebauungsplan gäbe es nicht den „Aufhänger“ für die befürchtete Folgeplanung. Das damit geschaffene „Konfliktpotential“ ist jedoch nicht vergleichbar mit den Situationen, in denen die Rechtsprechung bisher ein „Vorziehen“ des Rechtsschutzes gegen den „Ausgangsbebauungsplan“ gebilligt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.02.1991 - 4 NB 25.89 - a. a. O.: Interesse eines emittierenden Betriebs, vor einschränkenden betrieblichen Anforderungen zugunsten der geplanten heranrückenden Wohnbebauung verschont zu bleiben; Beschl. v. 09.07.1992 - 4 NB 39.91 - NVwZ 1993, 470: Gewerbebetrieb, der seinen Lagevorteil durch straßenverkehrsbehördliche Beschränkungen seines Liefer- und Kundenverkehrs als Folge der bebauungsplanmäßigen Festsetzung einer Fußgängerzone gefährdet sieht; Beschl. v. 13.12.1996 - 4 NB 26.96 - NVwZ 1997, 682: Abwehr einer Befreiung für den Bau einer neuen Werkszufahrt, deren Erteilung durch die Änderung eines Bebauungsplans ermöglicht wird). Das städtebauliche Konfliktpotential war jeweils räumlich - gegenständlich fest(er) umrissen, so dass die zur Konfliktlösung noch anstehende Folgemaßnahme - in Form eines eigenständigen Rechtsakts (Verwaltungsakts) - als bereits in der Bauleitplanung angelegt absehbar war. Vorliegend kann das durch den angefochtenen Bebauungsplan geschaffene „Konfliktpotential“ im Hinblick auf einen Schutz des - wie betroffenen? - innerstädtischen Einzelhandels seinerseits nur ein planerisches Vorgehen der Antragsgegnerin auslösen. Sie hat - unter Zuhilfenahme sachverständiger Begutachtung und Beratung - eine Konzeption zu entwickeln, die natürlich auch das durch den angefochtenen Bebauungsplan zugelassene Fachmarktzentrum in den Blick nehmen muss. Mit dessen Zulassung entsteht hinsichtlich des innerstädtischen Einzelhandels und dessen Schutz, der sich für die Antragsgegnerin - so ihre Bekundung - als permanente städtebauliche Aufgabe stellt, zwar eine veränderte Situation. Es steht aber gleichwohl in der planerischen Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin, ob und welche planungsrechtlichen Konsequenzen sie ziehen will. So hat der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass das mittlerweile auf der Grundlage des eingeholten GMA-Gutachtens entwickelte „gesamtstädtische Einzelhandelskonzept“, das den gänzlichen Ausschluss kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe in Misch- und Gewerbegebieten vorsieht, nicht nur aus Gründen mangelnder Verwaltungskapazität nicht „auf einen Schlag“ planerisch umgesetzt werde, sondern in vollem Umfang auch gar nicht umsetzbar sei; vielmehr werde und wolle die Stadt - aus Anlass relevanter Baugesuche - flexibel reagieren. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Antragsgegnerin bereits mit Gemeinderatsbeschluss vom 18.05.2004 das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans „Östlich der Autobahn“ eingeleitet hat mit dem Ziel einer nur noch eingeschränkten Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Dass die Antragsgegnerin eine entsprechende Planänderung bis heute - trotz des inzwischen vorliegenden Einzelhandelskonzepts - noch nicht beschlossen hat, bestätigt vielmehr die dargelegte planerische „Offenheit“. Eine von der Antragsgegnerin bereits bei Erlass des angefochtenen Bebauungsplans „geplante Folgemaßnahme“ kann daher in der von der Antragstellerin befürchteten Beschränkung der gewerblichen (Einzelhandels-)Nutzbarkeit ihres Grundstücks im benachbarten Plangebiet „Östlich der Autobahn“ (noch) nicht gesehen werden.
51 
Der Antragstellerin die erforderliche Antragsbefugnis zuzubilligen, ist auch nicht aus Gründen eines „fairen Verfahrens“ geboten. Der Antragstellerin ist einzuräumen, dass bei einer im Zusammenhang mit der planerischen Zulassung des Fachmarktzentrums „gleichzeitig“ festgesetzten Beschränkung der gewerblichen (Einzelhandels-)Nutzbarkeit in einem benachbarten Bereich, wie dies vorliegend für das bisherige Gewerbegebiet „Heimenäcker“ im westlichen Teil des Plangebiets auch geschehen ist, die Antragsbefugnis eines hiervon Betroffenen schwerlich verneint werden könnte. In diesem Fall hat aber die belastende planerische Reaktion der Antragsgegnerin auf die Zulassung des Fachmarktzentrums im Rahmen eines „einheitlichen“, auch einen benachbarten Bereich erfassenden Bebauungsplans bereits stattgefunden und ist daher auch angreifbar. Eine solchermaßen „einheitliche“ Planung kann schon aus rein zeitlichen Gründen - etwa im Hinblick auf das konkrete Realisierungsinteresse eines Investors für das Fachmarktzentrum - geboten sein. Bei den anderen Gewerbegebieten in der Nachbarschaft des Fachmarktzentrums, die planerisch zwecks „Abstimmung“ noch nicht (neu) geregelt sind, gebieten es aber weder Gründe eines „fairen Verfahrens“ noch (sonst) Rechtsschutzüberlegungen, die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinsichtlich des Bebauungsplans „Heimenäcker - Erweiterung“ und damit den hierfür erforderlichen Wirkungszusammenhang trotz der dargelegten „Offenheit“ der befürchteten, die eigentliche Rechtsbetroffenheit auslösenden Folgeplanung gleichwohl zu bejahen. Auch dass die „Gefahr“ für den innerstädtischen Einzelhandel bei einer - weiterhin zulässigen - Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten in unmittelbarer Nachbarschaft zum geplanten Fachmarktzentrum wegen dessen „Sogwirkung“ (wohl) größer ist als an einem anderen (Gewerbe-)Standort im Gebiet der Antragsgegnerin, rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Wirkungszusammenhangs, der die Antragstellerin bereits zu einem Vorgehen gegen den Bebauungsplan „Heimenäcker - Erweiterung“ berechtigte.
52 
2. Ferner fehlt der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse, das (auch) im Normenkontrollverfahren als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung neben die Antragsbefugnis tritt. Das ist der Fall, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil die Antragstellerin ihre Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann. Hiervon ist u.a. auszugehen, wenn die Antragstellerin Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 - 4 CN 5.99 - ZfBR 2000, 53 = BRS 62 Nr. 47 m. w. N.). So liegt es hier.
53 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat - in Erörterung mit den Beteiligten - feststellen können, dass das im Bebauungsplan „Heimenäcker - Erweiterung“ ausgewiesene Fachmarktzentrum (Sondergebiet) weitestgehend mit den nach § 1 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen zulässigen Sortimenten und hierauf bezogenen Verkaufsflächen bestandskräftig genehmigt und bereits teilweise in Betrieb und im Übrigen jedenfalls im Rohbau erstellt ist. Abweichungen ergeben sich insoweit, als der Lebensmittel-Fachmarkt mit einer Verkaufsfläche von nicht nur 800 qm, sondern 820 qm genehmigt ist - zuzüglich einer Bäckerei mit einer Verkaufsfläche von 71 qm -, der Betten-Fachmarkt nicht 800 qm, sondern nur 750 qm groß ist, der Getränke-Fachmarkt nicht 600 qm, sondern nur 328 qm aufweist, der Tapeten-/Bodenbelag-Fachmarkt, der Zweirad-Fachmarkt und der Autoteile-Fachmarkt nicht, dafür aber ein Sonnenstudio mit einer Fläche von 120 qm genehmigt sind. Soweit das Fachmarktzentrum im genehmigten Umfang somit hinter den nach dem Bebauungsplan „Heimenäcker - Erweiterung“ zulässigen Sortimenten und Verkaufsflächen zurückbleibt und auch noch nicht vollständig - im Sinne einer Aufnahme der jeweiligen Nutzung - verwirklicht ist, rechtfertigt dies gleichwohl nicht die Annahme, dass der Bebauungsplan erst „torsohaft“ verwirklicht wäre bzw. die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch ausstünde. Vielmehr liegt es so, dass die noch nicht vollzogenen Festsetzungen zum geplanten Fachmarktzentrum im Gesamtzusammenhang von nur untergeordneter Bedeutung sind und keine zusätzlichen Nachteile für die Antragstellerin befürchten lassen. Diese bekämpft die planerische Ausweisung des Fachmarktzentrums, weil sie wegen dessen anzunehmender „Sogwirkung“ eine belastende planerische Reaktion der Antragsgegnerin für ihr eigenes Gewerbegrundstück im benachbarten Plangebiet befürchtet. Würde der Bebauungsplan „Heimenäcker - Erweiterung“ für unwirksam erklärt, änderte sich an (der Einschätzung) der „Sogwirkung“ des bereits genehmigten Fachmarktzentrums nichts. Wegen des aufgezeigten Sortimenten- und Verkaufsflächendefizits unterschreitet das genehmigte Fachmarktzentrum mit einer Gesamtverkaufsfläche von 12.289 qm die planerisch zulässige Gesamtverkaufsfläche von 13.700 qm nur um ca. 10 % und bewegt sich damit in der Größenordnung des Fachmarktzentrums mit einer Gesamtverkaufsfläche von 12.600 qm, wie es - vor seiner Modifikation - Gegenstand der raumordnerischen Beurteilung vom 30.08.2004 gewesen ist. Dass gerade und erst bei einem dem angefochtenen Bebauungsplan „Heimenäcker - Erweiterung“ vollumfänglich entsprechenden Fachmarktzentrum die befürchtete Beeinträchtigung der Antragstellerin - durch eine planerische Restriktion der (Einzelhandels-)Nutzbarkeit ihres eigenen Gewerbegrundstücks - überhaupt oder jedenfalls in stärkerem Maße als bei dem Fachmarktzentrum im genehmigten Umfang zu erwarten stünde, ist nicht ersichtlich. Für eine Unwirksamerklärung des angefochtenen Bebauungsplans fehlt der Antragstellerin daher das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Hieran ändern ihre Hinweise im Schriftsatz vom 11.12.2006 zu dem entsprechenden prozessualen Einwand der Antragsgegnerin nichts. Unabhängig von ihrer verfahrensrechtlichen Behandlung im Baugenehmigungsverfahren hat die Antragstellerin ein mögliches Vorgehen gegen die Baugenehmigung für das Fachmarktzentrum deshalb unterlassen, weil sie sich mangels Verletzung subjektiver (Nachbar-)Rechte nicht für klage- bzw. widerspruchsbefugt gehalten hat. Welche nachträgliche Nutzungseinschränkung bzw. -untersagung gegenüber dem Vorhabenträger im Falle einer Unwirksamerklärung des angefochtenen Bebauungsplans angesichts des Regelungsgehalts der erteilten Baugenehmigung, der gerade auch die bauliche Nutzung erfasst, noch verfügt werden könnte, ist nicht ersichtlich.
54 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
55 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
56 
Beschluss
57 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,- EUR festgesetzt.
58 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Dez. 2006 - 5 S 2617/05

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Dez. 2006 - 5 S 2617/05 zitiert 17 §§.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


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Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;2. Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmte

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 4 Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung


(1) Bei 1. raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,2. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,3. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die

Raumordnungsverordnung - RoV | § 1 Anwendungsbereich


Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erfolgt nur auf Grundlage eines Antrags nach § 15 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes oder auf Grundlage einer Entscheidung nach § 15 Absatz 5 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes für die nachfolgend aufg

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(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erfolgt nur auf Grundlage eines Antrags nach § 15 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes oder auf Grundlage einer Entscheidung nach § 15 Absatz 5 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes für die nachfolgend aufgeführten Planungen und Maßnahmen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben. Die Befugnis der für die Raumordnung zuständigen Landesbehörden, weitere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung nach landesrechtlichen Vorschriften in einem Raumordnungsverfahren zu überprüfen, bleibt unberührt.

1.
Errichtung einer Anlage im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf und die in den Nummern 1 bis 10 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt ist; sachlich und räumlich miteinander im Verbund stehende Anlagen sind dabei als Einheit anzusehen;
2.
Errichtung einer ortsfesten kerntechnischen Anlage, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 7 des Atomgesetzes bedarf;
3.
Errichtung einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, die einer Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes bedarf;
4.
Errichtung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen (Deponie), die der Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf;
5.
Bau einer Abwasserbehandlungsanlage, die einer Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedarf;
6.
Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die der Genehmigung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf;
7.
Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer, die einer Planfeststellung nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen, sowie von Häfen ab einer Größe von 100 ha, Deich- und Dammbauten und Anlagen zur Landgewinnung am Meer;
8.
Bau einer Bundesfernstraße, die der Entscheidung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes bedarf;
9.
Neubau und wesentliche Trassenänderung von Schienenstrecken der Eisenbahnen des Bundes sowie Neubau von Rangierbahnhöfen und von Umschlagseinrichtungen für den kombinierten Verkehr;
10.
Errichtung einer Versuchsanlage nach dem Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr;
11.
Ausbau, Neubau und Beseitigung einer Bundeswasserstraße, die der Bestimmung der Planung und Linienführung nach § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes bedürfen;
12.
Anlage und wesentliche Änderung eines Flugplatzes, die einer Planfeststellung nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen;
13.
(weggefallen)
14.
Errichtung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr, ausgenommen Errichtungen in Bestandstrassen, unmittelbar neben Bestandstrassen oder unter weit überwiegender Nutzung von Bestandstrassen, und von Gasleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm;
15.
Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen und sonstigen großen Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung sowie von großen Freizeitanlagen;
16.
bergbauliche Vorhaben, soweit sie der Planfeststellung nach § 52 Abs. 2a bis 2c des Bundesberggesetzes bedürfen;
17.
andere als bergbauliche Vorhaben zum Abbau von oberflächennahen Rohstoffen mit einer vom Vorhaben beanspruchten Gesamtfläche von 10 ha oder mehr;
18.
Neubau und wesentliche Trassenänderung von Magnetschwebebahnen;
19.
Errichtung von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erfolgt nur auf Grundlage eines Antrags nach § 15 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes oder auf Grundlage einer Entscheidung nach § 15 Absatz 5 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes für die nachfolgend aufgeführten Planungen und Maßnahmen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben. Die Befugnis der für die Raumordnung zuständigen Landesbehörden, weitere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung nach landesrechtlichen Vorschriften in einem Raumordnungsverfahren zu überprüfen, bleibt unberührt.

1.
Errichtung einer Anlage im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf und die in den Nummern 1 bis 10 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt ist; sachlich und räumlich miteinander im Verbund stehende Anlagen sind dabei als Einheit anzusehen;
2.
Errichtung einer ortsfesten kerntechnischen Anlage, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 7 des Atomgesetzes bedarf;
3.
Errichtung einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, die einer Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes bedarf;
4.
Errichtung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen (Deponie), die der Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf;
5.
Bau einer Abwasserbehandlungsanlage, die einer Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedarf;
6.
Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die der Genehmigung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf;
7.
Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer, die einer Planfeststellung nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen, sowie von Häfen ab einer Größe von 100 ha, Deich- und Dammbauten und Anlagen zur Landgewinnung am Meer;
8.
Bau einer Bundesfernstraße, die der Entscheidung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes bedarf;
9.
Neubau und wesentliche Trassenänderung von Schienenstrecken der Eisenbahnen des Bundes sowie Neubau von Rangierbahnhöfen und von Umschlagseinrichtungen für den kombinierten Verkehr;
10.
Errichtung einer Versuchsanlage nach dem Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr;
11.
Ausbau, Neubau und Beseitigung einer Bundeswasserstraße, die der Bestimmung der Planung und Linienführung nach § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes bedürfen;
12.
Anlage und wesentliche Änderung eines Flugplatzes, die einer Planfeststellung nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen;
13.
(weggefallen)
14.
Errichtung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr, ausgenommen Errichtungen in Bestandstrassen, unmittelbar neben Bestandstrassen oder unter weit überwiegender Nutzung von Bestandstrassen, und von Gasleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm;
15.
Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen und sonstigen großen Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung sowie von großen Freizeitanlagen;
16.
bergbauliche Vorhaben, soweit sie der Planfeststellung nach § 52 Abs. 2a bis 2c des Bundesberggesetzes bedürfen;
17.
andere als bergbauliche Vorhaben zum Abbau von oberflächennahen Rohstoffen mit einer vom Vorhaben beanspruchten Gesamtfläche von 10 ha oder mehr;
18.
Neubau und wesentliche Trassenänderung von Magnetschwebebahnen;
19.
Errichtung von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.