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Soweit die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Gleiches gilt in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, soweit die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
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Gegenstand der Berufung sind danach lediglich noch weitere Kassenleistungen für 11 geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen. Insoweit ist die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung überwiegend begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung von Kassenleistungen für die mittels Mehrschichttechnik eingebrachten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen analog den Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ mit den in der Rechnung ausgewiesenen Steigerungsfaktoren von 2,0 bzw. 2,3 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die darauf gerichtete Klage ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts begründet. Nur der in einem Fall angesetzte Steigerungsfaktor von 2,6 ist nicht gerechtfertigt.
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Nach § 30 Abs. 1 der Satzung der Beklagten hat die Klägerin als A-Mitglied der Beklagten Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen entsprechend der Leistungsordnung A. Erstattungsfähig im Sinne dieser Bestimmungen sind Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind gemäß § 32 Abs. 1 der Satzung in Verbindung mit Nummer 2 a) der Leistungsordnung A zu 100 Prozent erstattungsfähig. Nach § 32 Abs. 2 Satz 2 der Satzung müssen die Rechnungen allerdings nach der Gebührenordnung für Zahnärzte erstellt sein. Das bedeutet, wie das Verwaltungsgericht richtig hat, dass in der Zahnarztrechnung die Gebühr zutreffend nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) bezeichnet und errechnet sein muss (vgl. auch Senatsbeschluss vom 08.03.1995 - 4 S 1647/94 - zur insoweit vergleichbaren Regelung für ärztliche Leistungen gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 - früher Satz 2 - der Satzung).Die Erstattungsfähigkeit setzt demnach grundsätzlich voraus, dass der Zahnarzt die Rechnungsbeträge auf der Basis einer zutreffenden Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004, ZBR 2005, 168, zur Beihilfe).
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Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ können selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung am 1. Januar 1988 (§ 12 Abs. 1 GOZ) entwickelt wurden, entsprechend einer Position des Gebührenverzeichnisses berechnet werden, die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die Versorgung eines Zahnes mit dentin-adhäsiven Kompositfüllungen, die mittels Mehrschichttechnik eingebracht werden, ist in der praktizierten Ausgestaltung eine erst nach Inkrafttreten der GOZ Mitte der 90er Jahre zur Praxisreife gelangte und vom Sach- und Zeitaufwand mit einer Inlay-Versorgung eines Zahnes vergleichbare Leistung, die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ analog den Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ abgerechnet werden kann. Dies entspricht der neueren, auch obergerichtlichen Rechtsprechung (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 08.03.2006 - 6 A 2970/04 -, Juris; VG Darmstadt, Urteil vom 27.10.2006 - 5 E 787/05 -, IÖD 2007, 15). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schreibt hierzu in dem genannten Urteil unter Bezugnahme auf das auch vom Senat beigezogene Gutachten von Prof. Dr. H.:
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Bei der dentinadhäsiven oder auch multiadhäsiven Kompositrestauration, zu der die dentinadhäsiven Kunststofffüllungen gehören, handelt es sich um eine in diesem Sinn neue, selbständige zahnärztliche Leistung (vgl. hierzu BGH vom 23.1.2003 NJW-RR 2003, 636). Zwar war die in Streit stehende Technik zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenordnung bereits bekannt, jedoch nach den überzeugenden Ausführungen in dem zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Gutachten noch nicht praxisreif und damit in der allgemeinen zahnärztlichen Praxis nicht indiziert. So wurde noch 1992 festgestellt, dass der klinische Einsatz von Dentinklebern noch nicht überzeugend gelöst sei. Der Verordnungsgeber, der mit den im Gebührenverzeichnis enthaltenen und nach § 6 Abs. 1 GOZ für abrechnungsfähig erklärten Leistungen das Spektrum der wissenschaftlich allgemein anerkannten zahnärztlichen Leistungen zum damaligen Zeitpunkt vollständig abdecken wollte, konnte deswegen die multiadhäsive Kompositrestauration noch nicht berücksichtigen.
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Der Gutachter legt ferner nachvollziehbar und überzeugend dar, dass es sich um eine sowohl gegenüber den plastischen Füllungen gemäß Nrn. 205 ff. GOZ als auch gegenüber den Nrn. 214 oder 215 bis 217 GOZ, die die Behandlung mit sog. Inlays zum Gegenstand haben, selbständige zahnärztliche Leistung handelt. Durch die neue Technik wird ein viel größeres und teilweise ganz anderes Indikationsspektrum ermöglicht; nicht nur das Füllen von Löchern. Insbesondere aber ist diese Methode gegenüber den bisher angewandten wesentlich substanzschonender. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die multiadhäsive Kompositrestauration eine selbständige Versorgungsart sei, die zwischen der direkten Standardfüllung und den sog. Inlays als selbständige Leistung eingruppiert werden müsse. Dabei stehe sie vom Aufwand und den funktionellen Möglichkeiten gesehen den Direktinlays viel näher als der einfachen Standardfüllung. Es sei in allen Arbeitsschritten eine aufwändige und sorgfältige Bearbeitung zwingend erforderlich. Neben der Haftfestigkeit spielten eine Reihe weiterer Faktoren eine bedeutende Rolle (vgl. Gutachten S. 12). Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Aufwand, Kosten, Materialien und auch Technik liege die analoge Abrechnung nach Nrn. 215 bis 217 oder auch Nr. 214 GOZ nahe (vgl. Gutachten, S. 17).
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Diese Auffassung, der sich der Senat anschließt, ist mittlerweile auch zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Die Beteiligten streiten nur noch über die Frage, welcher Steigerungsfaktor bei der Berechnung anzusetzen ist.
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Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ, dass sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes bemisst. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Dem 2,3-fachen Gebührensatz kommt somit die Funktion eines Schwellenwertes zu, dessen Überschreiten nur bei eng umschriebenen Besonderheiten zulässig ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 23.05.2007 - 4 S 169/06 -; OVG Münster, Urteil vom 03.12.1999 - 12 A 2889/99 -, Juris). Sofern die nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ berechnete Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes überschreitet, muss der Zahnarzt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ eine schriftliche Begründung vorlegen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ).
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Diese Bestimmungen finden auch im Falle einer analogen Berechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ Anwendung. Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der davon ausgeht, dass der sog. Schwellenwert gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ im Falle einer analogen Berechnung nicht anzuwenden sei (Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründet seine Ansicht damit, dass der für den Regelfall geltende Grundsatz des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ im Falle einer lediglich entsprechenden Anwendung von Gebührenpositionen der GOZ Ausnahmen erfordere, weil es sich in diesem Fall bei den Gebührenpositionen, d.h. den Leistungsbeschreibungen, nur um Näherungswerte handle, die nicht alle relevanten Kriterien wie Aufwand, Kosten, Materialien und auch Anwendungstechnik gleichermaßen berücksichtigen könnten. Daher sei nicht gewährleistet, dass das mit dem Gebührenverzeichnis angestrebte Ziel, Gebührenpositionen so festzulegen, dass in der überwiegenden Zahl der individuellen zahnärztlichen Leistungen eine 2,3-fache Steigerung angemessen erscheint, eingehalten werde (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.).
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Diese Argumentation überzeugt bereits hinsichtlich des Ausgangspunkts nicht. Denn nach der in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ zum Ausdruck kommenden Konzeption des Verordnungsgebers ist der 2,3-fache Gebührensatz gerade kein Regelwert, der in der überwiegenden Zahl der Leistungen angemessen erscheint, sondern stellt lediglich den Regelhöchstsatz innerhalb eines als Regelspanne bezeichneten und vom Einfachen bis zum 2,3-fachen Satz reichenden Gebührenrahmens dar (vgl. Begr. zum Reg. Entw., BR-Drs. 276/87 vom 26.06.1987 zu § 5 Abs. 2 GOZ; OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991 - 4 B 50/91 -, Juris). Innerhalb dieser Regelspanne bewegt sich die große Mehrzahl der Behandlungen, wobei es eine große Streubreite von unterschiedlich schwierigen Fällen gibt, die sich auch in einer abgestuften Gebührenbemessung niederschlagen muss (Meurer, GOZ, 2. Aufl., § 5 Anm. 8). Dies bedeutet, dass der Regelfall der ärztlichen Leistung mit einer innerhalb der Regelspanne anzusiedelnden Gebühr zu bemessen ist. Insoweit ist der Zahnarzt verpflichtet, auch innerhalb der Regelspanne die Gebühr nach den allgemeinen Bemessungskriterien, also insbesondere nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen (Meurer, a.a.O., § 5 Anm. 5). Der besonders einfache Fall einer bestimmten Leistung ist danach mit dem Einfachen des Gebührensatzes angemessen eingestuft und die „normal“ schwierige oder zeitaufwändige Leistung, die noch nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, mit dem 2,3-fachen, während der zwischen diesen Eckwerten anzusiedelnde Durchschnittsfall der Leistung mit einer im mittleren Bereich der Regelspanne liegenden Gebühr anzusetzen ist (OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991, a.a.O.).
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Den angemessenen Gebührenfaktor innerhalb der Regelspanne hat der Zahnarzt nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die von ihm getroffene Bemessung ist insoweit - anders als die Frage, ob Besonderheiten ein Überschreiten der Regelspanne rechtfertigen - nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar. Maßgebend ist insoweit § 315 Abs. 3 BGB, da die Frage, ob die Honorarforderung des Zahnarztes gerechtfertigt ist, nach Bürgerlichem Recht zu beantworten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1988, RiA 1989, 165). Die Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung – mit der Folge, dass das Gericht dann die eigene Einschätzung an die Stelle der Einschätzung des Arztes setzen darf und muss (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) – setzt erst jenseits gewisser Grenzen ein. Diese Grenzen werden einerseits durch das Maß der Abweichung vom Billigen markiert, wobei erst vergleichsweise erhebliche Abweichungen zur Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB führen, andererseits durch die (Miss-)Achtung der anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ. Stets muss die Bewertung die gerade nach diesen Maßstäben wesentlichen Umstände nachvollziehbar berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Haberstroh, VersR 2000, 538).
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Insoweit hat sich im ärztlichen und wohl auch zahnärztlichen Bereich eine Liquidationspraxis herausgebildet, die sich generell am Regelhöchstsatz orientiert (so für den Bereich der GOÄ, die über eine vergleichbare Regelung verfügt, Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl., § 5 GOÄ RdNr. 12, m.w.N., wonach in 94,1 % der ambulanten Fälle die Leistung nach dem Regelhöchstsatz abgerechnet werde; siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 17.02.1994 - 2 C 10.92 -, BVerwGE 95, 117; Haberstroh, a.a.O.; OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991, a.a.O.). Eine den Bestimmungen der Gebührenordnung nicht mehr entsprechende Liquidationspraxis rechtfertigt es jedoch nicht, generell von der Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ abzuweichen und im Falle einer analogen Berechnung stets eine besondere Begründung zu verlangen (so aber Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.). Hierfür besteht keine Notwendigkeit, da die analoge Berechnung zur Voraussetzung hat, dass die tatsächlich erbrachte Leistung der in der GOZ beschriebenen Leistung, die analog angewendet werden soll, nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die in der Gebührenposition beschriebene Leistung ist daher auch in diesem Fall ein tauglicher Maßstab für die vorzunehmende Gebührenbemessung. Auszugehen ist insoweit von der Frage, wie die erbrachte Leistung nach dem konkreten Aufwand im Einzelfall im Vergleich zum Durchschnitt der in der Gebührenposition beschriebenen Leistung einzustufen ist. Diese Art der Gebührenbemessung im Fall einer analogen Berechnung unterscheidet sich nicht derart wesentlich von dem üblichen Vorgehen, dass eine im Gesetz so nicht vorgesehene Einschränkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ gerechtfertigt wäre. Denn zahlreiche Gebührenpositionen umfassen eine große Bandbreite unterschiedlicher Maßnahmen, die eine Bestimmung des angemessenen Steigerungsfaktors schwierig gestalten können.
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Dies zeigen eindrücklich beispielsweise die Ausführungen von Prof. A. zu den vielfältigen und sehr unterschiedlichen Methoden bei sog. „Inlays“, die der als Einlagefüllung beschriebenen Leistung der Gebührenposition 215 bis 217 regulär zuzuordnen sind.
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Auch speziell im Fall der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ besteht kein Anlass, die Begründungspflicht des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ über seinen Wortlaut hinaus zu erweitern oder den Steigerungsfaktor entsprechend der Ansicht der Beklagten generell auf das 1,5-fache zu beschränken. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verweist insoweit auf das auch vom Senat beigezogene Gutachten des Prof. Dr. H. vom 21.08.2004, wonach der Steigerungsfaktor bei dentin-adhäsiven Restaurationen im Vergleich mit Inlays je nach Aufwand unter dem 2,3-fachen liegen könne (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O). Hieraus lässt sich jedoch nicht allgemein folgern, dass für geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen ein Steigerungsfaktor von 2,3 nur dann angemessen ist, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ genannten Bemessungskriterien vorliegen, wie sie sonst für eine Überschreitung des Schwellenwertes erforderlich sind. Noch weniger kann dieser Aussage entnommen werden, dass allenfalls ein Steigerungsfaktor von 1,5 angemessen erscheint. Der Gutachter knüpft mit der zitierten Bemerkung an die zuvor getroffene Aussage an, dass geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen vom Aufwand her mit Insert-Komposit-Restaurationen, d.h. den Direkt-Inlays, vergleichbar seien. Dies entspricht den Ausführungen von Prof. Dr. A in dem vom Landgericht Frankfurt eingeholten Gutachten vom 03.05.2004. Prof. Dr. A. geht in seinem Gutachten davon aus, dass die in Dentin-Adhäsiv-Bonding-Mehrschicht-Technik gefertigten Restaurationen einen (mindestens) ebenso hohen Kosten- und Zeitaufwand für den Zahnarzt darstellen wie die direkten Komposit-Inlays, die in CAD/CAM-Verfahren hergestellten Inlays und die direkt aus Wachs modellierten Inlays, die alle über die Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ abgerechnet werden. Es ist nicht ersichtlich, dass für diese Art der Inlays generell ein niedrigerer Steigerungsfaktor anzuerkennen wäre als für indirekte, d.h. laborgefertigte Inlays, zumal bei Letzteren zu berücksichtigen ist, dass zusätzlich zu der Gebühr nach der einschlägigen Gebührenposition noch die separat abrechenbaren Laborkosten hinzukommen, worauf beide Gutachter hinweisen. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass die Begrenzung des Steigerungsfaktors auf 1,5 nicht aus den vorliegenden Gutachten hergeleitet sei, sondern in erster Linie dem Bestreben nach Kostendämpfung entspringe.
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Eine Abweichung von der in § 5 Abs. 2 GOZ vorgesehenen Art der Gebührenbemessung rechtfertigt auch nicht die Tatsache, dass das Bundesministeriums des Innern nach Mitteilung der Beklagten durch Rundschreiben vom 08.07.2005 (Az.: D I 5 213 100-1/13) die Hinweise zum Gebührenrecht in den Beihilfevorschriften des Bundes geändert hat und im Anhang 1 Hinweis 8 zu § 5 Abs. 1 BhV den Hinweis 2.2 nunmehr dahingehend ergänzt hat, dass die Aufwendungen für Kompositfüllungen bzw. Füllungen in der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik alternativ auch als analoge Bewertungen nach den Positionen 215 bis 217 GOZ dem Grunde nach als beihilfefähig anerkannt werden können, allerdings nur ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen werde. Denn derartigen Hinweisen oder Rundschreiben kommt für die Beurteilung der Rechtslage keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O., sowie BVerwG, Urteil vom 24.11.1988, a.a.O.).
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Anhaltspunkte dafür, dass der Zahnarzt der Klägerin das in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind nicht ersichtlich. Seine im vorliegenden Verfahren nachgereichte Begründung lässt nicht erkennen, dass er die anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ missachtet oder fehlerhaft gewichtet hat. Auch die Beklagte trägt hierzu nichts vor. Die Tatsache, dass der Zahnarzt nicht durchgängig den 2,3-fachen Gebührensatz zugrunde gelegt, sondern zumindest in zwei Fällen auch den 2,0-fachen angesetzt hat, zeigt im Übrigen, dass er die Gebührenbemessung durchaus einzelfallbezogen vorgenommen hat.
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Hinsichtlich des Steigerungsfaktors von 2,6 für den am 17.06.2002 behandelten Zahn 24 ist jedoch nicht ersichtlich, dass Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Bemessungskriterien die Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen. Der für die Überschreitung des Schwellenwertes erforderliche Ausnahmecharakter setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten angewandte Behandlungen stellen keine derartige Besonderheit dar. Diese muss sich vielmehr von der Mehrzahl der Fälle deutlich unterscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1994, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 23.05.2007, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 03.12.1999, a.a.O.). Mithin muss die schriftliche Begründung die konkreten und individuellen Gründe hinlänglich genau erkennen lassen und ausführen, weshalb die Leistungen besonders schwierig, zeitaufwändig usw. waren. Die Begründung muss für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar sein (Senatsbeschluss vom 07.06.1994 - 4 S 1666/91 -, IÖD 1994, 208; OVG Münster, Urteile vom 03.12.1999, a.a.O., und vom 18.01.1995, IÖD 1995, 164). Diese Voraussetzungen erfüllt die vom Zahnarzt der Klägerin gegebene Begründung nicht. Zwar mag die Angabe „unterminierende Karies“ in der Rechnung vom 22.08.2002 noch hinreichend patientenbezogen sein. Mit ihr wird aber nicht deutlich gemacht, dass es sich um eine Besonderheit handelt, die den Fall der Klägerin von der Mehrzahl der Behandlungsfälle abhebt. Zudem hat der Zahnarzt der Klägerin in der im vorliegenden Verfahren nachgereichten Begründung Sekundärkaries für alle behandelten Zähne als Grund für besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand angeführt. Inwieweit der Zahn 24 davon besonders betroffen war, erschließt sich aus der gegebenen Begründung nicht.
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Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB (vgl. Urteil des Senats vom 08.02.2006 - 4 S 1550/03 -). Von den Aufwendungen in Höhe von 1.483,25 EUR, die der Klägerin wegen der 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen insgesamt zu erstatten sind, hatte die Beklagte aufgrund der Leistungsabrechnung vom 20.09.2002 einen Betrag von 578,67 EUR gezahlt. Ab Eintritt der Rechtshängigkeit am 23.06.2003 war daher der noch zu zahlende Betrag in Höhe von 904,58 zu verzinsen. Aufgrund der am 21.12.2005 erfolgten Nacherstattung in Höhe von 364,57 EUR reduzierte sich dieser Betrag ab diesem Zeitpunkt auf die verbleibenden 540,01 EUR.
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Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Klägerin nach den obenstehenden Ausführungen mit ihrer Klage hinsichtlich der 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen überwiegend erfolgreich war, hat gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Beklagte den überwiegenden Teil der Kosten zu tragen. Hinsichtlich des Teils der Klage, der übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hat der Senat gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es demnach, bezüglich der am 21.12.2005 nacherstatteten 364,57 EUR für die 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen die Kosten des Verfahrens ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen, da sie insoweit ihren Rechtsstandpunkt aufgegeben und dem Begehren der Klägerin entsprochen hat. Sie hat sich damit freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben. Hinsichtlich der Aufwendungen für die professionelle Zahnreinigung entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Zwar hat die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt, für die professionelle Zahnpflege weitere Aufwendungen in Höhe von 39,29 EUR zu erstatten. Damit hat sie jedoch nur einer erst Ende April 2007 abgegebenen Erklärung der Klägerin Rechnung getragen, mit der klargestellt wurde, dass sich die bei der professionellen Zahnpflege in der Rubrik „Anzahl“ angegebene Zahl „3“ nicht auf die Zahl der behandelten Zähne, sondern auf die Zahl der behandelten drei Zahnbereiche bezieht. Von ihrer Auffassung, dass die Gebühren nach Gebührenposition 405 GOZ zu berechnen sind, ist die Beklagte damit nicht abgerückt und hat sich somit auch nicht in die Rolle der Unterlegenen begeben. Sie hat lediglich die Höhe der Erstattung an die Zahl der tatsächlich behandelten 31 Zähne angepasst. Die ursprüngliche Ungenauigkeit der Rechnung, die zu der zunächst zu geringen Erstattung geführt hat, ist vielmehr der Sphäre der Klägerin zuzurechnen, so dass es der Billigkeit entspricht, ihr die Kosten aufzuerlegen. Auch soweit die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des verbleibenden Betrages für die professionelle Zahnreinigung für erledigt erklärt hat, trägt sie nach billigen Ermessen die Kostenlast. Denn insoweit ist sie kostenrechtlich so zu stellen, als habe sie die Klage zurückgenommen, da sie mit der Erledigungserklärung lediglich ihren geringen Erfolgsaussichten Rechnung getragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989, DVBl 1989, 874). Entsprechend § 155 Abs. 2 VwGO hat sie daher insoweit die Kosten zu tragen. Gleiches gilt - allerdings in unmittelbarer Anwendung des § 155 Abs. 2 VwGO - hinsichtlich der Beratungsgebühr von 10,72 EUR, weil sie ihre Klage insoweit zurückgenommen hat. Aus der Relation der angesprochenen Beträge zueinander ergibt sich die im Tenor ausgewiesene Kostenquotelung.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Beschluss
vom 27. Juni 2007
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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.023,24 EUR festgesetzt.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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