Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. März 2017 - 1 S 2595/16

bei uns veröffentlicht am10.03.2017

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. November 2016 - 11 K 2317/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von außergerichtlichen Kosten.
Mit Schreiben vom 27.06.2014 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Klägerin, einer Großen Kreisstadt, sinngemäß mit, die Bezuschussung einer näher bezeichneten Straßenbaumaßnahme durch Finanzhilfen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) sei nicht möglich. Die Höhe der Zuwendung sei deshalb bereits in einem früheren Bescheid auf 0,-- EUR festgesetzt worden. In Kürze werde sie, die Klägerin, zur Rückzahlung von bereits gezahlten Fördermitteln aufgefordert. Auf dieses Schreiben Bezug nehmend forderte das Regierungspräsidium die Klägerin mit Bescheid vom 15.07.2014 zur Rückzahlung von 25.900,-- EUR auf. Der Bescheid enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung, gegen ihn könne innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben werden.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 24.07.2014 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 15.07.2014 und die Mitteilung vom 27.06.2014 Widerspruch ein. Das Regierungspräsidium erwiderte, bei Verwaltungsakten des Regierungspräsidiums finde nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO kein Vorverfahren statt, und gab Gelegenheit, den Widerspruch zurückzunehmen.
Am 13.08.2014 erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 27.06.2014 und 15.07.2014 zu verpflichten, die Ausbaumaßnahme nach näheren Maßgaben zu fördern. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.10.2016 erklärte der Beklagte, die angefochtenen Bescheide würden aufgehoben. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren mit Beschluss vom 07.10.2016 ein und legte dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auf.
Am 09.11.2016 beantragte die Klägerin sinngemäß, die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Sie legte eine Kostenrechnung vor, die Gebühren und Auslagen ihres Bevollmächtigten im „Widerspruchsverfahren“ aufführte und mit 2.480,44 EUR bezifferte.
Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.11.2016 ab. Zur Begründung führte es aus, die Bestellung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren sei offenkundig nicht erforderlich gewesen, da das Vorverfahren nicht statthaft sei, wenn - wie hier - das Regierungspräsidium den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Klägerin, deren Bevollmächtigter geltend macht, eine Verkürzung der Kostenerstattung der Verfahrenskosten könne unter Rechtsstaatsgesichtspunkten nicht deshalb eintreten, weil statt der unteren die Mittelbehörde handele. Die mündliche Verhandlung habe gezeigt, dass die anwaltliche Begleitung dringend erforderlich gewesen sei. Aus dem Umstand, dass kein Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO durchgeführt worden sei, folge nichts anderes. Die Erstattungspflicht der Kosten eines Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren betreffe nämlich das Verwaltungsverfahren als einheitliches Verfahren. Ansonsten würde der Rechtssuchende immer schutzlos in Bezug auf die Erstattung gestellt, wenn der Gesetzgeber kein Vorverfahren vorsehe. Nachdem die Länder die Kompetenz erhalten hätten, das Vorverfahren abzuschaffen, würde die Sichtweise des Verwaltungsgerichts dazu führen, dass die Länder mit einer solchen Abschaffung des Vorverfahrens auch die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten im Verwaltungsverfahren gänzlich beseitigen würden. Dass dies nicht verfassungsgemäß sei, liege auf der Hand.
Der Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten und hat unter anderem ausgeführt, das Regierungspräsidium habe die Klageerhebung als konkludente Rücknahme des Widerspruchs gewertet. Es sei weder zu einer Widerspruchsentscheidung noch zu einer außergerichtlichen Erörterung zwischen dem Bevollmächtigten der Klägerin und dem Regierungspräsidium gekommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstands wird auf die Akte des Verwaltungsgerichts und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
10 
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
11 
Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind Gebühren und Auslagen eines bereits im Vorverfahren eingeschalteten Rechtsanwalts dann erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat. Die Voraussetzungen für eine solche Erklärung liegen hier nicht vor.
12 
Das Tatbestandsmerkmal „Vorverfahren“ in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bezieht sich nach seinem Wortlaut und der gesetzessystematischen Stellung auf das dem gerichtlichen Verfahren im Falle der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage grundsätzlich zwingend vorgeschaltete Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.06.2006 - 11 S 2613/05 - VBlBW 2006, 480). Das Verwaltungsverfahren vor der Ausgangsbehörde stellt demgegenüber kein „Vorverfahren“ im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.1991 - 5 S 923/91 - NVwZ-RR 1992, 53; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 162 Rn. 16 m.w.N.).
13 
Ob in einem Vorverfahren die Zuziehung eines Bevollmächtigten „notwendig“ im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war, ist unter Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Beteiligter - im Falle einer natürlichen Person ein Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand - bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.2005 - 6 B 39.05 - Buchholz 448.0 § 17 WPflG Nr. 12; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.08.2007 - 3 S 1680/07 - VBlBW 2007, 474; Kopp/Schenke, a.a.O., § 162 Rn. 18 m.w.N.).
14 
Nach diesen Grundsätzen ist kein Raum dafür, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, wenn überhaupt kein Vorverfahren im oben genannten Sinne geschwebt hat, insbesondere weil ein solches Verfahren ausnahmsweise nicht erforderlich war (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.06.2006, a.a.O.) und die Beteiligten dies erkannt haben. Eine Erklärung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO kommt ferner dann nicht in Betracht, wenn ein Vorverfahren - wie hier (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO) - nicht erforderlich war, ein Beteiligter aber dennoch Widerspruch eingelegt hat. In einem solchen Fall schwebt zwar wegen der Einlegung des Widerspruchs ein Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO (vgl. § 69 VwGO). Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für ein Vorverfahren ist aber nicht „notwendig“ im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, wenn der Widerspruch - wie hier - unstatthaft ist (vgl. OVG RP, Beschl. v. 06.03.2015 - 7 E 10186/15 - NVwZ-RR 2015, 557; Kopp/Schenke, a.a.O., § 162 Rn. 18; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 162 Rn. 91 f. m.w.N.). Ob dies ausnahmsweise anders zu beurteilen ist, wenn die Einlegung des unzulässigen Widerspruchs auf eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Ausgangsbescheid zurückzuführen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Im vorliegenden Fall hat das Regierungspräsidium die Klägerin zutreffend über den statthaften Rechtsbehelf - Klage zum Verwaltungsgericht - belehrt. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin für einen entgegen dieser zutreffenden Rechtsmittelbelehrung eingelegten, unstatthaften Widerspruch und das dadurch eingeleitete Vorverfahren waren nicht „notwendig“ im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
15 
Die Klägerin kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, es sei „unter Rechtsstaatsgesichtspunkten“ nicht vertretbar, dass die Erstattung von vorgerichtlichen Kosten für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig seien, wenn kein Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO durchzuführen sei. Der Beschwerde liegt offenbar die Annahme zugrunde, aus dem Rechtsstaatsprinzip folge, dass der Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens stets Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts erstattet erhalten müsse, wenn er mit seinem Begehren im Ergebnis obsiegt. Das trifft jedoch nicht zu. Es besteht auch von Verfassungs wegen kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach eine Kostenerstattung zugunsten des Obsiegenden zu erfolgen hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.12.1986 - 1 BvR 872/82 - NJW 1987, 2569; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.06.2006, a.a.O.). Aus dem Recht, sich schon im Verwaltungsverfahren vor der Ausgangsbehörde anwaltlicher Hilfe zu bedienen, folgt auch nicht die Pflicht des Staates, die Kosten des Rechtsanwaltes zu tragen, wenn der Bürger mit seinem Begehren durchdringt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.09.1989 - 4 B 17.89 - NVwZ 1990, 59; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.06.2006, a.a.O.). Die Erstattung von Rechtsanwaltskosten bereits für das Verwaltungsverfahren kann ein Beteiligter daher nur dann verlangen, wenn dies ausdrücklich einfachgesetzlich vorgesehen ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 162 Rn. 16; zum Fehlen einer Regelungslücke als Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.06.2006, a.a.O.). Daran fehlt es hier.
16 
Fehl geht daher auch der Einwand der Klägerin, die Bundesländer könnten es nicht in der Hand haben, durch eine Abschaffung des Vorverfahrens „die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten im Verwaltungsverfahren“ zu beseitigen. Dieser Einwand ist zirkelschlüssig, denn er setzt voraus, was er zu beweisen sucht, dass nämlich „Anwaltskosten im Verwaltungsverfahren“ im Fall des Obsiegens von Verfassungs wegen stets in irgendeiner Form erstattungsfähig sind. Das ist, wie gezeigt, gerade nicht der Fall. Die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bereits im Verwaltungsverfahren vor der Ausgangsbehörde sind nach geltendem, verfassungsgemäßem Recht grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Soweit ein Bundesland das Widerspruchsverfahren in einzelnen Bereichen oder auch in vollem Umfang abschafft, führt dies lediglich dazu, dass mangels Notwendigkeit des Vorverfahren grundsätzlich auch keine Kosten mehr für ein solches Vorverfahren erstattungsfähig sind. Für die davon zu unterscheidende Frage, ob Kosten eines Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren vor der Ausgangsbehörde erstattungsfähig sind, hat die Abschaffung des Vorverfahrens hingegen keine Auswirkung.
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18 
Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil bei Erfolglosigkeit der Beschwerde eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von 60,00 EUR anzusetzen ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
19 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. März 2017 - 1 S 2595/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. März 2017 - 1 S 2595/16

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. März 2017 - 1 S 2595/16 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 69


Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 17 Durchführung der Musterung


(1) Die Musterung wird von den Karrierecentern der Bundeswehr durchgeführt. (2) (weggefallen) (3) Die Karrierecenter der Bundeswehr bereiten nach Eingang des Erfassungsergebnisses die Musterung vor. Die Wehrpflichtigen haben auch schon vor der Must

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. März 2017 - 1 S 2595/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. März 2017 - 1 S 2595/16 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 06. März 2015 - 7 E 10186/15

bei uns veröffentlicht am 06.03.2015

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. 1 Die Beklagte untersagte dem Kläger

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Aug. 2007 - 3 S 1680/07

bei uns veröffentlicht am 14.08.2007

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2007 - 5 K 1290/06 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Juni 2006 - 11 S 2613/05

bei uns veröffentlicht am 27.06.2006

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Dezember 2005 - 4 K 1367/05 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfah

Referenzen

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Dezember 2005 - 4 K 1367/05 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 477,10 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14.12.2005 - 4 K 1367/05 -, durch welchen sein Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, abgelehnt wurde, ist nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Der Kläger kann sich weder auf eine unmittelbare (1.) noch auf eine analoge (2.) Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO berufen.
1. Gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind Gebühren und Auslagen eines bereits im Vorverfahren eingeschalteten Rechtsanwalts dann erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass überhaupt ein Vorverfahren geschwebt hat. Dies ist hier nicht der Fall.
§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bezieht sich sowohl unter Berücksichtigung seines eindeutigen Wortlauts wie auch der gesetzessystematischen Stellung auf das dem gerichtlichen Verfahren im Falle der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage - abgesehen von im Einzelnen geregelten Ausnahmen - grundsätzlich zwingend vorgeschaltete Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff VwGO. Sein Anwendungsbereich wird teilweise auf sonstige förmliche Vorschaltverfahren erstreckt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.05.1993 - 2 S 893/93 -, BWGZ 1993, 620; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 162 Rn. 16). Es werden allerdings nur solche Verfahren in Betracht gezogen, die wie das Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff VwGO der Überprüfung einer bereits in Form eines Verwaltungsaktes ergangenen behördlichen Entscheidung dienen. Das Widerspruchsverfahren beginnt gem. § 69 VwGO mit Erhebung des Widerspruchs. Ein solches Vorverfahren wurde hier unstreitig nicht durchgeführt. Der Kläger wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18.08.2005 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und es wurde ihm die Abschiebung in die Türkei direkt aus der Haft angedroht. Da die Ausweisungsverfügung durch das Regierungspräsidium Tübingen aufgrund dessen Zuständigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AAZuVO erlassen wurde, war gem. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.Vm. § 6a AGVwGO ein Vorverfahren nicht erforderlich. Der Kläger erstrebt vielmehr die Erstattung von Kosten, die ihm anlässlich der Beauftragung eines Rechtsanwalts in dem dem Klageverfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahren entstanden sind.
Einer erweiternden Auslegung, die auch das dem Klageverfahren vorgeschaltete Verwaltungsverfahren, das kein Vorverfahren ist,  in die Kostenerstattungsregelung einbezieht, ist § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht zugänglich. Sein Wortlaut knüpft eindeutig an das in §§ 68 ff VwGO geregelte Vorverfahren und damit an ein Verfahren zur Überprüfung eines Verwaltungsaktes an. Außerhalb eines Vorverfahrens im Verwaltungsverfahren entstandene Kosten haben daher grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.05.1993, a.a.O. für das einer Leistungsklage vorausgehende Verfahren; Beschluss vom 05.06.1991 - 5 S 923/91 -, UPR 1992, 33 betreffend Aufwendungen für ein Privatgutachten während eines Planfeststellungsverfahrens; Beschluss vom 18.08.1982 - 8 S 1049/82 -, VBlBW 1983, 168; BVerwG, Beschluss vom 01.09.1989 - 4 B 17/89 -, NVwZ 1990, 59 zu § 80 VwVfG; BSG, Urteil vom 12.12.1990 - 9a/9RVs 13/89 -, NVwZ-RR 1992, 286 zu § 63 Abs. 2 SGB X).
Zwar mögen ausnahmsweise auch außerhalb eines Vorverfahrens entstandene Kosten als erstattungsfähige Vorbereitungskosten anzusehen sein. Dazu werden allerdings nur solche Kosten gezählt, die schon mit Blick auf einen bestimmten Rechtsstreit entstanden sind und in einem vernünftigen Verhältnis zum Prozess stehen. Diese werden aus prozessökonomischen Gründen bereits den Prozesskosten zugeordnet und sind gegebenenfalls nach den allgemeinen Grundsätzen des § 162 Abs. 1 VwGO zu ersetzen. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO setzt dagegen in jedem Fall die förmliche Bevollmächtigung für das jeweilige Vorverfahren voraus (Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band 2, Stand Oktober 2005, § 162 Rn. 27 m.w.N.).
Gegen eine erweiternde Auslegung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO spricht auch seine Entstehungsgeschichte. Im Gesetzgebungsverfahren war gegen die Einbeziehung einer Regelung der im Vorverfahren entstandenen Kosten der Einwand erhoben worden, das Vorverfahren sei ein Verwaltungs- und kein gerichtliches Verfahren. Dem hielt die Bundesregierung entgegen, das Vorverfahren sei Klagevoraussetzung und es gebe daher keinen sachlichen Grund, die Entscheidung über die Kostentragungs- und -erstattungspflicht vom Ausgang des gerichtlichen Verfahrens zu trennen (Olbertz, a.a.O. § 162 Rn. 60, Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 162 Rn. 1 jeweils unter Hinweis auf BT.Drs. 3/55, S. 47 ff). Dieser enge prozessuale Zusammenhang fehlt indessen bezüglich des dem Vorverfahren vorhergehenden Verwaltungsverfahrens. Eine noch weiterreichende Kostenerstattungsregelung auch für diese Fälle war erkennbar nicht gewollt.
2. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers hier geltend gemachte analoge Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO im Hinblick auf eine Kostenerstattung der außerhalb eines Vorverfahrens im Verwaltungsverfahren angefallenen Rechtsanwaltskosten scheidet aus.
Es fehlt bereits an einer planwidrigen Gesetzeslücke, die durch analoge Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO geschlossen werden könnte (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.10.1993, a.a.O.). Vielmehr zeigt die oben unter 1. dargelegte Diskussion im Gesetzgebungsverfahren zur Rechtfertigung der Erstattungsregelung betreffend die Vorverfahrenskosten in der Verwaltungsgerichtsordnung, dass der Gesetzgeber bewusst eine eingeschränkte Regelung bezogen auf die nach Einleitung eines dem Gerichtsverfahren vorgeschalteten verwaltungsrechtlichen Überprüfungsverfahrens entstandenen Kosten getroffen hat, da er eine solche Regelung im Hinblick auf die engen prozessrechtlichen Verknüpfungen für notwendig hielt.
Im Übrigen ist zweifelhaft, inwieweit dem Bundesgesetzgeber für eine weitergehende Regelung der Erstattung der im Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten die Gesetzgebungskompetenz zusteht. Dahingehende Zweifel hat bereits das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 01.11.1965 für den dort zu beurteilenden Fall geäußert, der die Frage der Erstattung der Kosten des erfolgreichen Widerspruchsverfahrens, an das sich ein gerichtlicher Rechtsstreit nicht anschließt, zum Gegenstand hatte. Nach der dort getroffenen Auslegung enthält die Verwaltungsgerichtsordnung keine bundesrechtliche Regelung dieser Kosten (BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 01.11.1965 - BVerwG Gr.Sen. 2.65 -, BVerwGE 22, 281). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers erschien deshalb fraglich, weil die Ausgestaltung des Verfahrens und die Regelung der Kostentragung in engem Zusammenhang stehen. So ging bereits das Reichsgericht davon aus, dass der Landesgesetzgeber die Vorschriften über die Kostentragung erlassen darf, soweit er das Verfahren regeln kann (BVerwG, Beschluss vom 01.11.1965, a.a.O. unter Hinweis auf RGZ 34, 194). Diese Bedenken bestehen auch im Hinblick auf das zum Erlass der behördlichen Ausgangsentscheidung führende Verwaltungsverfahren, selbst wenn diesem letztlich ein gerichtliches Verfahren folgt. Im Ausweisungsverfahren des Klägers fand das Landesverwaltungsverfahrensgesetz Anwendung, da die Länder das Aufenthaltsgesetz gem. Art. 83 GG als eigene Angelegenheit ausführen. Eine enge prozessrechtliche Verknüpfung wie im Falle des Vorverfahrens und eines sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens, auf die im Gesetzgebungsverfahren zu § 162 Abs. 2 VwGO maßgeblich abgestellt wurde, besteht dabei gerade nicht.
10 
Infolge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben die Gesetzgebungsorgane mit § 80 VwVfG/LVwVfG eine ausdrückliche Kostenregelung für das erfolgreiche Widerspruchsverfahren, dem sich kein gerichtliches Verfahren anschließt, in den jeweiligen Verfahrensgesetzen getroffen. Sie reagierten damit auf die als unbefriedigend erkannte Situation einer fehlenden entsprechenden Kostentragungsregel für diese Fälle, in denen eine gewisse Rechtsähnlichkeit zu denjenigen Konstellationen besteht, in denen der Bürger im Prozess unterliegt. Demgegenüber haben sie in Kenntnis der vielfältigen Rechtsprechung zu der Frage der Kostenerstattung von im Verwaltungsverfahren außerhalb eines Vorverfahrens angefallenen Kosten keine entsprechende Kostentragungsregelung vorgesehen.
11 
Es ist auch nicht durch eine nachträgliche Veränderung maßgebender Verhältnisse eine Gesetzeslücke entstanden, die durch Analogie richterrechtlich geschlossen werden dürfte (BVerfG, Urteil vom 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89 -, NJW 1990, 1593). Eine solche Änderung folgt insbesondere nicht aus der Neuregelung der Rechtsanwaltsvergütung durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 05.05.2004. Zwar hat sich  - wie vom Prozessbevollmächtigten des Klägers dargelegt -, die Situation desjenigen, der sich bereits im Verwaltungsverfahren vor Ergehen des Ausgangsbescheids von einem Rechtsanwalt vertreten lässt, insoweit verändert, als nach § 17 Nr. 1 RVG das Verwaltungsverfahren und das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren) jeweils verschiedene Angelegenheiten sind. Damit entstehen in jeder der Angelegenheiten die Gebühren gesondert. Sie werden lediglich durch die Anrechnungsvorschriften nach Nr. 2401 RVG-VV gemindert. Nach dem zuvor geltenden § 119 Abs. 1 BRAGO waren das Verwaltungsverfahren bis zum Erlass der Ausgangsentscheidung und das Vorverfahren dagegen zusammen eine Angelegenheit. Dies hatte zur Folge, dass der Rechtsanwalt, der sowohl im behördlichen Nachprüfungsverfahren wie auch in dem diesem vorangegangenen Verfahren tätig war, die Gebühren des § 118 BRAGO nur einmal verdienen konnte.
12 
Diese Änderung der anwaltlichen Vergütung betrifft aber ausschließlich das zivilrechtliche Rechtsverhältnis zwischen Anwalt und Auftraggeber. An der rechtlichen Situation bezüglich der Kostenerstattung im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ändert sich dadurch nichts. Bereits vorher waren grundsätzlich die ausschließlich in einem Verwaltungsverfahren außerhalb eines Vorverfahrens entstandenen Kosten nicht erstattungsfähig. Das gilt zum einen für Anwaltskosten in Verfahren, in denen kein Vorverfahren stattfindet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.09.1989, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.10.1993, a.a.O.), wie auch für weitere in einem Verwaltungsverfahren angefallene Kosten wie z.B. Kosten für Gutachten (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.06.1991, a.a.O.). Ebenso wenig war (und ist) eine Kostenerstattung für die Fälle vorgesehen, in denen es bei frühzeitiger Einschaltung des Rechtsanwalts schon gar nicht zum Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes oder der Ablehnung eines erstrebten begünstigenden Verwaltungsaktes kam (bzw. kommt) und infolgedessen kein Vorverfahren durchgeführt wird. Auch in diesen Fällen hat derjenige, der den Anwalt eingeschaltet hat, die Kosten zu tragen.
13 
Die in Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV vorgesehene Anrechnungsregelung führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie begünstigt zwar den Beklagten indirekt dadurch, dass die von ihm im Falle des Unterliegens zu übernehmende Gebühr sich verringert, wenn dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgrund seiner frühzeitigen Befassung mit dem Fall und der bereits im Verwaltungsverfahren angefallenen ersten Geschäftsgebühr ein geringerer Gebührenanspruch im Vorverfahren wie auch im gerichtlichen Verfahren zusteht. Dadurch wird der Kläger aber nicht zusätzlich belastet, da er diese Kosten nicht bzw. nur dann zu tragen hat, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht vorliegen.
14 
Aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken dagegen, dass nach den Kostenregelungen des Bundes und der Länder eine Kostenerstattung regelmäßig erst im Rechtsmittel- (oder Rechtsbehelfs-) verfahren möglich und eine Erstattung der zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vor dem Erlass einer Verwaltungsentscheidung aufgewandten Kosten grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Das Willkürverbot des Art. 3 GG wird dadurch nicht verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat sogar die - allgemein als unbillig empfundene und deshalb durch § 80 VwVfG/LVwVfG geänderte - Rechtslage, nach der bis zum Inkrafttreten dieser Vorschriften die Anwaltskosten des erfolgreichen Widerspruchsführers im isolierten Vorverfahren nicht zu erstatten waren, als noch verfassungsmäßig angesehen (BVerfG, Beschluss vom 29.10.1969 - 1 BvR 65/68 -, BVerfGE 27, 175 ff; BVerwG, Beschluss  vom 01.09.1989, a.a.O. ). Es besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach eine Kostenerstattung zugunsten des Obsiegenden zu erfolgen hätte (BVerfG, Beschluss vom 03.12.1986 - 1 BvR 872/82 -, NJW 1987, 2569 f). Aus dem Recht, sich schon im Verwaltungsverfahren anwaltlicher Hilfe zu bedienen, folgt nicht zwingend die Pflicht des Staates, die Kosten des Rechtsanwaltes zu tragen, wenn der Bürger mit seinem begehren durchdringt  (BVerwG, Beschluss vom 01.09.1989, a.a.O).
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwertfestsetzung liegen die Kosten des Verwaltungsverfahrens zu Grunde, deren Erstattung der Kläger anstrebt (1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2400 RVG-VV, Auslagenpauschale Nr. 7002 RVG-VV, zzgl. 16 % Umsatzsteuer Nr. 7008 RVG-VV).
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Musterung wird von den Karrierecentern der Bundeswehr durchgeführt.

(2) (weggefallen)

(3) Die Karrierecenter der Bundeswehr bereiten nach Eingang des Erfassungsergebnisses die Musterung vor. Die Wehrpflichtigen haben auch schon vor der Musterung auf Verlangen schriftlich, elektronisch oder mündlich die für die Entscheidung nach § 16 Absatz 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu angeforderten Unterlagen vorzulegen; sie haben sich nach Aufforderung durch die Karrierecenter der Bundeswehr zur Musterung vorzustellen und die in der Ladung angegebenen Unterlagen mitzubringen.

(4) Die Wehrpflichtigen sind vor der Musterungsentscheidung auf ihre geistige und körperliche Tauglichkeit eingehend ärztlich zu untersuchen; sie haben sich dieser Untersuchung zu unterziehen. Dabei sind solche Untersuchungen vorzunehmen, die nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft für die Beurteilung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst notwendig und im Rahmen einer Reihenuntersuchung durchführbar sind. Die Karrierecenter der Bundeswehr können eine nochmalige Untersuchung durch einen anderen Arzt anordnen.

(5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter Angabe des Tauglichkeitsgrades und des Verwendungsgrades schriftlich niederzulegen; dem Wehrpflichtigen ist eine Abschrift auszuhändigen.

(6) Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer ärztlichen Behandlung oder einer Operation gleichkommen, dürfen nicht ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen vorgenommen werden. Nicht als ärztliche Behandlung oder als Operation und nicht als Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit gelten einfache ärztliche Maßnahmen, wie Blutentnahmen aus dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer Blutader oder eine röntgenologische Untersuchung.

(7) (weggefallen)

(8) Soweit erforderlich und notwendig, können die Wehrpflichtigen auf ihre Eignung für Verwendungen in den Streitkräften untersucht werden. Bei einer wissenschaftlich abgesicherten Eignungsuntersuchung können mit Hilfe psychologischer Testverfahren die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse der Wehrpflichtigen festgestellt und für die Eignungsfeststellung ausgewertet werden. Die Wehrpflichtigen müssen sich nach Aufforderung durch die zuständigen Wehrersatzbehörden auch zur Eignungsuntersuchung vorstellen und sich dieser Untersuchung unterziehen. Sie sind auf Verlangen verpflichtet, Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Eignungsfeststellung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 erforderlich ist.

(9) Die Eignungsuntersuchung und -feststellung ist vor der ärztlichen Untersuchung des Wehrpflichtigen auf seine Tauglichkeit zulässig, soweit dies erforderlich ist, um die Musterung an einem Tag durchführen zu können. Stellt sich bei der ärztlichen Untersuchung die Wehrdienstunfähigkeit des Wehrpflichtigen heraus, sind die über ihn bei der Eignungsuntersuchung erhobenen Daten unverzüglich zu löschen.

(10) Bleibt der Wehrpflichtige der Musterung unentschuldigt fern und scheitert eine polizeiliche Vorführung oder verspricht diese keinen Erfolg, ist nach Aktenlage zu entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn sich der Wehrpflichtige nicht untersuchen lässt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2007 - 5 K 1290/06 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 215,65 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und den Beschwerdewert von 200 EUR übersteigende Beschwerde der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Nach der ständigen, vom beschließenden Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Vorverfahren - anders als diejenige im gerichtlichen Verfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO) - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.11.1985 - 8 C 115.83 -, VBlBW 1986, 257, vom 14.01.1983   - 8 C 73.80 -, BayVBl. 1983, 605, vom 17.12.2001 - 6 C 19.01 -, NVwZ-RR 2002, 446, und Beschluss vom 15.09.2005 - 6 B 39.05 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 162 RdNr. 18 m.w.N.; Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 162 RdNr. 77; Busch, in: Knack, VwVfG, § 80 RdNr. 76). Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist damit die Schwierigkeit der Sache, die jedoch nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der Sachkunde und der (persönlichen) Verhältnisse des Widerspruchsführers festzustellen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.09.1982 - 8 B 10.82 -, NVwZ 1983, 346, und vom 15.03.1999 - 8 B 225.98 -, BayVBl. 1999, 736; vgl. auch zur entsprechenden Problematik beim in eigener Sache auftretenden Rechtsanwalt: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.04.2002   - 2 O 42/00 -, NVwZ 2002, 1129 m.w.N.).Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts danach nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Diese Beurteilung ist nach der Sachlage vorzunehmen, wie sie sich im Zeitpunkt der Zuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten dargestellt hat (BVerwG, Urteile vom 22.01.1997 - 8 C 39.95 -, BayVBl. 1998, 91, und vom 26.01.1996 - 8 C 15.95 -, BayVBl. 1996, 571).
Gemessen daran wird die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für nicht rechtskundige Beteiligte eher die Regel als die Ausnahme sein (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 162 RdNr. 102 m.w.N.). Ob die in einer älteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16.10.1980 - 8 C 10.80 -, BVerwGE 61, 100 <101>) vertretene These, der Herstellung völliger "Waffengleichheit" zwischen rechtsunkundigem Beteiligten und rechtskundiger Behörde bedürfe es bei diesem Verfahrensstand noch nicht, da die Verwaltung an das Gesetz gebunden und ohnehin noch der gerichtlichen Kontrolle unterworfen sei, angesichts der Rechtsschutzfunktion des Widerspruchsverfahrens (noch) tragfähig ist, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung (vgl. hierzu verneinend: BVerwG, Urteil vom 24.05.2000 - 7 C 8.99 -, VIZ 2000, 601; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 162 RdNr. 102; Mallmann, NVwZ 1983, 338 <339>). Denn wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, war es unter Berücksichtigung ihrer Sachkunde jedenfalls der Klägerin durchaus zuzumuten, das Vorverfahren im vorliegenden Fall selbst zu führen.
Es entspricht der vom beschließenden Senat geteilten ständigen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte, dass Unternehmen, deren Geschäftszweck die Errichtung und der Betrieb von Werbeanlagen ist, in der Regel in der Lage sind, die hiermit im Zusammenhang stehenden baurechtlichen Fragen in ihrem rechtlichen Gehalt zu erfassen und ihren Standpunkt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im Widerspruchsverfahren selbst vorzutragen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.07.2006 - 26 C 05.3064 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 24.02.2004 - 1 E 238/03 -, SächsVBl 2004, 162; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 09.06.1986 - 6 B 47/86 -, JurBüro 1987, 607; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.1982 - 11 B 734/82 -, NVwZ 1983, 355). So lag es auch hier.
Da es im vorliegenden Fall nicht um die Entscheidung von Fragen ging, die ein besonderes Spezialwissen erfordern, hätte die bei der Klägerin vorhandene, in einer Vielzahl von Verfahren erworbene Sachkunde zur Wahrung ihrer Rechte im Widerspruchsverfahren genügt. Denn die Frage der Zuordnung einer vorhandenen Bebauung in eines der in §§ 2 bis 11 BauNVO beschriebenen Baugebiete und die sich daran anschließende Frage der baurechtlichen Zulässigkeit von Werbeanlagen nach § 34 Abs. 1 und gegebenenfalls Abs. 2 BauGB stellt sich im Zusammenhang mit Einrichtungen der Außenwerbung ebenso regelmäßig wie die Frage der verunstaltenden Wirkung, die für die Ablehnung des Bauantrags durch die Beklagte hier - ausweislich des Bescheids vom 25.10.2005 - zunächst maßgeblich war. Es ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, hierzu ohne anwaltliche Hilfe ausreichend Stellung zu nehmen. Namentlich der von der Klägerin behauptete Umstand, dass „die Außenwerbungsunternehmen selbst nicht in der Lage seien zu beurteilen, ob der Umgebungsbereich eines Standorts Wohngebiet sei oder nicht“, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn gerade hierbei kommt es in der Regel auf rein tatsächliche Feststellungen zu den verschiedenen Arten baulicher Nutzung in dem Gebiet an; die damit verbundene Rechtsfrage ist anhand der Tatsachenfeststellungen regelmäßig ohne eine besondere juristische Sachkunde zu beantworten. Ebenso liegt es hinsichtlich der von der Klägerin weiterhin thematisierten Frage, ob eine Straße trennende oder verbindende Wirkung hat, und welche Nutzungen das Gebiet tatsächlich prägen (vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Band 2, § 34 RdNr. 29). Die insoweit angesprochenen, auf den optischen Eindruck eines „Durchschnittsbetrachters“ abzielenden Bewertungsfragen kann ein Unternehmer, dessen Geschäftszweck die Außenwerbung ist und der auf diesem Gebiet alltäglich Erfahrungen sammelt, in aller Regel selbst erkennen und verständlich schriftlich darstellen (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.1982, a.a.O.). Dies gilt auch für die Frage der Verkehrsgefährdung. Dass sich im Einzelfall auch hinsichtlich der genannten Umstände schwierige Rechtsfragen stellen können, stellt der Senat nicht in Abrede. Dafür ist hier aber nichts ersichtlich; auch die Klägerin hat dafür nichts vorgebracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Die Beklagte untersagte dem Kläger am 1. Oktober 2013 aufgrund passrechtlicher Vorschriften die Ausreise nach Frankreich und in die Schweiz, um wegen des Verdachts unfriedlichen Verhaltens zu verhindern, dass der Kläger an einem am selben Tag stattfindenden Fußballspiel in Basel als Zuschauer teilnimmt. Die Ausreiseuntersagung galt bis zum 1. Oktober 2013, 24:00 Uhr. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist ausgeführt, dass gegen die Ausreiseuntersagung innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Bundespolizeidirektion Koblenz erhoben werden kann. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe und auf Antrag das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anordnen könne. Der Antrag sei an das Verwaltungsgericht Koblenz zu richten.

2

Dagegen legte der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 Widerspruch ein, den er mit Schriftsatz vom 18. Juli 2014 begründete. Am 29. Oktober 2014 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass die Untersagung seiner Ausreise durch die Beklagte mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 rechtswidrig war. Die Beklagte stellte den Kläger klaglos und erklärte die Kostenübernahme. Das Verwaltungsgericht legte mit Beschluss vom 12. Dezember 2014 die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreits der Beklagten auf.

3

Den Antrag des Klägers, die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Januar 2015 abgelehnt. Es hat die Auffassung vertreten, der Widerspruch sei offensichtlich unzulässig gewesen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage setze die vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht voraus. Somit habe zum Zeitpunkt der Widerspruchserhebung kein Grund für die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bestanden, sodass die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten nicht für notwendig zu erklären sei.

4

Dagegen hat der Kläger Beschwerde erhoben, mit der er im Wesentlichen unter Hinweis auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2005 geltend macht, nach der der Ausreiseuntersagung beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung habe er Widerspruch einlegen können.

II.

5

Die Beschwerde ist unbegründet.

6

Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

7

Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten schon im Vorverfahren ist anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 162 Rn. 18 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Hätte sich die Ausreiseuntersagung nicht durch Zeitablauf erledigt (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG) und hätte somit vor Erhebung der Anfechtungsklage ein Vorverfahren durchgeführt werden müssen, so lägen die Voraussetzungen für die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten zweifellos vor. Vorliegend besteht aber die Besonderheit, dass die Ausreiseuntersagung mit Ablauf ihrer zeitlichen Geltungsdauer bis zum 1. Oktober 2013, 24:00 Uhr, wirkungslos geworden ist. Der Verwaltungsakt hat sich damit erledigt, sodass Rechtsschutz nur noch entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO mit der Fortsetzungsfeststellungsklage zu erreichen war. In einem solchen Fall der Erledigung eines Verwaltungsaktes vor Ablauf der Widerspruchsfrist kann ohne Vorverfahren Klage auf Feststellung erhoben werden, dass er rechtswidrig gewesen ist. Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem grundlegenden Urteil zur Fortsetzungsfeststellungsklage und ihren prozessualen Voraussetzungen vom 9. Februar 1967 – I C 49.64 – (BVerwGE 26, 161, 165 ff.) vertreten und sie ist seitdem ständige Praxis der Verwaltungsgerichte. Das Bundesverwaltungsgericht ist in der genannten Entscheidung davon ausgegangen, dass das Ergebnis im Einklang mit dem Zweck und der Bedeutung des Vorverfahrens stehe. Danach gibt das Widerspruchsverfahren dem Betroffenen die Möglichkeit, bisher nicht geprüfte Einwendungen vorzubringen, und es gibt der Verwaltung die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes nachzuprüfen, durch Aufhebung des angefochtenen bzw. durch Erlass des beantragten Verwaltungsaktes den Betroffenen klaglos zu stellen oder aber ihn durch einen Widerspruchsbescheid, der auf seine Einwendungen eingeht, von der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns zu überzeugen, damit den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung zu sichern, zum Vorteil des Betroffenen und der Verwaltung unnötige Klagen zu verhindern und dadurch schließlich auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entlasten. Einen wesentlichen Teil dieser Aufgaben kann das Vorverfahren nicht mehr erfüllen, wenn sich der Verwaltungsakt erledigt hat und nur noch seine Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit festgestellt werden kann. Die Nachprüfung der Zweckmäßigkeit wäre für den Betroffenen ohne Interesse. Die Aufhebung des Verwaltungsaktes und damit eine Korrektur, die sich auf den Gang der Verwaltung auswirken könnte, ist nicht mehr möglich. Der für den erledigten Verwaltungsakt verantwortlichen Behörde oder nächsthöheren Behörde ist es zwar nicht verwehrt, sich zu äußern, wie sie die Rechtmäßigkeit des nicht mehr wirksamen Verwaltungsaktes beurteilt, die Abgabe einer solchen Erklärung gehört aber nicht zu den Aufgaben, die der Verwaltung durch die §§ 68 ff. VwGO übertragen sind. Die Verwaltungsbehörde hat im Vorverfahren nachzuprüfen, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung des Antrages auf Vornahme eines Verwaltungsaktes rechtmäßig ist. Sie muss dem Widerspruch gegebenenfalls dadurch abhelfen oder stattgeben, dass sie den rechtswidrigen Verwaltungsakt aufhebt oder den zu Unrecht verweigerten Verwaltungsakt erlässt. Dagegen ist es nicht Sache der Verwaltung, auch darüber verbindlich zu entscheiden, ob ein erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Eine solche Feststellung der Verwaltungsbehörde hätte zudem in einem etwaigen Amtshaftungsprozess geringeres Gewicht als eine entsprechende rechtskräftige Verwaltungsgerichtsentscheidung (zum Ganzen BVerwG, a.a.O.).

8

Mithin war der Widerspruch des Klägers unzulässig und mit Blick auf Sinn und Zweck des Vorverfahrens für ihn völlig ohne Nutzen.

9

Allerdings enthält der Wortlaut des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO keine Einschränkung dahingehend, dass ein nach § 68 VwGO "notwendiges" Vorverfahren geschwebt haben muss. Darauf weist unter anderem das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem vom Kläger genannten Beschluss vom 20. Mai 2005 – 8 OB 57/05 – (juris, Rn. 3) hin (ebenso VGH BW, Beschluss vom 21. August 1991 – 11 S 177/91 -, juris, Rn. 5; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: April 2013, § 162 Rn. 80; vgl. Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2014, § 162 Rn. 13a). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht vertritt in seinem Beschluss vom 20. Mai 2005 (juris, Rn. 5) weiter die Auffassung, dass ein verständiger Beteiligter gegen einen ihn belastenden, für rechtswidrig erachteten Verwaltungsakt entsprechend der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung vorsorglich Widerspruch einlegen und nicht unmittelbar Klage erheben werde, wenn diese Rechtsbehelfsbelehrung für ihn nicht erkennbar unzutreffend ist. Auf die Richtigkeit einer solchen Rechtsbehelfsbelehrung dürfe er nämlich grundsätzlich vertrauen (ebenso Redeker/von Oertzen, a.a.O.).

10

Bei der Frage, welche Folgen es für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines für das Verfahren hinzugezogenen Bevollmächtigten hat, wenn dieses Vorverfahren nicht notwendig und sinnlos war, ist jedoch auch die das Kostenrecht beherrschende Kostenminderungspflicht zu beachten. Der Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte die Pflicht hat, die Kosten nach Möglichkeit niedrig zu halten (Kopp/Schenke, a.a.O., § 162 Rn. 1c), ist in § 162 Abs. 1 VwGO enthalten (VGH BW, Beschluss vom 22. Dezember 1983 – 2 S 2782/83 –, VBlBW 1984, 376 f.; BayVGH, Beschluss vom 23. Mai 1984 – 1 C 83 A. 2598 –, BayVBl. 1985, 28; OVG Berlin, Beschluss vom 4. Januar 2001 – 3 K 9/00 –, NVwZ-RR 2001, 614). Danach sind Kosten die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig. Allerdings steht die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten unter dem Vorbehalt, dass sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO notwendig sind (VGH BW, a.a.O.). Auch wenn die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts "stets" erstattungsfähig sind, wird eine Prüfung der Notwendigkeit dieser Auslagen und Gebühren im Einzelfall nicht ausgeschlossen (BayVGH, a.a.O.). Ebenso wie die Kostenminimierungspflicht im Rahmen des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu berücksichtigen ist, ist sie auch für die hier zu treffende Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erheblich. Das bedeutet, dass die im Vorverfahren entstandenen Anwaltskosten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sein müssen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1981 – 4 C 75.80 –, juris, Rn. 8). Ein unzulässiges und für den Kläger in jeder Hinsicht sinnloses Vorverfahren ist keine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Unter diesen Umständen kann die Zuziehung eines Bevollmächtigten für ein solches Vorverfahren nicht für notwendig erklärt werden (vgl. auch OVG MV, Beschluss vom 23. Juli 2008 – 10108/08 –, juris, Rn. 3).

11

Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die der Ausreiseuntersagung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, wonach innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden konnte. Diese Rechtsbehelfsbelehrung war nicht von vornherein fehlerhaft. Der Kläger hätte nämlich Widerspruch einlegen müssen, falls er einen Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hätte stellen wollen. Nach Ablauf der zeitlichen Geltungsdauer der Ausreiseuntersagung war jedoch – wie oben ausgeführt – ein Widerspruch unzulässig. Dies war für die Prozessbevollmächtigten des Klägers, denen er am 2. Oktober 2013 die Ausreiseuntersagung übersandt hatte, angesichts der grundlegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) auch ohne Weiteres sofort erkennbar. Zwar ist dem Kläger einzuräumen, dass er anwaltlicher Rechtsberatung bedurfte, um sich über Rechtschutzmöglichkeiten zu informieren. Der zunächst gewählte Weg der Widerspruchseinlegung durch seine Prozessbevollmächtigten war aber nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig. Vielmehr wäre es sachgerecht gewesen, sofort die Fortsetzungsfeststellungsklage zu erheben. Eine vorherige Akteneinsicht war auch ohne Einlegung des Widerspruchs möglich.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.