Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 27. Juli 2017 - W 5 K 17.64

bei uns veröffentlicht am27.07.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, ein Unternehmen, das Werbeanlagen errichtet und vermietet, begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer einseitigen unbeleuchteten Werbetafel.

1. Bereits mit Bauantrag vom 28. Juli 2015 hatte die Klägerin die Errichtung einer doppelseitigen freistehenden Werbeanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. …2 der Gemarkung Ob2., …Straße ...3 in Ob2. (Baugrundstück) beantragt. Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von Ob2. Es grenzt in südlicher Richtung an die Staats Straße 2276 an. Die Werbetafel sollte auf einem Parkplatzgrundstück, bestehend aus vier Parkplätzen errichtet werden und zwar im rechten Winkel zur Straße in der Mitte der Parkplätze. Mit Bescheid des Landratsamts Haßberge vom 17. Dezember 2015 wurde dieser Bauantrag abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage (W 5 K 16.11) wurde von Seiten der Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Juli 2016 (nach Durchführung eines Augenscheintermins) zurückgenommen und das Verfahren mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Juli 2016 eingestellt.

2. Mit Bauantrag vom 19. August 2016, bei der Gemeinde Ob. eingegangen am 23. August 2016 und beim Landratsamt Haßberge am 5. Oktober 2016, beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer einseitigen, unbeleuchteten Plakatwerbeanlage im Euroformat auf dem Baugrundstück. Der genaue Standort soll nun nicht mehr zwischen den einzelnen Parkplätzen, sondern an diese angrenzend im nordöstlichen Grundstücksbereich (ortsauswärts) liegen. In den Bauantragsunterlagen ist der Abstand der Werbeanlage im Euroformat, die quer zur Fahrtrichtung errichtet werden soll, zum südlichen Straßenrand der Staats Straße 2276 mit 1,5 m und zur nördlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstücks (zum Gehsteig) mit 0,5 m bemaßt.

Die Gemeinde Ob. hat das gemeindliche Einvernehmen mit der Begründung verweigert, dass durch die Werbeanlage das Ortsbild des im Rahmen der Städtebauförderung sanierten Bereiches gestört werde.

3. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 lehnte das Landratsamt Haßberge den Bauantrag zur Errichtung einer einseitigen freistehenden Plakatwerbeanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. …2 der Gemarkung Ob2. ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Baugenehmigung sei abzulehnen gewesen, weil das Vorhaben gegen Bauordnungsrecht (Art. 14 Abs. 2 BayBO) verstoße, welches die Bauaufsichtsbehörde gemäß der Regelung des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO zu prüfen berechtigt sei. Die Erteilung der Baugenehmigung sei aufgrund der befürchteten Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Art. 14 Abs. 2 BayBO, abzulehnen. Nach der Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Schweinfurt vom 6. November 2016 sei der Parkplatz südlich der Staats Straße durch Besuche des Umweltbildungszentrums, des Friedhofes, der Pfarreikirche und des Brauereigasthofes stark belegt. Der geplante Standort für die Werbeanlage auf dem Parkplatz (90° zur Fahrbahn) würde die Sicht beim rückwärtigen Ausparken sehr einengen, so dass fast keine Sicht Richtung Ortseingang möglich sei. Nach der Stellungnahme der Polizeiinspektion Haßfurt vom 12. Oktober 2016 sei die Werbeanlage ebenfalls abzulehnen, da ein gefahrloses rückwärtiges Ausparken durch die deutlich eingeschränkten Sichtverhältnisse nicht mehr gegeben sei. Das Vorhaben verstoße gegen Bauplanungsrecht, insbesondere wegen Ortsbildbeeinträchtigung (§ 34 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz BauGB). Das Ortsbild müsse, um schützenswert zu sein und die Baugestaltungsfreiheit des Eigentümers einschränken zu können, eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit haben. Das Ortsbild von Ob2. sei ansprechend und mustergültig saniert.

4. Am 18. Januar 2017 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten bei Gericht Klage erheben mit dem Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 7. Dezember 2016 zu verpflichten, die Baugenehmigung zur Errichtung einer statischen, einseitigen Plakatwerbeanlage im Euroformat auf der Liegenschaft Ob., …Straße ...3 gemäß näheren Darstellungen in den Bauvorlagen zu erteilen.

Zur Klagebegründung wurde vorgetragen, der Ablehnungsbescheid vom 7. Dezember 2016, zugestellt unter dem 22. Dezember 2016, sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Das zur Genehmigung stehende Werbevorhaben sei bauplanungsrechtlich und bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig. Bauplanungsrechtlich dürfte das Vorhabensgrundstück in einem Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO liegen, in dem Fremdwerbeanlagen bauplanungsrechtlich zulässig seien. Das Vorhabensgrundstück werde durch die Deutsche Telekom gewerblich genutzt und auch andere gewerbliche Nutzungen befänden sich in der näheren Umgebung. Eine rechtserhebliche Ortsbildbeeinträchtigung sei bei Hinzutreten der zur Genehmigung gestellten Werbeanlage nicht zu besorgen. Hinsichtlich der Ortsbildbeeinträchtigung seien nur solche Beeinträchtigungen des Ortsbildes beachtlich, die städtebauliche Qualität besäßen. Zudem müssten die negativen Auswirkungen des betroffenen Vorhabens auch den Grad einer „Beeinträchtigung“ erreichen. Gemessen an den Grundsätzen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung aufgestellt habe, sei eine rechtserhebliche Ortsbildbeeinträchtigung im vorliegenden Fall nicht zu besorgen. Das sog. große Ortsbild sei vorliegend nicht betroffen. Gerechtfertigte Gründe, die hier eine Verunstaltung des konkreten Ortsbildes am Vorhabenstandort annehmen ließen, seien nicht ersichtlich. Die Örtlichkeit um den Vorhabenstandort herum sei nicht schutzwürdig. Sie zeige sich so, wie sie in allen Orten in der Bundesrepublik Deutschland angetroffen werden könne. Eine Verkehrsgefährdung im Sinne des Art. 14 Abs. 2 BayBO liege nicht vor. Im früheren Verfahren sei die Werbeanlage mittig auf dem Parkplatzareal als doppelseitig ausgeführte Werbeanlage geplant gewesen. Anlässlich einer Ortsbesichtigung in dem früheren Verfahren habe das Gericht in der Positionierung der Werbeanlage mittig auf dem Parkplatzareal eine Verkehrsgefährdung erkannt, da ausparkende Fahrzeuge an der Einsichtsmöglichkeit in den Straßenverlauf gehindert würden. Damals sei auch erörtert worden, dass eine Verschiebung in den Randbereich des Parkplatzareals verkehrsrechtlich weniger problematisch sei. Hinsichtlich einer Verletzung des Art. 14 BayBO sei immer darauf abzustellen, ob eine konkrete Verkehrsgefährdung bewirkt werde. Anhaltspunkte, die eine konkrete Verkehrsgefährdung im vorliegenden Fall annehmen ließen, seien nicht ersichtlich.

5. Demgegenüber beantragte das Landratsamt Haßberge für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Abweisungsantrags wurde ausgeführt, dass es dahinstehen könne, ob die Werbeanlage gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO mit den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29-38 BauGB übereinstimme. Gleichwohl füge sich die geplante Aufstellung der Werbetafel nicht in das Ortsbild im Ortsteil Ob2. der Gemeinde Ob. ein. Die Gemeinde habe im Rahmen der Ortskernsanierung das gesamte Umfeld aufwendig saniert und gestaltet. Durch entsprechende Eingrünungsungsmaßnahmen sei der ländlich geprägte Charakter um den Dorf Platz, das Pfarrzentrum, den Friedhof und das Umweltbildungszentrum wiederhergestellt worden. Insoweit handele es sich entgegen der Klageschrift hier um einen sensiblen Bereich. Im gesamten Straßenverlauf seien keine weiteren derartigen Werbeflächen vorhanden. Das Vorhaben widerspreche jedenfalls dem Bauordnungsrecht. Der Erteilung der Baugenehmigung stehe eine Gefährdung der Verkehrssicherheit gemäß Art. 14 Abs. 2 BayBO entgegen. Die Verkehrssituation im Ortsteil Ob2. in der …Straße stelle sich anders dar als vom Klägerbevollmächtigten dargestellt. Der bisherige Parkplatz auf dem Baugrundstück sei ca. 20 m breit und werde unter anderem von Besuchern des Friedhofes und des Umweltbildungszentrums sowie der Gaststätte … sehr stark genutzt. Der Parkplatz sei bisher weder durch eine Wand senkrecht zur Straße getrennt noch von größeren Pflanzungen umgeben. Die jeweilige Maßnahme der Werbeanlage stehe senkrecht zur Straße. Sowohl Verkehrsteilnehmer, die rechts oder auch links von der Werbeanlage parkten, würden durch die Plakatwerbeanlage in ihrer Sicht behindert. Selbst wenn - wie der Bevollmächtigte der Klägerin vorgebe - es sich hier um eine gerade Straße handele, sei es dennoch eine zusätzliche Gefährdung sowohl für die Verkehrsteilnehmer bei der Ausfahrt vom Parkplatz, die möglicherweise das Fahrzeug sehr spät sähen, als auch für die Verkehrsteilnehmer auf der Straße. Insoweit liege hier eine konkrete Verkehrsgefährdung vor, da durch die Sichtbehinderung der ausparkenden Fahrzeuge eine verschärfte Verkehrsbehinderung erfolgen würde.

6. Die Beigeladene äußerte sich nicht und stellte keinen Klageantrag.

7. Aufgrund Beschluss der Kammer vom 6. April 2017 wurde am 9. Mai 2017 Beweis erhoben durch die Einnahme eines Augenscheins über die örtlichen und baulichen Verhältnisse im Bereich des Baugrundstücks.

Anlässlich des Augenscheinstermins verzichteten die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der mit Bauantrag vom 19. August 2016 beantragten Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. …2 der Gemarkung Ob2., …Straße 13 in Ob2.. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts Haßberge vom 7. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde darf gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.

Da das Vorhaben keinen Sonderbau i.S.v. Art. 2 Abs. 4 BayBO darstellt, unterfällt es dem vereinfachten Genehmigungsverfahren. Im Zuge dessen prüft die Bauaufsichtsbehörde unter anderem nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 BayBO.

1. Das Landratsamt Haßberge hat das streitgegenständliche Vorhaben (auch) deshalb abgelehnt, weil ihm bereits bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegenstünden. Ob dieser Ablehnungsrund rechtlich tragfähig ist, ist durchaus offen.

Ausgangspunkt der bauplanungsrechtlichen Beurteilung ist § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist ein – wie hier – im unbeplanten Innenbereich gelegenes Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der aufgrund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB).

Die streitgegenständliche, geplante Werbeanlage befindet sich in einem Bereich ohne qualifizierten Bebauungsplan, so dass die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach gemäß § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB zu beurteilen ist. Die geplante Anlage der Fremdwerbung ist ihrer Art nach in dem v.g. Umfeld in jedem Fall zulässig. Werbeanlagen, welche als Außenwerbung der Fremdwerbung zu dienen bestimmt sind, sind als ein Fall der gewerblichen Nutzung zu betrachten (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.1992 – 4 C 27/91 – juris). Innerhalb eines faktischen Mischgebiets sind Gewerbebetriebe und damit auch Anlagen der Fremdwerbung allgemein zulässig, weil sie das Wohnen nicht wesentlich stören, § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 1 BauNVO. Nichts anderes gilt, wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der näheren Umgebung um ein faktisches Dorfgebiet handelt. Denn auch in faktischen Dorfgebieten sind Fremdwerbeanlagen gem. § 34 Abs. 1 und 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO allgemein zulässig.

Fraglich ist allerdings, ob hier - wie das Landratsamt Haßberge annimmt - eine Beeinträchtigung des Ortsbildes im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB zu befürchten ist. Das im Baugesetzbuch verankerte und damit den Kompetenztitel des Bodenrechts entstammende Beeinträchtigungsverbot des Ortsbildes erfasst nur solche Beeinträchtigungen, die in der Lage sind, bodenrechtliche Spannungen zu erzeugen. Diese ergeben sich jedoch nicht schon aus jeder ästhetisch unschönen Baugestaltung, sondern nur, wenn eine größere Umgebung der Gemeinde tangiert ist, die über den Umgriff der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinausreicht (vgl. BVerwG, U.v. 11.5.2000 – 4 C 14/98 – juris). Bei dem bundesrechtlich geschützten sog. „großen Ortsbild“ kommt es insoweit auf einen zumindest größeren Bereich der jeweiligen Gemeinde an. Entscheidend ist, ob sich das Vorhaben in diese weite Umgebung einpasst. Da die negativen Auswirkungen des Vorhabens den Grad einer Beeinträchtigung erreichen müssen, muss eine Störung eines Gesamtbildes, das durch unterschiedliche Elemente geprägt sein kann, vorliegen. Ferner ist zu beachten, dass nicht jedes Ortsbild schützenswert ist. Vielmehr muss das Ortsbild, um schützenswert zu sein und die Baugestaltungsfreiheit des Eigentümers einschränken zu können, eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit haben, einen besonderen Charakter, eine gewisse Eigenheit, die dem Ort oder dem Ortsteil eine über dem Üblichen herausragende Prägung verleiht (vgl. BVerwG, U.v. 11.5.2000, a.a.O.).

Gemessen an diesen Maßstäben spricht zwar einiges dafür, dass das Ortsbild von Ob2. im näheren Umgriff des Baugrundstücks eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit hat. Ob dies aber auch in der größeren Umgebung der Fall ist, könnte allerdings fraglich sein. Ob angesichts der nunmehr geplanten Anordnung der einseitigen Werbeanlage lediglich Richtung Ortsausgang und nicht mehr in Richtung Ortsmitte bodenrechtliche Spannungen auf das gesamte Ortsbild bzw. auf die Umgebung des geplanten Bauvorhabens prägende Bebauung ausgehen können, ist ebenfalls fraglich.

Letztlich muss die Frage der Beeinträchtigung des Ortsbildes im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB hier auch nicht entschieden werden, denn das Landratsamt Haßberge hat das streitgegenständliche Bauvorhaben zu Recht aus einem anderen Grund abgelehnt.

2. Denn der beantragten Baugenehmigung stehen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften i.S.d. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO außerhalb des Prüfprogramms im vereinfachten Verfahren entgegen.

Gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO darf die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag auch dann ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Die Beklagte hat sich im streitgegenständlichen Bescheid auf die Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs i.S.d. Art. 14 Abs. 2 BayBO berufen, weswegen dieser Ablehnungsgrund einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen ist.

Nach Art. 14 Abs. 2 BayBO dürfen bauliche Anlagen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gefährden. Eine Gefährdung dieser Sicherheit und Leichtigkeit liegt vor, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass durch die Anlage ein Verkehrsunfall verursacht wird oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird, insbesondere ein Durchschnittskraftfahrer durch sie abgelenkt wird. Eine hypothetische Ablenkungsmöglichkeit hingegen genügt nicht (BayVGH, U.v. 22.8.2001 – 2 B 01.74 – juris). Es ist darauf abzustellen, ob die Werbeanlage bei ordnungsgemäßem Verhalten der Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenquelle für die öffentliche Sicherheit darstellt. Dabei ist davon auszugehen, dass sich der durchschnittliche Fahrer mittlerweile an Plakatwerbung der vorliegenden Art an hierfür geeigneten Plätzen gewöhnt hat. In belebten Geschäftsstraßen oder Ortsdurchfahrten wird der Kraftfahrer die dort vorhandenen Werbeanlagen jeder Art in der Regel nur nebenbei und unbewusst wahrnehmen, es sei denn, eine Anlage weckt seine Aufmerksamkeit gerade durch ihre besondere Anbringungsart. Eine Werbeanlage kann dann eine Gefährdung der Verkehrssicherheit bewirken, wenn sie für den vorbeifahrenden Kraftfahrer in einer Blickrichtung angebracht ist, in der sie für die Verkehrssituation wichtige Aspekte verdecken oder überlagern würde (BayVGH, B.v. 30.7.1999 – 26 B 96.316 – FSt. 2000, Nr. 222). Der Nachweis, dass jederzeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist, oder eine hohe Wahrscheinlichkeit hierfür ist nicht erforderlich. Es genügt die Feststellung, dass die konkrete Situation die Befürchtung nahe legt, dass - möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände - irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die zu bekämpfende Gefahrenlage eintritt. Geht es dabei - wie hier - um die Gefährdung von Leben und Gesundheit, sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (BayVGH, B.v. 24.2.2003 – 2 CS 02.2730 – juris; unter Berufung auf BVerwG vom 10.8.1971 – BRS 24, 179).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist hier von einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auszugehen. Die Bedenken der zuständigen Polizeiinspektion wie auch des Staatlichen Bauamtes werden vom Gericht geteilt. Im Einzelnen:

Das Staatliche Bauamt Schweinfurt kommt in seiner Stellungnahme vom 15. September 2016 zu der fachlichen Bewertung, dass die geplante Plakatanschlagtafel an der östlichen Grenze der fünf Parkplätze die Sicht bei der Ausfahrt der Parkplätze behindert und somit Gründe der Verkehrssicherheit dem Vorhaben entgegenstehen.

Die Polizeiinspektion Haßfurt kommt in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2016 ebenfalls zu einer negativen Bewertung. Sie kommt zu der Einschätzung, dass sich durch die - gegenüber der polizeilichen Stellungnahme vom 22. Oktober 2015 zu dem früheren Bauantrag vom 28. Juli 2015 - angedachte Standortänderung keine veränderte verkehrsrechtliche Beurteilung ergebe. In dieser früheren Stellungnahme hatte die Polizeibehörde ausgeführt, dass es hier um die stark frequentierte Staats Straße 2276 handele, bei der ein beidseitiges Parken zulässig sei. Dies werde durch die anliegenden öffentlichen Einrichtungen sowie den Gasthof rege genutzt. Bürgerbeschwerden bzgl. überhöhter Geschwindigkeit hätten sich bestätigt. Die Polizeiinspektion kommt zu der fachlichen Bewertung, dass ein gefahrloses rückwärtiges Ausparken durch die deutlich eingeschränkten Sichtverhältnisse Richtung Friedhof, durch die Werbetafel in 90° zur Fahrbahn, nicht mehr gegeben wäre. Diese Einschätzung sei der o.g. Parksituation (parkende Fahrzeuge gegenüber des angedachten Standortes) geschuldet, welche den Verkehr aus Fahrtrichtung Unterschleichach phasenweise zum Wechseln auf die Gegenfahrbahn zwingen würden und somit den Parkplatz tangierten. Nach allem könne die Werbeanlage aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht befürwortet werden. Hieran knüpft die Polizeiinspektion in der aktuellen Stellungnahme an und führt weiter aus, dass die Voraussetzungen in Bezug auf zulässige Höchstgeschwindigkeit und Parkbedingungen nach wie vor unverändert seien. Trotz Standortverschiebung könne der Antrag nicht befürwortet werden. Im Gegensatz zum ersten Aufstellungsort wäre nun ein gefahrloses rückwärtiges Ausparken für keinen der Parkplatzbenutzer mehr möglich. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie eine ausreichende Sichtmöglichkeit in Richtung Friedhof unterhalb der Plakattafel erreicht werde, wenn die Tafelunterkante 1 m betragen solle.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist hier von einer konkreten Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auszugehen. So hat insbesondere die Polizeiinspektion Haßfurt in ihrer Stellungnahme ihre Bedenken umfassend, konkret und für die Kammer nachvollziehbar dargelegt. Diese Bedenken werden durch den beim Augenscheinstermin gewonnenen Eindruck sowie durch eine Einsichtnahme in die in der Bauakte enthaltenen Bauantragsunterlagen noch bestätigt. So lässt sich dem Lageplan und dem Fotoblatt (Bl. 16 f. der Bauakte) entnehmen, dass die geplante Werbeanlage, die rechtwinklig zur Straße und ab einem Meter ab Erdboden errichtet werden soll, nur einen Abstand von 50 cm zum Gehweg bzw. 1,50 m zur Fahrbahnkante einhalten soll. Damit ist es aber nahezu ausgeschlossen, dass die Fahrer rückwärts ausfahrender Fahrzeuge eine ausreichende Sicht auf die Staats Straße haben. Maßgeblich ist mithin für die Kammer, dass jedenfalls Verkehrsteilnehmer, die ortseinwärts von der geplanten Werbetafel parken, durch diese in ihrer Sicht auf den Straßenverkehr beeinträchtigt sind. Es besteht also durch die Errichtung der Werbeanlage im unmittelbaren Sichtfeld eine zusätzliche Gefährdung sowohl für den Verkehrsteilnehmer, der in die Staats Straße einfahren will, als auch für den auf der Staats Straße fahrenden Verkehrsteilnehmer, insbesondere den ortsauswärts fahrenden Verkehrsteilnehmer, aber auch der ortseinwärts fahrenden Verkehrsteilnehmer, wenn diese wegen auf ihrer Straßenseite parkenden Fahrzeuge die Straßenseite wechseln müssen.

3. Nach alldem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat, trägt sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die sofortige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 5 Dorfgebiete


(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

Baugesetzbuch - BBauG | § 9a Verordnungsermächtigung


(1) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über1.Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen übera)die Art der baulichen

Referenzen

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1.
Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über
a)
die Art der baulichen Nutzung,
b)
das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung,
c)
die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen;
2.
die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen;
3.
die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 über verschiedenartige Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche und sonstige Anlagen;
4.
die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung.

(2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Bauleitplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.