Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Dez. 2018 - W 6 K 17.1427

published on 05/12/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Dez. 2018 - W 6 K 17.1427
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Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2017 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verpflichtet, die Prüfungsleistung des Klägers vom 30. März 2017 „1. Schriftliche Teilprüfung“ der Fortbildungsprüfung zum „Geprüften Handelsfachwirt (...)“ durch den berufenen Prüfungsausschuss neu zu bewerten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens hat die Beklagte 2/3, der Kläger 1/3 zu tragen. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war notwendig.

IV. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen das Nichtbestehen der Prüfungsleistung „1. Schriftliche Teilprüfung“ der Fortbildungsprüfung zum „Geprüften Handelsfachwirt (...)“.

1. Der Kläger meldete sich am 9. Januar 2017 zur Wiederholungsprüfung der ersten schriftlichen Teilprüfung der Prüfung zum geprüften Handelsfachwirt am 30. März 2017 an. Die Prüfung bestand aus insgesamt zehn Aufgaben in denen insgesamt maximal 100 Punkte erreicht werden konnten. Ausweislich des Bewertungsbogens vergab der Erstkorrektor am 27. Mai 2017 insgesamt 38 Punkte, der Zweitkorrektor am 8. Juni 2017 36 Punkte.

In der Prüfungsausschusssitzung „Handelsfachwirt“ am 21. Juni 2017 waren fünf Prüfer anwesend: B E , P C , C H , C H -D , F S. Diesem Ausschuss wurden die Ergebnislisten der Prüflinge im März 2017 vorgelegt und besprochen, anschließend wurden die Ergebnisse einstimmig beschlossen.

Mit Notenbescheid vom 22. Juni 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er bei dem Prüfungsteil der ersten schriftlichen Teilprüfung 37 Punkte und damit die Note mangelhaft erzielt habe. Hiermit habe er die erste schriftliche Teilprüfung zum Handelsfachwirt nicht bestanden.

Hiergegen ließ der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11. Juli 2017 Widerspruch einlegen. Zur weiteren Begründung wurde Akteneinsicht beantragt. Mit Schreiben vom 28. August 2017 bzw. 10. Oktober 2017 erbat der Bevollmächtigte des Klägers, ihm die Unterlagen zum Prüfungsausschuss, respektive zur Prüferbestellung zu übersenden und wies darauf hin, dass keine schriftliche Begründung der Bewertung des Klägers vorliege. Eine in einem Bewertungsraster ohne Begründung vorgenommene Zuordnung von Punktzahlen zu einzelnen Abschnitten der Prüfungsleistung genüge nicht, da die konkreten Stärken und Schwächen der Prüfungsleistung daraus nicht hervorgingen.

Mit Schreiben vom 16. November 2017 übermittelte die Beklagte dem Kläger die Bestellungsurkunden für die Prüfer B E , H B , T L , F -W R , P C jeweils für den Zeitraum vom 12. Juni 2014 bis 12. Juni 2019 in den Prüfungsausschuss „Geprüfte/r Handelsfachwirt/in - 1. Teilprüfung“. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass die Begründung der Bewertung bereits innerhalb des übersandten Prüfaktes erfolgt sei. Randbemerkungen der Prüfer in Form von allgemein gebräuchlichen Kurzzeichen und weiteren handschriftlichen Anmerkungen in der auf Frage- und Antwortschema angelegten Aufsichtsarbeit ließen substantiierte Einwände eines kundigen Bearbeiters gegen die Bewertung ohne weiteres zu.

Mit Schreiben vom 21. November 2017 entgegnete der Bevollmächtigte des Klägers, dass die Korrekturanmerkungen keinesfalls geeignet seien, als ordnungsgemäße Begründung einer Prüfungsleistung zu dienen. Unabhängig davon stehe aufgrund der bisher überlassenen Unterlagen zum Prüfungsausschuss fest, dass die Beschlussfassung am 21. Juni 2017 fehlerhaft erfolgt sei.

In der Sitzung vom 29. November 2017 befasste sich der Prüfungsausschuss mit dem Widerspruch des Klägers. Anwesend waren P C , B E , F -W R und H B , sowie ein Vertreter der ... Ausweislich des Protokolls setzte sich der Prüfungsausschuss mit jeder Aufgabe der schriftlichen Teilprüfung auseinander und verglich die Antworten des Klägers mit der ursprünglichen einzelnen Punktezuteilung. Mit Ausnahme der Aufgabe 4b, bei welcher der Erstkorrektor seine ursprüngliche Bewertung angepasst habe (statt bisher 1 Punkt jetzt 2 Punkte, indem der Folgefehler aus der vorhergehenden Teilaufgabe 4a berücksichtigt würde), stellte der Prüfungsausschuss hinsichtlich der übrigen Aufgaben und Teilaufgaben fest, dass die jeweils vergebenen Punkte angemessen seien und keiner Änderung bedürften. Als abschließende Bewertung des Prüfungsausschusses ist festgehalten, dass sich die Punktezahl von ursprünglich 37 Punkten auf 37,5 (gerundet 38) Punkte erhöhe.

2. Der Kläger ließ am 15. Dezember 2017 Klage erheben und zunächst beantragen,

durch Urteil die Entscheidung über den Widerspruch des Klägers vom 11. Juli 2017 herbeizuführen,

die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Zur Begründung wurde unter kurzer Schilderung des bisherigen Verfahrensablaufs ausgeführt, dass zwar die Beklagte mitgeteilt habe, dass der Prüfungsausschuss am 29. November 2017 sich mit dem Widerspruch des Klägers befassen würde. Da der Bescheid trotz der Dringlichkeit der Angelegenheit bislang nicht ausgefertigt worden sei, sei der Klageweg zu beschreiten.

3. Mit kostenpflichtigem Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2017 stellte die Beklagte fest, dass der Notenbescheid vom 22. Juni 2017 auf den Widerspruch vom 11. Juli 2017 hin mit der Maßgabe aufrechterhalten wird, dass die Gesamtpunktzahl auf 38 Punkte („mangelhaft“) abgeändert wird (Nr. 1) und wies den Widerspruch im Übrigen zurück (Nr. 2).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Widerspruch zwar zulässig, jedoch nur zu einem geringen Teil begründet sei. In der Sitzung vom 29. November 2017 habe der Prüfungsausschuss die Benotung der Leistung des Klägers erneut umfassend geprüft. Zuvor sei den mit der Vorbereitung der Beschlussfassung beauftragten Ausschussmitgliedern Gelegenheit gegeben worden, die Erstkorrektur auf den Widerspruch hin zu überprüfen. Das Ergebnis sei im Prüfungsausschuss diskutiert und der Beschluss des Prüfungsausschusses nach § 22 Abs. 1 FPO gefasst worden. Bei der umfassenden Nachprüfung seien keine Mängel im Prüfungsverfahren festgestellt worden. Der Prüfungsausschuss sei bei seinen Sitzungen rechtmäßig besetzt und beschlussfähig gewesen. Bei den dem Prozessbevollmächtigten übersandten fünf Bestellungsurkunden handele es sich um die Bestellungsurkunden der Mitglieder des zuständigen Prüfungsausschusses zum Abschluss zum/r „Geprüften Handelsfachwirt/in - 1. Teilprüfung“ in seiner Regelbesetzung: P C (Arbeitgeberbeauftragter), H B (Arbeitnehmerbeauftragter), B E (Arbeitgeberbeauftragter), T L (Arbeitnehmerbeauftragter), F -W R (Berufsschullehrer/Dozent). Die Mitglieder des Prüfungsausschusses hätten gemäß § 2 Abs. 8 FPO Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Bei der Beschlussfassung der Noten am 21. Juni 2017 seien die Stellvertreter C H (Berufsschullehrer/Dozent), C H -D (Arbeitnehmerbeauftragte) und F S (Arbeitnehmerbeauftragter) anwesend gewesen. Die Prüfungsabnahme sei unter Berücksichtigung der erforderlichen paritätischen Besetzung gemäß § 2 Abs. 2 FPO erfolgt. Die jeweilige Bewertung der bearbeiteten Prüfungsaufgaben sei für angemessen erachtet worden; lediglich in Aufgabe 4b habe der Prüfungsausschuss seine ursprüngliche Bewertung abgeändert und komme zu einer Anhebung der Punktzahl von 1,5 auf 2 Punkte. Damit hebe sich die Gesamtpunktzahl der ersten schriftlichen Teilprüfung von 37 auf 38 Punkte. Die Bewertung im Übrigen sei verfahrensfehlerfrei und sachgerecht zustande gekommen und bewege sich innerhalb des dem Prüfungsausschuss zustehenden Ermessensspielraums bei der Bewertung von Prüfungsentscheidungen. Damit sei der Ausgangsbescheid im Übrigen formell und materiell rechtmäßig.

4. Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 teilte der Bevollmächtigte des Klägers dem Gericht mit, dass das Klageverfahren unter Einbeziehung des nun ergangenen Widerspruchsbescheids fortgeführt werde und erbat Akteneinsicht.

Mit Schreiben vom 20. April 2018 begründete der Klägerbevollmächtigte die Klage dahingehend, dass der Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2017 den Kläger in seinen Rechten verletze, da er fehlerhaft ergangen sei. Insbesondere sei bislang immer noch nicht dargelegt, wie sich der Prüfungsausschuss konkret zusammensetze. Die überlassenen Berufungsurkunden ließen nicht erkennen, wie viele Personen dem Prüfungsausschuss tatsächlich angehörten. Aus der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2017 werde deutlich, dass der Prüfungsausschuss wohl aus fünf Personen bestehen solle. Es sei auch nicht dargelegt, weswegen die Stellvertreter C H , C H -D und F S an der Beschlussfassung 21. Juni 2017 mitgewirkt hätten. Die Vorgehensweise stelle einen Verstoß gegen Grundsätze der Kontinuität des Prüfungsausschusses dar, die Beklagte bediene sich ohne entsprechenden Anlass aus einem „Stellvertreterpool“. Der Beschluss zum Widerspruch sei ebenfalls fehlerhaft ergangen, da nun vier Personen des Prüfungsausschusses über den Widerspruch befunden hätten, was aber unabhängig von der Frage der tatsächlichen Besetzung des Ausschusses nicht möglich sei, da in dieser Konstellation die Parität nicht gewahrt sein könne. Zudem habe eine Person an der Beschlussfassung mitgewirkt, die den Prüfungsausschuss nicht angehöre. Es sei nicht auszuschließen, dass die Beschlussfassung hiervon beeinflusst sei.

Die beklagte ... W.-Sch. beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klage unbegründet sei, denn der Bescheid vom 22. Juni 2017 in Form des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2017 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Bewertung der ersten schriftlichen Teilprüfung sei sachgerecht zustande gekommen und bewege sich innerhalb des dem Prüfungsausschuss zustehenden Ermessensspielraums bei der Bewertung von Prüfungsentscheidungen. Soweit der Kläger rüge, dass nicht dargelegt sei, wie sich der Prüfungsausschuss konkret zusammensetze, werde dem widersprochen. Wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt bestehe der Prüfungsausschuss „Geprüfter Handelsfachwirt/in - 1. Teilprüfung“ in seiner Regelbesetzung aus den Personen P C (Arbeitgeberbeauftragter), B E (Arbeitgeberbeauftragter), H B (Arbeitnehmerbeauftragter), T L (Arbeitnehmerbeauftragter) und F -W R (Berufsschullehrer/Dozent). Es handele sich grundsätzlich um einen Fünfer-Ausschuss. Es sei richtig, dass bei der Sitzung des Prüfungsausschusses am 21. Juni 2017 neben den regelmäßigen Prüfungsausschussmitgliedern P C und B E die stellvertretenden Prüfungsausschussmitglieder C H (Berufsschullehrer/Dozent), C H -D (Arbeitnehmerbeauftragte) und F S (Arbeitnehmerbeauftragter) anwesend gewesen seien. Den regelmäßigen Prüfungsausschussmitgliedern H B , T L und F -W R sei die Teilnahme an dieser Sitzung nicht möglich gewesen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses hätten gemäß § 2 Abs. 8 FPO Stellvertreter. Aufgrund der Verhinderung der genannten drei regelmäßigen Prüfungsausschussmitglieder sei eine entsprechende Stellvertretung notwendig gewesen. Die Beschlussfassung der Noten am 21. Juni 2017 sei auch im Hinblick auf die erforderliche paritätische Besetzung gemäß § 2 Abs. 2 FPO ordnungsgemäß erfolgt. Auch sei bei der Sitzung des Prüfungsausschusses am 29. November 2017 keine Person anwesend gewesen, die dem Ausschuss nicht angehöre. Bei den anwesenden Mitgliedern habe es sich um die regelmäßigen Prüfungsausschussmitglieder P C , B E , H B und F -W R gehandelt. Damit sei keine dem Prüfungsausschuss nicht zugehörige Person anwesend gewesen. Der Prüfungsausschuss sei auch gemäß § 4 Abs. 2 FPO beschlussfähig gewesen. Soweit der Kläger das Fehlen einer Begründung der Prüfungsbewertung rüge, sei eine solche innerhalb des Prüfaktes erfolgt. Die Randbemerkungen der Prüfer in Form von allgemein gebräuchlichen Korrekturzeichen und weiteren handschriftlichen Anmerkungen in der auf Frage- und Antwortschema angelegten Aufsichtsarbeit ließen substantiierte Einwände eines kundigen Bearbeiters gegen die Bewertung ohne weiteres zu. Die Ergebnisniederschrift der Prüfungsausschusssitzung vom 29. November 2017 enthalte eine ausführliche Auseinandersetzung mit sämtlichen Aufgaben und den vom Kläger erbrachten Leistungen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 27. November 2018 trug die Beklagte ergänzend vor, dass es aufgrund § 4 Abs. 2 FPO hinsichtlich der Prüfungsausschusssitzung am 29. November 2017 unschädlich sei, dass nur vier Prüfungsausschussmitglieder anwesend gewesen seien. Mit vier der fünf Mitglieder hätten mehr als zwei Drittel mitgewirkt, damit sei der Ausschuss beschlussfähig gewesen. Es könne daher von einer ordnungsgemäßen Besetzung ausgegangen werden.

5. In der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2018 ließ der Kläger beantragen,

den Notenbescheid der Beklagten vom 22. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger erneut zur Prüfung „1. Schriftliche Teilprüfung“ der Fortbildungsprüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (..) zuzulassen ohne Anrechnung auf die Wiederholungsprüfung,

hilfsweise die vorhandene Prüfungsleistung des Klägers durch den berufenen Prüfungsausschuss neu bewerten zu lassen, hilfsweise durch neue Prüfer;

die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Erschienenen erörtert und die Beklagtenvertreter zu den Modalitäten der Besetzung der Prüfungsausschüsse befragt. Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung wird verwiesen.

6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheides ist zulässig. Nachdem der Widerspruch des Klägers nach Klageerhebung überwiegend zurückgewiesen wurde, konnte der bereits anhängige Rechtsstreit unter Einbeziehung des Widerspruchbescheids als Versagungsgegenklage fortgesetzt werden (vgl. Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 75 Rn. 15).

Jedoch ist die zulässige Klage nur im (ersten) Hilfsantrag begründet. Der Notenbescheid vom 22. Juni 2017 erweist sich als rechtswidrig, da der in der Sitzung am 21. Juni 2017 zusammengekommene Prüfungsausschuss nicht ordnungsgemäß besetzt war, was den Kläger in seinem allgemeinen prüfungsrechtlichen Anspruch auf ordnungsgemäßes Zustandekommen der Bewertung seiner Prüfungsleistung verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Notenbescheid vom 22. Juni 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2017 war daher aufzuheben und die Beklagte zur Neubewertung der Prüfungsleistung durch den berufenen Prüfungsausschuss zu verpflichten (2.). Insbesondere war vorliegend keine Heilung des fehlerhaften Notenbescheids im Widerspruchsverfahren möglich. Dagegen hat der Kläger keinen Anspruch auf eine vollständige Wiederholung der verfahrensgegenständlichen Prüfung, da eine bewertungsfähige Prüfungsleistung nach wie vor gegeben ist, sodass er mit seinem Hauptantrag nicht durchdringen kann (1.). Darüber hinaus bestehen keine Gründe, die bei der anstehenden Neubewertung der vorhandenen Prüfungsleistung durch die berufenen Prüfungsausschussmitglieder eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten (3.).

1.

Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag begehrt, unter Aufhebung des Notenbescheids der Beklagten vom 22. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2017 die Beklagte zu verpflichten, den Kläger erneut zur verfahrensgegenständlichen Prüfung zuzulassen ohne Anrechnung auf die Wiederholungsmöglichkeit, ist dieses Begehren unbegründet. Denn mit der schriftlichen Prüfungsarbeit, die der Kläger am 30. März 2017 angefertigt hat, ist (immer noch) eine bewertungsfähige Leistung vorhanden. Etwaige Fehler im Rahmen des Zustandekommens dieser Prüfungsleistung, d.h. bei der Leistungsermittlung selbst, die zu einer Wiederholung führen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch sind sie ersichtlich.

Die Wiederholung der Prüfung ist nur dann anzuordnen, wenn Fehler im Prüfungsverfahren bei der Leistungsermittlung selbst vorliegen. Denn nur im Falle von Fehlern im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet die (Neu-)Bewertung von Prüfungsleistungen von vornherein aus, wenn z.B. wegen des gestörten Prüfungsverlaufs dafür eine zuverlässige Grundlage fehlt und/oder die Chancengleichheit aller Prüflinge verletzt würde. Das wäre beispielsweise auch dann der Fall, wenn die Prüfungsaufgabe vor ihrer Bewertung verloren gegangen ist. Der Prüfling hat auf Grundlage seines prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses einen gerichtlich durchsetzbar Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen die Wiederholung der Prüfung (Neuprüfung) umfasst, und zwar ohne die Anrechnung auf die nach der Prüfungsordnung allgemein zugelassene Wiederholungsmöglichkeit (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 500). Dagegen sind Mängel bei der Bewertung von fehlerfrei ermittelten Prüfungsleistungen grundsätzlich durch eine erneute Beratung und Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben. Der Grundsatz der Chancengleichheit und das Verbot der Überkompensation führen hier dazu, dass der Prüfling keine weitere Prüfungschance erhalten darf, sondern sich an der von ihm abgelieferten Prüfungsleistung messen lassen muss. Voraussetzung dafür ist freilich, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings fehlerfrei ermittelt worden sind, um so eine zutreffende Bewertung tragen zu können (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 511).

Vorliegend ist die Prüfungsarbeit des Klägers vom 30. März 2017, welche dieser als erste Wiederholung der „1. Schriftlichen Teilprüfung“ im Rahmen seiner Fortbildung zum „Geprüften Handelsfachwirt (...)“ geschrieben hat, noch vorhanden. Weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren sind Fehler im Hinblick auf das Zustandekommen dieser Prüfungsleistung geltend gemacht worden, solche sind auch nicht ersichtlich. Damit ist eine bewertungsfähige Prüfungsleistung des Klägers vorhanden.

Soweit in der mündlichen Verhandlung darauf abgestellt wurde, dass diese Prüfungsleistung bereits einen nicht unerheblichen Zeitraum zurückliege, ändert dies an der Bewertungsfähigkeit dieser Prüfungsleistung des Klägers nichts. Durch die schriftliche Niederlegung seiner Antworten besteht im Gegensatz zu beispielsweise mündlichen Prüfungen keine Gefahr, dass die Erinnerung der Prüfer an die Prüfungsleistung verblasst sein könnte, sodass eine hinreichende (Neu-)Bewertungsgrundlage nicht mehr gegeben wäre.

Das darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument der Klägerseite, dass eine erneute Teilnahme des Klägers an der ersten schriftlichen Teilprüfung ohne Anrechnung an seine Wiederholungsmöglichkeit der „einfachste Weg“ wäre, geht im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge, die im Prüfungstermin am 30. März 2017 gemeinsam mit dem Kläger diesen Teilbereich ihrer Fortbildungsprüfung zum geprüften Handelsfachwirt (...) abgelegt haben, fehl und würde dem Verbot der Überkompensation widersprechen. Da es offenkundig bei der Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers im Rahmen des Zustandekommens seiner Prüfungsleistung keine Verfahrensfehler gegeben hat und eine bewertungsfähige Prüfungsleistung nach wie vor vorliegt, hat er keinen Anspruch auf das erneute Ablegen dieser Prüfungsleistung. Insoweit wurde sein prüfungsrechtlicher Anspruch auf ordnungsgemäßes Zustandekommen einer bewertungsfähigen Prüfungsleistung erfüllt.

Der Hauptantrag konnte daher keinen Erfolg haben.

2.

Die Klage hat jedoch im ersten Hilfsantrag Erfolg. Da der Beschluss des Prüfungsausschusses „Geprüfter Handelsfachwirt/in - 1. Schriftliche Teilprüfung“ über die Leistungsbewertung des Klägers in der Sitzung am 21. Juni 2017 von einem fehlerhaft besetzen Prüfungsausschuss gefasst wurde, ist der daraufhin ergangene Notenbescheid vom 22. Juni 2017 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Da dieser Fehler nicht im Widerspruchsverfahren geheilt werden kann, war in der Folge der Notenbescheid vom 22. Juni 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Prüfungsleistung des Klägers erneut durch den berufenen Prüfungsausschuss bewerten zu lassen.

2.1. Die Bewertung des Leistungsbildes, das der Prüfling im Rahmen einer - wie hier - bewertungsfähigen Leistung gezeigt hat, unterliegt gewissen Verfahrensregeln. Diese dienen dazu, eine richtige und ausgewogene, die Leistungen aller Prüflinge möglichst gleichmäßig erfassende Prüfungsentscheidung zu treffen. Mit diesen Verfahrensregeln werden die Modalitäten und formellen Grenzen des Bewertungsvorgangs abgesteckt. Werden Mängel im Bewertungsverfahren festgestellt, muss geprüft werden, ob der Mangel für das Prüfungsergebnis erheblich ist, ob und wie er geheilt werden kann oder wie der Mangel auf andere Weise zu „reparieren“ ist, nämlich durch eine fehlerfreie Neubewertung der vorhandenen bewertungsfähigen Leistungen oder durch eine (teilweise) Wiederholung der Prüfung ohne Anrechnung auf die regulären Wiederholungsmöglichkeiten (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 520 f.). Indem vorliegend ein Prüfer als Stellvertreter an der Prüfungsausschusssitzung vom 21. Juni 2017 teilgenommen hatte, obwohl kein Stellvertreterfall vorgelegen hat (2.3.2.) und damit ein nicht zuständiger Prüfer im Rahmen der kollektiven Leistungsbewertung mitgewirkt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich dies auf das Endergebnis, d.h. die endgültige Leistungsbewertung des Klägers, ausgewirkt hat. Nachdem vorliegend eine Wiederholung der Prüfungsleistung nicht in Betracht kommt (s.o. unter 1.), erschöpft sich der Anspruch des Klägers in der fehlerfreien Neubewertung seiner Prüfungsleistung.

Gerade wenn die Prüfungsordnung wie hier das Zusammenwirken mehrerer Prüfer bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistung vorsieht, bestehen besondere Anforderungen an die Durchführung des Bewertungsverfahrens. So haben bei der Bewertung der Prüfungsleistungen alle zur Entscheidung berufenen Prüfer mitzuwirken, soweit nicht ein Prüfer von vornherein ausgeschlossen ist oder nach seinem persönlichen Verhalten als befangen anzusehen ist (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 603). Zwar gibt es keinen Anspruch auf einen „gesetzlichen Prüfer“ vergleichbar dem „gesetzlichen Richter“. Doch der Anspruch des Prüflings auf ordnungsgemäße Durchführung des Bewertungsverfahrens seiner Leistung umfasst jedenfalls die Bewertung seiner Prüfungsleistung durch den bzw. die hierzu berufenen Prüfer. Die Frage, wer zu den konkret berufenen Prüfern zählt, beantwortet sich aus der jeweiligen Prüfungsordnung. Die einschlägige Rechtsgrundlage ist vorliegend die Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Beklagten vom 2. Oktober 2009, zuletzt geändert am 3. Dezember 2013 (nachfolgend: FPO). Diese gilt für die Durchführung von Prüfungen gemäß § 56 Abs. 1 i.V.m. § 47 BBiG und ist folglich auf die vorliegende Fortbildungsprüfung anwendbar. Diese bestimmt zunächst, dass jede Prüfungsleistung von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbstständig zu bewerten ist, der Beschluss über die Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung wird vom Prüfungsausschuss als Kollektivorgan gefasst. Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder hierbei als Grundlage (vgl. § 22 Abs. 1 FPO). Dass Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet werden, setzt § 39 BBiG voraus. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 FPO besteht der Prüfungsausschuss aus mindestens drei Mitgliedern, wobei die Beklagte die Größe des jeweils zuständigen Prüfungsausschusses an dem zu erwartenden Umfang des tatsächlichen Prüfungs- bzw. Bewertungsaufwands bestimmt. Der hier zur Leistungsbewertung berufene Ausschuss „Geprüfter Handelsfachwirt - 1. Schriftliche Teilprüfung“ besteht nach Angaben der Beklagten aus fünf Regelmitgliedern.

2.2. Wenn wie hier die zur Leistungsbewertung berufenen Prüfer in einem Kollegialorgan als Prüfungsausschuss zu entscheiden haben, setzt dies voraus, dass der Prüfungsausschuss mit den richtigen, d.h. den hierzu berufenen Prüfern besetzt ist. Denn die Ausschussmitglieder in der jeweiligen Prüfungsausschusssitzung werden durch ihre Teilnahme und die damit einhergehende jeweilige Leistungsbewertung Prüfer im jeweiligen (Prüfungs-)Fall und sind damit für die Bewertung der Leistung zuständig, vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 FPO. Jeder der Anwesenden bildet sich ein Einzelurteil über die zu bewertende Leistung, welches als Grundlage für den Beschluss des Prüfungsausschusses dient, sodass bei nicht korrekter Zusammensetzung nie ausgeschlossen werden kann, dass sich die fehlerhafte Besetzung nicht (auch) auf die Bewertung der Prüfungsleistung ausgewirkt hat. Folglich kommt der Frage, ob der Prüfungsausschuss korrekt besetzt war, entscheidende Bedeutung bei der Beurteilung des verfahrenskonformen Zustandekommens der Bewertung zu. Dies ist ausgehend von der Prüfungsordnung und der tatsächlichen Regelbesetzung unter Beachtung etwaiger zulässiger Stellvertreterfälle (vgl. § 2 Abs. 8 FPO) zu beantworten.

Vorliegend sind ausweislich der vorgelegten Bestellungsurkunden als Regelmitglieder des zur Leistungsbewertung bestimmten Prüfungsausschusses als Arbeitgebervertreter P C und B E , als Arbeitnehmervertreter H B und T L sowie als Vertreter aus der Gruppe der Berufsschullehrer/Dozenten F -W R bestellt. Damit sind diese fünf Regelmitglieder als die zur Entscheidung über die Bewertung der Prüfungsleistungen im Bereich „Geprüfter Handelsfachwirt - 1. Schriftliche Teilprüfung“ berufenen und folglich zuständigen Prüfer anzusehen.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist es kaum zu vermeiden, dass es bei der Koordinierung von Terminen unter Beteiligung mehrerer Personen wiederholt zu Verhinderungen Einzelner kommen kann. Dies wird vorliegend aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit der bestellten Prüfer wohl besonders gelten. Damit bei einer Mehrzahl von Personen, die zu verschiedenen Zeitpunkten wechselnd verhindert sein können, ein geordneter Prüfungsablauf bei der Beklagten gewährleistet wird, sieht das Gesetz die Möglichkeit der Stellvertretung vor: § 40 Abs. 2 Satz 3 BBiG bzw. § 2 Abs. 8 FPO bestimmen, dass die Prüfungsausschussmitglieder Stellvertreter haben. Aufgabe der Stellvertreter ist es, die Funktionsfähigkeit des Ausschusses bei Verhinderung einzelner Mitglieder zu wahren. Dabei bleibt es der zuständigen Stelle überlassen, wie viele Stellvertreter sie beruft, denn das hängt vorrangig von der Größe des Ausschusses sowie davon ab, welche Möglichkeiten der Berufung der einzelnen Mitglieder bestehen. Denknotwendig sind für alle im Ausschuss vertretenen Gruppen (Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Lehrer) Stellvertreter zu bestellen, nicht aber persönlich für jedes einzelne Ausschussmitglied (vgl. auch Ausschussbericht BT-Drucks. V/4260 zu § 37 Abs. 2 BBiG 1969). Die zuständige Stelle muss vor der Berufung der Stellvertreter deren Eignung nach § 40 Abs. 1 S. 2 BBiG prüfen. Der Grundsatz der paritätischen Besetzung des Ausschusses verpflichtet die zuständige Stelle nicht, für jede Gruppe eine gleiche Anzahl von Vertretern zu berufen. Die Zahl der Stellvertreter muss auch nicht derjenigen der Ausschussmitglieder entsprechen. Es können mehr, aber auch weniger Stellvertreter sein. Grundsätzlich ist eine Stellvertretung immer nur innerhalb derselben Gruppe möglich (Leinemann/Taubert, BBiG, 2. Aufl. 2008, § 40, Rn. 38 ff. - beck-online).

Nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung sowie der vorgelegten Liste verfügt diese über einen umfangreichen Stellvertreterpool mit 33 Stellvertretern: sieben Arbeitgeberbeauftragte, sechs Arbeitnehmerbeauftragte und 19 aus der Gruppe Berufsschullehrer/Dozent.

Der Eintritt eines Stellvertreterfalles führt dazu, dass einer oder mehrere der grundsätzlich zur Bewertung der Prüfungsleistung berufenen Prüfer (d.h. Regelmitglieder) vertreten werden können und der Prüfungsausschuss folglich trotz einer anderen Zusammensetzung als der Regelbesetzung ordnungsgemäß über die ihm vorliegenden Prüfungsleistungen beschließen kann. Der im jeweiligen Einzelfall zur Entscheidung berufene Prüfungsausschuss setzt sich somit stets aus den in dieser Prüfungsausschusssitzung zusammengekommenen Prüfern zusammen. Sobald die Stellvertreter ordnungsgemäß, d.h. bei Vorliegen eines Stellvertreterfalles, geladen wurden, werden sie in der jeweiligen Prüfungsausschusssitzung zu den berufenen Prüfern. Dies folgt aus § 22 Abs. 1 FPO, der inhaltlich dem § 42 BBiG entspricht, wonach jedes Mitglied des Prüfungsausschusses jede Prüfungsleistung selbstständig zu bewerten hat. Dies können nur die an der jeweiligen Sitzung des Prüfungsausschusses teilnehmenden Mitglieder sein, denn diese fassen den Beschluss u.a. über die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistung (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 FPO).

Daraus folgt, dass die zuständige Stelle bei der Ladung des Prüfungsausschusses zur jeweiligen Prüfungsausschusssitzung unter Beachtung des Grundsatzes, dass die Regelmitglieder grundsätzlich die zur Bewertung berufenen Prüfer sind, nur bei einer tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung des Regelmitglieds auf einen Stellvertreter zurückgreifen darf, wobei sie hier keine feste Reihenfolge einhalten muss. Daher erscheint auch die in der mündlichen Verhandlung geschilderte Praxis der Beklagten, bei Verhinderung eines Regelmitglieds die Stellvertreterliste „abzutelefonieren“, unproblematisch.

Auch wenn es für die Heranziehung eines oder mehrerer Stellvertreter keine konkreten gesetzlichen Vorgaben gibt, führt die Prüfereigenschaft der in der Prüfungsausschusssitzung tatsächlich zusammengekommenen Mitglieder dazu, dass der Eintritt eines Stellvertreterfalles nicht beliebig gehandhabt werden kann, denn ein Stellvertreter darf nur im Fall der Verhinderung des ordentlichen Mitglieds tätig werden (BeckOK ArbR/Hagen BBiG § 40 Rn. 1, beck-online). Die Vertreter wirken demnach nur bei Verhinderung eines ordentlichen Ausschussmitgliedes mit, wenn dieses also aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Teilnahme gehindert ist.

Aus dem Vorgenannten folgt, dass eine zulässige und ordnungsgemäße Stellvertretung - mit der Folge einer ordnungsgemäßen Besetzung des Prüfungsausschusses - nur dann vorliegen kann, wenn das eigentlich zur Entscheidung berufene Prüfungsausschuss(regel) mitglied aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert ist. Dies ist grundsätzlich von der zuständigen Stelle festzustellen, bevor ein Stellvertreter herangezogen wird. Eine Dokumentation der Verhinderung ist gesetzlich nicht vorgesehen, erschiene jedoch zweckmäßig, da dies für den Fall einer späteren Prüfungsanfechtung die Überprüfung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des jeweiligen Prüfungsausschusses ohne weiteres möglich macht.

2.3. Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass bei den Regelmitgliedern H B und F -W R ein tatsächlicher Verhinderungsgrund bestanden hat, sodass das Tätigwerden von Stellvertretern für diese beiden Regelmitglieder zulässig und geboten war. Für das Regelmitglied L wurde jedoch bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung kein Verhinderungsgrund dargelegt, sodass der Einsatz eines Stellvertreters unzulässig war, mit der Folge, dass der Prüfungsausschuss in seiner Sitzung am 21. Juni 2017 nicht ordnungsgemäß besetzt war und der Beschluss über die Prüfungsleistungsbewertung des Klägers nicht ordnungsgemäß gefasst werden konnte. Da bei Mitwirkung eines nicht berufenen Prüfers nicht auszuschließen ist, dass sich dies auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, handelt es sich um einen beachtlichen Verfahrensmangel, der die Rechtswidrigkeit des Notenbescheids vom 22. Juni 2017 bedingt.

2.3.1. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Beklagte unbestritten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Prüfer B und R urlaubsbedingt an einer Teilnahme an der Prüfungsausschusssitzung am 21. Juni 2017 verhindert gewesen waren. Dies hat die Beklagte nach eigener Aussage im Nachgang durch Kontaktaufnahme mit den Prüfern erfahren. Eine Dokumentation in Zusammenhang mit der Erforderlichkeit von Stellvertretungen findet nach Angaben der Beklagten nicht statt. Auch wenn eine andere Herangehensweise möglicherweise zweckmäßiger wäre, führt die fehlende Dokumentation jedenfalls nicht bereits zur Unzulässigkeit einer Stellvertretung. Aufgrund der Einlassungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung sieht das Gericht keinen Anlass, an diesem Vorbringen der Beklagten zum Verhinderungsgrund der beiden Prüfer zu zweifeln.

Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten wird man bei der ehrenamtlichen Tätigkeit der Prüfer keine strengeren Maßstäbe an eine Verhinderung anlegen können als an eine reguläre arbeitsrechtliche Verpflichtung, sodass neben einer krankheitsbedingten Abwesenheit auch Urlaub zweifelsfrei zu einer tatsächlichen Verhinderung führt. Da es sich vorliegend um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt, welche die Prüfer in der Regel zusätzlich zu einer (Voll-)Erwerbstätigkeit wahrnehmen, wird es dieser Umstand gebieten, auch kollidierende berufliche (Einzel-)Termine als Verhinderungsgründe anzuerkennen. Ein strengerer Maßstab - wie beispielsweise der des § 227 Abs. 1 ZPO - erscheint bei der hier in Frage stehenden ehrenamtlichen Prüfertätigkeit weder sachgerecht noch angemessen. Dies gilt umso mehr, als Stellvertreterfälle bereits vom Gesetz vorgesehen sind und die bestellten Stellvertreter ebenfalls als Prüfer geeignet, d.h. insbesondere sachkundig, sein müssen.

Folglich sieht das Gericht die zwei Regelmitglieder B und R , welche aufgrund einer urlaubsbedingten Abwesenheit nicht an der Prüfungsausschusssitzung am 21. Juni 2017 teilnehmen konnten, als verhindert an, sodass hier ein Stellvertretungsfall nach § 2 Abs. 8 FPO ausgelöst wurde. Die stattdessen anwesenden Stellvertreter stammten aus der jeweiligen Gruppierung (Arbeitnehmerbeauftragter bzw. Berufsschullehrer/Dozent), eine individuelle Stellvertretung ist gerade nicht erforderlich. Nachdem sonstige Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich sind, war der Einsatz von Stellvertretern für die Regelmitglieder B und R ordnungsgemäß.

2.3.2. Das Gericht sieht jedoch den Prüfer L mangels hinreichender Darlegung eines Verhinderungsgrundes nicht als verhindert an, sodass hier kein Stellvertreterfall vorgelegen hat, mit der Folge, dass der Einsatz eines Stellvertreters aus der Gruppe der Arbeitnehmervertreter unzulässig war.

Auch auf mehrmalige Nachfrage des Gerichts wurde nicht hinreichend konkret dargelegt, weshalb dem Prüfer L die Teilnahme an der Prüfungsausschusssitzung am 21. Juni 2017 nicht möglich gewesen sein sollte. Nachdem ein Stellvertreter nur im Fall der Verhinderung des ordentlichen Mitglieds tätig werden darf (BeckOK ArbR/Hagen, 49. Ed. 1.9.2018, BBiG § 40 Rn. 3), da grundsätzlich die Regelmitglieder die zur Leistungsbewertung berufenen Prüfer sind (s.o.), ist der Einsatz eines Stellvertreters mit der Folge einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Prüfungsausschusses ausschließlich bei Vorliegen eines tatsächlichen Verhinderungsfalles zulässig. Die Ausführungen der Beklagten beschränkten sich vorliegend auf den pauschalen Verweis auf einen beruflichen Aufstieg des Prüfers L , der nunmehr zuständig für Unternehmensfilialen im gesamten süddeutschen Raum sei, was zu überregionalen Einsätzen und damit seiner Abwesenheit führe. Nachdem die Beklagte gleichzeitig in der mündlichen Verhandlung angab, dass diese berufsbedingte Veränderung des Herrn L jedenfalls nicht zu einer Abberufung als Prüfer aus dem Prüfungsausschuss (als Regelmitglied) führt, ist davon auszugehen, dass Herr L grundsätzlich weiterhin in der Lage ist, seine Tätigkeit als Regelmitglied des Prüfungsausschusses und damit als Prüfer wahrzunehmen. Deshalb vermag der pauschale Verweis auf eine berufliche Veränderung und überregionale Tätigkeit eines Prüfers nicht dessen tatsächliche Verhinderung im konkreten Einzelfall zu begründen. Der zum Regelmitglied berufene Prüfer hat im Rahmen seines Prüferamtes Verpflichtungen übernommen, deren Nichtwahrnehmung nur durch eine tatsächliche oder rechtliche Verhinderung entschuldigt werden kann, denn nur eine solche rechtfertigt den Einsatz eines Stellvertreters (s.o.). Eine konkrete Verhinderung des Prüfers L für den Termin am 21. Juni 2017 konnte nicht aufgezeigt werden und erschließt sich auch nicht, da weder dargelegt noch ersichtlich ist, weshalb die Teilnahme an dieser konkreten Prüfungsausschusssitzung dem Prüfer L nicht möglich oder jedenfalls nicht zumutbar gewesen sein sollte. Die Beklagte konnte hierzu keine näheren Angaben machen. Dies hat jedoch zur Folge, dass die Beklagte ohne Nachweis eines tatsächlichen Verhinderungsfalles einen Stellvertreterfall angenommen hat. Dies ist jedoch nicht zulässig, da ansonsten sich die Beklagte tatsächlich beliebig aus ihrem umfangreichen Stellvertreterpool bedienen könnte, was jedoch zu einer nicht ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Prüfungsausschusses führt.

2.3.3. Da jeder Prüfer sich ein eigenständiges Urteil über die Leistung des Prüflings zu bilden hat, auf dessen Grundlage anschließend die gemeinsame Bewertungsentscheidung ergeht (§ 22 Abs. 1 FPO), führt ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Zusammensetzung zwangsweise zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung insgesamt. Jeder der beteiligten Prüfer muss die Leistung des Prüflings insoweit selbst, unmittelbar und vollständig beurteilen, wie er zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung berufen ist, vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 FPO. Nachdem vorliegend das Prüfungsergebnis durch den Ausschuss als Kollegialorgan mittels eines Beschlusses festgesetzt wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 FPO), an dem alle anwesenden Prüfer mitwirken, wird sich die Mitwirkung eines unzuständigen Prüfers stets auf das Endergebnis auswirken. Denn es ist nicht auszuschließen, dass ein anderer Prüfer die Prüfungsleistung anders beurteilt hätte, was automatisch Auswirkungen auf die Beschlussfassung nach sich zieht. Der Beschluss vom 21. Juni 2017 sowie der Notenbescheid vom 22. Juni 2017 waren demnach rechtswidrig. Dies kann auch nicht nachträglich im Widerspruchsverfahren geheilt werden, denn es ist unmöglich, festzustellen, ob und inwieweit der „falsche“ Prüfer mit seiner persönlichen Leistungsbewertung der Prüfung im Rahmen der Beratung und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses als Kollegialorgan auf das Bewertungsergebnis, d.h. den Beschluss, Einfluss genommen hat. Folglich gibt es keinen klar ein- und abgrenzbaren Fehler, der isoliert und nachträglich beseitigt werden könnte, da der Vorgang der endgültigen Leistungsbewertung im Rahmen einer Kollegialentscheidung abläuft, bei der zusätzlich ein prüfungsrechtlicher Beurteilungsspielraum eröffnet ist. Da somit feststeht, dass sich die Teilnahme eines unzuständigen Prüfers immer auf das Ergebnis auswirkt, handelt es sich hierbei um einen beachtlichen Fehler, der schon das Zustandekommen einer ordnungsgemäßen Bewertung ausschließt und eine Neubewertung erforderlich macht.

2.4. Da wie bereits oben dargelegt die schriftliche Prüfungsarbeit nach wie vor vorhanden ist und Fehler im Zustandekommen der zu bewertenden Prüfungsleistung weder dargelegt noch ersichtlich sind, kommt nur eine Neubewertung dieser Prüfungsleistung in Frage. Liegt der Mangel in der Nichtbeachtung von Normen, die die Bewertung der Prüfungsleistung verfahrensmäßig gestalten, erstreckt sich die Neubewertung auf die Einhaltung aller, auch der bisher verletzten Verfahrensgebote (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 684). Damit hat die Beklagte die Prüfungsleistung des Klägers neu bewerten zu lassen und zwar durch den Prüfungsausschuss in der Zusammensetzung, wie er grundsätzlich zur Entscheidung berufen ist, nämlich durch die Regelmitglieder. Dies schließt nach dem oben Gesagten jedoch nicht aus, dass bei ggf. zulässigen bzw. ordnungsgemäßen Stellvertretungen der Prüfungsausschuss auch in einer abweichenden Zusammensetzung zusammen kommen kann.

Der Notenbescheid vom 22. Juni 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2017 war daher aufzuheben und dem berufenen Prüfungsausschuss, d.h. dem Ausschuss in seiner Regelbesetzung, zur Neubewertung zurückzuverweisen.

3.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Sorge einer möglichen Befangenheit der Prüfer geäußert hat, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Bei einer Neubewertung der Prüfungsleistung müssen die Grundlagen der prüfungsspezifischen Wertung im Wesentlichen konstant bleiben. Dem Prüfling dürfen aufgrund Art. 3 Abs. 1 GG daraus, dass seine Leistung neu zu bewerten ist, gegenüber den Mitprüflingen prinzipiell weder Vor- noch Nachteile erwachsen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass eine Gefahr der Ungleichbehandlung des Klägers zu befürchten wäre, und es wurden auch keine Anhaltspunkte seitens des Klägers dargelegt. Außer seiner (rein subjektiven) Besorgnis, die den Kläger scheinbar aufgrund seiner persönlichen Vorstellungen oder Mutmaßungen ohne vernünftigen und objektiv fassbaren Grund bewegt, wurde nichts Konkretes vorgetragen, aus dem sich ergeben könnte, dass die Prüfer die notwendige Distanz und sachliche Neutralität nicht aufbringen könnten. Der Umstand allein, dass ein Prüfer erneut eine Prüfungsleistung beurteilen muss, weil eine erste Beurteilung durch gerichtliche Entscheidung als fehlerhaft beanstandet worden ist, führt nicht dazu, dass dieser Prüfer nunmehr als voreingenommen anzusehen sei (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, S. 141 m.w.N.). Es bestand daher kein Anlass, die bisher mit der Prüfungsleistung befassten Prüfer von der Neubewertung auszuschließen.

Auch wenn es für das vorliegende Verfahren nicht (mehr) darauf ankommt, sei ergänzend vorsorglich angemerkt, dass das Gericht erhebliche Zweifel hat, ob die Prüfungsanmerkungen der Korrektoren in der Prüfungsarbeit selbst in Verbindung mit dem bloßen Vermerk der erreichten Punkte als ausreichende Begründung einer Bewertung hätten angesehen werden können. Grundsätzlich soll die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung schriftlich, unter dem Hinweis auf die für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkte, zumindest kurz, aber verständlich begründet sein. Vorliegend finden sich in der gesamten Prüfungsarbeit des Klägers neben der in der Teilaufgabe jeweils erreichten Punktzahl lediglich sechs kurze, stichpunktartige Randanmerkungen, ansonsten lediglich Häkchen und einige Unterstreichungen bzw. Umkreisungen. Ein Fazit bzw. eine abschließende Bemerkung fehlt. Aus diesen Korrekturanmerkungen geht jedenfalls nicht eindeutig nachvollziehbar hervor, woraus sich (im Wesentlichen) die im Ergebnis mangelhafte Beurteilung des Klägers ergibt. Im Rahmen der schriftlichen Begründung kommt naturgemäß der Musterlösung wesentliche Bedeutung zu, da sich aus ihr der an alle Prüflinge angelegte bzw. anzulegende Bewertungsmaßstab ersehen lässt. Sofern es eine Musterlösung oder zumindest Lösungshinweise gibt, wäre es ausreichend, wenn neben der konkreten Punktevergabe mit ggf. einzelnen Anmerkungen - wie hier - ansonsten auf eine Musterlösung verwiesen werden kann. Dies setzt jedoch zwingend voraus, dass diese Musterlösung dem Prüfling zumindest zur Einsichtnahme zur Verfügung steht, damit dieser seine eigenen Antworten mit dem jeweils Geforderten abgleichen kann. Da vorliegend nach Angabe der Beklagten die Musterlösung bzw. Lösungshinweise gerade nicht an die Prüflinge ausgegeben werden, hätte bei der hier durchgeführten Bewertungsbegründung der ausschließliche Verweis auf die in der Prüfungsarbeit - sehr spärlich - enthaltenen Korrekturanmerkungen wohl nicht ausgereicht.

4.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO war im vorliegenden Fall die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und damit die Erstattungsfähigkeit seiner Gebühren und Auslagen zu bejahen.

Zwar hat der Bundesgesetzgeber mit dem Wortlaut des § 80 Abs. 2 VwVfG und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zum Ausdruck gebracht, dass im Vorverfahren eine Vertretung des Widerspruchsführers durch Rechtsanwälte oder sonstige Bevollmächtigte in der Regel weder üblich noch erforderlich ist (vgl. die Begründung zu § 159 Abs. 2 VwGO, dem späteren § 162 Abs. 2 VwGO, dem § 80 Abs. 2 VwVfG nachgebildet worden ist, BT-Drucks. III/55 S. 48). Beide Vorschriften gehen bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren von einer Einzelfallprüfung aus. Danach ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts nach § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. Art. 80 Abs. 2 BayVwVfG dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (st. Rspr; statt vieler nur BVerwG, U.v. 26.1.1996 - 8 C 15.95). Vorliegend ist festzustellen, dass es dem Kläger aufgrund seiner persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen und im Hinblick auf die rechtlichen und tatsächlichen Probleme des Falls nicht zuzumuten war, seine Rechte gegenüber der Beklagten ohne einen Bevollmächtigten wahrzunehmen. Gerade die rechtlichen Anforderungen an einen ordnungsgemäß besetzten Prüfungsausschusses sowie etwaiger zulässiger Stellvertretung sind nicht einfach zu klären. Dies gilt umso mehr als vorliegend die anzuwendende Rechtsgrundlage - die FPO der Beklagten - hierzu keine Aussage trifft.

5.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nachdem der Kläger mit seinem Hauptantrag, der auf die Zulassung des Klägers zur erneuten Wiederholungsprüfung ohne Anrechnung auf die Wiederholungsmöglichkeit gerichtet war, unterlegen ist, erachtet das Gericht es unter Würdigung des Streitgegenstandes für angemessen, ihm ein Drittel der Kosten aufzuerlegen, sodass die Beklagte zwei Drittel der Kosten zu tragen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde.

(2) Die Prüfungsordnung muss die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfung regeln. Sie kann vorsehen, dass Prüfungsaufgaben, die überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt werden, zu übernehmen sind, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt werden, die entsprechend § 40 Absatz 2 zusammengesetzt sind.

(3) Im Fall des § 73 Absatz 1 erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder das sonst zuständige Fachministerium die Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder das sonst zuständige Fachministerium kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die von ihm bestimmte zuständige Stelle übertragen.

(4) Im Fall des § 73 Absatz 2 erlässt die zuständige Landesregierung die Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zuständige Stelle übertragen werden.

(5) Wird im Fall des § 71 Absatz 8 die zuständige Stelle durch das Land bestimmt, so erlässt die zuständige Landesregierung die Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zuständige Stelle übertragen werden.

(6) Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung erlässt für die Prüfungsordnung Richtlinien.

(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.

(2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 nehmen die Prüfungsleistungen ab.

(3) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.

(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

(4) Die zuständige Stelle kann weitere Prüfende für den Einsatz in Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 berufen. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden.

(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

(6a) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, wenn

1.
es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und
2.
wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

(7) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

(1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar.

(2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. Ausbildenden werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung der Auszubildenden übermittelt. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Auszubildenden ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Auszubildende hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen.

(4) Die Abschlussprüfung ist für Auszubildende gebührenfrei.

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.

(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

(4) Die zuständige Stelle kann weitere Prüfende für den Einsatz in Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 berufen. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden.

(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

(6a) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, wenn

1.
es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und
2.
wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

(7) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über

1.
die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,
2.
die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie
3.
das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.

(2) Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen. Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen und für die Abstimmungen in der Prüferdelegation sind § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 41 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weitere Prüfende sein, die durch die zuständige Stelle nach § 40 Absatz 4 berufen worden sind.

(3) Die zuständige Stelle hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden.

(4) Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen.

(5) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbstständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation.

(6) Sieht die Ausbildungsordnung vor, dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind, so ist das Ergebnis der Abschlussprüfung des zweijährigen Ausbildungsberufs vom Prüfungsausschuss als das Ergebnis des ersten Teils der Abschlussprüfung des auf dem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs zu übernehmen.

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.

(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

(4) Die zuständige Stelle kann weitere Prüfende für den Einsatz in Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 berufen. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden.

(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

(6a) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, wenn

1.
es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und
2.
wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

(7) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.

(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

(4) Die zuständige Stelle kann weitere Prüfende für den Einsatz in Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 berufen. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden.

(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

(6a) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, wenn

1.
es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und
2.
wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

(7) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.