Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. März 2019 - W 8 K 18.564

bei uns veröffentlicht am18.03.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt die Wiedergestattung der Tierhaltung und -betreuung.

1. Nachdem das Landratsamt M.-S. (im Folgenden: Landratsamt) seit 2008 ständig erhebliche tierschutzwidrige Mängel in der Tierhaltung des Klägers festgestellt hatte, untersagte das Landratsamt mit Bescheid vom 15. März 2011 dem Kläger zunächst das Halten und Betreuen von Rindern. Ab dem Jahr 2014 wurden dann bei mehreren Kontrollen von einer circa 60 Tiere umfassenden Ziegenherde des Klägers wiederum erhebliche tierschutzwidrige Mängel festgestellt.

Daraufhin untersagte das Landratsamt M.-S. schließlich mit Bescheid vom 29. Mai 2017 dem Kläger das Halten und Betreuen von Tieren jeglicher Art mit sofortiger Wirkung. Die hiergegen erhobene Klage hat das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 11. Dezember 2017 abgewiesen (VG Würzburg, U.v. 11.12.2017 - W 8 K 17.638). Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. Dezember 2018 verworfen (BayVGH, B.v. 5.12.2018 - 9 ZB 18.910).

Am 6. März 2018 wurde der Tierbestand (Ziegenherde) des Klägers aufgelöst. Der Kläger war hierbei anwesend und händigte währenddessen Mitarbeitern des Landratsamtes einen handschriftlichen Antrag auf Wiedergestattung der Tierhaltung (Bl. 121 der Behördenakte im Verfahren W 8 E 18.510) aus. Zur Begründung des Wiedergestattungsantrags wurde ausgeführt, die Tiere befänden sich in einem guten Zustand. Dieser Zustand sei von dauerhaft guter Prognose, da die Faktoren gute Fütterung (gutes Heu, Grascops, Lämmerkorn in kleinen Gruppen/Einzeltierzuteilung) und die Unterbringung in einer festen Halle am Betrieb M. basierend auf einem unbefristeten Mietvertrag dauerhaft zur Verfügung stünden.

2. Mit Bescheid des Landratsamts vom 24. April 2018, dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 26. April 2018 zugestellt, wurde der Antrag auf Wiedergestattung der Tierhaltung abgelehnt (Nr. 1). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger als Verursacher auferlegt (Nr. 2). Für diesen Bescheid wurden Kosten in Höhe von 151,47 EUR festgesetzt (Nr. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Wiedergestattung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG seien nicht erfüllt, da der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen nicht entfallen sei. Die dem Tierhaltungs- und -betreuungsverbot zugrundeliegende negative Prognose werde durch die im Antrag vorgebrachten Äußerungen nicht erschüttert. Ein abgeschlossener individueller Lernprozess sei beim Antragsteller nicht erkennbar. Auch seien keinerlei schriftliche Nachweise vorgelegt worden, die geeignet wären, die für den Kläger getroffene negative Prognose zu entkräften. Durch den Kläger als Tierhalter sei der Nachweis zu erbringen, dass der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen weggefallen sei. Er trage die materielle Beweislast dafür, dass sich die Basis für die frühere Prognose, die zu dem Haltungs- und Betreuungsverbot geführt habe, zwischenzeitlich verändert habe. Die wiederholten Verstöße des Klägers gegen das Tierschutzgesetz würden die Darlegung von Umständen (z.B. psychologisches Gutachten, Sachkundenachweis, o.ä.) erfordern, aus denen hervorgehe, dass ein individueller Lernprozess stattgefunden habe und eine Läuterung in seinem Verhalten gegenüber potentiell zu haltenden Tieren eingetreten sei. Ein bloß zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen der früheren Handlungsweisen genüge nicht. Vorliegend sei von einem lediglich situationsbedingten Unterlassen auszugehen. Die behauptete nunmehr bessere Haltung erfolge nicht aus innerer Überzeugung. So sei zum einen ein Umdenken bezüglich des Witterungsschutzes nicht erkennbar. Bezüglich der ganzjährigen Freilandhaltung auch in den Wintermonaten habe der Kläger noch während der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2017 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg die Vorzüge der als Unterstand genutzten Randfichten beschrieben. Die Entscheidung zugunsten der winterlichen Stallhaltung in A. sei nicht aufgrund einer erfolgten Einsicht und inneren Läuterung erfolgt, sondern allein aufgrund von sachlichen Überlegungen wie kürzere Fahrtwege, Wegfall des Futtertransports und unkomplizierte Versorgung der Ziegen im Krankheitsfall. Das Wohlergehen der Ziegen sei mit keinem Wort erwähnt worden. Der Kläger habe bis dato nicht eingesehen, dass er den von ihm gehaltenen Tieren durch die nicht ihren Ansprüchen entsprechende Haltung (Ernährung, Unterbringung und Pflege) Leiden zugefügt habe. Da kein schriftlicher Mietvertrag vorgelegt worden sei, sei eine bewährte und dauerhaft zuverlässige Kooperation mit der Schäferei M. in Zweifel zu ziehen. Der als Zeuge benannte Herr M. habe auf Aufforderung des Klägers bei der Auflösung des Tierbestandes am 6. März 2018, den geschlossenen Mietvertrag gegenüber den Mitarbeitern des Landratsamtes zu bezeugen, hierzu keine Äußerung getroffen. Ohne geschlossenen Mietvertrag könne von einem dauerhaften Winterunterstand und geschützten Ablammplatz keine Rede sein. Aufgrund der mangelnden Einsicht des Klägers bestehe die Gefahr einer Rückkehr zur ganzjährigen Freilandhaltung. Der vom Kläger angeführte gute Ernährungszustand der Tiere könne falls überhaupt, lediglich als Momentaufnahme gesehen werden. Die Ergebnisse der Untersuchung der von der beschlagnahmten Herde genommenen Kotproben würden einen hochgradigen Befall vor allem mit Lungenwürmchen, aber auch einen Befall mit Magen- und Darmwürmern sowie Kokzidien zeigen. Weiter würden gegen eine positive Prognose die Unzuverlässigkeit des Klägers hinsichtlich seiner Dokumentationspflichten, die fehlende Zusammenarbeit mit dem Veterinäramt und die fehlenden finanziellen Mittel sprechen.

II.

1. Mit Schreiben vom 30. April 2018, bei Gericht eingegangen per Fax am selben Tag, erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid des Landratsamts M.-S. vom 24. April 2018 und kündigte an, dass Anträge und Begründung folgen.

2. Das Landratsamt verwies für den Beklagten mit Schriftsatz vom 12. März 2019 zur Begründung der Klageerwiderung auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid.

3. (Mit Beschluss vom 11. Mai 2018 hat das erkennende Gericht den Antrag des Klägers auf eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO unter anderem auf Verpflichtung des Beklagten, die Veräußerung der in Obhut genommenen Ziegen zu unterlassen, die Ziegen wieder zurückzugeben und ihm damit zu ermöglichen, bis zu einer Entscheidung über seinen Antrag nach § 16a TierSchG die Tiere selbst zu versorgen, abgelehnt (VG Würzburg, B.v. 11.5.2018 - W 8 E 18.510). Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 wurde dem Kläger aufgegeben bis zum 1. März 2019 sämtliche der Klagebegründung dienenden Erklärungen und Beweismittel sowie etwaigen weiteren Tatsachenvortrag und Beweismittel anzugeben bzw. vorzulegen. Auf die Folge des § 87b Abs. 3 VwGO wurde hingewiesen.)

In der mündlichen Verhandlung beantragte der Klägerbevollmächtigte neben der Aussetzung des Verfahrens, unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts M.-S. vom 24. April 2018 den Beklagten zu verpflichten,

dem Kläger die Tierhaltung und - betreuung wieder zu gestatten.

Der Beklagtenvertreter beantragte

Klageabweisung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (einschließlich der Akten in den Verfahren W 5 S 11.242, W 5 S 11.340, W 8 K 17.536, W 8 K 17.537, W 8 K 17.538, W 8 K 17.539, W 8 K 17.540, W 8 K 17.638, W 8 S 18.72, W 8 E 18.510, W 8 K 18.71) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO die statthafte Klageart.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 24. April 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diesbezüglich verweist das Gericht auf seine Ausführungen im Beschluss vom 11. Mai 2018 im Verfahren W 8 E 18.510 (VG Würzburg, B.v. 11.5.2018 - W 8 E 18.510), in dem es das klägerische Vorbringen bereits ausführlich gewürdigt hat. Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung führt zu keiner anderen Beurteilung.

Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 TierSchG auf Wiedergestattung der Tierhaltung und -betreuung, denn der Kläger konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzrecht entfallen ist.

Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 TierSchG ist das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Hinsichtlich eines Entfalls des Grundes für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen trägt der Halter die materielle Beweislast dafür, dass sich die Basis für die frühere Prognose, die zu dem Haltungs- und Betreuungsverbot geführt hat, zwischenzeitlich verändert hat. Hierfür muss der Grund in den Blick genommen werden, der Anlass für die negative Prognose war. Verbleiben Zweifel an einer künftig beanstandungsfreien Tierhaltung, muss der Wiedergestattungsantrag abgelehnt werden. Die Anforderungen, die an eine Wiedergestattung zu stellen sind, hängen von den Umständen ab, die zum Erlass des Tierhaltungs- oder Betreuungsverbots geführt haben. Beruht das Verbot auf wiederholten Beanstandungen, so steigen die Anforderungen an die Feststellung, dass der Betreffende zum Halten oder Betreuen wieder geeignet ist. In solchen Fällen reicht ein bloßer Zeitablauf nicht aus. Vielmehr muss der Kläger Umstände darlegen (zum Beispiel psychologisches Gutachten, Sachkundenachweis etc.), aus denen sich ergibt, dass bei ihm ein individueller Lernprozessstand stattgefunden hat und eine Läuterung in seinem Verhalten gegenüber potentiell zu haltenden Tieren eingetreten ist. Bloßes äußeres zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen der früheren Handlungsweise genügt nicht. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang im Sinne eines individuellen Lernprozesses stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlung bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit künftig auszuschließen ist, dass sich der Kläger wiederum tierschutzwidrig verhält (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 55 m.w.N.). Auch ein vermeintliches Wohlverhalten des Tierhalters während des Klageverfahrens ist nicht ohne weiteres geeignet, eine zuvor gezeigte Unzuverlässigkeit bei der Einhaltung tierschutzgerechter Haltungsbedingungen aufzuheben (vgl. Pielow in BeckOK, GewO, Stand 1.12.2017, § 35 Rn. 75c sowie BayVGH, B.v. 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467 - juris Rn. 9 mit Parallelen zur Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO).

Vorweg ist anhand dieser Vorgaben festzuhalten, dass im konkreten Fall des Klägers an diesen hohe Anforderungen zu stellen sind im Hinblick auf die Darlegung und den Nachweis von Tatsachen, die ein Entfallen des Grundes für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen begründen könnten. Denn die erheblichen immer wiederkehrenden tierschutzwidrigen Zustände in der Tierhaltung des Klägers haben sich über einen sehr langen Zeitraum hingezogen. Die Beanstandungen des Veterinäramtes hatten bereits im Jahre 2008 begonnen und sich mindestens noch bis Ende 2017 fortgesetzt. Die erheblichen tierschutzrechtlichen Verstöße des Klägers haben unter anderem auch zu einem Schuldspruch in einem Fall wegen Tierquälerei nach § 17 Nr. 2b TierSchG (vgl. LG Würzburg U.v. 23.2.2016 - 4 Ns 912 Js 4822/11), einem Schuldspruch wegen Tiermisshandlung in fünf tateinheitlichen Fällen nach § 17 Nr. 2b (TierSchG AG Gemünden a. Main, U.v. 30.6.2016 - 5 Ds 612 Js 13121/15) und wegen fahrlässigen Zufügens von Leiden oder Schmerzen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG (AG Gemünden a. Main, U.v. 10.11.2017 - 5 Cs 612 Js 1556/17) geführt.

Wegen diesen hohen an einen Gesinnungswandel des Klägers zu stellenden Anforderungen genügt insbesondere das vom Kläger behauptete kurzzeitige Wohlverhalten während der Klageverfahren im Vergleich zu dem zuvor langfristigen Fehlverhalten von circa 10 Jahren für sich alleine nicht, um den Entfall des Grundes für die Annahme der Zuwiderhandlungen herbeizuführen. Zudem hat der Kläger auch weiterhin in der Gesamtschau aller Umstände weder ein einwandfreies Wohlverhalten noch einen durchgreifenden individuellen Lernprozess hinsichtlich der festgestellten tierschutzwidrigen Zustände und dem dadurch verursachten Tierleiden gezeigt.

Zum einen waren im Zeitpunkt der Auflösung des Tierbestandes am 6. März 2018 ein Teil der Ziegen von Parasiten unter anderem noch stark von Muellerius capillaris (Larven) befallen und bei einer Ziege ist laut eines Gutachtens mit größter Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der massive Befall mit Endoparasiten zu einer hochgradigen Abmagerung mit letztendlich Todesfolge geführt hat. Dass die Ziegen im Zeitpunkt der Auflösung des Tierbestandes am 6. März 2018 zunächst insgesamt einen relativ gesunden Eindruck gemacht haben und der Kläger bei dem Abtransport geholfen hat, wurde von der Beklagtenseite nicht bestritten. Den Befall mit Parasiten und die Abmagerung einer Ziege mit Todesfolge konnte das Landratsamt jedoch erst nach dem Abtransport der Ziegen durch entsprechende Untersuchungen feststellen.

Diesbezüglich ist dem Gutachten des Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 21. März 2018 unter anderem hinsichtlich 3 Sammelkotproben mit Probenahmedatum vom 14. März 2018, die somit zeitnah zur Wegnahme erfolgt sind, zu entnehmen, dass bei Sammelkotprobe Nr. 2 und Nr. 3 ein starker Parasitenfall mit Muellerius capillaris (Larven) und bei Sammelprobe Nr. 1 ein mäßiger Parasitenfall mit Muellerius capillaris (Larven) festgestellt wurden. Der Einwand des Klägers ein gewisser Parasitenfall sei normal, vermag insofern nicht zu überzeugen, da vorliegend bei zwei Sammelproben gerade von einem starken Befall die Rede ist und nicht nur von einem geringen oder mäßigen. Auch der Hinweis des Klägers, dies sei nur ein starker Befall und kein massenhafter Befall gewesen, ändert nichts, da auch bereits ein starker Befall gegen die Einhaltung die vom Kläger zu beachtenden (erhöhten) Sorgfaltspflichten spricht. Folglich bleibt die Tatsache unerschüttert, dass ein nicht zu vernachlässigender Teil der Herde von starkem Parasitenfall mit Muellerius capillaris (Larven) betroffen war.

Des Weiteren ergibt sich aus dem von Veterinäroberrätin Dr. Pf. erstellten Gutachten des Landratsamts Bamberg vom 29. März 2018, dass bezüglich der untersuchten Ziege mit größter Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der massive Befall mit Endoparasiten zu der hochgradigen Abmagerung mit letztendlich Todesfolge geführt hat. Bei der Abmagerung handelt es sich nicht um ein kurzfristiges Geschehen, sondern umfasst sicher einen Zeitraum von mehreren Wochen. Eine fortschreitende Abmagerung der Ziege hätte der Tierhalter durchaus erkennen können und mit entsprechenden Untersuchungs- oder ggf. Behandlungsmaßnahmen darauf reagieren müssen. Hierbei handelt es sich um die altbekannte Problematik, dass der Kläger Erkrankungen und Leiden seiner Tiere nicht erkennt und daher auch nicht rechtzeitig zu einem Tierarzt bringt bzw. gebracht hat. Dieses Gutachten dokumentiert erneut den berechtigten Vorwurf fehlender Sachkunde und fehlenden Bewusstseins für das Leiden der Ziegen, der zuvor schon zum Haltungs- und Betreuungsverbot gegenüber dem Kläger geführt hat.

Das Gutachten des Landratsamts Bamberg vom 29. März 2018 wird auch nicht durch das Vorbringen des Klägers erschüttert. Es enthält nachvollziehbare und detailreiche in sich stimmige Ausführungen zu den Grundlagen der Diagnose und des Befunds. Es geht aus diesem Gutachten hervor, dass der festgestellten Kachexie zugrunde liegt ein Tierkörper, stark abgemagert, knöchernes Skelett zeichnet sich deutlich ab sowie eine seröse Atrophie (Abbau) von Herzkranz, - Nieren- und Mesenterialfettgewebe und gallertige Atrophie des Röhrenknochenmarks. Des Weiteren wird dort ausgeführt, dass die parasitologische Untersuchung des LFGB einen hochgradigen Befall mit Magen-Darmwürmern, Peitschenwürmern, Kokzidien und Haarwürmern ergab und die Befunde laut LGL-Gutachten für eine Kachexie infolge einer hochgradigen Endoparasitose sprechen. Das Gutachten erklärt dann auch genau im Einzelnen, wie bei einem Parasitenfall eine Nährstoffkonkurrenz zustande kommt und, dass das befallene Tier zum Ausgleich des Nährstoffmangels erheblich mehr Futter aufnehmen müsste, als es physiologisch überhaupt in der Lage dazu wäre.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung Einwände gegen dieses Gutachten vorbrachte, vermögen diese aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen. Zum einen ist dieses Gutachten nicht von Vertretern des Veterinäramtes M.-S. erstellt worden, so dass diesbezüglich eine mögliche Befangenheit insoweit nicht im Raum steht. Des Weiteren steht dem vom Kläger dargestellten Szenario - Abmagerung der Ziege in Folge von Verdrängung bei der Fütterung aufgrund eines geringen Herdenranges - eindeutig entgegen, dass das Gutachten die Abmagerung nicht auf fehlende Futterzufuhr stützt, sondern hiernach vielmehr mit größter Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der massive Befall mit Endoparasiten zu der hochgradigen Abmagerung mit letztendlich Todesfolge geführt hat. Das Gutachten stützt sich somit auf eine andere als der vom Kläger behaupteten Ursache. Des Weiteren geht aus dem Gutachten eindeutig hervor, dass der Abmagerungsprozess über mehrere Wochen hinweg stattfand. Vergleicht man das Datum der Abholung der Ziegen am 6. März 2018 mit dem Sektionsdatum der Ziege am 19. März 2018 ergibt sich, dass ein vergleichsweise geringer Zeitraum unter 2 Wochen zwischen der Abholung und dem Versterben der Ziege liegt und nicht ein Zeitraum von mehreren Wochen. In der Folge ist die vom Kläger behauptete Todesfolge infolge Abmagerung aufgrund der Rangverdrängung bei der Fütterung nur schwer vorstellbar.

Den Befundergebnissen des Gutachtens des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 21. März 2018 und dem Gutachten des Landratsamts Bamberg vom 29. März 2018 steht auch nicht die Mitwirkung der Amtstierärztin Dr. Ro. entgegen. Eine mögliche Befangenheit der Amtstierärztin Dr. Ro. ist nicht erkennbar. Wie bereits das Landratsamt in seiner Antragserwiderung zutreffend ausführte, begründet eine bloße Vorbefassung eines Amtsträgers oder eine für den Kläger negative Entscheidung durch den Amtsträger alleine nicht die Besorgnis der Befangenheit nach Art. 21 BayVwVfG. Auch durch die Aussage der Amtstierärztin, sie könne in dem Fall als befangen angesehen werden, wird die Besorgnis der Befangenheit nicht begründet. In der Antragserwiderung wurde glaubhaft dargelegt, dass diese Aussage aus dem Zusammenhang gerissen wurde und die Amtstierärztin vielmehr selbst eine vorschnelle Beurteilung des Zustandes der Ziegen auf Drängen des Klägers vermeiden wollte, da der Kläger schon in der Vergangenheit die Befangenheit anderer Veterinäre behauptet hatte. Dies deckt sich auch mit den Aussagen der Stellungnahme des Landratsamts vom 29. März 2018 (vgl. Blatt 102 der Behördenakte). Vielmehr spricht das Verhalten der Amtstierärztin, indem sie Maßnahmen in Form von Gutachten neutraler Stellen veranlasste, dafür, dass sie sich ihrer Neutralitätspflicht bewusst und auch gewillt war, diese einzuhalten. So wurde veranlasst, dass eine nach der Wegnahme vom Tierhalter verendete Ziege, nicht von der Amtstierärztin untersucht wurde, sondern vom Bayerischem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und ein Gutachten auf der Grundlage der Sektion der Ziege durch das nicht involvierte Veterinäramt des Landratsamts Bamberg mit Datum vom 29. März 2018 erstellt wurde. Des Weiteren kommt das Veterinäramt den Forderungen des Klägers nach, wenn es von deren Rechtmäßigkeit ausgeht, und dies nicht kategorisch ablehnt, wie sich anhand der Herausgabe der Unterlagen bezüglich der neuen Ohrnummern der Ziegen zeigt. Auch zugunsten des Klägers sprechende Umstände, wie der ordnungsgemäße Zustand fast aller Ziegen im Zeitpunkt der Wegnahme, wurden beachtet und nicht kategorisch bestritten. Eine pauschale Ablehnung des gesamten Veterinäramtes kommt erst recht nicht in Betracht (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 21 Rn. 2).

Auch unabhängig von diesen Gutachten hat der nachweispflichtige Kläger weder überzeugende Nachweise noch nachvollziehbare Anhaltspunkte vorgebracht, die auf einen erkennbaren und nachhaltigen Gesinnungswandel schließen lassen könnten.

Auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen und Ausführungen können einen geforderten Gesinnungswandel nicht begründen. Soweit der Kläger seine Bescheinigung der Abschlussprüfung als Landwirt vorlegt, ist diese auf den 11. Juli 2002 datiert und hat somit bereits vor Beginn der regelmäßigen Beanstandungen ab dem Jahr 2008 vorgelegen und nicht dazu geführt, dass der Kläger während dieser Zeit ein Bewusstsein für die Leiden seiner Tiere hatte. Auch der vom Kläger vorgelegte Mietvertrag führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn es erschließt sich nicht, warum dieser, obwohl vermeintlich am 30. Januar 2017 geschlossen, jetzt erst vorgelegt wird. Der Kläger hatte bereits mehrmals die Gelegenheit gehabt, diesen dem Landratsamt oder dem Gericht vorzulegen. Weder nach der Untersagung des Haltens und Betreuens von Tieren jeglicher Art mit Bescheid vom 29. Mai 2017, noch in der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2017 noch beim Abtransport der Ziegen legte der Kläger ohne erkennbare Begründung diesen Mietvertrag nicht vor.

Auch auf Grundlage der sonstigen Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung konnte ein grundlegender Gesinnungswandel hinsichtlich der von ihm den Tieren zugefügten Leiden nicht erkannt werden. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass der Kläger immer noch vorbringt, man habe ihm zwei gesunde Herden weggenommen. Auch zeigte er im Zusammenhang mit seinem Verweis auf die Strafverfahren kein Einsehen. Er stützte sich lediglich darauf, dass er für seine Tiere kämpft, aber ließ unerwähnt, dass er diesbezüglich auch verurteilt wurde und diese Verurteilung auch nicht versteht. Bei einem inneren Gesinnungswandel wäre eine Auseinandersetzung hiermit zu erwarten gewesen. Aufgrund dessen vermag auch der erstmals vorgebrachte klägerische Einwand, er habe schon über längere Zeit die Tiere unterstellen wollen, nicht zu überzeugen.

Überdies kam der Kläger wiederum nicht den weiteren Verpflichtungen eines Tierhalters über § 2 TierSchG hinaus nach, da ein Bestandsregister auch im Zeitpunkt des Abtransportes nicht vorlag und die Ohrmarken nicht ordnungsgemäß angebracht waren. Zwar handelt es sich hierbei nicht um eine Anforderung des § 2 TierSchG, jedoch zeigt dieses weitere Indiz, dass sich der Kläger offenbar noch nicht bewusst ist, dass er alle gesetzlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Tierhaltung einhalten muss, zumal ihm bereits früher mehrfach das Erfordernis eines Bestandsregisters und ordnungsgemäßer Kennzeichnung der Tiere durch die Vertreter des Landratsamts dargelegt worden ist. Dieser Umstand belegt zusätzlich, dass dem Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung die erforderliche Gesamtzuverlässigkeit als Tierhalter fehlt.

Weiter ist in Aktenvermerken dokumentiert, dass der Kläger bislang seine Tierhaltung nur umgestellt hat, um den Forderungen des Landratsamts nachzukommen. Ein innerer Reifeprozess in Form eines Problembewusstseins bezüglich tierischen Leidens geht hieraus nicht hervor, da der Kläger bis zuletzt (so auch in der mündlichen Verhandlung am 18. März 2019) davon ausging und noch ausgeht, dass zwei gesunde Herden abtransportiert worden seien und seine Ziegen trotz der dokumentierten Mängel nie gelitten hätten (vgl. auch Aktenvermerk über das Gespräch zwischen Herrn S. und dem Kläger vom 21. März 2018).

Zudem stehen dem Wiedergestattungsantrag die erheblichen Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers entgegen, über 70 Ziegen artgerecht zu versorgen, sei es in Form von Unterbringung, Futter oder/und tierärztlicher Behandlung. Neben der persönlichen Zuverlässigkeit kann im Einzelfall auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Beurteilung des inneren Reifeprozesses und der Prognose weiterer Zuwiderhandlungen Bedeutung haben (BayVGH, B.v. 27.2.2008 - 9 C 08.57 - juris). Diese erheblichen Zweifel beruhen darauf, dass aus der Gesamtschau der Behördenakten und der Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung hervorgeht, dass der Kläger nur im Rahmen einer Nebentätigkeit einen gerade mal für seine eigene Versorgung genügenden Betrag erwirtschaftet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Ziegenhaltung selbst einen Gewinn erbringt; vielmehr verursacht die Ziegenhaltung auch - vom Kläger kaum zu leistende - Ausgaben. Insbesondere ist eine ordnungsgemäße Ziegenhaltung mit über 70 Tieren mit erheblichen Unterbringungs-, Futter- und Tierarztkosten verbunden, welche der Kläger schon in der Vergangenheit nicht immer im erforderlichen Umfang aufbringen wollte und konnte. Auch in der mündlichen Verhandlung ergab sich nicht, inwiefern der Kläger wirtschaftlich zur tierärztlichen Versorgung in der Lage wäre. Konkrete Angaben inwiefern seine wirtschaftliche Situation sich verbessert habe, hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht erbracht. Vielmehr lässt sich der Aussage, er könne sich kein Gutachten leisten, darauf schließen, dass es ihm weiter an ausreichenden finanziellen Mitteln fehlt.

3. Dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung der Strafsache beim Amtsgericht Gemünden, Az.: 5 DS 612 JS 7915/18, war mangels Vorgreiflichkeit (§ 94 VwGO) nicht stattzugeben. Es ist nicht ersichtlich inwiefern sich die Sach- und Rechtslage des vorliegenden Verfahrens abhängig vom Ausgang des Strafverfahrens anders entwickeln würde. Zudem sind tierschutzrechtliche Anordnungen im Verwaltungsvollzug unabhängig von und neben der Ahndung von Verstößen im Ordnungswidrigkeiten-/Strafverfahren möglich und zulässig (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2015 - 9 ZB 14.1870 - juris Rn. 10). Des Weiteren war das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht geeignet, das Gutachten des Veterinäramtes zu erschüttern, und auch unabhängig von diesem Gutachten hat der nachweispflichtige Kläger keine überzeugenden Nachweise, die eine positive Prognose zulassen würden, erbracht. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

4. Demnach war die Klage mit der der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 11. Mai 2018 - W 8 E 18.510

bei uns veröffentlicht am 11.05.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt den Erlass ei

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Dez. 2017 - W 8 K 17.638

bei uns veröffentlicht am 11.12.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Aug. 2015 - 9 ZB 14.1870

bei uns veröffentlicht am 11.08.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Grün

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2018 - 9 ZB 18.910

bei uns veröffentlicht am 05.12.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2018 - 9 ZB 16.2467

bei uns veröffentlicht am 23.11.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamtes ... vom 29. Mai 2017, durch den dem Kläger das Halten und Betreuen von Tieren jeglicher Art untersagt wird.

Der Kläger hielt auf einer Weide in H. Zwergziegen und auf einer Hangweide oberhalb von S. sogenannte Thüringer Waldziegen, die zuletzt auf wechselnden Standorten ohne ein festes Stallgebäude beweidet wurden.

1. Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 29. Mai 2017, zugestellt am 30. Mai 2017, wurde dem Kläger das Halten und Betreuen von Tieren jeglicher Art mit sofortiger Wirkung untersagt (Nr. 1). Des Weiteren wurde er verpflichtet, alle von ihm gehaltenen Ziegen innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids abzugeben, zu veräußern oder zu verwerten (Nr. 2), das Veterinäramt über neue Halter zu informieren und innerhalb von einer Woche nach Abgabe einen schriftlichen Nachweis über den Verbleib jedes einzelnen Tieres vorzulegen (Nr. 3 und 4). In Nr. 5 bis Nr. 8 wurden bezüglich der Anordnungen Nr. 1 bis Nr. 4 separate Zwangsgelder angedroht. Die Anordnungen der Nr. 1 bis Nr. 4 des Bescheides wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 9). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt (Nr. 10). Für den Bescheid wurden eine Gebühr in Höhe von 535,29 EUR sowie Auslagen in Höhe von 4,11 EUR (Nr. 11) festgesetzt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seit 2008 ständig erhebliche tierschutzwidrige Mängel bei der Tierhaltung durch den Kläger festgestellt worden seien. Mit Bescheid des Landratsamts vom 15. März 2011 sei dem Kläger bereits das Halten und Betreuen von Rindern untersagt worden. Bei einer circa 60 Tiere umfassenden Ziegenherde des Klägers seien bei mehreren Kontrollen ab dem Jahr 2014 mangelnde Wasserversorgung, schlechter Ernährungszustand und Ausbrechen einzelner Ziegen festgestellt worden. Bei einer Kontrolle im Frühjahr 2015 sei ungenügender Witterungsschutz, eingefrorenes Trinkwasser, Hautveränderungen an den Hoden, mangelhafte Klauenpflege sowie zwei verendete Tiere, die trotz gestörten Allgemeinbefindens nicht tierärztlich versorgt worden waren, festgestellt worden. Mündlichen Anordnungen sei der Kläger nur ungenügend nachgekommen, insbesondere sei der Tierarzt erst nach wiederholter Aufforderung hinzugezogen worden. Bis zum 26. Februar 2015 seien vier weitere Ziegen an einem anderen Standort verendet. Bei der Sezierung von insgesamt sechs verendeten Ziegen sei festgestellt worden, dass alle Ziegen hochgradig abgemagert und vier davon hochgradig mit verschiedenen Endoparasiten befallen gewesen seien. Bei einer Nachkontrolle am 12. Juni 2015 seien erneut erhebliche Mängel in der Kennzeichnung, in der Dokumentation, in der Klauenpflege und beim Ernährungszustand festgestellt worden. Bei Kontrollen im Winter 2015/2016 sei festgestellt worden, dass Unterstände fehlen würden oder nicht ausreichend groß seien, die Ziegen nicht ausreichend gefüttert worden seien, keine ausreichende und saubere Wasserversorgung angeboten worden sei, es nur durchnässtes und verschmutztes Futter gegeben und es an einer ausreichenden Stromversorgung der Zäune gefehlt habe.

Trotz mündlich gemachter Anordnungen sei auch im Winter 2016/2017 festgestellt worden, dass die Unterkünfte nicht den Anforderungen entsprächen und insbesondere Ziegen einer Ziegenherde bei H. bei Außentemperaturen von bis zu -9,5 ° Celsius im Freien ablammen gemusst hätten (Kontrolle 29. Dezember 2016). Eine Ziege mit hochgradig reduziertem Ernährungszustand sei trotz länger bestehenden Krankheitsgeschehens nicht tierärztlich versorgt worden (Kontrolle 7. Januar 2017). Die Behörde habe die entsprechenden Maßnahmen ergriffen, da der Kläger wiederholt gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes verstoßen habe. Wegen der festgestellten erheblichen Mängel sei der Kläger nicht in der Lage, Ziegen artgerecht zu halten, zu versorgen und zu pflegen. Aufgrund der zahlreichen tierschutzwidrigen Vorkommnisse in der Vergangenheit würde dies die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger auch künftig mit den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren nicht vorschriftsmäßig umgehen werde. In den weiteren Ausführungen des Bescheids wurden dann noch genauere Angaben zu den einzelnen tierschutzwidrigen Verstößen gemacht.

2. Mit Schreiben vom 29. Juni 2017, bei Gericht eingegangen per Fax am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte in der mündlichen Verhandlung,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 29. Mai 2017 aufzuheben.

Eine schriftliche Begründung erfolgte trotz entsprechender Aufforderungen des Gerichts vom 3. Juli 2017 und 30. August 2017 nicht. Der Kläger machte in der mündlichen Verhandlung nähere Ausführungen.

3. Der Beklagte beantragte in der mündlichen Verhandlung,

die Klage abzuweisen.

Im Schreiben vom 23. Oktober 2017 verwies das Landratsamt ... wegen der fehlenden Klagebegründung auf die Begründung des Bescheids vom 29. Mai 2017. In der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2017 wurden durch die Vertreter des Landratsamts ... nähere Ausführungen gemacht.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und der im Zusammenhang stehenden Verfahren W 5 S 11.242, W 5 S 11.340, W 8 K 17.536, W 8 K 17.537, W 8 K 17.538, W 8 K 17.539, W 8 K 17.540, auf die beigezogenen Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 11. Dezember 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Landratsamts ... vom 29. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Gericht folgt der Begründung des Bescheids vom 29. Mai 2017 und sieht insoweit von einer Darstellung seiner Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist noch auszuführen:

Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die Ziegen seien Anfang 2017 im Freien unter Fichten gehalten worden, die wie ein Stall funktionierten und die Temperatur auch nachts hielten und es dort nie kälter als -5°C gewesen sei, ist nicht geeignet, die vom beamteten Tierarzt festgestellten Missstände zu widerlegen. Ebenso wenig überzeugen die weiteren Ausführungen des Klägers, die jedoch nach seiner Ansicht gegen tierschutzwidrige Verstöße sprechen. Die Aussagen, es habe Einstreu gegeben, Heu sei aus den Krippen gefallen und habe sich ausgebreitet, Fichtennadeln seien im Untergrund gewesen, können nicht die Feststellungen der Verbeamteten Tierärzte widerlegen, dass es den Ziegen dauerhaft an einem geeigneten Witterungsschutz fehlte. Ebenso können die Aussagen des Klägers, er habe in die Ablammboxen Heu getan, keine Ziege habe bei ihm gelitten, alle hätten sich normal verhalten, kein Tier habe gezittert und Leiden würden lediglich behauptet, beim Gericht Zweifel an den tierärztlichen Feststellungen und Beurteilungen wecken.

Vielmehr ist das Gericht von der Richtigkeit der Ausführungen des Landratsamts überzeugt, wonach laut Begründung des Bescheids vom 29. Mai 2017 ein Ablammen auf der Weide im Winter ohne geeignete Unterstände bei Ziegen in diesen Breitengraden nicht tierschutzkonform sei. Dies wurde auch durch die nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben der Veterinäroberrätin Dr. Ro…, der als verbeamtete Tierärztin eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt, bestätigt, indem sie in der mündlichen Verhandlung ergänzte, sie habe -5,4°C gemessen und es sei keine Einstreu vorhanden gewesen. Ein Ablammen unter Fichten sei absolut unüblich und aus ihrer Sicht tierschutzwidrig. Länger anhaltendes Leiden sei nur durch ihr Einschreiten vermieden worden. Bei der Beurteilung, ob Ziegen bei einer Minustemperatur von -5°C leiden, insbesondere im Zusammenhang mit einem Ablammen, hat der Kläger keinerlei mit der Qualifikation der Veterinäroberrätin Dr. Ro… vergleichbare Ausbildung oder sonstige fachliche Kenntnisse vorgebracht oder nachgewiesen. Er zeigte auch in der mündlichen Verhandlung keine entsprechende Einsicht, so dass die im Bescheid vom 29. Mai 2017 getroffene Prognoseentscheidung hierdurch bestätigt wird. Das Landratsamt ging zu Recht davon aus, dass der Kläger ohne den Erlass eines Haltungs- und Betreuungsverbots weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird, und zwar unabhängig von der gehaltenen oder betreuten Tierart, da es bereits bei der vorangegangenen Rinderhaltung zu gleichartigen tierschutzwidrigen Zuständen gekommen war.

Auch das klägerische Vorbringen, kein Tier habe gezittert, ändert nach Überzeugung des Gerichts nichts an der Beurteilung. Denn für die Anordnung eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbots nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG genügt es bereits, wenn – wie hier bei erheblichen Minusgraden – die Gefahr erheblicher oder länger anhaltender Schmerzen oder Leiden oder erheblicher Schäden besteht (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 47 m.w.N.), zumal die Veterinäre des Landratsamtes, nachvollziehbar, sogar von entsprechenden länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden ausgehen.

Der Einwand des Klägers, er sei in einem Strafverfahren wegen Tierquälerei aus dem Jahr 2016 nur schuldig gesprochen worden, da er die Leiden billigend in Kauf genommen habe und es sei auch kein Tierhaltungsverbot in diesem Urteil ausgesprochen worden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Tierschutzrechtliche Anordnungen im Verwaltungsvollzug sind unabhängig von und neben der Ahndung von Verstößen im Ordnungswidrigkeiten-/Strafverfahren möglich und zulässig (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2015 – 9 ZB 14.1870 – juris Rn. 10). Entsprechend dem Zweck des Tierschutzgesetzes und dem Wortlaut des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist es unerheblich, ob die zur Begründung des Haltungs- und Betreuungsverbots angeführten Missstände auch oder bereits in Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren sanktioniert werden/wurden. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung ist das Verwaltungsgericht nicht gehindert, bei der Beurteilung der Prognoseentscheidung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG die tierschutzrechtlichen Verstöße zu berücksichtigen, die auf Feststellungen des beamteten Tierarztes beruhen, dem nach ständiger Rechtsprechung hinsichtlich der Beurteilung, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten sind bzw. ob grobe und wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt wird (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.8.2017 – 9 C 17.1134 – juris Rn. 13 m.w.N.). Denn das Gutachten von beamteten Tierärzten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 15 Abs. 2, § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10). Zudem geht es bei der vorliegenden Entscheidung über das Tierhaltungs- und -betreuungsverbot um die Verhinderung tierschutzwidrigen Verhaltens in der Zukunft und nicht wie beim Strafverfahren um eine nachträgliche Ahndung der Verstöße (BayVGH B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris Rn. 8). Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Gemünden am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2016 basieren ebenfalls auf den Kontrollen des Landratsamts ... aus den Jahren 2015 und 2016. Die Kontrollen wurden ausführlich, gut nachvollziehbar unter anderem mit Lichtbildern und mit überzeugenden Schlussfolgerungen in den Behördenakten dokumentiert und bestätigen die Ausführungen in der Begründung des Bescheids vom 29. Mai 2017.

Das uneingeschränkte Haltungs- und Betreuungsverbot jeglicher Tierart ist verhältnismäßig, obwohl dieses Verbot dem Kläger letztlich nicht einmal mehr das Halten einzelner Tiere oder sogar die Betreuung von nicht in seinem Eigentum stehender Tiere, auch nicht unter Aufsicht, ermöglicht. Denn dieses weitreichende Verbot beruht auf über Jahre hinweg (seit 2008) festgestellten tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen durch den Kläger. Die in diesem Zeitraum mehrmals vorgenommen tierschutzrechlichen Anordnungen zur Durchführung von Verbesserungsmaßnahmen haben keinen dauerhaften Erfolg gezeigt. Ein zunächst als milderes Mittel angeordnetes Verbot der Haltung und Betreuung nur für Rinder, ohne die Einbeziehung anderer Tierarten, mit Bescheid des Landratsamtes vom 15. März 2011 hat ebenfalls nicht in dem nachfolgenden Zeitraum verhindert, dass der Kläger tierschutzwidrige Zustände herbeiführte und deren wiederholtes Auftreten nicht durch vorbeugende Maßnahmen verhinderte. Bei der von ihm gehaltenen Ziegenherde traten wieder gleichartige Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen wie zuvor bei der Rinderherde auf, da es trotz wiederholter Anordnungen des Landratsamts den Ziegen an einem ausreichenden Witterungsschutz und trockenen Liegenflächen fehlte sowie eine ausreichende Fütterung und Wasserversorgung nicht gewährleistet wurde. Zusätzlich verschlimmerten sich sogar die tierschutzwidrigen Verstöße, da die Ziegen bei erheblichen Minustemperaturen im Freien Ablammen mussten und insbesondere der Kläger die tierärztliche Untersuchung einer Ziege trotz gestörten Allgemeinbefindens nicht veranlasste. Dies gipfelte darin, dass 5 Ziegen auf Grund erheblicher, länger andauernder Leiden und Schmerzen zu Tode kamen. Dieses Geschehen führte auch zum einem Schuldspruch wegen Tiermisshandlung in fünf tateinheitlichen Fällen durch das Amtsgericht Gemünden aufgrund der Hauptverhandlung vom 30. Januar 2016 (Az: 5 Ds 612 Js 13121/15). Angesichts dieser Vorgeschichte sind im Zeitpunkt der Entscheidung weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu erwarten unabhängig von der jeweiligen Tierart. Ein von der Behörde vorrangig anzuwendendes milderes Mittel zur Durchsetzung der Ziele des Tierschutzgesetzes ist bei dieser Sachlage weder dargelegt noch ersichtlich.

Zudem ergibt sich die Verhältnismäßigkeit des umfassenden Verbots aus der von § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 letzter Halbsatz TierSchG vorgesehenen Möglichkeit, dem Kläger auf Antrag das Halten und/ oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Das umfassende Verbot bleibt daher nicht zwingend dauerhaft bestehen.

Auch die Klage gegen die weiteren Anordnungen des Bescheids vom 29. Mai 2017 bleibt erfolglos. Zum einen werden klägerseits keine Einwände, die sich nicht nur gegen das Haltungs- und Betreuungsverbots richten, vorgebracht. Zum anderen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die unabhängig von dem Haltungs- und Betreuungsverbot, die Rechtswidrigkeit der weiteren Anordnungen begründen könnten.

Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen sofort vollziehbare tierschutzrechtliche Anordnungen des Landratsamts M* … vom 29. Mai 2017, mit der ihm insbesondere das Halten und Betreuen von Tieren jeglicher Art mit sofortiger Wirkung untersagt wurde. Seine Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 11. Dezember 2017 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und deshalb in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.

Das Zulassungsvorbringen genügt dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht. „Darlegen“ bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.2017 - 4 B 62.17 - juris Rn. 9 m.w.N.). Hierzu ist erforderlich, dass eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2018, § 124a Rn. 59) sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Rechtsanwalt (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2017 - 9 ZB 17.703 - juris Rn. 3 m.w.N.), insbesondere eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2017 - 9 ZB 17.882 - juris Rn. 7), erfolgt. Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

Das Zulassungsvorbringen hält die Entscheidungsgründe für fehlerhaft (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und führt zudem eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) als Zulassungsgrund an. Es beschränkt sich aber auf eine Schilderung des Sachverhalts und vermischt diesen mit einer allgemeinen Kritik am verwaltungsgerichtlichen Urteil, ohne aber auf die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils einzugehen oder sich hiermit auseinanderzusetzten. Der Vortrag lässt eine substantielle Erörterung oder ausreichende rechtliche Durchdringung der Materie nicht erkennen, zumal den Feststellungen des Amtstierarztes hinsichtlich der Beurteilung, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten sind bzw. ob grobe und wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu kommt (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2018 - 9 ZB 16.2434 - juris Rn. 10).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt zudem voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb diese Frage eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 4.9.2018 - 9 ZB 16.1261 - juris Rn. 12). Das Zulassungsvorbringen wird diesen Anforderungen nicht gerecht; der bloße Verweis auf die direkte Betroffenheit anderer Tierhalter, weil Rahmen- und Maßnahmebedingungen für die Freilandhaltung von Nutztieren im Allgemeinen betroffen seien, genügt dem nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dass die Veräußerung seiner Ziegen unterlassen wird, ihm die Ziegen zurückgegeben werden und dass ihm ermöglicht wird, die Ziegen bis zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedergestattung der Haltung von Tieren selbst zu versorgen. Darüber hinaus begehrt er die Verpflichtung, dem Veterinäramt des Landratsamtes M.-S. (Landratsamt) wegen Befangenheit die Zuständigkeit für die Bearbeitung seines Falles zu entziehen.

1. Mit Bescheid des Landratsamtes vom 29. Mai 2017 wurde dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Tieren jeglicher Art mit sofortiger Wirkung untersagt (Nr. 1). Des Weiteren wurde er verpflichtet, alle von ihm gehaltenen Ziegen innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids abzugeben, zu veräußern oder zu verwerten (Nr. 2), das Veterinäramt über neue Halter zu informieren und innerhalb von einer Woche nach Abgabe einen schriftlichen Nachweis über den Verbleib jedes einzelnen Tieres vorzulegen (Nr. 3 und 4). Die Anordnungen der Nr. 1 bis Nr. 4 des Bescheides wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 9).

Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. Dezember 2017 wurde die Klage gegen den Bescheid vom 29. Mai 2017 (Haltungs- und Betreuungsverbot von Tieren) abgewiesen (W 8 K 17.638) und am gleichen Tag wurde in den Verfahren W 8 K 17.536, W 8 K 17.537, W 8 K 17.538, W 8 K 17.539 und W 8 K 17.540 entschieden.

Mit Bescheid des Landratsamts M.-S. vom 4. Januar 2018 wurde dem Antragsteller angedroht, den laut HI-Tier-Datenbank in Besitz des Antragstellers stehenden Tierbestand auf dessen Kosten aufzulösen (unmittelbarer Zwang), sollte der Antragsteller nicht bis spätestens eine Woche nach Zustellung dieses Bescheides seinen Verpflichtungen aus den Ziffern 2 bis 4 des Bescheids des Landratsamts M.-S. vom 29. Mai 2017 nachkommen (Nr. 1). Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Januar 2018 Klage und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss vom 31. Januar 2018 durch das Gericht abgelehnt (W 8 S 18.72). Über die Klage (W 8 K 18.71) wurde noch nicht entschieden.

Am 6. März 2018 erfolgte die angedrohte Auflösung und anderweitige Unterbringung des Tierbestandes. Bei der Auflösung des Tierbestands übergab der Antragsteller den Mitarbeitern des Landratsamts einen Antrag auf Wiedergestattung der Tierhaltung.

Am 8. März 2018 teilte Herr D… C…, der Vater des Antragstellers, telefonisch dem Landratsamt mit, dass er der Eigentümer des am 6. März 2018 aufgelösten Tierbestandes des Antragstellers sei. Daraufhin forderte das Landratsamt mit Schreiben vom 12. April 2018 Herrn D… C… auf, das Eigentum an dem aufgelösten Tierbestand bis spätestens 20. April 2018 nachzuweisen durch Vorlage des Kaufvertrages für jede einzelne von ihm als Eigentum beanspruchte Ziege sowie einer Vereinbarung hinsichtlich der Nachkommen der gekauften Ziegen.

Mit Bescheid vom 23. April 2018 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Wiedergestattung der Tierhaltung ab.

2. Zu Protokoll beantragte der Antragsteller am 16. April 2018 den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit folgendem Inhalt:

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Veräußerung der in Obhut genommenen Ziegen zu unterlassen, die Ziegen wieder zurückzugeben und ihm damit zu ermöglichen bis zur Entscheidung über seinen Antrag nach § 16a TierSchG die Tiere selbst zu versorgen.

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Veterinäramt des Landratsamtes M.-S. wegen Befangenheit die Zuständigkeit für die Bearbeitung seines Falles zu entziehen und die Zuständigkeit an eine Stelle zu übertragen, die nicht mit dem Veterinäramt des Landratsamtes M.-S. kollegial verbunden ist.

Seinen Antrag begründete der Antragsteller im Wesentlichen damit, er beziehe sich auf die aus dem Verfahren W 8 K 18.71 bekannten Tatsachen. Die Veterinärin Frau Dr. Ro… habe beim Abtransport seiner Ziegen vor Zeugen geäußert, in seiner Angelegenheit befangen zu sein. Zeuge sei Herr S… vom Veterinäramt Main-Spessart. Er könne daher nicht gutgläubig erwarten, dass das Veterinäramt Main-Spessart den Antrag auf Wiederzulassung als Tierhalter unbefangen sachlich bearbeite. Er müsse vielmehr aufgrund der Korrespondenz des Veterinäramtes mit seinem Vater befürchten, dass das Amt seine Ankündigung laut Presseartikel wahr mache, die von ihm gehaltenen Tiere zur Deckung der Unkosten für die Inobhutnahme zu verkaufen. Dies würde nicht nur die jahrelange, sondern insbesondere im letzten Jahr an alle Forderungen des Veterinäramtes angepasste, geduldige und liebevolle Arbeit mit den Tieren komplett entwerten. Diese habe zu dem von Zeugen bestätigten offensichtlich guten Zustand der Tiere geführt, sodass er einen positiven Bescheid über seinen Antrag nach § 16a Abs. 1 Nr. 3 TierSchG erwarten könne. Zeugen hierfür seien der beauftragte Gutachter und Viehhändler N… . Eine Veräußerung der Ziegen sei daher ebenso unverhältnismäßig, wie dies bereits die veranlasste Inobhutnahme der Ziegen gewesen sei. Bei dem nachweislich guten Zustand der Tiere sei eine Bearbeitung des Antrags ohne Gefahr für die Tiere möglich gewesen, wenn sie in seiner Haltung geblieben wären. Zudem würden aufgrund der Inobhutnahme erhebliche Kosten entstehen, während er jederzeit in der Lage sei, die Tiere selbst gut zu versorgen.

Nach der Übergabe des Antrags nach § 16a TierSchG scheine der Abtransport der Tiere nur den Zweck gehabt zu haben, seinen besten Beweis für die Begründung des Antrags, nämlich die kontinuierlich gute Haltung der Tiere, zu vernichten sowie auf dem Umweg der Kostenerzeugung durch die Inobhutnahme es sachlich notwendig zu machen, zur Deckung der Kosten die Tiere zu verkaufen. Es handle sich um Schikane.

3. Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 26. April 2018,

die Anträge auf Eilrechtsschutz in Ziffer 1, 2 und 3 abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Wiedergestattungsantrag des Tierhalters sei mit Bescheid vom 24. April 2018 abgelehnt worden. Daher könnten ihm die Tiere aufgrund des sofort vollziehbaren Tierhaltungs- und Betreuungsverbots vom 29. Mai 2017 nicht zurückgegeben werden. Es sei auch nicht absehbar, dass in naher Zukunft die Tierhaltung und Betreuung wieder zugelassen werden könne. Die Behörde treffe keine Verpflichtung, die Tiere selbst zu halten und zu betreuen. Dies sei mit hohen Kosten verbunden und vom Staat seinen Bürgern nicht zuzumuten. Daher sei es rechtmäßig, den Eigentumsübergang durch die Anhörung zur Einziehung vorzubereiten. Das Veterinäramt des Landkreises Main-Spessart sei die örtlich und sachlich zuständige Behörde. Eine Befangenheit für das ganze Amt anzunehmen, sei abwegig. Darüber hinaus sei eine nachteilige Entscheidung allein nicht geeignet, die Grundlage für die Annahme einer Befangenheit zu bilden. Zum Vorwurf Frau Dr. Ro… hätte beim Abtransport der Ziegen geäußert, sie sei in dieser Angelegenheit befangen, sei auszuführen, dass die Aussage durch den Antragsteller aus dem Kontext gerissen worden sei. Im Zuge der Wegnahme der Ziegenherde am 6. März 2018 sei Frau Dr. Ro… vom Antragsteller mehrmals nach dem Zustand der Tiere gefragt worden. Der Antragsteller habe unmittelbar nach der Begrüßung auf ihre Frage, ob er wisse, warum sie heute da seien, sinngemäß geantwortet: „Ja, sie kommen, um sich die Tiere anzuschauen und den Zustand zu beurteilen.“ Ihm sei daraufhin der Grund der Anwesenheit mitgeteilt worden, nämlich dass seine Tiere wegen des bestehenden Tierhaltungs- und Betreuungsverbotes durch das Landratsamt anderweitig untergebracht würden. Frau Dr. Ro… teilte dem Antragsteller mit, sie werde aktuell keine Aussage zum Zustand der Tiere treffen. Sie habe ihm auch erklärt, dass die Schätzung des Wertes der Herde durch einen neutralen Gutachter erfolgen werde und zwar – auf Nachfrage – gleich am nächsten Tag. Ihre Einschätzung könne in diesem Zusammenhang als befangen gewertet werden. Diese Äußerung habe sich ausschließlich auf die andauernde Aufforderung des Antragstellers, dass Frau Dr. Ro… an diesem Tag eine Bewertung der Herde vornehmen solle, bezogen. Eine Kontrolle der Ziegenherde, ob diese tierschutzgerecht gehalten werde, sei an diesem Tag nicht die Aufgabe von Frau Dr. Ro… gewesen. Ihre Aufgabe habe bei dieser Kontrolle lediglich darin bestanden, die zügige Wegnahme der Tiere von amtstierärztlicher Seite aus zu organisieren und zu überwachen. Dies sei dem Antragsteller auch so kommuniziert worden. Alle fachlichen Stellungnahmen, die Frau Dr. Ro… bezüglich der Ziegen des Antragstellers getroffen habe, seien objektiv erfolgt und nachvollziehbar dokumentiert worden. Ihre Beurteilungen stimmten mit denen von Amtskollegen und externen Fachleuten überein.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2018 wurde dem Gericht betreffend einer weiblichen Ziege das Gutachten des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 5. April 2018 übersandt sowie ein Sektionsbericht des Fachbereichs Veterinärwesen des Landratsamts Bamberg vom 19. März 2018, wonach die Befunde für Kachexie bei Endoparasitose sprechen würden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (W 8 E 18.510, W 8 K 18.564, W 8 K 18.71, W 8 S 18.72) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat insbesondere keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da eine Wiedergestattung der Tierhaltung nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht in Betracht kommt, da der Antragsteller nicht glaubhaft machen konnte, dass der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist.

1. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 88 VwGO entsprechend dem erkennbaren Begehren dahingehend auszulegen, dass er eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO begehrt in Form einer Anordnung des Verbots der Veräußerung der Tiere und der vorläufigen Gestattung der Tierhaltung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung, auch im gerichtlichen Verfahren, über seinen Wiedergestattungsantrag der Tierhaltung vom 6. März 2018.

Denn der Antragsteller hat zu Protokoll am 16. April 2018 beantragt, die Veräußerung der in Obhut genommenen Ziegen zu unterlassen, die Ziegen wieder zurückzugeben und ihm damit zu ermöglichen bis zur Entscheidung über seinen Antrag nach § 16a TierSchG die Tiere selbst zu versorgen. Jedoch hat das Landratsamt inzwischen im Bescheid vom 24. April 2018 den Antrag auf Wiedergestattung der Tierhaltung abgelehnt. Da der Wortlaut des Antrags sich nicht auf eine Entscheidung durch das Landratsamt beschränkt und der Antragsteller am 30. April 2018 gegen den Ablehnungsbescheid Klage erhoben hat, ist das Begehren des Antragstellers dahingehend aufzufassen, dass er das einstweilige Veräußerungsverbot und die vorläufige Haltungsgestattung auch bis zur Entscheidung des erkennenden Gerichts über die Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 24. April 2018 begehrt.

Das klägerische Begehren ist hinsichtlich des zweiten Antrags, die Zuständigkeit auf eine andere Behörde wegen der Befangenheit des Veterinäramtes Main-Spessart zu übertragen, sach- und interessengerecht dahingehend auszulegen, dass hiermit kein eigenständiger Antrag verfolgt wird, zumal ein solcher Antrag nach § 44a VwGO nicht eigenständig geprüft wird, sondern eine mögliche Befangenheit inzident innerhalb der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids als Entscheidung in der Hauptsache zu prüfen ist.

2. Der zulässige Antrag nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf ein vorläufiges Veräußerungsverbot und auf Rückgabe der Ziegen nicht glaubhaft gemacht, da der Antragsteller keinen Anspruch auf die Wiedergestattung der Tierhaltung hat. Der Antrag, die streitgegenständlichen Ziegen wieder dem Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung zu überlassen, ist auch deshalb unbegründet, da hierdurch die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen würde.

Nach § 123 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehen-den Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Ein Antrag nach § 123 VwGO ist begründet, wenn der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht und durch eine entsprechende Anordnung die Hauptsache – im Regelfall – nicht vorweggenommen wird. Am Vorliegen dieser kumulativen Voraussetzungen fehlt es hier.

Zwar wurde mit dem drohenden Verkauf der Ziegen, der alsbald wegen der hohen Unterbringungskosten erfolgen soll, ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Jedoch würde hinsichtlich der begehrten vorläufigen Gestattung der Ziegenhaltung die Entscheidung in der Hauptsache im Wesentlichen vorweggenommen. Denn dem Antragsteller würde hierdurch gerade entgegen des sofort vollziehbaren Haltungs- und Betreuungsverbots, die Tierhaltung und Tierbetreuung – wenn auch nur zeitweise – gestattet werden. Da der erforderliche hohe Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache fehlt, bedarf es auch keiner Ausnahme von dieser Voraussetzung.

Hinsichtlich der Anordnung eines vorläufigen Veräußerungsverbots und der Rückgabe der Ziegen fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf Wiedergestattung der Ziegenhaltung. Es besteht für den Antragsteller noch immer zu Recht ein sofort vollziehbares Tierhaltungs- und Betreuungsverbot.

Der Antragsteller konnte einen Anspruch nach § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 2. Halbsatz TierSchG nicht glaubhaft machen. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 2. Halbsatz TierSchG ist das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Im Verfahren nach § 123 VwGO sind die einen Anspruch begründeten Tatsachen glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Der Antragsteller konnte jedoch gerade nicht glaubhaft machen, dass der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist.

Hinsichtlich eines Entfalls des Grundes für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen trägt der Halter die materielle Beweislast dafür, dass sich die Basis für die frühere Prognose, die zu dem Haltungs- und Betreuungsverbot geführt hat, zwischenzeitlich verändert hat. Hierfür muss der Grund in den Blick genommen werden, der Anlass für die negative Prognose war. Verbleiben Zweifel an einer künftig beanstandungsfreien Tierhaltung, muss der Wiedergestattungsantrag abgelehnt werden. Die Anforderungen, die an eine Wiedergestattung zu stellen sind, hängen von den Umständen ab, die zum Erlass des Tierhaltungs- oder Betreuungsverbots geführt haben. Beruht das Verbot auf wiederholten Beanstandungen, so steigen die Anforderungen an die Feststellung, dass der Betreffende zum Halten oder Betreuen wieder geeignet ist. In solchen Fällen reicht ein bloßer Zeitablauf nicht aus. Vielmehr muss der Antragsteller Umstände darlegen (zum Beispiel psychologisches Gutachten, Sachkundenachweis etc.), aus denen sich ergibt, dass bei ihm ein individueller Lernprozessstand stattgefunden hat und eine Läuterung in seinem Verhalten gegenüber potentiell zu haltenden Tieren eingetreten ist. Bloßes äußeres zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen der früheren Handlungsweise genügt nicht. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang im Sinne eines individuellen Lernprozesse stattgefunden haben, dass sich auf die inneren Gründe für die Handlung bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit künftig auszuschließen ist, dass sich der Antragsteller wiederum tierschutzwidrig verhält (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 55 m.w.N.).

Anhand dieser Vorgaben ist vorweg festzuhalten, dass an den Antragsteller hohe Anforderungen zu stellen sind über die Darlegung und Glaubhaftmachung von Tatsachen, die ein Entfallen des Grundes für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen begründen könnten. Die tierschutzwidrigen Zustände in der Tierhaltung des Antragstellers haben sich über einen sehr langen Zeitraum hingezogen. Die Beanstandungen des Veterinäramtes hatten bereits im Jahre 2008 begonnen und sich mindestens noch bis Ende 2017 fortgesetzt.

Aufgrund dieses langen Zeitraums und der erheblichen tierschutzrechtlichen Verstöße des Antragstellers, die auch zu einer Verurteilung in mindestens einem Fall wegen Tierquälerei geführt hat, reicht ein kurzzeitiges Wohlverhalten über einen Zeitraum von allenfalls fünf Monaten im Vergleich zu dem zuvor langfristigen Fehlverhalten von fast 10 Jahren für sich alleine nicht aus, um den Entfall des Grundes für die Annahme der Zuwiderhandlungen glaubhaft zu machen.

Dass die Ziegen im Zeitpunkt der Wegnahme insgesamt einen relativ gesunden Eindruck gemacht haben und der Antragsteller bei dem Abtransport geholfen hat, wird von der Antragsgegnerseite nicht bestritten. Sie verlangt aber vom Antragsteller weitere Nachweise für einen erkennbaren Gesinnungswandel. Dass dem Veterinäramt zum jetzigen Zeitpunkt das kurzzeitige Wohlverhalten des Antragstellers nicht ausreicht, ist aufgrund der zuvor gemachten Ausführungen nicht zu beanstanden.

Der amtlichen Beurteilung steht auch nicht die Mitwirkung der Amtstierärztin Dr. Ro… entgegen. Eine mögliche Befangenheit der Amtstierärztin Dr. Ro… ist nicht erkennbar. Wie bereits das Landratsamt in seiner Antragserwiderung zutreffend ausführte, begründet eine bloße Vorbefassung eines Amtsträgers oder eine für den Antragsteller negative Entscheidung durch den Amtsträger alleine nicht die Besorgnis der Befangenheit nach Art. 21 BayVwVfG. Auch durch die Aussage der Amtstierärztin, sie könne in dem Fall als befangen angesehen werden, wird die Besorgnis der Befangenheit nicht begründet. In der Antragserwiderung wurde glaubhaft dargelegt, dass diese Aussage aus dem Zusammenhang gerissen wurde und die Amtstierärztin vielmehr selbst eine vorschnelle Beurteilung des Zustandes der Ziegen auf Drängen des Antragstellers vermeiden wollte, da der Antragsteller schon in der Vergangenheit die Befangenheit anderer Veterinäre behauptet hatte. Dies deckt sich auch mit den Aussagen der Stellungnahme des Landratsamts vom 29. März 2018 (vgl. Blatt 102 der Behördenakte). Vielmehr spricht das Verhalten der Amtstierärztin, indem sie Maßnahmen in Form von Gutachten neutraler Stellen veranlasste, dafür, dass sie sich ihrer Neutralitätspflicht bewusst und auch gewillt war, diese einzuhalten. So wurde veranlasst, dass eine nach der Wegnahme vom Tierhalter verendete Ziege, nicht von der Amtstierärztin untersucht wurde, sondern vom Bayerischem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und ein Gutachten auf der Grundlage der Sektion der Ziege durch das nicht involvierte Veterinäramt des Landratsamts B. mit Datum vom 29. März 2018 erstellt wurde. Des Weiteren kommt das Veterinäramt den Forderungen des Antragstellers nach, wenn es von deren Rechtmäßigkeit ausgeht, und dies nicht kategorisch ablehnt, wie sich anhand der Herausgabe der Unterlagen bezüglich der neuen Ohrnummern der Ziegen zeigt. Auch zugunsten des Antragstellers sprechende Umstände, wie der ordnungsgemäße Zustand fast aller Ziegen im Zeitpunkt der Wegnahme, werden beachtet und nicht kategorisch bestritten. Eine pauschale Ablehnung des gesamten Veterinäramtes kommt erst recht nicht in Betracht.

Trotz des relativ guten Zustands fast aller Ziegen kann aufgrund der derzeitig glaubhaft gemachten Tatsachen ein grundlegender Gesinnungswandel des Antragstellers weiter insbesondere nicht angenommen werden, da sich aus dem bereits erwähnten Gutachten des Landratsamts B. vom 29. März 2018 ergibt, dass der Antragsteller, die von ihm aufgrund seines vorangehenden Verhaltens erwarteten sehr hohen Sorgfaltspflichten bezüglich der Tierhaltung, noch immer nicht vollständig erfüllt. Denn aus diesem amtstierärztlichen Gutachten, dem auch eine vorrangige Beurteilungskompetenz zuzuerkennen ist, ergibt sich aufgrund der ausführlichen und nachvollziehbaren Darstellungen, dass die Ziege aufgrund einer Kachexie (starken Abmagerung) infolge einer hochgradigen Endoparasitose verendet ist. Hierbei handelt es sich um die altbekannte Problematik, dass der Antragsteller Erkrankungen und Leiden seiner Tiere nicht erkennt und daher auch nicht rechtzeitig zu einem Tierarzt bringt bzw. gebracht hat. Diese Abmagerung hat sich laut Gutachten bereits über einen längeren Zeitraum hinweg gezeigt. Laut nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachtens handelt es sich bei einer Abmagerung nicht um ein kurzfristiges Geschehen, sondern umfasst sicher einen Zeitraum von mehreren Wochen. Eine fortschreitende Abmagerung der Ziege hätte der Tierhalter durchaus erkennen können und mit entsprechenden Untersuchungs- oder Behandlungsmaßnahmen darauf reagieren müssen. Eine Unterlassung der erforderlichen Maßnahmen ist als Verstoß gegen die Grundpflichten eines jeden Tierhalters nach § 2 Tierschutzgesetz zu werten. Eine stetige Abmagerung eines Tieres mit letztendlich Todesfolge erfüllt den Tatbestand des Zufügens von länger anhaltenden Leiden und Schäden (Gutachten des Veterinäramtes des Landratsamt B. vom 29. März 2018). Dieses Gutachten dokumentiert erneut den berechtigten Vorwurf fehlender Sachkunde und fehlenden Bewusstseins für das Leiden der Ziegen, die zuvor schon zum Haltungs- und Betreuungsverbot gegenüber dem Antragsteller geführt hat. Ein durchgreifender Wandel der Gesinnung, des Verständnisses und Bewusstseins von Tierleiden hat beim Antragsteller bislang nicht stattgefunden.

Zudem wurden für die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller von ihm weder irgendwelche Unterlagen hinsichtlich eines inzwischen bestätigten erworbenen Sachkundenachweises, eines Gutachtens eines neutralen Sachverständigen noch etwa eine schriftlich niedergelegte Aussage eines (am besten neutralen) Zeugens, wie zum Beispiel des Schäfers M…, bei dem die Ziegen untergestellt waren, vorgelegt.

Überdies kam der Antragsteller wiederum nicht den weiteren Verpflichtungen eines Tierhalters über § 2 TierSchG hinaus nach, da ein Bestandsregister auch im Zeitpunkt des Abtransportes nicht vorlag und die Ohrmarken nicht ordnungsgemäß angebracht waren. Zwar handelt es sich hierbei nicht um eine Anforderung des § 2 TierSchG, jedoch zeigt dieses weitere Indiz, dass sich der Antragsteller offenbar noch nicht bewusst ist, dass er alle gesetzlichen Vorgaben einhalten muss, zumal ihm bereits früher mehrfach das Erfordernis eines Bestandsregisters und ordnungsgemäßer Kennzeichnung der Tiere durch die Vertreter des Landratsamts dargelegt worden ist. Dieser Umstand belegt zusätzlich, dass dem Antragsteller die erforderliche Gesamtzuverlässigkeit als Tierhalter fehlt.

Weiter ist in Aktenvermerken dokumentiert, dass der Antragsteller bislang seine Tierhaltung nur umgestellt hat, um den Forderungen des Landratsamts nachzukommen. Ein innerer Reifeprozess in Form eines Problembewusstseins bezüglich tierischen Leidens geht hieraus nicht hervor, da der Antragsteller bis zuletzt (so auch in der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2017) davon ausging und noch ausgeht, dass seine Ziegen trotz der dokumentierten Mängel nie gelitten hätten (vgl. Aktenvermerk über das Gespräch zwischen Herrn S und dem Antragsteller vom 21. März 2018). Ein kurzzeitiges Wohlverhalten unter dem Druck eines laufenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens genügt grundsätzlich nicht, eine zuvor über Jahre gezeigte Unzuverlässigkeit hinsichtlich der Einhaltung tierschutzgemäßer Zustände aufzuheben, sondern ist wenig bedeutsam, solange es nicht Resultat eines nachhaltig geänderten Konzepts und einer dauerhaften inneren Läuterung ist.

Überdies stehen dem Wiedergestattungsantrag die erheblichen Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers entgegen, über 70 Ziegen artgerecht zu versorgen, sei es in Form von Unterbringung, Futter oder/und tierärztlicher Behandlung. Neben der persönlichen Zuverlässigkeit kann im Einzelfall auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Beurteilung des inneren Reifeprozesses und der Prognose weiterer Zuwiderhandlungen Bedeutung haben (BayVGH, B.v. 27.2.2008 – 9 C 08.57 – juris). Diese erheblichen Zweifel beruhen darauf, dass aus der Gesamtschau der Behördenakten hervorgeht, dass der Antragsteller nur im Rahmen einer Nebentätigkeit einen gerade mal für seine eigene Versorgung genügenden Betrag erwirtschaftet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Ziegenhaltung selbst einen Gewinn erbringt; vielmehr verursacht die Ziegenhaltung auch – vom Antragsteller kaum zu leistende – Ausgaben. Insbesondere ist eine ordnungsgemäße Ziegenhaltung mit über 70 Tieren mit erheblichen Unterbringungs-, Futter- und Tierarztkosten verbunden, welche der Antragsteller schon in der Vergangenheit nicht immer im erforderlichen Umfang aufbringen wollte und konnte.

3. Nach alledem war der Antrag auf Anordnung eines vorläufigen Veräußerungsverbots und der vorläufigen Gestattung der Tierhaltung (verbunden mit der Rückgabe der Ziegen) mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

4. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dabei geht das Gericht hinsichtlich des begehrten vorläufigen Veräußerungsverbots und der einstweiligen Rückgabe der Ziegen von einem Hauptsachestreitwert von 5.000,00 EUR (Auffangstreitwert) aus. Für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war dieser Streitwert um die Hälfte zu reduzieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dass die Veräußerung seiner Ziegen unterlassen wird, ihm die Ziegen zurückgegeben werden und dass ihm ermöglicht wird, die Ziegen bis zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedergestattung der Haltung von Tieren selbst zu versorgen. Darüber hinaus begehrt er die Verpflichtung, dem Veterinäramt des Landratsamtes M.-S. (Landratsamt) wegen Befangenheit die Zuständigkeit für die Bearbeitung seines Falles zu entziehen.

1. Mit Bescheid des Landratsamtes vom 29. Mai 2017 wurde dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Tieren jeglicher Art mit sofortiger Wirkung untersagt (Nr. 1). Des Weiteren wurde er verpflichtet, alle von ihm gehaltenen Ziegen innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids abzugeben, zu veräußern oder zu verwerten (Nr. 2), das Veterinäramt über neue Halter zu informieren und innerhalb von einer Woche nach Abgabe einen schriftlichen Nachweis über den Verbleib jedes einzelnen Tieres vorzulegen (Nr. 3 und 4). Die Anordnungen der Nr. 1 bis Nr. 4 des Bescheides wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 9).

Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. Dezember 2017 wurde die Klage gegen den Bescheid vom 29. Mai 2017 (Haltungs- und Betreuungsverbot von Tieren) abgewiesen (W 8 K 17.638) und am gleichen Tag wurde in den Verfahren W 8 K 17.536, W 8 K 17.537, W 8 K 17.538, W 8 K 17.539 und W 8 K 17.540 entschieden.

Mit Bescheid des Landratsamts M.-S. vom 4. Januar 2018 wurde dem Antragsteller angedroht, den laut HI-Tier-Datenbank in Besitz des Antragstellers stehenden Tierbestand auf dessen Kosten aufzulösen (unmittelbarer Zwang), sollte der Antragsteller nicht bis spätestens eine Woche nach Zustellung dieses Bescheides seinen Verpflichtungen aus den Ziffern 2 bis 4 des Bescheids des Landratsamts M.-S. vom 29. Mai 2017 nachkommen (Nr. 1). Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Januar 2018 Klage und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss vom 31. Januar 2018 durch das Gericht abgelehnt (W 8 S 18.72). Über die Klage (W 8 K 18.71) wurde noch nicht entschieden.

Am 6. März 2018 erfolgte die angedrohte Auflösung und anderweitige Unterbringung des Tierbestandes. Bei der Auflösung des Tierbestands übergab der Antragsteller den Mitarbeitern des Landratsamts einen Antrag auf Wiedergestattung der Tierhaltung.

Am 8. März 2018 teilte Herr D… C…, der Vater des Antragstellers, telefonisch dem Landratsamt mit, dass er der Eigentümer des am 6. März 2018 aufgelösten Tierbestandes des Antragstellers sei. Daraufhin forderte das Landratsamt mit Schreiben vom 12. April 2018 Herrn D… C… auf, das Eigentum an dem aufgelösten Tierbestand bis spätestens 20. April 2018 nachzuweisen durch Vorlage des Kaufvertrages für jede einzelne von ihm als Eigentum beanspruchte Ziege sowie einer Vereinbarung hinsichtlich der Nachkommen der gekauften Ziegen.

Mit Bescheid vom 23. April 2018 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Wiedergestattung der Tierhaltung ab.

2. Zu Protokoll beantragte der Antragsteller am 16. April 2018 den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit folgendem Inhalt:

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Veräußerung der in Obhut genommenen Ziegen zu unterlassen, die Ziegen wieder zurückzugeben und ihm damit zu ermöglichen bis zur Entscheidung über seinen Antrag nach § 16a TierSchG die Tiere selbst zu versorgen.

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Veterinäramt des Landratsamtes M.-S. wegen Befangenheit die Zuständigkeit für die Bearbeitung seines Falles zu entziehen und die Zuständigkeit an eine Stelle zu übertragen, die nicht mit dem Veterinäramt des Landratsamtes M.-S. kollegial verbunden ist.

Seinen Antrag begründete der Antragsteller im Wesentlichen damit, er beziehe sich auf die aus dem Verfahren W 8 K 18.71 bekannten Tatsachen. Die Veterinärin Frau Dr. Ro… habe beim Abtransport seiner Ziegen vor Zeugen geäußert, in seiner Angelegenheit befangen zu sein. Zeuge sei Herr S… vom Veterinäramt Main-Spessart. Er könne daher nicht gutgläubig erwarten, dass das Veterinäramt Main-Spessart den Antrag auf Wiederzulassung als Tierhalter unbefangen sachlich bearbeite. Er müsse vielmehr aufgrund der Korrespondenz des Veterinäramtes mit seinem Vater befürchten, dass das Amt seine Ankündigung laut Presseartikel wahr mache, die von ihm gehaltenen Tiere zur Deckung der Unkosten für die Inobhutnahme zu verkaufen. Dies würde nicht nur die jahrelange, sondern insbesondere im letzten Jahr an alle Forderungen des Veterinäramtes angepasste, geduldige und liebevolle Arbeit mit den Tieren komplett entwerten. Diese habe zu dem von Zeugen bestätigten offensichtlich guten Zustand der Tiere geführt, sodass er einen positiven Bescheid über seinen Antrag nach § 16a Abs. 1 Nr. 3 TierSchG erwarten könne. Zeugen hierfür seien der beauftragte Gutachter und Viehhändler N… . Eine Veräußerung der Ziegen sei daher ebenso unverhältnismäßig, wie dies bereits die veranlasste Inobhutnahme der Ziegen gewesen sei. Bei dem nachweislich guten Zustand der Tiere sei eine Bearbeitung des Antrags ohne Gefahr für die Tiere möglich gewesen, wenn sie in seiner Haltung geblieben wären. Zudem würden aufgrund der Inobhutnahme erhebliche Kosten entstehen, während er jederzeit in der Lage sei, die Tiere selbst gut zu versorgen.

Nach der Übergabe des Antrags nach § 16a TierSchG scheine der Abtransport der Tiere nur den Zweck gehabt zu haben, seinen besten Beweis für die Begründung des Antrags, nämlich die kontinuierlich gute Haltung der Tiere, zu vernichten sowie auf dem Umweg der Kostenerzeugung durch die Inobhutnahme es sachlich notwendig zu machen, zur Deckung der Kosten die Tiere zu verkaufen. Es handle sich um Schikane.

3. Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 26. April 2018,

die Anträge auf Eilrechtsschutz in Ziffer 1, 2 und 3 abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Wiedergestattungsantrag des Tierhalters sei mit Bescheid vom 24. April 2018 abgelehnt worden. Daher könnten ihm die Tiere aufgrund des sofort vollziehbaren Tierhaltungs- und Betreuungsverbots vom 29. Mai 2017 nicht zurückgegeben werden. Es sei auch nicht absehbar, dass in naher Zukunft die Tierhaltung und Betreuung wieder zugelassen werden könne. Die Behörde treffe keine Verpflichtung, die Tiere selbst zu halten und zu betreuen. Dies sei mit hohen Kosten verbunden und vom Staat seinen Bürgern nicht zuzumuten. Daher sei es rechtmäßig, den Eigentumsübergang durch die Anhörung zur Einziehung vorzubereiten. Das Veterinäramt des Landkreises Main-Spessart sei die örtlich und sachlich zuständige Behörde. Eine Befangenheit für das ganze Amt anzunehmen, sei abwegig. Darüber hinaus sei eine nachteilige Entscheidung allein nicht geeignet, die Grundlage für die Annahme einer Befangenheit zu bilden. Zum Vorwurf Frau Dr. Ro… hätte beim Abtransport der Ziegen geäußert, sie sei in dieser Angelegenheit befangen, sei auszuführen, dass die Aussage durch den Antragsteller aus dem Kontext gerissen worden sei. Im Zuge der Wegnahme der Ziegenherde am 6. März 2018 sei Frau Dr. Ro… vom Antragsteller mehrmals nach dem Zustand der Tiere gefragt worden. Der Antragsteller habe unmittelbar nach der Begrüßung auf ihre Frage, ob er wisse, warum sie heute da seien, sinngemäß geantwortet: „Ja, sie kommen, um sich die Tiere anzuschauen und den Zustand zu beurteilen.“ Ihm sei daraufhin der Grund der Anwesenheit mitgeteilt worden, nämlich dass seine Tiere wegen des bestehenden Tierhaltungs- und Betreuungsverbotes durch das Landratsamt anderweitig untergebracht würden. Frau Dr. Ro… teilte dem Antragsteller mit, sie werde aktuell keine Aussage zum Zustand der Tiere treffen. Sie habe ihm auch erklärt, dass die Schätzung des Wertes der Herde durch einen neutralen Gutachter erfolgen werde und zwar – auf Nachfrage – gleich am nächsten Tag. Ihre Einschätzung könne in diesem Zusammenhang als befangen gewertet werden. Diese Äußerung habe sich ausschließlich auf die andauernde Aufforderung des Antragstellers, dass Frau Dr. Ro… an diesem Tag eine Bewertung der Herde vornehmen solle, bezogen. Eine Kontrolle der Ziegenherde, ob diese tierschutzgerecht gehalten werde, sei an diesem Tag nicht die Aufgabe von Frau Dr. Ro… gewesen. Ihre Aufgabe habe bei dieser Kontrolle lediglich darin bestanden, die zügige Wegnahme der Tiere von amtstierärztlicher Seite aus zu organisieren und zu überwachen. Dies sei dem Antragsteller auch so kommuniziert worden. Alle fachlichen Stellungnahmen, die Frau Dr. Ro… bezüglich der Ziegen des Antragstellers getroffen habe, seien objektiv erfolgt und nachvollziehbar dokumentiert worden. Ihre Beurteilungen stimmten mit denen von Amtskollegen und externen Fachleuten überein.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2018 wurde dem Gericht betreffend einer weiblichen Ziege das Gutachten des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 5. April 2018 übersandt sowie ein Sektionsbericht des Fachbereichs Veterinärwesen des Landratsamts Bamberg vom 19. März 2018, wonach die Befunde für Kachexie bei Endoparasitose sprechen würden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (W 8 E 18.510, W 8 K 18.564, W 8 K 18.71, W 8 S 18.72) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat insbesondere keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da eine Wiedergestattung der Tierhaltung nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht in Betracht kommt, da der Antragsteller nicht glaubhaft machen konnte, dass der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist.

1. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 88 VwGO entsprechend dem erkennbaren Begehren dahingehend auszulegen, dass er eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO begehrt in Form einer Anordnung des Verbots der Veräußerung der Tiere und der vorläufigen Gestattung der Tierhaltung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung, auch im gerichtlichen Verfahren, über seinen Wiedergestattungsantrag der Tierhaltung vom 6. März 2018.

Denn der Antragsteller hat zu Protokoll am 16. April 2018 beantragt, die Veräußerung der in Obhut genommenen Ziegen zu unterlassen, die Ziegen wieder zurückzugeben und ihm damit zu ermöglichen bis zur Entscheidung über seinen Antrag nach § 16a TierSchG die Tiere selbst zu versorgen. Jedoch hat das Landratsamt inzwischen im Bescheid vom 24. April 2018 den Antrag auf Wiedergestattung der Tierhaltung abgelehnt. Da der Wortlaut des Antrags sich nicht auf eine Entscheidung durch das Landratsamt beschränkt und der Antragsteller am 30. April 2018 gegen den Ablehnungsbescheid Klage erhoben hat, ist das Begehren des Antragstellers dahingehend aufzufassen, dass er das einstweilige Veräußerungsverbot und die vorläufige Haltungsgestattung auch bis zur Entscheidung des erkennenden Gerichts über die Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 24. April 2018 begehrt.

Das klägerische Begehren ist hinsichtlich des zweiten Antrags, die Zuständigkeit auf eine andere Behörde wegen der Befangenheit des Veterinäramtes Main-Spessart zu übertragen, sach- und interessengerecht dahingehend auszulegen, dass hiermit kein eigenständiger Antrag verfolgt wird, zumal ein solcher Antrag nach § 44a VwGO nicht eigenständig geprüft wird, sondern eine mögliche Befangenheit inzident innerhalb der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids als Entscheidung in der Hauptsache zu prüfen ist.

2. Der zulässige Antrag nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf ein vorläufiges Veräußerungsverbot und auf Rückgabe der Ziegen nicht glaubhaft gemacht, da der Antragsteller keinen Anspruch auf die Wiedergestattung der Tierhaltung hat. Der Antrag, die streitgegenständlichen Ziegen wieder dem Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung zu überlassen, ist auch deshalb unbegründet, da hierdurch die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen würde.

Nach § 123 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehen-den Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Ein Antrag nach § 123 VwGO ist begründet, wenn der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht und durch eine entsprechende Anordnung die Hauptsache – im Regelfall – nicht vorweggenommen wird. Am Vorliegen dieser kumulativen Voraussetzungen fehlt es hier.

Zwar wurde mit dem drohenden Verkauf der Ziegen, der alsbald wegen der hohen Unterbringungskosten erfolgen soll, ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Jedoch würde hinsichtlich der begehrten vorläufigen Gestattung der Ziegenhaltung die Entscheidung in der Hauptsache im Wesentlichen vorweggenommen. Denn dem Antragsteller würde hierdurch gerade entgegen des sofort vollziehbaren Haltungs- und Betreuungsverbots, die Tierhaltung und Tierbetreuung – wenn auch nur zeitweise – gestattet werden. Da der erforderliche hohe Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache fehlt, bedarf es auch keiner Ausnahme von dieser Voraussetzung.

Hinsichtlich der Anordnung eines vorläufigen Veräußerungsverbots und der Rückgabe der Ziegen fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf Wiedergestattung der Ziegenhaltung. Es besteht für den Antragsteller noch immer zu Recht ein sofort vollziehbares Tierhaltungs- und Betreuungsverbot.

Der Antragsteller konnte einen Anspruch nach § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 2. Halbsatz TierSchG nicht glaubhaft machen. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 2. Halbsatz TierSchG ist das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Im Verfahren nach § 123 VwGO sind die einen Anspruch begründeten Tatsachen glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Der Antragsteller konnte jedoch gerade nicht glaubhaft machen, dass der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist.

Hinsichtlich eines Entfalls des Grundes für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen trägt der Halter die materielle Beweislast dafür, dass sich die Basis für die frühere Prognose, die zu dem Haltungs- und Betreuungsverbot geführt hat, zwischenzeitlich verändert hat. Hierfür muss der Grund in den Blick genommen werden, der Anlass für die negative Prognose war. Verbleiben Zweifel an einer künftig beanstandungsfreien Tierhaltung, muss der Wiedergestattungsantrag abgelehnt werden. Die Anforderungen, die an eine Wiedergestattung zu stellen sind, hängen von den Umständen ab, die zum Erlass des Tierhaltungs- oder Betreuungsverbots geführt haben. Beruht das Verbot auf wiederholten Beanstandungen, so steigen die Anforderungen an die Feststellung, dass der Betreffende zum Halten oder Betreuen wieder geeignet ist. In solchen Fällen reicht ein bloßer Zeitablauf nicht aus. Vielmehr muss der Antragsteller Umstände darlegen (zum Beispiel psychologisches Gutachten, Sachkundenachweis etc.), aus denen sich ergibt, dass bei ihm ein individueller Lernprozessstand stattgefunden hat und eine Läuterung in seinem Verhalten gegenüber potentiell zu haltenden Tieren eingetreten ist. Bloßes äußeres zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen der früheren Handlungsweise genügt nicht. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang im Sinne eines individuellen Lernprozesse stattgefunden haben, dass sich auf die inneren Gründe für die Handlung bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit künftig auszuschließen ist, dass sich der Antragsteller wiederum tierschutzwidrig verhält (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 55 m.w.N.).

Anhand dieser Vorgaben ist vorweg festzuhalten, dass an den Antragsteller hohe Anforderungen zu stellen sind über die Darlegung und Glaubhaftmachung von Tatsachen, die ein Entfallen des Grundes für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen begründen könnten. Die tierschutzwidrigen Zustände in der Tierhaltung des Antragstellers haben sich über einen sehr langen Zeitraum hingezogen. Die Beanstandungen des Veterinäramtes hatten bereits im Jahre 2008 begonnen und sich mindestens noch bis Ende 2017 fortgesetzt.

Aufgrund dieses langen Zeitraums und der erheblichen tierschutzrechtlichen Verstöße des Antragstellers, die auch zu einer Verurteilung in mindestens einem Fall wegen Tierquälerei geführt hat, reicht ein kurzzeitiges Wohlverhalten über einen Zeitraum von allenfalls fünf Monaten im Vergleich zu dem zuvor langfristigen Fehlverhalten von fast 10 Jahren für sich alleine nicht aus, um den Entfall des Grundes für die Annahme der Zuwiderhandlungen glaubhaft zu machen.

Dass die Ziegen im Zeitpunkt der Wegnahme insgesamt einen relativ gesunden Eindruck gemacht haben und der Antragsteller bei dem Abtransport geholfen hat, wird von der Antragsgegnerseite nicht bestritten. Sie verlangt aber vom Antragsteller weitere Nachweise für einen erkennbaren Gesinnungswandel. Dass dem Veterinäramt zum jetzigen Zeitpunkt das kurzzeitige Wohlverhalten des Antragstellers nicht ausreicht, ist aufgrund der zuvor gemachten Ausführungen nicht zu beanstanden.

Der amtlichen Beurteilung steht auch nicht die Mitwirkung der Amtstierärztin Dr. Ro… entgegen. Eine mögliche Befangenheit der Amtstierärztin Dr. Ro… ist nicht erkennbar. Wie bereits das Landratsamt in seiner Antragserwiderung zutreffend ausführte, begründet eine bloße Vorbefassung eines Amtsträgers oder eine für den Antragsteller negative Entscheidung durch den Amtsträger alleine nicht die Besorgnis der Befangenheit nach Art. 21 BayVwVfG. Auch durch die Aussage der Amtstierärztin, sie könne in dem Fall als befangen angesehen werden, wird die Besorgnis der Befangenheit nicht begründet. In der Antragserwiderung wurde glaubhaft dargelegt, dass diese Aussage aus dem Zusammenhang gerissen wurde und die Amtstierärztin vielmehr selbst eine vorschnelle Beurteilung des Zustandes der Ziegen auf Drängen des Antragstellers vermeiden wollte, da der Antragsteller schon in der Vergangenheit die Befangenheit anderer Veterinäre behauptet hatte. Dies deckt sich auch mit den Aussagen der Stellungnahme des Landratsamts vom 29. März 2018 (vgl. Blatt 102 der Behördenakte). Vielmehr spricht das Verhalten der Amtstierärztin, indem sie Maßnahmen in Form von Gutachten neutraler Stellen veranlasste, dafür, dass sie sich ihrer Neutralitätspflicht bewusst und auch gewillt war, diese einzuhalten. So wurde veranlasst, dass eine nach der Wegnahme vom Tierhalter verendete Ziege, nicht von der Amtstierärztin untersucht wurde, sondern vom Bayerischem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und ein Gutachten auf der Grundlage der Sektion der Ziege durch das nicht involvierte Veterinäramt des Landratsamts B. mit Datum vom 29. März 2018 erstellt wurde. Des Weiteren kommt das Veterinäramt den Forderungen des Antragstellers nach, wenn es von deren Rechtmäßigkeit ausgeht, und dies nicht kategorisch ablehnt, wie sich anhand der Herausgabe der Unterlagen bezüglich der neuen Ohrnummern der Ziegen zeigt. Auch zugunsten des Antragstellers sprechende Umstände, wie der ordnungsgemäße Zustand fast aller Ziegen im Zeitpunkt der Wegnahme, werden beachtet und nicht kategorisch bestritten. Eine pauschale Ablehnung des gesamten Veterinäramtes kommt erst recht nicht in Betracht.

Trotz des relativ guten Zustands fast aller Ziegen kann aufgrund der derzeitig glaubhaft gemachten Tatsachen ein grundlegender Gesinnungswandel des Antragstellers weiter insbesondere nicht angenommen werden, da sich aus dem bereits erwähnten Gutachten des Landratsamts B. vom 29. März 2018 ergibt, dass der Antragsteller, die von ihm aufgrund seines vorangehenden Verhaltens erwarteten sehr hohen Sorgfaltspflichten bezüglich der Tierhaltung, noch immer nicht vollständig erfüllt. Denn aus diesem amtstierärztlichen Gutachten, dem auch eine vorrangige Beurteilungskompetenz zuzuerkennen ist, ergibt sich aufgrund der ausführlichen und nachvollziehbaren Darstellungen, dass die Ziege aufgrund einer Kachexie (starken Abmagerung) infolge einer hochgradigen Endoparasitose verendet ist. Hierbei handelt es sich um die altbekannte Problematik, dass der Antragsteller Erkrankungen und Leiden seiner Tiere nicht erkennt und daher auch nicht rechtzeitig zu einem Tierarzt bringt bzw. gebracht hat. Diese Abmagerung hat sich laut Gutachten bereits über einen längeren Zeitraum hinweg gezeigt. Laut nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachtens handelt es sich bei einer Abmagerung nicht um ein kurzfristiges Geschehen, sondern umfasst sicher einen Zeitraum von mehreren Wochen. Eine fortschreitende Abmagerung der Ziege hätte der Tierhalter durchaus erkennen können und mit entsprechenden Untersuchungs- oder Behandlungsmaßnahmen darauf reagieren müssen. Eine Unterlassung der erforderlichen Maßnahmen ist als Verstoß gegen die Grundpflichten eines jeden Tierhalters nach § 2 Tierschutzgesetz zu werten. Eine stetige Abmagerung eines Tieres mit letztendlich Todesfolge erfüllt den Tatbestand des Zufügens von länger anhaltenden Leiden und Schäden (Gutachten des Veterinäramtes des Landratsamt B. vom 29. März 2018). Dieses Gutachten dokumentiert erneut den berechtigten Vorwurf fehlender Sachkunde und fehlenden Bewusstseins für das Leiden der Ziegen, die zuvor schon zum Haltungs- und Betreuungsverbot gegenüber dem Antragsteller geführt hat. Ein durchgreifender Wandel der Gesinnung, des Verständnisses und Bewusstseins von Tierleiden hat beim Antragsteller bislang nicht stattgefunden.

Zudem wurden für die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller von ihm weder irgendwelche Unterlagen hinsichtlich eines inzwischen bestätigten erworbenen Sachkundenachweises, eines Gutachtens eines neutralen Sachverständigen noch etwa eine schriftlich niedergelegte Aussage eines (am besten neutralen) Zeugens, wie zum Beispiel des Schäfers M…, bei dem die Ziegen untergestellt waren, vorgelegt.

Überdies kam der Antragsteller wiederum nicht den weiteren Verpflichtungen eines Tierhalters über § 2 TierSchG hinaus nach, da ein Bestandsregister auch im Zeitpunkt des Abtransportes nicht vorlag und die Ohrmarken nicht ordnungsgemäß angebracht waren. Zwar handelt es sich hierbei nicht um eine Anforderung des § 2 TierSchG, jedoch zeigt dieses weitere Indiz, dass sich der Antragsteller offenbar noch nicht bewusst ist, dass er alle gesetzlichen Vorgaben einhalten muss, zumal ihm bereits früher mehrfach das Erfordernis eines Bestandsregisters und ordnungsgemäßer Kennzeichnung der Tiere durch die Vertreter des Landratsamts dargelegt worden ist. Dieser Umstand belegt zusätzlich, dass dem Antragsteller die erforderliche Gesamtzuverlässigkeit als Tierhalter fehlt.

Weiter ist in Aktenvermerken dokumentiert, dass der Antragsteller bislang seine Tierhaltung nur umgestellt hat, um den Forderungen des Landratsamts nachzukommen. Ein innerer Reifeprozess in Form eines Problembewusstseins bezüglich tierischen Leidens geht hieraus nicht hervor, da der Antragsteller bis zuletzt (so auch in der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2017) davon ausging und noch ausgeht, dass seine Ziegen trotz der dokumentierten Mängel nie gelitten hätten (vgl. Aktenvermerk über das Gespräch zwischen Herrn S und dem Antragsteller vom 21. März 2018). Ein kurzzeitiges Wohlverhalten unter dem Druck eines laufenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens genügt grundsätzlich nicht, eine zuvor über Jahre gezeigte Unzuverlässigkeit hinsichtlich der Einhaltung tierschutzgemäßer Zustände aufzuheben, sondern ist wenig bedeutsam, solange es nicht Resultat eines nachhaltig geänderten Konzepts und einer dauerhaften inneren Läuterung ist.

Überdies stehen dem Wiedergestattungsantrag die erheblichen Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers entgegen, über 70 Ziegen artgerecht zu versorgen, sei es in Form von Unterbringung, Futter oder/und tierärztlicher Behandlung. Neben der persönlichen Zuverlässigkeit kann im Einzelfall auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Beurteilung des inneren Reifeprozesses und der Prognose weiterer Zuwiderhandlungen Bedeutung haben (BayVGH, B.v. 27.2.2008 – 9 C 08.57 – juris). Diese erheblichen Zweifel beruhen darauf, dass aus der Gesamtschau der Behördenakten hervorgeht, dass der Antragsteller nur im Rahmen einer Nebentätigkeit einen gerade mal für seine eigene Versorgung genügenden Betrag erwirtschaftet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Ziegenhaltung selbst einen Gewinn erbringt; vielmehr verursacht die Ziegenhaltung auch – vom Antragsteller kaum zu leistende – Ausgaben. Insbesondere ist eine ordnungsgemäße Ziegenhaltung mit über 70 Tieren mit erheblichen Unterbringungs-, Futter- und Tierarztkosten verbunden, welche der Antragsteller schon in der Vergangenheit nicht immer im erforderlichen Umfang aufbringen wollte und konnte.

3. Nach alledem war der Antrag auf Anordnung eines vorläufigen Veräußerungsverbots und der vorläufigen Gestattung der Tierhaltung (verbunden mit der Rückgabe der Ziegen) mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

4. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dabei geht das Gericht hinsichtlich des begehrten vorläufigen Veräußerungsverbots und der einstweiligen Rückgabe der Ziegen von einem Hauptsachestreitwert von 5.000,00 EUR (Auffangstreitwert) aus. Für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war dieser Streitwert um die Hälfte zu reduzieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts M. vom 4. Januar 2018, in dem die Auflösung des Tierbestandes des Klägers mittels unmittelbaren Zwangs angedroht wurde.

1. Nachdem das Landratsamt M. (im Folgenden: Landratsamt) seit 2008 ständig erhebliche tierschutzwidrige Mängel in der Tierhaltung des Klägers festgestellt hatte, untersagte das Landratsamt mit Bescheid vom 15. März 2011 dem Kläger zunächst das Halten und Betreuen von Rindern. Ab dem Jahr 2014 wurden dann bei mehreren Kontrollen von einer circa 60 Tiere umfassenden Ziegenherde des Klägers wiederum erhebliche tierschutzwidrige Mängel festgestellt.

Daraufhin untersagte das Landratsamt mit Bescheid vom 29. Mai 2017 dem Kläger das Halten und Betreuen von Tieren jeglicher Art mit sofortiger Wirkung (Nr. 1). Des Weiteren wurde er verpflichtet, alle von ihm gehaltenen Ziegen innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids abzugeben, zu veräußern oder zu verwerten (Nr. 2), das Veterinäramt über neue Halter zu informieren und innerhalb von einer Woche nach Abgabe einen schriftlichen Nachweis über den Verbleib jedes einzelnen Tieres vorzulegen (Nr. 3 und 4). In Nr. 5 bis Nr. 8 wurden jeweils Zwangsgelder bezüglich der Anordnungen in Nr. 1 bis Nr. 4 angedroht. Die Anordnungen der Nr. 1 bis Nr. 4 des Bescheides wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 9). Die hiergegen erhobene Klage hat das Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg mit Urteil vom 11. Dezember 2017 abgewiesen (VG Würzburg, U.v. 11.12.2017 - W 8 K 17.638). Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. Dezember 2018 verworfen (BayVGH, B.v. 5.12.2018 - 9 ZB 18.910).

2. Mit Bescheid des Landratsamts M. vom 4. Januar 2018, dem Kläger laut Postzustellungsurkunde zugegangen am 8. Januar 2018, wurde dem Kläger angedroht, den laut HI-Tier-Datenbank im Besitz des Klägers stehenden Tierbestand auf dessen Kosten aufzulösen (unmittelbarer Zwang), sollte der Kläger nicht bis spätestens eine Woche nach Zustellung dieses Bescheides seinen Verpflichtungen aus den Nrn. 2 bis 4 des Bescheids des Landratsamts Main-Spessart vom 29. Mai 2017 nachkommen (Nr. 1). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger als Verursacher auferlegt (Nr. 2) und eine Gebühr in Höhe von 61,16 EUR sowie Auslagen in Höhe von 4,11 EUR festgesetzt (Nr. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Frist zur Veräußerung, Abgabe oder Verwertung der Ziegen sei am 27. Juni 2017 um 23.59 Uhr abgelaufen. Da der Tierhalter bis jetzt keinerlei Nachweise über den Verbleib der Tiere vorgelegt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass sie sich immer noch im Besitz des Klägers befänden. Die Vollstreckung der Anordnung zur Bestandsauflösung durch die Anwendung von Zwangsgeld komme nicht in Betracht, da dieses Zwangsmittel keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg verspreche. Dies ergebe sich aus der beim Kläger deutlich zutage getretenen Haltung, behördliche Anordnungen zu missachten und sich auch durch die Androhung von Zwangsgeldern nicht beeindrucken zu lassen. Der Kläger habe weder die Kostenrechnungen von früheren Anordnungsbescheiden, noch die daraufhin fällig gewordenen Zwangsgelder beglichen bzw. seine Tierhaltung entsprechend den Auflagen in den Bescheiden ausreichend verbessert. Die eingeräumte Frist von einer Woche sei im Hinblick auf Dringlichkeit, Art und Umfang der geforderten Handlungen geeignet, erforderlich und angemessen, um die geforderten Maßnahmen durchzuführen. Zumal dem Kläger bereits mit Zustellung des Bescheids vom 29. Mai 2017 bekannt gewesen sei, dass er seine Ziegen nicht mehr selbst halten und betreuen dürfe und diese abzugeben, zu veräußern oder zu verwerten habe. Da die Androhung und Fälligstellung von Zwangsgeldern offenbar nicht dazu geeignet sei, den Kläger dazu zu bewegen, den Anordnungen Folge zu leisten, verbleibe als Zwangsmittel nur der unmittelbare Zwang, der hiermit angedroht werde.

II.

1. Mit Schreiben vom 16. Januar 2018, bei Gericht eingegangen per Fax am selben Tag, erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Main-Spessart vom 4. Januar 2018 und ließ beantragen,

  • 1.den Bescheid aufzuheben.

  • 2.bis zur Entscheidung über diese Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wieder-herzustellen.

  • 3.das mit Bescheid vom 29. Mai 2017 vom Landratsamt M. untersagte Halten und Betreuen von Tieren jeglicher Art nach § 16a Abs. 1 Nr. 3 wieder zu gestatten, da der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen sei.

  • 4.anzuordnen, die derzeitige Tierhaltung durch eine unabhängige sachkundige Person anerkennen zu lassen, da das Veterinäramt M. in seinem Fall eindeutig als befangen abzulehnen sei.

  • 5.anzuordnen, dass das Veterinäramt M. in Zukunft, das im öffentlichen Interesse stehende mildere Mittel der Inobhutnahme einzelner Tiere nach § 16a TierSchG bis zur notwendigen Verbesserung eventueller Haltungsmängel pflichtgemäß anwendet, bevor es unverhältnismäßige Tierhaltungsverbote ausspricht, sollte je tatsächlich ein erheblich vernachlässigtes oder schwerwiegend verhaltensgestörtes Tier in seiner Haltung auftreten, welches er jedoch durch gute Haltung verhindern werde.

In der Begründung führte der Kläger aus, seit Januar 2017 sei die ganzjährige Freilandhaltung in Bezug auf die Wintermonate - mit mobilen Unterständen - aufgegeben worden. Auf diese würden sich alle im Bescheid vom 29. Mai 2017 aufgeführten Anschuldigungen beziehen. Es bestehe also kein öffentliches Interesse mehr an der Aufrechterhaltung/zwangsweisen Umsetzung eines Tierhalteverbots. Stattdessen sei eine von Frau Dr. Ro. im Januar 2017 für geeignet befundene Halle am Betrieb der Schäferei M. angemietet worden, inklusive Futterlieferung (in durch das Veterinäramt anerkannter) bester Qualität von der als bester Bio-Umstellungsbetrieb prämierten Schäferei M. Der Mietvertrag sei unbefristet gültig, jeweils für die Wintermonate, nach Wetterlage. Die unstrittige sommerliche Weidehaltung werde auf geeigneten Flächen in der Landschaftspflege beibehalten. Diesen Winter sei die Ziegenherde im November dort aufgestallt worden. Dem Fachkundigen werde gesagt, dass mit bedarfsgerechten Fütterungsrationen aus gutem Heu, hochwertigen Grascops, bestem Lämmerkornschrot und dem richtigen Mineralfutter bestehende Fütterungsbedingungen herrschten. Alle Tiere seien gesund und wohlbehalten. Die Entscheidung zugunsten der winterlichen Stallhaltung sei aufgrund sachlicher Überlegungen getroffen worden: kürzere Fahrtwege bei Betreuung, kein Futtertransport ins Freiland notwendig, im Krankheitsfall sei die Versorgung der Tiere unkompliziert durch die Schäferei M. sichergestellt. Diese sachlichen Vorteile würden die Vorteile größerer Bewegungsfreiheit für die Tiere in winterlicher Freilandhaltung auf weiter entfernten Flächen überwiegen. Die Kooperation mit der Schäferei M. habe sich bewährt und sei dauerhaft zuverlässig.

Am 16. April 2018 erklärte der Kläger zu Protokoll, er habe inzwischen einen Antrag auf Wiedergestattung beim Veterinäramt des Landratsamtes gestellt. Am 6. März 2018 habe das Veterinäramt den Abtransport der Ziegen beabsichtigt. Ein Viehhändler sei bereits beauftragt gewesen. Daraufhin habe der Kläger den handschriftlichen Antrag an Herrn S. übergeben und Frau Dr. Ro. aufgefordert, die offensichtlich in gutem Zustand befindlichen Tiere zu begutachten, damit der Abtransport der Tiere während der Bearbeitung des Antrags als offensichtlich unnötig unterlassen würde. Frau Dr. Ro. habe geantwortet, dass sie die Tiere nicht begutachten würde, da sie befangen sei. Diese Aussage könne von Herrn S. bestätigt werden. Der Kläger habe dann konstruktiv beim Abtransport mitgeholfen. Der Viehhändler N. habe den Kläger verständnislos gefragt, warum diese offensichtlich gesunden Tiere abtransportiert würden. Der Kläger habe das Veterinäramt über alle für die weitere gute Haltung der Tiere erforderlichen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt (Fütterungsdetails etc.). Der Tierhändler habe dem Kläger später bestätigt, dass beim Ausladen der Tiere der bestellte Gutachter kopfschüttelnd nichts zu beanstanden gehabt hätte und auch der übernehmende Tierhalter offensichtlich verwundert gewesen sei, weshalb so wohlbehaltene Tiere abtransportiert würden.

2. Das Landratsamt wiederholte für den Beklagten mit Schriftsatz vom 23. Januar 2018 zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen die Argumentation aus dem streitgegenständlichen Bescheid und führte darüber hinaus aus: Die Androhung eines Zwangsmittels habe ausgesprochen werden können, da zwar kein bestandskräftiges, jedoch aber ein sofort vollziehbares Tierhaltungsverbot bestehe. Für den Bescheid vom 29. Mai 2017 sei die sofortige Vollziehung angeordnet worden. Der Kläger sei seinen Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 29. Mai 2017 nachweislich nicht nachgekommen. Er habe seinen Tierbestand nicht aufgelöst und halte sich nicht an das angeordnete Tierhaltungs- und Betreuungsverbot. Da das Zwangsgeld als milderes Mittel keinen Erfolg versprochen hätte und eine Ersatzvornahme für die Auflösung eines Tierbestandes nicht geeignet sei, sei der unmittelbare Zwang das richtige anzudrohende Zwangsmittel. Eine Ersatzvornahme könne nur für die zwangsweise Durchsetzung einer vertretbaren Handlung angedroht werden. Weil die zur Auflösung des Tierbestands erforderliche Besitzaufgabe, Herausgabe und Veräußerung der Tiere nur jeweils von dem zivilrechtlich Berechtigten vorgenommen werden könne, sei Gegenstand der Vollstreckung eine unvertretbare Handlung, die überdies teilweise auch die Abgabe von Willenserklärungen voraussetze.

Der Antrag auf Wiedergestattung des Haltens und Betreuens der Tiere jeglicher Art in Nr. 3 der Klageschrift sei unbegründet. Ein solcher Antrag müsste bei dem Landratsamt als zuständige Behörde gestellt werden. Der Kläger habe dies nicht getan. Abgesehen hiervon könne eine positive Entscheidung über einen solchen aufgrund der Unzuverlässigkeit des Klägers derzeit auch nicht in Aussicht gestellt werden. Die Behauptung des Klägers, die ganzjährige Freilandhaltung in Bezug auf die Wintermonate mit mobilen Unterständen sei seit Januar 2017 aufgegeben worden, sei für sich genommen bereits geeignet ein möglicherweise erfolgtes Umdenken des Klägers zu verneinen. Tatsächlich sei der Kläger im Januar 2017 durch das Veterinäramt dazu aufgefordert worden, die Ziegen umgehend aufzustallen oder geeignete, vor Witterungseinflüssen schützende und ausreichend große Unterstände zur Verfügung zu stellen. Es sei höchst fraglich, ob der Kläger diesbezüglich von sich aus tätig geworden wäre, zumal er noch während der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2017 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, die Vorzüge der als Unterstand genutzten Randfichten am damaligen Standort der Tieres anpries. Nun nach Anmietung einer Halle von einem grundlegenden Umdenken auszugehen, wäre verfehlt. Auch von einer künftigen Zusammenarbeit mit dem Veterinäramt sei nicht auszugehen. Der Kläger habe auch nach Aufforderung durch bestandskräftigen Bescheid vom 12. Oktober 2017 die Mitteilung des Standortes seines Tierbestandes verweigert und sich somit jeglicher Kontrolle entzogen. Ein weiteres Indiz für die fortdauernde Unzuverlässigkeit des Klägers ergebe sich aus der Tatsache, dass dieser trotz Abgabefrist bis zum 15.1. jeden Jahres die Stichtagsmeldung an die HI-Tier-Datenbank noch nicht einmal fristgerecht abgegeben habe. Auch in der Vergangenheit sei der Kläger mehrfach sowohl formlos als auch durch Bescheide ergebnislos auf seine im Tierseuchenrecht begründete Verpflichtung, seine Tiere mit je zwei Ohrmarken eindeutig zu kennzeichnen und seinen Meldepflichten fristgerecht nachzukommen, hingewiesen worden. Die Erfahrungen seit 2008 würden belegen, dass der Kläger weder zugänglich für Hinweise durch das Veterinäramt noch willens sei, in rechts-kräftigen Bescheiden getroffene Anordnungen zu befolgen. Hinzu komme, dass Betreibungsversuche von Bescheidsgebühren und fällig gewordener Zwangsgelder bisher stets erfolglos blieben. Scheinbar fehlten finanzielle Mittel, um eine durchgehend tierschutzkonforme Haltung und Versorgung, auch medizinscher Art zu gewährleisten. Sollten Tiere einer tierärztlichen Behandlung bedürfen, so könnte die hieraus folgende finanzielle Belastung des Klägers, wie bereits in der Vergangenheit (vgl. Strafverfahren) diesen davon abhalten, einen Tierarzt zu konsultieren.

Der Vortrag der Befangenheit bezüglich des Klageantrags Nr. 4 werde zu-rückgewiesen. Das Landratsamt habe als zuständige Behörde nach Recht und Gesetz gehandelt.

Der Klageantrag Nr. 5 sei bereits unzulässig. Die Klage sei wegen der Rechtshängigkeit der durch den Kläger erhobenen Klage (Az.: W 8 K 17.638), die den Streitgegenstand des Antrags zu Nr. 5 vollständig beinhalte, offensichtlich unzulässig. Während der Rechtshängigkeit könne die Sache von keiner anderen Partei anderweitig anhängig gemacht werden (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG). Der Antrag des Klägers bedürfe der Auslegung. Dieser beantrage anzuordnen, künftig mildere Mittel als ein Tierhaltungsverbot anzuwenden. Damit richte er sich letztendlich gegen das vom Landratsamt ausgesprochene generelle Tierhaltungs- und Betreuungsverbot. Dagegen wäre die Anfechtungsklage zwar die statthafte Klageart. Diese Klage sei aber bereits von ihm beim Verwaltungsgericht Würzburg eingereicht.

Mit Schreiben vom 26. April 2018 ergänzte der Beklagte, dass der Kläger in seiner Stellungnahme vom 16. April 2018 keine Tatsachen vortrage, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Androhung relevant seien. Der Kläger beschreibe ausschließlich Vorgänge, die sich nach Erlass des Bescheids ereignet hätten und mit der Androhung selbst nichts zu tun hätten.

3. (Mit Beschluss vom 31. Januar 2018 hat das erkennende Gericht den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 4. Januar 2018 abgelehnt (VG Würzburg, B.v. 31.1.2018 - W 8 S 18.72). Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 wurde dem Kläger auf-gegeben bis zum 1. März 2019 sämtliche der Klagebegründung dienenden Erklärungen und Beweismittel sowie etwaigen weiteren Tatsachenvortrag und Beweismittel anzugeben bzw. vorzulegen. Auf die Folge des § 87b Abs. 3 VwGO wurde hingewiesen.)

In der mündlichen Verhandlung beantragte der Klägerbevollmächtigte neben der Aussetzung des Verfahrens,

den Bescheid des Landratsamts M. vom 4. Januar 2018 aufzuheben.

Der Beklagtenvertreter beantragte

Klageabweisung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (W 5 S 11.242, W 5 S 11.340, W 8 K 17.536, W 8 K 17.537, W 8 K 17.538, W 8 K 17.539, W 8 K 17.540, W 8 K 17.638, W 8 S 18.72, W 8 E 18.510, W 8 K 18.564) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die statthafte Klageart. Durch die tatsächliche Ausführung der Auflösung des Tierbestandes durch unmittelbaren Zwang hat sich insbesondere die Androhung des Landratsamts gegenüber dem Kläger den laut Hi-Tier-Datenbank im Besitz des Klägers stehenden Tierbestand auf dessen Kosten aufzulösen (Nr. 1 des Bescheids vom 4. Januar 2018) noch nicht vollständig erledigt. Eine Erledigung kommt nur in Frage, wenn sich der Verwaltungsakt aufgrund der Vollziehung in keiner Weise mehr rechtlich auswirkt. Rechtliche Bedeutung behält der Verwaltungsakt unter anderem, wenn wegen des Vollzuges des Verwaltungsakts noch ein Kostenerstattungsanspruch erhoben werden kann (Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 43 Rn. 215). Aufgrund der Androhung der Auflösung des Tierbestandes auf Kosten des Klägers, kann dieser Verwaltungsakt noch Grundlage eines Kostenerstattungsanspruchs sein und hat daher seine rechtlichen Auswirkungen noch nicht verloren.

2.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 4. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diesbezüglich verweist das Gericht vollumfänglich auf seine Ausführungen im Beschluss vom 31. Januar 2018 im Verfahren W 8 S 18.72 (VG Würzburg, B.v. 31.1.2018 - W 8 S 18.72), in dem es bereits das klägerische Vorbringen ausführlich gewürdigt hat. Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung führte zu keiner anderen Beurteilung.

2.1

Das erkennende Gericht führte im Beschluss vom 31. Januar 2018 im Verfahren W 8 S 18.72 (VG Würzburg, B.v. 31.1.2018 - W 8 S 18.72) aus:

„Der streitgegenständliche Bescheid ist in formeller und materieller Hinsicht nicht zu beanstanden."

2.2.1

In formeller Hinsicht ist der Bescheid rechtmäßig, insbesondere war eine Anhörung des Antragstellers nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG entbehrlich, da es sich um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt.

2.2.2

Die Androhung, den laut HI-Tier-Datenbank in Besitz des Antragstellers stehenden Tierbestand aufzulösen, falls der Antragsteller nicht bis spätestens einer Woche nach Zustellung des Bescheids seinen Verpflichtungen aus den Nr. 2 bis 4 des Bescheids des Landratsamts Main-Spessart vom 29. Mai 2017 nachkommt, ist nach summarischer Prüfung materiell rechtmäßig.

Die Androhung unmittelbaren Zwangs kann auf Art. 29, 34, 36 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) gestützt werden. Nach Art. 29 VwZVG können Verwaltungsakte, mit denen die Herausgabe einer Sache, die Vornahme einer sonstigen Handlung oder einer Duldung oder eine Unterlassung gefordert wird, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden, die zuvor gemäß Art. 36 Abs. 1 VwZVG schriftlich anzudrohen sind. Nach Art. 34 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde den Verwaltungsakt auch durch unmittelbaren Zwang vollziehen, wenn sonstige zulässige Zwangsmittel (z.B. Zwangsgeld) nicht zum Ziel führen oder ihre Anwendung keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten lässt.

Nach summarischer Prüfung sind die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt und es stehen keine Vollstreckungshindernisse entgegen.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt. Ein nach Art. 18 Abs. 1 VwZVG bestimmtes Handeln wurde angeordnet. Es wurde das Auflösen des Tierbestandes angeordnet. Der Tierbestand wurde durch die Bezugnahme auf den in der HIT-Datenbank eingetragenen Tierbestand und durch die Bezugnahme auf die Nr. 2 bis Nr. 4 des Bescheids vom 29. Mai 2017 präzisiert. Dadurch kann der Antragsteller als Vollstreckungsschuldner erkennen, welches Handeln von ihm gefordert wird. Weiterhin sind die Grundverwaltungsakte in Nr. 1 bis Nr. 4 des Bescheids vom 29. Mai 2017 vollstreckbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Diese wurden für sofort vollziehbar erklärt und die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Klage war mangels Antrags zu keinem Zeitpunkt wiederhergestellt worden.

Wie sich aus dem Schreiben des Klägers vom 16. Januar 2018 ergibt, hat der Antragssteller die Tierhaltung nicht aufgegeben, sondern seine Ziegen behalten und daher die Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG).

Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt. Zuständig für den Erlass der Androhung des Zwangsmittels war das Landratsamt Main-Spessart als Anordnungsbehörde des Grundverwaltungsaktes nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 VwZVG. Die gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Androhung nach Art. 36 VwZVG wurden eingehalten. Es wurde ausweislich des eindeutigen Wortlauts ein bestimmtes Zwangsmittel schriftlich angedroht (Art. 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwZVG) und die Androhung wurde gemäß Art. 36 Abs. 7 VwZVG per Postzustellungsurkunde zugestellt (Art. 36 Abs. 7 VwZVG).

Nach Art. 34 VwZVG wurde mit dem unmittelbaren Zwang trotz dessen grundsätzlicher Subsidiarität das richtige Zwangsmittel ausgewählt.

Der unmittelbare Zwang kommt in Abgrenzung zur Ersatzvornahme dann in Betracht, wenn es sich wie vorliegend um eine unvertretbare Handlung handelt. Dies ist bei der Auflösung eines Tierbestandes der Fall, da die zur Auflösung des Tierbestands erforderliche Besitzaufgabe, Herausgabe und Veräußerung der Tiere nur jeweils von dem zivilrechtlich Berechtigten vorgenommen werden kann und überdies teilweise auch die Abgabe von Willenserklärungen voraussetzt (vgl. die zutreffende Ausführungen in BayVGH, B.v. 07.11.2006 - 25 CS 06.2619 - Rn. 8 juris; VG München B.v. 27.3.2013 - M 18 S 13.587 - juris Rn. 119, m.w.N.; dagegen ohne nähere Begründung BayVGH, B.v. 23.11.2013 - 9 CS 11.1099, 9 CS 119 CS 11.1321 - juris Rn. 13).

Nach Art. 34 Satz 1 VwZVG ist eine Vollstreckung mittels unmittelbaren Zwangs nur zulässig, wenn die sonstigen zulässigen Zwangsmittel nicht zum Ziel führen, sie dem Pflichtigen einen erheblich größeren Nachteil verursachen würden als unmittelbarer Zwang oder ihre Anwendung keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten lässt. Das mildere, grundsätzlich ebenfalls zulässige Zwangsmittel des Zwangsgelds erscheint vorliegend jedoch aufgrund der bereits mehrfachen Nichtbefolgung auch zwangsgeldbewehrter Bescheide durch die Antragsteller nicht erfolgsversprechend im Hinblick auf die Durchsetzung der durchzusetzenden Anordnungen.

Tatsachen, die die Unverhältnismäßigkeit der Androhung des unmittelbaren Zwangs begründen könnten, liegen nicht vor. Die Androhung von unmittelbarem Zwang kann dann unverhältnismäßig sein, wenn zu erwarten ist, dass die Folgen der Vollstreckung innerhalb kürzester Zeit wieder rückgängig gemacht werden müssten. Dies könnte allenfalls dann der Fall sein, wenn damit zu rechnen wäre, dass die zuständige Behörde in kürzester Zeit die Wiedergestattung der Tierhaltung und -betreuung vornehmen würde. Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich, insbesondere führte das Landratsamt in seinem Schreiben vom 23. Januar 2018 plausibel aus, es werde bezweifelt, dass ein tatsächliches Umdenken des Antragstellers bereits stattgefunden habe. Eine Wiedergestattung komme erst in Betracht, wenn der Tierhalter seine Zuverlässigkeit nachweise. Ein entsprechendes Wiedergestattungsverfahren wurde bislang mangels Antrags bei dem Antragsgegner durch den Antragsteller noch nicht eingeleitet. Auch wenn ein Wiedergestattungsverfahren in den nächsten Tagen beantragt wird, wird dies aufgrund der notwendigen Nachweise nicht alsbald abgeschlossen werden, da es weiterer zeitaufwendiger Schritte bedarf. So muss zunächst von der Antragsgegnerseite festgelegt werden, mit welchen Nachweisen - wie bereits angedeutet zum Beispiel durch psychologische Gutachten und Sachkundenachweise - die Zuverlässigkeit des Antragstellers tatsächlich nachgewiesen werden kann. Die Anforderungen, die an eine Wiedergestattung zu stellen sind, hängen von den Umständen ab, die zum Erlass des Tierhaltungs- und Betreuungsverbot geführt haben. Beruht das Verbot auf wiederholten Beanstandungen, so steigen die Anforderungen an die Feststellung, dass er zum Halten oder Betreuen wieder geeignet ist (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a, Rn. 55). Dabei muss aber dem Antragsteller eine realistische Möglichkeit verbleiben, diese Nachweise tatsächlich erbringen zu können. Unabhängig hiervon wird die Sammlung und Erstellung der Nachweise in Form von Gutachten und aufgrund der hohen Anforderungen aus praktischen Gründen eine gewisse Zeit dauern, so dass eine alsbaldige Wiedergestattung, die die Unverhältnismäßigkeit der Androhung des unmittelbaren Zwangs begründen könnte, nicht zu erwarten ist.

Weder wurden Vollstreckungshindernisse noch Einwendungen nach Art. 21 VwZVG, die sich gegen das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot vom 29. Mai 2017 richten müssen und sich nicht auf die Wiedergestattung beziehen dürfen - die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist -, vorgebracht. Eventuell nötige Duldungsanordnungen wegen Eingriffe in die Rechte von Dritten, zu denen der Antragsteller nichts substanziiert vorgebracht hat, kann die Vollstreckungsbehörde erforderlichenfalls noch im weiteren Vollstreckungsverfahren erlassen.“

2.2 Ergänzend hierzu ist anzumerken, dass das weitere klägerische Vorbringen im Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung zu keiner anderen Beurteilung führt, insbesondere im Hinblick darauf, dass vorliegend maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage der des Erlasses der streitgegenständlichen Androhung als der letzten behördlichen Handlung in diesem Verfahren ist.

Ein konkreter Vortrag des Klägers hinsichtlich der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen ist weiterhin nicht erfolgt. Soweit der Kläger mit seinen Angaben darauf abzielte, dass er einen Anspruch auf Wiedergestattung der Tierhaltung und -betreuung gehabt hätte und noch hat, vermag auch dieser Einwand nicht die Rechtswidrigkeit der Androhung des unmittelbaren Zwangs zu begründen. Denn bei Erlass dieser Androhung war nicht mit einer zeitnahen Wiedergestattung der Tierhaltung und -betreuung zu rechnen, vgl. die obigen Ausführungen.

Soweit der Kläger in seiner Klageschrift davon ausgeht, dass das Veterinäramt Main-Spessart in seinem Fall eindeutig als befangen abzulehnen sei, ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet die Rechtswidrigkeit der Androhung des unmittelbaren Zwanges zu begründen. Diesbezüglich enthält das Vorbringen des Klägers keine konkreten Angaben, die sich auf den Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids beziehen. Das Vorbringen des Klägers (vgl. auch das Verfahren W 8 E 18.510) hinsichtlich der Befangenheit der Amtstierärztin Frau Dr. R., bezieht sich auf Aussagen und Ereignisse, die erst nach dem Erlass der streitgegenständlichen Androhung stattgefunden haben. Das Verhalten der Amtsträger nach Erlass der streitgegenständlichen Androhung kann jedoch nicht zu deren Rechtswidrigkeit führen, da auch an dieser Stelle, wie bereits ausgeführt, auf den Zeitpunkt des Erlasses der Androhung abzustellen ist.

Überdies ist, ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt, weder eine Befangenheit des Veterinäramtes Main-Spessart noch eine der Amtstierärztin Frau Dr. Ro ersichtlich. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 11. Mai 2018 im Verfahren W 8 E 18.510 (VG Würzburg, B.v. 11.5.2018 - W 8 E 18.510) verwiesen, in dem das Gericht das entsprechende klägerische Vorbringen schon ausführlich gewürdigt hat. Dort wird ausgeführt:

„Der amtlichen Beurteilung steht auch nicht die Mitwirkung der Amtstierärztin Dr. Ro… entgegen. Eine mögliche Befangenheit der Amtstierärztin Dr. Ro… ist nicht erkennbar. Wie bereits das Landratsamt in seiner Antragserwiderung zutreffend ausführte, begründet eine bloße Vorbefassung eines Amtsträgers oder eine für den Antragsteller negative Entscheidung durch den Amtsträger alleine nicht die Besorgnis der Befangenheit nach Art. 21 BayVwVfG. Auch durch die Aussage der Amtstierärztin, sie könne in dem Fall als befangen angesehen werden, wird die Besorgnis der Befangenheit nicht begründet. In der Antragserwiderung wurde glaubhaft dargelegt, dass diese Aussage aus dem Zusammenhang gerissen wurde und die Amtstierärztin vielmehr selbst eine vorschnelle Beurteilung des Zustandes der Ziegen auf Drängen des Antragstellers vermeiden wollte, da der Antragsteller schon in der Vergangenheit die Befangenheit anderer Veterinäre behauptet hatte. Dies deckt sich auch mit den Aussagen der Stellungnahme des Landratsamts vom 29. März 2018 (vgl. Blatt 102 der Behördenakte). Vielmehr spricht das Verhalten der Amtstierärztin, indem sie Maßnahmen in Form von Gutachten neutraler Stellen veranlasste, dafür, dass sie sich ihrer Neutralitätspflicht bewusst und auch gewillt war, diese einzuhalten. So wurde veranlasst, dass eine nach der Wegnahme vom Tierhalter verendete Ziege, nicht von der Amtstierärztin untersucht wurde, sondern vom Bayerischem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und ein Gutachten auf der Grundlage der Sektion der Ziege durch das nicht involvierte Veterinäramt des Landratsamts Bamberg mit Datum vom 29. März 2018 erstellt wurde. Des Weiteren kommt das Veterinäramt den Forderungen des Antragstellers nach, wenn es von deren Rechtmäßigkeit ausgeht, und dies nicht kategorisch ablehnt, wie sich anhand der Herausgabe der Unterlagen bezüglich der neuen Ohrnummern der Ziegen zeigt. Auch zugunsten des Antragstellers sprechende Umstände, wie der ordnungsgemäße Zustand fast aller Ziegen im Zeitpunkt der Wegnahme, werden beachtet und nicht kategorisch bestritten. Eine pauschale Ablehnung des gesamten Veterinäramtes kommt erst recht nicht in Betracht.“

In der Gesamtschau hat der Kläger letztlich auch in der mündlichen Verhandlung keine das Gericht von einer Rechtswidrigkeit des unmittelbaren Zwangs überzeugende Anhaltspunkte vorgebracht, zumal sich sein Vorbringen hauptsächlich auf die Begründung des Wiedergestattungsantrags bezog.

2.3 Bedenken hinsichtlich der Anordnungen in Nr. 2 und Nr. 3 des Bescheids vom 4. Januar 2018 bestehen nicht. Da sich bei der Prüfung die Rechtmäßigkeit des Zwangsmittels ergibt, begegnet auch die Kostenentscheidung des Bescheids sowie die Höhe der Gebühren und Auslagenfestsetzung keinen rechtlichen Bedenken.

3.

Dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung der Strafsache beim Amtsgericht Gemünden, Az.: 5 DS 612 JS 7915/18, war mangels Vorgreiflichkeit (§ 94 VwGO) nicht stattzugeben. Es ist nicht ersichtlich inwiefern sich die Sach- und Rechtslage des vorliegenden Verfahrens abhängig vom Ausgang des Strafverfahrens anders entwickeln würde. Zudem sind tierschutzrechtliche Anordnungen im Verwaltungsvollzug unabhängig von und neben der Ahndung von Verstößen im Ordnungswidrigkeiten-/Strafverfahren möglich und zulässig (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2015 - 9 ZB 14.1870 - juris Rn. 10). Des Weiteren fand die Obduktion der kleinen Ziege zeitlich erst nach der Androhung der Auflösung des unmittelbaren Zwangs und auch erst nach der tatsächlichen Anwendung des Zwangsmittels statt, so dass das Ergebnis der Obduktion konkret bezogen auf die Rechtmäßigkeit der Androhung des unmittelbaren Zwangs keine Auswirkungen haben kann.

4.

Demnach war die Klage mit der der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dass die Veräußerung seiner Ziegen unterlassen wird, ihm die Ziegen zurückgegeben werden und dass ihm ermöglicht wird, die Ziegen bis zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedergestattung der Haltung von Tieren selbst zu versorgen. Darüber hinaus begehrt er die Verpflichtung, dem Veterinäramt des Landratsamtes M.-S. (Landratsamt) wegen Befangenheit die Zuständigkeit für die Bearbeitung seines Falles zu entziehen.

1. Mit Bescheid des Landratsamtes vom 29. Mai 2017 wurde dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Tieren jeglicher Art mit sofortiger Wirkung untersagt (Nr. 1). Des Weiteren wurde er verpflichtet, alle von ihm gehaltenen Ziegen innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids abzugeben, zu veräußern oder zu verwerten (Nr. 2), das Veterinäramt über neue Halter zu informieren und innerhalb von einer Woche nach Abgabe einen schriftlichen Nachweis über den Verbleib jedes einzelnen Tieres vorzulegen (Nr. 3 und 4). Die Anordnungen der Nr. 1 bis Nr. 4 des Bescheides wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 9).

Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. Dezember 2017 wurde die Klage gegen den Bescheid vom 29. Mai 2017 (Haltungs- und Betreuungsverbot von Tieren) abgewiesen (W 8 K 17.638) und am gleichen Tag wurde in den Verfahren W 8 K 17.536, W 8 K 17.537, W 8 K 17.538, W 8 K 17.539 und W 8 K 17.540 entschieden.

Mit Bescheid des Landratsamts M.-S. vom 4. Januar 2018 wurde dem Antragsteller angedroht, den laut HI-Tier-Datenbank in Besitz des Antragstellers stehenden Tierbestand auf dessen Kosten aufzulösen (unmittelbarer Zwang), sollte der Antragsteller nicht bis spätestens eine Woche nach Zustellung dieses Bescheides seinen Verpflichtungen aus den Ziffern 2 bis 4 des Bescheids des Landratsamts M.-S. vom 29. Mai 2017 nachkommen (Nr. 1). Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Januar 2018 Klage und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss vom 31. Januar 2018 durch das Gericht abgelehnt (W 8 S 18.72). Über die Klage (W 8 K 18.71) wurde noch nicht entschieden.

Am 6. März 2018 erfolgte die angedrohte Auflösung und anderweitige Unterbringung des Tierbestandes. Bei der Auflösung des Tierbestands übergab der Antragsteller den Mitarbeitern des Landratsamts einen Antrag auf Wiedergestattung der Tierhaltung.

Am 8. März 2018 teilte Herr D… C…, der Vater des Antragstellers, telefonisch dem Landratsamt mit, dass er der Eigentümer des am 6. März 2018 aufgelösten Tierbestandes des Antragstellers sei. Daraufhin forderte das Landratsamt mit Schreiben vom 12. April 2018 Herrn D… C… auf, das Eigentum an dem aufgelösten Tierbestand bis spätestens 20. April 2018 nachzuweisen durch Vorlage des Kaufvertrages für jede einzelne von ihm als Eigentum beanspruchte Ziege sowie einer Vereinbarung hinsichtlich der Nachkommen der gekauften Ziegen.

Mit Bescheid vom 23. April 2018 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Wiedergestattung der Tierhaltung ab.

2. Zu Protokoll beantragte der Antragsteller am 16. April 2018 den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit folgendem Inhalt:

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Veräußerung der in Obhut genommenen Ziegen zu unterlassen, die Ziegen wieder zurückzugeben und ihm damit zu ermöglichen bis zur Entscheidung über seinen Antrag nach § 16a TierSchG die Tiere selbst zu versorgen.

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Veterinäramt des Landratsamtes M.-S. wegen Befangenheit die Zuständigkeit für die Bearbeitung seines Falles zu entziehen und die Zuständigkeit an eine Stelle zu übertragen, die nicht mit dem Veterinäramt des Landratsamtes M.-S. kollegial verbunden ist.

Seinen Antrag begründete der Antragsteller im Wesentlichen damit, er beziehe sich auf die aus dem Verfahren W 8 K 18.71 bekannten Tatsachen. Die Veterinärin Frau Dr. Ro… habe beim Abtransport seiner Ziegen vor Zeugen geäußert, in seiner Angelegenheit befangen zu sein. Zeuge sei Herr S… vom Veterinäramt Main-Spessart. Er könne daher nicht gutgläubig erwarten, dass das Veterinäramt Main-Spessart den Antrag auf Wiederzulassung als Tierhalter unbefangen sachlich bearbeite. Er müsse vielmehr aufgrund der Korrespondenz des Veterinäramtes mit seinem Vater befürchten, dass das Amt seine Ankündigung laut Presseartikel wahr mache, die von ihm gehaltenen Tiere zur Deckung der Unkosten für die Inobhutnahme zu verkaufen. Dies würde nicht nur die jahrelange, sondern insbesondere im letzten Jahr an alle Forderungen des Veterinäramtes angepasste, geduldige und liebevolle Arbeit mit den Tieren komplett entwerten. Diese habe zu dem von Zeugen bestätigten offensichtlich guten Zustand der Tiere geführt, sodass er einen positiven Bescheid über seinen Antrag nach § 16a Abs. 1 Nr. 3 TierSchG erwarten könne. Zeugen hierfür seien der beauftragte Gutachter und Viehhändler N… . Eine Veräußerung der Ziegen sei daher ebenso unverhältnismäßig, wie dies bereits die veranlasste Inobhutnahme der Ziegen gewesen sei. Bei dem nachweislich guten Zustand der Tiere sei eine Bearbeitung des Antrags ohne Gefahr für die Tiere möglich gewesen, wenn sie in seiner Haltung geblieben wären. Zudem würden aufgrund der Inobhutnahme erhebliche Kosten entstehen, während er jederzeit in der Lage sei, die Tiere selbst gut zu versorgen.

Nach der Übergabe des Antrags nach § 16a TierSchG scheine der Abtransport der Tiere nur den Zweck gehabt zu haben, seinen besten Beweis für die Begründung des Antrags, nämlich die kontinuierlich gute Haltung der Tiere, zu vernichten sowie auf dem Umweg der Kostenerzeugung durch die Inobhutnahme es sachlich notwendig zu machen, zur Deckung der Kosten die Tiere zu verkaufen. Es handle sich um Schikane.

3. Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 26. April 2018,

die Anträge auf Eilrechtsschutz in Ziffer 1, 2 und 3 abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Wiedergestattungsantrag des Tierhalters sei mit Bescheid vom 24. April 2018 abgelehnt worden. Daher könnten ihm die Tiere aufgrund des sofort vollziehbaren Tierhaltungs- und Betreuungsverbots vom 29. Mai 2017 nicht zurückgegeben werden. Es sei auch nicht absehbar, dass in naher Zukunft die Tierhaltung und Betreuung wieder zugelassen werden könne. Die Behörde treffe keine Verpflichtung, die Tiere selbst zu halten und zu betreuen. Dies sei mit hohen Kosten verbunden und vom Staat seinen Bürgern nicht zuzumuten. Daher sei es rechtmäßig, den Eigentumsübergang durch die Anhörung zur Einziehung vorzubereiten. Das Veterinäramt des Landkreises Main-Spessart sei die örtlich und sachlich zuständige Behörde. Eine Befangenheit für das ganze Amt anzunehmen, sei abwegig. Darüber hinaus sei eine nachteilige Entscheidung allein nicht geeignet, die Grundlage für die Annahme einer Befangenheit zu bilden. Zum Vorwurf Frau Dr. Ro… hätte beim Abtransport der Ziegen geäußert, sie sei in dieser Angelegenheit befangen, sei auszuführen, dass die Aussage durch den Antragsteller aus dem Kontext gerissen worden sei. Im Zuge der Wegnahme der Ziegenherde am 6. März 2018 sei Frau Dr. Ro… vom Antragsteller mehrmals nach dem Zustand der Tiere gefragt worden. Der Antragsteller habe unmittelbar nach der Begrüßung auf ihre Frage, ob er wisse, warum sie heute da seien, sinngemäß geantwortet: „Ja, sie kommen, um sich die Tiere anzuschauen und den Zustand zu beurteilen.“ Ihm sei daraufhin der Grund der Anwesenheit mitgeteilt worden, nämlich dass seine Tiere wegen des bestehenden Tierhaltungs- und Betreuungsverbotes durch das Landratsamt anderweitig untergebracht würden. Frau Dr. Ro… teilte dem Antragsteller mit, sie werde aktuell keine Aussage zum Zustand der Tiere treffen. Sie habe ihm auch erklärt, dass die Schätzung des Wertes der Herde durch einen neutralen Gutachter erfolgen werde und zwar – auf Nachfrage – gleich am nächsten Tag. Ihre Einschätzung könne in diesem Zusammenhang als befangen gewertet werden. Diese Äußerung habe sich ausschließlich auf die andauernde Aufforderung des Antragstellers, dass Frau Dr. Ro… an diesem Tag eine Bewertung der Herde vornehmen solle, bezogen. Eine Kontrolle der Ziegenherde, ob diese tierschutzgerecht gehalten werde, sei an diesem Tag nicht die Aufgabe von Frau Dr. Ro… gewesen. Ihre Aufgabe habe bei dieser Kontrolle lediglich darin bestanden, die zügige Wegnahme der Tiere von amtstierärztlicher Seite aus zu organisieren und zu überwachen. Dies sei dem Antragsteller auch so kommuniziert worden. Alle fachlichen Stellungnahmen, die Frau Dr. Ro… bezüglich der Ziegen des Antragstellers getroffen habe, seien objektiv erfolgt und nachvollziehbar dokumentiert worden. Ihre Beurteilungen stimmten mit denen von Amtskollegen und externen Fachleuten überein.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2018 wurde dem Gericht betreffend einer weiblichen Ziege das Gutachten des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 5. April 2018 übersandt sowie ein Sektionsbericht des Fachbereichs Veterinärwesen des Landratsamts Bamberg vom 19. März 2018, wonach die Befunde für Kachexie bei Endoparasitose sprechen würden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (W 8 E 18.510, W 8 K 18.564, W 8 K 18.71, W 8 S 18.72) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat insbesondere keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da eine Wiedergestattung der Tierhaltung nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht in Betracht kommt, da der Antragsteller nicht glaubhaft machen konnte, dass der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist.

1. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 88 VwGO entsprechend dem erkennbaren Begehren dahingehend auszulegen, dass er eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO begehrt in Form einer Anordnung des Verbots der Veräußerung der Tiere und der vorläufigen Gestattung der Tierhaltung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung, auch im gerichtlichen Verfahren, über seinen Wiedergestattungsantrag der Tierhaltung vom 6. März 2018.

Denn der Antragsteller hat zu Protokoll am 16. April 2018 beantragt, die Veräußerung der in Obhut genommenen Ziegen zu unterlassen, die Ziegen wieder zurückzugeben und ihm damit zu ermöglichen bis zur Entscheidung über seinen Antrag nach § 16a TierSchG die Tiere selbst zu versorgen. Jedoch hat das Landratsamt inzwischen im Bescheid vom 24. April 2018 den Antrag auf Wiedergestattung der Tierhaltung abgelehnt. Da der Wortlaut des Antrags sich nicht auf eine Entscheidung durch das Landratsamt beschränkt und der Antragsteller am 30. April 2018 gegen den Ablehnungsbescheid Klage erhoben hat, ist das Begehren des Antragstellers dahingehend aufzufassen, dass er das einstweilige Veräußerungsverbot und die vorläufige Haltungsgestattung auch bis zur Entscheidung des erkennenden Gerichts über die Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 24. April 2018 begehrt.

Das klägerische Begehren ist hinsichtlich des zweiten Antrags, die Zuständigkeit auf eine andere Behörde wegen der Befangenheit des Veterinäramtes Main-Spessart zu übertragen, sach- und interessengerecht dahingehend auszulegen, dass hiermit kein eigenständiger Antrag verfolgt wird, zumal ein solcher Antrag nach § 44a VwGO nicht eigenständig geprüft wird, sondern eine mögliche Befangenheit inzident innerhalb der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids als Entscheidung in der Hauptsache zu prüfen ist.

2. Der zulässige Antrag nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf ein vorläufiges Veräußerungsverbot und auf Rückgabe der Ziegen nicht glaubhaft gemacht, da der Antragsteller keinen Anspruch auf die Wiedergestattung der Tierhaltung hat. Der Antrag, die streitgegenständlichen Ziegen wieder dem Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung zu überlassen, ist auch deshalb unbegründet, da hierdurch die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen würde.

Nach § 123 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehen-den Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Ein Antrag nach § 123 VwGO ist begründet, wenn der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht und durch eine entsprechende Anordnung die Hauptsache – im Regelfall – nicht vorweggenommen wird. Am Vorliegen dieser kumulativen Voraussetzungen fehlt es hier.

Zwar wurde mit dem drohenden Verkauf der Ziegen, der alsbald wegen der hohen Unterbringungskosten erfolgen soll, ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Jedoch würde hinsichtlich der begehrten vorläufigen Gestattung der Ziegenhaltung die Entscheidung in der Hauptsache im Wesentlichen vorweggenommen. Denn dem Antragsteller würde hierdurch gerade entgegen des sofort vollziehbaren Haltungs- und Betreuungsverbots, die Tierhaltung und Tierbetreuung – wenn auch nur zeitweise – gestattet werden. Da der erforderliche hohe Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache fehlt, bedarf es auch keiner Ausnahme von dieser Voraussetzung.

Hinsichtlich der Anordnung eines vorläufigen Veräußerungsverbots und der Rückgabe der Ziegen fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf Wiedergestattung der Ziegenhaltung. Es besteht für den Antragsteller noch immer zu Recht ein sofort vollziehbares Tierhaltungs- und Betreuungsverbot.

Der Antragsteller konnte einen Anspruch nach § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 2. Halbsatz TierSchG nicht glaubhaft machen. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 2. Halbsatz TierSchG ist das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Im Verfahren nach § 123 VwGO sind die einen Anspruch begründeten Tatsachen glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Der Antragsteller konnte jedoch gerade nicht glaubhaft machen, dass der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist.

Hinsichtlich eines Entfalls des Grundes für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen trägt der Halter die materielle Beweislast dafür, dass sich die Basis für die frühere Prognose, die zu dem Haltungs- und Betreuungsverbot geführt hat, zwischenzeitlich verändert hat. Hierfür muss der Grund in den Blick genommen werden, der Anlass für die negative Prognose war. Verbleiben Zweifel an einer künftig beanstandungsfreien Tierhaltung, muss der Wiedergestattungsantrag abgelehnt werden. Die Anforderungen, die an eine Wiedergestattung zu stellen sind, hängen von den Umständen ab, die zum Erlass des Tierhaltungs- oder Betreuungsverbots geführt haben. Beruht das Verbot auf wiederholten Beanstandungen, so steigen die Anforderungen an die Feststellung, dass der Betreffende zum Halten oder Betreuen wieder geeignet ist. In solchen Fällen reicht ein bloßer Zeitablauf nicht aus. Vielmehr muss der Antragsteller Umstände darlegen (zum Beispiel psychologisches Gutachten, Sachkundenachweis etc.), aus denen sich ergibt, dass bei ihm ein individueller Lernprozessstand stattgefunden hat und eine Läuterung in seinem Verhalten gegenüber potentiell zu haltenden Tieren eingetreten ist. Bloßes äußeres zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen der früheren Handlungsweise genügt nicht. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang im Sinne eines individuellen Lernprozesse stattgefunden haben, dass sich auf die inneren Gründe für die Handlung bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit künftig auszuschließen ist, dass sich der Antragsteller wiederum tierschutzwidrig verhält (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 55 m.w.N.).

Anhand dieser Vorgaben ist vorweg festzuhalten, dass an den Antragsteller hohe Anforderungen zu stellen sind über die Darlegung und Glaubhaftmachung von Tatsachen, die ein Entfallen des Grundes für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen begründen könnten. Die tierschutzwidrigen Zustände in der Tierhaltung des Antragstellers haben sich über einen sehr langen Zeitraum hingezogen. Die Beanstandungen des Veterinäramtes hatten bereits im Jahre 2008 begonnen und sich mindestens noch bis Ende 2017 fortgesetzt.

Aufgrund dieses langen Zeitraums und der erheblichen tierschutzrechtlichen Verstöße des Antragstellers, die auch zu einer Verurteilung in mindestens einem Fall wegen Tierquälerei geführt hat, reicht ein kurzzeitiges Wohlverhalten über einen Zeitraum von allenfalls fünf Monaten im Vergleich zu dem zuvor langfristigen Fehlverhalten von fast 10 Jahren für sich alleine nicht aus, um den Entfall des Grundes für die Annahme der Zuwiderhandlungen glaubhaft zu machen.

Dass die Ziegen im Zeitpunkt der Wegnahme insgesamt einen relativ gesunden Eindruck gemacht haben und der Antragsteller bei dem Abtransport geholfen hat, wird von der Antragsgegnerseite nicht bestritten. Sie verlangt aber vom Antragsteller weitere Nachweise für einen erkennbaren Gesinnungswandel. Dass dem Veterinäramt zum jetzigen Zeitpunkt das kurzzeitige Wohlverhalten des Antragstellers nicht ausreicht, ist aufgrund der zuvor gemachten Ausführungen nicht zu beanstanden.

Der amtlichen Beurteilung steht auch nicht die Mitwirkung der Amtstierärztin Dr. Ro… entgegen. Eine mögliche Befangenheit der Amtstierärztin Dr. Ro… ist nicht erkennbar. Wie bereits das Landratsamt in seiner Antragserwiderung zutreffend ausführte, begründet eine bloße Vorbefassung eines Amtsträgers oder eine für den Antragsteller negative Entscheidung durch den Amtsträger alleine nicht die Besorgnis der Befangenheit nach Art. 21 BayVwVfG. Auch durch die Aussage der Amtstierärztin, sie könne in dem Fall als befangen angesehen werden, wird die Besorgnis der Befangenheit nicht begründet. In der Antragserwiderung wurde glaubhaft dargelegt, dass diese Aussage aus dem Zusammenhang gerissen wurde und die Amtstierärztin vielmehr selbst eine vorschnelle Beurteilung des Zustandes der Ziegen auf Drängen des Antragstellers vermeiden wollte, da der Antragsteller schon in der Vergangenheit die Befangenheit anderer Veterinäre behauptet hatte. Dies deckt sich auch mit den Aussagen der Stellungnahme des Landratsamts vom 29. März 2018 (vgl. Blatt 102 der Behördenakte). Vielmehr spricht das Verhalten der Amtstierärztin, indem sie Maßnahmen in Form von Gutachten neutraler Stellen veranlasste, dafür, dass sie sich ihrer Neutralitätspflicht bewusst und auch gewillt war, diese einzuhalten. So wurde veranlasst, dass eine nach der Wegnahme vom Tierhalter verendete Ziege, nicht von der Amtstierärztin untersucht wurde, sondern vom Bayerischem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und ein Gutachten auf der Grundlage der Sektion der Ziege durch das nicht involvierte Veterinäramt des Landratsamts B. mit Datum vom 29. März 2018 erstellt wurde. Des Weiteren kommt das Veterinäramt den Forderungen des Antragstellers nach, wenn es von deren Rechtmäßigkeit ausgeht, und dies nicht kategorisch ablehnt, wie sich anhand der Herausgabe der Unterlagen bezüglich der neuen Ohrnummern der Ziegen zeigt. Auch zugunsten des Antragstellers sprechende Umstände, wie der ordnungsgemäße Zustand fast aller Ziegen im Zeitpunkt der Wegnahme, werden beachtet und nicht kategorisch bestritten. Eine pauschale Ablehnung des gesamten Veterinäramtes kommt erst recht nicht in Betracht.

Trotz des relativ guten Zustands fast aller Ziegen kann aufgrund der derzeitig glaubhaft gemachten Tatsachen ein grundlegender Gesinnungswandel des Antragstellers weiter insbesondere nicht angenommen werden, da sich aus dem bereits erwähnten Gutachten des Landratsamts B. vom 29. März 2018 ergibt, dass der Antragsteller, die von ihm aufgrund seines vorangehenden Verhaltens erwarteten sehr hohen Sorgfaltspflichten bezüglich der Tierhaltung, noch immer nicht vollständig erfüllt. Denn aus diesem amtstierärztlichen Gutachten, dem auch eine vorrangige Beurteilungskompetenz zuzuerkennen ist, ergibt sich aufgrund der ausführlichen und nachvollziehbaren Darstellungen, dass die Ziege aufgrund einer Kachexie (starken Abmagerung) infolge einer hochgradigen Endoparasitose verendet ist. Hierbei handelt es sich um die altbekannte Problematik, dass der Antragsteller Erkrankungen und Leiden seiner Tiere nicht erkennt und daher auch nicht rechtzeitig zu einem Tierarzt bringt bzw. gebracht hat. Diese Abmagerung hat sich laut Gutachten bereits über einen längeren Zeitraum hinweg gezeigt. Laut nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachtens handelt es sich bei einer Abmagerung nicht um ein kurzfristiges Geschehen, sondern umfasst sicher einen Zeitraum von mehreren Wochen. Eine fortschreitende Abmagerung der Ziege hätte der Tierhalter durchaus erkennen können und mit entsprechenden Untersuchungs- oder Behandlungsmaßnahmen darauf reagieren müssen. Eine Unterlassung der erforderlichen Maßnahmen ist als Verstoß gegen die Grundpflichten eines jeden Tierhalters nach § 2 Tierschutzgesetz zu werten. Eine stetige Abmagerung eines Tieres mit letztendlich Todesfolge erfüllt den Tatbestand des Zufügens von länger anhaltenden Leiden und Schäden (Gutachten des Veterinäramtes des Landratsamt B. vom 29. März 2018). Dieses Gutachten dokumentiert erneut den berechtigten Vorwurf fehlender Sachkunde und fehlenden Bewusstseins für das Leiden der Ziegen, die zuvor schon zum Haltungs- und Betreuungsverbot gegenüber dem Antragsteller geführt hat. Ein durchgreifender Wandel der Gesinnung, des Verständnisses und Bewusstseins von Tierleiden hat beim Antragsteller bislang nicht stattgefunden.

Zudem wurden für die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller von ihm weder irgendwelche Unterlagen hinsichtlich eines inzwischen bestätigten erworbenen Sachkundenachweises, eines Gutachtens eines neutralen Sachverständigen noch etwa eine schriftlich niedergelegte Aussage eines (am besten neutralen) Zeugens, wie zum Beispiel des Schäfers M…, bei dem die Ziegen untergestellt waren, vorgelegt.

Überdies kam der Antragsteller wiederum nicht den weiteren Verpflichtungen eines Tierhalters über § 2 TierSchG hinaus nach, da ein Bestandsregister auch im Zeitpunkt des Abtransportes nicht vorlag und die Ohrmarken nicht ordnungsgemäß angebracht waren. Zwar handelt es sich hierbei nicht um eine Anforderung des § 2 TierSchG, jedoch zeigt dieses weitere Indiz, dass sich der Antragsteller offenbar noch nicht bewusst ist, dass er alle gesetzlichen Vorgaben einhalten muss, zumal ihm bereits früher mehrfach das Erfordernis eines Bestandsregisters und ordnungsgemäßer Kennzeichnung der Tiere durch die Vertreter des Landratsamts dargelegt worden ist. Dieser Umstand belegt zusätzlich, dass dem Antragsteller die erforderliche Gesamtzuverlässigkeit als Tierhalter fehlt.

Weiter ist in Aktenvermerken dokumentiert, dass der Antragsteller bislang seine Tierhaltung nur umgestellt hat, um den Forderungen des Landratsamts nachzukommen. Ein innerer Reifeprozess in Form eines Problembewusstseins bezüglich tierischen Leidens geht hieraus nicht hervor, da der Antragsteller bis zuletzt (so auch in der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2017) davon ausging und noch ausgeht, dass seine Ziegen trotz der dokumentierten Mängel nie gelitten hätten (vgl. Aktenvermerk über das Gespräch zwischen Herrn S und dem Antragsteller vom 21. März 2018). Ein kurzzeitiges Wohlverhalten unter dem Druck eines laufenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens genügt grundsätzlich nicht, eine zuvor über Jahre gezeigte Unzuverlässigkeit hinsichtlich der Einhaltung tierschutzgemäßer Zustände aufzuheben, sondern ist wenig bedeutsam, solange es nicht Resultat eines nachhaltig geänderten Konzepts und einer dauerhaften inneren Läuterung ist.

Überdies stehen dem Wiedergestattungsantrag die erheblichen Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers entgegen, über 70 Ziegen artgerecht zu versorgen, sei es in Form von Unterbringung, Futter oder/und tierärztlicher Behandlung. Neben der persönlichen Zuverlässigkeit kann im Einzelfall auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Beurteilung des inneren Reifeprozesses und der Prognose weiterer Zuwiderhandlungen Bedeutung haben (BayVGH, B.v. 27.2.2008 – 9 C 08.57 – juris). Diese erheblichen Zweifel beruhen darauf, dass aus der Gesamtschau der Behördenakten hervorgeht, dass der Antragsteller nur im Rahmen einer Nebentätigkeit einen gerade mal für seine eigene Versorgung genügenden Betrag erwirtschaftet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Ziegenhaltung selbst einen Gewinn erbringt; vielmehr verursacht die Ziegenhaltung auch – vom Antragsteller kaum zu leistende – Ausgaben. Insbesondere ist eine ordnungsgemäße Ziegenhaltung mit über 70 Tieren mit erheblichen Unterbringungs-, Futter- und Tierarztkosten verbunden, welche der Antragsteller schon in der Vergangenheit nicht immer im erforderlichen Umfang aufbringen wollte und konnte.

3. Nach alledem war der Antrag auf Anordnung eines vorläufigen Veräußerungsverbots und der vorläufigen Gestattung der Tierhaltung (verbunden mit der Rückgabe der Ziegen) mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

4. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dabei geht das Gericht hinsichtlich des begehrten vorläufigen Veräußerungsverbots und der einstweiligen Rückgabe der Ziegen von einem Hauptsachestreitwert von 5.000,00 EUR (Auffangstreitwert) aus. Für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war dieser Streitwert um die Hälfte zu reduzieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen ein Verbot der Haltung und Betreuung von Rindern sowie gegen eine damit verbundene Abgabeverpflichtung der Tiere.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2015 untersagte das Landratsamt M. der Klägerin das Halten und Betreuen von Rindern und gab ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, bis spätestens drei Wochen nach Zustellung des Bescheids ihre Rinderbestände aufzulösen.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage und beantragte weiterhin, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Zunächst ordnete das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Februar 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage unter Auflagen an, änderte den Beschluss aber mit Beschluss vom 9. März 2016 wegen Nichterfüllung der Auflagen ab und lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Mit Beschluss vom 30. Mai 2016 hob der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss vom 9. März 2016 auf und lehnte den Antrag des Antragsgegners auf Änderung des Beschlusses vom 4. Februar 2016 ab.

Mit Urteil vom 6. Juli 2016 wies das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2015 ab. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg.

Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht hat das Haltungs- und Betreuungsverbot für Rinder nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Klägerin bis zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vielfach und erheblich gegen tierschutzrechtliche Vorschriften und Anordnungen in Zusammenhang mit der Haltung von Zwerg-Zebu-Rindern verstoßen habe und ihr Verhalten auch für die Zukunft ein Umdenken und die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen nicht erwarten lasse. Dies ist im Ergebnis nicht ernstlich zweifelhaft.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hatte das Landratsamt bereits in den Jahren 2006 bis 2013 erhebliche Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen bei der Betreuung der Zwerg-Zebu-Rinder durch die Klägerin festgestellt. Auch nach dem Eigentumsübergang der Zwerg-Zebu-Rinder auf die Klägerin und der nachfolgenden ausschließlichen Freilandhaltung der Rinder seit Ende 2014 kam es nach der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts zu weiteren vielfach erheblichen Verstößen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften und Anordnungen, weil es den Tieren nach den Feststellungen des Landratsamts an geeigneten und ausreichenden Unterstandmöglichkeiten fehlte und die Fütterung der Tiere sowie die Versorgung mit Wasser nicht ausreichend sichergestellt war bzw. die Wasserqualität nicht regelmäßig kontrolliert wurde. Weiterhin wurde das Herdenmanagement der Klägerin bemängelt, weil Tiere auch in den Wintermonaten abkalbten, was in den Wintermonaten sowohl für die Muttertiere, als auch für die Kälber mit erheblichen Gefahren verbunden ist. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen oder gar zu entkräften.

a) Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Rechtmäßigkeit des tierschutzrechtlichen Haltungs- und Betreuungsverbots nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung beurteilt wurde. Unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG Lüneburg vom 20. April 2016 (11 LB 29/15) hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt, dass § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG Parallelen zur Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO aufweist. Wie bei der Gewerbeuntersagung sieht die Vorschrift ein getrenntes Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren vor, bei dem sich der Betroffene darauf verweisen lassen muss, Verbesserungen in der Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten in einem dem Untersagungsverfahren nachfolgenden gesonderten Wiedergestattungsverfahren geltend zu machen. Bei der Gewerbeuntersagung ist es in der Rechtsprechung geklärt, dass bei § 35 GewO eine deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits besteht und die Behörde bei wirksamer Untersagung eines Gewerbes nicht mehr zu prüfen hat, ob die Untersagungsgründe die ergangene Gewerbeuntersagung weiterhin tragen; haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen (vgl. BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6/14 - juris Rn. 15). Nichts anderes kann bei § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG gelten. Soweit die Klägerin einwendet, die Vorschriften seien nicht vergleichbar, weil im Rahmen des § 35 GewO nicht darauf abgestellt werde, dass zusätzlich noch eine negative Zukunftsprognose notwendig ist, um die Versagung zu rechtfertigen, trifft ihr Vorbringen nicht zu. Ähnlich wie § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ahndet auch die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO nicht ein in der Vergangenheit liegendes Tun oder Unterlassen, sondern beugt einer künftigen ordnungswidrigen Rechtsgütergefährdung vor. Dazu ist auch bei der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO eine Prognose, d.h. ein aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen gezogener Schluss auf wahrscheinliches zukünftiges Verhalten erforderlich (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 - 1 B 34/97 - juris Rn. 8).

b) Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem Vorwurf, das Verwaltungsgericht hätte im Urteil berücksichtigen müssen, dass der Beklagte selbst durch Verweigerung der Ausstellung einer BHV-1-Bescheinigung dafür gesorgt habe, dass die Klägerin ihren Rinderbestand nicht reduzieren und die verbleibenden Tiere ausreichend versorgen konnte. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, es sei im vorliegenden tierschutzrechtlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob die Klägerin einen Anspruch auf Ausstellung dieser Bescheinigungen habe. Es liege ausschließlich in ihrer Verantwortung, eine tierschutzgerechte Haltung sicherzustellen und Tierbestand und Weidefläche in Einklang zu halten. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander.

c) Soweit die Klägerin weiter vorträgt, das Verwaltungsgericht sei bei Erlass des Haltungs- und Betreuungsverbots von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, ist ihr Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen.

aa) Mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Klägerin durchaus bereit gewesen sei, die Unterstände auf der Weide auszubauen bzw. mehrere Unterstände aufzustellen, kann das Zulassungsvorbringen keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Unterstände ausgeführt, dass die Klägerin einer schriftlichen Anordnung vom 2. Dezember 2014, geeignete und ausreichende Unterstandsmöglichkeiten aufzustellen, auch nach mehrmaliger Fristverlängerung nicht nachgekommen sei und dass deshalb am 3. Januar 2015 [angesichts des unmittelbar bevorstehenden Wetterwechsels mit deutlicher Temperaturabkühlung] zwei Notunterstände im Rahmen der Ersatzvornahme aufgestellt werden mussten. In Hinblick darauf genügt das Zulassungsvorbringen schon nicht den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn insoweit wird lediglich das Vorbringen erster Instanz wiederholt und nicht annähernd die vom erstinstanzlichen Urteil abweichende Auffassung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht erläutert.

bb) Die Klägerin kann auch nicht mit dem Vorbringen durchdringen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sie davon ausgehen durfte, dass die Tiere in den im Wege der Ersatzvornahme am 3. Januar 2015 aufgestellten Unterkünften ausreichend Platz haben. Wie oben ausgeführt kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich des Haltungs- und Betreuungsverbots auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an, hier also auf den 29. Dezember 2014. Zu diesem Zeitpunkt standen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ca. 150 Zwerg-Zebus eine deutlich zu geringe Fläche an witterungsfesten Unterstandsmöglichkeiten (max. 120 m²) zur Verfügung.

cc) Soweit die Klägerin vorträgt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Tiere nicht mit ausreichend Futter und Wasser versorgt worden seien, ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Hinsichtlich der Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Futterraufen nicht fachgerecht aufgestellt gewesen seien und nach einem Gutachten von Prof. Dr. Dr. S. vom Juni 2015 einige Tiere als mager zu bezeichnen waren und ihnen durch nicht ausreichende Fütterung erhebliches Leid zugefügt wurde. Weiterhin führte das Verwaltungsgericht aus, dass bis zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses das den Tieren zur Verfügung stehende Weiherwasser nicht regelmäßig auf seine Wasserqualität untersucht worden sei und für schwache Tiere sowie Mutterkühe mit Jungtieren keine zusätzlichen Wasserstellen dauerhaft an geeigneten Stellen vorzufinden gewesen wären. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass der Tierarzt Dr. M. den Gesundheitszustand der Tiere als gut und ihre Versorgung mit Futter und Wasser als ausreichend bewertet habe, steht dies der Beurteilung, dass einige Tiere unterernährt waren und die Wasserqualität nicht untersucht wurde, nicht entgegen, zumal Dr. M. in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass seine Erklärung „bis auf wenige Ausnahmen“ gelte.

d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus der Behauptung der Klägerin, das Landratsamt habe sich mit einer artgerechten Freilandhaltung von Zwerg-Zebu-Rindern nicht ausreichend auseinandergesetzt und die Klägerin mit einer Vielzahl von nicht mehr überschaubaren Anordnungen bzw. Auflagen überzogen. Dieses pauschale Zulassungsvorbringen ist schon mangels substantieller Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrunds nicht geeignet, die erfolgten tierschutzrechtlichen Anordnungen in Frage zu stellen. Abgesehen davon übersieht das Zulassungsvorbringen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht lediglich auf eine vorrangige fachliche Beurteilungskompetenz beamteter Tierärzte gestützt wurde, sondern auf in das Verfahren eingeführte fachliche Stellungnahmen und Gutachten des externen Sachverständigen Prof. Dr. Dr. S.

e) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die Prüfung der Ermessensgesichtspunkte. Das Verwaltungsgericht stellt zunächst zutreffend auf eine eingeschränkte Ermessenskontrolle nach § 114 Satz 1 VwGO ab. Sachfremde Erwägungen sind aus den Entscheidungsgründen nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Erforderlichkeit und der Unabweislichkeit der Maßnahme ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass weniger schwer in die Rechte der Klägerin eingreifende Maßnahmen nicht möglich gewesen wären. Entgegen der Behauptung der Klägerin trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass die Klägerin bei einer eindeutigen Mitteilung bereit gewesen wäre, notwendige Maßnahmen zur Tierhaltung zu treffen. Die Begründung zur Anordnung des Tierhalte- und Betreuungsverbots im Bescheid des Landratsamts vom 29. Dezember 2015 nimmt Bezug auf die umfassende Vorgeschichte, die wirtschaftliche Situation der Klägerin und ihre fehlende Einsicht, die die Annahme rechtfertigten, dass die Klägerin weiterhin gegen das Tierschutzrecht verstoßen werde. Die Vorgeschichte, die erhobenen Tatsachen und die Umstände, die darauf schließen lassen, dass es der Klägerin an der erforderlichen Einsicht fehlt, werden umfassend in den Bescheidsgründen dargestellt. Auf dieser Grundlage kommt auch das Verwaltungsgericht zu der nachvollziehbaren und überzeugenden Bewertung, dass ein milderes Mittel aufgrund der Vielzahl tierschutzrechtlicher Verstöße und der erkennbaren Uneinsichtigkeit der Klägerin nicht in Betracht kommt. Von den tatsächlichen Verhältnissen ausgehend ist auch nicht ersichtlich, welche anderen Maßnahmen als das angeordnete Tierhalte- und Betreuungsverbot ernstlich in Betracht kommen könnten, um weitere tierschutzrechtliche Verstöße durch die Klägerin in Zukunft sicher ausschließen zu können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2.
einem Wirbeltier
a)
aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b)
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,
2.
(weggefallen)
3.
einer
a)
nach § 2a oder § 9 Absatz 2, 3, 4 oder 6 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2, oder
b)
nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 8a Absatz 4 oder 5 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4, § 9 Absatz 1 und 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 oder § 9 Absatz 6 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 3, § 11a Absatz 2, 3 Satz 3 oder Absatz 5, § 11b Absatz 4 Nummer 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1 oder § 16c
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4.
einem Verbot nach § 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,
5a.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 einen Hund, eine Katze oder einen Primaten tötet,
6.
entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet,
7.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,
8.
einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt,
9.
(weggefallen)
9a.
entgegen § 6 Absatz 1a Satz 2 oder Satz 3 zweiter Halbsatz eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
10.
entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,
11.
entgegen § 7a Absatz 3 oder 4 Satz 1 Tierversuche durchführt,
12.
Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Genehmigung durchführt,
13.
(weggefallen)
14.
(weggefallen)
15.
(weggefallen)
16.
(weggefallen)
17.
entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, nicht sicherstellt, dass die Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 4 eingehalten wird,
18.
(weggefallen)
19.
(weggefallen)
20.
eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
20a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 5 Satz 6 oder § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 oder Absatz 2 oder 3 zuwiderhandelt,
20b.
entgegen § 11 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
21.
(weggefallen)
21a.
entgegen § 11a Absatz 4 Satz 1 ein Wirbeltier einführt,
22.
Wirbeltiere entgegen § 11b Abs. 1 züchtet oder durch biotechnische Maßnahmen verändert,
23.
entgegen § 11c ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgibt,
24.
(weggefallen),
25.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet,
25a.
entgegen § 16 Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
26.
entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, zuwiderhandelt oder
27.
(weggefallen).

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
a)
Absatz 1 Nummer 4 bis 8, 11, 12, 17, 22 und 25 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist,
b)
Absatz 1 Nummer 9a, 10, 21a, 23 und 25a bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1
a)
Nr. 3 Buchstabe a genannte Vorschrift ermächtigt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
b)
Nr. 3 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 Buchstabe a, Nummer 4 bis 8, 11, 12, 17, 20, 20a, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen ein Verbot des Haltens und der Betreuung von Rindern und eine damit verbundene Abgabeverpflichtung dieser Tiere.

Mit Bescheid vom 5. Februar 2013 untersagte das Landratsamt N. dem Kläger ab dem 15. März 2013 das Halten und Betreuen von Rindern (Nr. 1) und gab ihm auf, bis zu diesem Termin alle sich in seinem Besitz befindlichen Rinder an eine oder mehrere sachkundige Person/en zu verkaufen oder anderweitig abzugeben sowie entsprechende Nachweise über die Abgabe dem Landratsamt unverzüglich vorzulegen (Nr. 2). Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 3. Juli 2013 zurückgewiesen. Daraufhin hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Sein gleichzeitig gestellter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. August 2013 abgelehnt; die Beschwerde des Klägers blieb erfolglos (BayVGH, B. v. 12.11.2013 - 9 CS 13.1946).

Mit Urteil vom 10. Juli 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers gegen den Bescheid vom 5. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2013 ab. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass eine Kette von Verstößen zeige, dass der Kläger nicht fähig und/oder willig war, den von ihm gehaltenen Tieren im besonders schutzangewiesenen Zustand einer Erkrankung die notwendige und mögliche - insbesondere tiermedizinische - Versorgung zukommen zu lassen oder zumindest - im Falle der Unheilbarkeit - sie einer rechtzeitigen Tötung zuzuführen. Angesichts des Grades, der Zahl und der zeitlichen Erstreckung dieser kapitalen Haltungsverstöße sei auch ausreichend dargetan, dass weitere Zuwiderhandlungen zu erwarten sind. Entgegen dem Vorbringen des Klägers könne keineswegs von punktuellen Einzelfällen gesprochen werden, vielmehr liege eine aussagekräftige Reihe bzw. Häufung von eklatanten Einzelverstößen vor. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg.

Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Der Kläger ist der Ansicht, der tragende Grund, der das „Fass zum Überlaufen“ gebracht habe, könne nur in dem Vorwurf liegen, er habe es schuldhaft unterlassen, die behaupteten Schmerzen der Kuh mit der Ohrenmarke (End-) Nr. …007 unverzüglich zu lindern bzw. zu beenden. Die weiteren Verstöße hinsichtlich der Kühe mit den Ohrenmarken (End-) Nrn. …160, …145, …018 seien anderweitig geahndet worden. Der Vorwurf einer fehlenden Behandlung der Kuh mit der Ohrenmarke (End-) Nr. …007 sei nicht zutreffend, da er am 22. August 2012 den Tierarzt gerufen habe und auch diesem der bedrohliche Zustand des Tieres nicht aufgefallen sei.

Dieses Zulassungsvorbringen ist jedoch nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils darzulegen. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass auch dem Tierarzt der bedrohliche Zustand der Kuh mit der Ohrenmarke (End-) Nr. …007 nicht aufgefallen sei, ist anzumerken, dass bei den tierärztlichen Besuchen am 22. und 23. August 2012 die Kuh nicht in der Lage war aufzustehen, wegen ihres hochträchtigen Zustands ein Auftrieb- und Umwendeversuch unterblieb und der anwesende DVM M. nicht alle Gliedmaßen in Augenschein nehmen konnte. Dieser hat sich hinsichtlich sichtbarer Veränderungen an den Gliedmaßen auf die Aussagen des Klägers verlassen (vgl. Stellungnahme DVM M. vom 18.9.2013 - Bl. 27 der VGH-Gerichtakte und Bl. 33 der Akte im Beschwerdeverfahren). Die Wahrnehmung des DVM M. in den folgenden Tagen anlässlich eines Besuchs zur künstlichen Besamung sagt nichts darüber aus, in welcher Entfernung DVM M. die Kuh gesehen hat und ob er einen vollständigen Blick auf die Kuh werfen konnte; eine nochmalige Untersuchung des Tieres unterblieb gerade. Unabhängig davon wurde das Tier auch ausschließlich wegen Pneumonie (Lungenentzündung) behandelt (vgl. Stellungnahme DVM M. vom 18.9.2013 sowie die Strafanzeige vom 6.12.2012 - Bl. 231 der Behördenakte OWi/Strafsache). Demgegenüber wurden im Sektionsbericht vom 15. November 2012 (Sektionsdatum 12.9.2012 - Bl. 218 der Behördenakte OWi/Strafsache) erhebliche weitere Erkrankungen (Dekubitalstellen, Sohlengeschwüre an Hinterklauen und Schwellung der rechten Hintergliedmaße) festgestellt und ausgeführt, dass der Entzündungsprozess danach tatsächlich mindestens seit dem 22. August 2012 andauerte. Es ist daher ohne weiteres nachvollziehbar, dass die hochgradige Lahmheit der Kuh, die am 22. August 2012 dazu führte, dass das Tier liegen blieb und nicht alle Gliedmaßen in Augenschein genommen werden konnten, bereits vorher bestanden hat.

Darüber hinaus geht die Annahme des Klägers, der tragende Grund für den Erlass des Bescheids vom 5. Februar 2013 liege ausschließlich im Vorwurf bezüglich des Tieres mit der Ohrenmarke (End-) Nr. …007 fehl. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts wird die Entscheidung des Landratsamts durch die Gesamtheit der Vorfälle (Kühe mit den Ohrenmarken (End-) Nrn. …018, …160, …145 und …007) belegt. Hinzu kommt nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts der Vorgang des Tieres mit der Ohrenmarke (End-) Nr. …350. Letzterem setzt der Kläger nichts entgegen. Zudem wurde vom Landratsamt bereits mit Bescheid vom 26. Januar 2012 ein Haltungsverbot ausgesprochen, zu dessen Zeitpunkt weder der Vorgang mit der Kuh Ohrenmarke (End-) Nr. …007 (Sektionsdatum 12.9.2012) noch mit der Kuh Ohrenmarke (End-) Nr. …350 (Sektionsdatum 8.3.2012) vorgefallen waren und das allein aus vollstreckungsrechtlichen Gründen aufgehoben wurde. Insgesamt belegen die in den Akten befindlichen Lichtbilder sowie die Ergebnisse der Sektionsuntersuchungen hinreichend, dass der Kläger Tiere aus seinem Rinderbestand wiederholt vernachlässigt und seinen Betrieb nicht so geführt hat, dass die Tiere keinen Schaden erleiden oder leiden müssen. Auch der Kläger bestreitet nicht, dass es im Zeitraum von 2009 bis 2012 in seinem Betrieb zu Verstößen gegen das Tierschutzgesetz gekommen ist. Welcher Einzelfall letztlich Anlass der behördlichen Entscheidung vom 5. Februar 2013 war, kann angesichts der tatsächlich vorliegenden wiederholten Verstöße gegen § 2 TierSchG und Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG dahingestellt bleiben.

Die Annahme des Klägers, die weiteren Verstöße seien anderweitig geahndet worden und könnten bei Wegfall des Vorgangs mit der Kuh Ohrenmarke (End-) Nr. …007 nicht mehr als Grundlage für eine Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG herangezogen werden, geht ebenfalls fehl. Tierschutzrechtliche Anordnungen im Verwaltungsvollzug sind unabhängig und neben der Ahndung von Verstößen im Ordnungswidrigkeiten-/Strafverfahren möglich und zulässig (vgl. BayVGH, B. v. 7.1.2013 - 9 ZB 11.2455 - juris Rn. 16). Denn während das Verwaltungsverfahren auf die Herbeiführung tierschutzrechtlich ordnungsgemäßer Zustände gerichtet ist und einen präventiven Charakter aufweist, handelt es sich beim Ordnungswidrigkeiten-Strafverfahren um ein repressives Verfahren, das der Sanktion von Fehlverhalten dient. Entsprechend dem Zweck des Tierschutzgesetzes und dem Wortlaut des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist daher unerheblich, ob die zur Begründung des Haltungs- und Betreuungsverbots angeführten Vorgänge auch oder bereits in Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren sanktioniert werden/wurden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (wie Verwaltungsgericht).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.