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1. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen entgegen der Ansicht des Klägers keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei berechtigt gewesen, von dem Kläger einen Abwasserbeitrag zu erheben, da das Grundstück des Klägers an die Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten angeschlossen sei. Auf den finanziellen Aufwand, der dem Kläger für den Anschluss seines Grundstücks entstanden sei, komme es dabei nicht an. Der Kläger könne von der Beklagten auch nicht verlangen, dass ihm wegen seines erhöhten Aufwands der Abwasserbeitrag erlassen werde. Gegen diese Auffassung wendet sich der Kläger ohne Erfolg.
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a) Nach § 2 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Abwasserbeiträgen vom 17.12.2002 (Abwasserbeitragssatzung) unterliegen der Beitragspflicht zum einen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können (S. 1), und zum anderen erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen (S. 2). Des Weiteren sind nach § 2 Abs. 2 AbwBS Grundstücke, die an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen werden, auch dann beitragspflichtig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. Die Beitragsschuld entsteht in den Fällen des § 2 Abs. 1 AbwBS, sobald das Grundstück an einem öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 AbwBS), in den Fällen des § 2 Abs. 2 AbwBS entsteht sie mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 AbwBS).
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An der Beitragspflicht des Klägers ist danach nicht zu zweifeln. Die Beklagte hat dem Kläger auf dessen Antrag am 23.2.2004 die Genehmigung erteilt, sein zu diesem Zeitpunkt noch im Außenbereich liegendes Grundstück an den Kanal in der Schellingstraße anzuschließen. Mit der Herstellung dieses Anschlusses ist das Grundstück gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 AbwBS in Verbindung mit § 2 Abs. 2 AbwBS beitragspflichtig geworden ist. Dem steht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht entgegen, dass der Kläger zur Herstellung des Anschlusses eine nach seiner Darstellung ca. 120 m lange private Leitung legen lassen musste, deren Kosten von ihm mit ca. 70.500 EUR beziffert werden.
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Nach § 11 der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) sind die Eigentümer bebauter und unbebauter Grundstücke im öffentlichen Interesse verpflichtet, im Zuge der Erschließung des Grundstücks rechtzeitig einen Grundstücksanschluss
auf ihre Kosten
herstellen zu lassen. Der Anspruch der Beklagten auf die Entrichtung eines Abwasserbeitrags bleibt von dieser Regelung unberührt. Die Erhebung eines Abwasserbeitrags dient nach § 1 AbwBS zur teilweisen Deckung des Aufwands der Beklagten für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen, zu denen nach § 2 Abs. 3 S. 2 AbwS u.a. die öffentlichen Kanäle, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Abwasserpumpwerke und Klärwerke, nicht aber die Grundstücksanschlüsse gehören. Der Umstand, dass der Kläger zur Herstellung eines Anschlusses seines Grundstücks eine private Leitung legen lassen musste, ist dementsprechend ohne Einfluss auf den Beitragsanspruch der Beklagten. Der mit der Herstellung dieses Anschlusses verbundene besondere Kostenaufwand ändert daran nichts.
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Entgegen der Ansicht des Klägers gilt dies auch dann, wenn der ihm entstandene Aufwand die Kosten übersteigen sollte, die einem Eigentümer im Rahmen der Frage, ob er die Möglichkeit hat, sein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlage anzuschließen, noch als zumutbar anzusehen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Grundstück an eine leitungsgebundene Einrichtungen angeschlossen werden, wenn es durch eine Ver- oder Entsorgungsleitung erschlossen wird, d.h. nahe genug bei der öffentlichen Einrichtung liegt, um unter gewöhnlichen Umständen an diese angeschlossen werden zu können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.3.1998 - 2 S 830/95 - BWGZ 1999, 479). Maßgebend hierfür sind die örtlichen Verhältnisse in der betreffenden Gemeinde. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, welcher finanzielle Aufwand dem Eigentümer durch den Anschluss seines Grundstücks entsteht und ob dieser sich in einem noch zumutbaren Rahmen bewegt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.07.2006 - 15 A 2089/04 - KStZ 2007, 33; Beschl. v. 1.4.2003 - 15 A 2254/01 - NVwZ-RR 2003, 778; Grünewald, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2009, § 8 Rn. 542). Im Falle eines tatsächlich an die öffentlichen Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücks stellt sich diese Frage nicht oder nicht mehr. Entscheidet sich der Eigentümer, sein Grundstück - mit welchem Kostenaufwand auch immer - an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen und nimmt er so die hiermit verbundenen Leistungen der Gemeinde willentlich in Anspruch, gibt es keinen Grund, der es rechtfertigte, ihm die Entrichtung eines zur teilweisen Deckung der Kosten für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der Abwasseranlagen dienenden Abwasserbeitrags zu ersparen.
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Der Kläger kann sich gegenüber seiner Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag auch nicht darauf berufen, dass er sein Grundstück im Rahmen eines Umlegungsverfahrens zu Bauzwecken erworben habe. Der Kläger ist der Meinung, dass in Gebieten, in denen eine Umlegung zum Zweck der Baulanderschließung durchgeführt worden sei, die Erschließungslast der Gemeinde sich im Regelfall zu einer Erschließungspflicht verdichte. Mit dem Anschluss seines Grundstücks an den Kanal in der Schellingstraße habe er damit faktisch die Aufgabe der Beklagten übernommen. Dabei bleibt offen, weshalb sich hieraus ein Hinderungsgrund für die Heranziehung des Klägers zu einem Abwasserbeitrag ergeben soll, da dieser Beitrag nicht die Gegenleistung für die Herstellung des Grundstücksanschlusses darstellt, sondern dazu dient, einen Teil der Kosten zu decken, die der Gemeinde für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen entstehen. Der Senat sieht jedoch davon ab, hierauf näher einzugehen, da sich bereits die Prämisse des Klägers als unzutreffend erweist.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich die gemeindliche Erschließungsaufgabe zu einer mit einem korrespondierenden Anspruch verbundenen Erschließungspflicht verdichten. Die dafür in Betracht kommenden Rechtsgründe lassen sich nicht abschließend aufzählen. Die Durchführung einer Baulandumlegung ist jedoch als solche nicht geeignet, eine Verdichtung der gemeindlichen Erschließungsaufgabe herbeizuführen. Eine Umlegung kann vielmehr nur in Verbindung mit weiteren Umständen zur Verdichtung beitragen (BVerwG, Urt. v. 22.1.1993 - 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8). An solchen Umständen fehlt es im vorliegenden Fall. Der Kläger hat sein Grundstück vor Aufstellung des Umlegungsplans im Wege einer Vorwegnahmeregelung nach § 76 BauGB erworben und unmittelbar darauf einen Bauantrag für die Errichtung eines Wohnhauses gestellt, obwohl der erst am 26.7.2005 in Kraft getretene Bebauungsplan zu dieser Zeit nur als Entwurf vorlag und ein Abwasserkanal in der an das Grundstück grenzenden Straße ("Großer Lückenweg"), an den das Grundstück hätte angeschlossen werden können, von der Beklagten noch nicht verlegt worden war. Die Baugenehmigung für das Vorhaben des Klägers wurde von der Beklagten dementsprechend im Vorgriff auf den zu erwartenden Bebauungsplan auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilt. In der Baugenehmigung wurde dabei darauf hingewiesen, dass der Anschluss an die öffentliche Kanalisation nur über den Bau einer privaten Entwässerungsleitung erfolgen könne. Für die daraufhin erfolgte Planung einer privaten Leitung zu dem Kanal in der Schellingstraße hat die Beklagte am 23.2.2004 ihre Genehmigung erteilt. Für eine Verdichtung der Erschließungsaufgabe der Beklagten zu einer mit einem korrespondierenden Anspruch des Klägers verbundenen Erschließungspflicht fehlt danach jedenfalls im Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusses des Grundstücks jede Grundlage.
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Der Kläger macht ferner ohne Erfolg geltend, dass der Erschließungsvorteil, den er durch die Bebaubarkeit seines Grundstücks erhalten habe, um die Kosten gemindert sei, die er für den Anschluss seines Grundstücks an den Abwasserkanal in der Schellingstraße habe aufwenden müssen. Anschlussbeiträge können nach § 20 Abs. 1 KAG nur von denjenigen Grundstückseigentümern erhoben werden, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses ihrer Grundstücke an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden. Der Möglichkeit des Anschlusses steht dabei ein tatsächlicher hergestellter Anschluss gleich. Der die Erhebung eines Anschlussbeitrags rechtfertigende Vorteil besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in der Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts des Grundstücks, mit der in der Regel auch eine Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks einhergeht. Der Gebrauchs- und Nutzungswert eines Grundstücks hängt wesentlich von seiner baulichen Nutzbarkeit ab. Baulich nutzbar ist ein Grundstück nach den §§ 30 ff. BauGB, wenn seine Erschließung gesichert ist, wozu u.a. die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen gehört (vgl. auch §§ 3 Abs. 1, 33 Abs. 3 LBO). Der Vorteil, der einem Eigentümer durch die Möglichkeit des Anschlusses bzw. einen tatsächlich hergestellten Anschluss seines Grundstücks an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung geboten wird, besteht dementsprechend in der Gewährleistung der Bebaubarkeit des Grundstücks (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.5.2007 - 2 S 1842/06 - Juris; Urt. v. 19.10.2006 - 2 S 705/04 - VBlBW 2007, 311).
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Ein solcher Vorteil wird auch dem Kläger durch den tatsächlichen Anschluss seines Grundstücks an die öffentlichen Abwasseranlagen der Beklagten vermittelt, da das Grundstück erst dadurch nach den maßgebenden bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften bebaubar geworden ist. Die Höhe der dem Kläger für diesen Abschluss entstandenen Aufwendungen ist ohne Auswirkungen auf die Existenz und die Reichweite dieses Vorteils.
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b) Gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen auch insoweit keine Bedenken, als das Verwaltungsgericht den auf einen Erlass des Abwasserbeitrags gerichteten Hilfsantrag abgewiesen hat.
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Gemäß § 3 Abs. 1 Nrn. 4 c, 5 a KAG in Verbindung mit §§ 163 Abs. 1, 227 AO ist Voraussetzung für den vom Kläger begehrten Erlass, dass die Einziehung des geschuldeten Abwasserbeitrags unter den gegebenen Umständen unbillig wäre. Eine Unbilligkeit aus persönlichen Gründen wird vom Kläger nicht geltend gemacht. In Betracht kommt danach nur eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen. Die Einziehung eines Anspruchs aus einem Abgabenschuldverhältnis kann aus sachlichen Gründen unbillig sein, wenn dies den Geboten der Gleichheit und des Vertrauensschutzes, den Grundsätzen von Treu und Glauben, dem Erfordernis der Zumutbarkeit oder dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Zweck widersprechen würde (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.2008 - 2 S 428/08 - DÖV 2009, 418). Ein solcher Fall ist hier ersichtlich nicht gegeben. Der Kläger hat sich aus freien Stücken dafür entschieden, sein Grundstück zu einem Zeitpunkt zu bebauen, als ein rechtsgültiger Bebauungsplan noch nicht bestand und auch der von der Beklagten geplante Abwasserkanal in der an das Grundstück des Klägers grenzenden Straße noch nicht existierte. Er hat dabei in Kauf genommen, dass ihm durch den Anschluss seines Grundstücks an den vorhandenen Kanal in der Schellingstraße erhöhte Aufwendungen entstehen. Für den Wunsch des Klägers, einen Teil dieser durch die vorzeitige Bebauung des Grundstücks entstandenen Kosten über einen Erlass des geschuldeten Abwasserbeitrags auf die Allgemeinheit abzuwälzen, gibt es danach keine Rechtfertigung.
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2. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Rechtsstreit wirft keine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgreifender Bedeutung auf, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die vom Kläger als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob unverhältnismäßig hohe eigene Aufwendungen, die einem Grundstückseigentümer dadurch entstehen, dass er sein Grundstück an einen weit entfernten Abwasserkanal anschließt, zu einer Minderung des Erschließungsvorteils und damit zu einer Minderung des Erschließungsbeitrags führen, ist auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ohne weiteres zu verneinen, ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Die vom Kläger ferner aufgeworfene Frage, ob die von ihm genannten Rechtsfolgen jedenfalls dann eintreten, wenn der Eigentümer einen Anspruch auf Erschließung seines Grundstücks hat, stellt sich, wie oben ausgeführt, im vorliegenden Fall nicht.
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