Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Feb. 2017 - 4 S 299/16

bei uns veröffentlicht am08.02.2017

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. November 2015 - 5 K 3097/14 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neuberechnung/-festsetzung seiner Jubiläumsdienstzeit sowie die entsprechende Zahlung der Jubiläumsgabe unter Berücksichtigung der von ihm geleisteten Tätigkeiten im Dienst des Bundes wie des beklagten Landes.
Der Kläger ist seit dem 01.03.1998 Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes (zunächst als Polizeiwachtmeister, seit 01.03.1999 als Polizeioberwachtmeister sowie seit 01.08.1999 als Polizeimeister). Zuvor leistete er ausweislich der in der Verwaltungsakte (Bl. 29) befindlichen Auflistung seines beruflichen Werdegangs in der Zeit vom 01.04.1989 bis 30.06.1990 Grundwehrdienst und war sodann als Zollwachtmeisteranwärter (01.07.1990 bis 31.12.1990) sowie als Zollober- bzw. Zollhauptwachmeister (01.01.1991 bis 28.02.1997) bei dem Hauptzollamt F. tätig. In der Zeit vom 01.03.1997 bis 28.02.1998 absolvierte der Kläger als Polizeianwärter im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes seinen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf.
Mit Schreiben des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) vom 13.01.2005 wurde die Jubiläumsdienstzeit „nach Anrechnung der berücksichtigungsfähigen Zeiten gemäß § 103 LBG ab dem 03.10.1991 berechnet“. Der Kläger habe seit 01.03.1999 Anspruch auf Dienstbezüge. Berücksichtigungsfähig seien der geleistete Grundwehrdienst (03.04.1989 bis 30.06.1990) sowie die hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst (01.01.1991 bis 28.02.1997).
Zuvor hatte der Kläger eine „Jubiläums-Dienstzeitberechnung“ der Oberfinanzdirektion S. vom 28.01.1991 erhalten, wonach die Dienstzeiten für das Jubiläum i.S. der damaligen JubV des Bundes „ab 25.03.1989 zu rechnen“ seien und sich sonach ein 25-jähriges Dienstjubiläum am 25.03.2014 ergebe. Der Kläger sei u.a. von 01.04.1987 bis 06.04.1987 als Angehöriger des BGS tätig gewesen, habe in der Zeit vom 01.04.1989 bis 30.06.1990 Grundwehrdienst geleistet und sei seit Eintritt am 01.10.1989 in der Bundesfinanzverwaltung tätig. Die Dienstzeit seit dem Tag des ersten Dienstantritts am 01.04.1987 sei um 1 Jahr 11 Monate und 24 Tage „vorzurücken“ auf den 25.03.1989.
Der Kläger fragte mit Schreiben vom 07.03.2014 an das LBV unter Vorlage der Berechnung vom 28.01.1991 an, weshalb ihm eine Anrechnung der Ausbildungszeiten verwehrt werde. Seiner Auffassung nach sei eine Berechnung vom „Tag 1“ an vorzunehmen. Mit Schreiben vom 11.04.2013 erläuterte das LBV seine Berechnung und wies darauf hin, dass gemäß dem bei Neueinstellungen nach dem 17.10.1996 anzuwendenden § 103 Abs. 2 LBG Ausbildungszeiten nicht berücksichtigungsfähig seien.
Der hiergegen erhobene „Widerspruch“ des Klägers im Schreiben vom 17.05.2014 blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des LBV vom 03.07.2014). Zur Begründung führte der Beklagte an, in dem nunmehr anzuwendenden § 82 Abs. 2 LBG seien die zu berücksichtigenden Dienstzeiten - wozu Ausbildungszeiten nicht zählten - abschließend aufgeführt. Die Übergangsregelung des § 82 Abs. 3 LBG, wonach für die am 17.10.1996 vorhandenen Beamten die nach der Jubiläumsgabenverordnung vom 16.01.1995 oder entsprechenden früheren Regelungen zuletzt festgesetzte Jubiläumsdienstzeit maßgeblich bleibe, greife nicht, da der Kläger an diesem Stichtag kein Landes-, sondern Bundesbeamter gewesen sei und daher nicht zum Personenkreis der „vorhandenen Beamten“ gezählt habe.
Am 04.08.2014 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Freiburg die dort unter dem Aktenzeichen 5 K 1756/14 geführte, sonach mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.09.2014 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesene und dort unter dem Aktenzeichen 5 K 3097/14 fortgeführte Klage erhoben und die Verurteilung des Beklagten zur Neufestsetzung seines Jubiläumsdienstalters sowie zur Zahlung der Jubiläumsgabe unter Aufhebung des Bescheids vom 13.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.07.2014 beantragt. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat Klageabweisung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 11.11.2015 - 5 K 3097/14 - stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt, bei der Tätigkeit des Klägers als Polizeianwärter habe es sich um eine nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 LBG berücksichtigungsfähige Zeit hauptberuflicher Tätigkeit gehandelt, da nicht ein bloßes Ausbildungsverhältnis, sondern ein Statusamt i.S. des Art. 33 GG vorgelegen habe, von dessen Gehalt der Kläger unter Zurverfügungstellung seiner gesamten Zeit seinen Lebensunterhalt habe selbstständig bestreiten können. Zudem sei die Übergangsvorschrift des § 82 Abs. 3 LBG anwendbar, da der Kläger als Bundesbeamter - was insoweit ausreichend sei - zum maßgeblichen Zeitpunkt am 17.10.1996 als „vorhandener Beamter“ i.S. von § 82 Abs. 3 LBG anzusehen und danach die im Bescheid vom 28.01.1991 festgesetzte Jubiläumsdienstzeit zu berücksichtigen sei.
Gegen das ihm am 14.01.2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 10.02.2016 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 04.03.2016 begründet: § 82 Abs. 2 LBG führe die berücksichtigungsfähigen Dienstzeiten abschließend auf. Ausbildungszeiten rechneten nicht hierzu, da sie bereits dem Wortlaut nach keine Zeiten „hauptberuflicher Tätigkeit“ seien. Im Gegensatz zu der bis 17.10.1996 geltenden Jubiläumsgabenverordnung habe der Landesgesetzgeber mit § 82 Abs. 2 LBG bzw. der Vorgängerregelung in § 103 Abs. 2 LBG a.F. gerade keine Ausbildungszeiten mehr als berücksichtigungsfähig angesehen. Auch die Übergangsregelung des § 82 Abs. 3 LBG greife nicht, da der Kläger zu dem nach § 82 Abs. 3 LBG maßgeblichen Bezugszeitpunkt am 17.10.1996 als Beamter der Bundesfinanzverwaltung tätig und daher kein vorhandener (Landes-)Beamter i.S. von § 82 Abs. 3 LBG gewesen sei. Im Übrigen schlage eine Zugrundelegung des § 82 Abs. 3 LBG auch deswegen fehl, da sich die Anwendung fremden Rechts verbiete.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11.11.2015 - 5 K 3097/14 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend führt er aus, soweit der Beklagte durch grammatikalische und historische Auslegung unter einer hauptberuflichen Tätigkeit nur den erlernten Beruf verstehe, sei dies als untauglich zurückzuweisen. Unter Berücksichtigung des Ausbildungsmonopols des Staates für die Anwärtertätigkeit sei anzufügen, dass das Anwärterverhältnis im Regelfall zu der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und zum Lebenszeitbeamtenverhältnis führe, was keine Ausbildungszeit nach allgemeinem Verständnis offeriere. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass auch im Sozialversicherungsrecht entscheidendes Kriterium für die Annahme eines Hauptberufes die investierte Zeit sowie der wirtschaftliche Mittelpunkt sei. Fehl gehe auch die Auffassung des Beklagten zu dem Begriff der vorhandenen Beamten i.S. von § 82 LBG. Dienstherr könne insoweit auch der Bund sein, was dem System des öffentlich-rechtlichen Bereiches entspreche, welches - unabhängig von dem Föderalismussystem - in wesentlichen Bereichen der Ausbildung, Besoldung und Versorgung gleichgerichtet unter Anwendung des Gleichbehandlungsgebotes des Art. 3 GG sein müsse.
15 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Denn der Beklagte hat es mit der angefochtenen Verwaltungsentscheidung zu Recht abgelehnt, eine Neuberechnung/-festsetzung der Jubiläumsdienstzeit des Klägers unter Berücksichtigung von Ausbildungszeiten sowie eine entsprechende Zahlung einer Jubiläumsgabe vorzunehmen. Der Kläger hat hierauf weder aus § 82 Abs. 2 LBG (dazu I.) noch aus der Übergangsvorschrift des § 82 Abs. 3 LBG (dazu II.) einen Anspruch. Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes liegt nicht vor (dazu III.).
I.
17 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuberechnung/-festsetzung der Jubiläumsdienstzeit und dementsprechende Zahlung einer Jubiläumsgabe nach § 82 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG - in der Fassung von Artikel 1 des am 01.01.2011 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) vom 09.11.2010 (GBl. S. 793), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.10.2016 (GBl. S. 561), i.V.m. § 1 Abs. 1 der mit Wirkung vom 01.01.2001 in Kraft getretenen Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Jubiläumsgaben an Beamte und Richter (Jubiläumsgabenverordnung - JubGVO) vom 05.02.2002 (GBl. S. 94) in der Fassung vom 09.11.2010.
18 
Nach Maßgabe dieser Bestimmungen erhalten unter anderem Beamte des Landes anlässlich des 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums eine Jubiläumsgabe und in der Regel eine Dankurkunde. Welche Zeit als Dienstzeit für den Erhalt einer Jubiläumsgabe mit Dankurkunde gilt, bestimmt sich grundsätzlich nach § 82 Abs. 2 LBG. Danach kommen für den Kläger nur Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Nr. 1 sowie eines nicht berufsmäßigen Wehrdienstes nach Nr. 2 in Betracht. Darunter fallen - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht die von ihm geltend gemachten Ausbildungszeiten und zwar unabhängig von der Rechtsnatur des Ausbildungsverhältnisses. Im Einzelnen:
19 
1) Bereits aus dem Wortlaut des § 82 Abs. 2 LBG ergibt sich, dass Ausbildungszeiten nicht dem dort verwendeten Begriff der „hauptberuflichen Tätigkeit“ unterfallen. Der Begriff der hauptberuflichen Tätigkeit wird im Landesbeamtengesetz gesetzgeberisch nicht näher umschrieben. In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch wird eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt (BVerwG, Urteil vom 25.05.2005 - 2 C 20/04, Juris Rn. 19). Eine berufliche Tätigkeit liegt erst nach dem Erwerb der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vor. Ausbildungszeiten, etwa als Beamter auf Widerruf, dienen dem Erwerb dieser Voraussetzungen (Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses des Landtags von Baden-Württemberg, LT-Drs. 15/2880, S. 23 ). Mithin umfasst eine hauptberufliche Tätigkeit nicht eine Ausbildung, sondern setzt eine solche voraus.
20 
2) Dieses Ergebnis wird erhärtet durch die historische Auslegung. Die früher dem Wortlaut nach gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 JubGVO berücksichtigungsfähige „Zeit der abgeschlossenen Ausbildung (praktische Ausbildung, Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, Vorbereitungsdienst, Prüfungszeit) bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn i.S.v. § 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) im Bundesgebiet“ ist dem Wortlaut des § 82 Abs. 2 LBG bzw. § 103 Abs. 2 LGB a.F. nicht (mehr) als bei der Berechnung der Jubiläumsgabe berücksichtigungsfähige Dienstzeit zu entnehmen. Nach (zwischenzeitlicher) Abschaffung der Jubiläumsgabe (Aufhebung der JubGVO vom 16.01.1995 durch Haushaltsbegleitgesetz 1996 vom 21.10.1996 mit Wirkung zum 17.10.1996) wurde bei deren Wiedereinführung (durch Gesetz vom 19.12.2000 mit Wirkung ab 01.01.2001) auf die bis zum Jahre 1996 bestehenden Ausweitungen anerkennungsfähiger Zeiten nahezu vollständig verzichtet. Nunmehr werden nur noch Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, nicht berufsmäßige Wehr- und Zivildienstzeiten und Kinderbetreuungszeiten bis zu drei Jahren für jedes Kind berücksichtigt (vgl. LT-Drs. 12/5703, S. 6). Die Einbeziehung der (im Gesetzestext ausdrücklich nicht mehr aufgenommenen) Ausbildungszeiten - unabhängig von der Rechtsnatur des Ausbildungsverhältnisses (praktische Ausbildung, Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, Vorbereitungsdienst, Prüfungszeit, s.o.) -wäre mit einer solchen Konzeption nicht mehr vereinbar.
21 
3) Die systematisch-teleologische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Zur Bestimmung von Inhalt und Reichweite des Begriffs „hauptberufliche Tätigkeit“ in § 82 LBG ist ein Rückgriff auf andere Regelungskontexte des Besoldungs- und/oder Versorgungsrechts - über die in § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3, Satz 2 LBG Bezug genommenen §§ 33 Abs. 1, 34 LBesG hinaus - nicht angezeigt. Die im Landesbeamtengesetz geregelte Jubiläumsgabe ist eine landesrechtlich geregelte finanzielle Leistung eigener Art und wird - entsprechend ihrer systematischen Stellung im 4. Abschnitt unter der amtlichen Überschrift „Fürsorge und Schutz“ - nicht aus Gründen der Alimentierung gewährt und ist verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerwG, Beschluss vom 03.12.2003 - 2 B 60/03 -; Senat, Beschluss vom 24.09.2003 - 4 S 1422/02 -, jeweils Juris Ls.).
22 
Zudem folgen die Gewährung von Besoldung und Versorgung einerseits sowie die Gewährung einer Jubiläumsgabe andererseits unterschiedlichen gesetzgeberischen Erwägungen. So sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur zu einem Teil ruhegehaltsfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG). Dieser (gegenüber § 82 Abs. 2 LBG strengere) Maßstab liegt darin begründet, dass die ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu einer lebenslangen Pensionsleistung führt, wohingegen die symbolisch-ideelle Jubiläumsgabe eine (verhältnismäßig geringe und zudem haushalts- und finanzpolitischen Erwägungen unterstehende, vgl. Senat, Beschluss 24.09.2003 - 4 S 1422/02, Juris Rn. 23) Einmalzahlung darstellt. Berücksichtigt man, dass die Gewährung der Jubiläumsgabe u.a. haushaltspolitischen Gegebenheiten untersteht, so drängt sich auch von daher kein extensives Begriffsverständnis des in § 82 Abs. 2 LBG verwendeten Formulierung „hauptberufliche Tätigkeit“ auf.
II.
23 
Für die - wie den Kläger - am 17.10.1996 vorhandenen Beamten bleibt freilich nach § 82 Abs. 3 Halbsatz 1 LBG „die nach der Jubiläumsgabenverordnung vom 16.01.1995 (GBl. S. 57) oder entsprechenden früheren Regelungen zuletzt festgesetzte Jubiläumsdienstzeit weiterhin unverändert maßgebend“. Eine solche Berechnung und/oder Festsetzung ist im Falle des Klägers aber weder durch den Bescheid vom 28.01.1991 (dazu 1) noch durch den Bescheid vom 13.01.2005 (dazu 2) erfolgt.
24 
1) Unerheblich ist, ob die Berechnung und/oder Festsetzung durch die nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene und nicht als Bescheid bezeichnete „Jubiläums-Dienstzeitberechnung“ vom 28.01.1991 als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist und ob und welche Bindungswirkung ein solcher Verwaltungsakt gegenüber dem Beklagten besäße, denn unabhängig hiervon ergibt sich hiernach nicht der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus § 82 Abs. 3 LBG. Mit „Jubiläums-Dienstzeitberechnung“ vom 28.01.1991 ist eine Berechnung und/oder Festsetzung i.S. von § 82 Abs. 3 LBG schon deshalb nicht erfolgt, weil diese „Dienstzeiten i.S. der §§ 3, 4 JubV [des Bundes]“ auflistet, jedoch keine Dienstzeiten „nach der Jubiläumsgabenverordnung vom 16.01.1995 oder entsprechenden früheren [landesrechtlichen] Regelungen“ (wie z.B. Jubiläumsgabenverordnung in der Fassung vom 06.05.1981 ).
25 
2) Vergleichbares gilt für die im Schreiben vom 13.01.2005 ausweislich dessen Betreffzeile vorgenommene „Berechnung und Festsetzung“ der Jubiläumsdienstzeit. Auch hiermit ist keine Berechnung und/oder Festsetzung i.S. von § 82 Abs. 3 LBG vorgenommen, d.h. keine Berechnung und/oder Festsetzung von Dienstzeiten i.S. der Jubiläumsgabenverordnung vom 16.01.1995 oder entsprechenden früheren (landesrechtlichen) Regelungen, sondern eine „Aufstellung der berücksichtigungsfähigen Zeiten nach § 103 LBG“. Darüber hinaus fehlt es, unabhängig davon, ob in der bloßen „Aufstellung der berücksichtigungsfähigen Zeiten nach § 103 LBG“ eine Berechnung zu sehen ist, jedenfalls an einer nach § 2 Satz 1 Halbsatz 1 JubGVO i.V. mit § 82 Abs. 5 LBG erforderlichen (datumsmäßigen) Festsetzung der Zeitpunkte für das 25-, 40- und 50-jährige Dienstjubiläum.
III.
26 
Der vom Kläger behaupteten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch die Nichtberücksichtigung von Ausbildungszeiten bei der Berechnung und Festsetzung des Anspruchs auf Erhalt der Jubiläumsgabe mit Dankurkunde liegt nicht vor.
27 
Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber gehalten, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Es verbleibt ihm freilich - zumal bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts - ein weiter Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 93, 386, m.w.N.). Der allgemeine Gleichheitssatz ist dabei im Besoldungs-, Versorgungs- und Rentenrecht nur dann verletzt, wenn die (un-)gleiche Behandlung des geregelten Sachverhalts mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils zur Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 76, 256). Dies gilt aufgrund des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen der Gesetzgeber das Besoldungs- und Versorgungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf.
28 
Diese Erwägungen gelten auch und erst recht dann, wenn - wie vorliegend - Leistungen betroffen sind, die nicht zur Besoldung (im engeren Sinne) gehören (und auch sonst keine Besoldung im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG darstellen, nur die in Erfüllung der Alimentationspflicht gewährten Leistungen umfasst), es sich vielmehr um symbolische Gaben des Dienstherrn anlässlich von Dienstjubiläen handelt, die nicht in Erfüllung der Alimentationspflicht geleistet werden (vgl. Urteil des Senats vom 08.02.1994, IÖD 1994, 174). Hieran gemessen ist es nicht willkürlich, bei der (wieder eingeführten) Gewährung einer Jubiläumsgabe mit Dankurkunde nur noch (s. dazu oben) die in § 82 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 LBG genannten Zeiten zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers zu bestimmen, ob und inwiefern ein Rechtsgebiet einer Novellierung bedarf.
29 
Auch die im vorliegenden Fall hinzukommende Besonderheit, dass es sich bei der Jubiläumsgabe nicht um eine erstmals vorgesehene Leistung des Dienstherrn handelt, sondern im Bereich des Beklagten Jubiläumsgaben unter anderen Voraussetzungen auch schon früher (bis zum 18.10.1996) gewährt worden waren, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es ist mit Blick auf die „neue“ Rechtslage nach wie vor herauszustellen, dass auch die beamtenrechtliche Jubiläumszuwendung des § 82 Abs. 1 LBG bzw. § 103 Abs. 1 LBG a.F. dem Beamten nicht für sich allein als vom Dienstherrn zu zahlender Geldbetrag zusteht. In § 1 Abs. 1 JubGVO ist vielmehr - wiederum in nicht zu beanstandender Weise - festgelegt (vgl. § 82 Abs. 5 LBG), dass die Beamten anlässlich der Vollendung bestimmter Dienstzeiten eine Jubiläumsgabe und in der Regel eine Dankurkunde erhalten. Geldbetrag und Dankurkunde bilden danach in der Regel eine Einheit. Dies macht nach wie vor deutlich, dass es sich bei der mit der Dankurkunde verbundenen Jubiläumszuwendung um eine Ehrengabe für treu geleistete Dienste handelt. Die ideelle Bedeutung der Jubiläumsgabe wird dadurch unterstrichen, dass bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen den Beamten die Gewährung der Jubiläumszuwendung hinausgeschoben wird (§ 4 JubGVO).
30 
Von daher kommt dem als Jubiläumszuwendung in § 82 Abs. 1 LBG bzw. § 103 Abs. 1 LBG a.F. vorgesehenen Geldbetrag auch im Hinblick auf seine geringe Höhe maßgebend nur eine symbolische Bedeutung zu (vgl. Urteil des Senats vom 08.02.1994, IÖD 1994, 174). Schon danach ist es nicht nur sachlich jedenfalls noch vertretbar, die Gewährung einer von dem Kläger letztlich angestrebten (zeitlich früheren) Jubiläumsgabe in Form von Geld sowie ggf. einer Dankurkunde an den haushalts- und finanzpolitischen Gegebenheiten auszurichten und es in Zeiten knapper finanzieller Mittel dem Landesgesetzgeber zu überlassen, ob und unter welchen Voraussetzungen, insbesondere unter Anrechnung welcher Dienstzeiten, er eine Jubiläumsgabe gewährt. Der für alle Beamten und Richter anlässlich eines Dienstjubiläums gleichermaßen im Vordergrund stehende und in einer Ehrenurkunde zum Ausdruck gebrachte Dank und die gleichsam erfolgte Anerkennung für die dem Dienstherrn geleisteten treuen Dienste werden durch die zusätzliche Zahlung einer damit verbundenen Geldzuwendung oder deren Nichtzahlung - auch bei Anerkennung und Wertschätzung der vom Kläger im Ausbildungsverhältnis geleisteten Dienste und der hierbei gezeigten Treue, die der Senat nicht in Zweifel zieht - jedenfalls nicht so wesentlich berührt, als dass sich eine unterschiedliche Behandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG verbieten würde.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Im Zentrum des Streits stehen Regelungen des Landesrechts.
33 
Beschluss vom 8. Februar 2017
34 
Der Streitwert des Verfahrens in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt.
35 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren in beiden Rechtszügen beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG. Der Klageantrag ist zwar letztlich nur auf die (aus Sicht des Klägers frühere) Zahlung einer Jubiläumsgabe in bestimmter Höhe gerichtet. Gleichwohl lässt sich das Interesse des Klägers nicht in einem bestimmten Geldbetrag ausdrücken (vgl. Urteil des Senats vom 08.02.1994 - 4 S 2410/93 -; Beschluss des Senats vom 16.02.1989 - 4 S 45/89 -, unveröffentlicht, sowie Beschluss des Senats vom 24.09.2003 - 4 S 1422/02 -, Juris Rn. 26). Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war danach entsprechend zu ändern (§ 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Denn der Beklagte hat es mit der angefochtenen Verwaltungsentscheidung zu Recht abgelehnt, eine Neuberechnung/-festsetzung der Jubiläumsdienstzeit des Klägers unter Berücksichtigung von Ausbildungszeiten sowie eine entsprechende Zahlung einer Jubiläumsgabe vorzunehmen. Der Kläger hat hierauf weder aus § 82 Abs. 2 LBG (dazu I.) noch aus der Übergangsvorschrift des § 82 Abs. 3 LBG (dazu II.) einen Anspruch. Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes liegt nicht vor (dazu III.).
I.
17 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuberechnung/-festsetzung der Jubiläumsdienstzeit und dementsprechende Zahlung einer Jubiläumsgabe nach § 82 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG - in der Fassung von Artikel 1 des am 01.01.2011 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) vom 09.11.2010 (GBl. S. 793), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.10.2016 (GBl. S. 561), i.V.m. § 1 Abs. 1 der mit Wirkung vom 01.01.2001 in Kraft getretenen Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Jubiläumsgaben an Beamte und Richter (Jubiläumsgabenverordnung - JubGVO) vom 05.02.2002 (GBl. S. 94) in der Fassung vom 09.11.2010.
18 
Nach Maßgabe dieser Bestimmungen erhalten unter anderem Beamte des Landes anlässlich des 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums eine Jubiläumsgabe und in der Regel eine Dankurkunde. Welche Zeit als Dienstzeit für den Erhalt einer Jubiläumsgabe mit Dankurkunde gilt, bestimmt sich grundsätzlich nach § 82 Abs. 2 LBG. Danach kommen für den Kläger nur Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Nr. 1 sowie eines nicht berufsmäßigen Wehrdienstes nach Nr. 2 in Betracht. Darunter fallen - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht die von ihm geltend gemachten Ausbildungszeiten und zwar unabhängig von der Rechtsnatur des Ausbildungsverhältnisses. Im Einzelnen:
19 
1) Bereits aus dem Wortlaut des § 82 Abs. 2 LBG ergibt sich, dass Ausbildungszeiten nicht dem dort verwendeten Begriff der „hauptberuflichen Tätigkeit“ unterfallen. Der Begriff der hauptberuflichen Tätigkeit wird im Landesbeamtengesetz gesetzgeberisch nicht näher umschrieben. In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch wird eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt (BVerwG, Urteil vom 25.05.2005 - 2 C 20/04, Juris Rn. 19). Eine berufliche Tätigkeit liegt erst nach dem Erwerb der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vor. Ausbildungszeiten, etwa als Beamter auf Widerruf, dienen dem Erwerb dieser Voraussetzungen (Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses des Landtags von Baden-Württemberg, LT-Drs. 15/2880, S. 23 ). Mithin umfasst eine hauptberufliche Tätigkeit nicht eine Ausbildung, sondern setzt eine solche voraus.
20 
2) Dieses Ergebnis wird erhärtet durch die historische Auslegung. Die früher dem Wortlaut nach gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 JubGVO berücksichtigungsfähige „Zeit der abgeschlossenen Ausbildung (praktische Ausbildung, Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, Vorbereitungsdienst, Prüfungszeit) bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn i.S.v. § 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) im Bundesgebiet“ ist dem Wortlaut des § 82 Abs. 2 LBG bzw. § 103 Abs. 2 LGB a.F. nicht (mehr) als bei der Berechnung der Jubiläumsgabe berücksichtigungsfähige Dienstzeit zu entnehmen. Nach (zwischenzeitlicher) Abschaffung der Jubiläumsgabe (Aufhebung der JubGVO vom 16.01.1995 durch Haushaltsbegleitgesetz 1996 vom 21.10.1996 mit Wirkung zum 17.10.1996) wurde bei deren Wiedereinführung (durch Gesetz vom 19.12.2000 mit Wirkung ab 01.01.2001) auf die bis zum Jahre 1996 bestehenden Ausweitungen anerkennungsfähiger Zeiten nahezu vollständig verzichtet. Nunmehr werden nur noch Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, nicht berufsmäßige Wehr- und Zivildienstzeiten und Kinderbetreuungszeiten bis zu drei Jahren für jedes Kind berücksichtigt (vgl. LT-Drs. 12/5703, S. 6). Die Einbeziehung der (im Gesetzestext ausdrücklich nicht mehr aufgenommenen) Ausbildungszeiten - unabhängig von der Rechtsnatur des Ausbildungsverhältnisses (praktische Ausbildung, Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, Vorbereitungsdienst, Prüfungszeit, s.o.) -wäre mit einer solchen Konzeption nicht mehr vereinbar.
21 
3) Die systematisch-teleologische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Zur Bestimmung von Inhalt und Reichweite des Begriffs „hauptberufliche Tätigkeit“ in § 82 LBG ist ein Rückgriff auf andere Regelungskontexte des Besoldungs- und/oder Versorgungsrechts - über die in § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3, Satz 2 LBG Bezug genommenen §§ 33 Abs. 1, 34 LBesG hinaus - nicht angezeigt. Die im Landesbeamtengesetz geregelte Jubiläumsgabe ist eine landesrechtlich geregelte finanzielle Leistung eigener Art und wird - entsprechend ihrer systematischen Stellung im 4. Abschnitt unter der amtlichen Überschrift „Fürsorge und Schutz“ - nicht aus Gründen der Alimentierung gewährt und ist verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerwG, Beschluss vom 03.12.2003 - 2 B 60/03 -; Senat, Beschluss vom 24.09.2003 - 4 S 1422/02 -, jeweils Juris Ls.).
22 
Zudem folgen die Gewährung von Besoldung und Versorgung einerseits sowie die Gewährung einer Jubiläumsgabe andererseits unterschiedlichen gesetzgeberischen Erwägungen. So sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur zu einem Teil ruhegehaltsfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG). Dieser (gegenüber § 82 Abs. 2 LBG strengere) Maßstab liegt darin begründet, dass die ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu einer lebenslangen Pensionsleistung führt, wohingegen die symbolisch-ideelle Jubiläumsgabe eine (verhältnismäßig geringe und zudem haushalts- und finanzpolitischen Erwägungen unterstehende, vgl. Senat, Beschluss 24.09.2003 - 4 S 1422/02, Juris Rn. 23) Einmalzahlung darstellt. Berücksichtigt man, dass die Gewährung der Jubiläumsgabe u.a. haushaltspolitischen Gegebenheiten untersteht, so drängt sich auch von daher kein extensives Begriffsverständnis des in § 82 Abs. 2 LBG verwendeten Formulierung „hauptberufliche Tätigkeit“ auf.
II.
23 
Für die - wie den Kläger - am 17.10.1996 vorhandenen Beamten bleibt freilich nach § 82 Abs. 3 Halbsatz 1 LBG „die nach der Jubiläumsgabenverordnung vom 16.01.1995 (GBl. S. 57) oder entsprechenden früheren Regelungen zuletzt festgesetzte Jubiläumsdienstzeit weiterhin unverändert maßgebend“. Eine solche Berechnung und/oder Festsetzung ist im Falle des Klägers aber weder durch den Bescheid vom 28.01.1991 (dazu 1) noch durch den Bescheid vom 13.01.2005 (dazu 2) erfolgt.
24 
1) Unerheblich ist, ob die Berechnung und/oder Festsetzung durch die nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene und nicht als Bescheid bezeichnete „Jubiläums-Dienstzeitberechnung“ vom 28.01.1991 als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist und ob und welche Bindungswirkung ein solcher Verwaltungsakt gegenüber dem Beklagten besäße, denn unabhängig hiervon ergibt sich hiernach nicht der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus § 82 Abs. 3 LBG. Mit „Jubiläums-Dienstzeitberechnung“ vom 28.01.1991 ist eine Berechnung und/oder Festsetzung i.S. von § 82 Abs. 3 LBG schon deshalb nicht erfolgt, weil diese „Dienstzeiten i.S. der §§ 3, 4 JubV [des Bundes]“ auflistet, jedoch keine Dienstzeiten „nach der Jubiläumsgabenverordnung vom 16.01.1995 oder entsprechenden früheren [landesrechtlichen] Regelungen“ (wie z.B. Jubiläumsgabenverordnung in der Fassung vom 06.05.1981 ).
25 
2) Vergleichbares gilt für die im Schreiben vom 13.01.2005 ausweislich dessen Betreffzeile vorgenommene „Berechnung und Festsetzung“ der Jubiläumsdienstzeit. Auch hiermit ist keine Berechnung und/oder Festsetzung i.S. von § 82 Abs. 3 LBG vorgenommen, d.h. keine Berechnung und/oder Festsetzung von Dienstzeiten i.S. der Jubiläumsgabenverordnung vom 16.01.1995 oder entsprechenden früheren (landesrechtlichen) Regelungen, sondern eine „Aufstellung der berücksichtigungsfähigen Zeiten nach § 103 LBG“. Darüber hinaus fehlt es, unabhängig davon, ob in der bloßen „Aufstellung der berücksichtigungsfähigen Zeiten nach § 103 LBG“ eine Berechnung zu sehen ist, jedenfalls an einer nach § 2 Satz 1 Halbsatz 1 JubGVO i.V. mit § 82 Abs. 5 LBG erforderlichen (datumsmäßigen) Festsetzung der Zeitpunkte für das 25-, 40- und 50-jährige Dienstjubiläum.
III.
26 
Der vom Kläger behaupteten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch die Nichtberücksichtigung von Ausbildungszeiten bei der Berechnung und Festsetzung des Anspruchs auf Erhalt der Jubiläumsgabe mit Dankurkunde liegt nicht vor.
27 
Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber gehalten, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Es verbleibt ihm freilich - zumal bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts - ein weiter Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 93, 386, m.w.N.). Der allgemeine Gleichheitssatz ist dabei im Besoldungs-, Versorgungs- und Rentenrecht nur dann verletzt, wenn die (un-)gleiche Behandlung des geregelten Sachverhalts mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils zur Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 76, 256). Dies gilt aufgrund des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen der Gesetzgeber das Besoldungs- und Versorgungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf.
28 
Diese Erwägungen gelten auch und erst recht dann, wenn - wie vorliegend - Leistungen betroffen sind, die nicht zur Besoldung (im engeren Sinne) gehören (und auch sonst keine Besoldung im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG darstellen, nur die in Erfüllung der Alimentationspflicht gewährten Leistungen umfasst), es sich vielmehr um symbolische Gaben des Dienstherrn anlässlich von Dienstjubiläen handelt, die nicht in Erfüllung der Alimentationspflicht geleistet werden (vgl. Urteil des Senats vom 08.02.1994, IÖD 1994, 174). Hieran gemessen ist es nicht willkürlich, bei der (wieder eingeführten) Gewährung einer Jubiläumsgabe mit Dankurkunde nur noch (s. dazu oben) die in § 82 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 LBG genannten Zeiten zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers zu bestimmen, ob und inwiefern ein Rechtsgebiet einer Novellierung bedarf.
29 
Auch die im vorliegenden Fall hinzukommende Besonderheit, dass es sich bei der Jubiläumsgabe nicht um eine erstmals vorgesehene Leistung des Dienstherrn handelt, sondern im Bereich des Beklagten Jubiläumsgaben unter anderen Voraussetzungen auch schon früher (bis zum 18.10.1996) gewährt worden waren, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es ist mit Blick auf die „neue“ Rechtslage nach wie vor herauszustellen, dass auch die beamtenrechtliche Jubiläumszuwendung des § 82 Abs. 1 LBG bzw. § 103 Abs. 1 LBG a.F. dem Beamten nicht für sich allein als vom Dienstherrn zu zahlender Geldbetrag zusteht. In § 1 Abs. 1 JubGVO ist vielmehr - wiederum in nicht zu beanstandender Weise - festgelegt (vgl. § 82 Abs. 5 LBG), dass die Beamten anlässlich der Vollendung bestimmter Dienstzeiten eine Jubiläumsgabe und in der Regel eine Dankurkunde erhalten. Geldbetrag und Dankurkunde bilden danach in der Regel eine Einheit. Dies macht nach wie vor deutlich, dass es sich bei der mit der Dankurkunde verbundenen Jubiläumszuwendung um eine Ehrengabe für treu geleistete Dienste handelt. Die ideelle Bedeutung der Jubiläumsgabe wird dadurch unterstrichen, dass bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen den Beamten die Gewährung der Jubiläumszuwendung hinausgeschoben wird (§ 4 JubGVO).
30 
Von daher kommt dem als Jubiläumszuwendung in § 82 Abs. 1 LBG bzw. § 103 Abs. 1 LBG a.F. vorgesehenen Geldbetrag auch im Hinblick auf seine geringe Höhe maßgebend nur eine symbolische Bedeutung zu (vgl. Urteil des Senats vom 08.02.1994, IÖD 1994, 174). Schon danach ist es nicht nur sachlich jedenfalls noch vertretbar, die Gewährung einer von dem Kläger letztlich angestrebten (zeitlich früheren) Jubiläumsgabe in Form von Geld sowie ggf. einer Dankurkunde an den haushalts- und finanzpolitischen Gegebenheiten auszurichten und es in Zeiten knapper finanzieller Mittel dem Landesgesetzgeber zu überlassen, ob und unter welchen Voraussetzungen, insbesondere unter Anrechnung welcher Dienstzeiten, er eine Jubiläumsgabe gewährt. Der für alle Beamten und Richter anlässlich eines Dienstjubiläums gleichermaßen im Vordergrund stehende und in einer Ehrenurkunde zum Ausdruck gebrachte Dank und die gleichsam erfolgte Anerkennung für die dem Dienstherrn geleisteten treuen Dienste werden durch die zusätzliche Zahlung einer damit verbundenen Geldzuwendung oder deren Nichtzahlung - auch bei Anerkennung und Wertschätzung der vom Kläger im Ausbildungsverhältnis geleisteten Dienste und der hierbei gezeigten Treue, die der Senat nicht in Zweifel zieht - jedenfalls nicht so wesentlich berührt, als dass sich eine unterschiedliche Behandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG verbieten würde.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Im Zentrum des Streits stehen Regelungen des Landesrechts.
33 
Beschluss vom 8. Februar 2017
34 
Der Streitwert des Verfahrens in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt.
35 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren in beiden Rechtszügen beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG. Der Klageantrag ist zwar letztlich nur auf die (aus Sicht des Klägers frühere) Zahlung einer Jubiläumsgabe in bestimmter Höhe gerichtet. Gleichwohl lässt sich das Interesse des Klägers nicht in einem bestimmten Geldbetrag ausdrücken (vgl. Urteil des Senats vom 08.02.1994 - 4 S 2410/93 -; Beschluss des Senats vom 16.02.1989 - 4 S 45/89 -, unveröffentlicht, sowie Beschluss des Senats vom 24.09.2003 - 4 S 1422/02 -, Juris Rn. 26). Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war danach entsprechend zu ändern (§ 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Feb. 2017 - 4 S 299/16

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Feb. 2017 - 4 S 299/16 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren


(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsg

Referenzen

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:

1.
die gleichartige Tätigkeit
a)
im öffentlichen Dienst eines Organs, einer Einrichtung oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
b)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung und
2.
die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:

1.
die gleichartige Tätigkeit
a)
im öffentlichen Dienst eines Organs, einer Einrichtung oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
b)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung und
2.
die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.