Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Aug. 2014 - 2 S 962/14

published on 19/08/2014 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Aug. 2014 - 2 S 962/14
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2014 - 9 K 319/12 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Beihilfe für ergotherapeutische Behandlungen seiner Tochter.
Der Kläger ist Beamter im Dienst des Beklagten und hinsichtlich seiner am 20.05.2002 geborenen Tochter mit einem Bemessungssatz von 80 % beihilfeberechtigt. Unter dem 05.08.2011 beantragte er Beihilfe für ergotherapeutische Behandlungen seiner Tochter. Dabei legte er Rechnungen einer Praxis für Ergotherapie und integrative Lerntherapie vom 21.10.2010, 20.01.2011, 31.03.2011 und 16.06.2011 über insgesamt 1.660,00 EUR für jeweils zehn sensomotorisch-perzeptive Behandlungen vor. Diesen Behandlungen lagen Verordnungen eines Arztes vom 19.08.2010, 28.10.2010, 27.01.2011 und 01.04.2011 zugrunde, in denen als Diagnose jeweils eine „Lese-Rechtschreibschwäche" genannt worden war.
Auf die Bitte des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) um Vorlage einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme reichte der Kläger ein Attest des behandelnden Arztes vom 06.09.2011 ein. Darin heißt es:
„Auf der Grundlage einer räumlich- konstruktiven Wahrnehmungsstörung und einer Aufmerksamkeitsschwäche beziehungsweise -störung hat [es folgt der Name der Tochter des Klägers] Schwierigkeiten im Bereich des Lesens und Schreibens. Inhalte der Ergotherapie waren Übungen zur Verbesserung der visuellen Wahrnehmung und der geteilten Aufmerksamkeit.“
Mit Bescheid vom 25.10.2011 lehnte das Landesamt den Antrag des Klägers auf Beihilfe für die durchgeführten ergotherapeutische Behandlungen seiner Tochter ab, da die Lese- und Rechtschreibschwäche keine Erkrankung im Sinne von § 6 Abs. 1 BVO sei.
Am 16.11.2011 erhob der Kläger Widerspruch. Dabei legte er vier unter den ursprünglichen Daten erstellte „korrigierte Rezepte" des behandelnden Arztes vor. Darin wird nunmehr jeweils die Diagnose „visuelle Wahrnehmungsstörung, Aufmerksamkeitsstörung" genannt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2012 wies das Landesamt den Widerspruch des Klägers zurück. Da keine Erkrankung im Sinne der Beihilfeverordnung vorliege, sei die Beihilfe zu Recht versagt worden. Die Vorlage der geänderten Verordnungen könne zu keiner anderen Entscheidung führen. Der darin verwendete Begriff der visuellen Wahrnehmungsstörung sei im Übrigen nur eine Umschreibung für Lese- und Rechtschreibschwäche.
Mit seiner am 10.02.2012 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und zur Begründung vorgetragen, seine Tochter leide an einer räumlich-konstruktiven Wahrnehmungsstörung und an einer Aufmerksamkeitsschwäche oder -störung. Auch sein Sohn leide an dieser Erkrankung. Für dessen Ergotherapie werde Beihilfe gewährt. Durch die ergotherapeutische Behandlung seiner Tochter sei eine medikamentöse Behandlung vermieden worden. Die Ergotherapie sei auf Anraten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie erfolgt.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die begehrte Beihilfe zu gewähren. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt:
10 
Die Lese- und Rechtschreibschwäche der Tochter des Klägers sei auf eine Krankheit im beihilferechtlichen Sinn zurückzuführen. Bei einer Lese- und Rechtschreibschwäche - oder auch Legasthenie - sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts München, der sich die Kammer anschließe, eine differenzierende Betrachtung vorzunehmen. Die Legasthenie an sich sei danach zwar keine Krankheit im beihilferechtlichen Sinn. Lägen ihr jedoch nicht Minderbegabung, Vernachlässigung, Erziehungsfehler, seelische Konflikte, ungeeignete Pädagogik oder verzögerte Gesamtentwicklung ohne Krankheitswert zugrunde, sondern beruhe sie auf einer isolierten Störung der zentralen (cerebralen) für das Lesen und Schreiben notwendigen Wahrnehmungsfunktionen mit Krankheitswert, liege eine Krankheit im beihilferechtlichen Sinn vor. Nach diesem Maßstab beruhe die Lese- und Rechtschreibschwäche der Tochter des Klägers auf einer Störung körperlicher Funktionen. Aus dem Attest des behandelnden Arztes vom 06.09.2011 gehe hervor, dass ihre Schwierigkeiten im Bereich des Lesens und Schreibens ihre Ursache in einer räumlich-konstruktiven Wahrnehmungsstörung hätten. Diese Diagnose lasse auf eine organische Störung der für die visuellen Fähigkeiten wesentlichen Körperfunktionen schließen. Hierauf sei die Lese- und Rechtschreibschwäche zurückzuführen, so dass sie sich lediglich als Symptom dieser räumlich-konstruktiven Wahrnehmungsstörung darstelle, ohne dass ihr ein eigener Krankheitswert zukomme. Diese Annahme werde dadurch untermauert, dass zur Behandlung der räumlich-konstruktiven Wahrnehmungsstörung eine sensomotorisch-perzeptive Behandlung verordnet worden sei. Gemäß § 37 Abs. 1 der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) diene eine sensomotorisch-perzeptive Behandlung der gezielten Therapie krankheitsbedingter Störungen der sensomotorischen und perzeptiven Funktionen. Daraus folge, dass der behandelnde Arzt bereits bei Verordnung der Ergotherapie festgestellt habe, dass der Lese- und Rechtschreibschwäche eine Störung der visuellen Wahrnehmungsfunktion mit Krankheitswert zugrunde liege, welche durch Verordnung einer sensomotorisch-perzeptiven Behandlung therapiert werden solle. Dabei übersehe die Kammer nicht, dass gemäß § 5 HeilM-RL in Verbindung mit Lit. b) Nr. 4 der Anlage bei Störungen wie Lese- und Rechtschreibschwäche und sonstigen isolierten Lernstörungen der Einsatz von Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen sei, nicht verordnungsfähig sei. Dieser Ausschlusstatbestand betreffe jedoch nicht die Verordnungsfähigkeit therapeutischer Maßnahmen, die der Heilbehandlung einer Krankheit dienten, welche wiederum die Ursache für eine sich nach außen manifestierende Lese- und Rechtschreibschwäche sei.
11 
Entgegen der Annahme des Beklagten lasse sich die Lese- und Rechtschreibschwäche bei der Tochter des Klägers nicht auf eine mangelhafte Erziehung zurückführen. Insbesondere sei diese Annahme nicht durch den Bericht einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vom 14.11.2011 belegt. Dieser Bericht befasse sich mit dem Verhalten des Sohnes des Klägers. Es würden Verhaltensauffälligkeiten des Sohnes und dessen Schwierigkeiten im Kindergarten und in der Schule beschrieben. In dem Bericht werde erwähnt, dass nach Auffassung der Eltern die Tochter sozial problemlos sei.
12 
Die durchgeführte sensomotorisch-perzeptive Behandlung stelle auch eine Heilbehandlung dar. § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO setze insoweit voraus, dass die Aufwendungen, für welche eine Beihilfe begehrt werde, für gesondert erbrachte und berechnete von Ärzten schriftlich begründet verordnete Heilbehandlungen entstanden seien. Hingegen seien gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO Aufwendungen für heilpädagogische Maßnahmen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gelte auch, wenn mit der Heilbehandlung zugleich ein heilpädagogischer Zweck verfolgt werde. Die Kammer sei der Überzeugung, dass die Tochter des Klägers keine heilpädagogische Maßnahme im Sinne von § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO genossen habe. Die ihr verordnete sensomotorisch-perzeptive Behandlung habe ausweislich des Attestes des behandelnden Arztes vom 06.09.2011 der Verbesserung ihrer visuellen Wahrnehmungsfähigkeit und somit der Behandlung der räumlich-konstruktiven Wahrnehmungsstörung gedient. Dass als weitere Folge auch eine Linderung der symptomatischen Lese- und Rechtschreibschwäche angestrebt worden sei, führe nicht zu der Annahme eines heilpädagogischen Zwecks der Therapie.
13 
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 12.05.2014 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen. In den Gründen hat er ausgeführt, aus der Kurzstellungnahme der behandelnden Arztpraxis vom 06.09.2011 lasse sich nicht ersehen, dass und weshalb der festgestellten „Aufmerksamkeitsschwäche bzw. -störung“ Krankheitswert zukommen solle und warum deshalb eine ergotherapeutische Maßnahme für notwendig erachtet werde; weiter hat der Senat auf die in § 3 Abs. 3 HeilM-RL genannten Anforderungen an die Verordnung von Heilmitteln verwiesen.
14 
Zur Begründung seiner fristgerecht eingelegten Berufung macht der Beklagte geltend: Es sei schon nicht ersichtlich, dass eine cerebrale Funktionsstörung mit Krankheitswert gegeben sei. Ferner sei nicht ausgeschlossen, dass Minderbegabung, Vernachlässigung, Erziehungsfehler, seelische Konflikte, ungeeignete Pädagogik oder verzögerte Gesamtentwicklung ohne Krankheitswert Ursache der Lese- und Rechtschreibschwäche seien. Unzutreffend verweise das Verwaltungsgericht insoweit auf den Bericht einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vom 14.11.2011, da sich dieser Bericht ausschließlich mit dem Verhalten des Sohnes des Klägers befasse. Zudem habe sich das Gericht nicht allein auf die fünfzeilige Kurzstellungnahme des behandelnden Arztes vom 06.09.2011 stützen dürfen. Weiter erschließe sich nicht, wie das Verwaltungsgericht zu der Interpretation gekommen sei, es handle sich zum überwiegenden Teil um keine heilpädagogische Maßnahme, die von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sei. Schließlich sei die Behandlung auch nicht unter ärztlicher Leitung und Aufsicht durchgeführt worden; eine ärztliche Zwischenkontrolle habe nicht stattgefunden.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23.01.2014 - 9 K 319/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
19 
Er verweist vollumfänglich auf das angefochtene Urteil.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21 
Nach §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
22 
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Er hat die Bewilligung von Beihilfeleistungen für die ergotherapeutischen Behandlungen der Tochter des Klägers zu Recht abgelehnt, da der Kläger keinen entsprechenden Anspruch besitzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Daher hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben.
23 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO sind aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete von Ärzten schriftlich begründet verordnete Heilbehandlungen und die dabei verbrauchten Stoffe nach Maßgabe der Anlage beihilfefähig. Aus der ärztlichen Verordnung müssen sich Art und genauer Umfang der Heilbehandlung sowie die Diagnose ergeben. Ist die Durchführung einer Heilbehandlung in einen Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht eingebunden, so sind die Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO nicht beihilfefähig; dies gilt entsprechend für Heilbehandlungen, mit denen zugleich einer der in § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO genannten Zwecke verfolgt wird. § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO bestimmt, dass Aufwendungen für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen, für sozialpädiatrische, sozialpädagogische, heilpädagogische, psychosoziale, berufsfördernde, berufsvorbereitende und berufsbildende Maßnahmen sowie für den Besuch von Werkstätten für Behinderte in allen Bereichen nicht beihilfefähig sind.
24 
1. Es lässt sich hier bereits nicht feststellen, dass die von dem Kläger getätigten Aufwendungen für die ergotherapeutische Behandlung seiner Tochter aus Anlass einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO entstanden sind.
25 
a) Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist die Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie) als solche keine Krankheit im beihilferechtlichen Sinn. Liegen ihr jedoch nicht Minderbegabung, Vernachlässigung, Erziehungsfehler, seelische Konflikte, ungeeignete Pädagogik oder verzögerte Gesamtentwicklung ohne Krankheitswert zugrunde, sondern beruht sie auf einer isolierten Störung der zentralen (cerebralen) für das Lesen und Schreiben notwendigen Wahrnehmungsfunktionen mit Krankheitswert, liegt dieser Rechtsprechung zufolge eine Krankheit im beihilferechtlichen Sinne vor (vgl. BayVGH, Urteile vom 26.10.1994 - 3 B 94.138 - juris und vom 01.08.2001 - 3 B 96.1392 - juris).
26 
Der Senat kann offenlassen, ob sich das Verwaltungsgericht zu Recht an dieser - einschränkenden - Definition des Krankheitsbegriffs orientiert hat oder auch in Bezug auf die Legasthenie von der - weiteren - allgemeinen Definition des Begriffs der Krankheit im beihilferechtlichen Sinne auszugehen ist. Danach ist unter Krankheit im beihilferechtlichen Sinne ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes zu verstehen, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als regelwidrig ist ein Körper- oder Geisteszustand anzusehen, der von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht, d.h. außerhalb der Bandbreite des Normalen liegt, oder bei welchem die Körperfunktionen außerhalb der Bandbreite des Normalen regelwidrig sind. Dabei ist der Begriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem Einzelnen die Ausübung körperlicher und geistiger Funktionen ermöglicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2011 - 2 B 66.11 - NVwZ-RR 2012, 147; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.03.2005 - 4 S 2222/03 - NVwZ-RR 2005, 490 und vom 02.08.2012 - 2 S 786/12 - juris).
27 
b) Selbst wenn man von dieser weiteren Definition ausgeht, kann hier nicht die Feststellung getroffen werden, dass die bei der Tochter des Klägers diagnostizierte Legasthenie eine Krankheit im beihilferechtlichen Sinne darstellt. Die von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen genügen nicht den Anforderungen an die Diagnose einer solchen komplexen Erkrankung.
28 
aa) Zwar bestehen zwischen einer Begutachtung, die auf dem Auftrag eines Gerichts beruht, und einem ärztlichen Attest, das auf die Bitte des Patienten erstellt wird, Unterschiede in Bezug auf die Darlegung der gewonnenen Erkenntnisse. Ein ärztliches Gutachten, das auf Grund eines Beweisbeschlusses eines Gerichts erstellt wird, muss die medizinischen Untersuchungsmethoden nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand darlegen und eine nachvollziehbare, logisch begründete Antwort auf die gestellten Beweisfragen enthalten. Bei ärztlichen Bescheinigungen, die auf die Bitte des Patienten erstellt werden, sind derart strenge Anforderungen nicht zu stellen. Auch solche ärztlichen Atteste müssen aber Mindestvoraussetzungen erfüllen. Sie müssen nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände angeben, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist (Befundtatsachen), ferner ist die fachliche medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose) nachvollziehbar darzulegen. Der Umfang und die Genauigkeit der erforderlichen Darlegungen richten sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls und entziehen sich einer generellen Beurteilung. Besonders hohe Anforderungen gelten insbesondere dann, wenn eine gewichtige und komplexe Diagnose mit weitreichenden Folgen bescheinigt wird. Diese Anforderungen dürften häufig auch für psychische Erkrankungen gelten, da zu deren Kennzeichen häufig gewisse Unschärfen des Krankheitsbilds sowie vielfältige - oft mehrdeutige - Symptome gehören, die sich nicht ohne Weiteres einem bestimmten Krankheitsbild zuordnen lassen. Demgegenüber kann bei eindeutiger Sachlage auch ein kurzes Attest ohne nähere Begründung - z.B. über eine akute und eindeutig diagnostizierbare Erkrankung oder einen Unfall - ausreichen (vgl. für den Bereich des Ausländerrechts: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 - VBlBW 2003, 482; Senatsbeschluss vom 22.03.2011 - A 2 S 555/11 -).
29 
bb) Da es hier um ein komplexes Krankheitsbild geht, das sowohl auf physischen wie auch auf psychischen Ursachen beruhen kann und zudem eine Abgrenzung zu solchen Lernproblemen erforderlich ist, denen kein Krankheitswert zukommt, genügen die hier vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht den Anforderungen. Zu fordern wäre zumindest, dass die getroffene Diagnose schlüssig dargelegt und in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet wird. Schon daran fehlt es hier.
30 
In den zunächst vorgelegten ärztlichen Verordnungen vom 19.08.2010, 28.10.2010, 27.01.2011 und 01.04.2011 war ohne Begründung jeweils eine Lese- und Rechtschreibschwäche diagnostiziert worden. In der auf Bitte des Beklagten vorgelegten (weiteren) kurzen Stellungnahme der behandelnden Arztpraxis vom 06.09.2011 wird demgegenüber überhaupt nicht näher konkretisiert, welche Krankheit angenommen wird. Dort wird lediglich allgemein ausgeführt, auf der Grundlage einer räumlich-konstruktiven Wahrnehmungsstörung und einer Aufmerksamkeitsschwäche beziehungsweise -störung bestünden Schwierigkeiten im Bereich des Lesens und Schreibens; Inhalte der Ergotherapie seien Übungen zur Verbesserung der visuellen Wahrnehmung und der geteilten Aufmerksamkeit gewesen. In den vier im Widerspruchsverfahren vorgelegten „korrigierten Rezepten" des behandelnden Arztes ist schließlich - wiederum ohne Begründung - als Diagnose jeweils „visuelle Wahrnehmungsstörung, Aufmerksamkeitsstörung" vermerkt.
31 
Dies ist schon nicht schlüssig und widerspruchsfrei. Es ist insbesondere nicht klar, ob nun eine Lese- und Rechtschreibschwäche (als eigenes Krankheitsbild), eine räumlich-konstruktive Wahrnehmungsstörung oder eine Aufmerksamkeitsschwäche beziehungsweise -störung festgestellt worden sein soll. Eine Erklärung für die wechselnden Diagnosen wird nicht geliefert; erst recht fehlt insoweit eine überzeugende Begründung. Mehr als eine bloße Diagnose enthält lediglich die nur sehr kurze und kursorische Stellungnahme der behandelnden Arztpraxis vom 06.09.2011. Auch daraus geht aber nicht hervor, ob das eigentliche Krankheitsbild nun eine räumlich-konstruktive Wahrnehmungsstörung oder eine Aufmerksamkeitsschwäche beziehungsweise -störung sein soll und weshalb zuvor noch eine Lese- und Rechtschreibschwäche diagnostiziert worden ist. Schließlich lässt sich auch aus dieser Stellungnahme nicht ersehen, dass und weshalb der festgestellten „Aufmerksamkeitsschwäche bzw. -störung“ überhaupt Krankheitswert zukommen sollte, und warum deshalb eine ergotherapeutische Maßnahme für notwendig erachtet wird. Gleiches gilt in Bezug auf die in der Stellungnahme zwar erwähnten, nicht aber näher beschriebenen Schwierigkeiten im Bereich des Lesens und Schreibens. Allein die Tatsache, dass eine sensomotorisch-perzeptive Behandlung verschrieben worden ist, lässt schließlich für sich allein genommen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinesfalls den Umkehrschluss zu, dass der behandelnde Arzt bereits bei der Verordnung der Ergotherapie eine Störung der visuellen Wahrnehmungsfunktion mit Krankheitswert festgestellt haben muss.
32 
cc) Erst recht ist nicht ersichtlich, dass hier die gesteigerten Anforderungen an die ärztliche Verordnung von Heilmitteln erfüllt sind. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BVO bestimmt insoweit, dass sich Art und Umfang der Heilbehandlung sowie die Diagnose aus der ärztlichen Verordnung ergeben müssen. Auch nach § 3 Abs. 3 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (HeilM-RL) gelten besondere Anforderungen für die ärztliche Verordnung vom Heilmitteln. Die Verordnung von Heilmitteln kann danach nur erfolgen, wenn sich der behandelnde Arzt von dem Zustand des Kranken überzeugt, diesen dokumentiert und sich erforderlichenfalls über die persönlichen Lebensumstände informiert hat oder wenn ihm diese aus der laufenden Behandlung bekannt sind. Die Indikation für die Verordnung von Heilmitteln ergibt sich gemäß § 3 Abs. 5 HeilM-RL nicht aus der Diagnose allein, sondern nur dann, wenn unter Gesamtbetrachtung der funktionellen/strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigung der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen) unter Berücksichtigung der individuellen Kontextfaktoren in Bezug auf Person und Umwelt eine Heilmittelanwendung notwendig ist. Auch wenn die Vorschriften der HeilM-RL für das baden-württembergische Beihilferecht nicht unmittelbar gelten, zeigen die von dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Gemeinsamen Bundesausschuss erarbeiteten Richtlinien doch, dass gerade bei der ärztlichen Verordnung von Heilmitteln besonders hohe Anforderungen an die Diagnose gelten müssen. Dies mag dem Umstand geschuldet sein, dass sie zum einen häufig bei - komplexen - auch psychischen - Erkrankungen verordnet werden, zu deren Kennzeichen häufig gewisse Unschärfen des Krankheitsbilds gehören, und zum anderen typischerweise zudem eine Abgrenzung zwischen einer Heilbehandlung einerseits und einer bloßen (heil-) pädagogischen Maßnahme andererseits erforderlich ist.
33 
Diesen Anforderungen genügen die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen (erst recht) nicht. Aus ihnen ergibt sich nicht, dass - und gegebenenfalls auf welche Weise - sich der behandelnde Arzt vom Zustand der Tochter des Klägers überzeugt, diesen dokumentiert und sich erforderlichenfalls über die persönlichen Lebensumstände informiert hat oder dass ihm diese aus der laufenden Behandlung bekannt sind. Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb unter Gesamtbetrachtung der funktionellen/strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigung der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen) unter Berücksichtigung der individuellen Kontextfaktoren in Bezug auf Person und Umwelt eine Heilmittelanwendung für notwendig gehalten wird, denn die Indikation für die Verordnung von Heilmitteln ergibt sich gemäß § 3 Abs. 5 HeilM-RL nicht aus der Diagnose allein.
34 
dd) Ohne Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang der Bericht einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vom 14.11.2011. Denn dieser Bericht befasst sich mit dem Verhalten des Sohnes des Klägers. Eine Diagnose der Tochter des Klägers erfolgt darin hingegen ersichtlich nicht. Soweit in dem Bericht auch die Tochter des Klägers erwähnt wird, geschieht dies nur dergestalt, dass die Auffassung des Klägers und seiner Ehefrau wiedergegeben wird, wonach ihre Tochter im Gegensatz zu ihrem Sohn sozial problemlos sei. Die Fachärztin hat in Bezug auf die Tochter des Klägers ausweislich dieses Berichts also keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern lediglich über die entsprechende Schilderung des Klägers und seiner Ehefrau berichtet.
35 
Soweit sich der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darauf berufen hat, die Ergotherapie sei auf Anraten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie erfolgt, lässt sich dies anhand der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehen. Eine entsprechende Verordnung oder ärztliche Stellungnahme einer Fachärztin liegt in Bezug auf seine Tochter nicht vor.
36 
2. Bei dieser Sachlage gebietet § 86 Abs. 1 VwGO keine weitere gerichtliche Sachverhaltsaufklärung.
37 
a) Die Notwendigkeit weiterer Aufklärungsmaßnahmen ergibt sich, wenn dem Gericht aus Angaben in den Akten, aus tatsächlichen Behauptungen, insbesondere der Beteiligten, aus Hinweisen, Informationen usw. ein Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen geliefert wird. Durch die gesetzliche Anordnung in § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO, wonach das Gericht die Beteiligten bei der Sachverhaltserforschung heranzuziehen hat, wird die gerichtliche Amtsermittlungspflicht nach dem ersten Halbsatz der Vorschrift ausgestaltet und ausgeformt. Das Gericht hat auch auf etwaige Kenntnisse, Erfahrungen und Einschätzungen der Beteiligten zurückzugreifen und sie, sofern vorhanden, zu nutzen. Die in § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO angeordnete Einbeziehung der Parteien ist ein Aufklärungs- und Beweismittel, dessen sich das Gericht bedient, um seine eigene gerichtliche Ermittlungspflicht zu erfüllen. Bei der Schilderung von Ereignissen aus dem eigenen Erkenntnisbereich des Prozessbeteiligten bzw. aus seiner persönlichen Sphäre, insbesondere bei persönlichen Erlebnissen, sind aber konkrete und auch auf Einzelheiten eingehende, also substantiierte Angaben zu erwarten. Eine weitere gerichtliche Sachverhaltserforschung ist vor diesem Hintergrund dann nicht veranlasst, wenn nicht einmal der interessierte Beteiligte substantiierte Angaben zum Sachverhalt macht. Die Pflicht zu (weiterer) Sachaufklärung setzt einen schlüssigen Vortrag des Prozessbeteiligten voraus, also einen solchen, aus dem sich - als wahr unterstellt - das Vorliegen der Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch ergibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 86 Rn. 11). Fehlt es schon an einem zureichenden tatsächlichen Vorbringen in diesem Sinne, ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, bloßen allgemein geäußerten Behauptungen eines Beteiligten nachzugehen und so gewissermaßen „ins Blaue hinein" weiter zu ermitteln (ausführl.: Senatsurteil vom 25.08.2003 - 2 S 2468/02 - BWGZ 2004, 60).
38 
b) Nach diesen Maßstäben besteht hier kein Anlass, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Der Kläger begehrt Beihilfeleistungen des Beklagten für ergotherapeutische Maßnahmen, die auf der Grundlage einer unzureichenden Diagnose erbracht worden sind. Insoweit wäre es zwar grundsätzlich möglich, lückenhafte oder fehlende Angaben in einer ärztlichen Verordnung auch noch im Gerichtsverfahren zu ergänzen, sofern nicht durch spezielle Bestimmungen eine materiell-rechtliche Präklusion angeordnet wird (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 09.11.2012 - 2 S 701/12 - juris; BGH, Urteil vom 21.12.2006 - III ZR 117/06 - BGHZ 170, 252). Diese Ergänzung lückenhafter, widersprüchlicher oder unschlüssiger Angaben obliegt jedoch zunächst demjenigen, der Beihilfe für die entsprechenden Leistungen geltend macht. Ein schlüssiger Vortrag setzt in jedem Fall auch die substantiierte Angabe voraus, dass und auf welcher Grundlage eine Leistung überhaupt erbracht worden ist. Gerade wenn wie hier ergotherapeutische Maßnahmen abgerechnet werden, deren Verschreibung auf einer oberflächlichen, unschlüssigen und nicht widerspruchsfreien Diagnose beruht, ist es regelmäßig Sache desjenigen, der hierfür Beihilfeleistungen erhalten möchte, ggf. unter Zuhilfenahme des behandelnden Arztes seinen Vortrag in nachvollziehbarer Weise zu ergänzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713 zum Beihilferecht des Bundes; HessLSG, Urteil vom 20.03.2013 - L 4 KA 60/10 - juris zum Recht der GKV), und - bezogen auf den vorliegenden Fall - auch eine nachvollziehbare Erklärung dafür zu liefern, weshalb sich den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen keine klare Diagnose entnehmen lässt. Hierzu hätte für den Kläger spätestens im Berufungsverfahren auch aller Anlass bestanden, nachdem der Senat in seinem Zulassungsbeschluss ausgeführt hat, aus der Kurzstellungnahme der behandelnden Arztpraxis vom 06.09.2011 lasse sich nicht ersehen, dass und weshalb der festgestellten „Aufmerksamkeitsschwäche bzw. -störung“ Krankheitswert zukommen solle und warum deshalb eine ergotherapeutische Maßnahme für notwendig erachtet werde; weiter hat der Senat dabei auch auf die in § 3 Abs. 3 HeilM-RL genannten Anforderungen an die Verordnung von Heilmitteln hingewiesen. Auch der Beklagte hat in seiner Berufungsbegründung ausdrücklich auf die seiner Ansicht nach unzureichende ärztliche Diagnose verwiesen. Da hier kein hinreichend substantiierter ergänzender Vortrag in diesem Sinne - beispielsweise durch die Vorlage einer aussagekräftigen Stellungnahme des behandelnden Arztes - erfolgt ist, besteht auch für den Senat kein Anlass, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären, nachdem der Kläger im vorgerichtlichen Verfahren bereits zweimal ergänzende ärztliche Bescheinigungen eingeholt und vorgelegt hat, die die Zweifel an der Aussagekraft der getroffenen Diagnose eher verstärkt als ausgeräumt haben.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
40 
Beschluss vom 19. August 2014
41 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.328,00 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG).
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

21 
Nach §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
22 
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Er hat die Bewilligung von Beihilfeleistungen für die ergotherapeutischen Behandlungen der Tochter des Klägers zu Recht abgelehnt, da der Kläger keinen entsprechenden Anspruch besitzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Daher hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben.
23 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO sind aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete von Ärzten schriftlich begründet verordnete Heilbehandlungen und die dabei verbrauchten Stoffe nach Maßgabe der Anlage beihilfefähig. Aus der ärztlichen Verordnung müssen sich Art und genauer Umfang der Heilbehandlung sowie die Diagnose ergeben. Ist die Durchführung einer Heilbehandlung in einen Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht eingebunden, so sind die Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO nicht beihilfefähig; dies gilt entsprechend für Heilbehandlungen, mit denen zugleich einer der in § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO genannten Zwecke verfolgt wird. § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO bestimmt, dass Aufwendungen für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen, für sozialpädiatrische, sozialpädagogische, heilpädagogische, psychosoziale, berufsfördernde, berufsvorbereitende und berufsbildende Maßnahmen sowie für den Besuch von Werkstätten für Behinderte in allen Bereichen nicht beihilfefähig sind.
24 
1. Es lässt sich hier bereits nicht feststellen, dass die von dem Kläger getätigten Aufwendungen für die ergotherapeutische Behandlung seiner Tochter aus Anlass einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO entstanden sind.
25 
a) Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist die Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie) als solche keine Krankheit im beihilferechtlichen Sinn. Liegen ihr jedoch nicht Minderbegabung, Vernachlässigung, Erziehungsfehler, seelische Konflikte, ungeeignete Pädagogik oder verzögerte Gesamtentwicklung ohne Krankheitswert zugrunde, sondern beruht sie auf einer isolierten Störung der zentralen (cerebralen) für das Lesen und Schreiben notwendigen Wahrnehmungsfunktionen mit Krankheitswert, liegt dieser Rechtsprechung zufolge eine Krankheit im beihilferechtlichen Sinne vor (vgl. BayVGH, Urteile vom 26.10.1994 - 3 B 94.138 - juris und vom 01.08.2001 - 3 B 96.1392 - juris).
26 
Der Senat kann offenlassen, ob sich das Verwaltungsgericht zu Recht an dieser - einschränkenden - Definition des Krankheitsbegriffs orientiert hat oder auch in Bezug auf die Legasthenie von der - weiteren - allgemeinen Definition des Begriffs der Krankheit im beihilferechtlichen Sinne auszugehen ist. Danach ist unter Krankheit im beihilferechtlichen Sinne ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes zu verstehen, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als regelwidrig ist ein Körper- oder Geisteszustand anzusehen, der von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht, d.h. außerhalb der Bandbreite des Normalen liegt, oder bei welchem die Körperfunktionen außerhalb der Bandbreite des Normalen regelwidrig sind. Dabei ist der Begriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem Einzelnen die Ausübung körperlicher und geistiger Funktionen ermöglicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2011 - 2 B 66.11 - NVwZ-RR 2012, 147; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.03.2005 - 4 S 2222/03 - NVwZ-RR 2005, 490 und vom 02.08.2012 - 2 S 786/12 - juris).
27 
b) Selbst wenn man von dieser weiteren Definition ausgeht, kann hier nicht die Feststellung getroffen werden, dass die bei der Tochter des Klägers diagnostizierte Legasthenie eine Krankheit im beihilferechtlichen Sinne darstellt. Die von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen genügen nicht den Anforderungen an die Diagnose einer solchen komplexen Erkrankung.
28 
aa) Zwar bestehen zwischen einer Begutachtung, die auf dem Auftrag eines Gerichts beruht, und einem ärztlichen Attest, das auf die Bitte des Patienten erstellt wird, Unterschiede in Bezug auf die Darlegung der gewonnenen Erkenntnisse. Ein ärztliches Gutachten, das auf Grund eines Beweisbeschlusses eines Gerichts erstellt wird, muss die medizinischen Untersuchungsmethoden nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand darlegen und eine nachvollziehbare, logisch begründete Antwort auf die gestellten Beweisfragen enthalten. Bei ärztlichen Bescheinigungen, die auf die Bitte des Patienten erstellt werden, sind derart strenge Anforderungen nicht zu stellen. Auch solche ärztlichen Atteste müssen aber Mindestvoraussetzungen erfüllen. Sie müssen nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände angeben, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist (Befundtatsachen), ferner ist die fachliche medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose) nachvollziehbar darzulegen. Der Umfang und die Genauigkeit der erforderlichen Darlegungen richten sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls und entziehen sich einer generellen Beurteilung. Besonders hohe Anforderungen gelten insbesondere dann, wenn eine gewichtige und komplexe Diagnose mit weitreichenden Folgen bescheinigt wird. Diese Anforderungen dürften häufig auch für psychische Erkrankungen gelten, da zu deren Kennzeichen häufig gewisse Unschärfen des Krankheitsbilds sowie vielfältige - oft mehrdeutige - Symptome gehören, die sich nicht ohne Weiteres einem bestimmten Krankheitsbild zuordnen lassen. Demgegenüber kann bei eindeutiger Sachlage auch ein kurzes Attest ohne nähere Begründung - z.B. über eine akute und eindeutig diagnostizierbare Erkrankung oder einen Unfall - ausreichen (vgl. für den Bereich des Ausländerrechts: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 - VBlBW 2003, 482; Senatsbeschluss vom 22.03.2011 - A 2 S 555/11 -).
29 
bb) Da es hier um ein komplexes Krankheitsbild geht, das sowohl auf physischen wie auch auf psychischen Ursachen beruhen kann und zudem eine Abgrenzung zu solchen Lernproblemen erforderlich ist, denen kein Krankheitswert zukommt, genügen die hier vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht den Anforderungen. Zu fordern wäre zumindest, dass die getroffene Diagnose schlüssig dargelegt und in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet wird. Schon daran fehlt es hier.
30 
In den zunächst vorgelegten ärztlichen Verordnungen vom 19.08.2010, 28.10.2010, 27.01.2011 und 01.04.2011 war ohne Begründung jeweils eine Lese- und Rechtschreibschwäche diagnostiziert worden. In der auf Bitte des Beklagten vorgelegten (weiteren) kurzen Stellungnahme der behandelnden Arztpraxis vom 06.09.2011 wird demgegenüber überhaupt nicht näher konkretisiert, welche Krankheit angenommen wird. Dort wird lediglich allgemein ausgeführt, auf der Grundlage einer räumlich-konstruktiven Wahrnehmungsstörung und einer Aufmerksamkeitsschwäche beziehungsweise -störung bestünden Schwierigkeiten im Bereich des Lesens und Schreibens; Inhalte der Ergotherapie seien Übungen zur Verbesserung der visuellen Wahrnehmung und der geteilten Aufmerksamkeit gewesen. In den vier im Widerspruchsverfahren vorgelegten „korrigierten Rezepten" des behandelnden Arztes ist schließlich - wiederum ohne Begründung - als Diagnose jeweils „visuelle Wahrnehmungsstörung, Aufmerksamkeitsstörung" vermerkt.
31 
Dies ist schon nicht schlüssig und widerspruchsfrei. Es ist insbesondere nicht klar, ob nun eine Lese- und Rechtschreibschwäche (als eigenes Krankheitsbild), eine räumlich-konstruktive Wahrnehmungsstörung oder eine Aufmerksamkeitsschwäche beziehungsweise -störung festgestellt worden sein soll. Eine Erklärung für die wechselnden Diagnosen wird nicht geliefert; erst recht fehlt insoweit eine überzeugende Begründung. Mehr als eine bloße Diagnose enthält lediglich die nur sehr kurze und kursorische Stellungnahme der behandelnden Arztpraxis vom 06.09.2011. Auch daraus geht aber nicht hervor, ob das eigentliche Krankheitsbild nun eine räumlich-konstruktive Wahrnehmungsstörung oder eine Aufmerksamkeitsschwäche beziehungsweise -störung sein soll und weshalb zuvor noch eine Lese- und Rechtschreibschwäche diagnostiziert worden ist. Schließlich lässt sich auch aus dieser Stellungnahme nicht ersehen, dass und weshalb der festgestellten „Aufmerksamkeitsschwäche bzw. -störung“ überhaupt Krankheitswert zukommen sollte, und warum deshalb eine ergotherapeutische Maßnahme für notwendig erachtet wird. Gleiches gilt in Bezug auf die in der Stellungnahme zwar erwähnten, nicht aber näher beschriebenen Schwierigkeiten im Bereich des Lesens und Schreibens. Allein die Tatsache, dass eine sensomotorisch-perzeptive Behandlung verschrieben worden ist, lässt schließlich für sich allein genommen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinesfalls den Umkehrschluss zu, dass der behandelnde Arzt bereits bei der Verordnung der Ergotherapie eine Störung der visuellen Wahrnehmungsfunktion mit Krankheitswert festgestellt haben muss.
32 
cc) Erst recht ist nicht ersichtlich, dass hier die gesteigerten Anforderungen an die ärztliche Verordnung von Heilmitteln erfüllt sind. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BVO bestimmt insoweit, dass sich Art und Umfang der Heilbehandlung sowie die Diagnose aus der ärztlichen Verordnung ergeben müssen. Auch nach § 3 Abs. 3 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (HeilM-RL) gelten besondere Anforderungen für die ärztliche Verordnung vom Heilmitteln. Die Verordnung von Heilmitteln kann danach nur erfolgen, wenn sich der behandelnde Arzt von dem Zustand des Kranken überzeugt, diesen dokumentiert und sich erforderlichenfalls über die persönlichen Lebensumstände informiert hat oder wenn ihm diese aus der laufenden Behandlung bekannt sind. Die Indikation für die Verordnung von Heilmitteln ergibt sich gemäß § 3 Abs. 5 HeilM-RL nicht aus der Diagnose allein, sondern nur dann, wenn unter Gesamtbetrachtung der funktionellen/strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigung der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen) unter Berücksichtigung der individuellen Kontextfaktoren in Bezug auf Person und Umwelt eine Heilmittelanwendung notwendig ist. Auch wenn die Vorschriften der HeilM-RL für das baden-württembergische Beihilferecht nicht unmittelbar gelten, zeigen die von dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Gemeinsamen Bundesausschuss erarbeiteten Richtlinien doch, dass gerade bei der ärztlichen Verordnung von Heilmitteln besonders hohe Anforderungen an die Diagnose gelten müssen. Dies mag dem Umstand geschuldet sein, dass sie zum einen häufig bei - komplexen - auch psychischen - Erkrankungen verordnet werden, zu deren Kennzeichen häufig gewisse Unschärfen des Krankheitsbilds gehören, und zum anderen typischerweise zudem eine Abgrenzung zwischen einer Heilbehandlung einerseits und einer bloßen (heil-) pädagogischen Maßnahme andererseits erforderlich ist.
33 
Diesen Anforderungen genügen die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen (erst recht) nicht. Aus ihnen ergibt sich nicht, dass - und gegebenenfalls auf welche Weise - sich der behandelnde Arzt vom Zustand der Tochter des Klägers überzeugt, diesen dokumentiert und sich erforderlichenfalls über die persönlichen Lebensumstände informiert hat oder dass ihm diese aus der laufenden Behandlung bekannt sind. Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb unter Gesamtbetrachtung der funktionellen/strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigung der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen) unter Berücksichtigung der individuellen Kontextfaktoren in Bezug auf Person und Umwelt eine Heilmittelanwendung für notwendig gehalten wird, denn die Indikation für die Verordnung von Heilmitteln ergibt sich gemäß § 3 Abs. 5 HeilM-RL nicht aus der Diagnose allein.
34 
dd) Ohne Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang der Bericht einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vom 14.11.2011. Denn dieser Bericht befasst sich mit dem Verhalten des Sohnes des Klägers. Eine Diagnose der Tochter des Klägers erfolgt darin hingegen ersichtlich nicht. Soweit in dem Bericht auch die Tochter des Klägers erwähnt wird, geschieht dies nur dergestalt, dass die Auffassung des Klägers und seiner Ehefrau wiedergegeben wird, wonach ihre Tochter im Gegensatz zu ihrem Sohn sozial problemlos sei. Die Fachärztin hat in Bezug auf die Tochter des Klägers ausweislich dieses Berichts also keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern lediglich über die entsprechende Schilderung des Klägers und seiner Ehefrau berichtet.
35 
Soweit sich der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darauf berufen hat, die Ergotherapie sei auf Anraten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie erfolgt, lässt sich dies anhand der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehen. Eine entsprechende Verordnung oder ärztliche Stellungnahme einer Fachärztin liegt in Bezug auf seine Tochter nicht vor.
36 
2. Bei dieser Sachlage gebietet § 86 Abs. 1 VwGO keine weitere gerichtliche Sachverhaltsaufklärung.
37 
a) Die Notwendigkeit weiterer Aufklärungsmaßnahmen ergibt sich, wenn dem Gericht aus Angaben in den Akten, aus tatsächlichen Behauptungen, insbesondere der Beteiligten, aus Hinweisen, Informationen usw. ein Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen geliefert wird. Durch die gesetzliche Anordnung in § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO, wonach das Gericht die Beteiligten bei der Sachverhaltserforschung heranzuziehen hat, wird die gerichtliche Amtsermittlungspflicht nach dem ersten Halbsatz der Vorschrift ausgestaltet und ausgeformt. Das Gericht hat auch auf etwaige Kenntnisse, Erfahrungen und Einschätzungen der Beteiligten zurückzugreifen und sie, sofern vorhanden, zu nutzen. Die in § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO angeordnete Einbeziehung der Parteien ist ein Aufklärungs- und Beweismittel, dessen sich das Gericht bedient, um seine eigene gerichtliche Ermittlungspflicht zu erfüllen. Bei der Schilderung von Ereignissen aus dem eigenen Erkenntnisbereich des Prozessbeteiligten bzw. aus seiner persönlichen Sphäre, insbesondere bei persönlichen Erlebnissen, sind aber konkrete und auch auf Einzelheiten eingehende, also substantiierte Angaben zu erwarten. Eine weitere gerichtliche Sachverhaltserforschung ist vor diesem Hintergrund dann nicht veranlasst, wenn nicht einmal der interessierte Beteiligte substantiierte Angaben zum Sachverhalt macht. Die Pflicht zu (weiterer) Sachaufklärung setzt einen schlüssigen Vortrag des Prozessbeteiligten voraus, also einen solchen, aus dem sich - als wahr unterstellt - das Vorliegen der Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch ergibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 86 Rn. 11). Fehlt es schon an einem zureichenden tatsächlichen Vorbringen in diesem Sinne, ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, bloßen allgemein geäußerten Behauptungen eines Beteiligten nachzugehen und so gewissermaßen „ins Blaue hinein" weiter zu ermitteln (ausführl.: Senatsurteil vom 25.08.2003 - 2 S 2468/02 - BWGZ 2004, 60).
38 
b) Nach diesen Maßstäben besteht hier kein Anlass, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Der Kläger begehrt Beihilfeleistungen des Beklagten für ergotherapeutische Maßnahmen, die auf der Grundlage einer unzureichenden Diagnose erbracht worden sind. Insoweit wäre es zwar grundsätzlich möglich, lückenhafte oder fehlende Angaben in einer ärztlichen Verordnung auch noch im Gerichtsverfahren zu ergänzen, sofern nicht durch spezielle Bestimmungen eine materiell-rechtliche Präklusion angeordnet wird (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 09.11.2012 - 2 S 701/12 - juris; BGH, Urteil vom 21.12.2006 - III ZR 117/06 - BGHZ 170, 252). Diese Ergänzung lückenhafter, widersprüchlicher oder unschlüssiger Angaben obliegt jedoch zunächst demjenigen, der Beihilfe für die entsprechenden Leistungen geltend macht. Ein schlüssiger Vortrag setzt in jedem Fall auch die substantiierte Angabe voraus, dass und auf welcher Grundlage eine Leistung überhaupt erbracht worden ist. Gerade wenn wie hier ergotherapeutische Maßnahmen abgerechnet werden, deren Verschreibung auf einer oberflächlichen, unschlüssigen und nicht widerspruchsfreien Diagnose beruht, ist es regelmäßig Sache desjenigen, der hierfür Beihilfeleistungen erhalten möchte, ggf. unter Zuhilfenahme des behandelnden Arztes seinen Vortrag in nachvollziehbarer Weise zu ergänzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713 zum Beihilferecht des Bundes; HessLSG, Urteil vom 20.03.2013 - L 4 KA 60/10 - juris zum Recht der GKV), und - bezogen auf den vorliegenden Fall - auch eine nachvollziehbare Erklärung dafür zu liefern, weshalb sich den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen keine klare Diagnose entnehmen lässt. Hierzu hätte für den Kläger spätestens im Berufungsverfahren auch aller Anlass bestanden, nachdem der Senat in seinem Zulassungsbeschluss ausgeführt hat, aus der Kurzstellungnahme der behandelnden Arztpraxis vom 06.09.2011 lasse sich nicht ersehen, dass und weshalb der festgestellten „Aufmerksamkeitsschwäche bzw. -störung“ Krankheitswert zukommen solle und warum deshalb eine ergotherapeutische Maßnahme für notwendig erachtet werde; weiter hat der Senat dabei auch auf die in § 3 Abs. 3 HeilM-RL genannten Anforderungen an die Verordnung von Heilmitteln hingewiesen. Auch der Beklagte hat in seiner Berufungsbegründung ausdrücklich auf die seiner Ansicht nach unzureichende ärztliche Diagnose verwiesen. Da hier kein hinreichend substantiierter ergänzender Vortrag in diesem Sinne - beispielsweise durch die Vorlage einer aussagekräftigen Stellungnahme des behandelnden Arztes - erfolgt ist, besteht auch für den Senat kein Anlass, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären, nachdem der Kläger im vorgerichtlichen Verfahren bereits zweimal ergänzende ärztliche Bescheinigungen eingeholt und vorgelegt hat, die die Zweifel an der Aussagekraft der getroffenen Diagnose eher verstärkt als ausgeräumt haben.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
40 
Beschluss vom 19. August 2014
41 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.328,00 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG).
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 21/12/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 117/06 Verkündet am: 21. Dezember 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GOÄ § 4 A
published on 09/11/2012 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2011 - 12 K 533/11 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für seine Aufwendungen aufgrund der Rechnungen von Dr. ... vom 9.4.2009,
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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.