Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. März 2009 - 4 S 3354/08

23.03.2009

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. Dezember 2008 - 7 K 2495/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist und sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig einer Wiederholung der Wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen der Prüfung in Musik als Teil der Künstlerischen Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien zu ermöglichen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig eine Wiederholung der Prüfung in Musik als Teilgebiet der Künstlerischen Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien zu ermöglichen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig eine Wiederholung der Künstlerischen Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien zu ermöglichen, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung durch das Beschwerdegericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Frage.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, es dürfte sich nicht feststellen lassen, dass der Bescheid des Landeslehrerprüfungsamts - Außenstelle beim Regierungspräsidium Karlsruhe - vom 18.02.2008, der die Wissenschaftliche Arbeit des Antragstellers - der insoweit Unregelmäßigkeiten zugegeben hat - mit der Note „ungenügend“ (6,0) bewertet und feststellt, dass der Antragsteller damit nach § 13 Abs. 7 der Verordnung des Kultusministeriums über die Künstlerische Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien (Künstlerische Prüfungsordnung - KPO -) vom 13.03.2001 (GBl. S. 284) - mit hier unerheblichen Änderungen vom 22.07.2002 (GBl. S. 342) und vom 21.04.2004 (GBl. S. 281) - die Künstlerische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien endgültig nicht bestanden habe, rechtswidrig sei, weil er keine Prüfungswiederholung vorsehe. Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf erneute Wiederholung ergebe sich aller Voraussicht nach insbesondere nicht aus § 20 Abs. 4 Satz 2 KPO. Hiergegen wendet sich der Antragsteller ohne Erfolg.
Der Antragsteller rügt zunächst, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die rückwirkende Bewertung der Wissenschaftlichen Arbeit mit der (nur) nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KPO vorgesehenen Note „ungenügend“ (6,0) dürfte nicht zu beanstanden sein, sei nicht haltbar, da der in seinem Fall der nachträglich festgestellten Täuschung einschlägige und abschließende § 20 Abs. 4 Satz 1 KPO dies nicht vorsehe; darin sei ausdrücklich (nur) geregelt, dass die ergangene Prüfungsentscheidung zurückgenommen und die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden könne; ein Rückgriff auf § 20 Abs. 1 Satz 1 KPO sei weder erforderlich noch zulässig. Das Verwaltungsgericht hat insoweit angenommen, das Landeslehrerprüfungsamt habe mit der „Zeugnis-Rückforderung“ vom 18.02.2008 durch die Bewertung der zweiten Arbeit mit „ungenügend“ (6,0) bei einer sachgerechten Interpretation als im Vorfeld erforderliche Maßnahmen die ergangene Prüfungsentscheidung - in Form der bekannt gegebenen Note „ausreichend“ (4,0) für die Wissenschaftliche Arbeit - zurückgenommen und die Wissenschaftliche Arbeit in der Wiederholung für nicht bestanden erklärt; es sei nicht nachvollziehbar, dass die in § 20 Abs. 4 Satz 1 KPO vorgesehene Rechtsfolge hinter derjenigen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KPO zurückbleiben solle. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die die nachträglich festgestellte Täuschung betreffende Regelung des § 20 Abs. 4 KPO aus Vertrauensschutzgründen weniger gravierende Rechtsfolgen vorsehe. Einen im vorliegenden Zusammenhang relevanten Unterschied zwischen nicht bestanden im Sinne von § 20 Abs. 4 Satz 1 KPO und mit „ungenügend“ (6,0) bewertet im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 KPO hat der Antragsteller nicht aufgezeigt; er ist auch nicht ersichtlich.
Der Antragsteller dringt weiter nicht mit seinem Einwand durch, aus dem klaren Wortlaut von § 20 KPO, der Systematik und auch aus teleologischen Erwägungen ergebe sich, dass im Fall einer lediglich nachträglich festgestellten Täuschung andere Rechtsfolgen gewollt seien, als wenn die Täuschung aktuell festgestellt werde; durch § 20 Abs. 4 Satz 2 KPO werde das „Ob“ der Wiederholungsmöglichkeit geregelt und nur die Frage des „Wie“ - also des Umfangs - in das Ermessen der Behörde gestellt; daher sei es rechtlich nicht haltbar, wenn bereits das „Ob“ vom Antragsgegner verneint werde. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, zwar sei in § 20 Abs. 4 Satz 2 KPO geregelt, dass das Prüfungsamt unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes bestimme, ob die Gesamtprüfung (§ 4 Abs. 1 KPO) oder das entsprechende Teilgebiet oder die - hier allein in Betracht zu ziehende - Wissenschaftliche Arbeit zu wiederholen sei. Dies dürfte aber nicht zur Folge haben, dass eine solche Bestimmung auch dann zu treffen sei, wenn - wie hier - eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr bestehe. Zunächst regele § 20 KPO nur, wie nach einer Täuschung bzw. einem Ordnungsverstoß zu verfahren sei. Die Vorschrift habe nicht die jeweilige prüfungsrechtliche Gesamtsituation des Kandidaten im Blick und differenziere nicht danach, ob es zu der fehlerhaft erbrachten Prüfungsleistung im ersten Prüfungsversuch oder in der Wiederholungsprüfung gekommen sei. Zur in § 20 Abs. 4 Satz 2 KPO vorgesehenen Bestimmung der Wiederholungsmöglichkeit dürfte das Prüfungsamt nur berechtigt und verpflichtet sein, wenn ein weiterer regulärer Prüfungsversuch nach der Prüfungsordnung noch bestehe. Falls demgegenüber - wie hier - der Ordnungsverstoß der Wiederholungsprüfung anhafte, gehe diese Regelung ins Leere. Die für nicht bestanden erklärte Wiederholungsprüfung dürfte dazu führen, dass die Künstlerische Prüfung insgesamt und endgültig nicht bestanden sei. Jede andere Interpretation des § 20 Abs. 4 Satz 2 KPO würde zu einer mit dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit schlechterdings unvereinbaren Bevorzugung desjenigen Kandidaten führen, der sich in der Wiederholungsprüfung prüfungsordnungswidrig verhalten habe. Der Senat teilt diese Auffassung, die der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht erschüttert hat. Ein anderes Verständnis ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik noch aus Sinn und Zweck der Regelung. Der insoweit offene Wortlaut von § 20 Abs. 4 Satz 2 KPO schließt nicht aus, dass sich die grundsätzliche Wiederholungsmöglichkeit wie bei der die frühzeitig festgestellte Täuschung betreffenden Regelung des Absatzes 1, an dessen Wortlaut („unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes“) sich § 20 Abs. 4 Satz 2 KPO orientiert, nach den sonstigen Bestimmungen der Künstlerischen Prüfungsordnung richtet. Der Antragsteller kann sich für seine gegenteilige Auslegung weiter nicht mit Erfolg auf die (systematische) Aufspaltung der Regelung bei unmittelbar entdeckten Täuschungshandlungen in § 20 Abs. 1 KPO einerseits und bei erst nachträglich entdeckten Täuschungshandlungen in Absatz 4 andererseits berufen. Insoweit nimmt der Antragsteller nicht hinreichend in den Blick, dass eine separate Regelung bereits deshalb geboten ist, weil die erst nachträglich festgestellte Täuschung Auswirkungen auf die bereits ergangene Prüfungsentscheidung hat. Dem trägt § 20 Abs. 4 Satz 1 KPO Rechnung, indem für diesen Fall die Möglichkeit der Rücknahme der Prüfungsentscheidung geregelt wird. Nach § 20 Abs. 4 Satz 2 KPO bestimmt das Prüfungsamt dann unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes, ob die Gesamtprüfung (§ 4 Abs. 1 KPO) oder das entsprechende Teilgebiet oder die Künstlerische oder Wissenschaftliche Arbeit zu wiederholen ist. Zum einen ist Sinn und Zweck dieser Vorschrift, dem Prüfungsamt zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - ebenso wie bei Absatz 1 - einen Ermessensspielraum zu eröffnen, um unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes den Umfang einer Prüfungswiederholung bestimmen zu können. Ferner ist der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit zu beachten. § 20 Abs. 4 Satz 2 KPO lehnt sich entsprechend nicht nur - wie erwähnt - im Wortlaut an Absatz 1 an, sondern trifft auch inhaltlich eine gleiche Regelung hinsichtlich der Möglichkeiten einer Differenzierung zwischen der Gesamtprüfung, dem entsprechenden Teilgebiet oder der Künstlerischen oder Wissenschaftlichen Arbeit. Wie § 20 Abs. 1 KPO setzt Absatz 4 Satz 2 die grundsätzliche Möglichkeit voraus, die Prüfung nach den sonstigen Regelungen der Künstlerischen Prüfungsordnung zu wiederholen. Demgegenüber ist die vom Antragsteller vertretene Auffassung objektiv - nicht im Sinne einer (subjektiven) Vorwerfbarkeit - mit dem Grundsatz der Chancengleichheit unvereinbar, da den Kandidaten, die von § 20 Abs. 4 KPO erfasst werden, allein deshalb uneingeschränkt eine (weitere) Wiederholungsmöglichkeit eingeräumt würde, weil ihre Täuschungshandlung erst nachträglich entdeckt wurde. Auch der Verweis auf die zeitliche Begrenzung (zwei Jahre) einer Rücknahme der ergangenen Prüfungsentscheidung in § 20 Abs. 4 Satz 3 KPO vermag dieses Verständnis/Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Vielmehr hat der Normgeber umgekehrt nur insoweit dem vom Antragsteller in den Vordergrund gerückten Grundsatz des Vertrauensschutzes (und der Rechtssicherheit) Rechnung tragen wollen. Weshalb sich daraus - vor Ablauf dieser Frist - ein Anspruch auf einen weiteren Prüfungsversuch (anders als bei einer frühzeitig entdeckten Täuschung) ergeben sollte, ist nicht ersichtlich.
Ebenso fehl geht der Verweis auf die Regelung in § 24 JAPrO. Insoweit führt der Antragsteller - zutreffend - selbst aus, dass dort (ebenfalls) eine Gleichbehandlung in Hinblick auf die Möglichkeit der Prüfungswiederholung bei einem sofort und einem erst nachträglich festgestellten Täuschungsversuch erfolgt. Der andere Regelungsaufbau in der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung lässt nicht den Schluss zu, in der Künstlerischen Prüfungsordnung sei Gegenteiliges gewollt und normiert. Soweit der Antragsteller seine gegenteilige Ansicht (erneut) aus Vertrauensschutzgründen herleiten will, verkennt er, dass bei einem bewusst täuschenden oder einen Ordnungsverstoß begehenden Kandidaten ein schutzwürdiges Vertrauen - über die Ausschlussfrist des § 20 Abs. 4 Satz 3 KPO hinaus - selbst dann nicht gegeben ist, wenn er nach Abschluss der Prüfung (berufliche) Dispositionen trifft.
Der vom Antragsteller in Bezug genommene Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 03.05.1999 (- 1 BvR 1315/97 -, NVwZ 1999, 1102), der sich mit der Verletzung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG durch die überlange Dauer eines Prüfungsverfahrens befasst, verhält sich zur hier streitgegenständlichen Frage einer Prüfungswiederholung bei einem - nachträglich festgestellten - Täuschungsversuch nicht. Auch im Übrigen kann der Antragsteller allein aus der langen Dauer bis zur Benotung seiner Wissenschaftlichen Arbeit nicht den begehrten Anspruch auf Prüfungswiederholung ableiten.
Ohne Erfolg bleibt schließlich der Vortrag des Antragstellers, es sei unrealistisch, dass sich ein Prüfling - im Hinblick auf die von ihm postulierte Auslegung von § 20 Abs. 4 KPO - durch einen bewussten Täuschungsversuch eine weitere (Prüfungs-)Chance verschaffe, denn im Falle einer Täuschung müsse der Prüfling davon ausgehen, dass diese im Rahmen des Prüfungsverfahrens - und nicht erst wie in seinem Fall mehr als 1 ½ Jahre später und zu Beginn des Referendariats - aufgedeckt werde; mithin müsse der Prüfling mit der Anwendung des § 20 Abs. 1 KPO rechnen, der gerade nicht die Möglichkeit einer weiteren (Prüfungs-)Chance vorsehe. Auf derartige (subjektive) Erwägungen hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht gestützt. Sie sind im vorliegenden Zusammenhang für die Frage eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Chancengleichheit auch irrelevant. Im Übrigen zeigt der Fall des Antragstellers, dass es oft durch den Zufall bedingt ist, ob eine Täuschungshandlung sogleich oder erst nachträglich entdeckt wird. Auch aus diesem Grund gebietet § 20 Abs. 4 Satz 2 KPO ein Verständnis, das hinsichtlich der Prüfungsversuche zu einer Gleichbehandlung beider Fälle führt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG (vgl. die Empfehlung für das Studium abschließende Staatsprüfungen in Nr. 36.1 und für die Halbierung des Streitwerts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen, DVBl. 2004, 1525). Der Senat sieht keine Veranlassung, von der Halbierung des Streitwerts wegen einer etwaigen Vorwegnahme der Hauptsache abzusehen, da vorliegend die endgültige Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf eine Prüfungswiederholung dem - bereits anhängigen - Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt.
11 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.