Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Aug. 2009 - 2 S 2337/08

published on 18/08/2009 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Aug. 2009 - 2 S 2337/08
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Juli 2008 - 2 K 6372/07 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.888,43 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag ist unbegründet. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Hiervon ausgehend ist zu fordern aber auch genügend, dass gewichtige Gründe für eine andere Beurteilung der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten materiellen Rechtslage aufgezeigt werden. Diesen Anforderungen wird mit dem Vorbringen des Klägers nicht genügt.
1. Die Beklagte hat den Kläger mit den angefochtenen Bescheiden zu einem Wasserversorgungs- sowie zu einem Abwasserbeitrag (Klärbeitrag) herangezogen. Den gegen diese Bescheide erhobenen Einwand des Klägers, die Beitragsforderung sei bereits im Laufe des Jahres 2002 entstanden, weshalb die Festsetzungsverjährungsfrist im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide (31.1.2007) bereits abgelaufen gewesen sei, hat das Verwaltungsgericht für unbegründet erklärt. Es ist dabei davon ausgegangen, dass das Grundstück des Klägers frühestens im Mai 2003 tatsächlich an die öffentliche Wasserversorgung sowie die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen worden sei, und hat hieraus gefolgert, dass die Beitragspflicht erst im Laufe des Jahres 2003 entstanden sei. Dagegen wendet sich der Kläger ohne Erfolg.
a) Nach § 25 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser unterliegen der Beitragspflicht zum einen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können, (Satz 1) und zum anderen erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen (Satz 2). Des Weiteren unterliegen nach § 25 Abs. 2 WVS Grundstücke, die an die öffentlichen Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen werden, auch dann der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. Die Beitragsschuld entsteht in den Fällen des § 25 Abs. 1 WVS, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 WVS), in den Fällen des § 25 Abs. 2 AbwS entsteht sie mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 WVS).
Die Beitragspflicht für das nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten im Außenbereich gelegene Grundstück des Klägers ist danach erst mit dem Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgung entstanden, da ein Grundstück im Außenbereich selbst dann nicht zu den im Sinn des § 25 Abs. 1 WVS erschlossenen Grundstücken zählt, wenn es bebaut ist oder gewerblich genutzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.2.1986 - 8 C 115.84 - NVwZ 1986, 568 sowie Beschl. v. 23.11.1982 - 8 B 126.82 - NVwZ 1983, 291 zu der mit § 25 Abs. 1 WVS übereinstimmenden Regelung in § 133 Abs. 1 BauGB). Grundstücke, "für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist", sind ausschließlich Grundstücke in qualifiziert beplanten Gebieten (§ 30 BauGB), nicht aber Grundstücke im Außenbereich, für den u. a. das Fehlen eines Bebauungsplans kennzeichnend ist. Außenbereichsgrundstücke fallen auch nicht unter § 25 Abs. 1 Satz 2 WVS, da sie gemäß § 35 BauGB nur ausnahmsweise bebaut werden dürfen. Sie sind damit weder "nach der Verkehrsauffassung Bauland" noch kann in Bezug auf diese Grundstücke davon die Rede sein, dass sie "nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen" (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.2.1986, aaO). Eine Ausnahme hiervon ist auch nicht für diejenige Grundstücke des Außenbereichs zu machen, die bebaut sind oder gewerblich genutzt werden. § 25 Abs. 1 WVS stellt nicht auf das Vorhandensein einer Bebauung, sondern auf die grundsätzliche Bebaubarkeit des Grundstücks ab. An dieser grundsätzlichen Bebaubarkeit fehlt es einem im Außenbereich gelegenen Grundstück auch dann, wenn sich auf dem Grundstück eine nach Maßgabe des § 35 BauGB ausnahmsweise zulässige Bebauung befindet.
Das Verwaltungsgericht hat danach zu Recht angenommen, dass die schon vor dem tatsächlich erfolgten Anschluss der Grundstücke des Klägers vorhandene Möglichkeit, die Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, nicht genügte, um die Beitragspflicht zum Entstehen zu bringen. Die am 13.9.2002 erfolgte Erteilung eines Bauvorbescheids für die Erstellung einer Kelter nebst einem Wein- und Flaschenlager auf den Grundstücken ändert daran entgegen der Ansicht des Klägers nichts. Ist die Tatsache der Bebauung als solche ungeeignet, eine Beitragspflicht auszulösen, so gilt dies erst recht für die im Vorfeld der späteren Bebauung liegende Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids.
Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen über die Abnahme der Bauarbeiten und die Versorgung der Grundstücke mit Bauwasser geht nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts zweifelsfrei hervor, dass die Grundstücke des Klägers frühestens im Mai 2003 tatsächlich an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen worden sind. Dem ist der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht entgegen getreten. Die - gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 S. 1 AO vier Jahre betragende - Frist für die Festsetzung des Wasserversorgungsbeitrags ist hiervon ausgehend frühestens am 1.1.2004 in Gang gesetzt worden und war somit beim Erlass des Bescheids der Beklagten vom 31.1.2007 noch nicht abgelaufen.
b) Die Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung enthält in ihren §§ 22 und 32 Abs. 1 mit den §§ 25 und 35 Abs. 1 WVS übereinstimmende Regelungen über den Gegenstand und das Entstehen der Beitragspflicht. Die Frist für die Festsetzung des Abwasserbeitrags hat danach ebenfalls frühestens am 1.1.2004 zu Laufen begonnen und wurde deshalb durch den Bescheid der Beklagten vom 31.1.2007 rechtzeitig unterbrochen.
2. Der Kläger ist ferner der Meinung, dass die angefochtenen Bescheide gegen das "Verbot der Doppelbelastung" verstießen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Einwand ebenfalls für nicht durchgreifend erachtet. Gegen das angefochtene Urteil bestehen auch insoweit keine Bedenken.
10 
Nach der bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Senats besagt der aus § 20 KAG bzw. § 10 KAG a. F. herzuleitende Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung zum einen, dass die sachliche Beitragspflicht für dieselbe öffentliche Einrichtung zu Lasten eines Grundstücks nur einmal entsteht. Ist sie entstanden, kann sie nach diesem Grundsatz nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe noch einmal entstehen. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung schließt zum anderen das Verbot der Doppelbelastung in dem Sinne ein, dass ein Grundstück für dieselbe öffentliche Einrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf (vgl. u. a. die Urteile des Senats vom 5.11.1998 - 2 S 1655/96 - VBlBW 1999, 224 und vom 15.7.2004 - 2 S 975/02 - NVwZ-RR 2005, 135).
11 
Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist nicht ersichtlich. Der Kläger ist vor dem Erlass der angefochtenen Bescheide unstreitig weder zu einem Wasserversorgungs- noch zu einem Abwasserbeitrag herangezogen worden. Auch der städtebauliche Vertrag, den die Beteiligten am 5./7.11.2002 "über die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen im Unteren Wasen, Ortsteil Geradstetten" geschlossen haben, hat weder die Entrichtung noch die Ablösung dieser Beiträge zum Gegenstand. Der Vertrag steht im Zusammenhang mit der seinerzeit geplanten Erstellung der bereits erwähnten Kelter auf den dem Kläger gehörenden Grundstücken Flst.Nr. 2404 und 2405 und regelt die Herstellung der für dieses Vorhaben erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen (vgl. Abs. 2 der Vorbemerkungen auf S. 1 des Vertrags). Als Anschlusspunkt für die in § 5 des Vertrags als Hausanschlussleitung bezeichnete Wasserversorgungsleitung wird im Vertrag der bestehende Hydrantenschacht auf Höhe des Flst.Nr. 2406 (in dem zugehörigen Lageplan mit dem Buchstaben A gekennzeichnet) genannt, als Anschlusspunkt für die Abwasserleitung der bestehende Abwasserschacht auf Höhe der Wendeschleife (im Lageplan mit dem Buchstaben B gekennzeichnet). Die Kosten des Wasseranschlusses ab dem genannten Anschlusspunkt hat nach § 2 des Vertrags der Kläger zu tragen. Das Gleiche gilt nach § 3 des Vertrags für die Kosten der "vom Bauamt erbrachten Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit dem Bau der Abwasserdruckleitung entsprechend der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" abzüglich eines Abschlags von 30 %.
12 
Der Vertrag regelt damit zum einen die Kostentragung für die Herstellung des Hausanschlusses im Sinne des § 14 WVS sowie die Kostentragung für die Herstellung des Anschlusses im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 AbwS. Was die Abwasserbeseitigung betrifft, enthält er zum anderen eine Vereinbarung im Sinne des § 7 Abs. 2 AbwS, wonach der Grundstückseigentümer auch in Fällen, in denen die Fortleitung des Abwassers im Hinblick auf den Anfallort einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde, den Anschluss seines Grundstücks verlangen kann, sofern er sich bereit erklärt, die dafür entstehenden Mehrkosten zu übernehmen. Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Beitrags, der nach § 20 Abs. 1 KAG dazu bestimmt ist, die Kosten für die Anschaffung, die Herstellung und den Ausbau der jeweiligen öffentlichen Einrichtung zu decken, bleibt davon unberührt. Etwas anders könnte allein für den Teilbetrag erwogen werden, der nach § 31 Nr. 1 AbwS für den öffentlichen Abwasserkanal zu entrichten ist, da § 12 Abs. 5 AbwS bestimmt, dass durch diesen Teilbetrag die Kosten der für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Anschlusskanäle abgegolten sind. Da die Beklagte sich darauf beschränkt hat, von dem Kläger einen Teilbetrag für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks zu fordern, kann das jedoch auf sich beruhen.
13 
3. Die Beitragsbescheide der Beklagten sind schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil dem Kläger nach seiner Darstellung von der Baurechtsbehörde aufgegeben wurde, das Dach- und Oberflächenwasser in einen Retentionsteich abzuleiten und auf seinen Grundstücken versickern zu lassen. Beiträge sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die zur Deckung des Aufwands einer öffentlichen Einrichtung von denjenigen Grundstückseigentümern erhoben werden, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses ihres Grundstücks an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden. Was die hier in Rede stehende Erhebung eines Wasserversorgungs- und eines Abwasserbeitrags betrifft, besteht dieser Vorteil in der durch die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bewirkten Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts des Grundstücks, mit der in der Regel auch eine Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks einhergeht. Der Gebrauchs- und Nutzungswert eines Grundstücks hängt wesentlich von seiner baulichen Nutzbarkeit ab. Baulich nutzbar ist ein Grundstück nach den §§ 30 ff. BauGB, wenn seine Erschließung gesichert ist, wozu u.a. die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen gehört.
14 
Ein solcher Vorteil in Form einer Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts seiner Grundstücke wird dem Kläger sowohl durch die Möglichkeit des Anschlusses an die Wasserversorgung als auch durch die Möglichkeit des Anschlusses an die Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Beklagten vermittelt. Die Erschließung eines Grundstücks verlangt u. a. die ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers, d. h. sowohl des Schmutzwassers als auch des von bebauten oder befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers. Darf - wie offenbar im Fall des Klägers - nur das Schmutzwasser in die Kanalisation eingeleitet werden, führt dies nur dann zu einem beitragsrechtlichen Mindervorteil, wenn sich dadurch Auswirkungen auf die Erschließung des Grundstücks und damit auf dessen Bebaubarkeit und Nutzbarkeit ergeben. An solchen Auswirkungen fehlt es im vorliegenden Fall, da auch bei einer zentralen Beseitigung nur des Schmutzwassers in Verbindung mit einer dezentralen Beseitigung des Niederschlagswasser gemäß § 45 b Abs. 3 WG eine ordnungsgemäße Entwässerung gegeben und die baurechtliche Erschließung gesichert ist. Ein Mindervorteil besteht bei einer solchen zulässigen dezentralen Abwasserbeseitigung im Verhältnis zu einer vollständigen zentralen Abwasserbeseitigung nicht (vgl. das Urteil des Senats vom 19.10.2006 - 2 S 705/04 - VBlBW 2007, 311).
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG.
16 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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Annotations

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.