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| Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Er hat die Bewilligung von Beihilfeleistungen für die ergotherapeutischen Behandlungen der Tochter des Klägers zu Recht abgelehnt, da der Kläger keinen entsprechenden Anspruch besitzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Daher hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben. |
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| Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO sind aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete von Ärzten schriftlich begründet verordnete Heilbehandlungen und die dabei verbrauchten Stoffe nach Maßgabe der Anlage beihilfefähig. Aus der ärztlichen Verordnung müssen sich Art und genauer Umfang der Heilbehandlung sowie die Diagnose ergeben. Ist die Durchführung einer Heilbehandlung in einen Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht eingebunden, so sind die Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO nicht beihilfefähig; dies gilt entsprechend für Heilbehandlungen, mit denen zugleich einer der in § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO genannten Zwecke verfolgt wird. § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO bestimmt, dass Aufwendungen für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen, für sozialpädiatrische, sozialpädagogische, heilpädagogische, psychosoziale, berufsfördernde, berufsvorbereitende und berufsbildende Maßnahmen sowie für den Besuch von Werkstätten für Behinderte in allen Bereichen nicht beihilfefähig sind. |
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| 1. Es lässt sich hier bereits nicht feststellen, dass die von dem Kläger getätigten Aufwendungen für die ergotherapeutische Behandlung seiner Tochter aus Anlass einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO entstanden sind. |
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| a) Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist die Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie) als solche keine Krankheit im beihilferechtlichen Sinn. Liegen ihr jedoch nicht Minderbegabung, Vernachlässigung, Erziehungsfehler, seelische Konflikte, ungeeignete Pädagogik oder verzögerte Gesamtentwicklung ohne Krankheitswert zugrunde, sondern beruht sie auf einer isolierten Störung der zentralen (cerebralen) für das Lesen und Schreiben notwendigen Wahrnehmungsfunktionen mit Krankheitswert, liegt dieser Rechtsprechung zufolge eine Krankheit im beihilferechtlichen Sinne vor (vgl. BayVGH, Urteile vom 26.10.1994 - 3 B 94.138 - juris und vom 01.08.2001 - 3 B 96.1392 - juris). |
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| Der Senat kann offenlassen, ob sich das Verwaltungsgericht zu Recht an dieser - einschränkenden - Definition des Krankheitsbegriffs orientiert hat oder auch in Bezug auf die Legasthenie von der - weiteren - allgemeinen Definition des Begriffs der Krankheit im beihilferechtlichen Sinne auszugehen ist. Danach ist unter Krankheit im beihilferechtlichen Sinne ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes zu verstehen, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als regelwidrig ist ein Körper- oder Geisteszustand anzusehen, der von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht, d.h. außerhalb der Bandbreite des Normalen liegt, oder bei welchem die Körperfunktionen außerhalb der Bandbreite des Normalen regelwidrig sind. Dabei ist der Begriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem Einzelnen die Ausübung körperlicher und geistiger Funktionen ermöglicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2011 - 2 B 66.11 - NVwZ-RR 2012, 147; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.03.2005 - 4 S 2222/03 - NVwZ-RR 2005, 490 und vom 02.08.2012 - 2 S 786/12 - juris). |
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| b) Selbst wenn man von dieser weiteren Definition ausgeht, kann hier nicht die Feststellung getroffen werden, dass die bei der Tochter des Klägers diagnostizierte Legasthenie eine Krankheit im beihilferechtlichen Sinne darstellt. Die von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen genügen nicht den Anforderungen an die Diagnose einer solchen komplexen Erkrankung. |
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| aa) Zwar bestehen zwischen einer Begutachtung, die auf dem Auftrag eines Gerichts beruht, und einem ärztlichen Attest, das auf die Bitte des Patienten erstellt wird, Unterschiede in Bezug auf die Darlegung der gewonnenen Erkenntnisse. Ein ärztliches Gutachten, das auf Grund eines Beweisbeschlusses eines Gerichts erstellt wird, muss die medizinischen Untersuchungsmethoden nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand darlegen und eine nachvollziehbare, logisch begründete Antwort auf die gestellten Beweisfragen enthalten. Bei ärztlichen Bescheinigungen, die auf die Bitte des Patienten erstellt werden, sind derart strenge Anforderungen nicht zu stellen. Auch solche ärztlichen Atteste müssen aber Mindestvoraussetzungen erfüllen. Sie müssen nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände angeben, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist (Befundtatsachen), ferner ist die fachliche medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose) nachvollziehbar darzulegen. Der Umfang und die Genauigkeit der erforderlichen Darlegungen richten sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls und entziehen sich einer generellen Beurteilung. Besonders hohe Anforderungen gelten insbesondere dann, wenn eine gewichtige und komplexe Diagnose mit weitreichenden Folgen bescheinigt wird. Diese Anforderungen dürften häufig auch für psychische Erkrankungen gelten, da zu deren Kennzeichen häufig gewisse Unschärfen des Krankheitsbilds sowie vielfältige - oft mehrdeutige - Symptome gehören, die sich nicht ohne Weiteres einem bestimmten Krankheitsbild zuordnen lassen. Demgegenüber kann bei eindeutiger Sachlage auch ein kurzes Attest ohne nähere Begründung - z.B. über eine akute und eindeutig diagnostizierbare Erkrankung oder einen Unfall - ausreichen (vgl. für den Bereich des Ausländerrechts: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 - VBlBW 2003, 482; Senatsbeschluss vom 22.03.2011 - A 2 S 555/11 -). |
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| bb) Da es hier um ein komplexes Krankheitsbild geht, das sowohl auf physischen wie auch auf psychischen Ursachen beruhen kann und zudem eine Abgrenzung zu solchen Lernproblemen erforderlich ist, denen kein Krankheitswert zukommt, genügen die hier vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht den Anforderungen. Zu fordern wäre zumindest, dass die getroffene Diagnose schlüssig dargelegt und in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet wird. Schon daran fehlt es hier. |
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| In den zunächst vorgelegten ärztlichen Verordnungen vom 19.08.2010, 28.10.2010, 27.01.2011 und 01.04.2011 war ohne Begründung jeweils eine Lese- und Rechtschreibschwäche diagnostiziert worden. In der auf Bitte des Beklagten vorgelegten (weiteren) kurzen Stellungnahme der behandelnden Arztpraxis vom 06.09.2011 wird demgegenüber überhaupt nicht näher konkretisiert, welche Krankheit angenommen wird. Dort wird lediglich allgemein ausgeführt, auf der Grundlage einer räumlich-konstruktiven Wahrnehmungsstörung und einer Aufmerksamkeitsschwäche beziehungsweise -störung bestünden Schwierigkeiten im Bereich des Lesens und Schreibens; Inhalte der Ergotherapie seien Übungen zur Verbesserung der visuellen Wahrnehmung und der geteilten Aufmerksamkeit gewesen. In den vier im Widerspruchsverfahren vorgelegten „korrigierten Rezepten" des behandelnden Arztes ist schließlich - wiederum ohne Begründung - als Diagnose jeweils „visuelle Wahrnehmungsstörung, Aufmerksamkeitsstörung" vermerkt. |
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| Dies ist schon nicht schlüssig und widerspruchsfrei. Es ist insbesondere nicht klar, ob nun eine Lese- und Rechtschreibschwäche (als eigenes Krankheitsbild), eine räumlich-konstruktive Wahrnehmungsstörung oder eine Aufmerksamkeitsschwäche beziehungsweise -störung festgestellt worden sein soll. Eine Erklärung für die wechselnden Diagnosen wird nicht geliefert; erst recht fehlt insoweit eine überzeugende Begründung. Mehr als eine bloße Diagnose enthält lediglich die nur sehr kurze und kursorische Stellungnahme der behandelnden Arztpraxis vom 06.09.2011. Auch daraus geht aber nicht hervor, ob das eigentliche Krankheitsbild nun eine räumlich-konstruktive Wahrnehmungsstörung oder eine Aufmerksamkeitsschwäche beziehungsweise -störung sein soll und weshalb zuvor noch eine Lese- und Rechtschreibschwäche diagnostiziert worden ist. Schließlich lässt sich auch aus dieser Stellungnahme nicht ersehen, dass und weshalb der festgestellten „Aufmerksamkeitsschwäche bzw. -störung“ überhaupt Krankheitswert zukommen sollte, und warum deshalb eine ergotherapeutische Maßnahme für notwendig erachtet wird. Gleiches gilt in Bezug auf die in der Stellungnahme zwar erwähnten, nicht aber näher beschriebenen Schwierigkeiten im Bereich des Lesens und Schreibens. Allein die Tatsache, dass eine sensomotorisch-perzeptive Behandlung verschrieben worden ist, lässt schließlich für sich allein genommen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinesfalls den Umkehrschluss zu, dass der behandelnde Arzt bereits bei der Verordnung der Ergotherapie eine Störung der visuellen Wahrnehmungsfunktion mit Krankheitswert festgestellt haben muss. |
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| cc) Erst recht ist nicht ersichtlich, dass hier die gesteigerten Anforderungen an die ärztliche Verordnung von Heilmitteln erfüllt sind. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BVO bestimmt insoweit, dass sich Art und Umfang der Heilbehandlung sowie die Diagnose aus der ärztlichen Verordnung ergeben müssen. Auch nach § 3 Abs. 3 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (HeilM-RL) gelten besondere Anforderungen für die ärztliche Verordnung vom Heilmitteln. Die Verordnung von Heilmitteln kann danach nur erfolgen, wenn sich der behandelnde Arzt von dem Zustand des Kranken überzeugt, diesen dokumentiert und sich erforderlichenfalls über die persönlichen Lebensumstände informiert hat oder wenn ihm diese aus der laufenden Behandlung bekannt sind. Die Indikation für die Verordnung von Heilmitteln ergibt sich gemäß § 3 Abs. 5 HeilM-RL nicht aus der Diagnose allein, sondern nur dann, wenn unter Gesamtbetrachtung der funktionellen/strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigung der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen) unter Berücksichtigung der individuellen Kontextfaktoren in Bezug auf Person und Umwelt eine Heilmittelanwendung notwendig ist. Auch wenn die Vorschriften der HeilM-RL für das baden-württembergische Beihilferecht nicht unmittelbar gelten, zeigen die von dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Gemeinsamen Bundesausschuss erarbeiteten Richtlinien doch, dass gerade bei der ärztlichen Verordnung von Heilmitteln besonders hohe Anforderungen an die Diagnose gelten müssen. Dies mag dem Umstand geschuldet sein, dass sie zum einen häufig bei - komplexen - auch psychischen - Erkrankungen verordnet werden, zu deren Kennzeichen häufig gewisse Unschärfen des Krankheitsbilds gehören, und zum anderen typischerweise zudem eine Abgrenzung zwischen einer Heilbehandlung einerseits und einer bloßen (heil-) pädagogischen Maßnahme andererseits erforderlich ist. |
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| Diesen Anforderungen genügen die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen (erst recht) nicht. Aus ihnen ergibt sich nicht, dass - und gegebenenfalls auf welche Weise - sich der behandelnde Arzt vom Zustand der Tochter des Klägers überzeugt, diesen dokumentiert und sich erforderlichenfalls über die persönlichen Lebensumstände informiert hat oder dass ihm diese aus der laufenden Behandlung bekannt sind. Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb unter Gesamtbetrachtung der funktionellen/strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigung der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen) unter Berücksichtigung der individuellen Kontextfaktoren in Bezug auf Person und Umwelt eine Heilmittelanwendung für notwendig gehalten wird, denn die Indikation für die Verordnung von Heilmitteln ergibt sich gemäß § 3 Abs. 5 HeilM-RL nicht aus der Diagnose allein. |
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| dd) Ohne Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang der Bericht einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vom 14.11.2011. Denn dieser Bericht befasst sich mit dem Verhalten des Sohnes des Klägers. Eine Diagnose der Tochter des Klägers erfolgt darin hingegen ersichtlich nicht. Soweit in dem Bericht auch die Tochter des Klägers erwähnt wird, geschieht dies nur dergestalt, dass die Auffassung des Klägers und seiner Ehefrau wiedergegeben wird, wonach ihre Tochter im Gegensatz zu ihrem Sohn sozial problemlos sei. Die Fachärztin hat in Bezug auf die Tochter des Klägers ausweislich dieses Berichts also keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern lediglich über die entsprechende Schilderung des Klägers und seiner Ehefrau berichtet. |
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| Soweit sich der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darauf berufen hat, die Ergotherapie sei auf Anraten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie erfolgt, lässt sich dies anhand der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehen. Eine entsprechende Verordnung oder ärztliche Stellungnahme einer Fachärztin liegt in Bezug auf seine Tochter nicht vor. |
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| 2. Bei dieser Sachlage gebietet § 86 Abs. 1 VwGO keine weitere gerichtliche Sachverhaltsaufklärung. |
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| a) Die Notwendigkeit weiterer Aufklärungsmaßnahmen ergibt sich, wenn dem Gericht aus Angaben in den Akten, aus tatsächlichen Behauptungen, insbesondere der Beteiligten, aus Hinweisen, Informationen usw. ein Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen geliefert wird. Durch die gesetzliche Anordnung in § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO, wonach das Gericht die Beteiligten bei der Sachverhaltserforschung heranzuziehen hat, wird die gerichtliche Amtsermittlungspflicht nach dem ersten Halbsatz der Vorschrift ausgestaltet und ausgeformt. Das Gericht hat auch auf etwaige Kenntnisse, Erfahrungen und Einschätzungen der Beteiligten zurückzugreifen und sie, sofern vorhanden, zu nutzen. Die in § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO angeordnete Einbeziehung der Parteien ist ein Aufklärungs- und Beweismittel, dessen sich das Gericht bedient, um seine eigene gerichtliche Ermittlungspflicht zu erfüllen. Bei der Schilderung von Ereignissen aus dem eigenen Erkenntnisbereich des Prozessbeteiligten bzw. aus seiner persönlichen Sphäre, insbesondere bei persönlichen Erlebnissen, sind aber konkrete und auch auf Einzelheiten eingehende, also substantiierte Angaben zu erwarten. Eine weitere gerichtliche Sachverhaltserforschung ist vor diesem Hintergrund dann nicht veranlasst, wenn nicht einmal der interessierte Beteiligte substantiierte Angaben zum Sachverhalt macht. Die Pflicht zu (weiterer) Sachaufklärung setzt einen schlüssigen Vortrag des Prozessbeteiligten voraus, also einen solchen, aus dem sich - als wahr unterstellt - das Vorliegen der Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch ergibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 86 Rn. 11). Fehlt es schon an einem zureichenden tatsächlichen Vorbringen in diesem Sinne, ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, bloßen allgemein geäußerten Behauptungen eines Beteiligten nachzugehen und so gewissermaßen „ins Blaue hinein" weiter zu ermitteln (ausführl.: Senatsurteil vom 25.08.2003 - 2 S 2468/02 - BWGZ 2004, 60). |
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| b) Nach diesen Maßstäben besteht hier kein Anlass, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Der Kläger begehrt Beihilfeleistungen des Beklagten für ergotherapeutische Maßnahmen, die auf der Grundlage einer unzureichenden Diagnose erbracht worden sind. Insoweit wäre es zwar grundsätzlich möglich, lückenhafte oder fehlende Angaben in einer ärztlichen Verordnung auch noch im Gerichtsverfahren zu ergänzen, sofern nicht durch spezielle Bestimmungen eine materiell-rechtliche Präklusion angeordnet wird (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 09.11.2012 - 2 S 701/12 - juris; BGH, Urteil vom 21.12.2006 - III ZR 117/06 - BGHZ 170, 252). Diese Ergänzung lückenhafter, widersprüchlicher oder unschlüssiger Angaben obliegt jedoch zunächst demjenigen, der Beihilfe für die entsprechenden Leistungen geltend macht. Ein schlüssiger Vortrag setzt in jedem Fall auch die substantiierte Angabe voraus, dass und auf welcher Grundlage eine Leistung überhaupt erbracht worden ist. Gerade wenn wie hier ergotherapeutische Maßnahmen abgerechnet werden, deren Verschreibung auf einer oberflächlichen, unschlüssigen und nicht widerspruchsfreien Diagnose beruht, ist es regelmäßig Sache desjenigen, der hierfür Beihilfeleistungen erhalten möchte, ggf. unter Zuhilfenahme des behandelnden Arztes seinen Vortrag in nachvollziehbarer Weise zu ergänzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713 zum Beihilferecht des Bundes; HessLSG, Urteil vom 20.03.2013 - L 4 KA 60/10 - juris zum Recht der GKV), und - bezogen auf den vorliegenden Fall - auch eine nachvollziehbare Erklärung dafür zu liefern, weshalb sich den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen keine klare Diagnose entnehmen lässt. Hierzu hätte für den Kläger spätestens im Berufungsverfahren auch aller Anlass bestanden, nachdem der Senat in seinem Zulassungsbeschluss ausgeführt hat, aus der Kurzstellungnahme der behandelnden Arztpraxis vom 06.09.2011 lasse sich nicht ersehen, dass und weshalb der festgestellten „Aufmerksamkeitsschwäche bzw. -störung“ Krankheitswert zukommen solle und warum deshalb eine ergotherapeutische Maßnahme für notwendig erachtet werde; weiter hat der Senat dabei auch auf die in § 3 Abs. 3 HeilM-RL genannten Anforderungen an die Verordnung von Heilmitteln hingewiesen. Auch der Beklagte hat in seiner Berufungsbegründung ausdrücklich auf die seiner Ansicht nach unzureichende ärztliche Diagnose verwiesen. Da hier kein hinreichend substantiierter ergänzender Vortrag in diesem Sinne - beispielsweise durch die Vorlage einer aussagekräftigen Stellungnahme des behandelnden Arztes - erfolgt ist, besteht auch für den Senat kein Anlass, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären, nachdem der Kläger im vorgerichtlichen Verfahren bereits zweimal ergänzende ärztliche Bescheinigungen eingeholt und vorgelegt hat, die die Zweifel an der Aussagekraft der getroffenen Diagnose eher verstärkt als ausgeräumt haben. |
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| Beschluss vom 19. August 2014 |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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