Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Mai 2011 - 11 S 765/11

published on 12/05/2011 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Mai 2011 - 11 S 765/11
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. März 2011 - 12 K 877/11 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird bis 30. September 2011 vorläufig untersagt, Abschiebungsmaßnahmen gegen den Antragsteller durchzuführen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500.-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Die fristgerecht gegen den Tenorbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.03.2011 am selben Tag erhobene Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Die nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbeschlusses am 21.03.2011 eingereichten, die Beschwerdeschrift ergänzenden Schriftsätze des Antragstellers mit der Erklärung seiner Ehefrau genügen (noch) den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil sie eine zentrale Annahme des Verwaltungsgerichts (regelmäßiger Umgang mit Frau und Kindern) substantiiert angreifen. Im Übrigen spricht viel dafür, dass eine - wie hier - einmal zulässige Beschwerde nicht „mangels hinreichender Begründung“ später wieder unzulässig werden kann.
II. Die Beschwerde ist auch begründet. Der auf die vorläufige Unterlassung seiner Abschiebung zielende zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg, so dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts entsprechend geändert werden muss. Nach dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers, auf dessen Überprüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind Anspruch und Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des in der Hauptsache verfolgten Anspruchs auf eine weitere Aussetzung der Abschiebung hinreichend glaubhaft gemacht.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Anordnungsanspruch und -grund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund ist - wie im vorliegenden Fall - glaubhaft gemacht, wenn eine vorläufige Sicherung des in der Hauptsache verfolgten materiellen Anspruchs zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes dringlich ist. Für den Anordnungsanspruch einer Sicherungsanordnung genügt im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG die Glaubhaftmachung von Tatsachen, aus denen sich zumindest ergibt, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 06.02.2008 - 11 S 2439/07 - VBlBW 2008, 309, m.w.N.). Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Nach der im Eilverfahren angezeigten nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erscheint es für den Senat heute als offen, ob noch zu stellende Anträge auf die Erteilung von weiteren Duldungen bzw. der Aufenthaltserlaubnisantrag vom 23.03.2011 Aussicht auf Erfolg haben.
1. Nachdem ein enges Vater-Kind-Verhältnis des Antragstellers zu seinen beiden 2006 und 2008 geborenen Kindern glaubhaft gemacht wurde, könnte (zumindest) ein erneuter Duldungsanspruch aus § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG bestehen, d.h. es könnten dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss die Ausländerbehörde gemäß der in Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG enthaltenen Grundsatznorm bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (BVerfGE 80, 81<93>). Dies gilt insbesondere - wie hier - bei noch sehr kleinen Kindern. Die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie verdrängt dabei regelmäßig einwanderungspolitische Belange. Dies gilt selbst dann, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris).
Die vom Verwaltungsgericht betonte Wiederholungsgefahr, die gegen einen weiteren Aufenthalt des Antragstellers sprechen soll, scheint das Regierungspräsidium Stuttgart anders einzuschätzen. Anderenfalls wäre die von ihm mit Schreiben vom 15.06.2009 eröffnete Perspektive der Befristung schon zum 30.11.2010 nicht recht verständlich. Im Übrigen hat das Landgericht Heilbronn im Beschluss vom 15.02.2011 - 9 StVK 72/11 HN - unter 5. g) angeordnet, dass der Antragsteller sich unverzüglich in psychotherapeutische Behandlung begibt, was eine eventuell vorhandene Wiederholungsgefahr weiter mindern dürfte. Der Antragsteller hat nun bis 30.09.2011 Zeit, das Befristungsverfahren durchzuführen, insbesondere den wohl noch ausstehenden mazedonischen Strafregisterauszug vorzulegen sowie die angeordnete Psychotherapie zu beginnen.
2. Weiter sei darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller - jedenfalls nach Befristung der Sperrwirkungen von Ausweisung und Abschiebung - ein Aufenthalts- und Arbeitsanspruch aus dem (im Übrigen vorrangig anwendbaren) Recht der Europäischen Union zustehen könnte, das bislang weder vom Antragsgegner noch vom Verwaltungsgericht geprüft wurde. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 08.03.2011 in der Rechtssache C-34/09 (Ruiz Zambrano; siehe unter http://curia.europa.eu/jurisp/) in einem familiär vergleichbaren Fall u.a. entschieden, dass dem drittstaatsangehörigen Vater eines Kindes mit Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates unmittelbar aus der Unionsbürgerschaft (des Kindes) nach Art. 20 AEUV ein Aufenthalts- und Arbeitsanspruch zustehen kann.
a) Unstreitig ist die am ...2006 geborene Tochter A. des Antragstellers (auch) deutsche Staatsangehörige und damit Unionsbürgerin. Der Antragsteller hat weiter glaubhaft gemacht, dass er seit dem 15.03.2011 über einen Arbeitsplatz als Servicekraft verfügt, den er nur mangels Arbeitserlaubnis nicht antreten kann (vgl. Bescheinigung über ein Beschäftigungsverhältnis des „Cafe & Restaurants L.“ vom 24.01.1011). Nur weil ihm bislang nicht zu arbeiten erlaubt wurde, kann er seiner Tochter derzeit keinen Unterhalt leisten, was ihm also nicht entgegen gehalten werden kann. Der Schutzbereich von Art. 20 AEUV könnte mithin zugunsten des Antragstellers eröffnet sein. Durch seine Abschiebung würde ein Eingriff in diesen Schutzbereich vorliegen, weil hierdurch die Familie (erneut) auseinandergerissen würde oder A. gezwungen wäre, das Hoheitsgebiet der Europäischen Union zu verlassen.
b) Dieser vom Antragsgegner beabsichtigte Eingriff könnte sich als ungerechtfertigt, weil unverhältnismäßig darstellen.
aa) Der Senat hat hierzu mit Urteil vom 04.05.2011 - 11 S 207/11 - entschieden, dass ein nach dem EuGH-Urteil Ruiz Zambrano aus der Unionsbürgerschaft nach Art. 20 AEUV folgender Aufenthaltsanspruch der drittstaatsangehörigen Eltern trotz der starken, durch Inkrafttreten des EU-Reformvertrags von Lissabon am 01.12.2009 in Art. 24 der Grundrechtecharta (GRCh) bekräftigten Kinderrechte, nicht unbeschränkt gelten kann. Wie für den Fortbestand der Unionsbürgerschaft selbst (vgl. EuGH, Urteil vom 02.03.2010, Rs. C- 135/08 , Rn. 55), ist vielmehr auch für deren Reichweite der primärrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fruchtbar zu machen, weil die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen (vgl. Art. 5 Abs. 4 EUV).
10 
bb) Der Senat hat im zitierten Urteil vom 04.05.2011 weiter entschieden, dass zum Zwecke der Harmonisierung des europäischen Menschenrechtsschutzes, d.h. dem von Art. 6 Abs. 2 EUV sowie Art. 52 Abs. 3 und 7 GRCh angestrebten materiell-rechtlichen Gleichlauf zwischen EU-Grundrechtecharta und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) des Europarates, zur Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei straffällig gewordenen Eltern die vom Straßburger Menschenrechtsgerichtshof zu Art. 8 EMRK entwickelten sog. Boultif/Üner-Kriterien heranzuziehen sind (EGMR, Urteil vom 02.08.2001 - 54273/00 - InfAuslR 2001, 476; Urteil vom 05.07.2005 - 46410/99 <Üner> - InfAuslR 2005, 450). Der Straßburger Gerichtshof hat diese Kriterien etwa im Urteil Chair vom 06.12.2007 - 69735/01 - InfAuslR 2008, 111 (Rn. 58 ff.) wie folgt zusammengefasst:
11 
„Der Gerichtshof hat bekräftigt, dass in allen Rechtssachen, die niedergelassene Zuwanderer betreffen, bei der Prüfung der Frage, ob eine Ausweisungsmaßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stand, die folgenden Kriterien heranzuziehen sind:
12 
- Die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat;
13 
- die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;
14 
- die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit;
15 
- die Staatsangehörigkeit der verschiedenen Betroffenen;
16 
- die familiäre Situation des Beschwerdeführers, wie z.B. die Dauer der Ehe, und andere Faktoren, die erkennen lassen, wie intakt das Familienleben eines Ehepaars ist;
17 
- ob der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin von der Straftat wusste, als er bzw. sie eine familiäre Beziehung einging;
18 
- ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und gegebenenfalls deren Alter und
19 
- das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin in dem Land, in das der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin ausgewiesen werden soll, voraussichtlich begegnen wird.
20 
Im Urteil Üner hat der Gerichtshof außerdem ausdrücklich die beiden folgenden Kriterien genannt:
21 
- Die Belange und das Wohl der Kinder, insbesondere das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen Kinder des Beschwerdeführers in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, voraussichtlich begegnen werden, und
22 
- die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland.“
23 
cc) Ob der Eingriff in das unionsbürgerliche Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV sowie das geschützte Familien- und Privatleben im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, insbesondere verhältnismäßig ist, entscheidet sich mithin immer im konkreten Einzelfall unter Abwägung der aufgeführten verschiedenen Belange. Im Einzelfall des Antragstellers könnte nach Auffassung des Senats derzeit einiges dafür sprechen, dass eine Abschiebung nach Mazedonien unverhältnismäßig wäre.
24 
Die vom Landgericht Heilbronn mit Urteil vom 05.07.2006 abgeurteilten Straftaten zu Lasten der ersten Ehefrau des Antragstellers wiegen zweifellos schwer (Vergewaltigung, gefährliche Körperverletzung, Beleidigung), wurden jedoch zwischen 2001 und 2005 begangen. Nach seinen Angaben ist der Antragsteller seither nicht mehr straffällig geworden, wird einmal von der illegalen Einreise im September 2009 abgesehen. Dieser wiederum dürfte im Rahmen der hier vorzunehmenden Abwägung wohl kein allzu großes Gewicht beizumessen sein, weil sich der Antragsteller direkt nach der Einreise freiwillig zur Polizei begab, um seine Restfreiheitsstrafe abzusitzen. Nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart ihm mit Schreiben vom 15.06.2009 mitgeteilt hatte, dass die Befristung der Sperrwirkungen von Ausweisung (Bescheid vom 03.11.2006) und Abschiebung (31.05.2007) zum 30.11.2010 in Betracht komme, dachte er, auf diese Weise schnellstmöglich wieder bei seiner Frau und seinen beiden Kindern sein zu können. Wie seine Frau gegenüber dem Gericht versichert hat, hält sie an der 2005 geschlossenen Ehe fest und „hofft auf eine glückliche Familie“. Seine Frau lebt seit 2005 in Deutschland und hat, wie auch der 2008 geborene Sohn, eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis. Sie hatte mit den vor ihrer Einreise begangenen Straftaten nichts zu tun; ob sie bei Eheschließung hiervon wusste, ergibt sich aus den Akten nicht. Zu Gunsten des Antragstellers fällt ins Gewicht, dass er schon 1988 im Alter von 13 Jahren im Wege des Familiennachzuges nach Deutschland kam und seit 1994 über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügte. Zu seinen Lasten spricht, dass er zwar in verschiedenen Arbeitsstellen tätig war, jedoch vor seiner Inhaftierung kein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis aufbauen konnte. Zu seinen Lasten spricht weiter, dass ihm vom Justizvollzugskrankenhaus eine „kombinierte Persönlichkeitsstörung“ attestiert wurde, die psychotherapeutisch aufgearbeitet werden sollte. In Anbetracht der auferlegten Therapie, dem vorhandenen Arbeitsplatz, der auch vom Regierungspräsidium ursprünglich schon für den 30.11.2010 ins Auge gefassten Befristung und vor allem dem Wohl der noch recht kleinen beiden Kindern, die nun nach Verbüßung der Haftstrafe nicht länger von ihrem Vater getrennt werden sollten, spricht bei summarischer Prüfung der Sachlage nach Auffassung des Senats derzeit wohl einiges dafür, dass eine auch nur vorübergehende erneute Trennung des Antragstellers von seiner Familie (vor allem für diese) unverhältnismäßig sein könnte. Denn nach Art. 24 Abs. 3 GRCh, der hier Anwendung findet (vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GRCh), hat jedes Kind grundsätzlich „Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen“.
25 
III. Sollte sich der Sachverhalt wesentlich ändern bzw. der Antragsteller den gerichtlichen Auflagen des Landgerichts Heilbronn im Beschluss vom 15.02.2011 nicht nachkommen, d.h. insbesondere die angeordnete Psychotherapie nicht zeitnah beginnen, bleibt es dem Antragsgegner unbenommen, entsprechend § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO einen Abänderungsantrag beim Verwaltungsgericht zu stellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 146 Rn. 42 m.w.N.).
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
27 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
28 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.