Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Apr. 2019 - W 8 K 18.1119

bei uns veröffentlicht am15.04.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Nr. 5 des Bescheides des Landratsamts K2 vom 24. Juli 2018 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 9/10, der Beklagte 1/10 zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts K2 vom 24. Juli 2018, in dem die vom Kläger beantragten Erlaubnisse nach § 11 Abs. 1 TierSchG abgelehnt und die entsprechenden Tätigkeiten ab sofort untersagt wurden.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 beantragte der Kläger die Erteilung von Erlaubnissen nach § 11 Abs. 1 TierSchG zum einen für die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte oder Unterhalten von Einrichtungen hierfür und zum anderen für das Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren, außer Nutztieren, in das Inland zum Zwecke der Abgabe oder Vermittlung solcher Tiere gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung. Des Weiteren beantragte er die Erlaubnisse im Falle der Gewerbsmäßigkeit für das Züchten oder Halten von Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild, für den Handel mit Wirbeltieren sowie für das Ausbilden von Hunden für Dritte oder Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter.

Am 18. April 2018 fand auf dem Grundstück in G. eine Ortseinsicht statt. Dabei wurden insgesamt 25 Hunde vorgefunden.

Nach Anhörung lehnte das Landratsamt K2 mit Bescheid vom 24. Juli 2018 den Antrag des Klägers auf Erteilung der Erlaubnisse nach § 11 Abs. 1 TierSchG zur Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte, zum Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren in das Inland, zum gewerbsmäßigen Züchten oder Halten und Handeln von Wirbeltieren und zum Ausbilden von Hunden für Dritte oder Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter ab (Nr. 1). Gleichzeitig wurden dem Kläger ab sofort die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte (Nr. 2.1), das Verbringen oder Einführen von Hunden in das Inland zum Zwecke der Abgabe oder Vermittlung gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung (Nr. 2.2), das gewerbsmäßige Züchten oder Halten von Hunden (Nr. 2.3), das gewerbsmäßige Handeln von Hunden (Nr. 2.4) und das gewerbsmäßige Ausbilden von Hunden für Dritte oder Anleiten der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter (Nr. 2.5) untersagt. Es wurde angeordnet, dass der Kläger spätestens einen Monat nach Zustellung dieses Bescheids seinen Bestand an fortpflanzungsfähigen Hündinnen auf insgesamt zwei zu reduzieren oder nachweislich dafür zu sorgen hat (Sterilisation oder hormonelle Behandlung durch einen Tierarzt), dass lediglich zwei Hündinnen pro Jahr fortpflanzungsfähig sind (Nr. 3). Des Weiteren wurde angeordnet, dass der Kläger dafür zu sorgen hat, dass es ab sofort lediglich insgesamt zu zwei Würfen pro Jahr durch die in Nr. 3 dieses Bescheids zulässigen fortpflanzungsfähigen Hündinnen kommt (Nr. 4). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Nrn. 2.1 bis 2.5 wurde für jede Nummer und jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 3 wurde ab der 3. fortpflanzungsfähigen Hündin für jede dieser unerlaubt fortpflanzungsfähigen Hündinnen ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR angedroht. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 4 wurde ab dem 3. Wurf ein Zwangsgeld von 5.000,00 EUR pro unerlaubtem Wurf angedroht (Nr. 5). Für die Nr. 2 bis 4 dieses Bescheids wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 6). Dem Kläger als Verursacher der Amtshandlung wurden die Kosten auferlegt und für den Bescheid eine Gebühr in Höhe von 250,00 EUR festgesetzt (Nr. 7 und Nr. 8).

In den Gründen des Bescheids ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag hinsichtlich der Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte oder Unterhalten von Einrichtungen hierfür, sei abzulehnen und die entsprechende Tätigkeit zu untersagen gewesen, da der Kläger bisher weder den Erwerb der erforderlichen Kompetenzen noch das Vorhandensein der für die Schutzhundeausbildung erforderlichen Räume nachweisen habe können. Bei der Ortseinsicht am 18. April 2018 hätten die erforderlichen Räume und Einrichtungen für die Vielzahl der gehaltenen Hunde mit unterschiedlichen Rassen nicht in ausreichender Anzahl und Qualität vorgewiesen werden können.

Bezüglich des Verbringens oder Einführens von Wirbeltieren, außer Nutztieren, in das Inland zum Zwecke der Abgabe oder Vermittlung solcher Tiere gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung könne die nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG i.V.m. Nr. 12.2.3.1 AVV TierSchG erforderliche Zuverlässigkeit des Klägers nicht anerkannt werden. Der Kläger habe bereits vor Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis offensichtlich neun Rottweiler ohne eindeutigen Tollwutimpfschutz und einen Staffordshire-Bullterrier-Mix aus Ungarn in das Inland verbracht. Der Kläger habe auch gegen § 2 HundVerbrEinfG verstoßen. Staffordshire-Bullterrier sowie ihre Kreuzungen dürften grundsätzlich nicht in das Inland verbracht werden. Bei Rottweilern sei in Bayern bis zum Nachweis des Gegenteils ebenfalls die Kampfhundeeigenschaft zu vermuten.

Für die Erlaubnisse des gewerbsmäßigen Züchtens oder Haltens von Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild, Handel mit Wirbeltieren, Ausbilden von Hunden für Dritte oder Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter fehle es ebenfalls an der erforderlichen Sachkunde und Zuverlässigkeit. Der Kläger habe keine Sachkundeprüfung beantragt oder durchgeführt. Es könne aus den vorgenannten Gründen auch keinerlei Zuverlässigkeit unterstellt werden und auch der Zustand der Räumlichkeiten bzgl. der Zwinger, Hundehütten und allgemeiner Gefahrenstellen sei nicht zufriedenstellend gewesen.

Das Landratsamt habe sein Ermessen bezüglich der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG, der Untersagung der entsprechenden Tätigkeiten und der Einschränkungen der Hundehaltung dahingehend ausgeübt, dass es das Interesse des Klägers auf Erhalt der begehrten Erlaubnis und Ausübung der Tätigkeit gegen das Interesse der Allgemeinheit zum Schutz vor als gefährlich einzustufenden Hunden gegenübergestellt habe. Da der Kläger bereits vor Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis Hunde mit unklarem Impfstatus und fehlendem Wesenstest sowie einen Staffordshire-Bullterrier-Mix in das Inland eingeführt bzw. verbracht habe, könne die Zuverlässigkeit auch im Nachhinein nicht mehr geheilt werden. Erschwerend komme hinzu, dass der Kläger diese Hunde auch nicht ordnungsgemäß bei der zuständigen Gemeinde bezüglich der Hundesteuer angemeldet habe und bis zum heutigen Zeitpunkt weder eine vorläufige Haltungsgenehmigung noch einen Wesenstest für die Rottweiler beantragt habe. Außerdem habe der Kläger bereits Welpen zum Verkauf angeboten, die aus einem Wurf stammten, bei dem das Muttertier (Rottweiler) aufgrund des unklaren Impfstatus noch unter Quarantäne stehe und aufgrund des fehlenden Wesenstests noch als Kampfhund in Bayern gelte. Auch für den verbotenerweise eingeführten Staffordshire-BullterrierMix sei vom Kläger bereits ein Käufer ausgemacht.

Die Anordnungen seien auch verhältnismäßig. Erschwerend komme auch hinzu, dass an einem Hund ein Elektrohalsband gefunden worden sei. Das Gerät sei zwar nicht aktiviert gewesen, aber nach geltender Rechtsprechung sei schon die Bereithaltung eines Gerätes, das nach Bauart und Funktionsweise generell geeignet sei, mit Stromreizen unerwünschte Bewegungen zu unterbinden und/oder erwünschte Bewegungen zu erreichen, verboten. Auch aufgrund von Mitteilungen bezüglich Unregelmäßigkeiten bei der Entrichtung der Hundesteuer und Einhaltung der Leinenpflicht verfestige sich das Bild seiner persönlichen Unzuverlässigkeit.

II.

1. Am 27. August 2018 ließ der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2018 zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen, dass der Bescheid vom 24. Juli 2018 bereits deshalb nicht habe ergehen dürfen, weil offensichtlich ein aktuelles Bescheidungsinteresse des Klägers nicht vorhanden gewesen sei. Insbesondere seien dem Kläger und dem Beklagten bereits im Zeitpunkt der Antragstellung bewusst gewesen, dass wesentliche Unterlagen zur Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 1 TierSchG noch nicht vorgelegen hätten und eine Bescheidung des Antrags erst dann erfolgen sollte, wenn der Kläger alle notwendigen Unterlagen vorgelegt habe. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Anhörungsschreiben des Landratsamts vom 14. Juni 2018. Die darin enthaltene Aufforderung sei völlig unbestimmt und sei für den Kläger nicht so zu verstehen gewesen, dass nun über seinen Antrag entschieden werden sollte, obgleich er sich zu den dargestellten Vorwürfen innerhalb der gesetzten Frist geäußert habe. Der Kläger habe selbst in seinem Schreiben vom 2. Juli 2018 ausgeführt, dass ein Hundehandel nicht stattfinde. Der Kläger habe in diesem Zusammenhang explizit darauf hingewiesen, dass er die erforderliche Sachkundeprüfung nach § 11 TierSchG bislang noch nicht abgelegt habe und diese für Ende Juni angedacht sei. Auch habe er darauf hingewiesen, dass aktuell und in Zusammenarbeit mit dem Landratsamt der Umbau der Zwinger besprochen und gestaltet werden solle. Für die Behörde sei damit offensichtlich gewesen, dass eine Bescheidung des Antrags erst dann erfolgen solle, wenn diese Nachweise vom Kläger vorgelegt würden. Das Landratsamt habe zudem mit seinem Abwarten der Bearbeitung des Antrags über sieben Monate zwischen Antragstellung am 27. Dezember 2018 und Bescheidung des Antrags am 24. Juli 2018 und damit mehr als doppelt so lang als die maximal zulässige Bearbeitungsdauer eines Antrags von 3 Monaten (vgl. § 75 VwGO) zudem einen Rechtsschein gesetzt, auf den der Kläger sich habe verlassen dürfen.

Die Untersagung in Nr. 2 des Bescheids vom 24. Juli 2018 verletze den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, da die Behörde unterstelle, der Kläger würde diese gesetzlich nur im Rahmen einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG gestatteten Tätigkeiten bzw. gesetzlich nur unter besonderen Voraussetzungen zugelassenen Tätigkeiten aktuell bereits ohne entsprechende Genehmigungen durchführen. Dies sei rechtlich und tatsächlich unzutreffend. Weder gehe aus dem Bescheid noch aus der Verwaltungsakte hervor, dass der Kläger die Tätigkeit der Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte rechtswidrig ausgeübt habe. Die Ausführungen des Landratsamts machten deutlich, dass bereits die hierfür erforderlichen Räumlichkeiten überhaupt nicht bestehen würden. Hinsichtlich Nr. 2.2 des Bescheids sei bereits aus der Tatsache, dass sich auf dem Grundstück des Klägers diese größere Anzahl an Hunden bei mehreren Ortseinsichten befunden hätten, darauf zu schließen, dass der Kläger diese Hunde nicht zum Zwecke der Abgabe oder Vermittlung gegen Entgelt oder sonstiger Gegenleistung, sondern allein zu privaten Zwecke halte und hierfür auch ins Inland verbracht habe. Im Ergebnis ergebe sich auch an mehreren Stellen der Behördenakte eine gleichbleibende Zahl an Hunden auf dem Grundstück des Klägers. Dies spreche gegen den Vorwurf der Einfuhr zum Zwecke der Abgabe oder Vermittlung gegen Entgelt oder Gegenleistungen. Es zeige sich vielmehr deutlich, dass sich eine unveränderte Anzahl von Hunden beispielsweise zwischen Februar 2018 und Ende Juli 2018, d.h. über einen Zeitraum von 6 Monaten, auf dem Grundstück des Klägers befunden habe. In Bezug auf Nr. 2.3 bis 2.5 des Bescheids läge ein gewerbsmäßiges Züchten durch den Kläger nicht vor. Nr. 12.2.1.5.1 AVV TierSchG enthalte eine Regelvermutung für ein gewerbsmäßiges Züchten, wenn eine Haltungseinheit den Umfang von 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr erreiche. Zwar seien bei der Ortseinsicht mehr als 3 fortpflanzungsfähige Hündinnen auf dem Grundstück des Klägers festgestellt worden, der Kläger habe jedoch bereits unmittelbar am 30. August 2018 aufgrund des behördlichen Hinweises im Rahmen des Bescheids die besagten Hündinnen fortpflanzungsunfähig machen lassen und dies auch umgehend der Behörde mitgeteilt. Trotz Vorliegens der Voraussetzungen dieser Vermutungsregelung habe es für die Behörde erhebliche Anhaltspunkte dafür gegeben, dass abweichend von dieser Regel tatsächlich keine Gewerbsmäßigkeit vorgelegen habe, da innerhalb der letzten 6 Monate keine Veränderungen im Bestand der Tiere stattgefunden hätten. Für die Vorwürfe des gewerbsmäßigen Handels Nr. 2.3 und des gewerbsmäßigen Ausbildens von Hunden Nr. 2.5 entbehre der Bescheid vom 24. August 2018 jeglicher Begründung. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte für diese Vorwürfe. Die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit lägen nicht vor und hätten von der Behörde positiv festgestellt werden müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Eine Regelvermutung wie sie für das gewerbsmäßige Züchten in der AVV TierSchG enthalten sei, existiere für diese Tätigkeiten zudem nicht. Die Untersagung nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG gelte, wie § 11 Abs. 5 Satz 1 TierSchG deutlich mache, nur für diejenigen Personen, die eine solche Tätigkeit tatsächlich ausübten. Eine Untersagung komme nur dort zum Tragen, wo diese Tätigkeit bereits begonnen worden sei. Dies sei beim Kläger jedoch nicht der Fall. Daher seien auch die verbundenen Kostenfestsetzungen in Nr. 7 und Nr. 8 des Bescheids rechtswidrig.

2. Mit Schriftsatz vom 25. September 2018 und vom 22. Januar 2019 wiederholte das Landratsamt K2 zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen die Argumentation aus dem streitgegenständlichen Bescheid und führte darüber hinaus aus: Die Untersagung der Tätigkeiten unter Nr. 2 des angefochtenen Bescheids seien notwendig gewesen, um ein weiteres unerlaubtes Einführen, Züchten und Handeln mit Hunden zu unterbinden. Nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG solle die Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeiten untersagen, der die Erlaubnis nicht habe. Durch die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG sei die Grundlage für die Untersagung gelegt worden. Da der Kläger über mindestens acht fortpflanzungsfähige Hündinnen verfüge, sei auch die Forderung unter Nr. 3 des angefochtenen Bescheids nach einer wahlweisen Bestandsreduzierung oder einer Unfruchtbarkeitsmachung bis auf zwei Hündinnen und die Begrenzung der Würfe in Nr. 4 auf eine gesetzeskonforme Menge gerechtfertigt. Auf andere Weise könne nicht sichergestellt werden, dass der Kläger die Schwelle der genehmigungsfreien Hundezucht überschreite und sei es nur, dass eine der vielzähligen Hündinnen unbeabsichtigt gedeckt werde. Da dem Kläger die Wahl zwischen Abgabe der Hündinnen und Unfruchtbarkeitsmachung der Hündinnen gelassen worden sei, sei auch nicht unverhältnismäßig in die Eigentumsrechte des Klägers eingegriffen worden. Es erlaube dem Kläger, die besagten Hündinnen abzugeben, ohne dass er gegen die Auflage Nr. 2.4 des angefochtenen Bescheids verstoße. Diese Abgabe würde der Bestandsreduzierung dienen und falle nicht unter das gewerbsmäßige Handeln mit Hunden.

Bei einer Ortseinsicht am 7. November 2017 seien drei Boxer und drei Rottweiler wahrgenommen worden. Es sei auch angegeben worden, dass es im Jahr 2016 je einen Wurf Boxer und einen Wurf Rottweiler gegeben habe. Nachdem angedeutet worden sei, dass die Zucht künftig gewerblich betrieben werden solle, habe Frau Dr. W. bezüglich der Erfordernis einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG beraten und am 23. November 2017 ein entsprechendes Antragsformular übergeben. Zu diesem Zeitpunkt seien schon sieben Rottweiler, drei Boxer, eine Französische Bulldogge und ein Jagdterrier auf dem Grundstück gewesen. Dass dem Kläger erklärt worden sei, dass erst nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen die Antragsfrist zu laufen beginne, sei ein rechtskonformes und auch in der Praxis gängiges Vorgehen. Der Kläger habe lediglich am 7. Dezember 2017 rückwirkend zum 1. Dezember 2017 eine Gewerbeanmeldung beim Markt Geiselwind abgegeben und am 28. Dezember 2017 den Antrag auf Erlaubnis nach § 11 TierSchG beim Landratsamt K2 gestellt. Dies wäre unschädlich gewesen, wenn er auch die beabsichtigten Tätigkeiten noch nicht ausgeübt gehabt hätte. Aufgrund der bei der Ortseinsicht am 18. April 2018 vorgefundenen Vielzahl der Hunde, die teilweise einen serbischen Heimtierausweis und einen unklaren Impfstatus vorgewiesen hätten, den vorgefundenen wenige Tage alten Rottweilerwelpen, diverser Zwinger und sonstiger Haltungseinrichtungen sei der Eindruck entstanden, dass bereits vor Erteilung der begehrten Erlaubnis mit der Zucht und dem Handel von Hunden begonnen worden sei. Da der Kläger vermieden hätte, die Hunde ordnungsgemäß bezüglich der Hundesteuer und des erforderlichen Wesenstests beim Markt G. anzumelden, hätten die Zu- und Abgänge nicht genau belegt werden können. Fakt sei jedoch, dass sich die Anzahl der Hunde seit der Ortseinsicht im November 2017 deutlich erhöht habe. Dass zwischenzeitlich Tiere auch zum Verkauf angeboten worden seien, lasse sich durch die Internetanzeigen und durch E-Mail-Anzeigen von Hundekäufern eindeutig belegen. Außerdem könne zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass mit einem Rottweiler, der aufgrund eines fehlenden Wesenstests in Bayern als Kampfhund zähle, verbotenerweise ca. Anfang April 2018 Nachzucht betrieben worden sei und diese Welpen inzwischen bereits zum Verkauf angeboten worden seien. Aufgrund dieser Tatsachen gehe der Einwand des offensichtlich fehlenden Bescheidungsinteresses ins Leere. Aufgrund der vorgenannten Verfehlungen und der fehlenden Zahlungsmoral (Androhung der Wassersperre, Versäumnisse bei der Zahlung der Hundesteuer) habe es starke Indizien gegeben, dass dem Kläger auch unabhängig von den noch fehlenden Sachkundeprüfungen und des Nachweises der Räumlichkeiten für die beabsichtigte Hundezucht aufgrund der fehlenden Zuverlässigkeit die begehrte Erlaubnis nicht erteilt werden könne. Aus Nr. 12.2.3.2 AVV TierSchG gehe hervor, dass auch sonstige Rechtsverstöße z.B. gegen das Tierseuchenrecht, das Artenschutzrecht sowie gegen das Polizei- und Ordnungsrecht der Länder einen Mangel an Zuverlässigkeit begründen könnten. Mangelnde Zuverlässigkeit könne auch angenommen werden, wenn die finanzielle Grundlage zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebs offensichtlich nicht ausreiche.

Der Kläger sei mit Schreiben vom 14. Juni 2018 angehört worden und er habe die Möglichkeit erhalten, seinen Antrag zurückzuziehen. Der Kläger habe dieses Schreiben sehr wohl verstanden. Dies zeige sich schon daran, dass er ein ärztliches Attest über die Hormonbehandlung von 13 Hündinnen am 2. September 2018 vorgelegt habe. Unverständlich sei der Einwand der Überschreitung der Bearbeitungszeit verbunden mit der Setzung eines Rechtsscheins nach § 75 VwGO. Außerdem dürften die fehlenden Sachkundenachweise als elementare Voraussetzung für eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG ein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO für die Überschreitung der Bearbeitungsfrist sein. Der Kläger sei hier eindeutig in der Bringschuld gewesen.

Hinsichtlich der Untersagung der Tätigkeiten unter Nr. 2 des angefochtenen Bescheids belegten die Internetseiten und E-Mails eindeutig, dass der Kläger bereits vor Erteilung der Erlaubnis sowohl Hunde ausgebildet, als auch gezüchtet, bei der Verbringung/Einfuhr in das Inland mitgewirkt und letztlich auch Handel mit den Hunden betrieben habe. Um diese Tatsachen zu verschleiern, seien die Hunde weder ordnungsgemäß zur Hundesteuer angemeldet worden, noch seien zeitnah die erforderlichen Wesenstests durchgeführt worden. Außerdem würde das bei der Ortseinsicht am 18. April 2018 vorgefundene Elektrohalsband verbotenerweise unter anderem zur Ausbildung von Hunden verwendet. Nach eigener Aussage trainiere der Kläger zudem auch regelmäßig mit verschiedenen Hunden auf dem Hundetrainingsplatz, setze diese auch für sein Bewachungsunternehmen als Wachhunde ein und halte 10 Rottweiler in wechselnder Anzahl aufgrund Zucht, Weitervermittlung und gegebenenfalls wegen Umtausch und Rückgaberecht beim Züchter.

Eine regelmäßige Nachbehandlung zur Aufrechterhaltung der Unfruchtbarkeit sei bisher auch nicht durchgeführt bzw. noch belegt worden. Dass die Anzahl der Hunde zwischenzeitlich konstant geblieben sei, sei auch der Tatsache geschuldet, dass alleine 9 Rottweiler unter Hausquarantäne gestanden hätten. Aufgrund der fehlenden An- und Abmeldungen zur Hundesteuer lasse sich allein aus der Anzahl der Hunde nicht verlässlich feststellen, dass es auch dieselben Hunde gewesen seien. Außerdem lasse sich durch die Internetangebote belegen, dass bereits seit 2016 immer wieder Verkäufe stattgefunden hätten. Zudem sei bei der Einfuhr von Hunden aus dem Ausland oder Weitervermittlung dieser Hunde eine Gewerbsmäßigkeit nicht mehr zwingend erforderlich (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG). Zum Jahresende 2018 seien zwar die Hunde zur Hundesteuer angemeldet und für die Rottweiler Wesensteste vorgelegt worden, zum Zeitpunkt der Ablehnung am 24. Juli 2018 seien diese trotz Ankündigung der Untersagung unterblieben. Maßgeblicher Zeitpunkt der Überprüfung sei aber der Erlass des Verwaltungsaktes. Aufgrund der potentiellen Gefahren, die von den Hunden ausgehen könnten, und von Hinweisen, dass der Kläger über Schusswaffen verfüge, hätten Ortseinsichten nur unter Polizeischutz durchgeführt werden können. Deshalb sei eine laufende kontinuierliche Bestandsprüfung deutlich erschwert gewesen. Das Ablesen der Mikrochips sei aufgrund des Verhaltens der Hunde nur durch den Hundehalter selbst möglich gewesen.

In der mündlichen Verhandlung beantragte der Kläger, den Bescheid des Landratsamts K2 vom 24. Juli 2018 aufzuheben und ihm die beantragten Erlaubnisse - mit Ausnahme der Erlaubnis zur Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte - zu erteilen.

Die Beklagtenvertreterin beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber größtenteils - abgesehen von der Zwangsgeldandrohung - unbegründet.

1.

Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes K2 vom 24. Juli 2018 war aufzuheben, da die hierin enthaltene Zwangsgeldandrohung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Zwangsgeldandrohung verstößt gegen das Kumulationsverbot des Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG. Nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine neue Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Zwangsmittel können, wie hieraus zu entnehmen ist, nur in Form einer erneuten selbständigen Androhung wiederholt und gegebenenfalls gesteigert werden. Eine Androhung „auf Vorrat“ ist mit dieser Regelung jedoch nicht vereinbar (VG Regensburg, U.v. 22.11.2010 - RO 09.00083 - juris Rn.88; BayVGH, B.v. 13.10.1986 - 22 CS 86.01950 - NVwZ 1987, 512; BVerwG, GB.v. 26.6.1997 - 1 A 10/95 - NVwZ 1998, 393 f.). Das Landratsamt hat hier jedoch entgegen dem Kumulationsverbot ein Zwangsgeld für mehrere Fälle der Zuwiderhandlung pro tierschutzrechtlicher Anordnung angedroht. Denn es hat für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Nr. 2.1 bis 2.5 für jede Nummer und darüber hinaus für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht. Ebenfalls hat es ein Zwangsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 3 ab der 3. fortpflanzungsfähigen Hündin für jede dieser unerlaubt fortpflanzungsfähigen Hündinnen sowie für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 4 ab dem 3. Wurf pro unerlaubten Wurf angedroht.

2.

Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Die Ablehnung der zuletzt begehrten Erlaubnisse nach dem Tierschutzgesetz und die Untersagung der entsprechenden Tätigkeiten durch den Beklagten mit Bescheid vom 24. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da der Kläger insbesondere wegen der erheblichen Zweifel an seiner Zuverlässigkeit keinen Anspruch auf die Erlaubniserteilung hat.

2.1 Nicht geeignet, eine grundsätzliche Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides zu begründen, ist das von der Klägerseite geltend gemachte offensichtlich fehlende Sachentscheidungsinteresse. Denn zum einen hätte bei einem fehlenden Sachentscheidungsinteresse der Beklagte wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses die klägerischen Anträge ebenfalls ablehnen müssen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 22 Rn. 77-79) und zum anderen lag und liegt ein Sachentscheidungsinteresse des Klägers vor. Bereits die Stellung der Anträge selbst zeigte das Interesse des Klägers an einer Sachentscheidung. Überdies haben auch die in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen des Klägers und sein zuletzt gestellter Klageantrag verdeutlicht, dass er eine antragsgemäße Sachentscheidung begehrt. Zudem spricht gegen ein fehlendes Sachentscheidungsinteresse im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids, dass der Kläger auf die im Anhörungsschreiben des Landratsamts enthaltene angekündigte Ablehnung und den enthaltenen Hinweis auf eine kostenlose Antragsrücknahme, die aus Sicht eines objektiven Empfängers verständlich war, nicht reagierte. Vielmehr hätte der Kläger im Fall eines fehlenden Sachentscheidungsinteresses seine Anträge zurückgezogen und später nochmals gestellt. Auch der Hinweis auf § 75 VwGO ist verfehlt, da dieser eine völlig andere Zielrichtung verfolgt. § 75 VwGO ermöglicht eine Klage wegen Untätigkeit und nicht wegen Tätigkeit. Zudem sieht § 11 Abs. 5 TierSchG konkrete Entscheidungsfristen vor. Nach § 11 Abs. 5 Satz 2 TierSchG entscheidet die zuständige Behörde über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten. Eine Fristverlängerung aufgrund fehlender Nachweise aufgrund eines dem Antragsteller zurechenbaren Verhaltens ist jedoch nicht vorgesehen.

2.2

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der zuletzt von ihm begehrten tierschutzrechtlichen Erlaubnisse nach § 11 Abs. 1 TierSchG. Dass die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnisse nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 8 Buchst. a, b, f TierSchG im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, hat der Beklagte im Bescheid vom 24. Juli 2018 zutreffend begründet. Auf diese Gründe, die sich das Gericht zu Eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln. Des Weiteren bedarf nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a, b, f TierSchG der Erlaubnis, wer gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1, Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, mit Wirbeltieren handeln sowie für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will. Die einzelnen Voraussetzungen der beantragten Erlaubnisse ergeben sich nicht ohne Weiteres direkt aus § 11 TierSchG selbst. Nach § 21 Abs. 5 TierSchG i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 8 Bucht. a, b, f TierSchG ist für die Bestimmung der Erlaubnisvoraussetzungen § 11 Abs. 2 TierSchG a.F. heranzuziehen (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 21 ff.). Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1. Nr. 2 und Nr. 3 TierSchG a.F. sind gemeinsame Voraussetzungen der zuletzt beantragten Erlaubnisse, dass die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die erforderliche Zuverlässigkeit hat und dass die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Erlaubnisse sind nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Allein aufgrund der erheblichen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers waren die zuletzt beantragten Erlaubnisse zu versagen. Zudem konnte der Kläger weder vollständig seine Sachkunde noch, dass die Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen, nachweisen. Ein Ermessen hinsichtlich der Rechtsfolge räumt § 11 Abs. 1 TierSchG ausweislich seines eindeutigen Wortlautes nicht ein.

Es bestehen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG a.F. darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat. Der Begriff der Zuverlässigkeit stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der voll der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Nach Nr. 12.2.3.1 Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9.2.2000 (AVV TierSchG) ist von der Zuverlässigkeit der für die Tätigkeit verantwortlichen Person auszugehen, wenn sie der Behörde bekannt ist und keine Tatsachen vorliegen, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit dieser Person im Hinblick auf den Tierschutz Anlass geben. An der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt es, wenn eine Person nach dem Gesamteindruck ihres Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass Rechtsvorschriften eingehalten werden und keine Gefahren für das Wohlergehen der aufgenommenen Tiere bestehen (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 23). Nach Nr. 12.2.3.2 AVV TierSchG hat die Behörde die erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger Straf- und Bußgeldverfahren, zu prüfen, wenn die Voraussetzungen der Nr. 12.2.3.1 AVV TierSchG nicht vorliegen. Die Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn die Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens verurteilt ist, das einen Mangel an Zuverlässigkeit hinsichtlich des Züchtens oder Haltens von Tieren oder des Handels mit Tieren hat erkennen lassen. Letzteres gilt auch, wenn gegenüber der Person Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz verhängt worden sind. Bei bereits begangenen Rechtsverstößen ist entscheidend, ob nach objektiven Maßstäben und unter Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen und der Umstände des Einzelfalls die Gefahr (d.h. die nicht lediglich fernliegende, sondern realistische Möglichkeit) besteht, dieser werde künftig seine Pflichten im Zusammenhang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit nicht erfüllen (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 23). Auch sonstige Rechtsverstöße, z.B. gegen das Tierseuchenrecht, das Artenschutzrecht sowie gegen das Polizei- und Ordnungsrecht der Länder, können einen Mangel an Zuverlässigkeit begründen (Nr. 12.2.3.2 AVV TierSchG).

Vorliegend ergeben sich erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers hinsichtlich aller (zuletzt) beantragten Erlaubnisse aufgrund des Gesamteindrucks seines Verhaltens. Der gewonnene Gesamteindruck setzt sich aus einer Vielzahl von Anhaltspunkten bzw. Vorfällen zusammen, die in engem Zusammenhang mit den vom Kläger begehrten Erlaubnisse stehen und zum Teil bereits allein für sich jedoch vor allem in ihrer Gesamtschau erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers hervorrufen. Diese Zweifel konnte der Kläger auch nicht durch seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung entkräften.

Gegen die Zuverlässigkeit des Klägers spricht zunächst die Verwarnung des Marktes Geiselwind vom 27. April 2018 wegen der Ausführung von großen oder gefährlichen Hunden innerhalb geschlossener Ortschaften am 20. April 2018 (vgl. Bl. 11 ff. der Behördenakte). Die in den Akten enthaltene Gegendarstellung des Klägers konnte nicht überzeugen, da ein Verstoß unabhängig davon, ob ein Rottweiler oder ein Schäferhund ausgeführt wurde, vorlag.

Des Weiteren hat der Kläger nicht genau auf die Einhaltung der Impfvorgaben bei seinen Hunden geachtet. Laut einem Hinweisgeber verkaufte der Kläger diesem einen Hund ohne gültigen Impfschutz (vgl. E-Mail vom 10.3.2018, Bl. 16 ff der Behördenakte). Zudem hat der Kläger unzulässiger Weise Hunde ohne gültige Tollwutimpfungen nach Deutschland eingeführt (vgl. E-Mail der Amtstierärztin vom 11. April 2018, Internes Schreiben der Amtstierärztin vom 20. April 2018; Bescheide des Landratsamts Kitzingen vom 20. April 2018 und 3. Mai 2018). Dem steht auch nicht der Einwand des Klägers, die Tiere kämen aus Ungarn und nicht aus Serbien, entgegen. Der Kläger übersieht hierbei, dass nach Art. 2 Abs. 1 (EU) Nr. 576/2013 auch das Verbringen der Hunde aus einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat erfasst wird.

Gegen die Zuverlässigkeit des Klägers spricht insbesondere, dass der Kläger dringend verdächtig eines Vergehens nach § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG, § 5 HundVerbrEinfG i.V.m. mit § 1 BayHundAgressV in insgesamt 9 Fällen (vgl. Aktenvermerk des Polizeipräsidiums Unterfranken vom 12.12.2018) ist. Nach § 2 HundVerbrEinfG dürfen unter anderem Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden. Der Kläger hat entgegen diesem Verbot jedoch einen Dogo Argentino und sieben Rottweiler, die Kampfhunde im Sinne des § 1 Abs. 2 BayHundAgressV sind, ohne (vorläufigen) Wesenstest sowie einen American Staffordshire-Bullterrier-Mix eingeführt bzw. die Einführung veranlasst. Dies wurde vom Kläger in der mündlichen Verhandlung letztlich auch nicht bestritten, sondern nur sinngemäß mit der fehlenden Möglichkeit eines Wesenstests bei jungen Hunden begründet. Diesbezüglich ist jedoch der Beklagtenseite zu folgen, die den Kläger auf die Möglichkeit eines vorläufigen Wesenstestes hingewiesen hat. Auch an dieser Stelle ist es irrelevant, ob die Hunde aus Serbien oder Ungarn stammen, da die Einfuhr in das Inland verboten ist, unabhängig davon, ob der Hund aus einem EU-Mitgliedsstaat stammt oder nicht. Soweit der Kläger behauptet, er habe die Hunde in Deutschland gekauft, befreit dies ihn nicht von seiner Eigenschaft als Veranlasser der Einfuhr. Zumal sein Antrag auf die Erlaubnis der Einführung von Hunden darauf als Indiz darauf hindeutet, dass er sehr wohl die Hunde eingeführt hat. Das Einführen oder Verbringen ist nicht nur darauf beschränkt, dass der Kläger selbst die Hunde über die Grenze bringt. Ein Veranlassen genügt, da ansonsten diese Regelung, die der Gefahrenabwehr dient, regelmäßig umgangen werden könnte.

Des Weiteren ist der Behördenakte zu entnehmen, dass laut den Angaben einer Betreiberin einer Hundeschule (Bl. 30 ff. der Behördenakte vom 2.10.2018) der Kläger ihr vier Hunde in einem sehr schlechten und verängstigten Zustand zur Ausbildung brachte und ein Hund auch eine große Wunde am Auge hatte. Zudem soll der Kläger ihr gegenüber, als er auf den Zustand der Hunde angesprochen wurde, geäußert haben, dass ein Rottweiler ja nicht zum Kuscheln da sei, da der beißen müsse. Eine solche Einstellung des Klägers, insbesondere in Zusammenhang mit Kampfhunden bringt sein fehlendes Risikobewusstsein hinsichtlich der Gefahren, die von einem Kampfhund ausgehen können, deutlich zum Ausdruck und führt zu weiteren Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit.

Erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit ergeben sich insbesondere auch daraus, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle der Polizei am 18. April 2018 ein Dogo Argentino mit einem Elektrohalsband gefunden wurde (Bl. 38 ff. der Behördenakte-Polizei). Die Polizei konnte zwar nicht feststellen, ob es aktiviert war. Das Verbot belastender Elektroreizgeräte, die geeignet sind mit Stromreizen unerwünschte Bewegungen zu unterbinden und/oder erwünschte Bewegungen zu erzeugen, besteht jedoch unabhängig von der konkreten Verwendung, ausreichend ist die generelle Eignung (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 3 Rn. 62, 63). Der Einwand des Klägers das Gerät sei defekt gewesen (vgl. E-Mail des Klägers vom 2.7.2018, Bl. 46 der Behördenakte vom 2.10.2018) überzeugt das Gericht nicht. Denn die Polizei hat bei der Kontrolle festgestellt, dass zwar die Piep-Funktion, nicht aber die Stromfunktion defekt war (vgl. Bl. 39, 41 der Behördenakte-Polizei). Auch der weitere Einwand des Klägers, derjenige der ihm den Hund verkauft habe, habe den Hund mit dem Elektrohalsband so trainiert, dass der Hund beim Tragen des Elektrohalsbandes nicht belle, vermag das Tragen des Elektrohalsbands nicht zu rechtfertigen. Diese Aussage ist insofern unglaubhaft, da es sich nicht erschließt, warum für ein entsprechendes Training nicht ein normales Halsband ohne Elektroreize genügen würde. Zudem würde ein zuverlässiger Hundehalter keinen Hund von einer Person kaufen, die selbst den Hund mit einem Elektrohalsband trainiert hat.

Überdies spricht gegen die Zuverlässigkeit des Klägers, dass Meldungen zur Hundesteuer fehlen und die entsprechende Hundesteuer nicht zahlte. Der Einwand des Klägers, er habe die Hunde immer ordnungsgemäß gemeldet und auch gezahlt, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Denn aus der E-Mail des Marktes Geiselwind vom 5. Juli 2018 (Bl. 48 der Behördenakte vom 2.10.2018) ist eindeutig zu entnehmen, dass für keinen einzigen Hund die Hundesteuer 2018 bezahlt wurde und die Vollstreckung lief. Aus dem Schreiben des Marktes Geiselwind vom 25. Mai 2018 (Bl. 18 der Behördenakte vom 29.1.2019) ergibt sich zudem die fehlende Begleichung sonstiger offener Forderungen (Rechnung Ableitung Oberflächenwasser, Erteilung Negativerzeugnis).

Schließlich spricht auch gegen eine Zuverlässigkeit die Aussage eines Zeugen (Bl. 7 der Behördenakte-Polizei), wonach der Kläger gegenüber dem Zeugen geprahlt habe, dass er einen Rottweiler erschlagen habe, nachdem sich der Rottweiler dem Kläger gegenüber aggressiv gezeigt hätte.

Neben dem fehlenden Nachweis der Zuverlässigkeit, hat der Kläger auch seine Sachkunde nicht im ausreichenden Maße nachgewiesen. Nach § 11 Abs. 2 TierSchG a.F. darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die verantwortliche Person die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Die betreffende Sachkunde ist nachzuweisen. Der Begriff der Sachkunde stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der voll der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Nach Nr. 12.2.2.3 AVV TierSchG erfordert die Sachkunde fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Biologie des Hundes, dessen Aufzucht, Haltung, Fütterung, allgemeine Hygiene und häufigsten Erkrankungen, der einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen sowie ausreichende Fähigkeiten im Umgang mit Hunden. Dabei obliegt nach der Systematik des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. demjenigen, der eine Erlaubnis zum Führen einer gewerblichen Hundeschule beantragt, seine Sachkunde hinreichend nachzuweisen (NdsOVG, B.v. 31.1.2017 - 11 ME 278/16 - juris). Insbesondere sind im Hinblick darauf, dass die begehrten Erlaubnisse unter anderem die gewerbsmäßige Zucht und den gewerbsmäßigen Handel von Rottweilern, folglich auch Kampfhunde, ermöglichen soll, hohe Anforderungen an die Sachkunde des Klägers zu stellen.

Der Kläger hatte zunächst im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren keine Unterlagen zum Nachweis für seine Sachkunde vorgelegt. Soweit der Kläger dann erst in der mündlichen Verhandlung Unterlagen vorlegte und seine Tätigkeit als Hundetrainer vorbrachte, ist hiermit der Nachweis der Sachkunde zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht vollständig geführt. Die Nachweise, die die erforderliche Sachkunde belegen sollen, müssen ergiebig sein im Hinblick auf die Fragen, welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt wurden und ob diese Inhalte vom Erlaubnisbewerber auch verinnerlicht wurden und wiedergegeben werden können sowie welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder hatte (BayVGH, B.v. 31.3.2017 - 9 ZB 16.2601 - juris). Die vorgelegten Zertifikate der Hundeakademie - OWL über die Schulung unter Berücksichtigung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport mit Prüfung durch das Gesundheits-, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes Stadt Bielefeld am 28. Januar 2019 und über die bestandene Prüfung zum Sachkundenachweis für gewerbsmäßige Hundehaltung nach § 11 Nr. 3, 5 und 8 TierSchG am 27. Januar 2019 sind insoweit nicht ergiebig, als dass ihnen nicht entnommen werden kann, welche genauen Inhalte tatsächlich in welchem Umfang vermittelt wurden. Somit ist auch keine Beurteilung möglich, ob alle Schulungsinhalte abdeckt werden, die nach Nr. 12.2.2.3 AVV TierSchG erforderlich sind.

Auch das Vorbringen, dass der Kläger in verschiedenen Vereinen und außerdem als Hundetrainer in Schweinfurt aktiv sei, belegt für sich die erforderliche Sachkunde nicht. Vielmehr fehlt eine verlässliche Grundlage zum Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2017 - 9 ZB 16.2601 - juris). Wer seine Sachkunde aus der Tätigkeit und Erfahrung als Hundetrainer herleitet, dem obliegt dafür die Darlegungs- und Beweislast. Auch wenn insofern der Nachweis nicht so leicht zu führen ist, befreit dies den Kläger nicht von der ihm obliegenden Darlegung zur Beweislast, der er bisher nicht genügt hat. Vielmehr beinhaltet das dahingehende Vorbringen des Klägers lediglich eine selbst aufgestellte Vermutung, er verfüge über die erforderliche Sachkunde.

Zudem hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung teilweise durch seine Ausführungen Defizite im Hinblick auf seine Sachkunde der einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen für die Hundezucht und -einfuhr gezeigt. Denn er hatte zum einen keine Kenntnisse darüber, dass er gefährliche Hunde nicht ohne negativen Wesenstest züchten darf, gefährliche Hunde höchstens mit einem vorläufigen Wesenstest einführen darf und dass es für die Anforderungen eines Verbringens von Hunden nach Deutschland irrelevant ist, ob die Tiere aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem Nicht-EU-Mitgliedstaat eingeführt werden.

Auch hat der Kläger keine Nachweise im Hinblick darauf, dass die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG a.F.), erbracht. Laut der Begründung im streitgegenständlichen Bescheid war der Zustand der Räumlichkeiten bzgl. der Zwinger, Hundehütten und allgemeiner Gefahrenstellen nicht zufriedenstellend. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger abgesehen von der pauschalen Behauptung weder konkrete Anhaltspunkte vorgetragen noch Nachweise bezüglich der Geeignetheit der Räume und Einrichtungen erbracht.

2.3

Die Untersagungen der zunächst beantragten Tätigkeiten in Nr. 2 des Bescheids ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG soll die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat. Bei einer Untersagung nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG handelt es sich um eine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme. Der mit der Untersagung umgesetzte Erlaubnisvorbehalt dient präventiv dem Tierschutz und dem Schutz der Allgemeinheit vor unsachgemäßem Umgang mit den Tieren. Insoweit genügen für eine Untersagung konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Betreffende die beantragte Tätigkeit ohne Erlaubnis betreibt bzw. betreiben will. Hat der Betreffende mit der Tätigkeit begonnen oder steht dies unmittelbar bevor, ohne dass eine Erlaubnis vorliegt, soll die zuständige Behörde nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausübung der Tätigkeit untersagen (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 5.11.2018 - 12 K 2735/16- juris). „Soll“ bedeutet dabei „muss, außer in atypischen Ausnahmefällen“ (Hirt/Maisack/Moritz, 3. Aufl. 2016, TierSchG, § 11 Rn. 41, 42; vgl. auch Erbs/Kohlhaas/Metzger, TierSchG, 222. EL Dezember 2018, § 11 Rn. 19). Der Erlass einer entsprechenden Anordnung ist daher nur dann nicht erforderlich und damit ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde bereits im Zeitpunkt des Bescheidserlasses mit Sicherheit annehmen muss, dass die unerlaubte Tätigkeit nicht nur aktuell aufgegeben wurde, sondern auch künftig nicht aufgenommen wird (vgl. Erbs/Kohlhaas/Metzger, TierSchG, 222. EL Dezember 2018 § 11 Rn. 19).

Im vorliegenden Fall des Klägers lagen bereits ausreichend konkrete Anhaltspunkte vor, dass er vor Erteilung der beantragen Erlaubnisse, mit den entsprechenden Tätigkeiten auch in Form der Gewerbsmäßigkeit begonnen hatte. In jedem Fall kann jedoch aufgrund dieser Anhaltspunkte nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Tätigkeiten nicht in Zukunft aufgenommen werden. Eine genaue Differenzierung der einzelnen Tätigkeiten ist im vorliegenden Fall nicht möglich, aber auch nicht nötig, da sich diese Tätigkeiten teilweise überschneiden. Gibt es konkrete Anhaltspunkte für einen vorzeitigen Beginn einer Tätigkeit lassen sich hieraus auch konkrete Anhaltspunkte für den vorzeitigen Beginn der anderen Tätigkeiten ableiten.

Für eine bereits erfolgte Ausübung des gewerbsmäßigen Züchtens und Handelns spricht vor allem, dass regelmäßig von dem Kläger und seiner Freundin Hunde verkauft bzw. über das Internet zum Verkauf angeboten wurden. So gab die Freundin des Klägers bereits bei einer spontanen Ortseinsicht am 21. Februar 2018 an, dass die Hunde nur als Zwischenstation auf dem Grundstück seien und umgehend zum Verkauf stünden (Bl. 7 der Behördenakte vom 2.10.2018). Ferner hätten sie Jungtiere zurücknehmen müssen, da die neuen Halter nicht mit den Hunden zurechtgekommen seien. Laut Hinweis in der E-Mail vom 10. März 2018 (Bl. 16 ff der Behördenakte vom 2.10.2018) gab der Kläger gegenüber einer Käuferin an, dass Boxer und Rottweiler gezüchtet und zum Schutz ausgebildet würden.

Aus den in den Behördenakten vorhandenen Verkaufsanzeigen ergibt sich, dass Gegenstand der Verkaufsbemühungen eine Vielzahl von Hunden unterschiedlichsten Alters und unterschiedlicher Rassen waren. Im November/Dezember 2017 wurden zwei ausgewachsene Hunde, im Dezember 2017 Malinois, im Frühjahr 2018 zum einen Boxerwelpen und zum anderen French Bulldog Welpen zum Verkauf angeboten (vgl. E-Mail vom 10.3.2018 und vom 19.2.2018, Bl. 16 ff der Behördenakte). Weiter wurden mit einer Verkaufsanzeige vom 14. April 2018 ein drei Jahre alter Boxer Rüde und mit einer Verkaufsanzeige vom 24. Mai 2018 drei Welpen einer französischen Bulldogge (Wurf 24.4.2018) zum Verkauf angeboten (Bl. 40 ff. der Behördenakte vom 2.10.2018). Angeboten wurden ferner mit einer Verkaufsanzeige vom 14. Juli 2018 eine zwei Jahre alte Schäferhündin, mit einer Verkaufsanzeige vom 24. August 2018 ein drei Jahre alter Rottweilerrüde, mit einer Verkaufsanzeige vom 20. Oktober 2018 ein im März geborener weiblicher Rottweilerwelpe und mit einer Anzeige vom 26. Dezember 2018 neun Wochen alte Boxerwelpen (Bl. 14 ff. der Behördenakte vom 29.1.2019). Zusätzlich ergibt sich indirekt aus der E-Mail vom 1. Mai 2018, dass der Kläger auch noch im 1. Halbjahr 2018 drei Dogos verkaufte (Bl. 5 der Behördenakte vom 29.1.2019).

Der Einwand der Klägerseite, eine Gewerbsmäßigkeit in Bezug auf den Handel mit Hunden sei ihm nicht nachgewiesen worden, überzeugt das Gericht nicht. Gewerbsmäßiges Handeln liegt vor, wenn eine Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird; ein Gewerbebetrieb im Sinne der GewO braucht nicht vorzuliegen. Für das Merkmal „planmäßig“ reicht auch die Beschränkung auf eine bestimmte Gelegenheit und auf bestimmte Zeiträume aus. (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 11; s. auch AVV Nr. 12.2.1.5). Eine bestimmte Anzahl von Hunden oder Würfen ist für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit des Handels mit Hunden nicht vorgeschrieben, jedoch ist aus der Vielzahl von Verkaufsangeboten bzw. Verkäufen unterschiedlicher Hunde circa innerhalb eines Jahres eindeutig ein planmäßiges Vorgehen zu erkennen. Auch am Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht bestehen bei Würdigung der Gesamtumstände keine Zweifel, zum einen aufgrund der großen Anzahl an Verkaufsangeboten und zum anderen aufgrund der Verkaufspreise in der Spanne von 400,00 EUR bis 950,00 EUR.

Gegen eine Haltung für rein private Zwecke sprechen zudem schon die große Anzahl der gehaltenen Hunde, die bei weitem die reguläre Anzahl bei einer Hobbytierhaltung überschreitet. Im April 2018 wurden mindestens 25 Hunde auf dem Gelände des Klägers in G. vorgefunden (Bl. 20 ff. der Behördenakte vom 2.10.2018). Diese Anzahl hat sich zwischenzeitlich auch nicht wesentlich verringert, denn der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung an, er sei (aktuell) im Besitz von 21 Hunden. Zudem kann entgegen dem Einwand des Klägers, den oben dargelegten Verkaufsanzeigen und dokumentierten Aussagen des Klägers bzw. seiner Freundin sehr wohl entnommen werden kann, dass sich der Bestand der Hunde Anfang 2018 regelmäßig geändert hat, da dies auch nicht allein an der Gesamtzahl der Hunde festgemacht werden kann.

Soweit der Kläger versucht die Vorschrift des Nr. 12.2.1.5.1 AVV TierSchG, die das Vorliegen eines gewerbsmäßigen Züchtens bei Hunden an drei Würfe innerhalb einer Haltungseinheit pro Jahr anknüpft, mit dem Argument zu umgehen, ein Wurf sei einer Hündin seiner Freundin zuzuordnen, ist dieser Argumentation Nr. 12.2.1.5.1 Abs. 3 AVV TierSchG entgegenzuhalten. Denn hiernach liegt eine Haltungseinheit bereits bei der Haltung von Tieren durch mehrere Halter vor, wenn Räumlichkeiten, Ausläufe und ähnliches gemeinsam genutzt werden. Aus den Akten und dem Vorbringen des Klägers ist eine gemeinsame Tierhaltung zusammen mit seiner Freundin zu entnehmen, da diese Tiere gemeinsam auf den Grundstücken in G. gehalten werden. Eine strikte Trennung der Tiere des Klägers von den Tieren seiner Freundin, etwa indem die Tiere nicht gemeinsam betreut, nicht gemeinsam gepflegt und gefüttert werden, ist nicht ersichtlich. Insbesondere übernimmt die Freundin des Klägers auch für die Hunde des Klägers das Inserieren von Verkaufsangeboten.

Ähnlich verhält es sich mit dem Einwand des Klägers, die Hunde befänden sich nicht auf dem gleichen Grundstück. Auch in diesem Fall besteht eine Tierhaltungseinheit. Denn nach Nr. 12.2.1.5.1 Abs. 3 AVV TierSchG gelten alle Tiere eines Halters als eine Tierhaltungseinheit, auch wenn diese in unterschiedlichen Haltungseinrichtungen gehalten werden.

2.4 Da die Untersagungsverfügungen rechtlich nicht zu beanstanden sind, sind auch keine Einwendungen gegen die Anordnungen in Nr. 3 und Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids, die der Sicherstellung der Untersagung des gewerbsmäßigen Züchtens und Handelns dienen, ersichtlich (vgl. VGH München Beschluss vom 22.4.2009, 9 C 09.222, juris-Rn. 7). Rechtsgrundlage dieser Anordnungen ist § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG i.V.m. § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG, wonach die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße - hier in Form eines Verstoßes gegen die Untersagung des gewerbsmäßigen Züchtens und Handelns - notwendigen Anordnungen trifft. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

2.5

Einwände gegen die Anordnung der Kostentragung sowie gegen die Gebühren- und Auslagenhöhe in Nr. 7 und Nr. 8 des streitgegenständlichen Bescheids wurden von der Klägerseite nicht vorgebracht. Auch waren die Kosten für den Verwaltungsaufwand dem Kläger trotz der rechtswidrigen Zwangsgeldandrohung aufzuerlegen. Nach Art. 16 Abs. 5 KG sind unter anderem die Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Vorliegend wären die Kosten auch bei vollständig richtiger Sachbehandlung entstanden. Denn die Behörde hätte voraussichtlich allein für die Prüfung bezüglich der Hauptbestimmungen den gleichen Zeit- und Arbeitsaufwand gehabt. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Das Gericht erachtete das Verhältnis des wertmäßigen Interesses des Klägers von den Hauptanordnungen zur Zwangsgeldandrohung als 9/10 zu 1/10. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 16a


(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere 1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahme

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis


Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 11


(1) Wer 1. Wirbeltiere oder Kopffüßer, a) die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oderb) deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 21


(1) Längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit ab

Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG | § 2 Einfuhr- und Verbringungsverbot


(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rass

Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG | § 5 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 einen Hund in das Inland verbringt oder einführt. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, ist

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. März 2017 - 9 ZB 16.2601

bei uns veröffentlicht am 31.03.2017

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. IV.

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(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
vorzuschreiben,
a)
dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind,
b)
dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
2.
Vorschriften über
a)
die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr,
b)
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie
c)
das Verfahren
zu erlassen.
3.
Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Ist eine Betäubung nach Satz 1 nicht erforderlich, gilt § 5 Absatz 1 Satz 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass insbesondere schmerzstillende Tierarzneimittel anzuwenden sind.

(1a) Bis zum 31. Mai 2019 wird dem Deutschen Bundestag eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums nach § 6 Absatz 6 zugeleitet. Die Zuleitung an den Deutschen Bundestag erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages wird dem Bundesministerium zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es keiner erneuten Zuleitung an den Bundestag.

(1b) Das Bundesministerium berichtet bis zum 30. Juni 2019 und dann mindestens alle sechs Monate dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über die Umsetzungsfortschritte bei der Einführung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration. Dabei soll das Bundesministerium unter anderem den Stand der arzneimittelrechtlichen Zulassung von Tierarzneimitteln für die Durchführung einer Betäubung bei der Ferkelkastration, den Stand der Technik bei Narkosegeräten, das entwickelte Schulungsmaterial und den Schulungserfolg darstellen.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für die Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand.

(3) (weggefallen)

(4) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt demjenigen,

1.
der am 12. Juli 2013 eine im Sinne der vorgenannten Vorschriften erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt und
2.
dem, soweit es sich dabei um eine nach diesem Gesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, vor dem 13. Juli 2013 eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist,
als vorläufig erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt,
1.
wenn nicht bis zum 1. Januar 2014 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird oder
2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

(4a) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.

(4b) § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass

1.
auch derjenige, der Tierbörsen durchführt, ab dem 1. August 2014 die Anforderungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 in der vorstehend bezeichneten Fassung erfüllen muss und
2.
derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden; dies gilt nicht bei der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der vorstehend bezeichneten Fassung.
Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist im Rahmen des § 11 Absatz 5 Satz 5 darauf abzustellen, ob der Antragsteller den Anforderungen des § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung nachgekommen ist.

(6) § 11 Absatz 8 ist ab dem 1. Februar 2014 anzuwenden.

(6a) Das Bundesministerium berichtet bis zum 31. März 2023 dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über den Stand der Entwicklung von Verfahren und Methoden zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei vor dem siebten Bebrütungstag.

(7) Vorbehaltlich des Satzes 3 und des Absatzes 8 sind die §§ 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9, 10, 11, 15, 16, 16a und 18 in der sich jeweils aus Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren – vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) ergebenden Fassung erst ab dem 1. Dezember 2021 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die dort genannten am 25. Juni 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind abweichend von Satz 1 die dort genannten Vorschriften in der dort genannten Fassung zum Zweck des Erlasses von Rechtsverordnungen ab dem 26. Juni 2021 anzuwenden.

(8) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,

1.
deren Genehmigung vor dem 1. Dezember 2021 erteilt worden ist oder
2.
deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 nach den bis zu diesem Tag anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist,
sind abweichend von den §§ 7 bis 10 bis zum 1. Dezember 2023 die bis zum 1. Dezember 2021 anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes weiter anzuwenden.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
vorzuschreiben,
a)
dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind,
b)
dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
2.
Vorschriften über
a)
die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr,
b)
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie
c)
das Verfahren
zu erlassen.
3.
Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 einen Hund in das Inland verbringt oder einführt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
vorzuschreiben,
a)
dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind,
b)
dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
2.
Vorschriften über
a)
die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr,
b)
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie
c)
das Verfahren
zu erlassen.
3.
Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte sowie die gewerbsmäßige Anleitung der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. März 2016 ab, weil die vorgelegten Unterlagen, die durchlaufenen Schulungen und das Biologiestudium der Klägerin die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ausreichend belegen würden. Von der Möglichkeit, das Fachgespräch, dessen theoretischer Teil bereits absolviert worden sei, durch die vorgesehene mündliche und praktische Prüfung abzuschließen, habe die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2016 ab. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin. Die Klägerin beantragt weiter, ihr für das gerichtliche Verfahren in zweiter Instanz Prozesskostenhilfe zu gewähren.

II.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil ihr Antrag auf Zulassung der Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. Oktober 2016 bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

1. Die Berufung ist nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten Abweichung des angefochtenen Urteils vom Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 2015 (Az. 9 CE 15.934 - juris) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Eine Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genanntes Divergenzgericht einer seiner Entscheidungen tragend zugrunde gelegt hat. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenüber gestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.1996 - 6 B 35/95 - NVwZ-RR 1996, 712). Daran fehlt es.

Die Klägerin zitiert zwar folgende Sätze aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 2015 (a.a.O. juris Rn. 16):

„Zwar wird mit dieser Regelung (Anm.: § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierschG a.F.) nicht gefordert, dass sich jeder Antragsteller einem Fachgespräch zu unterziehen hat und nur auf diesem Weg den für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Sachkundenachweis erbringen kann. Der Antragsteller, dem insofern die Darlegungs- und Beweislast obliegt, hat vielmehr verschiedene Möglichkeiten, seine Sachkunde nachzuweisen. Wie sich aus § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. i.V.m. Nr. 12.2.2 AVV ergibt, sind dies in erster Linie Unterlagen über eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung, die zum Umgang mit Tieren befähigt, auf die sich die beabsichtigte Tätigkeit erstreckt, oder aber Unterlagen, die sich auf den bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren beziehen. Reichen die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen über einen Ausbildungsabschluss und/oder einen beruflichen oder sonstigen Umgang mit den relevanten Tierarten nicht aus, um seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen, wird ihm mit dem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde lediglich eine weitere Möglichkeit geboten, den Sachkundenachweis zu erbringen“

Die Klägerin stellt diesen Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichtshofs aber keinen Rechtssatz aus der angegriffenen Entscheidung gegenüber, der davon abweichen würde. Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe „diese Grundsätze verletzt“, wird lediglich eine unrichtige Anwendung des vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten und im angefochtenen Urteil nicht infrage gestellten Rechtssatzes auf den zu entscheidenden Fall geltend gemacht; darin liegt aber keine Abweichung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

Davon abgesehen trifft das Vorbringen der Klägerin nicht zu, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, „Bestätigungen oder Prüfungen privater Bildungsträger seien wenig aussagekräftig“. Es hat lediglich die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen als wenig aussagekräftig bewertet, weil es sich im Wesentlichen um Teilnahmebescheinigungen und sonstige Teilnahmeurkunden handle, die außer dem Seminartitel nicht erkennen lassen würden, welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt worden seien und ob diese Inhalte von der Klägerin auch verinnerlicht und wiedergegeben werden könnten. Außerdem ergebe sich nicht, welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder gehabt hätten. Von welchem Rechts- oder Tatsachensatz der in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs das Verwaltungsgericht mit dieser einzelfallbezogenen Bewertung abgewichen sein soll, wird im Übrigen nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 9 ZB 15.1116 - juris Rn. 12). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht, weil die Klägerin schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert.

Davon abgesehen setzt sich die Klägerin insoweit lediglich mit einer - hier nicht angefochtenen - Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. April 2015 (Az. W 5 E 15.224) auseinander und beanstandet die ihrer Ansicht nach in dieser Entscheidung zum Ausdruck kommende Forderung eines obligatorischen Fachgesprächs nach den Vorgaben des UMS des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 7. April 2014 (45b-G8734.9-2012/13-42) sowie den Ausschluss von Ausbildungen privat-rechtlich organisierter Verbände und Anbieter als Sachkundenachweis. Die Klägerin sieht in den Rechtspositionen des Verwaltungsgerichts Würzburg einerseits und des Verwaltungsgerichtshofs, des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg und des Verwaltungsgerichts Lüneburg andererseits einen diametralen Widerspruch, der auf eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit führe, die dringend der Klärung bedürfe. Dabei verkennt die Klägerin, dass eine bislang ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage nur klärungsfähig ist, wenn sie in der „Rechtssache“ entscheidungserheblich ist, wenn sie also für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war. Das ist aber nicht der Fall. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. Oktober 2016 bezieht sich nicht auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. April 2015. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach stellt nicht auf ein obligatorisches Fachgespräch ab und weist Ausbildungen durch privat-rechtlich organisierte Anbieter auch nicht generell für den Nachweis der Sachkunde als ungeeignet zurück.

Die klägerische Annahme, das angefochtene Urteil bestätige in seiner Entscheidung letztlich die auf das UMS vom 4. Juli 2014 gestützte Verwaltungspraxis, trifft auch mit der Einschränkung „letztlich“ nicht zu. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht Ansbach im angefochtenen Urteil weder ausdrücklich noch sinngemäß ausgeführt, der berufliche Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit werde als Sachkundenachweis nicht anerkannt, noch hat es Aus- und Fortbildungen privater Bildungsträger als Sachkundenachweis für ungeeignet angesehen. Dass, wovon das Verwaltungsgericht ausgeht, Nachweise, Urkunden und Teilnahmebescheinigungen nur dann die erforderliche Sachkunde belegen können, wenn sich aus ihnen ergibt, „welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt wurden und ob diese Inhalte von der Klägerin auch verinnerlicht wurden und wiedergegeben werden können“ sowie „welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder hatten“, liegt auf der Hand und bedarf nicht erst der Klärung in einem Berufungsverfahren. Derartige hinreichend aussagekräftige Ausbildungsnachweise können auch von privaten Stellen gefertigt werden.

3. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Die Klägerin wendet ein, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. nicht berücksichtigt, dass die Klägerin über den beruflichen Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit und damit über ein Sachkundemerkmal verfüge. Des Weiteren messe das Verwaltungsgericht Aus- und Fortbildungen privater Bildungsinstitute generell keine Beweiskraft bei. Diese Kritik ist unberechtigt.

Ausgehend von der Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder der gewerbsmäßigen Anleitung der Hundeausbildung durch den Tierhalter nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG in der Fassung vom 4. Juli 2013, die seit dem 1. August 2014 anzuwenden ist (§ 21 Abs. 4b TierSchG), prüft das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zutreffend nach Maßgabe von § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 1 TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung (im Folgenden TierSchG a.F.), weil es bislang an einer Rechtsverordnung i.S.d. § 11 Abs. 2 TierSchG fehlt (§ 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG).

Nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts reichen die von der Klägerin vorgelegten Nachweise nicht aus, um ihr die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung erteilen zu können. Zu den 17 von der Klägerin vorgelegten Nachweisen, Urkunden und Teilnahmebescheinigungen, deren Aussagekraft das Verwaltungsgericht zu bewerten hatte, gehört auch das Schreiben des „D** … …“ vom 25. Juni 2014, mit dem die Teilnahme der Klägerin an einem zweijährigen Praktikum an dieser Hundeschule bestätigt wird. Den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin hat das Verwaltungsgericht ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils zur Kenntnis genommen. Es ist aber zu der überzeugenden Auffassung gelangt, selbst in der Zusammenschau aller vorgelegten Unterlagen werde nicht deutlich, dass der Anforderungskatalog für eine Sachkundeprüfung zur Hundetrainerin abgedeckt werde, weil die meisten Unterlagen wenig aussagekräftig seien. Sie würden nicht erkennen lassen, welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt worden seien und ob die Klägerin diese Inhalte auch verinnerlicht habe und wiedergeben könne. Außerdem ergebe sich nicht, über welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder verfügen würden. Diese Ausführungen beziehen sich auch auf die Bestätigung vom 25. Juni 2014. Aus ihr ergibt sich zwar, dass die Klägerin im Herbst 2011 ein zweijähriges Praktikum begonnen hat. Wie oft und wie lange die Klägerin bei ihrem Praktikum zugegen war, bleibt aber ebenso unerwähnt wie die Fragen, ob die Klägerin die Lerninhalte verinnerlicht hat und über welche Fachkompetenz die ausbildende Person verfügt. Insoweit führt bereits die Beklagte im Bescheid vom 10. März 2016 aus, dass die verantwortliche Person des „D** … in …“ ebenfalls noch eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG benötige und diese Hundeschule auch nicht als Ausbildungsinstitut anerkannt sei. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

Dass das Verwaltungsgericht Aus- und Fortbildungen privater Bildungsinstitute generell keine Beweiskraft beimisst, trifft nicht zu. Es bemängelt aber aus den genannten Gründen zu Recht, dass die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet sind, die erforderliche Sachkunde der Klägerin zu belegen.

b) Auch aus dem Vorbringen der Klägerin zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

aa) Mit dem Vortrag, die Klägerin arbeite bereits seit 2011 in der Ausbildung von Hunden, wird die erforderliche Sachkunde nicht belegt. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Bestätigung des „D** … …“ vom 25. Juni 2014 u.a. mangels Angaben zur Häufigkeit und Dauer der praktizierten Tätigkeit keine verlässliche Grundlage zum Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin bietet.

bb) Dass die Klägerin Diplom-Biologin ist, wird nicht infrage gestellt. Ein Sachkundenachweis über die „erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten“ nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a.F. zum gewerbsmäßigen Ausbilden von Hunden für Dritte oder zur Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG ist darin aber nicht zu sehen. Die Klägerin legt auch nicht dar, welche Ausbildungsinhalte ihres Biologiestudiums die fachlichen Kenntnisse zur Hundeausbildung abdecken würden oder welche Fähigkeiten sie während ihres Biologiestudiums erworben hat, die eine künftige gewerbsmäßige und fachgerechte Hundeausbildung sicherstellen könnten. Das Verwaltungsgericht hat u.a. ausgeführt, dass neben der Biologie der Hunde auch die Gebiete der Verhaltensproblematiken, des Tierschutzes und insbesondere der praktischen Übungsgestaltung, der Motivation und des tatsächlichen Trainings abgedeckt werden müssten. Dies ist weder ernstlich zweifelhaft noch setzt sich das Zulassungsvorbringen substantiiert mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Hiervon ausgehend bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, der Frage, ob die Klägerin diese Anforderungen bereits auf Grundlage ihres Biologiestudiums erfüllt, ohne entsprechenden Beweisantrag von sich aus nachzugehen.

cc) Soweit die Klägerin einwendet, Zweck der Sachkundeprüfung sei festzustellen, ob ein Antragsteller in der Lage ist, Hunde unter Einhaltung tierschutzrechtlicher Grundsätze und Bestimmungen auszubilden, der D.O.Q-Test PRO schieße konzeptionell aber über dieses Ziel weit hinaus, werden ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufgezeigt.

(1) Das Verwaltungsgericht brauchte sich mit dem Erfordernis und den Inhalten des D.O.Q-Tests PRO als Teil des Fachgesprächs nicht zu befassen, weil die Klägerin diesen bereits absolviert hatte.

(2) Im Hinblick auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, derer ein gewerbsmäßiger Hundesaubilder bedarf, hat sich das Verwaltungsgericht zwar auch an dem von der Ludwigs-Maximilian-Universität München entwickelten Fragenkatalog orientiert, der aus dem Katalog der Sachkundeinhalte des UMS vom 4. Juli 2014 abgeleitet wurde. Maßgeblich stellt das Verwaltungsgericht aber darauf ab, dass das Anforderungsprofil, das eine Hundetrainerin zu erfüllen hat, sehr breit ausgelegt ist. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte davon ausgehe, dass die Themengebiete Welpenentwicklung und Rasseunterschiede neben dem Themengebiet Ausdrucksverhalten und dem Themengebiet Lernverhalten und Stress gerade auch Gebiete der Verhaltensproblematiken, des Tierschutzes und insbesondere der praktischen Übungsgestaltung, der Motivation und des tatsächlichen Trainings abzudecken seien. Hiergegen ist nichts zu erinnern und hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen auch nicht auseinander.

dd) Entgegen dem Vorbringen der Klägerin geht das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil nicht davon aus, Bestätigungen oder Prüfungen privater Bildungsträger seien wenig aussagekräftig und deshalb für das Verwaltungsverfahren in der Regel ohne Beweiskraft. Es verneint mit einer überzeugenden Begründung lediglich die gebotene Aussagekraft der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen. Es trifft auch nicht zu, die Bewertung des Verwaltungsgerichts führe de facto dazu, dass Aus- und Fortbildungen privater Bildungsträger im Ergebnis prinzipiell im Erlaubnisverfahren als Sachkundenachweis ausscheiden würden. Denn das Erstellen aussagekräftiger Nachweise, die auch die vom Verwaltungsgericht geforderten Angaben über die konkreten Inhalte und den Umfang des Unterrichts, das Verinnerlichen der vermittelten Inhalte durch den Seminarteilnehmer und die fachliche Kompetenz des Ausbilders bezeichnen, ist auch privaten Ausbildern möglich.

ee) Wie bereits ausgeführt wurde, hat das Verwaltungsgericht nicht darauf abgestellt, dass der Nachweis über die Sachkunde nur durch ein Fachgespräch belegt werden kann. Es hat mangels Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen lediglich auf die Verpflichtung der zuständigen Behörde hingewiesen, der Klägerin die in § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. eröffnete Möglichkeit zu bieten, den Nachweis ihrer Sachkunde in einem Fachgespräch zu führen. Da die Klägerin dieses Angebot der Beklagten aber nicht wahrgenommen hat, lagen die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Erlaubnis nicht vor.

ff) Das Vorbringen, Mitglieder des Bayerischen Landesverbands für den Hundesport e.V. (BLV) würden entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts Ansbach sachlich nicht gerechtfertigt privilegiert behandelt, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erkennen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil nicht ausgeführt, die Nichtdurchführung des D.O.Q-Tests PRO bei BLV-Mitgliedern werde „durch andere Prüfungselemente kompensiert“. Möglicherweise bezieht sich das Vorbringen der Klägerin auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom selben Tag im Verfahren AN 10 K 16.00314 (juris Rn. 31; vgl. Zulassungsverfahren 9 ZB 16.2498).

Die von der Klägerin geltend gemachte ungerechtfertigte Bevorzugung von Vereinen hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil unter dem Blickwinkel des „Erlaubnisvorbehalts nur für eine gewerbsmäßige Tätigkeit“ vielmehr deshalb verneint, weil ein anerkennenswerter Unterschied zwischen Personen besteht, die gewerbsmäßig eine Hundeausbildung betreiben und Vereinen mit ehrenamtlichen Mitarbeitern, die Hunde nicht gewerbsmäßig ausbilden. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Kostenentscheidung für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es nicht, weil das Prozesskostenhilfeverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Auslagen im Sinn des § 118 Abs. 1 Satz 5 ZPO sind nicht entstanden; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte sowie die gewerbsmäßige Anleitung der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. März 2016 ab, weil die vorgelegten Unterlagen, die durchlaufenen Schulungen und das Biologiestudium der Klägerin die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ausreichend belegen würden. Von der Möglichkeit, das Fachgespräch, dessen theoretischer Teil bereits absolviert worden sei, durch die vorgesehene mündliche und praktische Prüfung abzuschließen, habe die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2016 ab. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin. Die Klägerin beantragt weiter, ihr für das gerichtliche Verfahren in zweiter Instanz Prozesskostenhilfe zu gewähren.

II.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil ihr Antrag auf Zulassung der Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. Oktober 2016 bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

1. Die Berufung ist nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten Abweichung des angefochtenen Urteils vom Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 2015 (Az. 9 CE 15.934 - juris) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Eine Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genanntes Divergenzgericht einer seiner Entscheidungen tragend zugrunde gelegt hat. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenüber gestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.1996 - 6 B 35/95 - NVwZ-RR 1996, 712). Daran fehlt es.

Die Klägerin zitiert zwar folgende Sätze aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 2015 (a.a.O. juris Rn. 16):

„Zwar wird mit dieser Regelung (Anm.: § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierschG a.F.) nicht gefordert, dass sich jeder Antragsteller einem Fachgespräch zu unterziehen hat und nur auf diesem Weg den für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Sachkundenachweis erbringen kann. Der Antragsteller, dem insofern die Darlegungs- und Beweislast obliegt, hat vielmehr verschiedene Möglichkeiten, seine Sachkunde nachzuweisen. Wie sich aus § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. i.V.m. Nr. 12.2.2 AVV ergibt, sind dies in erster Linie Unterlagen über eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung, die zum Umgang mit Tieren befähigt, auf die sich die beabsichtigte Tätigkeit erstreckt, oder aber Unterlagen, die sich auf den bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren beziehen. Reichen die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen über einen Ausbildungsabschluss und/oder einen beruflichen oder sonstigen Umgang mit den relevanten Tierarten nicht aus, um seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen, wird ihm mit dem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde lediglich eine weitere Möglichkeit geboten, den Sachkundenachweis zu erbringen“

Die Klägerin stellt diesen Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichtshofs aber keinen Rechtssatz aus der angegriffenen Entscheidung gegenüber, der davon abweichen würde. Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe „diese Grundsätze verletzt“, wird lediglich eine unrichtige Anwendung des vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten und im angefochtenen Urteil nicht infrage gestellten Rechtssatzes auf den zu entscheidenden Fall geltend gemacht; darin liegt aber keine Abweichung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

Davon abgesehen trifft das Vorbringen der Klägerin nicht zu, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, „Bestätigungen oder Prüfungen privater Bildungsträger seien wenig aussagekräftig“. Es hat lediglich die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen als wenig aussagekräftig bewertet, weil es sich im Wesentlichen um Teilnahmebescheinigungen und sonstige Teilnahmeurkunden handle, die außer dem Seminartitel nicht erkennen lassen würden, welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt worden seien und ob diese Inhalte von der Klägerin auch verinnerlicht und wiedergegeben werden könnten. Außerdem ergebe sich nicht, welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder gehabt hätten. Von welchem Rechts- oder Tatsachensatz der in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs das Verwaltungsgericht mit dieser einzelfallbezogenen Bewertung abgewichen sein soll, wird im Übrigen nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 9 ZB 15.1116 - juris Rn. 12). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht, weil die Klägerin schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert.

Davon abgesehen setzt sich die Klägerin insoweit lediglich mit einer - hier nicht angefochtenen - Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. April 2015 (Az. W 5 E 15.224) auseinander und beanstandet die ihrer Ansicht nach in dieser Entscheidung zum Ausdruck kommende Forderung eines obligatorischen Fachgesprächs nach den Vorgaben des UMS des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 7. April 2014 (45b-G8734.9-2012/13-42) sowie den Ausschluss von Ausbildungen privat-rechtlich organisierter Verbände und Anbieter als Sachkundenachweis. Die Klägerin sieht in den Rechtspositionen des Verwaltungsgerichts Würzburg einerseits und des Verwaltungsgerichtshofs, des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg und des Verwaltungsgerichts Lüneburg andererseits einen diametralen Widerspruch, der auf eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit führe, die dringend der Klärung bedürfe. Dabei verkennt die Klägerin, dass eine bislang ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage nur klärungsfähig ist, wenn sie in der „Rechtssache“ entscheidungserheblich ist, wenn sie also für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war. Das ist aber nicht der Fall. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. Oktober 2016 bezieht sich nicht auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. April 2015. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach stellt nicht auf ein obligatorisches Fachgespräch ab und weist Ausbildungen durch privat-rechtlich organisierte Anbieter auch nicht generell für den Nachweis der Sachkunde als ungeeignet zurück.

Die klägerische Annahme, das angefochtene Urteil bestätige in seiner Entscheidung letztlich die auf das UMS vom 4. Juli 2014 gestützte Verwaltungspraxis, trifft auch mit der Einschränkung „letztlich“ nicht zu. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht Ansbach im angefochtenen Urteil weder ausdrücklich noch sinngemäß ausgeführt, der berufliche Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit werde als Sachkundenachweis nicht anerkannt, noch hat es Aus- und Fortbildungen privater Bildungsträger als Sachkundenachweis für ungeeignet angesehen. Dass, wovon das Verwaltungsgericht ausgeht, Nachweise, Urkunden und Teilnahmebescheinigungen nur dann die erforderliche Sachkunde belegen können, wenn sich aus ihnen ergibt, „welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt wurden und ob diese Inhalte von der Klägerin auch verinnerlicht wurden und wiedergegeben werden können“ sowie „welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder hatten“, liegt auf der Hand und bedarf nicht erst der Klärung in einem Berufungsverfahren. Derartige hinreichend aussagekräftige Ausbildungsnachweise können auch von privaten Stellen gefertigt werden.

3. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Die Klägerin wendet ein, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. nicht berücksichtigt, dass die Klägerin über den beruflichen Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit und damit über ein Sachkundemerkmal verfüge. Des Weiteren messe das Verwaltungsgericht Aus- und Fortbildungen privater Bildungsinstitute generell keine Beweiskraft bei. Diese Kritik ist unberechtigt.

Ausgehend von der Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder der gewerbsmäßigen Anleitung der Hundeausbildung durch den Tierhalter nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG in der Fassung vom 4. Juli 2013, die seit dem 1. August 2014 anzuwenden ist (§ 21 Abs. 4b TierSchG), prüft das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zutreffend nach Maßgabe von § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 1 TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung (im Folgenden TierSchG a.F.), weil es bislang an einer Rechtsverordnung i.S.d. § 11 Abs. 2 TierSchG fehlt (§ 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG).

Nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts reichen die von der Klägerin vorgelegten Nachweise nicht aus, um ihr die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung erteilen zu können. Zu den 17 von der Klägerin vorgelegten Nachweisen, Urkunden und Teilnahmebescheinigungen, deren Aussagekraft das Verwaltungsgericht zu bewerten hatte, gehört auch das Schreiben des „D** … …“ vom 25. Juni 2014, mit dem die Teilnahme der Klägerin an einem zweijährigen Praktikum an dieser Hundeschule bestätigt wird. Den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin hat das Verwaltungsgericht ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils zur Kenntnis genommen. Es ist aber zu der überzeugenden Auffassung gelangt, selbst in der Zusammenschau aller vorgelegten Unterlagen werde nicht deutlich, dass der Anforderungskatalog für eine Sachkundeprüfung zur Hundetrainerin abgedeckt werde, weil die meisten Unterlagen wenig aussagekräftig seien. Sie würden nicht erkennen lassen, welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt worden seien und ob die Klägerin diese Inhalte auch verinnerlicht habe und wiedergeben könne. Außerdem ergebe sich nicht, über welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder verfügen würden. Diese Ausführungen beziehen sich auch auf die Bestätigung vom 25. Juni 2014. Aus ihr ergibt sich zwar, dass die Klägerin im Herbst 2011 ein zweijähriges Praktikum begonnen hat. Wie oft und wie lange die Klägerin bei ihrem Praktikum zugegen war, bleibt aber ebenso unerwähnt wie die Fragen, ob die Klägerin die Lerninhalte verinnerlicht hat und über welche Fachkompetenz die ausbildende Person verfügt. Insoweit führt bereits die Beklagte im Bescheid vom 10. März 2016 aus, dass die verantwortliche Person des „D** … in …“ ebenfalls noch eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG benötige und diese Hundeschule auch nicht als Ausbildungsinstitut anerkannt sei. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

Dass das Verwaltungsgericht Aus- und Fortbildungen privater Bildungsinstitute generell keine Beweiskraft beimisst, trifft nicht zu. Es bemängelt aber aus den genannten Gründen zu Recht, dass die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet sind, die erforderliche Sachkunde der Klägerin zu belegen.

b) Auch aus dem Vorbringen der Klägerin zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

aa) Mit dem Vortrag, die Klägerin arbeite bereits seit 2011 in der Ausbildung von Hunden, wird die erforderliche Sachkunde nicht belegt. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Bestätigung des „D** … …“ vom 25. Juni 2014 u.a. mangels Angaben zur Häufigkeit und Dauer der praktizierten Tätigkeit keine verlässliche Grundlage zum Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin bietet.

bb) Dass die Klägerin Diplom-Biologin ist, wird nicht infrage gestellt. Ein Sachkundenachweis über die „erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten“ nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a.F. zum gewerbsmäßigen Ausbilden von Hunden für Dritte oder zur Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG ist darin aber nicht zu sehen. Die Klägerin legt auch nicht dar, welche Ausbildungsinhalte ihres Biologiestudiums die fachlichen Kenntnisse zur Hundeausbildung abdecken würden oder welche Fähigkeiten sie während ihres Biologiestudiums erworben hat, die eine künftige gewerbsmäßige und fachgerechte Hundeausbildung sicherstellen könnten. Das Verwaltungsgericht hat u.a. ausgeführt, dass neben der Biologie der Hunde auch die Gebiete der Verhaltensproblematiken, des Tierschutzes und insbesondere der praktischen Übungsgestaltung, der Motivation und des tatsächlichen Trainings abgedeckt werden müssten. Dies ist weder ernstlich zweifelhaft noch setzt sich das Zulassungsvorbringen substantiiert mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Hiervon ausgehend bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, der Frage, ob die Klägerin diese Anforderungen bereits auf Grundlage ihres Biologiestudiums erfüllt, ohne entsprechenden Beweisantrag von sich aus nachzugehen.

cc) Soweit die Klägerin einwendet, Zweck der Sachkundeprüfung sei festzustellen, ob ein Antragsteller in der Lage ist, Hunde unter Einhaltung tierschutzrechtlicher Grundsätze und Bestimmungen auszubilden, der D.O.Q-Test PRO schieße konzeptionell aber über dieses Ziel weit hinaus, werden ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufgezeigt.

(1) Das Verwaltungsgericht brauchte sich mit dem Erfordernis und den Inhalten des D.O.Q-Tests PRO als Teil des Fachgesprächs nicht zu befassen, weil die Klägerin diesen bereits absolviert hatte.

(2) Im Hinblick auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, derer ein gewerbsmäßiger Hundesaubilder bedarf, hat sich das Verwaltungsgericht zwar auch an dem von der Ludwigs-Maximilian-Universität München entwickelten Fragenkatalog orientiert, der aus dem Katalog der Sachkundeinhalte des UMS vom 4. Juli 2014 abgeleitet wurde. Maßgeblich stellt das Verwaltungsgericht aber darauf ab, dass das Anforderungsprofil, das eine Hundetrainerin zu erfüllen hat, sehr breit ausgelegt ist. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte davon ausgehe, dass die Themengebiete Welpenentwicklung und Rasseunterschiede neben dem Themengebiet Ausdrucksverhalten und dem Themengebiet Lernverhalten und Stress gerade auch Gebiete der Verhaltensproblematiken, des Tierschutzes und insbesondere der praktischen Übungsgestaltung, der Motivation und des tatsächlichen Trainings abzudecken seien. Hiergegen ist nichts zu erinnern und hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen auch nicht auseinander.

dd) Entgegen dem Vorbringen der Klägerin geht das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil nicht davon aus, Bestätigungen oder Prüfungen privater Bildungsträger seien wenig aussagekräftig und deshalb für das Verwaltungsverfahren in der Regel ohne Beweiskraft. Es verneint mit einer überzeugenden Begründung lediglich die gebotene Aussagekraft der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen. Es trifft auch nicht zu, die Bewertung des Verwaltungsgerichts führe de facto dazu, dass Aus- und Fortbildungen privater Bildungsträger im Ergebnis prinzipiell im Erlaubnisverfahren als Sachkundenachweis ausscheiden würden. Denn das Erstellen aussagekräftiger Nachweise, die auch die vom Verwaltungsgericht geforderten Angaben über die konkreten Inhalte und den Umfang des Unterrichts, das Verinnerlichen der vermittelten Inhalte durch den Seminarteilnehmer und die fachliche Kompetenz des Ausbilders bezeichnen, ist auch privaten Ausbildern möglich.

ee) Wie bereits ausgeführt wurde, hat das Verwaltungsgericht nicht darauf abgestellt, dass der Nachweis über die Sachkunde nur durch ein Fachgespräch belegt werden kann. Es hat mangels Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen lediglich auf die Verpflichtung der zuständigen Behörde hingewiesen, der Klägerin die in § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. eröffnete Möglichkeit zu bieten, den Nachweis ihrer Sachkunde in einem Fachgespräch zu führen. Da die Klägerin dieses Angebot der Beklagten aber nicht wahrgenommen hat, lagen die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Erlaubnis nicht vor.

ff) Das Vorbringen, Mitglieder des Bayerischen Landesverbands für den Hundesport e.V. (BLV) würden entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts Ansbach sachlich nicht gerechtfertigt privilegiert behandelt, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erkennen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil nicht ausgeführt, die Nichtdurchführung des D.O.Q-Tests PRO bei BLV-Mitgliedern werde „durch andere Prüfungselemente kompensiert“. Möglicherweise bezieht sich das Vorbringen der Klägerin auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom selben Tag im Verfahren AN 10 K 16.00314 (juris Rn. 31; vgl. Zulassungsverfahren 9 ZB 16.2498).

Die von der Klägerin geltend gemachte ungerechtfertigte Bevorzugung von Vereinen hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil unter dem Blickwinkel des „Erlaubnisvorbehalts nur für eine gewerbsmäßige Tätigkeit“ vielmehr deshalb verneint, weil ein anerkennenswerter Unterschied zwischen Personen besteht, die gewerbsmäßig eine Hundeausbildung betreiben und Vereinen mit ehrenamtlichen Mitarbeitern, die Hunde nicht gewerbsmäßig ausbilden. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Kostenentscheidung für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es nicht, weil das Prozesskostenhilfeverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Auslagen im Sinn des § 118 Abs. 1 Satz 5 ZPO sind nicht entstanden; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.