Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Okt. 2014 - 4 S 2640/13

published on 14/10/2014 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Okt. 2014 - 4 S 2640/13
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. November 2013 - 3 K 210/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Höhe der vom Beklagten erhobenen Umlage für das Haushaltsjahr 2012 wegen der dabei in Ansatz gebrachten Abfindung der Klägerin für den zum 01.05.2010 zur Stadt N. gewechselten (ehemaligen) Beamten R.
Mit Bescheid vom 17.09.2012 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin die allgemeine Umlage für das Haushaltsjahr 2012 in Höhe von 145.799,88 EUR fest. Abzüglich der von der Klägerin bereits geleisteten Vorauszahlungen verblieb eine am 20.10.2012 fällig gewordene Restforderung in Höhe von 56.699,88 EUR. Bei der Bemessung der Umlage berücksichtigte der Beklagte unter anderem eine von der Klägerin für den bei ihr bis 30.04.2010 tätig gewesenen Beamten R. zu leistende (auf fünf Jahre verteilte jährliche) Abfindung in Höhe von 53.253,70 EUR, wobei der Abfindungsbetrag unter Einbeziehung der Dienstzeit des Beamten R. als (zuletzt) Soldat auf Zeit vom 01.10.1982 bis 31.08.1993 - das Soldatenverhältnis endete mit Ablauf des 30.09.1994 -bestimmt wurde.
Der Beamte R. war ab dem 01.09.1992 bis zu seiner Entlassung aus dem Soldatenverhältnis für eine ergänzende Fachausbildung zum Beamten des gehobenen Dienstes vom Militärdienst freigestellt. In dieser Zeit war er vom 01.09.1992 bis 31.08.1993 Verwaltungspraktikant bei der Stadt K. Vom 01.09.1993 bis 28.02.1994 war er Stadtinspektoranwärter bei der Stadt K. und vom 01.03.1994 bis 31.08.1994 Regierungsinspektoranwärter beim Landratsamt S. Vom 01.09.1994 bis 12.11.1996 war er - weiter als Beamter auf Widerruf - Student an der Hochschule für öffentliche Verwaltung in L. In der Zeit vom 13.11.1996 bis 30.04.2010 stand er (zuletzt als Gemeindeoberamtsrat) im Dienst der Klägerin. Mit Wirkung vom 01.05.2010 wechselte er (als Stadtamtsrat) zur Stadt N.
Nach Erhalt des (angefragten) Schreibens des Beklagten vom 10.08.2011 mit der „Berechnung des Abfindungsbetrags zur Versorgungslastenteilung nach §§ 80 ff LBeamtVG“ hatte die Klägerin dem Beklagten unter Bezugnahme hierauf mit Schreiben vom 26.09.2011 („Abfindungserklärung“) mitgeteilt, dass der Gemeinderat beschlossen habe, ihren Anteil an den Versorgungslasten für den Beamten R. abzufinden, wobei sie die Abfindung auf fünf Haushaltsjahre verteilen wolle. Hierauf hatte der Beklagte mit Schreiben vom 07.11.2011 den von der Klägerin für den Beamten R. zu leistenden - als Berechnungsgrundlage der zu entrichtenden allgemeinen Umlage zuzuschreibenden und der Stadt N. (als aufnehmender Dienstherrin) einmalig gutzuschreibenden - Abfindungsbetrag auf 266.268,58 EUR festgesetzt, wobei als ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Sinne von § 81 Abs. 2 LBeamtVGBW nach Maßgabe von § 111 Abs. 4 bzw. § 112 LBeamtVGBW die Dienstzeit der Beamten R. als Soldat auf Zeit vom 01.10.1982 bis 31.08.1993 berücksichtigt wurde; wegen der Umlegung des Abfindungsbetrags auf fünf Haushaltsjahre betrug die Zuschreibung für die Haushaltsjahre 2012 bis 2016 jeweils 53.253,70 EUR.
Gegen den entsprechend ergangenen Umlagebescheid des Beklagten vom 17.09.2012 erhob die Klägerin Widerspruch, soweit die festgesetzte Umlage den Betrag von 47.860,19 EUR übersteigt, weil die Dienstzeit des Beamten R. bei der Bundeswehr, die ihr die Versorgungslast nicht erstattet habe, deshalb bei der Berechnung der Abfindung nicht habe berücksichtigt werden dürfen, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit somit nur die bei ihr abgeleistete Dienstzeit vom 13.11.1996 bis 30.04.2010 anzusetzen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2013 wies der Beklagte den Widerspruch unter Hinweis darauf zurück, dass nach dem Gesetzeswortlaut des § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW die Soldatendienstzeit des Beamten R. - wie alle Dienstzeiten (auch bei früheren Dienstherren) - in die Berechnung der Abfindung einzubeziehen sei, unabhängig davon, ob der abgebende Dienstherr für diese Zeit(en) eine Abfindung erhalten habe oder nicht.
Mit der am 16.01.2013 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 17.09.2012 über die allgemeine Umlage für das Haushaltsjahr 2012, soweit die festgesetzte Umlage den Betrag von 47.860,19 EUR übersteigt, sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 08.01.2013 aufzuheben. Mit Urteil vom 20.11.2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte habe die von der Klägerin zu bezahlende Umlage für das Haushaltsjahr 2012 zutreffend festgesetzt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Allgemeinen Satzung des Beklagten seien Bemessungsgrundlagen für die nach § 28 GKV zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhobene Umlage u.a. gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Allgemeinen Satzung die für die Angehörigen im vorausgegangenen Haushaltsjahr aufgrund einer Versorgungslastenteilung gezahlten Abfindungen. Demnach habe der Beklagte bei der Berechnung der Umlage zu Recht die für den Beamten R. im Vorjahr 2011 abgewickelte Abfindung in Höhe von 53.253,70 EUR berücksichtigt. Da der Dienstherrenwechsel des Beamten R. von der Klägerin zur Stadt N. zum 01.05.2010 und damit vor dem 01.01.2011 erfolgt sei, sei die Übergangsregelung des § 111 LBeamtVGBW maßgeblich. Nach dessen Absatz 1 trügen die beteiligten Dienstherren die Versorgungsbezüge bei Eintritt des Versorgungsfalls im Verhältnis der Dienstzeiten, die beim abgebenden und beim aufnehmenden Dienstherrn in einem in § 1 Abs. 1 oder 3 geleisteten Rechtsverhältnis abgeleistet worden seien, soweit diese ruhegehaltsfähig seien, wenn der - vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (am 01.01.2011) stattgefundene - Dienstherrenwechsel die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung erfüllt habe. Von der Wahlmöglichkeit des § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW habe die Klägerin mit Schreiben vom 26.09.2011 Gebrauch gemacht und sich für eine Abfindung nach dem neuen System entschieden. Demnach gelte für die Höhe der von der Klägerin zu leisteten Abfindung § 111 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVGBW, der auf §§ 80 und 81 LBeamtVGBW verweise. Nach § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW seien Zeiten einzubeziehen, die bei Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis zurückgelegt worden seien, soweit sie ruhegehaltsfähig seien. Damit sei nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Regelung die Dienstzeit des Beamten R. als Soldat auf Zeit vom 01.10.1982 bis 31.08.1993 der Berechnung der von der Klägerin zu zahlenden Abfindung an die Stadt N. und damit der Berechnung der zu erhebenden Umlage zugrunde zu legen. Für die Berücksichtigung von Dienstzeiten bei früheren Dienstherren sei nicht Voraussetzung, dass der abgebende Dienstherr von einem früheren Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des Landesbeamtenversorgungsgesetzes selbst eine Abfindung erhalten habe. Der Wortlaut des § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW enthalte hierfür keine Anhaltspunkte. Für eine teleologische Reduktion sei - entgegen der Ansicht der Klägerin - kein Raum. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift setze - unabhängig von dem in Betracht kommenden methodischen Mittel der richterlichen Rechtsfortbildung (teleologische Reduktion oder Analogie) - eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Eine solche sei u.a. zu bejahen, wenn festzustellen sei, dass eine gesetzliche Vorschrift nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasse, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen solle. Das sei hier nicht der Fall. § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW sei - entsprechend seinem klaren Wortlaut nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers - auch auf diejenigen Fälle anzuwenden, in denen der abgebende Dienstherr von einem früheren Dienstherrn des ausscheidenden Beamten außerhalb des Geltungsbereichs des Landesbeamtenversorgungsgesetzes keine Abfindung erhalten habe. Dass keine planwidrige Gesetzeslücke vorliege, ergebe sich aus § 112 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW. Diese Übergangsregelung gelte für den - hier nicht zur Entscheidung stehenden - Fall, dass in den Fällen des § 111 LBeamtVGBW nach dessen Inkrafttreten am 01.01.2011 ein - weiterer - Dienstherrenwechsel erfolge, der die Voraussetzungen des § 79 LBeamtVGBW erfülle (weiterer ausgleichspflichtiger Dienstherrenwechsel). In diesen Fällen hätten neben dem zuletzt abgebenden Dienstherrn auch die früheren, nach bisherigem Recht erstattungspflichtigen Dienstherren eine Abfindung an den aufnehmenden Dienstherrn zu leisten. Nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW würden die Abfindungen nach Absatz 1 nach den §§ 80 und 81 LBeamtVGBW mit der Maßgabe berechnet, dass abweichend von § 81 Abs. 2 LBeamtVGBW Zeiten bei früheren zahlungspflichtigen Dienstherrn nicht zu berücksichtigten seien. Hier habe der Gesetzgeber demnach - bei Vorhandensein mehrerer zahlungspflichtiger Dienstherren - eine ausdrückliche Regelung dahingehend getroffen, dass die Dienstzeit beim früheren Dienstherrn bei der Berechnung der vom zuletzt abgebenden Dienstherrn an den aufnehmenden Dienstherrn zu zahlenden Abfindung außer Betracht bleibe. Diese Regelung sei erforderlich gewesen, weil auch der frühere Dienstherr eine Abfindung an den aufnehmenden Dienstherrn zu leisten habe. Demnach sei dem Landesgesetzgeber für den Fall des Vorhandenseins mehrerer zahlungspflichtiger Dienstherren bei mehrfachem Dienstherrenwechsel nach § 79 LBeamtVGBW das Problem der Einbeziehung von Dienstzeiten im Zusammenhang mit Abfindungszahlungen bekannt gewesen. Dass er in § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW hierfür keine ausdrückliche Regelung getroffen habe, spreche jedoch nicht für eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke. Denn in diesem Fall des einmaligen Dienstherrenwechsels nach § 79 LBeamtVGBW vor dem 01.01.2011 gebe es keinen weiteren ausgleichspflichtigen Dienstherrn, so dass aus der Sicht des Landesgesetzgebers ein vergleichbarer Regelungsbedarf gerade nicht bestanden habe. Zudem habe der Landesgesetzgeber in § 111 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVGBW nur auf § 112 Abs. 2 Nr. 2 LBeamtVGBW verwiesen, nicht aber auf § 112 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW. Damit habe er ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass er das Problem der Einbeziehung von Dienstzeiten bei einem mehrfachen Dienstherrenwechsel erkannt habe, dies aber bei einem einfachen Dienstherrenwechsel im Fall der Entscheidung für das Abfindungsmodell nach § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW keine Rolle spiele. Ein einfacher Dienstherrenwechsel im Sinne des § 79 LBeamtVGBW liege auch vor, wenn - wie hier - der danach abgebende Dienstherr von einem früheren (nicht ausgleichspflichtigen) Dienstherrn keine Abfindung erhalten habe. Auch für diesen Fall des einfachen Dienstherrenwechsels gelte somit § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW im Rahmen des Abfindungsmodells. Eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke bestehe deshalb nicht. Der Hinweis der Klägerin auf die Gesetzesbegründung zu § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW verkenne, dass diese Begründung allein auf der neuen Rechtslage basiere, also nur für Dienstherrenwechsel nach Inkrafttreten des Landesbeamtenversorgungsgesetzes gelte, die die Abfindungspflicht des § 80 LBeamtVGBW auslösten. Die Gesetzesbegründung beziehe sich deshalb nicht auf Fälle, in denen bereits ein Dienstherrenwechsel vor Inkrafttreten des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vorliege. Diese Fälle würden vielmehr von §§ 110 ff. LBeamtVGBW erfasst und dort auch begründet. Hinzu komme, dass es in §§ 11 und 13 des am 01.01.2011 in Kraft getretenen Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag (StV) Regelungen über die anteilige Zurechnung von Dienstzeiten gebe. Dass der Landesgesetzgeber eine ähnliche Regelung versehentlich versäumt habe, könne angesichts seiner Kenntnis des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags ebenfalls nicht angenommen werden. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es einen unerklärbaren Widerspruch zwischen dem Erstattungs- und dem Abfindungsmodell darstelle, wenn der Gesetzgeber mehrere Dienstherrenwechsel im Rahmen des § 111 Abs. 1 bis 3 LBeamtVGBW (Erstattung) anders - nämlich mit einer Quotelung der Erstattung entsprechend den bei den einzelnen Dienstherren verbrachten Dienstzeiten - regeln würde als im Rahmen des § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW (Abfindung), und es deshalb eine Auslegung gegen den Wortlaut der §§ 111 Abs. 4, 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW zur Gewährleistung einer „kohärenten“ Versorgungslastenteilung bedürfe. Diese Auffassung beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung der bisherigen Rechtslage und des diese Rechtslage fortführenden neuen Erstattungsmodells (§ 111 Abs. 1 bis 3 LBeamtVGBW). Die bisherige Rechtslage stelle sich wie folgt dar: Bei Dienstherrenwechsel vor dem 03.10.1990 sei ein Ausgleich der Versorgungslasten nicht vorgesehen gewesen; für die Versorgung sei der Dienstherr zuständig gewesen, bei dem der Versorgungsfall eingetreten sei; für den Zeitraum ab 03.10.1990 habe zunächst nur ein Übertritt in die neuen Bundesländer die Ausgleichspflicht ausgelöst (§ 107b BeamtVG 1992); das nur für Berufssoldaten anwendbare Soldatenversorgungsgesetz habe in § 92b jeweils entsprechende Regelungen enthalten; mit Inkrafttreten des § 107b BeamtVG 1994 am 01.10.1994 sei die Ausgleichspflicht bundesweit eingeführt worden, allerdings nur für Beamte, die im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet gehabt hätten; mit Wirkung vom 01.01.2002 sei die Altersbegrenzung aufgehoben worden; Voraussetzung sei nunmehr, dass der Beamte bereits zum Beamten auf Lebenszeit ernannt gewesen sei und dem abgebenden Dienstherrn mindestens fünf Jahre zur Verfügung gestanden habe; in dieser Fassung sei § 107b BeamtVG erst zum 01.01.2011 außer Kraft getreten. Bei Einstellung des am 22.02.1961 geborenen ehemaligen Zeitsoldaten R. durch die Klägerin am 13.11.1996 sei deshalb bereits der personelle Geltungsbereich des § 107b BeamtVG 1994 (45 Jahre) nicht erfüllt, so dass ein früherer ausgleichspflichtiger Dienstherr nicht vorhanden sei. Im Übrigen sei die Übernahme von Beamten auf Zeit nach § 107b BeamtVG in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung ohnehin nicht unter die Versorgungslastenteilung gefallen. Bei der Übernahme des Beamten R. durch die Stadt N. zum 01.05.2010 sei § 107b BeamtVG a.F. noch in Kraft gewesen und dessen personelle Anforderungen seien erfüllt gewesen mit der Folge, dass die Klägerin gemäß § 107b Abs. 4 BeamtVG 2002 bei Eintritt des Versorgungsfalls im Verhältnis der bei ihr abgeleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zu den bei der Stadt N. abgeleisteten Zeiten ausgleichspflichtig gewesen wäre. Die Klägerin meine, in diesem Fall hätte nicht sie, sondern die Stadt N. nach § 107b BeamtVG a.F. als Versorgungsdienstherrin die Dienstzeit als Soldat auf Zeit ausschließlich tragen müssen. Die von ihr zitierten Quellen befassten sich aber alle mit dem unproblematischen Fall einer Übernahme von der Bundeswehr als einmaligem Dienstherrenwechsel (Versorgungslast allein beim übernehmenden Dienstherrn). Damit sei aber nichts darüber gesagt, ob bei einem späteren weiteren Wechsel die Versorgungslast für die Zeiten eines Zeitdienstverhältnisses „weiterwandert“ oder nunmehr vom neuen Dienstherrn allein zu tragen sei; § 107b Abs. 4 BeamtVG a.F. enthalte hierzu keine Regelung. Unstreitig dürfte sein, dass bei mehrfachem Dienstherrenwechsel unter dem Regime des § 107b BeamtVG a.F. die Versorgungslastenteilung für jeden Einzelfall gelten sollte. Dann aber sei es nach Auffassung der Kammer konsequent, dem abgebenden Dienstherrn als dem Schuldner des Erstattungsbetrags alle ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten bis zu dem Zeitpunkt zuzurechnen, an dem der Beamte rechtswirksam vom neuen Dienstherrn übernommen worden sei. Der abgebende Dienstherr, bei dem insoweit Zeiten bei einem früheren, nicht am Versorgungsausgleich teilnehmenden Dienstherrn verblieben, müsse sich darauf verweisen lassen, dass er seinerzeit der Übernahme in Kenntnis der versorgungsrechtlichen Folgen zugestimmt habe. Eine andere Verwaltungspraxis des Beklagten ändere daran nichts. Der für landesinterne Dienstherrenwechsel einschlägige § 111 LBeamtVGBW regele in den Absätzen 1 bis 3 im Wesentlichen die Fortgeltung der Versorgungslastenteilung entsprechend § 107b Abs. 4 BeamtVG a.F. Nach dem Ausgeführten habe die Klägerin deshalb nach dem Erstattungsmodell bei Eintritt des Versorgungsfalls für den Beamten R. Erstattungen unter Berücksichtigung der Zeiten als Soldat auf Zeit leisten müssen. Dass die Klägerin für das Abfindungsmodell gemäß § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW optiert habe, ändere hieran nichts. Denn §§ 111 Abs. 4 Satz 2, 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW bestimmten ausdrücklich, dass ruhegehaltsfähige Zeiten bei Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in die Berechnung des Abfindungsbetrags einzubeziehen seien. Damit bestehe - entgegen der Auffassung der Klägerin - bei dem alten Erstattungsmodell und dem neuen Abfindungsmodell keine unterschiedliche Zuweisung der Versorgungslast hinsichtlich der Zeiten des Beamten R. als Soldat auf Zeit. Bei beiden Modellen bleibe insoweit - wie nach der Rechtslage bis 31.12.2010 - die Klägerin verantwortlich. Es liege eine kohärente Regelung vor. Aber auch wenn man der Auffassung der Klägerin folgen sollte, dass nach früherer Rechtslage und nunmehr nach dem Erstattungsmodell des § 111 Abs. 1 bis 3 LBeamtVGBW die Stadt N. mit den streitigen Zeiten belastet wäre, hätte dies für das Abfindungsmodell des § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW nicht zur Folge, dass insoweit eine teleologische Reduktion des Wortlauts erforderlich wäre. Der Beklagte habe insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei den beiden Varianten um ganz unterschiedliche Systeme handele, die zu eigenständigen Ergebnissen führen könnten. Denn beide Systeme wiesen verschiedene Ansatzpunkte auf, die nicht vergleichbar seien. Dem Erstattungsmodell liege der Gedanke zugrunde, dass der Verpflichtete im Ergebnis die gesamten Versorgungslasten in Unkenntnis der Dauer und der insgesamt anfallenden Höhe tragen müsse, während das Abfindungsmodell auf dem Gedanken einer Pauschalierung der voraussichtlich zu erwartenden Versorgungslasten beruhe und damit für den abgebenden Dienstherrn den Vorteil einer konkreten Rechengröße für die von ihm bei einem Dienstherrenwechsel zu tragenden Versorgungslasten biete. Als Ausgleich für diesen Vorteil sei es ihm nach Auffassung der Kammer deshalb auch zuzumuten, Versorgungslasten für Dienstzeiten bei früheren Dienstherren mitzutragen. Bei der wortlautgetreuen Anwendung des § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW im Rahmen des § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW komme es schließlich auch im Fall eines bundes- bzw. länderübergreifenden und eines anschließenden landesinternen Dienstherrenwechsels vor dem 01.01.2011 - entgegen der Meinung der Klägerin -auch nicht zu einer doppelten Berücksichtigung von Dienstzeiten, die bei früheren Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs des Landesbeamtenversorgungsgesetzes zurückgelegt worden seien. Denn anders als die Klägerin es dargestellt habe, habe der frühere Dienstherr seine Abfindung gemäß § 11 Abs. 1 StV nicht an den Versorgungsdienstherrn, sondern an den berechtigten Dienstherrn zu leisten. Dies sei derjenige, an den der nicht dem Geltungsbereich des Landesbeamtenversorgungsgesetzes unterworfene frühere Dienstherr abgegeben habe. Der zweite Dienstherrenwechsel - vom berechtigten Dienstherrn zum Versorgungsdienstherrn - finde in dem von der Klägerin gebildeten Beispielsfall innerhalb des Landesbeamtenversorgungsgesetzes statt und werde vom Staatsvertrag nicht erfasst. Für den zweiten Dienstherrenwechsel gälten damit die Vorschriften des Landesbeamtenversorgungsgesetzes. Optiere der abgebende Dienstherr (= berechtigter Dienstherr im Sinne von § 11 Abs. 1 StV) für das Abfindungsmodell, so wäre die Dienstzeit beim früheren Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des Landesbeamtenversorgungsgesetzes entsprechend dem Wortlaut des § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW bei der Berechnung der vom abgebenden Dienstherrn an den Versorgungsdienstherrn zu zahlenden Abfindung einzubeziehen. Nach alldem sei davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber sich in Kenntnis der Problematik bewusst für die gesetzliche Regelung entschieden und dabei Härten im Einzelfall in Kauf genommen habe. Denn die Klägerin habe den Beamten R. in Kenntnis seines Werdegangs eingestellt und hätte die Versorgungslasten für seine frühere Dienstzeit bei der Bundeswehr auch nach altem Recht und im Übrigen auch dann tragen müssen, wenn der Versorgungsfall bei ihr eingetreten wäre.
Gegen das ihr am 25.11.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.12.2013 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vorträgt: Das Verwaltungsgericht gehe zutreffend davon aus, dass wegen des zum 01.05.2010 und damit vor Inkrafttreten der Dienstrechtsreform erfolgten Dienstherrenwechsels des Beamten R. von ihr zur Stadt N. die Übergangsregelung des § 111 LBeamtVGBW zur Versorgungslastenteilung bei vergangenen Dienstherrenwechseln ohne laufende Erstattungen anwendbar sei und dass sie das ihr grundsätzlich zustehende Wahlrecht zwischen der Teilnahme am bislang geltenden Erstattungsverfahren (§ 111 Abs. 1 bis 3 LBeamtVGBW) und dem Abfindungsverfahren (§ 111 Abs. 4 LBeamtVGBW) mit Schreiben vom 26.09.2011 zugunsten von Letzterem ausgeübt habe. Das Verwaltungsgericht verkenne jedoch, dass die Dienstzeit des Beamten R. als Soldat auf Zeit vom 01.10.1982 bis 31.08.1993 bei der Berechnung der umlagepflichtigen, von ihr zu zahlenden Abfindung an die Stadt N. nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Diese Vorgehensweise entspreche zwar dem Wortlaut des § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW im Rahmen des § 111 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVGBW. Diese wortgetreue Anwendung führe jedoch zu evident sachwidrigen Ergebnissen, so dass eine teleologische Reduktion der Reichweite der Verweisung auf § 81 Abs. 2 LBeamtVGBW angezeigt sei. Sie bleibe bei ihrer Einschätzung, dass die wortgetreue Anwendung der Vorschrift dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers zuwiderliefe, ein kohärentes Abfindungssystem im Falle mehrere Dienstherrenwechsel zu schaffen. Das Gericht verkenne zudem, dass sie bei Optierung für das Abfindungssystem ungerechtfertigt schlechter stünde als bei Ausübung des Wahlrechts zugunsten des Erstattungsmodells. Es bestehe durchaus eine Möglichkeit, das als unbefriedigend empfundene Ergebnis einer Korrektur zuzuführen, nämlich durch eine teleologische Reduktion der Verweisung des § 111 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVGBW auf § 81 Abs. 2 LBeamtVGBW. Entgegen der Auffassung des Gerichts lägen die Voraussetzungen hierfür vor. Eine Auslegung von § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW im Anwendungsbereich des § 111 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVGBW nach Sinn und Zweck müsse dazu führen, dass die Berücksichtigung früherer Dienstzeiten bei einem anderen Dienstherrn zwingend voraussetze, dass dieser selbst eine Abfindung an den abfindungsverpflichteten Dienstherrn geleistet habe oder hierzu verpflichtet sei. Die Bundesrepublik Deutschland habe vorliegend jedoch weder eine Abfindung an sie gezahlt noch sei sie zur Zahlung einer solchen Abfindung verpflichtet. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liege eine „planwidrige Gesetzeslücke“ vor, die die Korrektur einer Vorschrift durch teleologische Reduktion rechtfertige. Es könne nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW auch auf diejenigen Fälle habe anwenden wollen, in denen der abgebende Dienstherr von einem früheren Dienstherrn des ausscheidenden Beamten außerhalb des Geltungsbereichs des Landesbeamtenversorgungsgesetzes keine Abfindung erhalten habe. Das gegenteilige Ergebnis folge insbesondere nicht aus einem Umkehrschluss zu § 112 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW. Das Gericht führe selbst aus, dass diese Vorschrift einen grundsätzlich anders gelagerten Fall betreffe. Diese Übergangsvorschrift gelte nämlich nur für die Situation, dass in den Fällen des § 111 LBeamtVGBW nach Inkrafttreten des Landesbeamtenversorgungsgesetzes am 01.01.2011 ein (weiterer) Dienstherrenwechsel erfolge, der die Voraussetzungen des § 79 LBeamtVGBW erfülle. In diesen Fällen hätten neben dem zuletzt abgebenden Dienstherrn auch die früheren, nach bisherigem Recht erstattungspflichtigen Dienstherren eine Abfindung an den aufnehmenden Dienstherrn zu leisten, wobei die Abfindungen gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW nach den §§ 80 und 81 LBeamtVGBW mit der Maßgabe berechnet würden, dass abweichend von § 81 Abs. 2 LBeamtVGBW Zeiten bei früheren zahlungspflichtigen Dienstherren nicht zu berücksichtigen seien. Soweit das Verwaltungsgericht aus der Existenz des § 112 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW wohl ableite, dass dem Landesgesetzgeber die Problematik der Einbeziehung von Dienstzeiten bei früheren Dienstherren in die Berechnung von Abfindungszahlungeninsgesamt bewusst gewesen sei und er diese durch den Erlass des Landesbeamtenversorgungsgesetzes umfassend geregelt habe, überzeuge die hieraus gezogene Schlussfolgerung nicht. Der Umstand, dass der Landesgesetzgeber für den Fall des Vorhandenseins mehrerer zahlungspflichtiger Dienstherren bei mehrfachem Dienstherrenwechsel nach § 79 LBeamtVGBW das Problem der Einbeziehung von Dienstzeiten im Zusammenhang mit Abfindungszahlungen in § 112 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW gesetzlich geregelt habe, bedeute nicht zwangsläufig, dass er das Problem der Einbeziehung von Dienstzeiten auch im Rahmen des § 111 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVGBW erkannt und berücksichtigt habe. Die Vorschrift des § 112 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW stütze im Gegenteil die von ihr vertretene Ansicht, dass der Gesetzgeber die Fälle des doppelten Dienstherrenwechsels im Rahmen des § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW nicht bedacht und daher nicht sachgerecht gelöst habe. § 112 LBeamtVGBW regele Abfindungspflichten für die Fälle des § 111 LBeamtVGBW, in denen esnach Inkrafttreten des Landesbeamtenversorgungsgesetzes zu einem weiteren landesinternen Dienstherrenwechsel gemäß § 79 LBeamtVGBW komme. Bei der Normierung des § 112 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW habe der Gesetzgeber die Problematik mehrerer Dienstherrenwechsel ausschließlich insoweit im Blick gehabt und deren sachgerechte Lösung auch bedacht. Demgegenüber betreffe der Verweis in § 111 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVGBW auf § 81 lediglich dieBerechnung der Versorgungslast. Mehrfache Dienstherrenwechsel würden im Rahmen des § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW nicht (primär) geregelt. Es bestünden deshalb durchgreifende Zweifel daran, dass der Gesetzgeber doppelte Dienstherrenwechsel und deren rechtliche Folgen hier gesetzlich habe regeln wollen. Der Regelung des § 112 LBeamtVGBW könne zudem der Wille des Landesgesetzgebers entnommen werden, dass jeder Dienstherr eine Abfindung für diejenigen Dienstzeiten zu leisten habe, in denen er von der Tätigkeit des Versorgungsberechtigten profitiere (vgl. LT-Drs. 16/6694 S. 558). Ein Umkehrschluss zu § 111 Abs. 1 und 2 LBeamtVGBW sei daher im Ergebnis nicht sachgerecht. Die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion könnten auch nicht mit der Begründung verneint werden, der Landesgesetzgeber habe in § 111 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVGBW nur auf § 112 Abs. 2 Nr. 2 LBeamtVGBW verwiesen, nicht aber auf § 112 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW. Die Schlussfolgerung des Gerichts, eine planwidrige Regelungslücke sei aus diesem Grunde nicht erkennbar, sei verfehlt. Aus dem fehlenden Verweis auf § 112 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW ergebe sich - berücksichtige man die Erwägungen des Landesgesetzgebers - vielmehr, dass eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke bestehe. Ausweislich der (bereits genannten) Gesetzesbegründung zu § 112 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW sei diese Regelung notwendig gewesen, um angesichts der gleichzeitigen Zahlungsverpflichtung mehrerer Dienstherren eine mehrfache Abgeltung zu vermeiden. Die vom Landesgesetzgeber in den Blick genommene Konstellation betreffe daher ausschließlich den Fall, dass mehrere Dienstherren gleichzeitig zur Zahlung verpflichtet seien. Dieser Fall sei nicht mit dem vorliegenden vergleichbar, bei dem ein Dienstherr zu keinerlei Ausgleichszahlungen verpflichtet sei. Dies sei hier die Bundesrepublik Deutschland für den Dienstzeitraum des Beamten R. als Soldat auf Zeit. Zudem sei zu beachten, dass § 112 LBeamtVGBW völlig andere Sachverhalte erfasse als § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW. Vom Landesgesetzgeber sei in § 112 LBeamtVGBW nur der Fall einer Ausgleichspflicht erfasst, in der der erste Dienstherrenwechsel innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes stattgefunden habe und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein weiterer landesinterner Dienstherrenwechsel erfolgt sei (vgl. die genannte Gesetzesbegründung). Der Fall, dass der erste Dienstherrenwechsel gar nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes gefallen sei, werde vom Landesgesetzgeber nicht geregelt. Daher sei auch insoweit von einer planwidrigen Gesetzeslücke auszugehen. Als Zwischenergebnis könne somit festgehalten werden, dass ein ausdrücklicher Regelungswille des Landesgesetzgebers für die Anwendung des § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW im Rahmen des § 111 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVGBW nicht erkennbar sei, so dass eine teleologische Reduktion hinsichtlich der Voraussetzung einer planwidrigen Gesetzeslücke zulässig sei.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze dürften die früheren Dienstzeiten nur bei Vorliegen eines Innenausgleichs zwischen früherem und abfindungsverpflichtetem Dienstherrn Berücksichtigung finden. Insoweit verkenne das Verwaltungsgericht, dass der Gesetzesbegründung zu § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW eine grundlegende Bedeutung zukomme, die sich nicht allein an der neuen Rechtslage orientiere. Danach sei der Landesgesetzgeber von der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Regelung des § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW deshalb ausgegangen, weil der abgebende Dienstherr nach den Regelungen des Staatsvertrages selbst eine Abfindung vom früheren Dienstherrn erhalten habe. Dieser der Vorschrift zugrunde liegende Gedanke in seinem entstehungsgeschichtlichen Kontext könne daher zur Feststellung des gesetzgeberischen Willens herangezogen werden. Auch wenn das Gericht im Grundsatz zutreffend ausführe, dass Fälle, in denen bereits ein Dienstherrenwechsel vor Inkrafttreten des Landesbeamtenversorgungsgesetzes erfolgt sei, nunmehr von den §§ 110 ff. LBeamtVGBW erfasst würden, bedeutete dies nicht zwangsläufig, dass nicht aus der Gesetzesbegründung zu anderen vergleichbaren Vorschriften ein den versorgungsrechtlichen Regelungen immanenter Grundgedanke entnommen werden könne. Der Einwand des Gerichts, der Landesgesetzgeber könne aufgrund seiner Kenntnis von der Existenz der §§ 11 und 13 StV eine vergleichbare Regelung im Landesbeamtenversorgungsgesetz nicht versehentlich versäumt haben, gehe fehl. Die §§ 11 und 13 StV regelten in Bezug auf bund- und länderübergreifende Dienstherrenwechsel eben nicht auch eine solche Konstellation, die der vorliegenden exakt entspräche. Wie bereits zu § 112 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LBeamtVGBW aufgezeigt, habe der Gesetzgeber ein kohärentes System dahingehend schaffen wollen, dass eine Berücksichtigung von Dienstzeiten bei einem früheren, nicht am Versorgungsausgleich teilnehmenden Dienstherrn gerechterweise nur dann erfolgen solle, wenn der abgebende Dienstherr von diesem früheren Dienstherrn selbst eine Abfindung erhalten habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber im Rahmen der § 111 Abs. 4 Satz 2, § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW von diesem Grundsatz habe abweichen wollen. Ein danach erforderlicher - aber vom Verwaltungsgericht nicht geprüfter - Abfindungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland als früherer Dienstherrin des Beamten R. stehe ihr vorliegend aber gerade nicht zu. Ein solcher ergebe sich insbesondere nicht aus Vorschriften des Staatsvertrages. Deshalb könnten die Dienstzeiten des Beamten R. als Soldat auf Zeit vom 01.10.1982 bis 31.08.1993 im Rahmen der Berechnung einer Abfindung nicht zu ihren Lasten berücksichtigt werden. Ein Abfindungsanspruch nach § 3 Abs. 1 StV bestehe nicht, da der Beamte R. seine Tätigkeit bei ihr bereits am 13.11.1996 und damit vor Inkrafttreten des Staatsvertrages aufgenommen habe. Aber auch aus dessen Überleitungsvorschriften ergebe sich kein Abfindungsanspruch. Dies gelte zunächst mit Blick auf § 9 i.V.m. §§ 10 bis 12 StV, da vor dessen Inkrafttreten keine Erstattungsansprüche ihrerseits nach § 107b BeamtVG a.F. begründet gewesen seien; Herr R. habe während seiner Dienstzeit in der Bundeswehr nämlich nicht den Status eines Beamten oder Richters im Sinne des § 107b BeamtVG a.F. gehabt. Ein Abfindungsanspruch nach § 14 i.V.m. §§ 9 bis 12 StV bestehe ebenfalls nicht, da kein Erstattungsanspruch nach § 92b SVG i.V.m. § 107b BeamtVG a.F. begründet gewesen sei; § 92b SVG finde ausschließlich auf Berufssoldaten Anwendung, wohingegen Herr R. während seiner gesamten Dienstzeit bei der Bundeswehr Soldat auf Zeit gewesen sei und damit gemäß § 1 Abs. 2 SG kein Berufssoldat. Ein Abfindungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland folge schließlich auch nicht aus § 13 StV, da diese Vorschrift nach Satz 2 nur für die Dienstherrenwechsel gelte, die nach Inkrafttreten des Staatsvertrages am 01.01.2011 bis zum 31.12.2016 erfolgt seien, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Anwendung des § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW widerspreche der intendierten Gleichbehandlung von Erstattungs- und Abfindungsmodell. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Gesetzgeber ein kohärentes und gerechtes Abfindungssystem bezweckt, das einzelne Dienstherren nicht benachteilige. Danach sei bei der Auslegung des § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW auch die Neuregelung der Versorgungslastenteilung auf Bundes-und Landesebene in einer Gesamtschau zu berücksichtigen. Die Anwendung des § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW im Geltungsbereich des § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW sei danach nicht sachgerecht, was auch aus der Gesetzesbegründung zu letztgenannter Vorschrift folge. Das Verwaltungsgericht habe die bisherige Rechtslage zutreffend dargestellt und sei auch (insoweit) zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Übernahme des Beamten R. durch die Stadt N. am 01.05.2010 § 107b BeamtVG a.F. noch in Kraft gewesen sei und zudem dessen personelle Anforderungen erfüllt gewesen seien mit der Folge, dass sie gemäß § 107b Abs. 4 BeamtVG 2002 bei Eintritt des Versorgungsfalls im Verhältnis der bei ihr abgeleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zu den bei der Stadt N. abgeleisteten Zeiten ausgleichspflichtig gewesen wäre. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts müsse jedoch nicht sie, sondern ausschließlich die Stadt N. als Versorgungsdienstherrin nach § 107b BeamtVG a.F. für die Dienstzeit des Beamten R. als Soldat auf Zeit aufkommen. Es dürfte unstreitig sein, dass bei mehrfachem Dienstherrenwechsel unter dem Regime des § 107b BeamtVG a.F. die Versorgungslastenteilung für jeden Einzelfall habe gelten sollen. Warum das Verwaltungsgericht daraus jedoch den Schluss ziehe, es sei konsequent, dem abgebenden Dienstherrn als dem Schuldner des Erstattungsbetrags alle ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten bis zu dem Zeitpunkt zuzurechnen, an dem der Beamte rechtswirksam von dem neuen Dienstherrn übernommen worden sei, sei nicht verständlich. Dass ausschließlich beim abgebenden Dienstherrn die Zeiten bei einem früheren, nicht am Versorgungsausgleich teilnehmenden Dienstherrn verbleiben sollten, stelle eine sachlich nicht zu rechtfertigende, letztlich willkürliche Benachteiligung des abgebenden Dienstherrn gegenüber dem aufnehmenden Dienstherrn dar, der einseitig privilegiert werde. Insoweit stelle dies auch einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz i.V.m. dem Gleichheitssatz dar, auf den auch sie als juristische Person des öffentlichen Rechts sich berufen könne. Sachgerecht dürfte es nur sein, dem aufnehmenden Dienstherrn die Zeiten bei einem früheren, nicht am Versorgungsausgleich teilnehmenden Dienstherrn in versorgungsrechtlicher Hinsicht aufzuerlegen. Hierfür spreche, dass dem aufnehmenden Dienstherrn im Rahmen des § 107b BeamtVG a.F. eine stärkere und vor allem sachnähere Funktion zugedacht worden sei als dem abgebenden Dienstherrn, der (nur) den jeweiligen Anspruch bezüglich der entsprechenden Versorgungsanteile gemäß § 107b Abs. 5 Satz 2 BeamtVG a.F. gegenüber dem aufnehmenden Dienstherrn zu erfüllen habe. Dieser sei jedoch eigenständig dafür verantwortlich, im Versorgungsfall die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Er sei der Dienstherr, bei dem der Beamte bis zum Eintritt des Versorgungsfalls tätig gewesen sei. Er dürfte sich beim Wechsel des Beamten mindestens gleichermaßen über dessen bisherigen beruflichen Lebensweg informiert haben wie der abgebende Dienstherr. Häufig dürfte er sogar einen noch besseren Überblick haben, schließlich sei er dafür verantwortlich, bei Eintritt des Versorgungsfalls alle Versorgungsbezüge auszuzahlen, die sich aus den bis dahin abgeleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten ergäben. Daher sei es ihm auch zuzumuten, für die Zeit bei einem früheren, nicht am Versorgungsausgleich teilnehmenden Dienstherrn eigenständig aufzukommen. Ein tragender Grund dafür, weshalb allein der abgebende Dienstherr als Dienstherr, bei dem der Beamte erstmals in den Anwendungsbereich des § 107b BeamtVG a.F. falle, für frühere Zeiten bei einem nicht am Versorgungsausgleich teilnehmenden Dienstherrn aufkommen solle, sei vorliegend nicht ersichtlich. Selbst wenn man der Ansicht sei, der aufnehmende Dienstherr solle hierfür nicht ausschließlich aufkommen, wäre es mindestens angezeigt, eine Quotelung dieser Zeit zwischen abgebendem und aufnehmendem Dienstherrn in Erwägung zu ziehen. Sie hätte in Übertragung der obigen Grundsätze auch nach dem derzeit geltenden Erstattungsmodell (§ 111 Abs. 1 bis 3 LBeamtVGBW) bei Eintritt des Versorgungsfalls für den Beamten R. keine, allenfalls anteilige Erstattungen im Hinblick auf dessen Dienstzeit als Soldat auf Zeit leisten müssen. Der Umstand, dass sie zulässigerweise für das Abfindungsmodell gemäß § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW optiert habe, könne nach dem gesetzgeberischen Willen keinen entscheidenden Unterschied machen. Es habe insgesamt an die alte Regelung in § 107b BeamtVG angeknüpft werden sollen (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 557). Dass nach der (zutreffenden) Auslegung des § 107b BeamtVG a.F. die Zeiten bei einem nicht am Versorgungsausgleich teilnehmenden Dienstherrn ausschließlich dem aufnehmenden Dienstherrn aufzuerlegen seien, habe zur Folge, dass in einer solchen - vom Gesetzgeber bei Erlass des Landesbeamtenversorgungsgesetzes nicht bedachten - Situation der unbeschränkte Verweis in § 111 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVGBW auf § 81 Abs. 2 LBeamtVGBW als verfehlt, weil zu weitgehend, anzusehen sei. Da - wie gezeigt - die wortlautgetreue Anwendung des § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW im Rahmen des § 111 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVGBW dem vom Gesetzgeber intendierten kohärenten System aus Staatsvertrag und Landesbeamtenversorgungsgesetz sowie der Intention des Gesetzgebers widerspreche, das Erstattungs- bzw. Abfindungsmodell entsprechend den bislang geltenden Grundsätzen zu behandeln, hätte das Verwaltungsgericht eine teleologische Reduktion dahingehend vornehmen müssen, dass § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW von der Verweisung nicht umfasst sei, sofern der ausgleichspflichtige Dienstherr für die „Zeiten, die bei Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in einem Beamten-, Richter-oder Soldatenverhältnis zurückgelegt wurden“, selbst keinen Ausgleich erhalten habe. Nur auf diese Weise hätte das Verwaltungsgericht die geschilderten Widersprüche im Allgemeinen sowie konkret im vorliegenden Fall - vom Gericht selbst als „Härtefall“ betrachtet -überwinden und sachgerechte Ergebnisse erzielen können. Dass eine teleologische Reduktion der Verweisung in § 111 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVGBW geboten sei, werde auch durch weitere Erwägungen gestützt. Erstattungs- und Abfindungsmodell - als Modelle zur Versorgungslastenteilung bei vergangenen Dienstherrenwechseln ohne laufende Erstattung - seien zwar grundsätzlich unterschiedlich ausgestaltet, was zu jeweils eigenständigen Ergebnissen führen könne. Im Ausgangspunkt verdiene auch die Annahme Zustimmung, dass dem Erstattungsmodell der Gedanke zu Grunde liege, dass der Verpflichtete im Ergebnis die gesamten Versorgungslasten in Unkenntnis der Dauer und der insgesamt anfallenden Höhe tragen müsse, während das Abfindungsmodell auf dem Gedanken einer Pauschalierung der voraussichtlich zu erwartenden Versorgungslasten beruhe und damit für den abgebenden Dienstherrn den Vorteil einer konkreten Rechengröße für die von ihm bei einem Dienstherrnwechsel zu tragenden Versorgungslasten biete. Entgegen dem angefochtenen Urteil sei danach dem abgebenden Dienstherrn aber keineswegs zwingend zuzumuten, die Versorgungslasten für Dienstzeiten bei früheren Dienstherren mitzutragen. Denn es sei bereits zweifelhaft, ob das Abfindungsmodell tatsächlich stets einen finanziellen Vorteil für den abgebenden Dienstherrn biete, wovon das Verwaltungsgericht auszugehen scheine. Zwar habe der abgebende Dienstherr im Rahmen des Abfindungsmodells die Möglichkeit, die von ihm zu tragenden Versorgungslasten aufgrund der Pauschalierung im vornherein zu kennen, was einen Vorteil bei der Planung und Kalkulation darstellen möge, wohingegen der Dienstherr, der für das Erstattungsmodell optiere, die Dauer der Zahlung von Versorgungsbezügen und damit deren Gesamthöhe sowie seinen Anteil daran nicht kenne. Ob die Wahl des Abfindungs- oder des Erstattungsmodells für den wahlberechtigten Dienstherrn im Ergebnis finanziell von Vorteil sei, hänge demgegenüber maßgeblich davon ab, wie alt ein (pensionierter) Beamter werde, d.h. wie lange und in welcher Höhe Versorgungsbezüge zu leisten seien. Ein finanzieller „Vorteil“ resultiere aus dem Abfindungsmodell also nur dann, wenn der betreffende Beamte vergleichsweise lange lebe und Versorgungsbezüge erhalte, so dass im Rahmen des Erstattungsmodells insgesamt mehr Versorgungsbezüge vom abgebenden Dienstherrn erstattet werden müssten als dies pauschaliert im Rahmen des Abfindungsmodells der Fall sei. Mit der Frage, welche (ehemaligen) Dienstherren sich überhaupt an der Aufbringung der Versorgungsbezüge beteiligen müssten, habe die Wahl zwischen dem Abfindungs- und dem Erstattungsmodell hingegen nichts zu tun. Wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, hätte die Wahl des Erstattungsmodells dazu geführt, dass sie die Versorgungslast für die Soldatendienstzeit des Beamten R. nur anteilig - zusammen mit der Stadt N. -getragen hätte. Die Wahl des Erstattungsmodells wäre also für sie erheblich vorteilhafter gewesen, weil die aus der knapp elfjährigen Dienstzeit des Beamten R. bei der Bundesrepublik Deutschland resultierenden Versorgungslasten von ihr zusammen mit einem weiteren Dienstherrn, nämlich der Stadt N., getragen worden wären. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Wahlmöglichkeit zwischen dem Abfindungs- und dem Erstattungsmodell in § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW über dieunterschiedliche Berechnung des vom abgebenden Dienstherrn zu erbringenden Anteils an Versorgungsbezügen hinaus auch eine unterschiedliche Beteiligung von (ehemaligen) Dienstherren habe regeln wollen. Bei einer wortlautgetreuen Anwendung des § 81 Abs. 2 LBeamtVGBW würden (zudem) in bestimmten Konstellationen Dienstzeiten, die bei früheren Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs des Landesbeamtenversorgungsgesetzes erbracht worden seien, doppelt berücksichtigt. Eine solche Konstellation liege vor, wenn vor Inkrafttreten des Staatsvertrages und des Landesbeamtenversorgungsgesetzes zwei Dienstherrenwechsel eines Beamten erfolgt seien, nämlich zunächst ein bund- bzw. länderübergreifender und anschließend ein landesinterner Dienstherrenwechsel und für beide Dienstherrenwechsel eine Versorgungslastenteilung erfolge. Eine solche Konstellation läge für den Beamten R. beispielsweise vor, wenn er statt als Soldat auf Zeit als Berufssoldat angestellt worden wäre, da dann § 107b BeamtVG a.F. über den Verweis in § 92b SVG Anwendung finden würde. In dieser Konstellation hätte auf den ersten Dienstherrenwechsel von der Bundesrepublik Deutschland zu ihr § 11 StV Anwendung gefunden, auf den zweiten Dienstherrenwechsel von ihr zur Stadt N. - bei unveränderter Optierung für das Abfindungsmodell - § 111 Abs. 4 i.V.m. § 81 LBeamtVGBW. In dieser - gegenüber dem streitgegenständlichen Sachverhalt nur leicht veränderten Fallgestaltung - käme es bei wortlautgetreuer Anwendung des § 81 Abs. 2 LBeamtVGBW zu einer Doppelberücksichtigung der Soldatenzeit bei der Bundesrepublik Deutschland. Das Verwaltungsgericht meine zu Unrecht, eine solche Doppelberücksichtigung sei nicht zu befürchten, weil der zuerst abgebende Dienstherr gemäß § 11 Abs. 1 StV seine Abfindung an den zunächst aufnehmenden, im Rahmen des zweiten Dienstherrenwechsels abgebenden Dienstherrn leisten würde; dieser sei der berechtigte Dienstherr im Sinne des § 11 Abs. 1 StV. Dieses Verständnis überzeuge nicht. Vielmehr sei der den Beamten zuletzt aufnehmende und für die Auszahlung der Versorgungsbezüge zuständige Dienstherr der „berechtigte Dienstherr“ im Sinne des § 11 Abs. 1 StV. Dies ergebe sich eindeutig aus der Begründung der Regelung (vgl. LT-Drs. 14/6178 S. 19) und den amtlichen Durchführungshinweisen zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag. Nur bei diesem Verständnis mache die Regelung in § 11 Abs. 2 Nr. 2 StV Sinn, die bei mehreren Dienstherrenwechseln, die die Voraussetzung nach § 107b BeamtVG a.F. erfüllten, anordne, dass die Zeiten bei anderen zahlungspflichtigen Dienstherren insoweit nicht zu berücksichtigen seien. Auch die aufgezeigte Konstellation und die Gefahr der Doppelberücksichtigung von Dienstzeiten im Rahmen der Versorgungslastenteilung sprächen dafür, dass die Verweisung des § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW auf § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW teleologisch auf die Fälle reduziert werden müsse, in denen der ausgleichsverpflichtete Dienstherr vom ersten Dienstherrn einen Ausgleich für die bei diesem abgeleisteten Dienstzeiten erhalten habe. Nur wenn der Gleichlauf zwischen erhaltener Abfindung vom früheren Dienstherrn und Pflicht zur Einbeziehung vergangener Dienstzeiten in die Berechnung der eigenen Abfindungsverpflichtung gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW sichergestellt sei, werde das Ziel einer kohärenten Versorgungslastenteilung erreicht.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. November 2013 - 3 K 210/13 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 17.09.2012 über die allgemeine Umlage für das Haushaltsjahr 2012, soweit die festgesetzte Umlage den Betrag von 47.860,19 EUR übersteigt, sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 08.01.2013 aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er trägt vor: Die Klägerin führe selbst aus, dass das angegriffene Urteil dem Gesetzeswortlaut entspreche. Mit ihrer Forderung nach einer teleologischen Reduktion des Verweises des § 111 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVGBW auf § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW vermöge sie nicht durchzudringen. Eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit (als Voraussetzung hierfür) sei gerade nicht gegeben. Der Wortlaut der in Streit stehenden Vorschriften begründe bereits keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer Regelungslücke in dem Sinne, dass die Zahlung einer Abfindung Voraussetzung für die Anwendung des § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW sei. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die hier zugrunde liegende Fallkonstellation nicht bedacht habe. Es sei bereits anzunehmen, dass dem Gesetzgeber die abweichenden Regelungen der §§ 11 und 13 StV bekannt gewesen seien und er sich insoweit bewusst gegen eine entsprechende landesgesetzliche Regelung entschieden habe. Hinzu komme, dass der Gesetzgeber in § 111 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVGBW nur auf § 112 Abs. 2 Nr. 2 LBeamtVGBW verweise und nicht auch auf dessen Nr. 1. Auch hierin werde deutlich, dass der Gesetzgeber ganz offensichtlich die Problematik der Einbeziehung von Dienstzeiten bei einem mehrfachen Dienstherrenwechsel erkannt, sich jedoch bewusst gegen die von der Klägerin vertretene Ansicht entschieden habe. Wie im angefochtenen Urteil dargelegt, streite auch die von der Klägerin angeführte Gesetzesbegründung zu § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW nicht für deren Ansicht. Die Gesetzesbegründung beziehe sich gerade nicht auf den hier zugrunde liegenden Fall, dass ein Dienstherrenwechsel vor Inkrafttreten des Landesbeamtenversorgungsgesetzes stattgefunden habe. Diese Fälle seien allesamt in den §§ 110 ff. LBeamtVGBW erfasst, so dass die Gesetzesbegründung zu § 81 Abs. 2 LBeamtVGBW für diese Fälle keinen Hinweis zu den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen zu geben vermöge. Nicht durchgreifend sei auch der Hinweis der Klägerin, das Erstattungsmodell sowie das nun geschaffene Abfindungsmodell seien nicht kohärent. Es werde verkannt, dass es bisher ein Abfindungsmodell nicht gegeben habe und dies insoweit eine Neuerung darstelle. Bereits der Umstand, dass mit dem Abfindungsmodell die Möglichkeit geschaffen werde, sich ohne Kenntnis von Dauer und Höhe etwaig zu erwartender Versorgungslasten von dieser Verpflichtung befreien zu können, verbiete einen Vergleich mit dem Erstattungsmodell, welches bereits dem Sinn und Zweck nach darauf ausgerichtet sei, einen aufwandgenauen Ausgleich herbeizuführen. Da dem Abfindungsmodell dieser Grundgedanke nicht innewohne, scheide ein Vergleich beider Systeme bereits aus diesem Grund aus. Im Übrigen schließe er sich den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts an.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst gemäß § 124a Abs. 3 VwGO zulässig.
17 
Sie ist jedoch nicht begründet. Der Umlagebescheid des Beklagten vom 17.09.2012 ist auch im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 28 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV). Danach erhebt der Beklagte zur Deckung seines allgemeinen Finanzbedarfs nach Maßgabe der Satzung eine allgemeine Umlage. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Allgemeinen Satzung des Beklagten (AS), zuletzt geändert am 05.04.2011, sind Bemessungsgrundlagen für die allgemeine Umlage die für die Angehörigen im vorangegangenen Haushaltsjahr aufgrund einer Versorgungslastenteilung bezahlten Abfindungen. Angehörige sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKV die hauptamtlichen Beamten auf Lebenszeit (der Pflichtmitglieder, zu denen nach § 4 Nr. 1 GKV die Gemeinden gehören). Abfindungen können gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 AS auf Antrag auf mehrere Haushaltsjahre verteilt werden. Vom Beklagten vereinnahmte Abfindungen verringern nach § 4 Abs. 1 Satz 3 AS die Bemessungsgrundlage. Dementsprechend hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid bei der Berechnung der allgemeinen Umlage für das Haushaltsjahr 2012 die von der Klägerin für den - bei ihr bis zum 30.04.2010 tätig gewesenen und mit Wirkung ab 01.05.2010 zur Stadt N. gewechselten - Beamten R. im Vorjahr 2011 zu zahlende Abfindung an die Stadt N. in Höhe von 53.253,70 EUR in Ansatz gebracht. Hierbei hat der Beklagte zu Recht auch die vom Beamten R. in der Zeit vom 01.10.1982 bis 31.08.1993 bei der Bundeswehr abgeleistete Dienstzeit als Soldat auf Zeit (in vollem Umfang) zu Lasten der Klägerin berücksichtigt. Dies ergibt sich aus der hier für die Versorgungslastenteilung zwischen der Klägerin (als abgebender Dienstherrin) und der Stadt N. (als aufnehmender Dienstherrin) maßgeblichen Regelung des § 111 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW.
19 
Die - insoweit mit in den Blick zu nehmende - Entwicklung des Regelwerks zur Versorgungslastenteilung sieht wie folgt aus: Ausgehend von dem Grundsatz, dass es Sache des (letzten) Dienstherrn ist - bei dem der Beamte in den Ruhestand tritt und somit der Versorgungsfall eintritt -, im (Außen-)Verhältnis gegenüber dem Ruhestandsbeamten die ungeschmälerten Versorgungsbezüge nach Maßgabe aller ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zu tragen, sah das Beamtenversorgungsgesetz vor dem 03.10.1990 keine Möglichkeit vor, im (Innen-) Verhältnis zwischen den einzelnen Dienstherren einen Ausgleich der Versorgungslasten - nach Maßgabe ihrer „Beteiligung“ an der ruhegehaltsfähigen Gesamtdienstzeit - durchzuführen. Das erstmals durch Art. 1 Nr. 3 des Änderungsgesetzes vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2088) in § 107b BeamtVG eingefügte bundeseinheitlich geregelte System der Versorgungslastenteilung - der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr tragen bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig (Abs. 1) und der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen, wobei ihm gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die Versorgungsanteile zusteht (Abs. 5) - galt zunächst bis 30.09.1994 nur für die Fälle, in denen Beamte eines Dienstherrn im früheren Bundesgebiet zwischen dem 03.10.1990 und dem 31.12.1993 mit Zustimmung beider Dienstherren in den Dienst eines Dienstherrn im Beitrittsgebiet übernommen wurden. Es wurde mit Wirkung ab 01.10.1994 durch Art. 1 Nr. 30 des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20.09.1994 (BGBl. I S. 2442) auf das gesamte Bundesgebiet für alle Dienstherren ausgedehnt, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr vollendet hatte, und betraf ab 01.01.2002 nach § 107b BeamtVG in der Fassung von Art. 1 Nr. 56a des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) - unter Aufhebung der Altersgrenze - Beamte mit mindestens fünfjähriger Dienstzeit beim abgebenden Dienstherrn (ausgenommen Beamte auf Zeit). Das Erstattungsmodell des § 107b BeamtVG hatte neben der Einheitlichkeit des Beamtenverhältnisses die einheitliche Rechtsgrundlage zur Berechnung der Versorgungsansprüche im Versorgungsfall zur Voraussetzung.
20 
Im Bereich der Soldatenversorgung traf § 92b SVG nur für den Dienstherrenwechsel eines Berufssoldaten der Bundeswehr dahingehend eine Regelung, dass § 107b BeamtVG in der jeweiligen Fassung (mit nachfolgenden Maßgaben) entsprechend anzuwenden ist.
21 
Als Folge der Föderalismusreform - mit der den Ländern durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I S. 2034) nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG (unter Wegfall der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG) vorbehaltenen Gesetzgebungszuständigkeit u.a. für die Versorgung der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts - bedurfte die Versorgungslastenteilung für die Zeit nach dem 31.08.2006 einer neuen rechtlichen Grundlage, für deren Schaffung der Bundesgesetzgeber - auch betreffend bund- und länderübergreifende Dienstherrenwechsel - im Rahmen des am 01.04.2009 in Kraft getretenen Beamtenstatusgesetzes vom 17.06.2008 (BGBl. I S. 1010) keine Möglichkeit gesehen hat.
22 
Da gleichwohl einheitliche Regelungen für eine verursachungsgerechte Verteilung der Versorgungslasten erforderlich erschienen, schlossen die Bundesrepublik Deutschland und die Bundesländer den Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag; im Folgenden: Staatsvertrag - StV -), der gemäß seinem § 17 - nach Ratifizierung durch den Bund (Gesetz vom 05.09.2010, BGBl. I S. 1288) und die Länder (in Baden-Württemberg durch Gesetz vom 15.06.2010, GBl. S. 417) - am 01.01.2011 in Kraft getreten ist. Für landes- und bundesinterne Dienstherrenwechsel gilt der Staatsvertrag nach § 2 Satz 3 nur, wenn dies gesetzlich bestimmt ist, was in Baden-Württemberg - wie auch im Bund - nicht der Fall ist (dazu sogleich). Nach § 4 StV erfolgt die Versorgungslastenteilung durch Zahlung einerAbfindung (Abs. 1), wofür die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse beim abgebenden Dienstherrn zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten maßgebend sind. Nach § 9 StV wird § 107b BeamtVG durch diesen Staatsvertrag ersetzt (Satz 1); für Erstattungsansprüche, die nach dieser Vorschrift aufgrund eines Dienstherrenwechsels vor Inkrafttreten des Staatsvertrags begründet sind, gelten für die Zeit nach Inkrafttreten des Staatsvertrags ausschließlich die Regelungen der §§ 10 bis 12 StV. Im (neuen) Abfindungsmodell des § 4 Abs. 1 StV liegt das Kernstück des Staatsvertrags, mit dem auf der Grundlage der Einheitlichkeit des Beamtenverhältnisses die versorgungsbezogene Zuordnung der Versorgungslasten (Versorgungslastenteilung) zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels abgeschlossen werden soll.
23 
Für den bundesinternen Dienstherrenwechsel ist die (Erstattungs-)Regelung des § 107b BeamtVG durch Art. 4 und 4a des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 160) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 150) beibehalten worden. In der ab 01.01.2011 gültigen Fassung bestimmt § 92b Satz 2 SVG, dass bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel Satz 1 - der die entsprechende Anwendung von § 107b BeamtVG beim Dienstherrenwechsel eines Berufssoldaten anordnet - nur gilt, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist, wobei in diesem Fall nach Satz 3 § 10 StV anzuwenden ist.
24 
Für die Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln galt § 107b BeamtVG nach dem 31.08.2006 (in dieser Altfassung - a.F. -, s.o.) gemäß Art. 125a Abs. 1 GG zunächst fort. Seit 01.01.2011 ist die Versorgungslastenteilung durch Art. 3 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) in den §§ 78 bis 83 LBeamtVGBW - mit der in § 80 Abs. 1 vorgesehenen Zahlung einer einmaligen Abfindung zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels als grundlegendem Systemwechsel (wie im Staatsvertrag) - und in den Übergangsvorschriften der §§ 110 bis 113 LBeamtVGBW geregelt.
25 
Bei dem zum 01.05.2010 erfolgten Wechsel des Beamten R. von der Klägerin zur Stadt N. handelt es sich um einen landesinternen Dienstherrenwechsel. Die Neuregelung der Versorgungslastenteilung nach §§ 78 bis 83 LBeamtVGBW gilt erstmals für Dienstherrenwechsel nach Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.2011. Wenn - wie hier - der Dienstherrenwechsel vor Inkrafttreten des Gesetzes stattgefunden hat, gelten die Übergangsregelungen der §§ 110 bis 113 LBeamtVGBW.
26 
Nach § 110 LBeamtVGBW (Laufende Erstattungen) werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes laufende Erstattungen nach den bisherigen Anteilen fortgeführt. Die Vorschrift betrifft die Fälle, in denen der Versorgungsfall bereits eingetreten ist und der abgebende Dienstherr daher Erstattungen an den Versorgungsdienstherrn leistet. Sie erfasst also die laufenden Erstattungen nach § 107b BeamtVG a.F. und ist daher hier nicht einschlägig.
27 
§ 111 LBeamtVGBW (Versorgungslastenteilung bei vergangenen Dienstherrenwechseln ohne laufende Erstattung) regelt die Fälle, in denen vor Inkrafttreten des Gesetzes ein Dienstherrenwechsel stattgefunden hat, der die gesetzlichen Voraussetzungen einer Versorgungslastenteilung erfüllt, der Versorgungsfall jedoch noch nicht eingetreten ist und folglich noch keine Erstattungen durch den abgebenden Dienstherrn geleistet werden. So liegt es hier. Der Dienstherrenwechsel des Beamten R. von der Klägerin zur Stadt N. hat am 01.05.2010 stattgefunden, ohne dass bis zum 31.12.2010 der Versorgungsfall (mit Erstattungen durch die Klägerin an die Stadt N.) eingetreten wäre.
28 
Nach § 111 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW tragen bei einem Dienstherrenwechsel vor dem 01.01.2011, der die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung erfüllte, die beteiligten Dienstherren die Versorgungsbezüge bei Eintritt des Versorgungsfalls im Verhältnis der Dienstzeiten, die beim abgebenden und beim aufnehmenden Dienstherrn in einem in § 1 Abs. 1 oder 3 genannten Rechtsverhältnis abgeleistet wurden, soweit diese ruhegehaltsfähig sind. § 111 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 LBeamtVGBW entsprechen den bisherigen Regelungen des § 107b Abs. 4 Satz 1 und 3 BeamtVG a.F. § 111 Abs. 2 LBeamtVGBW enthält die Maßgeblichkeit des Amtes zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels und schreibt damit die bisherigen Regelungen des § 107b Abs. 2 Satz 2 BeamtVG a.F. fort. § 111 Abs. 3 LBeamtVGBW regelt die Fälle des einstweiligen Ruhestands entsprechend § 107b Abs. 3 und 4 Satz 2 BeamtVG a.F. In § 111 Abs. 1 bis 3 LBeamtVGBW wird also mit einer eigenständigen Regelung am bisherigen Erstattungsverfahren und den hierbei geltenden Grundsätzen festgehalten.
29 
Nach § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW kann jedoch der abgebende Dienstherr anstelle der Erstattung nach Absatz 1 bis 3 eine Abfindung an den erstattungsberechtigten Dienstherrn leisten (Satz 1), wobei die Abfindung nach den §§ 80 und 81 mit der Maßgabe des § 112 Abs. 2 Nr. 2 berechnet wird und § 112 Abs. 3 und 5 entsprechend gilt (Satz 2). Die Regelung sieht also eine Option des abgebenden Dienstherrn vor, anstelle der Erstattung eine Abfindung zu leisten, wobei der Gesetzgeber die angeordneten Maßgaben für erforderlich gehalten hat, weil die Zahlung einer Abfindung hier - abweichend vom Regelfall des in § 80 Abs. 1 LBeamtVGBW neu statuierten Abfindungsmodells - zeitlich nach dem Dienstherrenwechsel erfolgt. Von dieser Wahlmöglichkeit des § 111 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVGBW hat die Klägerin mit Schreiben vom 26.09.2011 Gebrauch gemacht und sich damit für die Abfindung ihrer Versorgungslast (anstelle laufender Erstattungen) gegenüber der Stadt N. als aufnehmender Dienstherrin nach dem neuen System entschieden.
30 
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW, auf den § 111 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVGBW zur Berechnung der Abfindung verweist, entspricht die Höhe der Abfindung dem Produkt aus den Bezügen (§ 81 Abs. 1), den in vollen Monaten ausgedrückten Dienstzeiten (§ 81 Abs. 2) und einem Bemessungssatz, wie er in § 80 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW näher geregelt ist. Nach dem ebenfalls in Bezug genommenen § 81 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW sind Dienstzeiten die Zeiten, die beim abgebenden Dienstherrn und bei früheren Dienstherren in einem in § 1 Abs. 1 oder 3 genannten Rechtsverhältnis zurückgelegt wurden, soweit sie ruhegehaltsfähig sind. Nach § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW sind Zeiten einzubeziehen, die bei Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis zurückgelegt wurden, soweit sie ruhegehaltsfähig sind. Unter Berufung auf diese Regelung hat der Beklagte bei der Berechnung der von der Klägerin zu zahlenden Abfindung an die Stadt N. auch die Dienstzeit des Beamten R. als Soldat auf Zeit vom 01.10.1982 bis 31.08.1993 einbezogen. Demgegenüber meint die Klägerin, dass diese Vorschrift - entgegen ihrem Wortlaut - im Wege der teleologischen Reduktion nur auf diejenigen Fälle anzuwenden sei, in denen der abgebende Dienstherr von dem/einem früheren Dienstherrn des ausscheidenden Beamten außerhalb des Geltungsbereichs des Landesbeamtenversorgungsgesetzes seinerseits eine Abfindung erhalten habe bzw. beanspruchen könne; dies sei nicht der Fall (gewesen), da sie als abgebende Dienstherrin vom Bund als früherem (landesexternen) Dienstherrn für die in Rede stehende Dienstzeit des Beamten R. als Soldat auf Zeit keine Abfindung erhalten habe bzw. eine solche auch nicht beanspruchen könne. Dieser Sichtweise ist mit dem Verwaltungsgericht nicht zu folgen.
31 
Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt zu. Sie setzt unabhängig von dem in Betracht kommenden methodischen Mittel der richterlichen Rechtsfortbildung (teleologische Reduktion oder Analogie) eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt. Sie ist u.a. zu bejahen, wenn eine gesetzliche Vorschrift nach ihrem Wortsinn Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In diesem Fall sind Gerichte befugt, den Wortlaut der Vorschrift zu korrigieren und eine überschießende Regelung im Wege der teleologischen Reduktion auf den ihnen nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen. Die teleologische Reduktion kann dazu dienen, eine Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut einschränkend auszulegen, wenn ihr Sinn und Zweck, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen. Sie ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen sie sich auf Ausführungen in den Gesetzesmaterialien stützen lässt, sondern erfasst auch solche, in denen die Gesetzesbegründung keinen Hinweis darauf enthält, dass sich der Gesetzgeber der in Rede stehenden besonderen Problematik bewusst gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 07.05.2014 - 4 CN 5.13 - und vom 16.05.2013 - 5 C 28.12 -, jeweils Juris m.w.N.).
32 
Die Klägerin macht für die von ihr geforderte teleologische Reduktion geltend, die wortgetreue Anwendung von § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW im Rahmen der Verweisung nach § 111 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVGBW führe zu evident sachwidrigen Ergebnissen; sie laufe dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers zuwider, ein kohärentes Abfindungssystem im Falle mehrerer Dienstherrenwechsel zu schaffen, und bedeutete eine ungerechtfertigte Schlechterstellung gegenüber einer Ausübung des Wahlrechts zugunsten des (bisherigen) Erstattungsmodells. Damit kann die Klägerin nicht durchdringen.
33 
Die - unmittelbar für Dienstherrenwechsel nach dem 01.01.2011 mit Versorgungslastenteilung (nur noch) durch Zahlung einer Abfindung an den aufnehmenden Dienstherrn im Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels (§ 80 Abs. 1 und 3 LBeamtVGBW) geltende - Vorschrift des § 81 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW bestimmt für die Berechnung der zu leistenden Abfindung, dass Dienstzeiten die Zeiten sind, die beim abgebenden Dienstherrnund bei früheren Dienstherren in einem in § 1 Abs. 1 oder 3 genannten Rechtsverhältnis zurückgelegt wurden, soweit sie ruhegehaltsfähig sind. Neben den Zeiten, die beim abgebenden Dienstherrn zurückgelegt wurden, werden also auch entsprechende Zeiten bei früheren landesinternen Dienstherren berücksichtigt. Dies hat der Gesetzgeber für notwendig und gerechtfertigt erachtet (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 536), weil der abgebende Dienstherr für diese Zeiten - d.h. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 79 LBeamtVGBW -regelmäßig eine Abfindung vom früheren Dienstherrn oder den früheren Dienstherren erhalten hat (die damit sozusagen durch den zuletzt abgebenden Dienstherrn an den neuen/aufnehmenden Dienstherrn in Gestalt der um die jeweilige Dienstzeit(en) entsprechend „erhöhten“ Abfindung „weitergereicht“ wird). Wechselt ein Beamter, der zehn Jahre bei Dienstherr A verbracht hat, zu Dienstherr B, beträgt die Dienstzeit für die Berechnung der von Dienstherr A an Dienstherr B zu leistenden Abfindung 120 Monate; wechselt der Beamte acht Jahre später weiter zu Dienstherr C, berechnet sich die von Dienstherr B zu leistende Abfindung an Dienstherr C auf Basis einer Dienstzeit von (120 + 96 =) 216 Monaten. Die nachfolgende - hier in Rede stehende - Vorschrift des § 82 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW bestimmt, dass einzubeziehen (auch) Zeiten sind, die bei Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in einem Beamten-, Richter- oderSoldatenverhältnis zurückgelegt wurden, soweit sie ruhegehaltsfähig sind. Durch diese Regelung in Satz 2 werden Zeiten bei früheren landesexternen Dienstherren bei der Frage der Berücksichtigung im Rahmen der vom (zuletzt) abgebenden Dienstherrn zu leistenden Abfindung den Zeiten bei früheren landesinternen Dienstherren (Satz 1) gleichgestellt. Auch diesbezüglich ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der abgebende Dienstherr insoweit unter den Voraussetzungen des § 3 StV eine Abfindung vom früheren Dienstherrn erhalten hat (die deshalb ebenfalls nur - wie nach Satz 1 - „weitergereicht“ wird, vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 536). Auf diese Gesetzesbegründung verweist die Klägerin für ihre Forderung, die Vorschrift des § 82 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW entgegen ihrem Wortlaut im Wege der teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen, nämlich dass die Einbeziehung der genannten Dienstzeiten - und damit hier der Zeit des Soldatenverhältnisses des Beamten R. als Soldat auf Zeit - nur dann dem (wahren) Plan des Gesetzgebers entspreche und damit gerechtfertigt sei, wenn sie als (an die Stadt N.) abgebende Dienstherrin hierfür ihrerseits vom Bund als früherem Dienstherrn eine Abfindung als Versorgungslastenbeteiligung erhalten hätte bzw. beanspruchen könnte, was aber nicht der Fall sei.
34 
Das Verwaltungsgericht hat dem Verweis der Klägerin auf die Gesetzesbegründung zu § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW zu Recht entgegengehalten, dass diese Begründung allein auf der neuen Rechtslage basiert, also nur für Dienstherrenwechsel nach Inkrafttreten des Landebeamtenversorgungsgesetzes gilt, welche (nur noch) die Abfindungspflicht des § 80 LBeamtVGBW auslösen. Bei der unmittelbaren Geltung des § 81 Abs. 2 Satz 2 (bzw. Satz 1) LBeamtVGBW geht der Gesetzgeber von einer regelmäßig - d.h. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 StV (bzw. des § 79 LBeamtVGBW) - korrespon-dierenden Abfindung(spflicht) des jeweiligen früheren externen (bzw. landesinternen) Dienstherrn aus. Die(se) Gesetzesbegründung zu § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW bezieht sich deshalb nicht (auch) auf die Fälle, in denen bereits ein Dienstherrenwechsel vor Inkrafttreten des Landebeamtenversorgungsgesetzes vorliegt. Diese Fälle werden vielmehr allein von den §§ 110 ff. LBeamtVGBW (mit der dort gegebenen Begründung) erfasst. Aus der (nur) regelmäßig angenommenen Abfindung(spflicht) des jeweiligen früheren Dienstherrn folgt zudem, dass der Gesetzgeber eine solche nicht zur ausnahmslosen Grundlage für die in § 81 Abs. 2 Satz 2 (bzw. Satz 1) LBeamtVGBW getroffene (Einbeziehungs-)Regelung gemacht hat.
35 
Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Zusammenhang zutreffend auch auf § 112 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW hingewiesen. Diese Übergangsregelung betrifft den - hier nicht zur Entscheidung stehenden - Fall, dass in den Fällen des § 111 LBeamtVGBW, also bei einem - wie hier -Dienstherrenwechsel vor Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.2011, danach ein weiterer Dienstherrenwechsel erfolgt, der die Voraussetzungen des § 79 LBeamtVGBW für eine Abfindungspflicht erfüllt. Danach haben neben dem zuletzt abgebenden Dienstherrn - dieser (unmittelbar) nach § 80 Abs. 1 LBeamtVGBW - auch die früheren, nach bisherigem Recht (§ 107b BeamtVG a.F.) erstattungspflichtigen Dienstherren eine Abfindung an den neuen/auf-nehmenden Dienstherrn zu leisten, wobei für diese früheren Dienstherren die Abfindung anstelle der Erstattung nach (nunmehr) § 111 Abs. 1 bis 3 LBeamtVGBW tritt. Die jeweilige Abfindung ist also aus Gründen der Vereinfachung direkt an den neuen/aufnehmenden Dienstherrn zu zahlen. Nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW werden die Abfindungen nach Absatz 1 (des zuletzt abgebenden wie der früheren Dienstherren) nach den §§ 80 und 81 LBeamtVGBW mit der Maßgabe berechnet, dass abweichend von § 81 Abs. 2 LBeamtVGBW - der beim abgebenden Dienstherrn die Einbeziehung der Dienstzeiten bei früheren (landesinternen und landesexternen) Dienstherren wegen der jeweils selbst erhaltenen Abfindung vorsieht - Zeiten bei früheren zahlungspflichtigen Dienstherren zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung soll - angesichts der jeweils selbständigen Abfindungsverpflichtung der mehreren Dienstherren nach § 112 Abs. 1 LBeamtVGBW - eine mehrfache Abgeltung für dieselben Dienstzeiten vermieden werden (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 58). Aus der (Übergangs-)Regelung des § 112 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW hat das Verwaltungsgericht zu Recht gefolgert, dass dem Landesgesetzgeber für den (dort erfassten) Fall des Vorhandenseins mehrerer zahlungspflichtiger Dienstherren bei mehrfachem Dienstherrenwechsel das Problem der Einbeziehung von Dienstzeiten (bei früheren Dienstherren) im Zusammenhang mit Abfindungszahlungen bekannt gewesen sei und dass es nicht für eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke spreche, wenn er in § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW hierfür keine ausdrückliche (korrespondierende) Regelung getroffen habe.
36 
Hiergegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass mehrfache Dienstherrenwechsel im Rahmen des § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW nicht (primär) geregelt würden bzw. geregelt werden sollten, sondern dass der Verweis in § 111 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVGBW auf § 81 LBeamtVGBW lediglich die Berechnung der Versorgungslast betreffe. Denn die in § 81 Abs. 2 Satz 1 und 2 LBeamtVGBW vorgesehene Berechnung verlangt gerade die Einbeziehung von Dienstzeiten auch bei früheren (auch landesexternen) Dienstherren. Fehl geht in vorliegendem Zusammenhang auch der Hinweis der Klägerin, der Regelung des § 112 LBeamtVGBW könne zudem der Wille des Gesetzgebers entnommen werden, dass jeder Dienstherr eine Abfindung für diejenigen Dienstzeiten zu leisten habe, in denen er von der Tätigkeit des Versorgungsberechtigten profitiere. Denn von der Soldatendienstzeit des Beamten R. hat auch die Stadt N. als aufnehmende Dienstherrin nicht profitiert.
37 
„Nutznießer“ ist insoweit nur der Bund (gewesen), der jedoch hierfür - auch nach (zutreffender) Ansicht der Klägerin - zu keinerlei Ausgleichsleistung verpflichtet (gewesen) ist. Für eine Beteiligung des Bundes an der Versorgungslast - nach Maßgabe der vom Beamten R. abgeleisteten (ruhegehaltsfähigen) Dienstzeit als Soldat auf Zeit - gab/gibt es keine rechtliche Grundlage.
38 
Die für eine Versorgungslastenteilung in Betracht kommende Regelung war bis 31.12.2010 § 107b BeamtVG a.F. Nach § 92b SVG war diese - für Beamte (und Richter) geltende - Vorschrift (mit nachfolgend aufgeführten Maßgaben) nur entsprechend anzuwenden, wenn ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn übernommen worden ist und das Bundesministerium der Verteidigung der Übernahme vorher zugestimmt hat. Berufssoldat im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 SG war der Beamte R. jedoch nicht. Zudem war zum Zeitpunkt seiner Einstellung bei der Klägerin am 13.11.1996 auch der personelle Geltungsbereich des § 107b BeamtVG (in der damals gültigen Fassung, s.o.) nicht erfüllt, da er - geboren am 22.02.1961 - das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Im Übrigen galt die Vorschrift des § 107b BeamtVG (in allen bis 31.12.2010 maßgeblichen Fassungen) nicht für Beamte auf Zeit. Schließlich lag auch ein die Versorgungslastenteilung auslösender Dienstherrenwechsel nach § 107b Abs. 1 BeamtVG a.F. (nur) vor, wenn ein Beamter in den Dienst eines anderen Dienstherren übernommen wurde und beide Dienstherren der Übernahme vorher zugestimmt haben. Auch wenn danach mit dem Begriff der Übernahme ersichtlich nicht nur auf den Tatbestand der Versetzung abgestellt wurde, fehlte es doch an einer vorherigen Zustimmung beider Dienstherren (des Bundes und der Klägerin). Vorliegend endete das Soldatenverhältnis auf Zeit des Beamten R. mit Ablauf des 30.09.1994 und begann dessen (Probe-)Beamtenverhältnis bei der Klägerin (erst) am 13.11.1996. Eine derartige „Übernahme“ durch einen neuen Dienstherrn weit nach Ablauf eines Soldatenverhältnisses auf Zeit dürfte daher schon keinen „Dienstherrenwechsel“ im Sinne des § 107b BeamtVG a.F. darstellen. Dies korrespondierte mit der Regelung des § 92b SVG, der § 107b BeamtVG a.F. nur bei der Übernahme eines Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn für entsprechend anwendbar erklärt.
39 
Mit Blick auf den Soldatenstatus des Beamten R. hat der Staatsvertrag eine Modifizierung der Rechtslage gebracht. Nach dessen § 2 Satz 1 liegt ein Dienstherrenwechsel vor, wenn eine Person, die in einem Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis zu einem in § 1 genannten Dienstherrn steht, bei diesem Dienstherrn ausscheidet und in ein Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis zu einem anderen in § 1 genannten Dienstherrn tritt. Nach § 3 Abs. 1 findet eine Versorgungslastenteilung bei einem Dienstherrenwechsel statt, wenn der abgebende Dienstherr dem Dienstherrenwechsel zugestimmt hat und zwischen dem Ausscheiden und dem Eintritt keine zeitliche Unterbrechung liegt. Nach § 3 Abs. 3 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn (u. a.) Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Ablauf ihrer Dienstzeit bei einem neuen Dienstherrn eintreten. Auch danach sind - für sich betrachtet - die Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung nicht erfüllt, weil es zwischen dem Ausscheiden des Beamten R. beim Bund mit Ablauf des 30.09.1994 und dem Eintritt bei der Klägerin als neuer Dienstherrin am 13.11.1996 eine zeitliche Unterbrechung gegeben hat.
40 
Nach dem Staatsvertrag besteht auch sonst kein Abfindungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Bund. § 3 Abs. 1 StV scheidet als Grundlage aus, weil der Beamte R. seine Tätigkeit bei der Klägerin am 13.11.1996 und damit vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrags aufgenommen hat. Aber auch aus dessen Überleitungsvorschriften ergibt sich kein Abfindungsanspruch der Klägerin. Dies gilt zunächst mit Blick auf § 9 Satz 2 StV, wonach für Erstattungsansprüche, die nach § 107b BeamtVG a.F. aufgrund eines Dienstherrenwechsels vor Inkrafttreten des Staatsvertrags begründet sind, für die Zeit nach Inkrafttreten des Staatsvertrags ausschließlich die Regelungen der §§ 10 bis 12 StV gelten. Vor Inkrafttreten des Staatsvertrags hatte die Klägerin jedoch - wie aufgezeigt -keinen Erstattungsanspruch nach § 107b BeamtVG a.F., da der Beamte R. während seiner Soldatenzeit nicht den Status eines Beamten (oder Richters) im Sinne des § 107b BeamtVG a.F. hatte. Ein Abfindungsanspruch nach § 14 i.V.m. §§ 9 bis 12 StV besteht ebenfalls nicht, da kein Erstattungsanspruch nach § 92b SVG i.V.m. § 107b BeamtVG a.F. begründet war, weil der Beamte R. kein Berufssoldat war. Ein Abfindungsanspruch folgt auch nicht aus § 13 StV, da diese Regelung nach Satz 2 nur für Dienstherrenwechsel gilt, die nach Inkrafttreten des Staatsvertrags am 01.01.2011 bis zum 31.12.2016 erfolgen, was hier nicht der Fall ist.
41 
Gegen das Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke dürfte das Verwaltungsgericht auch zu Recht angeführt haben, dass der Landesgesetzgeber in § 111 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVGBW für die Berechnung der Abfindung nach den §§ 80 und 81 nur auf die Maßgabe des § 112 Abs. 2 Nr. 2 LBeamtVGBW - über die danach (mit Blick auf § 80 Abs. 3 LBeamtVGBW) vorzunehmende Dynamisierung der Abfindungen bei der Berechnung der von den früheren Dienstherren zu leistenden Abfindungen - verwiesen habe, nicht aber auch auf § 112 Abs. 2 Nr. 1. Sowohl in § 111 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVGBW als auch in § 112 Abs. 2 LBeamtVGBW hat der Gesetzgeber für die jeweilige Übergangssituation angeordnet, dass die Abfindung(en) nach den §§ 80 und 81 berechnet wird/werden mit bestimmten Maßgaben, wobei er lediglich im Falle des § 112 LBeamtVGBW in Absatz 2 Nr. 1 eine von der Berechnungsvorschrift des § 81 Abs. 2 LBeamtVGBW abweichende Regelung zur Nichtberücksichtigung von Zeiten bei früheren zahlungspflichtigen Dienstherren getroffen hat. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Gesetzgeber danach die Fälle des doppelten Dienstherrenwechsels auch im Rahmen des § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW bedacht habe, bezeichnet die Klägerin einmal selbst auch nur als „nicht zwangsläufig“. Einer abschließenden Entscheidung hierzu bedarf es jedoch nicht.
42 
Die wortlautgetreue Anwendung des § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW im Rahmen der Verweisungsnorm des § 111 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVGBW führt jedenfalls vorliegend nicht zu einem sachwidrigen Ergebnis, das durch die geforderte teleologische Reduktion zu vermeiden wäre.
43 
Hätte es keinen Dienstherrenwechsel zur Stadt N. gegeben und träte der Beamte R. deshalb bei der Klägerin in den Ruhestand, so hätte die Klägerin als (Versorgungs-)Dienstherrin die ungeschmälerten Versorgungsbezüge zu tragen. Dabei wäre gemäß § 22 Abs. 1 LBeamtVGBW auch der in Rede stehende Zeitraum vom 01.10.1982 bis 31.08.1993 als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigen. Denn nach dieser Vorschrift gilt als ruhegehaltsfähig die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr gestanden hat. Berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr haben diejenigen Soldaten gestanden, die in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines - wie hier - Soldaten auf Zeit berufen worden sind (vgl. Kugele, Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz, § 8 RdNr. 3). Gleiches hat bis 31.12.2010 nach § 8 Abs. 1 BeamtVG a.F. gegolten
44 
Die „Haftung“ der Klägerin für die Soldatendienstzeit des Beamten R. aufgrund der Berechnungsregel des § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW auch in der vorliegenden Situation entspricht dem Sinn und Zweck der Abfindung. Nach der grundlegenden Neukonzeption erfolgt die Versorgungslastenteilung durch eine „pauschalierte Abfindung der erworbenen Versorgungsanwartschaften in Form einer Einmalzahlung des abgebenden an den aufnehmenden Dienstherrn zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels“ (vgl. LT-Drucks. 14/6694 S. 532). Der Abfindungsbetrag entspricht pauschalierend dem Betrag, der zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels geleistet werden muss, „um die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Versorgungsanwartschaften im späteren Versorgungsfall abzudecken“ (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 535). Durch dieses Abfindungsmodell ist es möglich, die Fälle „zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels abschließend“ und verwaltungsökonomisch zu erledigen, wobei die Versorgungsanwartschaften des Beamten durch einen Dienstherrenwechsel nicht tangiert werden. Bezieht sich danach die Abfindung auf die „erworbenen Versorgungsanwartschaften zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels“ (hier: am 01.05.2010 zur Stadt N.), die damit „abgedeckt“ werden sollen, so erfassen diese auch - wie gezeigt - die in Rede stehende Soldatendienstzeit des Beamten R. Dies war der Klägerin im Zeitpunkt der Einstellung des Beamten R. zum (Probe-)Beamten am 13.11.1996 auch bekannt. Entsprechend bildet die unter Einbeziehung dieser Soldatendienstzeit zu berechnende Abfindung bei einem Dienstherrenwechsel (als dem hierfür maßgeblichen Zeitpunkt) auch eine konkrete Rechengröße für die die Klägerin treffende Versorgungslastbeteiligung. Dass dies einen Vorteil bei der Planung und Kalkulation darstellt, wenn sie im Rahmen der Wahlmöglichkeit des § 111 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVGBW für das Abfindungsmodell optiert, stellt die Klägerin selbst nicht in Abrede. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob sich die pauschalierte, zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels zu leistende Abfindung auch im Ergebnis „rechnet“, was - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - davon abhängt, wie lange der betreffende Ruhestandsbeamte lebt und somit Versorgungsbezüge vom letzten (Versorgungs-) Dienstherrn erhält.
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Bei der wortlautgetreuen Anwendung des § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW im Rahmen des § 111 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVGBW kommt es auch nicht zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber dem Erstattungsmodell des § 111 Abs. 1 bis 3 LBeamtVGBW, wenn sich die Klägerin hierfür entschieden hätte.
46 
Hat vor Inkrafttreten des Landesbeamtenversorgungsgesetzes ein Dienstherrenwechsel stattgefunden, der die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung erfüllt, so tragen - wie erwähnt - gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW die beteiligten Dienstherren die Versorgungsbezüge bei Eintritt des Versorgungsfalls im Verhältnis der Dienstzeiten, die beim abgebenden und beim aufnehmenden Dienstherrn in einem in § 1 Abs. 1 oder 3 genannten Rechtsverhältnis abgeleistet wurden, soweit diese ruhegehaltsfähig sind. Für den Fall, dass - wie hier - der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist und folglich noch keine Erstattungen durch den abgebenden Dienstherrn geleistet werden, wird damit am bisherigen Erstattungsverfahren festgehalten. Bei der Übernahme des Beamten R. durch die Stadt N. zum 01.05.2010 war § 107b BeamtVG a.F. noch in Kraft und dessen personelle Anforderungen waren erfüllt mit der Folge des § 107b Abs. 4 BeamtVG a.F., wonach die Versorgungsbezüge in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten aufgeteilt werden, wobei Ausbildungszeiten (z.B. Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt bleiben. Nach dieser Vorschrift wäre also die Klägerin bei Eintritt des Versorgungsfalls im Verhältnis der bei ihr abgeleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zu den bei der Stadt N. abgeleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten ausgleichs- bzw. erstattungspflichtig gewesen. Zu § 107b BeamtVG a.F. war anerkannt, dass - trotz der auf die Einzahl abstellenden Formulierung („der aufnehmende Dienstherr“ bzw. „der abgebende Dienstherr“) -die Versorgungslastenteilung für jeden von mehreren aufeinanderfolgenden Einzelfällen der Übernahme gelten sollte, wenn jeweils die Voraussetzungen hierfür vorlagen (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.02.2001 - 2 M 4/01 -, NVwZ-RR 2001, 454 und Kümmel, BeamtVG, § 107b RdNr. 39). Mit diesem Abstellen auf die beim jeweiligen Dienstherrn abgeleistete Dienstzeit ist aber noch nicht gesagt, wem die Soldatendienstzeit des Beamten R. zugerechnet wird. Das Verwaltungsgericht hat sich im Anschluss an Kümmel (a.a.O., § 107b RdNr. 34) zu Recht dafür ausgesprochen, dem abgebenden (erstattungspflichtigen) Dienstherrn - mit Ausnahme der Ausbildungszeiten - grundsätzlich alle ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten bis zu dem Zeitpunkt zuzurechnen, an dem der Beamte rechtswirksam von dem anderen Dienstherrn übernommen wurde. Danach wäre die ruhegehaltsfähige Soldatendienstzeit des Beamten R. (wiederum) der Klägerin zuzurechnen, die insoweit die ungeschmälerten Versorgungsbezüge auch dann hätte zahlen müssen, wenn es keinen weiteren Dienstherrenwechsel zur Stadt N. gegeben hätte. Hieran hat sich durch das in § 111 Abs. 1 bis 3 LBeamtVGBW geregelte (beibehaltene) Erstattungsverfahren nichts geändert. Durch das Optieren für das Abfindungsmodell nach § 111 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVGBW kommt es insoweit also zu keiner Schlechterstellung für die Klägerin. Dass der Beklagte nach seiner bisherigen Verwaltungspraxis zu § 107b BeamtVG a.F. die Klägerin nur anteilig zusammen mit der Stadt N. herangezogen hätte, ist insoweit unerheblich.
47 
Selbst wenn nach Optierung für das Abfindungsmodell bei der Klägerin eine Verschlechterung gegenüber dem Erstattungsmodell - bei Annahme einer nur anteiligen eigenen „Haftung“ bzw. einer „Haftung“ allein der Stadt N. - eintreten würde, wäre zu deren Vermeidung nicht die geforderte teleologische Reduktion des § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW im Rahmen des § 111 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVGBW geboten. Denn bei beiden Varianten der Versorgungslastenteilung handelt es sich um ganz unterschiedliche Systeme, die (deshalb) auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Das Abfindungsmodel beruht einmal auf dem Gedanken einer Pauschalierung der voraussichtlich zu erwartenden Versorgungslasten - gegenüber einer laufenden Beteiligung an den tatsächlich ausgezahlten Versorgungsbezügen durch anteilige Erstattung - und bietet durch die Leistung einer einmaligen Abfindung für den abgebenden Dienstherrn den (unstreitigen) Vorteil einer konkreten Rechengröße für die von ihm bei einem Dienstherrenwechsel zu tragenden Versorgungslasten. Durch das Abfindungsmodell, d.h. die pauschalierte Abfindung der „erworbenen Versorgungsanwartschaften“ in Form einer Einmalzahlung des abgebenden an den aufnehmenden Dienstherrn, ist es - wie erwähnt - möglich, die Fälle „zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels abschließend“ und verwaltungsökonomisch zu erledigen. Deshalb sollen die (jeweils) nach den bisher angefallenen ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten erworbenen Versorgungsanwartschaften nach § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW in die Berechnung der Abfindung einbezogen werden. Dies gilt nach deren ausdrücklichen Nennung gerade auch für Zeiten in einem Soldatenverhältnis. Insoweit hat der Gesetzgeber nicht unterschieden zwischen dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten und dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Richtig ist, dass der Gesetzgeber die Einbeziehung für notwendig und gerechtfertigt erachtet hat, weil der abgebende Dienstherr für diese Zeiten regelmäßig - d.h. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 StV - eine Abfindung vom früheren Dienstherrn erhalten hat. Der Gesetzgeber ist also - wie bereits erwähnt - selbst davon ausgegangen, dass es durchaus auch die (Ausnahme-)Situation geben kann, dass der abgebende Dienstherr vom Bund als früherem Dienstherrn keine Abfindung erhält. Gleichwohl hat es der Gesetzgeber auch im Rahmen des § 111 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVGBW bei der generellen Einbeziehung der in einem Soldatenverhältnis verbrachten Zeiten belassen in dem Wissen, dass damit nicht nur das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten, sondern auch dasjenige eines Soldaten auf Zeit erfasst wird, das bis zum Inkrafttreten der Neuregelung im Staatsvertrag am 01.01.2011 nach § 107b BeamtVG a.F. i.V.m. § 92b SVG für den Bund - wie gezeigt - schon dem Grunde nach überhaupt nicht „versorgungslastenbeteiligungsfähig“ war und dies seither nach §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1Satz 2 StV nur ist, wenn zwischen dem Ausscheiden beim Bund (als abgebendem Dienstherrn) und dem Eintritt beim aufnehmenden Dienstherrn (hier der Klägerin) keine zeitliche Unterbrechung liegt; auch § 3 Abs. 3 StV bestimmt, dass die erforderliche Zustimmung des Bundes zum Dienstherrenwechsel (nur dann) als erteilt gilt, wenn Soldatinnen und Soldaten auf Zeit „mit Ablauf ihrer Dienstzeit“ bei einem neuen Dienstherrn eintreten. Beide Voraussetzungen des Staatsvertrags sind hier nicht gegeben (gewesen). Diesen „Ausnahmefall“ - wie ihn die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst bezeichnet hat - hat der Gesetzgeber bei der am regelmäßigen Gleichlauf mit einer vom Bund selbst erhaltenen Abfindung orientierten Ausgestaltung der Berechnung der Abfindung in § 81 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 111 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVGBW vor dem Hintergrund von deren beschriebenem Sinn und Zweck der „abschließenden Erledigung“ der Versorgungslastenteilung zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels hingenommen und (deshalb) auch hinnehmen dürfen. Eine Schlechterstellung gegenüber dem Erstattungsmodell, hätte sich die Klägerin hierfür entschieden, wäre also nicht ungerechtfertigt. Für ihren gegenteiligen Standpunkt kann die Klägerin somit nicht auf eine gebotene bzw. beabsichtigte Kohärenz zwischen den beiden Beteiligungsmodellen verweisen.
48 
Eine „Haftung“ der Klägerin für die Soldatendienstzeit des Beamten R. kann vor dem aufgezeigten Sinn und Zweck der Abfindung auch nicht davon abhängig gemacht werden, wie sich die Dauer dieser „fremden“ Dienstzeit zur Dauer der bei der Klägerin verbrachten Dienstzeit verhält, so dass bei einem erheblichen Überwiegen der ersteren die „Haftung“ der Klägerin hierfür noch mehr als grob unbillig oder gar völlig unverständlich erschiene. Dass vorliegend der Bund überhaupt von jeglicher Beteiligung für die bei ihm verbrachte Soldatendienstzeit des Beamten R. in Form einer Abfindung befreit ist, entspricht der geschilderten Rechtslage; insoweit ist es dem Landesgesetzgeber verwehrt (gewesen), eine Beteiligung des Bundes an der Versorgungslast zu begründen, er hat nur die Regelungen im Staatsvertrag in den Blick nehmen können, was er auch getan hat. Dass die Klägerin als im Verhältnis zum Bund und zur Stadt N. „kleinste“ Dienstherrin für die Soldatendienstzeit des Beamten R. einzustehen hat, ist allein der zeitlichen Abfolge von dessen Tätigkeit im öffentlichen Dienst und damit dem Umstand geschuldet, dass der Beamte R. nach seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr zuerst in den Dienst der Klägerin getreten ist. Hätte er seinen Dienst bei der Stadt N. oder beim Land begonnen, so wäre diesen die Soldatendienstzeit bei einem nachfolgenden landesinternen Dienstherrenwechsel zuzurechnen. Unter dem Aspekt einer Schutzwürdigkeit gibt es insoweit weder zwischen „kleinen und großen“ Dienstherren noch zwischen dem abgebenden und dem aufnehmenden Dienstherrn einen relevanten Unterschied.
49 
Gleichwohl meint die Klägerin, dass es nur sachgerecht „sein dürfte“, dem aufnehmenden Dienstherrn Dienstzeiten wie die in Rede stehende in versorgungsrechtlicher Hinsicht aufzuerlegen; hierfür spreche, dass dem aufnehmenden Dienstherrn im Rahmen des § 107b BeamtVG a.F. eine stärkere und vor allem sachnähere Funktion zugedacht worden sei als dem abgebenden Dienstherrn, der (nur) den jeweiligen Anspruch bezüglich der entsprechenden Versorgungsanteile gemäß § 107b Abs. 5 Satz 2 BeamtVG a.F. gegenüber dem aufnehmenden Dienstherrn zu erfüllen habe; dieser sei eigenständig dafür verantwortlich, im Versorgungsfall die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen, da er der Dienstherr sei, bei dem der Beamte bis zum Eintritt des Versorgungsfalls tätig gewesen sei; er dürfte sich bei Wechsel des Beamten zu ihm mindestens gleichermaßen über dessen bisherigen beruflichen Lebensweg informiert haben wie der abgebende Dienstherr; häufig dürfte er sogar einen noch besseren Überblick haben, schließlich sei er dafür verantwortlich, bei Eintritt des Versorgungsfalls alle Versorgungsbezüge auszubezahlen, die sich aus den bis dahin abgeleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten ergäben; daher sei es ihm auch zuzumuten, für die Zeit bei einem früheren, nicht am Versorgungsausgleich teilnehmenden Dienstherrn eigenständig aufzukommen. Auch mit diesen Überlegungen zu der (aus ihrer Sicht) sachlich gebotenen „Haftung“ der Stadt N. als Versorgungsdienstherrin für die Soldatendienstzeit des Beamten R. im Rahmen der Versorgungslastenteilung kann die geforderte teleologische Reduktion der umstrittenen Regelung - als Möglichkeit, das als „unbefriedigend empfundene Ergebnis“ einer Korrektur zuzuführen - nicht begründet werden.
50 
Hierfür kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg als Ziel des Normgebers die Schaffung eines kohärenten Systems aus Staatsvertrag und Landesbeamtenversorgungsgesetz anführen. Richtig ist, dass mit dessen Regelwerk zur Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln der Staatsvertrag - der nach seinem § 2 Satz 3 hierfür nicht gilt - ergänzt und mit dem neu statuierten Abfindungsmodell die Kompatibilität mit den Regelungen des Staatsvertrags für die Fälle sichergestellt werden soll, in denen neben einem landesinternen Dienstherrenwechsel ein bund- oder länderübergreifender Dienstherrenwechsel vorliegt (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 533). Das schließt divergierende (Zurechnungs-)Regelungen auf Landesebene nicht aus, so wie der Gesetzgeber die „Schwebefälle“ der Dienstherrenwechsel vor dem 01.01.2011 ohne laufende Erstattung(en) nach § 107b BeamtVG a.F. in § 111 Abs. 1 bis 3 LBeamtVGBW mit der (möglichen) Beibehaltung des Erstattungsmodells und der in § 111 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVGBW nur eröffneten Option für das Abfindungsmodell („anstelle der Erstattung nach Absatz 1 bis 3“) schon bei dieser „Grundentscheidung“ nicht im Gleichlauf mit dem Staatsvertrag geregelt hat, der in § 11 Abs. 1 zwingend die Leistung einer Abfindung („anstelle der Erstattung nach § 107b BeamtVG“) an den berechtigten Dienstherrn vorsieht.
51 
Für ihre Auffassung kann die Klägerin auch nicht auf die „nur leicht veränderte Fallgestaltung“ verweisen, wenn der Beamte R. nicht Soldat auf Zeit, sondern Berufssoldat gewesen wäre, als er in ihre Dienste eingetreten ist. Zwar wäre dann § 107b BeamtVG a.F. über den Verweis in § 92b SVG grundsätzlich zur Anwendung gekommen. Doch wäre die zum Zeitpunkt des Eintritts bei der Klägerin am 13.11.1996 nach der damaligen Fassung der Vorschrift für eine Versorgungslastenbeteiligung des Bundes als abgebenden Dienstherrn erforderliche Voraussetzung der Vollendung des 45. Lebensjahres bei dem im Jahr 1961 geborenen Beamten R. nicht erfüllt gewesen, sodass keine Erstattungspflicht des Bundes gegenüber der Klägerin als aufnehmender Dienstherrin gemäß § 107b Abs. 5 Satz 2 BeamtVG a.F. begründet gewesen wäre. Vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 107b BeamtVG a.F. geht die Klägerin in der von ihr gebildeten Konstellation davon aus, dass auf diesen ersten Dienstherrenwechsel von der Bundesrepublik Deutschland zu ihr § 11 StV, und auf den zweiten Dienstherrenwechsel von ihr zur Stadt N. - bei unveränderter Optierung für das Abfindungsmodell - § 111 Abs. 4 i.V.m. § 81 LBeamtVGBW Anwendung gefunden hätte und dass es in diesem Fall bei wortlautgetreuer Anwendung des § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW zu einer Doppelberücksichtigung der Soldatendienstzeit bei der Bundeswehr käme; eine solche verneine das Verwaltungsgericht zu Unrecht mit der Begründung, dass der zuerst abgebende Dienstherr gemäß § 11 Abs. 1 StV seine Abfindung an den zunächst aufnehmenden, im Rahmen des zweiten Dienstherrenwechsels abgebenden Dienstherrn leistete, da dieser der berechtigte Dienstherr im Sinne des § 11 Abs. 1 StV sei. Diese Sichtweise des Verwaltungsgerichts teilt der Senat nicht. Vielmehr ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass „berechtigter Dienstherr“ im Sinne des § 11 Abs. 1 StV der den Beamten zuletzt aufnehmende und damit der für die Auszahlung der Versorgungsbezüge zuständige (Versorgungs-)Dienstherr ist, vorliegend also die Stadt N. Gleichwohl kommt es bei der angeführten Konstellation nicht zu der (zu vermeidenden) Doppelberücksichtigung der Soldatendienstzeit des Beamten R. im Rahmen der Versorgungslastenteilung. Denn die Übergangsregelung des § 11 Abs. 1 StV mit einer vom Bund an die Stadt N. selbständig zu leistenden Abfindung gilt nach § 9 Satz 2 StV (nur) für Erstattungsansprüche, die nach § 107b BeamtVG a.F. aufgrund eines Dienstherrenwechsels vor Inkrafttreten des Staatsvertrags begründet sind. Das aber ist wegen der zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels am 13.11.1996 vom wechselnden Beamten R. noch nicht erreichten Altersgrenze des vollendeten 45. Lebensjahres nicht der Fall. Im Übrigen wäre eine Doppelberücksichtigung der Soldatendienstzeit des Beamten R. in der genannten Konstellation u.U. dort zu korrigieren.
52 
Soweit die Klägerin zumindest eine nur anteilige Beteiligung an der Soldatendienstzeit zusammen mit der Stadt N. einfordert, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine Quotelung, d.h. eine anteilige Zurechnung der bei nicht ausgleichspflichtigen Dienstherren verbrachten Dienstzeiten zu den zahlungspflichtigen Dienstherren und dem berechtigten (Versorgungs-)Dienst-herrn nach dem Verhältnis der Zeiten, die die wechselnde Person bei den zahlungspflichtigen Dienstherren abgeleistet hat und beim berechtigten Dienstherrn bis zum Erreichen der für die wechselnde Person geltenden gesetzlichen Altersgrenze ableisten würde, ist in § 112 Abs. 2 Nr. 3 LBeamtVGBW nur für den Fall eines landesinternen Dienstherrenwechsels vor und nach Inkrafttreten des Gesetzes angeordnet. Auch der Staatsvertrag sieht in den Übergangsvorschriften des § 11 Abs. 2 Nr. 3 und des hierauf verweisenden § 13 - hier nur für nach dem 01.01.2011 bis zum 31.12.2016 erfolgende Dienstherrenwechsel - eine Quotenregelung hinsichtlich der bei nicht erstattungspflichtigen Dienstherren verbrachten Zeiten vor. Dass es einen nicht ausgleichspflichtigen Dienstherrn geben kann, ist dem Gesetzgeber also durchaus bewusst gewesen, ohne dass er auch im Rahmen der anderweitigen Übergangssituation des § 111 LBeamtVGBW - die hier vorliegt - eine korrespondierende Quotenregelung getroffen hätte. Deren „Hineinlesen“ in § 81 Abs. 2 Satz 2 (wie Satz 1) im Rahmen des § 111 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVGBW läge ferner schon grundsätzlich außerhalb der Grenzen einer teleologischen Reduktion.
53 
Die „Haftung“ der Klägerin als abgebender Dienstherrin für die Soldatendienstzeit des Beamten R. bedeutet nach alldem keine sachlich nicht zu rechtfertigende, willkürliche Benachteiligung gegenüber der Stadt N. als aufnehmender Dienstherrin, die einseitig privilegiert würde, so dass - entgegen der Meinung der Klägerin - auch kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz i.V.m. dem Gleichheitssatz vorliegt. Auch sonst sind keine verfassungsrechtlichen Vorgaben (etwa aus Art. 33 Abs. 5 GG) angeführt worden oder zu erkennen, die der in Rede stehenden „Haftung“ der Klägerin nach § 111 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW entgegenstünden.
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
55 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
56 
Beschluss
57 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 8.839,69 EUR festgesetzt.
58 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst gemäß § 124a Abs. 3 VwGO zulässig.
17 
Sie ist jedoch nicht begründet. Der Umlagebescheid des Beklagten vom 17.09.2012 ist auch im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 28 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV). Danach erhebt der Beklagte zur Deckung seines allgemeinen Finanzbedarfs nach Maßgabe der Satzung eine allgemeine Umlage. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Allgemeinen Satzung des Beklagten (AS), zuletzt geändert am 05.04.2011, sind Bemessungsgrundlagen für die allgemeine Umlage die für die Angehörigen im vorangegangenen Haushaltsjahr aufgrund einer Versorgungslastenteilung bezahlten Abfindungen. Angehörige sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKV die hauptamtlichen Beamten auf Lebenszeit (der Pflichtmitglieder, zu denen nach § 4 Nr. 1 GKV die Gemeinden gehören). Abfindungen können gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 AS auf Antrag auf mehrere Haushaltsjahre verteilt werden. Vom Beklagten vereinnahmte Abfindungen verringern nach § 4 Abs. 1 Satz 3 AS die Bemessungsgrundlage. Dementsprechend hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid bei der Berechnung der allgemeinen Umlage für das Haushaltsjahr 2012 die von der Klägerin für den - bei ihr bis zum 30.04.2010 tätig gewesenen und mit Wirkung ab 01.05.2010 zur Stadt N. gewechselten - Beamten R. im Vorjahr 2011 zu zahlende Abfindung an die Stadt N. in Höhe von 53.253,70 EUR in Ansatz gebracht. Hierbei hat der Beklagte zu Recht auch die vom Beamten R. in der Zeit vom 01.10.1982 bis 31.08.1993 bei der Bundeswehr abgeleistete Dienstzeit als Soldat auf Zeit (in vollem Umfang) zu Lasten der Klägerin berücksichtigt. Dies ergibt sich aus der hier für die Versorgungslastenteilung zwischen der Klägerin (als abgebender Dienstherrin) und der Stadt N. (als aufnehmender Dienstherrin) maßgeblichen Regelung des § 111 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW.
19 
Die - insoweit mit in den Blick zu nehmende - Entwicklung des Regelwerks zur Versorgungslastenteilung sieht wie folgt aus: Ausgehend von dem Grundsatz, dass es Sache des (letzten) Dienstherrn ist - bei dem der Beamte in den Ruhestand tritt und somit der Versorgungsfall eintritt -, im (Außen-)Verhältnis gegenüber dem Ruhestandsbeamten die ungeschmälerten Versorgungsbezüge nach Maßgabe aller ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zu tragen, sah das Beamtenversorgungsgesetz vor dem 03.10.1990 keine Möglichkeit vor, im (Innen-) Verhältnis zwischen den einzelnen Dienstherren einen Ausgleich der Versorgungslasten - nach Maßgabe ihrer „Beteiligung“ an der ruhegehaltsfähigen Gesamtdienstzeit - durchzuführen. Das erstmals durch Art. 1 Nr. 3 des Änderungsgesetzes vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2088) in § 107b BeamtVG eingefügte bundeseinheitlich geregelte System der Versorgungslastenteilung - der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr tragen bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig (Abs. 1) und der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen, wobei ihm gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die Versorgungsanteile zusteht (Abs. 5) - galt zunächst bis 30.09.1994 nur für die Fälle, in denen Beamte eines Dienstherrn im früheren Bundesgebiet zwischen dem 03.10.1990 und dem 31.12.1993 mit Zustimmung beider Dienstherren in den Dienst eines Dienstherrn im Beitrittsgebiet übernommen wurden. Es wurde mit Wirkung ab 01.10.1994 durch Art. 1 Nr. 30 des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20.09.1994 (BGBl. I S. 2442) auf das gesamte Bundesgebiet für alle Dienstherren ausgedehnt, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr vollendet hatte, und betraf ab 01.01.2002 nach § 107b BeamtVG in der Fassung von Art. 1 Nr. 56a des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) - unter Aufhebung der Altersgrenze - Beamte mit mindestens fünfjähriger Dienstzeit beim abgebenden Dienstherrn (ausgenommen Beamte auf Zeit). Das Erstattungsmodell des § 107b BeamtVG hatte neben der Einheitlichkeit des Beamtenverhältnisses die einheitliche Rechtsgrundlage zur Berechnung der Versorgungsansprüche im Versorgungsfall zur Voraussetzung.
20 
Im Bereich der Soldatenversorgung traf § 92b SVG nur für den Dienstherrenwechsel eines Berufssoldaten der Bundeswehr dahingehend eine Regelung, dass § 107b BeamtVG in der jeweiligen Fassung (mit nachfolgenden Maßgaben) entsprechend anzuwenden ist.
21 
Als Folge der Föderalismusreform - mit der den Ländern durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I S. 2034) nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG (unter Wegfall der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG) vorbehaltenen Gesetzgebungszuständigkeit u.a. für die Versorgung der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts - bedurfte die Versorgungslastenteilung für die Zeit nach dem 31.08.2006 einer neuen rechtlichen Grundlage, für deren Schaffung der Bundesgesetzgeber - auch betreffend bund- und länderübergreifende Dienstherrenwechsel - im Rahmen des am 01.04.2009 in Kraft getretenen Beamtenstatusgesetzes vom 17.06.2008 (BGBl. I S. 1010) keine Möglichkeit gesehen hat.
22 
Da gleichwohl einheitliche Regelungen für eine verursachungsgerechte Verteilung der Versorgungslasten erforderlich erschienen, schlossen die Bundesrepublik Deutschland und die Bundesländer den Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag; im Folgenden: Staatsvertrag - StV -), der gemäß seinem § 17 - nach Ratifizierung durch den Bund (Gesetz vom 05.09.2010, BGBl. I S. 1288) und die Länder (in Baden-Württemberg durch Gesetz vom 15.06.2010, GBl. S. 417) - am 01.01.2011 in Kraft getreten ist. Für landes- und bundesinterne Dienstherrenwechsel gilt der Staatsvertrag nach § 2 Satz 3 nur, wenn dies gesetzlich bestimmt ist, was in Baden-Württemberg - wie auch im Bund - nicht der Fall ist (dazu sogleich). Nach § 4 StV erfolgt die Versorgungslastenteilung durch Zahlung einerAbfindung (Abs. 1), wofür die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse beim abgebenden Dienstherrn zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten maßgebend sind. Nach § 9 StV wird § 107b BeamtVG durch diesen Staatsvertrag ersetzt (Satz 1); für Erstattungsansprüche, die nach dieser Vorschrift aufgrund eines Dienstherrenwechsels vor Inkrafttreten des Staatsvertrags begründet sind, gelten für die Zeit nach Inkrafttreten des Staatsvertrags ausschließlich die Regelungen der §§ 10 bis 12 StV. Im (neuen) Abfindungsmodell des § 4 Abs. 1 StV liegt das Kernstück des Staatsvertrags, mit dem auf der Grundlage der Einheitlichkeit des Beamtenverhältnisses die versorgungsbezogene Zuordnung der Versorgungslasten (Versorgungslastenteilung) zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels abgeschlossen werden soll.
23 
Für den bundesinternen Dienstherrenwechsel ist die (Erstattungs-)Regelung des § 107b BeamtVG durch Art. 4 und 4a des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 160) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 150) beibehalten worden. In der ab 01.01.2011 gültigen Fassung bestimmt § 92b Satz 2 SVG, dass bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel Satz 1 - der die entsprechende Anwendung von § 107b BeamtVG beim Dienstherrenwechsel eines Berufssoldaten anordnet - nur gilt, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist, wobei in diesem Fall nach Satz 3 § 10 StV anzuwenden ist.
24 
Für die Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln galt § 107b BeamtVG nach dem 31.08.2006 (in dieser Altfassung - a.F. -, s.o.) gemäß Art. 125a Abs. 1 GG zunächst fort. Seit 01.01.2011 ist die Versorgungslastenteilung durch Art. 3 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) in den §§ 78 bis 83 LBeamtVGBW - mit der in § 80 Abs. 1 vorgesehenen Zahlung einer einmaligen Abfindung zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels als grundlegendem Systemwechsel (wie im Staatsvertrag) - und in den Übergangsvorschriften der §§ 110 bis 113 LBeamtVGBW geregelt.
25 
Bei dem zum 01.05.2010 erfolgten Wechsel des Beamten R. von der Klägerin zur Stadt N. handelt es sich um einen landesinternen Dienstherrenwechsel. Die Neuregelung der Versorgungslastenteilung nach §§ 78 bis 83 LBeamtVGBW gilt erstmals für Dienstherrenwechsel nach Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.2011. Wenn - wie hier - der Dienstherrenwechsel vor Inkrafttreten des Gesetzes stattgefunden hat, gelten die Übergangsregelungen der §§ 110 bis 113 LBeamtVGBW.
26 
Nach § 110 LBeamtVGBW (Laufende Erstattungen) werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes laufende Erstattungen nach den bisherigen Anteilen fortgeführt. Die Vorschrift betrifft die Fälle, in denen der Versorgungsfall bereits eingetreten ist und der abgebende Dienstherr daher Erstattungen an den Versorgungsdienstherrn leistet. Sie erfasst also die laufenden Erstattungen nach § 107b BeamtVG a.F. und ist daher hier nicht einschlägig.
27 
§ 111 LBeamtVGBW (Versorgungslastenteilung bei vergangenen Dienstherrenwechseln ohne laufende Erstattung) regelt die Fälle, in denen vor Inkrafttreten des Gesetzes ein Dienstherrenwechsel stattgefunden hat, der die gesetzlichen Voraussetzungen einer Versorgungslastenteilung erfüllt, der Versorgungsfall jedoch noch nicht eingetreten ist und folglich noch keine Erstattungen durch den abgebenden Dienstherrn geleistet werden. So liegt es hier. Der Dienstherrenwechsel des Beamten R. von der Klägerin zur Stadt N. hat am 01.05.2010 stattgefunden, ohne dass bis zum 31.12.2010 der Versorgungsfall (mit Erstattungen durch die Klägerin an die Stadt N.) eingetreten wäre.
28 
Nach § 111 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW tragen bei einem Dienstherrenwechsel vor dem 01.01.2011, der die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung erfüllte, die beteiligten Dienstherren die Versorgungsbezüge bei Eintritt des Versorgungsfalls im Verhältnis der Dienstzeiten, die beim abgebenden und beim aufnehmenden Dienstherrn in einem in § 1 Abs. 1 oder 3 genannten Rechtsverhältnis abgeleistet wurden, soweit diese ruhegehaltsfähig sind. § 111 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 LBeamtVGBW entsprechen den bisherigen Regelungen des § 107b Abs. 4 Satz 1 und 3 BeamtVG a.F. § 111 Abs. 2 LBeamtVGBW enthält die Maßgeblichkeit des Amtes zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels und schreibt damit die bisherigen Regelungen des § 107b Abs. 2 Satz 2 BeamtVG a.F. fort. § 111 Abs. 3 LBeamtVGBW regelt die Fälle des einstweiligen Ruhestands entsprechend § 107b Abs. 3 und 4 Satz 2 BeamtVG a.F. In § 111 Abs. 1 bis 3 LBeamtVGBW wird also mit einer eigenständigen Regelung am bisherigen Erstattungsverfahren und den hierbei geltenden Grundsätzen festgehalten.
29 
Nach § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW kann jedoch der abgebende Dienstherr anstelle der Erstattung nach Absatz 1 bis 3 eine Abfindung an den erstattungsberechtigten Dienstherrn leisten (Satz 1), wobei die Abfindung nach den §§ 80 und 81 mit der Maßgabe des § 112 Abs. 2 Nr. 2 berechnet wird und § 112 Abs. 3 und 5 entsprechend gilt (Satz 2). Die Regelung sieht also eine Option des abgebenden Dienstherrn vor, anstelle der Erstattung eine Abfindung zu leisten, wobei der Gesetzgeber die angeordneten Maßgaben für erforderlich gehalten hat, weil die Zahlung einer Abfindung hier - abweichend vom Regelfall des in § 80 Abs. 1 LBeamtVGBW neu statuierten Abfindungsmodells - zeitlich nach dem Dienstherrenwechsel erfolgt. Von dieser Wahlmöglichkeit des § 111 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVGBW hat die Klägerin mit Schreiben vom 26.09.2011 Gebrauch gemacht und sich damit für die Abfindung ihrer Versorgungslast (anstelle laufender Erstattungen) gegenüber der Stadt N. als aufnehmender Dienstherrin nach dem neuen System entschieden.
30 
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW, auf den § 111 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVGBW zur Berechnung der Abfindung verweist, entspricht die Höhe der Abfindung dem Produkt aus den Bezügen (§ 81 Abs. 1), den in vollen Monaten ausgedrückten Dienstzeiten (§ 81 Abs. 2) und einem Bemessungssatz, wie er in § 80 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW näher geregelt ist. Nach dem ebenfalls in Bezug genommenen § 81 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW sind Dienstzeiten die Zeiten, die beim abgebenden Dienstherrn und bei früheren Dienstherren in einem in § 1 Abs. 1 oder 3 genannten Rechtsverhältnis zurückgelegt wurden, soweit sie ruhegehaltsfähig sind. Nach § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW sind Zeiten einzubeziehen, die bei Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis zurückgelegt wurden, soweit sie ruhegehaltsfähig sind. Unter Berufung auf diese Regelung hat der Beklagte bei der Berechnung der von der Klägerin zu zahlenden Abfindung an die Stadt N. auch die Dienstzeit des Beamten R. als Soldat auf Zeit vom 01.10.1982 bis 31.08.1993 einbezogen. Demgegenüber meint die Klägerin, dass diese Vorschrift - entgegen ihrem Wortlaut - im Wege der teleologischen Reduktion nur auf diejenigen Fälle anzuwenden sei, in denen der abgebende Dienstherr von dem/einem früheren Dienstherrn des ausscheidenden Beamten außerhalb des Geltungsbereichs des Landesbeamtenversorgungsgesetzes seinerseits eine Abfindung erhalten habe bzw. beanspruchen könne; dies sei nicht der Fall (gewesen), da sie als abgebende Dienstherrin vom Bund als früherem (landesexternen) Dienstherrn für die in Rede stehende Dienstzeit des Beamten R. als Soldat auf Zeit keine Abfindung erhalten habe bzw. eine solche auch nicht beanspruchen könne. Dieser Sichtweise ist mit dem Verwaltungsgericht nicht zu folgen.
31 
Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt zu. Sie setzt unabhängig von dem in Betracht kommenden methodischen Mittel der richterlichen Rechtsfortbildung (teleologische Reduktion oder Analogie) eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt. Sie ist u.a. zu bejahen, wenn eine gesetzliche Vorschrift nach ihrem Wortsinn Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In diesem Fall sind Gerichte befugt, den Wortlaut der Vorschrift zu korrigieren und eine überschießende Regelung im Wege der teleologischen Reduktion auf den ihnen nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen. Die teleologische Reduktion kann dazu dienen, eine Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut einschränkend auszulegen, wenn ihr Sinn und Zweck, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen. Sie ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen sie sich auf Ausführungen in den Gesetzesmaterialien stützen lässt, sondern erfasst auch solche, in denen die Gesetzesbegründung keinen Hinweis darauf enthält, dass sich der Gesetzgeber der in Rede stehenden besonderen Problematik bewusst gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 07.05.2014 - 4 CN 5.13 - und vom 16.05.2013 - 5 C 28.12 -, jeweils Juris m.w.N.).
32 
Die Klägerin macht für die von ihr geforderte teleologische Reduktion geltend, die wortgetreue Anwendung von § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW im Rahmen der Verweisung nach § 111 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVGBW führe zu evident sachwidrigen Ergebnissen; sie laufe dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers zuwider, ein kohärentes Abfindungssystem im Falle mehrerer Dienstherrenwechsel zu schaffen, und bedeutete eine ungerechtfertigte Schlechterstellung gegenüber einer Ausübung des Wahlrechts zugunsten des (bisherigen) Erstattungsmodells. Damit kann die Klägerin nicht durchdringen.
33 
Die - unmittelbar für Dienstherrenwechsel nach dem 01.01.2011 mit Versorgungslastenteilung (nur noch) durch Zahlung einer Abfindung an den aufnehmenden Dienstherrn im Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels (§ 80 Abs. 1 und 3 LBeamtVGBW) geltende - Vorschrift des § 81 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW bestimmt für die Berechnung der zu leistenden Abfindung, dass Dienstzeiten die Zeiten sind, die beim abgebenden Dienstherrnund bei früheren Dienstherren in einem in § 1 Abs. 1 oder 3 genannten Rechtsverhältnis zurückgelegt wurden, soweit sie ruhegehaltsfähig sind. Neben den Zeiten, die beim abgebenden Dienstherrn zurückgelegt wurden, werden also auch entsprechende Zeiten bei früheren landesinternen Dienstherren berücksichtigt. Dies hat der Gesetzgeber für notwendig und gerechtfertigt erachtet (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 536), weil der abgebende Dienstherr für diese Zeiten - d.h. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 79 LBeamtVGBW -regelmäßig eine Abfindung vom früheren Dienstherrn oder den früheren Dienstherren erhalten hat (die damit sozusagen durch den zuletzt abgebenden Dienstherrn an den neuen/aufnehmenden Dienstherrn in Gestalt der um die jeweilige Dienstzeit(en) entsprechend „erhöhten“ Abfindung „weitergereicht“ wird). Wechselt ein Beamter, der zehn Jahre bei Dienstherr A verbracht hat, zu Dienstherr B, beträgt die Dienstzeit für die Berechnung der von Dienstherr A an Dienstherr B zu leistenden Abfindung 120 Monate; wechselt der Beamte acht Jahre später weiter zu Dienstherr C, berechnet sich die von Dienstherr B zu leistende Abfindung an Dienstherr C auf Basis einer Dienstzeit von (120 + 96 =) 216 Monaten. Die nachfolgende - hier in Rede stehende - Vorschrift des § 82 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW bestimmt, dass einzubeziehen (auch) Zeiten sind, die bei Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in einem Beamten-, Richter- oderSoldatenverhältnis zurückgelegt wurden, soweit sie ruhegehaltsfähig sind. Durch diese Regelung in Satz 2 werden Zeiten bei früheren landesexternen Dienstherren bei der Frage der Berücksichtigung im Rahmen der vom (zuletzt) abgebenden Dienstherrn zu leistenden Abfindung den Zeiten bei früheren landesinternen Dienstherren (Satz 1) gleichgestellt. Auch diesbezüglich ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der abgebende Dienstherr insoweit unter den Voraussetzungen des § 3 StV eine Abfindung vom früheren Dienstherrn erhalten hat (die deshalb ebenfalls nur - wie nach Satz 1 - „weitergereicht“ wird, vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 536). Auf diese Gesetzesbegründung verweist die Klägerin für ihre Forderung, die Vorschrift des § 82 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW entgegen ihrem Wortlaut im Wege der teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen, nämlich dass die Einbeziehung der genannten Dienstzeiten - und damit hier der Zeit des Soldatenverhältnisses des Beamten R. als Soldat auf Zeit - nur dann dem (wahren) Plan des Gesetzgebers entspreche und damit gerechtfertigt sei, wenn sie als (an die Stadt N.) abgebende Dienstherrin hierfür ihrerseits vom Bund als früherem Dienstherrn eine Abfindung als Versorgungslastenbeteiligung erhalten hätte bzw. beanspruchen könnte, was aber nicht der Fall sei.
34 
Das Verwaltungsgericht hat dem Verweis der Klägerin auf die Gesetzesbegründung zu § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW zu Recht entgegengehalten, dass diese Begründung allein auf der neuen Rechtslage basiert, also nur für Dienstherrenwechsel nach Inkrafttreten des Landebeamtenversorgungsgesetzes gilt, welche (nur noch) die Abfindungspflicht des § 80 LBeamtVGBW auslösen. Bei der unmittelbaren Geltung des § 81 Abs. 2 Satz 2 (bzw. Satz 1) LBeamtVGBW geht der Gesetzgeber von einer regelmäßig - d.h. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 StV (bzw. des § 79 LBeamtVGBW) - korrespon-dierenden Abfindung(spflicht) des jeweiligen früheren externen (bzw. landesinternen) Dienstherrn aus. Die(se) Gesetzesbegründung zu § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW bezieht sich deshalb nicht (auch) auf die Fälle, in denen bereits ein Dienstherrenwechsel vor Inkrafttreten des Landebeamtenversorgungsgesetzes vorliegt. Diese Fälle werden vielmehr allein von den §§ 110 ff. LBeamtVGBW (mit der dort gegebenen Begründung) erfasst. Aus der (nur) regelmäßig angenommenen Abfindung(spflicht) des jeweiligen früheren Dienstherrn folgt zudem, dass der Gesetzgeber eine solche nicht zur ausnahmslosen Grundlage für die in § 81 Abs. 2 Satz 2 (bzw. Satz 1) LBeamtVGBW getroffene (Einbeziehungs-)Regelung gemacht hat.
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Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Zusammenhang zutreffend auch auf § 112 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW hingewiesen. Diese Übergangsregelung betrifft den - hier nicht zur Entscheidung stehenden - Fall, dass in den Fällen des § 111 LBeamtVGBW, also bei einem - wie hier -Dienstherrenwechsel vor Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.2011, danach ein weiterer Dienstherrenwechsel erfolgt, der die Voraussetzungen des § 79 LBeamtVGBW für eine Abfindungspflicht erfüllt. Danach haben neben dem zuletzt abgebenden Dienstherrn - dieser (unmittelbar) nach § 80 Abs. 1 LBeamtVGBW - auch die früheren, nach bisherigem Recht (§ 107b BeamtVG a.F.) erstattungspflichtigen Dienstherren eine Abfindung an den neuen/auf-nehmenden Dienstherrn zu leisten, wobei für diese früheren Dienstherren die Abfindung anstelle der Erstattung nach (nunmehr) § 111 Abs. 1 bis 3 LBeamtVGBW tritt. Die jeweilige Abfindung ist also aus Gründen der Vereinfachung direkt an den neuen/aufnehmenden Dienstherrn zu zahlen. Nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW werden die Abfindungen nach Absatz 1 (des zuletzt abgebenden wie der früheren Dienstherren) nach den §§ 80 und 81 LBeamtVGBW mit der Maßgabe berechnet, dass abweichend von § 81 Abs. 2 LBeamtVGBW - der beim abgebenden Dienstherrn die Einbeziehung der Dienstzeiten bei früheren (landesinternen und landesexternen) Dienstherren wegen der jeweils selbst erhaltenen Abfindung vorsieht - Zeiten bei früheren zahlungspflichtigen Dienstherren zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung soll - angesichts der jeweils selbständigen Abfindungsverpflichtung der mehreren Dienstherren nach § 112 Abs. 1 LBeamtVGBW - eine mehrfache Abgeltung für dieselben Dienstzeiten vermieden werden (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 58). Aus der (Übergangs-)Regelung des § 112 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW hat das Verwaltungsgericht zu Recht gefolgert, dass dem Landesgesetzgeber für den (dort erfassten) Fall des Vorhandenseins mehrerer zahlungspflichtiger Dienstherren bei mehrfachem Dienstherrenwechsel das Problem der Einbeziehung von Dienstzeiten (bei früheren Dienstherren) im Zusammenhang mit Abfindungszahlungen bekannt gewesen sei und dass es nicht für eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke spreche, wenn er in § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW hierfür keine ausdrückliche (korrespondierende) Regelung getroffen habe.
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Hiergegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass mehrfache Dienstherrenwechsel im Rahmen des § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW nicht (primär) geregelt würden bzw. geregelt werden sollten, sondern dass der Verweis in § 111 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVGBW auf § 81 LBeamtVGBW lediglich die Berechnung der Versorgungslast betreffe. Denn die in § 81 Abs. 2 Satz 1 und 2 LBeamtVGBW vorgesehene Berechnung verlangt gerade die Einbeziehung von Dienstzeiten auch bei früheren (auch landesexternen) Dienstherren. Fehl geht in vorliegendem Zusammenhang auch der Hinweis der Klägerin, der Regelung des § 112 LBeamtVGBW könne zudem der Wille des Gesetzgebers entnommen werden, dass jeder Dienstherr eine Abfindung für diejenigen Dienstzeiten zu leisten habe, in denen er von der Tätigkeit des Versorgungsberechtigten profitiere. Denn von der Soldatendienstzeit des Beamten R. hat auch die Stadt N. als aufnehmende Dienstherrin nicht profitiert.
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„Nutznießer“ ist insoweit nur der Bund (gewesen), der jedoch hierfür - auch nach (zutreffender) Ansicht der Klägerin - zu keinerlei Ausgleichsleistung verpflichtet (gewesen) ist. Für eine Beteiligung des Bundes an der Versorgungslast - nach Maßgabe der vom Beamten R. abgeleisteten (ruhegehaltsfähigen) Dienstzeit als Soldat auf Zeit - gab/gibt es keine rechtliche Grundlage.
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Die für eine Versorgungslastenteilung in Betracht kommende Regelung war bis 31.12.2010 § 107b BeamtVG a.F. Nach § 92b SVG war diese - für Beamte (und Richter) geltende - Vorschrift (mit nachfolgend aufgeführten Maßgaben) nur entsprechend anzuwenden, wenn ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn übernommen worden ist und das Bundesministerium der Verteidigung der Übernahme vorher zugestimmt hat. Berufssoldat im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 SG war der Beamte R. jedoch nicht. Zudem war zum Zeitpunkt seiner Einstellung bei der Klägerin am 13.11.1996 auch der personelle Geltungsbereich des § 107b BeamtVG (in der damals gültigen Fassung, s.o.) nicht erfüllt, da er - geboren am 22.02.1961 - das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Im Übrigen galt die Vorschrift des § 107b BeamtVG (in allen bis 31.12.2010 maßgeblichen Fassungen) nicht für Beamte auf Zeit. Schließlich lag auch ein die Versorgungslastenteilung auslösender Dienstherrenwechsel nach § 107b Abs. 1 BeamtVG a.F. (nur) vor, wenn ein Beamter in den Dienst eines anderen Dienstherren übernommen wurde und beide Dienstherren der Übernahme vorher zugestimmt haben. Auch wenn danach mit dem Begriff der Übernahme ersichtlich nicht nur auf den Tatbestand der Versetzung abgestellt wurde, fehlte es doch an einer vorherigen Zustimmung beider Dienstherren (des Bundes und der Klägerin). Vorliegend endete das Soldatenverhältnis auf Zeit des Beamten R. mit Ablauf des 30.09.1994 und begann dessen (Probe-)Beamtenverhältnis bei der Klägerin (erst) am 13.11.1996. Eine derartige „Übernahme“ durch einen neuen Dienstherrn weit nach Ablauf eines Soldatenverhältnisses auf Zeit dürfte daher schon keinen „Dienstherrenwechsel“ im Sinne des § 107b BeamtVG a.F. darstellen. Dies korrespondierte mit der Regelung des § 92b SVG, der § 107b BeamtVG a.F. nur bei der Übernahme eines Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn für entsprechend anwendbar erklärt.
39 
Mit Blick auf den Soldatenstatus des Beamten R. hat der Staatsvertrag eine Modifizierung der Rechtslage gebracht. Nach dessen § 2 Satz 1 liegt ein Dienstherrenwechsel vor, wenn eine Person, die in einem Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis zu einem in § 1 genannten Dienstherrn steht, bei diesem Dienstherrn ausscheidet und in ein Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis zu einem anderen in § 1 genannten Dienstherrn tritt. Nach § 3 Abs. 1 findet eine Versorgungslastenteilung bei einem Dienstherrenwechsel statt, wenn der abgebende Dienstherr dem Dienstherrenwechsel zugestimmt hat und zwischen dem Ausscheiden und dem Eintritt keine zeitliche Unterbrechung liegt. Nach § 3 Abs. 3 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn (u. a.) Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Ablauf ihrer Dienstzeit bei einem neuen Dienstherrn eintreten. Auch danach sind - für sich betrachtet - die Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung nicht erfüllt, weil es zwischen dem Ausscheiden des Beamten R. beim Bund mit Ablauf des 30.09.1994 und dem Eintritt bei der Klägerin als neuer Dienstherrin am 13.11.1996 eine zeitliche Unterbrechung gegeben hat.
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Nach dem Staatsvertrag besteht auch sonst kein Abfindungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Bund. § 3 Abs. 1 StV scheidet als Grundlage aus, weil der Beamte R. seine Tätigkeit bei der Klägerin am 13.11.1996 und damit vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrags aufgenommen hat. Aber auch aus dessen Überleitungsvorschriften ergibt sich kein Abfindungsanspruch der Klägerin. Dies gilt zunächst mit Blick auf § 9 Satz 2 StV, wonach für Erstattungsansprüche, die nach § 107b BeamtVG a.F. aufgrund eines Dienstherrenwechsels vor Inkrafttreten des Staatsvertrags begründet sind, für die Zeit nach Inkrafttreten des Staatsvertrags ausschließlich die Regelungen der §§ 10 bis 12 StV gelten. Vor Inkrafttreten des Staatsvertrags hatte die Klägerin jedoch - wie aufgezeigt -keinen Erstattungsanspruch nach § 107b BeamtVG a.F., da der Beamte R. während seiner Soldatenzeit nicht den Status eines Beamten (oder Richters) im Sinne des § 107b BeamtVG a.F. hatte. Ein Abfindungsanspruch nach § 14 i.V.m. §§ 9 bis 12 StV besteht ebenfalls nicht, da kein Erstattungsanspruch nach § 92b SVG i.V.m. § 107b BeamtVG a.F. begründet war, weil der Beamte R. kein Berufssoldat war. Ein Abfindungsanspruch folgt auch nicht aus § 13 StV, da diese Regelung nach Satz 2 nur für Dienstherrenwechsel gilt, die nach Inkrafttreten des Staatsvertrags am 01.01.2011 bis zum 31.12.2016 erfolgen, was hier nicht der Fall ist.
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Gegen das Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke dürfte das Verwaltungsgericht auch zu Recht angeführt haben, dass der Landesgesetzgeber in § 111 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVGBW für die Berechnung der Abfindung nach den §§ 80 und 81 nur auf die Maßgabe des § 112 Abs. 2 Nr. 2 LBeamtVGBW - über die danach (mit Blick auf § 80 Abs. 3 LBeamtVGBW) vorzunehmende Dynamisierung der Abfindungen bei der Berechnung der von den früheren Dienstherren zu leistenden Abfindungen - verwiesen habe, nicht aber auch auf § 112 Abs. 2 Nr. 1. Sowohl in § 111 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVGBW als auch in § 112 Abs. 2 LBeamtVGBW hat der Gesetzgeber für die jeweilige Übergangssituation angeordnet, dass die Abfindung(en) nach den §§ 80 und 81 berechnet wird/werden mit bestimmten Maßgaben, wobei er lediglich im Falle des § 112 LBeamtVGBW in Absatz 2 Nr. 1 eine von der Berechnungsvorschrift des § 81 Abs. 2 LBeamtVGBW abweichende Regelung zur Nichtberücksichtigung von Zeiten bei früheren zahlungspflichtigen Dienstherren getroffen hat. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Gesetzgeber danach die Fälle des doppelten Dienstherrenwechsels auch im Rahmen des § 111 Abs. 4 LBeamtVGBW bedacht habe, bezeichnet die Klägerin einmal selbst auch nur als „nicht zwangsläufig“. Einer abschließenden Entscheidung hierzu bedarf es jedoch nicht.
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Die wortlautgetreue Anwendung des § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW im Rahmen der Verweisungsnorm des § 111 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVGBW führt jedenfalls vorliegend nicht zu einem sachwidrigen Ergebnis, das durch die geforderte teleologische Reduktion zu vermeiden wäre.
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Hätte es keinen Dienstherrenwechsel zur Stadt N. gegeben und träte der Beamte R. deshalb bei der Klägerin in den Ruhestand, so hätte die Klägerin als (Versorgungs-)Dienstherrin die ungeschmälerten Versorgungsbezüge zu tragen. Dabei wäre gemäß § 22 Abs. 1 LBeamtVGBW auch der in Rede stehende Zeitraum vom 01.10.1982 bis 31.08.1993 als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigen. Denn nach dieser Vorschrift gilt als ruhegehaltsfähig die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr gestanden hat. Berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr haben diejenigen Soldaten gestanden, die in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines - wie hier - Soldaten auf Zeit berufen worden sind (vgl. Kugele, Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz, § 8 RdNr. 3). Gleiches hat bis 31.12.2010 nach § 8 Abs. 1 BeamtVG a.F. gegolten
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Die „Haftung“ der Klägerin für die Soldatendienstzeit des Beamten R. aufgrund der Berechnungsregel des § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW auch in der vorliegenden Situation entspricht dem Sinn und Zweck der Abfindung. Nach der grundlegenden Neukonzeption erfolgt die Versorgungslastenteilung durch eine „pauschalierte Abfindung der erworbenen Versorgungsanwartschaften in Form einer Einmalzahlung des abgebenden an den aufnehmenden Dienstherrn zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels“ (vgl. LT-Drucks. 14/6694 S. 532). Der Abfindungsbetrag entspricht pauschalierend dem Betrag, der zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels geleistet werden muss, „um die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Versorgungsanwartschaften im späteren Versorgungsfall abzudecken“ (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 535). Durch dieses Abfindungsmodell ist es möglich, die Fälle „zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels abschließend“ und verwaltungsökonomisch zu erledigen, wobei die Versorgungsanwartschaften des Beamten durch einen Dienstherrenwechsel nicht tangiert werden. Bezieht sich danach die Abfindung auf die „erworbenen Versorgungsanwartschaften zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels“ (hier: am 01.05.2010 zur Stadt N.), die damit „abgedeckt“ werden sollen, so erfassen diese auch - wie gezeigt - die in Rede stehende Soldatendienstzeit des Beamten R. Dies war der Klägerin im Zeitpunkt der Einstellung des Beamten R. zum (Probe-)Beamten am 13.11.1996 auch bekannt. Entsprechend bildet die unter Einbeziehung dieser Soldatendienstzeit zu berechnende Abfindung bei einem Dienstherrenwechsel (als dem hierfür maßgeblichen Zeitpunkt) auch eine konkrete Rechengröße für die die Klägerin treffende Versorgungslastbeteiligung. Dass dies einen Vorteil bei der Planung und Kalkulation darstellt, wenn sie im Rahmen der Wahlmöglichkeit des § 111 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVGBW für das Abfindungsmodell optiert, stellt die Klägerin selbst nicht in Abrede. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob sich die pauschalierte, zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels zu leistende Abfindung auch im Ergebnis „rechnet“, was - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - davon abhängt, wie lange der betreffende Ruhestandsbeamte lebt und somit Versorgungsbezüge vom letzten (Versorgungs-) Dienstherrn erhält.
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Bei der wortlautgetreuen Anwendung des § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW im Rahmen des § 111 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVGBW kommt es auch nicht zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber dem Erstattungsmodell des § 111 Abs. 1 bis 3 LBeamtVGBW, wenn sich die Klägerin hierfür entschieden hätte.
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Hat vor Inkrafttreten des Landesbeamtenversorgungsgesetzes ein Dienstherrenwechsel stattgefunden, der die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung erfüllt, so tragen - wie erwähnt - gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW die beteiligten Dienstherren die Versorgungsbezüge bei Eintritt des Versorgungsfalls im Verhältnis der Dienstzeiten, die beim abgebenden und beim aufnehmenden Dienstherrn in einem in § 1 Abs. 1 oder 3 genannten Rechtsverhältnis abgeleistet wurden, soweit diese ruhegehaltsfähig sind. Für den Fall, dass - wie hier - der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist und folglich noch keine Erstattungen durch den abgebenden Dienstherrn geleistet werden, wird damit am bisherigen Erstattungsverfahren festgehalten. Bei der Übernahme des Beamten R. durch die Stadt N. zum 01.05.2010 war § 107b BeamtVG a.F. noch in Kraft und dessen personelle Anforderungen waren erfüllt mit der Folge des § 107b Abs. 4 BeamtVG a.F., wonach die Versorgungsbezüge in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten aufgeteilt werden, wobei Ausbildungszeiten (z.B. Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt bleiben. Nach dieser Vorschrift wäre also die Klägerin bei Eintritt des Versorgungsfalls im Verhältnis der bei ihr abgeleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zu den bei der Stadt N. abgeleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten ausgleichs- bzw. erstattungspflichtig gewesen. Zu § 107b BeamtVG a.F. war anerkannt, dass - trotz der auf die Einzahl abstellenden Formulierung („der aufnehmende Dienstherr“ bzw. „der abgebende Dienstherr“) -die Versorgungslastenteilung für jeden von mehreren aufeinanderfolgenden Einzelfällen der Übernahme gelten sollte, wenn jeweils die Voraussetzungen hierfür vorlagen (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.02.2001 - 2 M 4/01 -, NVwZ-RR 2001, 454 und Kümmel, BeamtVG, § 107b RdNr. 39). Mit diesem Abstellen auf die beim jeweiligen Dienstherrn abgeleistete Dienstzeit ist aber noch nicht gesagt, wem die Soldatendienstzeit des Beamten R. zugerechnet wird. Das Verwaltungsgericht hat sich im Anschluss an Kümmel (a.a.O., § 107b RdNr. 34) zu Recht dafür ausgesprochen, dem abgebenden (erstattungspflichtigen) Dienstherrn - mit Ausnahme der Ausbildungszeiten - grundsätzlich alle ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten bis zu dem Zeitpunkt zuzurechnen, an dem der Beamte rechtswirksam von dem anderen Dienstherrn übernommen wurde. Danach wäre die ruhegehaltsfähige Soldatendienstzeit des Beamten R. (wiederum) der Klägerin zuzurechnen, die insoweit die ungeschmälerten Versorgungsbezüge auch dann hätte zahlen müssen, wenn es keinen weiteren Dienstherrenwechsel zur Stadt N. gegeben hätte. Hieran hat sich durch das in § 111 Abs. 1 bis 3 LBeamtVGBW geregelte (beibehaltene) Erstattungsverfahren nichts geändert. Durch das Optieren für das Abfindungsmodell nach § 111 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVGBW kommt es insoweit also zu keiner Schlechterstellung für die Klägerin. Dass der Beklagte nach seiner bisherigen Verwaltungspraxis zu § 107b BeamtVG a.F. die Klägerin nur anteilig zusammen mit der Stadt N. herangezogen hätte, ist insoweit unerheblich.
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Selbst wenn nach Optierung für das Abfindungsmodell bei der Klägerin eine Verschlechterung gegenüber dem Erstattungsmodell - bei Annahme einer nur anteiligen eigenen „Haftung“ bzw. einer „Haftung“ allein der Stadt N. - eintreten würde, wäre zu deren Vermeidung nicht die geforderte teleologische Reduktion des § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW im Rahmen des § 111 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVGBW geboten. Denn bei beiden Varianten der Versorgungslastenteilung handelt es sich um ganz unterschiedliche Systeme, die (deshalb) auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Das Abfindungsmodel beruht einmal auf dem Gedanken einer Pauschalierung der voraussichtlich zu erwartenden Versorgungslasten - gegenüber einer laufenden Beteiligung an den tatsächlich ausgezahlten Versorgungsbezügen durch anteilige Erstattung - und bietet durch die Leistung einer einmaligen Abfindung für den abgebenden Dienstherrn den (unstreitigen) Vorteil einer konkreten Rechengröße für die von ihm bei einem Dienstherrenwechsel zu tragenden Versorgungslasten. Durch das Abfindungsmodell, d.h. die pauschalierte Abfindung der „erworbenen Versorgungsanwartschaften“ in Form einer Einmalzahlung des abgebenden an den aufnehmenden Dienstherrn, ist es - wie erwähnt - möglich, die Fälle „zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels abschließend“ und verwaltungsökonomisch zu erledigen. Deshalb sollen die (jeweils) nach den bisher angefallenen ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten erworbenen Versorgungsanwartschaften nach § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW in die Berechnung der Abfindung einbezogen werden. Dies gilt nach deren ausdrücklichen Nennung gerade auch für Zeiten in einem Soldatenverhältnis. Insoweit hat der Gesetzgeber nicht unterschieden zwischen dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten und dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Richtig ist, dass der Gesetzgeber die Einbeziehung für notwendig und gerechtfertigt erachtet hat, weil der abgebende Dienstherr für diese Zeiten regelmäßig - d.h. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 StV - eine Abfindung vom früheren Dienstherrn erhalten hat. Der Gesetzgeber ist also - wie bereits erwähnt - selbst davon ausgegangen, dass es durchaus auch die (Ausnahme-)Situation geben kann, dass der abgebende Dienstherr vom Bund als früherem Dienstherrn keine Abfindung erhält. Gleichwohl hat es der Gesetzgeber auch im Rahmen des § 111 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVGBW bei der generellen Einbeziehung der in einem Soldatenverhältnis verbrachten Zeiten belassen in dem Wissen, dass damit nicht nur das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten, sondern auch dasjenige eines Soldaten auf Zeit erfasst wird, das bis zum Inkrafttreten der Neuregelung im Staatsvertrag am 01.01.2011 nach § 107b BeamtVG a.F. i.V.m. § 92b SVG für den Bund - wie gezeigt - schon dem Grunde nach überhaupt nicht „versorgungslastenbeteiligungsfähig“ war und dies seither nach §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1Satz 2 StV nur ist, wenn zwischen dem Ausscheiden beim Bund (als abgebendem Dienstherrn) und dem Eintritt beim aufnehmenden Dienstherrn (hier der Klägerin) keine zeitliche Unterbrechung liegt; auch § 3 Abs. 3 StV bestimmt, dass die erforderliche Zustimmung des Bundes zum Dienstherrenwechsel (nur dann) als erteilt gilt, wenn Soldatinnen und Soldaten auf Zeit „mit Ablauf ihrer Dienstzeit“ bei einem neuen Dienstherrn eintreten. Beide Voraussetzungen des Staatsvertrags sind hier nicht gegeben (gewesen). Diesen „Ausnahmefall“ - wie ihn die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst bezeichnet hat - hat der Gesetzgeber bei der am regelmäßigen Gleichlauf mit einer vom Bund selbst erhaltenen Abfindung orientierten Ausgestaltung der Berechnung der Abfindung in § 81 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 111 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVGBW vor dem Hintergrund von deren beschriebenem Sinn und Zweck der „abschließenden Erledigung“ der Versorgungslastenteilung zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels hingenommen und (deshalb) auch hinnehmen dürfen. Eine Schlechterstellung gegenüber dem Erstattungsmodell, hätte sich die Klägerin hierfür entschieden, wäre also nicht ungerechtfertigt. Für ihren gegenteiligen Standpunkt kann die Klägerin somit nicht auf eine gebotene bzw. beabsichtigte Kohärenz zwischen den beiden Beteiligungsmodellen verweisen.
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Eine „Haftung“ der Klägerin für die Soldatendienstzeit des Beamten R. kann vor dem aufgezeigten Sinn und Zweck der Abfindung auch nicht davon abhängig gemacht werden, wie sich die Dauer dieser „fremden“ Dienstzeit zur Dauer der bei der Klägerin verbrachten Dienstzeit verhält, so dass bei einem erheblichen Überwiegen der ersteren die „Haftung“ der Klägerin hierfür noch mehr als grob unbillig oder gar völlig unverständlich erschiene. Dass vorliegend der Bund überhaupt von jeglicher Beteiligung für die bei ihm verbrachte Soldatendienstzeit des Beamten R. in Form einer Abfindung befreit ist, entspricht der geschilderten Rechtslage; insoweit ist es dem Landesgesetzgeber verwehrt (gewesen), eine Beteiligung des Bundes an der Versorgungslast zu begründen, er hat nur die Regelungen im Staatsvertrag in den Blick nehmen können, was er auch getan hat. Dass die Klägerin als im Verhältnis zum Bund und zur Stadt N. „kleinste“ Dienstherrin für die Soldatendienstzeit des Beamten R. einzustehen hat, ist allein der zeitlichen Abfolge von dessen Tätigkeit im öffentlichen Dienst und damit dem Umstand geschuldet, dass der Beamte R. nach seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr zuerst in den Dienst der Klägerin getreten ist. Hätte er seinen Dienst bei der Stadt N. oder beim Land begonnen, so wäre diesen die Soldatendienstzeit bei einem nachfolgenden landesinternen Dienstherrenwechsel zuzurechnen. Unter dem Aspekt einer Schutzwürdigkeit gibt es insoweit weder zwischen „kleinen und großen“ Dienstherren noch zwischen dem abgebenden und dem aufnehmenden Dienstherrn einen relevanten Unterschied.
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Gleichwohl meint die Klägerin, dass es nur sachgerecht „sein dürfte“, dem aufnehmenden Dienstherrn Dienstzeiten wie die in Rede stehende in versorgungsrechtlicher Hinsicht aufzuerlegen; hierfür spreche, dass dem aufnehmenden Dienstherrn im Rahmen des § 107b BeamtVG a.F. eine stärkere und vor allem sachnähere Funktion zugedacht worden sei als dem abgebenden Dienstherrn, der (nur) den jeweiligen Anspruch bezüglich der entsprechenden Versorgungsanteile gemäß § 107b Abs. 5 Satz 2 BeamtVG a.F. gegenüber dem aufnehmenden Dienstherrn zu erfüllen habe; dieser sei eigenständig dafür verantwortlich, im Versorgungsfall die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen, da er der Dienstherr sei, bei dem der Beamte bis zum Eintritt des Versorgungsfalls tätig gewesen sei; er dürfte sich bei Wechsel des Beamten zu ihm mindestens gleichermaßen über dessen bisherigen beruflichen Lebensweg informiert haben wie der abgebende Dienstherr; häufig dürfte er sogar einen noch besseren Überblick haben, schließlich sei er dafür verantwortlich, bei Eintritt des Versorgungsfalls alle Versorgungsbezüge auszubezahlen, die sich aus den bis dahin abgeleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten ergäben; daher sei es ihm auch zuzumuten, für die Zeit bei einem früheren, nicht am Versorgungsausgleich teilnehmenden Dienstherrn eigenständig aufzukommen. Auch mit diesen Überlegungen zu der (aus ihrer Sicht) sachlich gebotenen „Haftung“ der Stadt N. als Versorgungsdienstherrin für die Soldatendienstzeit des Beamten R. im Rahmen der Versorgungslastenteilung kann die geforderte teleologische Reduktion der umstrittenen Regelung - als Möglichkeit, das als „unbefriedigend empfundene Ergebnis“ einer Korrektur zuzuführen - nicht begründet werden.
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Hierfür kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg als Ziel des Normgebers die Schaffung eines kohärenten Systems aus Staatsvertrag und Landesbeamtenversorgungsgesetz anführen. Richtig ist, dass mit dessen Regelwerk zur Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln der Staatsvertrag - der nach seinem § 2 Satz 3 hierfür nicht gilt - ergänzt und mit dem neu statuierten Abfindungsmodell die Kompatibilität mit den Regelungen des Staatsvertrags für die Fälle sichergestellt werden soll, in denen neben einem landesinternen Dienstherrenwechsel ein bund- oder länderübergreifender Dienstherrenwechsel vorliegt (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 533). Das schließt divergierende (Zurechnungs-)Regelungen auf Landesebene nicht aus, so wie der Gesetzgeber die „Schwebefälle“ der Dienstherrenwechsel vor dem 01.01.2011 ohne laufende Erstattung(en) nach § 107b BeamtVG a.F. in § 111 Abs. 1 bis 3 LBeamtVGBW mit der (möglichen) Beibehaltung des Erstattungsmodells und der in § 111 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVGBW nur eröffneten Option für das Abfindungsmodell („anstelle der Erstattung nach Absatz 1 bis 3“) schon bei dieser „Grundentscheidung“ nicht im Gleichlauf mit dem Staatsvertrag geregelt hat, der in § 11 Abs. 1 zwingend die Leistung einer Abfindung („anstelle der Erstattung nach § 107b BeamtVG“) an den berechtigten Dienstherrn vorsieht.
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Für ihre Auffassung kann die Klägerin auch nicht auf die „nur leicht veränderte Fallgestaltung“ verweisen, wenn der Beamte R. nicht Soldat auf Zeit, sondern Berufssoldat gewesen wäre, als er in ihre Dienste eingetreten ist. Zwar wäre dann § 107b BeamtVG a.F. über den Verweis in § 92b SVG grundsätzlich zur Anwendung gekommen. Doch wäre die zum Zeitpunkt des Eintritts bei der Klägerin am 13.11.1996 nach der damaligen Fassung der Vorschrift für eine Versorgungslastenbeteiligung des Bundes als abgebenden Dienstherrn erforderliche Voraussetzung der Vollendung des 45. Lebensjahres bei dem im Jahr 1961 geborenen Beamten R. nicht erfüllt gewesen, sodass keine Erstattungspflicht des Bundes gegenüber der Klägerin als aufnehmender Dienstherrin gemäß § 107b Abs. 5 Satz 2 BeamtVG a.F. begründet gewesen wäre. Vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 107b BeamtVG a.F. geht die Klägerin in der von ihr gebildeten Konstellation davon aus, dass auf diesen ersten Dienstherrenwechsel von der Bundesrepublik Deutschland zu ihr § 11 StV, und auf den zweiten Dienstherrenwechsel von ihr zur Stadt N. - bei unveränderter Optierung für das Abfindungsmodell - § 111 Abs. 4 i.V.m. § 81 LBeamtVGBW Anwendung gefunden hätte und dass es in diesem Fall bei wortlautgetreuer Anwendung des § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW zu einer Doppelberücksichtigung der Soldatendienstzeit bei der Bundeswehr käme; eine solche verneine das Verwaltungsgericht zu Unrecht mit der Begründung, dass der zuerst abgebende Dienstherr gemäß § 11 Abs. 1 StV seine Abfindung an den zunächst aufnehmenden, im Rahmen des zweiten Dienstherrenwechsels abgebenden Dienstherrn leistete, da dieser der berechtigte Dienstherr im Sinne des § 11 Abs. 1 StV sei. Diese Sichtweise des Verwaltungsgerichts teilt der Senat nicht. Vielmehr ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass „berechtigter Dienstherr“ im Sinne des § 11 Abs. 1 StV der den Beamten zuletzt aufnehmende und damit der für die Auszahlung der Versorgungsbezüge zuständige (Versorgungs-)Dienstherr ist, vorliegend also die Stadt N. Gleichwohl kommt es bei der angeführten Konstellation nicht zu der (zu vermeidenden) Doppelberücksichtigung der Soldatendienstzeit des Beamten R. im Rahmen der Versorgungslastenteilung. Denn die Übergangsregelung des § 11 Abs. 1 StV mit einer vom Bund an die Stadt N. selbständig zu leistenden Abfindung gilt nach § 9 Satz 2 StV (nur) für Erstattungsansprüche, die nach § 107b BeamtVG a.F. aufgrund eines Dienstherrenwechsels vor Inkrafttreten des Staatsvertrags begründet sind. Das aber ist wegen der zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels am 13.11.1996 vom wechselnden Beamten R. noch nicht erreichten Altersgrenze des vollendeten 45. Lebensjahres nicht der Fall. Im Übrigen wäre eine Doppelberücksichtigung der Soldatendienstzeit des Beamten R. in der genannten Konstellation u.U. dort zu korrigieren.
52 
Soweit die Klägerin zumindest eine nur anteilige Beteiligung an der Soldatendienstzeit zusammen mit der Stadt N. einfordert, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine Quotelung, d.h. eine anteilige Zurechnung der bei nicht ausgleichspflichtigen Dienstherren verbrachten Dienstzeiten zu den zahlungspflichtigen Dienstherren und dem berechtigten (Versorgungs-)Dienst-herrn nach dem Verhältnis der Zeiten, die die wechselnde Person bei den zahlungspflichtigen Dienstherren abgeleistet hat und beim berechtigten Dienstherrn bis zum Erreichen der für die wechselnde Person geltenden gesetzlichen Altersgrenze ableisten würde, ist in § 112 Abs. 2 Nr. 3 LBeamtVGBW nur für den Fall eines landesinternen Dienstherrenwechsels vor und nach Inkrafttreten des Gesetzes angeordnet. Auch der Staatsvertrag sieht in den Übergangsvorschriften des § 11 Abs. 2 Nr. 3 und des hierauf verweisenden § 13 - hier nur für nach dem 01.01.2011 bis zum 31.12.2016 erfolgende Dienstherrenwechsel - eine Quotenregelung hinsichtlich der bei nicht erstattungspflichtigen Dienstherren verbrachten Zeiten vor. Dass es einen nicht ausgleichspflichtigen Dienstherrn geben kann, ist dem Gesetzgeber also durchaus bewusst gewesen, ohne dass er auch im Rahmen der anderweitigen Übergangssituation des § 111 LBeamtVGBW - die hier vorliegt - eine korrespondierende Quotenregelung getroffen hätte. Deren „Hineinlesen“ in § 81 Abs. 2 Satz 2 (wie Satz 1) im Rahmen des § 111 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVGBW läge ferner schon grundsätzlich außerhalb der Grenzen einer teleologischen Reduktion.
53 
Die „Haftung“ der Klägerin als abgebender Dienstherrin für die Soldatendienstzeit des Beamten R. bedeutet nach alldem keine sachlich nicht zu rechtfertigende, willkürliche Benachteiligung gegenüber der Stadt N. als aufnehmender Dienstherrin, die einseitig privilegiert würde, so dass - entgegen der Meinung der Klägerin - auch kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz i.V.m. dem Gleichheitssatz vorliegt. Auch sonst sind keine verfassungsrechtlichen Vorgaben (etwa aus Art. 33 Abs. 5 GG) angeführt worden oder zu erkennen, die der in Rede stehenden „Haftung“ der Klägerin nach § 111 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW entgegenstünden.
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
55 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
56 
Beschluss
57 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 8.839,69 EUR festgesetzt.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Annotations

(1) Wird ein Beamter oder Richter im Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Ist dem Beamten oder Richter aus Anlass oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden, so bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion.

(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes) des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.

(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z. B. Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.

(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.

(6) Ist ein Dienstherr zur Zahlung einer Abfindung nach Abschnitt 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages verpflichtet und hat zuvor bereits ein Dienstherrenwechsel im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von einem anderen Dienstherrn nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes stattgefunden, so hat der frühere Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die zu zahlende Abfindung vorbehaltlich des § 17 des Versorgungsrücklagegesetzes anteilig nach den bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten zu erstatten. Absatz 2 Satz 2 sowie § 6 Absatz 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages gelten entsprechend.

Wird ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmt das Bundesministerium der Verteidigung der Übernahme vorher zu, ist § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1.
An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes treten die entsprechenden soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften.
2.
An die Stelle der in § 107b Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes geforderten Voraussetzungen tritt eine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren ab der Ernennung zum Berufssoldaten.
3.
Bei Anwendung des § 107b Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ist der Vergleich auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe vorzunehmen.
Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(1) Wird ein Beamter oder Richter im Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Ist dem Beamten oder Richter aus Anlass oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden, so bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion.

(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes) des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.

(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z. B. Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.

(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.

(6) Ist ein Dienstherr zur Zahlung einer Abfindung nach Abschnitt 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages verpflichtet und hat zuvor bereits ein Dienstherrenwechsel im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von einem anderen Dienstherrn nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes stattgefunden, so hat der frühere Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die zu zahlende Abfindung vorbehaltlich des § 17 des Versorgungsrücklagegesetzes anteilig nach den bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten zu erstatten. Absatz 2 Satz 2 sowie § 6 Absatz 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages gelten entsprechend.

Wird ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmt das Bundesministerium der Verteidigung der Übernahme vorher zu, ist § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1.
An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes treten die entsprechenden soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften.
2.
An die Stelle der in § 107b Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes geforderten Voraussetzungen tritt eine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren ab der Ernennung zum Berufssoldaten.
3.
Bei Anwendung des § 107b Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ist der Vergleich auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe vorzunehmen.
Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.

(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich dazu verpflichtet. Zu einem Wehrdienst in Form von Dienstleistungen kann außer Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach Satz 1 oder 2 gestanden haben, auch herangezogen werden, wer sich freiwillig zu Dienstleistungen verpflichtet.

(3) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. Auf Grund des Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes. Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden.

(4) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarbefugnis über Soldaten hat. Das Nähere regelt die Wehrdisziplinarordnung.

(5) Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu leistende wöchentliche Arbeitszeit.

(1) Wird ein Beamter oder Richter im Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Ist dem Beamten oder Richter aus Anlass oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden, so bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion.

(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes) des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.

(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z. B. Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.

(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.

(6) Ist ein Dienstherr zur Zahlung einer Abfindung nach Abschnitt 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages verpflichtet und hat zuvor bereits ein Dienstherrenwechsel im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von einem anderen Dienstherrn nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes stattgefunden, so hat der frühere Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die zu zahlende Abfindung vorbehaltlich des § 17 des Versorgungsrücklagegesetzes anteilig nach den bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten zu erstatten. Absatz 2 Satz 2 sowie § 6 Absatz 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages gelten entsprechend.

Wird ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmt das Bundesministerium der Verteidigung der Übernahme vorher zu, ist § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1.
An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes treten die entsprechenden soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften.
2.
An die Stelle der in § 107b Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes geforderten Voraussetzungen tritt eine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren ab der Ernennung zum Berufssoldaten.
3.
Bei Anwendung des § 107b Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ist der Vergleich auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe vorzunehmen.
Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(1) Wird ein Beamter oder Richter im Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Ist dem Beamten oder Richter aus Anlass oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden, so bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion.

(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes) des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.

(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z. B. Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.

(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.

(6) Ist ein Dienstherr zur Zahlung einer Abfindung nach Abschnitt 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages verpflichtet und hat zuvor bereits ein Dienstherrenwechsel im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von einem anderen Dienstherrn nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes stattgefunden, so hat der frühere Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die zu zahlende Abfindung vorbehaltlich des § 17 des Versorgungsrücklagegesetzes anteilig nach den bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten zu erstatten. Absatz 2 Satz 2 sowie § 6 Absatz 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages gelten entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird ein Beamter oder Richter im Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Ist dem Beamten oder Richter aus Anlass oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden, so bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion.

(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes) des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.

(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z. B. Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.

(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.

(6) Ist ein Dienstherr zur Zahlung einer Abfindung nach Abschnitt 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages verpflichtet und hat zuvor bereits ein Dienstherrenwechsel im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von einem anderen Dienstherrn nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes stattgefunden, so hat der frühere Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die zu zahlende Abfindung vorbehaltlich des § 17 des Versorgungsrücklagegesetzes anteilig nach den bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten zu erstatten. Absatz 2 Satz 2 sowie § 6 Absatz 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages gelten entsprechend.

Wird ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmt das Bundesministerium der Verteidigung der Übernahme vorher zu, ist § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1.
An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes treten die entsprechenden soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften.
2.
An die Stelle der in § 107b Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes geforderten Voraussetzungen tritt eine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren ab der Ernennung zum Berufssoldaten.
3.
Bei Anwendung des § 107b Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ist der Vergleich auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe vorzunehmen.
Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(1) Wird ein Beamter oder Richter im Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Ist dem Beamten oder Richter aus Anlass oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden, so bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion.

(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes) des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.

(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z. B. Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.

(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.

(6) Ist ein Dienstherr zur Zahlung einer Abfindung nach Abschnitt 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages verpflichtet und hat zuvor bereits ein Dienstherrenwechsel im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von einem anderen Dienstherrn nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes stattgefunden, so hat der frühere Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die zu zahlende Abfindung vorbehaltlich des § 17 des Versorgungsrücklagegesetzes anteilig nach den bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten zu erstatten. Absatz 2 Satz 2 sowie § 6 Absatz 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages gelten entsprechend.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Wird ein Beamter oder Richter im Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Ist dem Beamten oder Richter aus Anlass oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden, so bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion.

(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes) des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.

(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z. B. Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.

(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.

(6) Ist ein Dienstherr zur Zahlung einer Abfindung nach Abschnitt 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages verpflichtet und hat zuvor bereits ein Dienstherrenwechsel im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von einem anderen Dienstherrn nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes stattgefunden, so hat der frühere Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die zu zahlende Abfindung vorbehaltlich des § 17 des Versorgungsrücklagegesetzes anteilig nach den bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten zu erstatten. Absatz 2 Satz 2 sowie § 6 Absatz 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages gelten entsprechend.

Wird ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmt das Bundesministerium der Verteidigung der Übernahme vorher zu, ist § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1.
An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes treten die entsprechenden soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften.
2.
An die Stelle der in § 107b Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes geforderten Voraussetzungen tritt eine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren ab der Ernennung zum Berufssoldaten.
3.
Bei Anwendung des § 107b Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ist der Vergleich auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe vorzunehmen.
Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(1) Wird ein Beamter oder Richter im Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Ist dem Beamten oder Richter aus Anlass oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden, so bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion.

(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes) des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.

(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z. B. Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.

(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.

(6) Ist ein Dienstherr zur Zahlung einer Abfindung nach Abschnitt 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages verpflichtet und hat zuvor bereits ein Dienstherrenwechsel im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von einem anderen Dienstherrn nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes stattgefunden, so hat der frühere Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die zu zahlende Abfindung vorbehaltlich des § 17 des Versorgungsrücklagegesetzes anteilig nach den bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten zu erstatten. Absatz 2 Satz 2 sowie § 6 Absatz 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages gelten entsprechend.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Wird ein Beamter oder Richter im Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Ist dem Beamten oder Richter aus Anlass oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden, so bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion.

(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes) des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.

(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z. B. Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.

(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.

(6) Ist ein Dienstherr zur Zahlung einer Abfindung nach Abschnitt 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages verpflichtet und hat zuvor bereits ein Dienstherrenwechsel im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von einem anderen Dienstherrn nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes stattgefunden, so hat der frühere Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die zu zahlende Abfindung vorbehaltlich des § 17 des Versorgungsrücklagegesetzes anteilig nach den bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten zu erstatten. Absatz 2 Satz 2 sowie § 6 Absatz 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages gelten entsprechend.

Wird ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmt das Bundesministerium der Verteidigung der Übernahme vorher zu, ist § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1.
An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes treten die entsprechenden soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften.
2.
An die Stelle der in § 107b Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes geforderten Voraussetzungen tritt eine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren ab der Ernennung zum Berufssoldaten.
3.
Bei Anwendung des § 107b Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ist der Vergleich auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe vorzunehmen.
Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.

(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich dazu verpflichtet. Zu einem Wehrdienst in Form von Dienstleistungen kann außer Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach Satz 1 oder 2 gestanden haben, auch herangezogen werden, wer sich freiwillig zu Dienstleistungen verpflichtet.

(3) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. Auf Grund des Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes. Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden.

(4) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarbefugnis über Soldaten hat. Das Nähere regelt die Wehrdisziplinarordnung.

(5) Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu leistende wöchentliche Arbeitszeit.

(1) Wird ein Beamter oder Richter im Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Ist dem Beamten oder Richter aus Anlass oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden, so bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion.

(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes) des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.

(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z. B. Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.

(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.

(6) Ist ein Dienstherr zur Zahlung einer Abfindung nach Abschnitt 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages verpflichtet und hat zuvor bereits ein Dienstherrenwechsel im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von einem anderen Dienstherrn nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes stattgefunden, so hat der frühere Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die zu zahlende Abfindung vorbehaltlich des § 17 des Versorgungsrücklagegesetzes anteilig nach den bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten zu erstatten. Absatz 2 Satz 2 sowie § 6 Absatz 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages gelten entsprechend.

Wird ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmt das Bundesministerium der Verteidigung der Übernahme vorher zu, ist § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1.
An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes treten die entsprechenden soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften.
2.
An die Stelle der in § 107b Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes geforderten Voraussetzungen tritt eine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren ab der Ernennung zum Berufssoldaten.
3.
Bei Anwendung des § 107b Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ist der Vergleich auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe vorzunehmen.
Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(1) Wird ein Beamter oder Richter im Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Ist dem Beamten oder Richter aus Anlass oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden, so bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion.

(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes) des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.

(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z. B. Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.

(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.

(6) Ist ein Dienstherr zur Zahlung einer Abfindung nach Abschnitt 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages verpflichtet und hat zuvor bereits ein Dienstherrenwechsel im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von einem anderen Dienstherrn nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes stattgefunden, so hat der frühere Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die zu zahlende Abfindung vorbehaltlich des § 17 des Versorgungsrücklagegesetzes anteilig nach den bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten zu erstatten. Absatz 2 Satz 2 sowie § 6 Absatz 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages gelten entsprechend.

Wird ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmt das Bundesministerium der Verteidigung der Übernahme vorher zu, ist § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1.
An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes treten die entsprechenden soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften.
2.
An die Stelle der in § 107b Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes geforderten Voraussetzungen tritt eine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren ab der Ernennung zum Berufssoldaten.
3.
Bei Anwendung des § 107b Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ist der Vergleich auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe vorzunehmen.
Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(1) Wird ein Beamter oder Richter im Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Ist dem Beamten oder Richter aus Anlass oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden, so bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion.

(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes) des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.

(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z. B. Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.

(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.

(6) Ist ein Dienstherr zur Zahlung einer Abfindung nach Abschnitt 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages verpflichtet und hat zuvor bereits ein Dienstherrenwechsel im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von einem anderen Dienstherrn nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes stattgefunden, so hat der frühere Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die zu zahlende Abfindung vorbehaltlich des § 17 des Versorgungsrücklagegesetzes anteilig nach den bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten zu erstatten. Absatz 2 Satz 2 sowie § 6 Absatz 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages gelten entsprechend.

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.

(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7, Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Wird ein Beamter oder Richter im Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Ist dem Beamten oder Richter aus Anlass oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden, so bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion.

(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes) des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.

(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z. B. Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.

(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.

(6) Ist ein Dienstherr zur Zahlung einer Abfindung nach Abschnitt 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages verpflichtet und hat zuvor bereits ein Dienstherrenwechsel im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von einem anderen Dienstherrn nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes stattgefunden, so hat der frühere Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die zu zahlende Abfindung vorbehaltlich des § 17 des Versorgungsrücklagegesetzes anteilig nach den bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten zu erstatten. Absatz 2 Satz 2 sowie § 6 Absatz 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages gelten entsprechend.

Wird ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmt das Bundesministerium der Verteidigung der Übernahme vorher zu, ist § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1.
An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes treten die entsprechenden soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften.
2.
An die Stelle der in § 107b Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes geforderten Voraussetzungen tritt eine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren ab der Ernennung zum Berufssoldaten.
3.
Bei Anwendung des § 107b Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ist der Vergleich auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe vorzunehmen.
Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(1) Wird ein Beamter oder Richter im Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Ist dem Beamten oder Richter aus Anlass oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden, so bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion.

(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes) des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.

(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z. B. Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.

(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.

(6) Ist ein Dienstherr zur Zahlung einer Abfindung nach Abschnitt 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages verpflichtet und hat zuvor bereits ein Dienstherrenwechsel im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von einem anderen Dienstherrn nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes stattgefunden, so hat der frühere Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die zu zahlende Abfindung vorbehaltlich des § 17 des Versorgungsrücklagegesetzes anteilig nach den bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten zu erstatten. Absatz 2 Satz 2 sowie § 6 Absatz 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages gelten entsprechend.

Wird ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmt das Bundesministerium der Verteidigung der Übernahme vorher zu, ist § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1.
An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes treten die entsprechenden soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften.
2.
An die Stelle der in § 107b Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes geforderten Voraussetzungen tritt eine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren ab der Ernennung zum Berufssoldaten.
3.
Bei Anwendung des § 107b Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ist der Vergleich auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe vorzunehmen.
Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(1) Wird ein Beamter oder Richter im Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Ist dem Beamten oder Richter aus Anlass oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden, so bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion.

(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes) des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.

(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z. B. Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.

(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.

(6) Ist ein Dienstherr zur Zahlung einer Abfindung nach Abschnitt 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages verpflichtet und hat zuvor bereits ein Dienstherrenwechsel im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von einem anderen Dienstherrn nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes stattgefunden, so hat der frühere Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die zu zahlende Abfindung vorbehaltlich des § 17 des Versorgungsrücklagegesetzes anteilig nach den bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten zu erstatten. Absatz 2 Satz 2 sowie § 6 Absatz 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages gelten entsprechend.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird ein Beamter oder Richter im Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Ist dem Beamten oder Richter aus Anlass oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden, so bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion.

(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes) des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.

(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z. B. Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.

(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.

(6) Ist ein Dienstherr zur Zahlung einer Abfindung nach Abschnitt 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages verpflichtet und hat zuvor bereits ein Dienstherrenwechsel im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von einem anderen Dienstherrn nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes stattgefunden, so hat der frühere Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die zu zahlende Abfindung vorbehaltlich des § 17 des Versorgungsrücklagegesetzes anteilig nach den bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten zu erstatten. Absatz 2 Satz 2 sowie § 6 Absatz 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages gelten entsprechend.

Wird ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmt das Bundesministerium der Verteidigung der Übernahme vorher zu, ist § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1.
An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes treten die entsprechenden soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften.
2.
An die Stelle der in § 107b Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes geforderten Voraussetzungen tritt eine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren ab der Ernennung zum Berufssoldaten.
3.
Bei Anwendung des § 107b Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ist der Vergleich auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe vorzunehmen.
Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(1) Wird ein Beamter oder Richter im Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Ist dem Beamten oder Richter aus Anlass oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden, so bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion.

(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes) des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.

(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z. B. Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.

(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.

(6) Ist ein Dienstherr zur Zahlung einer Abfindung nach Abschnitt 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages verpflichtet und hat zuvor bereits ein Dienstherrenwechsel im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von einem anderen Dienstherrn nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes stattgefunden, so hat der frühere Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die zu zahlende Abfindung vorbehaltlich des § 17 des Versorgungsrücklagegesetzes anteilig nach den bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten zu erstatten. Absatz 2 Satz 2 sowie § 6 Absatz 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages gelten entsprechend.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Wird ein Beamter oder Richter im Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Ist dem Beamten oder Richter aus Anlass oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden, so bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion.

(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes) des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.

(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z. B. Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.

(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.

(6) Ist ein Dienstherr zur Zahlung einer Abfindung nach Abschnitt 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages verpflichtet und hat zuvor bereits ein Dienstherrenwechsel im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von einem anderen Dienstherrn nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes stattgefunden, so hat der frühere Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die zu zahlende Abfindung vorbehaltlich des § 17 des Versorgungsrücklagegesetzes anteilig nach den bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten zu erstatten. Absatz 2 Satz 2 sowie § 6 Absatz 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages gelten entsprechend.

Wird ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmt das Bundesministerium der Verteidigung der Übernahme vorher zu, ist § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1.
An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes treten die entsprechenden soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften.
2.
An die Stelle der in § 107b Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes geforderten Voraussetzungen tritt eine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren ab der Ernennung zum Berufssoldaten.
3.
Bei Anwendung des § 107b Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ist der Vergleich auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe vorzunehmen.
Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(1) Wird ein Beamter oder Richter im Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Ist dem Beamten oder Richter aus Anlass oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden, so bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion.

(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes) des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.

(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z. B. Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.

(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.

(6) Ist ein Dienstherr zur Zahlung einer Abfindung nach Abschnitt 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages verpflichtet und hat zuvor bereits ein Dienstherrenwechsel im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von einem anderen Dienstherrn nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes stattgefunden, so hat der frühere Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die zu zahlende Abfindung vorbehaltlich des § 17 des Versorgungsrücklagegesetzes anteilig nach den bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten zu erstatten. Absatz 2 Satz 2 sowie § 6 Absatz 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages gelten entsprechend.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Wird ein Beamter oder Richter im Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Ist dem Beamten oder Richter aus Anlass oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden, so bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion.

(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes) des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.

(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z. B. Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.

(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.

(6) Ist ein Dienstherr zur Zahlung einer Abfindung nach Abschnitt 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages verpflichtet und hat zuvor bereits ein Dienstherrenwechsel im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von einem anderen Dienstherrn nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes stattgefunden, so hat der frühere Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die zu zahlende Abfindung vorbehaltlich des § 17 des Versorgungsrücklagegesetzes anteilig nach den bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten zu erstatten. Absatz 2 Satz 2 sowie § 6 Absatz 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages gelten entsprechend.

Wird ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmt das Bundesministerium der Verteidigung der Übernahme vorher zu, ist § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1.
An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes treten die entsprechenden soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften.
2.
An die Stelle der in § 107b Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes geforderten Voraussetzungen tritt eine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren ab der Ernennung zum Berufssoldaten.
3.
Bei Anwendung des § 107b Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ist der Vergleich auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe vorzunehmen.
Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.

(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich dazu verpflichtet. Zu einem Wehrdienst in Form von Dienstleistungen kann außer Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach Satz 1 oder 2 gestanden haben, auch herangezogen werden, wer sich freiwillig zu Dienstleistungen verpflichtet.

(3) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. Auf Grund des Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes. Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden.

(4) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarbefugnis über Soldaten hat. Das Nähere regelt die Wehrdisziplinarordnung.

(5) Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu leistende wöchentliche Arbeitszeit.

(1) Wird ein Beamter oder Richter im Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Ist dem Beamten oder Richter aus Anlass oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden, so bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion.

(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes) des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.

(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z. B. Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.

(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.

(6) Ist ein Dienstherr zur Zahlung einer Abfindung nach Abschnitt 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages verpflichtet und hat zuvor bereits ein Dienstherrenwechsel im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von einem anderen Dienstherrn nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes stattgefunden, so hat der frühere Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die zu zahlende Abfindung vorbehaltlich des § 17 des Versorgungsrücklagegesetzes anteilig nach den bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten zu erstatten. Absatz 2 Satz 2 sowie § 6 Absatz 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages gelten entsprechend.

Wird ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmt das Bundesministerium der Verteidigung der Übernahme vorher zu, ist § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1.
An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes treten die entsprechenden soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften.
2.
An die Stelle der in § 107b Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes geforderten Voraussetzungen tritt eine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren ab der Ernennung zum Berufssoldaten.
3.
Bei Anwendung des § 107b Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ist der Vergleich auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe vorzunehmen.
Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(1) Wird ein Beamter oder Richter im Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Ist dem Beamten oder Richter aus Anlass oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden, so bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion.

(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes) des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.

(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z. B. Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.

(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.

(6) Ist ein Dienstherr zur Zahlung einer Abfindung nach Abschnitt 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages verpflichtet und hat zuvor bereits ein Dienstherrenwechsel im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von einem anderen Dienstherrn nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes stattgefunden, so hat der frühere Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die zu zahlende Abfindung vorbehaltlich des § 17 des Versorgungsrücklagegesetzes anteilig nach den bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten zu erstatten. Absatz 2 Satz 2 sowie § 6 Absatz 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages gelten entsprechend.

Wird ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmt das Bundesministerium der Verteidigung der Übernahme vorher zu, ist § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1.
An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes treten die entsprechenden soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften.
2.
An die Stelle der in § 107b Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes geforderten Voraussetzungen tritt eine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren ab der Ernennung zum Berufssoldaten.
3.
Bei Anwendung des § 107b Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ist der Vergleich auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe vorzunehmen.
Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(1) Wird ein Beamter oder Richter im Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Ist dem Beamten oder Richter aus Anlass oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden, so bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion.

(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes) des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.

(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z. B. Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.

(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.

(6) Ist ein Dienstherr zur Zahlung einer Abfindung nach Abschnitt 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages verpflichtet und hat zuvor bereits ein Dienstherrenwechsel im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von einem anderen Dienstherrn nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes stattgefunden, so hat der frühere Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die zu zahlende Abfindung vorbehaltlich des § 17 des Versorgungsrücklagegesetzes anteilig nach den bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten zu erstatten. Absatz 2 Satz 2 sowie § 6 Absatz 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages gelten entsprechend.

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.

(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7, Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Wird ein Beamter oder Richter im Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Ist dem Beamten oder Richter aus Anlass oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden, so bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion.

(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes) des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.

(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z. B. Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.

(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.

(6) Ist ein Dienstherr zur Zahlung einer Abfindung nach Abschnitt 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages verpflichtet und hat zuvor bereits ein Dienstherrenwechsel im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von einem anderen Dienstherrn nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes stattgefunden, so hat der frühere Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die zu zahlende Abfindung vorbehaltlich des § 17 des Versorgungsrücklagegesetzes anteilig nach den bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten zu erstatten. Absatz 2 Satz 2 sowie § 6 Absatz 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages gelten entsprechend.

Wird ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmt das Bundesministerium der Verteidigung der Übernahme vorher zu, ist § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1.
An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes treten die entsprechenden soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften.
2.
An die Stelle der in § 107b Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes geforderten Voraussetzungen tritt eine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren ab der Ernennung zum Berufssoldaten.
3.
Bei Anwendung des § 107b Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ist der Vergleich auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe vorzunehmen.
Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(1) Wird ein Beamter oder Richter im Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Ist dem Beamten oder Richter aus Anlass oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden, so bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion.

(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes) des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.

(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z. B. Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.

(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.

(6) Ist ein Dienstherr zur Zahlung einer Abfindung nach Abschnitt 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages verpflichtet und hat zuvor bereits ein Dienstherrenwechsel im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von einem anderen Dienstherrn nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes stattgefunden, so hat der frühere Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die zu zahlende Abfindung vorbehaltlich des § 17 des Versorgungsrücklagegesetzes anteilig nach den bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten zu erstatten. Absatz 2 Satz 2 sowie § 6 Absatz 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages gelten entsprechend.

Wird ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmt das Bundesministerium der Verteidigung der Übernahme vorher zu, ist § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1.
An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes treten die entsprechenden soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften.
2.
An die Stelle der in § 107b Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes geforderten Voraussetzungen tritt eine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren ab der Ernennung zum Berufssoldaten.
3.
Bei Anwendung des § 107b Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ist der Vergleich auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe vorzunehmen.
Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(1) Wird ein Beamter oder Richter im Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Ist dem Beamten oder Richter aus Anlass oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden, so bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion.

(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes) des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.

(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z. B. Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.

(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.

(6) Ist ein Dienstherr zur Zahlung einer Abfindung nach Abschnitt 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages verpflichtet und hat zuvor bereits ein Dienstherrenwechsel im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von einem anderen Dienstherrn nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes stattgefunden, so hat der frühere Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die zu zahlende Abfindung vorbehaltlich des § 17 des Versorgungsrücklagegesetzes anteilig nach den bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten zu erstatten. Absatz 2 Satz 2 sowie § 6 Absatz 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages gelten entsprechend.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.