Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Aug. 2012 - 2 S 1001/12

bei uns veröffentlicht am20.08.2012

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.1.2012 - 12 K 5007/10 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger weitere Kassenleistungen in Höhe von 303,69 EUR zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 7.12.2010 zu gewähren. Der Bescheid der Beklagten vom 3.5.2010 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 10.11.2010 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug und 65 % der Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug. Der Kläger trägt 35 % der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Aufwendungen für eine dentin-adhäsive Rekonstruktion analog GOZ-Nummer 217 neben Aufwendungen für eine Aufbaufüllung nach GOZ-Nummer 218 abrechenbar sind.
Der Kläger ist A-Mitglied der Beklagten. Mit Leistungsantrag vom 19.4.2010 machte er (u.a.) Aufwendungen von insgesamt 404,94 EUR für eine dentaladhäsive Rekonstruktion dreier Zähne geltend. Der behandelnde Zahnarzt war dabei von einem zweifachen Steigerungsfaktor ausgegangen.
Mit Bescheid vom 3.5.2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers insoweit ab. Die Füllungsleistung nach GOZ-Nummer 217 könne nicht als Kronenaufbaufüllung anerkannt werden. Aufwendungen für die dentin-adhäsive Füllungstechnik könnten im Übrigen nur bis zum 1,5-fachen Satz anerkannt werden. Den am 20.05.2010 u.a. gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2010 zurück.
Der Kläger hat am 7.12.2010 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.1.2012 u.a. insoweit abgewiesen, als sie Aufwendungen von insgesamt 404,94 EUR für eine dentaladhäsive Rekonstruktion dreier Zähne zum Gegenstand hatte. In den Entscheidungsgründen heißt es hierzu: Die Beklagte habe zu Recht die Erstattung der Aufwendungen analog der GOZ-Nummer 217 im Zusammenhang mit anschließender Überkronung nicht anerkannt. Die Vorbereitung eines Zahns mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone sei auch dann Leistungsinhalt der GOZ-Nummer 218, wenn der Aufbau mittels dentin-adhäsiver Rekonstruktion erfolge.
Gegen das Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers, die sich auf die Geltendmachung der Aufwendungen für die dentin-adhäsive Rekonstruktion dreier Zähne analog der GOZ-Nummer 217 bei einem 1,5fachen Steigerungsfaktor beschränkt. Der Kläger macht geltend: Aufwendungen nach GOZ-Nummer 217 analog seien neben Aufwendungen nach GOZ-Nummer 218 erstattungsfähig, wenn die jeweiligen Behandlungen aus medizinischen Gründen an verschiedenen Tagen stattgefunden hätten. Zunächst seien hier die kariösen Defekte mittels der dentin-adhäsiven mehrschichtigen Füllung analog GOZ-Nummer 217 rekonstruiert worden. In dem drei bis vier Wochen später folgenden Präparationstermin seien Defekte in der Schmelz- und Dentinschicht festgestellt worden, sodass diese nach GOZ-Nummer 218 hätten aufgefüllt werden müssen. Dies werde durch eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden Zahnarztes vom 22.3.2012 bestätigt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2012 - 12 K 5007/10 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm weitere Kassenleistungen in Höhe von 303,69 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren, und den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2010 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 10. November 2010 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie tritt der Berufung entgegen und verweist auf ihr früheres Vorbringen.
12 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die auf eine Teilanfechtung beschränkte Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die im Berufungsverfahren geltend gemachten weiteren Kassenleistungen in Höhe von 303,69 EUR. Der Bescheid der Beklagten vom 3.5.2010 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 10.11.2010 sind deshalb - soweit sie dem entgegenstehen - rechtswidrig und verletzen der Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Betrag ist ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
15 
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in ihren hier maßgeblichen, im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung vom 1.8.2009 (73. Änderung) haben die Mitglieder Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind gemäß § 32 Abs. 1 der Satzung in Verbindung mit Nummer 2 a) der Leistungsordnung A zu 100 Prozent erstattungsfähig. Nach § 32 Abs. 2 Satz 2 der Satzung müssen die Rechnungen allerdings nach der Gebührenordnung für Zahnärzte erstellt sein. Die Erstattungsfähigkeit setzt demnach grundsätzlich voraus, dass der Zahnarzt die Rechnungsbeträge auf der Basis einer zutreffenden Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.6.2007 - 4 S 2090/05 -; BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 2 C 30.03 - ZBR 2005, 168 zur Beihilfe).
16 
Die Abrechnung einer dentin-adhäsiven Füllung nach GOZ-Nummer 217 analog ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Für diese Leistung sieht die am 1.1.1988 in Kraft getretene Gebührenordnung für Zahnärzte keine eigene Gebührenposition vor. Die GOZ-Nummern 205 ff. betreffen herkömmliche plastische Füllungen, die GOZ-Nummern 215 bis 217 dagegen sogenannte Inlays. Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ können selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden. Gestützt auf ein von ihm beigezogenes Sachverständigengutachten hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 27.6.2007 - 4 S 2090/05 - (juris) entschieden, die Versorgung eines Zahns mit einer dentin-adhäsiven Kompositfüllung stelle eine erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung für Zahnärzte Mitte der 90er Jahre zur Praxisreife gelangte und vom Sach- und Zeitaufwand mit einer Inlay-Versorgung eines Zahnes vergleichbare Leistung dar, die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ, Nummern 215 ff. abgerechnet werden könne (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.1.2010 - 10 S 2582/08 - juris). Das entspricht auch der einhelligen Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.6.2009 - 4 N 109.07 - ; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8.3.2006 - 6 A 2970/04 -; BayVGH, Urt. v. 30.5.2006 - 14 BV 02.2643 -; SächsOVG, Urt. v. 1.4.2009 - 2 A 86.08 - alle in juris; s. auch Senatsbeschluss vom 14.9.2010 - 2 S 1447/10 -).
17 
Das Verwaltungsgericht hat nicht in Frage gestellt, dass eine dentin-adhäsive Füllung grundsätzlich nach GOZ-Nummer 217 analog abgerechnet werden kann. Es hat jedoch die Auffassung vertreten, die Vorbereitung eines Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial sei bereits Leistungsinhalt der GOZ-Nummer 218 und könne daher nicht gesondert nach GOZ-Nummer 217 (analog) abgerechnet werden, wenn der Zahn - wie hier - anschließend überkront werde.
18 
Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Bei der dentin-adhäsiven Rekonstruktion handelt es sich um eine besonders aufwändige Maßnahme, für die allgemein anerkannt ist, dass sie analog der GOZ-Nummer 215 bis 217 abgerechnet werden kann. Demgegenüber stellt die Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone nach GOZ-Nummer 218 eine vergleichsweise „einfache“ Maßnahme dar. Dies kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass die GOZ-Nummer 218 nur mit einem Punktwert von 150 bewertet wird, während für die GOZ-Nummer 217 die achtfache Punktzahl - also 1.200 Punkte - angesetzt wird. Dementsprechend ist die Vergütung für eine Maßnahme nach GOZ-Nummer 217 achtmal so hoch wie für eine Maßnahme nach GOZ-Nummer 218. Dies schließt es schon von vornherein aus, dass die geringer bewertete Maßnahme nach GOZ-Num- mer 218 die wesentlich aufwändigere Maßnahme nach GOZ-Nummer 217 (mit-) enthält. Zudem kann die Leistungslegende der GOZ-Nummer 218 die dentin-adhäsive Rekonstruktion schon deshalb nicht unmittelbar umfassen, weil diese Technik zum Zeitpunkt der Schaffung der GOZ noch nicht bekannt gewesen ist (Liebold/Raff/Wissing, GOZ, Nrn. 218, 213, 219 Anm. 6.1, Nr. 2., S. 65). Demzufolge gehört die dentin-adhäsive Rekonstruktion zur Aufnahme einer indirekten Restauration nicht zu den Maßnahmen, die mit der GOZ-Nummer 218 abgegolten sind, sondern zu den zusätzlich berechnungsfähigen selbständigen Maßnahmen (ebd., S. 63).
19 
Unabhängig hiervon hat das Verwaltungsgericht die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls außer Betracht gelassen. Der Kläger hat überzeugend vorgetragen - und durch eine entsprechende Bescheinigung seines behandelnden Zahnarztes belegt -, dass zunächst lediglich eine dentin-adhäsive Rekonstruktion durchgeführt werden sollte und erst beim späteren Schleifen der Zähne Schäden festgestellt worden sind, die aufgefüllt werden mussten. Jedenfalls bei dieser Sachlage stellen sich beide jeweils an verschiedenen Tagen durchgeführten Behandlungen als eigenständige Maßnahmen dar, die auch gesondert abgerechnet werden können.
20 
Die Zinsforderung des Klägers ist ebenfalls begründet. Ihm stehen ab Rechtshängigkeit, die mit der Klageerhebung am 7.12.2010 eingetreten ist (§§ 81 Abs. 1, 90 VwGO), Prozesszinsen zu, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats für öffentlich-rechtliche Geldforderungen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft. Damit wird an die Rechtsauffassung angeknüpft, wonach der Schuldner, auch wenn er in redlichem Glauben, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein, sich auf einen Prozess einlässt, nach dem das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet ist, dem Gläubiger für die Nutzungen Ersatz zu leisten, die er ihm während der Dauer des Prozesses vorenthalten hat (BVerwG, Urteil vom 22.2.2001 - 5 C 34.00 - BVerwGE 114, 61; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 5.1.2006 - 4 S 1956/04 -, vom 8.2.2006 - 4 S 1550/03 -, vom 14.2.2006 - 4 S 1322/05 - und vom 27.6.2007 - 4 S 2090/05 -). Die Höhe der Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 289 Satz 1 und 247 BGB.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
22 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
23 
Beschluss vom 20. August 2012
24 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 303,69 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Gründe

 
13 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die auf eine Teilanfechtung beschränkte Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die im Berufungsverfahren geltend gemachten weiteren Kassenleistungen in Höhe von 303,69 EUR. Der Bescheid der Beklagten vom 3.5.2010 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 10.11.2010 sind deshalb - soweit sie dem entgegenstehen - rechtswidrig und verletzen der Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Betrag ist ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
15 
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in ihren hier maßgeblichen, im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung vom 1.8.2009 (73. Änderung) haben die Mitglieder Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind gemäß § 32 Abs. 1 der Satzung in Verbindung mit Nummer 2 a) der Leistungsordnung A zu 100 Prozent erstattungsfähig. Nach § 32 Abs. 2 Satz 2 der Satzung müssen die Rechnungen allerdings nach der Gebührenordnung für Zahnärzte erstellt sein. Die Erstattungsfähigkeit setzt demnach grundsätzlich voraus, dass der Zahnarzt die Rechnungsbeträge auf der Basis einer zutreffenden Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.6.2007 - 4 S 2090/05 -; BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 2 C 30.03 - ZBR 2005, 168 zur Beihilfe).
16 
Die Abrechnung einer dentin-adhäsiven Füllung nach GOZ-Nummer 217 analog ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Für diese Leistung sieht die am 1.1.1988 in Kraft getretene Gebührenordnung für Zahnärzte keine eigene Gebührenposition vor. Die GOZ-Nummern 205 ff. betreffen herkömmliche plastische Füllungen, die GOZ-Nummern 215 bis 217 dagegen sogenannte Inlays. Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ können selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden. Gestützt auf ein von ihm beigezogenes Sachverständigengutachten hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 27.6.2007 - 4 S 2090/05 - (juris) entschieden, die Versorgung eines Zahns mit einer dentin-adhäsiven Kompositfüllung stelle eine erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung für Zahnärzte Mitte der 90er Jahre zur Praxisreife gelangte und vom Sach- und Zeitaufwand mit einer Inlay-Versorgung eines Zahnes vergleichbare Leistung dar, die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ, Nummern 215 ff. abgerechnet werden könne (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.1.2010 - 10 S 2582/08 - juris). Das entspricht auch der einhelligen Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.6.2009 - 4 N 109.07 - ; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8.3.2006 - 6 A 2970/04 -; BayVGH, Urt. v. 30.5.2006 - 14 BV 02.2643 -; SächsOVG, Urt. v. 1.4.2009 - 2 A 86.08 - alle in juris; s. auch Senatsbeschluss vom 14.9.2010 - 2 S 1447/10 -).
17 
Das Verwaltungsgericht hat nicht in Frage gestellt, dass eine dentin-adhäsive Füllung grundsätzlich nach GOZ-Nummer 217 analog abgerechnet werden kann. Es hat jedoch die Auffassung vertreten, die Vorbereitung eines Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial sei bereits Leistungsinhalt der GOZ-Nummer 218 und könne daher nicht gesondert nach GOZ-Nummer 217 (analog) abgerechnet werden, wenn der Zahn - wie hier - anschließend überkront werde.
18 
Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Bei der dentin-adhäsiven Rekonstruktion handelt es sich um eine besonders aufwändige Maßnahme, für die allgemein anerkannt ist, dass sie analog der GOZ-Nummer 215 bis 217 abgerechnet werden kann. Demgegenüber stellt die Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone nach GOZ-Nummer 218 eine vergleichsweise „einfache“ Maßnahme dar. Dies kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass die GOZ-Nummer 218 nur mit einem Punktwert von 150 bewertet wird, während für die GOZ-Nummer 217 die achtfache Punktzahl - also 1.200 Punkte - angesetzt wird. Dementsprechend ist die Vergütung für eine Maßnahme nach GOZ-Nummer 217 achtmal so hoch wie für eine Maßnahme nach GOZ-Nummer 218. Dies schließt es schon von vornherein aus, dass die geringer bewertete Maßnahme nach GOZ-Num- mer 218 die wesentlich aufwändigere Maßnahme nach GOZ-Nummer 217 (mit-) enthält. Zudem kann die Leistungslegende der GOZ-Nummer 218 die dentin-adhäsive Rekonstruktion schon deshalb nicht unmittelbar umfassen, weil diese Technik zum Zeitpunkt der Schaffung der GOZ noch nicht bekannt gewesen ist (Liebold/Raff/Wissing, GOZ, Nrn. 218, 213, 219 Anm. 6.1, Nr. 2., S. 65). Demzufolge gehört die dentin-adhäsive Rekonstruktion zur Aufnahme einer indirekten Restauration nicht zu den Maßnahmen, die mit der GOZ-Nummer 218 abgegolten sind, sondern zu den zusätzlich berechnungsfähigen selbständigen Maßnahmen (ebd., S. 63).
19 
Unabhängig hiervon hat das Verwaltungsgericht die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls außer Betracht gelassen. Der Kläger hat überzeugend vorgetragen - und durch eine entsprechende Bescheinigung seines behandelnden Zahnarztes belegt -, dass zunächst lediglich eine dentin-adhäsive Rekonstruktion durchgeführt werden sollte und erst beim späteren Schleifen der Zähne Schäden festgestellt worden sind, die aufgefüllt werden mussten. Jedenfalls bei dieser Sachlage stellen sich beide jeweils an verschiedenen Tagen durchgeführten Behandlungen als eigenständige Maßnahmen dar, die auch gesondert abgerechnet werden können.
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Die Zinsforderung des Klägers ist ebenfalls begründet. Ihm stehen ab Rechtshängigkeit, die mit der Klageerhebung am 7.12.2010 eingetreten ist (§§ 81 Abs. 1, 90 VwGO), Prozesszinsen zu, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats für öffentlich-rechtliche Geldforderungen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft. Damit wird an die Rechtsauffassung angeknüpft, wonach der Schuldner, auch wenn er in redlichem Glauben, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein, sich auf einen Prozess einlässt, nach dem das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet ist, dem Gläubiger für die Nutzungen Ersatz zu leisten, die er ihm während der Dauer des Prozesses vorenthalten hat (BVerwG, Urteil vom 22.2.2001 - 5 C 34.00 - BVerwGE 114, 61; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 5.1.2006 - 4 S 1956/04 -, vom 8.2.2006 - 4 S 1550/03 -, vom 14.2.2006 - 4 S 1322/05 - und vom 27.6.2007 - 4 S 2090/05 -). Die Höhe der Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 289 Satz 1 und 247 BGB.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
22 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
23 
Beschluss vom 20. August 2012
24 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 303,69 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

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Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. November 2004 - 18 K 2564
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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 14. Feb. 2013 - 6 K 2169/12

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Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.7.2012 verfügte Ablehnung der Beihilfe für das Präparat „Orthomol Tendo“ (Rechnung vom 15.05.2012) und für ein Moltontuch (Rechnung vom 24.5.2012) betriff

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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. November 2004 - 18 K 2564/03 - ist insoweit unwirksam, als die Klage (auch) bezüglich einer Beratungsgebühr von 10,72 EUR, bezüglich der von der Beklagten am 05.12.2005 teilweise nacherstatteten Aufwendungen für 11 geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen in Höhe von 364,57 EUR und bezüglich der Aufwendungen für die professionelle Zahnreinigung abgewiesen wurde.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. November 2004 - 18 K 2564/03 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres insoweit entgegenstehenden Bescheids vom 20.09.2002 und ihres Widerspruchsbescheids vom 21.05.2003 verpflichtet, der Klägerin weitere Kassenleistungen in Höhe von 540,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, für die Zeit vom 23.06.2003 bis 20.12.2005 aus einem Betrag von 904,58 und ab 21.12.2005 aus dem Betrag von 540,01 EUR, zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist A-Mitglied bei der Beklagten und begehrt die Gewährung von Kassenleistungen für eine professionelle Zahnreinigung und für mehrere mittels Mehrschichttechnik eingebrachte dentin-adhäsive Kompositfüllungen.
Mit Antrag vom 26.08.2002 beantragte die Klägerin bei der Stuttgarter Bezirksstelle der Beklagten die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 1.812,17 EUR für eine zahnärztliche Behandlung, die unter anderem eine professionelle Zahnreinigung und mehrere geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen umfasste. In der Rechnung des behandelnden Zahnarztes vom 22.08.2002 wurde für die professionelle Zahnreinigung im Wege der Analogie dreimal die Gebührenposition 404 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) mit dem Einfachen des Gebührensatzes angesetzt und hierzu ausgeführt: „Hygienestatus, Zahnreinigung, Putz- und Pflegeunterweisung, Erklären von Hilfsmitteln“. Für die Einbringung verschiedener zweiflächiger dentin-adhäsiver Kompositfüllungen wurde ebenfalls im Wege der Analogie viermal die Gebührenposition 216 GOZ angesetzt, in zwei Fällen mit einem Steigerungsfaktor von 2,3 und in zwei weiteren Fällen mit einem Steigerungsfaktor von 2,0. Sieben dreiflächige dentin-adhäsive Kompositfüllungen wurden außerdem analog der Gebührenposition 217 GOZ berechnet, wobei - abgesehen vom 2,6-fachen Gebührensatz in einem Fall - ein Steigerungsfaktor von 2,3 zugrunde gelegt wurde. Sowohl für den 15.04.2002 als auch für den 25.04.2002 wurde überdies eine Beratungsgebühr in Höhe von jeweils 10,72 EUR angesetzt.
Mit Leistungsabrechnung vom 20.09.2002 erkannte die Bezirksstelle Stuttgart Aufwendungen in Höhe von 788,93 EUR als erstattungsfähig an. Anstelle der dreimal analog berechneten Gebührenposition 404 GOZ erstattete sie für die durchgeführte professionelle Zahnreinigung dreimal die Gebührenposition 405 GOZ mit einem Steigerungsfaktor von 2,3. Anstelle der analog herangezogenen Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ erstattete sie die Gebührenpositionen 207 und 209 GOZ mit dem 3,5-fachen Gebührensatz. Die für den 25.04.2002 angesetzte Beratungsgebühr erkannte sie nicht an.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 16.10.2002 Widerspruch ein und bezog sich zur Begründung auf eine Stellungnahme ihres behandelnden Zahnarztes zur Zulässigkeit einer analogen Berechnung im Falle der professionellen Zahnreinigung und dentin-adhäsiver Mehrschichtrekonstruktionen.
Mit Schreiben vom 24.10.2002 teilte die Bezirkstelle Stuttgart der Klägerin mit, dass sie 92,57 EUR zuviel erstattet habe, und legte eine entsprechende Aufstellung bei, in der sie für die Gebührenposition 207 GOZ in drei Fällen den 3,5-fachen, ansonsten aber nur den 2,3-fachen Gebührensatz anerkannte. Auch bei der Gebührenposition 209 GOZ akzeptierte sie nur in einem Fall den erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5. Auf erneuten Widerspruch der Klägerin teilte die Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 17.01.2003 mit, dass der zuviel erstattete Betrag nicht zurückgefordert und ihrem Widerspruch insoweit abgeholfen werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2003, zugestellt am 23.05.2003, wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch der Klägerin gegen die Leistungsabrechnung vom 20.09.2002 zurück.
Am 23.06.2003 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, ihr weitere Kassenleistungen in Höhe von 1.023,24 EUR zu bezahlen und den Bescheid der Beklagten vom 20.09.2002 und den Widerspruchsbescheid vom 21.05.2003 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Diese Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 03.11.2004 abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Berechnung der eingebrachten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen nach den Gebührenpositionen 215 bis 217 GOZ entspreche nicht der GOZ, da diese nur für sog. Einlagenfüllungen (Inlays) gälten. Bei den fraglichen Füllungen handele es sich jedoch um sog. plastische Füllungen, die korrekt nach den Gebührenpositionen 205 bis 211 GOZ erstattet worden seien. Die dentin-adhäsive Mehrschichtrekonstruktion stelle nur eine Fortentwicklung der plastischen Füllungsmethode dar. Auch die Abrechnung der professionellen Zahnreinigung in Analogie zur Gebührenposition 404 GOZ entspreche nicht der GOZ, da die Zahnreinigung durch die Gebührenposition 405 GOZ abgegolten werde.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 17.10.2005 - 4 S 2982/04 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Die Klägerin macht geltend, bei den geschichteten Kompositrekonstruktionen mit Hilfe der Säure-Ätz-Technik handele es sich im Gegensatz zu den vor dem Inkrafttreten der GOZ im Jahre 1988 bekannten „Kunststoff-Füllungen“ um Leistungen, die aufgrund der sich weiter entwickelnden wissenschaftlichen Erkenntnisse sehr wesentlich von den Leistungsbeschreibungen in den Gebührenpositionen 205 bis 211 GOZ abwichen. Eine „lichthärtende Kompositfüllung in Mehrschicht-/Säure-Ätz-Technik“, die bei mehrflächigen Füllungen einen Zeitbedarf von 42 bis 56 Minuten erfordere, sei analog § 6 Abs. 2 GOZ zu berechnen. Die professionelle Zahnreinigung sei eine selbständige zahnärztliche Leistung gemäß § 4 Abs. 2 GOZ, die in wesentlichen Punkten weit vom Leistungsinhalt der Gebührenposition 405 GOZ abweiche. Dies habe bereits das Amtsgericht Düsseldorf im Jahr 1994 entschieden. Der Leistungsbestandteil „Politur“ erfolge bei der professionellen Zahnreinigung in einer ganz anderen Dimension als in der Gebührenposition 405 GOZ vorgesehen. Auch der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 28.03.1994 zur Novellierung der GOZ habe eine neue Leistungsnummer 406a mit dem Leistungsinhalt „Professionelle Zahnreinigung“ vorgesehen und diese Leistung mit 3,37 EUR bewertet, also sogar noch deutlich oberhalb der analog herangezogenen Gebührenposition 404 GOZ.
Soweit die Beklagte die Analogziffern 216 und 217 GOZ mittlerweile anerkenne, lasse sie eine nachvollziehbare Begründung dafür vermissen, warum sie den Steigerungsfaktor auf höchstens 1,5 beschränke. Die Steigerungsfaktoren von 2,0 bis 2,6 ergäben sich daraus, dass die Füllungen an den Zähnen 15 bis 24 eine außergewöhnlich aufwendige Vorgehensweise erfordert hätten. Die vorhandenen, mit Sekundärkaries behafteten Füllungen seien sukzessive zahnhartsubstanzschonend entfernt, die Kariesexcavation mittels Kariesdetektor überprüft und anschließend dentin-adhäsiv rekonstruiert worden. Hierbei seien zum Erreichen der eigenen, natürlichen Zahnfarbe in mehreren Schichten und Farben sukzessive dünn fließende und sehr harte thixotrope Materialen übereinander verarbeitet worden. Teilweise seien die Füllungen auch nach einigen Tagen nochmals an der Oberfläche nachkoloriert worden (Zähne 11, 21). Die Gebührenposition 404 GOZ für die professionelle Zahnreinigung sei dreifach angesetzt worden, weil das behandelte Gebiss in die schwierigeren Bereiche Seitenzähne rechts und links sowie den Frontzahnbereich aufgeteilt worden sei. Eine korrekte Rechnungsstellung müsse „06.05.2002, Zähne 17 bis 48, 31 x GOZ 404 analog, Faktor 1,2, 93,93 EUR“ lauten.
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03.11.2004 - 18 K 2564/03 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 20.09.2002 sowie ihres Widerspruchsbescheids vom 21.05.2003 zu verpflichten, der Klägerin weitere Kassenleistungen in Höhe von 647,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, für die Zeit vom 23.06.2003 bis 20.12.2005 aus dem Betrag von 1012,52 EUR und ab 21.12.2005 aus dem Betrag von 647,95, zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Hinsichtlich der professionellen Zahnreinigung verteidigt sie das angefochtene Urteil und trägt ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen vor, die in der Rechnung angegebene Begründung entspreche der Leistungsbeschreibung der Gebührenposition 100 GOZ. Zwingende Voraussetzung sei allerdings, dass die vorgeschriebene Mindestzeit von 25 Minuten erfüllt werde. Hierzu seien der Rechnung keine Angaben zu entnehmen. Für die Zahnreinigung sei zu Recht nur dreimal die Gebührenposition 405 GOZ mit dem 2,3-fachen Steigerungsfaktor (insgesamt 4,20 EUR) anerkannt worden. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Gebührenposition 404 GOZ lägen nicht vor, da die professionelle Zahnreinigung schon der Art nach nicht der Leistungsbeschreibung der Gebührenposition 404 GOZ entspreche.
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Nach einem Rundschreiben vom 08.07.2005 des Bundesministeriums des Innern seien nunmehr Aufwendungen für Kompositfüllungen nach der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik auch als analoge Bewertungen nach den Gebührenpositionen 215 bis 217 GOZ beihilfefähig, wobei ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen werde. Es werde daher ein Betrag von 364,57 EUR nacherstattet. Der Selbstbehalt der Klägerin reduziere sich dadurch auf 658,67 EUR. Es sei beabsichtigt, durch eine Satzungsänderung die Höchstsätze für die Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ auf den 1,5-fachen Gebührensatz zu begrenzen.
15 
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klage hinsichtlich einer Beratungsgebühr von 10,72 EUR zurückgenommen. Hinsichtlich der am 21.12.2005 nacherstatteten 364,57 EUR und der Aufwendungen für die professionelle Zahnreinigung haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Soweit die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Gleiches gilt in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, soweit die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
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Gegenstand der Berufung sind danach lediglich noch weitere Kassenleistungen für 11 geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen. Insoweit ist die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung überwiegend begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung von Kassenleistungen für die mittels Mehrschichttechnik eingebrachten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen analog den Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ mit den in der Rechnung ausgewiesenen Steigerungsfaktoren von 2,0 bzw. 2,3 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die darauf gerichtete Klage ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts begründet. Nur der in einem Fall angesetzte Steigerungsfaktor von 2,6 ist nicht gerechtfertigt.
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Nach § 30 Abs. 1 der Satzung der Beklagten hat die Klägerin als A-Mitglied der Beklagten Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen entsprechend der Leistungsordnung A. Erstattungsfähig im Sinne dieser Bestimmungen sind Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind gemäß § 32 Abs. 1 der Satzung in Verbindung mit Nummer 2 a) der Leistungsordnung A zu 100 Prozent erstattungsfähig. Nach § 32 Abs. 2 Satz 2 der Satzung müssen die Rechnungen allerdings nach der Gebührenordnung für Zahnärzte erstellt sein. Das bedeutet, wie das Verwaltungsgericht richtig hat, dass in der Zahnarztrechnung die Gebühr zutreffend nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) bezeichnet und errechnet sein muss (vgl. auch Senatsbeschluss vom 08.03.1995 - 4 S 1647/94 - zur insoweit vergleichbaren Regelung für ärztliche Leistungen gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 - früher Satz 2 - der Satzung).Die Erstattungsfähigkeit setzt demnach grundsätzlich voraus, dass der Zahnarzt die Rechnungsbeträge auf der Basis einer zutreffenden Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004, ZBR 2005, 168, zur Beihilfe).
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Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ können selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung am 1. Januar 1988 (§ 12 Abs. 1 GOZ) entwickelt wurden, entsprechend einer Position des Gebührenverzeichnisses berechnet werden, die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die Versorgung eines Zahnes mit dentin-adhäsiven Kompositfüllungen, die mittels Mehrschichttechnik eingebracht werden, ist in der praktizierten Ausgestaltung eine erst nach Inkrafttreten der GOZ Mitte der 90er Jahre zur Praxisreife gelangte und vom Sach- und Zeitaufwand mit einer Inlay-Versorgung eines Zahnes vergleichbare Leistung, die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ analog den Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ abgerechnet werden kann. Dies entspricht der neueren, auch obergerichtlichen Rechtsprechung (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 08.03.2006 - 6 A 2970/04 -, Juris; VG Darmstadt, Urteil vom 27.10.2006 - 5 E 787/05 -, IÖD 2007, 15). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schreibt hierzu in dem genannten Urteil unter Bezugnahme auf das auch vom Senat beigezogene Gutachten von Prof. Dr. H.:
21 
Bei der dentinadhäsiven oder auch multiadhäsiven Kompositrestauration, zu der die dentinadhäsiven Kunststofffüllungen gehören, handelt es sich um eine in diesem Sinn neue, selbständige zahnärztliche Leistung (vgl. hierzu BGH vom 23.1.2003 NJW-RR 2003, 636). Zwar war die in Streit stehende Technik zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenordnung bereits bekannt, jedoch nach den überzeugenden Ausführungen in dem zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Gutachten noch nicht praxisreif und damit in der allgemeinen zahnärztlichen Praxis nicht indiziert. So wurde noch 1992 festgestellt, dass der klinische Einsatz von Dentinklebern noch nicht überzeugend gelöst sei. Der Verordnungsgeber, der mit den im Gebührenverzeichnis enthaltenen und nach § 6 Abs. 1 GOZ für abrechnungsfähig erklärten Leistungen das Spektrum der wissenschaftlich allgemein anerkannten zahnärztlichen Leistungen zum damaligen Zeitpunkt vollständig abdecken wollte, konnte deswegen die multiadhäsive Kompositrestauration noch nicht berücksichtigen.
22 
Der Gutachter legt ferner nachvollziehbar und überzeugend dar, dass es sich um eine sowohl gegenüber den plastischen Füllungen gemäß Nrn. 205 ff. GOZ als auch gegenüber den Nrn. 214 oder 215 bis 217 GOZ, die die Behandlung mit sog. Inlays zum Gegenstand haben, selbständige zahnärztliche Leistung handelt. Durch die neue Technik wird ein viel größeres und teilweise ganz anderes Indikationsspektrum ermöglicht; nicht nur das Füllen von Löchern. Insbesondere aber ist diese Methode gegenüber den bisher angewandten wesentlich substanzschonender. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die multiadhäsive Kompositrestauration eine selbständige Versorgungsart sei, die zwischen der direkten Standardfüllung und den sog. Inlays als selbständige Leistung eingruppiert werden müsse. Dabei stehe sie vom Aufwand und den funktionellen Möglichkeiten gesehen den Direktinlays viel näher als der einfachen Standardfüllung. Es sei in allen Arbeitsschritten eine aufwändige und sorgfältige Bearbeitung zwingend erforderlich. Neben der Haftfestigkeit spielten eine Reihe weiterer Faktoren eine bedeutende Rolle (vgl. Gutachten S. 12). Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Aufwand, Kosten, Materialien und auch Technik liege die analoge Abrechnung nach Nrn. 215 bis 217 oder auch Nr. 214 GOZ nahe (vgl. Gutachten, S. 17).
23 
Diese Auffassung, der sich der Senat anschließt, ist mittlerweile auch zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Die Beteiligten streiten nur noch über die Frage, welcher Steigerungsfaktor bei der Berechnung anzusetzen ist.
24 
Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ, dass sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes bemisst. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Dem 2,3-fachen Gebührensatz kommt somit die Funktion eines Schwellenwertes zu, dessen Überschreiten nur bei eng umschriebenen Besonderheiten zulässig ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 23.05.2007 - 4 S 169/06 -; OVG Münster, Urteil vom 03.12.1999 - 12 A 2889/99 -, Juris). Sofern die nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ berechnete Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes überschreitet, muss der Zahnarzt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ eine schriftliche Begründung vorlegen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ).
25 
Diese Bestimmungen finden auch im Falle einer analogen Berechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ Anwendung. Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der davon ausgeht, dass der sog. Schwellenwert gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ im Falle einer analogen Berechnung nicht anzuwenden sei (Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründet seine Ansicht damit, dass der für den Regelfall geltende Grundsatz des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ im Falle einer lediglich entsprechenden Anwendung von Gebührenpositionen der GOZ Ausnahmen erfordere, weil es sich in diesem Fall bei den Gebührenpositionen, d.h. den Leistungsbeschreibungen, nur um Näherungswerte handle, die nicht alle relevanten Kriterien wie Aufwand, Kosten, Materialien und auch Anwendungstechnik gleichermaßen berücksichtigen könnten. Daher sei nicht gewährleistet, dass das mit dem Gebührenverzeichnis angestrebte Ziel, Gebührenpositionen so festzulegen, dass in der überwiegenden Zahl der individuellen zahnärztlichen Leistungen eine 2,3-fache Steigerung angemessen erscheint, eingehalten werde (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.).
26 
Diese Argumentation überzeugt bereits hinsichtlich des Ausgangspunkts nicht. Denn nach der in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ zum Ausdruck kommenden Konzeption des Verordnungsgebers ist der 2,3-fache Gebührensatz gerade kein Regelwert, der in der überwiegenden Zahl der Leistungen angemessen erscheint, sondern stellt lediglich den Regelhöchstsatz innerhalb eines als Regelspanne bezeichneten und vom Einfachen bis zum 2,3-fachen Satz reichenden Gebührenrahmens dar (vgl. Begr. zum Reg. Entw., BR-Drs. 276/87 vom 26.06.1987 zu § 5 Abs. 2 GOZ; OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991 - 4 B 50/91 -, Juris). Innerhalb dieser Regelspanne bewegt sich die große Mehrzahl der Behandlungen, wobei es eine große Streubreite von unterschiedlich schwierigen Fällen gibt, die sich auch in einer abgestuften Gebührenbemessung niederschlagen muss (Meurer, GOZ, 2. Aufl., § 5 Anm. 8). Dies bedeutet, dass der Regelfall der ärztlichen Leistung mit einer innerhalb der Regelspanne anzusiedelnden Gebühr zu bemessen ist. Insoweit ist der Zahnarzt verpflichtet, auch innerhalb der Regelspanne die Gebühr nach den allgemeinen Bemessungskriterien, also insbesondere nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen (Meurer, a.a.O., § 5 Anm. 5). Der besonders einfache Fall einer bestimmten Leistung ist danach mit dem Einfachen des Gebührensatzes angemessen eingestuft und die „normal“ schwierige oder zeitaufwändige Leistung, die noch nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, mit dem 2,3-fachen, während der zwischen diesen Eckwerten anzusiedelnde Durchschnittsfall der Leistung mit einer im mittleren Bereich der Regelspanne liegenden Gebühr anzusetzen ist (OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991, a.a.O.).
27 
Den angemessenen Gebührenfaktor innerhalb der Regelspanne hat der Zahnarzt nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die von ihm getroffene Bemessung ist insoweit - anders als die Frage, ob Besonderheiten ein Überschreiten der Regelspanne rechtfertigen - nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar. Maßgebend ist insoweit § 315 Abs. 3 BGB, da die Frage, ob die Honorarforderung des Zahnarztes gerechtfertigt ist, nach Bürgerlichem Recht zu beantworten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1988, RiA 1989, 165). Die Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung – mit der Folge, dass das Gericht dann die eigene Einschätzung an die Stelle der Einschätzung des Arztes setzen darf und muss (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) – setzt erst jenseits gewisser Grenzen ein. Diese Grenzen werden einerseits durch das Maß der Abweichung vom Billigen markiert, wobei erst vergleichsweise erhebliche Abweichungen zur Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB führen, andererseits durch die (Miss-)Achtung der anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ. Stets muss die Bewertung die gerade nach diesen Maßstäben wesentlichen Umstände nachvollziehbar berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Haberstroh, VersR 2000, 538).
28 
Insoweit hat sich im ärztlichen und wohl auch zahnärztlichen Bereich eine Liquidationspraxis herausgebildet, die sich generell am Regelhöchstsatz orientiert (so für den Bereich der GOÄ, die über eine vergleichbare Regelung verfügt, Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl., § 5 GOÄ RdNr. 12, m.w.N., wonach in 94,1 % der ambulanten Fälle die Leistung nach dem Regelhöchstsatz abgerechnet werde; siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 17.02.1994 - 2 C 10.92 -, BVerwGE 95, 117; Haberstroh, a.a.O.; OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991, a.a.O.). Eine den Bestimmungen der Gebührenordnung nicht mehr entsprechende Liquidationspraxis rechtfertigt es jedoch nicht, generell von der Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ abzuweichen und im Falle einer analogen Berechnung stets eine besondere Begründung zu verlangen (so aber Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.). Hierfür besteht keine Notwendigkeit, da die analoge Berechnung zur Voraussetzung hat, dass die tatsächlich erbrachte Leistung der in der GOZ beschriebenen Leistung, die analog angewendet werden soll, nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die in der Gebührenposition beschriebene Leistung ist daher auch in diesem Fall ein tauglicher Maßstab für die vorzunehmende Gebührenbemessung. Auszugehen ist insoweit von der Frage, wie die erbrachte Leistung nach dem konkreten Aufwand im Einzelfall im Vergleich zum Durchschnitt der in der Gebührenposition beschriebenen Leistung einzustufen ist. Diese Art der Gebührenbemessung im Fall einer analogen Berechnung unterscheidet sich nicht derart wesentlich von dem üblichen Vorgehen, dass eine im Gesetz so nicht vorgesehene Einschränkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ gerechtfertigt wäre. Denn zahlreiche Gebührenpositionen umfassen eine große Bandbreite unterschiedlicher Maßnahmen, die eine Bestimmung des angemessenen Steigerungsfaktors schwierig gestalten können.
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Dies zeigen eindrücklich beispielsweise die Ausführungen von Prof. A. zu den vielfältigen und sehr unterschiedlichen Methoden bei sog. „Inlays“, die der als Einlagefüllung beschriebenen Leistung der Gebührenposition 215 bis 217 regulär zuzuordnen sind.
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Auch speziell im Fall der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ besteht kein Anlass, die Begründungspflicht des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ über seinen Wortlaut hinaus zu erweitern oder den Steigerungsfaktor entsprechend der Ansicht der Beklagten generell auf das 1,5-fache zu beschränken. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verweist insoweit auf das auch vom Senat beigezogene Gutachten des Prof. Dr. H. vom 21.08.2004, wonach der Steigerungsfaktor bei dentin-adhäsiven Restaurationen im Vergleich mit Inlays je nach Aufwand unter dem 2,3-fachen liegen könne (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O). Hieraus lässt sich jedoch nicht allgemein folgern, dass für geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen ein Steigerungsfaktor von 2,3 nur dann angemessen ist, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ genannten Bemessungskriterien vorliegen, wie sie sonst für eine Überschreitung des Schwellenwertes erforderlich sind. Noch weniger kann dieser Aussage entnommen werden, dass allenfalls ein Steigerungsfaktor von 1,5 angemessen erscheint. Der Gutachter knüpft mit der zitierten Bemerkung an die zuvor getroffene Aussage an, dass geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen vom Aufwand her mit Insert-Komposit-Restaurationen, d.h. den Direkt-Inlays, vergleichbar seien. Dies entspricht den Ausführungen von Prof. Dr. A in dem vom Landgericht Frankfurt eingeholten Gutachten vom 03.05.2004. Prof. Dr. A. geht in seinem Gutachten davon aus, dass die in Dentin-Adhäsiv-Bonding-Mehrschicht-Technik gefertigten Restaurationen einen (mindestens) ebenso hohen Kosten- und Zeitaufwand für den Zahnarzt darstellen wie die direkten Komposit-Inlays, die in CAD/CAM-Verfahren hergestellten Inlays und die direkt aus Wachs modellierten Inlays, die alle über die Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ abgerechnet werden. Es ist nicht ersichtlich, dass für diese Art der Inlays generell ein niedrigerer Steigerungsfaktor anzuerkennen wäre als für indirekte, d.h. laborgefertigte Inlays, zumal bei Letzteren zu berücksichtigen ist, dass zusätzlich zu der Gebühr nach der einschlägigen Gebührenposition noch die separat abrechenbaren Laborkosten hinzukommen, worauf beide Gutachter hinweisen. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass die Begrenzung des Steigerungsfaktors auf 1,5 nicht aus den vorliegenden Gutachten hergeleitet sei, sondern in erster Linie dem Bestreben nach Kostendämpfung entspringe.
31 
Eine Abweichung von der in § 5 Abs. 2 GOZ vorgesehenen Art der Gebührenbemessung rechtfertigt auch nicht die Tatsache, dass das Bundesministeriums des Innern nach Mitteilung der Beklagten durch Rundschreiben vom 08.07.2005 (Az.: D I 5 213 100-1/13) die Hinweise zum Gebührenrecht in den Beihilfevorschriften des Bundes geändert hat und im Anhang 1 Hinweis 8 zu § 5 Abs. 1 BhV den Hinweis 2.2 nunmehr dahingehend ergänzt hat, dass die Aufwendungen für Kompositfüllungen bzw. Füllungen in der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik alternativ auch als analoge Bewertungen nach den Positionen 215 bis 217 GOZ dem Grunde nach als beihilfefähig anerkannt werden können, allerdings nur ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen werde. Denn derartigen Hinweisen oder Rundschreiben kommt für die Beurteilung der Rechtslage keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O., sowie BVerwG, Urteil vom 24.11.1988, a.a.O.).
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Anhaltspunkte dafür, dass der Zahnarzt der Klägerin das in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind nicht ersichtlich. Seine im vorliegenden Verfahren nachgereichte Begründung lässt nicht erkennen, dass er die anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ missachtet oder fehlerhaft gewichtet hat. Auch die Beklagte trägt hierzu nichts vor. Die Tatsache, dass der Zahnarzt nicht durchgängig den 2,3-fachen Gebührensatz zugrunde gelegt, sondern zumindest in zwei Fällen auch den 2,0-fachen angesetzt hat, zeigt im Übrigen, dass er die Gebührenbemessung durchaus einzelfallbezogen vorgenommen hat.
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Hinsichtlich des Steigerungsfaktors von 2,6 für den am 17.06.2002 behandelten Zahn 24 ist jedoch nicht ersichtlich, dass Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Bemessungskriterien die Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen. Der für die Überschreitung des Schwellenwertes erforderliche Ausnahmecharakter setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten angewandte Behandlungen stellen keine derartige Besonderheit dar. Diese muss sich vielmehr von der Mehrzahl der Fälle deutlich unterscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1994, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 23.05.2007, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 03.12.1999, a.a.O.). Mithin muss die schriftliche Begründung die konkreten und individuellen Gründe hinlänglich genau erkennen lassen und ausführen, weshalb die Leistungen besonders schwierig, zeitaufwändig usw. waren. Die Begründung muss für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar sein (Senatsbeschluss vom 07.06.1994 - 4 S 1666/91 -, IÖD 1994, 208; OVG Münster, Urteile vom 03.12.1999, a.a.O., und vom 18.01.1995, IÖD 1995, 164). Diese Voraussetzungen erfüllt die vom Zahnarzt der Klägerin gegebene Begründung nicht. Zwar mag die Angabe „unterminierende Karies“ in der Rechnung vom 22.08.2002 noch hinreichend patientenbezogen sein. Mit ihr wird aber nicht deutlich gemacht, dass es sich um eine Besonderheit handelt, die den Fall der Klägerin von der Mehrzahl der Behandlungsfälle abhebt. Zudem hat der Zahnarzt der Klägerin in der im vorliegenden Verfahren nachgereichten Begründung Sekundärkaries für alle behandelten Zähne als Grund für besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand angeführt. Inwieweit der Zahn 24 davon besonders betroffen war, erschließt sich aus der gegebenen Begründung nicht.
34 
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB (vgl. Urteil des Senats vom 08.02.2006 - 4 S 1550/03 -). Von den Aufwendungen in Höhe von 1.483,25 EUR, die der Klägerin wegen der 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen insgesamt zu erstatten sind, hatte die Beklagte aufgrund der Leistungsabrechnung vom 20.09.2002 einen Betrag von 578,67 EUR gezahlt. Ab Eintritt der Rechtshängigkeit am 23.06.2003 war daher der noch zu zahlende Betrag in Höhe von 904,58 zu verzinsen. Aufgrund der am 21.12.2005 erfolgten Nacherstattung in Höhe von 364,57 EUR reduzierte sich dieser Betrag ab diesem Zeitpunkt auf die verbleibenden 540,01 EUR.
35 
Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Klägerin nach den obenstehenden Ausführungen mit ihrer Klage hinsichtlich der 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen überwiegend erfolgreich war, hat gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Beklagte den überwiegenden Teil der Kosten zu tragen. Hinsichtlich des Teils der Klage, der übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hat der Senat gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es demnach, bezüglich der am 21.12.2005 nacherstatteten 364,57 EUR für die 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen die Kosten des Verfahrens ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen, da sie insoweit ihren Rechtsstandpunkt aufgegeben und dem Begehren der Klägerin entsprochen hat. Sie hat sich damit freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben. Hinsichtlich der Aufwendungen für die professionelle Zahnreinigung entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Zwar hat die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt, für die professionelle Zahnpflege weitere Aufwendungen in Höhe von 39,29 EUR zu erstatten. Damit hat sie jedoch nur einer erst Ende April 2007 abgegebenen Erklärung der Klägerin Rechnung getragen, mit der klargestellt wurde, dass sich die bei der professionellen Zahnpflege in der Rubrik „Anzahl“ angegebene Zahl „3“ nicht auf die Zahl der behandelten Zähne, sondern auf die Zahl der behandelten drei Zahnbereiche bezieht. Von ihrer Auffassung, dass die Gebühren nach Gebührenposition 405 GOZ zu berechnen sind, ist die Beklagte damit nicht abgerückt und hat sich somit auch nicht in die Rolle der Unterlegenen begeben. Sie hat lediglich die Höhe der Erstattung an die Zahl der tatsächlich behandelten 31 Zähne angepasst. Die ursprüngliche Ungenauigkeit der Rechnung, die zu der zunächst zu geringen Erstattung geführt hat, ist vielmehr der Sphäre der Klägerin zuzurechnen, so dass es der Billigkeit entspricht, ihr die Kosten aufzuerlegen. Auch soweit die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des verbleibenden Betrages für die professionelle Zahnreinigung für erledigt erklärt hat, trägt sie nach billigen Ermessen die Kostenlast. Denn insoweit ist sie kostenrechtlich so zu stellen, als habe sie die Klage zurückgenommen, da sie mit der Erledigungserklärung lediglich ihren geringen Erfolgsaussichten Rechnung getragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989, DVBl 1989, 874). Entsprechend § 155 Abs. 2 VwGO hat sie daher insoweit die Kosten zu tragen. Gleiches gilt - allerdings in unmittelbarer Anwendung des § 155 Abs. 2 VwGO - hinsichtlich der Beratungsgebühr von 10,72 EUR, weil sie ihre Klage insoweit zurückgenommen hat. Aus der Relation der angesprochenen Beträge zueinander ergibt sich die im Tenor ausgewiesene Kostenquotelung.
36 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 27. Juni 2007
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.023,24 EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Soweit die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Gleiches gilt in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, soweit die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
18 
Gegenstand der Berufung sind danach lediglich noch weitere Kassenleistungen für 11 geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen. Insoweit ist die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung überwiegend begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung von Kassenleistungen für die mittels Mehrschichttechnik eingebrachten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen analog den Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ mit den in der Rechnung ausgewiesenen Steigerungsfaktoren von 2,0 bzw. 2,3 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die darauf gerichtete Klage ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts begründet. Nur der in einem Fall angesetzte Steigerungsfaktor von 2,6 ist nicht gerechtfertigt.
19 
Nach § 30 Abs. 1 der Satzung der Beklagten hat die Klägerin als A-Mitglied der Beklagten Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen entsprechend der Leistungsordnung A. Erstattungsfähig im Sinne dieser Bestimmungen sind Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind gemäß § 32 Abs. 1 der Satzung in Verbindung mit Nummer 2 a) der Leistungsordnung A zu 100 Prozent erstattungsfähig. Nach § 32 Abs. 2 Satz 2 der Satzung müssen die Rechnungen allerdings nach der Gebührenordnung für Zahnärzte erstellt sein. Das bedeutet, wie das Verwaltungsgericht richtig hat, dass in der Zahnarztrechnung die Gebühr zutreffend nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) bezeichnet und errechnet sein muss (vgl. auch Senatsbeschluss vom 08.03.1995 - 4 S 1647/94 - zur insoweit vergleichbaren Regelung für ärztliche Leistungen gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 - früher Satz 2 - der Satzung).Die Erstattungsfähigkeit setzt demnach grundsätzlich voraus, dass der Zahnarzt die Rechnungsbeträge auf der Basis einer zutreffenden Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004, ZBR 2005, 168, zur Beihilfe).
20 
Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ können selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung am 1. Januar 1988 (§ 12 Abs. 1 GOZ) entwickelt wurden, entsprechend einer Position des Gebührenverzeichnisses berechnet werden, die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die Versorgung eines Zahnes mit dentin-adhäsiven Kompositfüllungen, die mittels Mehrschichttechnik eingebracht werden, ist in der praktizierten Ausgestaltung eine erst nach Inkrafttreten der GOZ Mitte der 90er Jahre zur Praxisreife gelangte und vom Sach- und Zeitaufwand mit einer Inlay-Versorgung eines Zahnes vergleichbare Leistung, die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ analog den Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ abgerechnet werden kann. Dies entspricht der neueren, auch obergerichtlichen Rechtsprechung (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 08.03.2006 - 6 A 2970/04 -, Juris; VG Darmstadt, Urteil vom 27.10.2006 - 5 E 787/05 -, IÖD 2007, 15). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schreibt hierzu in dem genannten Urteil unter Bezugnahme auf das auch vom Senat beigezogene Gutachten von Prof. Dr. H.:
21 
Bei der dentinadhäsiven oder auch multiadhäsiven Kompositrestauration, zu der die dentinadhäsiven Kunststofffüllungen gehören, handelt es sich um eine in diesem Sinn neue, selbständige zahnärztliche Leistung (vgl. hierzu BGH vom 23.1.2003 NJW-RR 2003, 636). Zwar war die in Streit stehende Technik zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenordnung bereits bekannt, jedoch nach den überzeugenden Ausführungen in dem zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Gutachten noch nicht praxisreif und damit in der allgemeinen zahnärztlichen Praxis nicht indiziert. So wurde noch 1992 festgestellt, dass der klinische Einsatz von Dentinklebern noch nicht überzeugend gelöst sei. Der Verordnungsgeber, der mit den im Gebührenverzeichnis enthaltenen und nach § 6 Abs. 1 GOZ für abrechnungsfähig erklärten Leistungen das Spektrum der wissenschaftlich allgemein anerkannten zahnärztlichen Leistungen zum damaligen Zeitpunkt vollständig abdecken wollte, konnte deswegen die multiadhäsive Kompositrestauration noch nicht berücksichtigen.
22 
Der Gutachter legt ferner nachvollziehbar und überzeugend dar, dass es sich um eine sowohl gegenüber den plastischen Füllungen gemäß Nrn. 205 ff. GOZ als auch gegenüber den Nrn. 214 oder 215 bis 217 GOZ, die die Behandlung mit sog. Inlays zum Gegenstand haben, selbständige zahnärztliche Leistung handelt. Durch die neue Technik wird ein viel größeres und teilweise ganz anderes Indikationsspektrum ermöglicht; nicht nur das Füllen von Löchern. Insbesondere aber ist diese Methode gegenüber den bisher angewandten wesentlich substanzschonender. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die multiadhäsive Kompositrestauration eine selbständige Versorgungsart sei, die zwischen der direkten Standardfüllung und den sog. Inlays als selbständige Leistung eingruppiert werden müsse. Dabei stehe sie vom Aufwand und den funktionellen Möglichkeiten gesehen den Direktinlays viel näher als der einfachen Standardfüllung. Es sei in allen Arbeitsschritten eine aufwändige und sorgfältige Bearbeitung zwingend erforderlich. Neben der Haftfestigkeit spielten eine Reihe weiterer Faktoren eine bedeutende Rolle (vgl. Gutachten S. 12). Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Aufwand, Kosten, Materialien und auch Technik liege die analoge Abrechnung nach Nrn. 215 bis 217 oder auch Nr. 214 GOZ nahe (vgl. Gutachten, S. 17).
23 
Diese Auffassung, der sich der Senat anschließt, ist mittlerweile auch zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Die Beteiligten streiten nur noch über die Frage, welcher Steigerungsfaktor bei der Berechnung anzusetzen ist.
24 
Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ, dass sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes bemisst. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Dem 2,3-fachen Gebührensatz kommt somit die Funktion eines Schwellenwertes zu, dessen Überschreiten nur bei eng umschriebenen Besonderheiten zulässig ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 23.05.2007 - 4 S 169/06 -; OVG Münster, Urteil vom 03.12.1999 - 12 A 2889/99 -, Juris). Sofern die nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ berechnete Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes überschreitet, muss der Zahnarzt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ eine schriftliche Begründung vorlegen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ).
25 
Diese Bestimmungen finden auch im Falle einer analogen Berechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ Anwendung. Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der davon ausgeht, dass der sog. Schwellenwert gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ im Falle einer analogen Berechnung nicht anzuwenden sei (Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründet seine Ansicht damit, dass der für den Regelfall geltende Grundsatz des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ im Falle einer lediglich entsprechenden Anwendung von Gebührenpositionen der GOZ Ausnahmen erfordere, weil es sich in diesem Fall bei den Gebührenpositionen, d.h. den Leistungsbeschreibungen, nur um Näherungswerte handle, die nicht alle relevanten Kriterien wie Aufwand, Kosten, Materialien und auch Anwendungstechnik gleichermaßen berücksichtigen könnten. Daher sei nicht gewährleistet, dass das mit dem Gebührenverzeichnis angestrebte Ziel, Gebührenpositionen so festzulegen, dass in der überwiegenden Zahl der individuellen zahnärztlichen Leistungen eine 2,3-fache Steigerung angemessen erscheint, eingehalten werde (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.).
26 
Diese Argumentation überzeugt bereits hinsichtlich des Ausgangspunkts nicht. Denn nach der in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ zum Ausdruck kommenden Konzeption des Verordnungsgebers ist der 2,3-fache Gebührensatz gerade kein Regelwert, der in der überwiegenden Zahl der Leistungen angemessen erscheint, sondern stellt lediglich den Regelhöchstsatz innerhalb eines als Regelspanne bezeichneten und vom Einfachen bis zum 2,3-fachen Satz reichenden Gebührenrahmens dar (vgl. Begr. zum Reg. Entw., BR-Drs. 276/87 vom 26.06.1987 zu § 5 Abs. 2 GOZ; OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991 - 4 B 50/91 -, Juris). Innerhalb dieser Regelspanne bewegt sich die große Mehrzahl der Behandlungen, wobei es eine große Streubreite von unterschiedlich schwierigen Fällen gibt, die sich auch in einer abgestuften Gebührenbemessung niederschlagen muss (Meurer, GOZ, 2. Aufl., § 5 Anm. 8). Dies bedeutet, dass der Regelfall der ärztlichen Leistung mit einer innerhalb der Regelspanne anzusiedelnden Gebühr zu bemessen ist. Insoweit ist der Zahnarzt verpflichtet, auch innerhalb der Regelspanne die Gebühr nach den allgemeinen Bemessungskriterien, also insbesondere nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen (Meurer, a.a.O., § 5 Anm. 5). Der besonders einfache Fall einer bestimmten Leistung ist danach mit dem Einfachen des Gebührensatzes angemessen eingestuft und die „normal“ schwierige oder zeitaufwändige Leistung, die noch nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, mit dem 2,3-fachen, während der zwischen diesen Eckwerten anzusiedelnde Durchschnittsfall der Leistung mit einer im mittleren Bereich der Regelspanne liegenden Gebühr anzusetzen ist (OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991, a.a.O.).
27 
Den angemessenen Gebührenfaktor innerhalb der Regelspanne hat der Zahnarzt nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die von ihm getroffene Bemessung ist insoweit - anders als die Frage, ob Besonderheiten ein Überschreiten der Regelspanne rechtfertigen - nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar. Maßgebend ist insoweit § 315 Abs. 3 BGB, da die Frage, ob die Honorarforderung des Zahnarztes gerechtfertigt ist, nach Bürgerlichem Recht zu beantworten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1988, RiA 1989, 165). Die Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung – mit der Folge, dass das Gericht dann die eigene Einschätzung an die Stelle der Einschätzung des Arztes setzen darf und muss (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) – setzt erst jenseits gewisser Grenzen ein. Diese Grenzen werden einerseits durch das Maß der Abweichung vom Billigen markiert, wobei erst vergleichsweise erhebliche Abweichungen zur Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB führen, andererseits durch die (Miss-)Achtung der anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ. Stets muss die Bewertung die gerade nach diesen Maßstäben wesentlichen Umstände nachvollziehbar berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Haberstroh, VersR 2000, 538).
28 
Insoweit hat sich im ärztlichen und wohl auch zahnärztlichen Bereich eine Liquidationspraxis herausgebildet, die sich generell am Regelhöchstsatz orientiert (so für den Bereich der GOÄ, die über eine vergleichbare Regelung verfügt, Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl., § 5 GOÄ RdNr. 12, m.w.N., wonach in 94,1 % der ambulanten Fälle die Leistung nach dem Regelhöchstsatz abgerechnet werde; siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 17.02.1994 - 2 C 10.92 -, BVerwGE 95, 117; Haberstroh, a.a.O.; OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991, a.a.O.). Eine den Bestimmungen der Gebührenordnung nicht mehr entsprechende Liquidationspraxis rechtfertigt es jedoch nicht, generell von der Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ abzuweichen und im Falle einer analogen Berechnung stets eine besondere Begründung zu verlangen (so aber Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.). Hierfür besteht keine Notwendigkeit, da die analoge Berechnung zur Voraussetzung hat, dass die tatsächlich erbrachte Leistung der in der GOZ beschriebenen Leistung, die analog angewendet werden soll, nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die in der Gebührenposition beschriebene Leistung ist daher auch in diesem Fall ein tauglicher Maßstab für die vorzunehmende Gebührenbemessung. Auszugehen ist insoweit von der Frage, wie die erbrachte Leistung nach dem konkreten Aufwand im Einzelfall im Vergleich zum Durchschnitt der in der Gebührenposition beschriebenen Leistung einzustufen ist. Diese Art der Gebührenbemessung im Fall einer analogen Berechnung unterscheidet sich nicht derart wesentlich von dem üblichen Vorgehen, dass eine im Gesetz so nicht vorgesehene Einschränkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ gerechtfertigt wäre. Denn zahlreiche Gebührenpositionen umfassen eine große Bandbreite unterschiedlicher Maßnahmen, die eine Bestimmung des angemessenen Steigerungsfaktors schwierig gestalten können.
29 
Dies zeigen eindrücklich beispielsweise die Ausführungen von Prof. A. zu den vielfältigen und sehr unterschiedlichen Methoden bei sog. „Inlays“, die der als Einlagefüllung beschriebenen Leistung der Gebührenposition 215 bis 217 regulär zuzuordnen sind.
30 
Auch speziell im Fall der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ besteht kein Anlass, die Begründungspflicht des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ über seinen Wortlaut hinaus zu erweitern oder den Steigerungsfaktor entsprechend der Ansicht der Beklagten generell auf das 1,5-fache zu beschränken. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verweist insoweit auf das auch vom Senat beigezogene Gutachten des Prof. Dr. H. vom 21.08.2004, wonach der Steigerungsfaktor bei dentin-adhäsiven Restaurationen im Vergleich mit Inlays je nach Aufwand unter dem 2,3-fachen liegen könne (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O). Hieraus lässt sich jedoch nicht allgemein folgern, dass für geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen ein Steigerungsfaktor von 2,3 nur dann angemessen ist, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ genannten Bemessungskriterien vorliegen, wie sie sonst für eine Überschreitung des Schwellenwertes erforderlich sind. Noch weniger kann dieser Aussage entnommen werden, dass allenfalls ein Steigerungsfaktor von 1,5 angemessen erscheint. Der Gutachter knüpft mit der zitierten Bemerkung an die zuvor getroffene Aussage an, dass geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen vom Aufwand her mit Insert-Komposit-Restaurationen, d.h. den Direkt-Inlays, vergleichbar seien. Dies entspricht den Ausführungen von Prof. Dr. A in dem vom Landgericht Frankfurt eingeholten Gutachten vom 03.05.2004. Prof. Dr. A. geht in seinem Gutachten davon aus, dass die in Dentin-Adhäsiv-Bonding-Mehrschicht-Technik gefertigten Restaurationen einen (mindestens) ebenso hohen Kosten- und Zeitaufwand für den Zahnarzt darstellen wie die direkten Komposit-Inlays, die in CAD/CAM-Verfahren hergestellten Inlays und die direkt aus Wachs modellierten Inlays, die alle über die Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ abgerechnet werden. Es ist nicht ersichtlich, dass für diese Art der Inlays generell ein niedrigerer Steigerungsfaktor anzuerkennen wäre als für indirekte, d.h. laborgefertigte Inlays, zumal bei Letzteren zu berücksichtigen ist, dass zusätzlich zu der Gebühr nach der einschlägigen Gebührenposition noch die separat abrechenbaren Laborkosten hinzukommen, worauf beide Gutachter hinweisen. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass die Begrenzung des Steigerungsfaktors auf 1,5 nicht aus den vorliegenden Gutachten hergeleitet sei, sondern in erster Linie dem Bestreben nach Kostendämpfung entspringe.
31 
Eine Abweichung von der in § 5 Abs. 2 GOZ vorgesehenen Art der Gebührenbemessung rechtfertigt auch nicht die Tatsache, dass das Bundesministeriums des Innern nach Mitteilung der Beklagten durch Rundschreiben vom 08.07.2005 (Az.: D I 5 213 100-1/13) die Hinweise zum Gebührenrecht in den Beihilfevorschriften des Bundes geändert hat und im Anhang 1 Hinweis 8 zu § 5 Abs. 1 BhV den Hinweis 2.2 nunmehr dahingehend ergänzt hat, dass die Aufwendungen für Kompositfüllungen bzw. Füllungen in der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik alternativ auch als analoge Bewertungen nach den Positionen 215 bis 217 GOZ dem Grunde nach als beihilfefähig anerkannt werden können, allerdings nur ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen werde. Denn derartigen Hinweisen oder Rundschreiben kommt für die Beurteilung der Rechtslage keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O., sowie BVerwG, Urteil vom 24.11.1988, a.a.O.).
32 
Anhaltspunkte dafür, dass der Zahnarzt der Klägerin das in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind nicht ersichtlich. Seine im vorliegenden Verfahren nachgereichte Begründung lässt nicht erkennen, dass er die anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ missachtet oder fehlerhaft gewichtet hat. Auch die Beklagte trägt hierzu nichts vor. Die Tatsache, dass der Zahnarzt nicht durchgängig den 2,3-fachen Gebührensatz zugrunde gelegt, sondern zumindest in zwei Fällen auch den 2,0-fachen angesetzt hat, zeigt im Übrigen, dass er die Gebührenbemessung durchaus einzelfallbezogen vorgenommen hat.
33 
Hinsichtlich des Steigerungsfaktors von 2,6 für den am 17.06.2002 behandelten Zahn 24 ist jedoch nicht ersichtlich, dass Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Bemessungskriterien die Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen. Der für die Überschreitung des Schwellenwertes erforderliche Ausnahmecharakter setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten angewandte Behandlungen stellen keine derartige Besonderheit dar. Diese muss sich vielmehr von der Mehrzahl der Fälle deutlich unterscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1994, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 23.05.2007, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 03.12.1999, a.a.O.). Mithin muss die schriftliche Begründung die konkreten und individuellen Gründe hinlänglich genau erkennen lassen und ausführen, weshalb die Leistungen besonders schwierig, zeitaufwändig usw. waren. Die Begründung muss für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar sein (Senatsbeschluss vom 07.06.1994 - 4 S 1666/91 -, IÖD 1994, 208; OVG Münster, Urteile vom 03.12.1999, a.a.O., und vom 18.01.1995, IÖD 1995, 164). Diese Voraussetzungen erfüllt die vom Zahnarzt der Klägerin gegebene Begründung nicht. Zwar mag die Angabe „unterminierende Karies“ in der Rechnung vom 22.08.2002 noch hinreichend patientenbezogen sein. Mit ihr wird aber nicht deutlich gemacht, dass es sich um eine Besonderheit handelt, die den Fall der Klägerin von der Mehrzahl der Behandlungsfälle abhebt. Zudem hat der Zahnarzt der Klägerin in der im vorliegenden Verfahren nachgereichten Begründung Sekundärkaries für alle behandelten Zähne als Grund für besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand angeführt. Inwieweit der Zahn 24 davon besonders betroffen war, erschließt sich aus der gegebenen Begründung nicht.
34 
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB (vgl. Urteil des Senats vom 08.02.2006 - 4 S 1550/03 -). Von den Aufwendungen in Höhe von 1.483,25 EUR, die der Klägerin wegen der 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen insgesamt zu erstatten sind, hatte die Beklagte aufgrund der Leistungsabrechnung vom 20.09.2002 einen Betrag von 578,67 EUR gezahlt. Ab Eintritt der Rechtshängigkeit am 23.06.2003 war daher der noch zu zahlende Betrag in Höhe von 904,58 zu verzinsen. Aufgrund der am 21.12.2005 erfolgten Nacherstattung in Höhe von 364,57 EUR reduzierte sich dieser Betrag ab diesem Zeitpunkt auf die verbleibenden 540,01 EUR.
35 
Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Klägerin nach den obenstehenden Ausführungen mit ihrer Klage hinsichtlich der 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen überwiegend erfolgreich war, hat gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Beklagte den überwiegenden Teil der Kosten zu tragen. Hinsichtlich des Teils der Klage, der übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hat der Senat gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es demnach, bezüglich der am 21.12.2005 nacherstatteten 364,57 EUR für die 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen die Kosten des Verfahrens ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen, da sie insoweit ihren Rechtsstandpunkt aufgegeben und dem Begehren der Klägerin entsprochen hat. Sie hat sich damit freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben. Hinsichtlich der Aufwendungen für die professionelle Zahnreinigung entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Zwar hat die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt, für die professionelle Zahnpflege weitere Aufwendungen in Höhe von 39,29 EUR zu erstatten. Damit hat sie jedoch nur einer erst Ende April 2007 abgegebenen Erklärung der Klägerin Rechnung getragen, mit der klargestellt wurde, dass sich die bei der professionellen Zahnpflege in der Rubrik „Anzahl“ angegebene Zahl „3“ nicht auf die Zahl der behandelten Zähne, sondern auf die Zahl der behandelten drei Zahnbereiche bezieht. Von ihrer Auffassung, dass die Gebühren nach Gebührenposition 405 GOZ zu berechnen sind, ist die Beklagte damit nicht abgerückt und hat sich somit auch nicht in die Rolle der Unterlegenen begeben. Sie hat lediglich die Höhe der Erstattung an die Zahl der tatsächlich behandelten 31 Zähne angepasst. Die ursprüngliche Ungenauigkeit der Rechnung, die zu der zunächst zu geringen Erstattung geführt hat, ist vielmehr der Sphäre der Klägerin zuzurechnen, so dass es der Billigkeit entspricht, ihr die Kosten aufzuerlegen. Auch soweit die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des verbleibenden Betrages für die professionelle Zahnreinigung für erledigt erklärt hat, trägt sie nach billigen Ermessen die Kostenlast. Denn insoweit ist sie kostenrechtlich so zu stellen, als habe sie die Klage zurückgenommen, da sie mit der Erledigungserklärung lediglich ihren geringen Erfolgsaussichten Rechnung getragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989, DVBl 1989, 874). Entsprechend § 155 Abs. 2 VwGO hat sie daher insoweit die Kosten zu tragen. Gleiches gilt - allerdings in unmittelbarer Anwendung des § 155 Abs. 2 VwGO - hinsichtlich der Beratungsgebühr von 10,72 EUR, weil sie ihre Klage insoweit zurückgenommen hat. Aus der Relation der angesprochenen Beträge zueinander ergibt sich die im Tenor ausgewiesene Kostenquotelung.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 27. Juni 2007
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.023,24 EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.

(2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind:

1.
B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis B VI,
2.
C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird,
3.
E V und E VI,
4.
J,
5.
L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII, L IX,
6.
M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715,
7.
N unter der Nummer 4852 sowie
8.
O.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. November 2004 - 18 K 2564/03 - ist insoweit unwirksam, als die Klage (auch) bezüglich einer Beratungsgebühr von 10,72 EUR, bezüglich der von der Beklagten am 05.12.2005 teilweise nacherstatteten Aufwendungen für 11 geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen in Höhe von 364,57 EUR und bezüglich der Aufwendungen für die professionelle Zahnreinigung abgewiesen wurde.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. November 2004 - 18 K 2564/03 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres insoweit entgegenstehenden Bescheids vom 20.09.2002 und ihres Widerspruchsbescheids vom 21.05.2003 verpflichtet, der Klägerin weitere Kassenleistungen in Höhe von 540,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, für die Zeit vom 23.06.2003 bis 20.12.2005 aus einem Betrag von 904,58 und ab 21.12.2005 aus dem Betrag von 540,01 EUR, zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist A-Mitglied bei der Beklagten und begehrt die Gewährung von Kassenleistungen für eine professionelle Zahnreinigung und für mehrere mittels Mehrschichttechnik eingebrachte dentin-adhäsive Kompositfüllungen.
Mit Antrag vom 26.08.2002 beantragte die Klägerin bei der Stuttgarter Bezirksstelle der Beklagten die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 1.812,17 EUR für eine zahnärztliche Behandlung, die unter anderem eine professionelle Zahnreinigung und mehrere geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen umfasste. In der Rechnung des behandelnden Zahnarztes vom 22.08.2002 wurde für die professionelle Zahnreinigung im Wege der Analogie dreimal die Gebührenposition 404 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) mit dem Einfachen des Gebührensatzes angesetzt und hierzu ausgeführt: „Hygienestatus, Zahnreinigung, Putz- und Pflegeunterweisung, Erklären von Hilfsmitteln“. Für die Einbringung verschiedener zweiflächiger dentin-adhäsiver Kompositfüllungen wurde ebenfalls im Wege der Analogie viermal die Gebührenposition 216 GOZ angesetzt, in zwei Fällen mit einem Steigerungsfaktor von 2,3 und in zwei weiteren Fällen mit einem Steigerungsfaktor von 2,0. Sieben dreiflächige dentin-adhäsive Kompositfüllungen wurden außerdem analog der Gebührenposition 217 GOZ berechnet, wobei - abgesehen vom 2,6-fachen Gebührensatz in einem Fall - ein Steigerungsfaktor von 2,3 zugrunde gelegt wurde. Sowohl für den 15.04.2002 als auch für den 25.04.2002 wurde überdies eine Beratungsgebühr in Höhe von jeweils 10,72 EUR angesetzt.
Mit Leistungsabrechnung vom 20.09.2002 erkannte die Bezirksstelle Stuttgart Aufwendungen in Höhe von 788,93 EUR als erstattungsfähig an. Anstelle der dreimal analog berechneten Gebührenposition 404 GOZ erstattete sie für die durchgeführte professionelle Zahnreinigung dreimal die Gebührenposition 405 GOZ mit einem Steigerungsfaktor von 2,3. Anstelle der analog herangezogenen Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ erstattete sie die Gebührenpositionen 207 und 209 GOZ mit dem 3,5-fachen Gebührensatz. Die für den 25.04.2002 angesetzte Beratungsgebühr erkannte sie nicht an.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 16.10.2002 Widerspruch ein und bezog sich zur Begründung auf eine Stellungnahme ihres behandelnden Zahnarztes zur Zulässigkeit einer analogen Berechnung im Falle der professionellen Zahnreinigung und dentin-adhäsiver Mehrschichtrekonstruktionen.
Mit Schreiben vom 24.10.2002 teilte die Bezirkstelle Stuttgart der Klägerin mit, dass sie 92,57 EUR zuviel erstattet habe, und legte eine entsprechende Aufstellung bei, in der sie für die Gebührenposition 207 GOZ in drei Fällen den 3,5-fachen, ansonsten aber nur den 2,3-fachen Gebührensatz anerkannte. Auch bei der Gebührenposition 209 GOZ akzeptierte sie nur in einem Fall den erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5. Auf erneuten Widerspruch der Klägerin teilte die Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 17.01.2003 mit, dass der zuviel erstattete Betrag nicht zurückgefordert und ihrem Widerspruch insoweit abgeholfen werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2003, zugestellt am 23.05.2003, wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch der Klägerin gegen die Leistungsabrechnung vom 20.09.2002 zurück.
Am 23.06.2003 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, ihr weitere Kassenleistungen in Höhe von 1.023,24 EUR zu bezahlen und den Bescheid der Beklagten vom 20.09.2002 und den Widerspruchsbescheid vom 21.05.2003 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Diese Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 03.11.2004 abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Berechnung der eingebrachten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen nach den Gebührenpositionen 215 bis 217 GOZ entspreche nicht der GOZ, da diese nur für sog. Einlagenfüllungen (Inlays) gälten. Bei den fraglichen Füllungen handele es sich jedoch um sog. plastische Füllungen, die korrekt nach den Gebührenpositionen 205 bis 211 GOZ erstattet worden seien. Die dentin-adhäsive Mehrschichtrekonstruktion stelle nur eine Fortentwicklung der plastischen Füllungsmethode dar. Auch die Abrechnung der professionellen Zahnreinigung in Analogie zur Gebührenposition 404 GOZ entspreche nicht der GOZ, da die Zahnreinigung durch die Gebührenposition 405 GOZ abgegolten werde.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 17.10.2005 - 4 S 2982/04 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Die Klägerin macht geltend, bei den geschichteten Kompositrekonstruktionen mit Hilfe der Säure-Ätz-Technik handele es sich im Gegensatz zu den vor dem Inkrafttreten der GOZ im Jahre 1988 bekannten „Kunststoff-Füllungen“ um Leistungen, die aufgrund der sich weiter entwickelnden wissenschaftlichen Erkenntnisse sehr wesentlich von den Leistungsbeschreibungen in den Gebührenpositionen 205 bis 211 GOZ abwichen. Eine „lichthärtende Kompositfüllung in Mehrschicht-/Säure-Ätz-Technik“, die bei mehrflächigen Füllungen einen Zeitbedarf von 42 bis 56 Minuten erfordere, sei analog § 6 Abs. 2 GOZ zu berechnen. Die professionelle Zahnreinigung sei eine selbständige zahnärztliche Leistung gemäß § 4 Abs. 2 GOZ, die in wesentlichen Punkten weit vom Leistungsinhalt der Gebührenposition 405 GOZ abweiche. Dies habe bereits das Amtsgericht Düsseldorf im Jahr 1994 entschieden. Der Leistungsbestandteil „Politur“ erfolge bei der professionellen Zahnreinigung in einer ganz anderen Dimension als in der Gebührenposition 405 GOZ vorgesehen. Auch der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 28.03.1994 zur Novellierung der GOZ habe eine neue Leistungsnummer 406a mit dem Leistungsinhalt „Professionelle Zahnreinigung“ vorgesehen und diese Leistung mit 3,37 EUR bewertet, also sogar noch deutlich oberhalb der analog herangezogenen Gebührenposition 404 GOZ.
Soweit die Beklagte die Analogziffern 216 und 217 GOZ mittlerweile anerkenne, lasse sie eine nachvollziehbare Begründung dafür vermissen, warum sie den Steigerungsfaktor auf höchstens 1,5 beschränke. Die Steigerungsfaktoren von 2,0 bis 2,6 ergäben sich daraus, dass die Füllungen an den Zähnen 15 bis 24 eine außergewöhnlich aufwendige Vorgehensweise erfordert hätten. Die vorhandenen, mit Sekundärkaries behafteten Füllungen seien sukzessive zahnhartsubstanzschonend entfernt, die Kariesexcavation mittels Kariesdetektor überprüft und anschließend dentin-adhäsiv rekonstruiert worden. Hierbei seien zum Erreichen der eigenen, natürlichen Zahnfarbe in mehreren Schichten und Farben sukzessive dünn fließende und sehr harte thixotrope Materialen übereinander verarbeitet worden. Teilweise seien die Füllungen auch nach einigen Tagen nochmals an der Oberfläche nachkoloriert worden (Zähne 11, 21). Die Gebührenposition 404 GOZ für die professionelle Zahnreinigung sei dreifach angesetzt worden, weil das behandelte Gebiss in die schwierigeren Bereiche Seitenzähne rechts und links sowie den Frontzahnbereich aufgeteilt worden sei. Eine korrekte Rechnungsstellung müsse „06.05.2002, Zähne 17 bis 48, 31 x GOZ 404 analog, Faktor 1,2, 93,93 EUR“ lauten.
Die Klägerin beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03.11.2004 - 18 K 2564/03 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 20.09.2002 sowie ihres Widerspruchsbescheids vom 21.05.2003 zu verpflichten, der Klägerin weitere Kassenleistungen in Höhe von 647,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, für die Zeit vom 23.06.2003 bis 20.12.2005 aus dem Betrag von 1012,52 EUR und ab 21.12.2005 aus dem Betrag von 647,95, zu gewähren.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Hinsichtlich der professionellen Zahnreinigung verteidigt sie das angefochtene Urteil und trägt ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen vor, die in der Rechnung angegebene Begründung entspreche der Leistungsbeschreibung der Gebührenposition 100 GOZ. Zwingende Voraussetzung sei allerdings, dass die vorgeschriebene Mindestzeit von 25 Minuten erfüllt werde. Hierzu seien der Rechnung keine Angaben zu entnehmen. Für die Zahnreinigung sei zu Recht nur dreimal die Gebührenposition 405 GOZ mit dem 2,3-fachen Steigerungsfaktor (insgesamt 4,20 EUR) anerkannt worden. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Gebührenposition 404 GOZ lägen nicht vor, da die professionelle Zahnreinigung schon der Art nach nicht der Leistungsbeschreibung der Gebührenposition 404 GOZ entspreche.
14 
Nach einem Rundschreiben vom 08.07.2005 des Bundesministeriums des Innern seien nunmehr Aufwendungen für Kompositfüllungen nach der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik auch als analoge Bewertungen nach den Gebührenpositionen 215 bis 217 GOZ beihilfefähig, wobei ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen werde. Es werde daher ein Betrag von 364,57 EUR nacherstattet. Der Selbstbehalt der Klägerin reduziere sich dadurch auf 658,67 EUR. Es sei beabsichtigt, durch eine Satzungsänderung die Höchstsätze für die Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ auf den 1,5-fachen Gebührensatz zu begrenzen.
15 
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klage hinsichtlich einer Beratungsgebühr von 10,72 EUR zurückgenommen. Hinsichtlich der am 21.12.2005 nacherstatteten 364,57 EUR und der Aufwendungen für die professionelle Zahnreinigung haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Soweit die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Gleiches gilt in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, soweit die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
18 
Gegenstand der Berufung sind danach lediglich noch weitere Kassenleistungen für 11 geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen. Insoweit ist die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung überwiegend begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung von Kassenleistungen für die mittels Mehrschichttechnik eingebrachten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen analog den Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ mit den in der Rechnung ausgewiesenen Steigerungsfaktoren von 2,0 bzw. 2,3 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die darauf gerichtete Klage ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts begründet. Nur der in einem Fall angesetzte Steigerungsfaktor von 2,6 ist nicht gerechtfertigt.
19 
Nach § 30 Abs. 1 der Satzung der Beklagten hat die Klägerin als A-Mitglied der Beklagten Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen entsprechend der Leistungsordnung A. Erstattungsfähig im Sinne dieser Bestimmungen sind Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind gemäß § 32 Abs. 1 der Satzung in Verbindung mit Nummer 2 a) der Leistungsordnung A zu 100 Prozent erstattungsfähig. Nach § 32 Abs. 2 Satz 2 der Satzung müssen die Rechnungen allerdings nach der Gebührenordnung für Zahnärzte erstellt sein. Das bedeutet, wie das Verwaltungsgericht richtig hat, dass in der Zahnarztrechnung die Gebühr zutreffend nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) bezeichnet und errechnet sein muss (vgl. auch Senatsbeschluss vom 08.03.1995 - 4 S 1647/94 - zur insoweit vergleichbaren Regelung für ärztliche Leistungen gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 - früher Satz 2 - der Satzung).Die Erstattungsfähigkeit setzt demnach grundsätzlich voraus, dass der Zahnarzt die Rechnungsbeträge auf der Basis einer zutreffenden Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004, ZBR 2005, 168, zur Beihilfe).
20 
Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ können selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung am 1. Januar 1988 (§ 12 Abs. 1 GOZ) entwickelt wurden, entsprechend einer Position des Gebührenverzeichnisses berechnet werden, die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die Versorgung eines Zahnes mit dentin-adhäsiven Kompositfüllungen, die mittels Mehrschichttechnik eingebracht werden, ist in der praktizierten Ausgestaltung eine erst nach Inkrafttreten der GOZ Mitte der 90er Jahre zur Praxisreife gelangte und vom Sach- und Zeitaufwand mit einer Inlay-Versorgung eines Zahnes vergleichbare Leistung, die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ analog den Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ abgerechnet werden kann. Dies entspricht der neueren, auch obergerichtlichen Rechtsprechung (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 08.03.2006 - 6 A 2970/04 -, Juris; VG Darmstadt, Urteil vom 27.10.2006 - 5 E 787/05 -, IÖD 2007, 15). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schreibt hierzu in dem genannten Urteil unter Bezugnahme auf das auch vom Senat beigezogene Gutachten von Prof. Dr. H.:
21 
Bei der dentinadhäsiven oder auch multiadhäsiven Kompositrestauration, zu der die dentinadhäsiven Kunststofffüllungen gehören, handelt es sich um eine in diesem Sinn neue, selbständige zahnärztliche Leistung (vgl. hierzu BGH vom 23.1.2003 NJW-RR 2003, 636). Zwar war die in Streit stehende Technik zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenordnung bereits bekannt, jedoch nach den überzeugenden Ausführungen in dem zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Gutachten noch nicht praxisreif und damit in der allgemeinen zahnärztlichen Praxis nicht indiziert. So wurde noch 1992 festgestellt, dass der klinische Einsatz von Dentinklebern noch nicht überzeugend gelöst sei. Der Verordnungsgeber, der mit den im Gebührenverzeichnis enthaltenen und nach § 6 Abs. 1 GOZ für abrechnungsfähig erklärten Leistungen das Spektrum der wissenschaftlich allgemein anerkannten zahnärztlichen Leistungen zum damaligen Zeitpunkt vollständig abdecken wollte, konnte deswegen die multiadhäsive Kompositrestauration noch nicht berücksichtigen.
22 
Der Gutachter legt ferner nachvollziehbar und überzeugend dar, dass es sich um eine sowohl gegenüber den plastischen Füllungen gemäß Nrn. 205 ff. GOZ als auch gegenüber den Nrn. 214 oder 215 bis 217 GOZ, die die Behandlung mit sog. Inlays zum Gegenstand haben, selbständige zahnärztliche Leistung handelt. Durch die neue Technik wird ein viel größeres und teilweise ganz anderes Indikationsspektrum ermöglicht; nicht nur das Füllen von Löchern. Insbesondere aber ist diese Methode gegenüber den bisher angewandten wesentlich substanzschonender. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die multiadhäsive Kompositrestauration eine selbständige Versorgungsart sei, die zwischen der direkten Standardfüllung und den sog. Inlays als selbständige Leistung eingruppiert werden müsse. Dabei stehe sie vom Aufwand und den funktionellen Möglichkeiten gesehen den Direktinlays viel näher als der einfachen Standardfüllung. Es sei in allen Arbeitsschritten eine aufwändige und sorgfältige Bearbeitung zwingend erforderlich. Neben der Haftfestigkeit spielten eine Reihe weiterer Faktoren eine bedeutende Rolle (vgl. Gutachten S. 12). Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Aufwand, Kosten, Materialien und auch Technik liege die analoge Abrechnung nach Nrn. 215 bis 217 oder auch Nr. 214 GOZ nahe (vgl. Gutachten, S. 17).
23 
Diese Auffassung, der sich der Senat anschließt, ist mittlerweile auch zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Die Beteiligten streiten nur noch über die Frage, welcher Steigerungsfaktor bei der Berechnung anzusetzen ist.
24 
Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ, dass sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes bemisst. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Dem 2,3-fachen Gebührensatz kommt somit die Funktion eines Schwellenwertes zu, dessen Überschreiten nur bei eng umschriebenen Besonderheiten zulässig ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 23.05.2007 - 4 S 169/06 -; OVG Münster, Urteil vom 03.12.1999 - 12 A 2889/99 -, Juris). Sofern die nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ berechnete Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes überschreitet, muss der Zahnarzt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ eine schriftliche Begründung vorlegen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ).
25 
Diese Bestimmungen finden auch im Falle einer analogen Berechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ Anwendung. Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der davon ausgeht, dass der sog. Schwellenwert gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ im Falle einer analogen Berechnung nicht anzuwenden sei (Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründet seine Ansicht damit, dass der für den Regelfall geltende Grundsatz des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ im Falle einer lediglich entsprechenden Anwendung von Gebührenpositionen der GOZ Ausnahmen erfordere, weil es sich in diesem Fall bei den Gebührenpositionen, d.h. den Leistungsbeschreibungen, nur um Näherungswerte handle, die nicht alle relevanten Kriterien wie Aufwand, Kosten, Materialien und auch Anwendungstechnik gleichermaßen berücksichtigen könnten. Daher sei nicht gewährleistet, dass das mit dem Gebührenverzeichnis angestrebte Ziel, Gebührenpositionen so festzulegen, dass in der überwiegenden Zahl der individuellen zahnärztlichen Leistungen eine 2,3-fache Steigerung angemessen erscheint, eingehalten werde (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.).
26 
Diese Argumentation überzeugt bereits hinsichtlich des Ausgangspunkts nicht. Denn nach der in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ zum Ausdruck kommenden Konzeption des Verordnungsgebers ist der 2,3-fache Gebührensatz gerade kein Regelwert, der in der überwiegenden Zahl der Leistungen angemessen erscheint, sondern stellt lediglich den Regelhöchstsatz innerhalb eines als Regelspanne bezeichneten und vom Einfachen bis zum 2,3-fachen Satz reichenden Gebührenrahmens dar (vgl. Begr. zum Reg. Entw., BR-Drs. 276/87 vom 26.06.1987 zu § 5 Abs. 2 GOZ; OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991 - 4 B 50/91 -, Juris). Innerhalb dieser Regelspanne bewegt sich die große Mehrzahl der Behandlungen, wobei es eine große Streubreite von unterschiedlich schwierigen Fällen gibt, die sich auch in einer abgestuften Gebührenbemessung niederschlagen muss (Meurer, GOZ, 2. Aufl., § 5 Anm. 8). Dies bedeutet, dass der Regelfall der ärztlichen Leistung mit einer innerhalb der Regelspanne anzusiedelnden Gebühr zu bemessen ist. Insoweit ist der Zahnarzt verpflichtet, auch innerhalb der Regelspanne die Gebühr nach den allgemeinen Bemessungskriterien, also insbesondere nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen (Meurer, a.a.O., § 5 Anm. 5). Der besonders einfache Fall einer bestimmten Leistung ist danach mit dem Einfachen des Gebührensatzes angemessen eingestuft und die „normal“ schwierige oder zeitaufwändige Leistung, die noch nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, mit dem 2,3-fachen, während der zwischen diesen Eckwerten anzusiedelnde Durchschnittsfall der Leistung mit einer im mittleren Bereich der Regelspanne liegenden Gebühr anzusetzen ist (OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991, a.a.O.).
27 
Den angemessenen Gebührenfaktor innerhalb der Regelspanne hat der Zahnarzt nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die von ihm getroffene Bemessung ist insoweit - anders als die Frage, ob Besonderheiten ein Überschreiten der Regelspanne rechtfertigen - nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar. Maßgebend ist insoweit § 315 Abs. 3 BGB, da die Frage, ob die Honorarforderung des Zahnarztes gerechtfertigt ist, nach Bürgerlichem Recht zu beantworten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1988, RiA 1989, 165). Die Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung – mit der Folge, dass das Gericht dann die eigene Einschätzung an die Stelle der Einschätzung des Arztes setzen darf und muss (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) – setzt erst jenseits gewisser Grenzen ein. Diese Grenzen werden einerseits durch das Maß der Abweichung vom Billigen markiert, wobei erst vergleichsweise erhebliche Abweichungen zur Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB führen, andererseits durch die (Miss-)Achtung der anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ. Stets muss die Bewertung die gerade nach diesen Maßstäben wesentlichen Umstände nachvollziehbar berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Haberstroh, VersR 2000, 538).
28 
Insoweit hat sich im ärztlichen und wohl auch zahnärztlichen Bereich eine Liquidationspraxis herausgebildet, die sich generell am Regelhöchstsatz orientiert (so für den Bereich der GOÄ, die über eine vergleichbare Regelung verfügt, Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl., § 5 GOÄ RdNr. 12, m.w.N., wonach in 94,1 % der ambulanten Fälle die Leistung nach dem Regelhöchstsatz abgerechnet werde; siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 17.02.1994 - 2 C 10.92 -, BVerwGE 95, 117; Haberstroh, a.a.O.; OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991, a.a.O.). Eine den Bestimmungen der Gebührenordnung nicht mehr entsprechende Liquidationspraxis rechtfertigt es jedoch nicht, generell von der Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ abzuweichen und im Falle einer analogen Berechnung stets eine besondere Begründung zu verlangen (so aber Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.). Hierfür besteht keine Notwendigkeit, da die analoge Berechnung zur Voraussetzung hat, dass die tatsächlich erbrachte Leistung der in der GOZ beschriebenen Leistung, die analog angewendet werden soll, nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die in der Gebührenposition beschriebene Leistung ist daher auch in diesem Fall ein tauglicher Maßstab für die vorzunehmende Gebührenbemessung. Auszugehen ist insoweit von der Frage, wie die erbrachte Leistung nach dem konkreten Aufwand im Einzelfall im Vergleich zum Durchschnitt der in der Gebührenposition beschriebenen Leistung einzustufen ist. Diese Art der Gebührenbemessung im Fall einer analogen Berechnung unterscheidet sich nicht derart wesentlich von dem üblichen Vorgehen, dass eine im Gesetz so nicht vorgesehene Einschränkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ gerechtfertigt wäre. Denn zahlreiche Gebührenpositionen umfassen eine große Bandbreite unterschiedlicher Maßnahmen, die eine Bestimmung des angemessenen Steigerungsfaktors schwierig gestalten können.
29 
Dies zeigen eindrücklich beispielsweise die Ausführungen von Prof. A. zu den vielfältigen und sehr unterschiedlichen Methoden bei sog. „Inlays“, die der als Einlagefüllung beschriebenen Leistung der Gebührenposition 215 bis 217 regulär zuzuordnen sind.
30 
Auch speziell im Fall der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ besteht kein Anlass, die Begründungspflicht des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ über seinen Wortlaut hinaus zu erweitern oder den Steigerungsfaktor entsprechend der Ansicht der Beklagten generell auf das 1,5-fache zu beschränken. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verweist insoweit auf das auch vom Senat beigezogene Gutachten des Prof. Dr. H. vom 21.08.2004, wonach der Steigerungsfaktor bei dentin-adhäsiven Restaurationen im Vergleich mit Inlays je nach Aufwand unter dem 2,3-fachen liegen könne (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O). Hieraus lässt sich jedoch nicht allgemein folgern, dass für geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen ein Steigerungsfaktor von 2,3 nur dann angemessen ist, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ genannten Bemessungskriterien vorliegen, wie sie sonst für eine Überschreitung des Schwellenwertes erforderlich sind. Noch weniger kann dieser Aussage entnommen werden, dass allenfalls ein Steigerungsfaktor von 1,5 angemessen erscheint. Der Gutachter knüpft mit der zitierten Bemerkung an die zuvor getroffene Aussage an, dass geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen vom Aufwand her mit Insert-Komposit-Restaurationen, d.h. den Direkt-Inlays, vergleichbar seien. Dies entspricht den Ausführungen von Prof. Dr. A in dem vom Landgericht Frankfurt eingeholten Gutachten vom 03.05.2004. Prof. Dr. A. geht in seinem Gutachten davon aus, dass die in Dentin-Adhäsiv-Bonding-Mehrschicht-Technik gefertigten Restaurationen einen (mindestens) ebenso hohen Kosten- und Zeitaufwand für den Zahnarzt darstellen wie die direkten Komposit-Inlays, die in CAD/CAM-Verfahren hergestellten Inlays und die direkt aus Wachs modellierten Inlays, die alle über die Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ abgerechnet werden. Es ist nicht ersichtlich, dass für diese Art der Inlays generell ein niedrigerer Steigerungsfaktor anzuerkennen wäre als für indirekte, d.h. laborgefertigte Inlays, zumal bei Letzteren zu berücksichtigen ist, dass zusätzlich zu der Gebühr nach der einschlägigen Gebührenposition noch die separat abrechenbaren Laborkosten hinzukommen, worauf beide Gutachter hinweisen. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass die Begrenzung des Steigerungsfaktors auf 1,5 nicht aus den vorliegenden Gutachten hergeleitet sei, sondern in erster Linie dem Bestreben nach Kostendämpfung entspringe.
31 
Eine Abweichung von der in § 5 Abs. 2 GOZ vorgesehenen Art der Gebührenbemessung rechtfertigt auch nicht die Tatsache, dass das Bundesministeriums des Innern nach Mitteilung der Beklagten durch Rundschreiben vom 08.07.2005 (Az.: D I 5 213 100-1/13) die Hinweise zum Gebührenrecht in den Beihilfevorschriften des Bundes geändert hat und im Anhang 1 Hinweis 8 zu § 5 Abs. 1 BhV den Hinweis 2.2 nunmehr dahingehend ergänzt hat, dass die Aufwendungen für Kompositfüllungen bzw. Füllungen in der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik alternativ auch als analoge Bewertungen nach den Positionen 215 bis 217 GOZ dem Grunde nach als beihilfefähig anerkannt werden können, allerdings nur ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen werde. Denn derartigen Hinweisen oder Rundschreiben kommt für die Beurteilung der Rechtslage keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O., sowie BVerwG, Urteil vom 24.11.1988, a.a.O.).
32 
Anhaltspunkte dafür, dass der Zahnarzt der Klägerin das in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind nicht ersichtlich. Seine im vorliegenden Verfahren nachgereichte Begründung lässt nicht erkennen, dass er die anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ missachtet oder fehlerhaft gewichtet hat. Auch die Beklagte trägt hierzu nichts vor. Die Tatsache, dass der Zahnarzt nicht durchgängig den 2,3-fachen Gebührensatz zugrunde gelegt, sondern zumindest in zwei Fällen auch den 2,0-fachen angesetzt hat, zeigt im Übrigen, dass er die Gebührenbemessung durchaus einzelfallbezogen vorgenommen hat.
33 
Hinsichtlich des Steigerungsfaktors von 2,6 für den am 17.06.2002 behandelten Zahn 24 ist jedoch nicht ersichtlich, dass Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Bemessungskriterien die Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen. Der für die Überschreitung des Schwellenwertes erforderliche Ausnahmecharakter setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten angewandte Behandlungen stellen keine derartige Besonderheit dar. Diese muss sich vielmehr von der Mehrzahl der Fälle deutlich unterscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1994, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 23.05.2007, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 03.12.1999, a.a.O.). Mithin muss die schriftliche Begründung die konkreten und individuellen Gründe hinlänglich genau erkennen lassen und ausführen, weshalb die Leistungen besonders schwierig, zeitaufwändig usw. waren. Die Begründung muss für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar sein (Senatsbeschluss vom 07.06.1994 - 4 S 1666/91 -, IÖD 1994, 208; OVG Münster, Urteile vom 03.12.1999, a.a.O., und vom 18.01.1995, IÖD 1995, 164). Diese Voraussetzungen erfüllt die vom Zahnarzt der Klägerin gegebene Begründung nicht. Zwar mag die Angabe „unterminierende Karies“ in der Rechnung vom 22.08.2002 noch hinreichend patientenbezogen sein. Mit ihr wird aber nicht deutlich gemacht, dass es sich um eine Besonderheit handelt, die den Fall der Klägerin von der Mehrzahl der Behandlungsfälle abhebt. Zudem hat der Zahnarzt der Klägerin in der im vorliegenden Verfahren nachgereichten Begründung Sekundärkaries für alle behandelten Zähne als Grund für besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand angeführt. Inwieweit der Zahn 24 davon besonders betroffen war, erschließt sich aus der gegebenen Begründung nicht.
34 
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB (vgl. Urteil des Senats vom 08.02.2006 - 4 S 1550/03 -). Von den Aufwendungen in Höhe von 1.483,25 EUR, die der Klägerin wegen der 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen insgesamt zu erstatten sind, hatte die Beklagte aufgrund der Leistungsabrechnung vom 20.09.2002 einen Betrag von 578,67 EUR gezahlt. Ab Eintritt der Rechtshängigkeit am 23.06.2003 war daher der noch zu zahlende Betrag in Höhe von 904,58 zu verzinsen. Aufgrund der am 21.12.2005 erfolgten Nacherstattung in Höhe von 364,57 EUR reduzierte sich dieser Betrag ab diesem Zeitpunkt auf die verbleibenden 540,01 EUR.
35 
Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Klägerin nach den obenstehenden Ausführungen mit ihrer Klage hinsichtlich der 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen überwiegend erfolgreich war, hat gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Beklagte den überwiegenden Teil der Kosten zu tragen. Hinsichtlich des Teils der Klage, der übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hat der Senat gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es demnach, bezüglich der am 21.12.2005 nacherstatteten 364,57 EUR für die 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen die Kosten des Verfahrens ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen, da sie insoweit ihren Rechtsstandpunkt aufgegeben und dem Begehren der Klägerin entsprochen hat. Sie hat sich damit freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben. Hinsichtlich der Aufwendungen für die professionelle Zahnreinigung entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Zwar hat die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt, für die professionelle Zahnpflege weitere Aufwendungen in Höhe von 39,29 EUR zu erstatten. Damit hat sie jedoch nur einer erst Ende April 2007 abgegebenen Erklärung der Klägerin Rechnung getragen, mit der klargestellt wurde, dass sich die bei der professionellen Zahnpflege in der Rubrik „Anzahl“ angegebene Zahl „3“ nicht auf die Zahl der behandelten Zähne, sondern auf die Zahl der behandelten drei Zahnbereiche bezieht. Von ihrer Auffassung, dass die Gebühren nach Gebührenposition 405 GOZ zu berechnen sind, ist die Beklagte damit nicht abgerückt und hat sich somit auch nicht in die Rolle der Unterlegenen begeben. Sie hat lediglich die Höhe der Erstattung an die Zahl der tatsächlich behandelten 31 Zähne angepasst. Die ursprüngliche Ungenauigkeit der Rechnung, die zu der zunächst zu geringen Erstattung geführt hat, ist vielmehr der Sphäre der Klägerin zuzurechnen, so dass es der Billigkeit entspricht, ihr die Kosten aufzuerlegen. Auch soweit die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des verbleibenden Betrages für die professionelle Zahnreinigung für erledigt erklärt hat, trägt sie nach billigen Ermessen die Kostenlast. Denn insoweit ist sie kostenrechtlich so zu stellen, als habe sie die Klage zurückgenommen, da sie mit der Erledigungserklärung lediglich ihren geringen Erfolgsaussichten Rechnung getragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989, DVBl 1989, 874). Entsprechend § 155 Abs. 2 VwGO hat sie daher insoweit die Kosten zu tragen. Gleiches gilt - allerdings in unmittelbarer Anwendung des § 155 Abs. 2 VwGO - hinsichtlich der Beratungsgebühr von 10,72 EUR, weil sie ihre Klage insoweit zurückgenommen hat. Aus der Relation der angesprochenen Beträge zueinander ergibt sich die im Tenor ausgewiesene Kostenquotelung.
36 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 27. Juni 2007
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.023,24 EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Soweit die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Gleiches gilt in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, soweit die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
18 
Gegenstand der Berufung sind danach lediglich noch weitere Kassenleistungen für 11 geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen. Insoweit ist die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung überwiegend begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung von Kassenleistungen für die mittels Mehrschichttechnik eingebrachten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen analog den Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ mit den in der Rechnung ausgewiesenen Steigerungsfaktoren von 2,0 bzw. 2,3 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die darauf gerichtete Klage ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts begründet. Nur der in einem Fall angesetzte Steigerungsfaktor von 2,6 ist nicht gerechtfertigt.
19 
Nach § 30 Abs. 1 der Satzung der Beklagten hat die Klägerin als A-Mitglied der Beklagten Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen entsprechend der Leistungsordnung A. Erstattungsfähig im Sinne dieser Bestimmungen sind Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind gemäß § 32 Abs. 1 der Satzung in Verbindung mit Nummer 2 a) der Leistungsordnung A zu 100 Prozent erstattungsfähig. Nach § 32 Abs. 2 Satz 2 der Satzung müssen die Rechnungen allerdings nach der Gebührenordnung für Zahnärzte erstellt sein. Das bedeutet, wie das Verwaltungsgericht richtig hat, dass in der Zahnarztrechnung die Gebühr zutreffend nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) bezeichnet und errechnet sein muss (vgl. auch Senatsbeschluss vom 08.03.1995 - 4 S 1647/94 - zur insoweit vergleichbaren Regelung für ärztliche Leistungen gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 - früher Satz 2 - der Satzung).Die Erstattungsfähigkeit setzt demnach grundsätzlich voraus, dass der Zahnarzt die Rechnungsbeträge auf der Basis einer zutreffenden Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004, ZBR 2005, 168, zur Beihilfe).
20 
Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ können selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung am 1. Januar 1988 (§ 12 Abs. 1 GOZ) entwickelt wurden, entsprechend einer Position des Gebührenverzeichnisses berechnet werden, die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die Versorgung eines Zahnes mit dentin-adhäsiven Kompositfüllungen, die mittels Mehrschichttechnik eingebracht werden, ist in der praktizierten Ausgestaltung eine erst nach Inkrafttreten der GOZ Mitte der 90er Jahre zur Praxisreife gelangte und vom Sach- und Zeitaufwand mit einer Inlay-Versorgung eines Zahnes vergleichbare Leistung, die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ analog den Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ abgerechnet werden kann. Dies entspricht der neueren, auch obergerichtlichen Rechtsprechung (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 08.03.2006 - 6 A 2970/04 -, Juris; VG Darmstadt, Urteil vom 27.10.2006 - 5 E 787/05 -, IÖD 2007, 15). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schreibt hierzu in dem genannten Urteil unter Bezugnahme auf das auch vom Senat beigezogene Gutachten von Prof. Dr. H.:
21 
Bei der dentinadhäsiven oder auch multiadhäsiven Kompositrestauration, zu der die dentinadhäsiven Kunststofffüllungen gehören, handelt es sich um eine in diesem Sinn neue, selbständige zahnärztliche Leistung (vgl. hierzu BGH vom 23.1.2003 NJW-RR 2003, 636). Zwar war die in Streit stehende Technik zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenordnung bereits bekannt, jedoch nach den überzeugenden Ausführungen in dem zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Gutachten noch nicht praxisreif und damit in der allgemeinen zahnärztlichen Praxis nicht indiziert. So wurde noch 1992 festgestellt, dass der klinische Einsatz von Dentinklebern noch nicht überzeugend gelöst sei. Der Verordnungsgeber, der mit den im Gebührenverzeichnis enthaltenen und nach § 6 Abs. 1 GOZ für abrechnungsfähig erklärten Leistungen das Spektrum der wissenschaftlich allgemein anerkannten zahnärztlichen Leistungen zum damaligen Zeitpunkt vollständig abdecken wollte, konnte deswegen die multiadhäsive Kompositrestauration noch nicht berücksichtigen.
22 
Der Gutachter legt ferner nachvollziehbar und überzeugend dar, dass es sich um eine sowohl gegenüber den plastischen Füllungen gemäß Nrn. 205 ff. GOZ als auch gegenüber den Nrn. 214 oder 215 bis 217 GOZ, die die Behandlung mit sog. Inlays zum Gegenstand haben, selbständige zahnärztliche Leistung handelt. Durch die neue Technik wird ein viel größeres und teilweise ganz anderes Indikationsspektrum ermöglicht; nicht nur das Füllen von Löchern. Insbesondere aber ist diese Methode gegenüber den bisher angewandten wesentlich substanzschonender. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die multiadhäsive Kompositrestauration eine selbständige Versorgungsart sei, die zwischen der direkten Standardfüllung und den sog. Inlays als selbständige Leistung eingruppiert werden müsse. Dabei stehe sie vom Aufwand und den funktionellen Möglichkeiten gesehen den Direktinlays viel näher als der einfachen Standardfüllung. Es sei in allen Arbeitsschritten eine aufwändige und sorgfältige Bearbeitung zwingend erforderlich. Neben der Haftfestigkeit spielten eine Reihe weiterer Faktoren eine bedeutende Rolle (vgl. Gutachten S. 12). Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Aufwand, Kosten, Materialien und auch Technik liege die analoge Abrechnung nach Nrn. 215 bis 217 oder auch Nr. 214 GOZ nahe (vgl. Gutachten, S. 17).
23 
Diese Auffassung, der sich der Senat anschließt, ist mittlerweile auch zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Die Beteiligten streiten nur noch über die Frage, welcher Steigerungsfaktor bei der Berechnung anzusetzen ist.
24 
Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ, dass sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes bemisst. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Dem 2,3-fachen Gebührensatz kommt somit die Funktion eines Schwellenwertes zu, dessen Überschreiten nur bei eng umschriebenen Besonderheiten zulässig ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 23.05.2007 - 4 S 169/06 -; OVG Münster, Urteil vom 03.12.1999 - 12 A 2889/99 -, Juris). Sofern die nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ berechnete Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes überschreitet, muss der Zahnarzt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ eine schriftliche Begründung vorlegen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ).
25 
Diese Bestimmungen finden auch im Falle einer analogen Berechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ Anwendung. Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der davon ausgeht, dass der sog. Schwellenwert gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ im Falle einer analogen Berechnung nicht anzuwenden sei (Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründet seine Ansicht damit, dass der für den Regelfall geltende Grundsatz des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ im Falle einer lediglich entsprechenden Anwendung von Gebührenpositionen der GOZ Ausnahmen erfordere, weil es sich in diesem Fall bei den Gebührenpositionen, d.h. den Leistungsbeschreibungen, nur um Näherungswerte handle, die nicht alle relevanten Kriterien wie Aufwand, Kosten, Materialien und auch Anwendungstechnik gleichermaßen berücksichtigen könnten. Daher sei nicht gewährleistet, dass das mit dem Gebührenverzeichnis angestrebte Ziel, Gebührenpositionen so festzulegen, dass in der überwiegenden Zahl der individuellen zahnärztlichen Leistungen eine 2,3-fache Steigerung angemessen erscheint, eingehalten werde (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.).
26 
Diese Argumentation überzeugt bereits hinsichtlich des Ausgangspunkts nicht. Denn nach der in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ zum Ausdruck kommenden Konzeption des Verordnungsgebers ist der 2,3-fache Gebührensatz gerade kein Regelwert, der in der überwiegenden Zahl der Leistungen angemessen erscheint, sondern stellt lediglich den Regelhöchstsatz innerhalb eines als Regelspanne bezeichneten und vom Einfachen bis zum 2,3-fachen Satz reichenden Gebührenrahmens dar (vgl. Begr. zum Reg. Entw., BR-Drs. 276/87 vom 26.06.1987 zu § 5 Abs. 2 GOZ; OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991 - 4 B 50/91 -, Juris). Innerhalb dieser Regelspanne bewegt sich die große Mehrzahl der Behandlungen, wobei es eine große Streubreite von unterschiedlich schwierigen Fällen gibt, die sich auch in einer abgestuften Gebührenbemessung niederschlagen muss (Meurer, GOZ, 2. Aufl., § 5 Anm. 8). Dies bedeutet, dass der Regelfall der ärztlichen Leistung mit einer innerhalb der Regelspanne anzusiedelnden Gebühr zu bemessen ist. Insoweit ist der Zahnarzt verpflichtet, auch innerhalb der Regelspanne die Gebühr nach den allgemeinen Bemessungskriterien, also insbesondere nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen (Meurer, a.a.O., § 5 Anm. 5). Der besonders einfache Fall einer bestimmten Leistung ist danach mit dem Einfachen des Gebührensatzes angemessen eingestuft und die „normal“ schwierige oder zeitaufwändige Leistung, die noch nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, mit dem 2,3-fachen, während der zwischen diesen Eckwerten anzusiedelnde Durchschnittsfall der Leistung mit einer im mittleren Bereich der Regelspanne liegenden Gebühr anzusetzen ist (OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991, a.a.O.).
27 
Den angemessenen Gebührenfaktor innerhalb der Regelspanne hat der Zahnarzt nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die von ihm getroffene Bemessung ist insoweit - anders als die Frage, ob Besonderheiten ein Überschreiten der Regelspanne rechtfertigen - nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar. Maßgebend ist insoweit § 315 Abs. 3 BGB, da die Frage, ob die Honorarforderung des Zahnarztes gerechtfertigt ist, nach Bürgerlichem Recht zu beantworten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1988, RiA 1989, 165). Die Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung – mit der Folge, dass das Gericht dann die eigene Einschätzung an die Stelle der Einschätzung des Arztes setzen darf und muss (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) – setzt erst jenseits gewisser Grenzen ein. Diese Grenzen werden einerseits durch das Maß der Abweichung vom Billigen markiert, wobei erst vergleichsweise erhebliche Abweichungen zur Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB führen, andererseits durch die (Miss-)Achtung der anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ. Stets muss die Bewertung die gerade nach diesen Maßstäben wesentlichen Umstände nachvollziehbar berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Haberstroh, VersR 2000, 538).
28 
Insoweit hat sich im ärztlichen und wohl auch zahnärztlichen Bereich eine Liquidationspraxis herausgebildet, die sich generell am Regelhöchstsatz orientiert (so für den Bereich der GOÄ, die über eine vergleichbare Regelung verfügt, Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl., § 5 GOÄ RdNr. 12, m.w.N., wonach in 94,1 % der ambulanten Fälle die Leistung nach dem Regelhöchstsatz abgerechnet werde; siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 17.02.1994 - 2 C 10.92 -, BVerwGE 95, 117; Haberstroh, a.a.O.; OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991, a.a.O.). Eine den Bestimmungen der Gebührenordnung nicht mehr entsprechende Liquidationspraxis rechtfertigt es jedoch nicht, generell von der Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ abzuweichen und im Falle einer analogen Berechnung stets eine besondere Begründung zu verlangen (so aber Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.). Hierfür besteht keine Notwendigkeit, da die analoge Berechnung zur Voraussetzung hat, dass die tatsächlich erbrachte Leistung der in der GOZ beschriebenen Leistung, die analog angewendet werden soll, nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die in der Gebührenposition beschriebene Leistung ist daher auch in diesem Fall ein tauglicher Maßstab für die vorzunehmende Gebührenbemessung. Auszugehen ist insoweit von der Frage, wie die erbrachte Leistung nach dem konkreten Aufwand im Einzelfall im Vergleich zum Durchschnitt der in der Gebührenposition beschriebenen Leistung einzustufen ist. Diese Art der Gebührenbemessung im Fall einer analogen Berechnung unterscheidet sich nicht derart wesentlich von dem üblichen Vorgehen, dass eine im Gesetz so nicht vorgesehene Einschränkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ gerechtfertigt wäre. Denn zahlreiche Gebührenpositionen umfassen eine große Bandbreite unterschiedlicher Maßnahmen, die eine Bestimmung des angemessenen Steigerungsfaktors schwierig gestalten können.
29 
Dies zeigen eindrücklich beispielsweise die Ausführungen von Prof. A. zu den vielfältigen und sehr unterschiedlichen Methoden bei sog. „Inlays“, die der als Einlagefüllung beschriebenen Leistung der Gebührenposition 215 bis 217 regulär zuzuordnen sind.
30 
Auch speziell im Fall der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ besteht kein Anlass, die Begründungspflicht des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ über seinen Wortlaut hinaus zu erweitern oder den Steigerungsfaktor entsprechend der Ansicht der Beklagten generell auf das 1,5-fache zu beschränken. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verweist insoweit auf das auch vom Senat beigezogene Gutachten des Prof. Dr. H. vom 21.08.2004, wonach der Steigerungsfaktor bei dentin-adhäsiven Restaurationen im Vergleich mit Inlays je nach Aufwand unter dem 2,3-fachen liegen könne (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O). Hieraus lässt sich jedoch nicht allgemein folgern, dass für geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen ein Steigerungsfaktor von 2,3 nur dann angemessen ist, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ genannten Bemessungskriterien vorliegen, wie sie sonst für eine Überschreitung des Schwellenwertes erforderlich sind. Noch weniger kann dieser Aussage entnommen werden, dass allenfalls ein Steigerungsfaktor von 1,5 angemessen erscheint. Der Gutachter knüpft mit der zitierten Bemerkung an die zuvor getroffene Aussage an, dass geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen vom Aufwand her mit Insert-Komposit-Restaurationen, d.h. den Direkt-Inlays, vergleichbar seien. Dies entspricht den Ausführungen von Prof. Dr. A in dem vom Landgericht Frankfurt eingeholten Gutachten vom 03.05.2004. Prof. Dr. A. geht in seinem Gutachten davon aus, dass die in Dentin-Adhäsiv-Bonding-Mehrschicht-Technik gefertigten Restaurationen einen (mindestens) ebenso hohen Kosten- und Zeitaufwand für den Zahnarzt darstellen wie die direkten Komposit-Inlays, die in CAD/CAM-Verfahren hergestellten Inlays und die direkt aus Wachs modellierten Inlays, die alle über die Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ abgerechnet werden. Es ist nicht ersichtlich, dass für diese Art der Inlays generell ein niedrigerer Steigerungsfaktor anzuerkennen wäre als für indirekte, d.h. laborgefertigte Inlays, zumal bei Letzteren zu berücksichtigen ist, dass zusätzlich zu der Gebühr nach der einschlägigen Gebührenposition noch die separat abrechenbaren Laborkosten hinzukommen, worauf beide Gutachter hinweisen. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass die Begrenzung des Steigerungsfaktors auf 1,5 nicht aus den vorliegenden Gutachten hergeleitet sei, sondern in erster Linie dem Bestreben nach Kostendämpfung entspringe.
31 
Eine Abweichung von der in § 5 Abs. 2 GOZ vorgesehenen Art der Gebührenbemessung rechtfertigt auch nicht die Tatsache, dass das Bundesministeriums des Innern nach Mitteilung der Beklagten durch Rundschreiben vom 08.07.2005 (Az.: D I 5 213 100-1/13) die Hinweise zum Gebührenrecht in den Beihilfevorschriften des Bundes geändert hat und im Anhang 1 Hinweis 8 zu § 5 Abs. 1 BhV den Hinweis 2.2 nunmehr dahingehend ergänzt hat, dass die Aufwendungen für Kompositfüllungen bzw. Füllungen in der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik alternativ auch als analoge Bewertungen nach den Positionen 215 bis 217 GOZ dem Grunde nach als beihilfefähig anerkannt werden können, allerdings nur ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen werde. Denn derartigen Hinweisen oder Rundschreiben kommt für die Beurteilung der Rechtslage keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O., sowie BVerwG, Urteil vom 24.11.1988, a.a.O.).
32 
Anhaltspunkte dafür, dass der Zahnarzt der Klägerin das in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind nicht ersichtlich. Seine im vorliegenden Verfahren nachgereichte Begründung lässt nicht erkennen, dass er die anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ missachtet oder fehlerhaft gewichtet hat. Auch die Beklagte trägt hierzu nichts vor. Die Tatsache, dass der Zahnarzt nicht durchgängig den 2,3-fachen Gebührensatz zugrunde gelegt, sondern zumindest in zwei Fällen auch den 2,0-fachen angesetzt hat, zeigt im Übrigen, dass er die Gebührenbemessung durchaus einzelfallbezogen vorgenommen hat.
33 
Hinsichtlich des Steigerungsfaktors von 2,6 für den am 17.06.2002 behandelten Zahn 24 ist jedoch nicht ersichtlich, dass Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Bemessungskriterien die Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen. Der für die Überschreitung des Schwellenwertes erforderliche Ausnahmecharakter setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten angewandte Behandlungen stellen keine derartige Besonderheit dar. Diese muss sich vielmehr von der Mehrzahl der Fälle deutlich unterscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1994, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 23.05.2007, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 03.12.1999, a.a.O.). Mithin muss die schriftliche Begründung die konkreten und individuellen Gründe hinlänglich genau erkennen lassen und ausführen, weshalb die Leistungen besonders schwierig, zeitaufwändig usw. waren. Die Begründung muss für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar sein (Senatsbeschluss vom 07.06.1994 - 4 S 1666/91 -, IÖD 1994, 208; OVG Münster, Urteile vom 03.12.1999, a.a.O., und vom 18.01.1995, IÖD 1995, 164). Diese Voraussetzungen erfüllt die vom Zahnarzt der Klägerin gegebene Begründung nicht. Zwar mag die Angabe „unterminierende Karies“ in der Rechnung vom 22.08.2002 noch hinreichend patientenbezogen sein. Mit ihr wird aber nicht deutlich gemacht, dass es sich um eine Besonderheit handelt, die den Fall der Klägerin von der Mehrzahl der Behandlungsfälle abhebt. Zudem hat der Zahnarzt der Klägerin in der im vorliegenden Verfahren nachgereichten Begründung Sekundärkaries für alle behandelten Zähne als Grund für besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand angeführt. Inwieweit der Zahn 24 davon besonders betroffen war, erschließt sich aus der gegebenen Begründung nicht.
34 
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB (vgl. Urteil des Senats vom 08.02.2006 - 4 S 1550/03 -). Von den Aufwendungen in Höhe von 1.483,25 EUR, die der Klägerin wegen der 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen insgesamt zu erstatten sind, hatte die Beklagte aufgrund der Leistungsabrechnung vom 20.09.2002 einen Betrag von 578,67 EUR gezahlt. Ab Eintritt der Rechtshängigkeit am 23.06.2003 war daher der noch zu zahlende Betrag in Höhe von 904,58 zu verzinsen. Aufgrund der am 21.12.2005 erfolgten Nacherstattung in Höhe von 364,57 EUR reduzierte sich dieser Betrag ab diesem Zeitpunkt auf die verbleibenden 540,01 EUR.
35 
Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Klägerin nach den obenstehenden Ausführungen mit ihrer Klage hinsichtlich der 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen überwiegend erfolgreich war, hat gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Beklagte den überwiegenden Teil der Kosten zu tragen. Hinsichtlich des Teils der Klage, der übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hat der Senat gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es demnach, bezüglich der am 21.12.2005 nacherstatteten 364,57 EUR für die 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen die Kosten des Verfahrens ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen, da sie insoweit ihren Rechtsstandpunkt aufgegeben und dem Begehren der Klägerin entsprochen hat. Sie hat sich damit freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben. Hinsichtlich der Aufwendungen für die professionelle Zahnreinigung entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Zwar hat die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt, für die professionelle Zahnpflege weitere Aufwendungen in Höhe von 39,29 EUR zu erstatten. Damit hat sie jedoch nur einer erst Ende April 2007 abgegebenen Erklärung der Klägerin Rechnung getragen, mit der klargestellt wurde, dass sich die bei der professionellen Zahnpflege in der Rubrik „Anzahl“ angegebene Zahl „3“ nicht auf die Zahl der behandelten Zähne, sondern auf die Zahl der behandelten drei Zahnbereiche bezieht. Von ihrer Auffassung, dass die Gebühren nach Gebührenposition 405 GOZ zu berechnen sind, ist die Beklagte damit nicht abgerückt und hat sich somit auch nicht in die Rolle der Unterlegenen begeben. Sie hat lediglich die Höhe der Erstattung an die Zahl der tatsächlich behandelten 31 Zähne angepasst. Die ursprüngliche Ungenauigkeit der Rechnung, die zu der zunächst zu geringen Erstattung geführt hat, ist vielmehr der Sphäre der Klägerin zuzurechnen, so dass es der Billigkeit entspricht, ihr die Kosten aufzuerlegen. Auch soweit die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des verbleibenden Betrages für die professionelle Zahnreinigung für erledigt erklärt hat, trägt sie nach billigen Ermessen die Kostenlast. Denn insoweit ist sie kostenrechtlich so zu stellen, als habe sie die Klage zurückgenommen, da sie mit der Erledigungserklärung lediglich ihren geringen Erfolgsaussichten Rechnung getragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989, DVBl 1989, 874). Entsprechend § 155 Abs. 2 VwGO hat sie daher insoweit die Kosten zu tragen. Gleiches gilt - allerdings in unmittelbarer Anwendung des § 155 Abs. 2 VwGO - hinsichtlich der Beratungsgebühr von 10,72 EUR, weil sie ihre Klage insoweit zurückgenommen hat. Aus der Relation der angesprochenen Beträge zueinander ergibt sich die im Tenor ausgewiesene Kostenquotelung.
36 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 27. Juni 2007
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.023,24 EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.

(2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind:

1.
B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis B VI,
2.
C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird,
3.
E V und E VI,
4.
J,
5.
L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII, L IX,
6.
M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715,
7.
N unter der Nummer 4852 sowie
8.
O.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. August 2008 - 9 K 458/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Verpflichtung, der Klägerin weitere Beihilfe für eine zahnärztliche Behandlung mittels dentin-adhäsiven Kompositfüllungen zu gewähren.
Die Klägerin ist Beamtin im Dienst des Beklagten und mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Am 23.11.2007 beantragte die Klägerin u.a. die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 979,84 EUR für eine zahnärztliche Behandlung. Diese umfasste nach der zahnärztlichen Liquidation vom 03.11.2007 auch mehrere geschichtete dentin-adhäsive Komposit-füllungen. Für eine einflächige Einlagenfüllung an Zahn 17 berechnete die Zahnarztpraxis analog Ziff. 215 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) den 2,3-fachen Steigerungssatz, für die zweiflächigen an den Zähnen 24 und 25 analog Ziff. 216 GOZ den 2,3-fachen Steigerungssatz und für die dreiflächigen Füllungen an den Zähnen 16, 36 und 46 in entsprechender Anwendung von Ziff. 217 GOZ den 2,3-fachen Steigerungssatz.
Mit Bescheid vom 07.12.2007 erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung für diese zahnärztliche Behandlung lediglich Aufwendungen in Höhe von 719,39 EUR als beihilfefähig an und kürzte daher die zu gewährende Beihilfe für die dentin-adhäsiven Kompositfüllungen um 182,32 EUR. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ging dabei davon aus, dass zahnärztliche Leistungen durch die Einbringung von geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen entsprechend den GOZ-Ziffern 215 bis 217 liquidiert werden könnten, dabei jedoch nur ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen anzusehen sei. Hiergegen erhob die Klägerin am 20.12.2007 Widerspruch, soweit die Aufwendungen für die dentin-adhäsiven Füllungen nicht in voller Höhe übernommen worden waren und machte geltend, die Begrenzung auf einen Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 sei rechtlich nicht haltbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2008 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, das beklagte Land Baden-Württemberg habe in seinen Verwaltungsvorschriften zur Beihilfeverordnung auf die Verwaltungsvorschriften des Bundes verwiesen. Danach sei bei einer Analogberechnung nach den Ziff. 215 bis 217 oder 219 ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen und damit maximal beihilfefähig anzusehen.
Am 06.02.2008 hat die Klägerin Klage bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr weitere Beihilfe in Höhe von 182,32 EUR zu bewilligen und ihr Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen sowie den Bescheid des Beklagten vom 07.12.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08.01.2008 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Die Begrenzung auf den Faktor 1,5 bei dentin-adhäsiven Maßnahmen sei nicht begründet, da hierbei von der GOZ abgewichen werde, die alleiniger Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit der erbrachten zahnärztlichen Leistungen sei. Die behandelnden Zahnärzte hätten den Faktor 2,3 zugrunde gelegt und daher als angemessen angesehen. Die vom Beklagten vorgenommene generelle Begrenzung verletze die nach Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Mit Urteil vom 13.08.2008 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Beklagten verpflichtet, der Klägerin weitere Beihilfe in Höhe von 182,32 EUR zu gewähren und aus dieser Summe Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2008 zu bezahlen, sowie den Bescheid des Landesamts vom 07.12.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08.01.2008 aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Aufwendungen für die eingebrachten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen seien gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Beihilfeverordnung (BVO) sowohl dem Grunde nach als auch in der geltend gemachten Höhe beihilfefähig. Hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen verweise § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder über Preise und Gebühren, hier hinsichtlich der erbrachten zahnärztlichen Leistungen auf die Bestimmungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Nach der Anlage 1.1 zur BVO sei bezüglich der Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen allein das System der GOZ maßgeblich. Dies gelte auch dann, wenn - wie hier - eine Gebührenziffer der GOZ nicht unmittelbar, sondern lediglich nach § 6 Abs. 2 GOZ analog angewendet werden könne. Das Verwaltungsgericht schließe sich insoweit den ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 27.06.2007 (Az. 4 S 2090/05) an.
An dieser alleinigen Maßgeblichkeit der Bestimmungen der GOZ ändere auch der von dem Beklagten angeführte Hinweis 1 zu Nr. 1 der Anlage zur BVO im Rundschreiben des Finanzministeriums vom 23.04.1996 nichts, der seinerseits auf die Hinweise in den Beihilfevorschriften des Bundes Bezug nehme. Zwar habe das Bundesministerium des Innern in seinem Rundschreiben vom 18.04.2007 darauf hingewiesen, dass die Aufwendungen für Komposit-füllungen als analoge Bewertungen nach den Positionen 215 bis 217 GOZ lediglich mit einem Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen und beihilfefähig angesehen werden könnten. Derartige Hinweise oder Rundschreiben könnten jedoch das Bewertungssystem der GOZ nicht außer Kraft setzen, da eine Verwaltungsvorschrift eine entgegenstehende Bestimmung in einer höherrangigen Rechtsverordnung wie hier Ziff. 1.1 der Anlage zur BVO nicht abzuändern vermöge. Auch sei keine ausreichende Rechtsgrundlage in der BVO ersichtlich, welche das Finanzministerium zu einer Abänderung der Verwaltungsvorschrift ermächtigen könnte. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO ermächtige zwar das Finanzministerium unter bestimmten Voraussetzungen, die Beihilfefähigkeit u.a. für der Höhe nach zweifelhaften Aufwendungen zu begrenzen; um eine derartige begrenzende Regelung könne es sich bei dem genannten Rundschreiben des BMI handeln. Es lasse sich jedoch bereits nicht hinreichend sicher bestimmen, ob der hier betroffene Sachverhalt auf § 6 Abs. 2 BVO gestützt werden könne. Der gesamte zweite Absatz des § 6 BVO sei seiner Einleitung nach nur dann anwendbar, wenn bestimmte Konstellationen nicht bereits in der Anlage geregelt seien, was hier durch Ziff. 1.1 der Anlage wohl der Fall sei. Unabhängig hiervon verlange § 6 Abs. 2 BVO weiter, dass die Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen nicht zweifelsfrei sei. Dies könne nach der einhelligen Rechtsprechung zur zulässigen analogen Anwendung der Gebührenposition 215 bis 217 und der Schwellenwerte der GOZ derzeit nicht mehr angenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat gegen sein Urteil die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO die Beschränkung der Angemessenheit der Höhe von Aufwendungen für dentin-adhäsive Füllungen ermöglicht.
Zur Begründung der am 09.09.2008 eingelegten Berufung macht der Beklagte geltend, nach dem zutreffenden Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.05.2006 (Az. 14 BV 02.2643) bestehe bei der analogen Berechnung von zahnärztlichen Leistungen gemäß den Gebührenpositionen 215 bis 217 für dentin-adhäsive Füllungen eine Begründungspflicht des Zahnarztes bzw. Beihilfeberechtigten, wenn der 2,3-fache Steigerungssatz nach der GOZ abgerechnet werde. Dieser Begründungspflicht sei die Klägerin nicht nachgekommen. Sie habe nicht dargelegt, dass in ihrem Fall ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich gewesen sei, der nicht bereits mit den analog abgerechneten Gebührenziffern 215 bis 217 abgedeckt werde und deshalb ausnahmsweise eine Abrechnung mit einem Steigerungssatz von 2,3 rechtfertige. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ, wonach keine weitere Begründung bei Liquidationen von bis zu dem 2,3-fachen Gebührensatz erforderlich sei, sei bei der analogen Abrechnung von Gebührenpositionen nicht einschlägig. Denn nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs finde die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ ihre Rechtfertigung gerade in der Festlegung der einzelnen Positionen der Gebührenordnung, während bei lediglich analoger Abrechnung nicht alle maßgeblichen Kriterien wie Aufwand, Kosten und Materialien Berücksichtigung fänden. Das von dem Verwaltungsgericht Stuttgart zur Begründung herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.06.2007 sei in einem Verfahren gegen die Postbeamtenkrankenkasse ergangen und deshalb für Beihilfestreitigkeiten auf der Grundlage der Beihilfeverordnung nicht maßgeblich. Unabhängig hiervon habe das Finanzministerium Baden-Württemberg die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für dentin-adhäsive Füllungen wirksam auf den 1,5-fachen Steigerungsfaktor begrenzt, indem in den Verwaltungsvorschriften auf einen entsprechenden Hinweis des Bundesministeriums des Innern zu § 5 Abs. 1 der Beihilfevorschriften des Bundes verwiesen werde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe in der Beihilfeverordnung für den Ausschluss eines höheren Steigerungsfaktors durch Verwaltungsvorschriften mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO eine ausreichende Rechtsgrundlage. Der genannte Hinweis Ziff. 1 zu Ziff. 1 der Anlage zur BVO und die hierin festgelegte Bezugnahme auf die Hinweise des Bundesministeriums des Innern zu § 5 Abs. 1 der Beihilfevorschriften des Bundes stelle eine begrenzende Regelung i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO dar. Bedenken hiergegen bestünden nicht, da für die streitgegenständlichen Kompositfüllungen in Dentin-Adhäsivtechnik gerade keine Regelung in der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten sei, sondern lediglich eine Abrechnung analog den Gebührenziffern 215 bis 217 im Raum stehe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.08.2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass den Hinweisen des Bundesministeriums des Innern für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme. Derartige Hinweise seien für die Gerichte nicht verbindlich, weil es sich hierbei nicht um allgemeine Verwaltungsvorschriften i.S. des § 200 BBG handle. Der in den Hinweisen des Bundesministeriums des Innern zu § 5 Abs. 1 der Beihilfevorschriften des Bundes enthaltenen Begrenzung des Steigerungsfaktors auf höchstens 1,5 komme deshalb keine maßgebliche Bedeutung zu. Fehl gehe auch die Erwägung des Beklagten, wonach das in einem Verfahren gegen die Postbeamtenkrankenkasse ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.06.2007 hier nicht einschlägig sei. Sowohl die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse als auch die Beihilfebestimmungen verwiesen hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen allein auf die Bestimmungen der GOZ. Entgegen der von dem Beklagten herangezogenen Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verlange § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ eine nähere Begründung des Zahnarztes für seine Aufwendungen nur dann, wenn der Schwellenwert des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ von 2,3 überschritten werde. Dies gelte auch im Falle einer lediglich analogen Anwendung von Leistungsziffern der GOZ. Verlange man in Fällen der analogen Anwendung auch bei dem Ansatz eines Gebührensatzes zwischen 1,0 und 2,3 vom behandelnden Zahnarzt eine schriftliche Begründung, würde diesem eine über § 10 Abs. 2 GOZ hinausgehende Begründungsverpflichtung auferlegt; eine solche sehe das Gesetz nicht vor und führe zu einer erheblichen Mehrbelastung für den betroffenen Zahnarzt.
13 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
14 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig (1.), sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (2.).
16 
1. Der Berichterstatter i.S. von §§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO als sog. konsentierter Einzelrichter hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO) wirksam zugelassen. Denn der Berichterstatter ist in diesem Falle Verwaltungsgericht i.S. von § 124a Abs. 1 VwGO. Die Berufung kann wegen grundsätzlicher Bedeutung selbst durch den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO in der Weise wirksam zugelassen werden, dass sie - jedenfalls in aller Regel - Bindungswirkung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO für das Berufungsgericht entfaltet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.2004 - 5 C 65.03 - BVerwGE 121, 292). Dies gilt erst recht und ohne Einschränkungen für die Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter als konsentierten Einzelrichter i.S. von § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO. Denn eine Begrenzung wie bei der Einzelrichterübertragung nach § 6 Abs. 1 VwGO, die bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache gerade nicht erfolgen soll und eine Pflicht zur Rückübertragung auslösen kann, gibt es bei dem konsentierten Einzelrichter nicht. Seine Entscheidungsmacht ist prozessrechtlich unbegrenzt und beruht auf dem Einverständnis der Beteiligten (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2008 - 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.2003 - 7 S 7/03 - VBlBW 2004, 110).
17 
2. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, da die Klägerin Anspruch auf die Gewährung der vollen Beihilfe für die zahnärztliche Behandlung mittels dentin-adhäsiven Kompositfüllungen analog den Gebührenpositionen 215 ff. GOZ mit dem von den behandelnden Zahnärzten angesetzten Steigerungsfaktor von 2,3 hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
a) Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier September bzw. Oktober 2007) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.).
19 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- oder Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO - vom 28.07.1995 in der hier maßgeblichen Fassung vom 17.02.2004 - GBl. S. 66) sind u.a. zahnärztliche Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie nach Umfang und Höhe angemessen sind. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO sind bezüglich der Höhe der Aufwendungen die Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder über Preise und Gebühren sowie die Anlage zur Beihilfeverordnung anzuwenden. Nach Nr. 1.1 der Anlage beurteilt sich die Angemessenheit zahnärztlicher Aufwendungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der jeweiligen geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte; soweit gebührenrechtlich zulässig und begründet, ist auch eine über den Schwellenwert hinausgehende Gebühr angemessen. Die Beihilfeverordnung verzichtet insoweit auf eine eigenständige Umschreibung des Begriffs der Angemessenheit, sondern verweist lediglich auf die Vorschriften der ärztlichen bzw. hier zahnärztlichen Gebührenordnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - DVBl. 2005, 509; Urt. v. 20.03.2008 - 2 C 19.06 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18). Somit knüpft die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen grundsätzlich an den Leistungsanspruch des Zahnarztes an und setzt voraus, dass dieser seine Leistungen bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1996 - 2 C 10.95 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12).
20 
Für die hier einschlägige Behandlung - Versorgung mit einer geschichteten dentin-adhäsiven-Kompositfüllung - sieht die am 01.01.1988 (§ 12 GOZ) in Kraft getretene Gebührenordnung für Zahnärzte keine eigene Gebührenposition vor. Die Ziff. 205 ff. GOZ betreffen herkömmliche plastische Füllungen, die Ziff. 215 bis 217 GOZ dagegen sog. Inlays. Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ können selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt worden sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden. Die Versorgung eines Zahnes mit einer dentin-adhäsiven Kompositfüllung stellt eine erst nach Inkrafttreten der GOZ Mitte der 90-er Jahre zur Praxisreife entwickelte und vom Sach- und Zeitaufwand mit einer Inlay-Versorgung eines Zahnes vergleichbare Leistung dar, die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ durch Analogberechnung der Ziff. 215 ff. des Gebührenverzeichnisses abgerechnet werden kann. Dies entspricht der insoweit einhelligen neueren Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007 - 4 S 2090/05 - juris; BayVGH, Urt. v. 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 - RiA 2007, 190; Sächs. OVG, Urt. v. 01.04.2009 - 2 A 86/08 - juris). Auch der Beklagte hat zwischenzeitlich die Berechnung analog den Ziff. 215 ff. GOZ zumindest als zulässige Alternative neben der Berechnung gemäß Ziff. 205 ff. GOZ akzeptiert, wie sich etwa der Abrechnungspraxis im vorliegenden Fall sowie der Begründung des Widerspruchsbescheides entnehmen lässt. Die Beteiligten streiten deshalb nur noch über die Frage, welcher Steigerungsfaktor bei der Berechnung entsprechend Ziff. 215 ff. GOZ anzusetzen ist.
21 
b) Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ, dass sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes bemisst. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Dem 2,3-fachen Gebührensatz kommt somit die Funktion eines Schwellenwertes zu, dessen Überschreiten nur bei eng umschriebenen Besonderheiten zulässig ist; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.05.2007 - 4 S 169/06 -). Sofern die nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ berechnete Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes überschreitet, muss der Zahnarzt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ eine schriftliche Begründung vorlegen. Auf Verlangen des Patienten ist die Begründung näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ).
22 
Die vorgenannten Bestimmungen gelten ohne Einschränkung auch für den hier vorliegenden Fall der Analogberechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ. Der Senat folgt insoweit nicht der vom Beklagten herangezogenen Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der davon ausgeht, dass der Schwellenwert von 2,3 im Falle der Analogberechnung keine bzw. nur eingeschränkte Anwendung findet (vgl. Bay.VGH, Urt. v. 30.05.2006, a.a.O.). Diese Auffassung wird damit begründet, dass es sich bei § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ um eine grundsätzliche Regelung handele, die angesichts einer lediglich entsprechenden Anwendung von Positionen der Gebührenordnung Ausnahmen erfordere, um die Angemessenheit der Gebühr sicherzustellen. Bei der analogen Gebührenermittlung stellten die Leistungsbeschreibungen des Gebührenverzeichnisses lediglich Näherungswerte dar, die nicht alle relevanten Kriterien wie Aufwand, Kosten und Materialien bzw. Anwendungstechnik gleichermaßen berücksichtigen könnten. Deshalb sei im Falle der lediglich analogen Berechnung nicht gewährleistet, dass das mit dem Gebührenverzeichnis angestrebte Ziel, die Gebührenpositionen so festzulegen, dass in der überwiegenden Zahl der individuellen zahnärztlichen Leistungen eine 2,3-fache Steigerung angemessen erscheine, erreicht werde.
23 
Diese Argumentation überzeugt indessen nicht; sie wird - soweit ersichtlich - in der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allgemein nicht geteilt (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007, a.a.O.; Sächs. OVG, Urt. v. 01.04.2009 - a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 01.03.2006 - 6 A 1914/04 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2009 - 4 N 109.07 - juris; VG München, Urt. v. 05.02.2009 - M 17 K 08.3426 - juris; VG Würzburg, Urt. v. 04.03.2008 - W 1 K 07.1363 - juris -). Gegen die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs spricht bereits, dass der in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ genannte Schwellenwert von 2,3 gerade keinen Regelwert darstellt, der in der überwiegenden Zahl der Leistungen angemessen erscheint, sondern den Regelhöchstsatz innerhalb eines als Regelspanne bezeichneten Gebührenrahmens (vgl. ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007, a.a.O.). Innerhalb des als Regelspanne bezeichneten Gebührenrahmens hat der Zahnarzt die Gebühr nach den allgemeinen Bemessungskriterien, also insbesondere nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Demzufolge ist etwa der besonders einfache Fall einer bestimmten Leistung mit dem Einfachen des Satzes angemessen eingestuft, während die „normal“ schwierige oder zeitaufwändige Leistung, die noch nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, mit dem 2,3-fachen Steigerungssatz zu bewerten ist; zwischen beiden Eckwerten ist der Durchschnittsfall der Leistung anzusetzen (vgl. umfassend zu diesen Berechnungsvorgaben BGH, Urt. v. 08.11.2007 - III ZR 54/07 - BGHZ 147, 101).
24 
Die Bestimmung des angemessenen Steigerungsfaktors innerhalb der Regelspanne obliegt dem Zahnarzt nach billigem Ermessen. Die von ihm getroffene Bemessung ist insoweit - anders als die Frage, ob Besonderheiten ein Überschreiten der Regelspanne rechtfertigen - nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar. Maßgebend ist § 315 Abs. 3 BGB, da die Frage, ob die Honorarforderung des Zahnarztes gerechtfertigt ist, sich allein nach bürgerlichem Recht beantwortet (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - a.a.O.). Nach dieser Vorschrift wird die Bestimmung einer Leistung durch Urteil getroffen, wenn die Bestimmung durch die Partei nicht der Billigkeit entspricht. Diese Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung setzt deshalb erst jenseits gewisser Grenzen ein und erfordert eine vergleichsweise erhebliche Abweichung von dem nach der Billigkeit Gebotenen bzw. die Missachtung der anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ.
25 
Insoweit hat sich in der ärztlichen bzw. zahnärztlichen Praxis der Gebührenabrechnung eine deutliche Tendenz herausgebildet, sich in der Mehrzahl der Fälle am Schwellenwert von 2,3 zu orientieren (vgl. etwa den Überblick im oben genannten Urteil des BGH vom 08.11.2007; Miebach, NJW 2001, 3386 sowie in: Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl. 2006, § 5 GOÄ RdNr. 39). Dies legt die Vermutung nahe, dass die Festlegung des 2,3-fachen Satzes vielfach schematisch und aus Gründen einer leichteren Durchsetzung der Gebührenforderung vorgenommen wird. Auf eine fehlerhafte Ermessensausübung durch den behandelnden Zahnarzt, der für die Berechnung seiner Leistung ohne nähere Begründung den Schwellenwert von 2,3 zugrunde legt, kann hieraus indessen nicht ohne weitere Anhaltspunkte geschlossen werden. Denn die Gebührenordnung selbst lässt durch ihre unscharfe Abgrenzung von Regel- und Ausnahmefällen sowie eine fehlende Begründungspflicht bei einem Gebührensatz bis 2,3 dem Zahnarzt einen gewissen Spielraum bei der Einordnung seiner Leistung. Diese Folge dürfte auch vom Verordnungsgeber gewollt sein, der offenbar aus Gründen der Praktikabilität eine genauere Ermittlung des angemessenen Faktors im Einzelfall vermeiden wollte und selbst angesichts der seit vielen Jahren bekannten Abrechnungspraxis davon abgesehen hat, den Bereich der Regelspanne bei der Novellierung der GOZ deutlicher abzugrenzen (vgl. hierzu ausführlich BGH, Urt. v. 08.11.2007, a.a.O.).
26 
Im Übrigen rechtfertigt selbst eine den Bestimmungen der Gebührenordnung nicht mehr entsprechende Liquidationspraxis es nicht, im Falle der analogen Berechnung einen von § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ abweichenden Regelhöchstsatz festzusetzen bzw. auf einen solchen zu verzichten (so aber Bay.VGH, Urt. v. 30.05.2006, a.a.O.). Denn dies widerspricht bereits der § 6 Abs. 2 GOZ zugrunde liegenden Systematik. Hiermit soll eine analoge Berechnung ermöglicht werden, wenn eine neuartige Behandlung einer im Gebührenverzeichnis enthaltenen Leistung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Bejaht man die Gleichwertigkeit, ist die Bestimmung des Gebührensatzes innerhalb des durch § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ vorgegebenen Rahmens vorzunehmen. Aus denselben Gründen erscheint es nicht gerechtfertigt, in Fällen der Analogberechnung in Abweichung von § 10 Abs. 3 GOZ stets eine besondere Begründung zu verlangen. Hierfür besteht keine Notwendigkeit, da die analoge Berechnung bereits zur Voraussetzung hat, dass die tatsächlich erbrachte Leistung der in der GOZ beschriebenen Leistung, welche analog angewendet werden soll, nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die in der Gebührenposition beschriebene Leistung ist daher auch in diesem Fall ein tauglicher Maßstab für die vorzunehmende Gebührenbemessung. Es verbleibt daher auch im Falle einer analogen Berechnung bei der eindeutigen Bestimmung des § 10 Abs. 3 GOZ, wonach eine besondere Begründung erst bei Überschreiten des Schwellenwertes notwendig ist.
27 
Eine Besonderheit ergibt sich für die Analogberechnung lediglich in formaler Hinsicht, als nämlich der Zahnarzt gemäß § 10 Abs. 4 GOZ die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen hat. In systematischer Hinsicht lässt sich dieser Bestimmung entnehmen, dass der Verordnungsgeber die Analogberechnung bei Festlegung der Mindestanforderungen der Liquidation durchaus im Blick hatte. Aus dem Fehlen eines Begründungserfordernisses i.S. von § 10 Abs. 3 GOZ für den Fall der Analogberechnung kann daher geschlossen werden, dass eine besondere Begründungspflicht für Fälle der Analogberechnung vom Verordnungsgeber nicht für notwendig erachtet wurde.
28 
Auch speziell im Falle der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 215, 216 und 217 GOZ besteht kein Anlass, wie vom Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.05.2006 vorgeschlagen, die Begründungspflicht des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ über seinen Wortlaut hinaus zu erweitern oder den Steigerungsfaktor generell auf das 1,5-fache zu beschränken. Denn nach den vom Senat zum Gegenstand des Verfahrens gemachten zahnmedizinischen Sachverständigengutachten ist davon auszugehen, dass die hier in Rede stehenden geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen vom zeitlichen Aufwand und der fachlichen Schwierigkeit her mit der Einbringung von Direkt-Inlays mindestens vergleichbar sind. Gegenteiliges kann insbesondere nicht dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren Az. 14 BV 02.2643 zugrunde gelegten Sachverständigengutachten von Prof. Dr. H. vom 21.08.2004 entnommen werden. Vielmehr weist auch der Gutachter Prof. Dr. H. darauf hin, dass die Technik der multi-adhäsiven (dentin-adhäsiven) Kompositrestauration wesentlich aufwändiger ist als eine direkte Standardfüllung aus Amalgam oder etwa Komposit. Daher stehe die multi-adhäsive (dentin-adhäsive) Komposit-restauration bezüglich Aufwand, Kosten und Technik dem Direkt-Inlay wesentlich näher als der einfachen direkten Füllung (vgl. Sachverständigengutachten S. 17). Dies steht mit der sachverständigen Einschätzung von Prof. Dr. A. in dem vom Landgericht Frankfurt eingeholten Gutachten vom 03.05.2004 in Einklang. Der Gutachter stellt dabei schlüssig und nachvollziehbar im Einzelnen dar, dass die Versorgung von Zahnkavitäten mit der „dentin-adhäsiv-bonding-Mehrschicht-Technik“ mit einem hohen Zeitaufwand sowie hohen Materialkosten verbunden ist. Im Gegensatz zu laborgefertigten Inlays müssten komplizierte und aufwändige Behandlungsschritte wie z.B. die Gestaltung der Kauflächen und der Kontaktbeziehungen zum jeweils benachbarten Zahn im Munde des Patienten unter schwierigen Bedingungen durchgeführt werden (vgl. Sachverständigengutachten S. 23). Auch der Gutachter Prof. Dr. A. geht deshalb davon aus, dass eine mittels dentin-adhäsiver Technik gefertigte Restauration hinsichtlich Zeit- und Kostenaufwand den von Ziff. 215 bis 217 GOZ abgedeckten Inlay-Techniken gleichwertig ist. Konkrete Einwendungen gegen diese sachverständigen Einschätzungen, die der Senat den Beteiligten mitgeteilt und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, hat auch der Beklagte nicht erhoben.
29 
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten ermöglichen weder die einschlägigen Hinweise des Bundesministeriums des Innern noch das hierauf Bezug nehmende Rundschreiben des Landesfinanzministeriums Baden-Württemberg ein Abweichen von der in § 5 Abs. 2 GOZ vorgesehenen Art der Gebührenbemessung, die nach dem oben Gesagten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO i.V.m. Nr. 1.1 der Anlage zwingend vorgeschrieben ist. Wie der Beklagte allerdings zu Recht ausführt, nimmt Hinweis 1 zu Nr. 1 der Anlage zur BVO im Rundschreiben des Finanzministeriums vom 23.04.1996 (GABl. 1996, 371ff) auf die Hinweise zu den Beihilfevorschriften des Bundes, auch jene zum Gebührenrecht, Bezug. Mit Rundschreiben vom 18.04.2007 hat das Bundesministerium des Innern die Hinweise zum Gebührenrecht in den Beihilfevorschriften des Bundes geändert und in Anhang 1 Hinweis 8 zu § 5 Abs. 1 BhV den Hinweis Nr. 2.2 dahingehend neu gefasst, dass die Aufwendungen für Kompositfüllungen auch als analoge Bewertungen nach den Positionen 215 bis 217 GOZ als beihilfefähig anerkannt werden könnten, dabei allerdings im Anschluss an die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs lediglich ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen werde.
30 
Dieser Hinweis des Bundesministeriums des Innern kann indes auch im Zusammenhang mit der landesministeriellen Verweisung als bloße Verwaltungsvorschrift nicht eine entgegenstehende Bestimmung in einer höherrangigen Rechtsverordnung, hier § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO i.V.m. Ziff. 1.1 der Anlage zur BVO, abändern oder einschränken. So geht die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den als Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern erlassenen Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) davon aus, dass die hierzu ergangenen allgemeinen Hinweise des Bundesministeriums des Innern den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch abändern könnten, obwohl sie hinsichtlich ihrer Normqualität auf derselben Stufe stünden und vom selben Verfasser stammten. Gleichwohl seien die außerhalb der eigentlichen Beihilfevorschriften ergangenen allgemeinen Hinweise nicht wie Rechtsnormen auszulegen und könnten deswegen den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch ändern (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 28.06.1965 - 8 C 80.64 - BVerwGE 21, 264 -; Urt. v. 28.05.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; Urt. v. 28.05.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 -). Demnach müssen sich Hinweise und sonstige Erlasse zu den Beihilfevorschriften entsprechend ihrem wahren Charakter als untergesetzliche Vorschriften im Rahmen des normativen Programms halten und können nur norminterpretierend die Beihilfevorschriften konkretisieren und Zweifelsfälle i.S. einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung etwa vorhandener Ermessens- oder Beurteilungsspielräume lenken; sie können aber nicht selbständig neue Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen schaffen. Sie sind nur Interpretationshilfe für die nachgeordneten Stellen und besitzen keine Verbindlichkeit für die Gerichte (vgl. m.w.N. BVerwG, Urt. v. 28.05.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15). Diese Erwägungen beanspruchen erst recht dann Geltung, wenn wie in Baden-Württemberg die Beihilfevorschrift als Rechtsverordnung ergangen ist und deshalb auch in ihrer Normqualität auf einer höheren Stufe als eine Verwaltungsvorschrift steht.
31 
Keine andere Betrachtungsweise rechtfertigt der Umstand, dass das Finanzministerium mit der Bezugnahme auf den vorgenannten Hinweis des Bundesministeriums des Innern möglicherweise eine Ausschlussregelung auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO treffen wollte, was sich der Verwaltungsvorschrift (Hinweis) des Finanzministeriums freilich nicht eindeutig entnehmen lässt. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO kann das Finanzministerium, soweit nicht in der Anlage bereits geregelt, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht in der Gebührenordnung für Zahnärzte aufgeführte Leistungen, die nicht zweifelsfrei notwendig oder nach Umfang oder Höhe angemessen sind, ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen. Wie das Verwaltungsgericht Stuttgart in der angegriffenen Entscheidung zu Recht darlegt, bestehen erhebliche Zweifel, ob die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO eine hinreichende Rechtsgrundlage dafür darstellt, die Aufwendungen für dentin-adhäsive Füllungen auf den 1,5-fachen Steigerungssatz zu begrenzen. Denn § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO ermächtigt das Finanzministerium nur dann zu einer teilweisen Begrenzung von Aufwendungen, wenn diese nicht zweifelsfrei notwendig oder angemessen sind. Diese Voraussetzung dürfte nach der oben näher dargestellten und soweit ersichtlich nahezu einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 215 bis 217 GOZ und der Berücksichtigungsfähigkeit eines Schwellenwertes von bis zu 2,3 nicht der Fall sein. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung.
32 
Bei der in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO, welcher der bundesrechtlichen Regelung in § 6 Abs. 2 BhV a.F. im Wesentlichen entspricht, vorgesehenen Entscheidung des Finanzministeriums handelt es sich um eine nach allgemeinen Gesichtspunkten zu treffende rechtsnormausfüllende Entscheidung, welche die Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen i.S. von § 5 Abs. 1 BVO betrifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - RiA 1995, 181 - zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO). Derartige allgemeine Entscheidungen müssen sich im Rahmen der rechtlichen Vorgaben halten, welche für sie aufgestellt sind. Auch unterliegen sie im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutzbegehren der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Hier ist dem Zusammenhang der Regelung in Ziff. 1.1 der Anlage zur BVO mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO („soweit nicht in der Anlage bereits geregelt“) zu entnehmen, dass die Beihilfeverordnung dem in Bezug genommenen Hinweis des Bundesministeriums des Innern zum Gebührenrecht keine andere Rechtsqualität zukommen lassen will als sonstigen rechtsnormausfüllenden allgemeinen Entscheidungen, die das Finanzministerium des Landes auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 BVO treffen kann (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - a.a.O. - zur Übernahme bundesrechtlicher Beihilfevorschriften durch Landesrecht). Vielmehr ist aus der Regelung des § 19 Abs. 4 BVO zu entnehmen, dass sich der Verordnungsgeber vorbehält, die rechtsnormausfüllenden Entscheidungen des Bundesministers des Innern zu überprüfen und ggf. die Beihilfeverordnung zu ändern, wenn diese Entscheidungen nicht seinen Vorstellungen entsprechen. Hieraus ergibt sich, dass den Entscheidungen des Bundesministeriums des Innern keine höhere Rechtsqualität zukommen soll als gleichgerichteten Entscheidungen des Finanzministeriums (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - a.a.O.). Die Hinweise des Bundesministeriums des Innern zum Gebührenrecht unterliegen daher im Rahmen der landesrechtlichen Beihilferegelungen in gleicher Weise der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung wie die aufgrund des § 6 Abs. 2 BVO ergangenen allgemeinen Entscheidungen des Finanzministeriums.
33 
d) Ausgehend hiervon begegnet die vorliegend von dem Zahnarzt vorgenommene Abrechnung des Steigerungsfaktors 2,3 keinen Bedenken. Die Gebühr bewegt sich in dem durch § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ vorgegebenen Rahmen und überschreitet den in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ vorgesehenen Schwellenwert nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Zahnarzt das ihm eingeräumte und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte, sind nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch nicht dargelegt. Es spricht nichts dafür, dass der gewählte Steigerungssatz jenseits des zulässigen Spielraums liegt und aus dem Gesichtspunkt des billigen Ermessens (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) schlechthin unvertretbar ist. Vielmehr spricht die Tatsache, dass der behandelnde Zahnarzt nicht durchgehend den 2,3-fachen oder einen höheren Gebührensatz angewendet hat, dafür, dass die Gebührenbemessung auf den Einzelfall bezogen wurde und deshalb auf einer hinreichenden Ermessensausübung beruht.
34 
e) Der Klägerin stehen weiterhin in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz die geltend gemachten Prozesszinsen zu (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachrecht wie hier keine gegenteiligen Regelungen enthält (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.2009 - 5 C 33.07 - DVBl. 2009, 1523).
35 
Nach alldem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss vom 28. Januar 2010
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 182,32 EUR festgesetzt.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig (1.), sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (2.).
16 
1. Der Berichterstatter i.S. von §§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO als sog. konsentierter Einzelrichter hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO) wirksam zugelassen. Denn der Berichterstatter ist in diesem Falle Verwaltungsgericht i.S. von § 124a Abs. 1 VwGO. Die Berufung kann wegen grundsätzlicher Bedeutung selbst durch den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO in der Weise wirksam zugelassen werden, dass sie - jedenfalls in aller Regel - Bindungswirkung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO für das Berufungsgericht entfaltet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.2004 - 5 C 65.03 - BVerwGE 121, 292). Dies gilt erst recht und ohne Einschränkungen für die Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter als konsentierten Einzelrichter i.S. von § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO. Denn eine Begrenzung wie bei der Einzelrichterübertragung nach § 6 Abs. 1 VwGO, die bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache gerade nicht erfolgen soll und eine Pflicht zur Rückübertragung auslösen kann, gibt es bei dem konsentierten Einzelrichter nicht. Seine Entscheidungsmacht ist prozessrechtlich unbegrenzt und beruht auf dem Einverständnis der Beteiligten (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2008 - 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.2003 - 7 S 7/03 - VBlBW 2004, 110).
17 
2. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, da die Klägerin Anspruch auf die Gewährung der vollen Beihilfe für die zahnärztliche Behandlung mittels dentin-adhäsiven Kompositfüllungen analog den Gebührenpositionen 215 ff. GOZ mit dem von den behandelnden Zahnärzten angesetzten Steigerungsfaktor von 2,3 hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
a) Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier September bzw. Oktober 2007) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.).
19 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- oder Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO - vom 28.07.1995 in der hier maßgeblichen Fassung vom 17.02.2004 - GBl. S. 66) sind u.a. zahnärztliche Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie nach Umfang und Höhe angemessen sind. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO sind bezüglich der Höhe der Aufwendungen die Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder über Preise und Gebühren sowie die Anlage zur Beihilfeverordnung anzuwenden. Nach Nr. 1.1 der Anlage beurteilt sich die Angemessenheit zahnärztlicher Aufwendungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der jeweiligen geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte; soweit gebührenrechtlich zulässig und begründet, ist auch eine über den Schwellenwert hinausgehende Gebühr angemessen. Die Beihilfeverordnung verzichtet insoweit auf eine eigenständige Umschreibung des Begriffs der Angemessenheit, sondern verweist lediglich auf die Vorschriften der ärztlichen bzw. hier zahnärztlichen Gebührenordnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - DVBl. 2005, 509; Urt. v. 20.03.2008 - 2 C 19.06 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18). Somit knüpft die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen grundsätzlich an den Leistungsanspruch des Zahnarztes an und setzt voraus, dass dieser seine Leistungen bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1996 - 2 C 10.95 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12).
20 
Für die hier einschlägige Behandlung - Versorgung mit einer geschichteten dentin-adhäsiven-Kompositfüllung - sieht die am 01.01.1988 (§ 12 GOZ) in Kraft getretene Gebührenordnung für Zahnärzte keine eigene Gebührenposition vor. Die Ziff. 205 ff. GOZ betreffen herkömmliche plastische Füllungen, die Ziff. 215 bis 217 GOZ dagegen sog. Inlays. Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ können selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt worden sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden. Die Versorgung eines Zahnes mit einer dentin-adhäsiven Kompositfüllung stellt eine erst nach Inkrafttreten der GOZ Mitte der 90-er Jahre zur Praxisreife entwickelte und vom Sach- und Zeitaufwand mit einer Inlay-Versorgung eines Zahnes vergleichbare Leistung dar, die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ durch Analogberechnung der Ziff. 215 ff. des Gebührenverzeichnisses abgerechnet werden kann. Dies entspricht der insoweit einhelligen neueren Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007 - 4 S 2090/05 - juris; BayVGH, Urt. v. 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 - RiA 2007, 190; Sächs. OVG, Urt. v. 01.04.2009 - 2 A 86/08 - juris). Auch der Beklagte hat zwischenzeitlich die Berechnung analog den Ziff. 215 ff. GOZ zumindest als zulässige Alternative neben der Berechnung gemäß Ziff. 205 ff. GOZ akzeptiert, wie sich etwa der Abrechnungspraxis im vorliegenden Fall sowie der Begründung des Widerspruchsbescheides entnehmen lässt. Die Beteiligten streiten deshalb nur noch über die Frage, welcher Steigerungsfaktor bei der Berechnung entsprechend Ziff. 215 ff. GOZ anzusetzen ist.
21 
b) Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ, dass sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes bemisst. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Dem 2,3-fachen Gebührensatz kommt somit die Funktion eines Schwellenwertes zu, dessen Überschreiten nur bei eng umschriebenen Besonderheiten zulässig ist; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.05.2007 - 4 S 169/06 -). Sofern die nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ berechnete Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes überschreitet, muss der Zahnarzt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ eine schriftliche Begründung vorlegen. Auf Verlangen des Patienten ist die Begründung näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ).
22 
Die vorgenannten Bestimmungen gelten ohne Einschränkung auch für den hier vorliegenden Fall der Analogberechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ. Der Senat folgt insoweit nicht der vom Beklagten herangezogenen Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der davon ausgeht, dass der Schwellenwert von 2,3 im Falle der Analogberechnung keine bzw. nur eingeschränkte Anwendung findet (vgl. Bay.VGH, Urt. v. 30.05.2006, a.a.O.). Diese Auffassung wird damit begründet, dass es sich bei § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ um eine grundsätzliche Regelung handele, die angesichts einer lediglich entsprechenden Anwendung von Positionen der Gebührenordnung Ausnahmen erfordere, um die Angemessenheit der Gebühr sicherzustellen. Bei der analogen Gebührenermittlung stellten die Leistungsbeschreibungen des Gebührenverzeichnisses lediglich Näherungswerte dar, die nicht alle relevanten Kriterien wie Aufwand, Kosten und Materialien bzw. Anwendungstechnik gleichermaßen berücksichtigen könnten. Deshalb sei im Falle der lediglich analogen Berechnung nicht gewährleistet, dass das mit dem Gebührenverzeichnis angestrebte Ziel, die Gebührenpositionen so festzulegen, dass in der überwiegenden Zahl der individuellen zahnärztlichen Leistungen eine 2,3-fache Steigerung angemessen erscheine, erreicht werde.
23 
Diese Argumentation überzeugt indessen nicht; sie wird - soweit ersichtlich - in der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allgemein nicht geteilt (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007, a.a.O.; Sächs. OVG, Urt. v. 01.04.2009 - a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 01.03.2006 - 6 A 1914/04 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2009 - 4 N 109.07 - juris; VG München, Urt. v. 05.02.2009 - M 17 K 08.3426 - juris; VG Würzburg, Urt. v. 04.03.2008 - W 1 K 07.1363 - juris -). Gegen die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs spricht bereits, dass der in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ genannte Schwellenwert von 2,3 gerade keinen Regelwert darstellt, der in der überwiegenden Zahl der Leistungen angemessen erscheint, sondern den Regelhöchstsatz innerhalb eines als Regelspanne bezeichneten Gebührenrahmens (vgl. ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007, a.a.O.). Innerhalb des als Regelspanne bezeichneten Gebührenrahmens hat der Zahnarzt die Gebühr nach den allgemeinen Bemessungskriterien, also insbesondere nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Demzufolge ist etwa der besonders einfache Fall einer bestimmten Leistung mit dem Einfachen des Satzes angemessen eingestuft, während die „normal“ schwierige oder zeitaufwändige Leistung, die noch nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, mit dem 2,3-fachen Steigerungssatz zu bewerten ist; zwischen beiden Eckwerten ist der Durchschnittsfall der Leistung anzusetzen (vgl. umfassend zu diesen Berechnungsvorgaben BGH, Urt. v. 08.11.2007 - III ZR 54/07 - BGHZ 147, 101).
24 
Die Bestimmung des angemessenen Steigerungsfaktors innerhalb der Regelspanne obliegt dem Zahnarzt nach billigem Ermessen. Die von ihm getroffene Bemessung ist insoweit - anders als die Frage, ob Besonderheiten ein Überschreiten der Regelspanne rechtfertigen - nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar. Maßgebend ist § 315 Abs. 3 BGB, da die Frage, ob die Honorarforderung des Zahnarztes gerechtfertigt ist, sich allein nach bürgerlichem Recht beantwortet (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - a.a.O.). Nach dieser Vorschrift wird die Bestimmung einer Leistung durch Urteil getroffen, wenn die Bestimmung durch die Partei nicht der Billigkeit entspricht. Diese Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung setzt deshalb erst jenseits gewisser Grenzen ein und erfordert eine vergleichsweise erhebliche Abweichung von dem nach der Billigkeit Gebotenen bzw. die Missachtung der anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ.
25 
Insoweit hat sich in der ärztlichen bzw. zahnärztlichen Praxis der Gebührenabrechnung eine deutliche Tendenz herausgebildet, sich in der Mehrzahl der Fälle am Schwellenwert von 2,3 zu orientieren (vgl. etwa den Überblick im oben genannten Urteil des BGH vom 08.11.2007; Miebach, NJW 2001, 3386 sowie in: Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl. 2006, § 5 GOÄ RdNr. 39). Dies legt die Vermutung nahe, dass die Festlegung des 2,3-fachen Satzes vielfach schematisch und aus Gründen einer leichteren Durchsetzung der Gebührenforderung vorgenommen wird. Auf eine fehlerhafte Ermessensausübung durch den behandelnden Zahnarzt, der für die Berechnung seiner Leistung ohne nähere Begründung den Schwellenwert von 2,3 zugrunde legt, kann hieraus indessen nicht ohne weitere Anhaltspunkte geschlossen werden. Denn die Gebührenordnung selbst lässt durch ihre unscharfe Abgrenzung von Regel- und Ausnahmefällen sowie eine fehlende Begründungspflicht bei einem Gebührensatz bis 2,3 dem Zahnarzt einen gewissen Spielraum bei der Einordnung seiner Leistung. Diese Folge dürfte auch vom Verordnungsgeber gewollt sein, der offenbar aus Gründen der Praktikabilität eine genauere Ermittlung des angemessenen Faktors im Einzelfall vermeiden wollte und selbst angesichts der seit vielen Jahren bekannten Abrechnungspraxis davon abgesehen hat, den Bereich der Regelspanne bei der Novellierung der GOZ deutlicher abzugrenzen (vgl. hierzu ausführlich BGH, Urt. v. 08.11.2007, a.a.O.).
26 
Im Übrigen rechtfertigt selbst eine den Bestimmungen der Gebührenordnung nicht mehr entsprechende Liquidationspraxis es nicht, im Falle der analogen Berechnung einen von § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ abweichenden Regelhöchstsatz festzusetzen bzw. auf einen solchen zu verzichten (so aber Bay.VGH, Urt. v. 30.05.2006, a.a.O.). Denn dies widerspricht bereits der § 6 Abs. 2 GOZ zugrunde liegenden Systematik. Hiermit soll eine analoge Berechnung ermöglicht werden, wenn eine neuartige Behandlung einer im Gebührenverzeichnis enthaltenen Leistung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Bejaht man die Gleichwertigkeit, ist die Bestimmung des Gebührensatzes innerhalb des durch § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ vorgegebenen Rahmens vorzunehmen. Aus denselben Gründen erscheint es nicht gerechtfertigt, in Fällen der Analogberechnung in Abweichung von § 10 Abs. 3 GOZ stets eine besondere Begründung zu verlangen. Hierfür besteht keine Notwendigkeit, da die analoge Berechnung bereits zur Voraussetzung hat, dass die tatsächlich erbrachte Leistung der in der GOZ beschriebenen Leistung, welche analog angewendet werden soll, nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die in der Gebührenposition beschriebene Leistung ist daher auch in diesem Fall ein tauglicher Maßstab für die vorzunehmende Gebührenbemessung. Es verbleibt daher auch im Falle einer analogen Berechnung bei der eindeutigen Bestimmung des § 10 Abs. 3 GOZ, wonach eine besondere Begründung erst bei Überschreiten des Schwellenwertes notwendig ist.
27 
Eine Besonderheit ergibt sich für die Analogberechnung lediglich in formaler Hinsicht, als nämlich der Zahnarzt gemäß § 10 Abs. 4 GOZ die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen hat. In systematischer Hinsicht lässt sich dieser Bestimmung entnehmen, dass der Verordnungsgeber die Analogberechnung bei Festlegung der Mindestanforderungen der Liquidation durchaus im Blick hatte. Aus dem Fehlen eines Begründungserfordernisses i.S. von § 10 Abs. 3 GOZ für den Fall der Analogberechnung kann daher geschlossen werden, dass eine besondere Begründungspflicht für Fälle der Analogberechnung vom Verordnungsgeber nicht für notwendig erachtet wurde.
28 
Auch speziell im Falle der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 215, 216 und 217 GOZ besteht kein Anlass, wie vom Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.05.2006 vorgeschlagen, die Begründungspflicht des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ über seinen Wortlaut hinaus zu erweitern oder den Steigerungsfaktor generell auf das 1,5-fache zu beschränken. Denn nach den vom Senat zum Gegenstand des Verfahrens gemachten zahnmedizinischen Sachverständigengutachten ist davon auszugehen, dass die hier in Rede stehenden geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen vom zeitlichen Aufwand und der fachlichen Schwierigkeit her mit der Einbringung von Direkt-Inlays mindestens vergleichbar sind. Gegenteiliges kann insbesondere nicht dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren Az. 14 BV 02.2643 zugrunde gelegten Sachverständigengutachten von Prof. Dr. H. vom 21.08.2004 entnommen werden. Vielmehr weist auch der Gutachter Prof. Dr. H. darauf hin, dass die Technik der multi-adhäsiven (dentin-adhäsiven) Kompositrestauration wesentlich aufwändiger ist als eine direkte Standardfüllung aus Amalgam oder etwa Komposit. Daher stehe die multi-adhäsive (dentin-adhäsive) Komposit-restauration bezüglich Aufwand, Kosten und Technik dem Direkt-Inlay wesentlich näher als der einfachen direkten Füllung (vgl. Sachverständigengutachten S. 17). Dies steht mit der sachverständigen Einschätzung von Prof. Dr. A. in dem vom Landgericht Frankfurt eingeholten Gutachten vom 03.05.2004 in Einklang. Der Gutachter stellt dabei schlüssig und nachvollziehbar im Einzelnen dar, dass die Versorgung von Zahnkavitäten mit der „dentin-adhäsiv-bonding-Mehrschicht-Technik“ mit einem hohen Zeitaufwand sowie hohen Materialkosten verbunden ist. Im Gegensatz zu laborgefertigten Inlays müssten komplizierte und aufwändige Behandlungsschritte wie z.B. die Gestaltung der Kauflächen und der Kontaktbeziehungen zum jeweils benachbarten Zahn im Munde des Patienten unter schwierigen Bedingungen durchgeführt werden (vgl. Sachverständigengutachten S. 23). Auch der Gutachter Prof. Dr. A. geht deshalb davon aus, dass eine mittels dentin-adhäsiver Technik gefertigte Restauration hinsichtlich Zeit- und Kostenaufwand den von Ziff. 215 bis 217 GOZ abgedeckten Inlay-Techniken gleichwertig ist. Konkrete Einwendungen gegen diese sachverständigen Einschätzungen, die der Senat den Beteiligten mitgeteilt und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, hat auch der Beklagte nicht erhoben.
29 
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten ermöglichen weder die einschlägigen Hinweise des Bundesministeriums des Innern noch das hierauf Bezug nehmende Rundschreiben des Landesfinanzministeriums Baden-Württemberg ein Abweichen von der in § 5 Abs. 2 GOZ vorgesehenen Art der Gebührenbemessung, die nach dem oben Gesagten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO i.V.m. Nr. 1.1 der Anlage zwingend vorgeschrieben ist. Wie der Beklagte allerdings zu Recht ausführt, nimmt Hinweis 1 zu Nr. 1 der Anlage zur BVO im Rundschreiben des Finanzministeriums vom 23.04.1996 (GABl. 1996, 371ff) auf die Hinweise zu den Beihilfevorschriften des Bundes, auch jene zum Gebührenrecht, Bezug. Mit Rundschreiben vom 18.04.2007 hat das Bundesministerium des Innern die Hinweise zum Gebührenrecht in den Beihilfevorschriften des Bundes geändert und in Anhang 1 Hinweis 8 zu § 5 Abs. 1 BhV den Hinweis Nr. 2.2 dahingehend neu gefasst, dass die Aufwendungen für Kompositfüllungen auch als analoge Bewertungen nach den Positionen 215 bis 217 GOZ als beihilfefähig anerkannt werden könnten, dabei allerdings im Anschluss an die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs lediglich ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen werde.
30 
Dieser Hinweis des Bundesministeriums des Innern kann indes auch im Zusammenhang mit der landesministeriellen Verweisung als bloße Verwaltungsvorschrift nicht eine entgegenstehende Bestimmung in einer höherrangigen Rechtsverordnung, hier § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO i.V.m. Ziff. 1.1 der Anlage zur BVO, abändern oder einschränken. So geht die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den als Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern erlassenen Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) davon aus, dass die hierzu ergangenen allgemeinen Hinweise des Bundesministeriums des Innern den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch abändern könnten, obwohl sie hinsichtlich ihrer Normqualität auf derselben Stufe stünden und vom selben Verfasser stammten. Gleichwohl seien die außerhalb der eigentlichen Beihilfevorschriften ergangenen allgemeinen Hinweise nicht wie Rechtsnormen auszulegen und könnten deswegen den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch ändern (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 28.06.1965 - 8 C 80.64 - BVerwGE 21, 264 -; Urt. v. 28.05.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; Urt. v. 28.05.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 -). Demnach müssen sich Hinweise und sonstige Erlasse zu den Beihilfevorschriften entsprechend ihrem wahren Charakter als untergesetzliche Vorschriften im Rahmen des normativen Programms halten und können nur norminterpretierend die Beihilfevorschriften konkretisieren und Zweifelsfälle i.S. einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung etwa vorhandener Ermessens- oder Beurteilungsspielräume lenken; sie können aber nicht selbständig neue Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen schaffen. Sie sind nur Interpretationshilfe für die nachgeordneten Stellen und besitzen keine Verbindlichkeit für die Gerichte (vgl. m.w.N. BVerwG, Urt. v. 28.05.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15). Diese Erwägungen beanspruchen erst recht dann Geltung, wenn wie in Baden-Württemberg die Beihilfevorschrift als Rechtsverordnung ergangen ist und deshalb auch in ihrer Normqualität auf einer höheren Stufe als eine Verwaltungsvorschrift steht.
31 
Keine andere Betrachtungsweise rechtfertigt der Umstand, dass das Finanzministerium mit der Bezugnahme auf den vorgenannten Hinweis des Bundesministeriums des Innern möglicherweise eine Ausschlussregelung auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO treffen wollte, was sich der Verwaltungsvorschrift (Hinweis) des Finanzministeriums freilich nicht eindeutig entnehmen lässt. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO kann das Finanzministerium, soweit nicht in der Anlage bereits geregelt, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht in der Gebührenordnung für Zahnärzte aufgeführte Leistungen, die nicht zweifelsfrei notwendig oder nach Umfang oder Höhe angemessen sind, ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen. Wie das Verwaltungsgericht Stuttgart in der angegriffenen Entscheidung zu Recht darlegt, bestehen erhebliche Zweifel, ob die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO eine hinreichende Rechtsgrundlage dafür darstellt, die Aufwendungen für dentin-adhäsive Füllungen auf den 1,5-fachen Steigerungssatz zu begrenzen. Denn § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO ermächtigt das Finanzministerium nur dann zu einer teilweisen Begrenzung von Aufwendungen, wenn diese nicht zweifelsfrei notwendig oder angemessen sind. Diese Voraussetzung dürfte nach der oben näher dargestellten und soweit ersichtlich nahezu einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 215 bis 217 GOZ und der Berücksichtigungsfähigkeit eines Schwellenwertes von bis zu 2,3 nicht der Fall sein. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung.
32 
Bei der in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO, welcher der bundesrechtlichen Regelung in § 6 Abs. 2 BhV a.F. im Wesentlichen entspricht, vorgesehenen Entscheidung des Finanzministeriums handelt es sich um eine nach allgemeinen Gesichtspunkten zu treffende rechtsnormausfüllende Entscheidung, welche die Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen i.S. von § 5 Abs. 1 BVO betrifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - RiA 1995, 181 - zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO). Derartige allgemeine Entscheidungen müssen sich im Rahmen der rechtlichen Vorgaben halten, welche für sie aufgestellt sind. Auch unterliegen sie im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutzbegehren der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Hier ist dem Zusammenhang der Regelung in Ziff. 1.1 der Anlage zur BVO mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO („soweit nicht in der Anlage bereits geregelt“) zu entnehmen, dass die Beihilfeverordnung dem in Bezug genommenen Hinweis des Bundesministeriums des Innern zum Gebührenrecht keine andere Rechtsqualität zukommen lassen will als sonstigen rechtsnormausfüllenden allgemeinen Entscheidungen, die das Finanzministerium des Landes auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 BVO treffen kann (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - a.a.O. - zur Übernahme bundesrechtlicher Beihilfevorschriften durch Landesrecht). Vielmehr ist aus der Regelung des § 19 Abs. 4 BVO zu entnehmen, dass sich der Verordnungsgeber vorbehält, die rechtsnormausfüllenden Entscheidungen des Bundesministers des Innern zu überprüfen und ggf. die Beihilfeverordnung zu ändern, wenn diese Entscheidungen nicht seinen Vorstellungen entsprechen. Hieraus ergibt sich, dass den Entscheidungen des Bundesministeriums des Innern keine höhere Rechtsqualität zukommen soll als gleichgerichteten Entscheidungen des Finanzministeriums (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - a.a.O.). Die Hinweise des Bundesministeriums des Innern zum Gebührenrecht unterliegen daher im Rahmen der landesrechtlichen Beihilferegelungen in gleicher Weise der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung wie die aufgrund des § 6 Abs. 2 BVO ergangenen allgemeinen Entscheidungen des Finanzministeriums.
33 
d) Ausgehend hiervon begegnet die vorliegend von dem Zahnarzt vorgenommene Abrechnung des Steigerungsfaktors 2,3 keinen Bedenken. Die Gebühr bewegt sich in dem durch § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ vorgegebenen Rahmen und überschreitet den in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ vorgesehenen Schwellenwert nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Zahnarzt das ihm eingeräumte und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte, sind nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch nicht dargelegt. Es spricht nichts dafür, dass der gewählte Steigerungssatz jenseits des zulässigen Spielraums liegt und aus dem Gesichtspunkt des billigen Ermessens (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) schlechthin unvertretbar ist. Vielmehr spricht die Tatsache, dass der behandelnde Zahnarzt nicht durchgehend den 2,3-fachen oder einen höheren Gebührensatz angewendet hat, dafür, dass die Gebührenbemessung auf den Einzelfall bezogen wurde und deshalb auf einer hinreichenden Ermessensausübung beruht.
34 
e) Der Klägerin stehen weiterhin in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz die geltend gemachten Prozesszinsen zu (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachrecht wie hier keine gegenteiligen Regelungen enthält (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.2009 - 5 C 33.07 - DVBl. 2009, 1523).
35 
Nach alldem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss vom 28. Januar 2010
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 182,32 EUR festgesetzt.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. November 2004 - 18 K 2564/03 - ist insoweit unwirksam, als die Klage (auch) bezüglich einer Beratungsgebühr von 10,72 EUR, bezüglich der von der Beklagten am 05.12.2005 teilweise nacherstatteten Aufwendungen für 11 geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen in Höhe von 364,57 EUR und bezüglich der Aufwendungen für die professionelle Zahnreinigung abgewiesen wurde.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. November 2004 - 18 K 2564/03 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres insoweit entgegenstehenden Bescheids vom 20.09.2002 und ihres Widerspruchsbescheids vom 21.05.2003 verpflichtet, der Klägerin weitere Kassenleistungen in Höhe von 540,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, für die Zeit vom 23.06.2003 bis 20.12.2005 aus einem Betrag von 904,58 und ab 21.12.2005 aus dem Betrag von 540,01 EUR, zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist A-Mitglied bei der Beklagten und begehrt die Gewährung von Kassenleistungen für eine professionelle Zahnreinigung und für mehrere mittels Mehrschichttechnik eingebrachte dentin-adhäsive Kompositfüllungen.
Mit Antrag vom 26.08.2002 beantragte die Klägerin bei der Stuttgarter Bezirksstelle der Beklagten die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 1.812,17 EUR für eine zahnärztliche Behandlung, die unter anderem eine professionelle Zahnreinigung und mehrere geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen umfasste. In der Rechnung des behandelnden Zahnarztes vom 22.08.2002 wurde für die professionelle Zahnreinigung im Wege der Analogie dreimal die Gebührenposition 404 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) mit dem Einfachen des Gebührensatzes angesetzt und hierzu ausgeführt: „Hygienestatus, Zahnreinigung, Putz- und Pflegeunterweisung, Erklären von Hilfsmitteln“. Für die Einbringung verschiedener zweiflächiger dentin-adhäsiver Kompositfüllungen wurde ebenfalls im Wege der Analogie viermal die Gebührenposition 216 GOZ angesetzt, in zwei Fällen mit einem Steigerungsfaktor von 2,3 und in zwei weiteren Fällen mit einem Steigerungsfaktor von 2,0. Sieben dreiflächige dentin-adhäsive Kompositfüllungen wurden außerdem analog der Gebührenposition 217 GOZ berechnet, wobei - abgesehen vom 2,6-fachen Gebührensatz in einem Fall - ein Steigerungsfaktor von 2,3 zugrunde gelegt wurde. Sowohl für den 15.04.2002 als auch für den 25.04.2002 wurde überdies eine Beratungsgebühr in Höhe von jeweils 10,72 EUR angesetzt.
Mit Leistungsabrechnung vom 20.09.2002 erkannte die Bezirksstelle Stuttgart Aufwendungen in Höhe von 788,93 EUR als erstattungsfähig an. Anstelle der dreimal analog berechneten Gebührenposition 404 GOZ erstattete sie für die durchgeführte professionelle Zahnreinigung dreimal die Gebührenposition 405 GOZ mit einem Steigerungsfaktor von 2,3. Anstelle der analog herangezogenen Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ erstattete sie die Gebührenpositionen 207 und 209 GOZ mit dem 3,5-fachen Gebührensatz. Die für den 25.04.2002 angesetzte Beratungsgebühr erkannte sie nicht an.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 16.10.2002 Widerspruch ein und bezog sich zur Begründung auf eine Stellungnahme ihres behandelnden Zahnarztes zur Zulässigkeit einer analogen Berechnung im Falle der professionellen Zahnreinigung und dentin-adhäsiver Mehrschichtrekonstruktionen.
Mit Schreiben vom 24.10.2002 teilte die Bezirkstelle Stuttgart der Klägerin mit, dass sie 92,57 EUR zuviel erstattet habe, und legte eine entsprechende Aufstellung bei, in der sie für die Gebührenposition 207 GOZ in drei Fällen den 3,5-fachen, ansonsten aber nur den 2,3-fachen Gebührensatz anerkannte. Auch bei der Gebührenposition 209 GOZ akzeptierte sie nur in einem Fall den erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5. Auf erneuten Widerspruch der Klägerin teilte die Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 17.01.2003 mit, dass der zuviel erstattete Betrag nicht zurückgefordert und ihrem Widerspruch insoweit abgeholfen werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2003, zugestellt am 23.05.2003, wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch der Klägerin gegen die Leistungsabrechnung vom 20.09.2002 zurück.
Am 23.06.2003 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, ihr weitere Kassenleistungen in Höhe von 1.023,24 EUR zu bezahlen und den Bescheid der Beklagten vom 20.09.2002 und den Widerspruchsbescheid vom 21.05.2003 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Diese Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 03.11.2004 abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Berechnung der eingebrachten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen nach den Gebührenpositionen 215 bis 217 GOZ entspreche nicht der GOZ, da diese nur für sog. Einlagenfüllungen (Inlays) gälten. Bei den fraglichen Füllungen handele es sich jedoch um sog. plastische Füllungen, die korrekt nach den Gebührenpositionen 205 bis 211 GOZ erstattet worden seien. Die dentin-adhäsive Mehrschichtrekonstruktion stelle nur eine Fortentwicklung der plastischen Füllungsmethode dar. Auch die Abrechnung der professionellen Zahnreinigung in Analogie zur Gebührenposition 404 GOZ entspreche nicht der GOZ, da die Zahnreinigung durch die Gebührenposition 405 GOZ abgegolten werde.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 17.10.2005 - 4 S 2982/04 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Die Klägerin macht geltend, bei den geschichteten Kompositrekonstruktionen mit Hilfe der Säure-Ätz-Technik handele es sich im Gegensatz zu den vor dem Inkrafttreten der GOZ im Jahre 1988 bekannten „Kunststoff-Füllungen“ um Leistungen, die aufgrund der sich weiter entwickelnden wissenschaftlichen Erkenntnisse sehr wesentlich von den Leistungsbeschreibungen in den Gebührenpositionen 205 bis 211 GOZ abwichen. Eine „lichthärtende Kompositfüllung in Mehrschicht-/Säure-Ätz-Technik“, die bei mehrflächigen Füllungen einen Zeitbedarf von 42 bis 56 Minuten erfordere, sei analog § 6 Abs. 2 GOZ zu berechnen. Die professionelle Zahnreinigung sei eine selbständige zahnärztliche Leistung gemäß § 4 Abs. 2 GOZ, die in wesentlichen Punkten weit vom Leistungsinhalt der Gebührenposition 405 GOZ abweiche. Dies habe bereits das Amtsgericht Düsseldorf im Jahr 1994 entschieden. Der Leistungsbestandteil „Politur“ erfolge bei der professionellen Zahnreinigung in einer ganz anderen Dimension als in der Gebührenposition 405 GOZ vorgesehen. Auch der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 28.03.1994 zur Novellierung der GOZ habe eine neue Leistungsnummer 406a mit dem Leistungsinhalt „Professionelle Zahnreinigung“ vorgesehen und diese Leistung mit 3,37 EUR bewertet, also sogar noch deutlich oberhalb der analog herangezogenen Gebührenposition 404 GOZ.
Soweit die Beklagte die Analogziffern 216 und 217 GOZ mittlerweile anerkenne, lasse sie eine nachvollziehbare Begründung dafür vermissen, warum sie den Steigerungsfaktor auf höchstens 1,5 beschränke. Die Steigerungsfaktoren von 2,0 bis 2,6 ergäben sich daraus, dass die Füllungen an den Zähnen 15 bis 24 eine außergewöhnlich aufwendige Vorgehensweise erfordert hätten. Die vorhandenen, mit Sekundärkaries behafteten Füllungen seien sukzessive zahnhartsubstanzschonend entfernt, die Kariesexcavation mittels Kariesdetektor überprüft und anschließend dentin-adhäsiv rekonstruiert worden. Hierbei seien zum Erreichen der eigenen, natürlichen Zahnfarbe in mehreren Schichten und Farben sukzessive dünn fließende und sehr harte thixotrope Materialen übereinander verarbeitet worden. Teilweise seien die Füllungen auch nach einigen Tagen nochmals an der Oberfläche nachkoloriert worden (Zähne 11, 21). Die Gebührenposition 404 GOZ für die professionelle Zahnreinigung sei dreifach angesetzt worden, weil das behandelte Gebiss in die schwierigeren Bereiche Seitenzähne rechts und links sowie den Frontzahnbereich aufgeteilt worden sei. Eine korrekte Rechnungsstellung müsse „06.05.2002, Zähne 17 bis 48, 31 x GOZ 404 analog, Faktor 1,2, 93,93 EUR“ lauten.
Die Klägerin beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03.11.2004 - 18 K 2564/03 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 20.09.2002 sowie ihres Widerspruchsbescheids vom 21.05.2003 zu verpflichten, der Klägerin weitere Kassenleistungen in Höhe von 647,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, für die Zeit vom 23.06.2003 bis 20.12.2005 aus dem Betrag von 1012,52 EUR und ab 21.12.2005 aus dem Betrag von 647,95, zu gewähren.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Hinsichtlich der professionellen Zahnreinigung verteidigt sie das angefochtene Urteil und trägt ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen vor, die in der Rechnung angegebene Begründung entspreche der Leistungsbeschreibung der Gebührenposition 100 GOZ. Zwingende Voraussetzung sei allerdings, dass die vorgeschriebene Mindestzeit von 25 Minuten erfüllt werde. Hierzu seien der Rechnung keine Angaben zu entnehmen. Für die Zahnreinigung sei zu Recht nur dreimal die Gebührenposition 405 GOZ mit dem 2,3-fachen Steigerungsfaktor (insgesamt 4,20 EUR) anerkannt worden. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Gebührenposition 404 GOZ lägen nicht vor, da die professionelle Zahnreinigung schon der Art nach nicht der Leistungsbeschreibung der Gebührenposition 404 GOZ entspreche.
14 
Nach einem Rundschreiben vom 08.07.2005 des Bundesministeriums des Innern seien nunmehr Aufwendungen für Kompositfüllungen nach der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik auch als analoge Bewertungen nach den Gebührenpositionen 215 bis 217 GOZ beihilfefähig, wobei ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen werde. Es werde daher ein Betrag von 364,57 EUR nacherstattet. Der Selbstbehalt der Klägerin reduziere sich dadurch auf 658,67 EUR. Es sei beabsichtigt, durch eine Satzungsänderung die Höchstsätze für die Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ auf den 1,5-fachen Gebührensatz zu begrenzen.
15 
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klage hinsichtlich einer Beratungsgebühr von 10,72 EUR zurückgenommen. Hinsichtlich der am 21.12.2005 nacherstatteten 364,57 EUR und der Aufwendungen für die professionelle Zahnreinigung haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Soweit die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Gleiches gilt in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, soweit die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
18 
Gegenstand der Berufung sind danach lediglich noch weitere Kassenleistungen für 11 geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen. Insoweit ist die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung überwiegend begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung von Kassenleistungen für die mittels Mehrschichttechnik eingebrachten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen analog den Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ mit den in der Rechnung ausgewiesenen Steigerungsfaktoren von 2,0 bzw. 2,3 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die darauf gerichtete Klage ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts begründet. Nur der in einem Fall angesetzte Steigerungsfaktor von 2,6 ist nicht gerechtfertigt.
19 
Nach § 30 Abs. 1 der Satzung der Beklagten hat die Klägerin als A-Mitglied der Beklagten Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen entsprechend der Leistungsordnung A. Erstattungsfähig im Sinne dieser Bestimmungen sind Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind gemäß § 32 Abs. 1 der Satzung in Verbindung mit Nummer 2 a) der Leistungsordnung A zu 100 Prozent erstattungsfähig. Nach § 32 Abs. 2 Satz 2 der Satzung müssen die Rechnungen allerdings nach der Gebührenordnung für Zahnärzte erstellt sein. Das bedeutet, wie das Verwaltungsgericht richtig hat, dass in der Zahnarztrechnung die Gebühr zutreffend nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) bezeichnet und errechnet sein muss (vgl. auch Senatsbeschluss vom 08.03.1995 - 4 S 1647/94 - zur insoweit vergleichbaren Regelung für ärztliche Leistungen gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 - früher Satz 2 - der Satzung).Die Erstattungsfähigkeit setzt demnach grundsätzlich voraus, dass der Zahnarzt die Rechnungsbeträge auf der Basis einer zutreffenden Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004, ZBR 2005, 168, zur Beihilfe).
20 
Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ können selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung am 1. Januar 1988 (§ 12 Abs. 1 GOZ) entwickelt wurden, entsprechend einer Position des Gebührenverzeichnisses berechnet werden, die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die Versorgung eines Zahnes mit dentin-adhäsiven Kompositfüllungen, die mittels Mehrschichttechnik eingebracht werden, ist in der praktizierten Ausgestaltung eine erst nach Inkrafttreten der GOZ Mitte der 90er Jahre zur Praxisreife gelangte und vom Sach- und Zeitaufwand mit einer Inlay-Versorgung eines Zahnes vergleichbare Leistung, die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ analog den Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ abgerechnet werden kann. Dies entspricht der neueren, auch obergerichtlichen Rechtsprechung (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 08.03.2006 - 6 A 2970/04 -, Juris; VG Darmstadt, Urteil vom 27.10.2006 - 5 E 787/05 -, IÖD 2007, 15). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schreibt hierzu in dem genannten Urteil unter Bezugnahme auf das auch vom Senat beigezogene Gutachten von Prof. Dr. H.:
21 
Bei der dentinadhäsiven oder auch multiadhäsiven Kompositrestauration, zu der die dentinadhäsiven Kunststofffüllungen gehören, handelt es sich um eine in diesem Sinn neue, selbständige zahnärztliche Leistung (vgl. hierzu BGH vom 23.1.2003 NJW-RR 2003, 636). Zwar war die in Streit stehende Technik zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenordnung bereits bekannt, jedoch nach den überzeugenden Ausführungen in dem zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Gutachten noch nicht praxisreif und damit in der allgemeinen zahnärztlichen Praxis nicht indiziert. So wurde noch 1992 festgestellt, dass der klinische Einsatz von Dentinklebern noch nicht überzeugend gelöst sei. Der Verordnungsgeber, der mit den im Gebührenverzeichnis enthaltenen und nach § 6 Abs. 1 GOZ für abrechnungsfähig erklärten Leistungen das Spektrum der wissenschaftlich allgemein anerkannten zahnärztlichen Leistungen zum damaligen Zeitpunkt vollständig abdecken wollte, konnte deswegen die multiadhäsive Kompositrestauration noch nicht berücksichtigen.
22 
Der Gutachter legt ferner nachvollziehbar und überzeugend dar, dass es sich um eine sowohl gegenüber den plastischen Füllungen gemäß Nrn. 205 ff. GOZ als auch gegenüber den Nrn. 214 oder 215 bis 217 GOZ, die die Behandlung mit sog. Inlays zum Gegenstand haben, selbständige zahnärztliche Leistung handelt. Durch die neue Technik wird ein viel größeres und teilweise ganz anderes Indikationsspektrum ermöglicht; nicht nur das Füllen von Löchern. Insbesondere aber ist diese Methode gegenüber den bisher angewandten wesentlich substanzschonender. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die multiadhäsive Kompositrestauration eine selbständige Versorgungsart sei, die zwischen der direkten Standardfüllung und den sog. Inlays als selbständige Leistung eingruppiert werden müsse. Dabei stehe sie vom Aufwand und den funktionellen Möglichkeiten gesehen den Direktinlays viel näher als der einfachen Standardfüllung. Es sei in allen Arbeitsschritten eine aufwändige und sorgfältige Bearbeitung zwingend erforderlich. Neben der Haftfestigkeit spielten eine Reihe weiterer Faktoren eine bedeutende Rolle (vgl. Gutachten S. 12). Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Aufwand, Kosten, Materialien und auch Technik liege die analoge Abrechnung nach Nrn. 215 bis 217 oder auch Nr. 214 GOZ nahe (vgl. Gutachten, S. 17).
23 
Diese Auffassung, der sich der Senat anschließt, ist mittlerweile auch zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Die Beteiligten streiten nur noch über die Frage, welcher Steigerungsfaktor bei der Berechnung anzusetzen ist.
24 
Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ, dass sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes bemisst. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Dem 2,3-fachen Gebührensatz kommt somit die Funktion eines Schwellenwertes zu, dessen Überschreiten nur bei eng umschriebenen Besonderheiten zulässig ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 23.05.2007 - 4 S 169/06 -; OVG Münster, Urteil vom 03.12.1999 - 12 A 2889/99 -, Juris). Sofern die nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ berechnete Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes überschreitet, muss der Zahnarzt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ eine schriftliche Begründung vorlegen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ).
25 
Diese Bestimmungen finden auch im Falle einer analogen Berechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ Anwendung. Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der davon ausgeht, dass der sog. Schwellenwert gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ im Falle einer analogen Berechnung nicht anzuwenden sei (Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründet seine Ansicht damit, dass der für den Regelfall geltende Grundsatz des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ im Falle einer lediglich entsprechenden Anwendung von Gebührenpositionen der GOZ Ausnahmen erfordere, weil es sich in diesem Fall bei den Gebührenpositionen, d.h. den Leistungsbeschreibungen, nur um Näherungswerte handle, die nicht alle relevanten Kriterien wie Aufwand, Kosten, Materialien und auch Anwendungstechnik gleichermaßen berücksichtigen könnten. Daher sei nicht gewährleistet, dass das mit dem Gebührenverzeichnis angestrebte Ziel, Gebührenpositionen so festzulegen, dass in der überwiegenden Zahl der individuellen zahnärztlichen Leistungen eine 2,3-fache Steigerung angemessen erscheint, eingehalten werde (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.).
26 
Diese Argumentation überzeugt bereits hinsichtlich des Ausgangspunkts nicht. Denn nach der in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ zum Ausdruck kommenden Konzeption des Verordnungsgebers ist der 2,3-fache Gebührensatz gerade kein Regelwert, der in der überwiegenden Zahl der Leistungen angemessen erscheint, sondern stellt lediglich den Regelhöchstsatz innerhalb eines als Regelspanne bezeichneten und vom Einfachen bis zum 2,3-fachen Satz reichenden Gebührenrahmens dar (vgl. Begr. zum Reg. Entw., BR-Drs. 276/87 vom 26.06.1987 zu § 5 Abs. 2 GOZ; OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991 - 4 B 50/91 -, Juris). Innerhalb dieser Regelspanne bewegt sich die große Mehrzahl der Behandlungen, wobei es eine große Streubreite von unterschiedlich schwierigen Fällen gibt, die sich auch in einer abgestuften Gebührenbemessung niederschlagen muss (Meurer, GOZ, 2. Aufl., § 5 Anm. 8). Dies bedeutet, dass der Regelfall der ärztlichen Leistung mit einer innerhalb der Regelspanne anzusiedelnden Gebühr zu bemessen ist. Insoweit ist der Zahnarzt verpflichtet, auch innerhalb der Regelspanne die Gebühr nach den allgemeinen Bemessungskriterien, also insbesondere nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen (Meurer, a.a.O., § 5 Anm. 5). Der besonders einfache Fall einer bestimmten Leistung ist danach mit dem Einfachen des Gebührensatzes angemessen eingestuft und die „normal“ schwierige oder zeitaufwändige Leistung, die noch nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, mit dem 2,3-fachen, während der zwischen diesen Eckwerten anzusiedelnde Durchschnittsfall der Leistung mit einer im mittleren Bereich der Regelspanne liegenden Gebühr anzusetzen ist (OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991, a.a.O.).
27 
Den angemessenen Gebührenfaktor innerhalb der Regelspanne hat der Zahnarzt nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die von ihm getroffene Bemessung ist insoweit - anders als die Frage, ob Besonderheiten ein Überschreiten der Regelspanne rechtfertigen - nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar. Maßgebend ist insoweit § 315 Abs. 3 BGB, da die Frage, ob die Honorarforderung des Zahnarztes gerechtfertigt ist, nach Bürgerlichem Recht zu beantworten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1988, RiA 1989, 165). Die Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung – mit der Folge, dass das Gericht dann die eigene Einschätzung an die Stelle der Einschätzung des Arztes setzen darf und muss (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) – setzt erst jenseits gewisser Grenzen ein. Diese Grenzen werden einerseits durch das Maß der Abweichung vom Billigen markiert, wobei erst vergleichsweise erhebliche Abweichungen zur Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB führen, andererseits durch die (Miss-)Achtung der anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ. Stets muss die Bewertung die gerade nach diesen Maßstäben wesentlichen Umstände nachvollziehbar berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Haberstroh, VersR 2000, 538).
28 
Insoweit hat sich im ärztlichen und wohl auch zahnärztlichen Bereich eine Liquidationspraxis herausgebildet, die sich generell am Regelhöchstsatz orientiert (so für den Bereich der GOÄ, die über eine vergleichbare Regelung verfügt, Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl., § 5 GOÄ RdNr. 12, m.w.N., wonach in 94,1 % der ambulanten Fälle die Leistung nach dem Regelhöchstsatz abgerechnet werde; siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 17.02.1994 - 2 C 10.92 -, BVerwGE 95, 117; Haberstroh, a.a.O.; OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991, a.a.O.). Eine den Bestimmungen der Gebührenordnung nicht mehr entsprechende Liquidationspraxis rechtfertigt es jedoch nicht, generell von der Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ abzuweichen und im Falle einer analogen Berechnung stets eine besondere Begründung zu verlangen (so aber Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.). Hierfür besteht keine Notwendigkeit, da die analoge Berechnung zur Voraussetzung hat, dass die tatsächlich erbrachte Leistung der in der GOZ beschriebenen Leistung, die analog angewendet werden soll, nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die in der Gebührenposition beschriebene Leistung ist daher auch in diesem Fall ein tauglicher Maßstab für die vorzunehmende Gebührenbemessung. Auszugehen ist insoweit von der Frage, wie die erbrachte Leistung nach dem konkreten Aufwand im Einzelfall im Vergleich zum Durchschnitt der in der Gebührenposition beschriebenen Leistung einzustufen ist. Diese Art der Gebührenbemessung im Fall einer analogen Berechnung unterscheidet sich nicht derart wesentlich von dem üblichen Vorgehen, dass eine im Gesetz so nicht vorgesehene Einschränkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ gerechtfertigt wäre. Denn zahlreiche Gebührenpositionen umfassen eine große Bandbreite unterschiedlicher Maßnahmen, die eine Bestimmung des angemessenen Steigerungsfaktors schwierig gestalten können.
29 
Dies zeigen eindrücklich beispielsweise die Ausführungen von Prof. A. zu den vielfältigen und sehr unterschiedlichen Methoden bei sog. „Inlays“, die der als Einlagefüllung beschriebenen Leistung der Gebührenposition 215 bis 217 regulär zuzuordnen sind.
30 
Auch speziell im Fall der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ besteht kein Anlass, die Begründungspflicht des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ über seinen Wortlaut hinaus zu erweitern oder den Steigerungsfaktor entsprechend der Ansicht der Beklagten generell auf das 1,5-fache zu beschränken. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verweist insoweit auf das auch vom Senat beigezogene Gutachten des Prof. Dr. H. vom 21.08.2004, wonach der Steigerungsfaktor bei dentin-adhäsiven Restaurationen im Vergleich mit Inlays je nach Aufwand unter dem 2,3-fachen liegen könne (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O). Hieraus lässt sich jedoch nicht allgemein folgern, dass für geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen ein Steigerungsfaktor von 2,3 nur dann angemessen ist, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ genannten Bemessungskriterien vorliegen, wie sie sonst für eine Überschreitung des Schwellenwertes erforderlich sind. Noch weniger kann dieser Aussage entnommen werden, dass allenfalls ein Steigerungsfaktor von 1,5 angemessen erscheint. Der Gutachter knüpft mit der zitierten Bemerkung an die zuvor getroffene Aussage an, dass geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen vom Aufwand her mit Insert-Komposit-Restaurationen, d.h. den Direkt-Inlays, vergleichbar seien. Dies entspricht den Ausführungen von Prof. Dr. A in dem vom Landgericht Frankfurt eingeholten Gutachten vom 03.05.2004. Prof. Dr. A. geht in seinem Gutachten davon aus, dass die in Dentin-Adhäsiv-Bonding-Mehrschicht-Technik gefertigten Restaurationen einen (mindestens) ebenso hohen Kosten- und Zeitaufwand für den Zahnarzt darstellen wie die direkten Komposit-Inlays, die in CAD/CAM-Verfahren hergestellten Inlays und die direkt aus Wachs modellierten Inlays, die alle über die Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ abgerechnet werden. Es ist nicht ersichtlich, dass für diese Art der Inlays generell ein niedrigerer Steigerungsfaktor anzuerkennen wäre als für indirekte, d.h. laborgefertigte Inlays, zumal bei Letzteren zu berücksichtigen ist, dass zusätzlich zu der Gebühr nach der einschlägigen Gebührenposition noch die separat abrechenbaren Laborkosten hinzukommen, worauf beide Gutachter hinweisen. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass die Begrenzung des Steigerungsfaktors auf 1,5 nicht aus den vorliegenden Gutachten hergeleitet sei, sondern in erster Linie dem Bestreben nach Kostendämpfung entspringe.
31 
Eine Abweichung von der in § 5 Abs. 2 GOZ vorgesehenen Art der Gebührenbemessung rechtfertigt auch nicht die Tatsache, dass das Bundesministeriums des Innern nach Mitteilung der Beklagten durch Rundschreiben vom 08.07.2005 (Az.: D I 5 213 100-1/13) die Hinweise zum Gebührenrecht in den Beihilfevorschriften des Bundes geändert hat und im Anhang 1 Hinweis 8 zu § 5 Abs. 1 BhV den Hinweis 2.2 nunmehr dahingehend ergänzt hat, dass die Aufwendungen für Kompositfüllungen bzw. Füllungen in der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik alternativ auch als analoge Bewertungen nach den Positionen 215 bis 217 GOZ dem Grunde nach als beihilfefähig anerkannt werden können, allerdings nur ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen werde. Denn derartigen Hinweisen oder Rundschreiben kommt für die Beurteilung der Rechtslage keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O., sowie BVerwG, Urteil vom 24.11.1988, a.a.O.).
32 
Anhaltspunkte dafür, dass der Zahnarzt der Klägerin das in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind nicht ersichtlich. Seine im vorliegenden Verfahren nachgereichte Begründung lässt nicht erkennen, dass er die anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ missachtet oder fehlerhaft gewichtet hat. Auch die Beklagte trägt hierzu nichts vor. Die Tatsache, dass der Zahnarzt nicht durchgängig den 2,3-fachen Gebührensatz zugrunde gelegt, sondern zumindest in zwei Fällen auch den 2,0-fachen angesetzt hat, zeigt im Übrigen, dass er die Gebührenbemessung durchaus einzelfallbezogen vorgenommen hat.
33 
Hinsichtlich des Steigerungsfaktors von 2,6 für den am 17.06.2002 behandelten Zahn 24 ist jedoch nicht ersichtlich, dass Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Bemessungskriterien die Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen. Der für die Überschreitung des Schwellenwertes erforderliche Ausnahmecharakter setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten angewandte Behandlungen stellen keine derartige Besonderheit dar. Diese muss sich vielmehr von der Mehrzahl der Fälle deutlich unterscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1994, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 23.05.2007, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 03.12.1999, a.a.O.). Mithin muss die schriftliche Begründung die konkreten und individuellen Gründe hinlänglich genau erkennen lassen und ausführen, weshalb die Leistungen besonders schwierig, zeitaufwändig usw. waren. Die Begründung muss für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar sein (Senatsbeschluss vom 07.06.1994 - 4 S 1666/91 -, IÖD 1994, 208; OVG Münster, Urteile vom 03.12.1999, a.a.O., und vom 18.01.1995, IÖD 1995, 164). Diese Voraussetzungen erfüllt die vom Zahnarzt der Klägerin gegebene Begründung nicht. Zwar mag die Angabe „unterminierende Karies“ in der Rechnung vom 22.08.2002 noch hinreichend patientenbezogen sein. Mit ihr wird aber nicht deutlich gemacht, dass es sich um eine Besonderheit handelt, die den Fall der Klägerin von der Mehrzahl der Behandlungsfälle abhebt. Zudem hat der Zahnarzt der Klägerin in der im vorliegenden Verfahren nachgereichten Begründung Sekundärkaries für alle behandelten Zähne als Grund für besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand angeführt. Inwieweit der Zahn 24 davon besonders betroffen war, erschließt sich aus der gegebenen Begründung nicht.
34 
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB (vgl. Urteil des Senats vom 08.02.2006 - 4 S 1550/03 -). Von den Aufwendungen in Höhe von 1.483,25 EUR, die der Klägerin wegen der 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen insgesamt zu erstatten sind, hatte die Beklagte aufgrund der Leistungsabrechnung vom 20.09.2002 einen Betrag von 578,67 EUR gezahlt. Ab Eintritt der Rechtshängigkeit am 23.06.2003 war daher der noch zu zahlende Betrag in Höhe von 904,58 zu verzinsen. Aufgrund der am 21.12.2005 erfolgten Nacherstattung in Höhe von 364,57 EUR reduzierte sich dieser Betrag ab diesem Zeitpunkt auf die verbleibenden 540,01 EUR.
35 
Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Klägerin nach den obenstehenden Ausführungen mit ihrer Klage hinsichtlich der 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen überwiegend erfolgreich war, hat gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Beklagte den überwiegenden Teil der Kosten zu tragen. Hinsichtlich des Teils der Klage, der übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hat der Senat gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es demnach, bezüglich der am 21.12.2005 nacherstatteten 364,57 EUR für die 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen die Kosten des Verfahrens ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen, da sie insoweit ihren Rechtsstandpunkt aufgegeben und dem Begehren der Klägerin entsprochen hat. Sie hat sich damit freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben. Hinsichtlich der Aufwendungen für die professionelle Zahnreinigung entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Zwar hat die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt, für die professionelle Zahnpflege weitere Aufwendungen in Höhe von 39,29 EUR zu erstatten. Damit hat sie jedoch nur einer erst Ende April 2007 abgegebenen Erklärung der Klägerin Rechnung getragen, mit der klargestellt wurde, dass sich die bei der professionellen Zahnpflege in der Rubrik „Anzahl“ angegebene Zahl „3“ nicht auf die Zahl der behandelten Zähne, sondern auf die Zahl der behandelten drei Zahnbereiche bezieht. Von ihrer Auffassung, dass die Gebühren nach Gebührenposition 405 GOZ zu berechnen sind, ist die Beklagte damit nicht abgerückt und hat sich somit auch nicht in die Rolle der Unterlegenen begeben. Sie hat lediglich die Höhe der Erstattung an die Zahl der tatsächlich behandelten 31 Zähne angepasst. Die ursprüngliche Ungenauigkeit der Rechnung, die zu der zunächst zu geringen Erstattung geführt hat, ist vielmehr der Sphäre der Klägerin zuzurechnen, so dass es der Billigkeit entspricht, ihr die Kosten aufzuerlegen. Auch soweit die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des verbleibenden Betrages für die professionelle Zahnreinigung für erledigt erklärt hat, trägt sie nach billigen Ermessen die Kostenlast. Denn insoweit ist sie kostenrechtlich so zu stellen, als habe sie die Klage zurückgenommen, da sie mit der Erledigungserklärung lediglich ihren geringen Erfolgsaussichten Rechnung getragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989, DVBl 1989, 874). Entsprechend § 155 Abs. 2 VwGO hat sie daher insoweit die Kosten zu tragen. Gleiches gilt - allerdings in unmittelbarer Anwendung des § 155 Abs. 2 VwGO - hinsichtlich der Beratungsgebühr von 10,72 EUR, weil sie ihre Klage insoweit zurückgenommen hat. Aus der Relation der angesprochenen Beträge zueinander ergibt sich die im Tenor ausgewiesene Kostenquotelung.
36 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 27. Juni 2007
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.023,24 EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Soweit die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Gleiches gilt in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, soweit die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
18 
Gegenstand der Berufung sind danach lediglich noch weitere Kassenleistungen für 11 geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen. Insoweit ist die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung überwiegend begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung von Kassenleistungen für die mittels Mehrschichttechnik eingebrachten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen analog den Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ mit den in der Rechnung ausgewiesenen Steigerungsfaktoren von 2,0 bzw. 2,3 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die darauf gerichtete Klage ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts begründet. Nur der in einem Fall angesetzte Steigerungsfaktor von 2,6 ist nicht gerechtfertigt.
19 
Nach § 30 Abs. 1 der Satzung der Beklagten hat die Klägerin als A-Mitglied der Beklagten Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen entsprechend der Leistungsordnung A. Erstattungsfähig im Sinne dieser Bestimmungen sind Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind gemäß § 32 Abs. 1 der Satzung in Verbindung mit Nummer 2 a) der Leistungsordnung A zu 100 Prozent erstattungsfähig. Nach § 32 Abs. 2 Satz 2 der Satzung müssen die Rechnungen allerdings nach der Gebührenordnung für Zahnärzte erstellt sein. Das bedeutet, wie das Verwaltungsgericht richtig hat, dass in der Zahnarztrechnung die Gebühr zutreffend nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) bezeichnet und errechnet sein muss (vgl. auch Senatsbeschluss vom 08.03.1995 - 4 S 1647/94 - zur insoweit vergleichbaren Regelung für ärztliche Leistungen gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 - früher Satz 2 - der Satzung).Die Erstattungsfähigkeit setzt demnach grundsätzlich voraus, dass der Zahnarzt die Rechnungsbeträge auf der Basis einer zutreffenden Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004, ZBR 2005, 168, zur Beihilfe).
20 
Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ können selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung am 1. Januar 1988 (§ 12 Abs. 1 GOZ) entwickelt wurden, entsprechend einer Position des Gebührenverzeichnisses berechnet werden, die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die Versorgung eines Zahnes mit dentin-adhäsiven Kompositfüllungen, die mittels Mehrschichttechnik eingebracht werden, ist in der praktizierten Ausgestaltung eine erst nach Inkrafttreten der GOZ Mitte der 90er Jahre zur Praxisreife gelangte und vom Sach- und Zeitaufwand mit einer Inlay-Versorgung eines Zahnes vergleichbare Leistung, die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ analog den Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ abgerechnet werden kann. Dies entspricht der neueren, auch obergerichtlichen Rechtsprechung (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 08.03.2006 - 6 A 2970/04 -, Juris; VG Darmstadt, Urteil vom 27.10.2006 - 5 E 787/05 -, IÖD 2007, 15). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schreibt hierzu in dem genannten Urteil unter Bezugnahme auf das auch vom Senat beigezogene Gutachten von Prof. Dr. H.:
21 
Bei der dentinadhäsiven oder auch multiadhäsiven Kompositrestauration, zu der die dentinadhäsiven Kunststofffüllungen gehören, handelt es sich um eine in diesem Sinn neue, selbständige zahnärztliche Leistung (vgl. hierzu BGH vom 23.1.2003 NJW-RR 2003, 636). Zwar war die in Streit stehende Technik zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenordnung bereits bekannt, jedoch nach den überzeugenden Ausführungen in dem zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Gutachten noch nicht praxisreif und damit in der allgemeinen zahnärztlichen Praxis nicht indiziert. So wurde noch 1992 festgestellt, dass der klinische Einsatz von Dentinklebern noch nicht überzeugend gelöst sei. Der Verordnungsgeber, der mit den im Gebührenverzeichnis enthaltenen und nach § 6 Abs. 1 GOZ für abrechnungsfähig erklärten Leistungen das Spektrum der wissenschaftlich allgemein anerkannten zahnärztlichen Leistungen zum damaligen Zeitpunkt vollständig abdecken wollte, konnte deswegen die multiadhäsive Kompositrestauration noch nicht berücksichtigen.
22 
Der Gutachter legt ferner nachvollziehbar und überzeugend dar, dass es sich um eine sowohl gegenüber den plastischen Füllungen gemäß Nrn. 205 ff. GOZ als auch gegenüber den Nrn. 214 oder 215 bis 217 GOZ, die die Behandlung mit sog. Inlays zum Gegenstand haben, selbständige zahnärztliche Leistung handelt. Durch die neue Technik wird ein viel größeres und teilweise ganz anderes Indikationsspektrum ermöglicht; nicht nur das Füllen von Löchern. Insbesondere aber ist diese Methode gegenüber den bisher angewandten wesentlich substanzschonender. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die multiadhäsive Kompositrestauration eine selbständige Versorgungsart sei, die zwischen der direkten Standardfüllung und den sog. Inlays als selbständige Leistung eingruppiert werden müsse. Dabei stehe sie vom Aufwand und den funktionellen Möglichkeiten gesehen den Direktinlays viel näher als der einfachen Standardfüllung. Es sei in allen Arbeitsschritten eine aufwändige und sorgfältige Bearbeitung zwingend erforderlich. Neben der Haftfestigkeit spielten eine Reihe weiterer Faktoren eine bedeutende Rolle (vgl. Gutachten S. 12). Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Aufwand, Kosten, Materialien und auch Technik liege die analoge Abrechnung nach Nrn. 215 bis 217 oder auch Nr. 214 GOZ nahe (vgl. Gutachten, S. 17).
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Diese Auffassung, der sich der Senat anschließt, ist mittlerweile auch zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Die Beteiligten streiten nur noch über die Frage, welcher Steigerungsfaktor bei der Berechnung anzusetzen ist.
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Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ, dass sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes bemisst. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Dem 2,3-fachen Gebührensatz kommt somit die Funktion eines Schwellenwertes zu, dessen Überschreiten nur bei eng umschriebenen Besonderheiten zulässig ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 23.05.2007 - 4 S 169/06 -; OVG Münster, Urteil vom 03.12.1999 - 12 A 2889/99 -, Juris). Sofern die nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ berechnete Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes überschreitet, muss der Zahnarzt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ eine schriftliche Begründung vorlegen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ).
25 
Diese Bestimmungen finden auch im Falle einer analogen Berechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ Anwendung. Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der davon ausgeht, dass der sog. Schwellenwert gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ im Falle einer analogen Berechnung nicht anzuwenden sei (Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründet seine Ansicht damit, dass der für den Regelfall geltende Grundsatz des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ im Falle einer lediglich entsprechenden Anwendung von Gebührenpositionen der GOZ Ausnahmen erfordere, weil es sich in diesem Fall bei den Gebührenpositionen, d.h. den Leistungsbeschreibungen, nur um Näherungswerte handle, die nicht alle relevanten Kriterien wie Aufwand, Kosten, Materialien und auch Anwendungstechnik gleichermaßen berücksichtigen könnten. Daher sei nicht gewährleistet, dass das mit dem Gebührenverzeichnis angestrebte Ziel, Gebührenpositionen so festzulegen, dass in der überwiegenden Zahl der individuellen zahnärztlichen Leistungen eine 2,3-fache Steigerung angemessen erscheint, eingehalten werde (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.).
26 
Diese Argumentation überzeugt bereits hinsichtlich des Ausgangspunkts nicht. Denn nach der in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ zum Ausdruck kommenden Konzeption des Verordnungsgebers ist der 2,3-fache Gebührensatz gerade kein Regelwert, der in der überwiegenden Zahl der Leistungen angemessen erscheint, sondern stellt lediglich den Regelhöchstsatz innerhalb eines als Regelspanne bezeichneten und vom Einfachen bis zum 2,3-fachen Satz reichenden Gebührenrahmens dar (vgl. Begr. zum Reg. Entw., BR-Drs. 276/87 vom 26.06.1987 zu § 5 Abs. 2 GOZ; OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991 - 4 B 50/91 -, Juris). Innerhalb dieser Regelspanne bewegt sich die große Mehrzahl der Behandlungen, wobei es eine große Streubreite von unterschiedlich schwierigen Fällen gibt, die sich auch in einer abgestuften Gebührenbemessung niederschlagen muss (Meurer, GOZ, 2. Aufl., § 5 Anm. 8). Dies bedeutet, dass der Regelfall der ärztlichen Leistung mit einer innerhalb der Regelspanne anzusiedelnden Gebühr zu bemessen ist. Insoweit ist der Zahnarzt verpflichtet, auch innerhalb der Regelspanne die Gebühr nach den allgemeinen Bemessungskriterien, also insbesondere nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen (Meurer, a.a.O., § 5 Anm. 5). Der besonders einfache Fall einer bestimmten Leistung ist danach mit dem Einfachen des Gebührensatzes angemessen eingestuft und die „normal“ schwierige oder zeitaufwändige Leistung, die noch nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, mit dem 2,3-fachen, während der zwischen diesen Eckwerten anzusiedelnde Durchschnittsfall der Leistung mit einer im mittleren Bereich der Regelspanne liegenden Gebühr anzusetzen ist (OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991, a.a.O.).
27 
Den angemessenen Gebührenfaktor innerhalb der Regelspanne hat der Zahnarzt nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die von ihm getroffene Bemessung ist insoweit - anders als die Frage, ob Besonderheiten ein Überschreiten der Regelspanne rechtfertigen - nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar. Maßgebend ist insoweit § 315 Abs. 3 BGB, da die Frage, ob die Honorarforderung des Zahnarztes gerechtfertigt ist, nach Bürgerlichem Recht zu beantworten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1988, RiA 1989, 165). Die Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung – mit der Folge, dass das Gericht dann die eigene Einschätzung an die Stelle der Einschätzung des Arztes setzen darf und muss (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) – setzt erst jenseits gewisser Grenzen ein. Diese Grenzen werden einerseits durch das Maß der Abweichung vom Billigen markiert, wobei erst vergleichsweise erhebliche Abweichungen zur Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB führen, andererseits durch die (Miss-)Achtung der anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ. Stets muss die Bewertung die gerade nach diesen Maßstäben wesentlichen Umstände nachvollziehbar berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Haberstroh, VersR 2000, 538).
28 
Insoweit hat sich im ärztlichen und wohl auch zahnärztlichen Bereich eine Liquidationspraxis herausgebildet, die sich generell am Regelhöchstsatz orientiert (so für den Bereich der GOÄ, die über eine vergleichbare Regelung verfügt, Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl., § 5 GOÄ RdNr. 12, m.w.N., wonach in 94,1 % der ambulanten Fälle die Leistung nach dem Regelhöchstsatz abgerechnet werde; siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 17.02.1994 - 2 C 10.92 -, BVerwGE 95, 117; Haberstroh, a.a.O.; OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991, a.a.O.). Eine den Bestimmungen der Gebührenordnung nicht mehr entsprechende Liquidationspraxis rechtfertigt es jedoch nicht, generell von der Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ abzuweichen und im Falle einer analogen Berechnung stets eine besondere Begründung zu verlangen (so aber Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.). Hierfür besteht keine Notwendigkeit, da die analoge Berechnung zur Voraussetzung hat, dass die tatsächlich erbrachte Leistung der in der GOZ beschriebenen Leistung, die analog angewendet werden soll, nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die in der Gebührenposition beschriebene Leistung ist daher auch in diesem Fall ein tauglicher Maßstab für die vorzunehmende Gebührenbemessung. Auszugehen ist insoweit von der Frage, wie die erbrachte Leistung nach dem konkreten Aufwand im Einzelfall im Vergleich zum Durchschnitt der in der Gebührenposition beschriebenen Leistung einzustufen ist. Diese Art der Gebührenbemessung im Fall einer analogen Berechnung unterscheidet sich nicht derart wesentlich von dem üblichen Vorgehen, dass eine im Gesetz so nicht vorgesehene Einschränkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ gerechtfertigt wäre. Denn zahlreiche Gebührenpositionen umfassen eine große Bandbreite unterschiedlicher Maßnahmen, die eine Bestimmung des angemessenen Steigerungsfaktors schwierig gestalten können.
29 
Dies zeigen eindrücklich beispielsweise die Ausführungen von Prof. A. zu den vielfältigen und sehr unterschiedlichen Methoden bei sog. „Inlays“, die der als Einlagefüllung beschriebenen Leistung der Gebührenposition 215 bis 217 regulär zuzuordnen sind.
30 
Auch speziell im Fall der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ besteht kein Anlass, die Begründungspflicht des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ über seinen Wortlaut hinaus zu erweitern oder den Steigerungsfaktor entsprechend der Ansicht der Beklagten generell auf das 1,5-fache zu beschränken. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verweist insoweit auf das auch vom Senat beigezogene Gutachten des Prof. Dr. H. vom 21.08.2004, wonach der Steigerungsfaktor bei dentin-adhäsiven Restaurationen im Vergleich mit Inlays je nach Aufwand unter dem 2,3-fachen liegen könne (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O). Hieraus lässt sich jedoch nicht allgemein folgern, dass für geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen ein Steigerungsfaktor von 2,3 nur dann angemessen ist, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ genannten Bemessungskriterien vorliegen, wie sie sonst für eine Überschreitung des Schwellenwertes erforderlich sind. Noch weniger kann dieser Aussage entnommen werden, dass allenfalls ein Steigerungsfaktor von 1,5 angemessen erscheint. Der Gutachter knüpft mit der zitierten Bemerkung an die zuvor getroffene Aussage an, dass geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen vom Aufwand her mit Insert-Komposit-Restaurationen, d.h. den Direkt-Inlays, vergleichbar seien. Dies entspricht den Ausführungen von Prof. Dr. A in dem vom Landgericht Frankfurt eingeholten Gutachten vom 03.05.2004. Prof. Dr. A. geht in seinem Gutachten davon aus, dass die in Dentin-Adhäsiv-Bonding-Mehrschicht-Technik gefertigten Restaurationen einen (mindestens) ebenso hohen Kosten- und Zeitaufwand für den Zahnarzt darstellen wie die direkten Komposit-Inlays, die in CAD/CAM-Verfahren hergestellten Inlays und die direkt aus Wachs modellierten Inlays, die alle über die Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ abgerechnet werden. Es ist nicht ersichtlich, dass für diese Art der Inlays generell ein niedrigerer Steigerungsfaktor anzuerkennen wäre als für indirekte, d.h. laborgefertigte Inlays, zumal bei Letzteren zu berücksichtigen ist, dass zusätzlich zu der Gebühr nach der einschlägigen Gebührenposition noch die separat abrechenbaren Laborkosten hinzukommen, worauf beide Gutachter hinweisen. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass die Begrenzung des Steigerungsfaktors auf 1,5 nicht aus den vorliegenden Gutachten hergeleitet sei, sondern in erster Linie dem Bestreben nach Kostendämpfung entspringe.
31 
Eine Abweichung von der in § 5 Abs. 2 GOZ vorgesehenen Art der Gebührenbemessung rechtfertigt auch nicht die Tatsache, dass das Bundesministeriums des Innern nach Mitteilung der Beklagten durch Rundschreiben vom 08.07.2005 (Az.: D I 5 213 100-1/13) die Hinweise zum Gebührenrecht in den Beihilfevorschriften des Bundes geändert hat und im Anhang 1 Hinweis 8 zu § 5 Abs. 1 BhV den Hinweis 2.2 nunmehr dahingehend ergänzt hat, dass die Aufwendungen für Kompositfüllungen bzw. Füllungen in der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik alternativ auch als analoge Bewertungen nach den Positionen 215 bis 217 GOZ dem Grunde nach als beihilfefähig anerkannt werden können, allerdings nur ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen werde. Denn derartigen Hinweisen oder Rundschreiben kommt für die Beurteilung der Rechtslage keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O., sowie BVerwG, Urteil vom 24.11.1988, a.a.O.).
32 
Anhaltspunkte dafür, dass der Zahnarzt der Klägerin das in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind nicht ersichtlich. Seine im vorliegenden Verfahren nachgereichte Begründung lässt nicht erkennen, dass er die anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ missachtet oder fehlerhaft gewichtet hat. Auch die Beklagte trägt hierzu nichts vor. Die Tatsache, dass der Zahnarzt nicht durchgängig den 2,3-fachen Gebührensatz zugrunde gelegt, sondern zumindest in zwei Fällen auch den 2,0-fachen angesetzt hat, zeigt im Übrigen, dass er die Gebührenbemessung durchaus einzelfallbezogen vorgenommen hat.
33 
Hinsichtlich des Steigerungsfaktors von 2,6 für den am 17.06.2002 behandelten Zahn 24 ist jedoch nicht ersichtlich, dass Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Bemessungskriterien die Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen. Der für die Überschreitung des Schwellenwertes erforderliche Ausnahmecharakter setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten angewandte Behandlungen stellen keine derartige Besonderheit dar. Diese muss sich vielmehr von der Mehrzahl der Fälle deutlich unterscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1994, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 23.05.2007, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 03.12.1999, a.a.O.). Mithin muss die schriftliche Begründung die konkreten und individuellen Gründe hinlänglich genau erkennen lassen und ausführen, weshalb die Leistungen besonders schwierig, zeitaufwändig usw. waren. Die Begründung muss für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar sein (Senatsbeschluss vom 07.06.1994 - 4 S 1666/91 -, IÖD 1994, 208; OVG Münster, Urteile vom 03.12.1999, a.a.O., und vom 18.01.1995, IÖD 1995, 164). Diese Voraussetzungen erfüllt die vom Zahnarzt der Klägerin gegebene Begründung nicht. Zwar mag die Angabe „unterminierende Karies“ in der Rechnung vom 22.08.2002 noch hinreichend patientenbezogen sein. Mit ihr wird aber nicht deutlich gemacht, dass es sich um eine Besonderheit handelt, die den Fall der Klägerin von der Mehrzahl der Behandlungsfälle abhebt. Zudem hat der Zahnarzt der Klägerin in der im vorliegenden Verfahren nachgereichten Begründung Sekundärkaries für alle behandelten Zähne als Grund für besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand angeführt. Inwieweit der Zahn 24 davon besonders betroffen war, erschließt sich aus der gegebenen Begründung nicht.
34 
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB (vgl. Urteil des Senats vom 08.02.2006 - 4 S 1550/03 -). Von den Aufwendungen in Höhe von 1.483,25 EUR, die der Klägerin wegen der 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen insgesamt zu erstatten sind, hatte die Beklagte aufgrund der Leistungsabrechnung vom 20.09.2002 einen Betrag von 578,67 EUR gezahlt. Ab Eintritt der Rechtshängigkeit am 23.06.2003 war daher der noch zu zahlende Betrag in Höhe von 904,58 zu verzinsen. Aufgrund der am 21.12.2005 erfolgten Nacherstattung in Höhe von 364,57 EUR reduzierte sich dieser Betrag ab diesem Zeitpunkt auf die verbleibenden 540,01 EUR.
35 
Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Klägerin nach den obenstehenden Ausführungen mit ihrer Klage hinsichtlich der 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen überwiegend erfolgreich war, hat gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Beklagte den überwiegenden Teil der Kosten zu tragen. Hinsichtlich des Teils der Klage, der übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hat der Senat gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es demnach, bezüglich der am 21.12.2005 nacherstatteten 364,57 EUR für die 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen die Kosten des Verfahrens ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen, da sie insoweit ihren Rechtsstandpunkt aufgegeben und dem Begehren der Klägerin entsprochen hat. Sie hat sich damit freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben. Hinsichtlich der Aufwendungen für die professionelle Zahnreinigung entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Zwar hat die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt, für die professionelle Zahnpflege weitere Aufwendungen in Höhe von 39,29 EUR zu erstatten. Damit hat sie jedoch nur einer erst Ende April 2007 abgegebenen Erklärung der Klägerin Rechnung getragen, mit der klargestellt wurde, dass sich die bei der professionellen Zahnpflege in der Rubrik „Anzahl“ angegebene Zahl „3“ nicht auf die Zahl der behandelten Zähne, sondern auf die Zahl der behandelten drei Zahnbereiche bezieht. Von ihrer Auffassung, dass die Gebühren nach Gebührenposition 405 GOZ zu berechnen sind, ist die Beklagte damit nicht abgerückt und hat sich somit auch nicht in die Rolle der Unterlegenen begeben. Sie hat lediglich die Höhe der Erstattung an die Zahl der tatsächlich behandelten 31 Zähne angepasst. Die ursprüngliche Ungenauigkeit der Rechnung, die zu der zunächst zu geringen Erstattung geführt hat, ist vielmehr der Sphäre der Klägerin zuzurechnen, so dass es der Billigkeit entspricht, ihr die Kosten aufzuerlegen. Auch soweit die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des verbleibenden Betrages für die professionelle Zahnreinigung für erledigt erklärt hat, trägt sie nach billigen Ermessen die Kostenlast. Denn insoweit ist sie kostenrechtlich so zu stellen, als habe sie die Klage zurückgenommen, da sie mit der Erledigungserklärung lediglich ihren geringen Erfolgsaussichten Rechnung getragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989, DVBl 1989, 874). Entsprechend § 155 Abs. 2 VwGO hat sie daher insoweit die Kosten zu tragen. Gleiches gilt - allerdings in unmittelbarer Anwendung des § 155 Abs. 2 VwGO - hinsichtlich der Beratungsgebühr von 10,72 EUR, weil sie ihre Klage insoweit zurückgenommen hat. Aus der Relation der angesprochenen Beträge zueinander ergibt sich die im Tenor ausgewiesene Kostenquotelung.
36 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 27. Juni 2007
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.023,24 EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. November 2004 - 18 K 2564/03 - ist insoweit unwirksam, als die Klage (auch) bezüglich einer Beratungsgebühr von 10,72 EUR, bezüglich der von der Beklagten am 05.12.2005 teilweise nacherstatteten Aufwendungen für 11 geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen in Höhe von 364,57 EUR und bezüglich der Aufwendungen für die professionelle Zahnreinigung abgewiesen wurde.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. November 2004 - 18 K 2564/03 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres insoweit entgegenstehenden Bescheids vom 20.09.2002 und ihres Widerspruchsbescheids vom 21.05.2003 verpflichtet, der Klägerin weitere Kassenleistungen in Höhe von 540,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, für die Zeit vom 23.06.2003 bis 20.12.2005 aus einem Betrag von 904,58 und ab 21.12.2005 aus dem Betrag von 540,01 EUR, zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist A-Mitglied bei der Beklagten und begehrt die Gewährung von Kassenleistungen für eine professionelle Zahnreinigung und für mehrere mittels Mehrschichttechnik eingebrachte dentin-adhäsive Kompositfüllungen.
Mit Antrag vom 26.08.2002 beantragte die Klägerin bei der Stuttgarter Bezirksstelle der Beklagten die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 1.812,17 EUR für eine zahnärztliche Behandlung, die unter anderem eine professionelle Zahnreinigung und mehrere geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen umfasste. In der Rechnung des behandelnden Zahnarztes vom 22.08.2002 wurde für die professionelle Zahnreinigung im Wege der Analogie dreimal die Gebührenposition 404 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) mit dem Einfachen des Gebührensatzes angesetzt und hierzu ausgeführt: „Hygienestatus, Zahnreinigung, Putz- und Pflegeunterweisung, Erklären von Hilfsmitteln“. Für die Einbringung verschiedener zweiflächiger dentin-adhäsiver Kompositfüllungen wurde ebenfalls im Wege der Analogie viermal die Gebührenposition 216 GOZ angesetzt, in zwei Fällen mit einem Steigerungsfaktor von 2,3 und in zwei weiteren Fällen mit einem Steigerungsfaktor von 2,0. Sieben dreiflächige dentin-adhäsive Kompositfüllungen wurden außerdem analog der Gebührenposition 217 GOZ berechnet, wobei - abgesehen vom 2,6-fachen Gebührensatz in einem Fall - ein Steigerungsfaktor von 2,3 zugrunde gelegt wurde. Sowohl für den 15.04.2002 als auch für den 25.04.2002 wurde überdies eine Beratungsgebühr in Höhe von jeweils 10,72 EUR angesetzt.
Mit Leistungsabrechnung vom 20.09.2002 erkannte die Bezirksstelle Stuttgart Aufwendungen in Höhe von 788,93 EUR als erstattungsfähig an. Anstelle der dreimal analog berechneten Gebührenposition 404 GOZ erstattete sie für die durchgeführte professionelle Zahnreinigung dreimal die Gebührenposition 405 GOZ mit einem Steigerungsfaktor von 2,3. Anstelle der analog herangezogenen Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ erstattete sie die Gebührenpositionen 207 und 209 GOZ mit dem 3,5-fachen Gebührensatz. Die für den 25.04.2002 angesetzte Beratungsgebühr erkannte sie nicht an.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 16.10.2002 Widerspruch ein und bezog sich zur Begründung auf eine Stellungnahme ihres behandelnden Zahnarztes zur Zulässigkeit einer analogen Berechnung im Falle der professionellen Zahnreinigung und dentin-adhäsiver Mehrschichtrekonstruktionen.
Mit Schreiben vom 24.10.2002 teilte die Bezirkstelle Stuttgart der Klägerin mit, dass sie 92,57 EUR zuviel erstattet habe, und legte eine entsprechende Aufstellung bei, in der sie für die Gebührenposition 207 GOZ in drei Fällen den 3,5-fachen, ansonsten aber nur den 2,3-fachen Gebührensatz anerkannte. Auch bei der Gebührenposition 209 GOZ akzeptierte sie nur in einem Fall den erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5. Auf erneuten Widerspruch der Klägerin teilte die Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 17.01.2003 mit, dass der zuviel erstattete Betrag nicht zurückgefordert und ihrem Widerspruch insoweit abgeholfen werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2003, zugestellt am 23.05.2003, wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch der Klägerin gegen die Leistungsabrechnung vom 20.09.2002 zurück.
Am 23.06.2003 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, ihr weitere Kassenleistungen in Höhe von 1.023,24 EUR zu bezahlen und den Bescheid der Beklagten vom 20.09.2002 und den Widerspruchsbescheid vom 21.05.2003 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Diese Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 03.11.2004 abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Berechnung der eingebrachten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen nach den Gebührenpositionen 215 bis 217 GOZ entspreche nicht der GOZ, da diese nur für sog. Einlagenfüllungen (Inlays) gälten. Bei den fraglichen Füllungen handele es sich jedoch um sog. plastische Füllungen, die korrekt nach den Gebührenpositionen 205 bis 211 GOZ erstattet worden seien. Die dentin-adhäsive Mehrschichtrekonstruktion stelle nur eine Fortentwicklung der plastischen Füllungsmethode dar. Auch die Abrechnung der professionellen Zahnreinigung in Analogie zur Gebührenposition 404 GOZ entspreche nicht der GOZ, da die Zahnreinigung durch die Gebührenposition 405 GOZ abgegolten werde.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 17.10.2005 - 4 S 2982/04 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Die Klägerin macht geltend, bei den geschichteten Kompositrekonstruktionen mit Hilfe der Säure-Ätz-Technik handele es sich im Gegensatz zu den vor dem Inkrafttreten der GOZ im Jahre 1988 bekannten „Kunststoff-Füllungen“ um Leistungen, die aufgrund der sich weiter entwickelnden wissenschaftlichen Erkenntnisse sehr wesentlich von den Leistungsbeschreibungen in den Gebührenpositionen 205 bis 211 GOZ abwichen. Eine „lichthärtende Kompositfüllung in Mehrschicht-/Säure-Ätz-Technik“, die bei mehrflächigen Füllungen einen Zeitbedarf von 42 bis 56 Minuten erfordere, sei analog § 6 Abs. 2 GOZ zu berechnen. Die professionelle Zahnreinigung sei eine selbständige zahnärztliche Leistung gemäß § 4 Abs. 2 GOZ, die in wesentlichen Punkten weit vom Leistungsinhalt der Gebührenposition 405 GOZ abweiche. Dies habe bereits das Amtsgericht Düsseldorf im Jahr 1994 entschieden. Der Leistungsbestandteil „Politur“ erfolge bei der professionellen Zahnreinigung in einer ganz anderen Dimension als in der Gebührenposition 405 GOZ vorgesehen. Auch der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 28.03.1994 zur Novellierung der GOZ habe eine neue Leistungsnummer 406a mit dem Leistungsinhalt „Professionelle Zahnreinigung“ vorgesehen und diese Leistung mit 3,37 EUR bewertet, also sogar noch deutlich oberhalb der analog herangezogenen Gebührenposition 404 GOZ.
Soweit die Beklagte die Analogziffern 216 und 217 GOZ mittlerweile anerkenne, lasse sie eine nachvollziehbare Begründung dafür vermissen, warum sie den Steigerungsfaktor auf höchstens 1,5 beschränke. Die Steigerungsfaktoren von 2,0 bis 2,6 ergäben sich daraus, dass die Füllungen an den Zähnen 15 bis 24 eine außergewöhnlich aufwendige Vorgehensweise erfordert hätten. Die vorhandenen, mit Sekundärkaries behafteten Füllungen seien sukzessive zahnhartsubstanzschonend entfernt, die Kariesexcavation mittels Kariesdetektor überprüft und anschließend dentin-adhäsiv rekonstruiert worden. Hierbei seien zum Erreichen der eigenen, natürlichen Zahnfarbe in mehreren Schichten und Farben sukzessive dünn fließende und sehr harte thixotrope Materialen übereinander verarbeitet worden. Teilweise seien die Füllungen auch nach einigen Tagen nochmals an der Oberfläche nachkoloriert worden (Zähne 11, 21). Die Gebührenposition 404 GOZ für die professionelle Zahnreinigung sei dreifach angesetzt worden, weil das behandelte Gebiss in die schwierigeren Bereiche Seitenzähne rechts und links sowie den Frontzahnbereich aufgeteilt worden sei. Eine korrekte Rechnungsstellung müsse „06.05.2002, Zähne 17 bis 48, 31 x GOZ 404 analog, Faktor 1,2, 93,93 EUR“ lauten.
Die Klägerin beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03.11.2004 - 18 K 2564/03 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 20.09.2002 sowie ihres Widerspruchsbescheids vom 21.05.2003 zu verpflichten, der Klägerin weitere Kassenleistungen in Höhe von 647,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, für die Zeit vom 23.06.2003 bis 20.12.2005 aus dem Betrag von 1012,52 EUR und ab 21.12.2005 aus dem Betrag von 647,95, zu gewähren.
11 
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
13 
Hinsichtlich der professionellen Zahnreinigung verteidigt sie das angefochtene Urteil und trägt ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen vor, die in der Rechnung angegebene Begründung entspreche der Leistungsbeschreibung der Gebührenposition 100 GOZ. Zwingende Voraussetzung sei allerdings, dass die vorgeschriebene Mindestzeit von 25 Minuten erfüllt werde. Hierzu seien der Rechnung keine Angaben zu entnehmen. Für die Zahnreinigung sei zu Recht nur dreimal die Gebührenposition 405 GOZ mit dem 2,3-fachen Steigerungsfaktor (insgesamt 4,20 EUR) anerkannt worden. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Gebührenposition 404 GOZ lägen nicht vor, da die professionelle Zahnreinigung schon der Art nach nicht der Leistungsbeschreibung der Gebührenposition 404 GOZ entspreche.
14 
Nach einem Rundschreiben vom 08.07.2005 des Bundesministeriums des Innern seien nunmehr Aufwendungen für Kompositfüllungen nach der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik auch als analoge Bewertungen nach den Gebührenpositionen 215 bis 217 GOZ beihilfefähig, wobei ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen werde. Es werde daher ein Betrag von 364,57 EUR nacherstattet. Der Selbstbehalt der Klägerin reduziere sich dadurch auf 658,67 EUR. Es sei beabsichtigt, durch eine Satzungsänderung die Höchstsätze für die Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ auf den 1,5-fachen Gebührensatz zu begrenzen.
15 
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klage hinsichtlich einer Beratungsgebühr von 10,72 EUR zurückgenommen. Hinsichtlich der am 21.12.2005 nacherstatteten 364,57 EUR und der Aufwendungen für die professionelle Zahnreinigung haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Soweit die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Gleiches gilt in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, soweit die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
18 
Gegenstand der Berufung sind danach lediglich noch weitere Kassenleistungen für 11 geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen. Insoweit ist die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung überwiegend begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung von Kassenleistungen für die mittels Mehrschichttechnik eingebrachten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen analog den Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ mit den in der Rechnung ausgewiesenen Steigerungsfaktoren von 2,0 bzw. 2,3 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die darauf gerichtete Klage ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts begründet. Nur der in einem Fall angesetzte Steigerungsfaktor von 2,6 ist nicht gerechtfertigt.
19 
Nach § 30 Abs. 1 der Satzung der Beklagten hat die Klägerin als A-Mitglied der Beklagten Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen entsprechend der Leistungsordnung A. Erstattungsfähig im Sinne dieser Bestimmungen sind Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind gemäß § 32 Abs. 1 der Satzung in Verbindung mit Nummer 2 a) der Leistungsordnung A zu 100 Prozent erstattungsfähig. Nach § 32 Abs. 2 Satz 2 der Satzung müssen die Rechnungen allerdings nach der Gebührenordnung für Zahnärzte erstellt sein. Das bedeutet, wie das Verwaltungsgericht richtig hat, dass in der Zahnarztrechnung die Gebühr zutreffend nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) bezeichnet und errechnet sein muss (vgl. auch Senatsbeschluss vom 08.03.1995 - 4 S 1647/94 - zur insoweit vergleichbaren Regelung für ärztliche Leistungen gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 - früher Satz 2 - der Satzung).Die Erstattungsfähigkeit setzt demnach grundsätzlich voraus, dass der Zahnarzt die Rechnungsbeträge auf der Basis einer zutreffenden Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004, ZBR 2005, 168, zur Beihilfe).
20 
Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ können selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung am 1. Januar 1988 (§ 12 Abs. 1 GOZ) entwickelt wurden, entsprechend einer Position des Gebührenverzeichnisses berechnet werden, die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die Versorgung eines Zahnes mit dentin-adhäsiven Kompositfüllungen, die mittels Mehrschichttechnik eingebracht werden, ist in der praktizierten Ausgestaltung eine erst nach Inkrafttreten der GOZ Mitte der 90er Jahre zur Praxisreife gelangte und vom Sach- und Zeitaufwand mit einer Inlay-Versorgung eines Zahnes vergleichbare Leistung, die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ analog den Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ abgerechnet werden kann. Dies entspricht der neueren, auch obergerichtlichen Rechtsprechung (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 08.03.2006 - 6 A 2970/04 -, Juris; VG Darmstadt, Urteil vom 27.10.2006 - 5 E 787/05 -, IÖD 2007, 15). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schreibt hierzu in dem genannten Urteil unter Bezugnahme auf das auch vom Senat beigezogene Gutachten von Prof. Dr. H.:
21 
Bei der dentinadhäsiven oder auch multiadhäsiven Kompositrestauration, zu der die dentinadhäsiven Kunststofffüllungen gehören, handelt es sich um eine in diesem Sinn neue, selbständige zahnärztliche Leistung (vgl. hierzu BGH vom 23.1.2003 NJW-RR 2003, 636). Zwar war die in Streit stehende Technik zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenordnung bereits bekannt, jedoch nach den überzeugenden Ausführungen in dem zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Gutachten noch nicht praxisreif und damit in der allgemeinen zahnärztlichen Praxis nicht indiziert. So wurde noch 1992 festgestellt, dass der klinische Einsatz von Dentinklebern noch nicht überzeugend gelöst sei. Der Verordnungsgeber, der mit den im Gebührenverzeichnis enthaltenen und nach § 6 Abs. 1 GOZ für abrechnungsfähig erklärten Leistungen das Spektrum der wissenschaftlich allgemein anerkannten zahnärztlichen Leistungen zum damaligen Zeitpunkt vollständig abdecken wollte, konnte deswegen die multiadhäsive Kompositrestauration noch nicht berücksichtigen.
22 
Der Gutachter legt ferner nachvollziehbar und überzeugend dar, dass es sich um eine sowohl gegenüber den plastischen Füllungen gemäß Nrn. 205 ff. GOZ als auch gegenüber den Nrn. 214 oder 215 bis 217 GOZ, die die Behandlung mit sog. Inlays zum Gegenstand haben, selbständige zahnärztliche Leistung handelt. Durch die neue Technik wird ein viel größeres und teilweise ganz anderes Indikationsspektrum ermöglicht; nicht nur das Füllen von Löchern. Insbesondere aber ist diese Methode gegenüber den bisher angewandten wesentlich substanzschonender. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die multiadhäsive Kompositrestauration eine selbständige Versorgungsart sei, die zwischen der direkten Standardfüllung und den sog. Inlays als selbständige Leistung eingruppiert werden müsse. Dabei stehe sie vom Aufwand und den funktionellen Möglichkeiten gesehen den Direktinlays viel näher als der einfachen Standardfüllung. Es sei in allen Arbeitsschritten eine aufwändige und sorgfältige Bearbeitung zwingend erforderlich. Neben der Haftfestigkeit spielten eine Reihe weiterer Faktoren eine bedeutende Rolle (vgl. Gutachten S. 12). Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Aufwand, Kosten, Materialien und auch Technik liege die analoge Abrechnung nach Nrn. 215 bis 217 oder auch Nr. 214 GOZ nahe (vgl. Gutachten, S. 17).
23 
Diese Auffassung, der sich der Senat anschließt, ist mittlerweile auch zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Die Beteiligten streiten nur noch über die Frage, welcher Steigerungsfaktor bei der Berechnung anzusetzen ist.
24 
Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ, dass sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes bemisst. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Dem 2,3-fachen Gebührensatz kommt somit die Funktion eines Schwellenwertes zu, dessen Überschreiten nur bei eng umschriebenen Besonderheiten zulässig ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 23.05.2007 - 4 S 169/06 -; OVG Münster, Urteil vom 03.12.1999 - 12 A 2889/99 -, Juris). Sofern die nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ berechnete Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes überschreitet, muss der Zahnarzt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ eine schriftliche Begründung vorlegen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ).
25 
Diese Bestimmungen finden auch im Falle einer analogen Berechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ Anwendung. Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der davon ausgeht, dass der sog. Schwellenwert gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ im Falle einer analogen Berechnung nicht anzuwenden sei (Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründet seine Ansicht damit, dass der für den Regelfall geltende Grundsatz des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ im Falle einer lediglich entsprechenden Anwendung von Gebührenpositionen der GOZ Ausnahmen erfordere, weil es sich in diesem Fall bei den Gebührenpositionen, d.h. den Leistungsbeschreibungen, nur um Näherungswerte handle, die nicht alle relevanten Kriterien wie Aufwand, Kosten, Materialien und auch Anwendungstechnik gleichermaßen berücksichtigen könnten. Daher sei nicht gewährleistet, dass das mit dem Gebührenverzeichnis angestrebte Ziel, Gebührenpositionen so festzulegen, dass in der überwiegenden Zahl der individuellen zahnärztlichen Leistungen eine 2,3-fache Steigerung angemessen erscheint, eingehalten werde (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.).
26 
Diese Argumentation überzeugt bereits hinsichtlich des Ausgangspunkts nicht. Denn nach der in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ zum Ausdruck kommenden Konzeption des Verordnungsgebers ist der 2,3-fache Gebührensatz gerade kein Regelwert, der in der überwiegenden Zahl der Leistungen angemessen erscheint, sondern stellt lediglich den Regelhöchstsatz innerhalb eines als Regelspanne bezeichneten und vom Einfachen bis zum 2,3-fachen Satz reichenden Gebührenrahmens dar (vgl. Begr. zum Reg. Entw., BR-Drs. 276/87 vom 26.06.1987 zu § 5 Abs. 2 GOZ; OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991 - 4 B 50/91 -, Juris). Innerhalb dieser Regelspanne bewegt sich die große Mehrzahl der Behandlungen, wobei es eine große Streubreite von unterschiedlich schwierigen Fällen gibt, die sich auch in einer abgestuften Gebührenbemessung niederschlagen muss (Meurer, GOZ, 2. Aufl., § 5 Anm. 8). Dies bedeutet, dass der Regelfall der ärztlichen Leistung mit einer innerhalb der Regelspanne anzusiedelnden Gebühr zu bemessen ist. Insoweit ist der Zahnarzt verpflichtet, auch innerhalb der Regelspanne die Gebühr nach den allgemeinen Bemessungskriterien, also insbesondere nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen (Meurer, a.a.O., § 5 Anm. 5). Der besonders einfache Fall einer bestimmten Leistung ist danach mit dem Einfachen des Gebührensatzes angemessen eingestuft und die „normal“ schwierige oder zeitaufwändige Leistung, die noch nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, mit dem 2,3-fachen, während der zwischen diesen Eckwerten anzusiedelnde Durchschnittsfall der Leistung mit einer im mittleren Bereich der Regelspanne liegenden Gebühr anzusetzen ist (OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991, a.a.O.).
27 
Den angemessenen Gebührenfaktor innerhalb der Regelspanne hat der Zahnarzt nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die von ihm getroffene Bemessung ist insoweit - anders als die Frage, ob Besonderheiten ein Überschreiten der Regelspanne rechtfertigen - nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar. Maßgebend ist insoweit § 315 Abs. 3 BGB, da die Frage, ob die Honorarforderung des Zahnarztes gerechtfertigt ist, nach Bürgerlichem Recht zu beantworten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1988, RiA 1989, 165). Die Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung – mit der Folge, dass das Gericht dann die eigene Einschätzung an die Stelle der Einschätzung des Arztes setzen darf und muss (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) – setzt erst jenseits gewisser Grenzen ein. Diese Grenzen werden einerseits durch das Maß der Abweichung vom Billigen markiert, wobei erst vergleichsweise erhebliche Abweichungen zur Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB führen, andererseits durch die (Miss-)Achtung der anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ. Stets muss die Bewertung die gerade nach diesen Maßstäben wesentlichen Umstände nachvollziehbar berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Haberstroh, VersR 2000, 538).
28 
Insoweit hat sich im ärztlichen und wohl auch zahnärztlichen Bereich eine Liquidationspraxis herausgebildet, die sich generell am Regelhöchstsatz orientiert (so für den Bereich der GOÄ, die über eine vergleichbare Regelung verfügt, Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl., § 5 GOÄ RdNr. 12, m.w.N., wonach in 94,1 % der ambulanten Fälle die Leistung nach dem Regelhöchstsatz abgerechnet werde; siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 17.02.1994 - 2 C 10.92 -, BVerwGE 95, 117; Haberstroh, a.a.O.; OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991, a.a.O.). Eine den Bestimmungen der Gebührenordnung nicht mehr entsprechende Liquidationspraxis rechtfertigt es jedoch nicht, generell von der Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ abzuweichen und im Falle einer analogen Berechnung stets eine besondere Begründung zu verlangen (so aber Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.). Hierfür besteht keine Notwendigkeit, da die analoge Berechnung zur Voraussetzung hat, dass die tatsächlich erbrachte Leistung der in der GOZ beschriebenen Leistung, die analog angewendet werden soll, nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die in der Gebührenposition beschriebene Leistung ist daher auch in diesem Fall ein tauglicher Maßstab für die vorzunehmende Gebührenbemessung. Auszugehen ist insoweit von der Frage, wie die erbrachte Leistung nach dem konkreten Aufwand im Einzelfall im Vergleich zum Durchschnitt der in der Gebührenposition beschriebenen Leistung einzustufen ist. Diese Art der Gebührenbemessung im Fall einer analogen Berechnung unterscheidet sich nicht derart wesentlich von dem üblichen Vorgehen, dass eine im Gesetz so nicht vorgesehene Einschränkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ gerechtfertigt wäre. Denn zahlreiche Gebührenpositionen umfassen eine große Bandbreite unterschiedlicher Maßnahmen, die eine Bestimmung des angemessenen Steigerungsfaktors schwierig gestalten können.
29 
Dies zeigen eindrücklich beispielsweise die Ausführungen von Prof. A. zu den vielfältigen und sehr unterschiedlichen Methoden bei sog. „Inlays“, die der als Einlagefüllung beschriebenen Leistung der Gebührenposition 215 bis 217 regulär zuzuordnen sind.
30 
Auch speziell im Fall der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ besteht kein Anlass, die Begründungspflicht des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ über seinen Wortlaut hinaus zu erweitern oder den Steigerungsfaktor entsprechend der Ansicht der Beklagten generell auf das 1,5-fache zu beschränken. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verweist insoweit auf das auch vom Senat beigezogene Gutachten des Prof. Dr. H. vom 21.08.2004, wonach der Steigerungsfaktor bei dentin-adhäsiven Restaurationen im Vergleich mit Inlays je nach Aufwand unter dem 2,3-fachen liegen könne (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O). Hieraus lässt sich jedoch nicht allgemein folgern, dass für geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen ein Steigerungsfaktor von 2,3 nur dann angemessen ist, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ genannten Bemessungskriterien vorliegen, wie sie sonst für eine Überschreitung des Schwellenwertes erforderlich sind. Noch weniger kann dieser Aussage entnommen werden, dass allenfalls ein Steigerungsfaktor von 1,5 angemessen erscheint. Der Gutachter knüpft mit der zitierten Bemerkung an die zuvor getroffene Aussage an, dass geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen vom Aufwand her mit Insert-Komposit-Restaurationen, d.h. den Direkt-Inlays, vergleichbar seien. Dies entspricht den Ausführungen von Prof. Dr. A in dem vom Landgericht Frankfurt eingeholten Gutachten vom 03.05.2004. Prof. Dr. A. geht in seinem Gutachten davon aus, dass die in Dentin-Adhäsiv-Bonding-Mehrschicht-Technik gefertigten Restaurationen einen (mindestens) ebenso hohen Kosten- und Zeitaufwand für den Zahnarzt darstellen wie die direkten Komposit-Inlays, die in CAD/CAM-Verfahren hergestellten Inlays und die direkt aus Wachs modellierten Inlays, die alle über die Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ abgerechnet werden. Es ist nicht ersichtlich, dass für diese Art der Inlays generell ein niedrigerer Steigerungsfaktor anzuerkennen wäre als für indirekte, d.h. laborgefertigte Inlays, zumal bei Letzteren zu berücksichtigen ist, dass zusätzlich zu der Gebühr nach der einschlägigen Gebührenposition noch die separat abrechenbaren Laborkosten hinzukommen, worauf beide Gutachter hinweisen. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass die Begrenzung des Steigerungsfaktors auf 1,5 nicht aus den vorliegenden Gutachten hergeleitet sei, sondern in erster Linie dem Bestreben nach Kostendämpfung entspringe.
31 
Eine Abweichung von der in § 5 Abs. 2 GOZ vorgesehenen Art der Gebührenbemessung rechtfertigt auch nicht die Tatsache, dass das Bundesministeriums des Innern nach Mitteilung der Beklagten durch Rundschreiben vom 08.07.2005 (Az.: D I 5 213 100-1/13) die Hinweise zum Gebührenrecht in den Beihilfevorschriften des Bundes geändert hat und im Anhang 1 Hinweis 8 zu § 5 Abs. 1 BhV den Hinweis 2.2 nunmehr dahingehend ergänzt hat, dass die Aufwendungen für Kompositfüllungen bzw. Füllungen in der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik alternativ auch als analoge Bewertungen nach den Positionen 215 bis 217 GOZ dem Grunde nach als beihilfefähig anerkannt werden können, allerdings nur ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen werde. Denn derartigen Hinweisen oder Rundschreiben kommt für die Beurteilung der Rechtslage keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O., sowie BVerwG, Urteil vom 24.11.1988, a.a.O.).
32 
Anhaltspunkte dafür, dass der Zahnarzt der Klägerin das in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind nicht ersichtlich. Seine im vorliegenden Verfahren nachgereichte Begründung lässt nicht erkennen, dass er die anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ missachtet oder fehlerhaft gewichtet hat. Auch die Beklagte trägt hierzu nichts vor. Die Tatsache, dass der Zahnarzt nicht durchgängig den 2,3-fachen Gebührensatz zugrunde gelegt, sondern zumindest in zwei Fällen auch den 2,0-fachen angesetzt hat, zeigt im Übrigen, dass er die Gebührenbemessung durchaus einzelfallbezogen vorgenommen hat.
33 
Hinsichtlich des Steigerungsfaktors von 2,6 für den am 17.06.2002 behandelten Zahn 24 ist jedoch nicht ersichtlich, dass Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Bemessungskriterien die Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen. Der für die Überschreitung des Schwellenwertes erforderliche Ausnahmecharakter setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten angewandte Behandlungen stellen keine derartige Besonderheit dar. Diese muss sich vielmehr von der Mehrzahl der Fälle deutlich unterscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1994, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 23.05.2007, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 03.12.1999, a.a.O.). Mithin muss die schriftliche Begründung die konkreten und individuellen Gründe hinlänglich genau erkennen lassen und ausführen, weshalb die Leistungen besonders schwierig, zeitaufwändig usw. waren. Die Begründung muss für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar sein (Senatsbeschluss vom 07.06.1994 - 4 S 1666/91 -, IÖD 1994, 208; OVG Münster, Urteile vom 03.12.1999, a.a.O., und vom 18.01.1995, IÖD 1995, 164). Diese Voraussetzungen erfüllt die vom Zahnarzt der Klägerin gegebene Begründung nicht. Zwar mag die Angabe „unterminierende Karies“ in der Rechnung vom 22.08.2002 noch hinreichend patientenbezogen sein. Mit ihr wird aber nicht deutlich gemacht, dass es sich um eine Besonderheit handelt, die den Fall der Klägerin von der Mehrzahl der Behandlungsfälle abhebt. Zudem hat der Zahnarzt der Klägerin in der im vorliegenden Verfahren nachgereichten Begründung Sekundärkaries für alle behandelten Zähne als Grund für besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand angeführt. Inwieweit der Zahn 24 davon besonders betroffen war, erschließt sich aus der gegebenen Begründung nicht.
34 
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB (vgl. Urteil des Senats vom 08.02.2006 - 4 S 1550/03 -). Von den Aufwendungen in Höhe von 1.483,25 EUR, die der Klägerin wegen der 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen insgesamt zu erstatten sind, hatte die Beklagte aufgrund der Leistungsabrechnung vom 20.09.2002 einen Betrag von 578,67 EUR gezahlt. Ab Eintritt der Rechtshängigkeit am 23.06.2003 war daher der noch zu zahlende Betrag in Höhe von 904,58 zu verzinsen. Aufgrund der am 21.12.2005 erfolgten Nacherstattung in Höhe von 364,57 EUR reduzierte sich dieser Betrag ab diesem Zeitpunkt auf die verbleibenden 540,01 EUR.
35 
Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Klägerin nach den obenstehenden Ausführungen mit ihrer Klage hinsichtlich der 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen überwiegend erfolgreich war, hat gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Beklagte den überwiegenden Teil der Kosten zu tragen. Hinsichtlich des Teils der Klage, der übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hat der Senat gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es demnach, bezüglich der am 21.12.2005 nacherstatteten 364,57 EUR für die 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen die Kosten des Verfahrens ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen, da sie insoweit ihren Rechtsstandpunkt aufgegeben und dem Begehren der Klägerin entsprochen hat. Sie hat sich damit freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben. Hinsichtlich der Aufwendungen für die professionelle Zahnreinigung entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Zwar hat die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt, für die professionelle Zahnpflege weitere Aufwendungen in Höhe von 39,29 EUR zu erstatten. Damit hat sie jedoch nur einer erst Ende April 2007 abgegebenen Erklärung der Klägerin Rechnung getragen, mit der klargestellt wurde, dass sich die bei der professionellen Zahnpflege in der Rubrik „Anzahl“ angegebene Zahl „3“ nicht auf die Zahl der behandelten Zähne, sondern auf die Zahl der behandelten drei Zahnbereiche bezieht. Von ihrer Auffassung, dass die Gebühren nach Gebührenposition 405 GOZ zu berechnen sind, ist die Beklagte damit nicht abgerückt und hat sich somit auch nicht in die Rolle der Unterlegenen begeben. Sie hat lediglich die Höhe der Erstattung an die Zahl der tatsächlich behandelten 31 Zähne angepasst. Die ursprüngliche Ungenauigkeit der Rechnung, die zu der zunächst zu geringen Erstattung geführt hat, ist vielmehr der Sphäre der Klägerin zuzurechnen, so dass es der Billigkeit entspricht, ihr die Kosten aufzuerlegen. Auch soweit die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des verbleibenden Betrages für die professionelle Zahnreinigung für erledigt erklärt hat, trägt sie nach billigen Ermessen die Kostenlast. Denn insoweit ist sie kostenrechtlich so zu stellen, als habe sie die Klage zurückgenommen, da sie mit der Erledigungserklärung lediglich ihren geringen Erfolgsaussichten Rechnung getragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989, DVBl 1989, 874). Entsprechend § 155 Abs. 2 VwGO hat sie daher insoweit die Kosten zu tragen. Gleiches gilt - allerdings in unmittelbarer Anwendung des § 155 Abs. 2 VwGO - hinsichtlich der Beratungsgebühr von 10,72 EUR, weil sie ihre Klage insoweit zurückgenommen hat. Aus der Relation der angesprochenen Beträge zueinander ergibt sich die im Tenor ausgewiesene Kostenquotelung.
36 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 27. Juni 2007
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.023,24 EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Soweit die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Gleiches gilt in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, soweit die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
18 
Gegenstand der Berufung sind danach lediglich noch weitere Kassenleistungen für 11 geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen. Insoweit ist die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung überwiegend begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung von Kassenleistungen für die mittels Mehrschichttechnik eingebrachten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen analog den Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ mit den in der Rechnung ausgewiesenen Steigerungsfaktoren von 2,0 bzw. 2,3 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die darauf gerichtete Klage ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts begründet. Nur der in einem Fall angesetzte Steigerungsfaktor von 2,6 ist nicht gerechtfertigt.
19 
Nach § 30 Abs. 1 der Satzung der Beklagten hat die Klägerin als A-Mitglied der Beklagten Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen entsprechend der Leistungsordnung A. Erstattungsfähig im Sinne dieser Bestimmungen sind Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind gemäß § 32 Abs. 1 der Satzung in Verbindung mit Nummer 2 a) der Leistungsordnung A zu 100 Prozent erstattungsfähig. Nach § 32 Abs. 2 Satz 2 der Satzung müssen die Rechnungen allerdings nach der Gebührenordnung für Zahnärzte erstellt sein. Das bedeutet, wie das Verwaltungsgericht richtig hat, dass in der Zahnarztrechnung die Gebühr zutreffend nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) bezeichnet und errechnet sein muss (vgl. auch Senatsbeschluss vom 08.03.1995 - 4 S 1647/94 - zur insoweit vergleichbaren Regelung für ärztliche Leistungen gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 - früher Satz 2 - der Satzung).Die Erstattungsfähigkeit setzt demnach grundsätzlich voraus, dass der Zahnarzt die Rechnungsbeträge auf der Basis einer zutreffenden Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004, ZBR 2005, 168, zur Beihilfe).
20 
Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ können selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung am 1. Januar 1988 (§ 12 Abs. 1 GOZ) entwickelt wurden, entsprechend einer Position des Gebührenverzeichnisses berechnet werden, die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die Versorgung eines Zahnes mit dentin-adhäsiven Kompositfüllungen, die mittels Mehrschichttechnik eingebracht werden, ist in der praktizierten Ausgestaltung eine erst nach Inkrafttreten der GOZ Mitte der 90er Jahre zur Praxisreife gelangte und vom Sach- und Zeitaufwand mit einer Inlay-Versorgung eines Zahnes vergleichbare Leistung, die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ analog den Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ abgerechnet werden kann. Dies entspricht der neueren, auch obergerichtlichen Rechtsprechung (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 08.03.2006 - 6 A 2970/04 -, Juris; VG Darmstadt, Urteil vom 27.10.2006 - 5 E 787/05 -, IÖD 2007, 15). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schreibt hierzu in dem genannten Urteil unter Bezugnahme auf das auch vom Senat beigezogene Gutachten von Prof. Dr. H.:
21 
Bei der dentinadhäsiven oder auch multiadhäsiven Kompositrestauration, zu der die dentinadhäsiven Kunststofffüllungen gehören, handelt es sich um eine in diesem Sinn neue, selbständige zahnärztliche Leistung (vgl. hierzu BGH vom 23.1.2003 NJW-RR 2003, 636). Zwar war die in Streit stehende Technik zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenordnung bereits bekannt, jedoch nach den überzeugenden Ausführungen in dem zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Gutachten noch nicht praxisreif und damit in der allgemeinen zahnärztlichen Praxis nicht indiziert. So wurde noch 1992 festgestellt, dass der klinische Einsatz von Dentinklebern noch nicht überzeugend gelöst sei. Der Verordnungsgeber, der mit den im Gebührenverzeichnis enthaltenen und nach § 6 Abs. 1 GOZ für abrechnungsfähig erklärten Leistungen das Spektrum der wissenschaftlich allgemein anerkannten zahnärztlichen Leistungen zum damaligen Zeitpunkt vollständig abdecken wollte, konnte deswegen die multiadhäsive Kompositrestauration noch nicht berücksichtigen.
22 
Der Gutachter legt ferner nachvollziehbar und überzeugend dar, dass es sich um eine sowohl gegenüber den plastischen Füllungen gemäß Nrn. 205 ff. GOZ als auch gegenüber den Nrn. 214 oder 215 bis 217 GOZ, die die Behandlung mit sog. Inlays zum Gegenstand haben, selbständige zahnärztliche Leistung handelt. Durch die neue Technik wird ein viel größeres und teilweise ganz anderes Indikationsspektrum ermöglicht; nicht nur das Füllen von Löchern. Insbesondere aber ist diese Methode gegenüber den bisher angewandten wesentlich substanzschonender. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die multiadhäsive Kompositrestauration eine selbständige Versorgungsart sei, die zwischen der direkten Standardfüllung und den sog. Inlays als selbständige Leistung eingruppiert werden müsse. Dabei stehe sie vom Aufwand und den funktionellen Möglichkeiten gesehen den Direktinlays viel näher als der einfachen Standardfüllung. Es sei in allen Arbeitsschritten eine aufwändige und sorgfältige Bearbeitung zwingend erforderlich. Neben der Haftfestigkeit spielten eine Reihe weiterer Faktoren eine bedeutende Rolle (vgl. Gutachten S. 12). Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Aufwand, Kosten, Materialien und auch Technik liege die analoge Abrechnung nach Nrn. 215 bis 217 oder auch Nr. 214 GOZ nahe (vgl. Gutachten, S. 17).
23 
Diese Auffassung, der sich der Senat anschließt, ist mittlerweile auch zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Die Beteiligten streiten nur noch über die Frage, welcher Steigerungsfaktor bei der Berechnung anzusetzen ist.
24 
Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ, dass sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes bemisst. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Dem 2,3-fachen Gebührensatz kommt somit die Funktion eines Schwellenwertes zu, dessen Überschreiten nur bei eng umschriebenen Besonderheiten zulässig ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 23.05.2007 - 4 S 169/06 -; OVG Münster, Urteil vom 03.12.1999 - 12 A 2889/99 -, Juris). Sofern die nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ berechnete Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes überschreitet, muss der Zahnarzt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ eine schriftliche Begründung vorlegen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ).
25 
Diese Bestimmungen finden auch im Falle einer analogen Berechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ Anwendung. Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der davon ausgeht, dass der sog. Schwellenwert gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ im Falle einer analogen Berechnung nicht anzuwenden sei (Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründet seine Ansicht damit, dass der für den Regelfall geltende Grundsatz des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ im Falle einer lediglich entsprechenden Anwendung von Gebührenpositionen der GOZ Ausnahmen erfordere, weil es sich in diesem Fall bei den Gebührenpositionen, d.h. den Leistungsbeschreibungen, nur um Näherungswerte handle, die nicht alle relevanten Kriterien wie Aufwand, Kosten, Materialien und auch Anwendungstechnik gleichermaßen berücksichtigen könnten. Daher sei nicht gewährleistet, dass das mit dem Gebührenverzeichnis angestrebte Ziel, Gebührenpositionen so festzulegen, dass in der überwiegenden Zahl der individuellen zahnärztlichen Leistungen eine 2,3-fache Steigerung angemessen erscheint, eingehalten werde (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.).
26 
Diese Argumentation überzeugt bereits hinsichtlich des Ausgangspunkts nicht. Denn nach der in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ zum Ausdruck kommenden Konzeption des Verordnungsgebers ist der 2,3-fache Gebührensatz gerade kein Regelwert, der in der überwiegenden Zahl der Leistungen angemessen erscheint, sondern stellt lediglich den Regelhöchstsatz innerhalb eines als Regelspanne bezeichneten und vom Einfachen bis zum 2,3-fachen Satz reichenden Gebührenrahmens dar (vgl. Begr. zum Reg. Entw., BR-Drs. 276/87 vom 26.06.1987 zu § 5 Abs. 2 GOZ; OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991 - 4 B 50/91 -, Juris). Innerhalb dieser Regelspanne bewegt sich die große Mehrzahl der Behandlungen, wobei es eine große Streubreite von unterschiedlich schwierigen Fällen gibt, die sich auch in einer abgestuften Gebührenbemessung niederschlagen muss (Meurer, GOZ, 2. Aufl., § 5 Anm. 8). Dies bedeutet, dass der Regelfall der ärztlichen Leistung mit einer innerhalb der Regelspanne anzusiedelnden Gebühr zu bemessen ist. Insoweit ist der Zahnarzt verpflichtet, auch innerhalb der Regelspanne die Gebühr nach den allgemeinen Bemessungskriterien, also insbesondere nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen (Meurer, a.a.O., § 5 Anm. 5). Der besonders einfache Fall einer bestimmten Leistung ist danach mit dem Einfachen des Gebührensatzes angemessen eingestuft und die „normal“ schwierige oder zeitaufwändige Leistung, die noch nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, mit dem 2,3-fachen, während der zwischen diesen Eckwerten anzusiedelnde Durchschnittsfall der Leistung mit einer im mittleren Bereich der Regelspanne liegenden Gebühr anzusetzen ist (OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991, a.a.O.).
27 
Den angemessenen Gebührenfaktor innerhalb der Regelspanne hat der Zahnarzt nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die von ihm getroffene Bemessung ist insoweit - anders als die Frage, ob Besonderheiten ein Überschreiten der Regelspanne rechtfertigen - nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar. Maßgebend ist insoweit § 315 Abs. 3 BGB, da die Frage, ob die Honorarforderung des Zahnarztes gerechtfertigt ist, nach Bürgerlichem Recht zu beantworten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1988, RiA 1989, 165). Die Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung – mit der Folge, dass das Gericht dann die eigene Einschätzung an die Stelle der Einschätzung des Arztes setzen darf und muss (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) – setzt erst jenseits gewisser Grenzen ein. Diese Grenzen werden einerseits durch das Maß der Abweichung vom Billigen markiert, wobei erst vergleichsweise erhebliche Abweichungen zur Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB führen, andererseits durch die (Miss-)Achtung der anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ. Stets muss die Bewertung die gerade nach diesen Maßstäben wesentlichen Umstände nachvollziehbar berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Haberstroh, VersR 2000, 538).
28 
Insoweit hat sich im ärztlichen und wohl auch zahnärztlichen Bereich eine Liquidationspraxis herausgebildet, die sich generell am Regelhöchstsatz orientiert (so für den Bereich der GOÄ, die über eine vergleichbare Regelung verfügt, Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl., § 5 GOÄ RdNr. 12, m.w.N., wonach in 94,1 % der ambulanten Fälle die Leistung nach dem Regelhöchstsatz abgerechnet werde; siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 17.02.1994 - 2 C 10.92 -, BVerwGE 95, 117; Haberstroh, a.a.O.; OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991, a.a.O.). Eine den Bestimmungen der Gebührenordnung nicht mehr entsprechende Liquidationspraxis rechtfertigt es jedoch nicht, generell von der Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ abzuweichen und im Falle einer analogen Berechnung stets eine besondere Begründung zu verlangen (so aber Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.). Hierfür besteht keine Notwendigkeit, da die analoge Berechnung zur Voraussetzung hat, dass die tatsächlich erbrachte Leistung der in der GOZ beschriebenen Leistung, die analog angewendet werden soll, nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die in der Gebührenposition beschriebene Leistung ist daher auch in diesem Fall ein tauglicher Maßstab für die vorzunehmende Gebührenbemessung. Auszugehen ist insoweit von der Frage, wie die erbrachte Leistung nach dem konkreten Aufwand im Einzelfall im Vergleich zum Durchschnitt der in der Gebührenposition beschriebenen Leistung einzustufen ist. Diese Art der Gebührenbemessung im Fall einer analogen Berechnung unterscheidet sich nicht derart wesentlich von dem üblichen Vorgehen, dass eine im Gesetz so nicht vorgesehene Einschränkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ gerechtfertigt wäre. Denn zahlreiche Gebührenpositionen umfassen eine große Bandbreite unterschiedlicher Maßnahmen, die eine Bestimmung des angemessenen Steigerungsfaktors schwierig gestalten können.
29 
Dies zeigen eindrücklich beispielsweise die Ausführungen von Prof. A. zu den vielfältigen und sehr unterschiedlichen Methoden bei sog. „Inlays“, die der als Einlagefüllung beschriebenen Leistung der Gebührenposition 215 bis 217 regulär zuzuordnen sind.
30 
Auch speziell im Fall der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ besteht kein Anlass, die Begründungspflicht des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ über seinen Wortlaut hinaus zu erweitern oder den Steigerungsfaktor entsprechend der Ansicht der Beklagten generell auf das 1,5-fache zu beschränken. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verweist insoweit auf das auch vom Senat beigezogene Gutachten des Prof. Dr. H. vom 21.08.2004, wonach der Steigerungsfaktor bei dentin-adhäsiven Restaurationen im Vergleich mit Inlays je nach Aufwand unter dem 2,3-fachen liegen könne (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O). Hieraus lässt sich jedoch nicht allgemein folgern, dass für geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen ein Steigerungsfaktor von 2,3 nur dann angemessen ist, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ genannten Bemessungskriterien vorliegen, wie sie sonst für eine Überschreitung des Schwellenwertes erforderlich sind. Noch weniger kann dieser Aussage entnommen werden, dass allenfalls ein Steigerungsfaktor von 1,5 angemessen erscheint. Der Gutachter knüpft mit der zitierten Bemerkung an die zuvor getroffene Aussage an, dass geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen vom Aufwand her mit Insert-Komposit-Restaurationen, d.h. den Direkt-Inlays, vergleichbar seien. Dies entspricht den Ausführungen von Prof. Dr. A in dem vom Landgericht Frankfurt eingeholten Gutachten vom 03.05.2004. Prof. Dr. A. geht in seinem Gutachten davon aus, dass die in Dentin-Adhäsiv-Bonding-Mehrschicht-Technik gefertigten Restaurationen einen (mindestens) ebenso hohen Kosten- und Zeitaufwand für den Zahnarzt darstellen wie die direkten Komposit-Inlays, die in CAD/CAM-Verfahren hergestellten Inlays und die direkt aus Wachs modellierten Inlays, die alle über die Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ abgerechnet werden. Es ist nicht ersichtlich, dass für diese Art der Inlays generell ein niedrigerer Steigerungsfaktor anzuerkennen wäre als für indirekte, d.h. laborgefertigte Inlays, zumal bei Letzteren zu berücksichtigen ist, dass zusätzlich zu der Gebühr nach der einschlägigen Gebührenposition noch die separat abrechenbaren Laborkosten hinzukommen, worauf beide Gutachter hinweisen. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass die Begrenzung des Steigerungsfaktors auf 1,5 nicht aus den vorliegenden Gutachten hergeleitet sei, sondern in erster Linie dem Bestreben nach Kostendämpfung entspringe.
31 
Eine Abweichung von der in § 5 Abs. 2 GOZ vorgesehenen Art der Gebührenbemessung rechtfertigt auch nicht die Tatsache, dass das Bundesministeriums des Innern nach Mitteilung der Beklagten durch Rundschreiben vom 08.07.2005 (Az.: D I 5 213 100-1/13) die Hinweise zum Gebührenrecht in den Beihilfevorschriften des Bundes geändert hat und im Anhang 1 Hinweis 8 zu § 5 Abs. 1 BhV den Hinweis 2.2 nunmehr dahingehend ergänzt hat, dass die Aufwendungen für Kompositfüllungen bzw. Füllungen in der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik alternativ auch als analoge Bewertungen nach den Positionen 215 bis 217 GOZ dem Grunde nach als beihilfefähig anerkannt werden können, allerdings nur ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen werde. Denn derartigen Hinweisen oder Rundschreiben kommt für die Beurteilung der Rechtslage keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O., sowie BVerwG, Urteil vom 24.11.1988, a.a.O.).
32 
Anhaltspunkte dafür, dass der Zahnarzt der Klägerin das in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind nicht ersichtlich. Seine im vorliegenden Verfahren nachgereichte Begründung lässt nicht erkennen, dass er die anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ missachtet oder fehlerhaft gewichtet hat. Auch die Beklagte trägt hierzu nichts vor. Die Tatsache, dass der Zahnarzt nicht durchgängig den 2,3-fachen Gebührensatz zugrunde gelegt, sondern zumindest in zwei Fällen auch den 2,0-fachen angesetzt hat, zeigt im Übrigen, dass er die Gebührenbemessung durchaus einzelfallbezogen vorgenommen hat.
33 
Hinsichtlich des Steigerungsfaktors von 2,6 für den am 17.06.2002 behandelten Zahn 24 ist jedoch nicht ersichtlich, dass Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Bemessungskriterien die Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen. Der für die Überschreitung des Schwellenwertes erforderliche Ausnahmecharakter setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten angewandte Behandlungen stellen keine derartige Besonderheit dar. Diese muss sich vielmehr von der Mehrzahl der Fälle deutlich unterscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1994, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 23.05.2007, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 03.12.1999, a.a.O.). Mithin muss die schriftliche Begründung die konkreten und individuellen Gründe hinlänglich genau erkennen lassen und ausführen, weshalb die Leistungen besonders schwierig, zeitaufwändig usw. waren. Die Begründung muss für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar sein (Senatsbeschluss vom 07.06.1994 - 4 S 1666/91 -, IÖD 1994, 208; OVG Münster, Urteile vom 03.12.1999, a.a.O., und vom 18.01.1995, IÖD 1995, 164). Diese Voraussetzungen erfüllt die vom Zahnarzt der Klägerin gegebene Begründung nicht. Zwar mag die Angabe „unterminierende Karies“ in der Rechnung vom 22.08.2002 noch hinreichend patientenbezogen sein. Mit ihr wird aber nicht deutlich gemacht, dass es sich um eine Besonderheit handelt, die den Fall der Klägerin von der Mehrzahl der Behandlungsfälle abhebt. Zudem hat der Zahnarzt der Klägerin in der im vorliegenden Verfahren nachgereichten Begründung Sekundärkaries für alle behandelten Zähne als Grund für besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand angeführt. Inwieweit der Zahn 24 davon besonders betroffen war, erschließt sich aus der gegebenen Begründung nicht.
34 
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB (vgl. Urteil des Senats vom 08.02.2006 - 4 S 1550/03 -). Von den Aufwendungen in Höhe von 1.483,25 EUR, die der Klägerin wegen der 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen insgesamt zu erstatten sind, hatte die Beklagte aufgrund der Leistungsabrechnung vom 20.09.2002 einen Betrag von 578,67 EUR gezahlt. Ab Eintritt der Rechtshängigkeit am 23.06.2003 war daher der noch zu zahlende Betrag in Höhe von 904,58 zu verzinsen. Aufgrund der am 21.12.2005 erfolgten Nacherstattung in Höhe von 364,57 EUR reduzierte sich dieser Betrag ab diesem Zeitpunkt auf die verbleibenden 540,01 EUR.
35 
Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Klägerin nach den obenstehenden Ausführungen mit ihrer Klage hinsichtlich der 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen überwiegend erfolgreich war, hat gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Beklagte den überwiegenden Teil der Kosten zu tragen. Hinsichtlich des Teils der Klage, der übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hat der Senat gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es demnach, bezüglich der am 21.12.2005 nacherstatteten 364,57 EUR für die 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen die Kosten des Verfahrens ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen, da sie insoweit ihren Rechtsstandpunkt aufgegeben und dem Begehren der Klägerin entsprochen hat. Sie hat sich damit freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben. Hinsichtlich der Aufwendungen für die professionelle Zahnreinigung entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Zwar hat die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt, für die professionelle Zahnpflege weitere Aufwendungen in Höhe von 39,29 EUR zu erstatten. Damit hat sie jedoch nur einer erst Ende April 2007 abgegebenen Erklärung der Klägerin Rechnung getragen, mit der klargestellt wurde, dass sich die bei der professionellen Zahnpflege in der Rubrik „Anzahl“ angegebene Zahl „3“ nicht auf die Zahl der behandelten Zähne, sondern auf die Zahl der behandelten drei Zahnbereiche bezieht. Von ihrer Auffassung, dass die Gebühren nach Gebührenposition 405 GOZ zu berechnen sind, ist die Beklagte damit nicht abgerückt und hat sich somit auch nicht in die Rolle der Unterlegenen begeben. Sie hat lediglich die Höhe der Erstattung an die Zahl der tatsächlich behandelten 31 Zähne angepasst. Die ursprüngliche Ungenauigkeit der Rechnung, die zu der zunächst zu geringen Erstattung geführt hat, ist vielmehr der Sphäre der Klägerin zuzurechnen, so dass es der Billigkeit entspricht, ihr die Kosten aufzuerlegen. Auch soweit die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des verbleibenden Betrages für die professionelle Zahnreinigung für erledigt erklärt hat, trägt sie nach billigen Ermessen die Kostenlast. Denn insoweit ist sie kostenrechtlich so zu stellen, als habe sie die Klage zurückgenommen, da sie mit der Erledigungserklärung lediglich ihren geringen Erfolgsaussichten Rechnung getragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989, DVBl 1989, 874). Entsprechend § 155 Abs. 2 VwGO hat sie daher insoweit die Kosten zu tragen. Gleiches gilt - allerdings in unmittelbarer Anwendung des § 155 Abs. 2 VwGO - hinsichtlich der Beratungsgebühr von 10,72 EUR, weil sie ihre Klage insoweit zurückgenommen hat. Aus der Relation der angesprochenen Beträge zueinander ergibt sich die im Tenor ausgewiesene Kostenquotelung.
36 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 27. Juni 2007
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.023,24 EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.

(2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind:

1.
B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis B VI,
2.
C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird,
3.
E V und E VI,
4.
J,
5.
L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII, L IX,
6.
M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715,
7.
N unter der Nummer 4852 sowie
8.
O.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. November 2004 - 18 K 2564/03 - ist insoweit unwirksam, als die Klage (auch) bezüglich einer Beratungsgebühr von 10,72 EUR, bezüglich der von der Beklagten am 05.12.2005 teilweise nacherstatteten Aufwendungen für 11 geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen in Höhe von 364,57 EUR und bezüglich der Aufwendungen für die professionelle Zahnreinigung abgewiesen wurde.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. November 2004 - 18 K 2564/03 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres insoweit entgegenstehenden Bescheids vom 20.09.2002 und ihres Widerspruchsbescheids vom 21.05.2003 verpflichtet, der Klägerin weitere Kassenleistungen in Höhe von 540,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, für die Zeit vom 23.06.2003 bis 20.12.2005 aus einem Betrag von 904,58 und ab 21.12.2005 aus dem Betrag von 540,01 EUR, zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist A-Mitglied bei der Beklagten und begehrt die Gewährung von Kassenleistungen für eine professionelle Zahnreinigung und für mehrere mittels Mehrschichttechnik eingebrachte dentin-adhäsive Kompositfüllungen.
Mit Antrag vom 26.08.2002 beantragte die Klägerin bei der Stuttgarter Bezirksstelle der Beklagten die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 1.812,17 EUR für eine zahnärztliche Behandlung, die unter anderem eine professionelle Zahnreinigung und mehrere geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen umfasste. In der Rechnung des behandelnden Zahnarztes vom 22.08.2002 wurde für die professionelle Zahnreinigung im Wege der Analogie dreimal die Gebührenposition 404 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) mit dem Einfachen des Gebührensatzes angesetzt und hierzu ausgeführt: „Hygienestatus, Zahnreinigung, Putz- und Pflegeunterweisung, Erklären von Hilfsmitteln“. Für die Einbringung verschiedener zweiflächiger dentin-adhäsiver Kompositfüllungen wurde ebenfalls im Wege der Analogie viermal die Gebührenposition 216 GOZ angesetzt, in zwei Fällen mit einem Steigerungsfaktor von 2,3 und in zwei weiteren Fällen mit einem Steigerungsfaktor von 2,0. Sieben dreiflächige dentin-adhäsive Kompositfüllungen wurden außerdem analog der Gebührenposition 217 GOZ berechnet, wobei - abgesehen vom 2,6-fachen Gebührensatz in einem Fall - ein Steigerungsfaktor von 2,3 zugrunde gelegt wurde. Sowohl für den 15.04.2002 als auch für den 25.04.2002 wurde überdies eine Beratungsgebühr in Höhe von jeweils 10,72 EUR angesetzt.
Mit Leistungsabrechnung vom 20.09.2002 erkannte die Bezirksstelle Stuttgart Aufwendungen in Höhe von 788,93 EUR als erstattungsfähig an. Anstelle der dreimal analog berechneten Gebührenposition 404 GOZ erstattete sie für die durchgeführte professionelle Zahnreinigung dreimal die Gebührenposition 405 GOZ mit einem Steigerungsfaktor von 2,3. Anstelle der analog herangezogenen Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ erstattete sie die Gebührenpositionen 207 und 209 GOZ mit dem 3,5-fachen Gebührensatz. Die für den 25.04.2002 angesetzte Beratungsgebühr erkannte sie nicht an.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 16.10.2002 Widerspruch ein und bezog sich zur Begründung auf eine Stellungnahme ihres behandelnden Zahnarztes zur Zulässigkeit einer analogen Berechnung im Falle der professionellen Zahnreinigung und dentin-adhäsiver Mehrschichtrekonstruktionen.
Mit Schreiben vom 24.10.2002 teilte die Bezirkstelle Stuttgart der Klägerin mit, dass sie 92,57 EUR zuviel erstattet habe, und legte eine entsprechende Aufstellung bei, in der sie für die Gebührenposition 207 GOZ in drei Fällen den 3,5-fachen, ansonsten aber nur den 2,3-fachen Gebührensatz anerkannte. Auch bei der Gebührenposition 209 GOZ akzeptierte sie nur in einem Fall den erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5. Auf erneuten Widerspruch der Klägerin teilte die Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 17.01.2003 mit, dass der zuviel erstattete Betrag nicht zurückgefordert und ihrem Widerspruch insoweit abgeholfen werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2003, zugestellt am 23.05.2003, wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch der Klägerin gegen die Leistungsabrechnung vom 20.09.2002 zurück.
Am 23.06.2003 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, ihr weitere Kassenleistungen in Höhe von 1.023,24 EUR zu bezahlen und den Bescheid der Beklagten vom 20.09.2002 und den Widerspruchsbescheid vom 21.05.2003 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Diese Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 03.11.2004 abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Berechnung der eingebrachten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen nach den Gebührenpositionen 215 bis 217 GOZ entspreche nicht der GOZ, da diese nur für sog. Einlagenfüllungen (Inlays) gälten. Bei den fraglichen Füllungen handele es sich jedoch um sog. plastische Füllungen, die korrekt nach den Gebührenpositionen 205 bis 211 GOZ erstattet worden seien. Die dentin-adhäsive Mehrschichtrekonstruktion stelle nur eine Fortentwicklung der plastischen Füllungsmethode dar. Auch die Abrechnung der professionellen Zahnreinigung in Analogie zur Gebührenposition 404 GOZ entspreche nicht der GOZ, da die Zahnreinigung durch die Gebührenposition 405 GOZ abgegolten werde.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 17.10.2005 - 4 S 2982/04 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Die Klägerin macht geltend, bei den geschichteten Kompositrekonstruktionen mit Hilfe der Säure-Ätz-Technik handele es sich im Gegensatz zu den vor dem Inkrafttreten der GOZ im Jahre 1988 bekannten „Kunststoff-Füllungen“ um Leistungen, die aufgrund der sich weiter entwickelnden wissenschaftlichen Erkenntnisse sehr wesentlich von den Leistungsbeschreibungen in den Gebührenpositionen 205 bis 211 GOZ abwichen. Eine „lichthärtende Kompositfüllung in Mehrschicht-/Säure-Ätz-Technik“, die bei mehrflächigen Füllungen einen Zeitbedarf von 42 bis 56 Minuten erfordere, sei analog § 6 Abs. 2 GOZ zu berechnen. Die professionelle Zahnreinigung sei eine selbständige zahnärztliche Leistung gemäß § 4 Abs. 2 GOZ, die in wesentlichen Punkten weit vom Leistungsinhalt der Gebührenposition 405 GOZ abweiche. Dies habe bereits das Amtsgericht Düsseldorf im Jahr 1994 entschieden. Der Leistungsbestandteil „Politur“ erfolge bei der professionellen Zahnreinigung in einer ganz anderen Dimension als in der Gebührenposition 405 GOZ vorgesehen. Auch der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 28.03.1994 zur Novellierung der GOZ habe eine neue Leistungsnummer 406a mit dem Leistungsinhalt „Professionelle Zahnreinigung“ vorgesehen und diese Leistung mit 3,37 EUR bewertet, also sogar noch deutlich oberhalb der analog herangezogenen Gebührenposition 404 GOZ.
Soweit die Beklagte die Analogziffern 216 und 217 GOZ mittlerweile anerkenne, lasse sie eine nachvollziehbare Begründung dafür vermissen, warum sie den Steigerungsfaktor auf höchstens 1,5 beschränke. Die Steigerungsfaktoren von 2,0 bis 2,6 ergäben sich daraus, dass die Füllungen an den Zähnen 15 bis 24 eine außergewöhnlich aufwendige Vorgehensweise erfordert hätten. Die vorhandenen, mit Sekundärkaries behafteten Füllungen seien sukzessive zahnhartsubstanzschonend entfernt, die Kariesexcavation mittels Kariesdetektor überprüft und anschließend dentin-adhäsiv rekonstruiert worden. Hierbei seien zum Erreichen der eigenen, natürlichen Zahnfarbe in mehreren Schichten und Farben sukzessive dünn fließende und sehr harte thixotrope Materialen übereinander verarbeitet worden. Teilweise seien die Füllungen auch nach einigen Tagen nochmals an der Oberfläche nachkoloriert worden (Zähne 11, 21). Die Gebührenposition 404 GOZ für die professionelle Zahnreinigung sei dreifach angesetzt worden, weil das behandelte Gebiss in die schwierigeren Bereiche Seitenzähne rechts und links sowie den Frontzahnbereich aufgeteilt worden sei. Eine korrekte Rechnungsstellung müsse „06.05.2002, Zähne 17 bis 48, 31 x GOZ 404 analog, Faktor 1,2, 93,93 EUR“ lauten.
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03.11.2004 - 18 K 2564/03 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 20.09.2002 sowie ihres Widerspruchsbescheids vom 21.05.2003 zu verpflichten, der Klägerin weitere Kassenleistungen in Höhe von 647,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, für die Zeit vom 23.06.2003 bis 20.12.2005 aus dem Betrag von 1012,52 EUR und ab 21.12.2005 aus dem Betrag von 647,95, zu gewähren.
11 
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
13 
Hinsichtlich der professionellen Zahnreinigung verteidigt sie das angefochtene Urteil und trägt ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen vor, die in der Rechnung angegebene Begründung entspreche der Leistungsbeschreibung der Gebührenposition 100 GOZ. Zwingende Voraussetzung sei allerdings, dass die vorgeschriebene Mindestzeit von 25 Minuten erfüllt werde. Hierzu seien der Rechnung keine Angaben zu entnehmen. Für die Zahnreinigung sei zu Recht nur dreimal die Gebührenposition 405 GOZ mit dem 2,3-fachen Steigerungsfaktor (insgesamt 4,20 EUR) anerkannt worden. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Gebührenposition 404 GOZ lägen nicht vor, da die professionelle Zahnreinigung schon der Art nach nicht der Leistungsbeschreibung der Gebührenposition 404 GOZ entspreche.
14 
Nach einem Rundschreiben vom 08.07.2005 des Bundesministeriums des Innern seien nunmehr Aufwendungen für Kompositfüllungen nach der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik auch als analoge Bewertungen nach den Gebührenpositionen 215 bis 217 GOZ beihilfefähig, wobei ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen werde. Es werde daher ein Betrag von 364,57 EUR nacherstattet. Der Selbstbehalt der Klägerin reduziere sich dadurch auf 658,67 EUR. Es sei beabsichtigt, durch eine Satzungsänderung die Höchstsätze für die Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ auf den 1,5-fachen Gebührensatz zu begrenzen.
15 
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klage hinsichtlich einer Beratungsgebühr von 10,72 EUR zurückgenommen. Hinsichtlich der am 21.12.2005 nacherstatteten 364,57 EUR und der Aufwendungen für die professionelle Zahnreinigung haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Soweit die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Gleiches gilt in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, soweit die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
18 
Gegenstand der Berufung sind danach lediglich noch weitere Kassenleistungen für 11 geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen. Insoweit ist die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung überwiegend begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung von Kassenleistungen für die mittels Mehrschichttechnik eingebrachten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen analog den Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ mit den in der Rechnung ausgewiesenen Steigerungsfaktoren von 2,0 bzw. 2,3 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die darauf gerichtete Klage ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts begründet. Nur der in einem Fall angesetzte Steigerungsfaktor von 2,6 ist nicht gerechtfertigt.
19 
Nach § 30 Abs. 1 der Satzung der Beklagten hat die Klägerin als A-Mitglied der Beklagten Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen entsprechend der Leistungsordnung A. Erstattungsfähig im Sinne dieser Bestimmungen sind Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind gemäß § 32 Abs. 1 der Satzung in Verbindung mit Nummer 2 a) der Leistungsordnung A zu 100 Prozent erstattungsfähig. Nach § 32 Abs. 2 Satz 2 der Satzung müssen die Rechnungen allerdings nach der Gebührenordnung für Zahnärzte erstellt sein. Das bedeutet, wie das Verwaltungsgericht richtig hat, dass in der Zahnarztrechnung die Gebühr zutreffend nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) bezeichnet und errechnet sein muss (vgl. auch Senatsbeschluss vom 08.03.1995 - 4 S 1647/94 - zur insoweit vergleichbaren Regelung für ärztliche Leistungen gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 - früher Satz 2 - der Satzung).Die Erstattungsfähigkeit setzt demnach grundsätzlich voraus, dass der Zahnarzt die Rechnungsbeträge auf der Basis einer zutreffenden Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004, ZBR 2005, 168, zur Beihilfe).
20 
Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ können selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung am 1. Januar 1988 (§ 12 Abs. 1 GOZ) entwickelt wurden, entsprechend einer Position des Gebührenverzeichnisses berechnet werden, die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die Versorgung eines Zahnes mit dentin-adhäsiven Kompositfüllungen, die mittels Mehrschichttechnik eingebracht werden, ist in der praktizierten Ausgestaltung eine erst nach Inkrafttreten der GOZ Mitte der 90er Jahre zur Praxisreife gelangte und vom Sach- und Zeitaufwand mit einer Inlay-Versorgung eines Zahnes vergleichbare Leistung, die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ analog den Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ abgerechnet werden kann. Dies entspricht der neueren, auch obergerichtlichen Rechtsprechung (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 08.03.2006 - 6 A 2970/04 -, Juris; VG Darmstadt, Urteil vom 27.10.2006 - 5 E 787/05 -, IÖD 2007, 15). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schreibt hierzu in dem genannten Urteil unter Bezugnahme auf das auch vom Senat beigezogene Gutachten von Prof. Dr. H.:
21 
Bei der dentinadhäsiven oder auch multiadhäsiven Kompositrestauration, zu der die dentinadhäsiven Kunststofffüllungen gehören, handelt es sich um eine in diesem Sinn neue, selbständige zahnärztliche Leistung (vgl. hierzu BGH vom 23.1.2003 NJW-RR 2003, 636). Zwar war die in Streit stehende Technik zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenordnung bereits bekannt, jedoch nach den überzeugenden Ausführungen in dem zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Gutachten noch nicht praxisreif und damit in der allgemeinen zahnärztlichen Praxis nicht indiziert. So wurde noch 1992 festgestellt, dass der klinische Einsatz von Dentinklebern noch nicht überzeugend gelöst sei. Der Verordnungsgeber, der mit den im Gebührenverzeichnis enthaltenen und nach § 6 Abs. 1 GOZ für abrechnungsfähig erklärten Leistungen das Spektrum der wissenschaftlich allgemein anerkannten zahnärztlichen Leistungen zum damaligen Zeitpunkt vollständig abdecken wollte, konnte deswegen die multiadhäsive Kompositrestauration noch nicht berücksichtigen.
22 
Der Gutachter legt ferner nachvollziehbar und überzeugend dar, dass es sich um eine sowohl gegenüber den plastischen Füllungen gemäß Nrn. 205 ff. GOZ als auch gegenüber den Nrn. 214 oder 215 bis 217 GOZ, die die Behandlung mit sog. Inlays zum Gegenstand haben, selbständige zahnärztliche Leistung handelt. Durch die neue Technik wird ein viel größeres und teilweise ganz anderes Indikationsspektrum ermöglicht; nicht nur das Füllen von Löchern. Insbesondere aber ist diese Methode gegenüber den bisher angewandten wesentlich substanzschonender. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die multiadhäsive Kompositrestauration eine selbständige Versorgungsart sei, die zwischen der direkten Standardfüllung und den sog. Inlays als selbständige Leistung eingruppiert werden müsse. Dabei stehe sie vom Aufwand und den funktionellen Möglichkeiten gesehen den Direktinlays viel näher als der einfachen Standardfüllung. Es sei in allen Arbeitsschritten eine aufwändige und sorgfältige Bearbeitung zwingend erforderlich. Neben der Haftfestigkeit spielten eine Reihe weiterer Faktoren eine bedeutende Rolle (vgl. Gutachten S. 12). Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Aufwand, Kosten, Materialien und auch Technik liege die analoge Abrechnung nach Nrn. 215 bis 217 oder auch Nr. 214 GOZ nahe (vgl. Gutachten, S. 17).
23 
Diese Auffassung, der sich der Senat anschließt, ist mittlerweile auch zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Die Beteiligten streiten nur noch über die Frage, welcher Steigerungsfaktor bei der Berechnung anzusetzen ist.
24 
Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ, dass sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes bemisst. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Dem 2,3-fachen Gebührensatz kommt somit die Funktion eines Schwellenwertes zu, dessen Überschreiten nur bei eng umschriebenen Besonderheiten zulässig ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 23.05.2007 - 4 S 169/06 -; OVG Münster, Urteil vom 03.12.1999 - 12 A 2889/99 -, Juris). Sofern die nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ berechnete Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes überschreitet, muss der Zahnarzt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ eine schriftliche Begründung vorlegen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ).
25 
Diese Bestimmungen finden auch im Falle einer analogen Berechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ Anwendung. Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der davon ausgeht, dass der sog. Schwellenwert gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ im Falle einer analogen Berechnung nicht anzuwenden sei (Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründet seine Ansicht damit, dass der für den Regelfall geltende Grundsatz des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ im Falle einer lediglich entsprechenden Anwendung von Gebührenpositionen der GOZ Ausnahmen erfordere, weil es sich in diesem Fall bei den Gebührenpositionen, d.h. den Leistungsbeschreibungen, nur um Näherungswerte handle, die nicht alle relevanten Kriterien wie Aufwand, Kosten, Materialien und auch Anwendungstechnik gleichermaßen berücksichtigen könnten. Daher sei nicht gewährleistet, dass das mit dem Gebührenverzeichnis angestrebte Ziel, Gebührenpositionen so festzulegen, dass in der überwiegenden Zahl der individuellen zahnärztlichen Leistungen eine 2,3-fache Steigerung angemessen erscheint, eingehalten werde (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.).
26 
Diese Argumentation überzeugt bereits hinsichtlich des Ausgangspunkts nicht. Denn nach der in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ zum Ausdruck kommenden Konzeption des Verordnungsgebers ist der 2,3-fache Gebührensatz gerade kein Regelwert, der in der überwiegenden Zahl der Leistungen angemessen erscheint, sondern stellt lediglich den Regelhöchstsatz innerhalb eines als Regelspanne bezeichneten und vom Einfachen bis zum 2,3-fachen Satz reichenden Gebührenrahmens dar (vgl. Begr. zum Reg. Entw., BR-Drs. 276/87 vom 26.06.1987 zu § 5 Abs. 2 GOZ; OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991 - 4 B 50/91 -, Juris). Innerhalb dieser Regelspanne bewegt sich die große Mehrzahl der Behandlungen, wobei es eine große Streubreite von unterschiedlich schwierigen Fällen gibt, die sich auch in einer abgestuften Gebührenbemessung niederschlagen muss (Meurer, GOZ, 2. Aufl., § 5 Anm. 8). Dies bedeutet, dass der Regelfall der ärztlichen Leistung mit einer innerhalb der Regelspanne anzusiedelnden Gebühr zu bemessen ist. Insoweit ist der Zahnarzt verpflichtet, auch innerhalb der Regelspanne die Gebühr nach den allgemeinen Bemessungskriterien, also insbesondere nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen (Meurer, a.a.O., § 5 Anm. 5). Der besonders einfache Fall einer bestimmten Leistung ist danach mit dem Einfachen des Gebührensatzes angemessen eingestuft und die „normal“ schwierige oder zeitaufwändige Leistung, die noch nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, mit dem 2,3-fachen, während der zwischen diesen Eckwerten anzusiedelnde Durchschnittsfall der Leistung mit einer im mittleren Bereich der Regelspanne liegenden Gebühr anzusetzen ist (OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991, a.a.O.).
27 
Den angemessenen Gebührenfaktor innerhalb der Regelspanne hat der Zahnarzt nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die von ihm getroffene Bemessung ist insoweit - anders als die Frage, ob Besonderheiten ein Überschreiten der Regelspanne rechtfertigen - nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar. Maßgebend ist insoweit § 315 Abs. 3 BGB, da die Frage, ob die Honorarforderung des Zahnarztes gerechtfertigt ist, nach Bürgerlichem Recht zu beantworten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1988, RiA 1989, 165). Die Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung – mit der Folge, dass das Gericht dann die eigene Einschätzung an die Stelle der Einschätzung des Arztes setzen darf und muss (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) – setzt erst jenseits gewisser Grenzen ein. Diese Grenzen werden einerseits durch das Maß der Abweichung vom Billigen markiert, wobei erst vergleichsweise erhebliche Abweichungen zur Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB führen, andererseits durch die (Miss-)Achtung der anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ. Stets muss die Bewertung die gerade nach diesen Maßstäben wesentlichen Umstände nachvollziehbar berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Haberstroh, VersR 2000, 538).
28 
Insoweit hat sich im ärztlichen und wohl auch zahnärztlichen Bereich eine Liquidationspraxis herausgebildet, die sich generell am Regelhöchstsatz orientiert (so für den Bereich der GOÄ, die über eine vergleichbare Regelung verfügt, Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl., § 5 GOÄ RdNr. 12, m.w.N., wonach in 94,1 % der ambulanten Fälle die Leistung nach dem Regelhöchstsatz abgerechnet werde; siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 17.02.1994 - 2 C 10.92 -, BVerwGE 95, 117; Haberstroh, a.a.O.; OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991, a.a.O.). Eine den Bestimmungen der Gebührenordnung nicht mehr entsprechende Liquidationspraxis rechtfertigt es jedoch nicht, generell von der Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ abzuweichen und im Falle einer analogen Berechnung stets eine besondere Begründung zu verlangen (so aber Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.). Hierfür besteht keine Notwendigkeit, da die analoge Berechnung zur Voraussetzung hat, dass die tatsächlich erbrachte Leistung der in der GOZ beschriebenen Leistung, die analog angewendet werden soll, nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die in der Gebührenposition beschriebene Leistung ist daher auch in diesem Fall ein tauglicher Maßstab für die vorzunehmende Gebührenbemessung. Auszugehen ist insoweit von der Frage, wie die erbrachte Leistung nach dem konkreten Aufwand im Einzelfall im Vergleich zum Durchschnitt der in der Gebührenposition beschriebenen Leistung einzustufen ist. Diese Art der Gebührenbemessung im Fall einer analogen Berechnung unterscheidet sich nicht derart wesentlich von dem üblichen Vorgehen, dass eine im Gesetz so nicht vorgesehene Einschränkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ gerechtfertigt wäre. Denn zahlreiche Gebührenpositionen umfassen eine große Bandbreite unterschiedlicher Maßnahmen, die eine Bestimmung des angemessenen Steigerungsfaktors schwierig gestalten können.
29 
Dies zeigen eindrücklich beispielsweise die Ausführungen von Prof. A. zu den vielfältigen und sehr unterschiedlichen Methoden bei sog. „Inlays“, die der als Einlagefüllung beschriebenen Leistung der Gebührenposition 215 bis 217 regulär zuzuordnen sind.
30 
Auch speziell im Fall der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ besteht kein Anlass, die Begründungspflicht des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ über seinen Wortlaut hinaus zu erweitern oder den Steigerungsfaktor entsprechend der Ansicht der Beklagten generell auf das 1,5-fache zu beschränken. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verweist insoweit auf das auch vom Senat beigezogene Gutachten des Prof. Dr. H. vom 21.08.2004, wonach der Steigerungsfaktor bei dentin-adhäsiven Restaurationen im Vergleich mit Inlays je nach Aufwand unter dem 2,3-fachen liegen könne (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O). Hieraus lässt sich jedoch nicht allgemein folgern, dass für geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen ein Steigerungsfaktor von 2,3 nur dann angemessen ist, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ genannten Bemessungskriterien vorliegen, wie sie sonst für eine Überschreitung des Schwellenwertes erforderlich sind. Noch weniger kann dieser Aussage entnommen werden, dass allenfalls ein Steigerungsfaktor von 1,5 angemessen erscheint. Der Gutachter knüpft mit der zitierten Bemerkung an die zuvor getroffene Aussage an, dass geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen vom Aufwand her mit Insert-Komposit-Restaurationen, d.h. den Direkt-Inlays, vergleichbar seien. Dies entspricht den Ausführungen von Prof. Dr. A in dem vom Landgericht Frankfurt eingeholten Gutachten vom 03.05.2004. Prof. Dr. A. geht in seinem Gutachten davon aus, dass die in Dentin-Adhäsiv-Bonding-Mehrschicht-Technik gefertigten Restaurationen einen (mindestens) ebenso hohen Kosten- und Zeitaufwand für den Zahnarzt darstellen wie die direkten Komposit-Inlays, die in CAD/CAM-Verfahren hergestellten Inlays und die direkt aus Wachs modellierten Inlays, die alle über die Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ abgerechnet werden. Es ist nicht ersichtlich, dass für diese Art der Inlays generell ein niedrigerer Steigerungsfaktor anzuerkennen wäre als für indirekte, d.h. laborgefertigte Inlays, zumal bei Letzteren zu berücksichtigen ist, dass zusätzlich zu der Gebühr nach der einschlägigen Gebührenposition noch die separat abrechenbaren Laborkosten hinzukommen, worauf beide Gutachter hinweisen. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass die Begrenzung des Steigerungsfaktors auf 1,5 nicht aus den vorliegenden Gutachten hergeleitet sei, sondern in erster Linie dem Bestreben nach Kostendämpfung entspringe.
31 
Eine Abweichung von der in § 5 Abs. 2 GOZ vorgesehenen Art der Gebührenbemessung rechtfertigt auch nicht die Tatsache, dass das Bundesministeriums des Innern nach Mitteilung der Beklagten durch Rundschreiben vom 08.07.2005 (Az.: D I 5 213 100-1/13) die Hinweise zum Gebührenrecht in den Beihilfevorschriften des Bundes geändert hat und im Anhang 1 Hinweis 8 zu § 5 Abs. 1 BhV den Hinweis 2.2 nunmehr dahingehend ergänzt hat, dass die Aufwendungen für Kompositfüllungen bzw. Füllungen in der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik alternativ auch als analoge Bewertungen nach den Positionen 215 bis 217 GOZ dem Grunde nach als beihilfefähig anerkannt werden können, allerdings nur ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen werde. Denn derartigen Hinweisen oder Rundschreiben kommt für die Beurteilung der Rechtslage keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O., sowie BVerwG, Urteil vom 24.11.1988, a.a.O.).
32 
Anhaltspunkte dafür, dass der Zahnarzt der Klägerin das in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind nicht ersichtlich. Seine im vorliegenden Verfahren nachgereichte Begründung lässt nicht erkennen, dass er die anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ missachtet oder fehlerhaft gewichtet hat. Auch die Beklagte trägt hierzu nichts vor. Die Tatsache, dass der Zahnarzt nicht durchgängig den 2,3-fachen Gebührensatz zugrunde gelegt, sondern zumindest in zwei Fällen auch den 2,0-fachen angesetzt hat, zeigt im Übrigen, dass er die Gebührenbemessung durchaus einzelfallbezogen vorgenommen hat.
33 
Hinsichtlich des Steigerungsfaktors von 2,6 für den am 17.06.2002 behandelten Zahn 24 ist jedoch nicht ersichtlich, dass Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Bemessungskriterien die Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen. Der für die Überschreitung des Schwellenwertes erforderliche Ausnahmecharakter setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten angewandte Behandlungen stellen keine derartige Besonderheit dar. Diese muss sich vielmehr von der Mehrzahl der Fälle deutlich unterscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1994, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 23.05.2007, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 03.12.1999, a.a.O.). Mithin muss die schriftliche Begründung die konkreten und individuellen Gründe hinlänglich genau erkennen lassen und ausführen, weshalb die Leistungen besonders schwierig, zeitaufwändig usw. waren. Die Begründung muss für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar sein (Senatsbeschluss vom 07.06.1994 - 4 S 1666/91 -, IÖD 1994, 208; OVG Münster, Urteile vom 03.12.1999, a.a.O., und vom 18.01.1995, IÖD 1995, 164). Diese Voraussetzungen erfüllt die vom Zahnarzt der Klägerin gegebene Begründung nicht. Zwar mag die Angabe „unterminierende Karies“ in der Rechnung vom 22.08.2002 noch hinreichend patientenbezogen sein. Mit ihr wird aber nicht deutlich gemacht, dass es sich um eine Besonderheit handelt, die den Fall der Klägerin von der Mehrzahl der Behandlungsfälle abhebt. Zudem hat der Zahnarzt der Klägerin in der im vorliegenden Verfahren nachgereichten Begründung Sekundärkaries für alle behandelten Zähne als Grund für besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand angeführt. Inwieweit der Zahn 24 davon besonders betroffen war, erschließt sich aus der gegebenen Begründung nicht.
34 
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB (vgl. Urteil des Senats vom 08.02.2006 - 4 S 1550/03 -). Von den Aufwendungen in Höhe von 1.483,25 EUR, die der Klägerin wegen der 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen insgesamt zu erstatten sind, hatte die Beklagte aufgrund der Leistungsabrechnung vom 20.09.2002 einen Betrag von 578,67 EUR gezahlt. Ab Eintritt der Rechtshängigkeit am 23.06.2003 war daher der noch zu zahlende Betrag in Höhe von 904,58 zu verzinsen. Aufgrund der am 21.12.2005 erfolgten Nacherstattung in Höhe von 364,57 EUR reduzierte sich dieser Betrag ab diesem Zeitpunkt auf die verbleibenden 540,01 EUR.
35 
Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Klägerin nach den obenstehenden Ausführungen mit ihrer Klage hinsichtlich der 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen überwiegend erfolgreich war, hat gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Beklagte den überwiegenden Teil der Kosten zu tragen. Hinsichtlich des Teils der Klage, der übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hat der Senat gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es demnach, bezüglich der am 21.12.2005 nacherstatteten 364,57 EUR für die 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen die Kosten des Verfahrens ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen, da sie insoweit ihren Rechtsstandpunkt aufgegeben und dem Begehren der Klägerin entsprochen hat. Sie hat sich damit freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben. Hinsichtlich der Aufwendungen für die professionelle Zahnreinigung entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Zwar hat die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt, für die professionelle Zahnpflege weitere Aufwendungen in Höhe von 39,29 EUR zu erstatten. Damit hat sie jedoch nur einer erst Ende April 2007 abgegebenen Erklärung der Klägerin Rechnung getragen, mit der klargestellt wurde, dass sich die bei der professionellen Zahnpflege in der Rubrik „Anzahl“ angegebene Zahl „3“ nicht auf die Zahl der behandelten Zähne, sondern auf die Zahl der behandelten drei Zahnbereiche bezieht. Von ihrer Auffassung, dass die Gebühren nach Gebührenposition 405 GOZ zu berechnen sind, ist die Beklagte damit nicht abgerückt und hat sich somit auch nicht in die Rolle der Unterlegenen begeben. Sie hat lediglich die Höhe der Erstattung an die Zahl der tatsächlich behandelten 31 Zähne angepasst. Die ursprüngliche Ungenauigkeit der Rechnung, die zu der zunächst zu geringen Erstattung geführt hat, ist vielmehr der Sphäre der Klägerin zuzurechnen, so dass es der Billigkeit entspricht, ihr die Kosten aufzuerlegen. Auch soweit die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des verbleibenden Betrages für die professionelle Zahnreinigung für erledigt erklärt hat, trägt sie nach billigen Ermessen die Kostenlast. Denn insoweit ist sie kostenrechtlich so zu stellen, als habe sie die Klage zurückgenommen, da sie mit der Erledigungserklärung lediglich ihren geringen Erfolgsaussichten Rechnung getragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989, DVBl 1989, 874). Entsprechend § 155 Abs. 2 VwGO hat sie daher insoweit die Kosten zu tragen. Gleiches gilt - allerdings in unmittelbarer Anwendung des § 155 Abs. 2 VwGO - hinsichtlich der Beratungsgebühr von 10,72 EUR, weil sie ihre Klage insoweit zurückgenommen hat. Aus der Relation der angesprochenen Beträge zueinander ergibt sich die im Tenor ausgewiesene Kostenquotelung.
36 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 27. Juni 2007
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.023,24 EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Soweit die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Gleiches gilt in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, soweit die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
18 
Gegenstand der Berufung sind danach lediglich noch weitere Kassenleistungen für 11 geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen. Insoweit ist die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung überwiegend begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung von Kassenleistungen für die mittels Mehrschichttechnik eingebrachten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen analog den Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ mit den in der Rechnung ausgewiesenen Steigerungsfaktoren von 2,0 bzw. 2,3 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die darauf gerichtete Klage ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts begründet. Nur der in einem Fall angesetzte Steigerungsfaktor von 2,6 ist nicht gerechtfertigt.
19 
Nach § 30 Abs. 1 der Satzung der Beklagten hat die Klägerin als A-Mitglied der Beklagten Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen entsprechend der Leistungsordnung A. Erstattungsfähig im Sinne dieser Bestimmungen sind Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind gemäß § 32 Abs. 1 der Satzung in Verbindung mit Nummer 2 a) der Leistungsordnung A zu 100 Prozent erstattungsfähig. Nach § 32 Abs. 2 Satz 2 der Satzung müssen die Rechnungen allerdings nach der Gebührenordnung für Zahnärzte erstellt sein. Das bedeutet, wie das Verwaltungsgericht richtig hat, dass in der Zahnarztrechnung die Gebühr zutreffend nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) bezeichnet und errechnet sein muss (vgl. auch Senatsbeschluss vom 08.03.1995 - 4 S 1647/94 - zur insoweit vergleichbaren Regelung für ärztliche Leistungen gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 - früher Satz 2 - der Satzung).Die Erstattungsfähigkeit setzt demnach grundsätzlich voraus, dass der Zahnarzt die Rechnungsbeträge auf der Basis einer zutreffenden Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004, ZBR 2005, 168, zur Beihilfe).
20 
Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ können selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung am 1. Januar 1988 (§ 12 Abs. 1 GOZ) entwickelt wurden, entsprechend einer Position des Gebührenverzeichnisses berechnet werden, die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die Versorgung eines Zahnes mit dentin-adhäsiven Kompositfüllungen, die mittels Mehrschichttechnik eingebracht werden, ist in der praktizierten Ausgestaltung eine erst nach Inkrafttreten der GOZ Mitte der 90er Jahre zur Praxisreife gelangte und vom Sach- und Zeitaufwand mit einer Inlay-Versorgung eines Zahnes vergleichbare Leistung, die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ analog den Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ abgerechnet werden kann. Dies entspricht der neueren, auch obergerichtlichen Rechtsprechung (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 08.03.2006 - 6 A 2970/04 -, Juris; VG Darmstadt, Urteil vom 27.10.2006 - 5 E 787/05 -, IÖD 2007, 15). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schreibt hierzu in dem genannten Urteil unter Bezugnahme auf das auch vom Senat beigezogene Gutachten von Prof. Dr. H.:
21 
Bei der dentinadhäsiven oder auch multiadhäsiven Kompositrestauration, zu der die dentinadhäsiven Kunststofffüllungen gehören, handelt es sich um eine in diesem Sinn neue, selbständige zahnärztliche Leistung (vgl. hierzu BGH vom 23.1.2003 NJW-RR 2003, 636). Zwar war die in Streit stehende Technik zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenordnung bereits bekannt, jedoch nach den überzeugenden Ausführungen in dem zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Gutachten noch nicht praxisreif und damit in der allgemeinen zahnärztlichen Praxis nicht indiziert. So wurde noch 1992 festgestellt, dass der klinische Einsatz von Dentinklebern noch nicht überzeugend gelöst sei. Der Verordnungsgeber, der mit den im Gebührenverzeichnis enthaltenen und nach § 6 Abs. 1 GOZ für abrechnungsfähig erklärten Leistungen das Spektrum der wissenschaftlich allgemein anerkannten zahnärztlichen Leistungen zum damaligen Zeitpunkt vollständig abdecken wollte, konnte deswegen die multiadhäsive Kompositrestauration noch nicht berücksichtigen.
22 
Der Gutachter legt ferner nachvollziehbar und überzeugend dar, dass es sich um eine sowohl gegenüber den plastischen Füllungen gemäß Nrn. 205 ff. GOZ als auch gegenüber den Nrn. 214 oder 215 bis 217 GOZ, die die Behandlung mit sog. Inlays zum Gegenstand haben, selbständige zahnärztliche Leistung handelt. Durch die neue Technik wird ein viel größeres und teilweise ganz anderes Indikationsspektrum ermöglicht; nicht nur das Füllen von Löchern. Insbesondere aber ist diese Methode gegenüber den bisher angewandten wesentlich substanzschonender. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die multiadhäsive Kompositrestauration eine selbständige Versorgungsart sei, die zwischen der direkten Standardfüllung und den sog. Inlays als selbständige Leistung eingruppiert werden müsse. Dabei stehe sie vom Aufwand und den funktionellen Möglichkeiten gesehen den Direktinlays viel näher als der einfachen Standardfüllung. Es sei in allen Arbeitsschritten eine aufwändige und sorgfältige Bearbeitung zwingend erforderlich. Neben der Haftfestigkeit spielten eine Reihe weiterer Faktoren eine bedeutende Rolle (vgl. Gutachten S. 12). Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Aufwand, Kosten, Materialien und auch Technik liege die analoge Abrechnung nach Nrn. 215 bis 217 oder auch Nr. 214 GOZ nahe (vgl. Gutachten, S. 17).
23 
Diese Auffassung, der sich der Senat anschließt, ist mittlerweile auch zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Die Beteiligten streiten nur noch über die Frage, welcher Steigerungsfaktor bei der Berechnung anzusetzen ist.
24 
Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ, dass sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes bemisst. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Dem 2,3-fachen Gebührensatz kommt somit die Funktion eines Schwellenwertes zu, dessen Überschreiten nur bei eng umschriebenen Besonderheiten zulässig ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 23.05.2007 - 4 S 169/06 -; OVG Münster, Urteil vom 03.12.1999 - 12 A 2889/99 -, Juris). Sofern die nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ berechnete Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes überschreitet, muss der Zahnarzt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ eine schriftliche Begründung vorlegen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ).
25 
Diese Bestimmungen finden auch im Falle einer analogen Berechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ Anwendung. Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der davon ausgeht, dass der sog. Schwellenwert gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ im Falle einer analogen Berechnung nicht anzuwenden sei (Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründet seine Ansicht damit, dass der für den Regelfall geltende Grundsatz des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ im Falle einer lediglich entsprechenden Anwendung von Gebührenpositionen der GOZ Ausnahmen erfordere, weil es sich in diesem Fall bei den Gebührenpositionen, d.h. den Leistungsbeschreibungen, nur um Näherungswerte handle, die nicht alle relevanten Kriterien wie Aufwand, Kosten, Materialien und auch Anwendungstechnik gleichermaßen berücksichtigen könnten. Daher sei nicht gewährleistet, dass das mit dem Gebührenverzeichnis angestrebte Ziel, Gebührenpositionen so festzulegen, dass in der überwiegenden Zahl der individuellen zahnärztlichen Leistungen eine 2,3-fache Steigerung angemessen erscheint, eingehalten werde (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.).
26 
Diese Argumentation überzeugt bereits hinsichtlich des Ausgangspunkts nicht. Denn nach der in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ zum Ausdruck kommenden Konzeption des Verordnungsgebers ist der 2,3-fache Gebührensatz gerade kein Regelwert, der in der überwiegenden Zahl der Leistungen angemessen erscheint, sondern stellt lediglich den Regelhöchstsatz innerhalb eines als Regelspanne bezeichneten und vom Einfachen bis zum 2,3-fachen Satz reichenden Gebührenrahmens dar (vgl. Begr. zum Reg. Entw., BR-Drs. 276/87 vom 26.06.1987 zu § 5 Abs. 2 GOZ; OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991 - 4 B 50/91 -, Juris). Innerhalb dieser Regelspanne bewegt sich die große Mehrzahl der Behandlungen, wobei es eine große Streubreite von unterschiedlich schwierigen Fällen gibt, die sich auch in einer abgestuften Gebührenbemessung niederschlagen muss (Meurer, GOZ, 2. Aufl., § 5 Anm. 8). Dies bedeutet, dass der Regelfall der ärztlichen Leistung mit einer innerhalb der Regelspanne anzusiedelnden Gebühr zu bemessen ist. Insoweit ist der Zahnarzt verpflichtet, auch innerhalb der Regelspanne die Gebühr nach den allgemeinen Bemessungskriterien, also insbesondere nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen (Meurer, a.a.O., § 5 Anm. 5). Der besonders einfache Fall einer bestimmten Leistung ist danach mit dem Einfachen des Gebührensatzes angemessen eingestuft und die „normal“ schwierige oder zeitaufwändige Leistung, die noch nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, mit dem 2,3-fachen, während der zwischen diesen Eckwerten anzusiedelnde Durchschnittsfall der Leistung mit einer im mittleren Bereich der Regelspanne liegenden Gebühr anzusetzen ist (OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991, a.a.O.).
27 
Den angemessenen Gebührenfaktor innerhalb der Regelspanne hat der Zahnarzt nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die von ihm getroffene Bemessung ist insoweit - anders als die Frage, ob Besonderheiten ein Überschreiten der Regelspanne rechtfertigen - nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar. Maßgebend ist insoweit § 315 Abs. 3 BGB, da die Frage, ob die Honorarforderung des Zahnarztes gerechtfertigt ist, nach Bürgerlichem Recht zu beantworten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1988, RiA 1989, 165). Die Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung – mit der Folge, dass das Gericht dann die eigene Einschätzung an die Stelle der Einschätzung des Arztes setzen darf und muss (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) – setzt erst jenseits gewisser Grenzen ein. Diese Grenzen werden einerseits durch das Maß der Abweichung vom Billigen markiert, wobei erst vergleichsweise erhebliche Abweichungen zur Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB führen, andererseits durch die (Miss-)Achtung der anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ. Stets muss die Bewertung die gerade nach diesen Maßstäben wesentlichen Umstände nachvollziehbar berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Haberstroh, VersR 2000, 538).
28 
Insoweit hat sich im ärztlichen und wohl auch zahnärztlichen Bereich eine Liquidationspraxis herausgebildet, die sich generell am Regelhöchstsatz orientiert (so für den Bereich der GOÄ, die über eine vergleichbare Regelung verfügt, Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl., § 5 GOÄ RdNr. 12, m.w.N., wonach in 94,1 % der ambulanten Fälle die Leistung nach dem Regelhöchstsatz abgerechnet werde; siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 17.02.1994 - 2 C 10.92 -, BVerwGE 95, 117; Haberstroh, a.a.O.; OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991, a.a.O.). Eine den Bestimmungen der Gebührenordnung nicht mehr entsprechende Liquidationspraxis rechtfertigt es jedoch nicht, generell von der Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ abzuweichen und im Falle einer analogen Berechnung stets eine besondere Begründung zu verlangen (so aber Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.). Hierfür besteht keine Notwendigkeit, da die analoge Berechnung zur Voraussetzung hat, dass die tatsächlich erbrachte Leistung der in der GOZ beschriebenen Leistung, die analog angewendet werden soll, nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die in der Gebührenposition beschriebene Leistung ist daher auch in diesem Fall ein tauglicher Maßstab für die vorzunehmende Gebührenbemessung. Auszugehen ist insoweit von der Frage, wie die erbrachte Leistung nach dem konkreten Aufwand im Einzelfall im Vergleich zum Durchschnitt der in der Gebührenposition beschriebenen Leistung einzustufen ist. Diese Art der Gebührenbemessung im Fall einer analogen Berechnung unterscheidet sich nicht derart wesentlich von dem üblichen Vorgehen, dass eine im Gesetz so nicht vorgesehene Einschränkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ gerechtfertigt wäre. Denn zahlreiche Gebührenpositionen umfassen eine große Bandbreite unterschiedlicher Maßnahmen, die eine Bestimmung des angemessenen Steigerungsfaktors schwierig gestalten können.
29 
Dies zeigen eindrücklich beispielsweise die Ausführungen von Prof. A. zu den vielfältigen und sehr unterschiedlichen Methoden bei sog. „Inlays“, die der als Einlagefüllung beschriebenen Leistung der Gebührenposition 215 bis 217 regulär zuzuordnen sind.
30 
Auch speziell im Fall der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ besteht kein Anlass, die Begründungspflicht des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ über seinen Wortlaut hinaus zu erweitern oder den Steigerungsfaktor entsprechend der Ansicht der Beklagten generell auf das 1,5-fache zu beschränken. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verweist insoweit auf das auch vom Senat beigezogene Gutachten des Prof. Dr. H. vom 21.08.2004, wonach der Steigerungsfaktor bei dentin-adhäsiven Restaurationen im Vergleich mit Inlays je nach Aufwand unter dem 2,3-fachen liegen könne (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O). Hieraus lässt sich jedoch nicht allgemein folgern, dass für geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen ein Steigerungsfaktor von 2,3 nur dann angemessen ist, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ genannten Bemessungskriterien vorliegen, wie sie sonst für eine Überschreitung des Schwellenwertes erforderlich sind. Noch weniger kann dieser Aussage entnommen werden, dass allenfalls ein Steigerungsfaktor von 1,5 angemessen erscheint. Der Gutachter knüpft mit der zitierten Bemerkung an die zuvor getroffene Aussage an, dass geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen vom Aufwand her mit Insert-Komposit-Restaurationen, d.h. den Direkt-Inlays, vergleichbar seien. Dies entspricht den Ausführungen von Prof. Dr. A in dem vom Landgericht Frankfurt eingeholten Gutachten vom 03.05.2004. Prof. Dr. A. geht in seinem Gutachten davon aus, dass die in Dentin-Adhäsiv-Bonding-Mehrschicht-Technik gefertigten Restaurationen einen (mindestens) ebenso hohen Kosten- und Zeitaufwand für den Zahnarzt darstellen wie die direkten Komposit-Inlays, die in CAD/CAM-Verfahren hergestellten Inlays und die direkt aus Wachs modellierten Inlays, die alle über die Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ abgerechnet werden. Es ist nicht ersichtlich, dass für diese Art der Inlays generell ein niedrigerer Steigerungsfaktor anzuerkennen wäre als für indirekte, d.h. laborgefertigte Inlays, zumal bei Letzteren zu berücksichtigen ist, dass zusätzlich zu der Gebühr nach der einschlägigen Gebührenposition noch die separat abrechenbaren Laborkosten hinzukommen, worauf beide Gutachter hinweisen. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass die Begrenzung des Steigerungsfaktors auf 1,5 nicht aus den vorliegenden Gutachten hergeleitet sei, sondern in erster Linie dem Bestreben nach Kostendämpfung entspringe.
31 
Eine Abweichung von der in § 5 Abs. 2 GOZ vorgesehenen Art der Gebührenbemessung rechtfertigt auch nicht die Tatsache, dass das Bundesministeriums des Innern nach Mitteilung der Beklagten durch Rundschreiben vom 08.07.2005 (Az.: D I 5 213 100-1/13) die Hinweise zum Gebührenrecht in den Beihilfevorschriften des Bundes geändert hat und im Anhang 1 Hinweis 8 zu § 5 Abs. 1 BhV den Hinweis 2.2 nunmehr dahingehend ergänzt hat, dass die Aufwendungen für Kompositfüllungen bzw. Füllungen in der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik alternativ auch als analoge Bewertungen nach den Positionen 215 bis 217 GOZ dem Grunde nach als beihilfefähig anerkannt werden können, allerdings nur ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen werde. Denn derartigen Hinweisen oder Rundschreiben kommt für die Beurteilung der Rechtslage keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O., sowie BVerwG, Urteil vom 24.11.1988, a.a.O.).
32 
Anhaltspunkte dafür, dass der Zahnarzt der Klägerin das in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind nicht ersichtlich. Seine im vorliegenden Verfahren nachgereichte Begründung lässt nicht erkennen, dass er die anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ missachtet oder fehlerhaft gewichtet hat. Auch die Beklagte trägt hierzu nichts vor. Die Tatsache, dass der Zahnarzt nicht durchgängig den 2,3-fachen Gebührensatz zugrunde gelegt, sondern zumindest in zwei Fällen auch den 2,0-fachen angesetzt hat, zeigt im Übrigen, dass er die Gebührenbemessung durchaus einzelfallbezogen vorgenommen hat.
33 
Hinsichtlich des Steigerungsfaktors von 2,6 für den am 17.06.2002 behandelten Zahn 24 ist jedoch nicht ersichtlich, dass Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Bemessungskriterien die Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen. Der für die Überschreitung des Schwellenwertes erforderliche Ausnahmecharakter setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten angewandte Behandlungen stellen keine derartige Besonderheit dar. Diese muss sich vielmehr von der Mehrzahl der Fälle deutlich unterscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1994, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 23.05.2007, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 03.12.1999, a.a.O.). Mithin muss die schriftliche Begründung die konkreten und individuellen Gründe hinlänglich genau erkennen lassen und ausführen, weshalb die Leistungen besonders schwierig, zeitaufwändig usw. waren. Die Begründung muss für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar sein (Senatsbeschluss vom 07.06.1994 - 4 S 1666/91 -, IÖD 1994, 208; OVG Münster, Urteile vom 03.12.1999, a.a.O., und vom 18.01.1995, IÖD 1995, 164). Diese Voraussetzungen erfüllt die vom Zahnarzt der Klägerin gegebene Begründung nicht. Zwar mag die Angabe „unterminierende Karies“ in der Rechnung vom 22.08.2002 noch hinreichend patientenbezogen sein. Mit ihr wird aber nicht deutlich gemacht, dass es sich um eine Besonderheit handelt, die den Fall der Klägerin von der Mehrzahl der Behandlungsfälle abhebt. Zudem hat der Zahnarzt der Klägerin in der im vorliegenden Verfahren nachgereichten Begründung Sekundärkaries für alle behandelten Zähne als Grund für besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand angeführt. Inwieweit der Zahn 24 davon besonders betroffen war, erschließt sich aus der gegebenen Begründung nicht.
34 
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB (vgl. Urteil des Senats vom 08.02.2006 - 4 S 1550/03 -). Von den Aufwendungen in Höhe von 1.483,25 EUR, die der Klägerin wegen der 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen insgesamt zu erstatten sind, hatte die Beklagte aufgrund der Leistungsabrechnung vom 20.09.2002 einen Betrag von 578,67 EUR gezahlt. Ab Eintritt der Rechtshängigkeit am 23.06.2003 war daher der noch zu zahlende Betrag in Höhe von 904,58 zu verzinsen. Aufgrund der am 21.12.2005 erfolgten Nacherstattung in Höhe von 364,57 EUR reduzierte sich dieser Betrag ab diesem Zeitpunkt auf die verbleibenden 540,01 EUR.
35 
Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Klägerin nach den obenstehenden Ausführungen mit ihrer Klage hinsichtlich der 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen überwiegend erfolgreich war, hat gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Beklagte den überwiegenden Teil der Kosten zu tragen. Hinsichtlich des Teils der Klage, der übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hat der Senat gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es demnach, bezüglich der am 21.12.2005 nacherstatteten 364,57 EUR für die 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen die Kosten des Verfahrens ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen, da sie insoweit ihren Rechtsstandpunkt aufgegeben und dem Begehren der Klägerin entsprochen hat. Sie hat sich damit freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben. Hinsichtlich der Aufwendungen für die professionelle Zahnreinigung entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Zwar hat die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt, für die professionelle Zahnpflege weitere Aufwendungen in Höhe von 39,29 EUR zu erstatten. Damit hat sie jedoch nur einer erst Ende April 2007 abgegebenen Erklärung der Klägerin Rechnung getragen, mit der klargestellt wurde, dass sich die bei der professionellen Zahnpflege in der Rubrik „Anzahl“ angegebene Zahl „3“ nicht auf die Zahl der behandelten Zähne, sondern auf die Zahl der behandelten drei Zahnbereiche bezieht. Von ihrer Auffassung, dass die Gebühren nach Gebührenposition 405 GOZ zu berechnen sind, ist die Beklagte damit nicht abgerückt und hat sich somit auch nicht in die Rolle der Unterlegenen begeben. Sie hat lediglich die Höhe der Erstattung an die Zahl der tatsächlich behandelten 31 Zähne angepasst. Die ursprüngliche Ungenauigkeit der Rechnung, die zu der zunächst zu geringen Erstattung geführt hat, ist vielmehr der Sphäre der Klägerin zuzurechnen, so dass es der Billigkeit entspricht, ihr die Kosten aufzuerlegen. Auch soweit die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des verbleibenden Betrages für die professionelle Zahnreinigung für erledigt erklärt hat, trägt sie nach billigen Ermessen die Kostenlast. Denn insoweit ist sie kostenrechtlich so zu stellen, als habe sie die Klage zurückgenommen, da sie mit der Erledigungserklärung lediglich ihren geringen Erfolgsaussichten Rechnung getragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989, DVBl 1989, 874). Entsprechend § 155 Abs. 2 VwGO hat sie daher insoweit die Kosten zu tragen. Gleiches gilt - allerdings in unmittelbarer Anwendung des § 155 Abs. 2 VwGO - hinsichtlich der Beratungsgebühr von 10,72 EUR, weil sie ihre Klage insoweit zurückgenommen hat. Aus der Relation der angesprochenen Beträge zueinander ergibt sich die im Tenor ausgewiesene Kostenquotelung.
36 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 27. Juni 2007
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.023,24 EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.

(2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind:

1.
B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis B VI,
2.
C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird,
3.
E V und E VI,
4.
J,
5.
L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII, L IX,
6.
M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715,
7.
N unter der Nummer 4852 sowie
8.
O.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. August 2008 - 9 K 458/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Verpflichtung, der Klägerin weitere Beihilfe für eine zahnärztliche Behandlung mittels dentin-adhäsiven Kompositfüllungen zu gewähren.
Die Klägerin ist Beamtin im Dienst des Beklagten und mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Am 23.11.2007 beantragte die Klägerin u.a. die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 979,84 EUR für eine zahnärztliche Behandlung. Diese umfasste nach der zahnärztlichen Liquidation vom 03.11.2007 auch mehrere geschichtete dentin-adhäsive Komposit-füllungen. Für eine einflächige Einlagenfüllung an Zahn 17 berechnete die Zahnarztpraxis analog Ziff. 215 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) den 2,3-fachen Steigerungssatz, für die zweiflächigen an den Zähnen 24 und 25 analog Ziff. 216 GOZ den 2,3-fachen Steigerungssatz und für die dreiflächigen Füllungen an den Zähnen 16, 36 und 46 in entsprechender Anwendung von Ziff. 217 GOZ den 2,3-fachen Steigerungssatz.
Mit Bescheid vom 07.12.2007 erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung für diese zahnärztliche Behandlung lediglich Aufwendungen in Höhe von 719,39 EUR als beihilfefähig an und kürzte daher die zu gewährende Beihilfe für die dentin-adhäsiven Kompositfüllungen um 182,32 EUR. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ging dabei davon aus, dass zahnärztliche Leistungen durch die Einbringung von geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen entsprechend den GOZ-Ziffern 215 bis 217 liquidiert werden könnten, dabei jedoch nur ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen anzusehen sei. Hiergegen erhob die Klägerin am 20.12.2007 Widerspruch, soweit die Aufwendungen für die dentin-adhäsiven Füllungen nicht in voller Höhe übernommen worden waren und machte geltend, die Begrenzung auf einen Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 sei rechtlich nicht haltbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2008 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, das beklagte Land Baden-Württemberg habe in seinen Verwaltungsvorschriften zur Beihilfeverordnung auf die Verwaltungsvorschriften des Bundes verwiesen. Danach sei bei einer Analogberechnung nach den Ziff. 215 bis 217 oder 219 ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen und damit maximal beihilfefähig anzusehen.
Am 06.02.2008 hat die Klägerin Klage bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr weitere Beihilfe in Höhe von 182,32 EUR zu bewilligen und ihr Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen sowie den Bescheid des Beklagten vom 07.12.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08.01.2008 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Die Begrenzung auf den Faktor 1,5 bei dentin-adhäsiven Maßnahmen sei nicht begründet, da hierbei von der GOZ abgewichen werde, die alleiniger Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit der erbrachten zahnärztlichen Leistungen sei. Die behandelnden Zahnärzte hätten den Faktor 2,3 zugrunde gelegt und daher als angemessen angesehen. Die vom Beklagten vorgenommene generelle Begrenzung verletze die nach Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Mit Urteil vom 13.08.2008 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Beklagten verpflichtet, der Klägerin weitere Beihilfe in Höhe von 182,32 EUR zu gewähren und aus dieser Summe Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2008 zu bezahlen, sowie den Bescheid des Landesamts vom 07.12.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08.01.2008 aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Aufwendungen für die eingebrachten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen seien gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Beihilfeverordnung (BVO) sowohl dem Grunde nach als auch in der geltend gemachten Höhe beihilfefähig. Hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen verweise § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder über Preise und Gebühren, hier hinsichtlich der erbrachten zahnärztlichen Leistungen auf die Bestimmungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Nach der Anlage 1.1 zur BVO sei bezüglich der Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen allein das System der GOZ maßgeblich. Dies gelte auch dann, wenn - wie hier - eine Gebührenziffer der GOZ nicht unmittelbar, sondern lediglich nach § 6 Abs. 2 GOZ analog angewendet werden könne. Das Verwaltungsgericht schließe sich insoweit den ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 27.06.2007 (Az. 4 S 2090/05) an.
An dieser alleinigen Maßgeblichkeit der Bestimmungen der GOZ ändere auch der von dem Beklagten angeführte Hinweis 1 zu Nr. 1 der Anlage zur BVO im Rundschreiben des Finanzministeriums vom 23.04.1996 nichts, der seinerseits auf die Hinweise in den Beihilfevorschriften des Bundes Bezug nehme. Zwar habe das Bundesministerium des Innern in seinem Rundschreiben vom 18.04.2007 darauf hingewiesen, dass die Aufwendungen für Komposit-füllungen als analoge Bewertungen nach den Positionen 215 bis 217 GOZ lediglich mit einem Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen und beihilfefähig angesehen werden könnten. Derartige Hinweise oder Rundschreiben könnten jedoch das Bewertungssystem der GOZ nicht außer Kraft setzen, da eine Verwaltungsvorschrift eine entgegenstehende Bestimmung in einer höherrangigen Rechtsverordnung wie hier Ziff. 1.1 der Anlage zur BVO nicht abzuändern vermöge. Auch sei keine ausreichende Rechtsgrundlage in der BVO ersichtlich, welche das Finanzministerium zu einer Abänderung der Verwaltungsvorschrift ermächtigen könnte. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO ermächtige zwar das Finanzministerium unter bestimmten Voraussetzungen, die Beihilfefähigkeit u.a. für der Höhe nach zweifelhaften Aufwendungen zu begrenzen; um eine derartige begrenzende Regelung könne es sich bei dem genannten Rundschreiben des BMI handeln. Es lasse sich jedoch bereits nicht hinreichend sicher bestimmen, ob der hier betroffene Sachverhalt auf § 6 Abs. 2 BVO gestützt werden könne. Der gesamte zweite Absatz des § 6 BVO sei seiner Einleitung nach nur dann anwendbar, wenn bestimmte Konstellationen nicht bereits in der Anlage geregelt seien, was hier durch Ziff. 1.1 der Anlage wohl der Fall sei. Unabhängig hiervon verlange § 6 Abs. 2 BVO weiter, dass die Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen nicht zweifelsfrei sei. Dies könne nach der einhelligen Rechtsprechung zur zulässigen analogen Anwendung der Gebührenposition 215 bis 217 und der Schwellenwerte der GOZ derzeit nicht mehr angenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat gegen sein Urteil die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO die Beschränkung der Angemessenheit der Höhe von Aufwendungen für dentin-adhäsive Füllungen ermöglicht.
Zur Begründung der am 09.09.2008 eingelegten Berufung macht der Beklagte geltend, nach dem zutreffenden Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.05.2006 (Az. 14 BV 02.2643) bestehe bei der analogen Berechnung von zahnärztlichen Leistungen gemäß den Gebührenpositionen 215 bis 217 für dentin-adhäsive Füllungen eine Begründungspflicht des Zahnarztes bzw. Beihilfeberechtigten, wenn der 2,3-fache Steigerungssatz nach der GOZ abgerechnet werde. Dieser Begründungspflicht sei die Klägerin nicht nachgekommen. Sie habe nicht dargelegt, dass in ihrem Fall ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich gewesen sei, der nicht bereits mit den analog abgerechneten Gebührenziffern 215 bis 217 abgedeckt werde und deshalb ausnahmsweise eine Abrechnung mit einem Steigerungssatz von 2,3 rechtfertige. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ, wonach keine weitere Begründung bei Liquidationen von bis zu dem 2,3-fachen Gebührensatz erforderlich sei, sei bei der analogen Abrechnung von Gebührenpositionen nicht einschlägig. Denn nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs finde die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ ihre Rechtfertigung gerade in der Festlegung der einzelnen Positionen der Gebührenordnung, während bei lediglich analoger Abrechnung nicht alle maßgeblichen Kriterien wie Aufwand, Kosten und Materialien Berücksichtigung fänden. Das von dem Verwaltungsgericht Stuttgart zur Begründung herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.06.2007 sei in einem Verfahren gegen die Postbeamtenkrankenkasse ergangen und deshalb für Beihilfestreitigkeiten auf der Grundlage der Beihilfeverordnung nicht maßgeblich. Unabhängig hiervon habe das Finanzministerium Baden-Württemberg die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für dentin-adhäsive Füllungen wirksam auf den 1,5-fachen Steigerungsfaktor begrenzt, indem in den Verwaltungsvorschriften auf einen entsprechenden Hinweis des Bundesministeriums des Innern zu § 5 Abs. 1 der Beihilfevorschriften des Bundes verwiesen werde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe in der Beihilfeverordnung für den Ausschluss eines höheren Steigerungsfaktors durch Verwaltungsvorschriften mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO eine ausreichende Rechtsgrundlage. Der genannte Hinweis Ziff. 1 zu Ziff. 1 der Anlage zur BVO und die hierin festgelegte Bezugnahme auf die Hinweise des Bundesministeriums des Innern zu § 5 Abs. 1 der Beihilfevorschriften des Bundes stelle eine begrenzende Regelung i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO dar. Bedenken hiergegen bestünden nicht, da für die streitgegenständlichen Kompositfüllungen in Dentin-Adhäsivtechnik gerade keine Regelung in der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten sei, sondern lediglich eine Abrechnung analog den Gebührenziffern 215 bis 217 im Raum stehe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.08.2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass den Hinweisen des Bundesministeriums des Innern für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme. Derartige Hinweise seien für die Gerichte nicht verbindlich, weil es sich hierbei nicht um allgemeine Verwaltungsvorschriften i.S. des § 200 BBG handle. Der in den Hinweisen des Bundesministeriums des Innern zu § 5 Abs. 1 der Beihilfevorschriften des Bundes enthaltenen Begrenzung des Steigerungsfaktors auf höchstens 1,5 komme deshalb keine maßgebliche Bedeutung zu. Fehl gehe auch die Erwägung des Beklagten, wonach das in einem Verfahren gegen die Postbeamtenkrankenkasse ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.06.2007 hier nicht einschlägig sei. Sowohl die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse als auch die Beihilfebestimmungen verwiesen hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen allein auf die Bestimmungen der GOZ. Entgegen der von dem Beklagten herangezogenen Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verlange § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ eine nähere Begründung des Zahnarztes für seine Aufwendungen nur dann, wenn der Schwellenwert des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ von 2,3 überschritten werde. Dies gelte auch im Falle einer lediglich analogen Anwendung von Leistungsziffern der GOZ. Verlange man in Fällen der analogen Anwendung auch bei dem Ansatz eines Gebührensatzes zwischen 1,0 und 2,3 vom behandelnden Zahnarzt eine schriftliche Begründung, würde diesem eine über § 10 Abs. 2 GOZ hinausgehende Begründungsverpflichtung auferlegt; eine solche sehe das Gesetz nicht vor und führe zu einer erheblichen Mehrbelastung für den betroffenen Zahnarzt.
13 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
14 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig (1.), sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (2.).
16 
1. Der Berichterstatter i.S. von §§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO als sog. konsentierter Einzelrichter hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO) wirksam zugelassen. Denn der Berichterstatter ist in diesem Falle Verwaltungsgericht i.S. von § 124a Abs. 1 VwGO. Die Berufung kann wegen grundsätzlicher Bedeutung selbst durch den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO in der Weise wirksam zugelassen werden, dass sie - jedenfalls in aller Regel - Bindungswirkung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO für das Berufungsgericht entfaltet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.2004 - 5 C 65.03 - BVerwGE 121, 292). Dies gilt erst recht und ohne Einschränkungen für die Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter als konsentierten Einzelrichter i.S. von § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO. Denn eine Begrenzung wie bei der Einzelrichterübertragung nach § 6 Abs. 1 VwGO, die bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache gerade nicht erfolgen soll und eine Pflicht zur Rückübertragung auslösen kann, gibt es bei dem konsentierten Einzelrichter nicht. Seine Entscheidungsmacht ist prozessrechtlich unbegrenzt und beruht auf dem Einverständnis der Beteiligten (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2008 - 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.2003 - 7 S 7/03 - VBlBW 2004, 110).
17 
2. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, da die Klägerin Anspruch auf die Gewährung der vollen Beihilfe für die zahnärztliche Behandlung mittels dentin-adhäsiven Kompositfüllungen analog den Gebührenpositionen 215 ff. GOZ mit dem von den behandelnden Zahnärzten angesetzten Steigerungsfaktor von 2,3 hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
a) Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier September bzw. Oktober 2007) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.).
19 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- oder Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO - vom 28.07.1995 in der hier maßgeblichen Fassung vom 17.02.2004 - GBl. S. 66) sind u.a. zahnärztliche Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie nach Umfang und Höhe angemessen sind. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO sind bezüglich der Höhe der Aufwendungen die Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder über Preise und Gebühren sowie die Anlage zur Beihilfeverordnung anzuwenden. Nach Nr. 1.1 der Anlage beurteilt sich die Angemessenheit zahnärztlicher Aufwendungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der jeweiligen geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte; soweit gebührenrechtlich zulässig und begründet, ist auch eine über den Schwellenwert hinausgehende Gebühr angemessen. Die Beihilfeverordnung verzichtet insoweit auf eine eigenständige Umschreibung des Begriffs der Angemessenheit, sondern verweist lediglich auf die Vorschriften der ärztlichen bzw. hier zahnärztlichen Gebührenordnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - DVBl. 2005, 509; Urt. v. 20.03.2008 - 2 C 19.06 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18). Somit knüpft die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen grundsätzlich an den Leistungsanspruch des Zahnarztes an und setzt voraus, dass dieser seine Leistungen bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1996 - 2 C 10.95 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12).
20 
Für die hier einschlägige Behandlung - Versorgung mit einer geschichteten dentin-adhäsiven-Kompositfüllung - sieht die am 01.01.1988 (§ 12 GOZ) in Kraft getretene Gebührenordnung für Zahnärzte keine eigene Gebührenposition vor. Die Ziff. 205 ff. GOZ betreffen herkömmliche plastische Füllungen, die Ziff. 215 bis 217 GOZ dagegen sog. Inlays. Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ können selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt worden sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden. Die Versorgung eines Zahnes mit einer dentin-adhäsiven Kompositfüllung stellt eine erst nach Inkrafttreten der GOZ Mitte der 90-er Jahre zur Praxisreife entwickelte und vom Sach- und Zeitaufwand mit einer Inlay-Versorgung eines Zahnes vergleichbare Leistung dar, die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ durch Analogberechnung der Ziff. 215 ff. des Gebührenverzeichnisses abgerechnet werden kann. Dies entspricht der insoweit einhelligen neueren Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007 - 4 S 2090/05 - juris; BayVGH, Urt. v. 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 - RiA 2007, 190; Sächs. OVG, Urt. v. 01.04.2009 - 2 A 86/08 - juris). Auch der Beklagte hat zwischenzeitlich die Berechnung analog den Ziff. 215 ff. GOZ zumindest als zulässige Alternative neben der Berechnung gemäß Ziff. 205 ff. GOZ akzeptiert, wie sich etwa der Abrechnungspraxis im vorliegenden Fall sowie der Begründung des Widerspruchsbescheides entnehmen lässt. Die Beteiligten streiten deshalb nur noch über die Frage, welcher Steigerungsfaktor bei der Berechnung entsprechend Ziff. 215 ff. GOZ anzusetzen ist.
21 
b) Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ, dass sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes bemisst. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Dem 2,3-fachen Gebührensatz kommt somit die Funktion eines Schwellenwertes zu, dessen Überschreiten nur bei eng umschriebenen Besonderheiten zulässig ist; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.05.2007 - 4 S 169/06 -). Sofern die nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ berechnete Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes überschreitet, muss der Zahnarzt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ eine schriftliche Begründung vorlegen. Auf Verlangen des Patienten ist die Begründung näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ).
22 
Die vorgenannten Bestimmungen gelten ohne Einschränkung auch für den hier vorliegenden Fall der Analogberechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ. Der Senat folgt insoweit nicht der vom Beklagten herangezogenen Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der davon ausgeht, dass der Schwellenwert von 2,3 im Falle der Analogberechnung keine bzw. nur eingeschränkte Anwendung findet (vgl. Bay.VGH, Urt. v. 30.05.2006, a.a.O.). Diese Auffassung wird damit begründet, dass es sich bei § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ um eine grundsätzliche Regelung handele, die angesichts einer lediglich entsprechenden Anwendung von Positionen der Gebührenordnung Ausnahmen erfordere, um die Angemessenheit der Gebühr sicherzustellen. Bei der analogen Gebührenermittlung stellten die Leistungsbeschreibungen des Gebührenverzeichnisses lediglich Näherungswerte dar, die nicht alle relevanten Kriterien wie Aufwand, Kosten und Materialien bzw. Anwendungstechnik gleichermaßen berücksichtigen könnten. Deshalb sei im Falle der lediglich analogen Berechnung nicht gewährleistet, dass das mit dem Gebührenverzeichnis angestrebte Ziel, die Gebührenpositionen so festzulegen, dass in der überwiegenden Zahl der individuellen zahnärztlichen Leistungen eine 2,3-fache Steigerung angemessen erscheine, erreicht werde.
23 
Diese Argumentation überzeugt indessen nicht; sie wird - soweit ersichtlich - in der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allgemein nicht geteilt (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007, a.a.O.; Sächs. OVG, Urt. v. 01.04.2009 - a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 01.03.2006 - 6 A 1914/04 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2009 - 4 N 109.07 - juris; VG München, Urt. v. 05.02.2009 - M 17 K 08.3426 - juris; VG Würzburg, Urt. v. 04.03.2008 - W 1 K 07.1363 - juris -). Gegen die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs spricht bereits, dass der in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ genannte Schwellenwert von 2,3 gerade keinen Regelwert darstellt, der in der überwiegenden Zahl der Leistungen angemessen erscheint, sondern den Regelhöchstsatz innerhalb eines als Regelspanne bezeichneten Gebührenrahmens (vgl. ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007, a.a.O.). Innerhalb des als Regelspanne bezeichneten Gebührenrahmens hat der Zahnarzt die Gebühr nach den allgemeinen Bemessungskriterien, also insbesondere nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Demzufolge ist etwa der besonders einfache Fall einer bestimmten Leistung mit dem Einfachen des Satzes angemessen eingestuft, während die „normal“ schwierige oder zeitaufwändige Leistung, die noch nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, mit dem 2,3-fachen Steigerungssatz zu bewerten ist; zwischen beiden Eckwerten ist der Durchschnittsfall der Leistung anzusetzen (vgl. umfassend zu diesen Berechnungsvorgaben BGH, Urt. v. 08.11.2007 - III ZR 54/07 - BGHZ 147, 101).
24 
Die Bestimmung des angemessenen Steigerungsfaktors innerhalb der Regelspanne obliegt dem Zahnarzt nach billigem Ermessen. Die von ihm getroffene Bemessung ist insoweit - anders als die Frage, ob Besonderheiten ein Überschreiten der Regelspanne rechtfertigen - nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar. Maßgebend ist § 315 Abs. 3 BGB, da die Frage, ob die Honorarforderung des Zahnarztes gerechtfertigt ist, sich allein nach bürgerlichem Recht beantwortet (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - a.a.O.). Nach dieser Vorschrift wird die Bestimmung einer Leistung durch Urteil getroffen, wenn die Bestimmung durch die Partei nicht der Billigkeit entspricht. Diese Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung setzt deshalb erst jenseits gewisser Grenzen ein und erfordert eine vergleichsweise erhebliche Abweichung von dem nach der Billigkeit Gebotenen bzw. die Missachtung der anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ.
25 
Insoweit hat sich in der ärztlichen bzw. zahnärztlichen Praxis der Gebührenabrechnung eine deutliche Tendenz herausgebildet, sich in der Mehrzahl der Fälle am Schwellenwert von 2,3 zu orientieren (vgl. etwa den Überblick im oben genannten Urteil des BGH vom 08.11.2007; Miebach, NJW 2001, 3386 sowie in: Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl. 2006, § 5 GOÄ RdNr. 39). Dies legt die Vermutung nahe, dass die Festlegung des 2,3-fachen Satzes vielfach schematisch und aus Gründen einer leichteren Durchsetzung der Gebührenforderung vorgenommen wird. Auf eine fehlerhafte Ermessensausübung durch den behandelnden Zahnarzt, der für die Berechnung seiner Leistung ohne nähere Begründung den Schwellenwert von 2,3 zugrunde legt, kann hieraus indessen nicht ohne weitere Anhaltspunkte geschlossen werden. Denn die Gebührenordnung selbst lässt durch ihre unscharfe Abgrenzung von Regel- und Ausnahmefällen sowie eine fehlende Begründungspflicht bei einem Gebührensatz bis 2,3 dem Zahnarzt einen gewissen Spielraum bei der Einordnung seiner Leistung. Diese Folge dürfte auch vom Verordnungsgeber gewollt sein, der offenbar aus Gründen der Praktikabilität eine genauere Ermittlung des angemessenen Faktors im Einzelfall vermeiden wollte und selbst angesichts der seit vielen Jahren bekannten Abrechnungspraxis davon abgesehen hat, den Bereich der Regelspanne bei der Novellierung der GOZ deutlicher abzugrenzen (vgl. hierzu ausführlich BGH, Urt. v. 08.11.2007, a.a.O.).
26 
Im Übrigen rechtfertigt selbst eine den Bestimmungen der Gebührenordnung nicht mehr entsprechende Liquidationspraxis es nicht, im Falle der analogen Berechnung einen von § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ abweichenden Regelhöchstsatz festzusetzen bzw. auf einen solchen zu verzichten (so aber Bay.VGH, Urt. v. 30.05.2006, a.a.O.). Denn dies widerspricht bereits der § 6 Abs. 2 GOZ zugrunde liegenden Systematik. Hiermit soll eine analoge Berechnung ermöglicht werden, wenn eine neuartige Behandlung einer im Gebührenverzeichnis enthaltenen Leistung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Bejaht man die Gleichwertigkeit, ist die Bestimmung des Gebührensatzes innerhalb des durch § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ vorgegebenen Rahmens vorzunehmen. Aus denselben Gründen erscheint es nicht gerechtfertigt, in Fällen der Analogberechnung in Abweichung von § 10 Abs. 3 GOZ stets eine besondere Begründung zu verlangen. Hierfür besteht keine Notwendigkeit, da die analoge Berechnung bereits zur Voraussetzung hat, dass die tatsächlich erbrachte Leistung der in der GOZ beschriebenen Leistung, welche analog angewendet werden soll, nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die in der Gebührenposition beschriebene Leistung ist daher auch in diesem Fall ein tauglicher Maßstab für die vorzunehmende Gebührenbemessung. Es verbleibt daher auch im Falle einer analogen Berechnung bei der eindeutigen Bestimmung des § 10 Abs. 3 GOZ, wonach eine besondere Begründung erst bei Überschreiten des Schwellenwertes notwendig ist.
27 
Eine Besonderheit ergibt sich für die Analogberechnung lediglich in formaler Hinsicht, als nämlich der Zahnarzt gemäß § 10 Abs. 4 GOZ die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen hat. In systematischer Hinsicht lässt sich dieser Bestimmung entnehmen, dass der Verordnungsgeber die Analogberechnung bei Festlegung der Mindestanforderungen der Liquidation durchaus im Blick hatte. Aus dem Fehlen eines Begründungserfordernisses i.S. von § 10 Abs. 3 GOZ für den Fall der Analogberechnung kann daher geschlossen werden, dass eine besondere Begründungspflicht für Fälle der Analogberechnung vom Verordnungsgeber nicht für notwendig erachtet wurde.
28 
Auch speziell im Falle der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 215, 216 und 217 GOZ besteht kein Anlass, wie vom Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.05.2006 vorgeschlagen, die Begründungspflicht des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ über seinen Wortlaut hinaus zu erweitern oder den Steigerungsfaktor generell auf das 1,5-fache zu beschränken. Denn nach den vom Senat zum Gegenstand des Verfahrens gemachten zahnmedizinischen Sachverständigengutachten ist davon auszugehen, dass die hier in Rede stehenden geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen vom zeitlichen Aufwand und der fachlichen Schwierigkeit her mit der Einbringung von Direkt-Inlays mindestens vergleichbar sind. Gegenteiliges kann insbesondere nicht dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren Az. 14 BV 02.2643 zugrunde gelegten Sachverständigengutachten von Prof. Dr. H. vom 21.08.2004 entnommen werden. Vielmehr weist auch der Gutachter Prof. Dr. H. darauf hin, dass die Technik der multi-adhäsiven (dentin-adhäsiven) Kompositrestauration wesentlich aufwändiger ist als eine direkte Standardfüllung aus Amalgam oder etwa Komposit. Daher stehe die multi-adhäsive (dentin-adhäsive) Komposit-restauration bezüglich Aufwand, Kosten und Technik dem Direkt-Inlay wesentlich näher als der einfachen direkten Füllung (vgl. Sachverständigengutachten S. 17). Dies steht mit der sachverständigen Einschätzung von Prof. Dr. A. in dem vom Landgericht Frankfurt eingeholten Gutachten vom 03.05.2004 in Einklang. Der Gutachter stellt dabei schlüssig und nachvollziehbar im Einzelnen dar, dass die Versorgung von Zahnkavitäten mit der „dentin-adhäsiv-bonding-Mehrschicht-Technik“ mit einem hohen Zeitaufwand sowie hohen Materialkosten verbunden ist. Im Gegensatz zu laborgefertigten Inlays müssten komplizierte und aufwändige Behandlungsschritte wie z.B. die Gestaltung der Kauflächen und der Kontaktbeziehungen zum jeweils benachbarten Zahn im Munde des Patienten unter schwierigen Bedingungen durchgeführt werden (vgl. Sachverständigengutachten S. 23). Auch der Gutachter Prof. Dr. A. geht deshalb davon aus, dass eine mittels dentin-adhäsiver Technik gefertigte Restauration hinsichtlich Zeit- und Kostenaufwand den von Ziff. 215 bis 217 GOZ abgedeckten Inlay-Techniken gleichwertig ist. Konkrete Einwendungen gegen diese sachverständigen Einschätzungen, die der Senat den Beteiligten mitgeteilt und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, hat auch der Beklagte nicht erhoben.
29 
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten ermöglichen weder die einschlägigen Hinweise des Bundesministeriums des Innern noch das hierauf Bezug nehmende Rundschreiben des Landesfinanzministeriums Baden-Württemberg ein Abweichen von der in § 5 Abs. 2 GOZ vorgesehenen Art der Gebührenbemessung, die nach dem oben Gesagten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO i.V.m. Nr. 1.1 der Anlage zwingend vorgeschrieben ist. Wie der Beklagte allerdings zu Recht ausführt, nimmt Hinweis 1 zu Nr. 1 der Anlage zur BVO im Rundschreiben des Finanzministeriums vom 23.04.1996 (GABl. 1996, 371ff) auf die Hinweise zu den Beihilfevorschriften des Bundes, auch jene zum Gebührenrecht, Bezug. Mit Rundschreiben vom 18.04.2007 hat das Bundesministerium des Innern die Hinweise zum Gebührenrecht in den Beihilfevorschriften des Bundes geändert und in Anhang 1 Hinweis 8 zu § 5 Abs. 1 BhV den Hinweis Nr. 2.2 dahingehend neu gefasst, dass die Aufwendungen für Kompositfüllungen auch als analoge Bewertungen nach den Positionen 215 bis 217 GOZ als beihilfefähig anerkannt werden könnten, dabei allerdings im Anschluss an die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs lediglich ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen werde.
30 
Dieser Hinweis des Bundesministeriums des Innern kann indes auch im Zusammenhang mit der landesministeriellen Verweisung als bloße Verwaltungsvorschrift nicht eine entgegenstehende Bestimmung in einer höherrangigen Rechtsverordnung, hier § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO i.V.m. Ziff. 1.1 der Anlage zur BVO, abändern oder einschränken. So geht die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den als Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern erlassenen Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) davon aus, dass die hierzu ergangenen allgemeinen Hinweise des Bundesministeriums des Innern den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch abändern könnten, obwohl sie hinsichtlich ihrer Normqualität auf derselben Stufe stünden und vom selben Verfasser stammten. Gleichwohl seien die außerhalb der eigentlichen Beihilfevorschriften ergangenen allgemeinen Hinweise nicht wie Rechtsnormen auszulegen und könnten deswegen den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch ändern (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 28.06.1965 - 8 C 80.64 - BVerwGE 21, 264 -; Urt. v. 28.05.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; Urt. v. 28.05.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 -). Demnach müssen sich Hinweise und sonstige Erlasse zu den Beihilfevorschriften entsprechend ihrem wahren Charakter als untergesetzliche Vorschriften im Rahmen des normativen Programms halten und können nur norminterpretierend die Beihilfevorschriften konkretisieren und Zweifelsfälle i.S. einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung etwa vorhandener Ermessens- oder Beurteilungsspielräume lenken; sie können aber nicht selbständig neue Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen schaffen. Sie sind nur Interpretationshilfe für die nachgeordneten Stellen und besitzen keine Verbindlichkeit für die Gerichte (vgl. m.w.N. BVerwG, Urt. v. 28.05.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15). Diese Erwägungen beanspruchen erst recht dann Geltung, wenn wie in Baden-Württemberg die Beihilfevorschrift als Rechtsverordnung ergangen ist und deshalb auch in ihrer Normqualität auf einer höheren Stufe als eine Verwaltungsvorschrift steht.
31 
Keine andere Betrachtungsweise rechtfertigt der Umstand, dass das Finanzministerium mit der Bezugnahme auf den vorgenannten Hinweis des Bundesministeriums des Innern möglicherweise eine Ausschlussregelung auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO treffen wollte, was sich der Verwaltungsvorschrift (Hinweis) des Finanzministeriums freilich nicht eindeutig entnehmen lässt. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO kann das Finanzministerium, soweit nicht in der Anlage bereits geregelt, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht in der Gebührenordnung für Zahnärzte aufgeführte Leistungen, die nicht zweifelsfrei notwendig oder nach Umfang oder Höhe angemessen sind, ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen. Wie das Verwaltungsgericht Stuttgart in der angegriffenen Entscheidung zu Recht darlegt, bestehen erhebliche Zweifel, ob die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO eine hinreichende Rechtsgrundlage dafür darstellt, die Aufwendungen für dentin-adhäsive Füllungen auf den 1,5-fachen Steigerungssatz zu begrenzen. Denn § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO ermächtigt das Finanzministerium nur dann zu einer teilweisen Begrenzung von Aufwendungen, wenn diese nicht zweifelsfrei notwendig oder angemessen sind. Diese Voraussetzung dürfte nach der oben näher dargestellten und soweit ersichtlich nahezu einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 215 bis 217 GOZ und der Berücksichtigungsfähigkeit eines Schwellenwertes von bis zu 2,3 nicht der Fall sein. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung.
32 
Bei der in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO, welcher der bundesrechtlichen Regelung in § 6 Abs. 2 BhV a.F. im Wesentlichen entspricht, vorgesehenen Entscheidung des Finanzministeriums handelt es sich um eine nach allgemeinen Gesichtspunkten zu treffende rechtsnormausfüllende Entscheidung, welche die Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen i.S. von § 5 Abs. 1 BVO betrifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - RiA 1995, 181 - zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO). Derartige allgemeine Entscheidungen müssen sich im Rahmen der rechtlichen Vorgaben halten, welche für sie aufgestellt sind. Auch unterliegen sie im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutzbegehren der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Hier ist dem Zusammenhang der Regelung in Ziff. 1.1 der Anlage zur BVO mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO („soweit nicht in der Anlage bereits geregelt“) zu entnehmen, dass die Beihilfeverordnung dem in Bezug genommenen Hinweis des Bundesministeriums des Innern zum Gebührenrecht keine andere Rechtsqualität zukommen lassen will als sonstigen rechtsnormausfüllenden allgemeinen Entscheidungen, die das Finanzministerium des Landes auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 BVO treffen kann (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - a.a.O. - zur Übernahme bundesrechtlicher Beihilfevorschriften durch Landesrecht). Vielmehr ist aus der Regelung des § 19 Abs. 4 BVO zu entnehmen, dass sich der Verordnungsgeber vorbehält, die rechtsnormausfüllenden Entscheidungen des Bundesministers des Innern zu überprüfen und ggf. die Beihilfeverordnung zu ändern, wenn diese Entscheidungen nicht seinen Vorstellungen entsprechen. Hieraus ergibt sich, dass den Entscheidungen des Bundesministeriums des Innern keine höhere Rechtsqualität zukommen soll als gleichgerichteten Entscheidungen des Finanzministeriums (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - a.a.O.). Die Hinweise des Bundesministeriums des Innern zum Gebührenrecht unterliegen daher im Rahmen der landesrechtlichen Beihilferegelungen in gleicher Weise der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung wie die aufgrund des § 6 Abs. 2 BVO ergangenen allgemeinen Entscheidungen des Finanzministeriums.
33 
d) Ausgehend hiervon begegnet die vorliegend von dem Zahnarzt vorgenommene Abrechnung des Steigerungsfaktors 2,3 keinen Bedenken. Die Gebühr bewegt sich in dem durch § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ vorgegebenen Rahmen und überschreitet den in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ vorgesehenen Schwellenwert nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Zahnarzt das ihm eingeräumte und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte, sind nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch nicht dargelegt. Es spricht nichts dafür, dass der gewählte Steigerungssatz jenseits des zulässigen Spielraums liegt und aus dem Gesichtspunkt des billigen Ermessens (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) schlechthin unvertretbar ist. Vielmehr spricht die Tatsache, dass der behandelnde Zahnarzt nicht durchgehend den 2,3-fachen oder einen höheren Gebührensatz angewendet hat, dafür, dass die Gebührenbemessung auf den Einzelfall bezogen wurde und deshalb auf einer hinreichenden Ermessensausübung beruht.
34 
e) Der Klägerin stehen weiterhin in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz die geltend gemachten Prozesszinsen zu (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachrecht wie hier keine gegenteiligen Regelungen enthält (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.2009 - 5 C 33.07 - DVBl. 2009, 1523).
35 
Nach alldem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss vom 28. Januar 2010
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 182,32 EUR festgesetzt.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig (1.), sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (2.).
16 
1. Der Berichterstatter i.S. von §§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO als sog. konsentierter Einzelrichter hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO) wirksam zugelassen. Denn der Berichterstatter ist in diesem Falle Verwaltungsgericht i.S. von § 124a Abs. 1 VwGO. Die Berufung kann wegen grundsätzlicher Bedeutung selbst durch den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO in der Weise wirksam zugelassen werden, dass sie - jedenfalls in aller Regel - Bindungswirkung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO für das Berufungsgericht entfaltet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.2004 - 5 C 65.03 - BVerwGE 121, 292). Dies gilt erst recht und ohne Einschränkungen für die Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter als konsentierten Einzelrichter i.S. von § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO. Denn eine Begrenzung wie bei der Einzelrichterübertragung nach § 6 Abs. 1 VwGO, die bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache gerade nicht erfolgen soll und eine Pflicht zur Rückübertragung auslösen kann, gibt es bei dem konsentierten Einzelrichter nicht. Seine Entscheidungsmacht ist prozessrechtlich unbegrenzt und beruht auf dem Einverständnis der Beteiligten (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2008 - 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.2003 - 7 S 7/03 - VBlBW 2004, 110).
17 
2. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, da die Klägerin Anspruch auf die Gewährung der vollen Beihilfe für die zahnärztliche Behandlung mittels dentin-adhäsiven Kompositfüllungen analog den Gebührenpositionen 215 ff. GOZ mit dem von den behandelnden Zahnärzten angesetzten Steigerungsfaktor von 2,3 hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
a) Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier September bzw. Oktober 2007) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.).
19 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- oder Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO - vom 28.07.1995 in der hier maßgeblichen Fassung vom 17.02.2004 - GBl. S. 66) sind u.a. zahnärztliche Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie nach Umfang und Höhe angemessen sind. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO sind bezüglich der Höhe der Aufwendungen die Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder über Preise und Gebühren sowie die Anlage zur Beihilfeverordnung anzuwenden. Nach Nr. 1.1 der Anlage beurteilt sich die Angemessenheit zahnärztlicher Aufwendungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der jeweiligen geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte; soweit gebührenrechtlich zulässig und begründet, ist auch eine über den Schwellenwert hinausgehende Gebühr angemessen. Die Beihilfeverordnung verzichtet insoweit auf eine eigenständige Umschreibung des Begriffs der Angemessenheit, sondern verweist lediglich auf die Vorschriften der ärztlichen bzw. hier zahnärztlichen Gebührenordnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - DVBl. 2005, 509; Urt. v. 20.03.2008 - 2 C 19.06 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18). Somit knüpft die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen grundsätzlich an den Leistungsanspruch des Zahnarztes an und setzt voraus, dass dieser seine Leistungen bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1996 - 2 C 10.95 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12).
20 
Für die hier einschlägige Behandlung - Versorgung mit einer geschichteten dentin-adhäsiven-Kompositfüllung - sieht die am 01.01.1988 (§ 12 GOZ) in Kraft getretene Gebührenordnung für Zahnärzte keine eigene Gebührenposition vor. Die Ziff. 205 ff. GOZ betreffen herkömmliche plastische Füllungen, die Ziff. 215 bis 217 GOZ dagegen sog. Inlays. Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ können selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt worden sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden. Die Versorgung eines Zahnes mit einer dentin-adhäsiven Kompositfüllung stellt eine erst nach Inkrafttreten der GOZ Mitte der 90-er Jahre zur Praxisreife entwickelte und vom Sach- und Zeitaufwand mit einer Inlay-Versorgung eines Zahnes vergleichbare Leistung dar, die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ durch Analogberechnung der Ziff. 215 ff. des Gebührenverzeichnisses abgerechnet werden kann. Dies entspricht der insoweit einhelligen neueren Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007 - 4 S 2090/05 - juris; BayVGH, Urt. v. 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 - RiA 2007, 190; Sächs. OVG, Urt. v. 01.04.2009 - 2 A 86/08 - juris). Auch der Beklagte hat zwischenzeitlich die Berechnung analog den Ziff. 215 ff. GOZ zumindest als zulässige Alternative neben der Berechnung gemäß Ziff. 205 ff. GOZ akzeptiert, wie sich etwa der Abrechnungspraxis im vorliegenden Fall sowie der Begründung des Widerspruchsbescheides entnehmen lässt. Die Beteiligten streiten deshalb nur noch über die Frage, welcher Steigerungsfaktor bei der Berechnung entsprechend Ziff. 215 ff. GOZ anzusetzen ist.
21 
b) Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ, dass sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes bemisst. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Dem 2,3-fachen Gebührensatz kommt somit die Funktion eines Schwellenwertes zu, dessen Überschreiten nur bei eng umschriebenen Besonderheiten zulässig ist; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.05.2007 - 4 S 169/06 -). Sofern die nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ berechnete Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes überschreitet, muss der Zahnarzt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ eine schriftliche Begründung vorlegen. Auf Verlangen des Patienten ist die Begründung näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ).
22 
Die vorgenannten Bestimmungen gelten ohne Einschränkung auch für den hier vorliegenden Fall der Analogberechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ. Der Senat folgt insoweit nicht der vom Beklagten herangezogenen Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der davon ausgeht, dass der Schwellenwert von 2,3 im Falle der Analogberechnung keine bzw. nur eingeschränkte Anwendung findet (vgl. Bay.VGH, Urt. v. 30.05.2006, a.a.O.). Diese Auffassung wird damit begründet, dass es sich bei § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ um eine grundsätzliche Regelung handele, die angesichts einer lediglich entsprechenden Anwendung von Positionen der Gebührenordnung Ausnahmen erfordere, um die Angemessenheit der Gebühr sicherzustellen. Bei der analogen Gebührenermittlung stellten die Leistungsbeschreibungen des Gebührenverzeichnisses lediglich Näherungswerte dar, die nicht alle relevanten Kriterien wie Aufwand, Kosten und Materialien bzw. Anwendungstechnik gleichermaßen berücksichtigen könnten. Deshalb sei im Falle der lediglich analogen Berechnung nicht gewährleistet, dass das mit dem Gebührenverzeichnis angestrebte Ziel, die Gebührenpositionen so festzulegen, dass in der überwiegenden Zahl der individuellen zahnärztlichen Leistungen eine 2,3-fache Steigerung angemessen erscheine, erreicht werde.
23 
Diese Argumentation überzeugt indessen nicht; sie wird - soweit ersichtlich - in der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allgemein nicht geteilt (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007, a.a.O.; Sächs. OVG, Urt. v. 01.04.2009 - a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 01.03.2006 - 6 A 1914/04 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2009 - 4 N 109.07 - juris; VG München, Urt. v. 05.02.2009 - M 17 K 08.3426 - juris; VG Würzburg, Urt. v. 04.03.2008 - W 1 K 07.1363 - juris -). Gegen die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs spricht bereits, dass der in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ genannte Schwellenwert von 2,3 gerade keinen Regelwert darstellt, der in der überwiegenden Zahl der Leistungen angemessen erscheint, sondern den Regelhöchstsatz innerhalb eines als Regelspanne bezeichneten Gebührenrahmens (vgl. ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007, a.a.O.). Innerhalb des als Regelspanne bezeichneten Gebührenrahmens hat der Zahnarzt die Gebühr nach den allgemeinen Bemessungskriterien, also insbesondere nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Demzufolge ist etwa der besonders einfache Fall einer bestimmten Leistung mit dem Einfachen des Satzes angemessen eingestuft, während die „normal“ schwierige oder zeitaufwändige Leistung, die noch nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, mit dem 2,3-fachen Steigerungssatz zu bewerten ist; zwischen beiden Eckwerten ist der Durchschnittsfall der Leistung anzusetzen (vgl. umfassend zu diesen Berechnungsvorgaben BGH, Urt. v. 08.11.2007 - III ZR 54/07 - BGHZ 147, 101).
24 
Die Bestimmung des angemessenen Steigerungsfaktors innerhalb der Regelspanne obliegt dem Zahnarzt nach billigem Ermessen. Die von ihm getroffene Bemessung ist insoweit - anders als die Frage, ob Besonderheiten ein Überschreiten der Regelspanne rechtfertigen - nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar. Maßgebend ist § 315 Abs. 3 BGB, da die Frage, ob die Honorarforderung des Zahnarztes gerechtfertigt ist, sich allein nach bürgerlichem Recht beantwortet (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - a.a.O.). Nach dieser Vorschrift wird die Bestimmung einer Leistung durch Urteil getroffen, wenn die Bestimmung durch die Partei nicht der Billigkeit entspricht. Diese Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung setzt deshalb erst jenseits gewisser Grenzen ein und erfordert eine vergleichsweise erhebliche Abweichung von dem nach der Billigkeit Gebotenen bzw. die Missachtung der anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ.
25 
Insoweit hat sich in der ärztlichen bzw. zahnärztlichen Praxis der Gebührenabrechnung eine deutliche Tendenz herausgebildet, sich in der Mehrzahl der Fälle am Schwellenwert von 2,3 zu orientieren (vgl. etwa den Überblick im oben genannten Urteil des BGH vom 08.11.2007; Miebach, NJW 2001, 3386 sowie in: Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl. 2006, § 5 GOÄ RdNr. 39). Dies legt die Vermutung nahe, dass die Festlegung des 2,3-fachen Satzes vielfach schematisch und aus Gründen einer leichteren Durchsetzung der Gebührenforderung vorgenommen wird. Auf eine fehlerhafte Ermessensausübung durch den behandelnden Zahnarzt, der für die Berechnung seiner Leistung ohne nähere Begründung den Schwellenwert von 2,3 zugrunde legt, kann hieraus indessen nicht ohne weitere Anhaltspunkte geschlossen werden. Denn die Gebührenordnung selbst lässt durch ihre unscharfe Abgrenzung von Regel- und Ausnahmefällen sowie eine fehlende Begründungspflicht bei einem Gebührensatz bis 2,3 dem Zahnarzt einen gewissen Spielraum bei der Einordnung seiner Leistung. Diese Folge dürfte auch vom Verordnungsgeber gewollt sein, der offenbar aus Gründen der Praktikabilität eine genauere Ermittlung des angemessenen Faktors im Einzelfall vermeiden wollte und selbst angesichts der seit vielen Jahren bekannten Abrechnungspraxis davon abgesehen hat, den Bereich der Regelspanne bei der Novellierung der GOZ deutlicher abzugrenzen (vgl. hierzu ausführlich BGH, Urt. v. 08.11.2007, a.a.O.).
26 
Im Übrigen rechtfertigt selbst eine den Bestimmungen der Gebührenordnung nicht mehr entsprechende Liquidationspraxis es nicht, im Falle der analogen Berechnung einen von § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ abweichenden Regelhöchstsatz festzusetzen bzw. auf einen solchen zu verzichten (so aber Bay.VGH, Urt. v. 30.05.2006, a.a.O.). Denn dies widerspricht bereits der § 6 Abs. 2 GOZ zugrunde liegenden Systematik. Hiermit soll eine analoge Berechnung ermöglicht werden, wenn eine neuartige Behandlung einer im Gebührenverzeichnis enthaltenen Leistung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Bejaht man die Gleichwertigkeit, ist die Bestimmung des Gebührensatzes innerhalb des durch § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ vorgegebenen Rahmens vorzunehmen. Aus denselben Gründen erscheint es nicht gerechtfertigt, in Fällen der Analogberechnung in Abweichung von § 10 Abs. 3 GOZ stets eine besondere Begründung zu verlangen. Hierfür besteht keine Notwendigkeit, da die analoge Berechnung bereits zur Voraussetzung hat, dass die tatsächlich erbrachte Leistung der in der GOZ beschriebenen Leistung, welche analog angewendet werden soll, nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die in der Gebührenposition beschriebene Leistung ist daher auch in diesem Fall ein tauglicher Maßstab für die vorzunehmende Gebührenbemessung. Es verbleibt daher auch im Falle einer analogen Berechnung bei der eindeutigen Bestimmung des § 10 Abs. 3 GOZ, wonach eine besondere Begründung erst bei Überschreiten des Schwellenwertes notwendig ist.
27 
Eine Besonderheit ergibt sich für die Analogberechnung lediglich in formaler Hinsicht, als nämlich der Zahnarzt gemäß § 10 Abs. 4 GOZ die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen hat. In systematischer Hinsicht lässt sich dieser Bestimmung entnehmen, dass der Verordnungsgeber die Analogberechnung bei Festlegung der Mindestanforderungen der Liquidation durchaus im Blick hatte. Aus dem Fehlen eines Begründungserfordernisses i.S. von § 10 Abs. 3 GOZ für den Fall der Analogberechnung kann daher geschlossen werden, dass eine besondere Begründungspflicht für Fälle der Analogberechnung vom Verordnungsgeber nicht für notwendig erachtet wurde.
28 
Auch speziell im Falle der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 215, 216 und 217 GOZ besteht kein Anlass, wie vom Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.05.2006 vorgeschlagen, die Begründungspflicht des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ über seinen Wortlaut hinaus zu erweitern oder den Steigerungsfaktor generell auf das 1,5-fache zu beschränken. Denn nach den vom Senat zum Gegenstand des Verfahrens gemachten zahnmedizinischen Sachverständigengutachten ist davon auszugehen, dass die hier in Rede stehenden geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen vom zeitlichen Aufwand und der fachlichen Schwierigkeit her mit der Einbringung von Direkt-Inlays mindestens vergleichbar sind. Gegenteiliges kann insbesondere nicht dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren Az. 14 BV 02.2643 zugrunde gelegten Sachverständigengutachten von Prof. Dr. H. vom 21.08.2004 entnommen werden. Vielmehr weist auch der Gutachter Prof. Dr. H. darauf hin, dass die Technik der multi-adhäsiven (dentin-adhäsiven) Kompositrestauration wesentlich aufwändiger ist als eine direkte Standardfüllung aus Amalgam oder etwa Komposit. Daher stehe die multi-adhäsive (dentin-adhäsive) Komposit-restauration bezüglich Aufwand, Kosten und Technik dem Direkt-Inlay wesentlich näher als der einfachen direkten Füllung (vgl. Sachverständigengutachten S. 17). Dies steht mit der sachverständigen Einschätzung von Prof. Dr. A. in dem vom Landgericht Frankfurt eingeholten Gutachten vom 03.05.2004 in Einklang. Der Gutachter stellt dabei schlüssig und nachvollziehbar im Einzelnen dar, dass die Versorgung von Zahnkavitäten mit der „dentin-adhäsiv-bonding-Mehrschicht-Technik“ mit einem hohen Zeitaufwand sowie hohen Materialkosten verbunden ist. Im Gegensatz zu laborgefertigten Inlays müssten komplizierte und aufwändige Behandlungsschritte wie z.B. die Gestaltung der Kauflächen und der Kontaktbeziehungen zum jeweils benachbarten Zahn im Munde des Patienten unter schwierigen Bedingungen durchgeführt werden (vgl. Sachverständigengutachten S. 23). Auch der Gutachter Prof. Dr. A. geht deshalb davon aus, dass eine mittels dentin-adhäsiver Technik gefertigte Restauration hinsichtlich Zeit- und Kostenaufwand den von Ziff. 215 bis 217 GOZ abgedeckten Inlay-Techniken gleichwertig ist. Konkrete Einwendungen gegen diese sachverständigen Einschätzungen, die der Senat den Beteiligten mitgeteilt und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, hat auch der Beklagte nicht erhoben.
29 
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten ermöglichen weder die einschlägigen Hinweise des Bundesministeriums des Innern noch das hierauf Bezug nehmende Rundschreiben des Landesfinanzministeriums Baden-Württemberg ein Abweichen von der in § 5 Abs. 2 GOZ vorgesehenen Art der Gebührenbemessung, die nach dem oben Gesagten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO i.V.m. Nr. 1.1 der Anlage zwingend vorgeschrieben ist. Wie der Beklagte allerdings zu Recht ausführt, nimmt Hinweis 1 zu Nr. 1 der Anlage zur BVO im Rundschreiben des Finanzministeriums vom 23.04.1996 (GABl. 1996, 371ff) auf die Hinweise zu den Beihilfevorschriften des Bundes, auch jene zum Gebührenrecht, Bezug. Mit Rundschreiben vom 18.04.2007 hat das Bundesministerium des Innern die Hinweise zum Gebührenrecht in den Beihilfevorschriften des Bundes geändert und in Anhang 1 Hinweis 8 zu § 5 Abs. 1 BhV den Hinweis Nr. 2.2 dahingehend neu gefasst, dass die Aufwendungen für Kompositfüllungen auch als analoge Bewertungen nach den Positionen 215 bis 217 GOZ als beihilfefähig anerkannt werden könnten, dabei allerdings im Anschluss an die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs lediglich ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen werde.
30 
Dieser Hinweis des Bundesministeriums des Innern kann indes auch im Zusammenhang mit der landesministeriellen Verweisung als bloße Verwaltungsvorschrift nicht eine entgegenstehende Bestimmung in einer höherrangigen Rechtsverordnung, hier § 5 Abs. 1 Satz 4 BVO i.V.m. Ziff. 1.1 der Anlage zur BVO, abändern oder einschränken. So geht die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den als Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern erlassenen Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) davon aus, dass die hierzu ergangenen allgemeinen Hinweise des Bundesministeriums des Innern den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch abändern könnten, obwohl sie hinsichtlich ihrer Normqualität auf derselben Stufe stünden und vom selben Verfasser stammten. Gleichwohl seien die außerhalb der eigentlichen Beihilfevorschriften ergangenen allgemeinen Hinweise nicht wie Rechtsnormen auszulegen und könnten deswegen den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch ändern (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 28.06.1965 - 8 C 80.64 - BVerwGE 21, 264 -; Urt. v. 28.05.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; Urt. v. 28.05.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 -). Demnach müssen sich Hinweise und sonstige Erlasse zu den Beihilfevorschriften entsprechend ihrem wahren Charakter als untergesetzliche Vorschriften im Rahmen des normativen Programms halten und können nur norminterpretierend die Beihilfevorschriften konkretisieren und Zweifelsfälle i.S. einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung etwa vorhandener Ermessens- oder Beurteilungsspielräume lenken; sie können aber nicht selbständig neue Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen schaffen. Sie sind nur Interpretationshilfe für die nachgeordneten Stellen und besitzen keine Verbindlichkeit für die Gerichte (vgl. m.w.N. BVerwG, Urt. v. 28.05.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15). Diese Erwägungen beanspruchen erst recht dann Geltung, wenn wie in Baden-Württemberg die Beihilfevorschrift als Rechtsverordnung ergangen ist und deshalb auch in ihrer Normqualität auf einer höheren Stufe als eine Verwaltungsvorschrift steht.
31 
Keine andere Betrachtungsweise rechtfertigt der Umstand, dass das Finanzministerium mit der Bezugnahme auf den vorgenannten Hinweis des Bundesministeriums des Innern möglicherweise eine Ausschlussregelung auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO treffen wollte, was sich der Verwaltungsvorschrift (Hinweis) des Finanzministeriums freilich nicht eindeutig entnehmen lässt. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO kann das Finanzministerium, soweit nicht in der Anlage bereits geregelt, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht in der Gebührenordnung für Zahnärzte aufgeführte Leistungen, die nicht zweifelsfrei notwendig oder nach Umfang oder Höhe angemessen sind, ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen. Wie das Verwaltungsgericht Stuttgart in der angegriffenen Entscheidung zu Recht darlegt, bestehen erhebliche Zweifel, ob die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO eine hinreichende Rechtsgrundlage dafür darstellt, die Aufwendungen für dentin-adhäsive Füllungen auf den 1,5-fachen Steigerungssatz zu begrenzen. Denn § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO ermächtigt das Finanzministerium nur dann zu einer teilweisen Begrenzung von Aufwendungen, wenn diese nicht zweifelsfrei notwendig oder angemessen sind. Diese Voraussetzung dürfte nach der oben näher dargestellten und soweit ersichtlich nahezu einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 215 bis 217 GOZ und der Berücksichtigungsfähigkeit eines Schwellenwertes von bis zu 2,3 nicht der Fall sein. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung.
32 
Bei der in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO, welcher der bundesrechtlichen Regelung in § 6 Abs. 2 BhV a.F. im Wesentlichen entspricht, vorgesehenen Entscheidung des Finanzministeriums handelt es sich um eine nach allgemeinen Gesichtspunkten zu treffende rechtsnormausfüllende Entscheidung, welche die Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen i.S. von § 5 Abs. 1 BVO betrifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - RiA 1995, 181 - zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO). Derartige allgemeine Entscheidungen müssen sich im Rahmen der rechtlichen Vorgaben halten, welche für sie aufgestellt sind. Auch unterliegen sie im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutzbegehren der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Hier ist dem Zusammenhang der Regelung in Ziff. 1.1 der Anlage zur BVO mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO („soweit nicht in der Anlage bereits geregelt“) zu entnehmen, dass die Beihilfeverordnung dem in Bezug genommenen Hinweis des Bundesministeriums des Innern zum Gebührenrecht keine andere Rechtsqualität zukommen lassen will als sonstigen rechtsnormausfüllenden allgemeinen Entscheidungen, die das Finanzministerium des Landes auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 BVO treffen kann (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - a.a.O. - zur Übernahme bundesrechtlicher Beihilfevorschriften durch Landesrecht). Vielmehr ist aus der Regelung des § 19 Abs. 4 BVO zu entnehmen, dass sich der Verordnungsgeber vorbehält, die rechtsnormausfüllenden Entscheidungen des Bundesministers des Innern zu überprüfen und ggf. die Beihilfeverordnung zu ändern, wenn diese Entscheidungen nicht seinen Vorstellungen entsprechen. Hieraus ergibt sich, dass den Entscheidungen des Bundesministeriums des Innern keine höhere Rechtsqualität zukommen soll als gleichgerichteten Entscheidungen des Finanzministeriums (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - a.a.O.). Die Hinweise des Bundesministeriums des Innern zum Gebührenrecht unterliegen daher im Rahmen der landesrechtlichen Beihilferegelungen in gleicher Weise der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung wie die aufgrund des § 6 Abs. 2 BVO ergangenen allgemeinen Entscheidungen des Finanzministeriums.
33 
d) Ausgehend hiervon begegnet die vorliegend von dem Zahnarzt vorgenommene Abrechnung des Steigerungsfaktors 2,3 keinen Bedenken. Die Gebühr bewegt sich in dem durch § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ vorgegebenen Rahmen und überschreitet den in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ vorgesehenen Schwellenwert nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Zahnarzt das ihm eingeräumte und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte, sind nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch nicht dargelegt. Es spricht nichts dafür, dass der gewählte Steigerungssatz jenseits des zulässigen Spielraums liegt und aus dem Gesichtspunkt des billigen Ermessens (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) schlechthin unvertretbar ist. Vielmehr spricht die Tatsache, dass der behandelnde Zahnarzt nicht durchgehend den 2,3-fachen oder einen höheren Gebührensatz angewendet hat, dafür, dass die Gebührenbemessung auf den Einzelfall bezogen wurde und deshalb auf einer hinreichenden Ermessensausübung beruht.
34 
e) Der Klägerin stehen weiterhin in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz die geltend gemachten Prozesszinsen zu (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachrecht wie hier keine gegenteiligen Regelungen enthält (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.2009 - 5 C 33.07 - DVBl. 2009, 1523).
35 
Nach alldem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss vom 28. Januar 2010
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 182,32 EUR festgesetzt.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. November 2004 - 18 K 2564/03 - ist insoweit unwirksam, als die Klage (auch) bezüglich einer Beratungsgebühr von 10,72 EUR, bezüglich der von der Beklagten am 05.12.2005 teilweise nacherstatteten Aufwendungen für 11 geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen in Höhe von 364,57 EUR und bezüglich der Aufwendungen für die professionelle Zahnreinigung abgewiesen wurde.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. November 2004 - 18 K 2564/03 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres insoweit entgegenstehenden Bescheids vom 20.09.2002 und ihres Widerspruchsbescheids vom 21.05.2003 verpflichtet, der Klägerin weitere Kassenleistungen in Höhe von 540,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, für die Zeit vom 23.06.2003 bis 20.12.2005 aus einem Betrag von 904,58 und ab 21.12.2005 aus dem Betrag von 540,01 EUR, zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist A-Mitglied bei der Beklagten und begehrt die Gewährung von Kassenleistungen für eine professionelle Zahnreinigung und für mehrere mittels Mehrschichttechnik eingebrachte dentin-adhäsive Kompositfüllungen.
Mit Antrag vom 26.08.2002 beantragte die Klägerin bei der Stuttgarter Bezirksstelle der Beklagten die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 1.812,17 EUR für eine zahnärztliche Behandlung, die unter anderem eine professionelle Zahnreinigung und mehrere geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen umfasste. In der Rechnung des behandelnden Zahnarztes vom 22.08.2002 wurde für die professionelle Zahnreinigung im Wege der Analogie dreimal die Gebührenposition 404 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) mit dem Einfachen des Gebührensatzes angesetzt und hierzu ausgeführt: „Hygienestatus, Zahnreinigung, Putz- und Pflegeunterweisung, Erklären von Hilfsmitteln“. Für die Einbringung verschiedener zweiflächiger dentin-adhäsiver Kompositfüllungen wurde ebenfalls im Wege der Analogie viermal die Gebührenposition 216 GOZ angesetzt, in zwei Fällen mit einem Steigerungsfaktor von 2,3 und in zwei weiteren Fällen mit einem Steigerungsfaktor von 2,0. Sieben dreiflächige dentin-adhäsive Kompositfüllungen wurden außerdem analog der Gebührenposition 217 GOZ berechnet, wobei - abgesehen vom 2,6-fachen Gebührensatz in einem Fall - ein Steigerungsfaktor von 2,3 zugrunde gelegt wurde. Sowohl für den 15.04.2002 als auch für den 25.04.2002 wurde überdies eine Beratungsgebühr in Höhe von jeweils 10,72 EUR angesetzt.
Mit Leistungsabrechnung vom 20.09.2002 erkannte die Bezirksstelle Stuttgart Aufwendungen in Höhe von 788,93 EUR als erstattungsfähig an. Anstelle der dreimal analog berechneten Gebührenposition 404 GOZ erstattete sie für die durchgeführte professionelle Zahnreinigung dreimal die Gebührenposition 405 GOZ mit einem Steigerungsfaktor von 2,3. Anstelle der analog herangezogenen Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ erstattete sie die Gebührenpositionen 207 und 209 GOZ mit dem 3,5-fachen Gebührensatz. Die für den 25.04.2002 angesetzte Beratungsgebühr erkannte sie nicht an.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 16.10.2002 Widerspruch ein und bezog sich zur Begründung auf eine Stellungnahme ihres behandelnden Zahnarztes zur Zulässigkeit einer analogen Berechnung im Falle der professionellen Zahnreinigung und dentin-adhäsiver Mehrschichtrekonstruktionen.
Mit Schreiben vom 24.10.2002 teilte die Bezirkstelle Stuttgart der Klägerin mit, dass sie 92,57 EUR zuviel erstattet habe, und legte eine entsprechende Aufstellung bei, in der sie für die Gebührenposition 207 GOZ in drei Fällen den 3,5-fachen, ansonsten aber nur den 2,3-fachen Gebührensatz anerkannte. Auch bei der Gebührenposition 209 GOZ akzeptierte sie nur in einem Fall den erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5. Auf erneuten Widerspruch der Klägerin teilte die Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 17.01.2003 mit, dass der zuviel erstattete Betrag nicht zurückgefordert und ihrem Widerspruch insoweit abgeholfen werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2003, zugestellt am 23.05.2003, wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch der Klägerin gegen die Leistungsabrechnung vom 20.09.2002 zurück.
Am 23.06.2003 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, ihr weitere Kassenleistungen in Höhe von 1.023,24 EUR zu bezahlen und den Bescheid der Beklagten vom 20.09.2002 und den Widerspruchsbescheid vom 21.05.2003 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Diese Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 03.11.2004 abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Berechnung der eingebrachten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen nach den Gebührenpositionen 215 bis 217 GOZ entspreche nicht der GOZ, da diese nur für sog. Einlagenfüllungen (Inlays) gälten. Bei den fraglichen Füllungen handele es sich jedoch um sog. plastische Füllungen, die korrekt nach den Gebührenpositionen 205 bis 211 GOZ erstattet worden seien. Die dentin-adhäsive Mehrschichtrekonstruktion stelle nur eine Fortentwicklung der plastischen Füllungsmethode dar. Auch die Abrechnung der professionellen Zahnreinigung in Analogie zur Gebührenposition 404 GOZ entspreche nicht der GOZ, da die Zahnreinigung durch die Gebührenposition 405 GOZ abgegolten werde.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 17.10.2005 - 4 S 2982/04 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Die Klägerin macht geltend, bei den geschichteten Kompositrekonstruktionen mit Hilfe der Säure-Ätz-Technik handele es sich im Gegensatz zu den vor dem Inkrafttreten der GOZ im Jahre 1988 bekannten „Kunststoff-Füllungen“ um Leistungen, die aufgrund der sich weiter entwickelnden wissenschaftlichen Erkenntnisse sehr wesentlich von den Leistungsbeschreibungen in den Gebührenpositionen 205 bis 211 GOZ abwichen. Eine „lichthärtende Kompositfüllung in Mehrschicht-/Säure-Ätz-Technik“, die bei mehrflächigen Füllungen einen Zeitbedarf von 42 bis 56 Minuten erfordere, sei analog § 6 Abs. 2 GOZ zu berechnen. Die professionelle Zahnreinigung sei eine selbständige zahnärztliche Leistung gemäß § 4 Abs. 2 GOZ, die in wesentlichen Punkten weit vom Leistungsinhalt der Gebührenposition 405 GOZ abweiche. Dies habe bereits das Amtsgericht Düsseldorf im Jahr 1994 entschieden. Der Leistungsbestandteil „Politur“ erfolge bei der professionellen Zahnreinigung in einer ganz anderen Dimension als in der Gebührenposition 405 GOZ vorgesehen. Auch der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 28.03.1994 zur Novellierung der GOZ habe eine neue Leistungsnummer 406a mit dem Leistungsinhalt „Professionelle Zahnreinigung“ vorgesehen und diese Leistung mit 3,37 EUR bewertet, also sogar noch deutlich oberhalb der analog herangezogenen Gebührenposition 404 GOZ.
Soweit die Beklagte die Analogziffern 216 und 217 GOZ mittlerweile anerkenne, lasse sie eine nachvollziehbare Begründung dafür vermissen, warum sie den Steigerungsfaktor auf höchstens 1,5 beschränke. Die Steigerungsfaktoren von 2,0 bis 2,6 ergäben sich daraus, dass die Füllungen an den Zähnen 15 bis 24 eine außergewöhnlich aufwendige Vorgehensweise erfordert hätten. Die vorhandenen, mit Sekundärkaries behafteten Füllungen seien sukzessive zahnhartsubstanzschonend entfernt, die Kariesexcavation mittels Kariesdetektor überprüft und anschließend dentin-adhäsiv rekonstruiert worden. Hierbei seien zum Erreichen der eigenen, natürlichen Zahnfarbe in mehreren Schichten und Farben sukzessive dünn fließende und sehr harte thixotrope Materialen übereinander verarbeitet worden. Teilweise seien die Füllungen auch nach einigen Tagen nochmals an der Oberfläche nachkoloriert worden (Zähne 11, 21). Die Gebührenposition 404 GOZ für die professionelle Zahnreinigung sei dreifach angesetzt worden, weil das behandelte Gebiss in die schwierigeren Bereiche Seitenzähne rechts und links sowie den Frontzahnbereich aufgeteilt worden sei. Eine korrekte Rechnungsstellung müsse „06.05.2002, Zähne 17 bis 48, 31 x GOZ 404 analog, Faktor 1,2, 93,93 EUR“ lauten.
Die Klägerin beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03.11.2004 - 18 K 2564/03 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 20.09.2002 sowie ihres Widerspruchsbescheids vom 21.05.2003 zu verpflichten, der Klägerin weitere Kassenleistungen in Höhe von 647,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, für die Zeit vom 23.06.2003 bis 20.12.2005 aus dem Betrag von 1012,52 EUR und ab 21.12.2005 aus dem Betrag von 647,95, zu gewähren.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Hinsichtlich der professionellen Zahnreinigung verteidigt sie das angefochtene Urteil und trägt ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen vor, die in der Rechnung angegebene Begründung entspreche der Leistungsbeschreibung der Gebührenposition 100 GOZ. Zwingende Voraussetzung sei allerdings, dass die vorgeschriebene Mindestzeit von 25 Minuten erfüllt werde. Hierzu seien der Rechnung keine Angaben zu entnehmen. Für die Zahnreinigung sei zu Recht nur dreimal die Gebührenposition 405 GOZ mit dem 2,3-fachen Steigerungsfaktor (insgesamt 4,20 EUR) anerkannt worden. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Gebührenposition 404 GOZ lägen nicht vor, da die professionelle Zahnreinigung schon der Art nach nicht der Leistungsbeschreibung der Gebührenposition 404 GOZ entspreche.
14 
Nach einem Rundschreiben vom 08.07.2005 des Bundesministeriums des Innern seien nunmehr Aufwendungen für Kompositfüllungen nach der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik auch als analoge Bewertungen nach den Gebührenpositionen 215 bis 217 GOZ beihilfefähig, wobei ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen werde. Es werde daher ein Betrag von 364,57 EUR nacherstattet. Der Selbstbehalt der Klägerin reduziere sich dadurch auf 658,67 EUR. Es sei beabsichtigt, durch eine Satzungsänderung die Höchstsätze für die Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ auf den 1,5-fachen Gebührensatz zu begrenzen.
15 
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klage hinsichtlich einer Beratungsgebühr von 10,72 EUR zurückgenommen. Hinsichtlich der am 21.12.2005 nacherstatteten 364,57 EUR und der Aufwendungen für die professionelle Zahnreinigung haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Soweit die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Gleiches gilt in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, soweit die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
18 
Gegenstand der Berufung sind danach lediglich noch weitere Kassenleistungen für 11 geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen. Insoweit ist die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung überwiegend begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung von Kassenleistungen für die mittels Mehrschichttechnik eingebrachten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen analog den Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ mit den in der Rechnung ausgewiesenen Steigerungsfaktoren von 2,0 bzw. 2,3 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die darauf gerichtete Klage ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts begründet. Nur der in einem Fall angesetzte Steigerungsfaktor von 2,6 ist nicht gerechtfertigt.
19 
Nach § 30 Abs. 1 der Satzung der Beklagten hat die Klägerin als A-Mitglied der Beklagten Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen entsprechend der Leistungsordnung A. Erstattungsfähig im Sinne dieser Bestimmungen sind Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind gemäß § 32 Abs. 1 der Satzung in Verbindung mit Nummer 2 a) der Leistungsordnung A zu 100 Prozent erstattungsfähig. Nach § 32 Abs. 2 Satz 2 der Satzung müssen die Rechnungen allerdings nach der Gebührenordnung für Zahnärzte erstellt sein. Das bedeutet, wie das Verwaltungsgericht richtig hat, dass in der Zahnarztrechnung die Gebühr zutreffend nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) bezeichnet und errechnet sein muss (vgl. auch Senatsbeschluss vom 08.03.1995 - 4 S 1647/94 - zur insoweit vergleichbaren Regelung für ärztliche Leistungen gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 - früher Satz 2 - der Satzung).Die Erstattungsfähigkeit setzt demnach grundsätzlich voraus, dass der Zahnarzt die Rechnungsbeträge auf der Basis einer zutreffenden Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004, ZBR 2005, 168, zur Beihilfe).
20 
Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ können selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung am 1. Januar 1988 (§ 12 Abs. 1 GOZ) entwickelt wurden, entsprechend einer Position des Gebührenverzeichnisses berechnet werden, die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die Versorgung eines Zahnes mit dentin-adhäsiven Kompositfüllungen, die mittels Mehrschichttechnik eingebracht werden, ist in der praktizierten Ausgestaltung eine erst nach Inkrafttreten der GOZ Mitte der 90er Jahre zur Praxisreife gelangte und vom Sach- und Zeitaufwand mit einer Inlay-Versorgung eines Zahnes vergleichbare Leistung, die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ analog den Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ abgerechnet werden kann. Dies entspricht der neueren, auch obergerichtlichen Rechtsprechung (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 08.03.2006 - 6 A 2970/04 -, Juris; VG Darmstadt, Urteil vom 27.10.2006 - 5 E 787/05 -, IÖD 2007, 15). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schreibt hierzu in dem genannten Urteil unter Bezugnahme auf das auch vom Senat beigezogene Gutachten von Prof. Dr. H.:
21 
Bei der dentinadhäsiven oder auch multiadhäsiven Kompositrestauration, zu der die dentinadhäsiven Kunststofffüllungen gehören, handelt es sich um eine in diesem Sinn neue, selbständige zahnärztliche Leistung (vgl. hierzu BGH vom 23.1.2003 NJW-RR 2003, 636). Zwar war die in Streit stehende Technik zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenordnung bereits bekannt, jedoch nach den überzeugenden Ausführungen in dem zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Gutachten noch nicht praxisreif und damit in der allgemeinen zahnärztlichen Praxis nicht indiziert. So wurde noch 1992 festgestellt, dass der klinische Einsatz von Dentinklebern noch nicht überzeugend gelöst sei. Der Verordnungsgeber, der mit den im Gebührenverzeichnis enthaltenen und nach § 6 Abs. 1 GOZ für abrechnungsfähig erklärten Leistungen das Spektrum der wissenschaftlich allgemein anerkannten zahnärztlichen Leistungen zum damaligen Zeitpunkt vollständig abdecken wollte, konnte deswegen die multiadhäsive Kompositrestauration noch nicht berücksichtigen.
22 
Der Gutachter legt ferner nachvollziehbar und überzeugend dar, dass es sich um eine sowohl gegenüber den plastischen Füllungen gemäß Nrn. 205 ff. GOZ als auch gegenüber den Nrn. 214 oder 215 bis 217 GOZ, die die Behandlung mit sog. Inlays zum Gegenstand haben, selbständige zahnärztliche Leistung handelt. Durch die neue Technik wird ein viel größeres und teilweise ganz anderes Indikationsspektrum ermöglicht; nicht nur das Füllen von Löchern. Insbesondere aber ist diese Methode gegenüber den bisher angewandten wesentlich substanzschonender. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die multiadhäsive Kompositrestauration eine selbständige Versorgungsart sei, die zwischen der direkten Standardfüllung und den sog. Inlays als selbständige Leistung eingruppiert werden müsse. Dabei stehe sie vom Aufwand und den funktionellen Möglichkeiten gesehen den Direktinlays viel näher als der einfachen Standardfüllung. Es sei in allen Arbeitsschritten eine aufwändige und sorgfältige Bearbeitung zwingend erforderlich. Neben der Haftfestigkeit spielten eine Reihe weiterer Faktoren eine bedeutende Rolle (vgl. Gutachten S. 12). Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Aufwand, Kosten, Materialien und auch Technik liege die analoge Abrechnung nach Nrn. 215 bis 217 oder auch Nr. 214 GOZ nahe (vgl. Gutachten, S. 17).
23 
Diese Auffassung, der sich der Senat anschließt, ist mittlerweile auch zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Die Beteiligten streiten nur noch über die Frage, welcher Steigerungsfaktor bei der Berechnung anzusetzen ist.
24 
Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ, dass sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes bemisst. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Dem 2,3-fachen Gebührensatz kommt somit die Funktion eines Schwellenwertes zu, dessen Überschreiten nur bei eng umschriebenen Besonderheiten zulässig ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 23.05.2007 - 4 S 169/06 -; OVG Münster, Urteil vom 03.12.1999 - 12 A 2889/99 -, Juris). Sofern die nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ berechnete Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes überschreitet, muss der Zahnarzt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ eine schriftliche Begründung vorlegen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ).
25 
Diese Bestimmungen finden auch im Falle einer analogen Berechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ Anwendung. Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der davon ausgeht, dass der sog. Schwellenwert gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ im Falle einer analogen Berechnung nicht anzuwenden sei (Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründet seine Ansicht damit, dass der für den Regelfall geltende Grundsatz des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ im Falle einer lediglich entsprechenden Anwendung von Gebührenpositionen der GOZ Ausnahmen erfordere, weil es sich in diesem Fall bei den Gebührenpositionen, d.h. den Leistungsbeschreibungen, nur um Näherungswerte handle, die nicht alle relevanten Kriterien wie Aufwand, Kosten, Materialien und auch Anwendungstechnik gleichermaßen berücksichtigen könnten. Daher sei nicht gewährleistet, dass das mit dem Gebührenverzeichnis angestrebte Ziel, Gebührenpositionen so festzulegen, dass in der überwiegenden Zahl der individuellen zahnärztlichen Leistungen eine 2,3-fache Steigerung angemessen erscheint, eingehalten werde (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.).
26 
Diese Argumentation überzeugt bereits hinsichtlich des Ausgangspunkts nicht. Denn nach der in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ zum Ausdruck kommenden Konzeption des Verordnungsgebers ist der 2,3-fache Gebührensatz gerade kein Regelwert, der in der überwiegenden Zahl der Leistungen angemessen erscheint, sondern stellt lediglich den Regelhöchstsatz innerhalb eines als Regelspanne bezeichneten und vom Einfachen bis zum 2,3-fachen Satz reichenden Gebührenrahmens dar (vgl. Begr. zum Reg. Entw., BR-Drs. 276/87 vom 26.06.1987 zu § 5 Abs. 2 GOZ; OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991 - 4 B 50/91 -, Juris). Innerhalb dieser Regelspanne bewegt sich die große Mehrzahl der Behandlungen, wobei es eine große Streubreite von unterschiedlich schwierigen Fällen gibt, die sich auch in einer abgestuften Gebührenbemessung niederschlagen muss (Meurer, GOZ, 2. Aufl., § 5 Anm. 8). Dies bedeutet, dass der Regelfall der ärztlichen Leistung mit einer innerhalb der Regelspanne anzusiedelnden Gebühr zu bemessen ist. Insoweit ist der Zahnarzt verpflichtet, auch innerhalb der Regelspanne die Gebühr nach den allgemeinen Bemessungskriterien, also insbesondere nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen (Meurer, a.a.O., § 5 Anm. 5). Der besonders einfache Fall einer bestimmten Leistung ist danach mit dem Einfachen des Gebührensatzes angemessen eingestuft und die „normal“ schwierige oder zeitaufwändige Leistung, die noch nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, mit dem 2,3-fachen, während der zwischen diesen Eckwerten anzusiedelnde Durchschnittsfall der Leistung mit einer im mittleren Bereich der Regelspanne liegenden Gebühr anzusetzen ist (OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991, a.a.O.).
27 
Den angemessenen Gebührenfaktor innerhalb der Regelspanne hat der Zahnarzt nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die von ihm getroffene Bemessung ist insoweit - anders als die Frage, ob Besonderheiten ein Überschreiten der Regelspanne rechtfertigen - nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar. Maßgebend ist insoweit § 315 Abs. 3 BGB, da die Frage, ob die Honorarforderung des Zahnarztes gerechtfertigt ist, nach Bürgerlichem Recht zu beantworten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1988, RiA 1989, 165). Die Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung – mit der Folge, dass das Gericht dann die eigene Einschätzung an die Stelle der Einschätzung des Arztes setzen darf und muss (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) – setzt erst jenseits gewisser Grenzen ein. Diese Grenzen werden einerseits durch das Maß der Abweichung vom Billigen markiert, wobei erst vergleichsweise erhebliche Abweichungen zur Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB führen, andererseits durch die (Miss-)Achtung der anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ. Stets muss die Bewertung die gerade nach diesen Maßstäben wesentlichen Umstände nachvollziehbar berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Haberstroh, VersR 2000, 538).
28 
Insoweit hat sich im ärztlichen und wohl auch zahnärztlichen Bereich eine Liquidationspraxis herausgebildet, die sich generell am Regelhöchstsatz orientiert (so für den Bereich der GOÄ, die über eine vergleichbare Regelung verfügt, Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl., § 5 GOÄ RdNr. 12, m.w.N., wonach in 94,1 % der ambulanten Fälle die Leistung nach dem Regelhöchstsatz abgerechnet werde; siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 17.02.1994 - 2 C 10.92 -, BVerwGE 95, 117; Haberstroh, a.a.O.; OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991, a.a.O.). Eine den Bestimmungen der Gebührenordnung nicht mehr entsprechende Liquidationspraxis rechtfertigt es jedoch nicht, generell von der Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ abzuweichen und im Falle einer analogen Berechnung stets eine besondere Begründung zu verlangen (so aber Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.). Hierfür besteht keine Notwendigkeit, da die analoge Berechnung zur Voraussetzung hat, dass die tatsächlich erbrachte Leistung der in der GOZ beschriebenen Leistung, die analog angewendet werden soll, nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die in der Gebührenposition beschriebene Leistung ist daher auch in diesem Fall ein tauglicher Maßstab für die vorzunehmende Gebührenbemessung. Auszugehen ist insoweit von der Frage, wie die erbrachte Leistung nach dem konkreten Aufwand im Einzelfall im Vergleich zum Durchschnitt der in der Gebührenposition beschriebenen Leistung einzustufen ist. Diese Art der Gebührenbemessung im Fall einer analogen Berechnung unterscheidet sich nicht derart wesentlich von dem üblichen Vorgehen, dass eine im Gesetz so nicht vorgesehene Einschränkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ gerechtfertigt wäre. Denn zahlreiche Gebührenpositionen umfassen eine große Bandbreite unterschiedlicher Maßnahmen, die eine Bestimmung des angemessenen Steigerungsfaktors schwierig gestalten können.
29 
Dies zeigen eindrücklich beispielsweise die Ausführungen von Prof. A. zu den vielfältigen und sehr unterschiedlichen Methoden bei sog. „Inlays“, die der als Einlagefüllung beschriebenen Leistung der Gebührenposition 215 bis 217 regulär zuzuordnen sind.
30 
Auch speziell im Fall der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ besteht kein Anlass, die Begründungspflicht des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ über seinen Wortlaut hinaus zu erweitern oder den Steigerungsfaktor entsprechend der Ansicht der Beklagten generell auf das 1,5-fache zu beschränken. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verweist insoweit auf das auch vom Senat beigezogene Gutachten des Prof. Dr. H. vom 21.08.2004, wonach der Steigerungsfaktor bei dentin-adhäsiven Restaurationen im Vergleich mit Inlays je nach Aufwand unter dem 2,3-fachen liegen könne (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O). Hieraus lässt sich jedoch nicht allgemein folgern, dass für geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen ein Steigerungsfaktor von 2,3 nur dann angemessen ist, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ genannten Bemessungskriterien vorliegen, wie sie sonst für eine Überschreitung des Schwellenwertes erforderlich sind. Noch weniger kann dieser Aussage entnommen werden, dass allenfalls ein Steigerungsfaktor von 1,5 angemessen erscheint. Der Gutachter knüpft mit der zitierten Bemerkung an die zuvor getroffene Aussage an, dass geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen vom Aufwand her mit Insert-Komposit-Restaurationen, d.h. den Direkt-Inlays, vergleichbar seien. Dies entspricht den Ausführungen von Prof. Dr. A in dem vom Landgericht Frankfurt eingeholten Gutachten vom 03.05.2004. Prof. Dr. A. geht in seinem Gutachten davon aus, dass die in Dentin-Adhäsiv-Bonding-Mehrschicht-Technik gefertigten Restaurationen einen (mindestens) ebenso hohen Kosten- und Zeitaufwand für den Zahnarzt darstellen wie die direkten Komposit-Inlays, die in CAD/CAM-Verfahren hergestellten Inlays und die direkt aus Wachs modellierten Inlays, die alle über die Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ abgerechnet werden. Es ist nicht ersichtlich, dass für diese Art der Inlays generell ein niedrigerer Steigerungsfaktor anzuerkennen wäre als für indirekte, d.h. laborgefertigte Inlays, zumal bei Letzteren zu berücksichtigen ist, dass zusätzlich zu der Gebühr nach der einschlägigen Gebührenposition noch die separat abrechenbaren Laborkosten hinzukommen, worauf beide Gutachter hinweisen. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass die Begrenzung des Steigerungsfaktors auf 1,5 nicht aus den vorliegenden Gutachten hergeleitet sei, sondern in erster Linie dem Bestreben nach Kostendämpfung entspringe.
31 
Eine Abweichung von der in § 5 Abs. 2 GOZ vorgesehenen Art der Gebührenbemessung rechtfertigt auch nicht die Tatsache, dass das Bundesministeriums des Innern nach Mitteilung der Beklagten durch Rundschreiben vom 08.07.2005 (Az.: D I 5 213 100-1/13) die Hinweise zum Gebührenrecht in den Beihilfevorschriften des Bundes geändert hat und im Anhang 1 Hinweis 8 zu § 5 Abs. 1 BhV den Hinweis 2.2 nunmehr dahingehend ergänzt hat, dass die Aufwendungen für Kompositfüllungen bzw. Füllungen in der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik alternativ auch als analoge Bewertungen nach den Positionen 215 bis 217 GOZ dem Grunde nach als beihilfefähig anerkannt werden können, allerdings nur ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen werde. Denn derartigen Hinweisen oder Rundschreiben kommt für die Beurteilung der Rechtslage keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O., sowie BVerwG, Urteil vom 24.11.1988, a.a.O.).
32 
Anhaltspunkte dafür, dass der Zahnarzt der Klägerin das in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind nicht ersichtlich. Seine im vorliegenden Verfahren nachgereichte Begründung lässt nicht erkennen, dass er die anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ missachtet oder fehlerhaft gewichtet hat. Auch die Beklagte trägt hierzu nichts vor. Die Tatsache, dass der Zahnarzt nicht durchgängig den 2,3-fachen Gebührensatz zugrunde gelegt, sondern zumindest in zwei Fällen auch den 2,0-fachen angesetzt hat, zeigt im Übrigen, dass er die Gebührenbemessung durchaus einzelfallbezogen vorgenommen hat.
33 
Hinsichtlich des Steigerungsfaktors von 2,6 für den am 17.06.2002 behandelten Zahn 24 ist jedoch nicht ersichtlich, dass Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Bemessungskriterien die Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen. Der für die Überschreitung des Schwellenwertes erforderliche Ausnahmecharakter setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten angewandte Behandlungen stellen keine derartige Besonderheit dar. Diese muss sich vielmehr von der Mehrzahl der Fälle deutlich unterscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1994, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 23.05.2007, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 03.12.1999, a.a.O.). Mithin muss die schriftliche Begründung die konkreten und individuellen Gründe hinlänglich genau erkennen lassen und ausführen, weshalb die Leistungen besonders schwierig, zeitaufwändig usw. waren. Die Begründung muss für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar sein (Senatsbeschluss vom 07.06.1994 - 4 S 1666/91 -, IÖD 1994, 208; OVG Münster, Urteile vom 03.12.1999, a.a.O., und vom 18.01.1995, IÖD 1995, 164). Diese Voraussetzungen erfüllt die vom Zahnarzt der Klägerin gegebene Begründung nicht. Zwar mag die Angabe „unterminierende Karies“ in der Rechnung vom 22.08.2002 noch hinreichend patientenbezogen sein. Mit ihr wird aber nicht deutlich gemacht, dass es sich um eine Besonderheit handelt, die den Fall der Klägerin von der Mehrzahl der Behandlungsfälle abhebt. Zudem hat der Zahnarzt der Klägerin in der im vorliegenden Verfahren nachgereichten Begründung Sekundärkaries für alle behandelten Zähne als Grund für besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand angeführt. Inwieweit der Zahn 24 davon besonders betroffen war, erschließt sich aus der gegebenen Begründung nicht.
34 
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB (vgl. Urteil des Senats vom 08.02.2006 - 4 S 1550/03 -). Von den Aufwendungen in Höhe von 1.483,25 EUR, die der Klägerin wegen der 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen insgesamt zu erstatten sind, hatte die Beklagte aufgrund der Leistungsabrechnung vom 20.09.2002 einen Betrag von 578,67 EUR gezahlt. Ab Eintritt der Rechtshängigkeit am 23.06.2003 war daher der noch zu zahlende Betrag in Höhe von 904,58 zu verzinsen. Aufgrund der am 21.12.2005 erfolgten Nacherstattung in Höhe von 364,57 EUR reduzierte sich dieser Betrag ab diesem Zeitpunkt auf die verbleibenden 540,01 EUR.
35 
Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Klägerin nach den obenstehenden Ausführungen mit ihrer Klage hinsichtlich der 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen überwiegend erfolgreich war, hat gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Beklagte den überwiegenden Teil der Kosten zu tragen. Hinsichtlich des Teils der Klage, der übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hat der Senat gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es demnach, bezüglich der am 21.12.2005 nacherstatteten 364,57 EUR für die 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen die Kosten des Verfahrens ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen, da sie insoweit ihren Rechtsstandpunkt aufgegeben und dem Begehren der Klägerin entsprochen hat. Sie hat sich damit freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben. Hinsichtlich der Aufwendungen für die professionelle Zahnreinigung entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Zwar hat die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt, für die professionelle Zahnpflege weitere Aufwendungen in Höhe von 39,29 EUR zu erstatten. Damit hat sie jedoch nur einer erst Ende April 2007 abgegebenen Erklärung der Klägerin Rechnung getragen, mit der klargestellt wurde, dass sich die bei der professionellen Zahnpflege in der Rubrik „Anzahl“ angegebene Zahl „3“ nicht auf die Zahl der behandelten Zähne, sondern auf die Zahl der behandelten drei Zahnbereiche bezieht. Von ihrer Auffassung, dass die Gebühren nach Gebührenposition 405 GOZ zu berechnen sind, ist die Beklagte damit nicht abgerückt und hat sich somit auch nicht in die Rolle der Unterlegenen begeben. Sie hat lediglich die Höhe der Erstattung an die Zahl der tatsächlich behandelten 31 Zähne angepasst. Die ursprüngliche Ungenauigkeit der Rechnung, die zu der zunächst zu geringen Erstattung geführt hat, ist vielmehr der Sphäre der Klägerin zuzurechnen, so dass es der Billigkeit entspricht, ihr die Kosten aufzuerlegen. Auch soweit die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des verbleibenden Betrages für die professionelle Zahnreinigung für erledigt erklärt hat, trägt sie nach billigen Ermessen die Kostenlast. Denn insoweit ist sie kostenrechtlich so zu stellen, als habe sie die Klage zurückgenommen, da sie mit der Erledigungserklärung lediglich ihren geringen Erfolgsaussichten Rechnung getragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989, DVBl 1989, 874). Entsprechend § 155 Abs. 2 VwGO hat sie daher insoweit die Kosten zu tragen. Gleiches gilt - allerdings in unmittelbarer Anwendung des § 155 Abs. 2 VwGO - hinsichtlich der Beratungsgebühr von 10,72 EUR, weil sie ihre Klage insoweit zurückgenommen hat. Aus der Relation der angesprochenen Beträge zueinander ergibt sich die im Tenor ausgewiesene Kostenquotelung.
36 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 27. Juni 2007
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.023,24 EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Soweit die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Gleiches gilt in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, soweit die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
18 
Gegenstand der Berufung sind danach lediglich noch weitere Kassenleistungen für 11 geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen. Insoweit ist die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung überwiegend begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung von Kassenleistungen für die mittels Mehrschichttechnik eingebrachten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen analog den Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ mit den in der Rechnung ausgewiesenen Steigerungsfaktoren von 2,0 bzw. 2,3 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die darauf gerichtete Klage ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts begründet. Nur der in einem Fall angesetzte Steigerungsfaktor von 2,6 ist nicht gerechtfertigt.
19 
Nach § 30 Abs. 1 der Satzung der Beklagten hat die Klägerin als A-Mitglied der Beklagten Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen entsprechend der Leistungsordnung A. Erstattungsfähig im Sinne dieser Bestimmungen sind Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind gemäß § 32 Abs. 1 der Satzung in Verbindung mit Nummer 2 a) der Leistungsordnung A zu 100 Prozent erstattungsfähig. Nach § 32 Abs. 2 Satz 2 der Satzung müssen die Rechnungen allerdings nach der Gebührenordnung für Zahnärzte erstellt sein. Das bedeutet, wie das Verwaltungsgericht richtig hat, dass in der Zahnarztrechnung die Gebühr zutreffend nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) bezeichnet und errechnet sein muss (vgl. auch Senatsbeschluss vom 08.03.1995 - 4 S 1647/94 - zur insoweit vergleichbaren Regelung für ärztliche Leistungen gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 - früher Satz 2 - der Satzung).Die Erstattungsfähigkeit setzt demnach grundsätzlich voraus, dass der Zahnarzt die Rechnungsbeträge auf der Basis einer zutreffenden Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004, ZBR 2005, 168, zur Beihilfe).
20 
Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ können selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung am 1. Januar 1988 (§ 12 Abs. 1 GOZ) entwickelt wurden, entsprechend einer Position des Gebührenverzeichnisses berechnet werden, die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die Versorgung eines Zahnes mit dentin-adhäsiven Kompositfüllungen, die mittels Mehrschichttechnik eingebracht werden, ist in der praktizierten Ausgestaltung eine erst nach Inkrafttreten der GOZ Mitte der 90er Jahre zur Praxisreife gelangte und vom Sach- und Zeitaufwand mit einer Inlay-Versorgung eines Zahnes vergleichbare Leistung, die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ analog den Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ abgerechnet werden kann. Dies entspricht der neueren, auch obergerichtlichen Rechtsprechung (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 08.03.2006 - 6 A 2970/04 -, Juris; VG Darmstadt, Urteil vom 27.10.2006 - 5 E 787/05 -, IÖD 2007, 15). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schreibt hierzu in dem genannten Urteil unter Bezugnahme auf das auch vom Senat beigezogene Gutachten von Prof. Dr. H.:
21 
Bei der dentinadhäsiven oder auch multiadhäsiven Kompositrestauration, zu der die dentinadhäsiven Kunststofffüllungen gehören, handelt es sich um eine in diesem Sinn neue, selbständige zahnärztliche Leistung (vgl. hierzu BGH vom 23.1.2003 NJW-RR 2003, 636). Zwar war die in Streit stehende Technik zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenordnung bereits bekannt, jedoch nach den überzeugenden Ausführungen in dem zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Gutachten noch nicht praxisreif und damit in der allgemeinen zahnärztlichen Praxis nicht indiziert. So wurde noch 1992 festgestellt, dass der klinische Einsatz von Dentinklebern noch nicht überzeugend gelöst sei. Der Verordnungsgeber, der mit den im Gebührenverzeichnis enthaltenen und nach § 6 Abs. 1 GOZ für abrechnungsfähig erklärten Leistungen das Spektrum der wissenschaftlich allgemein anerkannten zahnärztlichen Leistungen zum damaligen Zeitpunkt vollständig abdecken wollte, konnte deswegen die multiadhäsive Kompositrestauration noch nicht berücksichtigen.
22 
Der Gutachter legt ferner nachvollziehbar und überzeugend dar, dass es sich um eine sowohl gegenüber den plastischen Füllungen gemäß Nrn. 205 ff. GOZ als auch gegenüber den Nrn. 214 oder 215 bis 217 GOZ, die die Behandlung mit sog. Inlays zum Gegenstand haben, selbständige zahnärztliche Leistung handelt. Durch die neue Technik wird ein viel größeres und teilweise ganz anderes Indikationsspektrum ermöglicht; nicht nur das Füllen von Löchern. Insbesondere aber ist diese Methode gegenüber den bisher angewandten wesentlich substanzschonender. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die multiadhäsive Kompositrestauration eine selbständige Versorgungsart sei, die zwischen der direkten Standardfüllung und den sog. Inlays als selbständige Leistung eingruppiert werden müsse. Dabei stehe sie vom Aufwand und den funktionellen Möglichkeiten gesehen den Direktinlays viel näher als der einfachen Standardfüllung. Es sei in allen Arbeitsschritten eine aufwändige und sorgfältige Bearbeitung zwingend erforderlich. Neben der Haftfestigkeit spielten eine Reihe weiterer Faktoren eine bedeutende Rolle (vgl. Gutachten S. 12). Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Aufwand, Kosten, Materialien und auch Technik liege die analoge Abrechnung nach Nrn. 215 bis 217 oder auch Nr. 214 GOZ nahe (vgl. Gutachten, S. 17).
23 
Diese Auffassung, der sich der Senat anschließt, ist mittlerweile auch zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Die Beteiligten streiten nur noch über die Frage, welcher Steigerungsfaktor bei der Berechnung anzusetzen ist.
24 
Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ, dass sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes bemisst. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Dem 2,3-fachen Gebührensatz kommt somit die Funktion eines Schwellenwertes zu, dessen Überschreiten nur bei eng umschriebenen Besonderheiten zulässig ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 23.05.2007 - 4 S 169/06 -; OVG Münster, Urteil vom 03.12.1999 - 12 A 2889/99 -, Juris). Sofern die nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ berechnete Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes überschreitet, muss der Zahnarzt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ eine schriftliche Begründung vorlegen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ).
25 
Diese Bestimmungen finden auch im Falle einer analogen Berechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ Anwendung. Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der davon ausgeht, dass der sog. Schwellenwert gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ im Falle einer analogen Berechnung nicht anzuwenden sei (Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründet seine Ansicht damit, dass der für den Regelfall geltende Grundsatz des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ im Falle einer lediglich entsprechenden Anwendung von Gebührenpositionen der GOZ Ausnahmen erfordere, weil es sich in diesem Fall bei den Gebührenpositionen, d.h. den Leistungsbeschreibungen, nur um Näherungswerte handle, die nicht alle relevanten Kriterien wie Aufwand, Kosten, Materialien und auch Anwendungstechnik gleichermaßen berücksichtigen könnten. Daher sei nicht gewährleistet, dass das mit dem Gebührenverzeichnis angestrebte Ziel, Gebührenpositionen so festzulegen, dass in der überwiegenden Zahl der individuellen zahnärztlichen Leistungen eine 2,3-fache Steigerung angemessen erscheint, eingehalten werde (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.).
26 
Diese Argumentation überzeugt bereits hinsichtlich des Ausgangspunkts nicht. Denn nach der in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ zum Ausdruck kommenden Konzeption des Verordnungsgebers ist der 2,3-fache Gebührensatz gerade kein Regelwert, der in der überwiegenden Zahl der Leistungen angemessen erscheint, sondern stellt lediglich den Regelhöchstsatz innerhalb eines als Regelspanne bezeichneten und vom Einfachen bis zum 2,3-fachen Satz reichenden Gebührenrahmens dar (vgl. Begr. zum Reg. Entw., BR-Drs. 276/87 vom 26.06.1987 zu § 5 Abs. 2 GOZ; OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991 - 4 B 50/91 -, Juris). Innerhalb dieser Regelspanne bewegt sich die große Mehrzahl der Behandlungen, wobei es eine große Streubreite von unterschiedlich schwierigen Fällen gibt, die sich auch in einer abgestuften Gebührenbemessung niederschlagen muss (Meurer, GOZ, 2. Aufl., § 5 Anm. 8). Dies bedeutet, dass der Regelfall der ärztlichen Leistung mit einer innerhalb der Regelspanne anzusiedelnden Gebühr zu bemessen ist. Insoweit ist der Zahnarzt verpflichtet, auch innerhalb der Regelspanne die Gebühr nach den allgemeinen Bemessungskriterien, also insbesondere nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen (Meurer, a.a.O., § 5 Anm. 5). Der besonders einfache Fall einer bestimmten Leistung ist danach mit dem Einfachen des Gebührensatzes angemessen eingestuft und die „normal“ schwierige oder zeitaufwändige Leistung, die noch nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, mit dem 2,3-fachen, während der zwischen diesen Eckwerten anzusiedelnde Durchschnittsfall der Leistung mit einer im mittleren Bereich der Regelspanne liegenden Gebühr anzusetzen ist (OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991, a.a.O.).
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Den angemessenen Gebührenfaktor innerhalb der Regelspanne hat der Zahnarzt nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die von ihm getroffene Bemessung ist insoweit - anders als die Frage, ob Besonderheiten ein Überschreiten der Regelspanne rechtfertigen - nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar. Maßgebend ist insoweit § 315 Abs. 3 BGB, da die Frage, ob die Honorarforderung des Zahnarztes gerechtfertigt ist, nach Bürgerlichem Recht zu beantworten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1988, RiA 1989, 165). Die Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung – mit der Folge, dass das Gericht dann die eigene Einschätzung an die Stelle der Einschätzung des Arztes setzen darf und muss (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) – setzt erst jenseits gewisser Grenzen ein. Diese Grenzen werden einerseits durch das Maß der Abweichung vom Billigen markiert, wobei erst vergleichsweise erhebliche Abweichungen zur Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB führen, andererseits durch die (Miss-)Achtung der anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ. Stets muss die Bewertung die gerade nach diesen Maßstäben wesentlichen Umstände nachvollziehbar berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Haberstroh, VersR 2000, 538).
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Insoweit hat sich im ärztlichen und wohl auch zahnärztlichen Bereich eine Liquidationspraxis herausgebildet, die sich generell am Regelhöchstsatz orientiert (so für den Bereich der GOÄ, die über eine vergleichbare Regelung verfügt, Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl., § 5 GOÄ RdNr. 12, m.w.N., wonach in 94,1 % der ambulanten Fälle die Leistung nach dem Regelhöchstsatz abgerechnet werde; siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 17.02.1994 - 2 C 10.92 -, BVerwGE 95, 117; Haberstroh, a.a.O.; OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991, a.a.O.). Eine den Bestimmungen der Gebührenordnung nicht mehr entsprechende Liquidationspraxis rechtfertigt es jedoch nicht, generell von der Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ abzuweichen und im Falle einer analogen Berechnung stets eine besondere Begründung zu verlangen (so aber Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.). Hierfür besteht keine Notwendigkeit, da die analoge Berechnung zur Voraussetzung hat, dass die tatsächlich erbrachte Leistung der in der GOZ beschriebenen Leistung, die analog angewendet werden soll, nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die in der Gebührenposition beschriebene Leistung ist daher auch in diesem Fall ein tauglicher Maßstab für die vorzunehmende Gebührenbemessung. Auszugehen ist insoweit von der Frage, wie die erbrachte Leistung nach dem konkreten Aufwand im Einzelfall im Vergleich zum Durchschnitt der in der Gebührenposition beschriebenen Leistung einzustufen ist. Diese Art der Gebührenbemessung im Fall einer analogen Berechnung unterscheidet sich nicht derart wesentlich von dem üblichen Vorgehen, dass eine im Gesetz so nicht vorgesehene Einschränkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ gerechtfertigt wäre. Denn zahlreiche Gebührenpositionen umfassen eine große Bandbreite unterschiedlicher Maßnahmen, die eine Bestimmung des angemessenen Steigerungsfaktors schwierig gestalten können.
29 
Dies zeigen eindrücklich beispielsweise die Ausführungen von Prof. A. zu den vielfältigen und sehr unterschiedlichen Methoden bei sog. „Inlays“, die der als Einlagefüllung beschriebenen Leistung der Gebührenposition 215 bis 217 regulär zuzuordnen sind.
30 
Auch speziell im Fall der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ besteht kein Anlass, die Begründungspflicht des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ über seinen Wortlaut hinaus zu erweitern oder den Steigerungsfaktor entsprechend der Ansicht der Beklagten generell auf das 1,5-fache zu beschränken. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verweist insoweit auf das auch vom Senat beigezogene Gutachten des Prof. Dr. H. vom 21.08.2004, wonach der Steigerungsfaktor bei dentin-adhäsiven Restaurationen im Vergleich mit Inlays je nach Aufwand unter dem 2,3-fachen liegen könne (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O). Hieraus lässt sich jedoch nicht allgemein folgern, dass für geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen ein Steigerungsfaktor von 2,3 nur dann angemessen ist, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ genannten Bemessungskriterien vorliegen, wie sie sonst für eine Überschreitung des Schwellenwertes erforderlich sind. Noch weniger kann dieser Aussage entnommen werden, dass allenfalls ein Steigerungsfaktor von 1,5 angemessen erscheint. Der Gutachter knüpft mit der zitierten Bemerkung an die zuvor getroffene Aussage an, dass geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen vom Aufwand her mit Insert-Komposit-Restaurationen, d.h. den Direkt-Inlays, vergleichbar seien. Dies entspricht den Ausführungen von Prof. Dr. A in dem vom Landgericht Frankfurt eingeholten Gutachten vom 03.05.2004. Prof. Dr. A. geht in seinem Gutachten davon aus, dass die in Dentin-Adhäsiv-Bonding-Mehrschicht-Technik gefertigten Restaurationen einen (mindestens) ebenso hohen Kosten- und Zeitaufwand für den Zahnarzt darstellen wie die direkten Komposit-Inlays, die in CAD/CAM-Verfahren hergestellten Inlays und die direkt aus Wachs modellierten Inlays, die alle über die Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ abgerechnet werden. Es ist nicht ersichtlich, dass für diese Art der Inlays generell ein niedrigerer Steigerungsfaktor anzuerkennen wäre als für indirekte, d.h. laborgefertigte Inlays, zumal bei Letzteren zu berücksichtigen ist, dass zusätzlich zu der Gebühr nach der einschlägigen Gebührenposition noch die separat abrechenbaren Laborkosten hinzukommen, worauf beide Gutachter hinweisen. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass die Begrenzung des Steigerungsfaktors auf 1,5 nicht aus den vorliegenden Gutachten hergeleitet sei, sondern in erster Linie dem Bestreben nach Kostendämpfung entspringe.
31 
Eine Abweichung von der in § 5 Abs. 2 GOZ vorgesehenen Art der Gebührenbemessung rechtfertigt auch nicht die Tatsache, dass das Bundesministeriums des Innern nach Mitteilung der Beklagten durch Rundschreiben vom 08.07.2005 (Az.: D I 5 213 100-1/13) die Hinweise zum Gebührenrecht in den Beihilfevorschriften des Bundes geändert hat und im Anhang 1 Hinweis 8 zu § 5 Abs. 1 BhV den Hinweis 2.2 nunmehr dahingehend ergänzt hat, dass die Aufwendungen für Kompositfüllungen bzw. Füllungen in der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik alternativ auch als analoge Bewertungen nach den Positionen 215 bis 217 GOZ dem Grunde nach als beihilfefähig anerkannt werden können, allerdings nur ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen werde. Denn derartigen Hinweisen oder Rundschreiben kommt für die Beurteilung der Rechtslage keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O., sowie BVerwG, Urteil vom 24.11.1988, a.a.O.).
32 
Anhaltspunkte dafür, dass der Zahnarzt der Klägerin das in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind nicht ersichtlich. Seine im vorliegenden Verfahren nachgereichte Begründung lässt nicht erkennen, dass er die anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ missachtet oder fehlerhaft gewichtet hat. Auch die Beklagte trägt hierzu nichts vor. Die Tatsache, dass der Zahnarzt nicht durchgängig den 2,3-fachen Gebührensatz zugrunde gelegt, sondern zumindest in zwei Fällen auch den 2,0-fachen angesetzt hat, zeigt im Übrigen, dass er die Gebührenbemessung durchaus einzelfallbezogen vorgenommen hat.
33 
Hinsichtlich des Steigerungsfaktors von 2,6 für den am 17.06.2002 behandelten Zahn 24 ist jedoch nicht ersichtlich, dass Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Bemessungskriterien die Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen. Der für die Überschreitung des Schwellenwertes erforderliche Ausnahmecharakter setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten angewandte Behandlungen stellen keine derartige Besonderheit dar. Diese muss sich vielmehr von der Mehrzahl der Fälle deutlich unterscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1994, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 23.05.2007, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 03.12.1999, a.a.O.). Mithin muss die schriftliche Begründung die konkreten und individuellen Gründe hinlänglich genau erkennen lassen und ausführen, weshalb die Leistungen besonders schwierig, zeitaufwändig usw. waren. Die Begründung muss für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar sein (Senatsbeschluss vom 07.06.1994 - 4 S 1666/91 -, IÖD 1994, 208; OVG Münster, Urteile vom 03.12.1999, a.a.O., und vom 18.01.1995, IÖD 1995, 164). Diese Voraussetzungen erfüllt die vom Zahnarzt der Klägerin gegebene Begründung nicht. Zwar mag die Angabe „unterminierende Karies“ in der Rechnung vom 22.08.2002 noch hinreichend patientenbezogen sein. Mit ihr wird aber nicht deutlich gemacht, dass es sich um eine Besonderheit handelt, die den Fall der Klägerin von der Mehrzahl der Behandlungsfälle abhebt. Zudem hat der Zahnarzt der Klägerin in der im vorliegenden Verfahren nachgereichten Begründung Sekundärkaries für alle behandelten Zähne als Grund für besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand angeführt. Inwieweit der Zahn 24 davon besonders betroffen war, erschließt sich aus der gegebenen Begründung nicht.
34 
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB (vgl. Urteil des Senats vom 08.02.2006 - 4 S 1550/03 -). Von den Aufwendungen in Höhe von 1.483,25 EUR, die der Klägerin wegen der 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen insgesamt zu erstatten sind, hatte die Beklagte aufgrund der Leistungsabrechnung vom 20.09.2002 einen Betrag von 578,67 EUR gezahlt. Ab Eintritt der Rechtshängigkeit am 23.06.2003 war daher der noch zu zahlende Betrag in Höhe von 904,58 zu verzinsen. Aufgrund der am 21.12.2005 erfolgten Nacherstattung in Höhe von 364,57 EUR reduzierte sich dieser Betrag ab diesem Zeitpunkt auf die verbleibenden 540,01 EUR.
35 
Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Klägerin nach den obenstehenden Ausführungen mit ihrer Klage hinsichtlich der 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen überwiegend erfolgreich war, hat gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Beklagte den überwiegenden Teil der Kosten zu tragen. Hinsichtlich des Teils der Klage, der übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hat der Senat gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es demnach, bezüglich der am 21.12.2005 nacherstatteten 364,57 EUR für die 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen die Kosten des Verfahrens ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen, da sie insoweit ihren Rechtsstandpunkt aufgegeben und dem Begehren der Klägerin entsprochen hat. Sie hat sich damit freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben. Hinsichtlich der Aufwendungen für die professionelle Zahnreinigung entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Zwar hat die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt, für die professionelle Zahnpflege weitere Aufwendungen in Höhe von 39,29 EUR zu erstatten. Damit hat sie jedoch nur einer erst Ende April 2007 abgegebenen Erklärung der Klägerin Rechnung getragen, mit der klargestellt wurde, dass sich die bei der professionellen Zahnpflege in der Rubrik „Anzahl“ angegebene Zahl „3“ nicht auf die Zahl der behandelten Zähne, sondern auf die Zahl der behandelten drei Zahnbereiche bezieht. Von ihrer Auffassung, dass die Gebühren nach Gebührenposition 405 GOZ zu berechnen sind, ist die Beklagte damit nicht abgerückt und hat sich somit auch nicht in die Rolle der Unterlegenen begeben. Sie hat lediglich die Höhe der Erstattung an die Zahl der tatsächlich behandelten 31 Zähne angepasst. Die ursprüngliche Ungenauigkeit der Rechnung, die zu der zunächst zu geringen Erstattung geführt hat, ist vielmehr der Sphäre der Klägerin zuzurechnen, so dass es der Billigkeit entspricht, ihr die Kosten aufzuerlegen. Auch soweit die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des verbleibenden Betrages für die professionelle Zahnreinigung für erledigt erklärt hat, trägt sie nach billigen Ermessen die Kostenlast. Denn insoweit ist sie kostenrechtlich so zu stellen, als habe sie die Klage zurückgenommen, da sie mit der Erledigungserklärung lediglich ihren geringen Erfolgsaussichten Rechnung getragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989, DVBl 1989, 874). Entsprechend § 155 Abs. 2 VwGO hat sie daher insoweit die Kosten zu tragen. Gleiches gilt - allerdings in unmittelbarer Anwendung des § 155 Abs. 2 VwGO - hinsichtlich der Beratungsgebühr von 10,72 EUR, weil sie ihre Klage insoweit zurückgenommen hat. Aus der Relation der angesprochenen Beträge zueinander ergibt sich die im Tenor ausgewiesene Kostenquotelung.
36 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 27. Juni 2007
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.023,24 EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.