Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Apr. 2019 - W 8 K 16.367

bei uns veröffentlicht am15.04.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Nr. 1 des Bescheides des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schweinfurt vom 21. Juli 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Staatlichen Führungsakademie vom 3. März 2016 wird aufgehoben, soweit die Rückforderung der im Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schweinfurt vom 19. November 2010 gewährten Direktzahlung (28.030,35 EUR) einen Betrag in Höhe von 27.355,31 EUR übersteigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (im Folgenden: AELF) Sch. vom 21. Juli 2014 in Form des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2016, in dem die Bewilligungen der Betriebsprämien für die Jahre 2009 bis 2011 aufgehoben, die bereits ausgezahlten Förderungen in Höhe von insgesamt 84.584,20 EUR zurückgefordert und Mehrjahressanktionen verhängt wurden.

1. Für die Jahre 2009 bis 2011 beantragte der Kläger jeweils mit Mehrfachantrag die Betriebsprämie für landwirtschaftliche Flächen durch die Aktivierung der Zahlungsansprüche.

Mit Bescheid vom 23. November 2009 wurden dem Kläger Direktzahlungen in Höhe von 27.765,37 EUR, mit Bescheid vom 19. November 2010 Direktzahlungen in Höhe von 28.030,35 EUR und mit Bescheid vom 21. November 2011 Direktzahlungen in Höhe von 28.788,48 EUR bewilligt.

Am 30. Juli 2012 fand auf dem Betrieb des Klägers eine Vor-Ort-Kontrolle durch den Prüfdienst des AELF K. statt.

Am 14. August 2012 hörte das AELF Sch. den Kläger zu der Differenz zwischen den festgestellten Flächen und den einer Aktivierung zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüchen an. Der Kläger erklärte, dass die in Streit stehenden Flächen mit dem Ziel der Gesundung des Bodens sowie der Schaffung von Ruhezonen für das Wild bepflanzt worden seien. Die Nutzung für Baumschulzwecke sei nicht beabsichtigt gewesen. Bislang seien von den Flächen auch keine Bäume verkauft worden. Es seien keine Kiefern, Buchen, Tannen und Eschen gepflanzt worden. Daher handle es sich nicht um Wald im Sinne des Waldgesetzes. Bei der ersten Antragstellung im Jahr 2000 sei der Kläger über Stilllegungsauflagen informiert worden und daraufhin davon ausgegangen, dass auf den mit NC 511 (einfache Stilllegung ohne nachwachsende Rohstoffe) beantragten Flächen keine Marktfrüchte angebaut werden dürften und der Aufwuchs nicht genutzt werden dürfte. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass die Stilllegungsauflagen trotz der Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern eingehalten werde und auch dass es sich bei den Flächen trotz Bepflanzung aufgrund der von ihm gewählten Baum- und Straucharten nicht um Wald im Sinne des Waldgesetzes handle.

2. Mit Bescheid des AELF Sch. vom 21. Juli 2014, zur Post am 21. Juli 2014, wurden die Bescheide vom 23. November 2009, 19. November 2010 und 21. November 2011 über die Gewährung von Direktzahlungen zurückgenommen (Nr. 1). Die Erstattung der für die Jahre 2009, 2010, 2011 zu viel ausbezahlten Direktzahlungen in Höhe von 84.584,20 EUR wurde angeordnet (Nr. 2). Für das Jahr 2009 wurde eine zusätzliche Sanktion in Höhe von 12.496,52 EUR, für 2010 in Höhe von 28.047,42 EUR und für 2011 in Höhe von 29.006,68 EUR verhängt und deren Verrechnung mit Auszahlungen in den folgenden drei Jahren, welche nach VO (EG) Nr. 73/2009 sowie gem. VO (EG) Nr. 1698/2005 gewährt werden, angeordnet (Nr. 3). Die Verzinsung des Rückforderungsbetrags für den Zeitraum zwischen dem 25. August 2014 und der Rückzahlung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wurde angeordnet (Nr. 4). Weiter wurden Gebühren in Höhe von 2.080,00 EUR erhoben und Auslagen in Höhe von 5,00 EUR.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Vor-Ort-Kontrolle am 30. Juli 2012 seien Abweichungen festgestellt worden, die sich in die Vergangenheit auswirkten. Auf den Feldstücken seien zum Teil nicht förderfähige Flächen mit baumschulähnlichem Bewuchs und teils eine Bewirtschaftung durch den Nachbar festgestellt worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle sei die selbstständige Bewirtschaftung der nicht stillgelegten Flächen des Betriebes angezweifelt worden. Der Kläger sei mehrfach aufgefordert worden, entsprechende Unterlagen zur Eigenbewirtschaftung vorzulegen. Als Nachweise könnten Bewirtschaftungsverträge, Belege, Rechnungen, Kontoauszüge bzw. Aufzeichnungen dienen. Da der Kläger keinerlei Belege vorgelegt habe, sei davon auszugehen, dass die Flächen nicht selbst bewirtschaftet würden. Der Kläger sei verpflichtet, die eigenständige Bewirtschaftung und Förderfähigkeit bis zum vierten Jahr nach der Gewährung der Prämie nachzuweisen. Dieser Zeitraum beginne mit dem Mehrfachantrag 2010. Dieser Nachweis sei nicht vom Kläger geführt worden. Die nicht stillgelegten Flächen seien deshalb für die Jahre 2010 und 2011 abzuerkennen. Für 2009 ergebe sich der Abweichungssatz nur aus der Vor-Ort-Kontrolle 2012. Die Fläche würde um 73,59% abweichen. Für 2010 ergebe sich die Abweichung aus dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle und der nicht nachgewiesenen Eigenbewirtschaftung. Die Fläche würde um 100% abweichen. Für 2011 ergebe sich die Abweichung aus dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle und der nicht nachgewiesenen Eigenbewirtschaftung. Die Fläche würde um 100% abweichen. Bei einer Abweichung über 20% werde keine Auszahlung im betreffenden Antragsjahr gewährt. Der Auszahlungsbetrag werde damit für die Jahre 2009 bis 2011 jeweils auf 0,00 EUR festgesetzt. Ausgezahlte Beträge seien zurückzufordern. Bei einer Abweichung über 50% werde der Abweichungsbetrag nochmals als Mehrjahressanktion festgesetzt und mit den Auszahlungen der drei darauffolgenden Kalenderjahre verrechnet.

3. Mit Schreiben vom 19. August 2014, eingegangen beim AELF Sch. am 21. August 2014, legte der Kläger Widerspruch ein. Das AELF Sch. half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) zur Entscheidung vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2016, zugestellt am 11. März 2016, wies die FüAk den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, hinsichtlich der Selbstbewirtschaftung der nicht aus der Erzeugung genommenen Ackerflächen hätten sich bei der Vor-Ort-Kontrolle aufgrund der Entfernung von 75 Kilometern von Wohnsitz und Betriebssitz begründete Zweifel ergeben. Der vorgelegte Nährstoffvergleich habe sich auf den Betrieb der M. GbR bezogen und beinhalte neben den Flächen der M. GbR auch die fraglichen Flächen des klägerischen Betriebes. Ein eigener Nährstoffvergleich für den klägerischen Betrieb liege nicht vor. Herr M. habe bei der Kontrolle mündlich bestätigt, die klägerischen Flächen mit zu bewirtschaften. Belege für eine Eigenbewirtschaftung seien bis heute nicht vorgelegt worden. Für die fraglichen Flächen habe der Kläger keine Berufsgenossenschaftsbeiträge entrichtet. Die Nichtbeweisbarkeit dieser Tatsache gehe zu Lasten des Klägers, der aus dieser Tatsache einen Vorteil ziehen wolle. Nach § 11 MOG trage der Kläger die Beweislast für die Voraussetzungen der Förderung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folge. Da der Rückforderungsbescheid am 21. Juli 2014 übermittelt worden sei, entfalle für 2009 sowie vorherige Jahre für den Kläger die Beweislast. Bei der Vor-Ort-Kontrolle sei ein waldähnlicher Bestand festgestellt worden auf denjenigen Flächen, die als „Ackerland aus der Erzeugung genommen“ angegeben worden seien. Die vorgefundenen Bäume und zum Teil auch Sträucher seien reihenweise angepflanzt gewesen. Eine Bewirtschaftung der angebauten Kultur unter gleichen Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Flächen sei nicht mehr möglich. Eine landwirtschaftliche Nutzung zwischen bzw. unter den Bäumen bis zum Baumstamm sei daher nicht erfolgt. Bei den angepflanzten Flächen handle es sich um Wald im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes. Auf die Art der bepflanzten Gehölze komme es nicht an. Das AELF sei nicht stets über die Anpflanzung informiert gewesen. Der Kläger habe den Umfang der Anpflanzungen und die Dichte der Pflanzung nicht mitgeteilt. Eine Einstufung der streitgegenständlichen Flächen als aus der Erzeugung genommenes Ackerland sei daher nicht möglich. Die Flächen seien kein Ackerland und auch keine landwirtschaftlich genutzten Flächen mehr. Ein klägerisches Verschulden liege vor, da der Kläger bei der Durchsicht seiner Flächenangaben nicht in dem erforderlichen Umfang sorgfältig gehandelt habe. In den Anleitungen zum Ausfüllen des Flächen- und Nutzungsnachweises sei der Kläger auf seine Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben und der Folgen bei falschen Angaben und der Pflicht zur gewissenhaften Überprüfung der Flächendaten hingewiesen worden.

4. Mit Schriftsatz vom 8. April 2016, eingegangen bei Gericht per Telefax am selben Tag, ließ der Kläger Klage erheben gegen den Bescheid vom 21. Juli 2014 und zur Begründung ließ er im Schreiben vom 27. September 2016 und 29. April 2017 zunächst dieselben Ausführungen wie in der Anhörung vom 14. August 2012 vortragen. Vertieft wurde vorgetragen, die Pflanzung zur Gesundung des Bodens sei erfolgt aufgrund der Vornutzung durch die Firma S. und der dementsprechenden Kontaminierung mit Pflanzenschutzmittelrückständen, die massive Wuchsdepressionen bei Gehölzen und sonstigen Bewuchs verursacht hätten, sodass ein baumschulüblicher Gehölzumtrieb nicht möglich gewesen sei. Unzutreffend sei, dass der Kläger geäußert haben solle, dass keine Kiefern, Buchen, Tannen und Eschen gepflanzt worden seien.

Die streitgegenständlichen Flächen seien kein Wald im Sinne des Waldgesetzes für Bayern. Es sei anzumerken, dass die Prüfer bei der Vor-Ort-Kontrolle zunächst von einer Baumschule bzw. von einem baumschulähnlichen Bestand ausgegangen seien. Erst später hätten die Prüfer ihre Meinung geändert. Dies könne Herr M. bezeugen. Bei den Anpflanzungen des Klägers handle es sich nicht um Wald, da die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 4 des Waldgesetzes gegeben seien. Vielmehr habe der Kläger die Flächen mit Bäumen bepflanzt, um die erheblich belasteten und nährstoffarmen Böden durch diese Pflanzung wieder für die Zukunft ertragreich zu gestalten und somit der Landwirtschaft nachhaltig zu erhalten. Diese Flächen stünden weiterhin der Landwirtschaft zur Verfügung und würden auch vom Kläger weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden.

Vorliegend gehe es um eine Baumschule und nicht um einen Garten- und Landschaftsbau, insbesondere kein Forstunternehmen. Das eingesetzte Personal habe keine fachliche Qualifikation für die Prüfung von Baumschulen gehabt. Laut Schreiben vom 20. Oktober 2016 sei bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden, dass es sich nicht um landwirtschaftlich genutzte Flächen handeln würde. Dies sei jedoch falsch. Es werde vom Prüfdienst bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht ausgeführt, wann die Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden habe. Da es sich streitgegenständlich um die Jahre 2009 bis 2012 handle, könne bei einer späteren Vor-Ort-Kontrolle nicht mehr beurteilt werden, ob in den streitgegenständlichen Jahren eine Landwirtschaft betrieben worden sei bzw. eine Baumschule. Die Vor-Ort-Kontrolle habe am 11. Februar 2016 stattgefunden und somit nicht in den streitgegenständlichen Jahren 2009 bis 2011. Daher könne die Beurteilung nicht herangezogen werden. Die Stellungnahme des AELF Sch. beantworte nicht die Frage, ob Wald im Sinne des Waldgesetzes vorliege. Es werde lediglich der Gesetzestext zitiert und es erfolge keinerlei Subsumtion. Bereits der verwendete Begriff der Aufforstung sei unzutreffend. Vorliegend sei die streitgegenständliche Fläche insgesamt als Baumschule genutzt worden. Mit dieser Intention habe der Kläger die gegenständlichen Flächen genutzt. Von daher sei die Zweckbestimmung der Flächen baumschulerischer bzw. landwirtschaftlicher Art. Eine Aufforstungsgenehmigung sei nicht erforderlich gewesen, da der Kläger nie beabsichtigt habe, Wald anzulegen. Dies zeige sich insbesondere an der Baumartenvielfalt und der Sortenwahl, wie Blutpflaumen, Platane, Baumhasel, Buche etc. sowie in der Art der Anpflanzung. Insbesondere die Kulturvielfalt und die Kultur einer Baumschule seien auch auf den von dem Beklagten vorgelegten Lichtbildern zu erkennen. Des Weiteren sei eine Vielfalt in der Altersstruktur gegeben. Insbesondere würden sich bei den Flächen unterschiedliche Größen und unterschiedliche Verschulungsarten zeigen. So befänden sich auf den Flächen Anpflanzungen von Sträuchern, Heister in allen Altersklassen. All diese Punkte sprächen für eine Baumschule und nicht für die Anlage eines Waldes. Die Einschätzung der Fachleute aus dem Bereich Garten und Landschaftsbau sei vorliegend nicht einschlägig, sondern Baumschule. Hier sei die Besonderheit des Betriebes des Klägers zu vermerken. Dieser habe sich darauf spezialisiert, große Solitärbäume, die gerade auf Widerstandskraft gezüchtet würden, zu liefern und einzubauen. Eine Änderung der Zweckbestimmung habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Des Weiteren wurden die zuvor getätigten Aussagen in Bezug zu den einzelnen Flächen gesetzt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 29. April 2017 verwiesen.

Eine Bewirtschaftung der Flächen durch den Betrieb M. GbR sei nicht gegeben. Der Antragsteller habe die angegebenen Flächen eigenverantwortlich und selbstständig bewirtschaftet, zudem habe er auch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Verfügungsgewalt über die Produktionseinheiten in seinem Betriebsvermögen. Die M. GbR sei nur teilweise im Auftrag des Klägers tätig und stelle diesem ihre Betriebsmittel zur Verfügung. Dem Kläger liege auch ein getrennter Nährstoffvergleich vor, wobei sich ein Teil spezifisch auf den Betrieb des Klägers beziehe. Diesen werde er im Rahmen des Verfahrens in Vorlage bringen. Es liege ebenfalls eine Nährstoffbilanz für den Zuund Abgang für die organischen Stoffe (Gülle) für den Betrieb des Klägers vor. Der Kläger habe Beiträge an die Berufsgenossenschaft für die fraglichen Flächen entrichtet. Der Kläger habe an die LSVG Kassel bis in das Jahr 2012 hinein Beiträge zur Berufsgenossenschaft abgeführt. Die spezifischen Flächen für die Anmeldung der unbestrittenen Zugehörigkeit zur Gartenbauberufsgenossenschaft in Kassel seien nicht relevant gewesen, da von der Berufsgenossenschaft bei der Berechnung der Beiträge auf die Bruttolohnsummen abgestellt worden sei. Erst ab 1. Januar 2014 sei das System der Berufsgenossenschaft umgestellt und auf die Flächen abgestellt worden. Die Flächen würden noch landwirtschaftlich genutzt und die Nachweise für eine Selbstbewirtschaftung lägen vor. Ab 2013 sei für die streitgegenständlichen Flächen ein Mehrfachantrag durch die Mutter des Klägers gestellt worden. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Betriebsprämien lägen weiterhin vor, so dass der Bescheid vom 21. Juli 2014 zu Unrecht ergangen sei.

Mit Schreiben vom 1. März 2018 legte die Klägerbevollmächtigte für die Jahre 2009 bis 2013 Nährstoffvergleiche, Pflanzenschutzaufzeichnungen, Bescheinigung über die Hagelversicherung und Dokumente zur Bodenuntersuchung vor. Die Dokumentation des Aufwands werde nachgereicht. Die weiteren von dem Beklagten angeforderten Unterlagen, insbesondere für das Jahr 2014 seien nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Zeuge M. habe die Vorgehensweise bezüglich der Anweisungen und Abrechnungen plausibel dargelegt, so dass kein Raum bestehe, die weiter von dem Beklagten angeforderten Unterlagen in Vorlage zu bringen.

Mit Schreiben vom 3. August 2018 ließ der Kläger unter anderem die Zuständigkeitsbescheinigung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom 4. April 2018, die Zuständigkeitsbescheinigung der landwirtschaftlichen Alterskasse vom 4. April 2018, die gutachterliche Stellungnahme zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Gehölzanpflanzungen in der Gemeinde M* … Bayern der B. Bodenkunde vom 5. März 2018, die gutachterliche Stellungnahme zur Frage der Waldeigenschaft von Gehölzpflanzungen des Diplomforstingenieurs S. vom 26. Januar 2018 und die Broschüre „Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland“ vorlegen und ausführen: Die vorgelegten Unterlagen seien geeignet, die Beziehung zwischen dem Betrieb des Klägers und dem Betrieb M. zu belegen. Die vom Beklagten angeforderten Unterlagen für die Förderfähigkeit des Klägers seien nicht einschlägig. Derartige Belege seien innerbetriebliche Interna, die für die Förderung von Direktzahlungen unerheblich seien, weil die Förderrichtlinien der EU und deren nationale Umsetzung derartige Nachweise, insbesondere die, die den sogenannten aktiven Landwirt kennzeichneten, nicht vorsehe, vgl. die Broschüre „Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland“. Die landwirtschaftliche Tätigkeit des Klägers sei uneingeschränkt gegeben gewesen und gegeben. Als Beweis hierfür werde die Zuständigkeitsbescheinigung für den Kläger der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft als auch der landwirtschaftlichen Alterskasse in Vorlage gebracht. Auch unter den nicht einschlägigen Bedingungen der Negativliste, vgl. GHP PKT 4.1.3 Nummer 22, sei die Voraussetzung durch die Bewirtschaftung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von mehr als 38 ha und landwirtschaftliche Tätigkeit als Hauptgeschäftszweck für den Anspruch auf Direktzahlungen erfüllt. Üblicherweise erfolge der Nachweis über die Mitgliedschaft bei der zuständigen Berufsgenossenschaft bzw. Alterskasse. Hierdurch werde die Unternehmereigenschaft nachgewiesen, vgl. GAP Pkt. 4.1.3 Nummer 22 unter dem Stichwort „Nachweise“. Die jeweilige Organisation und Disposition der Bewirtschaftung sei deshalb für den Nachweis der landwirtschaftlichen Tätigkeit ohne Relevanz. Die von dem Beklagten geforderten weiteren Unterlagen wie die Auftragserteilung, Wiegeschein, Lieferscheine etc. entbehrten daher jeglicher Anspruchs- und Prüfungsgrundlage. Hinsichtlich der Hagelversicherung sei festzuhalten, dass diese weder für die Beurteilung der Fördergrundlagen noch für die Cross Compliance Verpflichtungen von Relevanz seien. Die angestellten Überlegungen zur Üblichkeit des Beklagten seien nicht nachvollziehbar bzw. nicht einschlägig. Das unternehmerische Risiko und die Verfügungsgewalt des Klägers seien hiervon gänzlich unberührt. Ebenso würden die Ausführungen hinsichtlich der Nährstoffbilanzen bestritten. Die Behauptung einer verspäteten Erstellung und damit die fehlende Grundlage für eine sinnvolle Düngeplanung stünden zudem im Widerspruch zu den angestellten Überlegungen des Beklagten über den Verbleib von erheblichen Erntemengen und den Ergebnissen der Standard-Bodenuntersuchung sowie der betrieblichen Wirklichkeit, wie sie von dem Kläger und dem Zeugen M. gelebt würden. Bestritten werde zudem, dass die Nährstoffbilanz ursprünglich nicht vorgelegen habe und nachträglich angefertigt worden sei. Die Behauptung des Beklagten, dass die Nährstoffbilanz erst am 30. Juli 2012 im Nachhinein erstellt worden sei, entbehre jeglicher Grundlage. Die vorliegende Nährstoffbilanz weise lediglich das Druckdatum auf den 30. Juli 2012, dem Tag der Vor-Ort-Kontrolle, auf. Zu den Ausführungen zu der Schlagkartei sei festzuhalten, dass die geforderten Pflichtangaben über Pflanzenschutzmittel und Düngemittel in der Schlagkartei enthalten seien. Weitere Angaben in einer Schlagkartei seien jedoch fakultativ und nicht zwingend notwendig. Zu den Divergenzen der Nährstoffwerte der Schlagkartei und der Nährstoffbilanz sei auf den vorgenannten Unterschied zwischen den angenommenen Standardwerten und den tatsächlichen Werten zu verweisen. Die seitens des Beklagten aufgeworfene Frage hinsichtlich der Düngekriterien sei unter Zugrundelegung fachlicher Aspekte nicht nachvollziehbar. Eine Beantwortung dieser Frage sei im Übrigen durch die tatsächliche Beerntung und die Standardbodenuntersuchung bereits hinlänglich beantwortet worden und könne für die Forderung nicht relevant sein. Höchst vorsorglich werde bereits jetzt darauf hingewiesen, dass der vorgenannte Unterschied zwischen angenommenen Standardwerten und tatsächlichen Erntewerten bei den Angaben in der Nährstoffbilanz und der Schlagkartei zu beachten sei. Die weitere Überlegung, ob die Schlagkartei auf Basis eines Einheitspreisformblattes bzw. als Kalkulationsgrundlage verwendet werden könne, sei jedenfalls für die Feststellung der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers und der Einhaltung der CC-Richtlinien ohne Relevanz. Die vorliegenden Untersuchungsergebnisse des Labors Doktor N., Bad Kissingen, zeigten, dass die turnusgemäß zu erstellende Bodenuntersuchung zum Zeitpunkt der Antragstellung und bei der Vor-Ort-Kontrolle hinsichtlich der im Boden vorhandenen Nährstoffe für die jeweiligen Flurstücke vorhanden gewesen sei. Eine Zuordnung der Untersuchungsergebnisse zu den jeweiligen Flur- und Feldstücken sei eindeutig gegeben und nachvollziehbar. Die jeweiligen Werte seien im Toleranzbereich und die Art und Form der Auflistung der Flur- und Feldstücke in der Laborliste sei zudem ohne Bedeutung. Für die im Förderantrag genannten Flächen seien zu keinem Zeitpunkt durch den Betrieb M. Fördermittel beantragt worden bzw. die gegenständlichen Flächen bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über den Betrieb M. gemeldet worden. Weiterhin seien die Ausführungen des Beklagten unzutreffend, dass ein Nachweis der Arbeiten zwischen dem Betrieb M. und im Betrieb des Klägers nie geplant gewesen sei. Die Förderungsberechtigung im Sinne von INVEKOS bzw. auf dessen Grundlage sei mit dem Nachweis der Zugehörigkeit der Kläger zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung bereits gegeben. Die weiteren vorgelegten Unterlagen wie Standardbodenuntersuchung, Nährstoffbilanz, Schlagkartei belegten lediglich die Einhaltung der CC-Bestimmungen. Die aus der Vor-Ort-Kontrolle im Dezember 2015 unzutreffend resultierenden Ergebnisse seien in der Folge die fachlich unzutreffende Zuordnung der Gehölzbestandflächen als Wald. Es sei verwunderlich, wenn trotz Beratungsverpflichtung im Nachhinein die Nichteinhaltung zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand seitens des Beklagten angeführt werde, wenn er selbst hierzu geraten und beraten habe. Ebenso seien die Berechnungsgrundlagen des Beklagten im Bescheid vom 21. Juli 2014 unzutreffend bzw. nicht einschlägig. Auch die weiter thematisierte Frage, ob bei den bepflanzten Flächen ein guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand gemäß der EU-VO-Richtlinie erhalten werden könne, sei in einer gutachterlichen Stellungnahme untersucht worden. Diese habe der Kläger in Auftrag gegeben und diese ende damit, dass die Ziele, die mit der EU-Verordnung erreicht werden sollten, umgesetzt werden könnten und umgesetzt worden seien. Die Behauptung des Beklagten, dass durch die vorliegende Bepflanzung der landwirtschaftlichen Flächen die Vorgaben der EU-VO-Richtlinien nicht erfüllt würden, sei durch diese gutachterliche Stellungnahme widerlegt worden. Zum Vortrag des Beklagten, dass es sich bei den gegenständlichen Gehölzflächen nicht um landwirtschaftliche Flächen, sondern um Wald handle, habe der Kläger eine weitere gutachterliche Stellungnahme eingeholt, die aufzeige, dass die Gehölzflächen derzeit keine Waldeigenschaft erfüllten und kein Wald im Sinne des Waldgesetzes darstellten. Insoweit werde auf die gutachterliche Stellungnahme zur Frage der Waldeigenschaft von Gehölzbepflanzung vom 5. März 2018 verwiesen.

Mit Schreiben vom 28. November 2018, 21. Januar 2019 und 31. Januar 2019 ließ der Kläger ergänzende Ausführungen machen und weitere Unterlagen vorlegen. Vorgelegt wurden unter anderem eine gutachterliche Stellungnahme zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Gehölzanpflanzungen vom 29. Mai 2018 und eine gutachtliche Stellungnahme zur Frage der Waldeigenschaft von Gehölzpflanzungen vom 5. März 2018. Im Schreiben vom 21. Januar 2019 wurde insbesondere noch ausgeführt, das Fortsetzungsfeststellungsinteresse bezüglich der Mehrjahressanktion in Nr. 3 des Bescheids bestehe darin, dass der Kläger einen Antrag nach § 48 VwVfG stellen könne, sollte sich herausstellen, dass die Annahmen der Beklagten unzutreffend seien. Dem Kläger würde dann nach § 48 Abs. 3 VwVfG ein Anspruch auf Ausgleich des Vermögensnachteils zustehen. Für diesen Fall könne die Beklagte mit den Mehrjahressanktionen gemäß Nr. 3 in dem Bescheid vom 21. Juli 2014 aufrechnen.

5. Der Beklagte verwies zur Begründung der Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 16. Juni 2016 zunächst auf den Widerspruchsbescheid vom 3. März 2016. Mit Schreiben vom 29. November 2016 wurde zusätzlich und vertieft ausgeführt, dass die streitgegenständlichen Flächen keine förderfähigen Flächen darstellten. Es wurde Bezug auf die Stellungnahme des AELF Sch. vom 27. Oktober 2016 genommen. Das AELF Sch. führte darin aus, die zu beurteilenden Flächen seien mit Gehölzen bepflanzt. Es handle sich hierbei sowohl um Waldbäume nach Art. 2 Abs. 1 BayWaldG als auch um Ziergehölze, die reihen- bis blockweise gemischt seien. Wald im Sinne des BayWaldG seien alle Flächen, die mit Waldbäumen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 BayWaldG bestockt seien. Nach Art. 2 Abs. 4 BayWaldG handle es sich nicht um Wald, wenn die Fläche als Baumschule genutzt werde. Es sei von besonderer Bedeutung, mit welcher Zweckbestimmung die Begrünung der zu beurteilenden Flächen stattgefunden habe. Grundsätzlich sei zu klären, ob der Eigentümer bei der Anlage der Pflanzung das Ziel gehabt habe, Wald im Sinne des Art. 2 BayWaldG sowie Art. 2 BWaldG zu begründen oder eine andere Zweckbestimmung, wie beispielsweise die Anlage und Nutzung als Baumschule. Nach Einschätzung der Fachleute aus dem Bereich Garten- und Landschaftsbau seien nur auf Teilflächen Anzeichen einer Verschulung bzw. eine Entnahme von Pflanzen zum Zwecke der Vermarktung bzw. der Umsetzung erkennbar. Darüber hinaus seien auf dem Großteil der Flächen viele Pflanzen, in der Regel Waldbäume, bereits über 10 Meter hoch gewesen. Bei einem Reihenabstand von teilweise unter 1 Meter und einem Abstand der einzelnen Pflanzen in der Reihe von wenigen Dezimetern, könnten nach Aussage der Spezialisten aus dem Bereich Garten- und Landschaftsbau auf diesen Teilflächen gar keine verkaufsfähigen Pflanzensortimente mit entsprechenden Wurzelballen mehr erzeugt werden. Partiell sei aufgrund natürlicher Substitution bereits eine Verjüngung von Waldbäumen, wie zum Beispiel Fichte, Kiefer, Ahorn, Weide etc. vorhanden (Anlage 2, Bild 5 und 6). Auch seien zum Teil extreme Schäden durch Mäusefraß an den Pflanzen vorhanden (Anlage 2, Bild 8 und 9). Ebenso fänden sich Bereiche, die einer forstlichen Nutzung wie beispielsweise der Gewinnung von Energieholz und einer Pflege des jungen Waldes durch die Entnahme von vorwüchsigen Pflanzen mit der Motorsäge entsprächen (Anlage 2, Bild 13 und 12). Aus forstfachlicher Sicht hätten zum jetzigen Zeitpunkt einige Flächen Waldcharakter entwickelt. Auch Baumschulen könnten durch eine Änderung der Zweckbestimmung jederzeit zu Wald werden. Es sei festzustellen, dass offensichtlich ein Wechsel der Zweckbestimmung auf einem erheblichen Teil der Flächen stattgefunden habe. Das sei bei dem Ortstermin am 28. Januar 2016 auf den in der Anlage 1 markierten Teilflächen festgestellt und entsprechend festgehalten worden.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 unter Bezugnahme auf das Schreiben des AELF Sch. vom 11. Januar 2018, unter Vorlage eines Prüfberichts des Ing. -/Sachverständigenbüros R. D. vom 21. Juli 2010 und der Stellungnahme des Bereichs Gartenbau AELF K. vom 13. Mai 2011 wurde ergänzt, die Klagevertretung spreche in dem Schreiben vom 29. April 2017 erstmalig vom Vorliegen einer Baumschule. Zuvor sei der Betrieb einer Baumschule in allen bisherigen Schreiben und Äußerungen des Klägers ausdrücklich verneint worden. Zur Frage einer Baumschule seien in der fraglichen Zeit für die Finanzverwaltung Gutachten, Büro R. D. vom 21. Juli 2010 und AELF K. vom 13. Mai 2011, angefertigt worden, die die Behauptung, dass es sich um eine Baumschule handle, widerlegen würden. Die Vor-Ort-Kontrolle, die zu den streitgegenständlichen Rückforderungen geführt habe, habe am 30. Juli 2012 stattgefunden. Die neuerlichen Vor-Ort-Kontrollen am 10. Dezember 2015 und 11. Februar 2016 auf denselben Flächen wie 2012 würden das Ergebnis der Feststellungen 2012 bestätigen. Für die Einstufung der Fläche als Nicht-LF sei das eingesetzte Personal geeignet gewesen.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 unter Bezugnahme auf das Schreiben des AELF Sch. vom 22. Januar 2018 wurde eine Auflistung der aus Sicht der Beklagtenseite für die Bestimmung der Selbstbewirtschaftung möglichen Unterlagen vorgenommen.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2018 unter Bezugnahme auf das Schreiben des AELF Sch. vom 23. April 2018 und einer Auswertung der Schlagkartei des Betriebes M. vom 23. April 2018 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus fachlicher Sicht des AELF Sch. und der FüAk keine Selbstbewirtschaftung des Klägers vorliege. Im Schreiben vom 23. April 2018 setzte sich das AELF Sch. im Einzelnen mit den vorgelegten Unterlagen auseinander und führte zusammenfassend aus, die eingereichten Unterlagen gäben keinen Hinweis, inwieweit ein Auftragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Betrieb M. GbR in den Jahren 2012/2013 und früher bestanden habe. Alle Unterlagen seien durch Herrn M. erstellt oder in Auftrag gegeben worden und hätten ihm als Planungsunterlagen gedient. Vom Betrieb des Klägers seien auch jetzt keine Unterlagen vorgelegt geworden. Die Unterlagen seien nach Auffassung des AELF Sch. zum Teil nachträglich erstellt worden und würden eine Qualität aufweisen, die nicht auf eine gewissenhafte Auftragsvergabe und Abrechnung hinweise. Es bestünden erhebliche Differenzen in den Angaben unter den einzelnen zur Verfügung gestellten Dokumenten. Eine Beteiligung des Klägers am Betriebsgeschehen für die fraglichen Flächen sei in den Unterlagen nicht erkennbar. Der Verbleib erheblicher Erntemengen (z.B. 2012: 175,5 t Winterweizen; 33,6 t Wintertriticale; 34,3 t Winterraps) und die Herkunft von erheblichen Betriebsmitteln werde nicht belegt. Genau das sei aber erforderlich, um die getrennte Bewirtschaftung und auch die Risikoverteilung beurteilen zu können. Aufgrund der jetzt vorgelegten Unterlagen müsse vielmehr verstärkt davon ausgegangen werden, dass die Bewirtschaftung der ca. 50 ha von Herrn M. selbstständig und auf eigene Rechnung und Risiko durchgeführt wurde. Offensichtlich habe so wenig Information zwischen den Betrieben bestanden, dass weder die Flächen noch die angebaute Kultur gegenseitig genau bekannt gewesen seien. Nur so seien die Diskrepanzen bei Flächen und Kulturangaben zwischen dem Mehrfachantrag, Hagelversicherung und Schlagkartei zu erklären. Herr M. und der Kläger hätten lediglich behauptet, dass Absprachen und Abrechnungen erfolgt seien. Die vom AELF geforderten Unterlagen wären geeignet gewesen, diese Behauptungen zu belegen. Für das AELF erhärte sich der Verdacht, dass hier ein „spezielles Pachtverhältnis“ vorliege, bei dem die beantragten Prämien als Pachtentgelt für den Betrieb des Klägers angesehen werden könnten und ansonsten die Bewirtschaftung von Herrn M. im Zeitraum 2009 bis 2013 eigenständig auf dessen Risiko und Rechnung durchgeführt worden sei.

Mit Schreiben vom 27. September 2018 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des AELF Sch. vom 25. September 2018 führte die Beklagtenseite aus, die gegnerische Stellungnahme vom 3. August 2018 könne wiederum keinen Nachweis dahingehend erbringen, dass eine eigenständige Auftragsbewirtschaftung auf eigene Rechnung und eigenes Risiko des Klägers für die fraglichen Flächen im Anbau von Herrn M. erfolge. Das AELF Sch. führte in seinem Schreiben vom 25. September 2018 aus, Direktzahlungen könnten nur an den Bewirtschafter von landwirtschaftlich genutzten Flächen ausgezahlt werden. Dabei sei entscheidend, wer wie die Aufträge erteile und wer das Ertrags- und Kostenrisiko trage. Insofern sei die Organisation und Disposition der Bewirtschaftung sehr wohl von Relevanz. Da aber keine Aufträge, Abrechnungen etc. vorgelegt worden seien, sei versucht worden, zu analysieren, ob so eine Auftragsbewirtschaftung mit anschließender Abrechnung aufgrund der vorgelegten Unterlagen überhaupt plausibel wäre. Die Ausführung des Klägers, dass die Werte in Schlagkartei und Nährstoffbilanz „fakultativ“ oder „angenommene Standardwerte“ wären, würde belegen, dass hier nie eine Abrechnungsgrundlage geschaffen werden und nur die Mindestanforderungen erfüllt werden sollten. Dies bestätige nochmals die Bewertung vom 24. August 2018. Die erwähnte Broschüre „Umsetzung der EU Agrarreform in Deutschland“ sei zu dem fraglichen Zeitraum der Rückforderung weder einschlägig noch vorhanden gewesen. Auch der Begriff „aktiver Betriebsinhaber“ sei erst mit der Agrarreform 2015 zusätzlich zur Prüfung der Betriebseigenschaft nach INVEKOS zum Gegenstand der Antragstellung mit allen Vorgaben, auf die der Kläger ausführlich Bezug nehme, gemacht. 2009 bis 2011 habe diese Anforderung nicht gegolten. Alle Ausführungen des Klägers zu diesem Thema seien deshalb nicht zielführend. Die Ausführung des Klägers bezüglich des Erstell- bzw. Druckdatums der Nährstoffbilanz seien falsch. Jede zertifizierte Software - und eine solche sei verwendet worden - weise das Erstelldatum und nicht das Druckdatum auf der ersten Seite aus. Dies sei schon deshalb erforderlich, weil dies auch prüfungsrelevant sei. Die vorgelegte Bescheinigung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sei insoweit auch ohne Belang, weil vom Betrieb des Klägers keinerlei Angaben zu den bewirtschafteten Flächen bei der LSV gemacht würden. Dies sei bereits im Schreiben der LSV vom 16. April 2014 bestätigt und sei in der Gerichtsakte, Blatt 248, abgelegt. Definitiv könnten die Flächen in H. die Beitragspflicht in den Jahren 2013 bis heute nicht ausgelöst haben, weil diese 2013 und 2014 von der Mutter des Klägers und ab 2015 von der F. GmbH & Co. KG bewirtschaftet worden seien. Welche Tätigkeit mit welchen Flächen im fraglichen Zeitraum 2009-2011 die Beitragszahlung ausgelöst habe, bleibe im Dunkeln, weil auch die Arbeitswerte des Klägers nicht an die LSV gemeldet worden seien. Es liege also auch damit kein Nachweis vor, dass die Flächen, die von Herrn M. bebaut worden seien, unter der Bewirtschaftung des Klägers gestanden hätten. Dass der Kläger bei der Alterskasse beitragspflichtig sei, sei nie bestritten worden, sei aber insofern für die Beantragung ohne Belang. Auch, ob der Kläger grundsätzlich antragsberechtigt sei, sei nie die Frage gewesen. Zu klären sei lediglich, ob die beantragten Flächen selbst bewirtschaftet worden seien und ob die Flächen aufgrund der Nutzung förderfähig gewesen seien. Die Cross Compliance Verpflichtung zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand sei insofern relevant als Flächen nur dann als förderfähig eingestuft werden könnten, wenn sie stillgelegt seien und gleichzeitig durch Mahd und Abfuhr oder regelmäßiges Mulchen gepflegt würden. Dass eine Beratung zum Anpflanzen von Waldbäumen stattgefunden haben solle, habe Herr R. E. in einer Stellungnahme klar verneint (Gerichtsakte Blatt 227). Die Frage des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands der Gehölzpflanzung sei in dem jetzt vorgelegten Gutachten nicht thematisiert worden und sei auch nicht von Belang, weil definitiv die geforderte Mindestpflege nicht durchgeführt worden sei und auch aufgrund der Bepflanzung nicht habe durchgeführt werden können. Insofern sei diese als Stilllegung beantragte Fläche auch zu Recht aberkannt worden. Zu der gelieferten gutachterlichen Stellungnahme von Herrn S. werde keine weitere Stellungnahme geliefert, weil sie im Wesentlichen die Sichtweise des Klägers widerspiegle. Mit der Vor-Ort-Kontrolle 2015 sei ein Gutachten der Abteilung Forst an den Kläger geliefert worden (Schreiben vom 14.3.2016 AELF Sch.). Dem sei nichts hinzuzufügen. Des Weiteren lägen Gutachtliche Stellungnahmen vom Büro D. vom 21. Juli 2010 und vom Bereich Gartenbau des AELF K. vom 13. Mai 2011 vor, die auch vom Kläger in Auftrag gegeben worden seien und genau das neue Gutachten widerlegten.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2019 und 4. März 2019 ließ die FüAk in Verbindung mit den Schreiben des AELF Sch. vom 4. Februar 2019 und 25. Februar 2019 ausführen, die Rückforderung für das Jahr 2009 und die Festsetzung der Mehrjahressanktion seien ausschließlich aufgrund der Einstufung von Flächen als nicht-landwirtschaftliche Flächen erfolgt. Hinsichtlich der Rückforderung für das Jahr 2010 ergäbe sich ein Abweichungsprozentsatz von 64,21 Prozent, würde nur die als nicht-landwirtschaftliche Fläche eingestuften Flächen als Flächenabweichung berücksichtigt. Dadurch würde sich die Rückforderung auf 27.355,31 EUR (Abweichung x 1,5 als Sanktion) ändern. 675,04 EUR könnten belassen werden. Die Mehrjahressanktion entfalle. Hinsichtlich der Rückforderung für das Jahr 2011 würde sich an der Rückforderung nichts ändern (Abweichung x 1,5 Sanktion), da auch nur die als nicht-landwirtschaftliche Flächen zu bezeichnenden Flächen in 2011 einen Abweichungsprozentsatz von 71,51 Prozent ergeben würden. Lediglich die Mehrjahressanktion würde sich auf 1.317,91 EUR reduzieren. Die Mehrjahressanktion habe durch den Betriebsinhaberwechsel keine Bedeutung mehr, weil sie nur mit den in den nächsten drei Jahren an den Antragsteller gewährten Prämien verrechnet werden könnten und nicht auf den Betriebsnachfolger übertragbar seien.

6. In der mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2018 beantragte die Klägerbevollmächtigte:

Die Nummern 1, 2, 4 und 5 des Bescheids des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 21. Juli 2014 in der Form des Widerspruchsbescheids der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 3. März 2016 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Nummer 3 des Bescheids des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 21. Juli 2014 in der Form des Widerspruchsbescheids der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 3. März 2016 rechtswidrig war.

Die Beklagtenvertreterin beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zum Beweis der Tatsache, dass die streitgegenständlichen Feldstücke für das Förderjahr 2011 von dem Kläger als Betriebsinhaber auf eigenes Risiko selbst bewirtschaftet wurden und insbesondere keine Fremdbewirtschaftung durch die M. GbR auf deren Risiko erfolgte, wurde Herr C. M. als Zeuge einvernommen. Das Gericht hielt die Vorlage der vom Zeugen C. M. erwähnten Unterlagen für erforderlich. Die mündliche Verhandlung wurde vertagt. Das Gericht forderte mit Schreiben vom 17. Januar 2018 den Zeugen C. M. auf, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Der Zeuge C. M. übersandte dem Gericht per Fax Auszüge der Untersuchungsbefunde vom 9. November 2005 und vom 5. Juni 2009. Auch die weitere mündliche Verhandlung am 3. Dezember 2018 wurde vertagt und die Beteiligten zu weiteren Stellungnahmen aufgefordert.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakte und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen am 15. Januar 2018, 3. Dezember 2018 und 15. April 2019 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist teilweise zulässig und teilweise begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

1.

Die Klage ist zulässig, soweit der Kläger im Rahmen der nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaften Anfechtungsklage, die Aufhebung der Nummern 1, 2, 4 und 5 des Bescheids des AELF vom 21. Juli 2014 in der Form des Widerspruchsbescheids der FüAk vom 3. März 2016 begehrt.

Unzulässig ist die Klage jedoch, soweit der Kläger im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage bzgl. Nr. 3 des Bescheids vom 21. Juli 2014 (Verhängung von Sanktionen für die Jahre 2009, 2010 und 2011 und Verrechnung mit Auszahlungen in den folgenden drei Jahren) die Feststellung der Rechtswidrigkeit begehrt. Die verhängten Mehrjahressanktionen haben sich erledigt. Die Mehrjahrsanktionen entfalten keine Wirkungen mehr, da es im Jahr 2013 zu einem Wechsel des Betriebsinhabers kam. Infolgedessen konnten die Mehrjahressanktionen nicht mit möglichen Zuwendungen des Klägers in den Folgejahren verrechnet werden. Auch die Mehrjahressanktion, die im Bescheid vom 22. August 2013 berücksichtigt wurde, entfaltet keine Wirkungen mehr, da dieser Bescheid inzwischen bestandskräftig wurde.

Das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist jedoch nicht gegeben. Ein besonderes Feststellungsinteresse ist dann anzunehmen, wenn der Kläger trotz Erledigung des angegriffenen Verwaltungsaktes noch ein nachvollziehbares Interesse an der Frage hat, ob der Verwaltungsakt ursprünglich rechtmäßig war. Das Urteil muss geeignet sein, die Position des Klägers zu verbessern. Ein solch besonderes Feststellungsinteresse kann grundsätzlich im Falle der konkreten Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses, der Klärung der Rechtswidrigkeit beim beabsichtigten Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess oder des tiefgreifenden Grundrechtseingriffes bestehen (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 268 f.). Soweit der Kläger vorträgt, das besondere Feststellungsinteresse liege in der Möglichkeit einen Antrag auf Aufhebung des Bescheids vom 22. August 2013 nach Art. 48 BayVwVfG zu stellen, erfüllt dies keine der vorgenannten Fallgruppen und stellt auch unabhängig davon kein besonderes Interesse dar. Würde allein die Möglichkeit des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 48 BayVwVfG für die Annahme eines besonderen Feststellungsinteresses ausreichen, würde dies dazu führen, dass fast immer ein besonderes Feststellungsinteresse vorliegen würde. Das besondere Feststellungsinteresse hätte dann entgegen des gesetzgeberischen Willens keine Bedeutung mehr.

2.

Die Klage ist zum geringen Teil begründet, soweit die Rücknahme der Gewährung von Direktzahlungen in Nr. 1 des Bescheids vom 21. Juli 2014 teilweise rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1

Nr. 1 des Bescheides des AELF Sch. vom 21. Juli 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der FüAk vom 3. März 2016 war aufzuheben, soweit die Rücknahme der Gewährung der Zuwendungen für die Jahre 2010 und 2011 auf der Annahme der Fremdbewirtschaftung durch die M. GbR beruht.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme einer rechtswidrigen Bewilligung von Betriebsprämien ist § 10 Abs. 1 Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), da Betriebsprämien gemäß §§ 1 Abs. 1a, 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG unter den Anwendungsbereich dieser Regelung fallen (vgl. VG Hannover, U.v. 24.8.2011 - 11 A 3274/09 - juris; VG Augsburg, U.v. 31.7.2018 - Au 8 K 17.1728 - juris Rn. 19). Nach § 10 Abs. 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in bestimmten Fällen, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen.

Voraussetzung der Rücknahme ist zunächst das Vorhandensein eines rechtswidrigen Bescheids. Die von der Beklagtenseite zurückgenommenen Bescheide sind aber nicht in vollem Umfang rechtswidrig, da der Kläger teilweise einen Anspruch auf die Gewährung von Direktzahlungen hat.

Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Direktzahlungen für die streitgegenständlichen Jahre 2009, 2010 und 2011 ist Art. 34 Abs. 1, Art. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Geltungszeitraum: 1.1.2009 bis 31.12.2014; im Folgenden: VO (EG) Nr. 73/2009) i.V.m. Art. 74 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates. Danach wird eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge. Nach Art. 35 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Diese Parzellen müssen außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Ein „Zurverfügungstehen“ (auch Selbstbewirtschaftung genannt) ist dann anzunehmen, wenn der Betriebsinhaber an dem Stichtag das wirtschaftliche Risiko für die Antragsflächen trägt, so dass die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Flächen für ihn erfolgt und keinem anderen Landwirt oder Dritten zugerechnet wird. Dies ist anzunehmen, wenn der Betriebsinhaber in der Lage ist, bei der Nutzung der Fläche eine gewisse Entscheidungsbefugnis auszuüben und die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten in seinen Namen und für seine Rechnung erfolgt. Soweit der Betriebsinhaber Dritte mit der Erledigung einzelner Aufgaben beauftragt, muss er diesen gegenüber weisungsbefugt sein. Ist dies nicht der Fall, ist eine Zuordnung dieser Flächen zum Betrieb eines Landwirts nicht möglich (vgl. EuGH, U.v. 14.10.2010 - C-61/09 - juris; OVG Lüneburg, U.v. 23.5.2013 - 10 LB 138/10 - juris; VG München, U.v. 16.7.2015 - M 12 K 14.483 - juris; BayVGH, U.v. 16.4.2013 - 21B 12.1307 - juris Rn. 24 f.). Dabei kommt es auf die rechtliche Grundlage für die Nutzung nicht an. Art. 35 VO (EG) Nr. 73/2009 wie auch andere Regelungen dieser Verordnung verlangen keine bestimmte Form der rechtlichen Beziehung des Betriebsinhabers zu den Flächen. Er kann Eigentümer, Pächter oder aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigt sein. Bei mehreren Nutzern ist einzelfallbezogen danach zu fragen, wer auf eigenes Risiko und selbstständig die Fläche überhaupt bzw. überwiegend gesät, sonst gepflegt und „geerntet“ hat (vgl. EuGH, U.v. 14.10.2010 - C-61/09 - EuZW 2011, 58 und juris; VG Oldenburg, U.v. 21.9.2017 - 12 A 3046/15- juris Rn. 31- 34 m.w.N.).

Unter Zugrundelegung der oben aufgezeigten Vorgaben kommt das Gericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung mit der Zeugeneinvernahme im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 108 VwGO) zu der Überzeugung, dass der Kläger in den Förderjahren 2010 und 2011 als Betriebsinhaber die Feldstücke selbst bewirtschaftete und nicht die M. GbR. Die Angaben des Klägers und des Zeugen M. stimmen in den wesentlichen Punkten überein. Die Angaben sind stimmig und in sich schlüssig und ergeben ein widerspruchsfreies Gesamtbild, auch wenn die Angaben nicht durch aussagekräftige Unterlagen belegt werden konnten. Der Zeuge M. hat in der Verhandlung nach Überzeugung des Gerichts einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und glaubhafte Aussagen getätigt. Der Zeuge räumte ehrlich ein, wenn er sich an manche Tatsachen nicht mehr (im Detail) erinnern konnte. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge aus „Gefälligkeit“ mit dem Kläger abgesprochene Aussagen getätigt hätte, konnte das Gericht nicht erkennen.

Demnach standen dem Kläger als Betriebsinhaber die entsprechenden streitgegenständlichen Flächen zur Verfügung und nicht der M. GbR. Obwohl der Zeuge M. einen Großteil der zu erledigenden Aufgaben übernommen hatte, lag der Schwerpunkt der Selbstbewirtschaftung bei dem Kläger. Aus keinen der vom Zeugen M. getätigten Aussagen ließ sich entnehmen, dass der Zeuge M. davon ausging, dass er unabhängig vom Kläger mit den streitgegenständlichen Flächen nach seinem eigenen Willen hätte verfahren können. Der Zeuge vermittelte den Eindruck, dass die Weisungsbefugnis und auch das unternehmerische Risiko auch aus seiner Sicht stets bei dem Kläger lagen. Insbesondere sprechen für eine Selbstbewirtschaftung durch den Kläger bzw. für ein Zurverfügungstehen die Aussagen des Zeugen M. in der mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2018, wonach unter anderem zu Beginn des Jahres mit dem Kläger besprochen werde, was angebaut werde und in welchem Umfang. Die entsprechenden Arbeiten würden vom Kläger in Auftrag gegeben. M. bekomme die Weisung vom Kläger, was angebaut werde, da es ja seines sei. Ein Teil der Ernte werde als Saatgut verwendet. Das werde am Ende insgesamt abgerechnet. Die Menge, die auf den Feldern ausgebracht werde, werde aufgeschrieben. Die Belege könne er dem Gericht vorlegen. Den Belegen sei zu entnehmen, was auf die Flächen des Klägers falle. Zum Beispiel betrage auf einer Fläche die Ernte 60 Doppelzentner Weizen. Davon nehme M. seinen Aufwand weg, etwa 56 Doppelzentner. Den Rest bekomme der Kläger. Das werde nach dem aktuellen Marktpreis abgerechnet. Er halte auch fest, welche Geräte er wie lange einsetze. Bei dem Aufwand sei sein eigener Stundenlohn sowie der Stundenlohn seiner Leute dabei. Für die Flächen werde ein separater Nährstoffvergleich im Auftrag vom Kläger erstellt. Der Nährstoffvergleich sei bei ihm dokumentiert. Das Risiko liege beim Kläger. Das müsse ausgeglichen werden, etwa dass im nächsten Jahr mehr davon genommen werde. Den Nährstoffvergleich von 2012 für das Jahr 2011 gebe es. Auch Pflanzenschutzaufzeichnungen habe er seit Beginn. Es gebe eine Besprechung mit dem Kläger vor der Ernte. Denn M. müsse wissen, was nachher mit der Fläche geschehen solle und ob der Kläger Stroh brauche. Der Dünger erscheine bei ihm als Aufwand. Lohnarbeit und Maschinenmiete würden ebenso bei M. als Aufwand erscheinen. Einen weiteren Rechnungsposten bezogen auf den Kläger habe er nicht.

Die vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen sind zwar nicht für sich geeignet, überzeugend die Aussagen des Klägers und des Zeugen M. zu belegen, jedoch können den Unterlagen auch keine Anhaltspunkte entnommen werden, dass die Aussagen des Klägers und des Zeugen M. nicht der Wahrheit entsprechen.

Den vorgelegten Schlagkarten können keine Anhaltspunkte weder für noch gegen eine Selbstbewirtschaftung entnommen werden, da abgesehen von der Bezeichnung des Feldstücks keine Angaben enthalten sind, die geeignet wären einen Bezug zum Kläger herzustellen etwa wie dessen Namensnennung. Genauso verhält es sich mit den vorgelegten Nährstoffvergleichen, die weder einen Adressaten benennen, noch eine genaue Bezeichnung der Flächen enthalten. Auch der Bodenuntersuchungsbefund und die Hagelversicherung aus dem Jahr 2013 sind nicht an den Kläger, sondern an G. M., den Vater des Zeugen C. M., adressiert. Diesbezüglich hat der Zeuge C. M. jedoch nicht vorgetragen, dass die vorhandenen Unterlagen auf den Kläger ausgestellt worden seien, nur, dass es separate Unterlagen gebe. Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2018 zur Hagelversicherung glaubhaft ausgeführt, dass diese ein Teil der Bezahlung gewesen sei.

Auch wenn - wie beklagtenseits vorgetragen - die Angaben in den Nährstoffvergleichen nicht mit den Schlagkarteien korrespondieren und bei der Hagelversicherung eine Differenzierung und Abrechnung, welcher Teil der Versicherungssumme auf die Feldstücke entfalle, nicht möglich ist, kann hieraus allenfalls der Schluss einer unzureichenden bzw. fehlerhaften Dokumentation gezogen werden, aber keine eindeutigen Schlüsse auf das wirtschaftliche Risiko oder die Weisungsbefugnis. Der Kläger ist auch frei darin, im Wege einer überschlägigen Schätzung zu bestimmen, welche Gegenleistung in welcher Art der Zeuge C. M. für seine Tätigkeiten vom Kläger erhält. Denn die Prüfung der Selbstbewirtschaftung umfasst nicht zugleich die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und ordnungsgemäße Geschäftsführung durch einen Betriebsinhaber.

Zudem bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Kläger nicht mehr die Verfügungsgewalt über die Flächen innehatte. Vielmehr hätte er nach dem Gesamteindruck aus seinem Vortrag und dem des Klägers, jederzeit die Möglichkeit gehabt, dem Zeugen den Auftrag zu entziehen und selbst für die weitere Verwertung zu sorgen.

Ebenso wenig ist weder die von der Klägerseite vorgelegte Zuständigkeitsbescheinigung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom 4. April 2018 noch die Bescheinigung der landwirtschaftlichen Alterskasse vom 4. April 2018 geeignet, den Nachweis für oder gegen eine Selbstbewirtschaftung zu erbringen. Denn diese Bescheinigungen enthalten keine Angaben, welche konkreten Flächen erfasst sind. Auch der sinngemäße Vortrag der Klägerbevollmächtigten, der Nachweis der Selbstbewirtschaftung sei erbracht, da der Kläger die beantragten Flächen bei seiner zuständigen Berufsgenossenschaft versichert habe, überzeugt nicht, da der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2018 angab, dass die Angabe der Flächen bis 2012 für die Versicherung der Berufsgenossenschaft nicht relevant gewesen sei. Wenn die Flächen nicht anzugeben waren, kann aus der bloßen Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kein Rückschluss auf die Selbstbewirtschaftung gezogen werden, denn es kommt nicht darauf an, dass der Kläger irgendwelche Flächen bewirtschaftet hat, sondern die konkret beantragten Flächen.

Auch der von der Klägerseite vorgelegten Broschüre - Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland Ausgabe 2015 - können keine für den konkreten Fall verwertbare Aussagen entnommen werde. Zum einen betrifft die Broschüre nicht die streitgegenständlichen Jahre und zum anderen enthält sie keine Aussagen, welche bestimmten Nachweise möglich oder nicht möglich sind.

Nachdem, wie bereits erwähnt, die Unterlagen weder für noch gegen eine Selbstbewirtschaftung für den Kläger sprechen, war maßgeblich als Nachweis auf die insgesamt glaubhafte Zeugeneinvernahme, aus der sich die Selbstbewirtschaftung des Klägers ergibt, abzustellen. Hinzukommt als wesentliches Indiz für eine Selbstbewirtschaftung schließlich, dass allein der Kläger und nicht der Zeuge M. die Gewährung von Direktzahlungen beantragte. Wäre der Zeuge M. davon ausgegangen, dass er allein die Feldstücke bewirtschaftete, hätte er die Direktzahlungen selbst beantragt. Zudem dürfen die Anforderungen an den Nachweis auch nicht zu hoch sein, wenn kein Fall der Doppelbeantragung vorliegt.

2.2 Dagegen ist die Rücknahme der gewährten Direktzahlungen für die Jahre 2009, 2010 und 2011, soweit sie auf der Beantragung von nicht-landwirtschaftlichen Flächen beruht, nicht zu beanstanden.

Nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „beihilfefähige Hektarfläche” jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird (Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 73/2009). Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen Hektarflächen den Beihilfebedingungen jederzeit während des Kalenderjahres entsprechen (Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 3 VO (EG) Nr. 73/2009). Landwirtschaftliche Fläche ist jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird (Art. 2 Buchst. h VO (EG) Nr. 73/2009). Landwirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Art. 6 (Art. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 73/2009).

Die Anforderungen, die dabei konkret an „Ackerland aus der Erzeugung genommen“ zu stellen sind, ergeben sich aus Art. 2 Buchst. c, h VO (EG) Nr. 73/2009, Art. 6 VO (EG) Nr. 73/2009, § 2 Abs. 1 Nr. 3 Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz i.V.m. § 4 Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz (sowohl in der Fassung vom 20.6.2009 bis 16.4.2010 als auch in der Fassung vom 18.4.2010 bis 31.12.2014) hat ein Betriebsinhaber sein von ihm unbefristet oder befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenes Ackerland oder Dauergrünland nach Maßgabe einer Rechtsverordnung durch geeignete Maßnahmen so zu erhalten, dass eine landwirtschaftliche Nutzung auch künftig möglich ist, die Landschaft gepflegt und der ökologische Zustand nicht beeinträchtigt wird. Nach § 4 Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (gültig vom 1.1.2012 bis 31.12.2014) ist eine Ackerfläche, die befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine gezielte Ansaat zu begrünen. Auf einer Acker- oder einer Dauergrünlandfläche, die befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, ist mindestens einmal jährlich der Aufwuchs zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen oder der Aufwuchs zu mähen und das Mähgut abzufahren. Ähnliche Vorgaben enthalten auch die vorausgehenden Fassungen des § 4 Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung, mit der Ausnahme, dass es genügt, wenn der Aufwuchs alle zwei Jahre gemäht und das Mähgut abgefahren wird.

Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorgaben und von den nachvollziehbaren Feststellungen der Vertreter des Beklagten bei der Vor-Ort-Kontrolle am 30. Juli 2012, ist das Gericht der Auffassung, dass die vom Kläger als „Ackerland aus der Erzeugung genommen“ (NC 591) beantragten Flächen nicht als beihilfefähige Flächen anzusehen sind. Diese Beurteilung konnte auch nicht durch die Ausführungen des Klägers, der grundsätzlich nach § 11 MOG auch nach Empfang eines rechtlich erheblichen Vorteils die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung trägt, und den von ihm vorgelegten Gutachten erschüttert bzw. widerlegt werden.

Der Behörde kommt bei der Beurteilung, ob eine beihilfefähige Fläche vorliegt, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Wegen der Annahme eines Beurteilungsspielraums ist die gerichtliche Überprüfung der behördlichen (Tatsachen-)Entscheidung, ob es sich bei den konkret bezeichneten Flächen um beihilfefähige handelt oder nicht, nur noch eingeschränkt möglich. Ein Rechtsverstoß liegt nur vor, wenn die Behörde Verfahrensfehler begangen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, anzuwendendes Recht verkannt hat, bei seiner Anwendung allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließ (VG Karlsruhe, U. v. 20.1.2011 - 2 K 11/10 - juris Rn. 54 m.w.N.; VG Meiningen, U. v. 14.7.2016 - 2 K 515/12 Me - juris Rn. 29). Solche Fehler sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, insbesondere hat das Gericht keine Zweifel, dass das eingesetzte Personal für diese Beurteilung geeignet war. Eine positive Feststellung des Vorliegens der Waldeigenschaft oder einer Baumschule durch den Bereich Forsten bzw. Gartenbau war nach den gesetzlichen Vorgaben nicht erforderlich.

Folglich sind die Feststellungen der Beklagtenvertreter bei der Vor-Ort-Kontrolle am 30. Juli 2012 maßgebend. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagtenseite wurde auf den Feldstücken Nr. 1, 3, 4, 5, 7, 8, 10 am 27. Juli 2012 im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle ein baumschulähnlicher Bestand, mit gruppenweise zum Teil schon höheren Bäumen, 10 - 15 Meter hoch, verschiedene Baumsorten in Reihen gepflanzt mit Freistellen, vorgefunden, die den Gesamteindruck eines waldähnlichen Erscheinungsbildes ergaben (Bl. 74 der Behördenakte). Dieser Gesamteindruck bestätigt sich auch durch die in der Behördenakte vorhandenen Lichtbilder.

Aufgrund dieser Feststellungen hat die Beklagtenseite die vom Kläger beantragten Feldstücke zutreffend als nicht-landwirtschaftliche Flächen und somit als nicht beihilfefähige Flächen eingeordnet. Denn ein landwirtschaftlicher Bezug, der auch für aus der Erzeugung genommenes Ackerland gefordert wird, war bei den Flächen aufgrund der beanstandungsfreien Feststellungen der Behördenvertreter nicht mehr erkennbar. Insbesondere spricht auch gegen einen landwirtschaftlichen Charakter der betroffenen Flächen, dass eine Rücküberführung in die landwirtschaftliche Nutzung nicht ohne Weiteres erfolgen könnte. Allein die Entfernung der Bäume wäre mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Zudem fordert § 4 Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (gültig vom 1.1.2012 bis 31.12.2014) als Maßnahmen zur Erhaltung des landwirtschaftlichen Charakters für eine Ackerfläche, die befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, diese der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine gezielte Ansaat zu begrünen und den Aufwuchs entweder zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen oder den Aufwuchs zu mähen und das Mähgut abzufahren. Bäume, die vorliegend den prägenden Charakter der Flächen ausmachten und noch machen, sind jedoch nicht das Ergebnis einer Selbstbegrünung, wie ihre enge Anordnung zeigt, noch das Ergebnis einer Ansaat von Pflanzen, deren Aufwuchs geeignet wäre, gemäht oder zerkleinert zu werden.

Außerdem wurde von der Beklagtenseite festgestellt, dass die bei aus der Erzeugung genommenen landwirtschaftlichen Flächen erforderliche Mindestpflege zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle am 30. Juli 2012 nicht vorgenommen worden war, da die Flächen über Jahre nicht gepflegt, weder jährlich gemulcht noch gemäht und abgefahren worden waren (vgl. Bl. 29 der Behördenakte). Dies bestätigt auch der von der Klägerseite in Auftrag gegebene Prüfbericht über die Flächennutzung durch das Sachverständigenbüro D. vom 21. Juli 2010, wonach eine Flächenpflege nicht festgestellt werden konnte.

Aufgrund dieser Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben war letztlich irrelevant, ob ein Wald oder eine Baumschule vorlag. Für die Beklagtenvertreter war bei ihren Feststellungen bei der Vor-Ort-Kontrolle am 30. Juli 2012 auch nicht die Einordnung als Wald oder Baumschule maßgeblich, vielmehr verwendete sie die Umschreibungen von wald- bzw. baumschulähnlich, um zu verdeutlichen, dass kein landwirtschaftlicher Bezug der Flächen mehr bestand. Daher waren die Ausführungen in den Klageerwiderungen zur Waldeigenschaft nicht entscheidend.

Ebenso wenig ist auch das klägerische Vorbringen bezüglich der Einordnung der vorgefundenen Bepflanzung als Baumschule geeignet das Vorhandensein einer aus der Erzeugung genommene Ackerfläche positiv oder negativ zu begründen. Unabhängig hiervon können die Angaben des Klägers zur Baumschule aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit nicht überzeugen. Zunächst hat der Kläger noch ausdrücklich das Vorliegen einer Baumschule verneint (vgl. Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 29. April 2017), wohingegen er dann im späteren Verlauf des Klageverfahrens sich doch auf das Vorhandensein einer Baumschule berufen hat. Außerdem wurde im Prüfbericht des Sachverständigenbüros R. D. vom 21. Juli 2010 zur Frage der baumschulerischen Nutzung, in Auftrag gegeben von der Mutter des Klägers, im Ergebnis festgestellt, dass die Flächen derzeit einen waldähnlichen Bestand hatten und auf keiner der Flächen ein Baumschulbetrieb stattfand. Dies wurde auch insoweit durch die an das Finanzamt adressierte Stellungnahme des Bereichs Gartenbau AELF K. vom 13. Mai 2011 bestätigt, wonach aus fachlicher Sicht keine Baumschulnutzung vorlag.

Auch die vom Kläger in Auftrag gegebene Gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen S. vom 26. Januar 2018 führt zu keiner anderen Beurteilung. Diese Gutachterliche Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass die Flächen mit den Anpflanzungen laut Waldgesetzen Gehölzanpflanzungen sonstiger Art in der freien Landschaft sind und die Anpflanzungen aus komplexen ökologischen Gründen sowie der nicht gegebenen forstwirtschaftlichen Nachhaltigkeit nicht als Wald deklariert werden können. Hiermit wird jedoch nur eine negative Aussage dazu getroffen, dass die Gehölzanpflanzungen kein Wald sind, aber eine positive Aussage dahingehend, dass es sich bei den Flächen um aus der Erzeugung genommene Ackerflächen handelt, die noch einen landwirtschaftlichen Charakter haben, und die Mindestpflegeanforderungen in dem Jahr 2012 und den Jahren davor eingehalten wurden, kann dieser Stellungnahme nicht entnommenen werden.

Des Weiteren liegen auch die Voraussetzungen des Art. 34 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1122/2009 im Falle des Klägers nicht vor. Nach dieser Regelung gilt unbeschadet der Bestimmungen des Art. 34 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind. Laut den nachvollziehbaren Angaben der Beklagtenseite konnte aber keine landwirtschaftliche Nutzung zwischen bzw. unter den Bäumen vorgenommen worden. Dies bestätigt sich auch durch die bei der Kontrolle im Juli 2012 gemachten Lichtbilder. Auf diesen Lichtbildern kann auch ein Laie eine derart dichte Bepflanzung erkennen, infolge derer eine landwirtschaftliche Nutzung in den Lücken kaum vorstellbar ist.

Der weitere Einwand des Klägers, er habe mit der Bepflanzung der Bäume den guten ökologischen Zustand erhalten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn von Art. 2 Buchst. c Alt. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 wird für das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht nur die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gefordert, sondern über die Verweisungen auf § 4 Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung ohne Ausnahme die Einhaltung von Mindestpflegeanforderungen in Form eines regelmäßigen Mulchens oder Abmähens. Dass letztlich der langjährige Gehölzanbau der Bodenverbesserung dient, wird auch von der Beklagtenseite nicht beanstandet, jedoch gewähren die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich des „Ob“s der Vornahme der Mindestpflegeanforderungen dem Kläger keinen Beurteilungsspielraum. Auch soweit in der Gutachterlichen Stellungnahme zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Gehölzanpflanzungen der B. Bodenkunde vom 29. Mai 2018 ausgeführt wird, dass durch differierende Bestandsstruktur der in Reihen stehenden Gehölze und die daraus resultierende Wuchsdynamik zusätzlich eine Vielzahl von Lebensräumen geschaffen wurden und der Erhalt dieser neuen Lebensräume sowie die landschaftspflegerische Instandhaltung der Flächen auch ohne eine Mulchung gewährleistet sein dürfte, befreit auch dies den Kläger nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

Ergänzend ist noch auszuführen, dass aufgrund des großen zeitlichen Abstands von mehr als fünf Jahren zur Vor-Ort-Kontrolle am 30. Juli 2012 weder der Gutachterlichen Stellungnahme zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Gehölzanpflanzungen der B. Bodenkunde vom 29. Mai 2018 noch der Gutachtlichen Stellungnahme des Sachverständigen S. vom 26. Januar 2018 Aussagen zu dem damals vorgefundenen Zustand entnommen werden können. Denn durch die ständige natürliche Weiterentwicklung der Vegetation kann der konkrete Zustand im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht - auch nicht durch mehr als 5 Jahre später erstellte sachverständige Stellungnahmen oder durch Einnahme eines Augenscheins - rekonstruiert werden (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 20.01.2011, 2 K 11/10, juris, Rn. 54; VG Meiningen U. v. 14.7.2016 - 2 K 515/12 Me - juris Rn. 29; VG Augsburg, U.v. 31.7.2018 - Au 8 K 17.1728 - juris Rn. 45).

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht in Bezug auf die nicht-landwirtschaftlichen Flächen auf Vertrauensgesichtspunkte berufen. Der Vertrauensschutz bestimmt sich abschließend nach Gemeinschaftsrecht, insb. Art. 73 ff. VO (EG) Nr. 1122/2009. Mögliche Irrtümer, die dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzurechnen sind (vgl. Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009; so auch Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004), wie etwa eine Falschberatung wurden vom Kläger nicht überzeugend dargelegt. Unabhängig davon, ob die Beklagtenvertreter tatsächlich gegenüber dem Kläger im Rahmen der Stilllegung mitteilten, dass keine Marktfrüchte angebaut werden dürften und der Aufwuchs nicht genutzt werden dürfe, kann diese einen Irrtum der Behörde nicht begründen. Denn diese vermeintlichen Aussagen sind inhaltlich nicht mit den behördlichen Beanstandungen identisch noch vergleichbar. Aus der Aussage, dass Marktfrüchte nicht angebaut werden, konnte der Kläger nicht darauf schließen, dass die dann von ihm gewählten Anpflanzungen nicht zum Verlust des landwirtschaftlichen Charakters der Flächen führen. Auch, dass der Aufwuchs nicht genutzt werden durfte, bedeutet nicht, dass der Kläger von der Einhaltung der Mindestpflegeanforderungen wie Mähen oder Mulchen befreit gewesen wäre.

Nach alldem hat die Beklagtenseite die Flächen zutreffend als nicht-landwirtschaftlich genutzte Flächen eingeordnet und die Direktzahlungen entsprechend gekürzt.

2.3

Soweit die Klage hinsichtlich der Selbstbewirtschaftung begründet, aber hinsichtlich der Einstufung eines Teils der beantragten Flächen als nicht-landwirtschaftliche Flächen unbegründet ist, führt dies bei der Berechnung der Höhe der Rückforderung dazu, dass vom Kläger ein Betrag in Höhe von 675,04 EUR nicht zurückgefordert werden darf. Zugrunde liegen diesem Betrag die nachvollziehbaren Ausführungen und Berechnungen in den Schreiben des AELF vom 4. Februar 2019 und vom 25. Februar 2019. Hiernach bleibt die Rückforderung für das Jahr 2009 in voller Höhe bestehen, da diese ausschließlich wegen der Einstufung der Flächen als nicht-landwirtschaftliche Flächen erfolgte. Ebenso bleibt die Rückforderung für das Jahr 2011 in voller Höhe bestehen, da allein die als nicht-landwirtschaftliche Flächen eingestuften Flächen im Jahr 2011 einen Abweichungsprozentsatz von 71,51 Prozent ergeben. Nur für die Rückforderung für das Jahr 2010 kommt es infolge der Annahme der Selbstbewirtschaftung zu einer Änderung der Höhe des Rückforderungsbetrages. Die Rückforderung für das Jahr 2010 ist infolge der vom Gericht angenommenen Selbstbewirtschaftung um einen Betrag in Höhe von 675,04 EUR bzw. soweit die Rückforderung der im Bescheid des AELF Sch. vom 19. November 2010 gewährten Direktzahlung (28.030,35 EUR) einen Betrag in Höhe von 27.355,31 EUR übersteigt, zu hoch.

2.4

Die grundsätzlich angeordnete Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge sowie deren Verzinsung in Nr. 2 und Nr. 4 des Bescheids vom 21. Juli 2014 sind nicht zu beanstanden.

Einwände gegen die Anordnung der Kostentragung sowie gegen die Gebühren- und Auslagenhöhe in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids vom 21. Juli 2014 und in Nr. 2 und Nr. 3 des Widerspruchsbescheids wurden von der Klägerseite nicht vorgebracht. Auch waren die Kosten für den Verwaltungsaufwand dem Kläger trotz der teilweisen unrichtigen Sachbehandlung hinsichtlich der Selbstbewirtschaftung aufzuerlegen. Nach Art. 16 Abs. 5 KG sind unter anderem die Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Vorliegend sind Anhaltspunkte, dass die Kosten bei vollständig richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Denn gemessen an den ursprünglich zurückgeforderten Geldbeträgen, nimmt der infolge der vermeintlich fehlenden Selbstbewirtschaftung zurückgeforderte Geldbetrag nur eine untergeordnete Rolle ein.

3.

Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens stützt sich auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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Marktorganisationsgesetz - MOG | § 11 Beweislast


Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen, auch nach Empfang eines rechtlich erheblichen Vorteils nach § 6, § 8 oder § 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, in dem Verantwortungsber

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Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen, auch nach Empfang eines rechtlich erheblichen Vorteils nach § 6, § 8 oder § 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der für die Gewährung des rechtlich erheblichen Vorteils zuständigen Stelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des rechtlich erheblichen Vorteils bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse.

(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, die

1.
in Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichnet sind oder
2.
aus für Direktzahlungen im Sinne der Nummer 1 bestimmten Finanzmitteln gewährt werden.

(2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bestimmungen des EG-Vertrages, des Vertrages über die Europäische Union (EU-Vertrag) sowie die Bestimmungen des AEU-Vertrages,
2.
die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die
a)
auf Grund des EG-Vertrages oder
b)
auf Grund des EU-Vertrages oder des AEU-Vertrages zustande gekommen sind oder zu deren Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und als in Kraft getreten bekannt gegeben sind,
3.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 genannten Verträge,
4.
Bundesgesetze zur Durchführung von in den Nummern 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit die Bundesgesetze jeweils auf diese Vorschrift Bezug nehmen, sowie auf Grund solcher Gesetze erlassene Rechtsverordnungen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Rücknahme der Bescheide über die Gewährung von Betriebsprämien für die Antragsjahre 2011 bis 2013 sowie die teilweise Rückforderung der darauf basierenden Auszahlungen in Höhe von 724,46 €.

Mit Mehrfachanträgen vom 3. Mai 2011, 15. Mai 2012 und 14. Mai 2013 beantragte der Kläger unter anderem die Betriebsprämie durch Aktivierung der Zahlungsansprüche. Dabei wurde das Feldstück 2 „Viehweide“ (FS 2) mit einer Fläche von 0,71 ha angegeben.

Mit Bescheiden vom 21. November 2011, 12. Dezember 2012 und 9. Dezember 2013 gewährte der Beklagte dem Kläger für die Jahre 2011, 2012 und 2013 Betriebsprämien aus Mitteln der Europäischen Union in Höhe von jeweils 879,42 €, 920,95 € und 1.082,85 €.

Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 8. September 2014 wurde vom Beklagten eine negative Flächenabweichung im Umfang von 0,34 ha bezüglich FS 2 für die Jahre 2011, 2012 und 2013 ermittelt. Dabei wurde insbesondere festgestellt, dass die Fläche im Osten und Nordosten des streitgegenständlichen Grundstücks, die entlang der ... verläuft, aufgrund von Brombeerbewuchs vollständig und die Fläche im Südwesten bis Nordwesten des streitgegenständlichen Grundstücks verbuscht seien. Bei der Nachkontrolle am 19. November 2014 wurde unter anderem festgestellt, dass die Flächen im Osten am Bach und im Westen am Waldrand verbuscht und die Brombeeren am Waldrand teilweise abgeschnitten worden seien. Die Abweichung von 0,34 ha wurde dabei bestätigt.

Mit Bescheid vom 16. März 2015 wurden die zuvor erteilten Bewilligungsbescheide vom 21. November 2011, 12. Dezember 2012 und 9. Dezember 2013 geändert. Der Bescheid vom 9. Dezember 2013 wurde dahingehend geändert, dass die bewilligte Betriebsprämie in Höhe von 1.082,85 € auf 790,48 € herabgesetzt und ein Betrag in Höhe von 292,37 € zurückgefordert wurde (Nr. 1). Der Bescheid vom 12. Dezember 2012 wurde dahingehend geändert, dass die bewilligte Betriebsprämie in Höhe von 879,42 € auf 668,36 € herabgesetzt und ein Betrag in Höhe von 211,06 € zurückgefordert wurde (Nr. 2). Der Bescheid vom 21. November 2011 wurde dahingehend geändert, dass die bewilligte Betriebsprämie in Höhe von 920,95 € auf 699,92 € herabgesetzt und ein Betrag in Höhe von 221,03 € zurückgefordert wurde (Nr. 3).

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 12. April 2015 Widerspruch ein. Ergänzt durch Schreiben vom 5. Mai 2015 wurde dieser im Wesentlichen damit begründet, dass die Kürzungen nicht korrekt seien. In der südwestlichen Grundstücksecke seien Flächen nicht anerkannt worden, die bis zur Grundstücksgrenze komplett mit Grünland bewachsen seien. Darin würden sich lediglich einzelne Gehölze befinden, die auf die Förderfähigkeit keine Auswirkung hätten. Das Feldgehölz, das sich im nordwestlichen Bereich der Fläche befinde, stehe nicht mit dem auf dem Nachbargrundstück befindlichen Wald in Verbindung und hätte daher anerkannt werden müssen. Das Biotop oberhalb der ... im nordöstlichen Teil des Grundstücks hätte als landwirtschaftliche Fläche anerkannt werden müssen. Eine Nutzung dieser Flächen habe auch schon ab dem Jahr 2009 stattgefunden, da diese bis in den Herbst hinein von zwei Pferden abgeweidet worden seien.

Am 14. Juli 2015 wurde die streitgegenständliche Fläche vom Beklagten erneut kontrolliert. Auf dem FS 2 wurde eine im Vergleich zum Jahr 2014 noch weiter verringerte förderfähige Fläche festgestellt, im Übrigen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen aus dem Jahr 2014 bestätigt. Es wurde unter anderem festgestellt, dass hinter der Reihe alter Fichten im Südwesten der streitgegenständlichen Fläche ein Abstand von etwa zehn Metern zum Wald bestehe, das Kronendach jedoch geschlossen sei. Die Fläche im Westen des streitgegenständlichen Grundstücks stelle eine Waldfläche dar. Die Fläche im Norden und Nordosten des klägerischen Grundstücks sei überwiegend von Mädesüß, Springkraut, Brom- und Himbeeren sowie Salbei, Dost und anderen Hochstauden bewachsen.

Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2017 den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme der Bescheide gegeben seien, da diese teilweise rechtswidrig wären. Beihilfefähige Flächen seien nur solche, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt würden. Es sei deutlich zu erkennen, dass die Fläche zur Hälfte mit alten Fichten und zur anderen Hälfte mit vierjährigem Ahorn bewachsen sei. Eine Bewirtschaftung von Waldflächen sei nicht möglich. Daraus, dass die Ahornpflanzen nicht verbissen gewesen wären, ergebe sich insbesondere, dass keine Beweidung stattgefunden habe.

Dagegen ließ der Kläger am 20. November 2017 zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben. Für ihn ist beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 16. März 2015, in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 19. Oktober 2017, aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Fläche des FS 2 mit 0,71 ha korrekt angegeben worden sei. Das Biotop, das sich oberhalb der ... befinde, dürfe auf Grund gesetzlicher Vorgaben nicht beseitigt werden. Von Beklagtenseite sei mehrfach bestätigt worden, dass das Biotop anzuerkennen sei. Die Grünlandwiese werde von Pferden abgeweidet. Die Flächen im südlichen und östlichen Bereich des Grundstücks seien bis zur Grundstücksgrenze komplett mit Grünland bewachsen. Darauf befänden sich lediglich Einzelgehölze, die auf die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche keine einschränkende Wirkung hätten. Es liege in der Natur der Sache, dass sich entlang von Waldrändern einzelne Gehölze befänden. Die Grünlandfläche am südlichen Waldrand im Südwesten werde bereitet und weise nur einen geringen Deckungsgrad des Bewuchses auf. Eine Einschränkung der Förderung wegen eines geringen Deckungsgrades sei nur für Ackerflächen möglich. Die vorgelagerte kleine Baumgruppe zeige keinen Kronenschluss mit dem nahe liegenden Wald auf. Das Feldgehölz samt umgebenden Grünlandflächen in der nordwestlichen Ecke des Grundstücks stehe nicht mit dem auf dem Nachbargrundstück befindlichen Wald in Verbindung und werde komplett beweidet. Die Behauptung, dass bereits seit dem Jahr 2009 keine Nutzung mehr stattgefunden habe, sei falsch. Tatsächlich sei die Viehweide im Jahr 2009 ab dem Hochsommer bis in den Herbst hinein von zwei Pferden komplett abgeweidet worden. Zwar gäbe es auch vereinzelt Brennnessel und Disteln. Diese seien jedoch in die Gräser integriert und würden ebenfalls mit abgeweidet oder später abgemäht. Insbesondere der Esel bevorzuge diese Disteln, selbst dann, wenn sie abgemäht würden. Disteln und Brennnesseln seien für die übrige Tierwelt extrem wertvoll. Die Hauptbeweidung im Jahr 2014 sei primär im Herbst und bis in den Dezember erfolgt. Gem. Art. 34 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sei jede landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs beihilfefähig, die zumindest hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werde, wobei für die Beurteilung als landwirtschaftliche Fläche eine funktionale Betrachtungsweise maßgeblich sei. Darüber hinaus sei der Kläger entreichert, da sich die zurückgeforderten Beträge in Höhe von insgesamt 724,46 € nicht mehr in dessen Vermögen befänden.

Dem trat der Beklagte mit Schriftsatz vom 3. Mai 2018 entgegen. Für ihn ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die tatsächlich vorgefundene landwirtschaftlich genutzte Fläche für die Förderung maßgeblich sei. Jeder Antragsteller habe jährlich die Flächen an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. Die Katasterfläche spiele hierbei keine Rolle. Das Biotop entlang der ... habe nur an einem kleinen Punkt im Südosten Berührung mit der landwirtschaftlich genutzten Fläche. Wie sich aus Nr. 5.4 der Anleitung zum Ausfüllen des Flächen- und Nutzungsnachweises ergebe, könne das Biotop daher nicht als Landschaftselement anerkannt werden. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Biotop und landwirtschaftlich genutzter Fläche sei nicht gegeben. Eine Förderfähigkeit des Biotops sei niemals bestätigt worden. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der an das Biotop angrenzenden Fläche liege nicht vor. Im Jahr 2014 sei der Viehbesatz für ein ordnungsgemäßes Beweiden der Fläche zu gering gewesen und das Vieh viel zu spät im Jahr aufgetrieben worden. Dies habe zu altem, verschimmeltem oder verholztem Futter geführt, das von den Tieren nur ungern aufgenommen worden sei. Dass der Aufwuchs erst nach der Vor-Ort-Kontrolle gemäht worden sei, zeige, dass das Futter zumindest vorläufig auf der Fläche belassen worden sei und dort zu verderben begonnen habe. Es entspreche nicht der guten landwirtschaftlichen Praxis, überständigen Aufwuchs abzumähen und liegen zu lassen. Vielmehr hätte das Mähgut abtransportiert oder flächig zerkleinert (gemulcht) werden müssen. Zudem hätte der Kläger innerhalb von zehn Arbeitstagen dem Beklagten anzeigen müssen, dass wegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände eine beantragte Fläche nicht bestimmungsgemäß bewirtschaftet werden könne. Das vom Klägerbevollmächtigten zitierte Urteil befasse sich lediglich mit der Frage, ob eine Fläche, auf der sich ein Solarpark befinde, eine landwirtschaftliche Fläche mit einer hauptsächlich landwirtschaftlichen Nutzung darstelle. Zum südwestlichen Waldrand sei zu bemerken, dass Wald und Waldränder keine förderfähigen Flächen darstellen würden. Das Feldgehölz im Nordwesten sei Bestandteil des angrenzenden Waldes. Ein Landschaftselement könne von einem Wald nur dann abgetrennt werden, wenn es durch einen Weg oder Graben vom Wald abgetrennt sei und eine Größe von 2.000 m² nicht überschreite. Eine Entreicherung werde bestritten. Selbst wenn der Kläger entreichert wäre, könne er mit diesem Einwand dem Anspruch der Europäischen Union auf Rückerstattung zu Unrecht bezahlter Fördergelder nicht entgegentreten.

Am 16. Mai 2018 fand auf der streitgegenständlichen Fläche ein Ortstermin statt. Auf die dabei gefertigte Niederschrift mit Lichtbildern wird verwiesen.

Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 27. Juli 2018 ergänzend vorgetragen, dass die beim Ortstermin am 16. Mai 2018 erhobenen Messdaten nicht mit der Begehung übereinstimmen würden. Es hätte bei dem Ortstermin nicht beobachtet werden können, dass der Beklagte all die Punkte gemessen habe, die sich nun im Messprotokoll wiederfänden. Es seien mehrere im Plan markierte Punkte dabei, die im Rahmen des Ortstermins nicht aufgesucht worden seien. Maximal drei Punkte seien in Abstimmung mit den übrigen Anwesenden aufgenommen worden. Die bachbegleitende Hecke sei als Landschaftselement vollumfänglich anzuerkennen, da sie für die Weidetiere nicht nur zum Fressen, sondern auch zur Beschattung und zum Schutz vor Regen zugänglich sei. Auch das Feldgehölz erfülle die Voraussetzungen eines Landschaftselements, da kein Bestandsschluss mit dem Wald zu erkennen sei. Bei den im südwestlichen Bereich des Grundstücks befindlichen freistehenden Fichten würde es sich nicht um Wald handeln. Die im Katasterblatt als Hutung eingetragene Fläche sei zwischenzeitlich als Vertragsnaturschutzfläche anerkannt und werde dementsprechend gefördert. Der Verzicht auf Dünger sowie die Extensivierung hätten zu einer höheren Artenvielfalt geführt. Die Brombeeren würden die Darmgesundheit der Tiere fördern. Die Rückforderung von 724,46 € sei inhaltlich unrichtig. Es seien insgesamt 2.804,95 € zurückgefordert worden. Der Beklagte habe bereits 2.919,27 € einbehalten und hätte nun nochmals 724,46 € gefordert.

In der Sache wurde am 31. Juli 2018 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 31. Juli 2018 wird im Einzelnen Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten.

Gründe

Die auf Aufhebung des Bescheids vom 16. März 2015, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2017, gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig, sie ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16. März 2015, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2017, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei war der Bescheid vom 16. März 2015, soweit er hinsichtlich der Änderung der Bescheide aus den Jahren 2011 und 2012 und der jeweils damit verbundenen Rückforderung von Teilbeträgen eine Verwechslung der jeweiligen Beträge enthielt, gemäß Art. 47 Abs. 1 BayVwVfG dahingehend umzudeuten, dass die Bescheide aus den Jahren 2011 und 2012 hinsichtlich der jeweils darin tatsächlich genannten Beträge geändert wurden und eine dementsprechende Rückforderung erfolgen sollte.

1. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide aus den Jahren 2011 bis 2013 ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz; MOG) vom 31. August 1986, neugefasst am 24. Juni 2005 (BGBl I 2005,1847). Da das Europarecht für den (indirekten) Vollzug des Gemeinschaftsrechts durch nationale Behörden keine allgemeinen Regelungen zu Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten kennt, ist – sofern keine speziellen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bestehen – grundsätzlich nationales Recht anwendbar. Im Regelfall sind daher – soweit bayerische Landesbehörden tätig werden – Art. 48, 49 BayVwVfG maßgebend, nach Art. 1 Abs. 1 BayVwVfG allerdings nur, soweit keine spezielleren Regelungen (des Bundesrechts) eingreifen. Als solche Regelung ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 MOG anzusehen (vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2009 – 19 B 08.2522 – juris Rn. 23; VG Lüneburg, U.v. 18.1.2018 – 1 A 131/15 – juris Rn. 23 m.w.N.).

2. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG liegen vor. Die Bewilligungsbescheide bezüglich der Betriebsprämien vom 21. November 2011, 12. Dezember 2012 und 9. Dezember 2013 sind teilweise rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG. Auf Vertrauensschutz gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 VwVfG kann sich der Kläger nicht berufen.

a) Die Betriebsprämie ist eine besondere Vergünstigung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g MOG in der Fassung vom 2. Dezember 2014, da es sich bei der Betriebsprämie um eine flächenbezogene Beihilfe handelt.

b) Die Bewilligungsbescheide bezüglich der Betriebsprämien für die Jahre 2011, 2012 und 2013 sind insoweit rechtswidrig, als sie die Gewährung der beantragten Beihilfe über eine Fläche von 0,37 ha hinaus betreffen.

Die gemeinschaftsrechtliche Grundlage für die Gewährung der Betriebsprämie in den Jahren 2011 bis 2013 sind die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009, der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 – jeweils mit späteren Änderungen. Die Umsetzung dieser Vorschriften auf nationaler Ebene ist durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz – BetrPrämDurchfG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) sowie durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (BetriebsprämiendurchführungsverordnungBetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204) – mit späteren Änderungen – erfolgt. Weitere Konkretisierungen auf nationaler Ebene enthält die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoSV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194) – mit späteren Änderungen.

Gemäß Art. 33 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73/2009 können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche besitzen, die sie nach der VO (EG) Nr. 1782/2003 oder im Rahmen der VO (EG) Nr. 73/2009 unter anderem durch Übertragung oder aus der nationalen Reserve erhalten haben. Gemäß Art. 34 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 wird den Betriebsinhabern eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähiger Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

Eine beihilfefähige Hektarfläche ist gemäß Art. 34 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 73/2009 jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit oder hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, wenn sie auch für nichtlandwirtschaftliche Zwecke genutzt wird. Eine landwirtschaftliche Tätigkeit ist nach Art. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 73/2009 die Erzeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 dieser Verordnung. Gemäß Art. 2 Buchst. h dieser Verordnung ist landwirtschaftliche Fläche jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Die Begriffe „Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen“ werden in Art. 2 VO (EG) Nr. 1120/2009 bestimmt. Demnach sind „Dauergrünland” Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates, gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates und gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates; zu diesem Zweck sind „Gras oder andere Grünfutterpflanzen” alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden (Art. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 1120/2009).

Gemessen hieran steht dem Kläger eine über die Fläche von 0,37 ha hinausgehende Bewilligung der Betriebsprämien in den Jahren 2011 bis 2013 nicht zu. Die vom Beklagten beanstandeten Flächen sind nicht anerkennungsfähig.

In Bezug auf die Feststellungen, ob es sich bei der streitgegenständlichen Fläche um eine beihilfefähige Fläche im Sinne der vorgenannten Vorschriften handelt oder nicht, kommt der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Es ist nämlich zu beachten, dass angesichts des unvermeidlichen Zeitablaufs zwischen der Vor-Ort-Kontrolle und der mündlichen Verhandlung vor Gericht durch die ständige natürliche und agrartechnisch herbeigeführte Weiterentwicklung der Vegetation der konkrete Zustand im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht – auch nicht beispielsweise durch sachverständige Hilfe oder durch Einnahme eines Augenscheins – rekonstruiert werden kann. Für die Annahme eines Beurteilungsspielraums spielt es keine Rolle, dass unmittelbar europäisches Recht vollzogen wird. Den Mitgliedstaaten wird ein fachwissenschaftlicher Beurteilungsspielraum in Bezug auf die zu kategorisierenden Flächen eingeräumt, solange der durch das Gemeinschaftsrecht vorgegebene Kriterienkatalog beachtet wird. Erscheint danach eine Entscheidung fachlich vertretbar, so nimmt das Gemeinschaftsrecht diese Entscheidung hin (vgl. BVerwG, B.v. 12.6.2003 – 4 B 37.03 – juris Rn. 10). Wegen der Annahme eines Beurteilungsspielraums ist die gerichtliche Überprüfung der behördlichen (Tatsachen) Entscheidung, ob es sich bei den konkret bezeichneten Flächen um beihilfefähige Flächen handelt oder nicht, nur noch eingeschränkt möglich. Ein Rechtsverstoß liegt nur vor, wenn die Behörde Verfahrensfehler begangen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, anzuwendendes Recht verkannt, bei seiner Anwendung allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließ (vgl. VG Meiningen, U.v. 14.7.2016 – 2 K 515.12 – juris Rn. 29; VG Karlsruhe, U.v. 20.1.2011 – 2 K 11.10 – juris Rn. 55 m. w. N.).

Entsprechende Rechtsverstöße sind hier nicht ersichtlich. Weder ist erkennbar, dass der Beklagte von einem nicht zutreffenden Begriff der „beihilfefähigen Fläche“ ausgegangen wäre, noch dass er im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle die Flächendifferenzen messtechnisch fehlerhaft festgestellt hätte.

Der Beklagte hat anzuwendendes Recht insoweit nicht verkannt, als er die Anerkennung als „landwirtschaftliche Fläche“ von der Nutzung als Dauergrünland abhängig gemacht und die Anerkennung als landwirtschaftliche Nutzfläche verneint hat. Nach dem Wortlaut der Vorschrift des Art. 2 Buchst. C VO (EG) Nr. 1120/2009 kommt es dabei entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf eine Nutzung der Flächen als Viehweiden an.

Bei den Vor-Ort-Kontrollen am 8. September 2014 beziehungsweise am 19. November 2014 wurde unter anderem festgestellt, dass die Fläche im Osten und Nordosten des streitgegenständlichen Grundstücks, die entlang der ... verläuft, aufgrund von Brombeerbewuchs vollständig verbuscht ist (Bl. 130 der Behördenakten). Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Fläche im Südwesten bis Nordwesten und die Flächen im Osten am Bach und im Westen am Waldrand des FS 2 ebenfalls verbuscht sind (Bl. 116, 130 der Behördenakten).

Im Rahmen der Kontrolle am 14. Juli 2015 wurde auf dem FS 2 eine im Vergleich zum Jahr 2014 noch weiter verringerte förderfähige Fläche festgestellt, im Übrigen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen aus dem Jahr 2014 aber bestätigt (Bl. 242 der Behördenakten). Im Einzelnen wurde festgestellt, dass hinter der Reihe alter Fichten im Südwesten der streitgegenständlichen Fläche ein Abstand von etwa zehn Metern zum Wald besteht, das Kronendach jedoch geschlossen ist (Bl. 242 der Behördenakten). Die Fläche im Westen des FS 2 stellt eine Waldfläche dar (Bl. 242 der Behördenakten). Die Fläche im Norden und Nordosten des klägerischen Grundstücks ist überwiegend von Mädesüß, Springkraut, Brom- und Himbeeren, Salbei, Dost und anderen Hochstauden bewachsen (Bl. 242 der Behördenakten).

Dieser Zustand wurde im Rahmen des gerichtlichen Augenscheintermins am 16. Mai 2018 sowie durch die Einlassungen des Beklagten (Seite 2 der Niederschrift) in der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2018 bestätigt.

Auf Grund dieser Feststellungen hat der Beklagte anzuwendendes Recht nicht verkannt. Vielmehr tragen diese Feststellung die Folgerung, dass das FS 2 hinsichtlich der beanstandeten Fläche mit einer Größe von 0,34 ha nicht förderfähig ist.

Da die Fläche entlang der ... im Osten und Nordosten des streitgegenständlichen Grundstücks aufgrund von Brombeerbewuchs zum maßgeblichen Zeitpunkt verbuscht war, handelt es sich nicht um Dauergrünland i.S.d. Art. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 1120/2009. Brombeeren stellen keine Grünfutterpflanzen i.S.d Art. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 1120/2009 dar. Grünfutter ist die Bezeichnung für Pflanzen, die vor Abschluss ihres Wachstums gemäht und in frischem Zustand an landwirtschaftliche Nutztiere verfüttert werden; die Pflanzen des Grünlandes umfassen die drei Hauptgruppen Futtergräser, Kleearten (und andere Leguminosen) sowie Kräuter. Hierbei handelt es sich um sog. krautige Pflanzen. Hierunter sind Pflanzen zu verstehen, die im Unterschied zu den Gehölzen nicht oder nur schwach verholzen und gegen Ende der Vegetationsperiode gänzlich oder bis auf die bodennahen, unterirdisch oder im Wasser untergetauchten Sprossteile zugrunde gehen (vgl. NdsOVG, B.v. 13.8.2012 – 10 LA 93.11 – juris Rn. 7; VG Meiningen, U.v. 14.7.2016 – 2 K 515.12 – juris Rn. 37). Brombeersträucher stellen ähnlich wie das Heidekraut als Zwergstrauch (vgl. NdsOVG, B.v. 13.8.2012 – 10 LA 93.11 – juris Rn. 7) nach diesem Maßstab keine Grünfutterpflanze dar. Doch selbst wenn man eine solche Eigenschaft annähme, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn nur das vereinzelte Vorkommen von Brombeersträuchern hindert die Einordnung einer Fläche als Dauergrünland grundsätzlich nicht. Der Anerkennung einer Fläche als Dauergrünland steht es jedoch entgegen, wenn – wie hier – die Brombeeren den Charakter der Fläche prägen, weil sie diese (vollständig) beherrschen (vgl. VG Oldenburg, U.v. 21.9.2017 – 12 A 3046.15 – juris Rn. 37). Dies ergibt sich auch aus der Stellungnahme der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft vom 30. Juli 2018. Darin wird auf Seite 2 ausgeführt, dass „vereinzelte Himbeer-, Brombeer- und Springkrautpflanzen den Charakter des Bestandes“ nicht ändern, solange „Gras den Bestand dominier[t]“. Wie bei den Vor-Ort-Kontrollen aber festgestellt, waren die beanstandeten Flächen weitgehend verbuscht, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass dort Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschten.

Da die Fläche im Norden und Nordosten des klägerischen Grundstücks überwiegend von Mädesüß, Springkraut, Brom- und Himbeeren, Salbei, Dost und anderen Hochstauden bewachsen ist, beherrschen die genannten Pflanzen diese Fläche und prägen sie maßgeblich (vgl. VG Oldenburg, U.v. 21.9.2017 – 12 A 3046.15 – juris Rn. 37). Aus diesem Grund stellt die Fläche im Norden und Nordosten kein Dauergrünland i.S.d. Art. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 1120/2009 dar. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Mädesüß in nur geringen Anteilen und Springkraut, Brom- und Himbeeren, Salbei sowie Dost nicht Bestandteil der Ansaatmischungen für Wirtschaftsgrünland sind (vgl. Bayerische Qualitätssaatgutmischungen für Wiesen und Weiden, abrufbar im Internet unter folgendem Link: http://www.lfl.bayern.de/mam/cms07/ipz/dateien/bqsm_merkblatt_2018.pdf), so dass diese Pflanzen zudem nicht normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen sind.

Auf der Fläche im Südwesten des FS 2 hinter der Reihe alter Fichten besteht ein Abstand von etwa zehn Metern zum Wald, wobei das Kronendach geschlossen ist. Auch dies trägt die Folgerung, dass insoweit kein Dauergrünland vorliegt. Aufgrund der mit dem Kronenschluss verbundenen Beschattung des Bodens handelt es sich nicht um eine Fläche, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird.

Da die Fläche im Westen des streitgegenständlichen Grundstücks verbuscht beziehungsweise von Wald bewachsen ist, stellt sie ebenfalls kein Dauergrünland dar. Insoweit sind die oben im Einzelnen dargelegten Gründe, auf die der Beklagte die Nicht-Anerkennung der einzelnen Flächen gestützt hat, in gleicher Weise anzuwenden.

Auch die vom Kläger als Landschaftselemente geltend gemachten Flächen „Feldgehölz im Nordwesten“ sowie „bachbegleitende Hecke/Biotop an der ...“ sind nicht förderfähig.

Gemäß § 8a Abs. 1 InVeKoSV – in den Fassungen vom 7. Mai 2010, 15. April 2011 und 15. Dezember 2012 – sind unter anderem Landschaftselemente im Sinne des § 5 Absatz 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV) Teil der Gesamtfläche derjenigen landwirtschaftlichen Parzelle, zu der die Landschaftselemente im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen. § 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 Buchst. a DirektZahlVerpflV – in den Fassungen vom 21. April 2011 und 15. Dezember 2011 – definieren Landschaftselemente Hecken oder Knicks als lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 10 Metern aufweisen (Nr. 1), als Feldgehölze überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 50 Quadratmetern bis höchstens 2 000 Quadratmetern, wobei Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, nicht als Feldgehölze gelten (Nr. 3) sowie als Feuchtgebiete mit einer Größe von höchstens 2.000 Quadratmetern Biotope, die nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind (Nr. 4a).

Dies zugrunde gelegt stellen weder das Biotop mit der bachbegleitenden Hecke noch das Feldgehölz förderfähige Landschaftselemente i.S.d. § 8a Abs. 1 InVeKoSV, § 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 Buchst. a DirektZahlVerpflV dar.

Es kann dahinstehen, ob das Biotop mit der bachbegleitenden Hecke gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 Buchst. a DirektZahlVerpflV ein Landschaftselement ist. Da die Fläche entlang der ... im Osten und Nordosten des streitgegenständlichen Grundstücks – wie oben dargestellt – keine landwirtschaftliche Fläche darstellt, steht das Biotop mit der bachbegleitenden Hecke nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Parzelle, so dass keine Förderfähigkeit gegeben ist (§ 8a Abs. 1 InVeKoSV). Dem steht auch nicht entgegen, dass das Biotop gegebenenfalls gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG nicht beseitigt werden darf. Im zu entscheidenden Fall geht es nicht um die Beseitigung des Biotops, sondern um dessen Förderung als landwirtschaftliche Fläche.

Auch die schriftsätzlich als „Feldgehölz“ bezeichnete Fläche im Nordwesten des streitgegenständlichen Grundstücks ist kein förderfähiges Landschaftselement i.S.d. § 8a Abs. 1 InVeKoSV i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 DirektZahlVerpflV. Da die Fläche im Norden und Nordosten des klägerischen Grundstücks – wie oben dargestellt – nicht anerkennungsfähig ist, steht das „Feldgehölz“ nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Parzelle, so dass eine Förderfähigkeit ausscheidet (§ 8a Abs. 1 InVeKoSV).

Ebenso ist nicht erkennbar, dass der Beklagte im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle die Flächendifferenzen messtechnisch fehlerhaft festgestellt hätte.

Aufgrund des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums des Beklagten muss der Betriebsinhaber zeitnah zu den von der Behörde bei einer Vor-Ort-Kontrolle getroffenen Feststellungen eine andere Auffassung zu den tatsächlichen Verhältnissen in geeigneter Weise dokumentieren, um diese später den behördlichen Feststellungen entgegenhalten zu können (vgl. VG Meiningen, U.v. 14.7.2016 – 2 K 515.12 – juris Rn. 47). Es war damit erforderlich spätestens im Widerspruchsverfahren mögliche Fehler bei der Durchführung der Vermessung konkret zu beanstanden (vgl. VG Meiningen, U.v. 14.7.2016 – 2 K 515.12 – juris Rn. 48). Diesen Anforderungen ist der Kläger im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden, da in der Widerspruchsbegründung vom 5. Mai 2015 (Bl. 216 der Behördenakten) Fehler bei der Durchführung der Vermessung zumindest nicht konkret beanstandet wurden. Auf die Einwände des Klägers im Schriftsatz vom 18. Juni 2018 hinsichtlich der Messdaten des Ortstermins vom 16. Mai 2018 kommt es somit nicht an.

c) Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger nicht berufen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 MOG i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VwVfG).

Im hier vorliegenden Fall des indirekten Vollzugs von Unionsrechts (siehe dazu ausführlich oben unter 1.) können berechtigtes Vertrauen und Rechtssicherheit ohne Widerspruch zum Unionsrecht geschützt werden, da die Rechtsordnung der Union selbst die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit anerkennt. Allerdings muss im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Vertrauen des Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme auch dem Interesse der Union in vollem Umfang Rechnung getragen werden (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 277).

Nach diesen Maßstäben kann sich der Kläger – trotz vorgetragenen Verbrauchs der Leistungen – nicht auf den Vertrauensschutztatbestand des § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 MOG i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VwVfG berufen. Zum einen liegt ein Widerspruch zum Unionsrecht vor, da die streitgegenständliche Fläche kein Dauergrünland i.S.d. Art. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 1120/2009 darstellt. Zum anderen regelt Art. 80 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 in der jeweils gültigen Fassung, dass der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge verpflichtet ist. Um diesem Unionsinteresse vollumfänglich Rechnung tragen zu können, muss im Rahmen der oben genannten Abwägung das Vertrauen des Klägers hinter dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme zurückstehen.

3. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der auf den Bewilligungsbescheiden aus den Jahren 2011 bis 2013 basierenden Auszahlungen in Höhe von insgesamt 724,46 € ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Alt. 2 MOG i.V.m. § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da die teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide aus den Jahren 2011 bis 2013 zu Recht erfolgt ist (siehe dazu oben). Auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Alt. 2 MOG i.V.m. § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG kommt es nicht an. Die anspruchsbegründenden Merkmale sind schon in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG abschließend erfasst. § 49a Abs. 2 VwVfG stellt insofern nur eine Rechtsfolgenverweisung dar (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 49a Rn. 42).

Auch mit dem Einwand, der hier streitgegenständliche Betrag von 724,46 € sei vom Beklagten schon einbehalten worden, vermag der Kläger nicht durchzudringen. Im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungsklage prüft das Gericht die Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheids vom 16. März 2015. Wie die konkrete Abwicklung des Bescheids erfolgt, ist dagegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Nach alledem war die Klage mit den Kosten aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung der Betriebsprämien für die Jahre 2008, 2009 und 2010.

Der Beigeladene und die Klägerin schlossen am 1. Februar 2008 für die Dauer von 10 Jahren einen landwirtschaftlichen Pachtvertrag über ein im Eigentum des Beigeladenen stehendes Grundstück mit einer Gesamtfläche von 12,12 ha. In entsprechendem Umfang wurden am 13. Mai 2008 Zahlungsansprüche auf die Klägerin übertragen.

Am 13. Mai 2008, am 15. Mai 2009 und am 26. April 2010 reichte die Klägerin beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Töging am Inn jeweils einen von ihr unterschriebenen Mehrfachantrag ein, mit dem sie durch Aktivierung der auf sie übertragenen Zahlungsansprüche (ZA) die Auszahlung der Betriebsprämien für die Jahre 2008, 2009 und 2010 auf Grundlage der von ihr im FNN angegebenen Flächen beantragte. In den entsprechenden Antragsformularen versichert der jeweilige Antragsteller unter „A. Allgemeine Angaben“ unter anderem, dass die dem Antrag zugrundeliegenden Produktionseinheiten (v.a. Fläche) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet und alle landwirtschaftlich genutzten Flächen mit beiliegendem Flächen- und Nutzungsnachweis (FNN) angegeben wurden. Des Weiteren wird unter „B. Fördermaßnahmen“ versichert, dass dem jeweiligen Antragsteller alle im FNN mit „B“ gekennzeichneten Flächen zur Verfügung standen und diese im gesamten Kalenderjahr beihilfefähig waren. Unter „C. Erklärungen des Antragstellers und Warnung vor Subventionsbetrug“ bestätigt der jeweilige Antragsteller die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher im Antrag und in den Anlagen gemachter Angaben sowie die Kenntnisnahme der Merkblätter, die dem Mehrfachantrag zugrunde liegen. In den jeweiligen Mehrfachanträgen wird außerdem darauf hingewiesen, dass unrichtige, unvollständige und falsche Angaben sowie das Unterlassen von Angaben zur Ablehnung des Antrags bzw. Rückforderung der Fördermittel führen.

Das AELF Töging am Inn bewilligte der Klägerin antragsgemäß mit Bescheid vom 15. Dezember 2008 eine Betriebsprämie für das Jahr 2008 in Höhe von 3.519,95 Euro, mit Bescheid vom 23. November 2009 eine Betriebsprämie für das Jahr 2009 in Höhe von 3.705,21 Euro und mit Bescheid vom 19. November 2010 eine Betriebsprämie für das Jahr 2010 in Höhe von 3.613,87 Euro. Für das Jahr 2008 wurde des Weiteren mit Bescheid vom 15. September 2009 ein zusätzlicher Beihilfebetrag in Höhe von 185,26 Euro bewilligt. Insgesamt wurde auf das Konto der Klägerin ein Betrag in Höhe von 11.024,29 Euro überwiesen.

Mit Schreiben vom 12. September 2010 kündigte die Klägerin den Pachtvertrag mit dem Beigeladenen zum 31. Dezember 2010 vorsorglich zum nächstmöglichen Termin. Zum 1. Februar 2011 verpachtete der Beigeladene das Grundstück an einen Dritten weiter und übertrug diesem entsprechende Zahlungsansprüche.

In der Folge kam es zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen vor dem Landgericht Landshut zu einem Rechtsstreit, bei dem der Beigeladene den Pachtzins für die Jahre 2008, 2009 und 2010 einklagte. Das Landgericht Landshut wies mit Urteil vom 24. Februar 2012 (Az.: 24 O 1803/11) sowohl die Klage des Beigeladenen als auch die von der Klägerin erhobene Widerklage auf Schadensersatz wegen vereitelter Bewirtschaftung der verpachteten Flächen im selben Zeitraum ab. Aus den Gründen des Urteils des Landgerichts Landshut vom 24. Februar 2012 geht hervor, dass das verpachtete Grundstück auch nach der Verpachtung an die Klägerin weiter vom Beigeladenen auf dessen Rechnung bewirtschaftet worden sei. Bereits im Frühjahr 2008 habe der Beigeladene wieder Mais auf dem Grundstück angesät. Auch in den Folgejahren seien die Flächen vom Beigeladenen bewirtschaftet worden. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten dies widerspruchlos hingenommen und den Beigeladenen auch nicht aufgefordert, eine Bewirtschaftung künftig zu unterlassen. Ein Pachtzins sei von der Klägerin nicht gezahlt worden. Damit sei der Pachtvertrag zu keiner Zeit „gelebt“ worden. Aus Sicht des Gerichts sei davon auszugehen, dass der Pachtvertrag entweder bereits im Jahr 2008 einvernehmlich wieder aufgehoben oder von vornherein nur zum Schein geschlossen worden sei.

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 27. Juni 2012 wurde die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24. Februar 2012 zurückgewiesen. Laut der Begründung des Beschlusses stehe fest, dass eine Nutzungsabsicht der Klägerin nicht vorgelegen habe. Die Klägerin hätte betont, dass sie mit dem Pachtvertrag nichts zu tun hatte. Mit ihrer Aussage habe sie zum Ausdruck gebracht, dass sie den Pachtvertrag gerade nicht praktizieren habe wollen und auch nicht praktiziert habe. Ein Schaden sei ihr somit nicht entstanden. Der Beigeladene hatte seine gegen das Urteil des Landgerichts Landshut eingelegte Berufung nach Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags durch Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 29. Mai 2012 bereits am 13. Juni 2012 zurückgenommen. Dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 29. Mai 2012 lässt sich entnehmen, dass eine Überlassung der verpachteten Flächen an die Klägerin nicht festgestellt hätte werden können. Der Beigeladene hätte ohne jegliche Absprache mit der Klägerin die Felder selbst bestellt und ihr damit den Besitz wieder entzogen. Die Eigennutzung durch den Beigeladenen spreche indiziell gegen eine Überlassung der Pachtsache.

Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 teilte die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) dem AELF Töging am Inn mit, dass gegen die Klägerin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Subventionsbetrugs eingeleitet worden sei. Es werde gebeten, die Mehrfachanträge der Klägerin ab dem Jahr 2008 vorzulegen. Am 25. Januar 2013 wurde dem AELF Töging am Inn der Abdruck des Antwortschreibens der FüAk an die Staatsanwaltschaft Landshut vom 23. Januar 2013 weitergeleitet, mit dem auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Landshut vom 27. Dezember 2012 Stellung genommen wurde. Danach seien nach derzeitiger Aktenlage die Betriebsprämien für die Jahre 2008 bis 2010 zu Unrecht an die Klägerin ausbezahlt worden, da sie – das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24. Februar 2012 zugrunde gelegt – entgegen den einschlägigen förderrechtlichen Vorschriften weder das Nutzungsrecht an den beantragten Flächen besessen noch die Flächen eigenverantwortlich und selbstständig bewirtschaftet habe. Das AELF Töging am Inn bat daraufhin mit E-Mail vom 29. Januar 2013 um Übersendung des erwähnten Urteils des Landgerichts Landshut vom 24. Februar 2012.

Das AELF Töging am Inn hörte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Februar 2013 zu der beabsichtigten Rückforderung der Betriebsprämien für die Jahre 2008, 2009 und 2010 sowie des zusätzlich für das Jahr 2008 gewährten Beihilfebetrags an.

Der Bevollmächtigte der Klägerin zeigte daraufhin mit Schreiben vom 11. März 2013 die Vertretung der Klägerin an und trug vor, dass der Pachtvertrag weder zum Schein geschlossen noch einvernehmlich aufgehoben worden sei. In der Urteilsbegründung des Landgerichts Landshut werde von Vermutungen und Unterstellungen ausgegangen, die dem Sachverhalt nicht gerecht würden und im Übrigen auch nicht in Rechtskraft erwachsen seien. Dass der Pachtvertrag nicht an derartigen Mängeln leide, zeige schon die Tatsache, dass der Beigeladene Pachtzinsen gefordert und die Klägerin für drei Jahre Beiträge zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in Höhe von ca. 1.500 Euro bezahlt habe. Aus dem Umstand, dass die Klägerin und ihr Ehemann nicht gegen die Bewirtschaftung durch den Beigeladenen protestiert hätten, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass Einverständnis mit der einvernehmlichen Vertragsaufhebung und der Bewirtschaftung der Flächen durch den Beigeladenen bestanden habe. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten nicht „mit Gewalt“ die Realisierung des Pachtvertrags betreiben müssen. Seitens des Pächters bestehe keine Benutzungspflicht. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten durchaus die Absicht gehabt, die landwirtschaftlichen Flächen zu bewirtschaften. Im Frühjahr 2008 habe der Ehemann der Klägerin mit der Bewirtschaftung beginnen wollen, habe aber bei der Besichtigung des Grundstücks feststellen müssen, dass schon Mais angebaut war. Später habe er erneut versucht eine Bewirtschaftung vorzunehmen, habe aber wiederum feststellen müssen, dass der Beigeladene bereits den Maschinenring beauftragt hatte. Als der Ehemann der Klägerin geäußert habe, selbst das Grundstück bewirtschaften zu wollen, sei er schroff abgewiesen worden. Der Beigeladene sei zu keinem Zeitpunkt bereit gewesen, der Klägerin die Pachtflächen zu überlassen und die Nutzung zu ermöglichen. Er habe dies selbst oder durch Dritte veranlasst und dabei nicht unbeträchtliche Erträge erzielt. Bei dieser Sachlage verwundere es auch nicht, dass die Klägerin den Pachtzins nicht bezahlt habe. Durch diese Verpachtung habe sich der Beigeladene zudem die landwirtschaftliche Altersrente verschafft. Da keine Bewirtschaftungspflicht seitens der Klägerin bestanden habe, könne aus ihrem Verhalten auch nicht abgeleitet werden, dass sie keinen Nutzungswillen gehabt habe. Sie sei nicht dazu verpflichtet gewesen einen kostspieligen Rechtsstreit zu beginnen, um den Beigeladenen an der Eigenbewirtschaftung der Flächen zu hindern. Es bestehe vielmehr eine Vorleistungspflicht des Verpächters. Die Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Landshut am 17. Januar 2012, sie habe den Pachtvertrag lediglich unterschrieben und weiter nichts damit zu tun gehabt, stehe nicht entgegen. Die Erklärung der Klägerin habe sich darauf bezogen, dass sie das auf dem Grundstück befindliche Bauernhaus noch nie gesehen habe. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass die Bewirtschaftung des Grundstücks nicht von der Klägerin selbst hätte vorgenommen werden können, sondern durch ihren Ehemann oder Dritte veranlasst worden wäre. Damit stehe der Klägerin die Betriebsprämie zu, da die Bewirtschaftung durch den Beigeladenen vereitelt und unmöglich gemacht worden sei. Selbst wenn der Beigeladene einen Anspruch auf die Betriebsprämie hätte, sei er verpflichtet, diese an die Klägerin abzutreten.

Mit Bescheid des AELF Töging am Inn vom 8. April 2013, der Klägerin zugestellt am 9. April 2013, wurden die Bescheide vom 15. Dezember 2008, 23. November 2009 und 19. November 2010 zurückgenommen und die Zuwendungsbeträge von 3.519,95 Euro, 3.705,21 Euro und 3.613,87 Euro jeweils auf 0,00 Euro gekürzt (Ziffer 1 des Bescheids). Des Weiteren wurde der Bescheid vom 15. September 2009 über die Gewährung des zusätzlichen Beihilfebetrages zurückgenommen und der Zuwendungsbetrag für das Jahr 2008 in Höhe von 185,26 Euro ebenfalls auf 0,00 Euro gekürzt (Ziffer 2 des Bescheids). Die Klägerin wurde verpflichtet, die zu viel ausbezahlten Zuwendungen in Höhe von insgesamt 11.024,29 Euro bis 13. Mai 2013 zu erstatten (Ziffer 3 des Bescheids). Für den Fall der verspäteten Zahlung wurde festgesetzt, dass der Rückforderungsbetrag für den Zeitraum zwischen dem 13. Mai 2013 und der Rückzahlung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sei. Die Höhe der Zinsforderung wurde einem gesonderten Bescheid vorbehalten (Ziffer 4 des Bescheids). Für den Erlass des Bescheides wurden darüber hinaus Kosten in Höhe von 265,00 Euro und Auslagen in Höhe von 5,00 Euro erhoben (Ziffer 5 des Bescheids). Zur Begründung führte das AELF Töging am Inn aus, dass Rechtsgrundlage die Verordnung (VO) (EG) Nr. 1782/2003 bzw. VO (EG) Nr. 73/2009 seien. Die Änderung der Ausgangsbescheide und die Rückforderung der oben genannten Beträge beruhe auf § 10 Abs. 1 MOG sowie Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 bzw. Art. 80 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009, deren Verzinsung auf § 14 MOG i.V.m. Art. 80 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 25. April 2013 Widerspruch ein. Der Klägerin hätte ein Nutzungsrecht an den beantragten Flächen aufgrund des mit dem Beigeladenen abgeschlossenen Landpachtvertrages zugestanden. Der Ehemann der Klägerin habe sowohl beim AELF Töging am Inn als auch beim Bauernverband in Mühldorf vorgesprochen und diese Behörden darüber unterrichtet, dass die Absicht bestehe, den Pachtvertrag wegen der Eigenbewirtschaftung durch den Beigeladenen zu beenden. Dabei sei ihm empfohlen worden, den Vertrag auslaufen zu lassen. Der Behörde sei daher bekannt gewesen, dass der Beigeladene vertragswidrig die Flächen selbst bewirtschafte, die Klägerin aber auf Veranlassung des Beigeladenen die Anträge auf Gewährung der Betriebsprämie unterzeichnet habe. Schon aus diesem Grunde scheide eine Rückforderung aus, da die Betriebsprämie in Kenntnis dieses Sachverhalts gewährt worden sei. Auch sei die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnis zulässig, § 48 Abs. 4 VwVfG. Diese Frist sei bereits abgelaufen, da die Behörde schon Mitte des Jahres 2010 Kenntnis von dem Sachverhalt erlangt habe. Das Landgericht Landshut habe in seinem Urteil vom 24. Februar 2012 auch nicht festgestellt, dass die Klägerin kein Nutzungsrecht an den beantragten Flächen besessen habe. Unstreitig sei lediglich, dass die Klägerin diese Fläche nicht habe bewirtschaften können, weil der Beigeladene dies vereitelt habe. Die Klägerin sei davon ausgegangen, dass ihr die Betriebsprämie zustehe. Der Beigeladene habe sämtliche Fragebögen und Anträge für die Klägerin ausgefüllt und ihr zur Unterzeichnung vorgelegt. Die Klägerin habe diese Formulare unterzeichnet, ohne sie vorher gelesen zu haben. Die Klägerin sei so zu stellen, wie wenn der Pachtvertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. In diesem Fall könne sie auch die Betriebsprämie in Anspruch nehmen. Andernfalls hätte der Beigeladene Anspruch darauf.

Aus einer Stellungnahme des AELF Töging am Inn an die Staatsanwaltschaft Landshut vom 29. April 2013 geht hervor, dass dem AELF Töging am Inn bis 25. Januar 2013 nicht bekannt gewesen sei, dass die Klägerin die gepachteten Flächen nicht selbst bewirtschaftet habe. Der Sachverhalt sei erst bekannt geworden, nachdem die FüAk um Vorlage der Akten gebeten und einen Abdruck ihres Schreibens an die Staatsanwaltschaft zugesandt hatte. Der Ehemann der Klägerin habe die Mehrfachanträge in den Jahren 2008 bis 2010 persönlich im AELF Töging am Inn bei wechselnden Sachbearbeitern abgegeben. Dabei habe er aber die Sachlage nicht in der Art dargestellt, dass die Klägerin die Flächen nicht selbst bewirtschafte bzw. nicht bewirtschaften hätte können, weil der Beigeladene ihr die Flächen vorenthalte. Notizen über die geführten Gespräche seien nicht gefertigt worden. Der Betrieb der Klägerin sei am 27. April 2010 durch ein Prüfteam der FüAk kontrolliert worden. Dabei sei auch die Antragsberechtigung bzw. die Selbstbewirtschaftung durch die Klägerin geprüft worden. Anhaltspunkte dafür, dass keine Selbstbewirtschaftung vorlag, seinen nicht eindeutig festgestellt worden. Der Sachverhalt sei so dargestellt worden, dass nicht der Beigeladene, sondern die Klägerin die beantragten Flächen bewirtschafte. Hierzu seien Belege vorgelegt worden, mit denen nachgewiesen werden sollte, dass die Klägerin die Bearbeitung der Flächen in Auftrag gegeben habe und ihr diese Dienstleistungen in Rechnung gestellt worden seien. Der Beigeladene sei dabei als Dienstleister in Erscheinung getreten. Für das Prüfteam sei dies akzeptabel gewesen, da es nicht von Bedeutung sei, wer die Dienstleistung erbringe, sondern wer sie in Auftrag gebe.

In Ergänzung zum Bescheid vom 8. April 2013 wurde die Klägerin mit Bescheid des AELF Töging am Inn vom 22. Oktober 2013 ein weiteres Mal in Höhe von 3.705,21 Euro von der Beihilfegewährung ausgeschlossen. Dieser Betrag werde gegen künftige EU-Direktzahlungen gemäß VO (EG) Nr. 73/2009 sowie gegen künftige EUkofinanzierte Zahlungen gemäß VO (EG) Nr. 1698/2005, die der Klägerin im Verlauf der nächsten drei Kalenderjahre bewilligt würden, aufgerechnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für die Mehrjahressanktion für die Zahlungsanträge aus den Jahren 2008 und 2009 Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 und für den Zahlungsantrag im Jahr 2010 Art. 58 VO (EG) Nr. 1122/2009 sei. Der Betrag müsse von der Klägerin nicht aktiv bezahlt werden, sondern könne nur mit zukünftigen Zuwendungen verrechnet werden. Falls sie in den Jahren 2014 bis 2016 keine Zuwendungen beantrage bzw. erhalte, könnten diese folglich auch nicht verrechnet werden.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 11. November 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Erlass des neuerlichen Bescheides stehe der Bescheid vom 8. April 2013 entgegen, mit dem diese Frage bereits abgeglichen sei. Der Feststellung, dass die Klägerin in den nächsten Kalenderjahren ein weiteres Mal von der Beihilfegewährung ausgeschlossen sei, bedürfe es nicht. Die Betriebsprämie sei nur für die Jahre 2008 bis 2010 beantragt worden, nicht für spätere Jahre. Der Pachtvertrag mit dem Beigeladenen bestehe nicht mehr. Der Bescheid vom 22. Oktober 2013 gehe daher ins Leere, da weitere Anträge der Klägerin auf die Gewährung künftiger EU-Direktzahlungen nicht zu erwarten seien. Damit fehle für den Bescheiderlass auch das Rechtsschutzbedürfnis.

Mit Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 12. Dezember 2013 wurde der Ehemann der Klägerin wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug in 3 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt. Das Verfahren gegen die Klägerin wurde mit Beschluss vom selben Tag gegen eine Geldauflage nach § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Der Beigeladene wurde mit Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 18. Februar 2014 wegen Betrugs und Beihilfe zum Subventionsbetrug in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil legten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beigeladene Berufung ein.

Die FüAk wies mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2014 die Widersprüche der Klägerin zurück. Ihre Entscheidung begründete die FüAk im Wesentlichen wie folgt: Die Widersprüche der Klägerin seien zulässig, aber unbegründet. Der Betrag in Höhe von insgesamt 11.024,29 Euro werde gemäß § 10 MOG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 bzw. Art. 80 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 zurückgefordert. Gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 bzw. Art. 80 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 sei der Betriebsinhaber bei zu Unrecht ausgezahlten Beträgen zur Rückzahlung verpflichtet. Die Auszahlung der Betriebsprämien für die Jahre 2008, 2009 und 2010 sei zu Unrecht erfolgt, da die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 bzw. Art. 34 VO (EG) Nr. 73/2009 nicht erfüllt gewesen seien. Die Betriebsprämie könne gemäß den einschlägigen Fördervorgaben nur für landwirtschaftlich genutzte Flächen gewährt werden, welche dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers zugeordnet werden könnten. Gemäß Art. 44 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. Art. 2 VO (EG) Nr. 1782/2009 bzw. Art. 34 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. Art. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 müsse der Antragsteller die angegebenen Flächen nicht nur eigenverantwortlich und selbstständig bewirtschaften, er müsse vielmehr auch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über die Produktionseinheiten verfügen können. Bei der Beurteilung, ob eine Selbstbewirtschaftung vorliege, müsse nach folgenden Kriterien abgegrenzt werden: Der Antragsteller müsse das Nutzungsrecht für die Fläche besitzen, das unternehmerische Ertrags- und Kostenrisiko der Flächenbewirtschaftung tragen und grundsätzlich die Beiträge für die Berufsgenossenschaft entrichten. Soweit der Antragsteller auch Dritte mit der Erledigung einzelner Arbeiten beauftrage, müsse er neben den genannten Kriterien weisungsbefugt gegenüber den beauftragten Personen sein. Auf diese Voraussetzungen sei die Klägerin jeweils in den Mehrfachanträgen und den dazugehörenden Merkblättern hingewiesen worden. Die Klägerin habe in den Antragsjahren 2008, 2009 und 2010 zu keinem Zeitpunkt die im FNN angegebenen Flächen tatsächlich bewirtschaftet bzw. über diese tatsächlich verfügen können, weil die Bewirtschaftung durch den Verpächter vereitelt bzw. unmöglich gemacht worden sei. Der Vortrag der Klägerin, eine Bewirtschaftungspflicht bestehe nicht, sei in Bezug auf das Förderrecht falsch. Die zivilrechtliche Beurteilung von Sachverhalten sei abstrakt von der förderrechtlichen Beurteilung zu trennen. Die Bewirtschaftung der beantragten Flächen sei wesentliche Voraussetzung für die Gewährung der Betriebsprämie. Dabei sei es für die förderrechtliche Entscheidung im Ergebnis auch nicht relevant, ob der Pachtvertrag letztendlich wirksam geschlossen wurde, von Anfang an nichtig oder rückwirkend wieder aufgehoben worden sei. Eine rein hypothetisch mögliche Nutzung könne bereits nach Sinn und Zweck des Förderrechts nicht zu einer Begründung eines Anspruchs auf Betriebsprämie führen. Die Anspruchsgrundlagen Art. 44 VO (EG) Nr. 1782/2003 bzw. Art. 34 VO (EG) Nr. 73/2009 erforderten eindeutig eine tatsächliche Nutzung.

Ein anderes Ergebnis ergäbe sich auch nicht aufgrund des in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 bzw. Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 geregelten Vertrauensschutzes. Im Förderrecht sei der Vertrauensschutz abschließend in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 bzw. Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 geregelt worden. Dieser habe Vorrang vor nationalem Recht. Nach Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 bzw. Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 könne Vertrauensschutz nur dann gewährt werden, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen sei, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden hätte können und der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden sei. Ein Behördenirrtum liege vor, wenn ein unrichtiger oder unvollständiger Sachverhalt der Bewilligungsentscheidung zugrunde gelegt worden sei oder ein zutreffender Sachverhalt falsch bewertet oder rechtlich gewürdigt worden sei. Dagegen liege kein Behördenirrtum vor, wenn der unrichtige Sachverhalt auf unvollständigen oder – wie hier – auf unrichtigen Angaben, die der Antragsteller zu vertreten habe, beruhe. Im streitgegenständlichen Fall sei die Zahlung nur deshalb erfolgt, weil die Klägerin unrichtige Angaben im jeweiligen Mehrfachantrag bezüglich der tatsächlichen Bewirtschaftung der beantragten Flächen gemacht habe. Diese unrichtigen Angaben habe die Klägerin auch zu vertreten. Die Klägerin sei in den Mehrfachanträgen und den dazu gehörigen Merkblättern jeweils hingewiesen worden, dass die tatsächliche Selbstbewirtschaftung der beantragten Flächen Voraussetzung für den Anspruch auf Betriebsprämie sei. Es habe im Verantwortungsbereich der Klägerin gelegen, die förderrechtlichen Voraussetzungen einzuhalten. Da alle drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten, komme es folglich auch nicht darauf an, dass die Rückforderungsbescheide nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Auszahlung übermittelt worden seien. Entgegen dem Vortrag der Klägerin habe das AELF Töging am Inn auch erst am 25. Januar 2013 Kenntnis von den fehlenden Fördervoraussetzungen erlangt. Der Sachverhalt sei erst bekannt geworden, nachdem die FüAk das AELF Töging am Inn gebeten habe, die Akten für das gegen die Klägerin eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs vorzulegen. Im Ergebnis könne dies auch dahinstehen, weil die Klägerin trotz der ihr bekannten fehlenden Fördervoraussetzungen in den Jahren 2008, 2009 und 2010 den Mehrfachantrag gestellt habe. § 48 Abs. 4 VwVfG stehe nicht entgegen, da der Vertrauensschutz wie oben erwähnt im Förderrecht abschließend in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 bzw. Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 geregelt sei.

Von der Rückforderung könne auch nicht wegen etwaiger zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen abgesehen werden. Mängel des zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vertrages und die damit verbundenen Rechtsfolgen seien allein über das Zivilrecht zu lösen. Sinn und Zweck des Förderrechts sei die Unterstützung der landwirtschaftlichen Tätigkeit und nicht lediglich der Besitz landwirtschaftlicher Flächen ohne landwirtschaftliche Nutzung. Warum eine tatsächliche Bewirtschaftung beantragter Flächen nicht stattgefunden habe, sei im Förderrecht grundsätzlich irrelevant. Es komme nicht darauf an, ob die Verfügungsbefugnis über eine Fläche grundsätzlich oder aufgrund einer Verletzung von Primär- oder Sekundärleistungspflichten fehle. Soweit die Klägerin vortrage, dass zumindest dem Beigeladenen die Betriebsprämie zustünde und dieser Anspruch aufgrund des Abtretungsvertrags an die Klägerin abgetreten worden sei, sei festzustellen, dass der Beigeladene selbst keinen Anspruch auf Betriebsprämie habe. Denn der Beigeladene habe einen entsprechenden Antrag auf Bewilligung der Betriebsprämie für die Jahre 2008, 2009 und 2010 bereits nicht gestellt. Eine Abtretung gemäß § 398 BGB sei daher mangels abzutretender Forderung unwirksam.

Rechtsgrundlage der verhängten Mehrjahressanktion sei Art. 51 Abs. 1 UA 2 i.V.m. Abs. 2 UA 2 VO (EG) Nr. 796/2004. Danach werde für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt, wenn die festgestellte Differenz über 20% der ermittelten Fläche liege. Liege die festgestellte Differenz über 50%, so sei der Betriebsinhaber gemäß Art. 51 Abs. 2 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags ausgeschlossen, welcher der Differenz der angegebenen Fläche und der nach Art. 50 Abs. 3 bis 5 ermittelten Fläche entspreche. Für das Antragsjahr 2008 habe die Klägerin die Betriebsprämie durch Aktivierung der ihr befristet übertragenen 12,12 Zahlungsansprüche mit 12,12 ha landwirtschaftlicher Fläche beantragt. Mangels tatsächlicher landwirtschaftlicher Nutzung der Flächen habe jedoch kein Anspruch auf Betriebsprämie bestanden. Aufgrund der Nichtnutzung von 12,12 ha landwirtschaftlicher Fläche sei von einer Abweichung zwischen beantragter und festgestellter Fläche von 100% auszugehen. Rechtsfolge seien die Nichtgewährung der Betriebsprämie sowie der aus der hundertprozentigen Flächenabweichung resultierende Ausschluss der Betriebsprämie für ein weiteres Mal gemäß Art. 52 Abs. 2 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004. Ein Ermessensspielraum der Behörde bestehe hierbei nicht. Aufgrund der hundertprozentigen Abweichung seien 3.705,21 Euro als sanktionsrelevanter Betrag im Rahmen der Mehrjahressanktion anzusetzen. Die Mehrjahressanktion führe zur Verrechnung des sanktionierenden Betrages mit Ansprüchen, die der Betriebsinhaber während der auf das Kalenderjahr der Feststellungen folgenden drei Kalenderjahre habe. Festgestellt worden sei die Abweichung seitens des AELF Töging am Inn erst am 25. Januar 2013. Der Betrag in Höhe von 3.705,21 Euro könne daher mit bewilligten Zuwendungen in den Jahren 2014 – 2016 verrechnet werden. Positiv festgestellte Sachverhalte, welche eine Sanktion gemäß Art. 51 ff. VO (EG) Nr. 796/2004 begründeten, müssten durch Verwaltungsakt durch die Behörde festgestellt werden, da dies zwingend einzuhaltende Rechtsfolgen des EU-Rechts darstelle. Das AELF dürfe nicht darauf vertrauen, dass kein Mehrfachantrag mehr gestellt werde. Ein Regelungsbedürfnis seitens des AELF Töging am Inn sei daher zwangsläufig gegeben. Diesem Bescheid stehe auch nicht der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 8. April 2013 entgegen, da diese Bescheide unterschiedliche Regelungen beträfen.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 3. Februar 2014, bei Gericht am 7. Februar 2014 eingegangen, hat die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

die Bescheide des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Töging am Inn vom 8. April 2013 und vom 22. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Landshut, vom 10. Januar 2014 aufzuheben.

Zur Begründung führte der Klägerbevollmächtigte im Wesentlichen wie folgt aus: Unrichtig sei, dass der Klägerin an den gepachteten Flächen weder ein Nutzungsrecht zugestanden habe noch eine eigenwirtschaftliche Bewirtschaftung möglich gewesen sei. Dem stehe der Pachtvertrag vom 1. August 2008 entgegen. Das Oberlandesgericht München habe in seinem Beschluss vom 29. Mai 2012 ausgeführt, dass die Besitzübertragung auch dadurch erfolgen könne, dass dem Pächter Zugang zur Sache verschafft werde. Für die nicht umzäunten landwirtschaftlichen Flächen genüge es, wenn dem Pächter deren Lage genau bezeichnet werde. Den Parteien, insbesondere dem Ehemann der Klägerin, sei dieses verpachtete Grundstück genau bekannt gewesen. Der Auffassung des Beklagten, die Klägerin habe die Flächen tatsächlich nicht bewirtschaften bzw. über diese verfügen können, könne nicht gefolgt werden. Denn die Klägerin habe Besitz an den Flächen gehabt, nur die Bewirtschaftung sei durch den Beigeladenen vereitelt worden. Die Bewirtschaftung der Flächen durch den Beigeladenen habe nicht zur Folge, dass ein Pachtvertrag nicht bestehe. In diesem Zusammenhang könne auch nicht der Auffassung des Beklagten gefolgt werden, dass die zivilrechtliche Beurteilung des Sachverhalts abstrakt von der förderrechtlichen Beurteilung zu trennen sei. Der Grund, warum die Bewirtschaftung durch die Klägerin nicht möglich gewesen sei, sei auch förderrechtlich von Bedeutung. Die Nichterfüllung des Pachtvertrages bzw. dessen Verletzung könnten nicht dazu führen, dass die Klägerin neben dem daraus resultierenden Schaden noch weitere Sanktionen, nämlich die Rückzahlung der Betriebsprämie, in Kauf nehmen müsse. Es sei auch zu unterscheiden, ob generell die Verfügungsgewalt über die Pachtfläche fehle oder diese infolge der Vertragswidrigkeit durch Verletzung des Pachtvertrages eintrete. Die Klägerin habe die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt bzw. den Besitz an den gepachteten Flächen gehabt; der Besitz der Klägerin sei nur durch die verbotene Eigenmacht des Beigeladenen gestört worden. Es könne keine Rede sein von einer rein hypothetisch möglichen Nutzung, sondern es müsse von einem Besitz- und Nutzungsrecht der Klägerin im Sinne von §§ 854, 823 Abs. 2 BGB ausgegangen werden, das der Beigeladene vereitelt habe. Es begegne rechtlichen Bedenken, wenn der Beklagte ausführe, der Beigeladene hätte keinen Anspruch auf die Betriebsprämie. Die Stellung des Antrages sei bei dem gegebenen Sachverhalt nur eine Formalität, wobei hinzukomme, dass der Beigeladene die Mehrfachanträge allein ausgefüllt und die Klägerin nur unterschrieben habe. Jedenfalls sei ein Antrag gestellt worden, der letztlich dem Beigeladenen zuzurechnen sei. Der Rückforderungsanspruch könne auch nicht damit begründet werden, dass die Klägerin in den Mehrfachanträgen und den dazugehörigen Merkblättern auf diese Folgen hingewiesen worden sei. Die Anträge seien ausschließlich vom Beigeladenen ausgefüllt worden und der Klägerin zur Unterzeichnung vorgelegt worden. Die Klägerin habe sie nicht mehr gelesen, zumal sie ohnehin Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache habe. Auch treffe nicht zu, dass das AELF Töging am Inn erst am 25. Januar 2013 Kenntnis von den angeblich fehlenden Fördervoraussetzungen erlangt habe. Als der Ehemann der Klägerin bei einer Besichtigung des Grundstücks feststellen musste, dass der Beigeladene bereits Mais angebaut habe, habe er beim AELF Töging am Inn vorgesprochen und diesem mitgeteilt, dass der Beigeladene die Flächen bewirtschafte. Ihm sei erklärt worden, dass er den Pachtvertrag auslaufen lassen solle. Das AELF Töging am Inn habe damit spätestens seit März/April 2009 Kenntnis davon gehabt, dass der Beigeladene die Flächen selbst bewirtschafte. Hinzu komme, dass am 27. April 2010 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden habe. Aus der Formulierung des AELF Töging am Inn im Schreiben vom 29. April 2013, wonach Anhaltspunkte, dass keine Selbstbewirtschaftung durch die Klägerin vorliege, nicht eindeutig festgestellt werden konnten, sei zu entnehmen, dass damals bereits entsprechende Kenntnisse vorgelegen hätten. Andernfalls wäre keine Vor-Ort-Kontrolle erfolgt. Eine Rückforderung sei auch im Hinblick auf den Vertrauensschutz nicht möglich. Wenn der Beklagte ausführe, dass Vertrauensschutz nur im Falle eines Behördenirrtums zu gewähren sei, gelte dies umso mehr, wenn der Behörde der Sachverhalt wie hier bekannt gewesen sei. Jedenfalls müsse auch von einem Behördenirrtum ausgegangen werden, wenn ein zutreffender Sachverhalt falsch oder rechtlich unzutreffend gewürdigt werde. Die Rücknahme hätte auch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis erfolgen müssen, § 48 Abs. 4 VwVfG. Dem Bescheid vom 22. Oktober 2013 fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin sei beim Flughafen Erding beschäftigt, so dass weitere Anträge auf künftige EU-Direktzahlungen ausschieden. Im Übrigen seien nicht die Kalenderjahre 2014 bis 2016 betroffen, sondern die Jahre 2010 bis 2012, da der Beklagte schon im Jahr 2009 Kenntnis vom Sachverhalt hatte.

Mit Schreiben vom 19. März 2014 hat der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trug der Beklagte im Wesentlichen vor, dass die Bewirtschaftung der beantragten Flächen unabdingbare und wesentliche Voraussetzung für die Gewährung der Betriebsprämie sei. Warum eine tatsächliche Bewirtschaftung unterblieben sei, sei im Förderrecht grundsätzlich irrelevant. Nur in Fällen höherer Gewalt oder eines außergewöhnlichen Umstandes könne der Grund der Nichtbewirtschaftung ausnahmsweise für den Erhalt des Anspruchs auf Betriebsprämie Beachtung finden. Der Beigeladene hätte für einen wirksamen Anspruch auf Betriebsprämie selbst einen Antrag stellen müssen. Dies ergebe sich eindeutig aus Art. 19 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 i.V.m. § 7 Abs. 1 InVeKoS-VO. Es handle sich bei der Antragstellung nicht nur um eine bloße Formalität, sondern um eine den Anspruch auf Betriebsprämie begründende Voraussetzung. Soweit der Klägervertreter von einer „Zurechnung“ des durch die Klägerin gestellten Mehrfachantrages an den Beigeladenen spreche, sei anzumerken, dass eine „Zurechnung“ höchstens dann erfolgen könne, wenn die Klägerin den Beigeladenen zivilrechtlich wirksam vertreten hätte. An einer wirksamen, zivilrechtlichen Vertretung fehle es hier jedoch, da die Klägerin nicht in fremden Namen gehandelt habe und der sog. Offenkundigkeitsgrundsatz verletzt worden sei.

Mit Schreiben vom 22. April 2015 zeigte die Bevollmächtigte des Beigeladenen die Vertretung des Beigeladenen an. Der Ehemann der Klägerin habe sich an den Beigeladenen mit der Bitte gewandt, auf dessen Grundstück wohnen zu dürfen, da sein landwirtschaftliches Anwesen versteigert werden sollte. Der Beigeladene habe daraufhin angeboten, dass die Klägerin und ihr Ehemann seinen landwirtschaftlichen Grund pachten könnten. Im Gegenzug sollte der Ehemann der Klägerin Renovierungsarbeiten an dem auf dem Grundstück befindlichen Haus des Beigeladenen durchführen. Der Ehemann der Klägerin habe vorgeschlagen, dass der Pachtvertrag zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen geschlossen werde. Der Beigeladene, der sich ja mit allen Umständen rund um sein kleines landwirtschaftliches Anwesen auskenne, hätte „die Verwaltung und so“ erledigen sollen, sich also mit darum kümmern und der Klägerin behilflich sein sollen. Die Klägerin habe vor dem Landgericht Landshut wahrheitswidrig behauptet, dass der Pachtvertrag nur zum Schein geschlossen worden sei und sie den Pachtvertrag nur unterschrieben habe, ansonsten aber nichts gemacht habe. Ihr Ehemann habe dies bestätigt. Die Bevollmächtigte des Beigeladenen habe Strafanzeige gegen die Klägerin wegen des Verdachts des Prozessbetrugs und gegen ihren Ehemann wegen des Verdachts der falschen uneidlichen Aussage erstattet. Die Klägerin behaupte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr wissentlich falsch, dass sie angeblich gehindert geworden sei, die landwirtschaftlichen Arbeiten durchzuführen bzw. zu organisieren. Richtig sei, dass die Klägerin selbst keine Erfahrungen als Landwirtin habe. Ihr Ehemann habe diese landwirtschaftlichen Arbeiten mit seinen eigenen Maschinen nicht mehr durchführen können, da er diese nach Bolivien verbracht habe. Der Beigeladene habe als Verwalter – wozu er ja entgeltfrei beauftragt war – vereinbarungsgemäß den Maschinenring damit beauftragt, in den Jahren 2008, 2009 und 2010 Mais anzubauen. Es sei auch klar gewesen, wem dieser Mais zustehe. Der Beigeladene habe dafür gesorgt, dass der Maschinenring aus dem vereinnahmten Entgelt durch den Maisverkauf bezahlt wurde. Die Einnahmen und Ausgaben seien in etwa gleich gewesen. Der Beigeladene habe die Klägerin mehrfach aufgefordert, ihrerseits Abrechnungen über etwaige Abläufe, die er als beauftragter Verwalter kennen musste, vorzulegen. Dem sei die Klägerin nicht nachgekommen. In Ansehung der falschen Prozessbehauptungen der Klägerin und ihres Ehemannes sei der unzutreffende Eindruck entstanden, dass ein Scheinvertrag vorliege. Es werde auch Strafanzeige gegen die Klägerin erstattet wegen ihrer Aussage vor dem Strafgericht im Rahmen des Berufungsstrafverfahrens gegen den Beigeladenen. Die Klägerin und ihr Ehemann versuchten, einerseits die Subventionen zu behalten, andererseits ihre fälschlich erfolgten Erklärungen in dem Klageprozessverfahren wegen der Pachtzinsen irgendwie miteinander zu vereinbaren.

In der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2015 erklärte der Beigeladene, dass mit der Klägerin und ihrem Ehemann vor Beginn des Pachtvertrages eine mündliche Vereinbarung bestanden habe, wonach er zusammen mit dem Maschinenring die verpachteten Felder bewirtschaften sollte. Bezüglich des Geldes sei vereinbart worden, dass die Einnahmen mit den Ausgaben verrechnet würden. Warum er seine Ausgaben nicht eingeklagt habe, könne er nicht sagen. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten die Abrechnungen verweigert. Die Bevollmächtige des Beigeladen übergab hierzu die Kopie eines Briefs des Beigeladenen an die Klägerin vom 3. August 2010, in dem inhaltlich auf die Beauftragung zur Verwaltung der Felder Bezug genommen wird. Des Weiteren wurde eine Vollmacht der Klägerin an den Maschinen- und Betriebshilfsring AO – MÜ e.V. vom 25. April 2008 für Meldungen an die zentrale InVeKoS-Datenbank übergeben. Den Beteiligten wurde daraufhin durch das Gericht aufgegeben, alle Unterlagen vorzulegen, die auf eine Bevollmächtigung des Beigeladenen durch die Klägerin hinwiesen.

Auf die Berufung des Beigeladenen hin wurde das Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 18. Februar 2014 mit Urteil des Landgerichts Landshut vom 20. Mai 2015 aufgehoben und der Kläger wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. Der Vorwurf der Beihilfe wegen Subventionsbetrugs in 2 Fällen wurde gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Aus den Urteilsgründen geht hervor, dass eine Auftragsbewirtschaftung des Beigeladenen für die Klägerin nicht vorgelegen habe. Diesbezüglich gäbe es weder einen schriftlichen Auftrag noch eine schriftliche Abrechnung oder einen entsprechenden Zahlungsvorgang. Auch eine Beauftragung des landwirtschaftlichen Maschinenrings durch den Beigeladenen im Auftrag der Klägerin gäbe es nicht. An den Beigeladenen seien die Beträge aus dem Verkauf des Mais geflossen, der auf dem verpachteten Grundstück angebaut worden war. Für eine nach der Einlassung des Beigeladenen notwendige Weiterleitung im Falle einer Auftragsbewirtschaftung durch ihn fehlten jegliche objektive Anhaltspunkte. Für das Jahr 2009 liege eine Abrechnung über die Bewirtschaftung des verpachteten Grundstücks durch den Zeugen … vor. Diese sei überschrieben mit „Maisabrechnung … … 2009“. Der Zeuge habe hierzu berichtet, dass er mit der Klägerin oder ihrem Ehemann keinerlei Kontakt gehabt habe. Er habe den Auftrag zur Bewirtschaftung von dem Beigeladenen erhalten. Auch beim Maschinenring sei nichts bekannt über eine Auftragsbewirtschaftung für die Klägerin. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.

Der Klägerbevollmächtigte trug mit Schreiben vom 30. Juni 2015 vor, dass sich auch im Strafverfahren beim Landgericht Landshut ergeben habe, dass der Beigeladene nicht im Auftrag der Klägerin die gepachtete Fläche bewirtschaftet habe. Nachdem der Beigeladene die Flächen selbst bewirtschaftet habe, hätte ihm die Betriebsprämie zugestanden. Aufgrund der Abtretung habe die Klägerin diese in Anspruch nehmen können. Jedenfalls liege in der Abtretung eine Vollmacht des Beigeladenen für die Klägerin, die Betriebsprämie zu beantragen. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten entgegen den Ausführungen im Strafurteil des Landgerichts Landshut ihre Angaben nicht der für sie in rechtlicher Hinsicht günstigeren Position angepasst. Auch im Zivilprozess sei die Wirksamkeit des Pachtvertrags nicht bestritten worden.

Die Bevollmächtigte des Beigeladenen legte mit Schreiben vom 15. Juli 2015 die Einkommensteuerbescheide des Beigeladenen für die Jahre 2007 bis 2011 vor. Des Weiteren führte die Bevollmächtigte aus, der Beigeladene verfüge über keine eigene schriftliche Urkunde, aus der sich die Beauftragung seiner Person mit der Bewirtschaftung ergäbe. Es gäbe nur Indizien. So habe der Ehemann der Klägerin den Beigeladenen 2009 in der JVA … besucht und sich genau danach erkundigt, wo die Akten mit den früheren Formularen zur Beantragung der Prämien gelagert seien. Anschließend sei der Ehemann der Klägerin in die Wohnung des Beigeladenen gefahren und habe die Unterlagen geholt. Mit Hilfe des Beigeladenen sei der Antrag ausgefüllt worden und der Klägerin später zum Unterschreiben vorgelegt worden. Schriftlich gäbe es nur die eine Aufforderung an die Klägerin aus dem Jahr 2010. 2008 sei der Beigeladene noch voller Vertrauen gewesen, 2009 habe er sich in Haft befunden und als dann eine Vielzahl von mündlichen Anforderungen und Aufforderungen unbeachtet geblieben seien, habe er die Klägerin schließlich im Herbst 2010 aufgefordert, die Abrechnung zu erstellen. Zu diesem Zeitpunkt sei von einer Zivilklage noch keine Rede gewesen. Das Kleinunternehmen, das den Acker für den Maschinenring bewirtschaftet habe, habe sich damals selbst im Umbruch befunden. Die Abrechnung sei noch nicht umgestellt gewesen, so dass die Rechnungstellung wegen des Namens des Grundeigentümers auf den Beigeladenen gelaufen sei. Der Beigeladene sei, damit gleich eine Zahlung fließe, mit dem Seniorpartner dieser Firma bei der Klägerin vorbeigefahren. Diese habe dem Beigeladen in einem Kuvert 3.000,00 Euro ausgehändigt, die der Beigeladene an die Firma zur Bearbeitung des Anwesens weitergegeben habe.

Bei einer informatorischen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2015 gab diese an, sie habe zwar den Pachtvertrag unterschrieben, aber sonst mit dem Pachtvertrag nichts weiter gemacht. Dies habe ihr Mann gemacht. Sie habe die Mehrfachanträge unterschrieben, jedoch nicht gelesen. Der Pachtvertrag sei nur zum Schein geschlossen worden. Der Beigeladene habe nicht in ihrem Auftrag das Grundstück bewirtschaftet. Ihr Ehemann habe die Flächen bewirtschaften wollen. Mit dem Beigeladenen habe sie nicht persönlich geredet. Der als Zeuge vernommene Ehemann der Klägerin erklärte in der mündlichen Verhandlung, er habe die Flächen nicht bewirtschaften können, da ihm der Beigeladene immer zuvor gekommen sei. Er habe einen Freund, der eine Biogasanlage betreibe und der für ihn angebaut hätte. Es sei nicht richtig, dass der Beigeladene von ihm zur Bewirtschaftung der verpachteten Flächen beauftragt worden sei. Aus dem Anbau der verpachteten Fläche habe er nie einen Ertrag bekommen. Auch habe er nie eine Abrechnung vom Beigeladenen über diese verpachteten Flächen bekommen. Er habe dem Beigeladenen aus der Fördersumme 3.000,00 Euro gegeben, weil dieser seine Frau dazu genötigt habe. Weiterhin seien ihm 2.500,00 Euro aus der Fördersumme gegeben worden für die Arbeiten, die er am Haus des Beigeladenen durchgeführt hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2015 Bezug genommen.

Die Bevollmächtigte des Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akte des Landgerichts Landshut (24 O 1803/11) verwiesen.

Gründe

Verfahrensgegenstand sind vorliegend die beiden Bescheide des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Töging am Inn vom 8. April 2013 und vom 22. Oktober 2013. Mit Bescheid vom 8. April 2013 wurden die Bewilligungsbescheide vom 15. Dezember 2008, 15. September 2009, 23. November 2009 und 19. November 2010 zurückgenommen und die für die Jahre 2008, 2009 und 2010 ausbezahlten Betriebsprämien sowie der für das Jahr 2008 gewährte zusätzliche Beihilfebetrag in Höhe von insgesamt 11.024,29 Euro zurückgefordert. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2013 wurde zudem eine Mehrjahressanktion in Höhe von 3.705,21 Euro festgesetzt.

Die auf Aufhebung dieser Bescheide gerichtete Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide des AELF Töging am Inn vom 8. April 2013 und vom 22. Oktober 2013 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) vom 10. Januar 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Bescheid vom 8. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2014 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat vorliegend zu Recht die Bewilligungsbescheide vom 15. Dezember 2009, 15. September 2009, 23. November 2009 und 19. November 2010 zurückgenommen und die zu viel ausbezahlten Zuwendungen in Höhe von insgesamt 11.024,29 Euro zuzüglich Zinsen zurückgefordert.

1.1. Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 15. Dezember 2009, 23. November 2009 und 19. November 2010, mit denen der Klägerin für die Antragsjahre 2008, 2009 und 2010 eine flächenbezogene Betriebsprämie gewährt wurde, ist rechtmäßig.

1.1.1. Die Rücknahme der vorgenannten Bewilligungsbescheide richtet sich nach nationalem Recht. Zwar geht es vorliegend um Zuwendungen, die auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt werden, nämlich hinsichtlich des Antragsjahrs 2008 auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1; im Folgenden: VO (EG) Nr. 1782/2003) und hinsichtlich der Antragsjahre 2009 und 2010 auf Grundlage der Verordnung Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005; (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16; im Folgenden: VO (EG) Nr. 73/2009). Jedoch regeln diese Verordnungen keine Befugnis der Behörde gegenüber dem Zuwendungsempfänger Bewilligungsbescheide über in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährte Zuwendungen zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch Art. 73 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABL. L 141 vom 30.4.2004, S. 18; im Folgenden: VO (EG) Nr. 796/2004) bzw. Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl L 316 vom 2.12.2009, S. 65; im Folgenden: VO (EG) Nr. 1122/2009), wonach der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zu deren Rückzahlung zuzüglich Zinsen verpflichtet ist, hindern die Anwendung nationalen Rechts nicht, soweit es um die grundsätzliche Aufhebung von Bewilligungsbescheiden geht. Aus den vorgenannten Vorschriften kann sich eine Pflicht zur Rücknahme sowie der dabei maßgebende Vertrauensschutz ergeben, ungeachtet dessen obliegt die Regelung, ob und inwieweit ein die streitige Beihilfe gewährender rechtswidriger begünstigender Bescheid bei Nichtvorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen und aus Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 und Art. 80 VO (EG) Nr. 1122/2009 folgender Rückforderungspflicht zuvor aufzuheben ist, aber weiterhin dem nationalen Gesetzgeber (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2012 – 21 ZB 12.1904 – juris Rn. 15; VG München, U.v. 16.1.2014 – M 12 K 13.2865 – juris Rn. 40).

Im vorliegenden Fall findet sich die Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 15. Dezember 2008, vom 23. September 2009 und vom 19. November 2010 in § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durführung der gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz – MOG). Nach dieser Vorschrift sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sind anzuwenden. Gemäß § 10 Abs. 3 MOG werden zu erstattende Beträge durch Bescheid festgesetzt. Betriebsprämien fallen gemäß §§ 1 Abs. 1a, 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG unter den Anwendungsbereich dieser Regelung (vgl. VG Hannover, U.v. 24.8.2011 – 11 A 3274/09 – juris). Hinsichtlich der Rücknahme der Förderbescheide wird der Behörde ein Ermessen nicht zugestanden (vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2009 – 19 B 08.2522 – BayVBL 2010, 411).

Im Fall der Klägerin liegen die Voraussetzung für eine Rücknahme der Bewilligungsbescheide nach § 10 Abs. 1 MOG vor. Die Bewilligungsbescheide vom 15. Dezember 2008, 23. November 2009 und 19. November 2010 waren von Beginn an rechtswidrig, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Bewilligung der Betriebsprämien die in den jeweiligen Antragsjahren geltenden Fördervoraussetzungen nicht erfüllte.

Gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlage für die Gewährung der beantragten flächenbezogenen Betriebsprämien waren im Antragsjahr 2008 die Regelungen in Art. 44 ff. VO (EG) Nr. 1782/2003 und in den Antragsjahren 2009 und 2010 die Regelungen in Art. 34 ff. VO (EG) Nr. 73/2009. Danach erhält ein Betriebsinhaber eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung bei Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche (Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 bzw. Art. 34 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009). Unter einer beihilfefähigen Fläche ist nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 bzw. Art. 34 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 jede landwirtschaftliche Flächen eines Betriebs zu verstehen, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Der Begriff der landwirtschaftlichen Tätigkeit erfasst dabei die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischem Zustand gemäß Art. 5 der VO (EG) Nr. 1782/2003 bzw. Art. 6 der VO (EG) Nr. 73/2009 (Art. 2 c) VO (EG) Nr. 1782/2003 bzw. Art. 2 c) VO (EG) Nr. 73/2009).

Nach der Legaldefinition des Art. 2 a) VO (EG) Nr. 1782/2003 bzw. Art. 2 a) VO (EG) Nr. 73/2009 ist Betriebsinhaber eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Unter Betrieb ist gemäß Art. 2 b) VO (EG) Nr. 1782/2003 bzw. Art. 2 b) VO (EG) Nr. 73/2009 die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden, zu verstehen.

Im Zusammenhang mit der Betriebsprämienregelung bedeutet der Begriff der Verwaltung zwar nicht, dass dem Landwirt die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Flächen in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zustehen muss. Er muss jedoch im Hinblick auf diese Flächen über eine hinreichende Selbstständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen können (vgl. EuGH, U.v. 14.10.2010 – Rs C-61/09 [Bad Dürkheim]). Dies ist anzunehmen, wenn der Betriebsinhaber in der Lage ist, bei der Nutzung der Fläche eine gewisse Entscheidungsbefugnis auszuüben und die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten in seinem Namen und für seine Rechnung erfolgt. Aus den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen ergibt sich des Weiteren, dass die beihilfefähigen Flächen – außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände – dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehen und den Beihilfebedingungen entsprechen müssen (vgl. Art. 44 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003; Art. 34 Abs. 2 UAbs. 3 (EG) Nr. 73/2009; Art. 35 Abs. 1 (EG) Nr. 73/2009). Dies setzt voraus, dass der Betriebsinhaber in der Lage ist, die Flächen mit einer hinreichenden Selbstständigkeit für seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten, einschließlich der Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, zu nutzen. Soweit der Betriebsinhaber Dritte mit der Erledigung einzelner Aufgaben beauftragt, muss er diesen gegenüber weisungsbefugt sein. Ist dies nicht der Fall, ist eine Zuordnung dieser Flächen zum Betrieb eines Landwirts nicht möglich (vgl. EuGH, U.v. 14.10.2010 – Rs C-61/09 [Bad Dürkheim]; OVG Lüneburg, U.v. 23.5.2013 – 10 LB 138/10 – juris Rn. 32). Der Betriebsinhaber muss die angegebenen Flächen somit nicht nur eigenverantwortlich und selbstständig bewirtschaften, sondern auch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über die Produktionseinheiten verfügen können.

Gemessen an diesen Vorgaben konnte die Kammer nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Klägerin in den Antragsjahren 2008, 2009 und 2010 Betriebsinhaberin war. Es ist davon auszugehen, dass weder die Klägerin selbst die gepachteten Flächen landwirtschaftlich genutzt hat (a.) noch dass der Beigeladene die streitgegenständlichen Flächen auf Weisung der Klägerin bewirtschaftet hatte (b.). Die Klägerin erfüllte damit in keinem Antragsjahr die förderrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Betriebsprämie.

a. Bereits nach ihrem eigenen Vortrag hatte die Klägerin während der Antragsjahre 2008, 2009 und 2010 weder die tatsächliche Verfügungsgewalt über die von ihr gepachteten Flächen inne noch bewirtschaftete sie diese. Die Klägerin ließ durch ihren Bevollmächtigten mehrfach vortragen, dass ihr eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung der streitgegenständlichen Flächen in den Antragsjahren 2008, 2009 und 2010 nicht möglich gewesen sei, da dies durch den Beigeladenen vereitelt worden sei. Dieser habe sowohl im Jahr 2008 als auch in den Folgejahren Mais auf den gepachteten Flächen angebaut und sei der Klägerin und ihrem Ehemann hierdurch mit der Bewirtschaftung der Flächen zuvorgekommen. Dies bestätigte auch der Ehemann der Klägerin, der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommen wurde. Er gab an, dass er beabsichtigt hatte, einen Freund, der über die erforderlichen landwirtschaftlichen Maschinen verfügte, mit der Bewirtschaftung der gepachteten Flächen zu beauftragen. Als er auf das Grundstück des Beigeladenen gekommen sei, habe dieser jedoch bereits drei Tage zuvor schon Mais darauf angebaut gehabt.

b. Nach Durchführung der Beweisaufnahme konnte auch nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass der Beigeladene die verpachteten Flächen auf Weisung der Klägerin bewirtschaftet hatte.

Der Beigeladene gab in der mündlichen Verhandlung an, dass zwischen ihm und der Klägerin und ihrem Ehemann eine Abrede getroffen worden sei, wonach der Beigeladene als Verwalter die verpachteten Flächen weiter bewirtschaften sollte. Diese Angaben ließen sich jedoch nicht durch die Aussagen der Klägerin sowie ihres als Zeugen vernommenen Ehemanns bestätigen. Bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung gab die Klägerin vielmehr an, dass sie mit dem Beigeladenen nicht vereinbart habe, dass dieser in ihrem Auftrag die Felder bewirtschaftet. Der mit dem Beigeladenen vereinbarte Pachtvertrag sei nur zum Schein geschlossen worden. Abgesehen von der Unterzeichnung des Pachtvertrags habe sie mit den gepachteten Flächen nichts tun gehabt. Ähnlich hatte sich die Klägerin bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Landshut am 17. Januar 2012 in dem zwischen ihr und dem Beigeladenen geführten Zivilverfahren (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.1.2012, Seite 2 oben) sowie als Zeugin in dem Strafverfahren gegen den Beigeladenen (vgl. Seite 20 des Urteils des Landgerichts Landshut vom 20. Mai 2015) geäußert. Auch der Ehemann der Klägerin bestritt in der mündlichen Verhandlung, dass ein Auftrag zur Bewirtschaftung an den Beigeladenen erteilt worden sei. Nach seinen Angaben wollte er einen Freund mit der Bewirtschaftung des Grundstücks beauftragen. Diese Angaben decken sich mit den Aussagen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Landshut am 17. Januar 2012 (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.2.2012, Seite 2 Mitte) sowie in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Landshut (vgl. Seite 21 des Urteils des Landgerichts Landshut vom 20. Mai 2015). Der Zeuge erklärte des Weiteren, dass ihm die Erträge aus dem Anbau der gepachteten Flächen nicht zugeflossen seien. Abrechnungen seien ihm von Seiten des Beigeladenen nicht vorgelegt worden.

Die Aussage des Beigeladenen, er sei von der Klägerin mit der Bewirtschaftung der verpachteten Flächen beauftragt worden, ließ sich vorliegend auch nicht weiter nachweisen. Schriftliche Belege über seine Beauftragung im Jahr 2008 gibt es nach den eigenen Angaben des Beigeladenen nicht. Der Beigeladene vermochte lediglich einen Brief an die Klägerin aus dem Jahr 2010 vorzulegen, in dem er auf seine Tätigkeit als Verwalter für die Klägerin Bezug nimmt. Weitere Belege oder Rechnungen, die auf einen Auftrag der Klägerin hindeuten, konnten hingegen nicht beigebracht werden. Die vom Beigeladenen vorgelegte Vollmacht der Klägerin an den Maschinenring vom 25. April 2008 beinhaltet lediglich eine Melde- und Abfragevollmacht im Zusammenhang mit der Übertragung der Zahlungsansprüche (vgl. Seite 140 der Gerichtsakte) und lässt deshalb noch kein Rückschluss darauf zu, dass die Klägerin den Maschinenring auch mit der Bewirtschaftung der gepachteten Felder beauftragt hatte.

Objektive Anhaltspunkte, die für eine Beauftragung des Beigeladenen sprechen, sind nicht erkennbar. Den Gründen des Berufungsurteils des Landgerichts Landshut vom 20. Mai 2015 lässt sich entnehmen, dass beim Maschinenring nichts über eine Auftragsbewirtschaftung des Beigeladenen für die Klägerin bekannt war. Auch eine im Strafverfahren von dem Zeuge … vorgelegte Rechnung ist lediglich mit den Worten „Maisabrechnung … … 2009“ überschrieben (vgl. Seite 18 des Urteils des Landgerichts Landshut vom 21. Mai 2015). Aus Sicht der Kammer spricht auch der Umstand, dass der Beigeladene vor dem Landgericht Landshut allein den von der Klägerin nicht geleisteten Pachtzins einklagte, nicht jedoch auch seine Ausgaben als Verwalter, gegen eine Beauftragung des Beigeladenen. Mit seiner Aussage, er sei von der Klägerin und ihrem Ehemann mit der Bewirtschaftung der Flächen beauftragt worden, setzt sich der Beigeladene zudem in Widerspruch zu seinen früheren Angaben im Rahmen des mit der Klägerin geführten Zivilprozesses. Dort ließ der Beigeladene mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27. Januar 2012 vortragen, er habe die Bestellung der verpachteten Felder in Eigenregie übernommen. In der am 17. Februar 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Landshut gab der Beigeladene zudem an, dass er seine Felder auch nach der Verpachtung weiterhin auf seine Rechnung bewirtschaftet, die entsprechenden Rechnungen des Maschinenrings bezahlt und die Erlöse vereinnahmt habe. In der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2015 hat der Beigeladene schließlich selbst wegen fehlender Erfolgsaussicht die Abweisung der Klage beantragt, da die Klägerin die Beauftragung des Beigeladenen nicht bestätigt hatte.

Das Gericht geht nach alledem davon aus, dass die streitgegenständlichen Flächen nicht auf Weisung der Klägerin vom Beigeladenen bewirtschaftet wurden. Es ist nicht erkennbar, dass der Klägerin im Hinblick auf die Nutzung der gepachteten Flächen eine Entscheidungsbefugnis zukam. Nach ihren eigenen Angaben wollte die Klägerin mit den gepachteten Flächen nichts weiter zu tun haben. Des Weiteren fehlen objektive Anhaltspunkte, die dafür sprächen, dass die Klägerin das unternehmerische Risiko für die Bewirtschaftung der Flächen getragen hat und der Mais in ihrem Namen und auf ihre Rechnung angebaut wurden. Die Einnahmen aus dem Verkauf des Mais sind nach den Aussagen des Ehemanns der Klägerin sowie der früheren Darstellung des Beigeladenen im Rahmen des Zivilverfahrens ebenfalls dem Beigeladenen und nicht der Klägerin als Auftragnehmerin zugeflossen. Nach den Feststellungen des Landgerichts Landshut ist beim Maschinenring eine Auftragsbewirtschaftung des Beigeladenen für die Klägerin nicht bekannt. Dort ist vielmehr der Beigeladene selbst als Vertragspartner aufgetreten. Die erforderliche hinreichende Selbstständigkeit der Klägerin hinsichtlich der Bewirtschaftung der gepachteten Flächen lässt sich damit nicht feststellen. Die Bewirtschaftung der gepachteten Flächen durch den Beigeladenen lässt sich mithin nicht dem Betrieb der Klägerin zuordnen.

1.1.2. Auch die vom Klägerbevollmächtigten angeführten Gründe stehen einer Rücknahme der Bewilligungsbescheide nicht entgegen. Zwar mag sein, dass die Klägerin zivilrechtlich nicht verpflichtet war, ein ihr aufgrund des mit dem Beigeladenen geschlossen Pachtvertrags zustehendes Recht, über die gepachteten Flächen zu verfügen und diese landwirtschaftlich zu nutzen, gegenüber dem Beigeladenen durchzusetzen. Nach den förderrechtlichen Bestimmungen ist die Klägerin jedoch nur dann als Betriebsinhaberin anzusehen, wenn sie selbst eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder sie Dritte mit der Bewirtschaftung der Flächen, für die die Beihilfe beantragt wird, beauftragt hat. Denn Sinn und Zweck der Beihilferegelungen der Art. 44 ff. VO (EG) Nr. 1782/2003 bzw. der Art. 34 ff. VO (EG) Nr. 73/2009 ist die Unterstützung und Förderung landwirtschaftlichen Tätigkeit und der Erhalt landwirtschaftlicher Flächen (vgl. insbesondere die Erwägungsgründe 1 ff. der VO (EG) Nr. 1782/2003). Entsprechend sind nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 bzw. Art. 34 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 nur solche Flächen eines Betriebs beihilfefähig, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeitgenutzt wurden. Vorliegend ist jedoch davon auszugehen, dass weder die Klägerin selbst die gepachteten Flächen bewirtschaftet hat noch dass der Beigeladene diese im Auftrag der Klägerin landwirtschaftlich nutzte (s.o).

Aus diesem Grund kommt es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen geschlossene Pachtvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen wurde oder es sich – wie die Klägerin bei ihren informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung selbst angab – um ein nichtiges Scheingeschäft handelte. Denn selbst bei Unterstellung eines wirksamen Pachtvertrags führt weder das durch den Pachtvertrag vermittelte Recht, über die gepachteten Flächen zu verfügen und diese landwirtschaftlich zu nutzen, noch der Besitz landwirtschaftlicher Flächen dazu, dass die Klägerin auch Betriebsinhaberin im Sinne des Förderrechts ist. Ohne die landwirtschaftliche Nutzung der gepachteten Flächen durch die Klägerin selbst oder Dritte, denen gegenüber die Klägerin weisungsberechtigt ist, steht der Klägerin kein Anspruch auf die Gewährung einer Betriebsprämie zu.

Entgegen der Auffassung der Klagepartei kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob der Beigeladene die eigene Bewirtschaftung durch die Klägerin verhinderte, indem er bereits Mais auf den verpachteten Flächen angebaut hatte. Nach der Systematik des Förderrechts ist der Grund für die Nichtbewirtschaftung einer landwirtschaftlichen Fläche, für die eine Betriebsprämie beantragt wurde, nur dann relevant, wenn es sich um außergewöhnliche Umständen oder Fälle höherer Gewalt handelt. Gemäß Art. 31 VO (EG) Nr. 73/2009 bzw. Art. 41 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 werden unter anderen als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände anerkannt der Tod oder eine länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers, schwere Naturkatastrophen, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft ziehen, die unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs oder Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers. Höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände sind damit in Fällen zu bejahen, bei denen die Nichtbewirtschaftung der Flächen auf Umständen beruht, die – ähnlich wie Erkrankung, Tod oder Naturkatastrophen – außerhalb des Einflussbereichs des Betriebsinhabers liegen und die deshalb für diesen eine besondere Härte begründen. Hiermit ist der hier vorliegende Grund der Klägerin für die Nichtbewirtschaftung der gepachteten Flächen nicht vergleichbar. Denn der Klägerin wäre es ohne weiteres möglich gewesen, zivilrechtlich gegen den Beigeladenen vorzugehen, sofern ein Pachtvertrag geschlossen wurde.

Schließlich hat auch der Beigeladene in den Antragsjahren 2008, 2009 und 2010 keinen Anspruch auf Betriebsprämie erworben, den er auf die Klägerin hätte übertragen können. Dem Beigeladenen stand ein solcher Anspruch auf Betriebsprämie nicht zu, da er bereits keinen eigenen Antrag auf Auszahlung der Betriebsprämie bei dem Beklagten gestellt hat. Nach Art. 19 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 i.V.m. § 7 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-VO) ist die Antragsstellung zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Betriebsprämie. Entgegen der Auffassung der Klagepartei handelt es sich hierbei auch nicht um eine bloße Förmelei. Denn im Hinblick auf die Vielzahl der Anträge und um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sicherzustellen, trägt der Antragsteller im Förderrecht eine erhebliche Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Beihilfeverfahrens. Mit der Antragsstellung versichert der Antragsteller zugleich die Richtigkeit seiner Angaben im Mehrfachantrag, die der Auszahlung der Beihilfe zugrunde gelegt werden. Der Antragstellung kommt im Förderrecht damit eine maßgebende Bedeutung zu. Entgegen der Auffassung der Klagepartei können hier auch nicht die Anträge der Klägerin, die diese in den Jahren 2008, 2009 und 2010 stellte, dem Beigeladenen zugerechnet werden. Denn die jeweiligen Mehrfachanträge für die Jahre 2008, 2009 und 2010 wurden von der Klägerin unterschrieben und weisen sie als Betriebsinhaberin aus. Allein das Ausfüllen der Antragsformulare macht den Beigeladenen hingegen noch nicht zum Antragsteller. Dass die Klägerin die Anträge für den Beigeladenen gestellt hat, ergibt sich ebenfalls nicht aus den Antragsformularen.

1.1.3. Vertrauensschutz steht der Rücknahme der vorgenannten Bewilligungsbescheide nicht entgegen.

Die Berücksichtigung schutzwürdigen Vertrauens bestimmt sich vorliegend nach den abschließenden Regelungen in Art. 73 ff. VO (EG) Nr. 796/2004 bzw. Art. 80 ff. VO (EG) Nr. 1122/2009. § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 VwVfG wird durch diese spezielleren unionsrechtlichen Regelungen verdrängt (vgl. BVerwG, U.v. 29.3.2005 – RdL 2005,224; BayVGH B.v. 11.12.2012 – 21 ZB 12.1904 – juris Rn. 15 ff.; VG München, U.v. 16.1.2014 – M 12 K 13.2865 – juris Rn. 52).

Gemäß Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 bzw. Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 ist die Rückzahlungspflicht zu Unrecht gewährt Beihilfen ausgeschlossen, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen oder einer anderen Behörden zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Der unionsrechtliche Begriff des Irrtums der zuständigen Behörde beschreibt dabei nicht nur die Ursache einer fehlerhaften Bewilligung, sondern setzt voraus, dass der Fehler dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzuordnen ist. Die fehlerhafte Zahlung muss damit ihren Ursprung im Verantwortungsbereich der Behörde haben (vgl. VG München, U.v. 16.1.2014 – M 12 K 13.2865 – juris Rn. 54). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar ging das AELF Töging bei Erlass der Bewilligungsbescheide irrtümlich davon aus, dass die Klägerin Betriebsinhaberin war und die gepachteten Flächen auf Veranlassung der Klägerin vom Beigeladenen bewirtschaftet wurden. Dieser Irrtum beruhte jedoch auf den unrichtigen Angaben der Klägerin in den von ihr für die Antragsjahre 2008, 2009 und 2010 gestellten Mehrfachanträgen. In diesen Mehrfachanträgen sicherte die Klägerin jeweils zu, dass sie über die angegebenen Flächen verfügte und diese in ihrem Namen und auf ihre Rechnung bewirtschaftet werden (vgl. „A. Allgemeine Angaben“ und „B. Fördermaßnahmen“ der Mehrfachanträge vom 13. 5. 2008, am 15. 5. 2009 und am 26. 4. 2010). Auf Grundlage dieser Angaben wurden der Klägerin in den Jahren 2008, 2009 und 2010 die beantragten Betriebsprämien gewährt. Die fehlerhafte Auszahlung der Betriebsprämie ist daher dem Verantwortungsbereich der Klägerin zuzuordnen. Die Argumentation der Klagepartei, der Beklagte hätte im Rahmen der auf dem Grundstück des Beigeladenen durchgeführten Vorort-Kontrolle erkennen müssen, dass die Klägerin die Flächen nicht selbst bewirtschaftete, greift nicht durch. Die Klägerin verkennt hierbei, dass sie als Antragstellerin im Förderrecht eine erhebliche Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Beihilfeverfahrens trifft. Im Hinblick auf die Vielzahl der Anträge und um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sicherzustellen, wird von den Antragstellern verlangt, dass sie aktiv an der konkreten Durchführung der Verfahren mitwirken und die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen im Rahmen des integrierten Systems ausgezahlten Beträge übernehmen (vgl. EuGH, U.v. 28.11.2002 – C-417/00 -, Slg. 2002, I-11053).

Selbst wenn man jedoch einen Behördenirrtum bejahen würde, hätte die Klägerin diesen hier jedenfalls billigerweise erkennen können. Die Klägerin wurde in den von dem Beklagten zur Verfügung gestellten Merkblättern sowie in den Mehrfachanträgen selbst mehrfach darauf hingewiesen, dass eine Betriebsprämie nur für Flächen gewährt wird, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung des Betriebsinhabers bewirtschaftet werden. Dem kann die Klägerin auch nicht entgegenhalten, dass der Beigeladene die Antragsformulare für sie ausgefüllt hat und sie die Anträge, ohne sie zuvor zu lesen, unterzeichnet hatte. Denn es obliegt dem Verantwortungsbereich des Antragstellers, sich vor der Beantragung einer Subvention mit den Voraussetzungen für deren Erteilung auseinanderzusetzen und die Richtigkeit der Angaben im Antrag zu überprüfen. Die Lektüre und das Verständnis der Unterlagen, durch die der Beklagte die Fördervoraussetzungen kommuniziert, sind Voraussetzung für jede Teilnahme am landwirtschaftlichen Subventionswesen (vgl. BayVGH, U.v. 5.11.2013 – 19 B 09.1559 – juris Rn. 51). Die Klägerin hat unter „C. Erklärung des Antragstellers und Warnung für Subventionsbetrug“ in den jeweiligen Antragsformularen zudem bestätigt, dass sie von den sie treffenden Verpflichtungen und den beigefügten Merkblättern des Beklagten Kenntnis genommen hat.

1.1.4. Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass der Beklagte die Bewilligungsbescheide nicht fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG zurückgenommen hat. Die Vorschrift des § 48 Abs. 4 VvVfG kommt hier im Hinblick auf die sich aus Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 und Art. 80 VO (EG) Nr. 1122/2009 ergebende Rückforderungspflicht zu Unrecht geleisteter Zahlungen und den dort abschließend geregelten Bestimmungen zum Vertrauensschutz nicht zur Anwendung. Im Übrigen wäre vorliegend davon auszugehen, dass der Beklagte die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG wahrte. Die Jahresfrist beginnt nämlich erst zu laufen, wenn die für die Rücknahme zuständige Behörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr alle für eine Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2008 – 9 ZB 05.3209 – juris Rn. 7). Positive und vollständige Kenntnis aller die Rücknahme rechtfertigender Tatsachen erlangte das AELF Töging am Inn erstmals nach Übersendung des Zivilurteils des Landgerichts Landshut vom 24. Februar 2012 Ende Januar 2013, so dass die Bewilligungsbescheide mit Rücknahmebescheid am 8. April 2013 fristwahrend zurückgenommen wurden.

1.2. Die auf § 10 Abs. 1 MOG gestützte Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 15. September 2009, mit dem der Klägerin ein zusätzlicher Beihilfebetrag in Höhe von 185,26 Euro gewährt wurde, ist rechtmäßig. Der Bewilligungsbescheid vom 15. September 2009 erweist sich als rechtswidrig, da ein Anspruch auf Auszahlung eines zusätzlichen Beihilfebetrags nach Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 nur Betriebsinhabern zusteht, die Direktzahlungen im Rahmen der Verordnung beziehen. Die Gewährung des zusätzlichen Beihilfebetrags hängt damit von der Gewährung der Betriebsprämie ab. Vorliegend hatte die Klägerin im Antragsjahr 2008 keinen Anspruch auf Bewilligung einer Betriebsprämie. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

1.3. Die Verzinsung der Rückforderungsbeträge findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 MOG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 bzw. Art. 80 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009. Danach sind Ansprüche auf Erstattung von besonderen Vergünstigungen sowie auf Beiträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheides an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung zu verzinsen.

2. Der angefochtene Bescheid des AELF Töging am Inn vom 22. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2014 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat vorliegend zu Recht die Klägerin ein weiteres Mal von der Beihilfegewährung in Höhe von 3.705,21 Euro ausgeschlossen.

Die Festsetzung dieser Sanktion findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 51 Abs. 1 Unterabsatz 2, Abs. 2 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 796/2004. Gemäß Art. 51 Abs. 1 Unterabsatz 2 wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt, wenn die festgestellte Differenz über 20% der ermittelten Fläche liegt. Liegt die festgestellte Differenz über 50%, so ist der Betriebsinhaber gemäß Art. 51 Abs. 2 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 796/2004 ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags ausgeschlossen, welcher der Differenz der angegebenen Fläche und der nach Art. 50 Abs. 3 bis 5 ermittelten Fläche entspricht. Die Klägerin hatte im Antragsjahr 2008 keinen Anspruch auf die Gewährung der Betriebsprämie (s.o.). Im Fall der Klägerin ist für das von dem Beklagte zugrunde gelegte Antragsjahr 2008 von eine Abweichung zwischen beantragter und festgestellter Fläche in Höhe von 100% auszugehen. Die Klägerin hat mit Mehrfachantrag vom 13. Mai 2008 eine flächenbezogene Betriebsprämie für die gepachteten Flächen im Umfang von 12,12 ha beantragt. Tatsächlich wurde die gepachtete Fläche von ihr jedoch weder selbst bewirtschaftet noch hatte sie den Beigeladenen mit der Bewirtschaftung dieser Flächen beauftragt (s.o.). Die Klägerin war daher gemäß Art. 51 Abs. 2 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 796/2004 ein weiteres Mal in Höhe von 3.705,21 Euro von der Gewährung der Betriebsprämie auszuschließen. Ein Ermessensspielraum steht dem Beklagten hierbei nicht zu.

Die Mehrjahressanktion führt zur Verrechnung des sanktionierenden Betrages mit Ansprüchen, die der Betriebsinhaber während der auf das Kalenderjahr der Feststellungen folgenden drei Kalenderjahre hat. Die Abweichung zwischen beantragter und festgestellter Fläche konnte vom AELF Töging am Inn erst im Januar 2013 festgestellt werden, nachdem die Staatsanwaltschaft Landshut mitgeteilt hatte, dass ein Verfahren gegen die Klägerin wegen des Verdachts auf Subventionsbetrug eingeleitet worden ist und das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24. Februar 2012 übersandt wurde. Aus der Stellungnahme des AELF Töging am Inn an die Staatsanwaltschaft Landshut geht hervor, dass das AELF Töging am Inn bis zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen war, dass der Beigeladene mit der Bewirtschaftung der Flächen von der Klägerin beauftragt worden war. Der Sanktionsbetrag in Höhe von 3.705,21 Euro ist daher mit etwaigen Zuwendungen an die Klägerin in den Jahren 2014 bis 2016 zu verrechnen.

Entgegen der Auffassung der Klagepartei stand der Festsetzung der Mehrjahressanktion durch Bescheid vom 22. Oktober 2013 auch nicht der Bescheid des AELF Töging am Inn vom 8. April 2013 entgegen. Beide Bescheide regeln unterschiedliche Sachverhalte: Während mit dem Bescheid vom 8. April 2013 die Bewilligungsbescheide vom 15. Dezember 2008 und 15. September 2009 zurückgenommen und die bereits an die Klägerin ausbezahlte Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 sowie der zusätzlich gewährte Beihilfebetrag zurückgefordert wurden, betrifft der Bescheid vom 22. Oktober 2013 die Festsetzung einer Mehrjahressanktion, durch die die Klägerin in Höhe eines Betrags von 3.705,21 Euro von der Gewährung zukünftiger Beihilfeleistungen ausgeschlossen wird.

Für den Erlass des Bescheides bestand auch ein hinreichendes Sachbescheidungsinteresse. Bei den Regelungen der Art. 51 ff. VO (EG) Nr. 796/2004 handelt es sich um zwingende Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts. Positiv festgestellte Sachverhalte, die die Geltendmachung einer Mehrjahressanktion auslösen, müssen demnach durch Bescheid festgestellt werden. Der Beklagte muss auch nicht darauf vertrauen, dass die Klägerin zukünftig keinen weiteren Mehrfachantrag stellen wird. Vorliegend ist darüber hinaus zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin auch in der Vergangenheit trotz ihrer fehlenden Fachkenntnisse im Bereich der Landwirtschaft einen Mehrfachantrag gestellt hat.

Nach alledem war die Klage daher abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Klägerin hat auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen, da dieser in der mündlichen Verhandlung einen erfolgreichen Antrag gestellt hat.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff ZPO.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen, auch nach Empfang eines rechtlich erheblichen Vorteils nach § 6, § 8 oder § 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der für die Gewährung des rechtlich erheblichen Vorteils zuständigen Stelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des rechtlich erheblichen Vorteils bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt.

Tenor

1. Der Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts ... vom 23.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 09.11.2009 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheids des Landratsamts ..., mit dem die ihm vormals bewilligte einheitliche Betriebsprämie herabgesetzt und die überschießende Differenz zurückgefordert wird.
Der Kläger beantragte am 13.05.2005 beim Landratsamt ... für das Jahr 2005 mit einem Gemeinsamen Antrag 2005 die Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 . Dem Antrag war ein Flurstücksverzeichnis Baden-Württemberg 2005 beigefügt, in dem der Kläger die Flächen angegeben hatte, für die er die Zahlungsansprüche aktivieren wollte.
Mit Bescheid vom 21.06.2006 bewilligte das Landratsamt ... dem Kläger eine einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2005 in Höhe von insgesamt 18.472,34 EUR. Dabei ging es von einer genutzten Fläche von 84,35 Hektar und einer aktivierten Fläche von 84,29 Hektar aus.
Mit Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid, einheitliche Betriebsprämie, Antragsjahr 2005, vom 23.11.2007 setzte das Landratsamt ... die Prämie auf 10.934,10 EUR neu fest und forderte den Differenzbetrag von 7.538,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 36,01 EUR, mithin insgesamt 7.574,25 EUR zurück. In dem Bescheid geht das Landratsamt ... nach Sanktionsabzug in Höhe von 14,20 Hektar nur noch von einer aktivierten Fläche von 31,94 Hektar aus.
Den Hintergrund der Rückforderung bildet zum einen eine Vor-Ort-Kontrolle am 21.09.2006, bei der aus Sicht des Landratsamts Differenzen zwischen der beantragten und der tatsächlich förderfähigen Fläche festgestellt wurden, und zum anderen Kürzungen wegen Überbeantragung nach Maßgabe des Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004.
Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 19.03.2007 vom Landratsamt Gelegenheit zur Stellungnahme zu den zum Antrag abweichend festgestellten Flächen gegeben, die er mit Schreiben vom 04.04.2007 wahrnahm.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 11.12.2007 Widerspruch.
Mit Bescheid vom 09.11.2009, dem jetzigen Prozessbevollmächtigen des Klägers am 13.11.2009 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, gab das Regierungspräsidium ... dem Widerspruch hinsichtlich der Flächen Flurstücknummern ..., ... und ... der Gemarkung ... und Flurstücknummer ... der Gemarkung ... statt und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.
Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass es sich hinsichtlich der genannten Flächen um sog. Grindenflächen handle, die irrtümlich vom Landratsamt als „(Dauer-)Grünland“ angegeben und als förderfähig angenommen worden seien, obwohl es sich tatsächlich nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche handle. Da der Irrtum auf Behördenseite liege, sei unter Vertrauensschutzgesichtspunkten von einer Rückforderung abzusehen. In Bezug auf die übrigen Flächen seien die durch die Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Flächenabweichungen nicht zu beanstanden.
10 
Mit Schriftsatz vom 11.12.2009, an diesem Tag bei Gericht eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben.
11 
Darin macht er geltend, die Subventionsgewährung sei nicht rechtswidrig. Denn die vom Landratsamt ermittelten Flächen seien nicht zutreffend. Merkmal der von ihm überwiegend gepachteten Flächen sei, dass es sich hauptsächlich um Problemflächen handle. Diese habe er in einem sehr schlechten Pflegezustand übernommen und sie hätten sich vor der Übernahme durch ihn äußerst ungünstig entwickelt. Sie wiesen ferner einen äußerst ungünstigen Zuschnitt auf, seien teilweise sehr steil, ungünstig parzelliert und weit auseinanderliegend.
12 
In den Jahren 2002 bis 2004 habe er umfangreiche Erstpflegemaßnahmen vorgenommen und die Flächen in den Jahren 2004 bis 2006 erfolgreich bewirtschaftet, wenngleich er die Stockausschläge – Flächen, die er einer Nutzung durch extensive Beweidung habe zuführen wollen, die aber von Stockausschlägen wegen im Boden verbliebener Wurzeln betroffen gewesen seien – auf den Erstpflegeflächen natürlich nicht habe sofort in Griff bekommen können. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Landratsamt zu dem Ergebnis gekommen sei, es liege teilweise kein Dauergrünland im Sinne des Art. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 vor. Der Umstand, dass nur Teile der Flächen mit dem Schlepper oder dem Balkenmäher hätten gemäht werden können, könne kein taugliches Abgrenzungskriterium sein.
13 
Des weiteren sei ihm unerklärlich, wie das Landratsamt bei drei amtlichen Hangneigungskartierungen innerhalb von zwölf Jahren jeweils zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sei.
14 
Auch die Feststellung der Größe der von ihm bewirtschafteten Flächen begegne Bedenken vor dem Hintergrund, dass die angewandte GPS-Vermessung in den Tallagen des Schwarzwaldes problematisch und fehleranfällig sei. Entsprechende Messprotokolle habe das Landratsamt auch nicht vorlegen können.
15 
Zu seinen Gunsten müsse auch die besondere Lage seines Betriebs in den Jahren 2005 und 2006 berücksichtigt werden: Extrem hoher Antragsaufwand 2005, finanzielle Probleme infolge der Flurstücknummernfehler betreffend ...-Weide der Verwaltung 2005, sehr schneereicher Winter mit mehreren Monaten ohne Pflegemöglichkeit, extreme Schneeschäden am ... Weidezaun 2006. Dies habe zu einem zweijährigen, mittlerweile aufgeholten Pflegerückstand geführt.
16 
In Bezug auf die Adlerfarnflächen habe das Landratsamt nur diejenigen Flächen anerkannt, die zum Kartierzeitpunkt frisch gemäht gewesen seien, obwohl hinsichtlich von Teilen der Fläche sich unter dem Farn eine Gras-Kraut-Vegetation gebildet habe, die auch vom Vieh, namentlich von seinen Hinterwälderrindern, gefressen werde.
17 
Die Flächen am ... und ... seien – soweit sie über die Flächen des ehemaligen Landschaftspflegevertrags hinausgingen – vom Landratsamt überhaupt nicht einbezogen worden mit der Begründung, dass es sich nicht um „Gemeindeflächen“ handle. Ferner sei ein großes Latschen-Gehölz am ... nicht einbezogen worden, weil es aufgrund seiner Lage am Waldrand nicht unter die Landschaftselementedefinition fiele.
18 
Darüber hinaus seien Feuchtgebiete vom Landratsamt als Wirtschaftsfläche herausgerechnet worden, obwohl er diese Gebiete als Grünland beantragt habe, weil seine Hinterwälderrinder zur Offenhaltung von Feuchtgebieten geeignet seien. Das Landratsamt habe vor dem Hintergrund, dass es sich auch hierbei um Problemflächen handle, Sinn und Zweck der Förderung zu berücksichtigen.
19 
Hinsichtlich der Streuobstbestände sei ein Flurstück (Nr. ... in ...) übersehen worden. Im Übrigen habe das Landratsamt zu seinen Ungunsten bereits lockere Streuobstbestände als geschlossene Bestände angesehen.
20 
Die Flächen am ... Berg seien nicht als Landschaftselemente anerkannt worden, obwohl dort der Brombeer-Stockausschlag langsam, aber sicher zurückgedrängt werde.
21 
Auch seien die Schlageinteilungen verändert worden mit der Folge, dass Flächen unter die Fördergrenze gefallen seien.
22 
Nachgemeldete und Alternativflächen seien vom Beklagten nicht berücksichtigt worden.
23 
Bei dem Grundstück Flurstücknummer ... der Gemarkung ... und dem Grundstück Flurstücknummer ... der Gemarkung ... sei die förderfähige Fläche auf 0,0 gesetzt worden, obwohl diese 12,91 ha betrage. Dies, da die Spalte „Flächenabzug“ nicht berechnet, sondern hier fälschlicherweise die Spalte „Fläche laut Betriebsprüfung“ einfach hineinkopiert worden sei.
24 
Der Kläger ist der Ansicht, der Rückforderung stehe § 48 Abs. 4 VwVfG entgegen, der hier anwendbar und erfüllt sei; ein Rückgriff auf diese Verfahrensnorm sei nicht durch vorrangiges Europarecht verschlossen. Hinsichtlich des Vertrauensschutzes sei dieser abschließend in Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 geregelt; ein Rückgriff auf § 48 Abs. 2 VwVfG finde nicht statt. Da er vorrangig aus amtlichem Zahlenwerk seine Flächenangaben abgeleitet habe, rechtfertige dies Vertrauensschutz. Ferner gelte vor dem Hintergrund der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 das Verschuldensprinzip. Hinsichtlich der von ihm getätigten Angaben zum Dauergrünland treffe ihn kein Verschulden. Die im Gemeinsamen Antrag angeführten Flächenangaben habe er nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt. So habe er auf amtliche Katasterauszüge, digitale Karten und Luftbilder zurückgegriffen. Dass das Landratsamt die Flächen anders beurteile, liege an einer subjektiven Neuinterpretation des jeweiligen Kartierers. Die fehlerhafte Beratung der Behörde stelle einen Fall höherer Gewalt dar. Schließlich sei er nach § 49a LVwVfG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB nicht länger bereichert, da er mit den Zahlungen vornehmlich Futtermittel erworben habe, das sparsamer erworben worden wäre, hätte er die Fördergelder nicht erhalten.
25 
Der Kläger beantragt,
26 
den Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts ... vom 23.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 09.11.2009 aufzuheben.
27 
Der Beklagte beantragt,
28 
die Klage abzuweisen.
29 
Der Beklagte macht geltend, dass der Einwand des Klägers, er bewirtschafte keine günstigen Flächen, bei der hier streitgegenständlichen Betriebsprämie nicht zu berücksichtigen sei; hierfür erhalte er andere Förderleistungen. Dies gelte insbesondere auch für Erstpflegemaßnahmen. Hinsichtlich der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle beanstandeten Flächen sei festgestellt worden, dass sie keine landwirtschaftlichen Nutzflächen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Nr. 796/2004 seien, da sie teilweise verwaldet oder mit Brombeeren und Adlerfarn bewachsen gewesen seien.
30 
Soweit der Kläger sich darauf berufe, die Angaben hinsichtlich der förderfähigen Flächen nach bestem Wissen gemacht zu haben, sei er sich doch bewusst gewesen, dass die historischen Nutzungsangaben in älteren Katasterauszügen bei langjährig vernachlässigten Flächen nicht mehr der aktuellen Situation vor Ort entsprechen würden. Die vom Kläger behaupteten eigenen Vermessungen seien dem Landratsamt nicht zur Verfügung gestellt worden. Auch stelle die Vermessung als solche noch keine Einordnung der zu vermessenden Fläche in förderfähige und andere Flächen dar. Schließlich trage der Kläger die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben; orientiere er sich an verschiedenen Dokumenten, habe er in einem zweiten Schritt deren Richtigkeit und Aktualität vor Ort zu überprüfen.
31 
Die Vor-Ort-Kontrolle sei nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien entsprechend den Vorgaben des Erlasses des Ministeriums Ländlicher Raum „Vor-Ort-Kontrollen der flächenbezogenen Förder- und Ausgleichsleistungen im Rahmen des gemeinsamen Antrags 2006“ vom 12.05.2006, Az. 0450, durchgeführt worden. Insbesondere sei danach lediglich ein Messprotokoll auszufüllen. Das verwendete GPS-Gerät sei von der EU für die InVeKoS-Kontolle zugelassen. Soweit als Abgrenzungskriterien ein einheitlicher Mähvorgang, aber auch die Beweidung mit einer ausreichenden Viehdichte bzw. einer händischen Nachpflege, um die Stockausschläge zu unterdrücken, zur Anwendung gekommen seien, handle es sich hierbei um taugliche, aber auch ausreichende Kriterien.
32 
Soweit der Kläger die Einstufung der Grindenflächen rüge, habe sich dieser Einwand mit der Zuerkennung von Vertrauensschutz im Widerspruchsverfahren erledigt.
33 
In Bezug auf die vom Kläger angeführten Feuchtgebiete seien diese in der Regel mit Binsen, Seggen, Schilf und Mädesüß bewachsen, die von Kühen, auch von Hinterwälderkühen, nur sehr bedingt gefressen würden. Diese Pflanzen hätten daher kaum einen landwirtschaftlichen Nutzwert mit der Folge, dass diese Flächen zu Recht als nicht förderfähig eingestuft worden seien.
34 
Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Streuobstförderung seien lediglich für die Verfahren mit Bezug auf die sog. MEKA-II-Richtlinie (Az. 2 K 22-28/10) von Belang.
35 
Bei den vom Kläger angeführten Steinriegeln handle es sich um Landschaftselemente, die nicht im Zusammenhang mit einer landwirtschaftliche Nutzfläche stünden und daher nicht förderfähig seien.
36 
Die Schläge seien entsprechend dem Willen des Richtliniengebers – keine Förderung von Kleinstflächen unter 10 ar – eingeteilt worden. Der Kläger habe derartige Kleinstflächen größeren Schlägen zugeordnet, um so eine Förderung zu erhalten. Dies habe das Landratsamt im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle korrigiert.
37 
Diejenigen Flächen, die der Kläger nachgemeldet habe, hätten wegen Ablauf der Abgabefrist keine Berücksichtigung mehr finden dürfen.
38 
Soweit auf einen Übertragungsfehler in Bezug auf die Flächen Flurstücknummern ... (Gemarkung ...) und ... (Gemarkung ...) Bezug genommen werde, betreffe dies lediglich die „Ausgleichszulage Landwirtschaft“ für das Jahr 2006 (Az. 2 K 12/10).
39 
Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger können sich nicht mit Erfolg auf eine Verfristung, sei es nach Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 oder nach § 48 Abs. 4 LVwVfG, berufen. Denn die Förderung sei am 14.02.2006 wertgestellt worden, während am 23.11.2007 der Rückforderungsbescheid ergangen sei. Die endgültige Auswertung der Vor-Ort-Kontrolle am 21.09.2006 habe sich bis in das Frühjahr 2007, zumindest bis zum Eingang der Stellungnahme des Klägers vom 04.04.2007, hingezogen.
40 
Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz nach Art. 68 VO (EG) Nr. 796/2004 berufen, da er veraltetes Kartenmaterial verwendet und ihm die tatsächlichen Verhältnisse angesichts des von ihm selbst angeführten Pflegerückstands in den Jahren 2004 - 2006 bewusst gewesen sein mussten.
41 
Ermessenserwägungen hätten nicht angestellt werden müssen, da bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Subventionen von einem intendierten Ermessen auszugehen sei. Den Kläger treffe im Übrigen lediglich eine Gesamtrückforderung von 25.000,00 EUR; eine drohende Insolvenz sei kein atypischer Fall, der zum Ausüben des Ermessens zwinge.
42 
Schließlich liege eine Entreicherung des Klägers nicht vor, da er mit dem – bestrittenen – Erwerb von Futtermittel Ausgaben getätigt habe, die zum Erhalt und zur Fortführung seines Betriebs verwendet worden seien.
43 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, Anlagen und Protokolle sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ergibt.

Entscheidungsgründe

 
I.)
44 
Die – zulässige – Klage führt unter Anwendung des § 113 Abs. 3 S. 1 VwGO zur Aufhebung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als sie dem Kläger eine Förderung nach Maßgabe der Regelungen über die einheitliche Betriebsprämie in Bezug auf die Feuchtgebiete und von Teilen der mit Adlerfarn bewachsenen Flächen absprechen. Hierzu ist aber eine weitere nach Art und Umfang erhebliche Sachaufklärung erforderlich. Im Übrigen ist die Sechsmonatsfrist des § 113 Abs. 3 S. 4 VwGO noch nicht abgelaufen.
II.)
45 
Der Teilaufhebungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten, soweit durch diesen die Bewilligung von Fördergeldern für Feuchtgebiets- und mit Adlerfarn bewachsenen Flächen aufgehoben wird (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.
46 
1.) Rechtsgrundlage des Teilaufhebungsbescheid ist § 10 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen (- MOG -) in der Fassung der Neufassung vom 24.06.2005 (BGBl. I 2005, S. 1847) und der – hier maßgeblichen – Änderung durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (BGBl. I 2009, S. 2314).
47 
a.) Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983 S. 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 13.03.2008 - C 383/06 - juris; EuGH, Urt. v. 1909.2002 - C-336/00 - Republik Österreich -Slg. 2002, I-7699, Rn. 54 ff., BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - m. w. N., juris; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; BayVGH, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1997 - 7 S 849/95 - juris). Insbesondere Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 enthält lediglich die Vorgabe, Forderungen nach nationalem Recht geltend zu machen (BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -).
48 
b.) Nach § 10 Abs. 1 S. 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen.
49 
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG erfasst Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 MOG bei Direktzahlungen. Direktzahlungen werden ihrerseits in § 1a MOG als Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MOG im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichnete Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen definiert, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums.
50 
Nach dem Erwägungsgrund Nr. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 sollen „für die Direktzahlungen im Rahmen der verschiedenen Einkommensstützungsregelungen der gemeinsamen Agrarpolitik gemeinsame Bestimmungen festgelegt werden“. Bei den Regelungen der einheitlichen Betriebsprämie (Titel III und Anhang I der VO (EG) Nr. 1782/2003) handelt es sich demnach um Einkommensstützungsregelungen im Sinne des § 1a MOG. Bei der nach Maßgabe der Art. 43 und 44 VO (EG) Nr. 1782/2003 zugebilligten Förderung handelt es sich auch um eine Regelung im Sinne des MOG1 Abs. 1a und Abs. 2), da es sich bei der Verordnung um einen Rechtsakt des Rates handelt (so auch VGH München, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - sowie BT-Drs., 15/2553, S. 29).
51 
2.) Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Teilaufhebungsbescheids und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids bestehen keine Bedenken.
52 
3.) In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt Folgendes: Mit dem Bewilligungsbescheid vom 21.06.2006 liegt ein unanfechtbarer begünstigender Bescheid vor. Die Rechtswidrigkeit dieses Bescheids im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 MOG ergibt sich zum einen aus der Differenz der beantragten zu den tatsächlich im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Flächen und der hieraus erfolgten Überzahlung (dazu unter a.). Zum anderen ergibt sie sich durch die Anwendung der Sanktionskürzungen (dazu unter b.).
53 
a.) Gemäß Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 ist Voraussetzung der Bewilligung der einheitlichen Betriebsprämie und eines Zahlungsanspruchs hierauf, dass eine beihilfefähige Fläche vorliegt. Diese definiert Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 als jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. Art. 2 Ziff. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 definiert Ackerland als für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen und stillgelegte Flächen oder in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhaltene Flächen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen. Dauergrünland wird in Art. 2 Ziff. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 definiert als Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind.
54 
aa.) In Bezug auf die Feststellungen, ob es sich bei den im Gemeinsamen Antrag benannten Flächen um eine beihilfefähige Fläche im Sinne der vorgenannten Vorschriften handelt oder nicht, kommt der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass für Tatsachenbegriffe eine Beurteilungsermächtigung grundsätzlich abzulehnen ist (zu den bislang höchstrichterlich anerkannten Fallgruppen eines Beurteilungsspielraums vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 40, Rn. 177 ff.). Allerdings können sich gerade im Bereich von Naturwissenschaft und Technik Erkenntnisprobleme ergeben (Sachs a. a. O. unter Bezugnahme auf BVerfGE 49, 89, 136 und BVerfGE 55, 250, 253 f. sowie BVerfGE 61, 82, 111 ff.). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass angesichts des unvermeidlichen Zeitablaufs zwischen der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.09.2006 und der mündlichen Verhandlung vor Gericht durch die ständige natürliche und agrartechnisch herbeigeführte Weiterentwicklung der Vegetation der konkrete Zustand im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht – auch nicht bspw. durch sachverständige Hilfe oder durch Einnahme eines Augenscheins – rekonstruiert werden kann. Für die Annahme eines Beurteilungsspielraums macht es keinen Unterschied, dass das Landratsamt hier unmittelbar europäisches Recht vollzieht. Den Mitgliedstaaten wird ein fachwissenschaftlicher Beurteilungsspielraum in Bezug auf die zu kategorisierenden Flächen eingeräumt, solange der durch das Gemeinschaftsrecht vorgegebene Kriterienkatalog beachtet wird. Erscheint danach eine Entscheidung fachlich vertretbar, so nimmt das Gemeinschaftsrecht diese Entscheidung hin (BVerwG, B. v. 12.06.2003, - 4 B 37/03 -, NVwZ 2004, 98, 99 f.).
55 
bb.) Wegen der Annahme eines Beurteilungsspielraums ist die gerichtliche Überprüfung der behördlichen (Tatsachen-)Entscheidung, ob es sich bei den konkret bezeichneten Flächen um beihilfefähige handelt oder nicht, nur noch eingeschränkt möglich. Ein Rechtsverstoß liegt nur vor, wenn die Behörde Verfahrensfehler begangen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, anzuwendendes Recht verkannt hat, bei seiner Anwendung allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließ (BVerfG, B. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 - u. - 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 53 f.; BVerwG, Urt. v. 26.06.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 u. Urt. v. 12.07.1995 - 6 C 12/93 -, BVerwGE 99, 74, 77; B. v. 13.05.2004 - 6 B 25/04 -, NVwZ 2004, 1375, 1376).
56 
(1) In Bezug auf die Feuchtgebietsflächen hat der Beklagte anzuwendendes Recht verkannt. Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 ist dahin auszulegen, dass er der Beihilfefähigkeit einer Fläche, deren Nutzung zwar auch landwirtschaftlichen Zwecken dient, deren überwiegender Zweck aber in der Verfolgung der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes besteht, nicht entgegensteht (EuGH, Urt. v. 14.10.2010 - Rs. C-61/09 -, ABl. C. 346 v. 18.12.2010, S. 10). Nach den unbestrittenen Angaben des Klägers fressen seine Hinterwälderkühe – auch – den diese Gebiete prägenden pflanzlichen Bewuchs mit Binsen, Seggen, Schilf und Mädesüß und halten die Feuchtgebietsflächen so offen. Die Beweidung der Feuchtgebiete mit diesen Kühen führt durch das Offenhalten der Flächen damit zwar vorrangig zum Erreichen der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes, wohingegen die landwirtschaftliche Nutzung der Hinterwälderrinder bspw. als Milch- oder Schlachtvieh zurücktritt. Nach der genannten Rechtsprechung des EuGH steht dies der Annahme beihilfefähiger Flächen aber nicht entgegen.
57 
(2) Daneben hat der Beklagte das Recht in Bezug auf die dicht mit Adlerfarn bewachsenen Flächen, die unterhalb der Farnpflanzen eine grüne Grasnarbe aufweisen, nicht richtig angewendet. Denn nach dem – unbestrittenen – Vortrag des Klägers fressen seine Hinterwälderrinder auch dieses Gras, wenngleich sie die Farnpflanzen selbst nicht fressen. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Klägers der Farn erst im Frühsommer wächst, in der Zeit davor also eine Beweidung und Offenhaltung der Flächen ohne Weiteres möglich erscheint. Angesichts dessen ist auch in diesen Gebieten landwirtschaftliche Nutzung möglich und damit von einer beihilfefähigen Fläche im Sinne des Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 auszugehen.
58 
Soweit eine Feststellung dieser Flächen anhand der Unterlagen der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und der weiteren Unterlagen heute nicht mehr möglich sein sollte, wird dem Kläger für sämtliche als mit Adlerfarn bewachsenen und damit nicht als förderfähig anerkannten Flächen die einheitliche Betriebsprämie zuzubilligen sein. Dem steht die nach § 11 MOG dem Kläger zugewiesene Beweislast für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen nicht entgegen (vgl. hierzu OVG Lüneburg, B. v. 18.07.2007 - 10 LA 233/05 - m. w. N.). Denn im vorliegenden Fall beruht die Pflicht, den Kläger wegen der dicht bewachsenen Adlerfarnflächen neu zu bescheiden, nicht auf unzutreffenden und damit einem Beweis zugänglichen Feststellungen, sondern einer – angesichts des nunmehr ergangenen Urteils des EuGH – unzutreffenden und einem Beweis nicht zugänglichen Rechtsanwendung. Jedenfalls aber genießt der Kläger insoweit Vertrauensschutz aufgrund eines Behördenirrtums nach Art. 73 Abs. 4 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 796/2004.
59 
(3) Im Übrigen hat das Landratsamt im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle die Flächendifferenzen rechtsfehlerfrei festgestellt. Insbesondere hat es die Grenzen des ihm zugewiesenen Beurteilungsspielraums nicht verletzt. Nach dem Vortrag des Landratsamts und ausweislich der Akten wurden die Flächen per GPS (mit einem von der EU anerkannten GPS-Gerät) vermessen und das Ergebnis per Postproceeding aufbereitet. Der – pauschale – Einwand des Klägers, in den Tallagen des Schwarzwaldes sei nur schwacher GPS-Empfang vorhanden, ist damit zurückzuweisen. Hinzu kommt, dass dieser Datensatz mit Bildmaterial ergänzend abgeglichen und das Ergebnis vor Ort verglichen und mit Fotografien dokumentiert wurde. Damit ist eine hinreichend genaue Vermessung gesichert. Keine Vorschrift gibt ferner vor, die genauen GPS-Daten zu speichern und vorzuhalten; dass das Landratsamt lediglich die Messprotokolle vorweisen kann, ist daher unschädlich.
60 
Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landratsamt bei der Abgrenzung der Sukzessions- von den landwirtschaftlich genutzten Flächen als Abgrenzungskriterien auf einen einheitlichen Mähvorgang, die Beweidung oder aber die Möglichkeit zur händischen Nachbearbeitung abgestellt hat. Es handelt sich bei all diesen Kriterien um sachbezogene und geeignete Abgrenzungskriterien (VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 -).
61 
Auch die Schlageinteilung verlässt die Grenzen des Beurteilungsspielraums nicht, da der Beklagte diese anhand der Ziele der Verordnung genommen hat. Denn der Erwägungsgrund Nr. 30 S. 2 zu VO (EG) Nr. 1782/2003 stellt klar, dass keine Förderung von Kleinstflächen zu erfolgen hat. Anhaltspunkte, dass das Landratsamt nur im Fall des Klägers von der sonst üblichen Kontroll- und Vermessungspraxis abgewichen wurde, liegen nicht vor.
62 
b.) Die vom Beklagten vorgenommenen Sanktionskürzungen auf Grundlage des Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 sind – vorbehaltlich der von der Neuberechnung betroffenen Flächen – rechtsfehlerfrei erfolgt.
63 
aa.) Die Anwendung der Sanktionskürzung ist nicht nach Art. 68 Abs. 1 oder Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 2 liegen offensichtlich nicht vor, da der Kläger das Landratsamt nicht über die Fehlerhaftigkeit des Beihilfeantrags informiert hat. Der Kläger hat darüber hinaus sachlich unrichtige Angaben gemacht und er hat dies nicht unverschuldet getan. Aus dem Anhang K zum Aktenvermerk vom 16.04.2007 lässt sich ersehen, dass die Flächendifferenzen sich sämtlich aus solchen Flächen ergeben, die als landwirtschaftliche Fläche im Sinne der Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 von vornherein ausscheiden. Beispielhaft seien hierzu Flächen genannt, die vom Landratsamt als „Unland, Gehölz“, „Wald“, „Hoffläche“, „Ginsterfläche“, „Brombeeren“ oder „Weg“ eingeordnet worden sind. Angesichts dessen, dass diese Flächen eindeutig keine landwirtschaftliche Nutzflächen sind, kann sich der Kläger insoweit auch nicht exkulpieren.
64 
bb.) Der Anwendung der Sanktionskürzung steht auch ein aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 abzuleitendes Verschuldenserfordernis nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen und es muss insbesondere hierzu keine Vorlage an den EuGH zwecks Vorabentscheidung erfolgen, ob das Verschuldensprinzip aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 Anwendung auf das Sanktionskürzungsregime der Art. 51 ff. VO (EG) Nr. 796/2004 findet. Eine Anwendung zu Gunsten des Klägers unterstellt, fällt dem Kläger jedenfalls zumindest Fahrlässigkeit zur Last. Denn Antragstellern ist eine erhebliche Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Beihilfeverfahrens auferlegt worden. Im Hinblick auf die Vielzahl der Anträge und einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft wird von ihnen insbesondere verlangt, dass sie aktiv an der konkreten Durchführung der Verfahren mitwirken und die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen im Rahmen des integrierten Systems ausgezahlten Beträge übernehmen (EuGH, Urt. v. 28.11.2002, - Rs. C 417/00 -; v. 16.05.2002, - Rs. C 63/00 -; OVG NRW, B. v. 09.06.2004, - 20 A 3398/02 -). Nach diesen Grundsätzen ist vom Kläger zu verlangen, für jedes Antragsjahr sorgfältig das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen. Hier trifft den Kläger ein Versäumnis insoweit, als die Bezugnahme auf das von ihm herangezogene Kartenmaterial nicht genügt. Es wäre gehalten gewesen, die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort auf ihre Übereinstimmung mit dem herangezogenen Kartenmaterial genau zu prüfen.
65 
4.) Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen der Teilaufhebung nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob sich in Bezug auf die Teilaufhebung die Regeln über den Vertrauensschutz aus dem die Rückforderung regelnden Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 ergeben (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -; VGH München, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 -) oder ob wegen des Verweises in § 10 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 MOG § 48 Abs. 2 VwVfG zur Anwendung kommt. Denn jedenfalls ist nach beiden Vorschriften kein Vertrauensschutz zu gewähren.
66 
a.) Der Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 S. 1 und S. 2 VwVfG ist kraft Gesetzes gemäß § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfG ausgeschlossen. Denn der Kläger hat den der Förderung zugrundeliegenden Bewilligungsbescheid durch Angaben erwirkt, die in wesentlichen Beziehungen unrichtig waren. So hat der Kläger Flächen angegeben, bei denen sich im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle herausgestellt hat, dass sie keine landwirtschaftlichen Flächen sind (vgl. dazu bereits oben). Er kann sich deshalb auf kein schützenswertes Vertrauen berufen.
67 
b.) Auch Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 schützt ebenfalls nicht das Vertrauen des Klägers im Hinblick auf die ihm ausgezahlte Förderung. Denn die Auskehr der Betriebsprämie beruht nicht – wie es Art. 73 Abs. 4 verlangt und vorbehaltlich der der Neuberechnung unterliegenden Flächen – auf einem Behördenirrtum. Im vorliegenden Fall beruht die Rückforderung darauf, dass der Kläger die Abgrenzung der Flächen nach landwirtschaftlicher Nutzfläche und sonstigen Flächen lediglich anhand des von ihm genannten Kartenmaterials vorgenommen hat, ohne dass er die konkreten Verhältnisse vor Ort überprüft hat. Die Überzahlung ist daher nicht auf einen Fehler der Behörde zurückzuführen. Vielmehr hätte der Kläger den Irrtum selbst erkennen können, indem er durch eine sorgfältige Kontrolle der einzelnen Flächen dafür Sorge getragen hätte, dass seine Angaben mit den wirklichen Verhältnissen vor Ort übereinstimmen.
68 
5.) Der Teilaufhebung steht ferner eine Verfristung weder nach § 10 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 MOG i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG noch nach Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 entgegen.
69 
a.) Für den indirekten Vollzug, der nach den nationalen Rechtsregeln unter Beachtung des Effektivitätsgebots und des Diskriminierungsverbots erfolgt, hat der EuGH es ausdrücklich für mit Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt, dass auf den Ablauf einer Frist abgestellt wird.Damit steht der Anwendung des § 48 Abs. 4 VwVfG, die in § 10 MOG auch ausdrücklich vorgesehen ist, grundsätzlich nichts entgegen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 48, Rn. 236 m. w. N.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG, B. v. 19.1.1984 - GrSen 1/84 - u. - GrSen 2/84 -, BVerwGE 70, 356) ist erforderlich, dass die Behörde nicht nur die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat, sondern dass ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit lässt die Vorschrift also jeden Grund genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist (VGH Mannheim, Urt. v. 29. 7. 2005 - 5 S 2372/03 -). Jedenfalls eine notwendige Anhörung mit angemessener Frist zur Stellungnahme muss erfolgt sein (BVerwG, Urt. v. 20.09.2001 - 7 C 6/01 -, NVwZ 2002, 485; Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, BVerwGE 118, 174, 179; VG Freiburg, Urt. v. 18.10.2005 - 1 K 1928/04 -, NVwZ-RR 2006, 464, 465).
70 
Am 14.02.2006 wurde die Prämie wertgestellt. In Bezug auf die beabsichtigte Teilaufhebung und Rückforderung wurde der Kläger mit Schreiben vom 19.03.2007 angehört. Seine Antwort erfolgte mit Schreiben vom 04.04.2007. Der Rückforderungsbescheid erging am 23.11.2007 und damit noch innerhalb der Jahresfrist.
71 
b.) Auch die in Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 normierten Fristen waren noch nicht abgelaufen. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Nach Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 wird der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
72 
Zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe (14.02.2006) und dem Tag, an dem der Kläger als Begünstigter vom Landratsamt als zuständige Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde (Anhörungsschreiben vom 19.03.2007) liegt ein geringerer Zeitraum als vier bzw. zehn Jahre.
73 
6.) Schließlich stehen die übrigen, vom Kläger geltend gemachten Einwendungen der Teilaufhebung nicht entgegen. Der Kläger kann sich insbesondere nicht auf höhere Gewalt wegen angeblich fehlerhafter Beratung durch das Landratsamt berufen. Im Bereich der Agrarverordnungen sind unter „höherer Gewalt“ ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (EuGH, Urt. v. 11.07.2002 - Rs. C-210/00 -, Tz. 79). Der Kläger legt bereits nicht substantiiert dar, worin er die fehlerhafte Beratung des Landratsamts sieht. Soweit er hierzu seinen Vortrag zum fehlenden Verschulden überträgt, trägt dieser jedenfalls kein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, da er durch eine entsprechende Kontrolle seines Daten- und Kartenmaterials vor Ort Einfluss auf die Behördenentscheidung hätte nehmen können.
74 
Der Kläger kann sich auch nicht nach § 10 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 MOG i. V. m. § 49a Abs. 2 S. 1 VwVfG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB auf den Einwand der Entreicherung berufen. Denn nur der ersatzlose Wegfall des Erlangten begründet den Wegfall der Bereicherung (Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 818, Rn. 160). Der Kläger hat dagegen lediglich geltend gemacht, er hätte die erlangten Fördergelder sparsamer eingesetzt, wenn die Förderung entsprechend niedriger ausgefallen wäre. Der bloß ökonomischere Einsatz der Fördergelder begründet aber nicht den Wegfall der Bereicherung, da mit dem erworbenen Futtermittel ein Surrogat für die Fördergelder in das Vermögen des Klägers überging (Schwab, a. a. O., Rn. 161).
75 
7.) § 10 Abs. 1 S. 1 MOG ordnet als Rechtsfolge eine Rücknahmepflicht an. Die klägerischen Ausführungen zum Erfordernis einer Ermessensausübung gehen daher in diesem Fall fehl.
III.)
76 
Der Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten, soweit durch diesen Fördergelder für Feuchtgebiets- und mit Adlerfarn bewachsenen Flächen zurückgefordert werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.
77 
Der Rückforderungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -). Eine Rückforderung kommt dabei insoweit nicht in Betracht, als bereits der Teilaufhebungsbescheid rechtswidrig ist. Im Übrigen bestehen weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids. Insbesondere ist die Rückforderung weder wegen entgegenstehendem Vertrauensschutz (Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004) noch wegen Verfristung (Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004) ausgeschlossen. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen. Schließlich entspricht die Zinsberechnung den Vorgaben des Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 i. V. m. § 14 Abs. 1 S. 1 MOG.
IV.)
78 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 S. 2 ZPO.
79 
Beschluss
80 
Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 7.538,24 EUR festgesetzt.
81 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
I.)
44 
Die – zulässige – Klage führt unter Anwendung des § 113 Abs. 3 S. 1 VwGO zur Aufhebung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als sie dem Kläger eine Förderung nach Maßgabe der Regelungen über die einheitliche Betriebsprämie in Bezug auf die Feuchtgebiete und von Teilen der mit Adlerfarn bewachsenen Flächen absprechen. Hierzu ist aber eine weitere nach Art und Umfang erhebliche Sachaufklärung erforderlich. Im Übrigen ist die Sechsmonatsfrist des § 113 Abs. 3 S. 4 VwGO noch nicht abgelaufen.
II.)
45 
Der Teilaufhebungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten, soweit durch diesen die Bewilligung von Fördergeldern für Feuchtgebiets- und mit Adlerfarn bewachsenen Flächen aufgehoben wird (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.
46 
1.) Rechtsgrundlage des Teilaufhebungsbescheid ist § 10 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen (- MOG -) in der Fassung der Neufassung vom 24.06.2005 (BGBl. I 2005, S. 1847) und der – hier maßgeblichen – Änderung durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (BGBl. I 2009, S. 2314).
47 
a.) Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983 S. 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 13.03.2008 - C 383/06 - juris; EuGH, Urt. v. 1909.2002 - C-336/00 - Republik Österreich -Slg. 2002, I-7699, Rn. 54 ff., BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - m. w. N., juris; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; BayVGH, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1997 - 7 S 849/95 - juris). Insbesondere Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 enthält lediglich die Vorgabe, Forderungen nach nationalem Recht geltend zu machen (BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -).
48 
b.) Nach § 10 Abs. 1 S. 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen.
49 
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG erfasst Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 MOG bei Direktzahlungen. Direktzahlungen werden ihrerseits in § 1a MOG als Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MOG im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichnete Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen definiert, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums.
50 
Nach dem Erwägungsgrund Nr. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 sollen „für die Direktzahlungen im Rahmen der verschiedenen Einkommensstützungsregelungen der gemeinsamen Agrarpolitik gemeinsame Bestimmungen festgelegt werden“. Bei den Regelungen der einheitlichen Betriebsprämie (Titel III und Anhang I der VO (EG) Nr. 1782/2003) handelt es sich demnach um Einkommensstützungsregelungen im Sinne des § 1a MOG. Bei der nach Maßgabe der Art. 43 und 44 VO (EG) Nr. 1782/2003 zugebilligten Förderung handelt es sich auch um eine Regelung im Sinne des MOG1 Abs. 1a und Abs. 2), da es sich bei der Verordnung um einen Rechtsakt des Rates handelt (so auch VGH München, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - sowie BT-Drs., 15/2553, S. 29).
51 
2.) Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Teilaufhebungsbescheids und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids bestehen keine Bedenken.
52 
3.) In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt Folgendes: Mit dem Bewilligungsbescheid vom 21.06.2006 liegt ein unanfechtbarer begünstigender Bescheid vor. Die Rechtswidrigkeit dieses Bescheids im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 MOG ergibt sich zum einen aus der Differenz der beantragten zu den tatsächlich im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Flächen und der hieraus erfolgten Überzahlung (dazu unter a.). Zum anderen ergibt sie sich durch die Anwendung der Sanktionskürzungen (dazu unter b.).
53 
a.) Gemäß Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 ist Voraussetzung der Bewilligung der einheitlichen Betriebsprämie und eines Zahlungsanspruchs hierauf, dass eine beihilfefähige Fläche vorliegt. Diese definiert Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 als jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. Art. 2 Ziff. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 definiert Ackerland als für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen und stillgelegte Flächen oder in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhaltene Flächen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen. Dauergrünland wird in Art. 2 Ziff. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 definiert als Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind.
54 
aa.) In Bezug auf die Feststellungen, ob es sich bei den im Gemeinsamen Antrag benannten Flächen um eine beihilfefähige Fläche im Sinne der vorgenannten Vorschriften handelt oder nicht, kommt der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass für Tatsachenbegriffe eine Beurteilungsermächtigung grundsätzlich abzulehnen ist (zu den bislang höchstrichterlich anerkannten Fallgruppen eines Beurteilungsspielraums vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 40, Rn. 177 ff.). Allerdings können sich gerade im Bereich von Naturwissenschaft und Technik Erkenntnisprobleme ergeben (Sachs a. a. O. unter Bezugnahme auf BVerfGE 49, 89, 136 und BVerfGE 55, 250, 253 f. sowie BVerfGE 61, 82, 111 ff.). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass angesichts des unvermeidlichen Zeitablaufs zwischen der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.09.2006 und der mündlichen Verhandlung vor Gericht durch die ständige natürliche und agrartechnisch herbeigeführte Weiterentwicklung der Vegetation der konkrete Zustand im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht – auch nicht bspw. durch sachverständige Hilfe oder durch Einnahme eines Augenscheins – rekonstruiert werden kann. Für die Annahme eines Beurteilungsspielraums macht es keinen Unterschied, dass das Landratsamt hier unmittelbar europäisches Recht vollzieht. Den Mitgliedstaaten wird ein fachwissenschaftlicher Beurteilungsspielraum in Bezug auf die zu kategorisierenden Flächen eingeräumt, solange der durch das Gemeinschaftsrecht vorgegebene Kriterienkatalog beachtet wird. Erscheint danach eine Entscheidung fachlich vertretbar, so nimmt das Gemeinschaftsrecht diese Entscheidung hin (BVerwG, B. v. 12.06.2003, - 4 B 37/03 -, NVwZ 2004, 98, 99 f.).
55 
bb.) Wegen der Annahme eines Beurteilungsspielraums ist die gerichtliche Überprüfung der behördlichen (Tatsachen-)Entscheidung, ob es sich bei den konkret bezeichneten Flächen um beihilfefähige handelt oder nicht, nur noch eingeschränkt möglich. Ein Rechtsverstoß liegt nur vor, wenn die Behörde Verfahrensfehler begangen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, anzuwendendes Recht verkannt hat, bei seiner Anwendung allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließ (BVerfG, B. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 - u. - 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 53 f.; BVerwG, Urt. v. 26.06.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 u. Urt. v. 12.07.1995 - 6 C 12/93 -, BVerwGE 99, 74, 77; B. v. 13.05.2004 - 6 B 25/04 -, NVwZ 2004, 1375, 1376).
56 
(1) In Bezug auf die Feuchtgebietsflächen hat der Beklagte anzuwendendes Recht verkannt. Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 ist dahin auszulegen, dass er der Beihilfefähigkeit einer Fläche, deren Nutzung zwar auch landwirtschaftlichen Zwecken dient, deren überwiegender Zweck aber in der Verfolgung der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes besteht, nicht entgegensteht (EuGH, Urt. v. 14.10.2010 - Rs. C-61/09 -, ABl. C. 346 v. 18.12.2010, S. 10). Nach den unbestrittenen Angaben des Klägers fressen seine Hinterwälderkühe – auch – den diese Gebiete prägenden pflanzlichen Bewuchs mit Binsen, Seggen, Schilf und Mädesüß und halten die Feuchtgebietsflächen so offen. Die Beweidung der Feuchtgebiete mit diesen Kühen führt durch das Offenhalten der Flächen damit zwar vorrangig zum Erreichen der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes, wohingegen die landwirtschaftliche Nutzung der Hinterwälderrinder bspw. als Milch- oder Schlachtvieh zurücktritt. Nach der genannten Rechtsprechung des EuGH steht dies der Annahme beihilfefähiger Flächen aber nicht entgegen.
57 
(2) Daneben hat der Beklagte das Recht in Bezug auf die dicht mit Adlerfarn bewachsenen Flächen, die unterhalb der Farnpflanzen eine grüne Grasnarbe aufweisen, nicht richtig angewendet. Denn nach dem – unbestrittenen – Vortrag des Klägers fressen seine Hinterwälderrinder auch dieses Gras, wenngleich sie die Farnpflanzen selbst nicht fressen. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Klägers der Farn erst im Frühsommer wächst, in der Zeit davor also eine Beweidung und Offenhaltung der Flächen ohne Weiteres möglich erscheint. Angesichts dessen ist auch in diesen Gebieten landwirtschaftliche Nutzung möglich und damit von einer beihilfefähigen Fläche im Sinne des Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 auszugehen.
58 
Soweit eine Feststellung dieser Flächen anhand der Unterlagen der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und der weiteren Unterlagen heute nicht mehr möglich sein sollte, wird dem Kläger für sämtliche als mit Adlerfarn bewachsenen und damit nicht als förderfähig anerkannten Flächen die einheitliche Betriebsprämie zuzubilligen sein. Dem steht die nach § 11 MOG dem Kläger zugewiesene Beweislast für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen nicht entgegen (vgl. hierzu OVG Lüneburg, B. v. 18.07.2007 - 10 LA 233/05 - m. w. N.). Denn im vorliegenden Fall beruht die Pflicht, den Kläger wegen der dicht bewachsenen Adlerfarnflächen neu zu bescheiden, nicht auf unzutreffenden und damit einem Beweis zugänglichen Feststellungen, sondern einer – angesichts des nunmehr ergangenen Urteils des EuGH – unzutreffenden und einem Beweis nicht zugänglichen Rechtsanwendung. Jedenfalls aber genießt der Kläger insoweit Vertrauensschutz aufgrund eines Behördenirrtums nach Art. 73 Abs. 4 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 796/2004.
59 
(3) Im Übrigen hat das Landratsamt im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle die Flächendifferenzen rechtsfehlerfrei festgestellt. Insbesondere hat es die Grenzen des ihm zugewiesenen Beurteilungsspielraums nicht verletzt. Nach dem Vortrag des Landratsamts und ausweislich der Akten wurden die Flächen per GPS (mit einem von der EU anerkannten GPS-Gerät) vermessen und das Ergebnis per Postproceeding aufbereitet. Der – pauschale – Einwand des Klägers, in den Tallagen des Schwarzwaldes sei nur schwacher GPS-Empfang vorhanden, ist damit zurückzuweisen. Hinzu kommt, dass dieser Datensatz mit Bildmaterial ergänzend abgeglichen und das Ergebnis vor Ort verglichen und mit Fotografien dokumentiert wurde. Damit ist eine hinreichend genaue Vermessung gesichert. Keine Vorschrift gibt ferner vor, die genauen GPS-Daten zu speichern und vorzuhalten; dass das Landratsamt lediglich die Messprotokolle vorweisen kann, ist daher unschädlich.
60 
Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landratsamt bei der Abgrenzung der Sukzessions- von den landwirtschaftlich genutzten Flächen als Abgrenzungskriterien auf einen einheitlichen Mähvorgang, die Beweidung oder aber die Möglichkeit zur händischen Nachbearbeitung abgestellt hat. Es handelt sich bei all diesen Kriterien um sachbezogene und geeignete Abgrenzungskriterien (VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 -).
61 
Auch die Schlageinteilung verlässt die Grenzen des Beurteilungsspielraums nicht, da der Beklagte diese anhand der Ziele der Verordnung genommen hat. Denn der Erwägungsgrund Nr. 30 S. 2 zu VO (EG) Nr. 1782/2003 stellt klar, dass keine Förderung von Kleinstflächen zu erfolgen hat. Anhaltspunkte, dass das Landratsamt nur im Fall des Klägers von der sonst üblichen Kontroll- und Vermessungspraxis abgewichen wurde, liegen nicht vor.
62 
b.) Die vom Beklagten vorgenommenen Sanktionskürzungen auf Grundlage des Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 sind – vorbehaltlich der von der Neuberechnung betroffenen Flächen – rechtsfehlerfrei erfolgt.
63 
aa.) Die Anwendung der Sanktionskürzung ist nicht nach Art. 68 Abs. 1 oder Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 2 liegen offensichtlich nicht vor, da der Kläger das Landratsamt nicht über die Fehlerhaftigkeit des Beihilfeantrags informiert hat. Der Kläger hat darüber hinaus sachlich unrichtige Angaben gemacht und er hat dies nicht unverschuldet getan. Aus dem Anhang K zum Aktenvermerk vom 16.04.2007 lässt sich ersehen, dass die Flächendifferenzen sich sämtlich aus solchen Flächen ergeben, die als landwirtschaftliche Fläche im Sinne der Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 von vornherein ausscheiden. Beispielhaft seien hierzu Flächen genannt, die vom Landratsamt als „Unland, Gehölz“, „Wald“, „Hoffläche“, „Ginsterfläche“, „Brombeeren“ oder „Weg“ eingeordnet worden sind. Angesichts dessen, dass diese Flächen eindeutig keine landwirtschaftliche Nutzflächen sind, kann sich der Kläger insoweit auch nicht exkulpieren.
64 
bb.) Der Anwendung der Sanktionskürzung steht auch ein aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 abzuleitendes Verschuldenserfordernis nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen und es muss insbesondere hierzu keine Vorlage an den EuGH zwecks Vorabentscheidung erfolgen, ob das Verschuldensprinzip aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 Anwendung auf das Sanktionskürzungsregime der Art. 51 ff. VO (EG) Nr. 796/2004 findet. Eine Anwendung zu Gunsten des Klägers unterstellt, fällt dem Kläger jedenfalls zumindest Fahrlässigkeit zur Last. Denn Antragstellern ist eine erhebliche Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Beihilfeverfahrens auferlegt worden. Im Hinblick auf die Vielzahl der Anträge und einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft wird von ihnen insbesondere verlangt, dass sie aktiv an der konkreten Durchführung der Verfahren mitwirken und die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen im Rahmen des integrierten Systems ausgezahlten Beträge übernehmen (EuGH, Urt. v. 28.11.2002, - Rs. C 417/00 -; v. 16.05.2002, - Rs. C 63/00 -; OVG NRW, B. v. 09.06.2004, - 20 A 3398/02 -). Nach diesen Grundsätzen ist vom Kläger zu verlangen, für jedes Antragsjahr sorgfältig das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen. Hier trifft den Kläger ein Versäumnis insoweit, als die Bezugnahme auf das von ihm herangezogene Kartenmaterial nicht genügt. Es wäre gehalten gewesen, die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort auf ihre Übereinstimmung mit dem herangezogenen Kartenmaterial genau zu prüfen.
65 
4.) Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen der Teilaufhebung nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob sich in Bezug auf die Teilaufhebung die Regeln über den Vertrauensschutz aus dem die Rückforderung regelnden Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 ergeben (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -; VGH München, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 -) oder ob wegen des Verweises in § 10 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 MOG § 48 Abs. 2 VwVfG zur Anwendung kommt. Denn jedenfalls ist nach beiden Vorschriften kein Vertrauensschutz zu gewähren.
66 
a.) Der Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 S. 1 und S. 2 VwVfG ist kraft Gesetzes gemäß § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfG ausgeschlossen. Denn der Kläger hat den der Förderung zugrundeliegenden Bewilligungsbescheid durch Angaben erwirkt, die in wesentlichen Beziehungen unrichtig waren. So hat der Kläger Flächen angegeben, bei denen sich im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle herausgestellt hat, dass sie keine landwirtschaftlichen Flächen sind (vgl. dazu bereits oben). Er kann sich deshalb auf kein schützenswertes Vertrauen berufen.
67 
b.) Auch Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 schützt ebenfalls nicht das Vertrauen des Klägers im Hinblick auf die ihm ausgezahlte Förderung. Denn die Auskehr der Betriebsprämie beruht nicht – wie es Art. 73 Abs. 4 verlangt und vorbehaltlich der der Neuberechnung unterliegenden Flächen – auf einem Behördenirrtum. Im vorliegenden Fall beruht die Rückforderung darauf, dass der Kläger die Abgrenzung der Flächen nach landwirtschaftlicher Nutzfläche und sonstigen Flächen lediglich anhand des von ihm genannten Kartenmaterials vorgenommen hat, ohne dass er die konkreten Verhältnisse vor Ort überprüft hat. Die Überzahlung ist daher nicht auf einen Fehler der Behörde zurückzuführen. Vielmehr hätte der Kläger den Irrtum selbst erkennen können, indem er durch eine sorgfältige Kontrolle der einzelnen Flächen dafür Sorge getragen hätte, dass seine Angaben mit den wirklichen Verhältnissen vor Ort übereinstimmen.
68 
5.) Der Teilaufhebung steht ferner eine Verfristung weder nach § 10 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 MOG i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG noch nach Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 entgegen.
69 
a.) Für den indirekten Vollzug, der nach den nationalen Rechtsregeln unter Beachtung des Effektivitätsgebots und des Diskriminierungsverbots erfolgt, hat der EuGH es ausdrücklich für mit Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt, dass auf den Ablauf einer Frist abgestellt wird.Damit steht der Anwendung des § 48 Abs. 4 VwVfG, die in § 10 MOG auch ausdrücklich vorgesehen ist, grundsätzlich nichts entgegen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 48, Rn. 236 m. w. N.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG, B. v. 19.1.1984 - GrSen 1/84 - u. - GrSen 2/84 -, BVerwGE 70, 356) ist erforderlich, dass die Behörde nicht nur die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat, sondern dass ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit lässt die Vorschrift also jeden Grund genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist (VGH Mannheim, Urt. v. 29. 7. 2005 - 5 S 2372/03 -). Jedenfalls eine notwendige Anhörung mit angemessener Frist zur Stellungnahme muss erfolgt sein (BVerwG, Urt. v. 20.09.2001 - 7 C 6/01 -, NVwZ 2002, 485; Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, BVerwGE 118, 174, 179; VG Freiburg, Urt. v. 18.10.2005 - 1 K 1928/04 -, NVwZ-RR 2006, 464, 465).
70 
Am 14.02.2006 wurde die Prämie wertgestellt. In Bezug auf die beabsichtigte Teilaufhebung und Rückforderung wurde der Kläger mit Schreiben vom 19.03.2007 angehört. Seine Antwort erfolgte mit Schreiben vom 04.04.2007. Der Rückforderungsbescheid erging am 23.11.2007 und damit noch innerhalb der Jahresfrist.
71 
b.) Auch die in Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 normierten Fristen waren noch nicht abgelaufen. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Nach Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 wird der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
72 
Zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe (14.02.2006) und dem Tag, an dem der Kläger als Begünstigter vom Landratsamt als zuständige Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde (Anhörungsschreiben vom 19.03.2007) liegt ein geringerer Zeitraum als vier bzw. zehn Jahre.
73 
6.) Schließlich stehen die übrigen, vom Kläger geltend gemachten Einwendungen der Teilaufhebung nicht entgegen. Der Kläger kann sich insbesondere nicht auf höhere Gewalt wegen angeblich fehlerhafter Beratung durch das Landratsamt berufen. Im Bereich der Agrarverordnungen sind unter „höherer Gewalt“ ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (EuGH, Urt. v. 11.07.2002 - Rs. C-210/00 -, Tz. 79). Der Kläger legt bereits nicht substantiiert dar, worin er die fehlerhafte Beratung des Landratsamts sieht. Soweit er hierzu seinen Vortrag zum fehlenden Verschulden überträgt, trägt dieser jedenfalls kein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, da er durch eine entsprechende Kontrolle seines Daten- und Kartenmaterials vor Ort Einfluss auf die Behördenentscheidung hätte nehmen können.
74 
Der Kläger kann sich auch nicht nach § 10 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 MOG i. V. m. § 49a Abs. 2 S. 1 VwVfG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB auf den Einwand der Entreicherung berufen. Denn nur der ersatzlose Wegfall des Erlangten begründet den Wegfall der Bereicherung (Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 818, Rn. 160). Der Kläger hat dagegen lediglich geltend gemacht, er hätte die erlangten Fördergelder sparsamer eingesetzt, wenn die Förderung entsprechend niedriger ausgefallen wäre. Der bloß ökonomischere Einsatz der Fördergelder begründet aber nicht den Wegfall der Bereicherung, da mit dem erworbenen Futtermittel ein Surrogat für die Fördergelder in das Vermögen des Klägers überging (Schwab, a. a. O., Rn. 161).
75 
7.) § 10 Abs. 1 S. 1 MOG ordnet als Rechtsfolge eine Rücknahmepflicht an. Die klägerischen Ausführungen zum Erfordernis einer Ermessensausübung gehen daher in diesem Fall fehl.
III.)
76 
Der Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten, soweit durch diesen Fördergelder für Feuchtgebiets- und mit Adlerfarn bewachsenen Flächen zurückgefordert werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.
77 
Der Rückforderungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -). Eine Rückforderung kommt dabei insoweit nicht in Betracht, als bereits der Teilaufhebungsbescheid rechtswidrig ist. Im Übrigen bestehen weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids. Insbesondere ist die Rückforderung weder wegen entgegenstehendem Vertrauensschutz (Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004) noch wegen Verfristung (Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004) ausgeschlossen. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen. Schließlich entspricht die Zinsberechnung den Vorgaben des Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 i. V. m. § 14 Abs. 1 S. 1 MOG.
IV.)
78 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 S. 2 ZPO.
79 
Beschluss
80 
Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 7.538,24 EUR festgesetzt.
81 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Rücknahme der Bescheide über die Gewährung von Betriebsprämien für die Antragsjahre 2011 bis 2013 sowie die teilweise Rückforderung der darauf basierenden Auszahlungen in Höhe von 724,46 €.

Mit Mehrfachanträgen vom 3. Mai 2011, 15. Mai 2012 und 14. Mai 2013 beantragte der Kläger unter anderem die Betriebsprämie durch Aktivierung der Zahlungsansprüche. Dabei wurde das Feldstück 2 „Viehweide“ (FS 2) mit einer Fläche von 0,71 ha angegeben.

Mit Bescheiden vom 21. November 2011, 12. Dezember 2012 und 9. Dezember 2013 gewährte der Beklagte dem Kläger für die Jahre 2011, 2012 und 2013 Betriebsprämien aus Mitteln der Europäischen Union in Höhe von jeweils 879,42 €, 920,95 € und 1.082,85 €.

Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 8. September 2014 wurde vom Beklagten eine negative Flächenabweichung im Umfang von 0,34 ha bezüglich FS 2 für die Jahre 2011, 2012 und 2013 ermittelt. Dabei wurde insbesondere festgestellt, dass die Fläche im Osten und Nordosten des streitgegenständlichen Grundstücks, die entlang der ... verläuft, aufgrund von Brombeerbewuchs vollständig und die Fläche im Südwesten bis Nordwesten des streitgegenständlichen Grundstücks verbuscht seien. Bei der Nachkontrolle am 19. November 2014 wurde unter anderem festgestellt, dass die Flächen im Osten am Bach und im Westen am Waldrand verbuscht und die Brombeeren am Waldrand teilweise abgeschnitten worden seien. Die Abweichung von 0,34 ha wurde dabei bestätigt.

Mit Bescheid vom 16. März 2015 wurden die zuvor erteilten Bewilligungsbescheide vom 21. November 2011, 12. Dezember 2012 und 9. Dezember 2013 geändert. Der Bescheid vom 9. Dezember 2013 wurde dahingehend geändert, dass die bewilligte Betriebsprämie in Höhe von 1.082,85 € auf 790,48 € herabgesetzt und ein Betrag in Höhe von 292,37 € zurückgefordert wurde (Nr. 1). Der Bescheid vom 12. Dezember 2012 wurde dahingehend geändert, dass die bewilligte Betriebsprämie in Höhe von 879,42 € auf 668,36 € herabgesetzt und ein Betrag in Höhe von 211,06 € zurückgefordert wurde (Nr. 2). Der Bescheid vom 21. November 2011 wurde dahingehend geändert, dass die bewilligte Betriebsprämie in Höhe von 920,95 € auf 699,92 € herabgesetzt und ein Betrag in Höhe von 221,03 € zurückgefordert wurde (Nr. 3).

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 12. April 2015 Widerspruch ein. Ergänzt durch Schreiben vom 5. Mai 2015 wurde dieser im Wesentlichen damit begründet, dass die Kürzungen nicht korrekt seien. In der südwestlichen Grundstücksecke seien Flächen nicht anerkannt worden, die bis zur Grundstücksgrenze komplett mit Grünland bewachsen seien. Darin würden sich lediglich einzelne Gehölze befinden, die auf die Förderfähigkeit keine Auswirkung hätten. Das Feldgehölz, das sich im nordwestlichen Bereich der Fläche befinde, stehe nicht mit dem auf dem Nachbargrundstück befindlichen Wald in Verbindung und hätte daher anerkannt werden müssen. Das Biotop oberhalb der ... im nordöstlichen Teil des Grundstücks hätte als landwirtschaftliche Fläche anerkannt werden müssen. Eine Nutzung dieser Flächen habe auch schon ab dem Jahr 2009 stattgefunden, da diese bis in den Herbst hinein von zwei Pferden abgeweidet worden seien.

Am 14. Juli 2015 wurde die streitgegenständliche Fläche vom Beklagten erneut kontrolliert. Auf dem FS 2 wurde eine im Vergleich zum Jahr 2014 noch weiter verringerte förderfähige Fläche festgestellt, im Übrigen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen aus dem Jahr 2014 bestätigt. Es wurde unter anderem festgestellt, dass hinter der Reihe alter Fichten im Südwesten der streitgegenständlichen Fläche ein Abstand von etwa zehn Metern zum Wald bestehe, das Kronendach jedoch geschlossen sei. Die Fläche im Westen des streitgegenständlichen Grundstücks stelle eine Waldfläche dar. Die Fläche im Norden und Nordosten des klägerischen Grundstücks sei überwiegend von Mädesüß, Springkraut, Brom- und Himbeeren sowie Salbei, Dost und anderen Hochstauden bewachsen.

Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2017 den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme der Bescheide gegeben seien, da diese teilweise rechtswidrig wären. Beihilfefähige Flächen seien nur solche, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt würden. Es sei deutlich zu erkennen, dass die Fläche zur Hälfte mit alten Fichten und zur anderen Hälfte mit vierjährigem Ahorn bewachsen sei. Eine Bewirtschaftung von Waldflächen sei nicht möglich. Daraus, dass die Ahornpflanzen nicht verbissen gewesen wären, ergebe sich insbesondere, dass keine Beweidung stattgefunden habe.

Dagegen ließ der Kläger am 20. November 2017 zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben. Für ihn ist beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 16. März 2015, in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 19. Oktober 2017, aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Fläche des FS 2 mit 0,71 ha korrekt angegeben worden sei. Das Biotop, das sich oberhalb der ... befinde, dürfe auf Grund gesetzlicher Vorgaben nicht beseitigt werden. Von Beklagtenseite sei mehrfach bestätigt worden, dass das Biotop anzuerkennen sei. Die Grünlandwiese werde von Pferden abgeweidet. Die Flächen im südlichen und östlichen Bereich des Grundstücks seien bis zur Grundstücksgrenze komplett mit Grünland bewachsen. Darauf befänden sich lediglich Einzelgehölze, die auf die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche keine einschränkende Wirkung hätten. Es liege in der Natur der Sache, dass sich entlang von Waldrändern einzelne Gehölze befänden. Die Grünlandfläche am südlichen Waldrand im Südwesten werde bereitet und weise nur einen geringen Deckungsgrad des Bewuchses auf. Eine Einschränkung der Förderung wegen eines geringen Deckungsgrades sei nur für Ackerflächen möglich. Die vorgelagerte kleine Baumgruppe zeige keinen Kronenschluss mit dem nahe liegenden Wald auf. Das Feldgehölz samt umgebenden Grünlandflächen in der nordwestlichen Ecke des Grundstücks stehe nicht mit dem auf dem Nachbargrundstück befindlichen Wald in Verbindung und werde komplett beweidet. Die Behauptung, dass bereits seit dem Jahr 2009 keine Nutzung mehr stattgefunden habe, sei falsch. Tatsächlich sei die Viehweide im Jahr 2009 ab dem Hochsommer bis in den Herbst hinein von zwei Pferden komplett abgeweidet worden. Zwar gäbe es auch vereinzelt Brennnessel und Disteln. Diese seien jedoch in die Gräser integriert und würden ebenfalls mit abgeweidet oder später abgemäht. Insbesondere der Esel bevorzuge diese Disteln, selbst dann, wenn sie abgemäht würden. Disteln und Brennnesseln seien für die übrige Tierwelt extrem wertvoll. Die Hauptbeweidung im Jahr 2014 sei primär im Herbst und bis in den Dezember erfolgt. Gem. Art. 34 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sei jede landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs beihilfefähig, die zumindest hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werde, wobei für die Beurteilung als landwirtschaftliche Fläche eine funktionale Betrachtungsweise maßgeblich sei. Darüber hinaus sei der Kläger entreichert, da sich die zurückgeforderten Beträge in Höhe von insgesamt 724,46 € nicht mehr in dessen Vermögen befänden.

Dem trat der Beklagte mit Schriftsatz vom 3. Mai 2018 entgegen. Für ihn ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die tatsächlich vorgefundene landwirtschaftlich genutzte Fläche für die Förderung maßgeblich sei. Jeder Antragsteller habe jährlich die Flächen an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. Die Katasterfläche spiele hierbei keine Rolle. Das Biotop entlang der ... habe nur an einem kleinen Punkt im Südosten Berührung mit der landwirtschaftlich genutzten Fläche. Wie sich aus Nr. 5.4 der Anleitung zum Ausfüllen des Flächen- und Nutzungsnachweises ergebe, könne das Biotop daher nicht als Landschaftselement anerkannt werden. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Biotop und landwirtschaftlich genutzter Fläche sei nicht gegeben. Eine Förderfähigkeit des Biotops sei niemals bestätigt worden. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der an das Biotop angrenzenden Fläche liege nicht vor. Im Jahr 2014 sei der Viehbesatz für ein ordnungsgemäßes Beweiden der Fläche zu gering gewesen und das Vieh viel zu spät im Jahr aufgetrieben worden. Dies habe zu altem, verschimmeltem oder verholztem Futter geführt, das von den Tieren nur ungern aufgenommen worden sei. Dass der Aufwuchs erst nach der Vor-Ort-Kontrolle gemäht worden sei, zeige, dass das Futter zumindest vorläufig auf der Fläche belassen worden sei und dort zu verderben begonnen habe. Es entspreche nicht der guten landwirtschaftlichen Praxis, überständigen Aufwuchs abzumähen und liegen zu lassen. Vielmehr hätte das Mähgut abtransportiert oder flächig zerkleinert (gemulcht) werden müssen. Zudem hätte der Kläger innerhalb von zehn Arbeitstagen dem Beklagten anzeigen müssen, dass wegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände eine beantragte Fläche nicht bestimmungsgemäß bewirtschaftet werden könne. Das vom Klägerbevollmächtigten zitierte Urteil befasse sich lediglich mit der Frage, ob eine Fläche, auf der sich ein Solarpark befinde, eine landwirtschaftliche Fläche mit einer hauptsächlich landwirtschaftlichen Nutzung darstelle. Zum südwestlichen Waldrand sei zu bemerken, dass Wald und Waldränder keine förderfähigen Flächen darstellen würden. Das Feldgehölz im Nordwesten sei Bestandteil des angrenzenden Waldes. Ein Landschaftselement könne von einem Wald nur dann abgetrennt werden, wenn es durch einen Weg oder Graben vom Wald abgetrennt sei und eine Größe von 2.000 m² nicht überschreite. Eine Entreicherung werde bestritten. Selbst wenn der Kläger entreichert wäre, könne er mit diesem Einwand dem Anspruch der Europäischen Union auf Rückerstattung zu Unrecht bezahlter Fördergelder nicht entgegentreten.

Am 16. Mai 2018 fand auf der streitgegenständlichen Fläche ein Ortstermin statt. Auf die dabei gefertigte Niederschrift mit Lichtbildern wird verwiesen.

Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 27. Juli 2018 ergänzend vorgetragen, dass die beim Ortstermin am 16. Mai 2018 erhobenen Messdaten nicht mit der Begehung übereinstimmen würden. Es hätte bei dem Ortstermin nicht beobachtet werden können, dass der Beklagte all die Punkte gemessen habe, die sich nun im Messprotokoll wiederfänden. Es seien mehrere im Plan markierte Punkte dabei, die im Rahmen des Ortstermins nicht aufgesucht worden seien. Maximal drei Punkte seien in Abstimmung mit den übrigen Anwesenden aufgenommen worden. Die bachbegleitende Hecke sei als Landschaftselement vollumfänglich anzuerkennen, da sie für die Weidetiere nicht nur zum Fressen, sondern auch zur Beschattung und zum Schutz vor Regen zugänglich sei. Auch das Feldgehölz erfülle die Voraussetzungen eines Landschaftselements, da kein Bestandsschluss mit dem Wald zu erkennen sei. Bei den im südwestlichen Bereich des Grundstücks befindlichen freistehenden Fichten würde es sich nicht um Wald handeln. Die im Katasterblatt als Hutung eingetragene Fläche sei zwischenzeitlich als Vertragsnaturschutzfläche anerkannt und werde dementsprechend gefördert. Der Verzicht auf Dünger sowie die Extensivierung hätten zu einer höheren Artenvielfalt geführt. Die Brombeeren würden die Darmgesundheit der Tiere fördern. Die Rückforderung von 724,46 € sei inhaltlich unrichtig. Es seien insgesamt 2.804,95 € zurückgefordert worden. Der Beklagte habe bereits 2.919,27 € einbehalten und hätte nun nochmals 724,46 € gefordert.

In der Sache wurde am 31. Juli 2018 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 31. Juli 2018 wird im Einzelnen Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten.

Gründe

Die auf Aufhebung des Bescheids vom 16. März 2015, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2017, gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig, sie ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16. März 2015, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2017, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei war der Bescheid vom 16. März 2015, soweit er hinsichtlich der Änderung der Bescheide aus den Jahren 2011 und 2012 und der jeweils damit verbundenen Rückforderung von Teilbeträgen eine Verwechslung der jeweiligen Beträge enthielt, gemäß Art. 47 Abs. 1 BayVwVfG dahingehend umzudeuten, dass die Bescheide aus den Jahren 2011 und 2012 hinsichtlich der jeweils darin tatsächlich genannten Beträge geändert wurden und eine dementsprechende Rückforderung erfolgen sollte.

1. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide aus den Jahren 2011 bis 2013 ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz; MOG) vom 31. August 1986, neugefasst am 24. Juni 2005 (BGBl I 2005,1847). Da das Europarecht für den (indirekten) Vollzug des Gemeinschaftsrechts durch nationale Behörden keine allgemeinen Regelungen zu Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten kennt, ist – sofern keine speziellen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bestehen – grundsätzlich nationales Recht anwendbar. Im Regelfall sind daher – soweit bayerische Landesbehörden tätig werden – Art. 48, 49 BayVwVfG maßgebend, nach Art. 1 Abs. 1 BayVwVfG allerdings nur, soweit keine spezielleren Regelungen (des Bundesrechts) eingreifen. Als solche Regelung ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 MOG anzusehen (vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2009 – 19 B 08.2522 – juris Rn. 23; VG Lüneburg, U.v. 18.1.2018 – 1 A 131/15 – juris Rn. 23 m.w.N.).

2. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG liegen vor. Die Bewilligungsbescheide bezüglich der Betriebsprämien vom 21. November 2011, 12. Dezember 2012 und 9. Dezember 2013 sind teilweise rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG. Auf Vertrauensschutz gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 VwVfG kann sich der Kläger nicht berufen.

a) Die Betriebsprämie ist eine besondere Vergünstigung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g MOG in der Fassung vom 2. Dezember 2014, da es sich bei der Betriebsprämie um eine flächenbezogene Beihilfe handelt.

b) Die Bewilligungsbescheide bezüglich der Betriebsprämien für die Jahre 2011, 2012 und 2013 sind insoweit rechtswidrig, als sie die Gewährung der beantragten Beihilfe über eine Fläche von 0,37 ha hinaus betreffen.

Die gemeinschaftsrechtliche Grundlage für die Gewährung der Betriebsprämie in den Jahren 2011 bis 2013 sind die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009, der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 – jeweils mit späteren Änderungen. Die Umsetzung dieser Vorschriften auf nationaler Ebene ist durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz – BetrPrämDurchfG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) sowie durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (BetriebsprämiendurchführungsverordnungBetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204) – mit späteren Änderungen – erfolgt. Weitere Konkretisierungen auf nationaler Ebene enthält die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoSV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194) – mit späteren Änderungen.

Gemäß Art. 33 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73/2009 können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche besitzen, die sie nach der VO (EG) Nr. 1782/2003 oder im Rahmen der VO (EG) Nr. 73/2009 unter anderem durch Übertragung oder aus der nationalen Reserve erhalten haben. Gemäß Art. 34 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 wird den Betriebsinhabern eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähiger Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

Eine beihilfefähige Hektarfläche ist gemäß Art. 34 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 73/2009 jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit oder hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, wenn sie auch für nichtlandwirtschaftliche Zwecke genutzt wird. Eine landwirtschaftliche Tätigkeit ist nach Art. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 73/2009 die Erzeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 dieser Verordnung. Gemäß Art. 2 Buchst. h dieser Verordnung ist landwirtschaftliche Fläche jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Die Begriffe „Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen“ werden in Art. 2 VO (EG) Nr. 1120/2009 bestimmt. Demnach sind „Dauergrünland” Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates, gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates und gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates; zu diesem Zweck sind „Gras oder andere Grünfutterpflanzen” alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden (Art. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 1120/2009).

Gemessen hieran steht dem Kläger eine über die Fläche von 0,37 ha hinausgehende Bewilligung der Betriebsprämien in den Jahren 2011 bis 2013 nicht zu. Die vom Beklagten beanstandeten Flächen sind nicht anerkennungsfähig.

In Bezug auf die Feststellungen, ob es sich bei der streitgegenständlichen Fläche um eine beihilfefähige Fläche im Sinne der vorgenannten Vorschriften handelt oder nicht, kommt der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Es ist nämlich zu beachten, dass angesichts des unvermeidlichen Zeitablaufs zwischen der Vor-Ort-Kontrolle und der mündlichen Verhandlung vor Gericht durch die ständige natürliche und agrartechnisch herbeigeführte Weiterentwicklung der Vegetation der konkrete Zustand im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht – auch nicht beispielsweise durch sachverständige Hilfe oder durch Einnahme eines Augenscheins – rekonstruiert werden kann. Für die Annahme eines Beurteilungsspielraums spielt es keine Rolle, dass unmittelbar europäisches Recht vollzogen wird. Den Mitgliedstaaten wird ein fachwissenschaftlicher Beurteilungsspielraum in Bezug auf die zu kategorisierenden Flächen eingeräumt, solange der durch das Gemeinschaftsrecht vorgegebene Kriterienkatalog beachtet wird. Erscheint danach eine Entscheidung fachlich vertretbar, so nimmt das Gemeinschaftsrecht diese Entscheidung hin (vgl. BVerwG, B.v. 12.6.2003 – 4 B 37.03 – juris Rn. 10). Wegen der Annahme eines Beurteilungsspielraums ist die gerichtliche Überprüfung der behördlichen (Tatsachen) Entscheidung, ob es sich bei den konkret bezeichneten Flächen um beihilfefähige Flächen handelt oder nicht, nur noch eingeschränkt möglich. Ein Rechtsverstoß liegt nur vor, wenn die Behörde Verfahrensfehler begangen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, anzuwendendes Recht verkannt, bei seiner Anwendung allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließ (vgl. VG Meiningen, U.v. 14.7.2016 – 2 K 515.12 – juris Rn. 29; VG Karlsruhe, U.v. 20.1.2011 – 2 K 11.10 – juris Rn. 55 m. w. N.).

Entsprechende Rechtsverstöße sind hier nicht ersichtlich. Weder ist erkennbar, dass der Beklagte von einem nicht zutreffenden Begriff der „beihilfefähigen Fläche“ ausgegangen wäre, noch dass er im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle die Flächendifferenzen messtechnisch fehlerhaft festgestellt hätte.

Der Beklagte hat anzuwendendes Recht insoweit nicht verkannt, als er die Anerkennung als „landwirtschaftliche Fläche“ von der Nutzung als Dauergrünland abhängig gemacht und die Anerkennung als landwirtschaftliche Nutzfläche verneint hat. Nach dem Wortlaut der Vorschrift des Art. 2 Buchst. C VO (EG) Nr. 1120/2009 kommt es dabei entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf eine Nutzung der Flächen als Viehweiden an.

Bei den Vor-Ort-Kontrollen am 8. September 2014 beziehungsweise am 19. November 2014 wurde unter anderem festgestellt, dass die Fläche im Osten und Nordosten des streitgegenständlichen Grundstücks, die entlang der ... verläuft, aufgrund von Brombeerbewuchs vollständig verbuscht ist (Bl. 130 der Behördenakten). Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Fläche im Südwesten bis Nordwesten und die Flächen im Osten am Bach und im Westen am Waldrand des FS 2 ebenfalls verbuscht sind (Bl. 116, 130 der Behördenakten).

Im Rahmen der Kontrolle am 14. Juli 2015 wurde auf dem FS 2 eine im Vergleich zum Jahr 2014 noch weiter verringerte förderfähige Fläche festgestellt, im Übrigen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen aus dem Jahr 2014 aber bestätigt (Bl. 242 der Behördenakten). Im Einzelnen wurde festgestellt, dass hinter der Reihe alter Fichten im Südwesten der streitgegenständlichen Fläche ein Abstand von etwa zehn Metern zum Wald besteht, das Kronendach jedoch geschlossen ist (Bl. 242 der Behördenakten). Die Fläche im Westen des FS 2 stellt eine Waldfläche dar (Bl. 242 der Behördenakten). Die Fläche im Norden und Nordosten des klägerischen Grundstücks ist überwiegend von Mädesüß, Springkraut, Brom- und Himbeeren, Salbei, Dost und anderen Hochstauden bewachsen (Bl. 242 der Behördenakten).

Dieser Zustand wurde im Rahmen des gerichtlichen Augenscheintermins am 16. Mai 2018 sowie durch die Einlassungen des Beklagten (Seite 2 der Niederschrift) in der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2018 bestätigt.

Auf Grund dieser Feststellungen hat der Beklagte anzuwendendes Recht nicht verkannt. Vielmehr tragen diese Feststellung die Folgerung, dass das FS 2 hinsichtlich der beanstandeten Fläche mit einer Größe von 0,34 ha nicht förderfähig ist.

Da die Fläche entlang der ... im Osten und Nordosten des streitgegenständlichen Grundstücks aufgrund von Brombeerbewuchs zum maßgeblichen Zeitpunkt verbuscht war, handelt es sich nicht um Dauergrünland i.S.d. Art. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 1120/2009. Brombeeren stellen keine Grünfutterpflanzen i.S.d Art. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 1120/2009 dar. Grünfutter ist die Bezeichnung für Pflanzen, die vor Abschluss ihres Wachstums gemäht und in frischem Zustand an landwirtschaftliche Nutztiere verfüttert werden; die Pflanzen des Grünlandes umfassen die drei Hauptgruppen Futtergräser, Kleearten (und andere Leguminosen) sowie Kräuter. Hierbei handelt es sich um sog. krautige Pflanzen. Hierunter sind Pflanzen zu verstehen, die im Unterschied zu den Gehölzen nicht oder nur schwach verholzen und gegen Ende der Vegetationsperiode gänzlich oder bis auf die bodennahen, unterirdisch oder im Wasser untergetauchten Sprossteile zugrunde gehen (vgl. NdsOVG, B.v. 13.8.2012 – 10 LA 93.11 – juris Rn. 7; VG Meiningen, U.v. 14.7.2016 – 2 K 515.12 – juris Rn. 37). Brombeersträucher stellen ähnlich wie das Heidekraut als Zwergstrauch (vgl. NdsOVG, B.v. 13.8.2012 – 10 LA 93.11 – juris Rn. 7) nach diesem Maßstab keine Grünfutterpflanze dar. Doch selbst wenn man eine solche Eigenschaft annähme, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn nur das vereinzelte Vorkommen von Brombeersträuchern hindert die Einordnung einer Fläche als Dauergrünland grundsätzlich nicht. Der Anerkennung einer Fläche als Dauergrünland steht es jedoch entgegen, wenn – wie hier – die Brombeeren den Charakter der Fläche prägen, weil sie diese (vollständig) beherrschen (vgl. VG Oldenburg, U.v. 21.9.2017 – 12 A 3046.15 – juris Rn. 37). Dies ergibt sich auch aus der Stellungnahme der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft vom 30. Juli 2018. Darin wird auf Seite 2 ausgeführt, dass „vereinzelte Himbeer-, Brombeer- und Springkrautpflanzen den Charakter des Bestandes“ nicht ändern, solange „Gras den Bestand dominier[t]“. Wie bei den Vor-Ort-Kontrollen aber festgestellt, waren die beanstandeten Flächen weitgehend verbuscht, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass dort Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschten.

Da die Fläche im Norden und Nordosten des klägerischen Grundstücks überwiegend von Mädesüß, Springkraut, Brom- und Himbeeren, Salbei, Dost und anderen Hochstauden bewachsen ist, beherrschen die genannten Pflanzen diese Fläche und prägen sie maßgeblich (vgl. VG Oldenburg, U.v. 21.9.2017 – 12 A 3046.15 – juris Rn. 37). Aus diesem Grund stellt die Fläche im Norden und Nordosten kein Dauergrünland i.S.d. Art. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 1120/2009 dar. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Mädesüß in nur geringen Anteilen und Springkraut, Brom- und Himbeeren, Salbei sowie Dost nicht Bestandteil der Ansaatmischungen für Wirtschaftsgrünland sind (vgl. Bayerische Qualitätssaatgutmischungen für Wiesen und Weiden, abrufbar im Internet unter folgendem Link: http://www.lfl.bayern.de/mam/cms07/ipz/dateien/bqsm_merkblatt_2018.pdf), so dass diese Pflanzen zudem nicht normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen sind.

Auf der Fläche im Südwesten des FS 2 hinter der Reihe alter Fichten besteht ein Abstand von etwa zehn Metern zum Wald, wobei das Kronendach geschlossen ist. Auch dies trägt die Folgerung, dass insoweit kein Dauergrünland vorliegt. Aufgrund der mit dem Kronenschluss verbundenen Beschattung des Bodens handelt es sich nicht um eine Fläche, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird.

Da die Fläche im Westen des streitgegenständlichen Grundstücks verbuscht beziehungsweise von Wald bewachsen ist, stellt sie ebenfalls kein Dauergrünland dar. Insoweit sind die oben im Einzelnen dargelegten Gründe, auf die der Beklagte die Nicht-Anerkennung der einzelnen Flächen gestützt hat, in gleicher Weise anzuwenden.

Auch die vom Kläger als Landschaftselemente geltend gemachten Flächen „Feldgehölz im Nordwesten“ sowie „bachbegleitende Hecke/Biotop an der ...“ sind nicht förderfähig.

Gemäß § 8a Abs. 1 InVeKoSV – in den Fassungen vom 7. Mai 2010, 15. April 2011 und 15. Dezember 2012 – sind unter anderem Landschaftselemente im Sinne des § 5 Absatz 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV) Teil der Gesamtfläche derjenigen landwirtschaftlichen Parzelle, zu der die Landschaftselemente im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen. § 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 Buchst. a DirektZahlVerpflV – in den Fassungen vom 21. April 2011 und 15. Dezember 2011 – definieren Landschaftselemente Hecken oder Knicks als lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 10 Metern aufweisen (Nr. 1), als Feldgehölze überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 50 Quadratmetern bis höchstens 2 000 Quadratmetern, wobei Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, nicht als Feldgehölze gelten (Nr. 3) sowie als Feuchtgebiete mit einer Größe von höchstens 2.000 Quadratmetern Biotope, die nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind (Nr. 4a).

Dies zugrunde gelegt stellen weder das Biotop mit der bachbegleitenden Hecke noch das Feldgehölz förderfähige Landschaftselemente i.S.d. § 8a Abs. 1 InVeKoSV, § 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 Buchst. a DirektZahlVerpflV dar.

Es kann dahinstehen, ob das Biotop mit der bachbegleitenden Hecke gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 Buchst. a DirektZahlVerpflV ein Landschaftselement ist. Da die Fläche entlang der ... im Osten und Nordosten des streitgegenständlichen Grundstücks – wie oben dargestellt – keine landwirtschaftliche Fläche darstellt, steht das Biotop mit der bachbegleitenden Hecke nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Parzelle, so dass keine Förderfähigkeit gegeben ist (§ 8a Abs. 1 InVeKoSV). Dem steht auch nicht entgegen, dass das Biotop gegebenenfalls gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG nicht beseitigt werden darf. Im zu entscheidenden Fall geht es nicht um die Beseitigung des Biotops, sondern um dessen Förderung als landwirtschaftliche Fläche.

Auch die schriftsätzlich als „Feldgehölz“ bezeichnete Fläche im Nordwesten des streitgegenständlichen Grundstücks ist kein förderfähiges Landschaftselement i.S.d. § 8a Abs. 1 InVeKoSV i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 DirektZahlVerpflV. Da die Fläche im Norden und Nordosten des klägerischen Grundstücks – wie oben dargestellt – nicht anerkennungsfähig ist, steht das „Feldgehölz“ nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Parzelle, so dass eine Förderfähigkeit ausscheidet (§ 8a Abs. 1 InVeKoSV).

Ebenso ist nicht erkennbar, dass der Beklagte im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle die Flächendifferenzen messtechnisch fehlerhaft festgestellt hätte.

Aufgrund des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums des Beklagten muss der Betriebsinhaber zeitnah zu den von der Behörde bei einer Vor-Ort-Kontrolle getroffenen Feststellungen eine andere Auffassung zu den tatsächlichen Verhältnissen in geeigneter Weise dokumentieren, um diese später den behördlichen Feststellungen entgegenhalten zu können (vgl. VG Meiningen, U.v. 14.7.2016 – 2 K 515.12 – juris Rn. 47). Es war damit erforderlich spätestens im Widerspruchsverfahren mögliche Fehler bei der Durchführung der Vermessung konkret zu beanstanden (vgl. VG Meiningen, U.v. 14.7.2016 – 2 K 515.12 – juris Rn. 48). Diesen Anforderungen ist der Kläger im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden, da in der Widerspruchsbegründung vom 5. Mai 2015 (Bl. 216 der Behördenakten) Fehler bei der Durchführung der Vermessung zumindest nicht konkret beanstandet wurden. Auf die Einwände des Klägers im Schriftsatz vom 18. Juni 2018 hinsichtlich der Messdaten des Ortstermins vom 16. Mai 2018 kommt es somit nicht an.

c) Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger nicht berufen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 MOG i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VwVfG).

Im hier vorliegenden Fall des indirekten Vollzugs von Unionsrechts (siehe dazu ausführlich oben unter 1.) können berechtigtes Vertrauen und Rechtssicherheit ohne Widerspruch zum Unionsrecht geschützt werden, da die Rechtsordnung der Union selbst die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit anerkennt. Allerdings muss im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Vertrauen des Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme auch dem Interesse der Union in vollem Umfang Rechnung getragen werden (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 277).

Nach diesen Maßstäben kann sich der Kläger – trotz vorgetragenen Verbrauchs der Leistungen – nicht auf den Vertrauensschutztatbestand des § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 MOG i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VwVfG berufen. Zum einen liegt ein Widerspruch zum Unionsrecht vor, da die streitgegenständliche Fläche kein Dauergrünland i.S.d. Art. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 1120/2009 darstellt. Zum anderen regelt Art. 80 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 in der jeweils gültigen Fassung, dass der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge verpflichtet ist. Um diesem Unionsinteresse vollumfänglich Rechnung tragen zu können, muss im Rahmen der oben genannten Abwägung das Vertrauen des Klägers hinter dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme zurückstehen.

3. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der auf den Bewilligungsbescheiden aus den Jahren 2011 bis 2013 basierenden Auszahlungen in Höhe von insgesamt 724,46 € ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Alt. 2 MOG i.V.m. § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da die teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide aus den Jahren 2011 bis 2013 zu Recht erfolgt ist (siehe dazu oben). Auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Alt. 2 MOG i.V.m. § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG kommt es nicht an. Die anspruchsbegründenden Merkmale sind schon in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG abschließend erfasst. § 49a Abs. 2 VwVfG stellt insofern nur eine Rechtsfolgenverweisung dar (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 49a Rn. 42).

Auch mit dem Einwand, der hier streitgegenständliche Betrag von 724,46 € sei vom Beklagten schon einbehalten worden, vermag der Kläger nicht durchzudringen. Im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungsklage prüft das Gericht die Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheids vom 16. März 2015. Wie die konkrete Abwicklung des Bescheids erfolgt, ist dagegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Nach alledem war die Klage mit den Kosten aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.