Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. Sept. 2004 - 12 S 844/04

01.09.2004

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. März 2003 - 2 K 4636/02 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die (teilweise) Aufhebung eines Sozialhilfe gewährenden Bescheides sowie gegen die Rückforderung erbrachter Leistungen in Höhe von 97,71 EUR.
Der Beklagte gewährte seit längerem der Klägerin sowie deren - am 11.12.2002 verstorbenen - Ehemann ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit Bescheid vom 13.11.2001 wurden laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt ab dem 01.11.2001 für die Monate 11/01 bis 01/02 in Höhe von jeweils 521,19 DM gewährt.
Ein dem Beklagten im Januar 2001 vorgelegter Fahrzeugbrief wies die Klägerin als Halterin eines 1986 zum Verkehr zugelassenen PKW der Marke Daihatsu mit dem amtlichen Kennzeichen xxx aus. Aus einem Aktenvermerk vom 12.01.2001 geht hervor, dass von der zuständigen Sachbearbeiterin des Beklagten entschieden wurde, diesen PKW der Klägerin und ihrem Ehemann zu belassen, da deren gemeinsame Vermögensfreigrenze aufgrund der Pauschalierung der Sozialhilfe 10.260,-- DM betrage und der Verkehrswert des Fahrzeuges altersbedingt sehr gering sei.
Im Mai 2001 wurden für die Zeit vom 30.05.2001 bis 29.05.2002  366,-- DM an Kraftfahrzeugsteuer entrichtet.
Anfang Oktober 2001 wurde durch das Versorgungsamt Heidelberg die Schwerbehinderteneigenschaft (Grad der Behinderung 90, Merkzeichen G) des Ehemanns der Klägerin festgestellt. Der PKW wurde daraufhin, um in den Genuss einer Steuerermäßigung zu kommen, mit Wirkung vom 17.10.2001 von der Klägerin auf deren Ehemann umgemeldet. Mit Bescheid vom 25.10.2001 setzte das Finanzamt Weinheim die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 30.05. bis 16.10.2001 auf 142,-- DM fest und ermittelte ein Guthaben in Höhe von 224,-- DM. Zugleich wurde die Klägerin gebeten, ihre Bankverbindung mitzuteilen, damit ihr das Guthaben überwiesen werden könne. Ausweislich eines Kontoauszugs vom 22.11.2001 wurde der Betrag in Höhe von 224,-- DM am 20.11.2001 auf dem - gemeinsam genutzten - Girokontos ihres Ehemannes gutgeschrieben. Mit Bescheid vom 25.10.2001 zog das Finanzamt Weinheim ihren Ehemann für die Zeit vom 17.10.2001 bis 16.10.2002 zur Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 370,-- DM heran; mit Änderungsbescheid vom 08.11.2001 wurde die Steuer wegen der Schwerbehinderteneigenschaft für den gleichen Zeitraum auf 185,-- DM ermäßigt. Dieser Betrag wurde am 11.12.2001 vom Girokonto abgebucht.
Nach Angaben des Beklagten wurden diesem die Ummeldung sowie die Steuererstattung erst im Zuge der Vorlage von Unterlagen (Kontoauszüge) für einen Weiterbewilligungsantrag im Januar 2002 bekannt. Mit Schreiben vom 25.01.2002 wies der Beklagte (u.a.) darauf hin, dass die am 20.11.2001 eingegangene Steuererstattung als Einkommen in diesem Monat anzusehen und deshalb zuviel Sozialhilfe gezahlt worden sei.
Mit Bescheid vom 08.07.2002 hob der Beklagte gestützt auf § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X den Bewilligungsbescheid vom 13.11.2001 auf und setzte den zu erstattenden Betrag auf 114,53 EUR (224,-- DM) fest.
Den hiergegen fristgerecht eingelegten Widerspruch ließ die Klägerin damit begründen, dass es sich bei der Steuererstattung nicht um Einkommen handle. Die beiden Kraftfahrzeugsteuerbescheide vom 25.10.2001 seien als Einheit zu betrachten, die Beträge miteinander zu verrechnen.
Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14.11.2002 wurde der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 08.07.2002 neu gefasst. Der Bewilligungsbescheid vom 13.11.2001 wurde nun auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X mit Wirkung vom 20.11.2001 aufgehoben und der zu erstattende Betrag auf 97,71 EUR festgesetzt. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass es sich bei der am 20.11.2001 erfolgten Gutschrift um Einkommen handle, weshalb vom 20.11. bis zum 30.11.2001 ein Sozialhilfeanspruch nicht (mehr) bestanden hätte. Für die Zeit vom 01.11. bis zum 19.11.2001 sei der Bewilligungsbescheid vom 13.11.2001 rechtmäßig, da die Klägerin erst ab dem 20.11.2001 zu Unrecht Sozialhilfeleistungen erhalten habe. Der Bewilligungsbescheid sei daher nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nrn. 2 und 3 SGB X mit Wirkung vom 20.11.2001 aufzuheben und der zu erstattende Betrag entsprechend 11/30 von 521,19 DM auf 191,-- DM (97,71 EUR) festzusetzen. Der nicht verbrauchte Teil der durch die Steuererstattung erzielten Einkünfte sei ab dem 01.12.2001 dem nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG geschützten Vermögen zugewachsen.
10 
Den Rückforderungsbetrag in Höhe von 97,71 EUR behielt der Beklagte von der für die Monate September bis Dezember 2002 bewilligten Sozialhilfe ein.
11 
Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben, zuletzt mit dem Antrag, die ergangenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr 97,71 EUR zu erstatten. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.
12 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat auf den angegriffenen Widerspruchsbescheid verwiesen.
13 
Mit Urteil vom 10.03.2003 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass der Beklagte zu Unrecht den Bewilligungsbescheid vom 13.11.2001 aufgehoben und 97,71 EUR zurückgefordert habe. Aufgrund der gegenüber der Klägerin erfolgten Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer mit Bescheid vom 25.10.2001 sei diese bereits im Oktober 2001 Inhaberin eines leicht zu realisierenden Zahlungsanspruchs in Höhe von 224,-- DM gewesen. Deshalb sei unter dem Gesichtspunkt der Selbsthilfe der Bewilligungsbescheid vom 13.11.2001 von Anfang an in dieser Höhe rechtswidrig gewesen. Eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit könne hier allenfalls auf § 45 Abs. 4 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 3 Nrn. 2 oder 3 SGB X gestützt werden. Dies setze jedoch voraus, dass auf Seiten der Klägerin oder ihres Ehemannes, der den Weiterbewilligungsantrag gestellt habe, von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden könne. Dies sei zu verneinen. Der Klägerin bzw. ihrem Ehemann habe es sich nicht aufdrängen müssen, den bestehenden Steuerrückzahlungsanspruch bei ihrem Antrag auf Weiterbewilligung von Sozialhilfe anzugeben. Da es sich nicht isoliert um eine Abmeldung, sondern um eine Ummeldung des Fahrzeugs von ihr auf ihren Ehemann gehandelt habe, läge es für juristische Laien nahe, die Steuererstattung und die neue Steuerschuld als Einheit zu betrachten. Es sei nachvollziehbar, dass sie die Rückerstattung der früher zulässigerweise und hilfeunschädlich bezahlten Kraftfahrzeugsteuer nicht als „neues“ Einkommen angesehen hätten.
14 
Das Urteil wurde dem Beklagten am 24.03.2003 zugestellt.
15 
Auf den Antrag des Beklagten vom 23.04.2003 hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 26.03.2004 zugelassen. Der Beschluss wurde dem Beklagten am 06.04.2004 zugestellt. Er hat die Berufung mit Schriftsatz vom 05.05.2004, der am gleichen beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, begründet.
16 
Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Bewilligungsbescheid vom 13.11.2001 für die Zeit vom 20.11. bis 30.11.2001 zu Recht aufgehoben worden sei. Der Bewilligungsbescheid sei infolge der am 20.11.2001 gutgeschriebenen Überweisung rechtswidrig geworden. Mit Zugang der Steuererstattung in Höhe von 224,-- DM sei im Bedarfszeitraum Geld und damit Einkommen nach § 76 BSHG zugeflossen. Aus welchen Mitteln die Steuerschuld ursprünglich beglichen worden sei, sei unerheblich. Entscheidend sei allein, dass der Lebensunterhalt der Klägerin in der Zeit vom 20.11. bis 30.11.2001 durch das zur Verfügung stehende, anrechenbare Einkommen der beiden  Ehegatten zuverlässig abgedeckt gewesen sei. Die im Anschluss an den Halterwechsel entstandene Kraftfahrzeugsteuerpflicht des Ehemannes könne nicht berücksichtigt werden. Bei der Kraftfahrzeugsteuer handle es sich weder um einen Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes noch um einen vom Einkommen absetzbaren Betrag. Im vorliegenden Fall kämen die Nrn. 2 und 3 des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X zum Tragen. Eine die Regelfolge der Aufhebung des Bewilligungsbescheids ausschließende Atypik sei nicht ersichtlich.
17 
Mit Schriftsatz vom 16.08.2004 hat der Beklagte auf den rechtlichen Hinweis des Senats mit Ladung vom 28.07.2004 die Begründung seiner Berufung ergänzt bzw. vertieft. Dem Beklagten sei die Herkunft der Mittel unbekannt, aus welchen der ursprüngliche Jahressteuerbeitrag in Höhe von 366,-- DM im Mai 2001 bestritten worden sei. Der Ehemann der Klägerin habe am 12.01.2001 ausweislich eines am selben Tag angefertigten Vermerks erklärt, dass er selbst die Benzinkosten und die Kraftfahrzeugsteuer trage. Außer dessen Erwerbsunfähigkeitsrente, die stets auf den sozialhilferechtlichen Bedarf der Einstandsgemeinschaft i.S.d. § 11 Abs. 1 BSHG angerechnet worden sei, sei im fraglichen Zeitpunkt sonstiges Einkommen oder Vermögen nicht ersichtlich gewesen. Deshalb sei die Kraftfahrzeugjahressteuer im Mai 2001 nicht aus anrechnungsfreien Einkommen und auch nicht aus bestehendem Barvermögen aufgebracht worden. Ein Einkommens- oder Vermögensschutz aus der Zeit der Tilgung der Steuerschuld könne damit nicht auf den hier relevanten Zeitraum vom 20.11. bis 30.11.2001 „übergeleitet“ werden. Die Steuererstattung sei vielmehr wie ein vom Vermieter ausbezahltes Heizkostenguthaben zu behandeln, welches - selbst wenn die Heizkosten zuvor vom Sozialhilfeträger geleistet worden seien - im Zuflussmonat als Einkommen anzusehen sei.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. März 2003 - 2 K 4636/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
20 
Die Klägerin beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und nimmt hierauf sowie auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug.
23 
Dem Senat liegen die einschlägigen Sozialhilfeakten des Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Hierauf sowie auf die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Berufung des Beklagten ist statthaft, fristgerecht begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
25 
Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide des Beklagten im Ergebnis zu Recht aufgehoben und ihn dazu verpflichtet, der Klägerin 97,71 EUR zu erstatten. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 08.07.2002, der in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 14.11.2002 gefunden hat, der gerichtlichen Prüfung unterliegt (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; s.a. § 125 Abs. 1 VwGO), ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der infolge der Aufhebung der angefochtenen Bescheide rechtsgrundlos einbehaltene Betrag in Höhe von 97,71 EUR ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung vom Beklagten an die Klägerin zu erstatten (§ 113 Abs. 1 S. 2 VwGO).
26 
Der am 20.11.2001 gutgeschriebene Betrag in Höhe von 224,-- DM war bei der Bedarfs- und Einkommensberechnung für November 2001, den hier in Rede stehenden Bedarfszeitraum, nicht als Einkommen i.S.d. §§ 11 Abs. 1, 76 Abs. 1 BSHG zu berücksichtigen; das infolge der Ab- bzw. Ummeldung des auf die Klägerin zugelassenen Kraftfahrzeugs Geleistete war dem nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG geschützten Vermögen zuzurechnen. Zumindest mittelbar war deshalb bereits der sich aus dem Bescheid des Finanzamts Weinheim vom 25.10.2001 ergebende Steuererstattungsanspruch geschützt (vgl. LPK-BSHG, 6. Aufl., § 88 RdNr. 57 m.w.N.).
27 
Als Einkommen werden in § 76 Abs. 1 BSHG alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert bezeichnet mit Ausnahme u.a. der nach diesem Gesetz erbrachten Sozialhilfeleistungen. Im Gegensatz zum Vermögen (§ 88 BSHG), dem Inbegriff all dessen, was einem Rechtsträger schon zusteht, was er (bereits) hat, ist Einkommen demnach dasjenige, was er (erst/gerade) erhält, was sein Geld oder seine geldwerten Mittel vermehrt. Einkommen ist alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazuerhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Mittel, die der Hilfesuchende (erst) in der Bedarfszeit erhält, sind als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen. Mittel, die der Hilfesuchende früher, wenn auch erst in der vorangegangenen Bedarfszeit, als Einkommen erhalten hat, sind, soweit sie in der nun aktuellen Bedarfszeit (noch, ggf. auch wieder) vorhanden sind, Vermögen. Dabei ist Bedarfszeit die Zeit, in der der Bedarf besteht und (grundsätzlich rechtzeitig) zu decken ist. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt ist in der Regel auf den jeweiligen Kalendermonat als der für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen maßgeblichen Bedarfszeit abzustellen (zur „Zuflusstheorie“ vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296 = NJW 1999, 3649; Urteil vom 22.04.2004 - 5 C 68.03 -, juris).
28 
Zur Frage, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen. Damit wird einer aktuellen Notlage ein aktuelles Einkommen gegenübergestellt. Unerheblich sind der Grund der Zahlung und eine etwaige Zweckbestimmung; sozialhilferechtlich entscheidend für den Einsatz von Einkommen ist dessen bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2001 - 5 C 4.00 -, Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 32 = FEVS 52, 439).
29 
Zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem, was zufließt, und dem, was bereits vorhanden ist, ist weiter zu berücksichtigen, dass Einnahmen grundsätzlich aus bereits bestehenden Rechtspositionen erzielt werden (z.B. Auszahlung des Gehalts als Erfüllung der Gehaltsforderung; Steuererstattung als Erfüllung des Steuererstattungsanspruchs). Da eine auf Geld  oder Geldeswert gerichtete (noch nicht erfüllte) Forderung einen wirtschaftlichen Wert darstellt, gehört sie, wenn sie dem Inhaber bereits zusteht, zu seinem Vermögen. Das führt jedoch nicht zu einer Konkurrenz dergestalt, dass die Forderung als Vermögen und daneben die Leistung auf die Forderung als Einkommen zu berücksichtigen wären. Vielmehr ist der Regelung in § 76 BSHG zu entnehmen, dass im Falle der Erfüllung einer (Geld-)Forderung sozialhilferechtlich grundsätzlich nicht das Schicksal der Forderung interessiert, sondern das Gesetz insofern allein auf die Erzielung von Einkünften in Geld oder Geldeswert als Einkommen abstellt. Das gilt allerdings nicht für Fälle, in denen mit bereits erlangten Einkünften Vermögen angespart wurde, z.B. bei Banken, Sparkassen oder Versicherungen. Denn anderenfalls wertete man den Rückgriff auf Erspartes unzulässig erneut als Einkommen. Dementsprechend gilt § 76 BSHG auch nicht für die Auszahlung solcher Forderungen, die als fällige und liquide Forderungen bewusst nicht geltend gemacht, sondern angespart wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 -, a.a.O.).
30 
Im vorliegenden Fall wurde die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 30.05.2001 bis 29.05.2002 in Höhe von 366,-- DM im Mai 2001 an das Finanzamt Weinheim aus bereits vorhandenen Mitteln der Klägerin bzw. ihres Ehemannes überwiesen. Entscheidend ist hierbei allein, dass es sich um bereits zugeflossene Mittel gehandelt hat, unerheblich ist hingegen, ob die ursprüngliche Jahressteuerschuld aus Mitteln der Sozialhilfe, aus der vom    Ehemann der Klägerin bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente oder aus damals nicht angegebenem (Schon-)Vermögen bestritten worden ist (vgl. LPK-BSHG, a.a.O. § 88 RN 58). § 11 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz in der hier maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 06.08.1998 (BGBl. I S. 1998) - KraftStG - bestimmt, dass die Steuer jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten ist. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG ist die Steuer neu festzusetzen, wenn die Steuerpflicht endet, was bei einer Abmeldung oder Ummeldung der Fall ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 KraftStG). Mit der Überweisung des Jahressteuerbetrages im Mai 2001 wuchs im Folgemonat dem Vermögen der Klägerin ein durch Ab- oder Ummeldung jederzeit ohne weiteres zu realisierender Anspruch auf Rückzahlung zu viel entrichteter Steuer zu. Wird ein solcher Steuererstattungsanspruch erfüllt, so handelt es sich um einen schlichten Rückfluss bereits vorhandener und deshalb zum Vermögen gehörender Mittel. Im vorliegenden Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob diese Mittel als „angespart“ angesehen werden können, entscheidend ist allein, ob diese noch vorhanden bzw. abrufbar sind (vgl. nur die in § 88 Abs. 2 BSHG genannten Vermögensgegenstände; s.a. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 5 C 84.02 -, juris).
31 
Wie ausgeführt, ist alles, was jemand in der Bedarfszeit (erstmals) wertmäßig dazu erhält, Einkommen im Sinne von § 76 BSHG, ohne dass es auf den Grund der Zahlung ankommt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19.02.2001 - 5 C 4.00 -, a.a.O.). Danach ist zwar unerheblich, weshalb etwas (erstmals) zufließt, nicht aber, ob es sich um den bloßen Abruf solcher Mittel handelt, die schon zugeflossen waren.
32 
Zuflüsse an Geld, die im Austausch an die Stelle eines Vermögens oder Vermögensteils treten, sind kein Einkommen. Sie gelten ebenso als Vermögen wie dasjenige, dessen Gegenwert sie darstellen (vgl. Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, § 76 RdNr. 9). Zum Vermögen im Sinne des § 88 BSHG gehören etwa der Rückkaufswert einer Lebensversicherung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1997 - 5 C 7.96 -, BVerwGE 106, 105), Leistungen auf Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche, sofern hierdurch lediglich die frühere Vermögenslage wieder hergestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 14.98 -, NJW 1999, 3137; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.09.1990 - 6 S 3410/88 -, FEVS 41, 275), die Rückerstattung eines einem Dritten zur Verfügung gestellten Darlehens (vgl. Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, a.a.O. § 76 RdNr. 4; LPK-BSHG, a.a.O. § 76 RdNr. 21), Ratenzahlungen, die der geschiedene Ehemann aufgrund gerichtlichen Vergleichs zur Abfindung der Ansprüche auf Zugewinnausgleich nach §§ 1372 ff. BGB vornimmt (vgl. W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 88 RdNr. 19). Nichts anderes kann auch im Falle einer schlichten (versehentlichen) Überzahlung gelten, die im folgenden Monat zurückgeführt wird. Hat jemand das aufgrund eines Grabpflegevertrages zu leistende Entgelt   überwiesen, so wächst dessen Vermögen der Anspruch auf die vereinbarten Grabpflegeleistungen zu. Bereite Mittel in Form der bei einer Kündigung des Vertrages zu erlangenden Rückvergütung stellen Vermögen dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 5 C 84.02 -, a.a.O.).
33 
Hiervon abzugrenzen sind die Fälle, in denen nicht Vermögen mit bereits erlangten Einkünften gebildet worden ist, sondern erstmals - wenn auch auf Grundlage bereits bestehender Zahlungsansprüche - etwas zufließt. Die Nachzahlung von Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber ist danach unproblematisch als Einkommen zu bewerten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2001 - 5 C 4.00 -, a.a.O.). Gleiches gilt für die in einem Einkommensteuerbescheid festgesetzte Steuererstattung. Insbesondere wird bei einem Arbeitnehmer die aus dem Arbeitseinkommen zu zahlende Lohnsteuer bereits vom Arbeitgeber monatlich (pauschal) an das Finanzamt abgeführt, so dass die entsprechenden Beträge dem Arbeitnehmer nicht zufließen bzw. zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht zur Verfügung stehen (vgl. §§ 38 ff. EStG). Bei der Ermittlung des sozialhilferechtlich einzusetzenden Einkommens sind die auf das Einkommen entrichteten Steuern abzusetzen (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 BSHG). Die vom Arbeitgeber monatlich abgeführten Lohnsteuerzahlungen fließen somit dem Arbeitnehmer nicht zu, werden von diesem nicht erlangt und sind sozialhilferechtlich nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 BSHG einkommensmindernd zu berücksichtigen. Die zu hoch entrichtete Steuer erhält der Erstattungsgläubiger erstmals mit Auszahlung der im Einkommensteuerbescheid festgesetzten Steuererstattung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 -, a.a.O.). Der Sache nach handelt es sich bei einer solchen Einkommensteuererstattung um ein „nachentrichtetes Arbeitseinkommen“, welches dann erstmals zufließt.
34 
Auch der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 05.02.2003 - 12 A 3734/00 -, FEVS 55, 52) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Werden die vom Hilfeempfänger mietvertraglich geschuldeten monatlichen Heizkostenvorauszahlungen vom Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt übernommen, so ist ein vom Vermieter aufgrund der Schlussrechnung an den Hilfeempfänger ausgezahltes Guthaben als dessen Einkommen im Zuflussmonat zu behandeln. Die Mittel, die der Sozialhilfeträger im Hinblick auf die mietvertraglich geschuldeten monatlichen Heizkostenvorauszahlungen zur Verfügung stellt, sind zweckgebunden; werden diese nicht zweckentsprechend verwendet, sind diese im Regelfall unmittelbar an den Vermieter zu leisten (vgl. § 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 RegelsatzVO i.V.m. § 15a Abs. 1 Satz 3 BSHG). Diese - zweckgebundenen - Mittel dienen der Tilgung mietvertraglicher Schulden. Sie sind weder als vom Hilfeempfänger „angespart“ anzusehen, noch sind sie von diesem jederzeit bzw. ohne weiteres abrufbar. Mittel, die Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG darstellen, fließen dem Hilfeempfänger erstmals zu, wenn das aufgrund der Schlussabrechnung festgestellte Guthaben ihm - zur freien Verwendung - ausgezahlt wird.
35 
Ist nach allem die am 20.11.2001 gutgeschriebene Kraftfahrzeugsteuererstattung dem Vermögen zuzuordnen, ergibt sich aus der Aktenlage, dass der Erstattungsbetrag in Höhe von 224,-- DM nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 1 der Verordnung zur Durchführung dieser Vorschrift als Schonvermögen geschützt ist. Zu berücksichtigen ist, dass die nach diesen Vorschriften maßgeblichen Freibeträge aufgrund der vom Beklagten gewährten monatlichen Pauschalbeträge für die Kosten der Unterkunft und für die regelmäßig wiederkehrenden einmaligen Bedarfe von diesem um 80% erhöht worden sind (vgl. § 101a Satz 6 Halbsatz 2 BSHG; § 7 der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung von Modellvorhaben zur Pauschalierung der Sozialhilfe vom 02.05.2000, GBl. S. 433; Pauschalierungsbeschluss des Beklagten vom 04.07.2000; siehe auch den streitbetroffenen Bewilligungsbescheid vom 13.11.2001 sowie den von der zuständigen Sachbearbeiterin des Beklagten am 12.01.2001 angefertigten Aktenvermerk).
36 
Der Klägerin wurde somit zu Recht für November 2001 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 521,19 DM gewährt. Der Bewilligungsbescheid vom 13.11.2001 ist auch für die Zeit vom 20. bis 30.11.2001 rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Rechtsgrundlage, die dessen teilweise Aufhebung und - damit verbunden - die Festsetzung des streitigen Erstattungsbetrages in Höhe von 97,71 EUR rechtfertigen könnte, scheidet nach dem Gesagten aus.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO nicht erhoben.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

 
24 
Die Berufung des Beklagten ist statthaft, fristgerecht begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
25 
Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide des Beklagten im Ergebnis zu Recht aufgehoben und ihn dazu verpflichtet, der Klägerin 97,71 EUR zu erstatten. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 08.07.2002, der in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 14.11.2002 gefunden hat, der gerichtlichen Prüfung unterliegt (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; s.a. § 125 Abs. 1 VwGO), ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der infolge der Aufhebung der angefochtenen Bescheide rechtsgrundlos einbehaltene Betrag in Höhe von 97,71 EUR ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung vom Beklagten an die Klägerin zu erstatten (§ 113 Abs. 1 S. 2 VwGO).
26 
Der am 20.11.2001 gutgeschriebene Betrag in Höhe von 224,-- DM war bei der Bedarfs- und Einkommensberechnung für November 2001, den hier in Rede stehenden Bedarfszeitraum, nicht als Einkommen i.S.d. §§ 11 Abs. 1, 76 Abs. 1 BSHG zu berücksichtigen; das infolge der Ab- bzw. Ummeldung des auf die Klägerin zugelassenen Kraftfahrzeugs Geleistete war dem nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG geschützten Vermögen zuzurechnen. Zumindest mittelbar war deshalb bereits der sich aus dem Bescheid des Finanzamts Weinheim vom 25.10.2001 ergebende Steuererstattungsanspruch geschützt (vgl. LPK-BSHG, 6. Aufl., § 88 RdNr. 57 m.w.N.).
27 
Als Einkommen werden in § 76 Abs. 1 BSHG alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert bezeichnet mit Ausnahme u.a. der nach diesem Gesetz erbrachten Sozialhilfeleistungen. Im Gegensatz zum Vermögen (§ 88 BSHG), dem Inbegriff all dessen, was einem Rechtsträger schon zusteht, was er (bereits) hat, ist Einkommen demnach dasjenige, was er (erst/gerade) erhält, was sein Geld oder seine geldwerten Mittel vermehrt. Einkommen ist alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazuerhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Mittel, die der Hilfesuchende (erst) in der Bedarfszeit erhält, sind als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen. Mittel, die der Hilfesuchende früher, wenn auch erst in der vorangegangenen Bedarfszeit, als Einkommen erhalten hat, sind, soweit sie in der nun aktuellen Bedarfszeit (noch, ggf. auch wieder) vorhanden sind, Vermögen. Dabei ist Bedarfszeit die Zeit, in der der Bedarf besteht und (grundsätzlich rechtzeitig) zu decken ist. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt ist in der Regel auf den jeweiligen Kalendermonat als der für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen maßgeblichen Bedarfszeit abzustellen (zur „Zuflusstheorie“ vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296 = NJW 1999, 3649; Urteil vom 22.04.2004 - 5 C 68.03 -, juris).
28 
Zur Frage, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen. Damit wird einer aktuellen Notlage ein aktuelles Einkommen gegenübergestellt. Unerheblich sind der Grund der Zahlung und eine etwaige Zweckbestimmung; sozialhilferechtlich entscheidend für den Einsatz von Einkommen ist dessen bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2001 - 5 C 4.00 -, Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 32 = FEVS 52, 439).
29 
Zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem, was zufließt, und dem, was bereits vorhanden ist, ist weiter zu berücksichtigen, dass Einnahmen grundsätzlich aus bereits bestehenden Rechtspositionen erzielt werden (z.B. Auszahlung des Gehalts als Erfüllung der Gehaltsforderung; Steuererstattung als Erfüllung des Steuererstattungsanspruchs). Da eine auf Geld  oder Geldeswert gerichtete (noch nicht erfüllte) Forderung einen wirtschaftlichen Wert darstellt, gehört sie, wenn sie dem Inhaber bereits zusteht, zu seinem Vermögen. Das führt jedoch nicht zu einer Konkurrenz dergestalt, dass die Forderung als Vermögen und daneben die Leistung auf die Forderung als Einkommen zu berücksichtigen wären. Vielmehr ist der Regelung in § 76 BSHG zu entnehmen, dass im Falle der Erfüllung einer (Geld-)Forderung sozialhilferechtlich grundsätzlich nicht das Schicksal der Forderung interessiert, sondern das Gesetz insofern allein auf die Erzielung von Einkünften in Geld oder Geldeswert als Einkommen abstellt. Das gilt allerdings nicht für Fälle, in denen mit bereits erlangten Einkünften Vermögen angespart wurde, z.B. bei Banken, Sparkassen oder Versicherungen. Denn anderenfalls wertete man den Rückgriff auf Erspartes unzulässig erneut als Einkommen. Dementsprechend gilt § 76 BSHG auch nicht für die Auszahlung solcher Forderungen, die als fällige und liquide Forderungen bewusst nicht geltend gemacht, sondern angespart wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 -, a.a.O.).
30 
Im vorliegenden Fall wurde die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 30.05.2001 bis 29.05.2002 in Höhe von 366,-- DM im Mai 2001 an das Finanzamt Weinheim aus bereits vorhandenen Mitteln der Klägerin bzw. ihres Ehemannes überwiesen. Entscheidend ist hierbei allein, dass es sich um bereits zugeflossene Mittel gehandelt hat, unerheblich ist hingegen, ob die ursprüngliche Jahressteuerschuld aus Mitteln der Sozialhilfe, aus der vom    Ehemann der Klägerin bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente oder aus damals nicht angegebenem (Schon-)Vermögen bestritten worden ist (vgl. LPK-BSHG, a.a.O. § 88 RN 58). § 11 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz in der hier maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 06.08.1998 (BGBl. I S. 1998) - KraftStG - bestimmt, dass die Steuer jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten ist. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG ist die Steuer neu festzusetzen, wenn die Steuerpflicht endet, was bei einer Abmeldung oder Ummeldung der Fall ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 KraftStG). Mit der Überweisung des Jahressteuerbetrages im Mai 2001 wuchs im Folgemonat dem Vermögen der Klägerin ein durch Ab- oder Ummeldung jederzeit ohne weiteres zu realisierender Anspruch auf Rückzahlung zu viel entrichteter Steuer zu. Wird ein solcher Steuererstattungsanspruch erfüllt, so handelt es sich um einen schlichten Rückfluss bereits vorhandener und deshalb zum Vermögen gehörender Mittel. Im vorliegenden Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob diese Mittel als „angespart“ angesehen werden können, entscheidend ist allein, ob diese noch vorhanden bzw. abrufbar sind (vgl. nur die in § 88 Abs. 2 BSHG genannten Vermögensgegenstände; s.a. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 5 C 84.02 -, juris).
31 
Wie ausgeführt, ist alles, was jemand in der Bedarfszeit (erstmals) wertmäßig dazu erhält, Einkommen im Sinne von § 76 BSHG, ohne dass es auf den Grund der Zahlung ankommt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19.02.2001 - 5 C 4.00 -, a.a.O.). Danach ist zwar unerheblich, weshalb etwas (erstmals) zufließt, nicht aber, ob es sich um den bloßen Abruf solcher Mittel handelt, die schon zugeflossen waren.
32 
Zuflüsse an Geld, die im Austausch an die Stelle eines Vermögens oder Vermögensteils treten, sind kein Einkommen. Sie gelten ebenso als Vermögen wie dasjenige, dessen Gegenwert sie darstellen (vgl. Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, § 76 RdNr. 9). Zum Vermögen im Sinne des § 88 BSHG gehören etwa der Rückkaufswert einer Lebensversicherung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1997 - 5 C 7.96 -, BVerwGE 106, 105), Leistungen auf Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche, sofern hierdurch lediglich die frühere Vermögenslage wieder hergestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 14.98 -, NJW 1999, 3137; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.09.1990 - 6 S 3410/88 -, FEVS 41, 275), die Rückerstattung eines einem Dritten zur Verfügung gestellten Darlehens (vgl. Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, a.a.O. § 76 RdNr. 4; LPK-BSHG, a.a.O. § 76 RdNr. 21), Ratenzahlungen, die der geschiedene Ehemann aufgrund gerichtlichen Vergleichs zur Abfindung der Ansprüche auf Zugewinnausgleich nach §§ 1372 ff. BGB vornimmt (vgl. W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 88 RdNr. 19). Nichts anderes kann auch im Falle einer schlichten (versehentlichen) Überzahlung gelten, die im folgenden Monat zurückgeführt wird. Hat jemand das aufgrund eines Grabpflegevertrages zu leistende Entgelt   überwiesen, so wächst dessen Vermögen der Anspruch auf die vereinbarten Grabpflegeleistungen zu. Bereite Mittel in Form der bei einer Kündigung des Vertrages zu erlangenden Rückvergütung stellen Vermögen dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 5 C 84.02 -, a.a.O.).
33 
Hiervon abzugrenzen sind die Fälle, in denen nicht Vermögen mit bereits erlangten Einkünften gebildet worden ist, sondern erstmals - wenn auch auf Grundlage bereits bestehender Zahlungsansprüche - etwas zufließt. Die Nachzahlung von Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber ist danach unproblematisch als Einkommen zu bewerten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2001 - 5 C 4.00 -, a.a.O.). Gleiches gilt für die in einem Einkommensteuerbescheid festgesetzte Steuererstattung. Insbesondere wird bei einem Arbeitnehmer die aus dem Arbeitseinkommen zu zahlende Lohnsteuer bereits vom Arbeitgeber monatlich (pauschal) an das Finanzamt abgeführt, so dass die entsprechenden Beträge dem Arbeitnehmer nicht zufließen bzw. zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht zur Verfügung stehen (vgl. §§ 38 ff. EStG). Bei der Ermittlung des sozialhilferechtlich einzusetzenden Einkommens sind die auf das Einkommen entrichteten Steuern abzusetzen (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 BSHG). Die vom Arbeitgeber monatlich abgeführten Lohnsteuerzahlungen fließen somit dem Arbeitnehmer nicht zu, werden von diesem nicht erlangt und sind sozialhilferechtlich nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 BSHG einkommensmindernd zu berücksichtigen. Die zu hoch entrichtete Steuer erhält der Erstattungsgläubiger erstmals mit Auszahlung der im Einkommensteuerbescheid festgesetzten Steuererstattung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 -, a.a.O.). Der Sache nach handelt es sich bei einer solchen Einkommensteuererstattung um ein „nachentrichtetes Arbeitseinkommen“, welches dann erstmals zufließt.
34 
Auch der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 05.02.2003 - 12 A 3734/00 -, FEVS 55, 52) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Werden die vom Hilfeempfänger mietvertraglich geschuldeten monatlichen Heizkostenvorauszahlungen vom Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt übernommen, so ist ein vom Vermieter aufgrund der Schlussrechnung an den Hilfeempfänger ausgezahltes Guthaben als dessen Einkommen im Zuflussmonat zu behandeln. Die Mittel, die der Sozialhilfeträger im Hinblick auf die mietvertraglich geschuldeten monatlichen Heizkostenvorauszahlungen zur Verfügung stellt, sind zweckgebunden; werden diese nicht zweckentsprechend verwendet, sind diese im Regelfall unmittelbar an den Vermieter zu leisten (vgl. § 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 RegelsatzVO i.V.m. § 15a Abs. 1 Satz 3 BSHG). Diese - zweckgebundenen - Mittel dienen der Tilgung mietvertraglicher Schulden. Sie sind weder als vom Hilfeempfänger „angespart“ anzusehen, noch sind sie von diesem jederzeit bzw. ohne weiteres abrufbar. Mittel, die Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG darstellen, fließen dem Hilfeempfänger erstmals zu, wenn das aufgrund der Schlussabrechnung festgestellte Guthaben ihm - zur freien Verwendung - ausgezahlt wird.
35 
Ist nach allem die am 20.11.2001 gutgeschriebene Kraftfahrzeugsteuererstattung dem Vermögen zuzuordnen, ergibt sich aus der Aktenlage, dass der Erstattungsbetrag in Höhe von 224,-- DM nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 1 der Verordnung zur Durchführung dieser Vorschrift als Schonvermögen geschützt ist. Zu berücksichtigen ist, dass die nach diesen Vorschriften maßgeblichen Freibeträge aufgrund der vom Beklagten gewährten monatlichen Pauschalbeträge für die Kosten der Unterkunft und für die regelmäßig wiederkehrenden einmaligen Bedarfe von diesem um 80% erhöht worden sind (vgl. § 101a Satz 6 Halbsatz 2 BSHG; § 7 der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung von Modellvorhaben zur Pauschalierung der Sozialhilfe vom 02.05.2000, GBl. S. 433; Pauschalierungsbeschluss des Beklagten vom 04.07.2000; siehe auch den streitbetroffenen Bewilligungsbescheid vom 13.11.2001 sowie den von der zuständigen Sachbearbeiterin des Beklagten am 12.01.2001 angefertigten Aktenvermerk).
36 
Der Klägerin wurde somit zu Recht für November 2001 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 521,19 DM gewährt. Der Bewilligungsbescheid vom 13.11.2001 ist auch für die Zeit vom 20. bis 30.11.2001 rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Rechtsgrundlage, die dessen teilweise Aufhebung und - damit verbunden - die Festsetzung des streitigen Erstattungsbetrages in Höhe von 97,71 EUR rechtfertigen könnte, scheidet nach dem Gesagten aus.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO nicht erhoben.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. Sept. 2004 - 12 S 844/04

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. Sept. 2004 - 12 S 844/04

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. Sept. 2004 - 12 S 844/04 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 79


(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 - KraftStG | § 12 Steuerfestsetzung


(1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. Wird ein Saisonkennzeichen zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Z

Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 - KraftStG | § 5 Dauer der Steuerpflicht


(1) Die Steuerpflicht dauert 1. bei einem inländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat;2. bei einem ausländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange s

Referenzen

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. Wird ein Saisonkennzeichen zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer der Gültigkeit unbefristet festgesetzt. Kann der Steuerschuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 11 Abs. 2), so wird die Steuer für den von ihm gewählten Entrichtungszeitraum festgesetzt; sie kann auch für alle in Betracht kommenden Entrichtungszeiträume festgesetzt werden.

(2) Die Steuer ist neu festzusetzen,

1.
wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt,
2.
wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1) oder für Personenkraftwagen (§§ 10a und 10b) eintreten oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen,
3.
wenn die Steuerpflicht endet. Die Steuerfestsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht,
4.
wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Fehlers. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden; dies gilt jedoch nur für Entrichtungszeiträume, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes liegen. Die Steuer wird vom Beginn des Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in dem der Fehler der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde bekannt wird, bei einer Erhöhung der Steuer jedoch frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird,
5.
wenn die Dauer des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens geändert wird.

(3) Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Zeit neu festzusetzen, so kann die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung für einen bestimmten Zeitraum ergänzt werden. Die Ergänzungsfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu beschränken.

(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt, wenn für das Fahrzeug des Steuerschuldners eine andere Zulassungsbehörde zuständig wird.

(5) (weggefallen)

(1) Die Steuerpflicht dauert

1.
bei einem inländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat;
2.
bei einem ausländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange sich das Fahrzeug im Inland befindet;
3.
bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug, solange die widerrechtliche Benutzung dauert, mindestens jedoch einen Monat;
4.
bei einem Ausfuhrkennzeichen und einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat;
5.
bei einem Saisonkennzeichen, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat.

(2) Fallen bei einem Fahrzeug die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzungen. Absatz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz ist nicht anzuwenden, wenn das Fahrzeug nur zeitlich befristet von der Steuer befreit war. Die Steuerpflicht endet vorbehaltlich des Satzes 4 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Wird ein Fahrzeug, dessen Halten von der Steuer befreit ist, vorübergehend zu anderen als den begünstigten Zwecken benutzt (zweckfremde Benutzung), so dauert die Steuerpflicht, solange die zweckfremde Benutzung währt, mindestens jedoch einen Monat; Entsprechendes gilt, wenn eine Steuerermäßigung nach § 3a Abs. 2 wegen vorübergehender zweckfremder Benutzung des Fahrzeugs entfällt. Ein Fahrzeug, dessen Halten nach § 3 Nr. 5 von der Steuer befreit ist, wird nicht deshalb zweckfremd benutzt, weil es für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet wird.

(3) Wird ein inländisches Fahrzeug während der Dauer der Steuerpflicht verändert und ändert sich infolgedessen die Höhe der Steuer, so beginnt die Steuerpflicht bei dem veränderten Fahrzeug mit der Änderung, spätestens mit der Aushändigung der neuen oder geänderten Zulassungsbescheinigung Teil I; gleichzeitig endet die frühere Steuerpflicht. Entsprechendes gilt, wenn sich die Höhe der Steuer auf Grund eines Antrags nach § 3a Abs. 2 oder nach § 10 Abs. 2 (Anhängerzuschlag) ändert.

(4) Wird ein inländisches Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und werden dabei die diesbezügliche Änderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Entstempelung des Kennzeichens an verschiedenen Tagen vorgenommen, so ist der letzte Tag maßgebend. Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde kann für die Beendigung der Steuerpflicht einen früheren Zeitpunkt zugrunde legen, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, dass das Fahrzeug seit dem früheren Zeitpunkt nicht benutzt worden ist und dass er die Abmeldung des Fahrzeugs nicht schuldhaft verzögert hat.

(5) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. Wird ein Saisonkennzeichen zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer der Gültigkeit unbefristet festgesetzt. Kann der Steuerschuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 11 Abs. 2), so wird die Steuer für den von ihm gewählten Entrichtungszeitraum festgesetzt; sie kann auch für alle in Betracht kommenden Entrichtungszeiträume festgesetzt werden.

(2) Die Steuer ist neu festzusetzen,

1.
wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt,
2.
wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1) oder für Personenkraftwagen (§§ 10a und 10b) eintreten oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen,
3.
wenn die Steuerpflicht endet. Die Steuerfestsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht,
4.
wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Fehlers. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden; dies gilt jedoch nur für Entrichtungszeiträume, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes liegen. Die Steuer wird vom Beginn des Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in dem der Fehler der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde bekannt wird, bei einer Erhöhung der Steuer jedoch frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird,
5.
wenn die Dauer des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens geändert wird.

(3) Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Zeit neu festzusetzen, so kann die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung für einen bestimmten Zeitraum ergänzt werden. Die Ergänzungsfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu beschränken.

(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt, wenn für das Fahrzeug des Steuerschuldners eine andere Zulassungsbehörde zuständig wird.

(5) (weggefallen)

(1) Die Steuerpflicht dauert

1.
bei einem inländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat;
2.
bei einem ausländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange sich das Fahrzeug im Inland befindet;
3.
bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug, solange die widerrechtliche Benutzung dauert, mindestens jedoch einen Monat;
4.
bei einem Ausfuhrkennzeichen und einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat;
5.
bei einem Saisonkennzeichen, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat.

(2) Fallen bei einem Fahrzeug die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzungen. Absatz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz ist nicht anzuwenden, wenn das Fahrzeug nur zeitlich befristet von der Steuer befreit war. Die Steuerpflicht endet vorbehaltlich des Satzes 4 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Wird ein Fahrzeug, dessen Halten von der Steuer befreit ist, vorübergehend zu anderen als den begünstigten Zwecken benutzt (zweckfremde Benutzung), so dauert die Steuerpflicht, solange die zweckfremde Benutzung währt, mindestens jedoch einen Monat; Entsprechendes gilt, wenn eine Steuerermäßigung nach § 3a Abs. 2 wegen vorübergehender zweckfremder Benutzung des Fahrzeugs entfällt. Ein Fahrzeug, dessen Halten nach § 3 Nr. 5 von der Steuer befreit ist, wird nicht deshalb zweckfremd benutzt, weil es für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet wird.

(3) Wird ein inländisches Fahrzeug während der Dauer der Steuerpflicht verändert und ändert sich infolgedessen die Höhe der Steuer, so beginnt die Steuerpflicht bei dem veränderten Fahrzeug mit der Änderung, spätestens mit der Aushändigung der neuen oder geänderten Zulassungsbescheinigung Teil I; gleichzeitig endet die frühere Steuerpflicht. Entsprechendes gilt, wenn sich die Höhe der Steuer auf Grund eines Antrags nach § 3a Abs. 2 oder nach § 10 Abs. 2 (Anhängerzuschlag) ändert.

(4) Wird ein inländisches Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und werden dabei die diesbezügliche Änderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Entstempelung des Kennzeichens an verschiedenen Tagen vorgenommen, so ist der letzte Tag maßgebend. Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde kann für die Beendigung der Steuerpflicht einen früheren Zeitpunkt zugrunde legen, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, dass das Fahrzeug seit dem früheren Zeitpunkt nicht benutzt worden ist und dass er die Abmeldung des Fahrzeugs nicht schuldhaft verzögert hat.

(5) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.