Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 09. Feb. 2015 - W 7 K 14.931

published on 09.02.2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 09. Feb. 2015 - W 7 K 14.931
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt die Bescheinigung eines Daueraufenthaltsrechts.

Er ist polnischer Staatsangehöriger und reiste am 6. November 1990 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zum damaligen Zeitpunkt war er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Nachdem er zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte, wurde ihm am 30. August 1994 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Am 14. Juni 2005 wurde er rückwirkend zum 1. Januar 2005 von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet. Ausweislich seines Rentenversicherungsverlaufs war er jedoch bis 28. Februar 2005 in Deutschland beschäftigt.

Am 7. Dezember 2007 reiste er im Rahmen einer Auslieferung der polnischen Behörden wieder in das Bundesgebiet ein. Bis zum 8. Oktober 2008 verbüßte er hier eine Restfreiheitsstrafe. Am 18. Februar 2010 meldete sich der Kläger nach S.../Polen ab.

Vom 12. Dezember 2011 bis 28. Dezember 2011 arbeitete er jedoch ausweislich seines Rentenversicherungsverlaufs in Deutschland.

Am 1. Juni 2012 reiste der Kläger erneut in die Bundesrepublik ein. Ein Verfahren des Klägers vor dem Sozialgericht Würzburg - S 9 AS 632/13 - ruht derzeit, weil das beklagte Jobcenter für eine Leistungserteilung die Vorlage einer Bescheinigung eines Daueraufenthaltsrechts gemäß § 5 Abs. 5 i. V. m. § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) für erforderlich hält.

Auf Antrag des Klägers bescheinigte die Beklagte am 13. Dezember 2013, dass er als polnischer Staatsangehöriger freizügigkeitsberechtigt sei. Eine Bescheinigung hierüber gebe es nicht mehr.

Am 2. April 2014 beantragte der Kläger die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 teilte die Beklagte der Klägerbevollmächtigten mit, dass der Kläger ein früher erworbenes Daueraufenthaltsrecht verloren habe, weil er sich vom 18. Februar bis 1. Juni 2012 im Ausland aufgehalten habe. Mit Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 10. Juni 2014 legte diese der Beklagten den Rentenversicherungsverlauf des Klägers vor, woraus sich ergebe, dass er im Dezember 2011 in Deutschland gearbeitet habe. Er sei deshalb im Besitz eines Daueraufenthaltsrechts. Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 räumte die Beklagte ein, dass aufgrund des Rentenversicherungsverlaufs nachvollziehbar sei, dass der Kläger sich im Zeitraum vom 18. Februar 2010 bis 1. Juni 2012 nicht ununterbrochen zwei Jahre im Ausland aufgehalten habe. Bei erneuter Durchsicht der Akte sei jedoch festgestellt worden, dass eine Unterbrechung seines Aufenthalts vom 28. Februar 2005 bis 5. Dezember 2008 erfolgt sei. Die Klägerbevollmächtigte wurde zur Vorlage entsprechender Nachweise aufgefordert, dass der Kläger sich im genannten Zeitraum entgegen dieser Erkenntnisse dennoch in Deutschland aufgehalten habe.

Mit Bescheid vom 8. August 2014, bei der Klägerbevollmächtigten am 11. August 2014 eingegangen, stellte die Beklagte fest, dass der Kläger sein Daueraufenthaltsrecht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verloren habe (Ziffer 1). Der Antrag auf Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts wurde abgelehnt (Ziffer 2). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts erforderlich sei, dass sich ein Unionsbürger seit fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland aufgehalten habe. Nicht ausreichend sei, dass ein Begünstigter sich irgendwann einmal für die Gesamtdauer von mehr als fünf Jahren rechtmäßig hier aufgehalten habe. Der Kläger habe aufgrund seines Aufenthalts in der Bundesrepublik vom 6. November 1990 bis 28. Februar 2005 zunächst ein Daueraufenthaltsrecht erworben. Dieses habe er jedoch verloren, weil er vom 1. März 2005 bis 7. Dezember 2012, d. h. für mehr als zwei Jahre, aus nicht nur vorübergehendem Grund das Bundesgebiet erlassen habe. Die Behauptung, der Kläger habe sich in diesem Zeitraum zumindest zweitweise hier aufgehalten, sei trotz entsprechender Aufforderung nicht belegt worden. Da sich der Kläger erst seit 1. Juni 2012 erneut dauerhaft in Deutschland aufhalte, habe er noch kein neues Daueraufenthaltsrecht erworben. Denn am 18. Februar 2010 habe er sich nach Polen abgemeldet. Der kurzeitige Arbeitsaufenthalt im Dezember 2011 ändere insoweit nichts. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf den Bescheid der Beklagten vom 8. August 2014 Bezug genommen.

II.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. September 2014, bei Gericht am selben Tag als Telefax eingegangen, Klage erheben und verfolgt sein Begehren auf Erteilung der Bescheinigung eines Daueraufenthaltsrechts weiter. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass sich der Kläger die letzten fünf Jahre ohne längere Unterbrechungen im Bundesgebiet aufgehalten habe. Aus seiner Biographie ergebe sich, dass er den Großteil seines Lebens in Deutschland verbracht habe und hier seinen Lebensmittelpunkt habe. Die Beklagte stelle auf einen Zeitraum von 2005 bis 2008 ab, für den der Kläger keine Nachweise mehr vorgelegt habe. Allerdings habe er sich in jedem Fall von Dezember 2007 bis Oktober 2008 in der Justizvollzugsanstalt in N... aufgehalten. Es sei daher nicht zutreffend, dass er einen langen Zeitraum nicht in Deutschland gewesen sei. Allein der Umstand, dass der Kläger keine Arbeitsverträge vorlegen könne, bedeute nicht, dass er sich nicht in Deutschland aufgehalten oder sogar hier gearbeitet habe. Der Kläger lebe seit 1990 überwiegend im Bundesgebiet. Er habe gute Deutschkenntnisse, hier gearbeitet und versuche sein Alkoholproblem in den Griff zu bekommen, wozu er staatliche Unterstützung benötige. Sein Lebenslauf sei nicht mit jemandem vergleichbar, der erst vor zwei Jahren nach Deutschland eingereist sei. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Klageschrift vom 11. September 2014 und den Schriftsatz vom 29. Oktober 2014 Bezug genommen.

Der Kläger lässt beantragen,

1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 8. August 2014 zu verpflichten, dem Kläger ein Daueraufenthaltsrecht zu bescheinigen;

2. festzustellen, dass der Kläger sein Daueraufenthaltsrecht im Gebiet der Bundesrepublik nicht verloren hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Kläger seit seiner Ersteinreise nach Deutschland am 6. November 1990 bis zum vorläufigen Ende seiner beruflichen Tätigkeit am 28. Februar 2005 ein Daueraufenthaltsrecht erworben habe. Dieses habe er aufgrund seiner nicht nur vorübergehenden Abwesenheit vom 1. März 2005 bis 7. Dezember 2007, also einem deutlich mehr als zwei Jahre betragenden Zeitraum, verloren. Der Kläger habe trotz Aufforderung keine Nachweise darüber vorgelegt, dass er sich in diesem Zeitraum hier aufgehalten habe. Deshalb sei davon auszugehen, dass er in diesem Zeitraum nicht im Bundesgebiet gewesen sei. Seit seiner Wiedereinreise am 7. Dezember 2007 habe der Kläger kein neues Daueraufenthaltsrecht erworben. Die Klägerseite führe aus, er habe sich seitdem die letzten fünf Jahre ohne längere Unterbrechungen im Bundesgebiet aufgehalten. Für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts sei jedoch ein ununterbrochener Aufenthalt über fünf Jahre erforderlich. Am 18. Februar 2010 habe der Kläger sich aber nach Polen abgemeldet. Bis zu dieser Unterbrechung seines Aufenthalts habe er noch nicht fünf Jahre hier gelebt und deshalb kein neues Daueraufenthaltsrecht erworben. Der dauerhafte Aufenthalt seit dem 1. Juni 2012 erreiche den erforderlichen zeitlichen Umfang ebenfalls noch nicht. Dass der Kläger seit 1990 überwiegend in Deutschland gelebt und gearbeitet habe, ändere nichts an der rechtlichen Bewertung. Seine Alkoholprobleme und die deshalb benötigte staatliche Unterstützung seien insoweit nicht relevant. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Klageerwiderung vom 24. September 2014 und den Schriftsatz vom 4. November 2014 Bezug genommen.

Am 13. Oktober 2014 meldete sich der Kläger melderechtlich rückwirkend zum 24. September 2014 bei der Beklagten ab und seinen neuen Wohnsitz in F... bei der Stadt F... an.

Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 teilte die Klägerbevollmächtigte mit, dass der Kläger nicht in F... wohne. Eine neue Adresse sei ihr nicht bekannt.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 hat die Beklagte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Klägerbevollmächtigte hat ihre Zustimmung mit Schreiben vom 14. Januar erklärt.

Gründe

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten hierzu jeweils ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

I.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. August 2014 ist rechtmäßig und der Kläger ist (schon deshalb) nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Beklagte ist bereits nicht passivlegitimiert gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (1.) und der Kläger hat auch sonst keinen Anspruch auf Bescheinigung eines Daueraufenthaltsrechts (2.) bzw. auf Feststellung, dass er sein Daueraufenthaltsrecht nicht verloren hat (3.) nach § 5 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU.

1. Die Beklagte ist nicht nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO passivlegitimiert. Nach dieser Vorschrift ist die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat zu richten. Der Kläger begehrt die Bescheinigung eines Daueraufenthaltsrechts bzw. die Feststellung, sein Daueraufenthaltsrecht nicht verloren zu haben. Die zunächst insoweit zuständige Beklagte (§ 71 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG, §§ 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Verordnung über die Zuständigkeit zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen - ZustVAuslR) hat ihre Zuständigkeit durch den Umzug des Klägers nach F... verloren (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 79 Rn. 27b). Der Kläger meldete sich am 13. Oktober 2014 rückwirkend zum 24. September 2014 bei der Beklagten ab und bei der Stadt F... an.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bescheinigung eines Daueraufenthaltsrechts gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU.

Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU wird auf Antrag Unionsbürgern unverzüglich ihr Daueraufenthaltsrecht bescheinigt. Das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht) haben Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU (§ 4a Abs. 1 FreizügG/EU). Die Voraussetzung des fünfjährig rechtmäßigen Aufenthalts muss im Zeitpunkt des Erwerbs des Daueraufenthalts erfüllt sein. Es geht um die Sicherung der Kontinuität des Aufenthalts, so dass es nicht ausreicht, dass sich der Begünstigte irgendwann einmal über fünf Jahre lang rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat; die fünf Jahre rechtmäßigen Aufenthalts müssen ununterbrochen unmittelbar bis zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erreicht werden (VGH BW, B. v. 14.3.2006 - 13 S 220/06 -, AuAS 2006, 218; Hailbronner, AuslR, Stand: April 2013, § 4a FreizügG/EU Rn. 6 f.; Hoppe in HTK-AuslR, Stand: 7.2.2014, § 4a FreizügG/EU Rn. 7).

Der Kläger reiste am 6. November 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Es ist davon auszugehen, dass er bis zum Ende seiner Beschäftigung am 28. Februar 2005 hier seinen rechtmäßigen Aufenthalt hatte, so dass er zunächst ein Daueraufenthaltsrecht i. S. d. § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erworben hatte. Dieses Daueraufenthaltsrecht hat er jedoch gemäß § 4a Abs. 7 FreizügG/EU verloren, weil er aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren nicht im Bundesgebiet anwesend war. Denn erst am 7. Dezember 2007 reiste er im Rahmen einer Auslieferung durch die polnischen Behörden wieder in das Bundesgebiet ein und verbüßte hier eine Restfreiheitsstrafe bis zum 8. Oktober 2008. Am 18. Februar 2010 meldete er sich nach S.../Polen melderechtlich ab. Die Haftzeit des Klägers ist dabei nicht als rechtmäßiger Aufenthalt i. S. d. § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU zu werten. Denn aus der zugrundeliegenden unionsrechtlichen Vorschrift des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ist zu entnehmen, dass Zeiträume, in denen im Aufnahmemitgliedstaat eine Freiheitsstrafe verbüßt wird, nicht für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts berücksichtigt werden können. Dies ergibt sich aus der Bedeutung der Integration für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts. Denn diese beruht nicht nur auf territorialen und zeitlichen Faktoren, sondern auch auf qualitativen Elementen im Zusammenhang mit dem Grad der Integration im Aufnahmemitgliedstaat (EuGH, U. v. 16.1.2014 - Onuekwere, C-378/12 - juris Rn. 22 ff., 30; Hoppe in HTK-AuslR, Stand: 7.2.2014, § 4a FreizügG/EU Rn. 15). Aber auch ansonsten wären seit dem Ende der Beschäftigung des Klägers in Deutschland am 28. Februar 2005 bzw. der Abmeldung von Amts wegen am 14. Juni 2005 bis zur Auslieferung am 7. Dezember 2007 mehr als zwei Jahren verstrichen mit der Folge des Verlusts des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 7 FreizügG/EU. Ein Fall der Ausnahmevorschrift des § 4a Abs. 6 FreizügG/EU ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich und auch im Übrigen sind die dort genannten Zeiträume überschritten. Es ist auch weder seitens des Klägers nachgewiesen worden noch sonst ersichtlich, dass er sich von 2005 bis Ende 2007 in Deutschland aufgehalten hat. Vom Verlust des Daueraufenthaltsrechts bei mehr als zweijährigem Auslandsaufenthalt gibt es keine Ausnahme (Hailbronner, AuslR, Stand: April 2013, § 4a FreizügG/EU Rn. 61). Ein nur vorübergehender Grund der Abwesenheit des Klägers ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. Hoppe in HTK-AuslR, Stand: 7.2.2014, § 4a FreizügG/EU Rn. 51 ff.).

Der Kläger hat (noch) kein neues Daueraufenthaltsrecht erworben. Die zeitliche Voraussetzung des fünfjährigen ständigen Aufenthalts (§ 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU) ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht erfüllt. Zunächst beträgt der Zeitraum vom Ende der Haft des Klägers am 8. Oktober 2008 bis zur Abmeldung nach S... am 18. Februar 2010 eindeutig weniger als fünf Jahre. Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass er kurzeitig im Dezember 2011 im Bundesgebiet beschäftigt war. Auch seit seiner Wiedereinreise am 1. Juni 2012 sind bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch keine fünf Jahre verstrichen.

3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass er sein Daueraufenthaltsrecht nicht verloren hat. Wie sich bereits aus Vorstehendem ergibt, hat er sein ursprünglich erworbenes Daueraufenthaltsrecht aufgrund seiner Abwesenheit aus dem Bundesgebiet im Zeitraum vom 28. Februar 2005 bzw. 14. Juni 2005 bis 8. Oktober 2008 - ebenso unter Zugrundelegung des 7. Dezember 2007 - wieder verloren (§ 4a Abs. 7 FreizügG/EU).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

9 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 14.03.2006 00:00

Gründe   1  Der ausschließlich auf den Zulassungsgrund ernstlicher rechtlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag ist fristgerecht eingegangen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründet worden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwG
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gründe

 
Der ausschließlich auf den Zulassungsgrund ernstlicher rechtlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag ist fristgerecht eingegangen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründet worden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der dargelegte Berufungszulassungsgrund ist jedoch nicht "gegeben" (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daher war auch der Prozesskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussicht abzulehnen (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).  
In der von der Klägerin angefochtenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht auf entsprechende Klage eine Ablehnungsverfügung der Beklagten vom 12.2.2004 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.7.2004 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Klägerin, die Niederländerin ist und Tochter einer deutschen Mutter und eines niederländischen Vaters, hatte als Hauptantrag die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Bescheinigung über ihr gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht beantragt; hilfsweise sollte die Beklagte verpflichtet werden, über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes neu zu entscheiden. Der Auffassung der Klägerin, ihr stehe ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt; in der angefochtenen Entscheidung hat es ausgeführt, es fehle an dem von § 2 Abs. 5 FreizügG/EU vorausgesetzten rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren. Dieser Aufenthalt müsse nicht irgendwann einmal gegeben gewesen sein, sondern gerade zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Freizügigkeitsgesetzes/EU vorgelegen haben. Allerdings stehe der Klägerin ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung hinsichtlich der von ihr hilfsweise begehrten Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG (§ 25 Abs. 4) zu; im Fall der Klägerin, die seit ihrer Geburt (1945) im Bundesgebiet lebe, liege eine Sondersituation vor, die u.U. entgegenstehende Versagungsgründe überwinden könne.
Der Zulassungsantrag der Klägerin richtet sich bei sachgerechter Auslegung der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG, sondern gegen diejenigen Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht die gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsberechtigung der Klägerin nach § 2 Abs. 5 FreizügG/EU und die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU verneint (und dementsprechend die Klage abgewiesen) hat; die Klägerin macht geltend, aus der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Vorschrift des § 2 Abs. 5 FreizügG/EU folge gerade nicht, dass der erforderliche fünfjährige ständige rechtmäßige Aufenthalt im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorgelegen haben müsse. Dies ergebe sich auch aus der gebotenen zusätzlichen Heranziehung der europarechtlichen Richtlinie (RL) 2004/38/EG, mit der sich das Verwaltungsgericht nicht befasst habe. Sinn und Zweck der Regelung sei es, nach über fünfjährigem Inlandsaufenthalt die Fortsetzung dieses Aufenthalts jeglichem Streit zu entziehen. § 2 FreizügG/EU setze die Richtlinie nur teilweise um; im übrigen sei die Richtlinie, wie Generalanwalt T ausgeführt habe, bereits vor ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit beachtlich. Hiervon abgesehen liege in ihrem Fall bereits ein über 60jähriger rechtmäßiger Aufenthalt vor. Die früher gegen sie ergangene Ausweisungsverfügung vom 8.1.1971 sei nämlich durch die Beklagte am 25.2.2005 rückwirkend aufgehoben worden. Sie habe auch nach der Befristung der Wirkungen der Ausweisung (1982) noch gearbeitet, aber von 1996 an habe ihr die Beklagte unter Missachtung ihrer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis/EU erschwert. Diese Schwierigkeiten gingen nicht zu ihren Lasten. Sie habe inzwischen durchaus eine Chance auf einen Arbeitsplatz. Auch zeige die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Assoziationsrecht EWG/Türkei, dass das Aufenthaltsrecht von Gemeinschaftsangehörigen, die sich von Kindheit an in einem anderen Mitgliedstaat aufhielten, nicht von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit abhänge. Was für assoziationsberechtigte Türken gelte, müsse erst recht für die Kinder von  Unionsbürgern gelten. Im übrigen sei in ihrem Fall eine Abschiebung in die Niederlande ohnehin ausländerrechtlich und nach Art. 8 EMRK unzulässig und werde von der Behörde auch nicht beabsichtigt; ihr stehe deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt ein Daueraufenthaltsrecht zu. Auch deswegen sei § 2 Abs. 5 FreizügG/EU anders auszulegen als dies durch das Verwaltungsgericht geschehen sei.  
Dieser Vortrag führt nicht zu dem Ergebnis, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne der genannten Vorschrift liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der im Zulassungsantrag dargelegten Gesichtspunkte die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens also möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838 f.). Es kommt dabei darauf an, ob ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (siehe BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris, und vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Andererseits ist ein Zulassungsantrag abzulehnen, wenn sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen lässt, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache (jedenfalls) im Ergebnis richtig entschieden hat und deswegen die angestrebte Berufung keinen Erfolg haben wird (siehe BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, a.a.O.).
Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts - soweit sie klageabweisend war und mit dem Zulassungsantrag angegriffen wird - keine ernstlichen Zweifel.
Soweit die Klägerin die von ihr geltend gemachten ernstlichen Zweifel hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung des § 2 Abs. 5 FreizügG/EU aus der Heranziehung von Regelungen des Aufenthaltsgesetzes ableitet, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung schon deswegen nicht, weil es sich bei der Frage des Bestehens eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 2 FreizügG/EU um eine Rechtsmaterie handelt, für die die von der Klägerin herangezogenen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des § 25 und des § 60 AufenthG (auch unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK) nicht relevant sind. Dies wird auch daran deutlich, dass die für die Klägerin im Ergebnis durchaus positiven, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den genannten Vorschriften nahe legenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem den Hauptantrag betreffenden Berufungszulassungsverfahren nicht Streitgegenstand sind. Die von der Klägerin beantragte Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU knüpft an die Freizügigkeitsberechtigung des Ausländers an, für deren Herleitung nach dem Vortrag der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren ausschließlich § 2 FreizügG/EU bzw. die von der Klägerin erwähnte RL 2004/38/EG und eine entsprechende Anwendung assoziationsrechtlicher Vorschriften in Betracht kommt; sonstige zur Freizügigkeit berechtigende Vorschriften (vgl. dazu den Sachverhalt in dem von der Klägerin angeführten Verfahren Mendizabal/ Frankreich, EGMR, Urteil vom 17.01.2006 -Bsw.Nr. 51.431/99 bzw. Art. 18 EU unmittelbar) sind nicht geltend gemacht und damit vom Senat auch nicht zu prüfen.  
Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 5 FreizügG/EU haben solche Unionsbürger unabhängig vom weiteren Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen das Recht auf Einreise und Aufenthalt, "die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben". Der Senat teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass mit der vom Gesetz genannten Zeitspanne die jeweils letzte (aktuelle) Aufenthaltsdauer gemeint ist, dass es also nicht genügt, wenn ein Unionsbürger sich zu irgendeiner Zeit fünf Jahre ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, danach aber sein Aufenthaltsrecht wieder verloren hat. Im gleichen Sinn wird der Begriff "seit" in vergleichbaren ausländerrechtlichen Vorschriften verwendet (siehe etwa §§ 18 Abs. 3 Satz 2, 19 Abs. 1, 20 Abs. 3 Satz 2, 24 Abs. 1, 26 Abs. 2 und 27 Abs. 2 AuslG und die Rechtsprechung und Literatur hierzu), und so versteht auch das zeitgleich mit dem FreizügG/EU in kraft getretene Aufenthaltsgesetz (siehe etwa § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 26 Abs. 3 und 4, § 30 Abs. 1 Nr. 3, § 31 Abs. 1 Satz 1 und § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) diesen Begriff (zur Auslegung siehe etwa Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Rn 22 zu § 9
m.w.N. aus der Rechtsprechung und Rn 36 zu § 31; Marx in GK-AufenthG, Rn 22 f. zu § 30). Ein früherer, später aber wieder beendeter rechtmäßiger Aufenthalt ist damit im hier interessierenden Zusammenhang kein Auslegungs-, sondern allenfalls ein Anrechnungsproblem, wie sich aus § 9 Abs. 4 AufenthG und auch aus speziellen Übergangsvorschriften (siehe etwa § 102 Abs. 2 AufenthG) ergibt, die für das Recht des FreizügG/EU gerade fehlen. Es geht der Vorschrift mit anderen Worten um die "Kontinuität" des rechtmäßigen Aufenthalts (s.auch die Vorläufigen Anwendungshinweise Ziff. 2.5.5., bei: Renner, Ausländerrecht, 2005, S. 736). Dass § 2 Abs. 5 FreizügG/EU nicht den Präsens ("aufhalten"), sondern das Perfekt verwendet ("aufgehalten haben"), ist bereits sprachlich kein Gegenargument.  
10 
Dass es für § 2 Abs. 5 FreizügG/EU nicht ausreicht, wenn sich ein Unionsbürger - selbst wenn er im Bundesgebiet geboren ist - zu irgendeiner Zeit einmal fünf Jahre "ständig rechtmäßig" im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich auch nicht aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere nicht aus der von der Klägerin in das Verfahren einbezogenen RL 2004/38/EG. Dass diese - bisher noch nicht in Kraft getretene - Richtlinie keine "Vorwirkung" äußert, haben alle Ausländersenate des Verwaltungsgerichtshofs bereits entschieden - die Entscheidungen sind dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt -, und dies entspricht auch der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung (siehe etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 5.10.2005 - 11 ME 247/05 -, InfAuslR 2005, 453; siehe auch OVG Münster, Beschluss vom 18.5.2005 - 11 A 533.05 A - ) und allgemeinen Rechtsgrundsätzen (siehe etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.4.2005 - A 8 S 264/05 -; Beschluss vom 12.5.2005 -A 3 S 358/05 -, NVwZ 2005, 1098). Der Gegenauffassung (siehe etwa Marx, InfAuslR 2005, 219; Hess. VGH, Beschluss vom 15.9.2005 - 3 UE 2381/04 A - und Beschluss vom 2.5.2005 - 12 TG 1205/05 -, InfAuslR 2005, 295) schließt sich der Senat auch für das vorliegende Verfahren nicht an. Hiervon abgesehen wird im Berufungszulassungsantrag auch nicht dargelegt, aus welcher konkreten Bestimmung der genannten Richtlinie eine unabhängig von § 2 Abs. 5 FreizügG/EU bestehende Freizügigkeitsberechtigung der Klägerin im einzelnen abzuleiten wäre. Hinsichtlich des im Zulassungsantrag angesprochenen Umsetzungsproblems ist auch darauf hinzuweisen, dass die der (endgültigen) Umsetzung (auch) der genannten Richtlinie dienende (beabsichtigte) Änderung des FreizügG/EU insofern für die Klägerin nicht günstiger wäre (siehe dazu § 4a des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, abrufbar bei www.migrationsrecht. net) und dass auch die RL 2004/38/EG (wenigstens) den (hier nicht gegebenen) Besitz gültiger Personalpapiere voraussetzt.  
11 
Soweit die Klägerin auf die von ihr zitierte Entscheidung Mendizabal/Frankreich (EGMR a.a.O.) und auf Art. 8 Abs. 1 EMRK als Vorschrift Bezug nimmt, die bei Verweigerung einer EU-Aufenthaltsgenehmigung verletzt werde, ist darauf hinzuweisen, dass im dortigen Verfahren (anders als im Fall der Klägerin) "alle gesetzlichen Voraussetzungen" des Aufnahmestaates und diejenigen der VO (EWG) 1612/68, der RL 68/360/EWG - beide zur Arbeitnehmerfreizügigkeit - und auch der RL 64/221/EWG - Erwerbstätigkeit und Dienstleistungen gegeben waren (EGMR a.a.O.). Im hier zu beurteilenden Zulassungsverfahren hat die Klägerin keine dieser Vorschriften (mit entsprechendem Vortrag zu deren Voraussetzungen) zur Begründung ernstlicher rechtlicher Zweifel herangezogen.
12 
Auch die Berufung der Klägerin auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Assoziationsrecht begründet keine ernstlichen Zweifel an dem vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang genannte Vorschrift (Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei) begründet zwar für die dort genannten Begünstigten auch Aufenthaltsrechte, knüpft diese aber an jeweils eigene Voraussetzungen, zu denen sich die Klägerin nicht detailliert äußert und die bei Geburt und langem Aufenthalt im Bundesgebiet allein noch nicht gegeben sind.
13 
Zur Zulassung der Berufung führt schließlich auch nicht der Vortrag der Klägerin, die gegen sie ergangene Ausweisungsverfügung aus dem Jahr 1971 sei im Februar 2005 zurückgenommen worden, so dass ihr Aufenthalt auch schon vor der Befristung der Wirkungen der Ausweisung (31.3.1982) insgesamt als rechtmäßig anzusehen sei. Wie dargelegt muss der Aufenthalt eines Unionsbürgers nach § 2 Abs. 5 FreizügG/EU seit fünf Jahren ständig rechtmäßig gewesen (und noch aktuell rechtmäßig) sein. Im Zulassungsantrag wird nicht dargelegt, dass bis zum Inkrafttreten des FreizügG/EU nach den damals maßgebenden Vorschriften des AufenthG/EWG und der FreizügV/EG für die zuletzt lediglich geduldete Klägerin die Freizügigkeitsvoraussetzungen (und damit ein rechtmäßiger, noch andauernder Aufenthalt von insgesamt 5 Jahren) gegeben waren; die nach früherem Recht geltenden Einschränkungen der Freizügigkeit (siehe §§ 4, 6 bis 8 FreizügV/EG) sprechen bereits dagegen. Auch eine rückwirkende Rücknahme der gegen die Klägerin im Jahr 1971 verfügten Ausweisung im Jahr 2005 würde damit nicht bedeuten, dass der Aufenthalt der Klägerin im hier relevanten Zeitraum (ab 2000) im Sinn des § 2 Abs. 5 FreizügG/EU "ständig rechtmäßig" war. Bei Annahme einer rückwirkenden Rücknahmeverfügung (zu ihrer Zulässigkeit s. BVerwG, Urteil vom 07.12.1999 - 1 C 13.99 -, InfAuslR 2000, 176) würde sich lediglich ergeben, dass der Annahme eines Aufenthaltsrechts § 8 Abs. 2 S. 1 AuslG bzw. die Nachfolgevorschrift § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG nicht entgegenstehen würde; in positiver Richtung (Begründung eines Freizügigkeitsrechts) ergäbe sich daraus nichts. Hiervon abgesehen geht der Senat auch nicht davon aus, dass die Rücknahme der Ausweisungsverfügung mit Rückwirkung versehen war; aus der Verfügung selbst ergibt sich dies jedenfalls nicht. Es spricht  mehr für das Gegenteil: Die Verfügung hebt nämlich die Ausweisung "mit sofortiger Wirkung" auf; von Rückwirkung ist gerade nicht die Rede. Letztlich kann diese Frage aber aus den dargelegten Gründen offen bleiben.  
14 
Die Kostenentscheidung (hinsichtlich der Ablehnung des Zulassungsantrags) ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; im Prozesskostenhilfeverfahren bedarf es keiner Kostenentscheidung.
15 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.
16 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.