Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Dez. 2017 - W 8 K 17.536

published on 11/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Dez. 2017 - W 8 K 17.536
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Gericht

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Tenor

I. Das Verfahren betreffend die Nr. 1.5 des Bescheids vom 2. Februar 2016 wird eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 2. Februar 2016, in dem er zu mehreren Maßnahmen zur Herstellung und Sicherstellung tierschutzgemäßer Ziegenhaltung verpflichtet wurde.

Der Kläger hielt auf der Weide in H. Zwergziegen und auf einer Hangweide oberhalb von S. Thüringer Waldziegen.

Mit Bescheid des Landratsamt ... vom 2. Februar 2016, dem Kläger zugestellt am 4. Februar 2016, wurde gegenüber dem Kläger angeordnet die tierschutzwidrige Tierhaltung von Ziegen an den Standorten so zu verbessern, dass sie den Mindestanforderungen genügen. Insbesondere wurde angeordnet, vor winterlichen Witterungsbedingungen ausreichend schützende Unterstände (Nr. 1.1) herzurichten, die ausreichende Wasserversorgung (Nr. 1.2) und die bedarfsgerechte Fütterung (Nr. 1.3) sicherzustellen. Weiter wurden die tägliche Kontrolle der Stromversorgung des Elektrozaunes (Nr. 1.4) und die Stichtagsmeldung angeordnet (Nr.1.5). Für die Nichtbeachtung der Anordnungen in Nr. 1.1 bis 1.5 wurden Zwangsgelder mit Fristen angedroht (Nr. 2). Die Anordnungen der Nr. 1.1 bis Nr. 1.4 wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 3), die Kostentragungspflicht des Klägers wurde angeordnet (Nr. 4) und Gebühren in Höhe von 488,39 EUR, Auslagen in Höhe von 3,50 EUR sowie Fahrtkosten in Höhe von 54,95 EUR festgesetzt (Nr. 5).

Begründet wurden diese Anordnungen im Wesentlichen mit den Ergebnissen der am 16. November 2015, 29. Dezember 2015, 30. Dezember 2015, 1. Januar 2016, 5. Januar 2016 und 13. Januar 2016 stattgefundenen Kontrollen und den dabei festgestellten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz. Bei den Kontrollen sei wiederholt festgestellt worden, dass die Ziegen zum Teil nicht alle gekennzeichnet gewesen seien, die Stichtagsmeldung 2015 nicht durchgeführt worden sei, in der vegetationslosen Jahreszeit nicht zugefüttert worden sei, geeignete Unterstände in der kalten Jahreszeit gefehlt hätten, eine Wasserversorgung unerreichbar gewesen sei und der Zaun ohne Strom gewesen sei. Aufgrund dieser festgestellten Verstöße gegen das Tierschutzgesetz habe das Landratsamt die zur Beseitigung der festgestellten Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen getroffen. Auf die weitere Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 5. März 2016, eingegangen per Telefax am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte in der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2017,

der Bescheid des Landratsamtes ... vom 2. Februar 2016 wird aufgehoben.

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger weiter, er nehme die Klage, soweit sie sich auf die Stichtagsmeldung in Nr. 1.5 des Bescheides vom 2. Februar 2016 bezieht, zurück.

Eine schriftliche Begründung der Klage erfolgte nicht. In der mündlichen Verhandlung brachte der Kläger seine Einwände vor.

Der Beklagte, vertreten durch das Landratsamt ..., beantragte mit Schriftsatz vom 14. April 2016 und in der mündlichen Verhandlung,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der angegriffene Bescheid vom 2. Februar 2016 sei formell und materiell rechtmäßig und somit werde der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger habe nichts Gegenteiliges vorgetragen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (W 5 S 11.242, W 5 S 11.340, W 8 K 17.539, W 8 K 17.537, W 8 K 17.538, W 8 K 17.540, W 8 K 17.638) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2011 zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 2 VwGO. Die Verfahrenseinstellung wegen teilweiser Klagerücknahme erfolgt – in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO – nicht durch gesonderten Beschluss, sondern – zusammen mit der Entscheidung über den verbliebenen Klagegegenstand – durch das vorliegende Urteil.

2. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Landratsamts ... vom 2. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Statthaft ist die Anfechtungsklage und nicht eine Fortsetzungsfeststellungsklage. Ein erledigendes Ereignis lag im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vor. Zwar war bereits ein Haltungs- und Betreuungsverbot jeder Art von Tieren mit Bescheid vom 29. Mai 2017 erlassen worden, da sich die Ziegen, auf die sich die Anordnungen des Bescheids vom 2. Februar 2016 beziehen, jedoch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung immer noch in der Obhut des Klägers befanden, entfalten die tierschutzrechtlichen Anordnungen weiterhin Wirkungen.

Die Klage ist unbegründet. Das Gericht folgt der Begründung des Bescheids vom 2. Februar 2016 und sieht insoweit von einer Darstellung seiner Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist noch auszuführen:

Die in Nr. 1.1 bis 1.4 des Bescheids vom 2. Februar 2016 enthaltenen Anordnungen sind ausreichend bestimmt nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, insbesondere wurde hinsichtlich der Anordnungen bereits im Tenor im Einzelnen aufgeführt, welche genauer bezeichneten Maßnahmen der Kläger innerhalb welches Zeitraums umzusetzen muss.

Der Einwand des Klägers, für Ziegen sei eine Freilandhaltung auch bei Minusgraden und bei trockener Kälte kein Problem, wenn Unterstände da seien, überzeugt das Gericht nicht. Denn die Veterinäroberrätin Dr. R… erklärt hierzu, es gebe zahlreiche fachliche Stellungnahmen, wonach eine Freilandhaltung von Ziegen im Winter nur unter gewissen – hier nicht gegebenen – Voraussetzungen möglich sei. Ansonsten würde eine Ablammung unterbleiben. Dieser nachvollziehbaren und zutreffenden Einschätzung der Veterinäroberrätin Dr. R… folgt das Gericht aufgrund der vorrangigen Beurteilungskompetenz eines verbeamteten Tierarztes bezüglich der Feststellung und fachlichen Beurteilung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.8.2017 – 9 C 17.1134 – juris Rn. 13 m.w.N.).

Auch hinsichtlich den Feststellungen von Verstößen, die den anderen Anordnungen des Bescheids zugrunde liegen, wird auf die vorrangige fachliche Beurteilungskompetenz der verbeamteten Tierärzte verwiesen, insbesondere wurden die Ergebnisse der Kontrollen, die zu den streitgegenständlichen Anordnungen führten, in entsprechenden Ergebnisprotokollen (vgl. Blatt 42 bis 52 der Behördenakte) ausführlich dokumentiert und bestätigen die Ausführungen in der Begründung des Bescheids.

Soweit der Kläger erklärt, er arbeite situativ Zug um Zug etwa bei der Erstellung des Unterstandes, ist dieser Einwand ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an den von den Veterinären festgestellten Verstößen gegen § 2 TierSchG i.V.m. § 1, § 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3, § 4 Abs. 1 Satz 4 TierSchNutztV zu wecken. Der Kläger lässt durch diesen Einwand vielmehr erkennen, dass er die Aufgabenaufteilung zwischen ihm und der Veterinärbehörde des Landratsamtes verkennt. Die Veterinärbehörde ist zuständig, im Rahmen von Kontrollen festzustellen, ob tierschutzwidrige Haltungsbedingungen vorliegen, und falls tierschutzwidrige Haltungsbedingungen festgestellt wurden, dann die entsprechenden Anordnungen zu treffen. Dagegen ist ein Tierhalter dafür verantwortlich, bereits im Vorfeld den Eintritt von tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen zu vermeiden und darf nicht immer erst im Nachhinein, wenn tierschutzwidrige Haltungsbedingungen aufgetreten sind, deren Folgen beseitigen. Genau dieses nicht zutreffende Verständnis bringt der Kläger zum Ausdruck, wenn er angibt, dass er situativ arbeite. Vorbeugende Maßnahmen wie einen geeigneten Witterungsschutz zu errichten, wenn ein Kälteeinbruch zu erwarten ist, hat der Kläger nicht von selbst trotz jahrelanger Erfahrungen und entsprechenden wiederholten Anordnungen durch die zuständige Veterinärbehörde ergriffen, sondern allenfalls erst nachdem die tierschutzwidrige Situation bereits eingetreten war.

Auch die Klage gegen die weiteren Anordnungen des Bescheids vom 2. Februar 2016 bleibt erfolglos. Zum einen werden klägerseits keine Einwände, die sich nicht nur gegen die tierschutzrechtlichen Anordnungen selbst richten, vorgebracht. Zum anderen sind keine Anhaltspunkte hinsichtlich einer Rechtswidrigkeit der weiteren Anordnungen gegeben.

Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens bezüglich des nicht zurückgenommen Teils der Klage beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden

1.
auf die vorübergehende Unterbringung von Tieren während Wettbewerben, Ausstellungen, Absatzveranstaltungen sowie kultureller Veranstaltungen;
2.
während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an das Halten zu stellen sind;
3.
während eines Tierversuchs im Sinne des § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten Zweck andere Anforderungen an das Halten unerlässlich sind.

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Nutztiere: landwirtschaftliche Nutztiere sowie andere warmblütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden oder deren Nachzucht zu diesen Zwecken gehalten werden soll;
2.
Haltungseinrichtungen: Gebäude und Räume (Ställe) oder Behältnisse sowie sonstige Einrichtungen zur dauerhaften Unterbringung von Tieren;
3.
Kälber: Hausrinder im Alter von bis zu sechs Monaten;
4.
Legehennen: legereife Hennen der Art Gallus gallus, die zur Erzeugung von Eiern, die nicht für Vermehrungszwecke bestimmt sind, gehalten werden;
5.
Nest: ein gesonderter Bereich zur Eiablage;
6.
Gruppennest: ein Nest zur Eiablage für Gruppen von Legehennen;
7.
nutzbare Fläche: Fläche, ausgenommen Nestflächen, deren Seitenlängen an keiner Stelle weniger als 30 Zentimeter beträgt, die über eine lichte Höhe von mindestens 45 Zentimeter verfügt und deren Boden ein Gefälle von höchstens 14 Prozent aufweist, einschließlich der Fläche unter Futter- und Tränkeeinrichtungen, Sitz- und Anflugstangen oder Vorrichtungen zum Krallenabrieb, die von den Legehennen über- oder unterquert werden können;
8.
Kaltscharrraum: witterungsgeschützter, mit einer flüssigkeitsundurchlässigen Bodenplatte versehener, nicht der Klimaführung des Stalles unterliegender Teil der Stallgrundfläche, der vom Stallgebäude räumlich abgetrennt, den Legehennen unmittelbar zugänglich und mit Einstreumaterial ausgestattet ist;
9.
Masthuhn: ein zum Zweck der Fleischerzeugung gehaltenes Tier der Art Gallus gallus;
10.
Masthühnerstall: ein Betriebsgebäude, in dem ein Masthühnerbestand gehalten wird;
11.
Masthühnerbestand: die in einem Masthühnerstall eines Betriebes untergebrachten und sich gleichzeitig dort befindenden Masthühner;
12.
Masthühnernutzfläche: ein den Masthühnern jederzeit zugänglicher eingestreuter Bereich;
13.
Masthühnerbesatzdichte: das Gesamtlebendgewicht der sich gleichzeitig in einem Masthühnerstall befindenden Masthühner je Quadratmeter Masthühnernutzfläche;
14.
Schweine: Tiere der Art Sus scrofa f. domestica;
15.
Saugferkel: Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Absetzen;
16.
Absatzferkel: abgesetzte Ferkel bis zum Alter von zehn Wochen;
17.
Zuchtläufer: Schweine, die zur Zucht bestimmt sind, vom Alter von zehn Wochen bis zum Decken oder zur sonstigen Verwendung zur Zucht;
18.
Mastschweine: Schweine, die zur Schlachtung bestimmt sind, vom Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung;
19.
Jungsauen: weibliche Schweine nach dem Decken bis vor dem ersten Wurf;
20.
Sauen: weibliche Schweine nach dem ersten Wurf;
21.
Eber: geschlechtsreife männliche Schweine, die zur Zucht bestimmt sind;
22.
Kaninchen: Tiere der Art Oryctolagus cuniculus forma domestica;
23.
Zuchtkaninchen: zum Zweck der Zucht gehaltene geschlechtsreife Kaninchen;
24.
Mastkaninchen: Kaninchen, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, vom Absetzen bis zur Schlachtung;
25.
Häsin: geschlechtsreifes weibliches Kaninchen;
26.
Rammler: geschlechtsreifes männliches Kaninchen;
27.
(weggefallen).

(1) Nutztiere dürfen vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen

1.
nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist;
2.
mit Fütterungs- und Tränkeinrichtungen ausgestattet sein, die so beschaffen und angeordnet sind, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge Futter und Wasser gewährt wird und dass Verunreinigungen des Futters und des Wassers sowie Auseinandersetzungen zwischen den Tieren auf ein Mindestmaß begrenzt werden;
3.
so ausgestattet sein, dass den Tieren, soweit für den Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen geboten wird und die Tiere, soweit möglich, vor Beutegreifern geschützt werden, wobei es im Fall eines Auslaufes ausreicht, wenn den Nutztieren Möglichkeiten zum Unterstellen geboten werden.

(3) Ställe müssen

1.
mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die jederzeit eine zur Inaugenscheinnahme der Tiere ausreichende Beleuchtung und einen Zugriff auf alle Nutztiere durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen ermöglichen;
2.
erforderlichenfalls ausreichend wärmegedämmt und so ausgestattet sein, dass Zirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Feuchte und Gaskonzentration der Luft in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist.

(4) Sofern Lüftungsanlagen, Fütterungseinrichtungen, Förderbänder oder sonstige technische Einrichtungen verwendet werden, muss durch deren Bauart und die Art ihres Einbaus sichergestellt sein, dass die Lärmimmission im Aufenthaltsbereich der Tiere auf ein Mindestmaß begrenzt ist.

(5) Für Haltungseinrichtungen, in denen bei Stromausfall eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser nicht sichergestellt ist, muss ein Notstromaggregat bereitstehen.

(6) In Ställen, in denen die Lüftung von einer elektrisch betriebenen Anlage abhängig ist, müssen eine Ersatzvorrichtung, die bei Ausfall der Anlage einen ausreichenden Luftaustausch gewährleistet, und eine Alarmanlage zur Meldung eines solchen Ausfalles vorhanden sein.

(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass

1.
für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;
2.
das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden;
3.
soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird;
4.
alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind;
5.
vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden;
6.
bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sonstige an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt werden oder wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden;
7.
Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist;
8.
der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher Lärm vermieden wird;
9.
die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird, wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss;
10.
die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere in einer Weise gehalten werden, die eine tägliche Versorgung durch den Menschen unnötig macht. Derart gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden vermieden werden.

(2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.