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| Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Denn der Beklagte hat es mit der angefochtenen Verwaltungsentscheidung zu Recht abgelehnt, eine Neuberechnung/-festsetzung der Jubiläumsdienstzeit des Klägers unter Berücksichtigung von Ausbildungszeiten sowie eine entsprechende Zahlung einer Jubiläumsgabe vorzunehmen. Der Kläger hat hierauf weder aus § 82 Abs. 2 LBG (dazu I.) noch aus der Übergangsvorschrift des § 82 Abs. 3 LBG (dazu II.) einen Anspruch. Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes liegt nicht vor (dazu III.). |
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| Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuberechnung/-festsetzung der Jubiläumsdienstzeit und dementsprechende Zahlung einer Jubiläumsgabe nach § 82 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG - in der Fassung von Artikel 1 des am 01.01.2011 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) vom 09.11.2010 (GBl. S. 793), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.10.2016 (GBl. S. 561), i.V.m. § 1 Abs. 1 der mit Wirkung vom 01.01.2001 in Kraft getretenen Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Jubiläumsgaben an Beamte und Richter (Jubiläumsgabenverordnung - JubGVO) vom 05.02.2002 (GBl. S. 94) in der Fassung vom 09.11.2010. |
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| Nach Maßgabe dieser Bestimmungen erhalten unter anderem Beamte des Landes anlässlich des 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums eine Jubiläumsgabe und in der Regel eine Dankurkunde. Welche Zeit als Dienstzeit für den Erhalt einer Jubiläumsgabe mit Dankurkunde gilt, bestimmt sich grundsätzlich nach § 82 Abs. 2 LBG. Danach kommen für den Kläger nur Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Nr. 1 sowie eines nicht berufsmäßigen Wehrdienstes nach Nr. 2 in Betracht. Darunter fallen - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht die von ihm geltend gemachten Ausbildungszeiten und zwar unabhängig von der Rechtsnatur des Ausbildungsverhältnisses. Im Einzelnen: |
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| 1) Bereits aus dem Wortlaut des § 82 Abs. 2 LBG ergibt sich, dass Ausbildungszeiten nicht dem dort verwendeten Begriff der „hauptberuflichen Tätigkeit“ unterfallen. Der Begriff der hauptberuflichen Tätigkeit wird im Landesbeamtengesetz gesetzgeberisch nicht näher umschrieben. In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch wird eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt (BVerwG, Urteil vom 25.05.2005 - 2 C 20/04, Juris Rn. 19). Eine berufliche Tätigkeit liegt erst nach dem Erwerb der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vor. Ausbildungszeiten, etwa als Beamter auf Widerruf, dienen dem Erwerb dieser Voraussetzungen (Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses des Landtags von Baden-Württemberg, LT-Drs. 15/2880, S. 23 ). Mithin umfasst eine hauptberufliche Tätigkeit nicht eine Ausbildung, sondern setzt eine solche voraus. |
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| 2) Dieses Ergebnis wird erhärtet durch die historische Auslegung. Die früher dem Wortlaut nach gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 JubGVO berücksichtigungsfähige „Zeit der abgeschlossenen Ausbildung (praktische Ausbildung, Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, Vorbereitungsdienst, Prüfungszeit) bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn i.S.v. § 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) im Bundesgebiet“ ist dem Wortlaut des § 82 Abs. 2 LBG bzw. § 103 Abs. 2 LGB a.F. nicht (mehr) als bei der Berechnung der Jubiläumsgabe berücksichtigungsfähige Dienstzeit zu entnehmen. Nach (zwischenzeitlicher) Abschaffung der Jubiläumsgabe (Aufhebung der JubGVO vom 16.01.1995 durch Haushaltsbegleitgesetz 1996 vom 21.10.1996 mit Wirkung zum 17.10.1996) wurde bei deren Wiedereinführung (durch Gesetz vom 19.12.2000 mit Wirkung ab 01.01.2001) auf die bis zum Jahre 1996 bestehenden Ausweitungen anerkennungsfähiger Zeiten nahezu vollständig verzichtet. Nunmehr werden nur noch Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, nicht berufsmäßige Wehr- und Zivildienstzeiten und Kinderbetreuungszeiten bis zu drei Jahren für jedes Kind berücksichtigt (vgl. LT-Drs. 12/5703, S. 6). Die Einbeziehung der (im Gesetzestext ausdrücklich nicht mehr aufgenommenen) Ausbildungszeiten - unabhängig von der Rechtsnatur des Ausbildungsverhältnisses (praktische Ausbildung, Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, Vorbereitungsdienst, Prüfungszeit, s.o.) -wäre mit einer solchen Konzeption nicht mehr vereinbar. |
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| 3) Die systematisch-teleologische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Zur Bestimmung von Inhalt und Reichweite des Begriffs „hauptberufliche Tätigkeit“ in § 82 LBG ist ein Rückgriff auf andere Regelungskontexte des Besoldungs- und/oder Versorgungsrechts - über die in § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3, Satz 2 LBG Bezug genommenen §§ 33 Abs. 1, 34 LBesG hinaus - nicht angezeigt. Die im Landesbeamtengesetz geregelte Jubiläumsgabe ist eine landesrechtlich geregelte finanzielle Leistung eigener Art und wird - entsprechend ihrer systematischen Stellung im 4. Abschnitt unter der amtlichen Überschrift „Fürsorge und Schutz“ - nicht aus Gründen der Alimentierung gewährt und ist verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerwG, Beschluss vom 03.12.2003 - 2 B 60/03 -; Senat, Beschluss vom 24.09.2003 - 4 S 1422/02 -, jeweils Juris Ls.). |
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| Zudem folgen die Gewährung von Besoldung und Versorgung einerseits sowie die Gewährung einer Jubiläumsgabe andererseits unterschiedlichen gesetzgeberischen Erwägungen. So sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur zu einem Teil ruhegehaltsfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG). Dieser (gegenüber § 82 Abs. 2 LBG strengere) Maßstab liegt darin begründet, dass die ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu einer lebenslangen Pensionsleistung führt, wohingegen die symbolisch-ideelle Jubiläumsgabe eine (verhältnismäßig geringe und zudem haushalts- und finanzpolitischen Erwägungen unterstehende, vgl. Senat, Beschluss 24.09.2003 - 4 S 1422/02, Juris Rn. 23) Einmalzahlung darstellt. Berücksichtigt man, dass die Gewährung der Jubiläumsgabe u.a. haushaltspolitischen Gegebenheiten untersteht, so drängt sich auch von daher kein extensives Begriffsverständnis des in § 82 Abs. 2 LBG verwendeten Formulierung „hauptberufliche Tätigkeit“ auf. |
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| Für die - wie den Kläger - am 17.10.1996 vorhandenen Beamten bleibt freilich nach § 82 Abs. 3 Halbsatz 1 LBG „die nach der Jubiläumsgabenverordnung vom 16.01.1995 (GBl. S. 57) oder entsprechenden früheren Regelungen zuletzt festgesetzte Jubiläumsdienstzeit weiterhin unverändert maßgebend“. Eine solche Berechnung und/oder Festsetzung ist im Falle des Klägers aber weder durch den Bescheid vom 28.01.1991 (dazu 1) noch durch den Bescheid vom 13.01.2005 (dazu 2) erfolgt. |
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| 1) Unerheblich ist, ob die Berechnung und/oder Festsetzung durch die nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene und nicht als Bescheid bezeichnete „Jubiläums-Dienstzeitberechnung“ vom 28.01.1991 als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist und ob und welche Bindungswirkung ein solcher Verwaltungsakt gegenüber dem Beklagten besäße, denn unabhängig hiervon ergibt sich hiernach nicht der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus § 82 Abs. 3 LBG. Mit „Jubiläums-Dienstzeitberechnung“ vom 28.01.1991 ist eine Berechnung und/oder Festsetzung i.S. von § 82 Abs. 3 LBG schon deshalb nicht erfolgt, weil diese „Dienstzeiten i.S. der §§ 3, 4 JubV [des Bundes]“ auflistet, jedoch keine Dienstzeiten „nach der Jubiläumsgabenverordnung vom 16.01.1995 oder entsprechenden früheren [landesrechtlichen] Regelungen“ (wie z.B. Jubiläumsgabenverordnung in der Fassung vom 06.05.1981 ). |
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| 2) Vergleichbares gilt für die im Schreiben vom 13.01.2005 ausweislich dessen Betreffzeile vorgenommene „Berechnung und Festsetzung“ der Jubiläumsdienstzeit. Auch hiermit ist keine Berechnung und/oder Festsetzung i.S. von § 82 Abs. 3 LBG vorgenommen, d.h. keine Berechnung und/oder Festsetzung von Dienstzeiten i.S. der Jubiläumsgabenverordnung vom 16.01.1995 oder entsprechenden früheren (landesrechtlichen) Regelungen, sondern eine „Aufstellung der berücksichtigungsfähigen Zeiten nach § 103 LBG“. Darüber hinaus fehlt es, unabhängig davon, ob in der bloßen „Aufstellung der berücksichtigungsfähigen Zeiten nach § 103 LBG“ eine Berechnung zu sehen ist, jedenfalls an einer nach § 2 Satz 1 Halbsatz 1 JubGVO i.V. mit § 82 Abs. 5 LBG erforderlichen (datumsmäßigen) Festsetzung der Zeitpunkte für das 25-, 40- und 50-jährige Dienstjubiläum. |
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| Der vom Kläger behaupteten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch die Nichtberücksichtigung von Ausbildungszeiten bei der Berechnung und Festsetzung des Anspruchs auf Erhalt der Jubiläumsgabe mit Dankurkunde liegt nicht vor. |
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| Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber gehalten, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Es verbleibt ihm freilich - zumal bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts - ein weiter Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 93, 386, m.w.N.). Der allgemeine Gleichheitssatz ist dabei im Besoldungs-, Versorgungs- und Rentenrecht nur dann verletzt, wenn die (un-)gleiche Behandlung des geregelten Sachverhalts mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils zur Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 76, 256). Dies gilt aufgrund des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen der Gesetzgeber das Besoldungs- und Versorgungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf. |
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| Diese Erwägungen gelten auch und erst recht dann, wenn - wie vorliegend - Leistungen betroffen sind, die nicht zur Besoldung (im engeren Sinne) gehören (und auch sonst keine Besoldung im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG darstellen, nur die in Erfüllung der Alimentationspflicht gewährten Leistungen umfasst), es sich vielmehr um symbolische Gaben des Dienstherrn anlässlich von Dienstjubiläen handelt, die nicht in Erfüllung der Alimentationspflicht geleistet werden (vgl. Urteil des Senats vom 08.02.1994, IÖD 1994, 174). Hieran gemessen ist es nicht willkürlich, bei der (wieder eingeführten) Gewährung einer Jubiläumsgabe mit Dankurkunde nur noch (s. dazu oben) die in § 82 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 LBG genannten Zeiten zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers zu bestimmen, ob und inwiefern ein Rechtsgebiet einer Novellierung bedarf. |
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| Auch die im vorliegenden Fall hinzukommende Besonderheit, dass es sich bei der Jubiläumsgabe nicht um eine erstmals vorgesehene Leistung des Dienstherrn handelt, sondern im Bereich des Beklagten Jubiläumsgaben unter anderen Voraussetzungen auch schon früher (bis zum 18.10.1996) gewährt worden waren, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es ist mit Blick auf die „neue“ Rechtslage nach wie vor herauszustellen, dass auch die beamtenrechtliche Jubiläumszuwendung des § 82 Abs. 1 LBG bzw. § 103 Abs. 1 LBG a.F. dem Beamten nicht für sich allein als vom Dienstherrn zu zahlender Geldbetrag zusteht. In § 1 Abs. 1 JubGVO ist vielmehr - wiederum in nicht zu beanstandender Weise - festgelegt (vgl. § 82 Abs. 5 LBG), dass die Beamten anlässlich der Vollendung bestimmter Dienstzeiten eine Jubiläumsgabe und in der Regel eine Dankurkunde erhalten. Geldbetrag und Dankurkunde bilden danach in der Regel eine Einheit. Dies macht nach wie vor deutlich, dass es sich bei der mit der Dankurkunde verbundenen Jubiläumszuwendung um eine Ehrengabe für treu geleistete Dienste handelt. Die ideelle Bedeutung der Jubiläumsgabe wird dadurch unterstrichen, dass bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen den Beamten die Gewährung der Jubiläumszuwendung hinausgeschoben wird (§ 4 JubGVO). |
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| Von daher kommt dem als Jubiläumszuwendung in § 82 Abs. 1 LBG bzw. § 103 Abs. 1 LBG a.F. vorgesehenen Geldbetrag auch im Hinblick auf seine geringe Höhe maßgebend nur eine symbolische Bedeutung zu (vgl. Urteil des Senats vom 08.02.1994, IÖD 1994, 174). Schon danach ist es nicht nur sachlich jedenfalls noch vertretbar, die Gewährung einer von dem Kläger letztlich angestrebten (zeitlich früheren) Jubiläumsgabe in Form von Geld sowie ggf. einer Dankurkunde an den haushalts- und finanzpolitischen Gegebenheiten auszurichten und es in Zeiten knapper finanzieller Mittel dem Landesgesetzgeber zu überlassen, ob und unter welchen Voraussetzungen, insbesondere unter Anrechnung welcher Dienstzeiten, er eine Jubiläumsgabe gewährt. Der für alle Beamten und Richter anlässlich eines Dienstjubiläums gleichermaßen im Vordergrund stehende und in einer Ehrenurkunde zum Ausdruck gebrachte Dank und die gleichsam erfolgte Anerkennung für die dem Dienstherrn geleisteten treuen Dienste werden durch die zusätzliche Zahlung einer damit verbundenen Geldzuwendung oder deren Nichtzahlung - auch bei Anerkennung und Wertschätzung der vom Kläger im Ausbildungsverhältnis geleisteten Dienste und der hierbei gezeigten Treue, die der Senat nicht in Zweifel zieht - jedenfalls nicht so wesentlich berührt, als dass sich eine unterschiedliche Behandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG verbieten würde. |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Im Zentrum des Streits stehen Regelungen des Landesrechts. |
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| Beschluss vom 8. Februar 2017 |
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| Der Streitwert des Verfahrens in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt. |
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| Die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren in beiden Rechtszügen beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG. Der Klageantrag ist zwar letztlich nur auf die (aus Sicht des Klägers frühere) Zahlung einer Jubiläumsgabe in bestimmter Höhe gerichtet. Gleichwohl lässt sich das Interesse des Klägers nicht in einem bestimmten Geldbetrag ausdrücken (vgl. Urteil des Senats vom 08.02.1994 - 4 S 2410/93 -; Beschluss des Senats vom 16.02.1989 - 4 S 45/89 -, unveröffentlicht, sowie Beschluss des Senats vom 24.09.2003 - 4 S 1422/02 -, Juris Rn. 26). Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war danach entsprechend zu ändern (§ 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG). |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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